IV.2023.57
Revision; zur Prüfung einer Veränderung sind weitere Abklärungen notwendig (Budesgerichtsurteil 8C_137/2024 vom 13.03.2024)
12. Dezember 2023Deutsch31 min
Rückenschmerzen, Nackenschmerzen und Schmerzen im rechten Arm bei der Beschwerdegegnerin
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 12.
Dezember 2023
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), C. Müller, lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.57
Verfügung vom 4. April 2023
Revision; zur Prüfung einer
Veränderung sind weitere Abklärungen notwendig
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Die 1966 geborene Beschwerdeführerin arbeitete seit dem 1. April
2000 zu 100% als Laborgehilfin in der C____ (Fragebogen für Arbeitgebende vom
19. Juni 2014, Akte 11 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]).
Ab dem 27. September 2013 wurde die Beschwerdeführerin zunächst voll und
ab dem 1. Januar 2014 zu 50% krankgeschrieben (Arztzeugnisse,
IV-Akte 5, S. 9 bis 13).
b)
Am 13. Mai 2014 meldete sich die Beschwerdeführerin aufgrund von
Rückenschmerzen, Nackenschmerzen und Schmerzen im rechten Arm bei der Beschwerdegegnerin
zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin leitete daraufhin
Abklärungen ein. Im Rahmen dieser gab die Beschwerdegegnerin eine
rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung in Auftrag (Mitteilungen vom 21.
und vom 22. Oktober 2015, IV-Akten 43 und 44). Dr. D____,
Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. E____, Facharzt
FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, Manuelle Medizin SAMM, Master of
Advanced Studies (MAS) Versicherungsmedizin, kamen im Wesentlichen zum Schluss,
aus bidisziplinärer Sicht lasse sich in einer adaptierten Tätigkeit eine volle
Arbeitsfähigkeit begründen. Aus rheumatologischen Gründen sei die
Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit jedoch nicht mehr arbeitsfähig
(rheumatologisches Gutachten, IV-Akte 50, S. 3 und
S. 34 f.).
c)
Mit Vorbescheid vom 28. Oktober 2016 (IV-Akte 53) teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie gedenke, ihr bei einem
nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 18% keine Invalidenrente zuzusprechen.
Daran hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Juli 2017 fest
(IV-Akte 76). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil IV.2017.160 vom 16. Januar
2018 ab (vgl. IV-Akte 89).
d)
Mit einem am 8. Oktober 2020 ausgefüllten Formular meldete sich die
Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen
an (IV-Akte 116). Im Januar 2021 sprach die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin Beratung und Unterstützung im Rahmen der Frühintervention zu
(vgl. Mitteilung vom 18. Januar 2021, IV-Akte 128). Mit einer
weiteren Mitteilung vom 9. Juli 2021 gewährte sie der Beschwerdeführerin
ein Job Coaching (IV-Akte 139). Mit Vorbescheid vom 17. Januar 2022
teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie die
Frühintervention abschliesse (IV-Akte 154). Dagegen erhoben Dr. med. F____,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie, FMH Manuelle Medizin SAMM, und M. Sc. G____,
Psychologin, am 15. Februar 2022 im Namen der Beschwerdeführerin Einwand
(IV-Akte 159). Auf Anraten des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; vgl.
RAD-Bericht von Dr. med. H____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, FMH Praktische Ärztin, zertifizierte Gutachterin SIM, vom
15. März 2022, IV-Akte 164) ersetzte die Beschwerdegegnerin den
erwähnten Vorbescheid mit einer Mitteilung vom 25. März 2022. Mit dieser
informierte sie die Beschwerdegegnerin über den Abschluss der
Eingliederungsmassnahmen und darüber, dass sie einen Rentenanspruch prüfe
(IV-Akte 167).
e)
Im Juli 2022 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der
Beschwerdegegnerin von Dr. med. I____, M.A., FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, psychiatrisch begutachtet (vgl. Gutachten vom 13. November
2022, IV-Akte 186). Im Nachgang der Begutachtung teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 8. Februar
2023 mit, dass sie gedenke, ihr Leistungsbegehren bei einem nicht
rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 33 % abzuweisen (IV-Akte 199).
Mit Verfügung vom 4. April 2023 (IV-Akte 207) bestätigt sie ihren
Vorbescheid.
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 9. Mai 2023 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt beantragt die Beschwerdeführerin, es sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 4. April 2023 vollumfänglich aufzuheben und es sei
der Beschwerdeführerin ab April 2021 bis auf weiteres eine ganze Invalidenrente
auszurichten. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
4.
April 2023 vollumfänglich aufzuheben und es sei ein gerichtliches
Gutachten zur Klärung der gesundheitlichen Situation sowie der Auswirkungen auf
die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Auftrag zu geben.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerdeführerin ein Replikrecht
einzuräumen. Alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni
2023.
auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit ihrer Replik, fälschlicherweise datiert auf den 9. Mai 2023
(Postaufgabe 8. August 2023), hält die Beschwerdeführerin an ihren in der
Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Mit einer Eingabe vom
7.
September 2023 (Postaufgabe 8. September 2023) reicht sie beim
Gericht einen in der Replik als Beilage erwähnten Arztbericht nach.
d)
Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2023 ändert die
Beschwerdegegnerin ihr Rechtsbegehren und beantragt nunmehr, die «Beschwerde
sei (teilweise) gutzuheissen und die Sache zur erneuten Abklärung des
Sachverhaltes» an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
e)
Innert der ihr von der Instruktionsrichterin gesetzten Frist nimmt die
Beschwerdeführerin mit Triplik vom 11. Oktober 2023 zur Duplik Stellung.
f)
Die Beschwerdegegnerin reicht auf Bitte der Instruktionsrichterin mit
Eingabe vom 24. Oktober 2023 den in der Duplik erwähnten Bericht des RAD
ein.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 12. Dezember 2022 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3.
Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;
SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt
sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mit der angefochtenen Verfügung vom
4.
April 2023 (IV-Akte 207). Sie wies darin auf einen nicht
rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 33 % hin. In medizinischer
Hinsicht stellte sie dabei im Wesentlichen auf das psychiatrisch
psychotherapeutische Gutachten von Dr. med. I____ vom 13. November
2022.
(IV-Akte 186) sowie die Berichte des RAD ab. Anlässlich des Beschwerdeverfahrens
kommt sie gestützt auf einen neueren RAD-Bericht von Dr. med. J____,
Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin, vom 19. September
2023.
(Beilage zur Eingabe vom 24. Oktober 2023, als IV-Akte 221 paginiert)
zum Schluss, dass weitere medizinische Abklärungen wie das Einholen weiterer
Arztberichte und die Veranlassung einer rheumatologischen Begutachtung
notwendig seien.
2.2
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, das
psychiatrische Gutachten von Dr. med. I____ sei nicht beweistauglich,
weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Die behandelnden Ärztinnen und
Ärzte hätten festgestellt, dass keine auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbare
Arbeitsfähigkeit mehr vorliege. Der Beschwerdeführerin sei daher eine ganze
Rente zuzusprechen. Eventualiter genüge ein psychiatrisches Gutachten allein
ohnehin nicht zur Abklärung ihres Gesundheitszustands. Es sei ein
polydisziplinäres Gutachten notwendig.
2.3
Streitig ist nunmehr, ob die Beschwerdegegnerin ein rein
rheumatologisches oder ein bi- wenn nicht sogar polydisziplinäres Gutachten
durch die Beschwerdegegnerin in Auftrag zu geben hat.
3.
3.1
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind der
Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die in Geltung
standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit
rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (vgl. BGE 144 V 201, 213
E. 4.3.1, BGE 140 V 41, 44, E 6.3.1 mit Hinweisen sowie
Urteil des Bundesgerichts 8C_250/2022 vom 8. November 2022 E. 4.1. mit
Dispositiv
Hinweisen). Demnach sind vorliegend die Bestimmungen des ATSG, des IVG und der
Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021
geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version
wiedergegeben, zitiert und angewendet.
3.2.
Handelt es sich beim Gesuch um
Leistungen der Invalidenversicherung um eine Neuanmeldung, erfolgt die
materielle Prüfung analog zum Verfahren der Rentenrevision nach Art. 17
ATSG (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Demnach wird eine Rente von Amtes wegen
oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt, aufgehoben oder (neu) zugesprochen,
wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert.
Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung
in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, insbesondere eine Veränderung des
Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3, BGE 134 V 131, 132
E. 3 und BGE 130 V 343. 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen
Sachverhalts ist unerheblich (BGE 112 V 371, 372 E. 2b). Eine
Sachverhaltsänderung ist als erheblich anzusehen, wenn angenommen werden kann,
der Anspruch auf eine Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend
gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteile des Bundesgerichts 9C_523/2014
vom 19. November 2014 E. 2 und 8C_1025/2010 vom 28. März 2011
E. 2.3 sowie SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 f. E. 2.2 und 2.3).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die
letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung
des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung
und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine
Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (vgl.
BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).
3.3.
3.3.1 Gemäss Art. 43
Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die
notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen
Auskünfte ein. Was notwendig ist, ergibt sich aus dem Umfang der Abklärungen,
die vorzunehmen sind, und daraus, „in welcher Tiefe dies der Fall ist“; der
Versicherungsträger hat abzustecken, welche Bereiche im jeweiligen Fall
massgebend sind (Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 43 N 18 f.).
Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders, über die notwendigen
Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b). Auf dem
Gebiet der Invalidenversicherung obliegt die Abklärung der (örtlich
zuständigen) IV-Stelle (vgl. Art. 54 bis 56 i.V. m. Art. 57
Abs. 1 lit. c bis g IVG sowie BGE 137 V 210, 219 E. 1.2.1).
3.3.2 Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird
vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die
richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Es würdigt die Beweise nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 144 V 427,
429 E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f.
E. 8a und b).
3.4.
Ein medizinisches Gutachten erfüllt
die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 und BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen
Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von
sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f.
E. 4.1.3).
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder
Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353
E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben
(z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus
Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).
4.
4.1.
Im von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen psychiatrisch
psychotherapeutischen Gutachten vom 13. November 2022 (IV-Akte 186)
nannte Dr. med. I____ eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Anteilen (F45.41) mit/bei Dysthymia (ICD-10 F34.1) als Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit stellte die Gutachterin keine fest (IV-Akte 186,
S. 18). Dazu hielt die Gutachterin namentlich fest, eine anhaltende
Verschlechterung des Gesundheitszustands im Vergleich zu 2018 habe nicht
objektiviert werden können (IV-Akte 186, S. 18 f.).
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führte die
Gutachterin aus, die Beschwerdeführerin habe zuletzt als Laborgehilfin
gearbeitet. Aus rein psychiatrischer Sicht wäre diese Tätigkeit weiterhin
zumutbar. Aufgrund der bestehenden Schmerzstörung sei medizinisch-theoretisch
von einer leichten Minderung der Arbeitsfähigkeit von 20 % ohne Minderung
der Leistungsfähigkeit auszugehen. Es handle sich hier um eine Einschätzung des
gleichen Sachverhaltes, wie er 2018 bereits bestanden habe. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit
in angepasster Tätigkeit erklärte Dr. med. I____, die Schmerzstörung würde
sich auch auf eine optimal angepasste Tätigkeit (ruhiges Umfeld, geringe
Anforderungen an die sozialen Kompetenzen und Teamfähigkeit, kein
Kundenkontakt, regelmässige Arbeitszeiten) in gleicher Weise auswirken. Daher
sei auch für eine angepasste Tätigkeit von einer maximalen Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit von 20 % ohne Minderung der Leistungsfähigkeit
auszugehen. Es handle sich hier um eine Einschätzung des gleichen
Sachverhaltes, wie er 2018 bereits bestanden habe (IV-Akte 186,
S. 26).
4.2.
Das psychiatrisch psychotherapeutische Gutachten vom
13. November 2022 (IV-Akte 186) ist für die streitigen Belange
umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Es wurde in Kenntnis der
Vorakten erstellt und auch die geklagten Beschwerden werden im Gutachten
berücksichtigt. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist
einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar.
Auch die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei allen psychischen
Diagnosen verlangte Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297
f. E. 4.1.3 (vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) wurde durchgeführt
(vgl. IV-Akte 186, S. 23 ff.). In formaler Hinsicht entspricht
das Gutachten somit den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
gemäss BGE 125 V 351, 352 E. 3a.
Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, es lägen konkrete
Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).
4.3.
4.3.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert zunächst, das Gutachten
weiche hinsichtlich der Diagnosen von den Berichten der behandelnden Fachärzte
(Klinik K____ und Dr. med. F____) ab (Beschwerde, Ziff. 18.1). Sodann
enthalte das Gutachten falsche und sich diametral widersprechende Aussagen. So
habe die Beschwerdeführerin ganz sicher nie ausgesagt, dass sie unter keinerlei
körperlichen Schmerzen mehr leide (Beschwerde, Ziff. 18.2). Nicht
nachvollziehbar und widersprüchlich äussere sich das Gutachten hinsichtlich
einer Depression. Auf Seite 19 des Gutachtens sei aufgeführt worden, dass
einzelne depressive Symptome hätten objektiviert werden können, dass Ausmass
jedoch keinen Schweregrad erreicht habe, der den diagnostischen Kriterien einer
depressiven Episode entspräche. Gemäss BDI III (recte: BDI II) habe hingegen
eine schwere Episode vorgelegen, was mit den Beurteilungen der behandelnden
Ärzte übereinstimme. Auch die Suizidgedanken der Beschwerdeführerin seien nicht
mit einer Dysthymie aber mit einer rezidivierenden depressiven Episode vereinbar.
Die Gutachterin habe nicht erklärt, weshalb die testpsychologischen Resultate
nicht verwertbar seien (Beschwerde, Ziff. 18.3). Zudem habe Dr. med. I____
eine sehr einseitige Einschätzung abgegeben, indem sie behauptet habe, dass die
depressiven Episoden in der Vergangenheit eigentlich psychosoziale
Belastungsfaktoren dargestellt hätten (Beschwerde, Ziff. 18.10).
Was zunächst das BDI II betrifft, so berichtete die
Gutachterin, die Beschwerdeführerin habe 46 Punkte erreicht. Dies könne auf
eine depressive Symptomatik hinweisen, sofern die Diagnose einer Depression
gestellt worden sei (IV-Akte 186, S. 18). Dazu führte sie aus, im
Rahmen der Untersuchung hätten einzelne depressive Symptome objektiviert werden
können (Stimmung leicht zum negativen Pol verschoben, Reizbarkeit, Scham- und
Schuldgefühle). Das Ausmass der Symptomatik erreiche jedoch keinen Schweregrad,
der die diagnostischen Kriterien einer depressiven Episode entspreche. Daher
sei die Diagnose einer Dysthymia gemäss ICD-10 F34.1 zu stellen. Die ICD-10
definiere hierzu: ,,Hierbei handelt es sich um eine chronische, wenigstens
mehrere Jahre andauernde depressive Verstimmung, die weder schwer noch
hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um die Kriterien einer
schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung
(F33.-) zu erfüllen." Eine Dysthymia führe nicht zu einer Minderung der
Arbeits- und Leistungsfähigkeit (IV-Akte 186, S. 19). Es hätten sich
deutliche Divergenzen zwischen den objektivierbaren Befunden und der
Selbstwahrnehmung der Beschwerdeführerin ergeben. Im BDI II, einem
Selbstbeurteilungsbogen im Hinblick auf eine mögliche depressive Symptomatik in
den vergangen zwei Wochen vor dem Beurteilungszeitpunkt, habe sie einen
Punktwert von 46 Punkten, was einer schweren depressiven Symptomatik
entspreche.
ln den Akten sei mehrfach eine mittelgradige depressive
Symptomatik dokumentiert. Auch wenn diese im IV- Entscheid von 2018 bereits
berücksichtigt worden sei, sei an dieser Stelle nochmals darauf einzugehen. Es
scheine bei der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit mehrfach zu
vorübergehenden Verschlechterung des psychischen Befindens aufgrund von
psychosozialen Belastungsfaktoren gekommen zu sein. Hier kämen insbesondere
innerfamiliäre Konflikte mit dem Ehemann und den beiden Söhnen, finanzielle
Probleme, Verlust des Arbeitsplatzes zum Tragen. Auch in der Begründung im
Rahmen der erneuten IV- Anmeldung werde die angeführte Verschlechterung des
Gesundheitszustandes in Zusammenhang mit invaliditätsfremden Faktoren gebracht.
Sie verweist dazu auf verschiedene Auszüge aus den Akten (IV-Akte 186,
S. 19 f.).
Die Gutachterin führt damit nachvollziehbar aus, weshalb sie zu
ihrer Diagnosestellung kommt und auch, weshalb sie von den Beurteilungen der
behandelnden Ärzte abweicht. An dieser Stelle
sei auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung hingewiesen, welche klargestellt hat, dass
die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei
erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer
einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene
medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu
respektieren sind, sofern der Experte oder die Expertin lege artis vorgegangen
ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021
E. 4.2.3., 8C_153/2021 vom 10. August 2021 E. 5.3.2., 8C_28/2021
vom 9. April 2021 E. 4.2. und 8C_720/2020 vom 8. Januar 2021
E. 4.2. mit Hinweisen). Letzteres ist der Fall, weshalb der
Beschwerdeführerin in diesem Punkt nicht gefolgt werden kann.
4.3.2 In Bezug auf die Diagnosen bringt die
Beschwerdeführerin sodann vor, hinsichtlich des von der Klinik K____ als
Diagnose aufgeführten ADHS habe Dr. med. I____ festgehalten, dass eine
detaillierte Abklärung im Rahmen der Begutachtung nicht habe geleistet werden
können. Dass ein ADHS, wie von ihr ausgeführt, generell keine
Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehe, sei falsch (Beschwerde, Ziff. 18.9).
Dr. med. I____ hat erklärt, die Diagnose eines ADHS sei im
Austrittsbericht der Klinik K____ von 2016 (IV-Akte 63, S. 2 ff.)
nicht weiter begründet worden. Im Austrittsbericht von 2019 (IV-Akte 179)
sei sie nicht mehr aufgeführt worden und in der aktuellen Untersuchung hätten
sich keine Hinweise auf ein ADHS gezeigt. Eine detaillierte ADHS-Abklärung habe
im Rahmen der Begutachtung aufgrund des Umfangs einer solchen Abklärung nicht
geleistet werden können. Da jedoch klinische Hinweise auf ein ADHS fehlten, sei
aus gutachterlicher Sicht keine entsprechende Abklärung angezeigt
(IV-Akte 186, S. 21).
Diese Ausführungen der Gutachterin sind nachvollziehbar. Der
Hinweis, im Austrittsbericht der Klinik K____ vom 3. Dezember 2019, sei in
den Diagnosen kein ADHS mehr aufgeführt worden, ist korrekt. Es ist zu
ergänzen, dass auch die behandelnde Psychiaterin M. Sc. G____ im Bericht
vom 15. März 2023 (IV-Akte 200) nicht von einem ADHS sprach. Zudem hat
sich das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt bereits im Urteil IV.2017.160
vom 16. Januar 2018 (IV-Akte 89) damit auseinandergesetzt, dass die
Klinik K____ in ihrem Bericht vom 30. September 2016 (IV-Akte 63,
S. 2 ff.) die Diagnose eines ADHS erwähnt hat, der psychiatrische
Gutachter Dr. med. D____ diese Diagnose in seinem Gutachten vom
1. März 2017 (IV-Akte 47) jedoch nicht teilte (vgl. E. 5. des erwähnten
Urteils). Das Gericht ist damals zum Schluss gekommen, dass das Vorliegen eines
ADHS im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit nicht entscheidend sein kann. Da sich
aus den Akten keinerlei Hinweise ergeben (insbesondere keine erneute Nennung
eines ADHS in den Diagnosen), dass sich diesbezüglich etwas verändert hat,
erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Auch diese Rüge der
Beschwerdeführerin vermag keine Zweifel am Gutachten von Dr. med. I____ zu
wecken.
4.3.3 Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, Dr. med. I____
habe keine Fremdanamnese vorgenommen, was zu einem unvollständigen Sachverhalt
führe (Beschwerde, Ziff. 18.6). Dazu ist festzuhalten, dass es gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zwingend notwendig ist, dass die
Gutachterin eine Fremdanamnese, insbesondere einen neuen Bericht des
behandelnden Arztes einholen oder mit diesem Rücksprache zu nehmen, es steht im
Ermessen der Gutachterin, zu beurteilen, ob eine entsprechende Notwendigkeit
vorliegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_804/2018 vom 23. Januar 2019
E. 2.2., 9C_671/2012 vom 15. November 2012 E. 4.5 und
9C_482/2010 vom 21. September 2010 E. 4.1). Der Gutachterin ist
diesbezüglich vorliegend somit nichts vorzuwerfen. Im Wesentlichen dasselbe
gilt für die Kritik, die Gutachterin habe es unterlassen, den Schweregrad der
auch von Dr. med. I____ diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Anteilen differenziert abzuklären und die
Beschwerdeführerin konkret und vertieft zu ihren Schmerzen zu befragen
(Beschwerde, Ziff. 18.5). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
liegt es im Ermessen der begutachtenden Ärzte, zu entscheiden, ob neue
Abklärungen erforderlich sind, um den Gesundheitszustand einer versicherten
Person beurteilen zu können (vgl. Urteil 9C_68/2014 vom 2. Juni 2014
E. 3.3 mit Hinweis auf Urteil 9C_830/2009 vom 27. Januar 2010 E. 3.3,
vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_148/2020 vom 2. Juni 2020
E. 4.2.2, das sich konkret auf das Ermessen hinsichtlich der Notwendigkeit
bildgebender Untersuchungsverfahren). Dies muss (grundsätzlich) auch in Bezug
darauf gelten, was in welcher Tiefe erfragt werden muss, um eine Diagnose
stellen zu können.
4.3.4 Die Beschwerdeführerin kritisiert ferner, das
psychiatrische Gutachten sei in sich widersprüchlich. Die Gutachterin habe
festgehalten, es bestünden keine Hinweise auf Aggravation oder Simulation. Es
bestünden leichte Verdeutlichungstendenzen (IV-Akte 186, S. 15).
Zugleich habe sie auf deutliche Divergenzen zwischen den objektivierbaren Befunden
und der Selbstwahrnehmung hingewiesen (IV-Akte 186, S. 19S). Die
Beschwerdeführerin ist der Auffassung, diese Aussagen seien nicht miteinander
vereinbar (Beschwerde, Ziff. 14.8). Sodann beschreibe das Wort inkongruent (im Zusammenhang
mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin in der Untersuchung) das Adjektiv
«nicht passend / nicht übereinstimmend». Die Gutachterin unterstelle der
Beschwerdeführerin ein derartiges Aussageverhalten. Unter Ziff. 7.3 (IV-Akte 186,
S. 25) werde wiederum ausgesagt, dass «die Angaben der VP keine
Inkonsistenzen aufwiesen» (Replik, Ziff. 9).
Diese Kritik ist nicht nachvollziehbar. Eine
Verdeutlichungstendenz geht einher mit Divergenzen zwischen objektiven Befunden
und Selbstwahrnehmung. Das Wort inkongruent hat die Gutachterin verwendet um
das Verhalten der Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung zu
beschreiben. Sie erklärte, die Beschwerdeführerin habe während der Untersuchung
zwar angegeben keine Schmerzen mehr zu haben, dann jedoch im weiteren Verlauf
über starke Kopfschmerzen geklagt (IV-Akte 186, S. 19). Dass die
Gutachterin dieses Verhalten als inkongruent bezeichnete, ist nachvollziehbar.
Der Aussage, dass die Angaben (nicht das Verhalten) der Beschwerdeführerin
keine Inkonsistenzen aufweise (IV-Akte 186, S. 25), widerspricht dem
nicht.
4.3.5 Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die
Beurteilung von Dr. med. I____ sei unvollständig und lückenhaft. Das
Gutachten berücksichtige von den behandelnden Ärzten festgestellte und in ihren
Berichten festgehaltene Beschwerden/Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin
nicht (Beschwerde, Ziff. 18.11). Auch in Bezug auf die festgestellte
Arbeitsfähigkeit von 80 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Laborgehilfin nehme die Gutachterin nicht Stellung zu abweichenden
fachärztlichen Beurteilungen, wie namentlich jener der Klinik K____. Dass eine
Arbeitsfähigkeit in diesem Umfang bestehe, bestreitet die Beschwerdeführerin
(Beschwerde, Ziff. 18.7).
Die psychiatrische Gutachterin Dr. med. I____ hat sich bei
der Begründung der Diagnosen wiederholt auf die Berichte anderer Fachärzte
bezogen, auch auf Austrittsberichte der Klinik K____ (vgl. IV-Akte 186,
S. 19 ff.). Sie hat die Vorakten zudem zu Beginn des Gutachtens
auszugsweise wiedergegeben (IV-Akte 186, S. 3 ff.). Dass sie
nicht auf genau die in der Beschwerde aufgelisteten Aussagen eingegangen ist,
kann nicht dazu führen, dass das Gutachten nicht beweistauglich ist. Im Lichte
der Ausführungen unter E. 4.3.3 muss es im Ermessen der Gutachterin
stehen, welche Passagen aus den Vorakten sie in das Gutachten übernimmt und im
Einzelnen diskutiert. Es gibt vorliegend keine Veranlassung anzunehmen, dass
die Gutachterin die Vorakten nicht ausreichend studiert und berücksichtigt hat.
An den erwähnten Stellen des Gutachtens wird zudem auch deutlich, weshalb die
Gutachterin gewisse Auffassungen der behandelnden Ärzte nicht teilt.
Was die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Klinik K____
betrifft, trifft es zu, dass der Beschwerdeführerin im Austrittsbericht vom
3. Dezember 2019 (IV-Akte 179) eine zumindest vorübergehende volle
Arbeitsunfähigkeit (vorerst bis zum 12. November 2019, also rund zwei
Wochen über den Aufenthalt in der Klinik hinaus) attestiert wurde. Eine nähere
Begründung dieser Einschätzung ist dem Bericht jedoch nicht zu entnehmen. Dasselbe
gilt für den Bericht von Dr. med. F____ und M. Sc. G____ vom
7. April 2022 (IV-Akte 173). Darin attestierten der behandelnde
Psychiater und die behandelnde Psychologin der Beschwerdeführerin vom
10. September 2020 bis zum 30. April 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von
20 % und ab dem 1. Mai 2021 bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit
von 50 %. Sie berichteten von einer Verschlechterung, begründeten jedoch
weder die Höhe der attestierten Arbeitsunfähigkeit, noch den Zeitpunkt der Verschlechterung.
Auch im Bericht der behandelnden Psychologin M. Sc. G____ vom
15. März 2023 (IV-Akte 200) findet sich keine entsprechende
Begründung. Überdies ist zu berücksichtigen, dass gemäss ständiger Praxis des
Bundesgerichts, den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten
unabhängiger Fachärztinnen oder Fachärzte höherer Beweiswert zukommt als
solchen von Hausärztinnen bzw. Hausärzten oder – wie im vorliegenden Fall –
behandelnder Fachärzte oder Fachärztinnen. Dies hängt in erster Linie mit dem unterschiedlichen
Auftrag zusammen: die behandelnden Ärztinnen und Ärzte haben sich ‑ im
Gegensatz zu den Gutachtern ‑ in erster Linie auf die Behandlung zu
konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen somit nicht den Zweck einer den
abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden
objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes (vgl. BGE 135 V 465, 470 f.
E. 4.5 mit weiteren Hinweisen). Auch die hier diskutierte Rüge der
Beschwerdeführerin führt somit nicht zu Zweifeln am Gutachten.
4.3.6 Die Beschwerdeführerin weist im Weiteren darauf hin, dass
die Gutachterin Dr. med. I____ festgehalten habe, dass die von der
Beschwerdeführerin festgehaltenen Kriegserlebnisse selbstverständlich als
starke persönliche Belastung zu bewerten seien. Es gebe jedoch keinen Hinweis
darauf, dass sie zu einer anhaltenden Traumatisierung der Beschwerdeführerin
geführt hätten. Nach dem Zitieren mehrerer Stellen aus dem Gutachten von Dr.
med. I____ (IV-Akte 186) sowie aus Klinik K____ vom 3. Dezember
2019 (IV-Akte 132, S. 9 ff.), konstatiert die Beschwerdeführerin,
es sei offensichtlich, dass sie heute teilweise unter erheblichen Albträumen
und Erinnerungen an die schrecklichen Vorfälle aus der Kindheit erinnert werde.
Es sei kaum nachzuvollziehen, dass die damit verbundenen konkreten Auswirkungen
wie z.B. Schlafstörungen und Gedankengrübeln keine Auswirkungen zeitigen. Es
könne offensichtlich nicht behauptet werden, dass keinerlei Traumatisierung
mehr bestehe (Beschwerde, Ziff. 18.12).
Es trifft zu, dass die Gutachterin zum Schluss gekommen ist,
dass es keine Hinweise darauf gebe, dass die von der Beschwerdeführerin
geschilderten Kriegserlebnisse (welche als «selbstverständlich als starke
persönliche Belastung zu bewerten» seien) zu einer anhaltenden Traumatisierung
geführt hätten. Dies gelte auch für die Familie des Ehemannes. Dazu erklärte
Dr. med. I____, die Beschwerdeführerin habe über viele Jahre hinweg ein
hohes Funktionsniveau in verschiedenen Lebensbereichen gezeigt. Damit sei das
Eingangskriterium für die Diagnosestellung einer komplexen Posttraumatischen
Belastungsstörung nicht erfüllt (IV-Akte 186, S. 22 f.).
Diese Begründung der Schlussfolgerung der Gutachterin ist
nachvollziehbar. Zur Nichterfüllung des Eingangskriteriums für die
Diagnosestellung, geht aus der Fachliteratur hervor, dass die Störung dem
Trauma mit einer Latenz von Wochen bis Monaten folgt, jedoch selten mehr als
sechs Monate danach. Die Diagnose kann auch dann gestellt werden, wenn der
Abstand zwischen dem Ereignis und dem Beginn der Störung mehr als sechs Monate
beträgt, vorausgesetzt, die klinischen Merkmale sind typisch und es kann keine
andere Diagnose gestellt werden (vgl. H.
Dilling/W. Mombour/M.H. Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation
psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F] Klinisch-diagnostische Leitlinien,
10. Auflage, Bern 2015, S. 208). Im Übrigen verweist sie zu Recht drauf,
dass auch die aktuellen Behandler keine Traumafolgestörung diagnostiziert haben
(IV-Akte 186, S. 23). Abgesehen vom Übergabebericht von
M. Sc. L____, Fachpsychologin für Psychotherapie, FSP, und Dr.
med. L____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
15. Juli 2020 (IV-Akte 124, S. 3 f.), findet sich in den
Diagnoselisten der neueren psychiatrischen bzw. psychologischen Berichten keine
posttraumatische Belastungsstörung mehr (vgl. Austrittsbericht der Klinik K____
vom 3. Dezember 2019, IV-Akte 179, Bericht von Dr. med. F____ und M. Sc.
G____, Psychologin, vom 7. April 2022, IV-Akte 173, und Bericht von M. Sc.
G____ vom 15. März 2023, IV-Akte 200).
4.3.7 Was die Kritik der Beschwerdeführerin betrifft, die
Indikatorenprüfung im Gutachten sei ungenügend (Beschwerde, Ziff. 18), so vermögen
ihre Argumente nicht zu überzeugen. Die Aussage, dass die Beschwerdeführerin
keinen Kontakt mit anderen Menschen wolle (vgl. IV-Akte 186, S. 25)
lässt nicht per se darauf schliessen, dass dieser aus psychischen Gründen z.B.
nicht aushaltbar oder möglich wäre. Auch aus dem von der Beschwerdeführerin
anlässlich der Begutachtung geschilderten Tagesablauf (IV-Akte 186, S.
13 f.) lässt sich nicht ohne weiteres schliessen, dass eine
Arbeitsfähigkeit von 80 % nicht zumutbar wäre. Und auch der Hinweis, dass
die persönlichen Ressourcen der Beschwerdeführerin begrenzt schienen
(IV-Akte 186, S. 26) führt nicht zwangsweise zu diesem Schluss.
4.4.
Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass die Rügen der
Beschwerdeführerin nicht zu Zweifeln am Gutachten von Dr. med. I____ vom
13. November 2022 (IV-Akte 186) führen. Demzufolge kann darauf
abgestellt werden. Was die Kritik der Beschwerdeführerin betrifft, die Aussage,
wonach 2022 weiterhin ein Sachverhalt wie 2018 bestehe überzeuge nicht (Beschwerde,
Ziff. 18.8), erübrigt es sich derzeit weiter auf die Frage einer
Veränderung des Gesundheitszustands einzugehen. Wie sich aus den folgenden
Ausführungen ergibt, können Ausführungen zu dieser Frage vorläufig
offenbleiben.
4.5.
4.5.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die
Beschwerdegegnerin habe sich zu Unrecht auf eine monodisziplinäre, rein
psychiatrische Begutachtung beschränkt. Sie weist darauf hin, dass bei der
Begutachtung im Jahr 2016 Rheumatologie und Psychiatrie beteiligt gewesen
seien. In der Zwischenzeit seien «Probleme an Knien und Füssen (Orthopädie)»
ausgewiesen. Zudem bestehe ein mittelschweres obstruktives Schlafapnoesyndrom,
welches nirgends thematisiert worden sei (Beschwerde, Ziff. 17 und Replik,
Ziff. 4). In der Replik verwies die Beschwerdeführerin dazu auf einen
Bericht von Dr. med. M____, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation,
speziell Rheumaerkrankungen, vom 31. Mai 2023 (Beilage zur Eingabe der
Beschwerdeführerin vom 7. September 2023, Postaufgabe 8. September
2023).
4.5.2 Dr. med. M____ wies im erwähnten Bericht darauf
hin, dass er die Beschwerdeführerin bereits am 3. Mai 2022 der Handchirurgin
Dr. med. N____ zugewiesen habe. Dazu erklärte er, es hätten sich bereits
damals richtungweisende Veränderungen im rheumatologischen Status mit
schmerzhafter Rhizarthrose beidseits ergeben (Dr. med. M____ verweist
hierzu auf einen dem Gericht nicht vorliegenden Bericht von Dr. med. N____
vom 18. Mai 2022). Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2022 Infiltrationen
in die Rhizarthrosen erhalten. Die Wirkung habe jedoch vor etwa zwei Monaten
wieder nachgelassen. In der klinischen Untersuchung im Mai 2023 habe er deutlich
dolente und schmerzhaft bewegliche Daumenwurzelgelenke und dolente
Daumengrundgelenke festgestellt. Darüber hinaus bestehe der Verdacht auf eine Tendovaginitis
de Quervain rechtsdominant. Bezüglich der multifaktoriellen Schmerzen an den
Händen werde er die Beschwerdeführerin erneut an Dr. med. N____
überweisen. Im Weiteren klage die Beschwerdeführerin über eine deutliche Verschlechterung
der Beschwerdesymptomatik im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) und der
Brustwirbelsäule (BWS), nicht aber der Lendenwirbelsäule (LWS). Um eine
schlüssige Beurteilung der Beeinträchtigung von Seiten der degenerativ
veränderten Wirbelsäule abgeben zu könne, wäre eine Verlaufskontrolle mittels
MRI, zumindest der HWS und der BWS nötig. Zusammenfassend liege ein
Summationseffekt von unspezifischen Rückenschmerzen aber auch degenerativ
bedingten Rückenschmerzen und neu statischen Rückenschmerzen bei Osteoporose
vor. Die zwar nur leichten Keildeformationen seien dennoch geeignet, um
vorbestehende Rückenschmerzen zu verstärken.
Gestützt auf einen RAD-Bericht von Dr. med. J____ vom
19. September 2023 (Beilage zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom
24. Oktober 2023, paginiert als IV-Akte 221), welcher sich mit dem
erwähnten Bericht von Dr. med. M____ befasst, beantragt die Beschwerdegegnerin
die Rückweisung der Sache zu rheumatologischen Abklärung.
Dem Antrag der Beschwerdegegnerin ist zuzustimmen. In seinem
Bericht vom 31. Mai 2023 weist Dr. med. M____ auf Verschlechterungen
des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin hin. Auch die RAD-Ärztin Dr.
med. J____ erkennt im erwähnten Bericht vom 19. September 2023 einen
weiteren Abklärungsbedarf.
4.5.3 Was das Schlafapnoesyndrom betrifft, so geht aus den Berichten des O____spitals
[...] vom 25. August 2020 und diversen aus dem Jahr 2018
(IV-Akte 135) hervor, dass die Beschwerdeführerin mit einer Maske
therapiert wird. Aus dem Schlafbericht vom 25. August 2020 geht hervor,
dass die Schlafeffizienz mit sieben Stunden und 22 Minuten gut sei, der
REM-Schlaf und der Tiefschlaf normal seien, die durchschnittliche
Sauerstoffsättigung 96 % betrage und sich unter der ASV Therapie subjektiv
und objektiv eine gute Kontrolle der beatmungspflichtigen Erkrankung zeige
(IV-Akte 135, S. 4). Die RAD-Ärztin Dr. med. H____ hielt in
ihrer Aktennotiz vom 21. Juni 2021 dazu fest, gemäss der Pneumologie des O____spitals
[...] sei ein Schlafapnoesyndrom mit APAP-Therapie gut behandelt
(IV-Akte 137).
In den Akten finden sich keine neueren Berichte des O____spitals
[...] oder anderer Pneumologen bzw. Pneumologinnen, aus welchen sich eine
Verschlechterung bezüglich des – zum Berichtszeitpunkt im Jahr 2020 – gut
therapierten Schlafapnoesyndroms ableiten liessen. Auch reicht die
Beschwerdeführerin anlässlich des Gerichtsverfahrens keine derartigen Dokumente
ein. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das obstruktive Schlafapnoesyndrom
der Beschwerdeführerin weiterhin gut therapierbar ist und keine massgebenden
Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit hat. Im Übrigen wird in Behandlung stehenden
obstruktiven Schlafapnoesyndromen von Gutachtern erfahrungsgemäss kein Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit zugestanden. Eine entsprechende Begutachtung ist daher
nicht angezeigt.
4.6.
Die Beschwerdeführerin verweist schliesslich auf die Rechtsprechung
von BGE 139 V 349, 352 E. 3.2. wonach die administrative Erstbegutachtung
regelmässig polydisziplinär und damit zufallsbasiert anzulegen ist. Vorliegend
hat diese Rechtsprechung jedoch keinen Einfluss. Die Erstbegutachtung fand
vorliegend bereits im Jahr 2016 statt (psychiatrisches Gutachten von Dr.
med. D____ vom 1. März 2016, IV-Akte 47, und rheumatologisches
Gutachten von Dr. med. E____ vom 21. August 2016, IV-Akte 50).
Diese Begutachtung war bidisziplinär, was vom Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt mit Urteil IV.2017.160 vom 16. Januar 2018 nicht beanstandet
wurde. Basierend auf der zitierten Rechtsprechung lässt sich somit vorliegend
nicht begründen, dass eine polydisziplinäre Begutachtung angezeigt wäre. Notwendig
ist aus den ausgeführten Gründen ein rheumatologisches Gutachten.
4.7.
Die Beschwerdegegnerin erwähnt in ihrer Duplik, dass die RAD-Ärztin
zum Schluss gekommen sei, die Beschwerdeführerin sei retrospektiv für die Zeit
ab Mai 2022 rheumatologisch zu begutachten. Hinsichtlich des Zeitraums, sollte
die Begutachtung allerdings offen erfolgen. Massgebend ist, ob und wenn ja, ab
wann eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin in
rheumatologischer Hinsicht eingetreten ist – ob dies vor oder nach Mai 2022 der
Fall war ist vom Gutachter bzw. der Gutachterin zu beurteilen. In jedem Fall
muss nach der rheumatologischen Begutachtung eine Konsensbesprechung zwischen
dem rheumatologischen Gutachter bzw. der rheumatologischen Gutachterin und der
psychiatrischen Gutachterin Dr. med. I____ erfolgen. Da diese
Konsensbeurteilung noch aussteht, erübrigen sich derzeit Ausführungen zur Frage
der Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin.
5.
5.1.
Aufgrund der obigen
Ausführungen ist die Verfügung vom 4. April 2023 aufzuheben, die
Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Einholung eines neuen
Gutachtens im Sinne der Erwägungen und zum
anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
5.2.
Entsprechend dem
Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend
aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu tragen (Art. 61 lit. fbis
ATSG und Art. 69 Abs.1bis IVG).
5.3.
Die obsiegende
Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf
Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt
(Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der
Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende
in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne
einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 288.75) aus. Bei einfacheren
oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder
reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein
Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.--
zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 4. April 2023 aufgehoben und die Sache zur Einholung eines
neuen Gutachtens im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden Erlass einer
neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw L.
Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: