Lexipedia

Entscheid

IV.2023.57

Revision; zur Prüfung einer Veränderung sind weitere Abklärungen notwendig (Budesgerichtsurteil 8C_137/2024 vom 13.03.2024)

12. Dezember 2023Deutsch31 min

Rückenschmerzen, Nackenschmerzen und Schmerzen im rechten Arm bei der Beschwerdegegnerin

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 12.

Dezember 2023

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), C. Müller, lic. phil. D. Borer

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.57

Verfügung vom 4. April 2023

Revision; zur Prüfung einer

Veränderung sind weitere Abklärungen notwendig

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die 1966 geborene Beschwerdeführerin arbeitete seit dem 1. April

2000 zu 100% als Laborgehilfin in der C____ (Fragebogen für Arbeitgebende vom

19. Juni 2014, Akte 11 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]).

Ab dem 27. September 2013 wurde die Beschwerdeführerin zunächst voll und

ab dem 1. Januar 2014 zu 50% krankgeschrieben (Arztzeugnisse,

IV-Akte 5, S. 9 bis 13).

b)

Am 13. Mai 2014 meldete sich die Beschwerdeführerin aufgrund von

Rückenschmerzen, Nackenschmerzen und Schmerzen im rechten Arm bei der Beschwerdegegnerin

zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin leitete daraufhin

Abklärungen ein. Im Rahmen dieser gab die Beschwerdegegnerin eine

rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung in Auftrag (Mitteilungen vom 21.

und vom 22. Oktober 2015, IV-Akten 43 und 44). Dr. D____,

Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. E____, Facharzt

FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, Manuelle Medizin SAMM, Master of

Advanced Studies (MAS) Versicherungsmedizin, kamen im Wesentlichen zum Schluss,

aus bidisziplinärer Sicht lasse sich in einer adaptierten Tätigkeit eine volle

Arbeitsfähigkeit begründen. Aus rheumatologischen Gründen sei die

Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit jedoch nicht mehr arbeitsfähig

(rheumatologisches Gutachten, IV-Akte 50, S. 3 und

S. 34 f.).

c)

Mit Vorbescheid vom 28. Oktober 2016 (IV-Akte 53) teilte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie gedenke, ihr bei einem

nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 18% keine Invalidenrente zuzusprechen.

Daran hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Juli 2017 fest

(IV-Akte 76). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil IV.2017.160 vom 16. Januar

2018 ab (vgl. IV-Akte 89).

d)

Mit einem am 8. Oktober 2020 ausgefüllten Formular meldete sich die

Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen

an (IV-Akte 116). Im Januar 2021 sprach die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin Beratung und Unterstützung im Rahmen der Frühintervention zu

(vgl. Mitteilung vom 18. Januar 2021, IV-Akte 128). Mit einer

weiteren Mitteilung vom 9. Juli 2021 gewährte sie der Beschwerdeführerin

ein Job Coaching (IV-Akte 139). Mit Vorbescheid vom 17. Januar 2022

teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie die

Frühintervention abschliesse (IV-Akte 154). Dagegen erhoben Dr. med. F____,

FMH Psychiatrie und Psychotherapie, FMH Manuelle Medizin SAMM, und M. Sc. G____,

Psychologin, am 15. Februar 2022 im Namen der Beschwerdeführerin Einwand

(IV-Akte 159). Auf Anraten des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; vgl.

RAD-Bericht von Dr. med. H____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und

Psychotherapie, FMH Praktische Ärztin, zertifizierte Gutachterin SIM, vom

15. März 2022, IV-Akte 164) ersetzte die Beschwerdegegnerin den

erwähnten Vorbescheid mit einer Mitteilung vom 25. März 2022. Mit dieser

informierte sie die Beschwerdegegnerin über den Abschluss der

Eingliederungsmassnahmen und darüber, dass sie einen Rentenanspruch prüfe

(IV-Akte 167).

e)

Im Juli 2022 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der

Beschwerdegegnerin von Dr. med. I____, M.A., FMH Psychiatrie und

Psychotherapie, psychiatrisch begutachtet (vgl. Gutachten vom 13. November

2022, IV-Akte 186). Im Nachgang der Begutachtung teilte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 8. Februar

2023 mit, dass sie gedenke, ihr Leistungsbegehren bei einem nicht

rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 33 % abzuweisen (IV-Akte 199).

Mit Verfügung vom 4. April 2023 (IV-Akte 207) bestätigt sie ihren

Vorbescheid.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 9. Mai 2023 beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt beantragt die Beschwerdeführerin, es sei die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 4. April 2023 vollumfänglich aufzuheben und es sei

der Beschwerdeführerin ab April 2021 bis auf weiteres eine ganze Invalidenrente

auszurichten. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

4.

April 2023 vollumfänglich aufzuheben und es sei ein gerichtliches

Gutachten zur Klärung der gesundheitlichen Situation sowie der Auswirkungen auf

die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Auftrag zu geben.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerdeführerin ein Replikrecht

einzuräumen. Alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni

2023.

auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit ihrer Replik, fälschlicherweise datiert auf den 9. Mai 2023

(Postaufgabe 8. August 2023), hält die Beschwerdeführerin an ihren in der

Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Mit einer Eingabe vom

7.

September 2023 (Postaufgabe 8. September 2023) reicht sie beim

Gericht einen in der Replik als Beilage erwähnten Arztbericht nach.

d)

Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2023 ändert die

Beschwerdegegnerin ihr Rechtsbegehren und beantragt nunmehr, die «Beschwerde

sei (teilweise) gutzuheissen und die Sache zur erneuten Abklärung des

Sachverhaltes» an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

e)

Innert der ihr von der Instruktionsrichterin gesetzten Frist nimmt die

Beschwerdeführerin mit Triplik vom 11. Oktober 2023 zur Duplik Stellung.

f)

Die Beschwerdegegnerin reicht auf Bitte der Instruktionsrichterin mit

Eingabe vom 24. Oktober 2023 den in der Duplik erwähnten Bericht des RAD

ein.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 12. Dezember 2022 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82

Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom

3.

Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des

kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;

SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt

sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom

19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch der

Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mit der angefochtenen Verfügung vom

4.

April 2023 (IV-Akte 207). Sie wies darin auf einen nicht

rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 33 % hin. In medizinischer

Hinsicht stellte sie dabei im Wesentlichen auf das psychiatrisch

psychotherapeutische Gutachten von Dr. med. I____ vom 13. November

2022.

(IV-Akte 186) sowie die Berichte des RAD ab. Anlässlich des Beschwerdeverfahrens

kommt sie gestützt auf einen neueren RAD-Bericht von Dr. med. J____,

Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin, vom 19. September

2023.

(Beilage zur Eingabe vom 24. Oktober 2023, als IV-Akte 221 paginiert)

zum Schluss, dass weitere medizinische Abklärungen wie das Einholen weiterer

Arztberichte und die Veranlassung einer rheumatologischen Begutachtung

notwendig seien.

2.2

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, das

psychiatrische Gutachten von Dr. med. I____ sei nicht beweistauglich,

weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Die behandelnden Ärztinnen und

Ärzte hätten festgestellt, dass keine auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbare

Arbeitsfähigkeit mehr vorliege. Der Beschwerdeführerin sei daher eine ganze

Rente zuzusprechen. Eventualiter genüge ein psychiatrisches Gutachten allein

ohnehin nicht zur Abklärung ihres Gesundheitszustands. Es sei ein

polydisziplinäres Gutachten notwendig.

2.3

Streitig ist nunmehr, ob die Beschwerdegegnerin ein rein

rheumatologisches oder ein bi- wenn nicht sogar polydisziplinäres Gutachten

durch die Beschwerdegegnerin in Auftrag zu geben hat.

3.

3.1

Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind der

Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die in Geltung

standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit

rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (vgl. BGE 144 V 201, 213

E. 4.3.1, BGE 140 V 41, 44, E 6.3.1 mit Hinweisen sowie

Urteil des Bundesgerichts 8C_250/2022 vom 8. November 2022 E. 4.1. mit

Dispositiv

Hinweisen). Demnach sind vorliegend die Bestimmungen des ATSG, des IVG und der

Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021

geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version

wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2.

Handelt es sich beim Gesuch um

Leistungen der Invalidenversicherung um eine Neuanmeldung, erfolgt die

materielle Prüfung analog zum Verfahren der Rentenrevision nach Art. 17

ATSG (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Demnach wird eine Rente von Amtes wegen

oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt, aufgehoben oder (neu) zugesprochen,

wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert.

Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung

in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und

damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, insbesondere eine Veränderung des

Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3, BGE 134 V 131, 132

E. 3 und BGE 130 V 343. 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss

unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen

Sachverhalts ist unerheblich (BGE 112 V 371, 372 E. 2b). Eine

Sachverhaltsänderung ist als erheblich anzusehen, wenn angenommen werden kann,

der Anspruch auf eine Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend

gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteile des Bundesgerichts 9C_523/2014

vom 19. November 2014 E. 2 und 8C_1025/2010 vom 28. März 2011

E. 2.3 sowie SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 f. E. 2.2 und 2.3).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die

letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung

des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung

und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine

Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (vgl.

BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

3.3.

3.3.1 Gemäss Art. 43

Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die

notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen

Auskünfte ein. Was notwendig ist, ergibt sich aus dem Umfang der Abklärungen,

die vorzunehmen sind, und daraus, „in welcher Tiefe dies der Fall ist“; der

Versicherungsträger hat abzustecken, welche Bereiche im jeweiligen Fall

massgebend sind (Ueli Kieser,

ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 43 N 18 f.).

Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders, über die notwendigen

Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b). Auf dem

Gebiet der Invalidenversicherung obliegt die Abklärung der (örtlich

zuständigen) IV-Stelle (vgl. Art. 54 bis 56 i.V. m. Art. 57

Abs. 1 lit. c bis g IVG sowie BGE 137 V 210, 219 E. 1.2.1).

3.3.2 Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird

vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die

richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu

sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Es würdigt die Beweise nach

dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 144 V 427,

429 E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f.

E. 8a und b).

3.4.

Ein medizinisches Gutachten erfüllt

die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 und BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen

Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von

sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f.

E. 4.1.3).

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder

Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,

solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise

sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353

E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben

(z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus

Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).

4.

4.1.

Im von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen psychiatrisch

psychotherapeutischen Gutachten vom 13. November 2022 (IV-Akte 186)

nannte Dr. med. I____ eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Anteilen (F45.41) mit/bei Dysthymia (ICD-10 F34.1) als Diagnose mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit stellte die Gutachterin keine fest (IV-Akte 186,

S. 18). Dazu hielt die Gutachterin namentlich fest, eine anhaltende

Verschlechterung des Gesundheitszustands im Vergleich zu 2018 habe nicht

objektiviert werden können (IV-Akte 186, S. 18 f.).

Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führte die

Gutachterin aus, die Beschwerdeführerin habe zuletzt als Laborgehilfin

gearbeitet. Aus rein psychiatrischer Sicht wäre diese Tätigkeit weiterhin

zumutbar. Aufgrund der bestehenden Schmerzstörung sei medizinisch-theoretisch

von einer leichten Minderung der Arbeitsfähigkeit von 20 % ohne Minderung

der Leistungsfähigkeit auszugehen. Es handle sich hier um eine Einschätzung des

gleichen Sachverhaltes, wie er 2018 bereits bestanden habe. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit

in angepasster Tätigkeit erklärte Dr. med. I____, die Schmerzstörung würde

sich auch auf eine optimal angepasste Tätigkeit (ruhiges Umfeld, geringe

Anforderungen an die sozialen Kompetenzen und Teamfähigkeit, kein

Kundenkontakt, regelmässige Arbeitszeiten) in gleicher Weise auswirken. Daher

sei auch für eine angepasste Tätigkeit von einer maximalen Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit von 20 % ohne Minderung der Leistungsfähigkeit

auszugehen. Es handle sich hier um eine Einschätzung des gleichen

Sachverhaltes, wie er 2018 bereits bestanden habe (IV-Akte 186,

S. 26).

4.2.

Das psychiatrisch psychotherapeutische Gutachten vom

13. November 2022 (IV-Akte 186) ist für die streitigen Belange

umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Es wurde in Kenntnis der

Vorakten erstellt und auch die geklagten Beschwerden werden im Gutachten

berücksichtigt. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist

einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar.

Auch die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei allen psychischen

Diagnosen verlangte Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297

f. E. 4.1.3 (vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) wurde durchgeführt

(vgl. IV-Akte 186, S. 23 ff.). In formaler Hinsicht entspricht

das Gutachten somit den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

gemäss BGE 125 V 351, 352 E. 3a.

Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, es lägen konkrete

Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

4.3.

4.3.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert zunächst, das Gutachten

weiche hinsichtlich der Diagnosen von den Berichten der behandelnden Fachärzte

(Klinik K____ und Dr. med. F____) ab (Beschwerde, Ziff. 18.1). Sodann

enthalte das Gutachten falsche und sich diametral widersprechende Aussagen. So

habe die Beschwerdeführerin ganz sicher nie ausgesagt, dass sie unter keinerlei

körperlichen Schmerzen mehr leide (Beschwerde, Ziff. 18.2). Nicht

nachvollziehbar und widersprüchlich äussere sich das Gutachten hinsichtlich

einer Depression. Auf Seite 19 des Gutachtens sei aufgeführt worden, dass

einzelne depressive Symptome hätten objektiviert werden können, dass Ausmass

jedoch keinen Schweregrad erreicht habe, der den diagnostischen Kriterien einer

depressiven Episode entspräche. Gemäss BDI III (recte: BDI II) habe hingegen

eine schwere Episode vorgelegen, was mit den Beurteilungen der behandelnden

Ärzte übereinstimme. Auch die Suizidgedanken der Beschwerdeführerin seien nicht

mit einer Dysthymie aber mit einer rezidivierenden depressiven Episode vereinbar.

Die Gutachterin habe nicht erklärt, weshalb die testpsychologischen Resultate

nicht verwertbar seien (Beschwerde, Ziff. 18.3). Zudem habe Dr. med. I____

eine sehr einseitige Einschätzung abgegeben, indem sie behauptet habe, dass die

depressiven Episoden in der Vergangenheit eigentlich psychosoziale

Belastungsfaktoren dargestellt hätten (Beschwerde, Ziff. 18.10).

Was zunächst das BDI II betrifft, so berichtete die

Gutachterin, die Beschwerdeführerin habe 46 Punkte erreicht. Dies könne auf

eine depressive Symptomatik hinweisen, sofern die Diagnose einer Depression

gestellt worden sei (IV-Akte 186, S. 18). Dazu führte sie aus, im

Rahmen der Untersuchung hätten einzelne depressive Symptome objektiviert werden

können (Stimmung leicht zum negativen Pol verschoben, Reizbarkeit, Scham- und

Schuldgefühle). Das Ausmass der Symptomatik erreiche jedoch keinen Schweregrad,

der die diagnostischen Kriterien einer depressiven Episode entspreche. Daher

sei die Diagnose einer Dysthymia gemäss ICD-10 F34.1 zu stellen. Die ICD-10

definiere hierzu: ,,Hierbei handelt es sich um eine chronische, wenigstens

mehrere Jahre andauernde depressive Verstimmung, die weder schwer noch

hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um die Kriterien einer

schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung

(F33.-) zu erfüllen." Eine Dysthymia führe nicht zu einer Minderung der

Arbeits- und Leistungsfähigkeit (IV-Akte 186, S. 19). Es hätten sich

deutliche Divergenzen zwischen den objektivierbaren Befunden und der

Selbstwahrnehmung der Beschwerdeführerin ergeben. Im BDI II, einem

Selbstbeurteilungsbogen im Hinblick auf eine mögliche depressive Symptomatik in

den vergangen zwei Wochen vor dem Beurteilungszeitpunkt, habe sie einen

Punktwert von 46 Punkten, was einer schweren depressiven Symptomatik

entspreche.

ln den Akten sei mehrfach eine mittelgradige depressive

Symptomatik dokumentiert. Auch wenn diese im IV- Entscheid von 2018 bereits

berücksichtigt worden sei, sei an dieser Stelle nochmals darauf einzugehen. Es

scheine bei der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit mehrfach zu

vorübergehenden Verschlechterung des psychischen Befindens aufgrund von

psychosozialen Belastungsfaktoren gekommen zu sein. Hier kämen insbesondere

innerfamiliäre Konflikte mit dem Ehemann und den beiden Söhnen, finanzielle

Probleme, Verlust des Arbeitsplatzes zum Tragen. Auch in der Begründung im

Rahmen der erneuten IV- Anmeldung werde die angeführte Verschlechterung des

Gesundheitszustandes in Zusammenhang mit invaliditätsfremden Faktoren gebracht.

Sie verweist dazu auf verschiedene Auszüge aus den Akten (IV-Akte 186,

S. 19 f.).

Die Gutachterin führt damit nachvollziehbar aus, weshalb sie zu

ihrer Diagnosestellung kommt und auch, weshalb sie von den Beurteilungen der

behandelnden Ärzte abweicht. An dieser Stelle

sei auf die

bundesgerichtliche Rechtsprechung hingewiesen, welche klargestellt hat, dass

die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei

erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer

einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene

medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu

respektieren sind, sofern der Experte oder die Expertin lege artis vorgegangen

ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021

E. 4.2.3., 8C_153/2021 vom 10. August 2021 E. 5.3.2., 8C_28/2021

vom 9. April 2021 E. 4.2. und 8C_720/2020 vom 8. Januar 2021

E. 4.2. mit Hinweisen). Letzteres ist der Fall, weshalb der

Beschwerdeführerin in diesem Punkt nicht gefolgt werden kann.

4.3.2 In Bezug auf die Diagnosen bringt die

Beschwerdeführerin sodann vor, hinsichtlich des von der Klinik K____ als

Diagnose aufgeführten ADHS habe Dr. med. I____ festgehalten, dass eine

detaillierte Abklärung im Rahmen der Begutachtung nicht habe geleistet werden

können. Dass ein ADHS, wie von ihr ausgeführt, generell keine

Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehe, sei falsch (Beschwerde, Ziff. 18.9).

Dr. med. I____ hat erklärt, die Diagnose eines ADHS sei im

Austrittsbericht der Klinik K____ von 2016 (IV-Akte 63, S. 2 ff.)

nicht weiter begründet worden. Im Austrittsbericht von 2019 (IV-Akte 179)

sei sie nicht mehr aufgeführt worden und in der aktuellen Untersuchung hätten

sich keine Hinweise auf ein ADHS gezeigt. Eine detaillierte ADHS-Abklärung habe

im Rahmen der Begutachtung aufgrund des Umfangs einer solchen Abklärung nicht

geleistet werden können. Da jedoch klinische Hinweise auf ein ADHS fehlten, sei

aus gutachterlicher Sicht keine entsprechende Abklärung angezeigt

(IV-Akte 186, S. 21).

Diese Ausführungen der Gutachterin sind nachvollziehbar. Der

Hinweis, im Austrittsbericht der Klinik K____ vom 3. Dezember 2019, sei in

den Diagnosen kein ADHS mehr aufgeführt worden, ist korrekt. Es ist zu

ergänzen, dass auch die behandelnde Psychiaterin M. Sc. G____ im Bericht

vom 15. März 2023 (IV-Akte 200) nicht von einem ADHS sprach. Zudem hat

sich das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt bereits im Urteil IV.2017.160

vom 16. Januar 2018 (IV-Akte 89) damit auseinandergesetzt, dass die

Klinik K____ in ihrem Bericht vom 30. September 2016 (IV-Akte 63,

S. 2 ff.) die Diagnose eines ADHS erwähnt hat, der psychiatrische

Gutachter Dr. med. D____ diese Diagnose in seinem Gutachten vom

1. März 2017 (IV-Akte 47) jedoch nicht teilte (vgl. E. 5. des erwähnten

Urteils). Das Gericht ist damals zum Schluss gekommen, dass das Vorliegen eines

ADHS im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit nicht entscheidend sein kann. Da sich

aus den Akten keinerlei Hinweise ergeben (insbesondere keine erneute Nennung

eines ADHS in den Diagnosen), dass sich diesbezüglich etwas verändert hat,

erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Auch diese Rüge der

Beschwerdeführerin vermag keine Zweifel am Gutachten von Dr. med. I____ zu

wecken.

4.3.3 Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, Dr. med. I____

habe keine Fremdanamnese vorgenommen, was zu einem unvollständigen Sachverhalt

führe (Beschwerde, Ziff. 18.6). Dazu ist festzuhalten, dass es gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zwingend notwendig ist, dass die

Gutachterin eine Fremdanamnese, insbesondere einen neuen Bericht des

behandelnden Arztes einholen oder mit diesem Rücksprache zu nehmen, es steht im

Ermessen der Gutachterin, zu beurteilen, ob eine entsprechende Notwendigkeit

vorliegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_804/2018 vom 23. Januar 2019

E. 2.2., 9C_671/2012 vom 15. November 2012 E. 4.5 und

9C_482/2010 vom 21. September 2010 E. 4.1). Der Gutachterin ist

diesbezüglich vorliegend somit nichts vorzuwerfen. Im Wesentlichen dasselbe

gilt für die Kritik, die Gutachterin habe es unterlassen, den Schweregrad der

auch von Dr. med. I____ diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Anteilen differenziert abzuklären und die

Beschwerdeführerin konkret und vertieft zu ihren Schmerzen zu befragen

(Beschwerde, Ziff. 18.5). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

liegt es im Ermessen der begutachtenden Ärzte, zu entscheiden, ob neue

Abklärungen erforderlich sind, um den Gesundheitszustand einer versicherten

Person beurteilen zu können (vgl. Urteil 9C_68/2014 vom 2. Juni 2014

E. 3.3 mit Hinweis auf Urteil 9C_830/2009 vom 27. Januar 2010 E. 3.3,

vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_148/2020 vom 2. Juni 2020

E. 4.2.2, das sich konkret auf das Ermessen hinsichtlich der Notwendigkeit

bildgebender Untersuchungsverfahren). Dies muss (grundsätzlich) auch in Bezug

darauf gelten, was in welcher Tiefe erfragt werden muss, um eine Diagnose

stellen zu können.

4.3.4 Die Beschwerdeführerin kritisiert ferner, das

psychiatrische Gutachten sei in sich widersprüchlich. Die Gutachterin habe

festgehalten, es bestünden keine Hinweise auf Aggravation oder Simulation. Es

bestünden leichte Verdeutlichungstendenzen (IV-Akte 186, S. 15).

Zugleich habe sie auf deutliche Divergenzen zwischen den objektivierbaren Befunden

und der Selbstwahrnehmung hingewiesen (IV-Akte 186, S. 19S). Die

Beschwerdeführerin ist der Auffassung, diese Aussagen seien nicht miteinander

vereinbar (Beschwerde, Ziff. 14.8). Sodann beschreibe das Wort inkongruent (im Zusammenhang

mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin in der Untersuchung) das Adjektiv

«nicht passend / nicht übereinstimmend». Die Gutachterin unterstelle der

Beschwerdeführerin ein derartiges Aussageverhalten. Unter Ziff. 7.3 (IV-Akte 186,

S. 25) werde wiederum ausgesagt, dass «die Angaben der VP keine

Inkonsistenzen aufwiesen» (Replik, Ziff. 9).

Diese Kritik ist nicht nachvollziehbar. Eine

Verdeutlichungstendenz geht einher mit Divergenzen zwischen objektiven Befunden

und Selbstwahrnehmung. Das Wort inkongruent hat die Gutachterin verwendet um

das Verhalten der Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung zu

beschreiben. Sie erklärte, die Beschwerdeführerin habe während der Untersuchung

zwar angegeben keine Schmerzen mehr zu haben, dann jedoch im weiteren Verlauf

über starke Kopfschmerzen geklagt (IV-Akte 186, S. 19). Dass die

Gutachterin dieses Verhalten als inkongruent bezeichnete, ist nachvollziehbar.

Der Aussage, dass die Angaben (nicht das Verhalten) der Beschwerdeführerin

keine Inkonsistenzen aufweise (IV-Akte 186, S. 25), widerspricht dem

nicht.

4.3.5 Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die

Beurteilung von Dr. med. I____ sei unvollständig und lückenhaft. Das

Gutachten berücksichtige von den behandelnden Ärzten festgestellte und in ihren

Berichten festgehaltene Beschwerden/Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin

nicht (Beschwerde, Ziff. 18.11). Auch in Bezug auf die festgestellte

Arbeitsfähigkeit von 80 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als

Laborgehilfin nehme die Gutachterin nicht Stellung zu abweichenden

fachärztlichen Beurteilungen, wie namentlich jener der Klinik K____. Dass eine

Arbeitsfähigkeit in diesem Umfang bestehe, bestreitet die Beschwerdeführerin

(Beschwerde, Ziff. 18.7).

Die psychiatrische Gutachterin Dr. med. I____ hat sich bei

der Begründung der Diagnosen wiederholt auf die Berichte anderer Fachärzte

bezogen, auch auf Austrittsberichte der Klinik K____ (vgl. IV-Akte 186,

S. 19 ff.). Sie hat die Vorakten zudem zu Beginn des Gutachtens

auszugsweise wiedergegeben (IV-Akte 186, S. 3 ff.). Dass sie

nicht auf genau die in der Beschwerde aufgelisteten Aussagen eingegangen ist,

kann nicht dazu führen, dass das Gutachten nicht beweistauglich ist. Im Lichte

der Ausführungen unter E. 4.3.3 muss es im Ermessen der Gutachterin

stehen, welche Passagen aus den Vorakten sie in das Gutachten übernimmt und im

Einzelnen diskutiert. Es gibt vorliegend keine Veranlassung anzunehmen, dass

die Gutachterin die Vorakten nicht ausreichend studiert und berücksichtigt hat.

An den erwähnten Stellen des Gutachtens wird zudem auch deutlich, weshalb die

Gutachterin gewisse Auffassungen der behandelnden Ärzte nicht teilt.

Was die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Klinik K____

betrifft, trifft es zu, dass der Beschwerdeführerin im Austrittsbericht vom

3. Dezember 2019 (IV-Akte 179) eine zumindest vorübergehende volle

Arbeitsunfähigkeit (vorerst bis zum 12. November 2019, also rund zwei

Wochen über den Aufenthalt in der Klinik hinaus) attestiert wurde. Eine nähere

Begründung dieser Einschätzung ist dem Bericht jedoch nicht zu entnehmen. Dasselbe

gilt für den Bericht von Dr. med. F____ und M. Sc. G____ vom

7. April 2022 (IV-Akte 173). Darin attestierten der behandelnde

Psychiater und die behandelnde Psychologin der Beschwerdeführerin vom

10. September 2020 bis zum 30. April 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von

20 % und ab dem 1. Mai 2021 bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit

von 50 %. Sie berichteten von einer Verschlechterung, begründeten jedoch

weder die Höhe der attestierten Arbeitsunfähigkeit, noch den Zeitpunkt der Verschlechterung.

Auch im Bericht der behandelnden Psychologin M. Sc. G____ vom

15. März 2023 (IV-Akte 200) findet sich keine entsprechende

Begründung. Überdies ist zu berücksichtigen, dass gemäss ständiger Praxis des

Bundesgerichts, den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten

unabhängiger Fachärztinnen oder Fachärzte höherer Beweiswert zukommt als

solchen von Hausärztinnen bzw. Hausärzten oder – wie im vorliegenden Fall –

behandelnder Fachärzte oder Fachärztinnen. Dies hängt in erster Linie mit dem unterschiedlichen

Auftrag zusammen: die behandelnden Ärztinnen und Ärzte haben sich ‑ im

Gegensatz zu den Gutachtern ‑ in erster Linie auf die Behandlung zu

konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen somit nicht den Zweck einer den

abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden

objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes (vgl. BGE 135 V 465, 470 f.

E. 4.5 mit weiteren Hinweisen). Auch die hier diskutierte Rüge der

Beschwerdeführerin führt somit nicht zu Zweifeln am Gutachten.

4.3.6 Die Beschwerdeführerin weist im Weiteren darauf hin, dass

die Gutachterin Dr. med. I____ festgehalten habe, dass die von der

Beschwerdeführerin festgehaltenen Kriegserlebnisse selbstverständlich als

starke persönliche Belastung zu bewerten seien. Es gebe jedoch keinen Hinweis

darauf, dass sie zu einer anhaltenden Traumatisierung der Beschwerdeführerin

geführt hätten. Nach dem Zitieren mehrerer Stellen aus dem Gutachten von Dr.

med. I____ (IV-Akte 186) sowie aus Klinik K____ vom 3. Dezember

2019 (IV-Akte 132, S. 9 ff.), konstatiert die Beschwerdeführerin,

es sei offensichtlich, dass sie heute teilweise unter erheblichen Albträumen

und Erinnerungen an die schrecklichen Vorfälle aus der Kindheit erinnert werde.

Es sei kaum nachzuvollziehen, dass die damit verbundenen konkreten Auswirkungen

wie z.B. Schlafstörungen und Gedankengrübeln keine Auswirkungen zeitigen. Es

könne offensichtlich nicht behauptet werden, dass keinerlei Traumatisierung

mehr bestehe (Beschwerde, Ziff. 18.12).

Es trifft zu, dass die Gutachterin zum Schluss gekommen ist,

dass es keine Hinweise darauf gebe, dass die von der Beschwerdeführerin

geschilderten Kriegserlebnisse (welche als «selbstverständlich als starke

persönliche Belastung zu bewerten» seien) zu einer anhaltenden Traumatisierung

geführt hätten. Dies gelte auch für die Familie des Ehemannes. Dazu erklärte

Dr. med. I____, die Beschwerdeführerin habe über viele Jahre hinweg ein

hohes Funktionsniveau in verschiedenen Lebensbereichen gezeigt. Damit sei das

Eingangskriterium für die Diagnosestellung einer komplexen Posttraumatischen

Belastungsstörung nicht erfüllt (IV-Akte 186, S. 22 f.).

Diese Begründung der Schlussfolgerung der Gutachterin ist

nachvollziehbar. Zur Nichterfüllung des Eingangskriteriums für die

Diagnosestellung, geht aus der Fachliteratur hervor, dass die Störung dem

Trauma mit einer Latenz von Wochen bis Monaten folgt, jedoch selten mehr als

sechs Monate danach. Die Diagnose kann auch dann gestellt werden, wenn der

Abstand zwischen dem Ereignis und dem Beginn der Störung mehr als sechs Monate

beträgt, vorausgesetzt, die klinischen Merkmale sind typisch und es kann keine

andere Diagnose gestellt werden (vgl. H.

Dilling/W. Mombour/M.H. Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation

psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F] Klinisch-diagnostische Leitlinien,

10. Auflage, Bern 2015, S. 208). Im Übrigen verweist sie zu Recht drauf,

dass auch die aktuellen Behandler keine Traumafolgestörung diagnostiziert haben

(IV-Akte 186, S. 23). Abgesehen vom Übergabebericht von

M. Sc. L____, Fachpsychologin für Psychotherapie, FSP, und Dr.

med. L____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom

15. Juli 2020 (IV-Akte 124, S. 3 f.), findet sich in den

Diagnoselisten der neueren psychiatrischen bzw. psychologischen Berichten keine

posttraumatische Belastungsstörung mehr (vgl. Austrittsbericht der Klinik K____

vom 3. Dezember 2019, IV-Akte 179, Bericht von Dr. med. F____ und M. Sc.

G____, Psychologin, vom 7. April 2022, IV-Akte 173, und Bericht von M. Sc.

G____ vom 15. März 2023, IV-Akte 200).

4.3.7 Was die Kritik der Beschwerdeführerin betrifft, die

Indikatorenprüfung im Gutachten sei ungenügend (Beschwerde, Ziff. 18), so vermögen

ihre Argumente nicht zu überzeugen. Die Aussage, dass die Beschwerdeführerin

keinen Kontakt mit anderen Menschen wolle (vgl. IV-Akte 186, S. 25)

lässt nicht per se darauf schliessen, dass dieser aus psychischen Gründen z.B.

nicht aushaltbar oder möglich wäre. Auch aus dem von der Beschwerdeführerin

anlässlich der Begutachtung geschilderten Tagesablauf (IV-Akte 186, S.

13 f.) lässt sich nicht ohne weiteres schliessen, dass eine

Arbeitsfähigkeit von 80 % nicht zumutbar wäre. Und auch der Hinweis, dass

die persönlichen Ressourcen der Beschwerdeführerin begrenzt schienen

(IV-Akte 186, S. 26) führt nicht zwangsweise zu diesem Schluss.

4.4.

Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass die Rügen der

Beschwerdeführerin nicht zu Zweifeln am Gutachten von Dr. med. I____ vom

13. November 2022 (IV-Akte 186) führen. Demzufolge kann darauf

abgestellt werden. Was die Kritik der Beschwerdeführerin betrifft, die Aussage,

wonach 2022 weiterhin ein Sachverhalt wie 2018 bestehe überzeuge nicht (Beschwerde,

Ziff. 18.8), erübrigt es sich derzeit weiter auf die Frage einer

Veränderung des Gesundheitszustands einzugehen. Wie sich aus den folgenden

Ausführungen ergibt, können Ausführungen zu dieser Frage vorläufig

offenbleiben.

4.5.

4.5.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die

Beschwerdegegnerin habe sich zu Unrecht auf eine monodisziplinäre, rein

psychiatrische Begutachtung beschränkt. Sie weist darauf hin, dass bei der

Begutachtung im Jahr 2016 Rheumatologie und Psychiatrie beteiligt gewesen

seien. In der Zwischenzeit seien «Probleme an Knien und Füssen (Orthopädie)»

ausgewiesen. Zudem bestehe ein mittelschweres obstruktives Schlafapnoesyndrom,

welches nirgends thematisiert worden sei (Beschwerde, Ziff. 17 und Replik,

Ziff. 4). In der Replik verwies die Beschwerdeführerin dazu auf einen

Bericht von Dr. med. M____, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation,

speziell Rheumaerkrankungen, vom 31. Mai 2023 (Beilage zur Eingabe der

Beschwerdeführerin vom 7. September 2023, Postaufgabe 8. September

2023).

4.5.2 Dr. med. M____ wies im erwähnten Bericht darauf

hin, dass er die Beschwerdeführerin bereits am 3. Mai 2022 der Handchirurgin

Dr. med. N____ zugewiesen habe. Dazu erklärte er, es hätten sich bereits

damals richtungweisende Veränderungen im rheumatologischen Status mit

schmerzhafter Rhizarthrose beidseits ergeben (Dr. med. M____ verweist

hierzu auf einen dem Gericht nicht vorliegenden Bericht von Dr. med. N____

vom 18. Mai 2022). Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2022 Infiltrationen

in die Rhizarthrosen erhalten. Die Wirkung habe jedoch vor etwa zwei Monaten

wieder nachgelassen. In der klinischen Untersuchung im Mai 2023 habe er deutlich

dolente und schmerzhaft bewegliche Daumenwurzelgelenke und dolente

Daumengrundgelenke festgestellt. Darüber hinaus bestehe der Verdacht auf eine Tendovaginitis

de Quervain rechtsdominant. Bezüglich der multifaktoriellen Schmerzen an den

Händen werde er die Beschwerdeführerin erneut an Dr. med. N____

überweisen. Im Weiteren klage die Beschwerdeführerin über eine deutliche Verschlechterung

der Beschwerdesymptomatik im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) und der

Brustwirbelsäule (BWS), nicht aber der Lendenwirbelsäule (LWS). Um eine

schlüssige Beurteilung der Beeinträchtigung von Seiten der degenerativ

veränderten Wirbelsäule abgeben zu könne, wäre eine Verlaufskontrolle mittels

MRI, zumindest der HWS und der BWS nötig. Zusammenfassend liege ein

Summationseffekt von unspezifischen Rückenschmerzen aber auch degenerativ

bedingten Rückenschmerzen und neu statischen Rückenschmerzen bei Osteoporose

vor. Die zwar nur leichten Keildeformationen seien dennoch geeignet, um

vorbestehende Rückenschmerzen zu verstärken.

Gestützt auf einen RAD-Bericht von Dr. med. J____ vom

19. September 2023 (Beilage zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom

24. Oktober 2023, paginiert als IV-Akte 221), welcher sich mit dem

erwähnten Bericht von Dr. med. M____ befasst, beantragt die Beschwerdegegnerin

die Rückweisung der Sache zu rheumatologischen Abklärung.

Dem Antrag der Beschwerdegegnerin ist zuzustimmen. In seinem

Bericht vom 31. Mai 2023 weist Dr. med. M____ auf Verschlechterungen

des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin hin. Auch die RAD-Ärztin Dr.

med. J____ erkennt im erwähnten Bericht vom 19. September 2023 einen

weiteren Abklärungsbedarf.

4.5.3 Was das Schlafapnoesyndrom betrifft, so geht aus den Berichten des O____spitals

[...] vom 25. August 2020 und diversen aus dem Jahr 2018

(IV-Akte 135) hervor, dass die Beschwerdeführerin mit einer Maske

therapiert wird. Aus dem Schlafbericht vom 25. August 2020 geht hervor,

dass die Schlafeffizienz mit sieben Stunden und 22 Minuten gut sei, der

REM-Schlaf und der Tiefschlaf normal seien, die durchschnittliche

Sauerstoffsättigung 96 % betrage und sich unter der ASV Therapie subjektiv

und objektiv eine gute Kontrolle der beatmungspflichtigen Erkrankung zeige

(IV-Akte 135, S. 4). Die RAD-Ärztin Dr. med. H____ hielt in

ihrer Aktennotiz vom 21. Juni 2021 dazu fest, gemäss der Pneumologie des O____spitals

[...] sei ein Schlafapnoesyndrom mit APAP-Therapie gut behandelt

(IV-Akte 137).

In den Akten finden sich keine neueren Berichte des O____spitals

[...] oder anderer Pneumologen bzw. Pneumologinnen, aus welchen sich eine

Verschlechterung bezüglich des – zum Berichtszeitpunkt im Jahr 2020 – gut

therapierten Schlafapnoesyndroms ableiten liessen. Auch reicht die

Beschwerdeführerin anlässlich des Gerichtsverfahrens keine derartigen Dokumente

ein. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das obstruktive Schlafapnoesyndrom

der Beschwerdeführerin weiterhin gut therapierbar ist und keine massgebenden

Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit hat. Im Übrigen wird in Behandlung stehenden

obstruktiven Schlafapnoesyndromen von Gutachtern erfahrungsgemäss kein Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit zugestanden. Eine entsprechende Begutachtung ist daher

nicht angezeigt.

4.6.

Die Beschwerdeführerin verweist schliesslich auf die Rechtsprechung

von BGE 139 V 349, 352 E. 3.2. wonach die administrative Erstbegutachtung

regelmässig polydisziplinär und damit zufallsbasiert anzulegen ist. Vorliegend

hat diese Rechtsprechung jedoch keinen Einfluss. Die Erstbegutachtung fand

vorliegend bereits im Jahr 2016 statt (psychiatrisches Gutachten von Dr.

med. D____ vom 1. März 2016, IV-Akte 47, und rheumatologisches

Gutachten von Dr. med. E____ vom 21. August 2016, IV-Akte 50).

Diese Begutachtung war bidisziplinär, was vom Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt mit Urteil IV.2017.160 vom 16. Januar 2018 nicht beanstandet

wurde. Basierend auf der zitierten Rechtsprechung lässt sich somit vorliegend

nicht begründen, dass eine polydisziplinäre Begutachtung angezeigt wäre. Notwendig

ist aus den ausgeführten Gründen ein rheumatologisches Gutachten.

4.7.

Die Beschwerdegegnerin erwähnt in ihrer Duplik, dass die RAD-Ärztin

zum Schluss gekommen sei, die Beschwerdeführerin sei retrospektiv für die Zeit

ab Mai 2022 rheumatologisch zu begutachten. Hinsichtlich des Zeitraums, sollte

die Begutachtung allerdings offen erfolgen. Massgebend ist, ob und wenn ja, ab

wann eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin in

rheumatologischer Hinsicht eingetreten ist – ob dies vor oder nach Mai 2022 der

Fall war ist vom Gutachter bzw. der Gutachterin zu beurteilen. In jedem Fall

muss nach der rheumatologischen Begutachtung eine Konsensbesprechung zwischen

dem rheumatologischen Gutachter bzw. der rheumatologischen Gutachterin und der

psychiatrischen Gutachterin Dr. med. I____ erfolgen. Da diese

Konsensbeurteilung noch aussteht, erübrigen sich derzeit Ausführungen zur Frage

der Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin.

5.

5.1.

Aufgrund der obigen

Ausführungen ist die Verfügung vom 4. April 2023 aufzuheben, die

Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Einholung eines neuen

Gutachtens im Sinne der Erwägungen und zum

anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

5.2.

Entsprechend dem

Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend

aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu tragen (Art. 61 lit. fbis

ATSG und Art. 69 Abs.1bis IVG).

5.3.

Die obsiegende

Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf

Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt

(Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der

Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende

in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne

einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 288.75) aus. Bei einfacheren

oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder

reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein

Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.--

zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 4. April 2023 aufgehoben und die Sache zur Einholung eines

neuen Gutachtens im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden Erlass einer

neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl.

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw L.

Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: