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Entscheid

IV.2023.60

Beweistaugliches bidisziplinäres Gutachten; keine Anwendbarkeit der gemischten Methode

14. November 2023Deutsch32 min

ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin seit 2015 nicht mehr arbeitsfähig. In einer

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 14.

November 2023

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, Dr. T. Fasnacht

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.60

Verfügung vom 4. April 2023

Beweistaugliches bidisziplinäres

Gutachten; keine Anwendbarkeit der gemischten Methode

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die 1964 geborene Beschwerdeführerin lebt seit 1992 in der Schweiz und

hat zwei 1993 und 1998 geborene Kinder (vgl. Anmeldung für Erwachsene,

Akte 1 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], S. 2 f.).

Sie arbeitete zuletzt von April 2000 bis Dezember 2005 bei der C____ (vgl.

Auszug aus dem individuellen Konto [IK], IV-Akte 83, S. 2 f.). Nach

eigenen Angaben kündigte die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis aufgrund

eines Verhebetraumas und half danach noch stundenweise im Brockenhaus des

Ehemannes aus (vgl. Abklärungsbericht Haushalt, IV-Akte 14, S. 2).

b)

Am 11. April 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der

Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin

leitete daraufhin Abklärungen ein. Im Rahmen dieser fand am 13. September

2019 eine Haushaltsabklärung statt (vgl. Bericht vom 19. September 2023,

IV-Akte 14). Anlässlich derselben gab die Beschwerdeführerin an, dass sie

im Gesundheitsfall in einem Pensum von 100 % erwerbstätig wäre (vgl.

Bestätigung vom 13. September 2017, IV-Akte 13). Die Abklärungsperson

kam zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin (im Gesundheitsfall) von einer

Aufteilung von 60 % Haushalt und 40 % Erwerbstätigkeit auszugehen

sei. Im Haushalt bestehe eine Einschränkung von 8 % (vgl.

Abklärungsbericht vom 19. September 2017, IV-Akte 14,

S. 6 f.).

c)

Im November 2021 beauftragte die Beschwerdegegnerin Dr. med. D____,

FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. E____, Facharzt FMH für

Innere Medizin und Rheumatologie, Manuelle Medizin SAMM, Master of Advanced

Studies (MAS) Versicherungsmedizin, mit einer psychiatrisch-rheumatologischen

Begutachtung der Beschwerdeführerin (vgl. Auftrag bidisziplinäre medizinische

Abklärung vom 23. November 2021, IV-Akte 72). Die Gutachter kamen im

Wesentlichen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in ihrer zuletzt

ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin seit 2015 nicht mehr arbeitsfähig. In einer

leidensadaptierten Tätigkeit bestehe hingegen eine Arbeitsfähigkeit von

60 % (vgl. Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung vom 19. Juli 2022,

IV-Akte 78, S. 55 f.).

d)

Am 5. März 2022 zog sich die Beschwerdeführerin eine

Lisfranc-Verletzung am linken Fuss zu und musste in der Folge zweimal operiert

werden (vgl. Austrittsbericht des F____spitals [...] vom 17. März 2022,

IV-Akte 106, S. 6 f. und Operationsbericht des F____spitals [...]

vom 23. Juni 2022, IV-Akte 106, S. 8 f.).

e)

Mit Vorbescheid vom 18. August 2022 stellte die Beschwerdegegnerin

der Beschwerdeführerin in Aussicht, dass sie ihr bei einem Invaliditätsgrad von

23 % keine Rente zusprechen könne. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am

8. September 2022 vertreten durch die Sozialhilfe Basel-Stadt (vgl.

IV-Akte 89) und am 15. September 2022 vertreten durch ihre

Rechtsvertreterin Einwand (vgl. IV-Akte 92). Mit Verfügung vom

4. April 2023 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren Vorbescheid

(IV-Akte 110).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 16. Mai 2023 beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt beantragt die Beschwerdeführerin, es sei die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 4. April 2023 aufzuheben und es sei diese zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin mindestens eine Viertelsrente

zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche

Rechtspflege mit B____, Advokatin, als

unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren. Alles unter o/e-Kostenfolge.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni

2023.

auf Abweisung der Beschwerde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt

sie, wenn das Gericht es eventualiter als notwendig erachten sollte, die

neuesten Unterlagen der Orthopädie und Traumatologie des F____spitals [...] zum

Unfall vom 5. März 2022 einzuholen, sei ein zweiter Schriftenwechsel

durchzuführen.

c)

Mit Replik vom 5. September 2023 und Duplik vom 28. September

2023.

halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten

Rechtsbegehren fest.

III.

Mit Verfügung vom 26. Juni 2023 bewilligt die

Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege

und Vertretung durch B____, Advokatin.

IV.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 14. November 2023 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

V.

Am 24. Januar 2024 ergeht das Urteil auf dem

Zirkulationsweg (§ 11 Abs. 5 des kantonalen

Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 [SVGG;

SG 154.200]).

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82

Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom

3.

Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG in

sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959

über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.

Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneint einen Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 9 % ab Oktober 2017 bzw.

von 23 % ab Januar 2018. Für diese Schlussfolgerung stellt sie in erster

Linie auf die bidisziplinäre Begutachtung von Dr. med. D____ und Dr.

med. E____ (vgl. IV-Akten 76 und 78), die Berichte des regionalen

ärztlichen Dienstes (RAD) sowie die Berichte des Abklärungsdienstes (vgl. IV-Akten 14,

und IV-Akte 104) ab. Bei der Berechnung des Invaliditätsgrads geht sie von

einer Aufteilung von 40 % Erwerbstätigkeit und 60 %

Haushaltstätigkeit aus und wendet deshalb die gemischte Methode an.

2.2

Die Beschwerdeführerin kritisiert, die Beschwerdegegnerin habe zu

Unrecht auf das psychiatrische Teilgutachten abgestellt, da diesem kein

Beweiswert zukommen könne. Ferner bestünden zumindest geringe Zweifel an den

Ausführungen des RAD zur Verschlechterung des Gesundheitszustands der

Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 5. März 2022, weshalb diesbezüglich

weitere Abklärungen notwendig seien. Hinsichtlich der Berechnung des

Invaliditätsgrades bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe stets angegeben,

dass sie im Gesundheitsfall in einem Pensum von 100 % erwerbstätig wäre. Entgegen

der Auffassung der Beschwerdegegnerin sei der Invaliditätsgrad deshalb anhand

eines Einkommensvergleichs festzulegen und ihr mindestens eine Viertelsrente

zuzusprechen.

2.3

Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf einen

Rentenanspruch der IV hat.

3.

3.1

Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind der

Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die in Geltung

standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit

rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (vgl. BGE 144 V 201, 213

E. 4.3.1, BGE 140 V 41, 44, E 6.3.1 mit Hinweisen

sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_250/2022 vom 8. November 2022

Dispositiv

E. 4.1. mit Hinweisen). Demnach sind vorliegend die Bestimmungen des ATSG,

des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar

1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar.

Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2.

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,

wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu

mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 %

und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist

(Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch

erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG

war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf

von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29

Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.3.

Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der

Erwerbsfähigkeit von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen

werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in

jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei

Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Eine Verschlechterung

der Erwerbsfähigkeit ist gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV zu

berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert

hat. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird eine Rente bei einer

Verbesserung des Gesundheitszustands in der Regel im Sinne von Art. 88a

Abs. 1 Satz 2 IVV drei Monate über die Veränderung des

Gesundheitszustandes hinaus gewährt (Urteile des Bundesgerichts 9C_23/2023 vom 21. August

2023 E. 5.1. und 9C_687/2018 vom 16. Mai 2019 E. 2. mit

Hinweisen).

3.4.

Im Sozialversicherungsverfahren prüft

der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss

Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen

von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43

Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen

(vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen

Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232

E. 5.1 und BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Im Falle des Vorliegens von

psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit

anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen

(BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f.

E. 4.1.3).

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder

Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,

solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise

sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353

E. 3b/bb).

4.

4.1.

In medizinischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin beim Erlass

der angefochtenen Verfügung massgeblich auf das bidisziplinäre,

rheumatologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. E____ und Dr.

med. D____ ab. Diese bezeichneten in ihrer interdisziplinären

Gesamtbeurteilung vom 19. Juli 2022 folgende Diagnosen als relevant (IV-Akte 78,

S. 52 f.): Aus rheumatologischer Sicht ein chronisches spondylogenes

Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) und aus psychiatrischer Sicht eine rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) sowie eine

chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10

F45.41).

Der rheumatologische Gutachter Dr. med. E____ nannte in

seinem Gutachten noch weitere rheumatologische und internistische Diagnosen

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akte 78,

S. 31 f.), bezüglich deren im vorliegenden Verfahren kein

Diskussionsbedarf besteht.

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit erklärten die beiden

Gutachter, die Arbeitsfähigkeiten aus somatischer und psychiatrischer Sicht

addierten sich nicht. Bei einem reduzierten Pensum bestehe die Möglichkeit

vermehrt Pausen einzulegen, was sowohl die somatischen als auch die

psychiatrischen Einschränkungen berücksichtige (IV-Akte 78, S. 54).

Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führten die

Gutachter aus, aus rheumatologischer Sicht bestehe seit Juni 2015 eine

Arbeitsfähigkeit von 0 %, aus psychiatrischer Sicht bestehe seit Jahren

eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Bidisziplinär betrachtet bestehe seit Juni

2015 eine volle Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 78, S. 55 f.). Zur

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erklärten sie, seit November

2016 lasse sich aus rheumatologischer Sicht eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in

einer adaptierten Tätigkeit herleiten. Seither habe sich der klinische Zustand

der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht nicht wesentlich verändert.

Aus psychiatrischer Sicht bestehe seit Jahren eine Arbeitsfähigkeit von

60 %. Bidisziplinär gesehen sei die Beschwerdeführerin in einer

angepassten Tätigkeit zu 40 % arbeitsunfähig (IV-Akte 78,

S. 56).

Als Merkmale einer angepassten Tätigkeit führten die Gutachter

aus rheumatologischer Sicht aus, geeignet sei eine körperlich leichte Tätigkeit

ohne Notwendigkeit:

1. Lasten über 5 kg zu heben,

Tragen oder zu stossen

2. Sich repetitiv nach vorne zu

bücken

3. In ungünstigen oder

monotonen Körperhaltungen zu verharren, ohne Möglichkeit die Körperhaltung bei

Bedarf zu abzuwechseln

4. Überkopfarbeiten

durchzuführen

5. Unebene Geländern, Treppen

oder Leitern zu betreten

6. Mit gefährlichen Maschinen

zu arbeiten.

Psychiatrisch sei eine Tätigkeit angepasst, die keine hohen

Belastungsspitzen aufweise und die sie in wohlwollender Umgebung leisten könne

(IV-Akte 78, S. 56).

4.2.

Das rheumatologische Teilgutachten von Dr. med. E____ vom

19. Juli 2022 (IV-Akte 78), das psychiatrische Teilgutachten von Dr.

med. D____ vom 11. Januar 2022 (IV-Akte 76, S. 2 ff.)

und die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung der beiden Gutachter vom

19. Juli 2022 (IV-Akte 78, S. 47 ff.) sind für die

streitigen Belange umfassend und beruhen auf allseitigen Untersuchungen. Sie

wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und auch die geklagten Beschwerden wurden

von den Gutachtern berücksichtigt. Die Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und

nachvollziehbar. Auch die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei allen

psychischen Diagnosen verlangte Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3 (vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) wurde

durchgeführt (vgl. IV-Akte 76, S. 30 ff.). In formaler Hinsicht

entspricht das Gutachten somit den Anforderungen der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung gemäss BGE 125 V 351, 352

E. 3a.

Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, es lägen konkrete

Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des psychiatrischen Gutachtens

sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Das rheumatologische Gutachten

beanstandet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht. Da sich der Unfall vom

5. März 2022 nach der Begutachtung ereignet hat (diese fand am

23. Februar 2022 statt; vgl. rheumatologisches Gutachten, IV-Akte 78,

S. 1) konnten die Gutachter selbst den Unfall anlässlich ihrer

Untersuchung nicht berücksichtigen. Auf die Kritik hinsichtlich der Beurteilung

der Unfallfolgen bleibt im Folgenden noch einzugehen.

4.3.

4.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt in Bezug auf das psychiatrische

Gutachten von Dr. med. D____ vor, der Gutachter sei zum Schluss gekommen,

dass die diagnostizierte Depression mittelgradig ausgeprägt sei. Demgegenüber

habe die behandelnde Ärztin eine mittel- bis schwergradige Ausprägung

festgestellt. Sie gehe auch von einer viel höheren Arbeitsunfähigkeit aus als

der Gutachter, welcher von in der angestammten Tätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit

von 50 % und in einer adaptierten Tätigkeit von einer solchen von

40 % ausgehe. Dabei sei nicht ersichtlich, weshalb die Leistungsfähigkeit

in einer angepassten Tätigkeit verbessert sei. Aus dem Gutachten gehe nicht

schlüssig hervor, wie die Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit

hergeleitet werde und aus welchen Gründen die Beurteilung von der Einschätzung

der behandelnden Ärztin abweiche. Auch die Herleitung der Diagnosen sei nicht

nachvollziehbar. In formeller Hinsicht sei zu bemängeln, dass im Gutachten

angegeben worden sei, es sei eine Dolmetscherin von G____ dabei gewesen. Auf

dem Tonband der Begutachtung sei aber eindeutig ein Mann zu hören, der selbst

kaum Deutsch spreche. Das Gutachten sei folglich nicht schlüssig und es könne

ihm kein Beweiswert zukommen.

4.3.2 Es trifft zu, dass die behandelnde Ärztin der

Beschwerdeführerin, Dr. med. H____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und

Psychotherapie, im letzten, sich in den Akten der Beschwerdegegnerin

befindenden Bericht vom 21. März 2021 (IV-Akte 63) von einer

mittelschweren bis schweren depressiven Episode sprach. In den davor verfassten

Berichten vom 10. November 2017 (IV-Akte 19, S. 2 f.), vom

25. Januar 2019 (IV-Akte 29, S. 2 f.) und vom 8. Januar

2020 (IV-Akte 48) hatte sie jeweils von einer mittelgradigen Episode

berichtet. In diesen drei früheren Berichten hatte Dr. med. H____ erklärt,

die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig bzw. ihr sei die

bisherige Tätigkeit als Hilfsarbeiterin mit körperlicher Belastung nicht mehr

zumutbar.

Was die Herleitung der Diagnosen durch den Gutachter Dr.

med. D____ betrifft, so bestätigte er zunächst grundsätzlich die Diagnose

einer rezidivierenden depressiven Störung. Dazu führte er aus, die Ängste seien

geringgradig ausgeprägt (die Angstattacken träten gelegentlich, ein- bis

dreimal pro Woche während jeweils wenigen Minuten auf, dies vor allem, wenn sie

alleine in ihrer Wohnung sei, ausserhalb der Wohnung träten keine auf) und im

Rahmen der depressiven Störung einzuordnen. Die Depression sei mittelgradig

ausgeprägt. Die Beschwerdeführerin sei fähig, einen Zwei-Personen-Haushalt zu

führen, Spaziergänge zu unternehmen, einzukaufen, soziale Kontakte zu pflegen,

und in ihre Heimat zu reisen. Sie sei noch nie stationär psychiatrisch

behandelt worden. All dies seien klare Hinweise dafür, dass sie nicht an einer

schweren depressiven Störung leide. Im Weiteren ging er auf die familiären

Umstände ein, insbesondere darauf, dass sie sich aufgrund ihrer kulturellen

Traditionen und aus Rücksicht auf ihren betagten Vater nicht von ihrem Ehemann,

der sie früher geschlagen habe und nunmehr immer wieder verbal attackiere,

trennen könne. Diese Belastung habe wesentlich dazu beigetragen, dass sie im

Laufe der Jahre zunehmend depressiv geworden sei. Das Ausmass der geklagten

körperlichen Beschwerden lasse sich durch die somatischen Befunde nicht

hinreichend objektiveren, sodass eine psychische Überlagerung angenommen werden

müsse. Auf dem Hintergrund der zahlreichen psychosozialen Belastungen könne die

Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren gestellt werden (vgl. Gutachten vom 11. Januar 2022, IV-Akte 76,

S. 28 f.). Diese Ausführungen sind in sich und angesichts der übrigen

Angaben im Gutachten schlüssig und nachvollziehbar.

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. D____

aus, die Beschwerdeführerin habe in einer Fabrik gearbeitet. In dieser

Tätigkeit könne sie während vier bis fünf Stunden anwesend sein. Aufgrund der Depression

bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit sei auf

50 % zu schätzen. Diese bestehe seit Jahren aufgrund der Depression. Eine

Tätigkeit, welche keine hohen Belastungsspitzen aufweise und die sie in

wohlwollender Umgebung leisten könne, sei angepasst. Die maximale Präsenz

betrage fünf bis sechs Stunden pro Tag. Die Leistungsfähigkeit sei aufgrund der

Depression eingeschränkt. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bzw.

eine Arbeitsunfähigkeit von 40 %. Diese Arbeitsfähigkeit bestehe seit

Jahren (vgl. Gutachten vom 11. Januar 2022, IV-Akte 76,

S. 30 f.). Auch diese Ausführungen sind nachvollziehbar. Insbesondere

ist einleuchtend, dass bei einer mittelschweren depressiven Episode keine

volle, sondern eine teilweise Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Eine

Arbeitsfähigkeit von 40 % bis 50 % ist denn auch in dem Bereich, in

welchem die Arbeitsunfähigkeit von Gutachterseite bei mittelgradigen depressiven

Störungen erfahrungsgemäss eingeordnet wird. Entgegen der Darstellung der

Beschwerdeführerin ist aus der Definition des Profils eine Verweistätigkeit (eine

Tätigkeit, welche keine hohen Belastungsspitzen aufweise und die sei in

wohlwollender Umgebung leisten könne) ersichtlich, weshalb der Gutachter in

angepasster Tätigkeit von einer besseren Arbeitsfähigkeit ausging als in der

angestammten Tätigkeit. Die Arbeit in einer Fabrik erachtete er in nachvollziehbarer

Weise als diesem Tätigkeitsprofil nicht entsprechend.

Betreffend die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die

dolmetschende Person im Gutachten als weiblich angegeben worden sei, sei

falsch, weist die Angabe der dolmetschenden Person in der Rechnung in der Duplikbeilage

(als IV-Akte 112, S. 4 pagniert) in der Tat darauf hin, dass es sich

um einen männlichen Dolmetscher gehandelt hat (der Vorname [...] ist eher

männlich). Allerdings kann diese, vermutlich versehentlich erfolgte

Falschangabe, nicht dazu führen, dass das ansonsten schlüssige und

nachvollziehbare Gutachten seine Beweiskraft verliert. Zusammenfassend ist

daher festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das

psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. D____ vom 11. Januar 2022

(IV-Akte 76, S. 2 ff.) abgestellt hat. Da die

Beschwerdeführerin, wie unter E. 4.2. dargelegt, das rheumatologische

Teilgutachten zu Recht nicht in Frage stellt, kann insgesamt auf das

bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. D____ und Dr. med. E____

abgestellt werden.

4.4.

4.4.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert im Weiteren, dass sich der

RAD nicht mit den Auswirkungen des Unfalles vom 5. März 2022 auf die

psychiatrisch gestellte Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren befasst habe. Das Ausmass der Unfallfolge

bleibe dementsprechend ungeklärt. Sodann habe der RAD festgestellt, dass die

Beschwerdeführerin lediglich stark limitierte Gehstrecken zurücklegen und

deshalb dem Belastungsprofil der angepassten Tätigkeit auf eine rein sitzende

angepasst werden müsse. Im rheumatologischen Gutachten sei allerdings

festgestellt worden, dass das Verharren in ungünstigen oder in monotonen

Körperhaltungen, ohne Möglichkeit die Körperhaltung bei Bedarf abzuwechseln nicht

geeignet sei. Auch hier werde bei der Beurteilung des RAD eine

Auseinandersetzung mit den übrigen bereits gutachterlich festgestellten

Einschränkungen im Sinne einer interdisziplinären Gesamtbeurteilung vermisst.

Es leuchte nicht ein, wie die festgestellten Rückenbeschwerden mit der im neuen

Belastungsprofil geforderten reinen sitzenden Tätigkeit vereinbar seien. In

ihrer Replik weist die Beschwerdeführerin zudem darauf hin, dass sie ihren

verletzten Fuss nach den Operationen am 14. März 2022 und am 23. Juni

2023 vorübergehend gar nicht habe belasten können. Dazu macht sie geltend, diese

Verschlechterung sei zu berücksichtigen.

4.4.2 Im RAD-Bericht vom 8. November 2022

(IV-Akte 103) führte Dr. med. I____, Facharzt für

Arbeitsmedizin, Umweltmedizin, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, aus,

der Sprechstundenbericht vom 21. August 2022 (Untersuchung vom 4. August

2022) habe fünf Monate nach dem Unfall und sechs Wochen nach

Osteosynthesematerialentfernung einen guten klinischen Zustand am Fuss

dokumentiert. Die Beschwerdeführerin habe aber noch eine deutliche subjektive

Beeinträchtigung mit fortgesetzter Analgetika-Einnahme angegeben. Dennoch habe

der Kaderarzt Dr. med. J____ einen regelrechten Verlauf festgestellt. Er

habe empfohlen, die Physiotherapie mit einerseits Kräftigungsübungen und

andererseits Stärkung der Rumpfmuskulatur und Instruktion für selbstständiges

Training fortzusetzen. Eine klinische und radiologische Kontrolle habe er für

November 2022 vorgesehen. Somit sei anzunehmen, dass vom 6. März 2022 bis

zum 3. August 2022 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe,

aber ab der Kontrolle vom 4. August 2022 wieder rein sitzende, körperlich

leichte Tätigkeiten mit einem Pensum von fünf bis sechs Stunden täglich möglich

seien. Bezüglich Beurteilung, ob eine länger dauernde Verschlechterung

vorliege, erhoffte sich der RAD-Arzt von der angekündigten Kontrolle im November

2022 Klarheit.

In seinem Bericht vom 18. Januar 2023 (IV-Akte 108)

führte Dr. med. I____ aus, die elektive Kontrolle ca. acht Monate nach

Verletzung und nachfolgender Versorgung zeige einen guten Verlauf. Für die

weiterhin von der Beschwerdeführerin geklagten deutlichen persistierenden

Schmerzen an mehreren Stellen des Fusses fehle ein somatischer Befund, der

diese Schmerzen hätte erklären können. Auch die angebliche Gehstrecke von ca.

100 Meter sei nicht nachvollziehbar. Die von der Beschwerdeführerin angegebene

rezidivierende Schwellung des Fusses sei am Untersuchungstag nicht zu erkennen

gewesen. Die verordneten Schuheinlagen seien nicht vorhanden gewesen, was gegen

einen entsprechenden Leidensdruck spreche. Dr. med. J____ habe in seinem

Arztbericht vom 29. Dezember 2022 zwar eine deutlich limitierte Gehstrecke

genannt, habe diese aber im Zusammenhang mit der Fahreignung getan. Es sei

nicht klar, ob es seine eigene Beurteilung sei oder ob er sich bei der

limitierten Gehstrecke nur auf die Angaben der Beschwerdeführerin verlassen

habe. Jedenfalls gäben die festgestellten Befunde keine limitierte Gehstrecke

her. Gegen eine limitierte Gehstrecke spreche besonders auch, dass der

Unterschenkelumfang beidseits gleich gemessen worden sei, was gegen eine Schonung

des linken Fusses spreche. Er werde im Alltag normal belastet. Andernfalls

hätte sich nun fünf Monate nach der letzten Fuss-OP doch eine Verschmächtigung

der linken Unterschenkelmuskulatur gezeigt. Selbst wenn die Gehstrecke

limitiert sein sollte, sei der Beschwerdeführerin spätestens seit der Kontrolle

im F____spital [...] vom 4. August 2022 zumindest eine rein sitzende,

körperlich leichte Tätigkeit mit einem Pensum von fünf bis sechs Stunden

täglich zumutbar. Dr. med. J____ habe in seinem aktuellen Bericht vom

16. November 2022 gar ein zumutbares Pensum von acht Stunden angegeben.

Unter Berücksichtigung der neu vorliegenden ärztlichen Unterlagen habe sich der

Gesundheitszustand seit der rheumatologischen Begutachtung am 23. Februar

2022 nicht erheblich und länger dauernd verschlechtert. Die gutachterlich

festgelegte Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit sei lediglich insoweit

zu ergänzen, dass im Belastungsprofil zusätzlich noch «rein sitzende

Tätigkeiten» zu nennen seien.

In seinem anlässlich des Beschwerdeverfahrens verfassten

RAD-Bericht vom 14. September 2023 (Duplikbeilage, paginiert als

IV-Akte 111) hält Dr. med. I____ an seinen bisherigen

Stellungnahmen fest. Er erklärt erneut, es sei davon auszugehen, dass vom

6. März 2022 bis zum 3. August 2022 eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, aber seit der Kontrolle vom 4. August

2022 rein sitzende, körperlich leichte Tätigkeiten mit einem Pensum von fünf

bis sechs Stunden täglich möglich seien.

4.4.3 Die Ausführungen von Dr. med. I____ bezüglich der

Frage, ob eine anhaltende Verschlechterung besteht, sind insbesondere

angesichts der vom F____spital [...] eingereichten Berichte (IV-Akte 106)

nachvollziehbar. Aufgrund dieser hat Dr. med. I____ seine Beurteilungen

abgegeben. Was das Profil einer Verweistätigkeit anbelangt, so führte Dr.

med. I____, wie oben dargelegt, aus, weshalb er davon ausgehe, dass die

Gehstrecke nicht limitiert sei. Auch diese Ausführungen sind einleuchtend. Mit

der zusätzlichen Einschränkung des Profils einer zumutbaren Tätigkeit kam der

RAD-Arzt der Beschwerdeführerin entgegen, offensichtlich aber ohne selbst

überzeugt zu sein, dass eine entsprechende Einschränkung notwendig ist. Schon

daher besteht keine Veranlassung, das gesamte Tätigkeitsprofil noch einmal zu überdenken.

Zudem schliessen sich – entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin – eine

Tätigkeit ohne Notwendigkeit in ungünstigen oder monotonen Körperhaltungen zu

verharren, ohne Möglichkeit die Körperhaltung bei Bedarf abzuwechseln und eine

rein sitzende Tätigkeit nicht notwendigerweise aus. Rein sitzend zu arbeiten

bedeutet nicht zwangsläufig, dass die Körperhaltung nicht bei Bedarf etwas

angepasst werden kann. Insofern muss eine rein sitzende Tätigkeit auch nicht

mit monotonen oder ungünstigen Körperhaltungen einhergehen. Insgesamt ist das

vom RAD ergänzte Zumutbarkeitsprofil somit nicht zu beanstanden. Eine weitere

Abklärung ist nicht notwendig.

4.4.4 Die Beschwerdeführerin weist schliesslich zu Recht

darauf hin, dass die vorübergehende Verschlechterung infolge des Unfalls vom

5. März 2023 entsprechend von Art. 88a IVV (vgl. dazu E. 3.3.)

zu berücksichtigen ist. Gemäss der Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. I____

bestand vorübergehend vom 6. März 2022 bis zum 3. August 2022 eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 4.4.2). Die Beschwerdegegnerin

hat dies in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht nicht berücksichtigt. Auf

die Auswirkungen auf den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin bleibt im

Folgenden einzugehen.

5.

5.1.

Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von Versicherten wird

unterschieden, ob diese vollzeitig, teilweise oder nicht erwerbstätig sind

(vgl. Art. 25 bis 27bis IVV).

Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen

Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des

Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird

das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach

Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem

Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen). Bei Personen, welche nur teilweise erwerbstätig sind und

daneben im Aufgabebereich (namentlich dem Haushalt) tätig sind, werden bei der

Invaliditätsbemessung gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG beide Tätigkeiten

berücksichtigt (vgl. dazu auch Art. 27bis IVV und BGE 144 I 21,

23 E. 2.1). Für den Erwerbsteil erfolgt die Bemessung nach Art. 16

ATSG. Dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (BGE 142 V 290,

293 f. E. 4 mit Hinweisen und BGE 141 V 15, 20 f. E. 3.2).

Dabei sind die Verhältnisse massgebend, wie sie sich bis zum

Erlass der Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme

einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im

Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit,

welche bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich

ausgeübt wurde (BGE 141 V 15, 20 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil

9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2 mit Hinweisen).

5.2.

Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen

Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür

bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeits­fähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale

auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg

verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und

entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale

die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können,

sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die

Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Dieser beträgt maximal 25% (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2, BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75,

78 ff. E. 5a und 5b). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter

Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für

jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen

und diese zusammenzuzählen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75,

80 E. 5b/bb sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_115/2021 vom

10. August 2021 E. 4.3.).

Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug gemacht werden muss,

ist rechtlicher Natur, während die Frage nach dessen Höhe eine Ermessensfrage

ist (BGE 132 V 393, 399 E. 3.3, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts

8C_670/2015 vom 12. Februar 2016 E. 5.2.). Dabei darf das

Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die

Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Weicht das Gericht in seinem Ermessen

von der Verwaltung ab, muss es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche

seine Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150, 152

E. 2 mit Hinweisen).

5.3.

In Bezug auf den Status bringt die Beschwerdeführerin vor, die

Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie im

Gesundheitsfall in einem Teilzeitpensum von maximal 40 % erwerbstätig

wäre. Es sei im Gegenteil davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall

Vollzeit erwerbstätig wäre. Sie habe selbst als die Kinder klein gewesen seien

in einem Pensum von 100 % gearbeitet. Die gesundheitlichen Probleme seien

im Jahr 2005, während einer Vollzeitanstellung aufgetreten.

5.4.

Die Beschwerdegegnerin stellt bei ihrer Einschätzung, die

Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall zu 40 % erwerbstätig auf den

Abklärungsbericht Haushalt vom 19. September 2017 (IV-Akte 14) und

den ergänzenden Abklärungsbericht vom 14. November 2022 (IV-Akte 104)

ab.

Im Abklärungsbericht Haushalt vom 19. September 2017

(IV-Akte 14) hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin habe

ihre Arbeit aufgrund eines Verhebetraumas im Jahr 2005 gekündigt. Anschliessend

habe sie keine Arbeit mehr gesucht. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass

sie bei guter Gesundheit heute zu 100 % erwerbstätig wäre. Diese Aussage

sei aus Sicht des Abklärungsdienstes aber nicht überwiegend wahrscheinlich, da

die Beschwerdeführerin seit 2006 weder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe,

noch Bewerbungen vorhanden seien, die belegten, dass sie wenigstens eine

Teilzeitstelle gesucht habe. Seit Eintritt der Sozialhilfeabhängigkeit per

1. Juli 2017 sei davon auszugehen, dass die Sozialhilfe bei guter

Gesundheit entsprechend Druck zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gemacht

hätte. Anhand einer Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums

schloss die Abklärungsperson auf eine Erwerbstätigkeit von 54 %. Im

Weiteren führte sie aus, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in den letzten

12 Jahren allein für den Lebensunterhalt zuständig gewesen wäre und bei

Aufnahme einer Hilfstätigkeit ein verhältnismässig höheres Einkommen erzielen

würde als seine Ehefrau. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass die

Beschwerdeführerin in einem Pensum von 100 % oder von 54 % arbeiten

würde. Es könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden,

dass die Beschwerdeführerin höchstens zu 40 % erwerbstätig und zu

60 % Hausfrau wäre.

5.5.

Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin von April

2000 bis Dezember 2005 bei der C____ (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 83,

S. 2 f.; vgl. Tatsachen I.a) in einem Vollzeitpensum arbeitete (vgl.

auch die Angaben im Abklärungsbericht vom 19. September 2017,

IV-Akte 14, S. 2). Zu dem Zeitpunkt waren die 1993 und 1998 geborenen

Kinder der Beschwerdeführerin noch klein. Die Beschwerdegegnerin gab an, sie

habe die Anstellung aufgrund eines Verhebetraumas gekündigt (vgl. Abklärungsbericht

vom 19. September 2017, IV-Akte 14, S. 2). Dies geht einher mit

den medizinischen Angaben, des früheren Hausarztes der Beschwerdeführerin, Dr.

med. K____, FMH Allgemeinmedizin. Dieser gab an, die Beschwerdeführerin

habe im August 2005 ein Verhebetrauma mit einer langandauernden Lumboischialgie

rechts erlitten. Diese sei von depressiven und ängstlichen Symptomen begleitet

gewesen (Bericht vom 8. Mai 2017, IV-Akte 4, S. 3).

Anlässlich der Haushaltsabklärung gab die Beschwerdeführerin

an, sie wäre bei guter Gesundheit heute nach wie vor in einem Pensum von

100 % erwerbstätig. Während der Vollzeittätigkeit bei der C____ sei der

Sohn im Tagesheim gewesen. Nach dem Verhebetrauma im August […] [2005] habe sie

drei Wochen im Spital verbracht, dann sei die Kündigung erfolgt (wörtlich gab

die Beschwerdeführerin an: «Im 8.05 Verhebetrauma, 3 Wochen Spital, Kündigung»).

Seit 2007 habe sich die psychische Situation verschlechtert. Sie habe noch

stundenweise im Brockenhaus des Ehemannes ausgeholfen. Dieses sei im Jahr 2016

geschlossen worden (vgl. Bestätigung vom 13. September 2017,

IV-Akte 13). Diese sogenannte «Aussage der ersten Stunde» hat einen

erhöhten Beweiswert (vgl. BGE 121 V 45, 47 E. 2a sowie Urteil des

Bundesgerichts 9C_608/2020 vom 18. Juni 2021 E. 3.3.). Entsprechend

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die spontanen

«Aussagen der ersten Stunde» in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind

als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen

Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_374/2017 vom 17. August 2017

E. 2.1.2. mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat allerdings auch im

Nachhinein nie angegeben, im Gesundheitsfall heute weniger zu arbeiten als

100 %.

Angesichts der geschilderten Umstände und der Rechtsprechung

ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin anlässlich der Beschwerde, die

Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht von einer Teilzeittätigkeit ausgegangen,

nachvollziehbar. Soweit es sich aus den Akten ergibt, erfolgte die Kündigung

der Vollzeitstelle aufgrund eines Verhebetraumas und dessen Folgen. Dass in den

Akten nicht klar belegt ist, ob die Kündigung durch die Beschwerdeführerin

selbst oder durch die damalige Arbeitgeberin erfolgte, ist dabei nicht von

Relevanz. Mit den erwähnten Beschwerden gingen offenbar psychische Probleme

einher (s.o.). Dass letztere schon länger bestehen, bestätigt auch der

psychiatrische Gutachter Dr. med. D____, indem er festhält, die

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aus psychischen Gründen «seit Jahren»

eingeschränkt (vgl. E. 4.1.). Es ist daher davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin keine (Vollzeit-)Erwerbstätigkeit mehr aufnahm, weil sie

krank war oder sich zumindest krank fühlte (ob sie tatsächlich über die Jahre

bis zur IV-Anmeldung zu 100 % oder zumindest teilweise arbeitsunfähig war,

ist letztlich nicht entscheidend). Der Umstand, dass sie Kinder hat, vermag

denn auch nicht darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ihre

Erwerbstätigkeit reduziert oder aufgegeben hätte, um für diese zu sorgen,

arbeitete sie doch gerade, als diese noch sehr klein waren in einem Pensum von

100 %. Wie erwähnt, gab sie sodann in ihrer «Aussage der ersten Stunde»

an, sie würde bei guter Gesundheit auch heute noch zu 100 % arbeiten.

Die von der Abklärungsperson durchgeführte Berechnung der

hypothetischen Aufteilung von Haushalt und Erwerb anhand des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums vermag nicht zu überzeugen und ist

gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht allein massgebend (vgl.

dazu Urteil des ehem. Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 160/02 vom

19. August 2002 E. 2.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_287/2013

vom 8. November 2013 E. 4.1.). Die Berechnung berücksichtigt die im

erwähnten Urteil erwähnten persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen

Verhältnisse, wie sie im zitierten Entscheid erwähnt werden, nicht ausreichend.

Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin rein aufgrund

dieser Berechnung zu lediglich 54 % oder gar zu lediglich 40 %

erwerbstätig sein sollte, wenn sie gesund wäre. Vielmehr ist entsprechend den

Angaben der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall

auch heute noch in einem Pensum von 100 % erwerbstätig wäre.

Angesichts dessen erübrigt es sich, im Weiteren auf die

Beurteilung der Einschränkung im Haushalt einzugehen. Der Invaliditätsgrad ist

anhand eines reinen Einkommensvergleichs zu ermitteln.

5.6.

Der Rentenbeginn wurde von der Beschwerdegegnerin zu Recht auf dem

1. Oktober 2017, sechs Monate nach der Anmeldung der Beschwerdeführerin im

April 2017 (vgl. dazu E. 3.2.) festgelegt. Angesichts der

Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin rechtfertigt es sich – wie dies die

Beschwerdegegnerin getan hat –, sowohl beim Validen- als auch beim

Invalideneinkommen auf den Zentralwert der LSE abzustellen. Bestimmen sich

beide Vergleichseinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn, erübrigt sich

deren genaue Ermittlung (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom

19. Juni 2017 E. 4, 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1.,

8C_39/2016 vom 6. April 2016 E. 3.2. und 8C_304/2014 vom

20. April 2015 E. 6.). Die Beschwerdegegnerin hat beiden Einkommen

LSE 2016, Tabelle TA1, Total Frauen, zugrunde gelegt und den Tabellenlohn von

40 auf 41.7 Wochenstunden umgerechnet (vgl. Tabelle des BFS „Betriebsübliche

Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen“) sowie die Nominallohnentwicklung bis

2017 berücksichtigt (0.4 %; vgl. Tabelle T 39 „Entwicklung der

Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1939-2017“ des Bundesamtes

für Statistik [BFS]). Damit schloss sie zu Recht darauf, dass eine weibliche

Hilfskraft in einem Vollzeitpensum im Jahr 2017 pro Jahr Fr. 54'799.00

(4’363.00 x 12 / 40 x 41.7 x 1.004) erzielen konnte. Dieser Betrag ist als Valideneinkommen

der Beschwerdeführerin einzusetzen. Beim Invalideneinkommen ist von einer

Erwerbstätigkeit von 60 % auszugehen. Die Beschwerdegegnerin hat beim

Invalideneinkommen einen Abzug von 10 % vorgenommen. Es liegen keine

Gründe vor, aus welchen das Gericht in dieses Ermessen eingreifen sollte (vgl.

dazu E. 5.2.). Somit resultiert ein Invalideneinkommen von

Fr. 29’591.00 (Fr. 54'799.00 x 0.6 x 0.9). Bei einer

Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultiert ein

Invaliditätsgrad von 46 %. Dies entspricht einem Anspruch auf eine

Viertelsrente ab dem 1. Oktober 2017 (vgl. dazu E. 3.2.).

Wie unter E. 4.4.4 dargelegt, ist zu berücksichtigten,

dass die Beschwerdeführerin vom 6. März 2022 bis zum 3. August 2022

vollständig arbeitsunfähig war. Bei einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in

allen Bereichen erübrigt sich ein Einkommensvergleich, da der Invaliditätsgrad

ohnehin 100 % beträgt. Im Lichte von Art. 88a IVV (vgl. dazu

E. 3.3.) hat die Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2022 (die

Arbeitsunfähigkeit muss mindestens drei volle Monate gedauert haben, vgl.

Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH], Stand 1. Januar

2021, N 4009) bis zum 30. November 2022 (vgl. ebenfalls E. 3.3.)

einen Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Ab dem 1. Dezember

2022 besteht wiederum ein Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. E. 3.2.).

6.

6.1.

Infolge der obigen Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen, die

Verfügung vom 4. April 2023 aufzuheben und der Beschwerdeführerin ab dem

1. Oktober 2017 eine Viertelsrente, vom 1. Juli 2022 bis zum

30. November 2022 eine ganze Rente und ab dem 1. Dezember 2022

wiederum eine Viertelsrente zuzusprechen.

6.2.

Entsprechend dem Verfahrensausgang

hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr

von Fr. 800.-- zu tragen (Art. 61 lit. fbis

ATSG und Art. 69 Abs.1bis IVG).

6.3.

Die obsiegende

Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf

Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt

(Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der

Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende

in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne

einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 288.75) aus. Bei einfacheren

oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder

reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb

ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.--

zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 4. April 2023 aufgehoben und der Beschwerdeführerin ab dem

1. Oktober 2017 eine Viertelsrente, vom 1. Juli 2022 bis zum

30. November 2022 eine ganze Rente und ab dem 1. Dezember 2022

wiederum eine Viertelsrente zugesprochen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl.

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw

L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: