IV.2023.7
Befristete Invalidenrente gestützt auf bidisziplinäres Gutachten
8. Juni 2023Deutsch27 min
attestierte (vgl. Bericht dipl. Arzt D____ vom August 2020, IV-Akte 62). Am 1. April
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 8.
Juni 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw
A. Zalad, Dr. phil. N. Bechtel
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
C____
Beigeladene
Gegenstand
IV.2023.7
Verfügung vom 23. November 2022
Befristete Invalidenrente gestützt
auf bidisziplinäres Gutachten
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der 1991 geborene Beschwerdeführer ist gelernter Koch. Ab
März 2013 war er bei einem Grossverteiler in der Lebensmittelproduktion tätig.
Aufgrund von Kniebeschwerden, chronischen Rückenproblemen und einer Adipositas
per magna meldete er sich im Jahr 2016 ein erstes Mal bei der
Beschwerdegegnerin für berufliche Massnahmen an (IV-Akte 1). Diese leitete
entsprechende Abklärungsmassnahmen sowie ein Berufscoaching ein. Anfangs 2018
teilte der Beschwerdeführer mit, er sei nun aufgrund einer erheblichen
Gewichtsabnahme beschwerdefrei und benötige keine beruflichen Massnahmen (vgl.
Abschlussbericht BB, IV-Akte 52). Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 schloss die
Beschwerdegegnerin das Verfahren ab (IV-Akte 54). Der Beschwerdeführer
arbeitete weiterhin für den selben Arbeitgeber (vgl. Arbeitgeberauskunft vom
21. Dezember 2020, IV-Akte 73).
b) Im Januar 2020 erlitt der Beschwerdeführer einen
Bandscheibenvorfall, in dessen Folge ihm sein behandelnder Arzt aufgrund der
Rückenschmerzen vorerst bis Ende März 2020 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
attestierte (vgl. Bericht dipl. Arzt D____ vom August 2020, IV-Akte 62). Am 1. April
2020 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine verschlechterte
Gesundheitssituation und eine damit verbundene mentale Belastung wieder bei der
Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 55). Diese trat auf sein Begehren ein und gewährte
ihm Frühinterventionsmassnahmen in Form von Interventionen für den
Arbeitsplatzerhalt (vgl. Schreiben vom 30. April 2020, IV-Akte 58). In der
Folge fanden drei Arbeitsversuche im Betrieb statt (vgl. Standortgespräch vom
26. August 2020, IV-Akte 63), wobei der Beschwerdeführer trotz angepasster
Arbeit sein Pensum nicht auf über 50% steigern konnte (vgl. Abschlussbericht FI
vom 27. November 2020, IV-Akte 65). Ende November 2020 wurde die
Frühintervention abgeschlossen und die Rentenprüfung eingeleitet (vgl.
Mitteilung vom 30. November 2020, IV-Akte 66). Aufgrund einer zunehmend
belasteten psychischen Gesundheit nahm der Beschwerdeführer im Dezember 2020
eine ambulante psychiatrische-psychologische Behandlung mit wöchentlichen
Sitzungen auf (vgl. Bericht Dr. med. E____ und M. Sc. F____, eidg. anerkannte
Psychotherapeutin, vom 26. Januar 2021, IV-Akte 74). Von Mitte Februar 2021 bis
Mitte Juni 2021 stand er in teilstationärer Behandlung in den G____ (vgl.
Bericht vom 16. Juni 2021, IV-Akte 88). Die Beschwerdegegnerin tätigte im
Rahmen der Rentenprüfung Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art und
liess den Beschwerdeführer bidisziplinär begutachten (vgl. rheumatologisches
Gutachten Dr. med. H____ vom 25. April 2022, IV-Akte 109 und
psychiatrisches Gutachten Dr. med. I____ vom 25. Mai 2022, IV-Akte 108). Nachdem
sie die Gutachten ihrem RAD unterbreitet hatte (vgl. dessen Stellungnahme vom
22. Juni 2022, IV-Akte 111) stellte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid
vom 30. Juni 2022 (IV-Akte 113) in Aussicht, ihm vom 1. Januar 2021 bis zum 31.
März 2021 eine Dreiviertels- und vom 1. April 2021 bis zum 30. September 2021
eine ganze Rente auszurichten. Ab Oktober 2021 bestehe kein Rentenanspruch
mehr. Vertreten durch den Rechtsdienst der B____ liess sich der
Beschwerdeführer mit Eingaben vom 29. August 2022 (IV-Akte 129) und vom 27.
September 2022 (IV-Akte 131) zum Vorbescheid vernehmen und reichte eine
Stellungnahme seines behandelnden Psychiaters, Dr. med. J____ und seiner
Psychotherapeutin F____ ein (Bericht vom 26. September 2022, IV-Akte 131). Der
RAD nahm am 27. Oktober 2022 wiederum Stellung (IV-Akte 133). Am 23. November
2022 erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 142).
Erwägungen
II.
Weiterhin vertreten durch den Rechtsdienst der B____ erhebt der
Beschwerdeführer am 12. Januar 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 23.
November 2022 und ersucht um deren Aufhebung sowie um die Ausrichtung einer
unbefristeten ganzen Invalidenrente.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 7.
Februar 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 30. März 2023 hält der Beschwerdeführer an
seiner Beschwerde und den darin gestellten Anträgen vollumfänglich fest.
Die Beschwerdegegnerin dupliziert mit Eingabe vom 25. April
2023.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. Februar 2023
wird die C____ dem Verfahren beigelagen. Von der ihr eingeräumten Gelegenheit zur
Vernehmlassung macht sie keinen Gebrauch.
IV.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 8. Juni 2023 fand die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art.
38.
Abs. 4 lit. c ATSG (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1) - rechtzeitig erhobene Beschwerde
einzutreten.
1.3
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte IVG in Kraft
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017.
2535). Erfolgt der Entscheid über eine erstmalige Rentenzusprache nach dem
1.
Januar 2022, begründet dieser jedoch einen Rentenanspruch vor dem 1. Januar
2022, so sind die Bestimmungen des IVG und der IVV [Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961, SR 831.201] in der bis zum 31.
Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung massgebend (vgl. Kreisschreiben des
Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über Invalidität und Rente in der
Invalidenversicherung [KSIR] Rz. 9101).
2.
2.1
Gestützt auf das von ihr veranlasste
bidisziplinäre Gutachten (IV-Akten 108 f.) geht die Beschwerdegegnerin davon
aus, der Beschwerdeführer sei ab Januar 2020 aus somatischen Gründen in seiner
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Seit dem 27. April 2020 könne er aus
rheumatologischer Sicht die bisherige Arbeit wieder zu 50% ausüben, eine angepasste
Arbeit ganztags (vgl. RAD-Bericht vom 22. Juni 2022, IV-Akte 111 und
rheumatologisches Teilgutachten, IV-Akte 109 S. 20). Vom 8. Dezember 2020 bis
Ende Juni 2021 habe zudem eine psychiatrisch begründete vollumfängliche Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Dementsprechend habe der Beschwerdeführer -
unter Berücksichtigung der dreimonatigen Übergangsfrist gemäss Art. 88a IVV -
von Januar 2021 bis Ende März 2021 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (auf der
Basis der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während der einjährigen
Wartefrist) und ab dem 1. April 2021 auf eine ganze Rente. Da dem
Beschwerdeführer aus medizinischer, insbesondere psychiatrischer Sicht, ab dem
1.
Juli 2021 angepasste Tätigkeiten wieder im Umfang von 70% möglich seien,
bestehe ab dem 1. Oktober 2021 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 23%
kein Rentenanspruch mehr (vgl. Verfügung vom 23. November 2022, IV-Akte 142).
2.2
Demgegenüber ist der Beschwerdeführer unter
Berufung auf seine behandelnden psychiatrischen beziehungsweise
psychotherapeutischen Fachpersonen der Meinung, das psychiatrische Gutachten
sei, insbesondere bezüglich Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht
beweistauglich (vgl. Beschwerde S. 4). Aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur
bringe er ein massives zwischenmenschliches Konfliktpotential mit und sei im
Grunde keinem Betrieb zuzumuten, sodass er auf dem freien Arbeitsmarkt kein
Einkommen mehr erzielen könne, weshalb ihm unbefristet eine ganze Rente
auszurichten sei (vgl. Beschwerde S. 12f.).
2.3
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist
Dispositiv
demnach die Frage, ob die Ausrichtung einer lediglich befristeten Invalidenrente
rechtmässig war.
3.
3.1. Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine
ganze Invalidenrente wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente,
wenn sie zu mindestens 60%, eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und
auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2
IVG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung).
3.2. Bei der rückwirkenden Zusprechung einer
abgestuften oder befristeten Rente sind nach der Rechtsprechung die Revisionsbestimmungen
(Art. 17 Abs. 1 ATSG) analog anwendbar (BGE 140 V 207, 211 f. E. 4.1; 133 V
263, 263 E. 6.1 mit Hinweisen; 109 V 125, 127 E. 4a). Ändert sich der Invaliditätsgrad
einer Rentenbezügerin erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben.
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu
beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des
Gesundheitszustandes der versicherten Person revidierbar. Liegt in diesem Sinne
ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht umfassend zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen
besteht (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweis).
3.3. 3.3.1. Im Sozialversicherungsverfahren prüft der
Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61
lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen
vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann
insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2
ATSG).
3.3.2. Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen
Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352
E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die Prüfung
der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren,
als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).
3.3.3. Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder
Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb). Solche
Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere
Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten
mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom
29. Oktober 2014 E. 4.1.).
4.
4.1. Im Lichte dieser rechtlichen Grundlagen sind zunächst
die bei den Akten liegenden zentralen Unterlagen zu beleuchten und zu würdigen.
4.2. 4.2.1. Der Hausarzt des Beschwerdeführers, dipl.
Arzt D____, berichtete der Beschwerdegegnerin im August 2020 von einem seit
Januar 2020 bestehenden Bandscheibenvorfall L5/S1 mit Kompression der
Nervenwurzel links und eine Skoliose seit Kindheit. Er schildert eine
Arbeitsunfähigkeit als Produktionsmitarbeiter von zunächst 100% bis Ende März
2020 und einen daraufhin zwischen 50% und 100% schwankenden Verlauf. Seit dem
17. August 2020 betrage die Arbeitsunfähigkeit 60% (IV-Akte 62 S. 3). Aktuell
bestehe eine Belastungsfähigkeit von 40% (IV-Akte 62 S. 4). Wichtig sei, dass der
Beschwerdeführer keine schweren Objekte heben könne und ihm schwere körperliche
Arbeit nicht möglich sei. Es gelte, Abend- und Nachtschichten zu vermeiden,
regelmässige Pausen einzubauen und er müsse die Möglichkeit haben, einen
Grossteil der Arbeit stehend/gehend zu verrichten (IV-Akte 62 S. 4). Der Heilungsverlauf
sei prolongiert und es sei unsicher, ob sich in absehbarer Zeit wieder eine
Remission einstelle. Der angestammte Beruf werde sehr wahrscheinlich nicht mehr
möglich sein und selbst bei einer anderen Tätigkeit zeichne sich noch keine
volle Arbeitsfähigkeit ab. Eine abschliessende Beurteilung sei noch nicht
möglich, der Beschwerdeführer besuche weiterhin die Physiotherapie (IV-Akte 62
S. 3).
4.2.2. Nachdem es im Oktober 2020 während eines
Arbeitseinsatzes zu einem verbal-aggressiven und handgreiflichen Impulsdurchbruch
des Beschwerdeführers gegenüber einem Kunden gekommen war, begab er sich
anfangs Dezember 2020 in eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische
Therapie mit wöchentlichen Sitzungen bei Dr. med. E____ und M. Sc. F____. Diese
berichteten Ende Januar 2021 (Bericht vom 26. Januar 2021, IV-Akte 74) erstmals
über den Beschwerdeführer. In diagnostischer Hinsicht erwähnten sie eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit narzisstisch und emotional-instabilen Zügen (ICD-10:
F61.0), eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und
Sozialverhalten (F43.25) sowie eine nichtorganischen Störung des
Schlaf-Wach-Rhythmus (F51.2) im Sinne einer Umkehr des Tag-Nacht-Rhythmus
(IV-Akte 74 S. 2). Die Behandelnden nahmen den Beschwerdeführer als wachen,
bewusstseinsklaren, allseits orientierten Patienten wahr. Sie führten aus, im
Gespräch zeige er keine Hinweise auf Aufmerksamkeits- oder Gedächtnisstörungen,
gebe jedoch subjektiv Vergesslichkeit an. Im formalen Denken sei er geordnet,
wobei teilweise etwas weitschweifig. Inhaltlich gäbe es keine Hinweise auf
Wahn, Zwänge, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Psychomotorisch sei der
Beschwerdeführer unauffällig. Der Beschwerdeführer habe von zahlreichen
einschränkenden und auch psychisch belastenden somatischen Problemen
(chronische Rückenschmerzen, Bandscheibenvorfall, Arthrose in den
Wirbelgelenken und Asthma, sowie von Schlafstörungen, Konzentrations- und
Antriebsproblemen, sozialen Unsicherheiten, Selbstwertproblemen, innerer
Anspannung, Gereiztheit und Entfremdung) berichtet. Ausserhalb seines Zuhauses
fühle er sich oftmals gereizt und innerlich unruhig. Ferner habe er berichtet, dass
er sehr direkt sei und seine Meinung ungefiltert äussere, was wiederholt zu
Konflikten führe. So sei es im November 2020 zu einer Überlastungssituation
gekommen, in der er einen Kunden, der seine Maske nicht korrekt getragen habe,
angeschrien und aus dem Laden gezerrt habe (IV-Akte 74 S. 3). Die Behandelnden legten
dar, aufgrund der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und
emotional-instabilen Zügen sei der Beschwerdeführer in der Anpassung an Regeln
und Routinen, sowie in seiner Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, in der
Selbstbehauptungsfähigkeit, in der Kontaktfähigkeit zu Dritten und in seiner Gruppenfähigkeit
deutlich eingeschränkt (IV-Akte 74 S. 4). In seinem Beruf als Koch/Produktionsmitarbeiter
sei er nicht arbeitsfähig (IV-Akte 74 S. 4) und es sei aufgrund des komorbiden
Zustandsbildes und der schon lange bestehenden interaktionellen Schwierigkeiten
(kombinierte Persönlichkeitsstörung) von einem längerdauernden Krankheitsverlauf
auszugehen (IV-Akte 74 S. 3). Am ehesten benötige der Beschwerdeführer eine
Arbeit ohne Kundenkontakt und mit wenig Zeitdruck (IV-Akte 74 S. 5). Sie
empfahlen die Weiterführung der ambulanten Therapie und eine teilstationäre
Behandlung in einer Tagesklinik (IV-Akte 74 S. 4).
4.2.3. Im Juni 2021 informierten die G____ über die vom 2. Februar
2021 bis zum 18. Juni 2021 bei ihnen durchgeführte teilstationäre Behandlung (Bericht
zuhanden Krankentaggeldversicherung vom 9. Juni 2021 IV-Akte 106 S. 73ff. und
Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 16. Juni 2021, IV-Akte 88), in deren
Rahmen der Beschwerdeführer sich habe stabilisieren können (IV-Akte 88 S. 3). Bei
Vorliegen einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8), eines Anstrengungsasthmas
und seit Kindheit bestehenden rezidivierenden Rückenbeschwerden bei bekannter
Skoliose (IV-Akte 88 S. 1) bestünden eine verminderte Konzentrationsfähigkeit,
eine Ablenkbarkeit bei emotionaler Instabilität mit wiederkehrender Anspannung,
eine verminderte Belastbarkeit, verminderte Anpassungsfähigkeit mit erhöhter
Konfliktanfälligkeit und unflexiblen Verhaltensweisen in interpersonellen
Beziehungen (inkl. Kundenkontakt), die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken
würden (IV-Akte 88 S. 5). Durch die Förderung der Mentalisierungsfähigkeit und
der Selbstwahrnehmung habe der Beschwerdeführer gelernt, innere
Anspannungszustände frühzeitig erkennen und besser regulieren zu können. Es gelinge
ihm, dysfunktionale Verhaltensmuster zu reflektieren mit dem Ziel der Förderung
sozialverträglicher und unschädlicher Bewältigungsstrategien. Dabei handle es
sich um einen beginnenden Veränderungsprozess, sodass bei aktuell gutem
Behandlungsverlauf ein längerfristig vorhandenes, wenn auch langsames
Veränderungspotential des Persönlichkeitsmusters prognostiziert werden könne.
Bei anhaltenden Einschränkungen in der Anpassungsfähigkeit werde eine
schrittweise Reintegration in ein anderes, seinen Ressourcen angepasstes
Arbeitsumfeld empfohlen. Einen Eingliederungsversuch am bisherigen Arbeitsplatz
sehe man als mit einem hohen Risiko einer erneuten Zustandsverschlechterung
verbunden (IV-Akte 88 S. 3). Aus psychiatrischer Sicht wird die bisherige
Arbeit als nicht mehr zumutbar bezeichnet (IV-Akte 88 S. 5). Aufgrund der
anhaltend eingeschränkten Anpassungs- und Coping-Fähigkeiten sei vor dem
Hintergrund der vorliegenden Persönlichkeitsstörung ein Arbeitsumfeld
notwendig, welches eine gewisse Flexibilität und Freiräume ermögliche, was an
der bisherigen Arbeitsstelle nicht gegeben sei (IV-Akte 88 S. 4). Dem Bericht
lässt weiter sich entnehmen, dass die Wiedereingliederung in den ersten
Arbeitsmarkt unter gewissen Voraussetzungen in einer dem psychischen Belastungsprofil
angepassten Tätigkeit beginnend mit einem Pensum von 50% bis 60% und mit
langsamer, schrittweiser Steigerung unter engmaschiger psychotherapeutischer
Begleitung als möglich eingeschätzt wird (IV-Akte 88 S. 5). Sollten im Verlauf
vermehrt Anspannungszustände auftreten, sei eine unterstützende
psychopharmakologische Medikation zu evaluieren. Würden die therapeutischen
Empfehlungen eingehalten, so könne dies möglicherweise zu einer vollständigen
Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit führen (IV-Akte
88 S. 6).
4.3. 4.3.1. Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde
der Beschwerdeführer im März 2022 bidisziplinär, rheumatologisch und psychiatrisch,
begutachtet.
4.3.2. Gegenüber dem Verfasser des rheumatologischen
Teilgutachtens, Dr. med. H____, gab der Beschwerdeführer an, im Vordergrund
stünden chronische Rückenschmerzen. Bereits 2009 habe er schon an
rezidivierenden Rückenschmerzen gelitten, die damals jedoch spontan wieder
abgeheilt seien. Im Januar 2020 sei es zu einer Diskushernie L5/S1 gekommen.
Schmerzen verspüre er vorwiegend im tief lumbalen Wirbelsäulenbereich mit teils
gürtelförmiger Ausstrahlung sowie auch diffuser Ausstrahlung in die unteren
Extremitäten. Die Schmerzen seien im linken Bein dominant, rechtsseitig nur
gelegentlich. Morgens seien die Schmerzen schlimmer und würden sich tagsüber
etwas beruhigen. Etwa alle zwei Wochen komme es zu starken Schmerzepisoden,
Wobei er grundsätzlich keine Schmerzmittel mehr einnehme, nur bei äusserst
starken Schmerzen nehme er gelegentlich ein bis zwei Tabletten ein. Weiter
berichtete der Beschwerdeführer, dass auch die Psyche einen grossen Einfluss
auf die Schmerzen habe und diese von der Tagesform abhängig seien. Insgesamt
hätten die Schmerzen dank der Physio- und der Craniosacraltherapie in den
beiden vergangenen Jahren abgenommen, die initial brennenden Schmerzen seien
deutlich regredient und das Gefühl in den unteren Extremitäten wieder besser. Andererseits
seien die muskulären Verspannungen im Rückenbereich wie auch im Schultergürtelbereich
rechtsbetont eher zunehmend (vgl. IV-Akte 109 S. 7-9). Der Rheumatologe
diagnostizierte ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bds. mit
intermittierend möglichem lumboradikulärem Schmerzsyndrom links mit/bei
Chondrose mit paramedian linksseitiger Discushernie und kleinem inferolateralem
Luxat und konsekutiver Recessusstenose mit möglicher Neuroirritation von S1
links gemäss MRT LWS vom 27. Januar 2020 und vom 14. September 2020, ungenügender
muskulärer Rumpfstabilistation bei muskulärer Insuffizienz vom Beckengürteltyp,
aktuell ohne provozierbare lumboradikuläre Schmerzsymptomatik und möglicher
S1-Hypästhesie sowie einer Chronifizierungsproblematik mit möglicher
Schmerzstörung (vgl. IV-Akte 109 S. 14). Der Gutachter führte weiter aus, der
Beschwerdeführer präsentiere, geprägt von einer subjektiven Schmerzfixaktion
und Behinderungsüberzeugung, ein bereits chronifiziertes Schmerzsyndrom mit
aktuell beidseitigem, deutlich linksbetontem lumbospondylogenem Schmerzsyndrom
mit subjektiver Gefühlsstörung im linken Bein bei insgesamt klinisch fehlenden
Befunden auf ein aktuell nachweisbares provozierbares lumboradikuläres Schmerz-
und Reizsyndrom. Die klinische Untersuchung habe keine fassbare Muskelschwäche
in Sinne einer objektivierbaren Parese aufgezeigt. Lediglich eine Dermatom
bezogene Hypästhesie, entsprechend einer möglichen chronischen S1-Reizung mit
hierzu passendem abgeschwächtem ASR konnte der Gutachter erheben und führte
aus, aufgrund des neuroradiologischen Befundes könne eine intermittierende
lumboradikuläre Reizsymptomatik nicht ausgeschlossen werden (vgl. IV-Akte 109
S. 15). Weitere diagnostische Abklärungen erachtete er nicht als angezeigt und
hielt fest, im Falle einer Neumanifestation sensomotorischer Ausfälle müsse
eine erneute Bildgebung durchgeführt werden (vgl. IV-Akte 109 S. 20). Eine seit
Jahren bestehende Wirbelsäulenfehlform- und Haltung und die Adipositas sah der
Gutachter als weitere Belastungsfaktoren, welche die Discushernie begünstigt
haben dürften (vgl. IV-Akte 109 S. 15), weshalb er eine Verbesserung der
Rumstabilität mittels Auftrainieren der Muskulatur empfahl (vgl. IV-Akte 109 S.
20). Er gab an, die LWS-Funktion sei global mässiggradig einschränkt, von einer
höhergradigen lumbalen Instabilität könne nicht ausgegangen werden (vgl.
IV-Akte 109 S. 15). Aufgrund der Rückenschmerzproblematik bestehe eine
verminderte Belastbarkeit vor allem für schwere und mittelschwere, speziell das
Achsenskelett belastende, körperliche Tätigkeiten (IV-Akte 109 S. 16). Die bisherige
Arbeit sei dem Beschwerdeführer seit Ende April 2020 wieder im Umfang von 50% zumutbar.
Für leidensangepasste Arbeiten, die in Wechselbelastung, abwechslungsweise sitzend,
stehend wie auch gehend, ohne repetitive Ausübung von Zwangshaltungen,
insbesondere ohne ausschliesslich stehender Tätigkeit an Ort, ohne vermehrte
Hebelarmfunktionen mit körpernahmen Heben von Lasten bis zu maximal 15kg, unter
Vermeidung von repetitivem Bücken, ohne Notwendigkeit des Kniens und der
Einnahme von Hockepositionen, bestehe seit Ende April 2020 eine volle
Arbeitsfähigkeit ohne zusätzliche Leistungseinschränkung (vgl. IV-Akte 109
S. 19f.).
4.3.3. Am 3. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführer von Dr.
med. I____ psychiatrisch begutachtet (vgl. psychiatrisches Teilgutachten vom
25. Mai 2022, IV-Akte 108). Ihm gegenüber berichtete der Beschwerdeführer, er
habe im Oktober 2020 einen Nervenzusammenbruch erlitten. Schon zuvor sei er
wegen einer 2019 erlittenen Bandscheibe belastet gewesen. Im Grunde genommen
sei er ein ruhiger und entspannter Mensch, doch heute sei dies nicht mehr
möglich. Wenn er die Wohnung verlasse, sei sein Grundreizzustand massiv
überhöht, er reagiere allgemein überschiessend. Zuhause fühle er sich
entspannt. Einkaufen gehe er nur in Begleitung seiner Freundin, oder an einem
ihm bekannten Ort. Dreimal täglich gehe er mit dem Hund spazieren, meditiere
auch im Garten. Sodann gehe er dreimal wöchentlich ins Kampfkunststudio, das
seiner Freundin gehöre, wo er jeweils eine Stunde trainiere. Ferner habe er
zwei, drei Kollegen, wovon einer regelmässig vorbeikomme, der Kontakt mit den
anderen bestehe telefonisch oder via elektronische Medien. Er habe grösste Mühe
sich irgendwo einzubringen und ertrage es nicht, wenn ihm vorgeschrieben werde,
wie er eine Arbeit machen solle. Seit Herbst 2020 stehe er in ambulanter
psychologischer Betreuung, ohne diese würde er es nicht mehr aushalten. Der
Aufenthalt in der Tagesklinik habe ihm einen guten Boden gegeben und Skills
vermittelt, sodass er medikamentös zur Zeit nichts nehme (vgl. IV-Akte 108 S.
2-4). Er bemerke nun, wenn etwas nicht gut sei. Er wolle in Ruhe gelassen
werden, habe Angst davor, sich nicht mehr unter Kontrolle zu haben und jemandem
zu schaden. Schon der Gedanke an Arbeit löse bei ihm Übelkeitsgefühle aus und
er schalte dann ab. Er möge nicht mehr, wolle nicht mehr arbeiten und einzig
eine Rente und seine Ruhe haben (IV-Akte 108 S. 6-7). Der Gutachter nahm den
Beschwerdeführer als bewusstseinsklar und allseits orientiert wahr und konnte
im Gespräch weder Hinweise auf kognitive Schwierigkeiten noch auf
Befürchtungen, Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen feststellen. Er
empfand den Beschwerdeführer als im Affekt leicht dysphorisch verstimmt und vor
allem innerlich stark angespannt. Dennoch habe er wiederholt Blickkontakt
aufgenommen, seine Ausführungen mit etwas stereotyper Gestik begleitet, eine
adäquate Mimik gezeigt und sei psychomotorisch unauffällig gewesen. Die persönliche
und berufliche Anamnese des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdeführer
problemlos eine Ausbildung zum Koch hatte absolvieren können, danach an seinen
Arbeitsplätzen jedoch Konfrontationen mit Vorgesetzten gehabt habe und
Schwierigkeiten mit der Pflege tragender Beziehungen habe, deute auf eine
Persönlichkeitsproblematik hin, die allerdings schwierig einzukreisen sei.
Während die behandelnde Psychologin von einer kombinierten
Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und emotional instabilen Zügen
ausgehe, erwähne die G____ zwar eine narzisstische Persönlichkeitsstörung,
begründe diese aber nicht im Detail. Er seinerseits sehe die Kriterien für eine
Persönlichkeitsstörung weitgehend erfüllt, wobei er eher emotional instabile
Züge annehme. Dafür spreche, dass beim Beschwerdeführer eine deutliche
Unausgeglichenheit im Verhalten und in seinen Einstellungen bestehe, affektive
Schwankungen auftreten würden, die er nicht genügend kontrollieren könne, der
Antrieb und die Impulskontrolle gestört seien, spezifische Wahrnehmung und
Denken bestünden und er grosse Mühe zu haben scheine, gleichwertige Beziehungen
aufrecht zu erhalten. Er wirke teilweise auch unpassend und inadäquat. Dieses
Verhaltensmuster sei andauernd, womit die Kriterien für eine
Persönlichkeitsstörung erfüllt seien (vgl. IV-Akte 108 S. 9). Diese Störung
führe dazu, dass der Beschwerdeführer grosse Schwierigkeiten habe, sich an
bestimmte Begebenheiten anzupassen und sich unterzuordnen. Die begleitend
auftretenden affektiven Schwankungen seien als Teil der Persönlichkeitsstörung
zu interpretieren weswegen er die Diagnose einer depressiven Störung nicht
stelle. Diagnostisch liege gemäss Angaben eine narzisstische
Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8) vor, differenzialdiagnostisch handle es
sich um eine emotional instabile (F60.3) oder gemischte Persönlichkeitsstörung
mittelgradiger Ausprägung. In Bezug auf die Auswirkung dieser Störung auf die
Arbeitsfähigkeit führt der Gutachter aus, der Beschwerdeführer habe Mühe,
Termine wahrzunehmen und grosse Schwierigkeiten in Situationen, die er nicht
kenne. Zwar sei er grundsätzlich in der Lage, Aufgaben zu strukturieren, sei
aber nicht sehr flexibel und umstellungsfähig. Er sei fähig, sich ein Urteil zu
bilden und Entscheide zu fällen. Grundsätzlich sei er in der Lage, seine
Fähigkeiten, Möglichkeiten und Ressourcen zu nutzen, solange er sich in einem
ausgeglichenen Zustand befinde und nicht in erhöhter Spannung stehe. Da er sich
teilweise nicht adäquat selbst behaupten könne, benötige er eine tolerante
Umgebung (IV-Akte 108 S. 10-11). Eine adaptierte Tätigkeit, die er weitgehend
selbstständig ohne äussere Vorgaben und ohne Zeitdruck durchführen könne, sei
ihm seit Abschluss der Behandlung in der Tagesklinik ab Juli 2021 mit einer
30%igen Einschränkung zumutbar, die bisherige Arbeit im Umfang von 50%. Zuvor
habe von Dezember 2020 an eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche
Tätigkeiten vorgelegen. Abschliessend empfiehlt der Gutachter zur
Stabilisierung dringend die Weiterführung der bisherigen psychotherapeutischen
Massnahmen, allenfalls seien auch medikamentöse Massnahmen in Erwägung zu ziehen
(IV-Akte 108 S. 12).
4.3.4. Im Rahmen der Konsensbeurteilung kommen die Gutachter
zum Ergebnis, die geklagten Beschwerden und die in den Akten befindlichen
Angaben seien weitgehend nachvollziehbar und konsistent und würden mit den von
ihnen erhobenen Befunden übereinstimmen. Hinweise auf das Vorliegen einer
Selbstlimitierung oder einer Aggravation seien nicht vorhanden. Aus
gesamtmedizinischer Sicht sollte der Beschwerdeführer die angestammte Arbeit
als Koch in einer verständnisvollen Umgebung noch ausüben können, brauche
jedoch aufgrund der erhöhten Anspannung eine erhöhte Erholungszeit, sodass nach
Abschluss der tagesklinischen Behandlung ab Juli 2021 bleibend eine 50%ige
Arbeitsunfähigkeit bestehe. In einer leidensangepassten Arbeit betrage die Einschränkung
ab dann aus dem selben Grund noch 30% (IV-Akte 109 S. 26).
4.4. 4.4.1. Der RAD schloss sich in
seiner Stellungnahme vom 22. Juni 2022 (IV-Akte 111) den Gutachtern an, worauf
der Vorbescheid vom 30. Juni 2022 erging, mit dem eine per 30. September 2021
befristete Rente in Aussicht gestellt wurde (IV-Akte 113).
4.4.2. Im Rahmen des Einwandverfahrens liessen sich der
behandelnde Psychiater Dr. med. J____ und die behandelnde Psychologin M. Sc. F____
mit Schreiben vom 26. Juni 2022 zum vorgesehenen Entscheid vernehmen (IV-Akte
131). Darin wiesen sie im Wesentlichen darauf hin, dass es aufgrund der
interaktionellen Schwierigkeiten im Alltag zu wiederholten Konflikten und
Krisen komme, die einen Einsatz im ersten Arbeitsmarkt nicht zulassen würden. Der
Beschwerdeführer stehe konstant unter einer sehr hohen inneren Anspannung.
Aufgrund der Impulskontrollstörungen bestehe die Gefahr, dass er bei einem
Arbeitseinsatz unangemessen und mit körperlicher Gewalt reagiere. Eine
Stabilisierung vorausgesetzt, könne im zweiten Arbeitsmarkt ein schrittweiser
Einstieg mit einem niedrigen Pensum versucht werden (vgl. IV-Akte 131).
4.4.3. Der RAD sah in der Stellungnahme der Behandelnden keine
Veranlassung, vom Gutachten abzuweichen und führte aus, es handle sich dabei im
Wesentlichen um eine abweichende Beurteilung des gutachterlich beschriebenen
Zustandes und die Ausführungen vermöchten das Gutachten nicht in Frage zu
stellen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die therapeutischen Möglichkeiten
noch nicht ausgeschöpft seien. Einschränkungen, die sich aus gut mittels
spannungslösender Psychopharmaka behandelbarer Symptome ergäben, könnten von
der Invalidenversicherung nicht anerkannt werden (vgl. Stellungnahme vom 27.
Oktober 2022, IV-Akte 133).
4.5. Wie eingangs unter E. 3 dargelegt, darf das
Gericht von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten,
den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer
Spezialärzte vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Das bidisziplinäre Administrativgutachten
weist in formeller Hinsicht keinerlei Mängel auf, die gegen seinen Beweiswert
sprechen würden. Es vermag ferner auch inhaltlich zu überzeugen. Besonders
bezüglich der psychischen Aspekte gibt der Gutachter ein schlüssiges - mit den
Beobachtungen der behandelnden Fachpersonen im Wesentlichen übereinstimmendes -
Bild des Beschwerdeführers wieder. Dass er die Arbeitsfähigkeit vor dem selben
Hintergrund anders beurteilt, folgt aus der unterschiedlichen Natur von
Behandlungsauftrag der therapeutisch Behandelnden einerseits und dem Begutachtungsauftrag
des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits. Mitunter kann
die Nähe der behandelnden Fachpersonen zu Problemen und Alltagssorgen des
Patienten dazu führen, dass sich beispielsweise die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit durch die Behandelnden der subjektiven des Patienten annähert.
Während ein Entscheid über das medizinisch Mögliche von aussen getroffen wird,
kann die behandelnde Fachperson mit ihrem Patienten solidarisch bleiben.
Rechtsprechungsgemäss hat das Gericht bei der Würdigung der medizinischen
Einschätzungen ebendieser Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen und zu
berücksichtigen, dass behandelnde Fachpersonen zuweilen mit Blick auf ihre
auftragsrechtliche Stellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten
aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Der Gutachter hingegen blendet vorliegend im
Rahmen seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die psychosozialen Umstände
explizit aus und bezieht Konsistenz und die vorhandenen Ressourcen mit ein (Gutachten
Ziff. 6.2 und 7.2). Wohl gibt es Fälle, in denen die einen längeren Zeitraum
abdeckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärztinnen und Ärzte
wertvolle Erkenntnisse hervorbringen kann. Vorliegend ist dies jedoch nicht der
Fall. Die Behandelnden erwähnen keine Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung
unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind, sodass ihre Vorbringen keine Zweifel
an der gutachterlichen Einschätzung zu wecken vermögen. Berücksichtigt werden
muss zudem, dass die ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abhängig von
der Gutachterperson und von den Umständen der Begutachtung ist und eine gewisse
Varianz aufweisen kann, da sie von der Natur der Sache her unausweichlich
Ermessenszüge trägt (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3 S. 253; Urteil 8C_25/2013 vom 20.
August 2013 E. 5.1; vgl. auch Urteil 9C_465/2013 vom 27. September 2013 E.
3.4), die es zu respektieren gilt. Zu keiner anderen Beurteilung vermag sodann
die Argumentation führen, wonach der Beschwerdeführer fürchtet, dass er bei
einem Arbeitseinsatz auch nur bei einer leichten Belastung erneut unangemessen
und mit körperlicher Gewalt reagieren könnte (vgl. etwa die Ausführungen auf S.
11 der Beschwerde). Unbestrittenermassen steht der Beschwerdeführer unter
grosser innerer Anspannung. Während der teilstationären Behandlung konnte er
sich jedoch stabilisieren und hat gelernt, innere Anspannungszustände
frühzeitig zu erkennen und besser regulieren zu können. Dem erhöhten Anspannungszustand
trägt das Gutachten Rechnung, indem es eine Tätigkeit als geeignet bezeichnet,
die der Beschwerdeführer weitgehend selbstständig ohne äussere Vorgaben und
ohne Zeitdruck ausführen kann und ihm eine erhöhte Erholungszeit zugesteht.
Sodann darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass es sich um einen
psychopharmakologisch mit spannungslösenden Medikamenten beeinflussbaren
Zustand handelt und noch ein gewisses therapeutisches Potential vorhanden ist,
sodass die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens doch zumindest fraglich ist.
Auch die G____ erachteten eine vollständige Wiedererlangung der
Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bei Einhaltung der therapeutischen
Empfehlungen als möglich (siehe oben Erw. 4.2.3). Dass der Beschwerdeführer trotz
der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung, die bekanntlich ab verhältnismässig
frühem Lebensalter zentrale Bereiche der privaten, sozialen und beruflichen
Ebene tangiert, in der Lage war, eine Ausbildung zum Koch zu machen, viele
Jahre bei einem Grossverteiler in der Produktion tätig zu sein und zwischenmenschliche
Beziehungen über eine gewisse Zeit aufrecht zu erhalten (vgl. die Ausführungen
auf S. 8 des psychiatrischen Teilgutachtens) - wenn auch die damalige Beziehung
zwischenzeitlich beendet wurde - spricht vielmehr gegen einen dauerhaften massgeblichen
Gesundheitsschaden sondern dafür, dass eine ausserordentliche Situation zu
einer vorübergehenden Dekompensation geführt hat, mittlerweile jedoch wieder eine
Verbesserung eingetreten ist. In früheren Jahren ist es dem Beschwerdeführer
gar gelungen, aus eigenem Antrieb und ohne professionelle Hilfe den
Drogenkonsums zu stoppen (vgl. IV-Akte 108 S. 6) und sein Gewicht stark zu
reduzieren (vgl. IV-Akte 108 S. 4). Gegen einen massgeblichen dauerhaften
Gesundheitsschaden spricht sodann das heutige Funktionsniveau des
Beschwerdeführers. Zwar fühlt er sich zuhause am sichersten und neigt dazu,
sich beim Gamen stundenlang in eine virtuelle Welt zu begeben. Dennoch
bewältigt er seinen Haushaltsalltag als Alleinstehender, absolviert sein
tägliches Heimtrainingsprogramm, geht mit dem Hund spazieren, beschäftigt sich
mit kreativen Arbeiten und pflegt soziale Kontakte (vgl. IV-Akte 108 S. 3f.).
Er nimmt regelmässig Therapietermine wahr (vgl. IV-Akte 109 S. 7) und trainiert
mehrmals wöchentlich im Kampfkunststudio (vgl. IV-Akte 108 S. 4), was sich
positiv auf seine innere Ruhe ausgewirkt hat (vgl. den Bericht vom 17. Februar
2023, Replikbeilage 1). Dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht all diese
Faktoren daher nach hier massgebender gutachterlicher Einschätzung die Ausübung
einer Arbeit unter Weiterführung der psychotherapeutischen Massnahmen ab Juli
2021 im reduziertem Umfang von 50% (bisherige Tätigkeit) bis 70% (angepasste
Arbeit) zugemutet wird, ist nicht zu beanstanden.
5.
Welche erwerblichen Auswirkungen sich aus den dargelegten
medizinischen Grundlagen ergeben, hat die Beschwerdegegnerin anhand eines
Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG ermittelt und in der angefochtenen
Verfügung nachvollziehbar dargelegt. Auf diese zutreffenden und unbestritten
gebliebenen zahlenmässigen Grundlagen kann an dieser Stelle vollumfänglich
verwiesen werden. Zusammenfassend ist aufgrund der obenstehenden Erwägungen
daher festzuhalten, dass der Invaliditätsgrad ab dem 1. Juli 2021 23% beträgt.
Unter Beachtung der Übergangsfrist gemäss Art. 88a IVV besteht damit ab dem 1.
Oktober 2021 kein Anspruch mehr auf Ausrichtung einer Invalidenrente.
6.
6.1. Die angefochtene Verfügung vom 23. November 2022
ist den obigen Ausführungen entsprechend korrekt und die dagegen erhobene
Beschwerde vom 12. Januar 2023 abzuweisen.
6.2. Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem
Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
6.3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die
ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: