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Entscheid

IV.2023.59

Beweiswert psychiatrisches Gutachten, Persönlichkeitsstörung

20. September 2023Deutsch23 min

Frühinterventionsmassnahmen in Form eines individuellen Jobcoachings vom 6. März

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 20.

September 2023

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

lic. iur. M. Prack Hoenen , P. Waegeli

und

Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, Advokatin,

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.59

Verfügung vom 6. April 2023

Beweiswert psychiatrisches Gutachten,

Persönlichkeitsstörung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die Beschwerdeführerin arbeitete von März 2007 bis zur

Kündigung per 30. April 2015 (IV-Akte 28) bei der C____ als Betreuerin in einem

Wohnheim und betreute geistig und mehrfach behinderte Personen (IV-Akte 11, 21,

22, 24 und 57 S. 9). Am 9. September 2014 (IV-Akte 2) meldete sie sich unter

Hinweis auf Depressionen und Migräne zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen

Invalidenversicherung, IV-Stelle Basel-Stadt, an. Die IV-Stelle holte

medizinische Berichte ein. Mit Mitteilung vom 8. Januar 2015 (IV-Akte 19)

sprach sie der Beschwerdeführerin Frühinterventionsmassnahmen in Form von

Beratung und Unterstützung beim Erhalt ihres derzeitigen Arbeitsplatzes zu. Dr.

med. D____ hielt im Bericht vom 12. März 2015 (IV-Akte 33) eine rezidivierende

depressive Episode (ICD.10 F 33.1) und wöchentliche Migräneanfälle fest. Die

IV-Stelle sprach der Beschwerdeführerin am 20. März 2015 (IV-Akte 34)

Frühinterventionsmassnahmen in Form eines individuellen Jobcoachings vom 6. März

2015 bis zum 5. September 2015 zu sowie mit Mitteilung vom 9. Juni 2015

(IV-Akte 38) vom 1. August 2015 bis 31. Dezember 2015. Mit Verfügung vom 21.

August 2015 (IV-Akte 39) schloss die IV-Stelle die Frühintervention ab und verneinte

den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen oder auf eine Rente.

Im Folgenden versah die Beschwerdeführerin mehrere

Arbeitseinsätze von einigen Monaten Dauer, und zwar vom 1. Januar 2016 bis 17.

April 2016 als Fachperson Betreuung in einem Pensum von 70 % bei E____ (IV-Akte

57 S. 8); vom 1. September 2016 bis 28. Februar 2017 als Fachfrau Betreuung, F____

(IV-Akte 57 S. 7); vom 30. September 2018 bis 28. Februar 2019

(Arbeitstraining, IV-Akte 57 S. 6) und vom 8. August 2019 bis am 31. Dezember

2019 als Fachfrau Betreuung im Stundenlohn bei der G____ GmbH (IV-Akte 57 S. 5;

siehe auch Bericht H____ IV-Akte 45). Vom 3. Dezember 2019 bis 24. August 2020

(Bericht H____ vom 14. August 2020, IV-Akte 45/57) erhielt die

Beschwerdeführerin ein Coaching der Arbeitslosenversicherung.

b) Am 27. Juni 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin unter

Hinweis auf rezidivierende Depressionen und Migräneattacken erneut zum

Leistungsbezug an (IV-Akte 42). Am 8. Dezember 2020 (IV-Akte 64) fand das

Erstgespräch Frühintervention statt. Die IV-Stelle sprach der

Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 16. Dezember 2020 (IV-Akte 65)

Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Belastbarkeitstrainings zu. Mit

Mitteilung vom 4. Mai 2021 (IV-Akte 84) sprach ihr die IV-Stelle ein weiteres

Mal Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Aufbautrainings zu. Die IV-Stelle

kam im Abschlussbericht vom 28. Juli 2021 zum Schluss, dass die Eingliederung

aufgrund der gesundheitlichen Situation nicht möglich sei. Mit Mitteilung vom

29. Juli 2021 (IV-Akte 101) schloss die IV-Stelle die Frühinterventionsmassnahme

ab.

Die IV-Stelle holte den Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit

und Haushalt vom 21. August 2021 (IV-Akte 108) und den Abklärungsbericht Haushalt

vom 30. November 2021 (IV-Akte 111) ein. Des Weiteren holte sie den Arztbericht

der behandelnden Neurologin vom 4. August 2021 (IV-Akte 103) ein. Sodann folgte

ein stationärer Aufenthalt in der I____ vom 22. September 2021 bis 28. November

2021 (IV-Akte 116). Im Austrittsbericht vom 26. November 2021 wurde als

Hauptdiagnose eine kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen gestellt.

Auf Empfehlung des RAD (Stellungnahme vom 25. Mai 2022, IV-Akte

126) veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Abklärung. Im Gutachten vom 4.

Oktober 2022 (IV-Akte 130) diagnostizierte Dr. med. J____, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, akzentuierte Persönlichkeitszüge mit

emotional instabilen Zügen (ICD-10 Z73.1), DD Persönlichkeitsstörung (ICD-10

F60.30), und eine rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10

F33.4). Unter Berücksichtigung gewisser Einschränkungen könne die

Beschwerdeführerin alle Tätigkeiten ausführen.

Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die

IV-Stelle mit Verfügung vom 6. April 2023 (IV-Akte 136) einen Rentenanspruch ab

und begründete dies damit, dass das Wartejahr nicht erfüllt sei.

Erwägungen

II.

Die Beschwerdeführerin, vertreten durch lic. iur. B____,

beantragt mit Beschwerde vom 16. Mai 2023 die Aufhebung der Verfügung der

IV-Stelle Basel-Stadt vom 6. April 2023 und die Ausrichtung mindestens einer

halben IV-Rente. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die

Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge und Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege.

In der Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2023 schliesst die IV-Stelle

auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Schreiben vom 26. Juni 2023 reicht die Beschwerdeführerin

weitere Unterlagen ein.

Die Beschwerdeführerin hält in der Replik vom 15. August 2023

an ihren Rechtsbegehren fest, ebenso wie die IV-Stelle in der Duplik vom 24.

August 2023.

III.

Am 20. September 2023 findet die Beratung der Kammer des

Sozialversicherungs-gerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§

82.

Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG

154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG) einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Belastbarkeitstraining bei H____

habe gezeigt, dass ihre psychische Belastbarkeit, die emotionale Instabilität,

die Konzentration und Aufmerksamkeit, das Durchhaltevermögen und die

Kommunikationsfähigkeit völlig ungenügend gewesen seien. Sie reagiere oft

aufbrausend, manchmal sogar aggressiv. Erst mit der Reduktion der Aufgaben und

des Pensums auf 30 % sei sie ausgeglichener geworden. Bei einem Arbeitspensum

von 50 % habe sie nur eine Leistungsfähigkeit von 70 % und bei einem Pensum von

30.

% eine Leistungsfähigkeit von 90 % erreicht. Der Gutachter habe diesen

Bericht nicht in seine Beurteilung miteinbezogen. Anlässlich des Aufenthalts in

der I____ habe sich gezeigt, dass sie nach wie vor unter den psychischen Folgen

von sexuellen Übergriffen in ihrer Jugend leide, ein belastetes Verhältnis zu

ihrer Mutter und ihrem Stiefvater gehabt habe, aber auch, dass sie bei

empfundener Ungerechtigkeit übermässig reagiere. Ihre Werte in den Skalen

Aggressivität, Ängstlichkeit und Zwanghaftigkeit seien ausserhalb der Norm

gewesen.

Des Weiteren bringt sie vor, es hätte aufgrund der Migräne auch

einer neurologischen Abklärung bedurft, eventuell kombiniert mit weiteren

Fachrichtungen zur Klärung der übrigen somatischen Beschwerden des Rückens und

der Handgelenke. Auch der psychiatrische Gutachter habe einen Zusammenhang

zwischen den Migräneanfällen und der verminderten Belastbarkeit der

Beschwerdeführerin gesehen.

Das Gutachten sei nicht schlüssig. Trotz interpersoneller Schwierigkeiten,

vieler Arbeitsstellen und der Tatsache, dass es der Beschwerdeführerin nicht

mehr gelungen sei, im ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen, sei der Gutachter zum

Schluss gekommen, dass die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei.

Dr. med. D____ sehe im Bericht vom 11. Mai 2023 einen direkten

Zusammenhang zwischen der Migränesymptomatik und den Depressionen. Er habe eine

berufliche Tätigkeit mit wenig Belastung, wenig zeitlichem Druck und wenn

möglich nicht in einem Team zu 50 % als vorstellbar erachtet. Seit Austritt aus

der I____ werde die Beschwerdeführerin von einer ambulanten psychiatrischen

Pflegerin betreut. Diese beschreibe im Bericht vom 12. Mai 2023

(Beschwerdebeilage 13), wie der Alltag von Migräneattacken dominiert werde und

depressive Einbrüche vorkämen. Die Häufigkeit der Beschwerden habe sich seit

Januar 2021 signifikant gesteigert.

2.2

Die IV-Stelle wendet ein, die neurologischen Abklärungen seien

vollständig. Im Bericht vom 2. August 2021 (IV-Akte 103) habe die behandelnde

Neurologin festgehalten, dass die Kopfschmerzen insgesamt erheblich von der

psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin abhängen würden und aus rein

neurologischer Sicht höchstens eine Arbeitsunfähigkeit von 10 % resultiere. Die

Schmerzexazerbation sei im Zeitpunkt des Verfügungserlasses noch nicht

vorgelegen und sei somit nicht Gegenstand des Verfahrens. Sie habe ihre

neurologische Behandlung erst nach Erhalt des Vorbescheids wiederaufgenommen. Sie

verweist des Weiteren auf den Bericht des RAD vom 3. Juni 2023 (IV-Akte 141).

Der psychiatrische Gutachter habe dargelegt, warum keine Persönlichkeitsstörung

vorliege, zur Beurteilung der I____ habe er Stellung genommen. Im Zeitpunkt der

Begutachtung sei die depressive Störung remittiert gewesen.

2.3

Die Beschwerdeführerin entgegnet replikweise, dass sich die

Häufigkeit der Migräneattacken entwickelt habe. Der Versuch mit Emgality sei

daher im August 2021 infolge Wirkungslosigkeit beendet worden und sie habe

daraufhin alternative Behandlungsmethoden ausprobiert. Sie habe aber weiterhin

unter starker Migräne gelitten. Zudem könne eine rezidivierende depressive

Störung sehr wohl als behinderungsrelevant eingestuft werden.

3.

Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst medizinische

Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind Sozialversicherungsträger

und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten und

Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Ärztliche

Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der

versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem

Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine

Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256 E. 4). Hinsichtlich des

Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und

der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des

Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.

3a).

4.

4.1

Im Gutachten vom 4. Oktober 2022 (IV-Akte 130) diagnostizierte Dr.

med. J____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, akzentuierte

Persönlichkeitszüge mit emotional instabilen Zügen (ICD-10 Z73.1), DD

Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.30) und eine rezidivierende depressive

Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4). Unter Berücksichtigung gewisser

Einschränkungen könne die Beschwerdeführerin alle Tätigkeiten ausführen. Der

Gutachter führte aus, es sei ihm eine äusserst unruhige berufliche Anamnese

aufgefallen, mit kaum vorhandener Konstanz und wiederholten

Arbeitsplatzwechseln, auch Arbeitslosigkeit, beruflicher Neuorientierung, bis

sie zuletzt als Fachfrau Betreuerin tätig gewesen sei. Die letzte

Festanstellung sei 2015 nach mehreren Jahren gekündigt worden, seither sei es

der Beschwerdeführerin nicht mehr gelungen, im ersten Arbeitsmarkt Fuss zu

fassen, obwohl sie verschiedene befristete Arbeitsprojekte besucht habe. Es

falle auf, dass sie nie dauerhafte, stabile Beziehungen gepflegt habe. Sie

leide im Rahmen von Belastungen immer wieder unter Verstimmungszuständen. Sie

gebe an, seit dem frühen Erwachsenenalter unter Migränezuständen zu leiden, die

sich in den letzten Jahren intensiviert hätten und sehr unberechenbar seien,

weswegen sie bei der Arbeit ausfalle und auch Schwierigkeiten habe, Termine einzuhalten

und ihre Freizeit zu planen. Konstant pflege sie Freundschaften schon über

Jahrzehnte. Sie versuche, ihren Alltag zu gestalten, kümmere sich um den

Haushalt und pflege einen Schrebergarten. In der Untersuchung finde sich eine

psychopathologisch unauffällige Versicherte, sie sei affektiv und kognitiv

sowie psychomotorisch nicht beeinträchtigt. Trotz jahrelanger

Therapiemassnahmen falle es ihr schwer, ihren Zustand zu beschreiben und

allfällige Gründe für das wechselhafte Verhalten anzugehen, sie weise auch

keine Perspektiven oder Wunschvorstellungen auf. Berufliche Massnahmen hätten

nicht wie gewünscht durchgeführt werden können, eine Erhöhung des

Arbeitspensums auf 50 % hätte zu mehreren Absenzen und auch gereiztem

Verhalten geführt, sodass auf 30 % habe reduziert werden müssen.

Es sei äusserst schwierig, die Diagnose einer

Persönlichkeitsstörung zu begründen, es zeigten sich jedoch anamnestisch einige

Auffälligkeiten. Es scheine eine Tendenz zu instabilen Verhaltensweisen zu

bestehen mit affektiv wechselhaften Zuständen, teilweise gereiztem Verhalten,

weswegen zumindest eine emotional instabile Persönlichkeitsstruktur in Betracht

zu ziehen sei, doch reiche dies noch nicht aus, um die Diagnose einer

Persönlichkeitsstörung begründen zu können. Es stünden zu wenig Angaben zur

Verfügung, um diese Diagnose zu bestätigen, auch vom behandelnden Psychiater

werde diese Diagnose nicht gestellt. Trotz verschiedener Schwierigkeiten sei die

Beschwerdeführerin in der Lage, ihren Tag zu gestalten und Interessen nachzugehen,

sie verfolge das Tagesgeschehen, kümmere sich um den Schrebergarten und es

bestehe auch guter Kontakt zu ihrer Mutter, auch wenn dieser teilweise

schwierig sei. Sie sei eingeschränkt, sobald sie unter Migräneanfällen leide,

wodurch sie sich dann teilweise zurückziehen müsse. Die Abklärungen zeigten,

dass die Beschwerdeführerin vermindert belastbar sei, bei Belastungen würden

Arbeitsausfälle drohen, wobei diese teilweise begründet seien durch

Kopfschmerzen bzw. Migränezustände. Sie weise ein gutes soziales Umfeld auf,

wie sie darlege.

Die Beschwerdeführerin sei im Alltag eingeschränkt, wenn sie

unter Migränezuständen leide und weniger durch den psychischen Zustand, wie sie

angegeben habe. Aufgrund der Untersuchung könne keine wesentliche oder dauerhafte

affektive Problematik bestätigt werden, auch durch eine allfällige

Persönlichkeitsproblematik sei sie im Alltag nicht beeinträchtigt. Andererseits

bestehe ein Leidensdruck, sie verfolge schon seit Jahren, allerdings mit

unterschiedlicher Intensität, Therapiemassnahmen. Es scheine eine labile

Persönlichkeitssituation zu bestehen mit affektiv wechselhaften Zuständen. Die

von ihr geklagten Einschränkungen und Funktionseinbussen seien weitgehend

nachvollziehbar, wobei sie diese hauptsächlich durch die körperlichen

Beschwerden, respektive der Migräne, begründe. Die Akteninformationen seien

teilweise sehr knapp, vom behandelnden Psychiater würden nur allgemeine Angaben

gemacht und er verweise auf den Austrittsbericht der I____. Die dort gemachten

Angaben bezüglich einer Persönlichkeitsstörung liessen sich nicht im Ausmass

nachvollziehen, doch zeigten sich Hinweise auf akzentuierte

Persönlichkeitszüge.

In psychischer Hinsicht habe die Beschwerdeführerin in der

Untersuchung nicht auffällig gewirkt, aufgrund ihrer subjektiven Angaben seien

Schwankungen anzunehmen. Aufgrund des langjährigen Verlaufs sei anzunehmen,

dass auch in Zukunft eine labile Situation bestehen bleibe, wobei je nach

Belastungen mit affektiven Reaktionen zu rechnen sei. Weitere Behandlungsmassnahmen

könnten nach dem bisherigen Verlauf nicht empfohlen werden.

Die Beschwerdeführerin sei als Fachfrau Betreuung tätig

gewesen. Aufgrund der labilen Persönlichkeitssituation dürfte diese Tätigkeit

je nach Umständen schwierig sein. Sie sei nicht in der Lage, Verantwortung zu

übernehmen, sollte nicht unter Druck arbeiten müssen und es sei damit zu

rechnen, dass es zu interpersonellen Konflikten komme, wenn sie sich nicht

genügend respektiert fühle. Unter Berücksichtigung der erwähnten Einschränkungen

solle sie eine ähnliche Tätigkeit durchführen können. Unter diesen Umständen

sei daher keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Sie gebe an,

dass sie im Rahmen von Migränezuständen immer wieder bei der Arbeit ausfalle.

Es seien berufliche Massnahmen durchgeführt worden, wo sie in der Lage gewesen

sei, stundenweise Routinearbeiten durchzuführen, was sich mit den obigen

Angaben gedeckt habe. Unklar sei, weswegen eine reduzierte Leistungsfähigkeit

von 30 % zeitlicher Anwesenheit bestanden habe. Rein aufgrund des psychischen

Zustandes könne dies heute nicht begründet werden. Zum Verlauf der

Arbeitsfähigkeit lägen zu wenig Angaben vor. Mit den Adaptionen der Tätigkeit

könne auch die bisherige Tätigkeit durchgeführt werden. Die Einschränkungen

würden für alle Tätigkeiten gelten, eine höhere Leistung könne nicht erwartet

werden.

4.2

Die Beschwerdeführerin wurde vom 22. September 2021 bis 18. November

2021.

(IV-Akte 188 S. 5) in der I____ stationär behandelt. Im Austrittsbericht

vom 26. November 2021 wurde als Hauptdiagnose eine kombinierte und andere

Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F61) und eine beträchtliche Anzahl von

Nebendiagnosen gestellt, darunter eine rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) gestellt. Die Ärzte gingen von

einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften,

selbstunsicher-vermeidenden und emotional-instabilen Anteilen aus. Deutliche

Anzeichen hierfür seien die massiven emotional-instabilen

Stimmungsschwankungen, eine Rigidität bezüglich der Durchsetzung ihres Willens

und zudem ein immer wiederkehrendes ängstliches Überflutungserleben in

Menschengruppen. Psychodynamisch gingen sie von einem Autonomie- und

Abhängigkeitskonflikt aus, auf dem Boden von unsicheren Bindungserfahrungen und

sexuellen Übergriffserlebnissen.

4.3

Der Gutachter ist in seinem Gutachten nicht ausreichend auf die

Möglichkeit des Vorliegens einer Persönlichkeitsstörung eingegangen. Zum einen

ist anlässlich des einmonatigen stationären Aufenthalts in der I____ eine

Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden, zum anderen geben sowohl die

Erwerbsbiographie als auch die beruflichen Abklärungen deutliche Hinweise auf

das Vorliegen einer solchen. Im Bericht H____ vom 14. August 2020 (IV-Akte 45) wird

auf die Absage nach dem Schnuppertag für ein von H____ organisiertes Praktikum

im [...] verwiesen, wonach sich die Beschwerdeführerin im Praktikum zu

selbstsicher gegeben habe. Das Team habe das Gefühl, dass sie zu viel Staub

aufwirbeln und das Team durcheinander bringen würde mit ihrer Art. Sie sei zu

viel gewesen. Die Beschwerdeführerin habe hierauf grosse Zweifel geäussert, und

mitgeteilt, dass es ihr immer wieder passiere, dass sie sich nicht dosiert

einbringen oder den Umständen entsprechend handeln könne. Die coachende Person

empfahl schliesslich einen Abbruch des Coachings per Mitte August 2020, weil

die Arbeitsmarktfähigkeit fraglich sei. Damit die Beschwerdeführerin ihre

Reaktionen besser steuern könne, empfehle sie, eine Verhaltenstherapie zu

überprüfen. Dem Abschlussbericht K____ vom 23. Juni 2021 ist zu entnehmen, durch

fehlende Perspektiven hätten die Stimmungsschwankungen zugenommen, die sich

teils in Gereiztheit und Aggression, aber auch Trauer, gezeigt hätten (IV-Akte

93.

S. 5). Die Beschwerdeführerin habe einen hohen Anspruch an die Qualität und

erledige ihre Arbeiten immer sehr gewissenhaft. Auffällig sei, dass sie

zunehmend gereizt werde, wenn die Belastung zunehme (IV-Akte 93 S. 5). Ihre

Stimmung habe sich Ende März etwas mit der Reduktion der Arbeiten und dem

Wechsel an eine andere, bessere Maschine gebessert. Mit zunehmenden Pensum habe

sich das wieder geändert und sie habe zunehmend gereizt gewirkt. Mit der

Steigerung hätten auch die krankheitsbedingten Absenzen zugenommen und sie sei

wieder langsamer geworden (IV-Akte 93 S. 7). Die Beschwerdeführerin hat anlässlich

des Standortgesprächs Frühintervention vom 30. Juni 2021 (IV-Akte 94)

berichtet, sie sei sehr dünnhäutig und erschöpft. Die Reduktion des Pensums

habe ihr zwar besser getan, trotzdem habe sie kein stabiles Pensum

aufrechterhalten können. Nach der Steigerung des Pensums sei sie sehr emotional

gewesen und habe starke Stimmungsschwankungen gehabt, von Weinen bis zu sehr

aggressiv (IV-Akte 94). Der Wechsel an eine andere Maschine habe zunächst etwas

Ruhe in den Arbeitsalltag gebracht. Mit der Steigerung des Arbeitspensums

hätten ihre aggressiven Phasen wieder zugenommen. Sie habe die meiste Zeit

angeschlagen gewirkt, gestresst oder sogar wütend. Sie habe aufbrausend

reagiert, wenn etwas nicht geklappt habe oder nicht in ihrem Sinn verlaufen sei

(Bericht K____ vom 7. Juli 2021, IV-Akte 99 S. 6). Die Fachperson

Eingliederung kam im Standortgespräch Frühintervention vom 30. Juni 2021

(IV-Akte 94) zum Schluss, dass zurzeit aus gesundheitlichen Gründen die

Fortsetzung von Eingliederungsmassnahmen nicht angezeigt sei.

4.4

Aus den Berichten ergibt sich, dass die IV-Stelle die

Eingliederungsmassnahmen zwei Mal abgebrochen hat, was offensichtlich auch auf mit

den durch das Verhalten der Beschwerdeführerin hervorgerufenen Arbeitsplatzschwierigkeiten

zurückzuführen ist. In der Erwerbsbiographie fällt auf, dass die

Beschwerdeführerin einerseits drei Ausbildungen abgeschlossen hat, und dass

andererseits ihre Arbeitsverhältnisse im Zeitraum 2016 bis 2019 jeweils nur

einige Monate gedauert haben. Der Hinweis des Gutachters, es stünden zu wenig

Angaben zur Verfügung, um die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung zu

bestätigen, und die im Austrittsbericht der I____ gemachten Angaben bezüglich

einer Persönlichkeitsstörung liessen sich nicht im Ausmass nachvollziehen, ist

daher nicht genügend, um bloss von akzentuierten Persönlichkeitszügen mit

emotional instabilen Zügen (ICD-10 Z73.1) zu sprechen. Zudem hat der Gutachter

als Differentialdiagnose eine Persönlichkeitsstörung festgehalten. Da diese

einen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

haben kann, hätte er diese dazu eingehender, insbesondere zu den verschiedenen

Arbeitsverhältnissen befragen und anschliessend Stellung nehmen müssen.

4.5

Des Weiteren ist zu klären, ob die IV-Stelle die Beschwerden

aufgrund der Migräne ausreichend abgeklärt hat. Der psychiatrische Gutachter

hat angemerkt, dass es unklar sei, weswegen eine reduzierte Leistungsfähigkeit

von 30 % in zeitlicher Anwesenheit bestanden habe. Rein aufgrund des

psychischen Zustandes könne dies heute nicht begründet werden. Er hielt aber

auch fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Migräne in der Arbeit immer

wieder ausfalle. Die Arbeitsausfälle aufgrund der Migräne sind auch in den

Berichten von H____ und der K____ dokumentiert. Den Kopfschmerztagebüchern

(IV-Akte 51, 80, 89, 93, 102 und 138) ist zu entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin unter zahlreichen Kopfschmerzattacken leidet. Dr. med. L____,

Fachärztin für Neurologie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 29. Juli 2014

(IV-Akte 56 S. 1) eine episodische Migräne mit visueller Aura und ohne Aura mit

Verdacht auf intermittierende überlagerte Spannungskopfschmerzen und führte

aus, seit Führen des Kalenders 2010 erleide die Beschwerdeführerin durchschnittlich

ca. fünf bis acht Kopfschmerzattacken im Monat, phasenweise mehr oder weniger.

Die Kopfschmerzen hätten mittlerweile einen etwas anderen Charakter und seien

eher holocephal oder bifrontal betont, mit einem Druckgefühl auf den Augen. Die

Intensität werde aktuell mit 8 bis 10 auf der VAS-Skala angegeben, wobei sie

bei körperlicher Routineaktivität zunehmen würden. Es bestünden nur noch

leichte Lärm- und Lichtempfindlichkeit, auch das Augenflimmern und verschwommen

Sehen hätten nachgelassen. Die behandelnde Neurologin Dr. med. L____ berichtete

sodann, die letzte Kontrolle habe am 16. Juni 2021 stattgefunden (undatierter

Bericht, eingegangen bei der IV-Stelle am 4. August 2021, IV-Akte 103). Bei den

langjährig bestehenden Kopfschmerzen handle es sich um ein Mischbild von

episodischen Migränekopfschmerzen mit und ohne Aura sowie

Spannungskopfschmerzen. Die Kopfschmerzproblematik werde nicht unwesentlich

durch die psychische Verfassung beeinflusst, bei bekannter Depression. Neu sei

eine Therapie mit Emgality etabliert worden, der Verlauf bleibe abzuwarten.

Rein aus neurologischer Sicht ergäben sich durch die Kopfschmerzen eine

höchstens 10%ige Arbeitsunfähigkeit. Am 7. Dezember 2021 (IV-Akte 117)

berichtete Dr. med. L____, dass Emgality im August 2021 wegen fehlenden Nutzens

abgesetzt worden sei. Anlässlich der letzten Kontrolle am 12. August 2021 habe

die Beschwerdeführerin berichtet, dass sich die Kopfschmerzen nach dem Absetzen

eher gebessert hätten. Am 5. August 2021 sei ein MRI des Schädels zum Ausschluss

einer symptomatischen Kopfschmerzursache durchgeführt worden. Das MRI sei

normal ausgefallen. Im Bericht vom 10. Mai 2023 (Beschwerdebeilage 11) führte

die Neurologin zusammenfassend aus, im Lauf des Jahres 2014 seien die

Kopfschmerzen rückläufig gewesen, auf eine durchschnittliche Frequenz von drei

bis fünf Attacken pro Monat. Im Jahr 2019 seien gemäss Migränekalender

durchschnittlich vier bis sieben Kopfschmerztage pro Monat aufgetreten. 2020

sei durchzogen gewesen. Anfang 2021 sei es zu einer deutlichen Zunahme der

Migränekopfschmerzen gekommen, sodass ab April Emgality verschrieben worden

sei. Dies habe praktisch keinen Nutzen gebracht. Im August 2021 habe die

Beschwerdeführerin Emgality wieder abgesetzt. Im Jahr 2022 habe sie die

Beschwerdeführerin nicht gesehen. Wegen erheblicher Kopfschmerzexazerbation

Anfang des Jahres 2023 sei eine Kostengutsprache für Aimovig gestellt worden,

das gemäss aktuellem Kopfschmerzkalender keinen Nutzen gebracht habe. Ende März

2023.

sei Aimovig auf 140 mg gesteigert worden. Falls die

Beschwerdeführerin darauf nicht anspreche, empfehle sie eine Überweisung ins

Kopfschmerzprogramm. Bei aktuellem Auftreten von 10 - 14 heftigen

Migräneattacken pro Monat sei es ihr zurzeit nicht möglich, einer regelmässigen

Tätigkeit nachzugehen. Mit Schreiben vom 12. Juni 2023 (Replikbeilage [RP] 1)

an die M____ für eine stationäre Aufnahme ins Kopfschmerzprogramm hielt Dr.

med. L____ fest, dass es in letzter Zeit zu einer deutlichen Exazerbation der

Kopfschmerzen mit gut 14 Attacken pro Monat trotz Basistherapie mit Aimovig

140.

mg gekommen sei.

Am 9. August 2023 (RP 3) führte die behandelnde Neurologin Dr. med. L____

aus, dass sie bisher noch keine Prophylaxe aus der Gruppe der Antiepileptika

verschrieben habe. Sie habe der Beschwerdeführerin aufgrund des ungünstigen

Nebenwirkungsprofils, insbesondere der Verschlechterung einer Depression,

keines dieser Medikamente verschrieben. Ein multimodales Behandlungskonzept der

Kopfschmerzen wie in der M____ angeboten halte sie für erfolgversprechender. Der

Eintritt in die M____ zur stationären Behandlung war sodann für den 11.

September 2023 (RP 2) vorgesehen.

4.6

Im Bericht vom 7. Juli 2021 (IV-Akte 98) hat der behandelnde

Psychiater Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

festgehalten, die Beschwerdeführerin habe ca. drei Tage pro Woche starke

Migräneanfälle. Ihre Leistungsfähigkeit sei durch starke Kopfschmerzen,

Konzentrationsstörungen und Müdigkeit eingeschränkt. Auch der psychiatrische

Gutachter hat im Gutachten vermerkt, dass die Beschwerdeführerin im Alltag

eingeschränkt sei, wenn sie unter Migränezuständen leide und weniger durch den

psychischen Zustand. Die von ihr geklagten Einschränkungen und

Funktionseinbussen seien weitgehend nachvollziehbar, wobei sie diese hauptsächlich

durch die körperlichen Beschwerden, respektive die Migräne begründe (IV-Akte 130).

4.7

Die Migräne ist von der behandelnden Neurologin Dr. med. L____ seit

dem Jahr 2014 dokumentiert. Die Kopfschmerzen exazerbierten Anfang des Jahres

2023, sodass dieser Gesundheitszustand bereits vor Erlass der Verfügung am 6.

April 2023 eingetreten ist und somit berücksichtigt werden muss. Es zeigt sich

zudem, dass die psychischen Beschwerden und die Kopfschmerzen zueinander in

einer Wechselwirkung stehen und die durch die Migräne verursachten Beschwerden

einen Einfluss auf die psychischen Beschwerden haben. Die Beschwerdeführerin

ist durch die Kopfschmerzen stark belastet (siehe Standortgespräch

Frühintervention vom 26- April 2021, IV-Akte 83). Bloss eine psychiatrische Begutachtung

ist nicht ausreichend, um den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

umfassend abzuklären, diese Frage ist daher mittels eines bidisziplinären

Gutachtens mit einer Konsensbesprechung zu beurteilen. Eine rheumatologische

Begutachtung ist hingegen nicht angezeigt. Das MRI der Lendenwirbelsäule vom

16.

Dezember 2019 (IV-Akte 56 S. 4) zeigt lediglich eine flache mediane

Protrusion ohne Wurzelkontakt LWK4/5 sowie eine flache mediane Protrusion mit

Duralsack-Kontakt und knapp Kontakt zum Abgang der Wurzel S1 links betont

allerdings ohne Kompression der Wurzeltasche bei LWK5/SWK1. Die ebenfalls

vorgebrachten Handgelenksschmerzen wurden letztmals im September 2020 (IV-Akte

56) spezialärztlich abgeklärt, es ist daher anzunehmen, dass diese nicht im

Vordergrund stehen.

5.

5.1

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen, die

Verfügung vom 6. April 2023 aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zur

Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen ist.

5.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren

bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von

Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist der

IV-Stelle eine Gebühr von Fr. 800.-- aufzuerlegen.

5.3

Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf

Ersatz der Vertretungskosten, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Die

Beschwerdeführerin hat am 15. August 2023 (RP 4) eine Honorarnote in der Höhe

von Fr. 5’487.35 zuzüglich Mehrwertsteuer bei einem Aufwand vom 26 Stunden

eingereicht. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie –

in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem

Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zu. Dieser Betrag basiert auf einem

geschätzten Aufwand von 15 Stunden à Fr. 250.00. Bei der Anwendung dieser

Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben oder

unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Bei einfacheren oder

komplizierten Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert

werden. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Rechtsfragen

von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Es ist daher eine

Parteientschädigung von Fr. 3’750.-- zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zu

bezahlen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 6. April 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und

zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin trägt eine

Parteientschädigung von Fr. 3’750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75

Mehrwertsteuer an die Beschwerdeführerin.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: