IV.2023.60
Beweistaugliches bidisziplinäres Gutachten; keine Anwendbarkeit der gemischten Methode
14. November 2023Deutsch32 min
ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin seit 2015 nicht mehr arbeitsfähig. In einer
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 14.
November 2023
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, Dr. T. Fasnacht
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.60
Verfügung vom 4. April 2023
Beweistaugliches bidisziplinäres
Gutachten; keine Anwendbarkeit der gemischten Methode
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Die 1964 geborene Beschwerdeführerin lebt seit 1992 in der Schweiz und
hat zwei 1993 und 1998 geborene Kinder (vgl. Anmeldung für Erwachsene,
Akte 1 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], S. 2 f.).
Sie arbeitete zuletzt von April 2000 bis Dezember 2005 bei der C____ (vgl.
Auszug aus dem individuellen Konto [IK], IV-Akte 83, S. 2 f.). Nach
eigenen Angaben kündigte die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis aufgrund
eines Verhebetraumas und half danach noch stundenweise im Brockenhaus des
Ehemannes aus (vgl. Abklärungsbericht Haushalt, IV-Akte 14, S. 2).
b)
Am 11. April 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der
Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin
leitete daraufhin Abklärungen ein. Im Rahmen dieser fand am 13. September
2019 eine Haushaltsabklärung statt (vgl. Bericht vom 19. September 2023,
IV-Akte 14). Anlässlich derselben gab die Beschwerdeführerin an, dass sie
im Gesundheitsfall in einem Pensum von 100 % erwerbstätig wäre (vgl.
Bestätigung vom 13. September 2017, IV-Akte 13). Die Abklärungsperson
kam zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin (im Gesundheitsfall) von einer
Aufteilung von 60 % Haushalt und 40 % Erwerbstätigkeit auszugehen
sei. Im Haushalt bestehe eine Einschränkung von 8 % (vgl.
Abklärungsbericht vom 19. September 2017, IV-Akte 14,
S. 6 f.).
c)
Im November 2021 beauftragte die Beschwerdegegnerin Dr. med. D____,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. E____, Facharzt FMH für
Innere Medizin und Rheumatologie, Manuelle Medizin SAMM, Master of Advanced
Studies (MAS) Versicherungsmedizin, mit einer psychiatrisch-rheumatologischen
Begutachtung der Beschwerdeführerin (vgl. Auftrag bidisziplinäre medizinische
Abklärung vom 23. November 2021, IV-Akte 72). Die Gutachter kamen im
Wesentlichen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in ihrer zuletzt
ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin seit 2015 nicht mehr arbeitsfähig. In einer
leidensadaptierten Tätigkeit bestehe hingegen eine Arbeitsfähigkeit von
60 % (vgl. Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung vom 19. Juli 2022,
IV-Akte 78, S. 55 f.).
d)
Am 5. März 2022 zog sich die Beschwerdeführerin eine
Lisfranc-Verletzung am linken Fuss zu und musste in der Folge zweimal operiert
werden (vgl. Austrittsbericht des F____spitals [...] vom 17. März 2022,
IV-Akte 106, S. 6 f. und Operationsbericht des F____spitals [...]
vom 23. Juni 2022, IV-Akte 106, S. 8 f.).
e)
Mit Vorbescheid vom 18. August 2022 stellte die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin in Aussicht, dass sie ihr bei einem Invaliditätsgrad von
23 % keine Rente zusprechen könne. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am
8. September 2022 vertreten durch die Sozialhilfe Basel-Stadt (vgl.
IV-Akte 89) und am 15. September 2022 vertreten durch ihre
Rechtsvertreterin Einwand (vgl. IV-Akte 92). Mit Verfügung vom
4. April 2023 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren Vorbescheid
(IV-Akte 110).
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 16. Mai 2023 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt beantragt die Beschwerdeführerin, es sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 4. April 2023 aufzuheben und es sei diese zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin mindestens eine Viertelsrente
zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche
Rechtspflege mit B____, Advokatin, als
unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren. Alles unter o/e-Kostenfolge.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni
2023.
auf Abweisung der Beschwerde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt
sie, wenn das Gericht es eventualiter als notwendig erachten sollte, die
neuesten Unterlagen der Orthopädie und Traumatologie des F____spitals [...] zum
Unfall vom 5. März 2022 einzuholen, sei ein zweiter Schriftenwechsel
durchzuführen.
c)
Mit Replik vom 5. September 2023 und Duplik vom 28. September
2023.
halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten
Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2023 bewilligt die
Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege
und Vertretung durch B____, Advokatin.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 14. November 2023 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
V.
Am 24. Januar 2024 ergeht das Urteil auf dem
Zirkulationsweg (§ 11 Abs. 5 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 [SVGG;
SG 154.200]).
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3.
Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG in
sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneint einen Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 9 % ab Oktober 2017 bzw.
von 23 % ab Januar 2018. Für diese Schlussfolgerung stellt sie in erster
Linie auf die bidisziplinäre Begutachtung von Dr. med. D____ und Dr.
med. E____ (vgl. IV-Akten 76 und 78), die Berichte des regionalen
ärztlichen Dienstes (RAD) sowie die Berichte des Abklärungsdienstes (vgl. IV-Akten 14,
und IV-Akte 104) ab. Bei der Berechnung des Invaliditätsgrads geht sie von
einer Aufteilung von 40 % Erwerbstätigkeit und 60 %
Haushaltstätigkeit aus und wendet deshalb die gemischte Methode an.
2.2
Die Beschwerdeführerin kritisiert, die Beschwerdegegnerin habe zu
Unrecht auf das psychiatrische Teilgutachten abgestellt, da diesem kein
Beweiswert zukommen könne. Ferner bestünden zumindest geringe Zweifel an den
Ausführungen des RAD zur Verschlechterung des Gesundheitszustands der
Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 5. März 2022, weshalb diesbezüglich
weitere Abklärungen notwendig seien. Hinsichtlich der Berechnung des
Invaliditätsgrades bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe stets angegeben,
dass sie im Gesundheitsfall in einem Pensum von 100 % erwerbstätig wäre. Entgegen
der Auffassung der Beschwerdegegnerin sei der Invaliditätsgrad deshalb anhand
eines Einkommensvergleichs festzulegen und ihr mindestens eine Viertelsrente
zuzusprechen.
2.3
Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf einen
Rentenanspruch der IV hat.
3.
3.1
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind der
Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die in Geltung
standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit
rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (vgl. BGE 144 V 201, 213
E. 4.3.1, BGE 140 V 41, 44, E 6.3.1 mit Hinweisen
sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_250/2022 vom 8. November 2022
Dispositiv
E. 4.1. mit Hinweisen). Demnach sind vorliegend die Bestimmungen des ATSG,
des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar
1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar.
Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.
3.2.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu
mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 %
und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist
(Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch
erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG
war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf
von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29
Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.3.
Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der
Erwerbsfähigkeit von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen
werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in
jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei
Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Eine Verschlechterung
der Erwerbsfähigkeit ist gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV zu
berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert
hat. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird eine Rente bei einer
Verbesserung des Gesundheitszustands in der Regel im Sinne von Art. 88a
Abs. 1 Satz 2 IVV drei Monate über die Veränderung des
Gesundheitszustandes hinaus gewährt (Urteile des Bundesgerichts 9C_23/2023 vom 21. August
2023 E. 5.1. und 9C_687/2018 vom 16. Mai 2019 E. 2. mit
Hinweisen).
3.4.
Im Sozialversicherungsverfahren prüft
der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss
Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43
Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen
(vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen
Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232
E. 5.1 und BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Im Falle des Vorliegens von
psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit
anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen
(BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f.
E. 4.1.3).
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder
Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353
E. 3b/bb).
4.
4.1.
In medizinischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin beim Erlass
der angefochtenen Verfügung massgeblich auf das bidisziplinäre,
rheumatologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. E____ und Dr.
med. D____ ab. Diese bezeichneten in ihrer interdisziplinären
Gesamtbeurteilung vom 19. Juli 2022 folgende Diagnosen als relevant (IV-Akte 78,
S. 52 f.): Aus rheumatologischer Sicht ein chronisches spondylogenes
Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) und aus psychiatrischer Sicht eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) sowie eine
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10
F45.41).
Der rheumatologische Gutachter Dr. med. E____ nannte in
seinem Gutachten noch weitere rheumatologische und internistische Diagnosen
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akte 78,
S. 31 f.), bezüglich deren im vorliegenden Verfahren kein
Diskussionsbedarf besteht.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit erklärten die beiden
Gutachter, die Arbeitsfähigkeiten aus somatischer und psychiatrischer Sicht
addierten sich nicht. Bei einem reduzierten Pensum bestehe die Möglichkeit
vermehrt Pausen einzulegen, was sowohl die somatischen als auch die
psychiatrischen Einschränkungen berücksichtige (IV-Akte 78, S. 54).
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führten die
Gutachter aus, aus rheumatologischer Sicht bestehe seit Juni 2015 eine
Arbeitsfähigkeit von 0 %, aus psychiatrischer Sicht bestehe seit Jahren
eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Bidisziplinär betrachtet bestehe seit Juni
2015 eine volle Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 78, S. 55 f.). Zur
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erklärten sie, seit November
2016 lasse sich aus rheumatologischer Sicht eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in
einer adaptierten Tätigkeit herleiten. Seither habe sich der klinische Zustand
der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht nicht wesentlich verändert.
Aus psychiatrischer Sicht bestehe seit Jahren eine Arbeitsfähigkeit von
60 %. Bidisziplinär gesehen sei die Beschwerdeführerin in einer
angepassten Tätigkeit zu 40 % arbeitsunfähig (IV-Akte 78,
S. 56).
Als Merkmale einer angepassten Tätigkeit führten die Gutachter
aus rheumatologischer Sicht aus, geeignet sei eine körperlich leichte Tätigkeit
ohne Notwendigkeit:
1. Lasten über 5 kg zu heben,
Tragen oder zu stossen
2. Sich repetitiv nach vorne zu
bücken
3. In ungünstigen oder
monotonen Körperhaltungen zu verharren, ohne Möglichkeit die Körperhaltung bei
Bedarf zu abzuwechseln
4. Überkopfarbeiten
durchzuführen
5. Unebene Geländern, Treppen
oder Leitern zu betreten
6. Mit gefährlichen Maschinen
zu arbeiten.
Psychiatrisch sei eine Tätigkeit angepasst, die keine hohen
Belastungsspitzen aufweise und die sie in wohlwollender Umgebung leisten könne
(IV-Akte 78, S. 56).
4.2.
Das rheumatologische Teilgutachten von Dr. med. E____ vom
19. Juli 2022 (IV-Akte 78), das psychiatrische Teilgutachten von Dr.
med. D____ vom 11. Januar 2022 (IV-Akte 76, S. 2 ff.)
und die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung der beiden Gutachter vom
19. Juli 2022 (IV-Akte 78, S. 47 ff.) sind für die
streitigen Belange umfassend und beruhen auf allseitigen Untersuchungen. Sie
wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und auch die geklagten Beschwerden wurden
von den Gutachtern berücksichtigt. Die Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und
nachvollziehbar. Auch die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei allen
psychischen Diagnosen verlangte Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3 (vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) wurde
durchgeführt (vgl. IV-Akte 76, S. 30 ff.). In formaler Hinsicht
entspricht das Gutachten somit den Anforderungen der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung gemäss BGE 125 V 351, 352
E. 3a.
Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, es lägen konkrete
Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des psychiatrischen Gutachtens
sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Das rheumatologische Gutachten
beanstandet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht. Da sich der Unfall vom
5. März 2022 nach der Begutachtung ereignet hat (diese fand am
23. Februar 2022 statt; vgl. rheumatologisches Gutachten, IV-Akte 78,
S. 1) konnten die Gutachter selbst den Unfall anlässlich ihrer
Untersuchung nicht berücksichtigen. Auf die Kritik hinsichtlich der Beurteilung
der Unfallfolgen bleibt im Folgenden noch einzugehen.
4.3.
4.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt in Bezug auf das psychiatrische
Gutachten von Dr. med. D____ vor, der Gutachter sei zum Schluss gekommen,
dass die diagnostizierte Depression mittelgradig ausgeprägt sei. Demgegenüber
habe die behandelnde Ärztin eine mittel- bis schwergradige Ausprägung
festgestellt. Sie gehe auch von einer viel höheren Arbeitsunfähigkeit aus als
der Gutachter, welcher von in der angestammten Tätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit
von 50 % und in einer adaptierten Tätigkeit von einer solchen von
40 % ausgehe. Dabei sei nicht ersichtlich, weshalb die Leistungsfähigkeit
in einer angepassten Tätigkeit verbessert sei. Aus dem Gutachten gehe nicht
schlüssig hervor, wie die Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit
hergeleitet werde und aus welchen Gründen die Beurteilung von der Einschätzung
der behandelnden Ärztin abweiche. Auch die Herleitung der Diagnosen sei nicht
nachvollziehbar. In formeller Hinsicht sei zu bemängeln, dass im Gutachten
angegeben worden sei, es sei eine Dolmetscherin von G____ dabei gewesen. Auf
dem Tonband der Begutachtung sei aber eindeutig ein Mann zu hören, der selbst
kaum Deutsch spreche. Das Gutachten sei folglich nicht schlüssig und es könne
ihm kein Beweiswert zukommen.
4.3.2 Es trifft zu, dass die behandelnde Ärztin der
Beschwerdeführerin, Dr. med. H____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, im letzten, sich in den Akten der Beschwerdegegnerin
befindenden Bericht vom 21. März 2021 (IV-Akte 63) von einer
mittelschweren bis schweren depressiven Episode sprach. In den davor verfassten
Berichten vom 10. November 2017 (IV-Akte 19, S. 2 f.), vom
25. Januar 2019 (IV-Akte 29, S. 2 f.) und vom 8. Januar
2020 (IV-Akte 48) hatte sie jeweils von einer mittelgradigen Episode
berichtet. In diesen drei früheren Berichten hatte Dr. med. H____ erklärt,
die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig bzw. ihr sei die
bisherige Tätigkeit als Hilfsarbeiterin mit körperlicher Belastung nicht mehr
zumutbar.
Was die Herleitung der Diagnosen durch den Gutachter Dr.
med. D____ betrifft, so bestätigte er zunächst grundsätzlich die Diagnose
einer rezidivierenden depressiven Störung. Dazu führte er aus, die Ängste seien
geringgradig ausgeprägt (die Angstattacken träten gelegentlich, ein- bis
dreimal pro Woche während jeweils wenigen Minuten auf, dies vor allem, wenn sie
alleine in ihrer Wohnung sei, ausserhalb der Wohnung träten keine auf) und im
Rahmen der depressiven Störung einzuordnen. Die Depression sei mittelgradig
ausgeprägt. Die Beschwerdeführerin sei fähig, einen Zwei-Personen-Haushalt zu
führen, Spaziergänge zu unternehmen, einzukaufen, soziale Kontakte zu pflegen,
und in ihre Heimat zu reisen. Sie sei noch nie stationär psychiatrisch
behandelt worden. All dies seien klare Hinweise dafür, dass sie nicht an einer
schweren depressiven Störung leide. Im Weiteren ging er auf die familiären
Umstände ein, insbesondere darauf, dass sie sich aufgrund ihrer kulturellen
Traditionen und aus Rücksicht auf ihren betagten Vater nicht von ihrem Ehemann,
der sie früher geschlagen habe und nunmehr immer wieder verbal attackiere,
trennen könne. Diese Belastung habe wesentlich dazu beigetragen, dass sie im
Laufe der Jahre zunehmend depressiv geworden sei. Das Ausmass der geklagten
körperlichen Beschwerden lasse sich durch die somatischen Befunde nicht
hinreichend objektiveren, sodass eine psychische Überlagerung angenommen werden
müsse. Auf dem Hintergrund der zahlreichen psychosozialen Belastungen könne die
Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren gestellt werden (vgl. Gutachten vom 11. Januar 2022, IV-Akte 76,
S. 28 f.). Diese Ausführungen sind in sich und angesichts der übrigen
Angaben im Gutachten schlüssig und nachvollziehbar.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. D____
aus, die Beschwerdeführerin habe in einer Fabrik gearbeitet. In dieser
Tätigkeit könne sie während vier bis fünf Stunden anwesend sein. Aufgrund der Depression
bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit sei auf
50 % zu schätzen. Diese bestehe seit Jahren aufgrund der Depression. Eine
Tätigkeit, welche keine hohen Belastungsspitzen aufweise und die sie in
wohlwollender Umgebung leisten könne, sei angepasst. Die maximale Präsenz
betrage fünf bis sechs Stunden pro Tag. Die Leistungsfähigkeit sei aufgrund der
Depression eingeschränkt. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bzw.
eine Arbeitsunfähigkeit von 40 %. Diese Arbeitsfähigkeit bestehe seit
Jahren (vgl. Gutachten vom 11. Januar 2022, IV-Akte 76,
S. 30 f.). Auch diese Ausführungen sind nachvollziehbar. Insbesondere
ist einleuchtend, dass bei einer mittelschweren depressiven Episode keine
volle, sondern eine teilweise Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Eine
Arbeitsfähigkeit von 40 % bis 50 % ist denn auch in dem Bereich, in
welchem die Arbeitsunfähigkeit von Gutachterseite bei mittelgradigen depressiven
Störungen erfahrungsgemäss eingeordnet wird. Entgegen der Darstellung der
Beschwerdeführerin ist aus der Definition des Profils eine Verweistätigkeit (eine
Tätigkeit, welche keine hohen Belastungsspitzen aufweise und die sei in
wohlwollender Umgebung leisten könne) ersichtlich, weshalb der Gutachter in
angepasster Tätigkeit von einer besseren Arbeitsfähigkeit ausging als in der
angestammten Tätigkeit. Die Arbeit in einer Fabrik erachtete er in nachvollziehbarer
Weise als diesem Tätigkeitsprofil nicht entsprechend.
Betreffend die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die
dolmetschende Person im Gutachten als weiblich angegeben worden sei, sei
falsch, weist die Angabe der dolmetschenden Person in der Rechnung in der Duplikbeilage
(als IV-Akte 112, S. 4 pagniert) in der Tat darauf hin, dass es sich
um einen männlichen Dolmetscher gehandelt hat (der Vorname [...] ist eher
männlich). Allerdings kann diese, vermutlich versehentlich erfolgte
Falschangabe, nicht dazu führen, dass das ansonsten schlüssige und
nachvollziehbare Gutachten seine Beweiskraft verliert. Zusammenfassend ist
daher festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das
psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. D____ vom 11. Januar 2022
(IV-Akte 76, S. 2 ff.) abgestellt hat. Da die
Beschwerdeführerin, wie unter E. 4.2. dargelegt, das rheumatologische
Teilgutachten zu Recht nicht in Frage stellt, kann insgesamt auf das
bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. D____ und Dr. med. E____
abgestellt werden.
4.4.
4.4.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert im Weiteren, dass sich der
RAD nicht mit den Auswirkungen des Unfalles vom 5. März 2022 auf die
psychiatrisch gestellte Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren befasst habe. Das Ausmass der Unfallfolge
bleibe dementsprechend ungeklärt. Sodann habe der RAD festgestellt, dass die
Beschwerdeführerin lediglich stark limitierte Gehstrecken zurücklegen und
deshalb dem Belastungsprofil der angepassten Tätigkeit auf eine rein sitzende
angepasst werden müsse. Im rheumatologischen Gutachten sei allerdings
festgestellt worden, dass das Verharren in ungünstigen oder in monotonen
Körperhaltungen, ohne Möglichkeit die Körperhaltung bei Bedarf abzuwechseln nicht
geeignet sei. Auch hier werde bei der Beurteilung des RAD eine
Auseinandersetzung mit den übrigen bereits gutachterlich festgestellten
Einschränkungen im Sinne einer interdisziplinären Gesamtbeurteilung vermisst.
Es leuchte nicht ein, wie die festgestellten Rückenbeschwerden mit der im neuen
Belastungsprofil geforderten reinen sitzenden Tätigkeit vereinbar seien. In
ihrer Replik weist die Beschwerdeführerin zudem darauf hin, dass sie ihren
verletzten Fuss nach den Operationen am 14. März 2022 und am 23. Juni
2023 vorübergehend gar nicht habe belasten können. Dazu macht sie geltend, diese
Verschlechterung sei zu berücksichtigen.
4.4.2 Im RAD-Bericht vom 8. November 2022
(IV-Akte 103) führte Dr. med. I____, Facharzt für
Arbeitsmedizin, Umweltmedizin, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, aus,
der Sprechstundenbericht vom 21. August 2022 (Untersuchung vom 4. August
2022) habe fünf Monate nach dem Unfall und sechs Wochen nach
Osteosynthesematerialentfernung einen guten klinischen Zustand am Fuss
dokumentiert. Die Beschwerdeführerin habe aber noch eine deutliche subjektive
Beeinträchtigung mit fortgesetzter Analgetika-Einnahme angegeben. Dennoch habe
der Kaderarzt Dr. med. J____ einen regelrechten Verlauf festgestellt. Er
habe empfohlen, die Physiotherapie mit einerseits Kräftigungsübungen und
andererseits Stärkung der Rumpfmuskulatur und Instruktion für selbstständiges
Training fortzusetzen. Eine klinische und radiologische Kontrolle habe er für
November 2022 vorgesehen. Somit sei anzunehmen, dass vom 6. März 2022 bis
zum 3. August 2022 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe,
aber ab der Kontrolle vom 4. August 2022 wieder rein sitzende, körperlich
leichte Tätigkeiten mit einem Pensum von fünf bis sechs Stunden täglich möglich
seien. Bezüglich Beurteilung, ob eine länger dauernde Verschlechterung
vorliege, erhoffte sich der RAD-Arzt von der angekündigten Kontrolle im November
2022 Klarheit.
In seinem Bericht vom 18. Januar 2023 (IV-Akte 108)
führte Dr. med. I____ aus, die elektive Kontrolle ca. acht Monate nach
Verletzung und nachfolgender Versorgung zeige einen guten Verlauf. Für die
weiterhin von der Beschwerdeführerin geklagten deutlichen persistierenden
Schmerzen an mehreren Stellen des Fusses fehle ein somatischer Befund, der
diese Schmerzen hätte erklären können. Auch die angebliche Gehstrecke von ca.
100 Meter sei nicht nachvollziehbar. Die von der Beschwerdeführerin angegebene
rezidivierende Schwellung des Fusses sei am Untersuchungstag nicht zu erkennen
gewesen. Die verordneten Schuheinlagen seien nicht vorhanden gewesen, was gegen
einen entsprechenden Leidensdruck spreche. Dr. med. J____ habe in seinem
Arztbericht vom 29. Dezember 2022 zwar eine deutlich limitierte Gehstrecke
genannt, habe diese aber im Zusammenhang mit der Fahreignung getan. Es sei
nicht klar, ob es seine eigene Beurteilung sei oder ob er sich bei der
limitierten Gehstrecke nur auf die Angaben der Beschwerdeführerin verlassen
habe. Jedenfalls gäben die festgestellten Befunde keine limitierte Gehstrecke
her. Gegen eine limitierte Gehstrecke spreche besonders auch, dass der
Unterschenkelumfang beidseits gleich gemessen worden sei, was gegen eine Schonung
des linken Fusses spreche. Er werde im Alltag normal belastet. Andernfalls
hätte sich nun fünf Monate nach der letzten Fuss-OP doch eine Verschmächtigung
der linken Unterschenkelmuskulatur gezeigt. Selbst wenn die Gehstrecke
limitiert sein sollte, sei der Beschwerdeführerin spätestens seit der Kontrolle
im F____spital [...] vom 4. August 2022 zumindest eine rein sitzende,
körperlich leichte Tätigkeit mit einem Pensum von fünf bis sechs Stunden
täglich zumutbar. Dr. med. J____ habe in seinem aktuellen Bericht vom
16. November 2022 gar ein zumutbares Pensum von acht Stunden angegeben.
Unter Berücksichtigung der neu vorliegenden ärztlichen Unterlagen habe sich der
Gesundheitszustand seit der rheumatologischen Begutachtung am 23. Februar
2022 nicht erheblich und länger dauernd verschlechtert. Die gutachterlich
festgelegte Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit sei lediglich insoweit
zu ergänzen, dass im Belastungsprofil zusätzlich noch «rein sitzende
Tätigkeiten» zu nennen seien.
In seinem anlässlich des Beschwerdeverfahrens verfassten
RAD-Bericht vom 14. September 2023 (Duplikbeilage, paginiert als
IV-Akte 111) hält Dr. med. I____ an seinen bisherigen
Stellungnahmen fest. Er erklärt erneut, es sei davon auszugehen, dass vom
6. März 2022 bis zum 3. August 2022 eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, aber seit der Kontrolle vom 4. August
2022 rein sitzende, körperlich leichte Tätigkeiten mit einem Pensum von fünf
bis sechs Stunden täglich möglich seien.
4.4.3 Die Ausführungen von Dr. med. I____ bezüglich der
Frage, ob eine anhaltende Verschlechterung besteht, sind insbesondere
angesichts der vom F____spital [...] eingereichten Berichte (IV-Akte 106)
nachvollziehbar. Aufgrund dieser hat Dr. med. I____ seine Beurteilungen
abgegeben. Was das Profil einer Verweistätigkeit anbelangt, so führte Dr.
med. I____, wie oben dargelegt, aus, weshalb er davon ausgehe, dass die
Gehstrecke nicht limitiert sei. Auch diese Ausführungen sind einleuchtend. Mit
der zusätzlichen Einschränkung des Profils einer zumutbaren Tätigkeit kam der
RAD-Arzt der Beschwerdeführerin entgegen, offensichtlich aber ohne selbst
überzeugt zu sein, dass eine entsprechende Einschränkung notwendig ist. Schon
daher besteht keine Veranlassung, das gesamte Tätigkeitsprofil noch einmal zu überdenken.
Zudem schliessen sich – entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin – eine
Tätigkeit ohne Notwendigkeit in ungünstigen oder monotonen Körperhaltungen zu
verharren, ohne Möglichkeit die Körperhaltung bei Bedarf abzuwechseln und eine
rein sitzende Tätigkeit nicht notwendigerweise aus. Rein sitzend zu arbeiten
bedeutet nicht zwangsläufig, dass die Körperhaltung nicht bei Bedarf etwas
angepasst werden kann. Insofern muss eine rein sitzende Tätigkeit auch nicht
mit monotonen oder ungünstigen Körperhaltungen einhergehen. Insgesamt ist das
vom RAD ergänzte Zumutbarkeitsprofil somit nicht zu beanstanden. Eine weitere
Abklärung ist nicht notwendig.
4.4.4 Die Beschwerdeführerin weist schliesslich zu Recht
darauf hin, dass die vorübergehende Verschlechterung infolge des Unfalls vom
5. März 2023 entsprechend von Art. 88a IVV (vgl. dazu E. 3.3.)
zu berücksichtigen ist. Gemäss der Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. I____
bestand vorübergehend vom 6. März 2022 bis zum 3. August 2022 eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 4.4.2). Die Beschwerdegegnerin
hat dies in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht nicht berücksichtigt. Auf
die Auswirkungen auf den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin bleibt im
Folgenden einzugehen.
5.
5.1.
Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von Versicherten wird
unterschieden, ob diese vollzeitig, teilweise oder nicht erwerbstätig sind
(vgl. Art. 25 bis 27bis IVV).
Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen
Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird
das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem
Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen). Bei Personen, welche nur teilweise erwerbstätig sind und
daneben im Aufgabebereich (namentlich dem Haushalt) tätig sind, werden bei der
Invaliditätsbemessung gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG beide Tätigkeiten
berücksichtigt (vgl. dazu auch Art. 27bis IVV und BGE 144 I 21,
23 E. 2.1). Für den Erwerbsteil erfolgt die Bemessung nach Art. 16
ATSG. Dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (BGE 142 V 290,
293 f. E. 4 mit Hinweisen und BGE 141 V 15, 20 f. E. 3.2).
Dabei sind die Verhältnisse massgebend, wie sie sich bis zum
Erlass der Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme
einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit,
welche bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich
ausgeübt wurde (BGE 141 V 15, 20 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil
9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2 mit Hinweisen).
5.2.
Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen
Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg
verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und
entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale
die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können,
sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die
Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Dieser beträgt maximal 25% (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2, BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75,
78 ff. E. 5a und 5b). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter
Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für
jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen
und diese zusammenzuzählen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75,
80 E. 5b/bb sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_115/2021 vom
10. August 2021 E. 4.3.).
Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug gemacht werden muss,
ist rechtlicher Natur, während die Frage nach dessen Höhe eine Ermessensfrage
ist (BGE 132 V 393, 399 E. 3.3, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
8C_670/2015 vom 12. Februar 2016 E. 5.2.). Dabei darf das
Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die
Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Weicht das Gericht in seinem Ermessen
von der Verwaltung ab, muss es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche
seine Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150, 152
E. 2 mit Hinweisen).
5.3.
In Bezug auf den Status bringt die Beschwerdeführerin vor, die
Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie im
Gesundheitsfall in einem Teilzeitpensum von maximal 40 % erwerbstätig
wäre. Es sei im Gegenteil davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall
Vollzeit erwerbstätig wäre. Sie habe selbst als die Kinder klein gewesen seien
in einem Pensum von 100 % gearbeitet. Die gesundheitlichen Probleme seien
im Jahr 2005, während einer Vollzeitanstellung aufgetreten.
5.4.
Die Beschwerdegegnerin stellt bei ihrer Einschätzung, die
Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall zu 40 % erwerbstätig auf den
Abklärungsbericht Haushalt vom 19. September 2017 (IV-Akte 14) und
den ergänzenden Abklärungsbericht vom 14. November 2022 (IV-Akte 104)
ab.
Im Abklärungsbericht Haushalt vom 19. September 2017
(IV-Akte 14) hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin habe
ihre Arbeit aufgrund eines Verhebetraumas im Jahr 2005 gekündigt. Anschliessend
habe sie keine Arbeit mehr gesucht. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass
sie bei guter Gesundheit heute zu 100 % erwerbstätig wäre. Diese Aussage
sei aus Sicht des Abklärungsdienstes aber nicht überwiegend wahrscheinlich, da
die Beschwerdeführerin seit 2006 weder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe,
noch Bewerbungen vorhanden seien, die belegten, dass sie wenigstens eine
Teilzeitstelle gesucht habe. Seit Eintritt der Sozialhilfeabhängigkeit per
1. Juli 2017 sei davon auszugehen, dass die Sozialhilfe bei guter
Gesundheit entsprechend Druck zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gemacht
hätte. Anhand einer Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums
schloss die Abklärungsperson auf eine Erwerbstätigkeit von 54 %. Im
Weiteren führte sie aus, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in den letzten
12 Jahren allein für den Lebensunterhalt zuständig gewesen wäre und bei
Aufnahme einer Hilfstätigkeit ein verhältnismässig höheres Einkommen erzielen
würde als seine Ehefrau. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass die
Beschwerdeführerin in einem Pensum von 100 % oder von 54 % arbeiten
würde. Es könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden,
dass die Beschwerdeführerin höchstens zu 40 % erwerbstätig und zu
60 % Hausfrau wäre.
5.5.
Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin von April
2000 bis Dezember 2005 bei der C____ (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 83,
S. 2 f.; vgl. Tatsachen I.a) in einem Vollzeitpensum arbeitete (vgl.
auch die Angaben im Abklärungsbericht vom 19. September 2017,
IV-Akte 14, S. 2). Zu dem Zeitpunkt waren die 1993 und 1998 geborenen
Kinder der Beschwerdeführerin noch klein. Die Beschwerdegegnerin gab an, sie
habe die Anstellung aufgrund eines Verhebetraumas gekündigt (vgl. Abklärungsbericht
vom 19. September 2017, IV-Akte 14, S. 2). Dies geht einher mit
den medizinischen Angaben, des früheren Hausarztes der Beschwerdeführerin, Dr.
med. K____, FMH Allgemeinmedizin. Dieser gab an, die Beschwerdeführerin
habe im August 2005 ein Verhebetrauma mit einer langandauernden Lumboischialgie
rechts erlitten. Diese sei von depressiven und ängstlichen Symptomen begleitet
gewesen (Bericht vom 8. Mai 2017, IV-Akte 4, S. 3).
Anlässlich der Haushaltsabklärung gab die Beschwerdeführerin
an, sie wäre bei guter Gesundheit heute nach wie vor in einem Pensum von
100 % erwerbstätig. Während der Vollzeittätigkeit bei der C____ sei der
Sohn im Tagesheim gewesen. Nach dem Verhebetrauma im August […] [2005] habe sie
drei Wochen im Spital verbracht, dann sei die Kündigung erfolgt (wörtlich gab
die Beschwerdeführerin an: «Im 8.05 Verhebetrauma, 3 Wochen Spital, Kündigung»).
Seit 2007 habe sich die psychische Situation verschlechtert. Sie habe noch
stundenweise im Brockenhaus des Ehemannes ausgeholfen. Dieses sei im Jahr 2016
geschlossen worden (vgl. Bestätigung vom 13. September 2017,
IV-Akte 13). Diese sogenannte «Aussage der ersten Stunde» hat einen
erhöhten Beweiswert (vgl. BGE 121 V 45, 47 E. 2a sowie Urteil des
Bundesgerichts 9C_608/2020 vom 18. Juni 2021 E. 3.3.). Entsprechend
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die spontanen
«Aussagen der ersten Stunde» in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind
als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen
Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_374/2017 vom 17. August 2017
E. 2.1.2. mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat allerdings auch im
Nachhinein nie angegeben, im Gesundheitsfall heute weniger zu arbeiten als
100 %.
Angesichts der geschilderten Umstände und der Rechtsprechung
ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin anlässlich der Beschwerde, die
Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht von einer Teilzeittätigkeit ausgegangen,
nachvollziehbar. Soweit es sich aus den Akten ergibt, erfolgte die Kündigung
der Vollzeitstelle aufgrund eines Verhebetraumas und dessen Folgen. Dass in den
Akten nicht klar belegt ist, ob die Kündigung durch die Beschwerdeführerin
selbst oder durch die damalige Arbeitgeberin erfolgte, ist dabei nicht von
Relevanz. Mit den erwähnten Beschwerden gingen offenbar psychische Probleme
einher (s.o.). Dass letztere schon länger bestehen, bestätigt auch der
psychiatrische Gutachter Dr. med. D____, indem er festhält, die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aus psychischen Gründen «seit Jahren»
eingeschränkt (vgl. E. 4.1.). Es ist daher davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin keine (Vollzeit-)Erwerbstätigkeit mehr aufnahm, weil sie
krank war oder sich zumindest krank fühlte (ob sie tatsächlich über die Jahre
bis zur IV-Anmeldung zu 100 % oder zumindest teilweise arbeitsunfähig war,
ist letztlich nicht entscheidend). Der Umstand, dass sie Kinder hat, vermag
denn auch nicht darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ihre
Erwerbstätigkeit reduziert oder aufgegeben hätte, um für diese zu sorgen,
arbeitete sie doch gerade, als diese noch sehr klein waren in einem Pensum von
100 %. Wie erwähnt, gab sie sodann in ihrer «Aussage der ersten Stunde»
an, sie würde bei guter Gesundheit auch heute noch zu 100 % arbeiten.
Die von der Abklärungsperson durchgeführte Berechnung der
hypothetischen Aufteilung von Haushalt und Erwerb anhand des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums vermag nicht zu überzeugen und ist
gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht allein massgebend (vgl.
dazu Urteil des ehem. Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 160/02 vom
19. August 2002 E. 2.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_287/2013
vom 8. November 2013 E. 4.1.). Die Berechnung berücksichtigt die im
erwähnten Urteil erwähnten persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen
Verhältnisse, wie sie im zitierten Entscheid erwähnt werden, nicht ausreichend.
Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin rein aufgrund
dieser Berechnung zu lediglich 54 % oder gar zu lediglich 40 %
erwerbstätig sein sollte, wenn sie gesund wäre. Vielmehr ist entsprechend den
Angaben der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall
auch heute noch in einem Pensum von 100 % erwerbstätig wäre.
Angesichts dessen erübrigt es sich, im Weiteren auf die
Beurteilung der Einschränkung im Haushalt einzugehen. Der Invaliditätsgrad ist
anhand eines reinen Einkommensvergleichs zu ermitteln.
5.6.
Der Rentenbeginn wurde von der Beschwerdegegnerin zu Recht auf dem
1. Oktober 2017, sechs Monate nach der Anmeldung der Beschwerdeführerin im
April 2017 (vgl. dazu E. 3.2.) festgelegt. Angesichts der
Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin rechtfertigt es sich – wie dies die
Beschwerdegegnerin getan hat –, sowohl beim Validen- als auch beim
Invalideneinkommen auf den Zentralwert der LSE abzustellen. Bestimmen sich
beide Vergleichseinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn, erübrigt sich
deren genaue Ermittlung (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom
19. Juni 2017 E. 4, 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1.,
8C_39/2016 vom 6. April 2016 E. 3.2. und 8C_304/2014 vom
20. April 2015 E. 6.). Die Beschwerdegegnerin hat beiden Einkommen
LSE 2016, Tabelle TA1, Total Frauen, zugrunde gelegt und den Tabellenlohn von
40 auf 41.7 Wochenstunden umgerechnet (vgl. Tabelle des BFS „Betriebsübliche
Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen“) sowie die Nominallohnentwicklung bis
2017 berücksichtigt (0.4 %; vgl. Tabelle T 39 „Entwicklung der
Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1939-2017“ des Bundesamtes
für Statistik [BFS]). Damit schloss sie zu Recht darauf, dass eine weibliche
Hilfskraft in einem Vollzeitpensum im Jahr 2017 pro Jahr Fr. 54'799.00
(4’363.00 x 12 / 40 x 41.7 x 1.004) erzielen konnte. Dieser Betrag ist als Valideneinkommen
der Beschwerdeführerin einzusetzen. Beim Invalideneinkommen ist von einer
Erwerbstätigkeit von 60 % auszugehen. Die Beschwerdegegnerin hat beim
Invalideneinkommen einen Abzug von 10 % vorgenommen. Es liegen keine
Gründe vor, aus welchen das Gericht in dieses Ermessen eingreifen sollte (vgl.
dazu E. 5.2.). Somit resultiert ein Invalideneinkommen von
Fr. 29’591.00 (Fr. 54'799.00 x 0.6 x 0.9). Bei einer
Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultiert ein
Invaliditätsgrad von 46 %. Dies entspricht einem Anspruch auf eine
Viertelsrente ab dem 1. Oktober 2017 (vgl. dazu E. 3.2.).
Wie unter E. 4.4.4 dargelegt, ist zu berücksichtigten,
dass die Beschwerdeführerin vom 6. März 2022 bis zum 3. August 2022
vollständig arbeitsunfähig war. Bei einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in
allen Bereichen erübrigt sich ein Einkommensvergleich, da der Invaliditätsgrad
ohnehin 100 % beträgt. Im Lichte von Art. 88a IVV (vgl. dazu
E. 3.3.) hat die Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2022 (die
Arbeitsunfähigkeit muss mindestens drei volle Monate gedauert haben, vgl.
Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH], Stand 1. Januar
2021, N 4009) bis zum 30. November 2022 (vgl. ebenfalls E. 3.3.)
einen Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Ab dem 1. Dezember
2022 besteht wiederum ein Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. E. 3.2.).
6.
6.1.
Infolge der obigen Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen, die
Verfügung vom 4. April 2023 aufzuheben und der Beschwerdeführerin ab dem
1. Oktober 2017 eine Viertelsrente, vom 1. Juli 2022 bis zum
30. November 2022 eine ganze Rente und ab dem 1. Dezember 2022
wiederum eine Viertelsrente zuzusprechen.
6.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang
hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr
von Fr. 800.-- zu tragen (Art. 61 lit. fbis
ATSG und Art. 69 Abs.1bis IVG).
6.3.
Die obsiegende
Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf
Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt
(Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der
Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende
in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne
einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 288.75) aus. Bei einfacheren
oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder
reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb
ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.--
zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 4. April 2023 aufgehoben und der Beschwerdeführerin ab dem
1. Oktober 2017 eine Viertelsrente, vom 1. Juli 2022 bis zum
30. November 2022 eine ganze Rente und ab dem 1. Dezember 2022
wiederum eine Viertelsrente zugesprochen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: