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Entscheid

IV.2023.58

Beschwerdegutheissung; weitere Abklärungen erforderlich.

16. Januar 2024Deutsch21 min

102 und 121). Vom 21. September 2021 bis zum 30. November 2021 befand sich die Beschwerdeführerin

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 16.

Januar 2024

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), C. Müller, lic. phil. D. Borer

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Rechtsanwalt,

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

C____

[...]

Beigeladene

1

D____

[...]

Beigeladene

2

Gegenstand

IV.2023.58

Verfügung vom 6. April 2023

Beschwerdegutheissung; weitere

Abklärungen erforderlich.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1981 geborene Beschwerdeführerin ist ausgebildete [...].

Sie meldete sich im Jahr 2008 ein erstes Mal bei der Invalidenversicherung zur

Früherfassung an (IV-Akten 1 und 5). Als Grund nannte sie unfallbedingte

Rückenbeschwerden (IV-Akte 5, S. 6). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2009 wurden

die beruflichen Massnahmen abgeschlossen, da die Beschwerdeführerin eine neue

Stelle antreten konnte (IV-Akten 21 und 23).

Im Juli 2018 (Posteingang) meldete sich die Beschwerdeführerin

wegen "Depression,

Burnout" ein zweites Mal

zum Leistungsbezug an (IV-Akte 28). Die Beschwerdegegnerin tätigte erwerbliche

Abklärungen und gab ein bidisziplinäres rheumatologisch-psychiatrisches

Gutachten bei Dr. E____ und Dr. F____ in Auftrag (Psychiatrisches Gutachten vom

05.08.2019; IV-Akte 74; Rheumatologisches Gutachten vom 20.07.2019, IV-Akte

75). Hierzu äusserte sich der Regionale Ärztliche Dienst (RAD, vgl. IV-Akte

79). Gestützt auf diese Abklärungen wurde der Beschwerdeführerin nach

durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 13. August 2020 vom 1.

Januar 2019 bis 31. August 2019 eine befristete ganze Rente zugesprochen

(IV-Akte 91). Gleichzeitig wurde festgehalten, dass seit der psychiatrischen

Begutachtung im Mai 2019 kein Rentenanspruch mehr bestehe, da die angestammte

Tätigkeit im Bereich [...] wieder ganztags zumutbar sei (a.a.O.).

Am 10. Mai 2021 (Posteingang) meldete sich die

Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine seit März 2021 bestehende

vollständige Arbeitsunfähigkeit erneut zum Leistungsbezug an (IV-Akte 94). Die

Beschwerdegegnerin aktualisierte das medizinische Dossier und holte die

Stellungnahmen des RAD vom 19. August 2021 und 9. November 2021 ein (IV-Akten

102 und 121). Vom 21. September 2021 bis zum 30. November 2021 befand sich die Beschwerdeführerin

in stationärer Behandlung in der [...] (IV-Akten 119 und 151). Nach einem

durchgeführtem Vorbescheidverfahren trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung

vom 12. November 2021 auf das Leistungsbegehren nicht ein, da keine Veränderung

der Verhältnisse glaubhaft gemacht worden sei (IV-Akte 123). Eine dagegen

erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil

vom 11. Februar 2022 gut und verpflichtete die Beschwerdegegnerin zu weiteren

Abklärungen sowie zu einem materiellen Entscheid über das Leistungsgesuch

(IV-Akte 133).

Per 1. März 2022 trat die Beschwerdeführerin bei der Informatik

des G____ ein 80%-Pensum an, wie ihr Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin mit

Schreiben vom 28. Februar 2022 mitteilte (vgl. IV-Akte 131). Mit Schreiben vom

9. Mai 2022 informierte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die

Beschwerdegegnerin, dass diese das Arbeitspensum zu leisten vermöge und deshalb

für die berufliche Wiedereingliederung keine Unterstützung mehr benötige

(IV-Akte 134). Zugleich beantragte er die Prüfung einer befristeten Rente

(a.a.O.).

Daraufhin erstellte die Beschwerdegegnerin eine

Fallzusammenfassung für den Rentenentscheid (IV-Akte 154) und informierte die

Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 9. Dezember 2022, dass sie ihr ab 1.

November 2021 eine ganze Rente zusprechen werde (IV-Akte 156). Ab 1. März 2022

bestehe bei einem IV-Grad von 37% aufgrund der 80%igen Erwerbstätigkeit kein

Rentenanspruch mehr (a.a.O.).

Nachdem die Beschwerdeführerin dagegen über ihren

Rechtsvertreter Einwand erhoben und die Lohnkonto-Blätter der Jahre 2016-2018

eingereicht hatte (IV-Akte 164), holte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme

des Rechtsdienstes (IV-Akte 167) und einen aktuellen IK-Auszug ein (IV-Akte

169). In der Folge hielt sie mit Verfügung vom 6. April 2023 am Vorbescheid

fest (IV-Akte 173).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 15. Mai 2023 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Es sei die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. April 2023 teilweise aufzuheben, indem

der Beschwerdeführerin ab 1. November 2021 bis 31. Mai 2022 eine ganze Rente

sowie ab 1. Juni 2022 eine (unbefristete) Viertelsrente zuzusprechen sei.

2.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 21.

August 2023 auf Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.

Mit Instruktionsverfügung vom 21. August 2023 werden die C____

und die D____ dem Verfahren beigeladen. Innert Frist geht von beiden keine

Stellungnahme ein.

Die Parteien halten mit Replik vom 22. November 2023 resp.

Duplik vom 1. Dezember 2023 an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Am 13. Juni 2023 geht der Kostenvorschuss ein.

IV.

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer

Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 16. Januar 2024 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig für die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes

vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft, Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin mit der

angefochtenen Verfügung für den Zeitraum vom 1. November 2021 bis 28. Februar

2022.

eine ganze Rente. Dabei ging sie von einem Einkommen mit Behinderung

(Invalideneinkommen) von Fr. 0.00 und einem Einkommen ohne Behinderung

(Valideneinkommen) von Fr. 130'811.00 aus, indem sie den Durchschnitt der

Einträge im individuellen Konto für die Jahre 2015-2017 und die Nominallohnentwicklung

bis 2021 heranzog (IV-Akte 173, S. 5). Ab 1. März 2022 berücksichtigte die

Beschwerdegegnerin das unbestritten gebliebenen Invalideneinkommen von Fr. 83'014.00,

welches die Beschwerdeführerin in ihrer 80%-Anstellung in der [...] des G____

erzielte und ermittelte einen rentenausschliessenden IV-Grad von 37% (IV-Akte

173, S. 6).

2.2

Die Beschwerdeführerin bestreitet, ab 1. März 2022 keinen Anspruch

mehr auf eine Rente zu haben und rügte eine falsche Berechnung des

Invaliditätsgrades (Beschwerde, Rz. 4). Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei

von einem höheren Einkommen ohne Behinderung (Valideneinkommen) auszugehen,

sodass ein Anspruch auf eine Viertelsrente resultiere (Beschwerde, Rz. 8 ff.).

2.3

Streitig und zu prüfen ist damit, ob sich die Verfügung mit Blick

auf die Beschwerde halten lässt.

3.

3.1

3.1.1

Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die Rente sei zu

Unrecht bis 28. Februar 2022 befristet worden. Gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV

sei die ganze Rente noch während dreier zusätzlicher Monate, somit bis zum 31.

Mai 2022, zu gewähren (Beschwerde, Rz. 5).

3.1.2

Dieser Auffassung kann vorliegend nicht gefolgt werden. Gemäss Art.

88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung

oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen

werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird (Satz 1). Sie

ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche

Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern

wird (Satz 2). Mit dem Stellenantritt per 1. März 2022 in der Informatik des G____

war anzunehmen, dass die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit voraussichtlich

längere Zeit dauern wird, andernfalls die Beschwerdeführerin nicht erfolgreich

den Bewerbungsprozess durchlaufen und den schriftlichen Arbeitsvertrag erhalten

hätte. Folglich hat die Beschwerdegegnerin zu Recht keine dreimonatige

Übergangsfrist angenommen und stattdessen die Rente per Ende Februar 2022

eingestellt. Für diese Sichtweise spricht zudem, dass sonst die Beschwerdeführerin

während der dreimonatigen Übergangsfrist neben dem vollen Lohn die ganze Rente

weiterbeziehen könnte, was stossend wäre.

3.2

3.2.1

Hinsichtlich der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit im

Zusammenhang mit der Berechnung des anwendbaren Invalideneinkommens ist

festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin von einem 80%-Pensum beim G____, [...],

ausgegangen ist (IV-Akte 171, S. 4). Demgegenüber ging der Gutachter in seinem

psychiatrischen Gutachten vom 5. August 2019 (IV-Akte 74) von einer vollen

Arbeitsfähigkeit seit Mai 2019 in einer leidensangepassten Tätigkeit aus

(IV-Akte 74, S. 13). Gestützt darauf lehnte die Beschwerdegegnerin mit

rechtskräftiger Verfügung vom 13. August 2020 (IV-Akte 91) einen Rentenanspruch

ab September 2019 ab. Wie sich den Akten entnehmen lässt, hat sich die

Beschwerdeführerin während des aufgrund ihrer dritten Neuanmeldung vom Mai 2021

anhängig gemachten Verfahrens selbst für eine 80%-Stelle entschieden und

hierfür gesundheitliche Gründe geltend gemacht, was ihr Rechtsvertreter der

IV-Stelle mit Schreiben vom 28. Februar 2022 mitteilte (vgl. IV-Akte 131).

Entsprechende medizinische Unterlagen, die die medizinische Notwendigkeit der

Pensumsreduktion untermauern, fehlen jedoch in den Akten. Die IV-Stelle hat die

Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin übernommen, und lediglich den

Austrittsbericht der [...] eingeholt, welcher eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit vom 21. September 2021 bis 31. Oktober 2021 ausweist

(IV-Akte 151), ohne weitere medizinische Abklärungen zu treffen, d.h. ohne bei

den behandelnden Ärzten entsprechende Berichte oder eine Stellungnahme des RAD

einzuholen. Aus dem Austrittsbericht erschliesst sich nicht ohne weiteres, dass

nunmehr ein reduziertes Pensum von 80% zumutbar ist. Demzufolge erweist sich

die zumutbare medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit als nicht ausreichend

abgeklärt, insoweit ist die Beschwerdegegnerin der Weisung des hiesigen Gerichts

(Urteil vom 22. Februar 2022, IV-Akte 151) nicht in ausreichender Weise

nachgekommen. Dies gilt es vorliegend nachzuholen, um das Invalideneinkommen

pensumsmässig korrekt festsetzen zu können. Es ist zwar einzuräumen, dass

aufgrund der erfolgten Arbeitsaufnahme mit einem Pensum von 80% und vor dem

Hintergrund der gutachterlichen Feststellungen die medizinisch-theoretische

Arbeitsfähigkeit sich prima vista in einer Bandbreite von 80% bis 100% bewegt.

Ausgehend vom strittigen Einkommensvergleichs der Beschwerdegegnerin, würde so

oder so kein Rentenanspruch ab 1. März 2022 resultieren und eine Abweisung der

Beschwerde wäre angezeigt. Dennoch erscheint eine Rückweisung zur weiteren

medizinischen Abklärung und neuen Durchführung des Einkommensvergleichs im

Revisionszeitpunkt vom 1. März 2022 (revisionsweise Einstellung der ganzen

Rente) angezeigt. Denn aufgrund der nachstehenden Überlegungen mit Blick auf

das Valideneinkommen ist nicht auszuschliessen, dass bei einer zumutbaren

Arbeitsfähigkeit von 80% ein Rentenanspruch resultieren könnte. Dabei ist der

Vollständigkeit halber festzuhalten, dass bei Vorliegen eines Revisionsgrundes

der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend

("allseitig") zu prüfen ist, wobei keine Bindung an frühere

Beurteilungen, insbesondere zum Valideneinkommen, wie es anlässlich der

Verfügung vom 13. August 2020 festgelegt wurde (vgl. IV-Akte 91), besteht (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3 m.H. auf BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; Urteile 9C_378/2014 vom

21.

Oktober 2014 E. 4.2; 9C_226/2013 vom 4. September 2013 mit weiteren

Hinweisen). Unter diesem Blickwinkel ist denn auch eine Überprüfung des strittigen

Valideneinkommens zulässig.

3.3

3.3.1

So rügt die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin habe

den Rentenanspruch ab 1. März 2022 nicht korrekt ermittelt, weil sie von einem

unzutreffenden Einkommen ohne Behinderung (Valideneinkommen) ausgegangen sei

(Beschwerde, Rz. 6). Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei das im Jahr 2018

erzielte Einkommen zuzüglich Nominallohnentwicklung ebenfalls zu

berücksichtigen (Beschwerde, Rz. 7 und 8). Die im IK-Auszug erfassten

Lohnzahlungen würden nicht dem Einkommen ohne Behinderung entsprechen, da die

Beschwerdeführerin in den betreffenden Jahren zum Teil krankheits- und

unfallbedingt nicht arbeitsfähig gewesen sei (Beschwerde, Rz. 11). Entsprechend

habe sie Krankentaggelder bzw. Unfalltaggelder erhalten, welche nicht

AHV-pflichtig seien. Für die Ermittlung des Einkommens ohne Behinderung sei der

vereinbarte Bruttolohn massgeblich (a.a.O.). Die Beschwerdeführerin habe im

Jahre 2016 einen Bruttolohn von Fr. 136'384.00, im Jahre 2017 einen solchen von

Fr. 140'862.00 sowie im Jahre 2018 einen Bruttolohn von Fr. 149'357.00 erzielt

(Beschwerde, Rz. 9). Ausgehend von diesen Werten ergebe sich ein Durchschnittseinkommen

von Fr. 142’201.00. Verglichen mit dem unbestrittenen Invalideneinkommen von

Fr. 83'014.00 ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 42% und damit ein Anspruch

auf eine Viertelsrente (Beschwerde, Rz. 12).

3.3.2

Die Beschwerdegegnerin macht demgegenüber geltend, dass nicht der

vom Arbeitgeber ausgewiesene Bruttolohn vor Abzug der Taggelder zur Ermittlung

des Einkommens ohne Behinderung heranzuziehen sei, sondern derjenige Lohn, auf

dem effektiv AHV/IV-Beiträge entrichtet würden. Bei der Ausgleichskasse werde

nur der vom Arbeitgeber entrichtete Lohn abzüglich der ausgerichteten und nicht

beitragspflichtigen Taggelder gemeldet. Somit sei es korrekt auf die Angaben

gemäss IK-Ausdruck abzustellen. Es gebe keinen erkennbaren Grund, weshalb das

Jahr 2015 nicht herangezogen werden sollte. Was das Jahr 2018 betreffe, sei mit

der Ausgleichskasse nichts abgerechnet worden. Die Versicherte sei ab 15.

Januar 2018 vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen (Stellungnahme Rechtsdienst

vom 03.02.2023, IV-Akte 167, S. 1).

3.4

Streitig und zu prüfen ist damit, von welchem Einkommen ohne

Behinderung (Valideneinkommen) bei der Anspruchsberechnung auszugehen ist.

3.5

3.5.1

Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen

Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für

die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte

Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen

Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, vgl.

Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR],

gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 3200).

3.5.2

Rechtsprechungsgemäss ist für das Valideneinkommen entscheidend, was

die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen

Fähigkeiten und persönlichen Umstände als Gesunde tatsächlich verdient hätte (Urteil

BGer 8C_738/2021 vom 8. Februar 2023 E. 3.4.2.1.). Da nach empirischer

Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall

weitergeführt worden wäre, ist grundsätzlich vom letzten vor Eintritt der

gesundheitlichen Beeinträchtigung erzielten, der Teuerung sowie der realen

Einkommensentwicklung angepassten Verdienst auszugehen (a.a.O. mit Hinweisen,

vgl. auch Ulrich Meyer/Marco Reichmuth,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014,

Art. 28a N 48 ff.). Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

erstellt sein (BGer 8C_738/2021 vom 8. Februar 2023 E. 3.4.2.1. mit Hinweisen).

Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen

(a.a.O. mit Hinweisen).

3.5.3

Die objektive Beweislast dafür, dass im Rahmen der Ermittlung des

Valideneinkommens diese Regel der Anknüpfung an den zuletzt erzielten Verdienst

im konkreten Fall nicht greift, trifft die IV-Stelle, wenn sich ein Abweichen

davon in Form eines tieferen Valideneinkommens zu ihren Gunsten auswirkt

(Urteil des Bundesgerichts vom 11. September 2019, 9C_225/2019, E. 4.2.1;

ebenso auch Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juni 2019, 9C_129/2019, E. 6.3,

mit Hinweis). Ist der zuletzt bezogene Lohn überdurchschnittlich hoch, kann er

nur dann als Valideneinkommen herangezogen werden, wenn mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er auch weiterhin erzielt worden wäre (SVR

2011.

IV Nr. 55 S. 163, Urteil des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2015,

8C_671/2010, E. 4.5.1; SVR 2009 IV Nr. 58 S. 181). Die Beweislast hierfür hat

die versicherte Person zu tragen. Massgebend bleibt jedoch stets, was die

versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen

würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1).

3.6

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des

Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen

auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame

Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen

sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 f. mit Hinweisen). Der Einkommensvergleich hat in

der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen

Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander

gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der

Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des

Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2; BGE 128 V 29 E. 1).

3.7

3.7.1

Gemäss Art. 25 IVV in der sowohl 2021 als auch 2022 gültigen

Fassung gelten als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG mutmassliche

jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG erhoben würden. Gemäss

Art. 5 Abs. 2 AHVG umfasst der massgebende Lohn (auf dem ein Beitrag erhoben

wird [Abs. 1]) aus unselbständiger Erwerbstätigkeit jedes Entgelt für

unselbständige Arbeit, das für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit erbracht

wird. Dazu gehören auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen,

Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und

ähnliche Bezüge sowie Trinkgelder, soweit sie einen wesentlichen Bestandteil

des Arbeitsentgelts darstellen. Nicht dazu gehören u.a. Versicherungsleistungen

bei Unfall, Krankheit oder Invalidität, ausgenommen die Taggelder nach Artikel

25.

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195936 über die Invalidenversicherung (IVG)

und nach Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die

Militärversicherung (Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV).

3.7.2

Nicht zum Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG gehören (in

Abweichung von Art. 5 AHVG und Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV) zudem Leistungen des

Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei

ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit (lit. a) sowie Arbeitslosenentschädigungen,

Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG und Taggelder der Invalidenversicherung

(Art. 25 lit. b IVV, vgl. auch KSIR, a.a.O., Rz. 3200).

3.7.3

Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbst- oder

unselbstständig Erwerbenden ist auf den während einer längeren Zeitspanne

erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen, wenn das zuletzt erzielte

Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene

Schwankungen aufweist. Vorbehalten bleibt lediglich, dass der zuletzt bezogene

überdurchschnittlich hohe Lohn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin

erzielt worden wäre (Urteile 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 4.3.2;

8C_745/2020 vom 29. März 2021 E. 6.3; 9C_225/2019 vom 11. September 2019 E.

4.2.1; vgl. auch Urteil 8C_744/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2; vgl. auch KSIR

Rz. 3301 in der Fassung ab 07/23).

3.8

3.8.1

Beim Valideneinkommen handelt es sich insofern um eine

hypothetische Grösse, als festzulegen ist, was eine versicherte Person als

Gesunde weiterhin verdient hätte (vgl. E. 3.5.1. vorstehend). Die Zahl gründet

jedoch auf vor dem Eintritt der Invalidität reell erzielten Einkommen (vgl. E.

3.5.2

vorstehend) und knüpft in aller Regel daran an, da die Berechnung so

konkret wie möglich zu erfolgen hat. Bei Schwankungen ist je nachdem ein

Durchschnitt zu verwenden (vgl. E. 3.6.3. vorstehend).

3.8.2

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (wie

bereits in der Verfügung vom 13. August 2020, vgl. IV-Akte 173) von einem

Durchschnitt für die Jahre 2015-2017 von Fr. 127'468.00 aus (IV-Akte 91, S. 5).

Zuzüglich Nominallohnentwicklung ergab dies ein Valideneinkommen von Fr.

130'811.00 (IV-Akte 91, S. 5).

3.8.3

Allerdings fällt vorliegend auf, dass der IK-Auszug der

Beschwerdeführerin deutlich von den in den Arbeitsverträgen vereinbarten Löhnen

abweicht, aber auch von den Lohnzahlen gemäss Lohnkonto-Blättern. So hat der

Bruttolohn nach dem Lohnkonto-Blatt für 2018 Fr. 149'357.00 betragen (IV-Akte

164, S. 5). Im Jahre 2017 umfasste er Fr. 140'862.00 (IV-Akte 164, S. 4) und im

Jahre 2016 Fr. 136'384.00 (IV-Akte 164, S. 3). Währenddem im Jahre 2015 der

Lohn gemäss Lohnkonto-Blatt von Fr. 120'147.15 (IV-Akte 35, S. 12) dem im

IK-Auszug aufgeführten Lohn entsprach, wies der IK-Auszug in den Jahren 2016,

2017.

und 2018 tiefere Löhne aus (2016 Fr. 122'985; 2017 Fr. 135'303; 2018 Fr.

68'773 [IV-Akte 169 S. 3 ff.]). Die Differenz geht auf den Umstand zurück, dass

die Beschwerdeführerin in diesen Jahren u.a. Unfall- und/oder Krankentaggelder

bezog, auf welche keine AHV-Beiträge erhoben werden. Dies ergibt sich aus den

Lohnkonto-Blättern, welche im Jahr 2016 Fr. 13'398.20, 2017 Fr. 5'558.40 und

2019.

Fr. 71'012.50 an Taggeldern ausweisen (IV-Akte 149 S. 235), die zwar in

den eingangs erwähnten Bruttolohnbeträgen enthalten waren, jedoch nicht mit der

Ausgleichskasse abgerechnet wurden.

3.8.4

Als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG gelten gemäss Art. 25

IVV die mutmasslichen jährlichen Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG

erhoben würden. Der verwendete Konjunktiv deutet dabei an, dass es sich hierbei

um eine hypothetische Grösse handelt, sodass die effektiven - im vorliegenden

Fall im Vergleich zu den Lohnkontoauszügen deutlich tieferen Einkommen - gemäss

IK-Auszug nicht massgebend sein können. Bei der Berechnung des

Valideneinkommens ist danach zu fragen, welches Einkommen die Beschwerdeführerin

als Gesunde tatsächlich verdienen könnte. Da es der Erfahrung entspricht, dass

in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden

wäre, ist grundsätzlich von den arbeitsvertraglich vereinbarten effektiven

Löhnen auszugehen, welche sie als Gesunde weiterhin bezogen hätte, solange die

Beschwerdegegnerin keine Ausnahme nachzuweisen vermag (vgl. E. 3.5.2. und 3.5.3.

vorstehend).

3.8.5

Dies führt vorliegend dazu, dass nicht auf den IK-Auszug abgestellt

werden kann, sondern der vereinbarte Lohn unter Einbezug der variablen

Vergütung, den die Beschwerdeführerin mutmasslich als Gesunde verdient hätte,

heranzuziehen ist. Anders zu entscheiden würde bedeuten, bei allen

Versicherten, die vor Eintritt der Invalidität phasenweise Lohnfortzahlung oder

Kranken-/Unfalltaggelder bezogen haben, diese Geldleistungen vom

Valideneinkommen in Abzug zu bringen. Es ist anzuzweifeln, dass Art. 25 IVV diese

Stossrichtung verfolgt. Vielmehr scheint Sinn und Zweck von Art. 25 IVV zu

sein, bei der mutmasslichen Festlegung des Erwerbseinkommens Geldleistungen auszuklammern,

die keine Gegenleistung für vertraglich geschuldete Arbeitsleistung darstellen,

dies um die hypothetische Einkommenssituation als Gesunde nicht zu verfälschen.

Vorliegend steht aber ausser Frage, dass der Beschwerdeführerin in arbeitsvertraglicher

Hinsicht und gemäss dem Lohnkonto (oben E. 3.8.3) Löhne und variable

Vergütungen zugestanden sind, die der AHV-Beitragspflicht unterstanden und Referenz

für das mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen als Gesunde bieten. Indem die

Beschwerdegegnerin das jährliche Einkommen um die bezogenen Krankentaggelder

bereinigt hat, hat sie nicht das mutmassliche AHV-pflichtige Jahreseinkommen

als Gesunde als Grundlage genommen, sondern dasjenige Einkommen unter Abzug

zufällig stattgehabter, vorübergehender Arbeitsverhinderungen. Auch wenn in

Art. 25 Abs. 1 IVV eine Gleichstellung der invalidenversicherungsrechtlich

massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich

beitragspflichtigen Erwerbseinkommen vorgesehenen ist und deshalb für die

Invaliditätsbemessung sämtliche Erwerbseinkünfte massgebend sind, für welche

AHV-Beiträge bezahlt wurden (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts

8C_671/2010 vom 25. Februar 2011 E. 4.5.5), können der Rechtsprechung des

Bundesgerichts keine Hinweise für die Auslegung der Beschwerdegegnerin von Art.

25.

IVV entnommen werden. Den Materialien lässt sich zu dieser bereits vor

Einführung des ATSG geltenden Regelung entnehmen, dass damit nur diejenigen

Lohnbestandteile ausgeklammert werden sollen, welche der Arbeitgeber aus

sozialen Gründen, ohne Gegenleistung der versicherten Person, gewährt (ZAK,

1977, S. 14 f.). Mithin bezweckt Art. 25 IVV für den Einkommensvergleich

dasjenige Einkommen zu berücksichtigen, welches die versicherte Person als

Gegenleistung ihrer Arbeit erhält oder erhalten könnte (a.a.O.).

3.8.6

Vor dem Hintergrund, dass das Einkommen der Beschwerdeführerin ab

2015.

schwankend war und sie in den Jahren 2015 und 2016 markant weniger

verdiente als 2017 ist nicht leicht von der Hand zu weisen, dass die

Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Valideneinkommens einen

Durchschnittswert heranzog. Allerdings liesse sich auch argumentieren, dass die

Beschwerdeführerin am 30. Mai 2017 einen neuen Arbeitsvertrag mit Gültigkeit ab

1.

Januar 2018 unterzeichnete, sodass bei diesem Arbeitgeber die künftige

Lohnentwicklung der Beschwerdeführerin abzuklären sei. Vor dem Hintergrund,

dass sich die vereinbarte variable Zahlung (Performance Pool, Arbeitsvertrag

vom 30. Mai 2017, IV-Akte 149 S. 275) nach dem Vergütungsreglement richtete,

ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber hierzu die nötigen Angaben machen

könnte.

3.9

Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin zuerst

ergänzende Abklärungen zur medizinisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit und

allenfalls zum Valideneinkommen vorzunehmen und danach über den Rentenanspruch

der Beschwerdeführerin erneut zu entscheiden hat.

4.

4.1

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die

Verfügung vom 6. April 2023 ist aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung

im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren

bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von

Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist der

Beschwerdegegnerin die Kostenpauschale von Fr. 800.00 aufzuerlegen.

4.3

Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der

Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Das

Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für

anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren im

Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3‘750.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (Fr. 288.75) aus. Bei einfacheren oder

komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert

werden. Der vorliegende Fall ist unterdurchschnittlicher Natur, weshalb ein

Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2‘500.00 zuzüglich

Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 6. April 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im

Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die Beschwerdegegnerin trägt eine Gebühr von

Fr. 800.00 und eine Partei-entschädigung von Fr. 2'500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer von Fr. 192.50 an die Beschwerdeführerin.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder Dr. K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Beigeladene

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: