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Entscheid

IV.2023.68

Weitere Abklärungen notwendig; Beschwerdegutheissung.

30. August 2023Deutsch22 min

wurde ihr Sohn geboren (IV-Akte 11, S. 2). Die Obhut über die Kinder wurde ihr entzogen

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 30.

August 2023

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

Dr. med. F. W. Eymann, MLaw B. Fürbringer

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.68

Verfügung vom 8. Mai 2023

Weitere Abklärungen notwendig;

Beschwerdegutheissung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1985 geborene Beschwerdeführerin hatte eine schwierige

Kindheit und Jugend. Eine von der IV finanzierte Vorlehre im

Versandhandel/Logistik des [...]spitals [...] musste abgebrochen werden

(IV-Akte 2.14, S. 1). Im Jahr 2004 wurde sie Mutter einer Tochter und 2008

wurde ihr Sohn geboren (IV-Akte 11, S. 2). Die Obhut über die Kinder wurde ihr entzogen

und diese wurden fremdplatziert. Bis in das Jahr 2014 war sie nicht

erwerbstätig (IK-Kontoauszug, IV-Akte 14, S. 2). Ab April 2013 stand sie beim Psychiater

Dr. C____ in Behandlung (IV-Akte 78, S. 3).

Mit Gesuch vom 13. November 2014 (Posteingang) meldete sich die

Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte

11). Im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen sprach ihr diese ein

Aufbautraining in einer Eingliederungsstätte zu (Verfügungen, IV-Akten 35 und

47). Diese beurteilte die Beschwerdeführerin für den ersten Arbeitsmarkt als

schwer vermittelbar (Abschlussbericht, IV-Akte 62, S. 2), woraufhin die IV-Stelle

die Rentenprüfung einleitete (Mitteilung, IV-Akte 65). Anlässlich der Abklärung

vom 15. Dezember 2016 stufte der zuständige Mitarbeiter der IV-Stelle die

Beschwerdeführerin als zu 100% im Haushalt tätig und diesbezüglich als zu 15%

eingeschränkt ein (Haushaltsabklärungsbericht vom 23.01.2017, IV-Akte 77, S. 8).

Weiter gab die IV-Stelle bei Dr. D____ das Gutachten vom 21. September 2017 in

Auftrag (IV-Akte 85). Mit Verfügung vom 11. Januar 2018 wies die

Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren ab (IV-Akte 98).

Eine hiergegen erhobene Beschwerde hiess das

Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 25. Juni 2018 gut und wies die Sache

zu ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück (IV-Akte

105). Die Beschwerdegegnerin wurde verpflichtet, das prozentuale Verhältnis der

Erwerbstätigkeit neu abzuklären und eine neutrale Begutachtung in Auftrag zu

geben (a.a.O.). In der Folge setzte der zuständige Mitarbeiter des

Abklärungsdienstes die Anteile der Haushalts- und der Erwerbstätigkeit sowie

die Einschränkung bei der Haushaltstätigkeit neu fest (IV-Akte 115, S. 2 f.),

indem er von August 2013 bis Juli 2018 eine 50%ige Tätigkeit im Haushalt und

eine 50%ige Erwerbstätigkeit annahm (a.a.O.). Ab August 2018 ging er von einer

80%igen Erwerbstätigkeit aus (IV-Akte 115, S. 4). Bezüglich der Haushaltstätigkeit

erachtete er die Beschwerdeführerin als nicht mehr eingeschränkt, weil aufgrund

der Fremdbetreuung der Kinder die Einschränkungen bei der Kinderbetreuung nicht

mehr zu berücksichtigen seien (IV-Akte 115, S. 2).

Weiter gab die Beschwerdegegnerin bei Dres. E____ und F____ das

rheumatologisch-psychiatrische Gutachten vom 23. April (IV-Akte 133) resp. 30. Mai

2019 inkl. Konsensbeurteilung (IV-Akte 132) in Auftrag. In der Folge verneinte

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. Januar 2020 für die Zeit ab Mai

2015 bei einen Invaliditätsgrad von 0% und für die Zeit ab Januar 2018 bei einen

IV-Grad von 15% einen Rentenanspruch (IV-Akte 142). Diese Verfügung erwuchs

unangefochten in Rechtskraft.

Nachdem die IV-Stelle [...] einen Anspruch auf

Arbeitsvermittlung abgelehnt hatte (IV-Akte 162), gab sie aufgrund eines

Wohnortswechsel das Dossier an die IV-Stelle Basel-Stadt zurück (IV-Akte 167).

Daraufhin leitete diese eine Prüfung des Rentenanspruchs ein. Hierzu holte sie

unter anderem Berichte des behandelnden Rheumatologen Dr. G____ (u.a. Bericht

vom 05.08.2022, IV-Akte 181, S. 13 ff.) und des behandelnden Psychotherapeuten H____

(Bericht vom 18.01.2023, IV-Akte 179, S. 1) sowie die medizinischen Akten des [...]spitals

(IV-Akte 181, S. 1 ff.) ein und legte diese dem RAD vor (IV-Akte 183). Mit

Vorbescheid vom 17. Februar 2023 teilte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit, aus spezialärztlicher Sicht habe sich der

Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 28. Januar 2020 nicht verschlechtert.

Es seien seit dem rechtskräftigen Entscheid keine neuen objektivierbaren

Gesundheitsstörungen hinzugekommen, welche einen Leistungsanspruch der

Invalidenversicherung zu begründen vermögen würden (IV-Akte 184, S. 2). Nachdem

die Beschwerdeführerin dagegen Einwand erhoben und das Attest ihres

behandelnden Arztes Dr. G____, Physikalische Medizin und Rehabilitation,

Speziell Rheumaerkrankungen FMH, vom 29. März 2023 beigelegt hatte (IV-Akten

186 und 191) holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. G____ den Bericht vom 5.

April 2023 ein (IV-Akte 193). Diesen legte sie dem RAD vor, welcher am 27.

April 2023 dazu Stellung nahm (IV-Akte 195). In der Folge hielt sie mit

Verfügung vom 8. Mai 2023 am Vorbescheid fest (IV-Akte 197).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde

vom 26. Mai 2022 werden folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

In Aufhebung der

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 08.05.2023 sei diese zu verurteilen, der

Beschwerdeführerin ab 01.02.2022 eine ganze Invalidenrente auszurichten.

2.

Es sei der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten

als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.

3.

Unter

o/e-Kostenfolge.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. In der Beilage reicht die

Beschwerdeführerin das E-Mail ihres behandelnden Psychotherapeuten H____ an

ihren Rechtsvertreter vom 12. Mai 2023 ein (Beschwerdebeilage/BB 3).

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 29.

Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 7. Juli 2023 hält die Beschwerdeführerin an den

gestellten Rechtsbegehren fest. Zusätzlich reicht die Beschwerdeführerin das

Schreiben ihres Psychotherapeuten H____ vom 6. Juli 2023 ein (Replikbeilage/RB

1).

III.

Mit Verfügung vom 5. Juni 223 wird dem Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 5 SVGG entsprochen.

IV.

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer

Parteiverhandlung erfolgt. Die Ur-teilsberatung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 30. August 2023 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit rechtskräftiger Verfügung vom 28. Januar 2020 hatte die

Beschwerdegegnerin das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 13. November

2014.

bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 15% abgewiesen. Damals waren

der Beschwerdeführerin jegliche wechselbelastenden leicht bis intermittierend

mittelschweren Tätigkeiten ohne spezifische Belastung der Wirbelsäule in einem

Pensum von 70% zumutbar (IV-Akte 142). In der nunmehr angefochtenen Verfügung

vom 8. Mai 2023 hielt die Beschwerdegegnerin fest, aus spezialärztlicher Sicht

habe sich der Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 28. Januar 2020 nicht

verschlechtert. Es seien seit dem rechtskräftigen Entscheid keine neuen

objektivierbaren Gesundheitsstörungen hinzugekommen, welche einen

Leistungsanspruch der Invalidenversicherung zu begründen vermögen würden

(IV-Akte 197). Die Beschwerdegegnerin stützt sich dabei auf die Einschätzungen

des RAD vom 9. Februar 2023 resp. 20. April 2023 (IV-Akten 183 und 195).

2.2

Die Beschwerdeführerin stellt unter Hinweis auf die Arztberichte von

Dr. G____ und den Bericht des behandelnden Psychotherapeuten die Beurteilung

des RAD, wonach keine erhebliche Verschlechterung vorliege, in Frage.

2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob sich die Verfügung mit Blick auf die

Beschwerde halten lässt.

3.

3.1

Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und insbesondere auch

bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die

rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung und im Streitfall das Gericht – auf

Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu

stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten

die versicherte Person arbeitsunfähig ist (vgl. BGE 115 V 133 E. 2, 114 V 310

E. 3c, 105 V 156 E. 1 in fine).

3.2

Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den

Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl.

Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung

an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies

bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle relevanten Beweismittel,

unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden

hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes

Dispositiv

eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob der Bericht für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind.

Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft

eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag

gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a,

122 V 160 E. 1c).

3.3.

Dennoch erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien

Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer

Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl.

die ausführlichen Zusammenstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b

und in AHI-Praxis 2001 S. 114 E. 3b, jeweils mit weiteren Hinweisen). So ist

den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer

Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb

mit weiteren Hinweisen).

3.4.

Stützt sich der angefochtene Entscheid hingegen ausschliesslich auf

versicherungsinterne medizinische Unterlagen, sind an die Beweiswürdigung

strenge Anforderungen zu stellen. In solchen Fällen sind bereits bei geringen

Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen

ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. Mai

2019, 9C_143/2019, E. 4.1 mit Hinweisen).

3.5.

In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärztinnen oder Ärzten darf

und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese

mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl.

BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des

therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und von Begutachtungsauftrag des

amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (vgl. BGE 124 I 170 E.

4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht,

sozialrechtliche Abteilungen] vom 13. Juni 2001, I 506/00, E. 2b) lässt nicht

zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum

Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärztinnen und

Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in

denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden

Ärztinnen und Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher

Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung

unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom

25. Mai 2007, I 514/06, E. 2.2.1 mit Hinweisen).

3.6.

Das Administrativverfahren wie auch der kantonale

Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43

Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht

von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des

rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6.

Februar 2008, 8C_163/2007, E. 3.2). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der

Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der

Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit

dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann

(vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2019, 9C_57/2019, E. 3.2).

4.

4.1.

4.1.1. Vorliegend gelangte der RAD-Arzt Dr. I____, Facharzt in

Psychiatrie und Allgemeiner Innerer Medizin, zur Auffassung, dass die von der

Beschwerdeführerin neu eingereichten Arztberichte in den IV-Gutachten von Dr. F____

bzw. von Dr. E____ bereits aufgeführt und berücksichtigt gewesen sind, respektive

dass keine neuen Diagnosen gestellt würden, welche einen schweren dauerhaften

Gesundheitsschaden begründen könnten.

4.1.2. Nachfolgend ist auf die somatischen und die psychiatrischen

Beschwerden getrennt einzugehen.

4.2.

4.2.1. Der Gutachter Dr. E____, Rheumatologie FMH und Physikalische

Medizin und Rehabilitation FMH, attestierte der Beschwerdeführerin im Gutachten

vom 23. April 2019 folgende Diagnosen:

Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

1.

Unspezifische

Nacken- und thorakale Rückenschmerzen (unauffällige Röntgenbilder der HWS, BWS

und LWS vom 09 10.2018)

Diagnosen

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

2.

Rückfussvarus

beidseits

Hallux valgus rechts mehr als links

3.

Muskuläre

Dysbalance am Schultergürtel links betont (Trapezius links, Rhomboidei links

mehr als rechts)

4.

Status nach

Schulter- und Handkontusion links am 07.02.2019 bei Velosturz

- AC-Gelenksirritation links

4.2.2. In der Herleitung der Diagnosen bezog sich der Gutachter darauf, dass

die aktuellen Röntgenbilder unauffällig gewesen seien (IV-Akte 133, S. 16). Weiter

führte er aus, dass die klinischen Untersuchungsbefunde nicht derart ausgeprägt

seien, dass dadurch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründbar wäre

(IV-Akte 133, S. 17). Im Sinne eines etwas erhöhten Pausenbedarfs sei von einer

Einschränkung der Leistungsfähigkeit in der Grössenordnung von 10% auszugehen,

dies aufgrund der beschriebenen Nackenschmerzen und thorakalen Rückenschmerzen

(IV-Akte 133, S. 19). Eine wechselbelastende leichte bis intermittierend

mittelschwere Tätigkeit ohne spezifische Belastung der schmerzhaften thorakalen

und zervikalen Wirbelsäulenregion sei als optimal angepasst anzusehen (a.a.O.).

In einer derartigen Tätigkeit bestehe bei vollständiger Arbeitsfähigkeit und

uneingeschränkter Anwesenheitszeiten aufgrund eines schmerzhaft bedingten

erhöhten Pausenbedarfs lediglich eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von

5% (IV-Akte 133, S. 19 und 21).

4.3.

4.3.1. Fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin durch neue ärztliche

Unterlagen nachzuweisen vermag, dass eine gesundheitliche Verschlechterung

eingetreten ist.

4.3.2. Insofern als die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass Dr. G____

in seinem Bericht vom 5. April 2023 (IV-Akte 193) davon berichte, die Schmerzkrankheit

habe sich seit dem Sommer 2022 akzentuiert - vereinbar mit einer Fibromyalgie -

kann ihr nicht gefolgt werden. Wie sich aus dem zeitlich vorhergehenden Bericht

von Dr. G____ vom 5. August 2022 ergibt, wurden in jüngster Vergangenheit zahlreiche

Untersuchungen durchgeführt, welche alle keinen weiteren Abklärungsbedarf

ergaben. So hat eine neurologische Abklärung betreffend Kopfschmerz, welche von

Dr. G____ in Auftrag gegeben worden war, nichts Neues aufgezeigt (IV-Akte 181,

S. 14). Das durchgeführte MRI zeigte eine unveränderte Darstellung der

periventrikulären gliotischen Läsionen am Trigonum des rechten Seitenventrikels

wie im Jahr 2014, sowie eine Läsion, welche unspezifisch sei. Hierzu wurde

festgehalten, dass der Verlauf für eine entzündliche ZNS-Erkrankung untypisch sei

(a.a.O; vgl. MRT Neurocranium [...] vom 6.4.2022, IV-Akte 181, S. 10). Bei

einer im März 2022 erfolgten Untersuchung im [...] Herzzentrum fanden sich

lediglich isolierte Sinustachykardien, sowie als Risikofaktor Nikotinabusus ca.

15py (a.a.O., vgl. auch IV-Akte 180, S. 104). Eine Ultraschalluntersuchung vom

9. Dezember 2021 zeigte keine Zeichen einer inflammatorischen Erkrankung und

ergab als Nebenbefund lediglich ein asymptomatisches kleines mögliches Ganglion

am Handgelenk links (IV-Akte 181, S. 13). Schliesslich erwähnt Dr. G____ im

Bericht vom 5. August 2023, dass er mit dem behandelnden Psychotherapeuten H____

telefoniert habe und Zweifel an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den

psychiatrischen Gutachter habe. Es stelle sich die Frage, wie ausgeprägt das

ADHS sei und ob nicht doch eine schwerwiegende posttraumatische

Belastungsstörung (PTBS) bestehe (IV-Akte 181, S. 15). Als Rheumatologe habe er

diesbezüglich jedoch nichts anzubieten (a.a.O.). Insofern als Dr. G____ von

einer PTBS ausgeht, handelt es sich hierbei um eine fachfremde Beurteilung. Das

Gleiche gilt für das Attest von Dr. G____ vom 29. März 2023 (IV-Akte 191), in

welchem festgehalten wird, dass sich die psychiatrische/psychologische

Problematik richtungsweisend verschlechtert habe, wie dies auch der Psychotherapeut

H____ berichtet habe (IV-Akte 191). Insoweit als Dr. G____ festhält, aus

gesamtmedizinischer Sicht sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 70% auszugehen,

kann ihm nicht gefolgt werden, da ihm als Rheumatologen die Fachkenntnis für

eine psychiatrische Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit fehlt. Hierzu ist

nachstehend von psychiatrischer Seite Stellung zu nehmen (vgl. dazu die

untenstehenden Ausführungen).

4.3.3. Ferner kann eine gesundheitliche Verschlechterung aus somatischer

Sicht auch nicht aus dem Verlaufsbericht des [...]spitals vom 22. November 2022

abgeleitet werden (IV-Akte 181, S. 1). Bei der von der neurologischen

Poliklinik des [...]spitals Basel am 5. April 2022 festgestellten Migräne (IV-Akte

180, S. 95), handelt es sich um eine alte Diagnose, welche bereits 2008

diagnostiziert worden war (vgl. Bericht Dr. J____, Allgemeine Innere Medizin

FMH vom 10.11.2022, IV-Akte 181, S. 4).

4.4.

In einem Zwischenfazit kann damit festgestellt werden, dass in

somatischer Hinsicht keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des

Gesundheitszustands bestehen und damit diesbezüglich keine weiteren Abklärungen

als notwendig erscheinen.

4.5.

4.5.1. Zu prüfen ist nachstehend, ob aufgrund der vorliegenden

Berichte des behandelnden Psychotherapeuten H____ von einer möglichen gesundheitlichen

Verschlechterung auszugehen ist.

4.5.2. In psychiatrischer Hinsicht attestierte der Gutachter Dr. F____ der

Beschwerdeführerin im Gutachten vom 30. Mai 2019 (IV-Akte 132) als Diagnose mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit

emotional instabilen und unreifen Anteilen (ICD-10 F 61.0) DD: ein ADHS (ICD-10

F 90.0, vgl. IV-Akte 132, S. 14). Diagnosen ohne Auswirkung stellte er keine

(IV-Akte 132, S. 15). In der Herleitung der Diagnosen führte er aus, anlässlich

der aktuellen Untersuchung lasse sich ein Schmerzsyndrom mit andauernden

Schmerzen im ganzen Körper nachweisen. Den vorliegenden somatischen Akten müsse

entnommen werden, dass sich die geklagten Schmerzen wohl nicht hinreichend aus

somatischer Sicht objektivieren liessen (IV-Akte 132, S. 15). Aus

psychiatrischer Sicht würden sich jedoch Belastungen nachweisen lassen, welche

schwerwiegend genug wären, um in einem ursächlichen Zusammenhang mit den

Schmerzen zu stehen. Diesbezüglich sei die Tatsache zu nennen, dass beide

Kinder fremdplatziert worden sind und die Versicherte offenbar seit Jahren

erfolglos mithilfe einer Anwältin dafür gekämpft habe, die Tochter wieder nach

Hause zurückholen zu können. Zudem habe sie offenbar auch immer dafür gekämpft,

das Obhutsrecht für beide Kinder zu erhalten (a.a.O.). Aus letztgenannten

Gründen könne die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung aus

psychiatrischer Sicht jedoch nicht begründet werden (a.a.O. und S. 23). Weiter

bezog sich Dr. F____ auf das Gutachten von Dr. D____, welcher der

Beschwerdeführerin im Gutachten vom 21. September 2017 anlässlich der

Untersuchung vom 14. September 2017 eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit

emotional instabilen, unreifen und dissozialen Anteilen sowie einen Verdacht

auf ein ADHS attestiert hatte und gab an, es bestünden hierzu keine relevanten Diskrepanzen

(IV-Akte 132, S. 17). Der Gutachter schätzte die Arbeitsfähigkeit in der

bisherigen und in einer alternativen Tätigkeit bezogen auf ein 100%-Pensum auf

70% (IV-Akte 132, S. 21).

4.6.

4.6.1. Dagegen stellte der Psychotherapeut H____ bei der

Beschwerdeführerin folgende Diagnosen:

-

ICD-10: F90.1

ADHS im Sinne einer hyperkinetischen Störung (F90) kombiniert mit einer

gewissen Störung des Sozialverhaltens (F91)

-

ICD-10: F41.1

Generalisierte Angststörung, die sich indirekt durch innere Unruhe, ständige

Anspannung, Gefühle von Stress oder Benommenheit und Schwindelgefühle oder

Migränen bemerkbar macht.

-

ICD-10: F43.1

Posttraumatische Belastungsstörung

-

ICD-10: F61

Kombinierte Persönlichkeitsstörung, aber wegen vermutetem Trauma in der

Kindheit eher:

-

ICD-10: F62.0

Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastungen oder Posttraum.

Belastungsst. (IV-Akte 179, S. 2, vgl. auch BB 3, S. 1).

4.6.2. Weiter hielt er in seinem

Bericht vom 18. Januar 2023 fest, dass die Beschwerdeführerin unter einem

Dauerstress stehe, der von früher Kindheit an vorliegen müsse, wie er es heute

einschätze (IV-Akte 179, S. 4). Oft würde in solchen Fällen die Diagnose ADHS

gestellt. Er sei aber eher der Überzeugung, dass die Beschwerdeführerin in der

(frühen) Kindheit (oft) traumatisiert worden sei und so unter einer frühen

posttraumatischen Belastungsstörung leide, die zu einer andauernden

Persönlichkeitsänderung geführt habe (a.a.O.). Weiter führte er aus, die

Beschwerdeführerin sei in ihrer Stelle als helfende [...] im Pflegezentrum [...]

so lange überfordert, wie sie noch mit ihren körperlichen Beschwerden stark

belastet sei (IV-Akte 179, S. 5). Die wiederkehrenden Konflikte und Anspannungen

der letzten eineinhalb Jahre (Beziehungsprobleme, grosse Schwierigkeiten mit

dem Sohn bei seinem Vater und im Heim, finanzielle Probleme) und ihre posttraumatischen

Belastungsstörungen stünden ihr im Wege, innerlich ruhiger und ausgeglichener

zu werden, um den Arbeitsalltag zumindest mit 50% bewältigen zu können

(a.a.O.). Er sehe gegenwärtig keine Chance, dass die Beschwerdeführerin mehr

als 10% arbeiten könne. Es sei sehr schwierig bis unmöglich, ihre

Arbeitsfähigkeit mit psychotherapeutischen oder medizinischen Massnahmen so zu

erweitern, dass sie ihre innere Unruhe sowie ihre Ängste wegen Fremdenangst und

tiefer Unsicherheit therapeutisch überwinden könne, um auf diesem praktisch

kaum möglichen Weg psychosomatische Schmerzen der Fibromyalgie zu reduzieren

und generell wieder besser bei sich zu sein (BB 3, S. 2). Dies wird insoweit

durch die Akten gestützt, als bereits die Eingliederungsstätte die

Beschwerdeführerin als auf dem ersten Arbeitsmarkt schwer vermittelbar beurteilt

hatte (Abschlussbericht, IV-Akte 62, S. 2).

4.6.3. Im Übrigen setzte sich der Psychotherapeut H____ mit dem Umstand

auseinander, dass der vorgängig behandelnde Psychiater keine posttraumatische Belastungsstörung

diagnostiziert habe und sich die bisherigen Befunde unter die bekannten

Diagnosen einordnen liessen (RB 1, S. 1). Hierzu führte er aus, dass sich im

Verlauf der letzten Jahre das Verständnis der posttraumatischen

Belastungsstörung (PTBS) deutlich verändert habe. In den Weiterbildungen in

Traumatherapie von der Deutschen Psychiaterin Luise Reddemann werde deutlich,

dass Kinder (und vor allem sehr sensible Kinder, Hochsensibilität) von den

Eltern oft nicht so wahrgenommen werden (RB 1, S. 1). Betreffend die

Beschwerdeführerin habe er im Bericht erwähnt, wie gross ihre Ängste seien, die

Kontrolle zu verlieren (damals im Elternhaus entwickelte Kontrollen) und wie

stark sie bisher immer wieder wegen aktuellen Konflikten angespannt gewesen sei,

sodass er nicht den nötigen Raum habe schaffen können, die Traumatisierung

therapeutisch bearbeiten zu können. Aktuell sei ihr Sohn ohne Absprache mit ihr

vom [...] heimgeschoben worden. Nachdem er viele Jahre bevormundet gewesen sei,

müsse sie nun mit dem 15-jährigen Jugendlichen, der sich nichts sagen lasse,

zurechtkommen. Das löse seit Februar so viel Stress aus, dass therapeutisch

weiterhin nicht an ihren Themen und Traumatisierungen gearbeitet werden könne.

Ob das später gelingen werde sei insofern fraglich, als es doch einige Voraussetzungen

brauche, um alte Verletzungen aufzuarbeiten (RB 1, S. 1).

4.7.

Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Akten ergibt sich, dass nur

die vom Behandler geschilderten Diagnosen einer ADHS und einer kombinierten

Persönlichkeitsstörung im Gutachten Dr. F____ beschrieben werden, die weiteren

Diagnosen einer PTBS und einer Persönlichkeitsveränderung jedoch nicht

thematisiert wurden (auch nicht als Differentialdiagnosen). Wenn der RAD hierzu

ausführt, die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung als

eigenständige Diagnose im Sinne einer Verschlechterung sei nicht gegeben, da

die Kardinalsymptome fehlen würden, kann ihm nicht gefolgt werden, da er die

Kardinalsymptome in seiner Stellungnahme inhaltlich nicht benennt und seine

Schlussfolgerung deshalb nicht nachvollzogen werden kann. Weiter schilderte der

Gutachter Dr. F____, dass sich aus psychiatrischer Sicht Belastungen nachweisen

lassen würden, welche schwerwiegend genug wären, um in einem ursächlichen

Zusammenhang zu den Schmerzen zu stehen. Dabei stellte er diesbezüglich jedoch

keine Diagnose resp. ordnete diesen Umstand diagnostisch nicht ein, sondern beschränkte

sich auf den Hinweis, eine somatoforme Schmerzstörung würde nicht vorliegen. Im

Übrigen ist festzustellen, dass der Psychotherapeut H____ neue Aspekte schildert,

die eine Verschlechterung nahelegen könnten, wenn er die tiefsitzenden

(generalisierten) Ängste und eine innere Unruhe beschreibt, die durch die

neusten Ereignisse mit dem Sohn -

namentlich seine Rückkehr als Teenager, nachdem er viele Jahre fremdplatziert

gewesen war - wieder

hochkommen würden, zumal anlässlich der Untersuchungssituation bei Dr. F____

noch keine ängstlichen Elemente erkennbar gewesen waren (IV-Akte 132, S. 17).

Der kurze Hinweis des RAD, wonach die Angstsymptome innere Unruhe, ständige

Anspannung und die Gefühle von Stress problemlos der bekannten kombinierten

emotional instabilen und unreifen Persönlichkeitsstörung zugeordnet werden

könnten, greift hier zu kurz und erscheint deshalb als nicht überzeugend, weil der

RAD diesbezüglich die veränderte Wohnsituation des Sohnes resp. sein aktuelles

Verhalten nicht berücksichtigt hat.

4.8.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mögliche Hinweise auf eine

mögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit vorliegen, welche eine verwaltungsexterne Abklärung in

psychiatrischer Hinsicht angezeigt erscheinen lassen. Es erscheint daher

zweckmässig, ein psychiatrisches Verlaufsgutachten in Auftrag zu geben.

Folglich ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur

Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.9.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Beschwerdeführerin psychiatrisch

abklären zu lassen und danach erneut über den Rentenanspruch zu entscheiden.

Dabei wird die Beschwerdegegnerin auch zu prüfen haben, ob sich die in der

Verfügung vom 28. Januar 2020 vorgenommene Aufteilung in 50% und 50%

Haushaltstätigkeit vor dem Hintergrund, dass das jüngste Kind mit Jahrgang 2008

im März 2024 das 16. Altersjahr erreicht, noch als angemessen erweist (siehe

hierzu z.B. den Hinweis der Abklärungsperson Haushalt in IV-Akte 115, S. 2 und

den Hinweis im Gutachten Dr. F____, IV-Akte 132, S. 3).

5.

5.1.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die

Verfügung vom 8. Mai 2023 ist aufzuheben und die Sache an die

Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum

Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen.

5.2.

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren

bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von

Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist der

Beschwerdegegnerin die Kostenpauschale von CHF 800.00 aufzuerlegen.

5.3.

Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der

Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Das

Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für

anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren im

Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3‘750.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (CHF 288.75) aus. Bei einfacheren oder

komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert

werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar

und somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘750.00 zuzüglich

Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung

vom 8. Mai 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der

Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen.

Die Beschwerdegegnerin trägt eine Gebühr von

CHF 800.00 und eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 288.75 an die Beschwerdeführerin.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr. K.

Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: