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Entscheid

IV.2023.63

IVG

18. Oktober 2023Deutsch15 min

gemischten Methode (50% Erwerb und 50% Haushalt) mit Verfügung vom 26. April 2023

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 18.

Oktober 2023

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

Dr. med. F. W. Eymann , MLaw B. Fürbringer

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, Advokatur [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.63

Verfügung vom 26. April 2023

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die im Jahr [...] geborene Beschwerdeführerin, Mutter von im Jahr [...]

geborenen Zwillingen und gelernte Sachbearbeiterin Rechnungswesen, meldete sich

mit Verweis auf schwere Depressionen am 13. März 2020 erstmals zum

Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 2). Zuletzt war die

Beschwerdeführerin in einem 20%-Pensum als Sachbearbeiterin in einer Arztpraxis

tätig, wobei ihr der Arbeitsvertrag am 22. Januar 2020 aus organisatorischen

Gründen gekündigt wurde (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 15. Oktober

2020, IV-Akte 11, S. 2 ff.; Kündigung vom 22. Januar 2020, IV-Akte 11, S. 12;

Krankmeldung Taggeldanspruch vom 14. Oktober 2019, IV-Akte 14, S. 111).

b)

In der Folge klärte die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt in

erwerblicher und medizinischer Hinsicht ab. Namentlich holte sie unter anderem

die Akten der zuständigen Taggeldversicherung ein (IV-Akte 14) und tätigte am

5. November 2020 eine Haushaltsabklärung (vgl. Abklärungsbericht vom 17.

November 2020, IV-Akte 36). Ferner veranlasste die Beschwerdegegnerin eine

bidisziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie

(vgl. Gutachten Rheumatologe vom 24. März 2022, IV-Akte 62 und Gutachten

Psychiatrie vom 25. März 2022, IV-Akte 61), gemäss welcher ab Oktober 2019 bis

zum Begutachtungsdatum von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit und danach

wieder von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei.

c)

Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin in der Folge im

Wesentlichen gestützt auf die gutachterlichen Angaben nach Massgabe der

gemischten Methode (50% Erwerb und 50% Haushalt) mit Verfügung vom 26. April 2023

(IV-Akte 82) für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Mai 2022 eine

halbe Invalidenrente zu.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 22. Mai 2023 beantragt die Beschwerdeführerin

sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 26. April 2023 und die Zusprache

einer ganzen Rente über den 31. Mai 2022 hinaus.

b)

Mit ergänzenden Beschwerdebegründungen vom 6. Juni 2023 und vom 7. Juli

2023.

beantragt die nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin, es sei die

Verfügung vom 26. April 2023 aufzuheben und es seien ihr über den 31. Mai 2023

hinaus die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Alles unter o/e-Kostenfolge.

c)

Mit Beschwerdeantwort vom 8. August 2023 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

d)

Mit Replik vom 4. September 2023 hält die Beschwerdeführerin an ihren

eingangs gestellten Begehren fest.

III.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien

die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 18.

Oktober 2023 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dem psychiatrische

Teilgutachten sei der Beweiswert abzusprechen. Einerseits sei die ab dem

Begutachtungszeitpunkt attestierte vollumfängliche Arbeitsfähigkeit mangels

nachvollziehbarer Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht plausibel. Ferner

sei die Verneinung einer posttraumatischen Belastungsstörung angesichts der

Aktenlage nicht nachvollziehbar. Insgesamt sei daher mangels Verbesserung des

Gesundheitszustandes die Rente über den 31. Mai 2022 hinaus weiter

auszurichten.

2.2

Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt,

auf das beweiskräftige Gutachten sei abzustellen. Der Gutachter habe die

Verbesserung des Gesundheitszustandes sorgfältig erläutert und auch

nachvollziehbar dargelegt, weshalb er im Vergleich zum behandelnden Psychiater

zu einer abweichenden Diagnostik komme. Die Verfügung vom 26. April 2023 sei

daher zu schützen.

2.3

Streitig und zu prüfen ist demgemäss, ob die Beschwerdegegnerin

einen über den 31. Mai 2022 hinausgehenden Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin

zu Recht verneinte.

3.

3.1

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen

(vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021

geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein

Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger

Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin

oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG

zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV; vgl. auch Rz. 9100

ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität

und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Steht hingegen ein erst nach

dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf

das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung. Ein Rentenanspruch setzt

u.a. voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen und nach

Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b

und c IVG).

3.2

Vorliegend meldete sich die Beschwerdeführerin im März 2020 bei der

Beschwerdegegnerin an. Unter Berücksichtigung der damals geltenden Art. 28 Abs.

1.

lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG entstand der Rentenanspruch wie mit Verfügung

vom 26. April 2023 festgelegt im Oktober 2020 (vgl. Kreisschreiben über

Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand 1. Juli 2023,

Rz 9100 ff.). Demgemäss sind vorliegend die altrechtlichen Bestimmungen in der

bis Ende 2021 geltenden Fassung anzuwenden. Sie werden im Folgenden jeweils in

dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

4.

4.1

Anspruch auf eine Invalidenrente hat eine versicherte Person dann,

wenn sie einen Invaliditätsgrad im Sinne von Art. 28 IVG aufweist. Ein Anspruch

auf eine ganze Rente besteht, wenn ein Invaliditätsgrad von mindestens 70%

vorliegt. Eine Dreiviertelsrente verlangt eine Invalidität von mindestens 60%,

eine halbe Rente eine solche von mindestens 50% und eine Viertelsrente eine von

mindestens 40%.

4.2

Nach Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch

hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer

versicherten Person erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt

rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den

Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des

Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2, BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss unterschiedliche Beurteilung

eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 115 V 308, 313 E. 4a/bb, BGE 112 V 371, 372 E. 2b, vgl. auch Urteil des

Bundesgerichts 9C_25/2014 vom 12. November 2014 E. 3.2.). Wird, wie vorliegend,

rückwirkend eine befristete Rente zugesprochen, sind die revisionsrechtlichen

Bestimmungen von Art. 17 ATSG und Art. 88a der Verordnung vom 17. Januar 1961

über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) auf die Änderung des Anspruchs

anwendbar (BGE 140 V 207, 211 f. E. 4.1 und BGE 109 V 125, 126 E. 4a). Es ist

Dispositiv

demnach zu beurteilen, ob sich der zunächst für eine bestimmte Dauer bejahte

rentenbegründende Invaliditätsgrad der betroffenen Person ab dem

Begutachtungszeitpunkt vom 4. Februar 2022 (IV-Akte 61) in einem derartigen Ausmass

verändert hat, dass kein Anspruch auf eine Rente mehr besteht.

4.3.

Zur Klärung, ob sich der vorliegende Sachverhalt in medizinisch-theo­retischer

Sicht massgeblich verändert hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen

Berichte zu würdigen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der

ärztlichen Fachpersonen, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten diese arbeitsfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte

eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen

der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 E.4).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob dieser

für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und ob die Schlussfolgerung des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232, E.

5.1, mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.4.

Berichte behandelnder Ärzte sind mit Vorbehalt zu würdigen, da es

einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten

ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_753/2018 vom 4. Februar

2019 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 135 V 65, 470 E. 4.5; BGE 125 V 351, 353 E

3.b/cc mit Hinweisen). Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem in

erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren

Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche

erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen

deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten. Aus diesen

Gründen wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf

die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch je kaum in Frage

kommen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen

Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung

Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit

der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 9C_609/2018 vom 6. März 2019

E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb; Urteil des Bundesgerichts

9C_278/2016 vom 22. Juli 2016 E. 3.2.2). Nachfolgend werden die wichtigsten

medizinischen Akten dargestellt.

5.

5.1.

5.1.1. Im Lichte der aufgeführten

rechtlichen Grundlagen ist somit zu prüfen, ob sich im Begutachtungszeitpunkt (Februar

2022) eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des medizinischen Sachverhaltes

ergeben hat. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhaltes nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der

materiellen Beweiskraft beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2012 IV Nr. 18 S.

81, 9C_418/2010 E. 3.1; vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E. 6.3).

5.1.2. Vorweg zu

nehmen ist, dass die Beschwerdeführerin die Beweiskraft des rheumatologischen

Gutachtens zu Recht nicht in Frage stellt. Es erübrigen sich daher

entsprechende Weiterungen und die folgenden Erwägungen beschränken sich auf die

Frage der Beweiskraft des psychiatrischen Teilgutachtens.

5.2.

5.2.1. Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Verfügung vom 26. April

2023 in psychiatrischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. med.

C____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, vom 25. März 2022

(IV-Akte 61).

5.2.2. Der

Gutachter diagnostizierte der Beschwerdeführerin eine depressive Störung, remittiert

(ICD10 F33.4) und akzentuierte selbstunsichere Persönlichkeitszüge (ICD10 Z73.1).

Im Rahmen der Herleitung der Diagnosen führte der Gutachter aus, im Mai 2020

seien verschiedene depressive Symptome durch den Behandler, Dr. med. D____,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, und durch den Vertrauensarzt

der Taggeldversicherung nachvollziehbar festgestellt worden. Heute sei die

Symptomatik allerdings nicht mehr vorhanden. Nicht nachvollzogen werden könne

die Diagnose einer möglichen posttraumatischen Belastungsstörung, da sich keine

diesbezüglichen Hinweise und keine Symptomatik finden liessen. Die akzentuierte

Persönlichkeitsstruktur könne ebenfalls nachvollzogen werden. Die

Beschwerdeführerin versuche eine hintergründige Selbstunsicherheit zu

kompensieren, indem sie sich überengagiere und dadurch an den Anschlag gerate.

Mittlerweile könne eine depressive Störung nicht mehr bestätigt werden, da eine

dauerhafte gedrückte Stimmung mit Interessenverlust, Freudlosigkeit oder

Verminderung des Antriebs nicht mehr bestehe. Es sei von einer Remission

auszugehen. Da die Beschwerdeführerin erwähnte, bereits in der Vergangenheit

wegen einer möglichen depressiven Symptomatik in Behandlung gestanden sei, sei

eine rezidivierende depressive Störung in Betracht zu ziehen.

Differentialdiagnostisch könne eine Anpassungsstörung in Betracht gezogen

werden. Die Störung wirke sich heute nicht mehr im alltäglichen Leben aus,

respektive die Beschwerdeführerin sei fähig, ihren Alltag zu gestalten, zu

strukturieren, könne Verantwortung übernehmen. Es bestehe keine

Beeinträchtigung mehr. Es sei daher nicht von einer schwerwiegenden Störung

auszugehen, wobei weiterhin die psychosoziale Belastung bestehe, die eine

entscheidende Rolle spiele.

5.2.3. Hinsichtlich

der Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, die Beschwerdeführerin sei

grundsätzlich in der Lage, jede Tätigkeit in vollem Umfang durchzuführen. Aufgrund

der Belastung im familiären Umfeld dürfte es allerdings schwierig sein,

zusätzlich noch einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, da keine Unterstützung

durch den Ehemann besteht und sie de facto alleinerziehend ist. Es müsse

berücksichtigt werden, dass sie bis 2017 keiner beruflichen Tätigkeit mehr

nachgegangen sei, keine Ausbildung habe und die hiesige Sprache wohl nicht

ausreichend beherrsche, um sich schriftlich genügend sicher mitteilen zu können

und entsprechend administrative Tätigkeiten durchführen zu können. Eine einfach

strukturierte Tätigkeit sei demnach möglich. Auch im Haushalt bestehe keine

Einschränkung mehr. Die Beschwerdeführerin sei ab Oktober 2019 voll

arbeitsunfähig eingestuft worden. Der weitere Verlauf sei allerdings unklar und

in den Unterlagen auch nicht genügend dokumentiert bis zur heutigen

Untersuchung. In den Akten der Taggeldversicherung sei noch bis November 2020

eine volle Arbeitsunfähigkeit angegeben. Mindestens ab dem heutigen

Untersuchungsdatum (4. Februar 2022) sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit

auszugehen.

5.2.4. Auf das psychiatrische Gutachten kann abgestellt werden. Es erfüllt die Voraussetzungen an

beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung (vgl. E. 4.4. hiervor). Das Gutachten wurde in Kenntnis der

Vorakten erstellt (IV-Akte 61, S. 1 f. «Übersicht der verwendeten Quellen» und

«Aktenauszug»), wobei die wichtigsten Textpassagen der vorhandenen ärztlichen Unterlagen

im Gutachten aufgeführt wurden. Das Gutachten ist für die streitigen Belange aktuell

und umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen (sechzigminütige

psychiatrische Untersuchung, IV-Akte 61, S. 1). Die geklagten Beschwerden

wurden hinreichend berücksichtigt (a.a.O., S. 2) und bilden ihrerseits die

Grundlage für die sorgfältige Anamnese (a.a.O., S. 4). Zu vorhandenen früheren,

allfällig abweichenden Berichten wurde in den jeweiligen Teilgutachten Stellung

genommen und die Standardindikatoren geprüft. Die Darlegung der medizinischen

Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation ist einleuchtend

und die Schlussfolgerungen und Diagnosestellungen

der Expertise schlüssig begründet (vgl. auch (Beurteilung RAD vom 6.

April 2022, IV-Akte 64, S. 4).

5.3.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin genügen die Einwände

des behandelnden Psychiaters nicht, um die Schlüssigkeit der gutachterlichen

Beurteilung, namentlich die Verbesserung des Gesundheitszustandes im

Begutachtungszeitpunkt (Februar 2022) zweifelhaft erscheinen zu lassen. So

führt Dr. med. D____ mit Bericht vom 22. Mai 2023 (bei den Beschwerdebeilagen)

zwar an, die Beschwerdeführerin sei in ihrem Alltag schwerwiegend

beeinträchtigt und daher entgegen der Auffassung des Gutachters nach wie vor zu

100% arbeitsunfähig. Allerdings unterlässt es der Behandler in diesem

Zusammenhang konkrete krankheitsbedingte Funktionsbeeinträchtigungen zu nennen,

welche eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit plausibilisieren könnten.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf den Umstand, dass der Gutachter die

schwierige familiäre Situation und die vorhandenen Belastungen in ihrem Alltag

berücksichtigt und diese im Gesamtkontext würdigte (vgl. IV-Akte 61, S. 7 f.). Ferner

setzt sich der Behandler nicht mit den gutachterlichen Feststellungen

auseinander, welche einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit entgegenstehen.

So lässt sich die vom Gutachter beschriebene aktuelle Behandlung von einer

einmal monatlichen Therapiestunde nicht mit einer vollumfänglichen

Arbeitsunfähigkeit vereinbaren. Gleiches gilt für die pharmakologische Therapie

von 20 mg Brintellix morgens und das vom Gutachter explorierte hohe

Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin (a.a.O., S. 3). Es scheint insgesamt

so, als ob der behandelnde Psychiater lediglich die subjektiven Beschwerden

gewichtet ohne die objektivierbaren Befunde zu berücksichtigen. Dieses Vorgehen

ist wohl auf die Erfahrungstatsache zurückzuführen, dass behandelnde Ärzte im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2019

vom 30. September 2019 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Anzuführen ist dazu, dass der im

Bericht vom 22. Mai 2023 erfolgte Verweis des behandelnden Psychiaters auf die

«ausführlichen» IV-Berichte im Hinblick auf die Frage der Verbesserung des

Gesundheitszustandes im Begutachtungszeitpunkt nicht zielführend ist, betreffen

diese Berichte doch zum einen nicht den massgeblichen Zeitpunkt und wird

gutachterseits zum anderen die in der Vergangenheit attestierte vollumfängliche

Arbeitsunfähigkeit gar nicht in Abrede stellt. Schliesslich lassen sich den

Akten keine anderweitigen echtzeitlichen Berichte entnehmen, welche die

gutachterliche Darstellung als zweifelhaft erscheinen liessen.

5.4.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführerin

erhobenen Einwände keine (hinreichenden) Zweifel an der psychiatrischen

Begutachtung hervorzurufen vermögen. Da im Übrigen die Statusfrage und die

Invaliditätsberechnung zu Recht nicht umstritten sind, kann gestützt auf die

bidisziplinäre Begutachtung festgehalten werden, dass sich der

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Februar 2022 in rentenrelevanter

Art und Weise verbessert hat, so dass ab dem 1. Juni 2022 kein Rentenanspruch

mehr besteht. Die Verfügung vom 26. April 2023 ist daher zu schützen.

6.

6.1.

Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die

Verfügung vom 26. April 2023 zu schützen.

6.2.

Gemäss dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 800.00 zu

tragen.

6.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: