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Entscheid

IV.2023.64

Beschwerde abgewiesen. Gutachten beweiskräftig

17. November 2023Deutsch22 min

(IV-Akte 1). Zuletzt arbeitete die Beschwerdeführerin bis im Januar 2010 als Spitalreinigerin

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 17.

November 2023

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), P. Kaderli , Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.64

Verfügung 5. Mai 2023

Beschwerde abgewiesen. Gutachten

beweiskräftig.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die im Jahr 1972 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 22.

November 2012 erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an

(IV-Akte 1). Zuletzt arbeitete die Beschwerdeführerin bis im Januar 2010 als Spitalreinigerin

in einem Teilzeitpensum (vgl. Fragebogen Arbeitgebende vom 19. Dezember 2012,

IV-Akte 11). Seit November 2011 wird die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe

Basel-Stadt unterstützt (IV-Akte 2).

b)

Zur Klärung des massgeblichen Sachverhaltes veranlasste die

Beschwerdegegnerin eine Abklärung im Haushalt (vgl. Bericht vom 23. September

2014, IV-Akte 32) und eine bidisziplinäre Begutachtung bei den Dres. med. C____,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, und D____, Facharzt für

Rheumatologie, FMH (vgl. Gutachten vom 21. Mai 2015, IV-Akte 44). Im

Wesentlichen gestützt auf die fachärztliche Einschätzung sprach die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Februar 2016

(IV-Akte 72) unter Anwendung der Erwerbsvergleichsmethode eine befristete ganze

Rente von Februar 2014 bis und mit Juni 2015 zu. Die gegen diese Verfügung

erhobene Beschwerde (IV-Akte 75) wurde mit Urteil vom 9. November 2016

gutgeheissen (IV.2016.56; IV-Akte 94) und die Sache zur erneuten psychiatrischen

Begutachtung mit ergänzenden neurologischen Abklärungen an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Das Urteil erwuchs unangefochten in

Rechtskraft.

c)

In der Folge gab die Beschwerdegegnerin bei der E____ eine Begutachtung

in den Fachdisziplinen Psychiatrie und Neurologie in Auftrag. Mit Gutachten vom

14. September 2017 (IV-Akte 113) hielten die Gutachter fest, eine sichere

Festlegung der Arbeitsfähigkeit sei nicht möglich. Eine retrospektive

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei ebenfalls nicht möglich. Da die

Begutachtung im Ergebnis keine gesicherten Ergebnisse zur Arbeitsfähigkeit

brachte, erfolgte eine erneute Begutachtung.

d)

Gemäss polydisziplinärem Gutachten der F____ AG, welches die

medizinischen Fachrichtungen Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie,

Neuropsychologie und Psychiatrie umfasste, liegt aus psychiatrischer Sicht eine

vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit, welche am wahrscheinlichsten schon seit dem

Jahr 2017 bestehe (IV-Akte 242, S. 17 f.). Daraufhin teilte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin – nach Durchführung des

Vorbescheidverfahrens – mit Verfügung vom 5. Mai 2023 mit, sie habe vom 1.

November 2013 bis zum 31. Juli 2015 Anspruch auf eine befristete ganze Rente

vom 1. August 2015 bis zum 30. September 2018 keinen Rentenanspruch und ab dem

1. Oktober 2018 Anspruch auf eine unbefristete ganze Rente (IV-Akte 265).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 23. Mai 2023 beantragt die Beschwerdeführerin, es sei

die Verfügung vom 5. Mai 2023 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu

verurteilen, der Beschwerdeführerin rückwirkend eine ganze unbefristete

Invalidenrente auszurichten. Dieser Anspruch sei ab dem 1. Mai 2015 mit 5% p.a.

zu verzinsen. Das bisher von der Beschwerdegegnerin gemäss hier angefochtener

Verfügung vom 5. Mai 2023 geleistete sei anzurechnen. Eventualiter sei zur

Anspruchsabklärung ein polydisziplinäres Gutachten unter Berücksichtigung der

Fachbereiche Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie und innere Medizin zu

Lasten der Beschwerdegegnerin einzuholen. Alles unter o/e-Kostenfolge. Der

Beschwerdeführerin sei eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten

als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin

auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 29. August 2023 und Duplik vom 7. September 2023 halten

die Parteien an ihren eingangs gestellten Anträgen fest.

III.

Mit Verfügung vom 30. August 2023 bewilligt die

Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung

und Verbeiständung durch lic. iur. B____, Advokat, als unentgeltlichen

Rechtsbeistand.

IV.

Da keine der Parteien innert der angesetzten Frist

die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 17.

November 2023 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dem polydisziplinären

Gutachten käme, mit Ausnahme des rheumatologischen und psychiatrischen

Teilgutachtens, Beweiskraft zu. Bezüglich des rheumatologischen Teilgutachtens

moniert die Beschwerdeführerin eine fehlende Auseinandersetzung mit den

Vorakten, namentlich mit dem rheumatologischen Teilgutachten vom 21. Mai 2015

von Dr. med. D____, Facharzt für Rheumatologie, FMH (IV-Akte 44). Hinsichtlich

des psychiatrischen Teilgutachtens bemängelt die Beschwerdeführerin die

attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf den Längsschnitt und macht

unter Verweis auf die Aktenlage geltend, es bestehe seit November 2013

durchgehend Anspruch auf eine unbefristete ganze Rente.

2.2

Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, das polydisziplinäre Gutachten

sei voll beweiskräftig. Eine gesicherte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit habe

erst mit dem polydisziplinären Gutachten festgestellt werden können und bestehe

ab Oktober 2018. Die davor zugesprochene befristete ganze Rente müsse

angesichts der Aktenlage als kulant bezeichnet werden. Jedenfalls eröffne die Aktenlage

keinen Raum für eine ab November 2013 durchgehende Zusprache einer ganzen

Invalidenrente.

2.3

Streitig und zu prüfen ist daher vorliegend einerseits die

Beweiskraft des rheumatologischen und psychiatrischen Teilgutachtens und

andererseits ab welchem Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von

einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin und somit von

einem Anspruch auf eine ganze Rente auszugehen ist. Die Beweiskraft der übrigen

Teilgutachten des polydisziplinären Gutachtens ist zwischen den Parteien zu

Recht unstrittig. Die nachstehenden Erwägungen beschränken sich daher in

medizinischer Hinsicht auf die psychiatrische und rheumatologische Problematik.

3.

3.1

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen

(vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021

geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein

Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger

Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin

oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG

zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV; vgl. auch Rz. 9100

ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über

Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Steht hingegen ein

erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet

darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung. Ein Rentenanspruch

setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid ist (vgl. Art. 28 Abs.

1.

lit. b und c IVG).

3.2

Vorliegend meldete sich die Beschwerdeführerin im November 2012 bei

der Beschwerdegegnerin an. Unter Berücksichtigung der damals geltenden Art. 28

Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG ist der zugestandene Rentenanspruch im Mai

2013.

entstanden und die Aufhebung im August 2018 erfolgt (vgl. Verfügung vom 5.

Mai 2023; IV-Akte 265; vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Rente in

der Invalidenversicherung [KSIR], Stand 1. Juli 2023, Rz. 9100 ff.). Demgemäss

sind vorliegend die altrechtlichen Bestimmungen in der bis Ende 2021 geltenden

Fassung anzuwenden. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version

wiedergegeben, zitiert und angewendet.

4.

4.1

Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf

eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit

oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit.

a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR

830.1) war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40%

invalid (Art. 8 ATSG) ist. Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn

sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%,

auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente,

wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

4.2

4.2.1

Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist

die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,

die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen

haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die

ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können

(BGE 125 V 256, 261 E. 4; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.2.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen

Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,

in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; BGE 125 V 351, 352 E. 3a; BGE 122 V 157, 160 E. 1c) und

ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des

Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).

5.

5.1

5.1.1

Als medizinische Entscheidungsgrundlage der Verfügung vom 5.

Mai 2023 diente im Wesentlichen das polydisziplinäre Gutachten der F____ AG

(IV-Akte 242). Wie dargestellt, beschränken sich die Erwägungen auf das rheumatologische

und das psychiatrische Teilgutachten.

5.1.2

Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte der

Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine

undifferenzierte Schizophrenie (ICD-10 F20.3) und ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit einen Status nach einer rezidivierenden depressiven Störung,

gegenwärtig remittiert (IV-Akte 242, S. 163). Im Rahmen der Herleitung der

Diagnose führte der Gutachter aus, die Beschwerdeführerin sei von Seiten des

Psychostatus, der Kontaktaufnahme, der Beziehungsgestaltung, den

Übertragungsaspekten als auffällig zu bezeichnen. Es hätten sich

Auffälligkeiten in Affekt-, Antriebs- und Verhaltensebene abgezeichnet. Es habe

sich im formellen Gedankengang eine Verworrenheit, in der Affektivität eine

ausgeprägte Instabilität bis hin zur Affektinkontinenz, ein starker Wechsel der

Affektivität, hier dann auch eine Parathymie und ein läppisches Verhalten

gezeigt. Auch habe sich die Beschwerdeführerin psychomotorisch angespannt,

unruhig, zum Teil auch ängstlich gezeigt. Es hätten, soweit explorierbar,

Störungen der Meinhaftigkeit, Ich-Störungen, ein Gedankenlautwerden und wohl

auch Fremdbeeinflussungserlebnisse bestanden. Insbesondere habe die

Beschwerdeführerin über paranoide Inhalte und Beeinträchtigungsideen und

Ängste, auch Ängste getötet zu werden und akustische Halluzinationen im Sinne von

imperativen Stimmen und Akoasmen. Unter der Gesamtschau der Befunde müsse heute

davon ausgegangen werden, dass eine Erkrankung aus dem schizophrenen

Formenkreis vorlag. Es hätten jedoch nicht eindeutige Kardinalssymptome

bestanden, um die Störung einer klassischen Diagnose, wie etwa der paranoiden

Schizophrenie zuzuordnen und da es in der Vorgeschichte wohl auch stuporöse,

katatone Symptome, gegeben habe (Bericht [...] vom 19. Dezember 2013) und die akustischen

Halluzinationen mit imperativen Stimmen zwar entsprechend Huber, jedoch nicht

entsprechend Bleuler zu den Erstrangsymptomen zu zählen seien, soll die Diagnose

der undifferenzierten Schizophrenie gewählt werden (a.a.O., S. 164). Aus

psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für den ersten und auch den

zweiten Arbeitsmarkt als vollständig arbeitsunfähig zu bezeichnen. Die

Beurteilung liess er für die nächsten 12-24 Monate gelten unter der

Voraussetzung eine adäquate Therapie, einschliesslich einer Hospitalisation in

einer geeigneten Einrichtung durchgeführt werden. Hernach sollte

monodisziplinär psychiatrisch die Sachlage neu überprüft werden, auch im

Hinblick, ob sich eventuell schon ein Residuum bei der Beschwerdeführerin

eingestellt habe (a.a.O., S. 168). Der zeitliche Verlauf der Arbeitsfähigkeit gestaltet

sich gemäss dem psychiatrischen Gutachter wie folgt (a.a.O., S. 168 f.):

Während der Phasen, ohne dass sich diese im Einzelnen explizit, retrospektiv

abgrenzen liessen, in welchen sich die Beschwerdeführerin unter den gegebenen

Umständen nicht habe explorieren lassen und auch fremdanamnestisch nicht habe

abgegrenzt werden können, könne man durch die vorbestehenden depressiven Phasen

immer wieder eine Arbeitsunfähigkeit annehmen, zum Teil eine

Teilarbeitsunfähigkeit. Im Gutachten der E____ vom 14. September 2017 möge sich

dann schon eine Verstärkung der Prodromalsymptomatik abgezeichnet haben. Warum

im Weiteren von Prof. Dr. med. Dipl.-Psych. G____, leitender Arzt

transkulturelle Psychiatrie, H____ im Bericht vom 29. Oktober 2018 und vom 20.

November 2019 dies nicht aufgegriffen und diagnostiziert werden, könne nicht

nachvollzogen werden. Allerdings falle auf, dass entgegen den Vorberichten des

bezeichneten Verfassers in den Berichten dann Persönlichkeitsakzentuierung und

auch eine Persönlichkeitsstörung angenommen werde. Dieses Bild könnte

entstehen, wenn die Symptomatik noch milder als zum heutigen Tage gewesen wäre

und wäre auch differenzialdiagnostisch zu erwägen gewesen. Am

wahrscheinlichsten erscheine dem Referenten, dass schon im Jahr 2017, auch

entsprechend den fremdanamnestischen Angaben, dass sich seit etwa vier Jahren

die Symptomatik deutlich verschlimmert habe, eine solch ausgeprägte Symptomatik

bestanden habe, dass eine Teilarbeitsunfähigkeit bestanden haben könnte. Wann

genau sich die heutigen Umstände eingestellt hätten, könne retrospektiv leider

nicht beantwortet werden. Die Umstände bestünden ex nunc.

5.1.3

Dr. med. I____, Facharzt für Rheumatologie,

Nephrologie und Innere Medizin, attestierte der Beschwerdeführerin keine Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit stellte der Rheumaotologe ein chronisches Schmerzsyndrom und

eine vertebragene Haltungsinsuffizienz fest und hielt vor diesem Hintergrund

eine 100%ige Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht für gegeben (IV-Akte

242, S. 195).

5.2

Es kann vorweggenommen werden, dass auf die dargelegten

Teilgutachten aus dem Fachbereich Psychiatrie und Rheumatologie in formeller

und materieller Hinsicht abgestellt werden kann. Sie entsprechen den

bundesgerichtlichen Anforderungen an medizinische Expertisen (BGE 125 V 351,

352.

E. 3). Weiter wurden die Gutachten anhand einer umfassenden Anamnese und

fachärztlicher Untersuchungen sowie unter Berücksichtigung der Vorakten

verfasst. Letzteres gilt auch für das rheumatologische Teilgutachten, wie

nachfolgend darzulegen ist. Die Gutachter haben ihre jeweiligen Beurteilungen

lege artis erstellt. Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt insgesamt

als hinreichend abgeklärt. Den hier aufgrund der erwiesenen Stichhaltigkeit der

in den Gutachten erschlossenen medizinischen Zusammenhänge kommt volle

Beweiskraft zu (vgl. auch Bericht des RAD vom 3. November 2022, IV-Akte 246). Dies

gilt auch für die strittige psychiatrische Beurteilung des zeitlichen Verlaufs

der psychiatrischen Erkrankung, worauf in Erwägung 5.4 einzugehen ist.

5.3

Die Kritik der Beschwerdeführerin in Bezug auf die angebliche

Nichtberücksichtigung des (beweistauglichen) Gutachtens von Dr. med. D____ im

Rahmen der rheumatologischen Begutachtung ist nicht zielführend. So ergibt sich

einerseits aus dem Aktenauszug, dass Dr. med. I____ das Gutachten und auch die

gelisteten Diagnosen bekannt waren (IV-Akte 242, S. 182). Dass sich der

Gutachter mit den damals gestellten Diagnosen, insbesondere mit der chronischen

Schmerzstörung nicht auseinandergesetzt haben soll, ist mit Blick auf die

gestellten Diagnosen (ohne Arbeitsfähigkeit) ebenfalls zu verneinen. In diesem

Zusammenhang ist anzufügen, dass auch Dr. med. D____ – gleich wie Dr. med. I____

- der Beschwerdeführerin insgesamt aus rheumatologischer Sicht eine vollumfängliche

Arbeitsfähigkeit attestierte und sich die fraglichen Diagnosen lediglich auf

das Zumutbarkeitsprofil im Sinne einer Verweistätigkeit ausgewirkt hatten. Die

in somatischer Hinsicht angebrachte Kritik vermag somit keine (erheblichen)

Zweifel an der rheumatologischen Begutachtung durch Dr. med. I____

hervorzurufen und auch keinen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin seit Mai

2013.

zu begründen.

5.4

5.4.1

Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass eine Besserung

des Gesundheitszustandes in der Zeit der Rentenaufhebung vom 1. August 2015 bis

am 30 September 2018 nicht nachgewiesen sei. In ihrem Zustand sei sie einem

Arbeitgeber ohne ein aussergewöhnlich weitgehendes nicht zu erwartendes

Entgegenkommen auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr zumutbar gewesen, wobei

sie sich neben nachfolgend darzulegende Berichte auch auf die Aussagen des

Ehemannes anlässlich der Hauptverhandlung vor dem hiesigen Gericht vom 9.

November 2016 bezieht (Beschwerde Rz. 12 ff.). Es ist daher im Folgenden die medizinisch

relevante Aktenlage mit Blick auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin abzubilden.

5.4.2

Gemäss Bericht der H____ vom 19. Dezember 2013 (IV-Akte 27) lag bei

der Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt (29. November 2013) eine schwere

depressive Episode ohne psychotische Symptome vor. Die Arbeitsunfähigkeit

betrage 100% (vgl. Bericht H____ vom 28. Juni 2014, IV-Akte 30).

5.4.3

Mit gemäss Urteil vom 9. November 2016 als nicht beweiskräftigem

psychiatrischen Teilgutachten vom 21. Mai 2015 einschliesslich Stellungnahme

vom 19. November 2015 (IV-Akte 44, S. 12 ff., IV-Akte 66) attestierte Dr. med. C____,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, der Beschwerdeführerin eine

depressive Störung, aktuell leichten Ausmasses. In Bezug auf die

Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, es liege allenfalls eine verminderte

Belastbarkeit vor. Grundsätzlich sollte es der Beschwerdeführerin allerdings

möglich sein, eine einfach strukturierte Tätigkeit durchzuführen. Es könne

aufgrund der verminderten Belastbarkeit und des erhöhten Pausenbedarfs eine

30%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit angenommen werden. In der

Vergangenheit sei der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit

attestiert worden, wobei nicht klar sei, inwieweit diese Einschränkung nur aus

psychiatrischer Sicht attestiert wurde. Es sei deshalb im Zweifelsfall

anzunehmen, dass ab Beginn der Behandlung (vgl. E. 5.4.2. hiervor) eine volle

Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Mindestens ab dem Untersuchungsdatum (29.

April 2015) gelte die vorgenannte Einschränkung von 30%.

5.4.4

Mit Bericht vom 21. September 2015 (IV-Akte 58) attestierte der seit

Januar 2014 (Bericht H____ vom 28. Juni 2014, IV-Akte 30) behandelnde Therapeut

J____, M.Sc. Psychologe, der Beschwerdeführerin eine mittel- bis schwere

depressive Episode, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine

sonstige spezifische Persönlichkeitsstruktur (passiv-aggressive

Persönlichkeitsstörung), sowie eine Migräne. In der Befunderhebung nach AMDP

konnte er keine Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen (Wahn) oder Störungen

der Wahrnehmung (Sinnestäuschen) oder Ich-Störungen ausmachen. In der

Beurteilung führte er aus, dass sowohl die Persönlichkeitsstruktur als auch

geringe soziale Kompetenzen die Problematik aufrechterhalte. Zur

Arbeitsfähigkeit äussert sich der vorgenannte Bericht nicht.

5.4.5

Die Neurologin Dr. K____ diagnostizierte mit Bericht

vom 25. Januar 2017 (IV-Akte 137, S. 6) chronische Kopfschmerzen, aktuell

wahrscheinlich vom Mischtyp bei früher vorliegender Migräne ohne Aura, Verdacht

auf Medikamentenübergebrauchskopfschmerz bei offenbar täglicher

Analgetikaeinnahme seit Jahren (1.), chronische Armschmerzen beidseits (2.),

rezidivierende depressive Episoden (3.) sowie Zölliakie (4.).

5.4.6

Im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung im Jahr 2017 (vgl.

psychiatrisches Fachgutachten E____ vom 2. Juni 2017, IV-Akte 113, S. 42 ff.)

wurden neben Kopfschmerzen vom Mischtyp verschiedenen Komponenten die

Verdachtsdiagnosen einer paranoiden Entwicklung im Rahmen einer psychosozialen

Belastungssituation und einer Minderintelligenz geäussert. Eine retrospektive

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei nicht möglich, da sich das Krankheitsbild

im Zeitpunkt der Begutachtung nicht mit entsprechender Ausprägung in den Akten

beschrieben sei. Die Auswirkung der obgenannten psychischen Störung und der

Defizite auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit seien bei zahlreichen

Inkonsistenzen unklar. Seitens der H____-Ambulanz sei in der Vergangenheit eine

100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit könne

nicht zuverlässig eingeschätzt werden. Eine retrospektive Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit war den Gutachtern ebenfalls nicht möglich, da das

Krankheitsbild in der heutigen Ausprägung in den Akten nicht beschrieben worden

sei und die Angaben der Explorandin in Bezug auf Verlauf nicht ausreichend oder

nachvollziehbar seien.

5.4.7

Mit Verlaufsbericht vom 29. Oktober 2018 (IV-Akte

138) wurden der Beschwerdeführerin seitens der H____ eine mittelgradige

depressive Episode ohne psychotische Symptome, eine anhaltende somatoforme

Schmerzstörung, den Verdacht auf eine Persönlichkeitsakzentuierung, Probleme

mit der Beziehung zum Ehepartner und Anpassungsprobleme an die Übergangsphasen

im Leben. Die Arbeitsfähigkeit sei den Berichten der ärztlichen Kollegen zu

entnehmen. Dem nicht unterschriebenen Beiblatt zu Arztbericht vom 22. August

2018.

(Anfrage Beschwerdgegnerin IV-Akte 138 S. 1; Beiblatt IV-Akte 137 S. 1 f.)

attestiert die H____ eine volle Arbeitsunfähigkeit.

5.4.8

Mit ambulantem Verlaufsbericht vom 20. November 2019

(IV-Akte 165) berichtete die H____ über die Beschwerdeführerin, welche zwischen

dem 26. September 2016 und dem 30. Oktober 2019 bei ihnen in ambulanter

Behandlung gewesen sei. Diagnostiziert wurde eine rezidivierende depressive

Störung gegenwärtig mittelgradig ohne somatisches Syndrom (F33.10), der

Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (impulsiver Typ;

F60.30), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren (F45.41), Probleme in der Beziehung mit dem Ehepartner oder Partner

(Z63.0) und Anpassungsprobleme an die Übergangsphasen im Lebenszyklus (Z60.0).

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit lassen sich dem Bericht keine Angaben

entnehmen. Die diagnostische Abklärung habe sich aufgrund der Einsilbigkeit und

Passivität als deutlich erschwert gestaltet. Die Patientin zeige sich sehr

misstrauisch und verweigere auch zu antworten, wenn es um Angaben zu ihrer

Person gehe.

5.5

5.5.1

Nach dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Beweismass

der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist ein bestimmter Sachverhalt nicht

bereits dann bewiesen, wenn er bloss möglich ist. Hingegen genügt es, wenn das

Gericht aufgrund der Würdigung aller relevanten Sachumstände, mithin nach

objektiven Gesichtspunkten, zur Überzeugung gelangt ist, dass er der

wahrscheinlichste aller in Betracht fallender Geschehensabläufe ist. Bei zwei

möglichen Sachverhaltsvarianten dies wahrscheinlichere ist und zudem begründet

angenommen werden darf, dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern (Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2009 vom 20.

Oktober 2009 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).

5.5.2

Die psychiatrische Aktenlage zeigt sich, unter Berücksichtigung, dass

sie bis zur angefochtenen Verfügung eine Zeitspanne von zehn Jahren abbildet, sowohl

quantitativ als auch qualitativ als dürftig. Bis zum Vorliegen des

polydisziplinären Gutachtens ergibt sich eine aktenkundig ausgewiesene

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einzig aus den Berichten der H____ vom

19.

Dezember 2013 und 28. Juni 2014 und dem (nicht beweiskräftigen)

psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. C____, wobei die vollumfänglichen

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen den gleichen Zeitraum betreffen. In Bezug

auf das Ende der initial von der H____ attestierten vollumfänglichen

Arbeitsunfähigkeit ist zu bemerken, dass sich die von Dr. med. C____

angenommene Verbesserung des Gesundheitszustandes im Bericht des seit Januar

2014.

behandelnden und delegiert arbeitenden Psychologen zumindest teilweise widerspiegelt,

welcher im September 2015 nicht mehr von einer schweren, sondern von einer

mittel- bis schweren Depression ausgeht (E. 5.4.4.). Wie bereits dargelegt,

unterlässt der behandelnde Psychologe im genannten Bericht es allerdings die

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu quantifizieren. Diese

Arbeitsunfähigkeit wurde seitens der Beschwerdeführerin im Rahmen der

angefochtenen Verfügung bzw. der befristeten Rente von November 2013 bis Juli

2015.

zu Gunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt, auch wenn sie mangels

der Beweiskraft des Gutachtens Fasnacht lediglich auf den Angaben des

behandelnden Arztes und des behandelnden Assistenzpsychologen beruht. Weitere

Anhaltspunkte, welche eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus rein

psychiatrischer Sicht für den Zeitraum von Mai 2013 bis September 2018

erstellen würden, ergeben sich aus den vorliegenden Akten nicht. Erst mit dem

polydisziplinären Gutachten der F____ AG vom September 2022 erfolgte eine

beweiskräftige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.

Angesichts der knappen Aktenlage ist ferner nicht zu beanstanden, dass der

Gutachter den retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit entsprechend

festlegte und die schizophrene Symptomatik erst vier Jahre vor dem

Begutachtungszeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als bestehend

annahm. Es ist der Beschwerdeführerin zwar insoweit zuzustimmen, dass die vor

diesem Zeitpunkt liegende psychiatrische Historie möglicherweise als prodromalsymptomatisch

gewertet werden könnte. Diese Vermutung stammt jedoch vom Gutachter selber, welcher

selber in Würdigung der Akten sowie fremdanamnestischer Angaben des Ehemannes nachvollziehbar

darlegt, weshalb daraus keine weiterzurückreichenden Schlüsse gezogen werden

können, die eine seit November 2013 (Ablauf Wartejahr) durchgehend vollumfängliche

Arbeitsunfähigkeit als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Lediglich

der Vollständigkeit halber lässt sich festhalten, dass ein möglicher Verlauf in

beweisrechtlicher Hinsicht nicht ausreicht, um einen Rentenanspruch auch in der

Zeit vom August 2015 bis September 2018 zu rechtfertigen. Soweit der RAD mit

Bericht vom 3. November 2022 (IV-Akten 246) den Beginn der rentenbegründenden Verschlechterung

an den Verlaufsbericht der H____ vom 29. Oktober 2018 knüpft, hält er sich an

die wenigen aktenbasierten Hinweise, so dass dieses Vorgehen nicht zu

beanstanden ist.

5.6

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die seitens der

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Mai 2023 zuerkannten Rentenleistungen

in zeitlicher (und auch umfangmässiger) Hinsicht auch unter Berücksichtigung

von Art. 88bis IVV nicht zu beanstanden sind. Die angefochtene

Verfügung ist daher zu schützen. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine

ganze Invalidenrente von November 2013 bis Juli 2015 und ab Oktober 2018, wobei

die Rentenleistungen nach Art. 26 Abs. 2 ATSG ab November 2015 (24 Monate nach

der Entstehung des Anspruches) mit 5% p.a. zu verzinsen sind. Die

Beschwerdegegnerin gewährte in der angefochtenen Verfügung einen Verzugszins

von Fr. 8'802. Dieser ist nicht bestritten, und es bestehen keine Anhaltspunkte

an dessen Richtigkeit zu zweifeln.

6.

6.1

Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.2

Gemäss diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses geht diese zu Lasten des Staates.

6.3

Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des

Verfahrens wettzuschlagen. Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt, weshalb ihrem Vertreter ein angemessenes

Kostenerlasshonorar zuzusprechen ist (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung

des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der

Richtlinie aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten mit einem

doppelten Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.00 nebst

Mehrwertsteuer zugesprochen wird. Vorliegend handelt es sich um einen

durchschnittlichen Fall mit einem doppelten Schriftenwechsel. Dem

Rechtsvertreter wird folglich ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.00

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7%) zugesprochen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die

ausserordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge

Kostenerlass geht diese Gebühr zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im

Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.00 (inkl.

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.00 (7.7%) aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: