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Entscheid

IV.2023.67

IVG Beschwerde abgewiesen. Polydisziplinäres Gutachten beweiskräftig.

2. November 2023Deutsch24 min

Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer daraufhin mit Verfügung vom 14. Oktober

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 17. November 2023

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), P. Kaderli, Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.67

Verfügung vom 17. Mai 2023

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der im Jahr 1972 geborene, ungelernte Beschwerdeführer und alleinerziehender

Vater zweier minderjähriger Kinder meldete sich am 10. Dezember 2002 erstmals

zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 1). Die

Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer daraufhin mit Verfügung vom 14. Oktober

2003 (IV-Akte 31) ab dem 1. Dezember 2002 eine ganze Invalidenrente basierend

auf einem Invaliditätsgrad von 100 Prozent zu. Im Rahmen eines

Revisionsverfahrens wurde diese Rente ab dem 1. September 2004 auf eine Viertelsrente

herabgesetzt (IV-Akte 40). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Mit Mitteilung vom 18. November 2005 (IV-Akte 55) wurde die unveränderte

Invalidenrente bestätigt. Mit Verfügung vom 15. Februar 2007 stellte die

Beschwerdegegnerin die Rente wegen Nichteinhalten einer Auflage ein (IV-Akte

73). Die dagegen erhobene Beschwerde (IV-Akte 86) hiess das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 17. Januar 2008 (IV.2007.119;

IV-Akte 118) gut. Die Beschwerdegegnerin veranlasste in der Folge eine

psychiatrische Verlaufsbegutachtung (Gutachten C____ vom 16. Juni 2008, IV-Akte

129) und eine rheumatologische Begutachtung (Gutachten vom 23. Januar 2009,

IV-Akte 140). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 141, 142) stellte

die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen gestützt auf die fachärztlichen Ausführungen

mit Verfügung vom 29. Juni 2009 (IV-Akte 150) die Rentenleistungen per 30.

Juni 2008 ein. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde (IV-Akte 151) wies

das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 7. Dezember 2009

(IV.2009.147; IV-Akte 157) ab.

Im Mai 2018 (IV-Akte 163) meldete sich der Beschwerdeführer abermals

bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an, nachdem er am 26. Oktober

2017 einen Arbeitsunfall erlitten hatte (vgl. Schadenmeldung UVG vom 27.

Oktober 2017, IV-Akte 167). Nach Klärung des massgeblichen Sachverhaltes, namentlich

nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens bei der D____ [...] (IV-Akte

241) mit anschliessender Stellungnahme zu Rückfragen seitens der

Beschwerdegegnerin (vgl. Schreiben vom 10. Februar 2022, IV-Akte 249,

Stellungnahme D____ vom 13. Februar 2022, IV-Akte 250), lehnte die

Beschwerdegegnerin – nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 252) -

mit Verfügung vom 17. Mai 2023 (IV-Akte 260) einen Rentenanspruch des

Beschwerdeführers ab.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 25. Mai 2023 beantragt der Beschwerdeführer die

Aufhebung der Verfügung vom 17. Mai 2023 und die Zusprache einer ganzen

Invalidenrente. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer

die unentgeltliche Rechtspflege. Unter o/e Kostenfolge.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin

auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 17. August 2023 beantragt der Beschwerdeführer die

Anordnung eines gerichtlichen Obergutachtens.

d)

Mit Duplik vom 20. September 2023 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem

eingangs gestellten Antrag fest.

III.

Mit Verfügung vom 21. August 2023 bewilligt die

Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung

und Verbeiständung mit Dr. iur. B____, Advokat, als unentgeltlichem

Rechtsbeistand.

IV.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien

die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt, findet am 17.

November 2023 die Beratung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt

statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit in sachlicher Hinsicht

gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in

Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes

über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das

Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) zuständig. Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung

(IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Beschwerde

zudem innert der dreissigtägigen Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG erhoben wurde,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, gestützt auf das

beweiskräftige polydisziplinäre Gutachten der D____ vom 3. Oktober 2022 habe

sie den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint.

2.2

Der Beschwerdeführer bestreitet die Beweiskraft des

polydisziplinären Gutachtens unter Verweis auf die zahlreichen Berichte ab 2018

des E____spitals [...] und der F____ sowie auf diejenigen von seiner Hausärztin

Dr. med. G____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, FMH, und seinem

Psychiater Dr. med. H____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, sowie

Msc I____, delegiert behandelnder Psychotherapeut. Gestützt auf die

Einschätzung der behandelnden Ärzteschaft sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen.

2.3

Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 17. Mai 2023 den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht

verneinte.

3.

3.1

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung

der IV [WE IV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535).

Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage

zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist.

Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen

Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss

lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung

der IV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für

Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung

[KSIR]). Steht hingegen ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener

Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende

Recht Anwendung. Auch nach neuem Recht setzt der Rentenanspruch u.a. voraus,

dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf

dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b

und c IVG).

3.2

Vorliegend meldete sich der Beschwerdeführer im Mai 2018 bei der Beschwerdegegnerin

an (IV-Akte 163). Unter Berücksichtigung der damals geltenden Art. 28 Abs. 1

lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG entstand ein allfälliger Rentenanspruch frühestens

ab November 2018. Demgemäss sind vorliegend die altrechtlichen Bestimmungen in

der bis Ende 2021 geltenden Fassung anzuwenden. Sie werden im Folgenden jeweils

in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

4.

4.1

Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf

eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit

oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit.

a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

Prozent arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (lit. b) und auch nach

Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40 Prozent invalid im Sinne von Art. 8

ATSG ist. Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu

mindestens 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60

Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 Prozent und auf eine

Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid ist (Art. 28 Abs. 2

IVG).

4.2

Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist die

Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die

ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen

haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen

und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die

ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256, 261 E. 4; 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.3

4.3.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der

Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; 125 V 351, 352 E. 3a; 122

V 157, 160 E. 1c) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen

Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar

2010.

E. 2.1).

4.3.2

Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der

Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,

solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen

(BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Gemäss ständiger Praxis

des Bundesgerichts kommt den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten

unabhängiger Fachärztinnen und Fachärzte höherer Beweiswert zu, als solchen von

Hausärztinnen und Hausärzten oder behandelnden Fachärztinnen und Fachärzten

(vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5, mit weiteren Hinweisen).

5.

5.1

Aus medizinischer Sicht beruht die angefochtene Verfügung vom 17.

Mai 2023 auf dem polydisziplinären Gutachten der Dres. med. J____, Facharzt für

Allgemeine Innere Medizin, FMH, K____, Facharzt für Neurologie, FMH, L____, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie, und Facharzt für Neurologie, FMH, M____, Facharzt

für Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie und Pneumologie, FMH, Kardiologie und

Pneumologie, FMH, N____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und

Rheumatologie, FMH, und O____, Facharzt für Dermatologie und Venerologie, FMH,

(IV-Akte 241).

5.2

5.2.1

Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte dem

Beschwerdeführer Probleme mit Bezug auf Schwierigkeit bei der Lebensbewältigung

(Z73) (vgl. IV-Akte 241, S. 53). Die Diagnose sei zu wählen, da die Problematik

des Versicherten sich aus seiner sozialen Situation als alleinerziehende Vater

und der problematischen Ehefrau ergebe. Eine eigenständige psychiatrische

Erkrankung liege nicht vor. Seine bedrückte Stimmung, seine Zukunftsangst und

seine Sorge seien durchaus einfühlsam. Seine schlechte berufliche Perspektive

entspreche nicht einer Depression, sondern der Realität und den

normalpsychologischen Reaktionen auf solche Schwierigkeiten bei der

Lebensbewältigung. Es erscheine heute auffällig, dass die seinerzeit aufwendige

psychiatrische Diagnostik mit psychiatrischen Begutachtungen und psychiatrischen

Leistungsbeurteilungen heute überhaupt keine Rolle mehr für den

Beschwerdeführer spielen würden. Aus heutiger Sicht habe der Gutachter

überhaupt Zweifel, ob in der Vergangenheit schwere psychiatrische Erkrankungen

vorgelegen seien, vor allem die Diagnose einer schweren Depression erscheine

aus heutiger Sicht sehr fragwürdig. Dem Arztbericht des behandelnden

Psychiaters Dr. med. H____ könne lediglich in einem Punkt zugestimmt werden,

nämlich dem der anhaltenden psychosozialen Belastungssituation. Sämtliche

weiteren Diagnosen würden aus gutachterlicher Sicht nicht nachvollziehbar

erscheinen und würden ebenso absurd wirken wie die sozialmedizinischen

Schlussfolgerungen einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit 2018. Eventuell könne

der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, da er seine

Kinder betreuen müsse. Das seien jedoch andere als medizinische Gründe.

5.2.2

Der neurologische Gutachter hält in seinem Teilgutachten vom 23.

September 2022 (IV-Akte 241, S. 57 ff.) in diagnostischer Hinsicht fest, es

bestehe (1) ein Arbeitsunfall mit Schnittverletzung im vorderen Bereich des Fusses

10/2017 mit ausgedehnter Partialruptur Musculus tibialis anterior sowie

Partialruptur Sehne Musculus extensor hallucis longus und v.a. Nervenkompression

N peroneus superficialis mit Status nach Sehnennaht und Nervennaht Ramus

superficialis N peroneus am 26.10.2017 mit Re-Exploration Tibialis anterior-

und Extensor Hallicus longus-Sehne links, sowie Verkürzungsplastik mit

Autograftaugmentation (Achillessehne) der Tibialis anterior-Sehne am 15.

Februar 2018, aktuell mit inkompletter Verletzung des Nervus peronaeus

superficialis mit residualer Sensibilitätsminderung, kein Hinweis für ein CRPS

und keine relevante Funktionsminderung und (2) subjektiv angegebenen chronische

Rückenschmerzen bei leichten degenerativen LWS-Veränderungen, insbesondere Diskuspathologie,

im Segment L5/S1 links, mit vorrangig myofasziale Beschwerdesymptomatik nach

links, neurologisch keine Hinweise für Wurzelreiz oder gar sensomotorische Defizitsymptomatik

(a.a.O., S. 72). Aus neurologischer Sicht könne keine Einschränkung

objektiviert werden. Die Sensibilitätsstörung im Areal des Nervus peronaeus sei

funktional nicht arbeitsrelevant. Eine relevante Hyperpathie/Allodynie könne

nicht bestätigt und ein neuropathischer Schmerzanteil nicht begründet werden.

Ferner könne weder bezüglich des leichten statisch myalgischen Rückenleidens

ohne neurologische Störung noch hinsichtlich der Mindersensibilität der N.

peronaeus-Äste links relevante Einschränkungen für das Fähigkeitsprofil und die

Arbeitsfähigkeit begründet werden. Aus neurologischer Sicht könne keine relevante

Einschränkung für das Fähigkeitsprofil und damit für die Arbeitsfähigkeit

begründet werden (a.a.O., S. 73).

5.2.3

Gemäss dermatologischem Teilgutachten vom 3. Juni 2022 (IV-Akte

241, S. 76 ff.) besteht beim Beschwerdeführer in dermatologischer Hinsicht eine

Psoriasis vulgaris. Die vorgenannte Diagnose begründe keine Einschränkungen der

Arbeitsfähigkeit.

5.2.4

Das allgemein medizinisch-internistischen Teilgutachten vom 26.

September 2022 (IV-Akte 241, S. 85 ff.) listet als Diagnosen eine Prae-Adipositas

(BMI 27.2), einen Verdacht auf ein mittelschweres bis schweres

Schlaf-Apnoe-/Hypopnoe-Syndrom (aktenanamnestisch 02/2006 leichtgradig,

07/2021), einen Status nach TEP rechts bei Leistenhernienrezidiv rechts

(aktenanamnestisch 04/2018), einen Status nach Eradikationstherapie wegen

Helicobacter pylori (2003 abgebrochen, 06/2021 erfolgreich

[aktenanamnestisch]), einen Status nach Uroliathiasis: 12mm untere Kelchgruppe

links (aktenanamnestisch 2013), Nierenzyste beidseits (ED 08/2021), Nikotinabusus

von 30 PY (2008), aktuell ca. 40-50 py, fortgesetzt, eine Prädiabetes

(aktenanamnestisch 09/2000), aktuell nicht nachweisbar und einen Status nach

Appendektomie 2004 (aktenanamnestisch) auf. Aus allgemein-internistischer Sicht

bestünden keine Funktionsstörungen und allgemein-internistische Therapien, die

die Arbeits- und Leistungsfähigkeit weiter verbessern könnten. Insgesamt

bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus internistischer Sicht.

5.2.5

Die rheumatologische Gutachterin Dr. med. N____ stellte in ihrem

Teilgutachten vom 22. September 2022 (IV-Akte 241, S. 99 ff.) eine

rezidivierende Form einer Arthritis Psoriatica des Fussrückens, abgelaufene

Psoriasis der Ellbogen, intertriginöse Psoriasis sowie Onychopathie, ferner ein

degeneratives LWS Syndrom bei muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung ,

einen Arbeitsunfall mit Schnittverletzung im vorderen Bereich der Fusswurzel links

10/2017 mit ausgedehnter Partialruptur Musculus tibialis anterior sowie

Partialruptur Sehne Musculus extensor hallucis longus und Verdacht auf eine

Nervenkompression des Nervus peroneus superficialis mit Status nach Sehnennaht

und Nervennaht Ramus superficialis Nervus peroneus am 26. Oktober 2017 mit

Re-Exploration Tibialis anterior- und Extensor Hallucis longus-Sehne links,

sowie Verkürzungsplastik mit Autograftaugmentation (Achillessehne) der Tibialis

anterior-Sehne am 15. Oktober 2018 und ein gerneralisiertes Schmerzsyndrom fest.

Bezüglich der entzündlich rheumatischen Erkrankung bestehe eine gute Medikation

und Krankheitseinstellung, bezüglich der Schmerzerkrankung falle auf, dass der

Beschwerdeführer offenbar seine Schmerzmedikamente nicht regelmässig einnehme

(IV-Akte 241, S. 113). Allerdings bestehe eine Diskrepanz zwischen den

ausgeprägt dargestellten und im Untersuchungsverlauf demonstrierten Beschwerden

mit einer hohen Schmerzskala und dem tatsächlich objektivierbaren Untersuchungsbefund.

Eine weitere Diskrepanz bestehe zwischen der vom Beschwerdeführer angegebenen

Schmerz- und antidepressiven Medikation und den tatsächlich nachweisbaren

respektive nicht nachweisbaren, therapeutisch wirksamen laborchemischen Medikamentenspiegeln

(IV-Akte 241, S. 109). Insgesamt liege aus rheumatologischer Sicht unter guter

rheumatologischer Kontrolle und immunsupressiver Therapie eine Arbeitsfähigkeit

von 100% bei einer Leistungsfähigkeit von 100% vor (IV-Akte 241, S. 114).

5.2.6

Der Gutachter Dr. med. M____ diagnostizierte aus pneumologischer

Sicht dem Beschwerdeführer ein leichtgradiges obstruktives Schlafapnoesyndrom

COPD I-II bei fortgesetzten Nikotinabusus (mindestens 20 py) und eine

Dekonditionierung (DD suboptimale Anstrengungsbereitschaft) (IV-Akte 241, S. 129).

Im Rahmen der Anamneseerhebung hätten sich keine sicheren Hinweise auf eine

schwergradige Beeinträchtigung, Schlafstörungen im Allgemeinen sowie ein

mögliches Schlafapnoesyndrom im Besonderen ergeben, welche eine Relevanz für

die Arbeitsfähigkeit hätten. Insgesamt liege somit aus pneumologischer Sicht

eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit vor (IV-Akte a.a.O.).

5.2.7

Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (IV-Akte

241, S. 1 ff.) halten die begutachtenden Fachpersonen fest, dass im Querschnitt

mehrfache Hinweise für Inkonsistenzen im Sinne einer Symptom- oder

Beschwerdeausweitung bestünden. Die Kriterien einer bewussten negativen

Antwort- und Leistungsverzerrung seien erfüllt. Krankheitswertige

psychiatrische Störungen würden sich keine finden und seien auch retrospektiv

stark zu bezweifeln. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen den ausgeprägt

dargestellten und im Untersuchungsverlauf demonstrierten Beschwerden mit

angegebenem hohem Schmerzniveau und den tatsächlich objektivierbaren Untersuchungsbefunden

(aus rheumatologischer Sicht würden keine wesentlichen Funktionseinschränkungen

von Gelenken und Wirbelsäule bestehen, die sensiblen Störungen seien aus

neurologischer Sicht nicht arbeitsrelevant, radikuläre Störungen würden keine

bestehen, ein CRPS wie nicht belegbar). Es bestehe weiter eine auffallend

geringe Therapieaktivität, welche nicht mit dem höherskalierten angegebenen

Schmerz korreliere, der subjektiv jede selbst leidensadaptierte Tätigkeit

unmöglich machen solle. Inkongruent sein Bezug auf die geklagten Beschwerden

auch das Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers. Auch im Längsschnittverlauf

würden sich erhebliche Inkonsistenzen finden. So ergehe beispielsweise aus den

Akten mehrfach, dass der Medikamentenspiegel bezüglich psychiatrischer und

Schmerzmedikation nicht ausreichend nachweisbar gewesen sei. Eventuell könne

der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, da er seine

Kinder betreuen müsse. Dies seien aber keine medizinischen Gründe. In

interdisziplinärer Gesamtbetrachtung würden sich nur wenig objektivierbare

Gründe für eine Einschränkung des Fähigkeitsprofils finden, so dass auch die

zuletzt ausgeübte Tätigkeit als überwiegend wahrscheinlich ohne höhergradige

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit medizinisch-theoretisch möglich wäre. Mindestens

wären aber ideal adaptierte Tätigkeiten durchaus möglich.

5.3

5.3.1

Nach Vorlage des polydisziplinären Gutachtens erfolgte eine

Rückfrage an die Gutachterstelle mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 (IV-Akte

246). Namentlich wies die Beschwerdegegnerin auf den kreisärztlichen Bericht der

SUVA vom 2. Juni 2020 (IV-Akte 185.11) hin, gemäss welchem die angestammte

Tätigkeit als Glaser aufgrund der zu hohen Anforderungen nicht mehr zumutbar

sei. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gelte ein ganztägiger Arbeitseinsatz mit

maximal leichter Belastung. Die Arbeit könne vorwiegend nur im Sitzen

ausgeführt werden. Einschränkungen würden für das Besteigen von Leitern oder

Gerüsten und Treppen gelten. Zudem seien kniende und kauernde Tätigkeiten nicht

zumutbar. Dies stehe im Widerspruch dazu, dass gemäss den gutachterlichen

Ausführungen die zuletzt ausgeübte Tätigkeit mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit noch vollumfänglich zumutbar sei.

5.3.2

Hierauf entgegnete die Gutachterstelle mit Stellungnahme vom 13.

Februar 2023 (IV-Akte 250), hinsichtlich der im Zusammenhang mit der

kreisärztlichen Begutachtung insbesondere strittigen Schnittverletzung am

linken Fuss vom 26. Oktober 2017 sei in der aktuellen neurologischen

Begutachtung die Persistenz einer lokalen Sensibilitätsminderung infolge

inkompletter Verletzung der Rami superficialis Nervus peronaeus zwar

darstellbar, es bestehe aber eben keine Allodynie oder Hyperpathie und keine

Hinweise für abgelaufene oder bestehende CRPS. Es könne keine neuropathische

Schmerzsymptomatik aus neurologischer Sicht objektiviert werden. Ferner könne

weder ein neuropathisches Schmerzsyndrom diagnostiziert werden, noch würden

sensible Defizitstörungen das Fähigkeitsprofil reduzieren. Zum damaligen

Zeitpunkt sei die Kreisärztin noch von der Diagnose eines chronifizierten

neurogenen Schmerzsyndroms am linken Fuss ausgegangen, sowie von

Bewegungseinschränkungen. Eine Prüfung der Konsistenz sei jedoch nicht erfolgt.

Die damals offenbar noch verminderte Sprungelenksbeweglichkeit habe anlässlich

der Begutachtung nicht mehr nachvollzogen werden können. Insofern könne

versicherungsmedizinisch nicht mehr auf die kreisärztliche Beurteilung vom 2.

Juni 2020 abgestellt werden. Zum Begutachtungszeitpunkt sei das Fähigkeits- und

Zumutbarkeitsprofil weit besser als es damals im kreisärztlichen Bericht

angenommen worden sei.

5.4

Auf das polydisziplinäre Gutachten kann abgestellt werden. Es

erfüllt die Voraussetzungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 4.3.1. hiervor). Das Gutachten

wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt. Es ist für die streitigen Belange

aktuell und umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Die geklagten

Beschwerden des Beschwerdeführers wurden hinreichend berücksichtigt und bilden

ihrerseits die Grundlage für die jeweils sorgfältige Anamnese. Zu vorhandenen

früheren, allfällig abweichenden Berichten wurde Stellung genommen.

Schliesslich ist das polydisziplinäre Gutachten in der Darlegung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend.

Ebenso sind Schlussfolgerung und Diagnosestellung der Expertise schlüssig.

Insbesondere vermochte die zur Klärung eingeholte Stellungnahme vom 13. Februar

2022.

den angeblichen Widerspruch in Bezug auf das alternative Tätigkeitsprofil

aufzulösen.

5.5

5.5.1

Der Beschwerdeführer kritisierte anlässlich der Beschwerde

zunächst, eine mangelnde Sachverhaltsabklärung und beantragt die Einholung

eines polydisziplinären Gutachtens. Offenbar ging der Beschwerdeführer zum

damaligen Zeitpunkt davon aus, ein entsprechendes Gutachten liege nicht vor. Da

sich dieser Irrtum nach Eingang der Beschwerdeantwort mit Blick auf die Replik

offenbar aufgelöst hatte, erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen. Im Rahmen

der Replik beanstandet der Beschwerdeführer das Gutachten in materieller

Hinsicht. Gestützt auf den Bericht von Dr. med. P____ Facharzt für

Rheumatologie und Innere Medizin, FMH, vom 4. August 2023 (Replikbeilage [RB]

1) und den Bericht des Psychotherapeuten I____, eidgenössisch anerkannter

Psychotherapeut, Fachpsychologe FSP, vom 10. August 2023 (RB 2) sei dem

Gutachten der Beweiswert abzuerkennen.

5.5.2

Dr. med. P____ führte mit Bericht vom 4. August 2023 in

somatischer Hinsicht aus, neben der korrekten Diagnose sei das Gutachten

dadurch geprägt, dass zwar die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers

benannt worden seien, jedoch in der Übertragung in eine funktionelle

Leistungseinschränkung nicht gewürdigt worden seien und eine 100%ige

Funktionsfähigkeit bestehen solle. Beispielhaft werde am Sprunggelenk links

keine Funktionseinschränkung postuliert. Durch die Kombination der

Psoriasiarthritis und der Nervenläsion sei der Fuss in Wahrheit nicht berührbar

und im Bereich des Ansatzes der Tibialis anteriorsehne und durch Veränderungen

an USG und OSG chronisch verdickt. Auch die abgelaufenen Befunde einer

Enthestitis mit Verkalkung im Bereich der Achillessehne würden einen realen

Leidensdruck demonstrieren, der die Krankheit untermauern würde. Aus Sicht von

Dr. med. P____ sei die Auswirkung des Leidens zwar als sozialer Rückzug

beschrieben. Allerdings verdeutliche dieser das Krankenleiden im Sinne einer

Analyse der Kontextfaktoren im Hinblick auf einen realen Leidensdruck nach

aussen. Sich herbei lediglich auf den Verdacht auf ein aggravierendes Verhalten

zu berufen, sei zu einfach. Auch im Hinblick auf sein Rückenleiden werde im

Gutachten nicht verstanden, dass ausgehend von einer Fehlbelastung im Fuss

links, sich eine Diskushernie ausgebildet habe mit intermittierender

Wurzelkompression. Die Kompression habe sich zwar zwischenzeitlich

zurückgebildet. Aus dem Fehlen einer klaren radikulären Symptomatik könne

jedoch nicht gefolgert werden, dass hieraus keine substantiellen Rückenschmerzen

mehr resultieren und der Patient deshalb in toto als Simulant verstanden werde.

Insgesamt sei der Beschwerdeführer zu 100% arbeitsunfähig. Von

rheumatologischer Seite werde das generalisierte Schmerzsyndrom einem

Fibromyalgiesyndrom zugeordnet, welches jedoch keine Ausschlussdiagnose nach

den neuen Klassifikationskriterien sei, sondern sich zusätzlich zu einer

entzündlich-rheumatologischen Erkrankung entwickeln könne. Ein objektivierender

Nachweis von Enthesitiden sei gerade bei Psoriasisarthritis oft nicht möglich.

Deshalb aus einem generalisierten Schmerzsyndrom zu folgern, dass die

Beschwerde nicht einem organischen Korrelat zugeordnet werden müssen, sei

medizinische nicht plausibel.

5.5.3

Mit Bericht vom 10. August 2023 (RB 2) führte der

Psychotherapeut I____ aus, aus dem beiliegenden Laborbericht sei ersichtlich,

dass der Beschwerdeführer die Medikation einnehme. In Bezug auf die Kritik des

Gutachters an der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100% (Ziff. 6.3 des

psychiatrischen Teilgutachtens), gab er an, dass dies damals so mit Dr. med. H____

besprochen worden sei, dazumal sei der Fokus auf der Chronifizierung des

Schmerzes gelegen. Die jetzige Arbeitsunfähigkeit beruhe weiterhin auf der

somatischen Pathologie. Aktenkundig ist ein Bericht vom 25. Oktober 2021

(IV-Akte 217), worin Dr. med. H____ und MSc I____ eine generalisierte

Angststörung (ICD-10 F41.1), eine rezidivierende schwere bis mittelgradige

depressive Episode (ICD-10 F33.1), eine chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), eine anhaltende

psychosoziale Belastungssituation und ein Verdacht auf andauernde

Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) diagnostizierten und

eine Arbeitsunfähigkeit von 100% festhielten. Der Patient sei vor allem auf

Grund der Symptome der Angststörung erheblich eingeschränkt. Körperlich zeige

er zudem Belastungserscheinungen. Ferner erwähnten sie zeitweise

Konzentrationsstörungen, Aufmerksamkeitseinschränkungen, welche unter anderem

durch die depressive Symptomatik bedingt seien.

5.5.4

In Bezug auf die Berichte des behandelnden

Psychotherapeuten ist zu bemerken, dass diese nicht geeignet sind, das

Gutachten, namentlich das psychiatrische Teilgutachten in Zweifel zu ziehen. Im

vorstehend zitiertem Bericht vom 25. Oktober 2021 führten Dr. med. H____ und MSc

I____ die vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit im Wesentlichen auf die dazumal

diagnostizierte Angststörung zurück. Der Gutachter hatte das Vorliegen einer

solchen Angststörung nachvollziehbar verneint und sich insgesamt eingehend mit

der differenten Beurteilung von Dr. med. H____ auseinandergesetzt (vgl. zutreffende

Beurteilung RAD, Dr. med. Q____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

FMH, Zertifizierter Gutachter, SIM, vom 27. Juni 2023, IV-Akte 262). Der im

Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht des Psychotherapeuten (E. 5.5.3)

vermag indessen nicht zu überzeugen, indem er nunmehr die Chronifizierung des

Schmerzes als Erläuterung der damaligen Arbeitsunfähigkeit in Vordergrund

stellt, und nicht mehr die Angststörung. Zudem hält er unter Verweis auf Dr. med.

P____ fest, dass die jetzige Arbeitsunfähigkeit sich aus somatischer Sicht

ergebe. Diese Betrachtungsweise steht letztlich im Einklang mit derjenigen des

psychiatrischen Gutachters (vgl. E. 5.2.1 hiervor), welcher dem

Beschwerdeführer ebenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus

psychiatrischer Sicht attestierte. Hinsichtlich des Laborberichts und der

Angabe, der Beschwerdeführer nehme – entgegen der gutachterlichen Darstellung -

seine Medikation zuverlässig ein, ist zu bemerken, dass das zwar auf den

Zeitpunkt der Blutentnehme (Laborbericht vom 2. August 2023, RB 2) zutreffen

mag. Wie der RAD-Arzt Dr. med. R____, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, mit Aktennotiz vom 6. September 2023 (bei den Replikbeilagen) nachvollziehbar

ausführte, zeitigen diese Laborergebnisse 14 Monate nach der Begutachtung jedoch

keinerlei Aussagekraft in Bezug auf die dem Gutachten zugrunde liegenden

Laborergebnisse vom 15. Juni 2022 (IV-Akte 241, S. 117). Gemäss Dr. med. R____

könne daher die erneut durchgeführte Laboranalyse die gutachterliche

Darstellung nicht erschüttern und jeglicher Rückschluss auf das Gutachten

verbiete sich in diesem Punkt.

5.5.5

Hinsichtlich des Berichts von Dr. med. P____ ist ebenfalls

zu konstatieren, dass dieser keine Zweifel an der gutachterlichen Darstellung

hervorzurufen vermag. Wie der behandelnde Arzt zunächst zutreffend ausführt,

ist die gutachterliche Diagnosestellung nicht zu beanstanden. Der Vorwurf

allerdings, die Diagnosen würden nicht korrekt in eine entsprechende

Leistungseinschränkung übertragen und nicht gewürdigt zielt ins Leere. Gerade

diese Objektivierung nehmen sowohl die rheumatologische Gutachterin als auch

der orthopädische Gutachter – entgegen dem behandelnden Arzt - vor. So listen

sie die Untersuchungsbefunde sorgfältig auf (IV-Akte 241, S. 106; S. 65 ff.)

und führen aus, dass sich objektiviert daraus keine wesentlichen

Funktionseinschränkungen der Gelenke und der Wirbelsäule ergeben würden. Eine

chronische Verdickung im Bereich des Ansatzes der Tibialis anteriorsehne ergibt

sich aus der Befunderhebung im rheumatologischen Teilgutachten ebenfalls nicht

(a.a.O., S. 107). Ferner war eine palpatorische Untersuchung des linken Fusses

im Rahmen der orthopädischen Befunderhebung offenbar problemlos möglich, was

gegen die vom Behandler geltend gemachte Unberührbarkeit des Fusses spricht

(a.a.O., S. 65 f.). Wie die RAD-Ärztin Dr. med. S____, Fachärztin für

Anästhesie, FMH, Zertifizierte Gutachterin SIM, mit Beurteilung vom 29. Juni

2023.

in diesem Zusammenhang zutreffend ausführte, wurde gutachterlich plausibel

dargelegt, dass sich aus den objektivierbaren Diagnosen keine Einschränkungen

des Fähigkeits- und Funktionsprofils ergeben würden, wobei sämtliche Diagnosen

beziehungsweise Beschwerden allesamt im Rahmen der polydisziplinären Abklärung

diskutiert und in angemessener Weise sowie nachvollziehbar gewürdigt wurden

(vgl. IV-Akte 263). Dass sich Dr. med. P____ vordergründig auf die subjektiven

Beschwerden des Beschwerdeführers stützt, ist wohl auch der Erfahrungstatsache

geschuldet, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_317/2019 vom 30. September 2019 E. 4.2.3 mit Hinweisen).

5.5.6

Insgesamt haben die begutachtenden Personen im Rahmen des

polydisziplinären Gutachtens (vgl. Bericht RAD vom 29. Juni 2023, IV-Akte 263,

S. 6) plausibel dargelegt, dass sich aus den objektivierbaren Diagnosen aus

psychiatrischer, internistischer, rheumatologischer, neurologischer,

dermatologischer und allgemeininternistischer Sicht keine Einschränkung des

Fähigkeits- oder Funktionsprofils ergeben. Lediglich aus pneumologischer Sicht

fanden sich leichte qualitative Einschränkungen. Demgemäss fanden sich keine objektivierbaren,

quantitativ arbeitsrelevanten Störungen. Vor diesem Hintergrund kann dem

Beschwerdeführer nicht gefolgt werden in der Ansicht, die medizinischen

Probleme seien nicht gesamthaft, sondern isoliert betrachtet worden. Wie die

RAD-Ärztin in der Folge daher zutreffend festhält, (IV-Akte 263, S. 7) können

sich aus den vorliegenden medizinischen Berichten sowie den geltend gemachten

Argumenten des Beschwerdeführers keine objektivierbaren, wegweisenden Hinweise

auf eine massgebliche respektive dauerhafte Verschlechterung des

Gesundheitsschadens ableiten lassen. Vor diesem Hintergrund ist die im Raum

stehende Aggravation des Beschwerdeführers nicht weiter zu beurteilen. Auf das

Gutachten ist abzustellen und die Leistungsabweisung ist zu schützen.

6.

6.1

Aus den obigen Ausführungen folgt die Abweisung der Beschwerde.

6.2

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich der

Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten nach Art. 69 Abs. 1bis IVG,

bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu tragen. Zufolge Bewilligung des

Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.

6.3

Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein

angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt

geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche

IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem

Honorar in Höhe von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7%

Mehrwertsteuer (CHF 231.00) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren

kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende

Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von CHF 3'000.00

zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von CHF 800.00, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. Zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des

Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Dr.

iur. B____, Advokat, ein Honorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: