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Entscheid

IV.2023.7

Befristete Invalidenrente gestützt auf bidisziplinäres Gutachten

8. Juni 2023Deutsch27 min

attestierte (vgl. Bericht dipl. Arzt D____ vom August 2020, IV-Akte 62). Am 1. April

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 8.

Juni 2023

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw

A. Zalad, Dr. phil. N. Bechtel

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

C____

Beigeladene

Gegenstand

IV.2023.7

Verfügung vom 23. November 2022

Befristete Invalidenrente gestützt

auf bidisziplinäres Gutachten

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1991 geborene Beschwerdeführer ist gelernter Koch. Ab

März 2013 war er bei einem Grossverteiler in der Lebensmittelproduktion tätig.

Aufgrund von Kniebeschwerden, chronischen Rückenproblemen und einer Adipositas

per magna meldete er sich im Jahr 2016 ein erstes Mal bei der

Beschwerdegegnerin für berufliche Massnahmen an (IV-Akte 1). Diese leitete

entsprechende Abklärungsmassnahmen sowie ein Berufscoaching ein. Anfangs 2018

teilte der Beschwerdeführer mit, er sei nun aufgrund einer erheblichen

Gewichtsabnahme beschwerdefrei und benötige keine beruflichen Massnahmen (vgl.

Abschlussbericht BB, IV-Akte 52). Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 schloss die

Beschwerdegegnerin das Verfahren ab (IV-Akte 54). Der Beschwerdeführer

arbeitete weiterhin für den selben Arbeitgeber (vgl. Arbeitgeberauskunft vom

21. Dezember 2020, IV-Akte 73).

b) Im Januar 2020 erlitt der Beschwerdeführer einen

Bandscheibenvorfall, in dessen Folge ihm sein behandelnder Arzt aufgrund der

Rückenschmerzen vorerst bis Ende März 2020 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit

attestierte (vgl. Bericht dipl. Arzt D____ vom August 2020, IV-Akte 62). Am 1. April

2020 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine verschlechterte

Gesundheitssituation und eine damit verbundene mentale Belastung wieder bei der

Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 55). Diese trat auf sein Begehren ein und gewährte

ihm Frühinterventionsmassnahmen in Form von Interventionen für den

Arbeitsplatzerhalt (vgl. Schreiben vom 30. April 2020, IV-Akte 58). In der

Folge fanden drei Arbeitsversuche im Betrieb statt (vgl. Standortgespräch vom

26. August 2020, IV-Akte 63), wobei der Beschwerdeführer trotz angepasster

Arbeit sein Pensum nicht auf über 50% steigern konnte (vgl. Abschlussbericht FI

vom 27. November 2020, IV-Akte 65). Ende November 2020 wurde die

Frühintervention abgeschlossen und die Rentenprüfung eingeleitet (vgl.

Mitteilung vom 30. November 2020, IV-Akte 66). Aufgrund einer zunehmend

belasteten psychischen Gesundheit nahm der Beschwerdeführer im Dezember 2020

eine ambulante psychiatrische-psychologische Behandlung mit wöchentlichen

Sitzungen auf (vgl. Bericht Dr. med. E____ und M. Sc. F____, eidg. anerkannte

Psychotherapeutin, vom 26. Januar 2021, IV-Akte 74). Von Mitte Februar 2021 bis

Mitte Juni 2021 stand er in teilstationärer Behandlung in den G____ (vgl.

Bericht vom 16. Juni 2021, IV-Akte 88). Die Beschwerdegegnerin tätigte im

Rahmen der Rentenprüfung Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art und

liess den Beschwerdeführer bidisziplinär begutachten (vgl. rheumatologisches

Gutachten Dr. med. H____ vom 25. April 2022, IV-Akte 109 und

psychiatrisches Gutachten Dr. med. I____ vom 25. Mai 2022, IV-Akte 108). Nachdem

sie die Gutachten ihrem RAD unterbreitet hatte (vgl. dessen Stellungnahme vom

22. Juni 2022, IV-Akte 111) stellte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid

vom 30. Juni 2022 (IV-Akte 113) in Aussicht, ihm vom 1. Januar 2021 bis zum 31.

März 2021 eine Dreiviertels- und vom 1. April 2021 bis zum 30. September 2021

eine ganze Rente auszurichten. Ab Oktober 2021 bestehe kein Rentenanspruch

mehr. Vertreten durch den Rechtsdienst der B____ liess sich der

Beschwerdeführer mit Eingaben vom 29. August 2022 (IV-Akte 129) und vom 27.

September 2022 (IV-Akte 131) zum Vorbescheid vernehmen und reichte eine

Stellungnahme seines behandelnden Psychiaters, Dr. med. J____ und seiner

Psychotherapeutin F____ ein (Bericht vom 26. September 2022, IV-Akte 131). Der

RAD nahm am 27. Oktober 2022 wiederum Stellung (IV-Akte 133). Am 23. November

2022 erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 142).

Erwägungen

II.

Weiterhin vertreten durch den Rechtsdienst der B____ erhebt der

Beschwerdeführer am 12. Januar 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 23.

November 2022 und ersucht um deren Aufhebung sowie um die Ausrichtung einer

unbefristeten ganzen Invalidenrente.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 7.

Februar 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 30. März 2023 hält der Beschwerdeführer an

seiner Beschwerde und den darin gestellten Anträgen vollumfänglich fest.

Die Beschwerdegegnerin dupliziert mit Eingabe vom 25. April

2023.

III.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. Februar 2023

wird die C____ dem Verfahren beigelagen. Von der ihr eingeräumten Gelegenheit zur

Vernehmlassung macht sie keinen Gebrauch.

IV.

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 8. Juni 2023 fand die Urteilsberatung

durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art.

38.

Abs. 4 lit. c ATSG (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1) - rechtzeitig erhobene Beschwerde

einzutreten.

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das revidierte IVG in Kraft

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535). Erfolgt der Entscheid über eine erstmalige Rentenzusprache nach dem

1.

Januar 2022, begründet dieser jedoch einen Rentenanspruch vor dem 1. Januar

2022, so sind die Bestimmungen des IVG und der IVV [Verordnung über die

Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961, SR 831.201] in der bis zum 31.

Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung massgebend (vgl. Kreisschreiben des

Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über Invalidität und Rente in der

Invalidenversicherung [KSIR] Rz. 9101).

2.

2.1

Gestützt auf das von ihr veranlasste

bidisziplinäre Gutachten (IV-Akten 108 f.) geht die Beschwerdegegnerin davon

aus, der Beschwerdeführer sei ab Januar 2020 aus somatischen Gründen in seiner

Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Seit dem 27. April 2020 könne er aus

rheumatologischer Sicht die bisherige Arbeit wieder zu 50% ausüben, eine angepasste

Arbeit ganztags (vgl. RAD-Bericht vom 22. Juni 2022, IV-Akte 111 und

rheumatologisches Teilgutachten, IV-Akte 109 S. 20). Vom 8. Dezember 2020 bis

Ende Juni 2021 habe zudem eine psychiatrisch begründete vollumfängliche Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Dementsprechend habe der Beschwerdeführer -

unter Berücksichtigung der dreimonatigen Übergangsfrist gemäss Art. 88a IVV -

von Januar 2021 bis Ende März 2021 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (auf der

Basis der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während der einjährigen

Wartefrist) und ab dem 1. April 2021 auf eine ganze Rente. Da dem

Beschwerdeführer aus medizinischer, insbesondere psychiatrischer Sicht, ab dem

1.

Juli 2021 angepasste Tätigkeiten wieder im Umfang von 70% möglich seien,

bestehe ab dem 1. Oktober 2021 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 23%

kein Rentenanspruch mehr (vgl. Verfügung vom 23. November 2022, IV-Akte 142).

2.2

Demgegenüber ist der Beschwerdeführer unter

Berufung auf seine behandelnden psychiatrischen beziehungsweise

psychotherapeutischen Fachpersonen der Meinung, das psychiatrische Gutachten

sei, insbesondere bezüglich Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht

beweistauglich (vgl. Beschwerde S. 4). Aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur

bringe er ein massives zwischenmenschliches Konfliktpotential mit und sei im

Grunde keinem Betrieb zuzumuten, sodass er auf dem freien Arbeitsmarkt kein

Einkommen mehr erzielen könne, weshalb ihm unbefristet eine ganze Rente

auszurichten sei (vgl. Beschwerde S. 12f.).

2.3

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist

Dispositiv

demnach die Frage, ob die Ausrichtung einer lediglich befristeten Invalidenrente

rechtmässig war.

3.

3.1. Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine

ganze Invalidenrente wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente,

wenn sie zu mindestens 60%, eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und

auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2

IVG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung).

3.2. Bei der rückwirkenden Zusprechung einer

abgestuften oder befristeten Rente sind nach der Rechtsprechung die Revisionsbestimmungen

(Art. 17 Abs. 1 ATSG) analog anwendbar (BGE 140 V 207, 211 f. E. 4.1; 133 V

263, 263 E. 6.1 mit Hinweisen; 109 V 125, 127 E. 4a). Ändert sich der Invaliditätsgrad

einer Rentenbezügerin erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben.

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu

beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des

Gesundheitszustandes der versicherten Person revidierbar. Liegt in diesem Sinne

ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher

Hinsicht umfassend zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen

besteht (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweis).

3.3. 3.3.1. Im Sozialversicherungsverfahren prüft der

Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61

lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen

vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann

insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2

ATSG).

3.3.2. Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen

Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352

E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die Prüfung

der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren,

als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).

3.3.3. Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder

Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,

solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise

sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb). Solche

Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere

Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten

mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom

29. Oktober 2014 E. 4.1.).

4.

4.1. Im Lichte dieser rechtlichen Grundlagen sind zunächst

die bei den Akten liegenden zentralen Unterlagen zu beleuchten und zu würdigen.

4.2. 4.2.1. Der Hausarzt des Beschwerdeführers, dipl.

Arzt D____, berichtete der Beschwerdegegnerin im August 2020 von einem seit

Januar 2020 bestehenden Bandscheibenvorfall L5/S1 mit Kompression der

Nervenwurzel links und eine Skoliose seit Kindheit. Er schildert eine

Arbeitsunfähigkeit als Produktionsmitarbeiter von zunächst 100% bis Ende März

2020 und einen daraufhin zwischen 50% und 100% schwankenden Verlauf. Seit dem

17. August 2020 betrage die Arbeitsunfähigkeit 60% (IV-Akte 62 S. 3). Aktuell

bestehe eine Belastungsfähigkeit von 40% (IV-Akte 62 S. 4). Wichtig sei, dass der

Beschwerdeführer keine schweren Objekte heben könne und ihm schwere körperliche

Arbeit nicht möglich sei. Es gelte, Abend- und Nachtschichten zu vermeiden,

regelmässige Pausen einzubauen und er müsse die Möglichkeit haben, einen

Grossteil der Arbeit stehend/gehend zu verrichten (IV-Akte 62 S. 4). Der Heilungsverlauf

sei prolongiert und es sei unsicher, ob sich in absehbarer Zeit wieder eine

Remission einstelle. Der angestammte Beruf werde sehr wahrscheinlich nicht mehr

möglich sein und selbst bei einer anderen Tätigkeit zeichne sich noch keine

volle Arbeitsfähigkeit ab. Eine abschliessende Beurteilung sei noch nicht

möglich, der Beschwerdeführer besuche weiterhin die Physiotherapie (IV-Akte 62

S. 3).

4.2.2. Nachdem es im Oktober 2020 während eines

Arbeitseinsatzes zu einem verbal-aggressiven und handgreiflichen Impulsdurchbruch

des Beschwerdeführers gegenüber einem Kunden gekommen war, begab er sich

anfangs Dezember 2020 in eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische

Therapie mit wöchentlichen Sitzungen bei Dr. med. E____ und M. Sc. F____. Diese

berichteten Ende Januar 2021 (Bericht vom 26. Januar 2021, IV-Akte 74) erstmals

über den Beschwerdeführer. In diagnostischer Hinsicht erwähnten sie eine kombinierte

Persönlichkeitsstörung mit narzisstisch und emotional-instabilen Zügen (ICD-10:

F61.0), eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und

Sozialverhalten (F43.25) sowie eine nichtorganischen Störung des

Schlaf-Wach-Rhythmus (F51.2) im Sinne einer Umkehr des Tag-Nacht-Rhythmus

(IV-Akte 74 S. 2). Die Behandelnden nahmen den Beschwerdeführer als wachen,

bewusstseinsklaren, allseits orientierten Patienten wahr. Sie führten aus, im

Gespräch zeige er keine Hinweise auf Aufmerksamkeits- oder Gedächtnisstörungen,

gebe jedoch subjektiv Vergesslichkeit an. Im formalen Denken sei er geordnet,

wobei teilweise etwas weitschweifig. Inhaltlich gäbe es keine Hinweise auf

Wahn, Zwänge, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Psychomotorisch sei der

Beschwerdeführer unauffällig. Der Beschwerdeführer habe von zahlreichen

einschränkenden und auch psychisch belastenden somatischen Problemen

(chronische Rückenschmerzen, Bandscheibenvorfall, Arthrose in den

Wirbelgelenken und Asthma, sowie von Schlafstörungen, Konzentrations- und

Antriebsproblemen, sozialen Unsicherheiten, Selbstwertproblemen, innerer

Anspannung, Gereiztheit und Entfremdung) berichtet. Ausserhalb seines Zuhauses

fühle er sich oftmals gereizt und innerlich unruhig. Ferner habe er berichtet, dass

er sehr direkt sei und seine Meinung ungefiltert äussere, was wiederholt zu

Konflikten führe. So sei es im November 2020 zu einer Überlastungssituation

gekommen, in der er einen Kunden, der seine Maske nicht korrekt getragen habe,

angeschrien und aus dem Laden gezerrt habe (IV-Akte 74 S. 3). Die Behandelnden legten

dar, aufgrund der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und

emotional-instabilen Zügen sei der Beschwerdeführer in der Anpassung an Regeln

und Routinen, sowie in seiner Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, in der

Selbstbehauptungsfähigkeit, in der Kontaktfähigkeit zu Dritten und in seiner Gruppenfähigkeit

deutlich eingeschränkt (IV-Akte 74 S. 4). In seinem Beruf als Koch/Produktionsmitarbeiter

sei er nicht arbeitsfähig (IV-Akte 74 S. 4) und es sei aufgrund des komorbiden

Zustandsbildes und der schon lange bestehenden interaktionellen Schwierigkeiten

(kombinierte Persönlichkeitsstörung) von einem längerdauernden Krankheitsverlauf

auszugehen (IV-Akte 74 S. 3). Am ehesten benötige der Beschwerdeführer eine

Arbeit ohne Kundenkontakt und mit wenig Zeitdruck (IV-Akte 74 S. 5). Sie

empfahlen die Weiterführung der ambulanten Therapie und eine teilstationäre

Behandlung in einer Tagesklinik (IV-Akte 74 S. 4).

4.2.3. Im Juni 2021 informierten die G____ über die vom 2. Februar

2021 bis zum 18. Juni 2021 bei ihnen durchgeführte teilstationäre Behandlung (Bericht

zuhanden Krankentaggeldversicherung vom 9. Juni 2021 IV-Akte 106 S. 73ff. und

Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 16. Juni 2021, IV-Akte 88), in deren

Rahmen der Beschwerdeführer sich habe stabilisieren können (IV-Akte 88 S. 3). Bei

Vorliegen einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8), eines Anstrengungsasthmas

und seit Kindheit bestehenden rezidivierenden Rückenbeschwerden bei bekannter

Skoliose (IV-Akte 88 S. 1) bestünden eine verminderte Konzentrationsfähigkeit,

eine Ablenkbarkeit bei emotionaler Instabilität mit wiederkehrender Anspannung,

eine verminderte Belastbarkeit, verminderte Anpassungsfähigkeit mit erhöhter

Konfliktanfälligkeit und unflexiblen Verhaltensweisen in interpersonellen

Beziehungen (inkl. Kundenkontakt), die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken

würden (IV-Akte 88 S. 5). Durch die Förderung der Mentalisierungsfähigkeit und

der Selbstwahrnehmung habe der Beschwerdeführer gelernt, innere

Anspannungszustände frühzeitig erkennen und besser regulieren zu können. Es gelinge

ihm, dysfunktionale Verhaltensmuster zu reflektieren mit dem Ziel der Förderung

sozialverträglicher und unschädlicher Bewältigungsstrategien. Dabei handle es

sich um einen beginnenden Veränderungsprozess, sodass bei aktuell gutem

Behandlungsverlauf ein längerfristig vorhandenes, wenn auch langsames

Veränderungspotential des Persönlichkeitsmusters prognostiziert werden könne.

Bei anhaltenden Einschränkungen in der Anpassungsfähigkeit werde eine

schrittweise Reintegration in ein anderes, seinen Ressourcen angepasstes

Arbeitsumfeld empfohlen. Einen Eingliederungsversuch am bisherigen Arbeitsplatz

sehe man als mit einem hohen Risiko einer erneuten Zustandsverschlechterung

verbunden (IV-Akte 88 S. 3). Aus psychiatrischer Sicht wird die bisherige

Arbeit als nicht mehr zumutbar bezeichnet (IV-Akte 88 S. 5). Aufgrund der

anhaltend eingeschränkten Anpassungs- und Coping-Fähigkeiten sei vor dem

Hintergrund der vorliegenden Persönlichkeitsstörung ein Arbeitsumfeld

notwendig, welches eine gewisse Flexibilität und Freiräume ermögliche, was an

der bisherigen Arbeitsstelle nicht gegeben sei (IV-Akte 88 S. 4). Dem Bericht

lässt weiter sich entnehmen, dass die Wiedereingliederung in den ersten

Arbeitsmarkt unter gewissen Voraussetzungen in einer dem psychischen Belastungsprofil

angepassten Tätigkeit beginnend mit einem Pensum von 50% bis 60% und mit

langsamer, schrittweiser Steigerung unter engmaschiger psychotherapeutischer

Begleitung als möglich eingeschätzt wird (IV-Akte 88 S. 5). Sollten im Verlauf

vermehrt Anspannungszustände auftreten, sei eine unterstützende

psychopharmakologische Medikation zu evaluieren. Würden die therapeutischen

Empfehlungen eingehalten, so könne dies möglicherweise zu einer vollständigen

Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit führen (IV-Akte

88 S. 6).

4.3. 4.3.1. Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde

der Beschwerdeführer im März 2022 bidisziplinär, rheumatologisch und psychiatrisch,

begutachtet.

4.3.2. Gegenüber dem Verfasser des rheumatologischen

Teilgutachtens, Dr. med. H____, gab der Beschwerdeführer an, im Vordergrund

stünden chronische Rückenschmerzen. Bereits 2009 habe er schon an

rezidivierenden Rückenschmerzen gelitten, die damals jedoch spontan wieder

abgeheilt seien. Im Januar 2020 sei es zu einer Diskushernie L5/S1 gekommen.

Schmerzen verspüre er vorwiegend im tief lumbalen Wirbelsäulenbereich mit teils

gürtelförmiger Ausstrahlung sowie auch diffuser Ausstrahlung in die unteren

Extremitäten. Die Schmerzen seien im linken Bein dominant, rechtsseitig nur

gelegentlich. Morgens seien die Schmerzen schlimmer und würden sich tagsüber

etwas beruhigen. Etwa alle zwei Wochen komme es zu starken Schmerzepisoden,

Wobei er grundsätzlich keine Schmerzmittel mehr einnehme, nur bei äusserst

starken Schmerzen nehme er gelegentlich ein bis zwei Tabletten ein. Weiter

berichtete der Beschwerdeführer, dass auch die Psyche einen grossen Einfluss

auf die Schmerzen habe und diese von der Tagesform abhängig seien. Insgesamt

hätten die Schmerzen dank der Physio- und der Craniosacraltherapie in den

beiden vergangenen Jahren abgenommen, die initial brennenden Schmerzen seien

deutlich regredient und das Gefühl in den unteren Extremitäten wieder besser. Andererseits

seien die muskulären Verspannungen im Rückenbereich wie auch im Schultergürtelbereich

rechtsbetont eher zunehmend (vgl. IV-Akte 109 S. 7-9). Der Rheumatologe

diagnostizierte ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bds. mit

intermittierend möglichem lumboradikulärem Schmerzsyndrom links mit/bei

Chondrose mit paramedian linksseitiger Discushernie und kleinem inferolateralem

Luxat und konsekutiver Recessusstenose mit möglicher Neuroirritation von S1

links gemäss MRT LWS vom 27. Januar 2020 und vom 14. September 2020, ungenügender

muskulärer Rumpfstabilistation bei muskulärer Insuffizienz vom Beckengürteltyp,

aktuell ohne provozierbare lumboradikuläre Schmerzsymptomatik und möglicher

S1-Hypästhesie sowie einer Chronifizierungsproblematik mit möglicher

Schmerzstörung (vgl. IV-Akte 109 S. 14). Der Gutachter führte weiter aus, der

Beschwerdeführer präsentiere, geprägt von einer subjektiven Schmerzfixaktion

und Behinderungsüberzeugung, ein bereits chronifiziertes Schmerzsyndrom mit

aktuell beidseitigem, deutlich linksbetontem lumbospondylogenem Schmerzsyndrom

mit subjektiver Gefühlsstörung im linken Bein bei insgesamt klinisch fehlenden

Befunden auf ein aktuell nachweisbares provozierbares lumboradikuläres Schmerz-

und Reizsyndrom. Die klinische Untersuchung habe keine fassbare Muskelschwäche

in Sinne einer objektivierbaren Parese aufgezeigt. Lediglich eine Dermatom

bezogene Hypästhesie, entsprechend einer möglichen chronischen S1-Reizung mit

hierzu passendem abgeschwächtem ASR konnte der Gutachter erheben und führte

aus, aufgrund des neuroradiologischen Befundes könne eine intermittierende

lumboradikuläre Reizsymptomatik nicht ausgeschlossen werden (vgl. IV-Akte 109

S. 15). Weitere diagnostische Abklärungen erachtete er nicht als angezeigt und

hielt fest, im Falle einer Neumanifestation sensomotorischer Ausfälle müsse

eine erneute Bildgebung durchgeführt werden (vgl. IV-Akte 109 S. 20). Eine seit

Jahren bestehende Wirbelsäulenfehlform- und Haltung und die Adipositas sah der

Gutachter als weitere Belastungsfaktoren, welche die Discushernie begünstigt

haben dürften (vgl. IV-Akte 109 S. 15), weshalb er eine Verbesserung der

Rumstabilität mittels Auftrainieren der Muskulatur empfahl (vgl. IV-Akte 109 S.

20). Er gab an, die LWS-Funktion sei global mässiggradig einschränkt, von einer

höhergradigen lumbalen Instabilität könne nicht ausgegangen werden (vgl.

IV-Akte 109 S. 15). Aufgrund der Rückenschmerzproblematik bestehe eine

verminderte Belastbarkeit vor allem für schwere und mittelschwere, speziell das

Achsenskelett belastende, körperliche Tätigkeiten (IV-Akte 109 S. 16). Die bisherige

Arbeit sei dem Beschwerdeführer seit Ende April 2020 wieder im Umfang von 50% zumutbar.

Für leidensangepasste Arbeiten, die in Wechselbelastung, abwechslungsweise sitzend,

stehend wie auch gehend, ohne repetitive Ausübung von Zwangshaltungen,

insbesondere ohne ausschliesslich stehender Tätigkeit an Ort, ohne vermehrte

Hebelarmfunktionen mit körpernahmen Heben von Lasten bis zu maximal 15kg, unter

Vermeidung von repetitivem Bücken, ohne Notwendigkeit des Kniens und der

Einnahme von Hockepositionen, bestehe seit Ende April 2020 eine volle

Arbeitsfähigkeit ohne zusätzliche Leistungseinschränkung (vgl. IV-Akte 109

S. 19f.).

4.3.3. Am 3. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführer von Dr.

med. I____ psychiatrisch begutachtet (vgl. psychiatrisches Teilgutachten vom

25. Mai 2022, IV-Akte 108). Ihm gegenüber berichtete der Beschwerdeführer, er

habe im Oktober 2020 einen Nervenzusammenbruch erlitten. Schon zuvor sei er

wegen einer 2019 erlittenen Bandscheibe belastet gewesen. Im Grunde genommen

sei er ein ruhiger und entspannter Mensch, doch heute sei dies nicht mehr

möglich. Wenn er die Wohnung verlasse, sei sein Grundreizzustand massiv

überhöht, er reagiere allgemein überschiessend. Zuhause fühle er sich

entspannt. Einkaufen gehe er nur in Begleitung seiner Freundin, oder an einem

ihm bekannten Ort. Dreimal täglich gehe er mit dem Hund spazieren, meditiere

auch im Garten. Sodann gehe er dreimal wöchentlich ins Kampfkunststudio, das

seiner Freundin gehöre, wo er jeweils eine Stunde trainiere. Ferner habe er

zwei, drei Kollegen, wovon einer regelmässig vorbeikomme, der Kontakt mit den

anderen bestehe telefonisch oder via elektronische Medien. Er habe grösste Mühe

sich irgendwo einzubringen und ertrage es nicht, wenn ihm vorgeschrieben werde,

wie er eine Arbeit machen solle. Seit Herbst 2020 stehe er in ambulanter

psychologischer Betreuung, ohne diese würde er es nicht mehr aushalten. Der

Aufenthalt in der Tagesklinik habe ihm einen guten Boden gegeben und Skills

vermittelt, sodass er medikamentös zur Zeit nichts nehme (vgl. IV-Akte 108 S.

2-4). Er bemerke nun, wenn etwas nicht gut sei. Er wolle in Ruhe gelassen

werden, habe Angst davor, sich nicht mehr unter Kontrolle zu haben und jemandem

zu schaden. Schon der Gedanke an Arbeit löse bei ihm Übelkeitsgefühle aus und

er schalte dann ab. Er möge nicht mehr, wolle nicht mehr arbeiten und einzig

eine Rente und seine Ruhe haben (IV-Akte 108 S. 6-7). Der Gutachter nahm den

Beschwerdeführer als bewusstseinsklar und allseits orientiert wahr und konnte

im Gespräch weder Hinweise auf kognitive Schwierigkeiten noch auf

Befürchtungen, Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen feststellen. Er

empfand den Beschwerdeführer als im Affekt leicht dysphorisch verstimmt und vor

allem innerlich stark angespannt. Dennoch habe er wiederholt Blickkontakt

aufgenommen, seine Ausführungen mit etwas stereotyper Gestik begleitet, eine

adäquate Mimik gezeigt und sei psychomotorisch unauffällig gewesen. Die persönliche

und berufliche Anamnese des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdeführer

problemlos eine Ausbildung zum Koch hatte absolvieren können, danach an seinen

Arbeitsplätzen jedoch Konfrontationen mit Vorgesetzten gehabt habe und

Schwierigkeiten mit der Pflege tragender Beziehungen habe, deute auf eine

Persönlichkeitsproblematik hin, die allerdings schwierig einzukreisen sei.

Während die behandelnde Psychologin von einer kombinierten

Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und emotional instabilen Zügen

ausgehe, erwähne die G____ zwar eine narzisstische Persönlichkeitsstörung,

begründe diese aber nicht im Detail. Er seinerseits sehe die Kriterien für eine

Persönlichkeitsstörung weitgehend erfüllt, wobei er eher emotional instabile

Züge annehme. Dafür spreche, dass beim Beschwerdeführer eine deutliche

Unausgeglichenheit im Verhalten und in seinen Einstellungen bestehe, affektive

Schwankungen auftreten würden, die er nicht genügend kontrollieren könne, der

Antrieb und die Impulskontrolle gestört seien, spezifische Wahrnehmung und

Denken bestünden und er grosse Mühe zu haben scheine, gleichwertige Beziehungen

aufrecht zu erhalten. Er wirke teilweise auch unpassend und inadäquat. Dieses

Verhaltensmuster sei andauernd, womit die Kriterien für eine

Persönlichkeitsstörung erfüllt seien (vgl. IV-Akte 108 S. 9). Diese Störung

führe dazu, dass der Beschwerdeführer grosse Schwierigkeiten habe, sich an

bestimmte Begebenheiten anzupassen und sich unterzuordnen. Die begleitend

auftretenden affektiven Schwankungen seien als Teil der Persönlichkeitsstörung

zu interpretieren weswegen er die Diagnose einer depressiven Störung nicht

stelle. Diagnostisch liege gemäss Angaben eine narzisstische

Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8) vor, differenzialdiagnostisch handle es

sich um eine emotional instabile (F60.3) oder gemischte Persönlichkeitsstörung

mittelgradiger Ausprägung. In Bezug auf die Auswirkung dieser Störung auf die

Arbeitsfähigkeit führt der Gutachter aus, der Beschwerdeführer habe Mühe,

Termine wahrzunehmen und grosse Schwierigkeiten in Situationen, die er nicht

kenne. Zwar sei er grundsätzlich in der Lage, Aufgaben zu strukturieren, sei

aber nicht sehr flexibel und umstellungsfähig. Er sei fähig, sich ein Urteil zu

bilden und Entscheide zu fällen. Grundsätzlich sei er in der Lage, seine

Fähigkeiten, Möglichkeiten und Ressourcen zu nutzen, solange er sich in einem

ausgeglichenen Zustand befinde und nicht in erhöhter Spannung stehe. Da er sich

teilweise nicht adäquat selbst behaupten könne, benötige er eine tolerante

Umgebung (IV-Akte 108 S. 10-11). Eine adaptierte Tätigkeit, die er weitgehend

selbstständig ohne äussere Vorgaben und ohne Zeitdruck durchführen könne, sei

ihm seit Abschluss der Behandlung in der Tagesklinik ab Juli 2021 mit einer

30%igen Einschränkung zumutbar, die bisherige Arbeit im Umfang von 50%. Zuvor

habe von Dezember 2020 an eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche

Tätigkeiten vorgelegen. Abschliessend empfiehlt der Gutachter zur

Stabilisierung dringend die Weiterführung der bisherigen psychotherapeutischen

Massnahmen, allenfalls seien auch medikamentöse Massnahmen in Erwägung zu ziehen

(IV-Akte 108 S. 12).

4.3.4. Im Rahmen der Konsensbeurteilung kommen die Gutachter

zum Ergebnis, die geklagten Beschwerden und die in den Akten befindlichen

Angaben seien weitgehend nachvollziehbar und konsistent und würden mit den von

ihnen erhobenen Befunden übereinstimmen. Hinweise auf das Vorliegen einer

Selbstlimitierung oder einer Aggravation seien nicht vorhanden. Aus

gesamtmedizinischer Sicht sollte der Beschwerdeführer die angestammte Arbeit

als Koch in einer verständnisvollen Umgebung noch ausüben können, brauche

jedoch aufgrund der erhöhten Anspannung eine erhöhte Erholungszeit, sodass nach

Abschluss der tagesklinischen Behandlung ab Juli 2021 bleibend eine 50%ige

Arbeitsunfähigkeit bestehe. In einer leidensangepassten Arbeit betrage die Einschränkung

ab dann aus dem selben Grund noch 30% (IV-Akte 109 S. 26).

4.4. 4.4.1. Der RAD schloss sich in

seiner Stellungnahme vom 22. Juni 2022 (IV-Akte 111) den Gutachtern an, worauf

der Vorbescheid vom 30. Juni 2022 erging, mit dem eine per 30. September 2021

befristete Rente in Aussicht gestellt wurde (IV-Akte 113).

4.4.2. Im Rahmen des Einwandverfahrens liessen sich der

behandelnde Psychiater Dr. med. J____ und die behandelnde Psychologin M. Sc. F____

mit Schreiben vom 26. Juni 2022 zum vorgesehenen Entscheid vernehmen (IV-Akte

131). Darin wiesen sie im Wesentlichen darauf hin, dass es aufgrund der

interaktionellen Schwierigkeiten im Alltag zu wiederholten Konflikten und

Krisen komme, die einen Einsatz im ersten Arbeitsmarkt nicht zulassen würden. Der

Beschwerdeführer stehe konstant unter einer sehr hohen inneren Anspannung.

Aufgrund der Impulskontrollstörungen bestehe die Gefahr, dass er bei einem

Arbeitseinsatz unangemessen und mit körperlicher Gewalt reagiere. Eine

Stabilisierung vorausgesetzt, könne im zweiten Arbeitsmarkt ein schrittweiser

Einstieg mit einem niedrigen Pensum versucht werden (vgl. IV-Akte 131).

4.4.3. Der RAD sah in der Stellungnahme der Behandelnden keine

Veranlassung, vom Gutachten abzuweichen und führte aus, es handle sich dabei im

Wesentlichen um eine abweichende Beurteilung des gutachterlich beschriebenen

Zustandes und die Ausführungen vermöchten das Gutachten nicht in Frage zu

stellen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die therapeutischen Möglichkeiten

noch nicht ausgeschöpft seien. Einschränkungen, die sich aus gut mittels

spannungslösender Psychopharmaka behandelbarer Symptome ergäben, könnten von

der Invalidenversicherung nicht anerkannt werden (vgl. Stellungnahme vom 27.

Oktober 2022, IV-Akte 133).

4.5. Wie eingangs unter E. 3 dargelegt, darf das

Gericht von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten,

den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer

Spezialärzte vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Das bidisziplinäre Administrativgutachten

weist in formeller Hinsicht keinerlei Mängel auf, die gegen seinen Beweiswert

sprechen würden. Es vermag ferner auch inhaltlich zu überzeugen. Besonders

bezüglich der psychischen Aspekte gibt der Gutachter ein schlüssiges - mit den

Beobachtungen der behandelnden Fachpersonen im Wesentlichen übereinstimmendes -

Bild des Beschwerdeführers wieder. Dass er die Arbeitsfähigkeit vor dem selben

Hintergrund anders beurteilt, folgt aus der unterschiedlichen Natur von

Behandlungsauftrag der therapeutisch Behandelnden einerseits und dem Begutachtungsauftrag

des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits. Mitunter kann

die Nähe der behandelnden Fachpersonen zu Problemen und Alltagssorgen des

Patienten dazu führen, dass sich beispielsweise die Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit durch die Behandelnden der subjektiven des Patienten annähert.

Während ein Entscheid über das medizinisch Mögliche von aussen getroffen wird,

kann die behandelnde Fachperson mit ihrem Patienten solidarisch bleiben.

Rechtsprechungsgemäss hat das Gericht bei der Würdigung der medizinischen

Einschätzungen ebendieser Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen und zu

berücksichtigen, dass behandelnde Fachpersonen zuweilen mit Blick auf ihre

auftragsrechtliche Stellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten

aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Der Gutachter hingegen blendet vorliegend im

Rahmen seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die psychosozialen Umstände

explizit aus und bezieht Konsistenz und die vorhandenen Ressourcen mit ein (Gutachten

Ziff. 6.2 und 7.2). Wohl gibt es Fälle, in denen die einen längeren Zeitraum

abdeckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärztinnen und Ärzte

wertvolle Erkenntnisse hervorbringen kann. Vorliegend ist dies jedoch nicht der

Fall. Die Behandelnden erwähnen keine Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung

unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind, sodass ihre Vorbringen keine Zweifel

an der gutachterlichen Einschätzung zu wecken vermögen. Berücksichtigt werden

muss zudem, dass die ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abhängig von

der Gutachterperson und von den Umständen der Begutachtung ist und eine gewisse

Varianz aufweisen kann, da sie von der Natur der Sache her unausweichlich

Ermessenszüge trägt (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3 S. 253; Urteil 8C_25/2013 vom 20.

August 2013 E. 5.1; vgl. auch Urteil 9C_465/2013 vom 27. September 2013 E.

3.4), die es zu respektieren gilt. Zu keiner anderen Beurteilung vermag sodann

die Argumentation führen, wonach der Beschwerdeführer fürchtet, dass er bei

einem Arbeitseinsatz auch nur bei einer leichten Belastung erneut unangemessen

und mit körperlicher Gewalt reagieren könnte (vgl. etwa die Ausführungen auf S.

11 der Beschwerde). Unbestrittenermassen steht der Beschwerdeführer unter

grosser innerer Anspannung. Während der teilstationären Behandlung konnte er

sich jedoch stabilisieren und hat gelernt, innere Anspannungszustände

frühzeitig zu erkennen und besser regulieren zu können. Dem erhöhten Anspannungszustand

trägt das Gutachten Rechnung, indem es eine Tätigkeit als geeignet bezeichnet,

die der Beschwerdeführer weitgehend selbstständig ohne äussere Vorgaben und

ohne Zeitdruck ausführen kann und ihm eine erhöhte Erholungszeit zugesteht.

Sodann darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass es sich um einen

psychopharmakologisch mit spannungslösenden Medikamenten beeinflussbaren

Zustand handelt und noch ein gewisses therapeutisches Potential vorhanden ist,

sodass die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens doch zumindest fraglich ist.

Auch die G____ erachteten eine vollständige Wiedererlangung der

Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bei Einhaltung der therapeutischen

Empfehlungen als möglich (siehe oben Erw. 4.2.3). Dass der Beschwerdeführer trotz

der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung, die bekanntlich ab verhältnismässig

frühem Lebensalter zentrale Bereiche der privaten, sozialen und beruflichen

Ebene tangiert, in der Lage war, eine Ausbildung zum Koch zu machen, viele

Jahre bei einem Grossverteiler in der Produktion tätig zu sein und zwischenmenschliche

Beziehungen über eine gewisse Zeit aufrecht zu erhalten (vgl. die Ausführungen

auf S. 8 des psychiatrischen Teilgutachtens) - wenn auch die damalige Beziehung

zwischenzeitlich beendet wurde - spricht vielmehr gegen einen dauerhaften massgeblichen

Gesundheitsschaden sondern dafür, dass eine ausserordentliche Situation zu

einer vorübergehenden Dekompensation geführt hat, mittlerweile jedoch wieder eine

Verbesserung eingetreten ist. In früheren Jahren ist es dem Beschwerdeführer

gar gelungen, aus eigenem Antrieb und ohne professionelle Hilfe den

Drogenkonsums zu stoppen (vgl. IV-Akte 108 S. 6) und sein Gewicht stark zu

reduzieren (vgl. IV-Akte 108 S. 4). Gegen einen massgeblichen dauerhaften

Gesundheitsschaden spricht sodann das heutige Funktionsniveau des

Beschwerdeführers. Zwar fühlt er sich zuhause am sichersten und neigt dazu,

sich beim Gamen stundenlang in eine virtuelle Welt zu begeben. Dennoch

bewältigt er seinen Haushaltsalltag als Alleinstehender, absolviert sein

tägliches Heimtrainingsprogramm, geht mit dem Hund spazieren, beschäftigt sich

mit kreativen Arbeiten und pflegt soziale Kontakte (vgl. IV-Akte 108 S. 3f.).

Er nimmt regelmässig Therapietermine wahr (vgl. IV-Akte 109 S. 7) und trainiert

mehrmals wöchentlich im Kampfkunststudio (vgl. IV-Akte 108 S. 4), was sich

positiv auf seine innere Ruhe ausgewirkt hat (vgl. den Bericht vom 17. Februar

2023, Replikbeilage 1). Dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht all diese

Faktoren daher nach hier massgebender gutachterlicher Einschätzung die Ausübung

einer Arbeit unter Weiterführung der psychotherapeutischen Massnahmen ab Juli

2021 im reduziertem Umfang von 50% (bisherige Tätigkeit) bis 70% (angepasste

Arbeit) zugemutet wird, ist nicht zu beanstanden.

5.

Welche erwerblichen Auswirkungen sich aus den dargelegten

medizinischen Grundlagen ergeben, hat die Beschwerdegegnerin anhand eines

Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG ermittelt und in der angefochtenen

Verfügung nachvollziehbar dargelegt. Auf diese zutreffenden und unbestritten

gebliebenen zahlenmässigen Grundlagen kann an dieser Stelle vollumfänglich

verwiesen werden. Zusammenfassend ist aufgrund der obenstehenden Erwägungen

daher festzuhalten, dass der Invaliditätsgrad ab dem 1. Juli 2021 23% beträgt.

Unter Beachtung der Übergangsfrist gemäss Art. 88a IVV besteht damit ab dem 1.

Oktober 2021 kein Anspruch mehr auf Ausrichtung einer Invalidenrente.

6.

6.1. Die angefochtene Verfügung vom 23. November 2022

ist den obigen Ausführungen entsprechend korrekt und die dagegen erhobene

Beschwerde vom 12. Januar 2023 abzuweisen.

6.2. Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem

Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

6.3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die

ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic. iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Beigeladene

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: