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Entscheid

IV.2023.65

IVG

18. Oktober 2023Deutsch20 min

Rheumatologie, FMH und D____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, FMH (vgl.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 18.

Oktober 2023

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

Dr. med. F. W. Eymann , MLaw B. Fürbringer

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst,

Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.65

Verfügung vom 19. April 2023

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die im Jahr 1977 geborene Beschwerdeführerin absolvierte im Jahr 2017

das Basis Grundausbildungs-Seminar für das Friseurhandwerk (vgl. Diplom vom

24. November 2017, IV-Akte 2). Zuletzt war die Beschwerdeführerin seit 2014

als Haushaltshilfe in einem Teilzeitpensum von drei Stunden wöchentlich tätig

(IV-Akte 11). Seit Februar 2020 wird die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe

unterstützt (IV-Akte 10).

b)

Die Beschwerdeführerin meldete sich am 10. Mai 2021 zum Leistungsbezug

bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 1). Diese klärte in der Folge den

massgeblichen Sachverhalt ab. Namentlich führte sie eine Haushaltsabklärung

durch (vgl. Abklärungsbericht vom 4. November 2021, IV-Akte 26) und veranlasste

eine bidisziplinäre Untersuchung in den Fachdisziplinen Rheumatologie und

Psychiatrie bei den Dres. med. C____, Facharzt für Innere Medizin und

Rheumatologie, FMH und D____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, FMH (vgl.

Gutachten vom 1. Juli 2022, IV-Akte 44).

c)

Die Beschwerdegegnerin lehnte in der Folge im Wesentlichen gestützt auf

die fachärztliche Einschätzung nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit

Verfügung vom 19. April 2023 unter Berücksichtigung der gemischten Methode (50%

Haushalt, 50% Erwerb) einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 24. Mai 2023 beantragt die Beschwerdeführerin die

Aufhebung der Verfügung vom 19. April 2023 und die Zusprache einer

Viertelsrente ab dem 1. Dezember 2021 und einer halben Rente ab dem 1. Juni

2022.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die

unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit B____, Advokat, als

unentgeltlichem Rechtsbeistand. Alles unter o/e- Kostenfolge (zuzüglich

Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin

auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 4. September 2023 hält die Beschwerdeführerin an ihren

eingangs gestellten Anträgen fest.

III.

Mit

Verfügung vom 6. Juni 2023 bewilligt der Instruktionsrichter der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit B____,

Advokat, als unentgeltlichem Rechtsbeistand.

IV.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien

die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 18.

Oktober 2023 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige

kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§

82.

Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes

vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dem Gutachten

sei der Beweiswert abzusprechen, da die Konsensbeurteilung die Wechselwirkung

zwischen den Fachgebieten ungenügend berücksichtige. Ferner sei insbesondere

das rheumatologische Gutachten nicht beweistauglich, da es auf einer Prognose

fusse. In Bezug auf die Statusfrage ist die Beschwerdeführerin der Meinung,

dass sie im Gesundheitsfalle vollzeitig arbeiten würde und daher die

Einkommensvergleichsmethode anzuwenden sei. Schliesslich rechtfertige sich ein

leidensbedingter Abzug von 20% und nicht wie von der Beschwerdegegnerin gewährt

von 5%. Die Ablehnung des Leistungsbegehrens sei daher zu Unrecht erfolgt.

2.2

Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, auf das beweiskräftige

bidisziplinäre Gutachten sei abzustellen. In Bezug auf die Statusfrage ist die

Beschwerdegegnerin der Meinung, dass unter Berücksichtigung der bisherigen

Erwerbsbiographie die gemischte Methode und nicht die

Einkommensvergleichsmethode heranzuziehen sei. Da ferner keine Anhaltspunkte

für einen höheren leidensbedingten Abzug ersichtlich seien, sei die

Leistungsabweisung zu Recht erfolgt.

2.3

Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin ihre

Leistungspflicht zu Recht abgelehnt hat.

3.

3.1

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen

(vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021

geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein

Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger

Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin

oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG

zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV; vgl. auch Rz. 9100

ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über

Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Steht hingegen ein

erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet

darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung. Ein Rentenanspruch

setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid ist (vgl. Art. 28 Abs.

1.

lit. b und c IVG).

3.2

Vorliegend meldete sich die Beschwerdeführerin im April 2021 erneut

bei der Beschwerdegegnerin an. Unter Berücksichtigung der damals geltenden Art.

28.

Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG könnte ein allfälliger Rentenanspruch

im Oktober 2021 entstanden sein (vgl. Verfügung vom 3. April 2023; IV-Akte 129;

vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der

Invalidenversicherung [KSIR], Stand 1. Juli 2023, Rz. 9100 ff.). Demgemäss sind

vorliegend die altrechtlichen Bestimmungen in der bis Ende 2021 geltenden

Fassung anzuwenden. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version

wiedergegeben, zitiert und angewendet.

4.

4.1

Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch

auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder

verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) war (lit. b) und auch nach Ablauf

dieses Jahres noch zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) ist. Sie hat

Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie

zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40%

invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

4.2

4.2.1

Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist

die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,

die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen

haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die

ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können

(BGE 125 V 256, 261 E. 4; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.2.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes

ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der

Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.a; BGE 125 V 351, 352 E. 3a;

BGE 122 V 157, 160 E. 1c) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen

Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar

2010.

E. 2.1).

4.2.3

Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen

Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts, kommt den im

Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen höherer

Beweiswert zu, als solchen von Hausärztinnen und Hausärzten oder behandelnden

Fachärztinnen und Fachärzten (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5, mit weiteren

Hinweisen).

5.

5.1

5.1.1

Als medizinische Entscheidgrundlage der Verfügung vom 19.

April 2023 diente im Wesentlichen das bidisziplinäre Gutachten vom 1. Juli 2022

in den Fachbereichen Rheumatologie und Psychiatrie der Dres. med. C____ und D____

(IV-Akte 44).

5.1.2

Dr. med. D____ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten (IV-Akte

44, S. 34 ff.) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10: F33.0), sowie

eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Aufgrund der

Aktenlage sei davon auszugehen, dass sich bereits mehrere depressive Episoden

entwickelt hätten, weshalb vom Vorliegen einer rezidivierenden depressiven

Störung, gegenwärtig leichtgradiger Episode auszugehen sei. Zu dieser

Schlussfolgerung gelangte Dr. med. D____, da die Beschwerdeführerin zum

Zeitpunkt der Exploration an einer Reduktion des Konzentrationsvermögens, an Grübeln,

Anhedonie und reduzierten affektiven Schwingungsfähigkeit, Affektlabilität,

Insuffizienzgefühlen und Ängsten sowie Reduktion des Appetits und

Durchschlafstörungen gelitten habe. Des Weiteren sei von einer anhaltenden

somatoformen Schmerzstörung auszugehen, sofern die Schmerzen im Bereich des

Nackens, der Schultern, der Handgelenke und beider Arme nicht ausreichend durch

somatische Befunde zu erklären seien. Dies, da die Beschwerdeführerin

psychosoziale Belastungsfaktoren aufweise. Eine posttraumatische

Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) sei hingegen nicht zu diagnostizieren, da die

Beschwerdeführerin weder an Albträumen, Intrusionen oder Flashbacks leide, noch

ein Vermeidungsverhalten aufzeige (regelmässige Besuche in der Türkei und

Kontakt zu Männern / weitere Ehen). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte

der Gutachter aus, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als

Hilfsarbeiterin bzw. als Reinigungsangestellte ab mindestens September 2019 bis

zum Explorationsdatum und auf Weiteres zu 40% arbeitsunfähig sei. Diese

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beziehe sich explizit auf eine ideal

angepasste Tätigkeit, welche eine leichte wechselbelastende körperliche

Tätigkeit sein sollte, bei welcher die Beschwerdeführerin die Möglichkeit habe,

bei Bedarf kürzere Pausen einzulegen.

5.1.3

Der rheumatologische Gutachter nannte in seinem

Gutachten (IV-Akte 44, S. 89 f.) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein

Widespread Pain Syndrom/Fibromyalgie (ICD-10: M79.7) mit funktionellen und

vegetativen Beschwerden in Abhängigkeit vom psychischen Belastungszustand und

ein myofasziales Beschwerdebild M. trapezius par horizontalis rechts mit beisternocleidomastoideus

links, psoas linksbetont, cranio-manibulär linksbetont bei Chronizität in

Zusammenhang stehend mit dem psychischen Beschwerdebild. In der bisherigen

Tätigkeit liege eine Arbeitsfähigkeit von 80% vor. Eine Reduktion von 20% ergebe

sich aufgrund eines erhöhten Pausen- und Erholungsbedarfs. Zum Zeitpunkt der

Exploration sei aufgrund bestehendem myofaszialen Beschwerdebild im Schulter-

und Nackenbereich eine zusätzliche Einschränkung von 30% gegeben. Entsprechend

resultiere dieser Umstand in einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab dem 22. Juni

2022.

bis Oktober 2022. Ab November 2022 sei die Beschwerdeführerin wieder zu 80%

arbeitsfähig.

5.1.4

Mit interdisziplinärer Gesamtbeurteilung gelangen die Gutachter

zum Schluss, der aus psychiatrischer Sicht erfolgten Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit könne gefolgt werden. Die rheumatologische Einschätzung sei

dabei inkludiert. Insgesamt liege somit eine Arbeitsfähigkeit von 60% vor

(IV-Akte 44, S. 12 f.).

5.1.5

Auf das bidisziplinäre Gutachten kann in formeller und

materieller Hinsicht abgestellt werden. Es entspricht den bundesgerichtlichen

Anforderungen an medizinische Expertisen (BGE 125 V 351, 352 E. 3). Weiter

wurde das Gutachten anhand einer umfassenden Anamnese und fachärztlicher

Untersuchungen sowie unter Berücksichtigung der Vorakten verfasst (IV-Akte 44,

S. 38-60). Die beiden Gutachter haben ihre jeweiligen Beurteilungen in casu lege

artis erstellt. Auch die vorgenommene Gesamtbeurteilung der

rheumatologisch-psychiatrischen Sachlage erscheint schlüssig und lässt sich

aufgrund der Aktenlage ohne Weiteres nachvollziehen. Damit erweist sich der

medizinische Sachverhalt – sowohl in rheumatologischer als auch in

psychiatrischer Hinsicht – als hinreichend abgeklärt. Den hier aufgrund der erwiesenen

Stichhaltigkeit der im bidisziplinären Gutachten erschlossenen medizinischen

Zusammenhänge kommt volle Beweiskraft zu. Daran ändern auch die Einwände der

Beschwerdeführerin nichts, wie nachfolgend darzulegen ist.

5.2

5.2.1

Die Beschwerdeführerin stellt die Beweiskraft des

bidisziplinären Gutachtens in Frage und rügt zunächst die interdisziplinäre

Gesamtbeurteilung. Namentlich seien die sich stellenden Fragen fachspezifisch

und getrennt beantwortet worden, wobei allfällige Wechselwirkungen zwischen den

Einschränkungen in den einzelnen Fachgebieten nicht thematisiert worden seien.

Ausserdem fehle eine ausführliche Gesamtbeurteilung (Beschwerde, Rz. 3.2).

5.2.2

Zweck interdisziplinärer Gutachten ist es, alle relevanten

gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln

ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu bringen

(BGE 137 V 210 E. 1.2.4; SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.1). Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine solche zusammenfassende Beurteilung

auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der einzelnen Gutachter oder unter

Leitung eines fallführenden Arztes zur Zusammenführung und Darlegung der

Ergebnisse aus den einzelnen Fachrichtungen ideal, aber nicht zwingend (Urteil

des Bundesgerichts, 8C_54/2021 vom 10. Juni 2021 E. 2.2 mit Hinweis auf 9C_425/2013

vom 16. September 2013 E. 4.3.1). Indes ist das Abstellen auf ein bidisziplinäres

Gutachten nicht bereits bundesrechtswidrig, weil keine Konsensdiskussion

stattgefunden hat (BGE 143 V 124 E. 2.2.4). Entscheidend ist, dass das Gutachten

von allen beteiligten Ärztinnen und Ärzten unterzeichnet wurde und damit ein

gemeinsamer Konsens erstellt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1019/2012

vom 23. August 2013 E. 2.2). Dies ist vorliegend der Fall. So weist die

interdisziplinäre Gesamtbeurteilung die Unterschriften beider Gutachter auf und

hält unter Ziff. 5 «Angaben zur Entstehung des Konsenses mit Unterschriften»

fest, dass die Gesamtbeurteilung des bidizsiplinären Gutachtens respektive der

Konsens am 1. Juli 2022 mittels elektronischer und telefonischer Besprechung

erfolgt sei, wobei die Gesamtbeurteilung von Dr. med. D____ erfasst worden sei

(IV-Akte 44, S. 15). Der Umstand, dass hierbei nicht der gesamte Inhalt des

zwischen den Gutachtern geführten Gesprächs aus der Gesamtbeurteilung

hervorgeht, vermag daran nichts zu ändern. Schliesslich trifft es nicht zu,

dass die Wechselwirkungen zwischen den medizinischen Disziplinen

unberücksichtigt geblieben wäre. Die Gutachter halten explizit fest, dass die

reduzierte Arbeitsfähigkeit einerseits aus der depressiven Episode und

andererseits aufgrund der Schmerzen begründet sei. Vor diesem Hintergrund führt

auch der Einwand ins Leere, dass zu Unrecht keine Addition der in den

jeweiligen Teilgutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeiten erfolgte. Denn wie

so häufig besteht kein Anlass, die sich aus den verschiedenen medizinischen

Titeln ausgewiesenen Teilarbeitsfähigkeiten zu kumulieren. Der Umfang, der aus

psychiatrischer Sicht attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit umfasst

nämlich die grundsätzlich aus rheumatologischer Sicht attestierte 20%ige

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Namentlich ist der aus rheumatologischer

Sicht durch die Fibromyalgie bedingte erhöhte Pausenbedarf mit der im Rahmen

der psychiatrisch unter anderem durch die somatoforme Schmerzstörung begründeten

Einschränkung bereits Rechnung getragen. Eine Addition der verschiedenen

Teilarbeitsunfähigkeiten würde vorliegend eine zu hohe Einschränkung (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_483/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1) und erfolgte

daher zu Recht nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_619/2016 vom 17. November

2016.

E. 4.2.2).

5.3

5.3.1

Die Beschwerdeführerin kritisiert ferner das rheumatologische

Teilgutachten. So ist sie der Ansicht, die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

durch den rheumatologischen Gutachter beruhe auf einer Prognose, was

unzureichend sei. Ferner würden die Ausführungen von Dr. med. E____, Facharzt

für Rheumatologie, FMH, gemäss Bericht vom 7. September 2022 (IV-Akte 46) das

rheumatologische Teilgutachten zweifelhaft erscheinen lassen. Die Beweiskraft

des psychiatrischen Teilgutachtens an sich wird indes zu Recht nicht in Frage

gestellt, weshalb sich entsprechende Weiterungen erübrigen.

5.3.2

Dass der rheumatologische Gutachter seine Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit prognostisch äusserte, schmälert den Beweiswert des Gutachtens

nicht. So ist rechtsprechungsgemäss eine ärztliche Prognose zur

Arbeitsfähigkeit zulässig und üblich. Auf die prognostische Arbeitsfähigkeit

kann insbesondere dann abgestellt werden, wenn die Anpassungszeit – wie

vorliegend – zum Erreichen einer solchen kurz ist (Urteil des Bundesgerichts

9C_785/2017 vom 20. Februar 2018 E. 1.2.2). Hinzu kommt, dass entgegen der Ansicht

der Beschwerdeführerin, die Invaliditätsbemessung auf der Grundlage einer nach

therapeutischen Massnahmen erreichbaren Arbeitsfähigkeit zulässig ist (Urteil

des Bundesgerichts 9C_326/2007 vom 01. Oktober 2007 E. 2.2) und vorliegend

nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführerin eine entsprechende

Massnahme, namentlich einem dreimonatigen Wiederaufbautraining und der

Behandlung des myofaszialen Beschwerdebildes, nicht zumutbar sein sollte. Was

die gestützt auf den Bericht von Dr. med. E____ geltend gemachte

Verschlechterung des Gesundheitszustandes anbelangt, ist zu bemerken, dass sich

der Bericht vom 7. September 2022 weder zum Funktionsniveau der

Beschwerdeführerin, noch zum Umfang der aus den Funktionseinschränkungen

resultierenden Arbeitsfähigkeit äussert. Der Bericht ist daher bereits unter

diesem Aspekt nicht geeignet, die gutachterlichen Ausführungen zweifelhaft

erscheinen zu lassen.

6.

6.1

Die Beschwerdegegnerin schätzte die Beschwerdeführerin in der

Verfügung vom 19. April 2023 hinsichtlich der Statusfrage im Gesundheitsfall als

zu 50% erwerbstätig und zu 50% im Haushalt tätig ein. Sie stützt sich dabei auf

den Abklärungsbericht Haushalt vom 24. August 2021 und die Stellungnahme der

Fachperson Abklärungsdienst vom 1. November 2021 (IV-Akte 26). Die

Beschwerdeführerin ist mit dieser Betrachtungsweise nicht einverstanden und

macht geltend, sie wäre im Gesundheitsfall voll erwerbstätig.

6.2

6.2.1

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich die

Beantwortung der Statusfrage aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im

Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche

Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit

der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in

welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen

Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 der Verordnung vom 17. Januar 1961

über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) sind die persönlichen,

familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige

Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die

beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und

Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich

bis zum Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei

für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit

der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3; BGE 125 V 146 E. 2c,

mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_693/2012 vom 27. März

2013.

E. 4.1 f.).

6.2.2

Weiter erfordert die Beantwortung der Statusfrage

zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische

Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese

sind einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und müssen in

aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung

hypothetischer Geschehensabläufe betrifft eine Tatfrage, soweit sie auf

Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der

allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Ebenso beziehen sich

Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen auf Tatfragen, wie

beispielsweise was jemand wollte oder wusste. Die auf einer Würdigung konkreter

Umstände basierende Festsetzung des hypothetischen Umfanges der

Erwerbstätigkeit bleibt für das Bundesgericht daher verbindlich, ausser wenn

sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (Urteil

des Bundesgerichts 9C_295/2022 vom 12. Oktober 2023 E. 3.4; BGE 144 I 28 E. 2.4,

mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 V 50 E. 4.2)

6.2.3

Die bisherige Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin spricht gegen die

Annahme, dass sie im Gesundheitsfall zu 100% erwerbstätig wäre. Gemäss

IK-Auszug per 20. Mai 2021 (IV-Akte 8) arbeitete die Beschwerdeführerin bisher

nur in Kleinstpensen, die weit unter einem 50%-Pensum zu liegen kommen. Unter

Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin den Umfang ihrer Erwerbstätigkeit

von einem geringfügigen Pensum auf ein Vollzeitpensum steigern würde, obwohl

die von ihr angegebene finanziell schwierige Lage während der Ehe auch keinen

Anreiz gesetzt hatte, das Pensum zu erhöhen, erscheint realitätsfern. Da sich

aus den Akten auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, welche mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit für die Anwendung der Einkommensvergleichsmethode anstelle

der gemischten Methode sprechen, ist die Berechnung des Invaliditätsgrades

unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.

6.3

6.3.1

Schliesslich ist zwischen den Parteien strittig, in welchem

Umfang ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist. Die Beschwerdeführerin

bringt vor, aufgrund ihrer ausländischen Staatsangehörigkeit, ihrer fehlenden

Deutschkenntnisse und der wenigen Arbeitserfahrung sei ein höhergradiger Abzug

als der von der Beschwerdegegnerin gewährte 5%ige leidensbedingte Abzug zu

gewähren. Da sie ferner nur noch Teilzeit arbeiten könne, rechtfertige sich ein

Abzug von insgesamt 20%. (Beschwerde, Rz. 5.2 f.).

6.3.2

Auf Seiten des

Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn

gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür

bestehen, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf

dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten

kann. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug

führen können, sind etwa das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die

Nationalität oder die Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Der

Leidensabzug beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3; BGE 126 V 75, 78

ff. E. 5a f.). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller

Merkmale, zu schätzen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3; BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb).

6.3.3

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht

keine Veranlassung, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen. So

können die fehlende Berufsausbildung und die geringen Deutschkenntnisse

vorliegend keinen höheren Abzug rechtfertigen, da mit dem vorliegend beim

Invalidenlohn angenommenen Tabellenlohn TA1, Kompetenzniveau 1, vor allem

Hilfsarbeiten erfasst werden, welche keine Ausbildung und auch keine guten

Deutschkenntnisse voraussetzen. Im Fall von Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1

hat die Frage der Dienstjahre ebenfalls keine Bedeutung. Da auch sonst keine

Gründe ersichtlich sind, welche einen Abzug von mehr als 5% vom Tabellenlohn

rechtfertigen würden, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf

die Gewährung eines darüberhinausgehenden leidensbedingten Abzuges verzichtete.

6.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf das bidisziplinäre

Gutachten und die darin festgestellte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

vollumfänglich abgestellt werden kann. Ferner ist sodann weder die zur Invaliditätsbemessung

angewandte Methode noch der gewährte leidensbedingte Abzug zu beanstanden, so

dass die Leistungsabweisung zu Recht erfolgte.

7.

7.1

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu Lasten der

Beschwerdeführerin (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Da ihr die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten

des Staates.

7.3

Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des

Verfahrens wettzuschlagen. Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt, weshalb ihrem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar

zuzusprechen ist (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in

Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der Richtlinie aus,

dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten mit einem doppelten

Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00 nebst Mehrwertsteuer

zugesprochen wird. Vorliegend handelt es sich um einen durchschnittlichen Fall

mit einem doppelten Schriftenwechsel. Dem Rechtsvertreter wird folglich ein

Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zugesprochen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Sie gehen zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im

Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von CHF 3'000.00 (inkl.

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 (7.7%) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

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