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Entscheid

IV.2023.70

Rentenaufhebung infolge Nichteinhaltung der Therapieauflagen

30. November 2023Deutsch20 min

Viertelsrente auszurichten (IV-Akte 65). Gleichzeitig teilte sie dem Beschwerdeführer

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 30.

November 2023

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, S. Schenker

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch lic. iur. B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.70

Verfügung vom 5. Mai 2023

Rentenaufhebung infolge

Nichteinhaltung der Therapieauflagen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1986 geborene Beschwerdeführer meldete sich im

September 2014 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Er gab an,

seit 2010 vollständig arbeitsunfähig zu sein und nannte als Grund der

Beeinträchtigung eine seit 2000 bestehende Depression (vgl. IV-Akte 1). Die

Beschwerdegegnerin holte Informationen zu Erwerb und Gesundheit ein. Unter

anderem liess sie den Beschwerdeführer psychiatrisch begutachten (Gutachten Dr.

med. C____ vom 8. Februar 2019, IV-Akte 58). Gestützt darauf stellte sie dem

Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 28. Juli 2020 in Aussicht, ihm mit Wirkung

ab August 2016 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 40% eine

Viertelsrente auszurichten (IV-Akte 65). Gleichzeitig teilte sie dem Beschwerdeführer

mit, sie erachte seinen Gesundheitszustand als verbesserungsfähig und auferlegte

ihm im Rahmen der Schadenminderungspflicht den Antritt einer mehrwöchigen

stationären oder teilstationären Therapie zur Etablierung einer Tagesstruktur

mit geordnetem Tag-/Nachtrhythmus sowie die Aufnahme einer regelmässigen

integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung im Anschluss daran.

Sie forderte ihn auf, bis zum 1. Oktober 2020 eine entsprechende schriftliche

Bestätigung der Klinik einzureichen und teilte ihm mit, es bestehe nur Anspruch

auf die Invalidenrente, wenn die entsprechenden Massnahmen durchgeführt würden.

Eine Überprüfung werde im Rahmen einer Rentenrevision am 1. Juli 2022 erfolgen.

Sollte die Auflage nicht eingehalten oder vorzeitig abgebrochen werden, müsse

er mit der Aufhebung der Rente rechnen (Schreiben vom 28. Juli 2020, IV-Akte

63). Mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 (IV-Akte 72) liess der Hausarzt des

Beschwerdeführers, Dr. med. D____, wissen, der Beschwerdeführer sei praxisintern

an die delegiert arbeitende Psychologin überwiesen worden und habe per Ende

November an die Tagesklinik der E____ überwiesen werden können (vgl. IV-Akte

72).

b) Am 1. Juli 2022 leitete die Beschwerdegegnerin die

Revision der Invalidenrente ein (vgl. IV-Akte 80). Der Beschwerdeführer gab auf

Nachfrage an, sein Gesundheitszustand habe sich seit Juli 2019 insofern verschlechtert,

als er zusätzlich einen Bandscheibenvorfall erlitten habe (vgl.

Revisionsfragebogen vom 15. Juli 2022, IV-Akte 82). Am 25. Oktober 2022

erstattete der Hausarzt des Beschwerdeführers einen Verlaufsbericht, in dem er

von der Malcompliance und der behandlungsablehnenden Haltung des

Beschwerdeführers berichtet (IV-Akte 90). Nachdem sie das Dossier ihrem

RAD-Facharzt für Psychiatrie zur Stellungnahme unterbreitet hatte, stellte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 13. Dezember 2022

(IV-Akte 95) in Aussicht, die Rentenzahlungen infolge Nichteinhaltung der

Schadenminderungsauflage per sofort einzustellen. Die behandelnde Psychologin

des Beschwerdeführers wies daraufhin mit Schreiben vom 13. Januar 2023 (IV-Akte

103) auf eine zunehmende Verschlechterung der emotionalen Befindlichkeit hin

und brachte vor, die Aufhebung der Invalidenrente sei nicht gerechtfertigt. Gleichzeitig

stellte sie eine neuropsychologische Abklärung in Aussicht. Der RAD hielt an

der Zumutbarkeit der Auflage fest und empfahl die Einholung weiterer

medizinischer Unterlagen (vgl. Stellungnahme vom 6. Februar 2023, IV-Akte 105) Die

Beschwerdegegnerin zog die Akten des Krankenversicherers bei (IV-Akte 110) und

bestätigte - nachdem sie diese wiederum dem RAD unterbreitet hatte (vgl. dessen

Stellungnahme vom 4. Mai 2023, IV-Akte 114) - mit Verfügung vom 5. Mai 2023 die

sofortige Aufhebung der Rente infolge Nichteinhaltens einer Auflage (IV-Akte

115).

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 25. Mai 2023 (Postaufgabe 26. Mai 2023) erhebt

der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Mai 2023 und ersucht

um deren Aufhebung und um die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente.

Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ein

neuropsychologisches Obergutachten einzuholen und gestützt darauf neu über

seinen Rentenanspruch zu verfügen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht

der Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege.

Mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2023 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Inzwischen vertreten durch Herrn Advokat B____ hält der

Beschwerdeführer mit Replik vom 26. September 2023 an seiner Beschwerde und den

darin gestellten Anträgen fest.

Die Beschwerdegegnerin dupliziert am 24. Oktober 2023.

III.

Mit Zwischenentscheid vom 22. Juni 2023 lehnte die

Instruktionsrichterin das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung ab.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird

von der Instruktionsrichterin mit Verfügungen vom 28. August und vom 13.

September 2023 gutgeheissen.

IV.

Innert Frist beantragt keine der Parteien die Durchführung

einer mündlichen Parteiverhandlung. Am 30. November 2023 findet die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt

statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte Bundesgesetz über die

Invalidenversi-cherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten (Weiterentwicklung

der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). In

zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher

Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung

des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung

haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

2.

2.1

Mit Schreiben vom 28. Juli 2020 (IV-Akte 63) hatte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zur Schadenminderung eine mehrwöchige

stationäre oder teilstationäre Therapie zur Etablierung einer Tagesstruktur mit

geordnetem Tag-/Nachtrhythmus und im Anschluss daran eine regelmässige

integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung auferlegt und ihm

mitgeteilt, die Durchführung dieser Massnahmen sei Voraussetzung für den

Rentenanspruch. Anlässlich der nächsten Revision im Juli 2022 werde das

Ergebnis überprüft. Mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 5. Mai 2023 wird

die damals gewährte Viertelsrente mit der Begründung eingestellt, der

Beschwerdeführer sei der ihm auferlegten Schadenminderungsauflage nicht

nachgekommen und habe sie nicht darüber informiert, dass er den vorgesehenen Klinikaufenthalt

gar nicht angetreten habe (vgl. IV-Akte 115). Nachweislich habe seit Dezember

2020.

keine regelmässige psychotherapeutische Behandlung stattgefunden. Es seien

weder Entschuldbarkeitsgründe für die Nichteinhaltung der

Schadenminderungsauflage ersichtlich, noch sei eine Verschlechterung des

Gesundheitszustandes erkennbar, womit die Einstellung korrekt sei (vgl.

Beschwerdeantwort Ziff. 8). Sobald der Beschwerdeführer bereit sei, seiner

Schadenminderungspflicht nachzukommen, könne er unter Vorlage einer

entsprechenden Bestätigung ein neues Gesuch einreichen (vgl. IV-Akte 115).

2.2

Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht

vor, die Beschwerdegegnerin verkenne, dass es ihm aus gesundheitlichen Gründen

nicht möglich sei, die Auflage zu erfüllen. Er leide gemäss Bericht der

Neuropsychologie des F____ (Beschwerdebeilage [BB] 2) unter einer

mittelschweren bis schweren neuropsychologischen Störung und unter einer chronischen

Depression. Seit Monaten könne er die Wohnung aus gesundheitlichen Gründen

nicht mehr verlassen. Die angedrohten finanziellen Sanktionen hätten einen

deutlichen Anstieg des psychischen Stresses ausgelöst und ihn noch kränker

gemacht (vgl. Beschwerde Ziff. 5 ff.). Er habe sodann die Therapie nicht

abgebrochen, sondern lediglich deren Frequenz ausgedünnt (vgl. Replik Rz. 8 ff.).

In formeller Hinsicht bemängelt der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin

habe kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt, sondern die Leistungen

nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens direkt eingestellt. Die

Zulässigkeit eines solches Vorgehens sei auf Fälle qualifizierter

Pflichtverletzung beschränkt, was vorliegend nicht der Fall sei.

2.3

Zunächst ist festzuhalten, dass es vorliegend einzig um die

Überprüfung der Rechtmässigkeit der Aufhebung der per August 2016

zugesprochenen Viertelrente geht. Dabei ist zunächst in materieller Hinsicht zu

prüfen, ob der Beschwerdeführer die ihm auferlegten Therapiemassnahmen wahrgenommen

hat, beziehungsweise widrigenfalls um die Frage, ob Gründe vorliegen, die ihm

die Durchführung unzumutbar machten. In formeller Hinsicht wird sodann zu

klären sein, ob die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren

korrekt durchgeführt hat.

3.

3.1

Nach Art. 7 Abs. 1 IVG muss die versicherte Person alles ihr

Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit

(Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000) zu verringern und den

Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (sog.

Schadenminderungspflicht). Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung muss die

versicherte Person an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des

bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in

einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv

teilnehmen.

3.2

Im Rahmen der soeben umschriebenen Schadenminderungspflicht ist die

versicherte Person unter anderem gehalten, sich im Sinne der

Selbsteingliederung einer zumutbaren medizinischen Behandlung zu unterziehen,

wenn die Möglichkeit dazu besteht (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG).

Grundsätzlich sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort

strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage

steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren

Rentenleistungen auslöst.

3.3

Die aus fachärztlicher Sicht indizierten und zumutbaren (ambulanten

und stationären) Behandlungsmöglichkeiten hat die versicherte Person in

kooperativer Weise optimal und nachhaltig auszuschöpfen. Welche konkreten

Behandlungsmöglichkeiten indiziert und zumutbar sind, bestimmt der Facharzt

oder die Fachärztin (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2019, 8C_741/2018,

E. 4.2 mit Hinweisen). Nach der Lehre sind diejenigen Verhaltensweisen

unzumutbar, die eine Gefahr für Leben oder Gesundheit darstellen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl.,

Art. 21, Rz. 133). Diagnostische Massnahmen stellen zwar grundsätzlich keine

Gefahr für Leben und Gesundheit dar, sind aber dennoch nicht durchwegs

zumutbar. Falls sie mit einem besonderen Risiko verbunden sind, fällt eine

Durchführung ausser Betracht. Bei therapeutischen Massnahmen ist auch die Schwere

des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs in die Versichertenpersönlichkeit mit

zu berücksichtigen. Je schwerer der Eingriff ist, desto weniger hoch ist der

Massstab an die Unzumutbarkeit zu legen. Nach der Rechtsprechung ist die

fortgesetzte Krankheitsbehandlung, die insbesondere auch die dauernde Einnahme

ärztlich verschriebener Medikamente umfasst, in aller Regel eine jederzeit

zumutbare Form allgemeiner Schadenminderung (Urteil des Bundesgerichts vom 22.

Mai 2019, 8C_741/2018, E. 4.1 mit Hinweisen). Generell hat die Zumutbarkeitsprüfung

bei Behandlungsmassnahmen einzelfallbezogen zu erfolgen, weil neben den

objektiven auch die subjektiven Umstände einzubeziehen sind (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 21, Rz. 136).

3.4

Gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG können Leistungen gekürzt oder verweigert

werden, wenn die versicherte Person unter anderem den Pflichten nach Art. 7 IVG

nicht nachgekommen ist. Dazu bedarf es einer entsprechenden Auflage und eines Mahn-

und Bedenkzeitverfahrens. Die versicherte Person muss vorher schriftlich

gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden und es ist ihr eine

angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Auf ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren kann

in den qualifizierten Fällen von Art. 7b Abs. 2 IVG verzichtet werden, so zum

Beispiel, wenn die Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG verletzt wurde.

3.5

Die vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung der

Leistung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt nicht nur die

Zumutbarkeit der (unterbliebenen) medizinischen Behandlung oder erwerblichen

Eingliederung voraus. Die Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt

oder entzogen hat, muss darüber hinaus auch geeignet sein, eine wesentliche

Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken. Hierfür bedarf es keines strikten

Beweises, sondern es genügt eine - je nach den Umständen zu konkretisierende -

gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr erfolgreich gewesen wäre. Zu

ergänzen bleibt, dass die Sanktion nach Art. 21 Abs. 4 ATSG nur so lange

greifen kann, als zwischen Verhaltensweise und Schaden ein Kausalzusammenhang besteht.

Entschliesst sich die versicherte Person, die bisherige Verweigerung

aufzugeben, fällt für die Zukunft der Kausalzusammenhang grundsätzlich dahin.

Deshalb ist ab diesem Zeitpunkt und mit Wirkung für die Zukunft zu prüfen, ob

auf die bisherige Kürzung bzw. Verweigerung der Leistung zurückzukommen ist (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 21 N 164). Beim

Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände

des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der

versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG). Zudem ist bei der

Festlegung der Sanktion dem Verhältnismässigkeitsprinzip Beachtung zu schenken

(Ueli Kieser, a.a.O., Art. 21 N

157).

4.

4.1

Bei der mit Schreiben vom 28. Juli 2020 (IV-Akte 63) auferlegten

Massnahme einer mehrwöchigen stationären oder teilstationären Therapie zur

Etablierung einer Tagesstruktur mit geordnetem Tag-/Nachtrhythmus und

anschliessender regelmässiger integrierter psychiatrisch-psychotherapeutischer

Behandlung, handelte es sich um eine fachärztliche Empfehlung des

psychiatrischen Gutachters C____. Dieser war in seinem Gutachten vom 8. Februar

2019.

(IV-Akte 58) zum Schluss gekommen, die erhobenen Befunde aus der

Exploration und der Lebensgeschichte würden für eine

persönlichkeitsstrukturelle Problematik im Sinne einer mittelgradig

ausgeprägten dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) sprechen. Eine

primäre, die entsprechenden ICD-10 Kriterien erfüllende, depressive Symptomatik

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit konnte er nicht feststellen (vgl.

Gutachten S. 13).

Der Gutachter führte aus, die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers zu

einer die sozialen Verpflichtungen und Normen einhaltenden Lebensführung lägen

in der Persönlichkeitsstörung begründet. Er habe nie gelernt, Verpflichtungen

zu erfüllen, die zu einer eigenständigen Lebensführung unabdingbar seien. Dadurch

habe sich eine von Amotivation und Passivität geprägte Lebensgestaltung

eingeschliffen, aus der verständlicherweise eine resignative Grundhaltung

resultiere. Dieses Lebensmuster spiegle sich auch im Umstand wieder, dass der

Beschwerdeführer bis heute keine regelmässige

psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen habe (vgl.

Gutachten S. 13 f.). In der Vergangenheit sei keine der angebotenen Therapien,

die sinnvoll und leitliniengerecht empfohlen worden seien, vom Beschwerdeführer

in Anspruch genommen, beziehungsweise konsequent fortgeführt worden, was gegen

das Vorliegen eines hohen Leidensdrucks spreche (vgl. Gutachten S. 15 unten). Stattdessen

habe der Beschwerdeführer zur Begründung stets vorgebracht, dass er aufgrund

seiner grossen Müdigkeit nicht in der Lage sei, Termine wahrzunehmen. Eine

erhebliche Rolle hätten jedoch auch motivationale Faktoren, wobei die fehlende

Motivationslage sowie die Einschränkung in der Fähigkeit, sich an

Verbindlichkeiten zu halten, in der Persönlichkeitsstörung zu sehen seien.

Dennoch erachtete es der Gutachter als zumutbar, dass mit dem Beschwerdeführer die

Motivation zur Veränderung seiner passiven Lebensgestaltung geprüft und

erarbeitet wird, was die Voraussetzung für die Durchführung einer

erfolgversprechenden Behandlung sei. Im Rahmen einer wahrscheinlich mehrmonatigen

(vgl. Gutachten S. 18) psychiatrisch-psycho-therapeutischen Hospitalisation

könne dann ein Rückgang der übermässigen Tagesmüdigkeit mittels Installation

eines normalen Tag-Nacht-Rhythmus und somit die Fähigkeit erreicht werden,

Termine einzuhalten. Während des stationären Aufenthalts sollte zudem damit

begonnen werden, die dysfunktionalen Verhaltens- und Wahrnehmungsmuster zu

bearbeiten. Sobald eine ausreichende Stabilität erreicht sei, solle eine

konsequente ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit

mindestens wöchentlichen Konsultationen während mindestens einem Jahr folgen

(vgl. Gutachten S. 18). Eine solche Behandlung sei indiziert, notwendig und

zumutbar und führe zu einer deutlichen Verbesserung des Störungsbildes (vgl.

Gutachten S. 19). Gelinge es dem Beschwerdeführer, an einer Arbeitsstelle zu

erscheinen, so sei davon auszugehen, dass er in der Lage sein werde, an fünf

Tagen pro Woche jeweils während vier bis sechs Stunden einer Tätigkeit

nachzugehen. Unter den erwähnten Behandlungsoptionen sei gar davon auszugehen,

dass sich das Störungsbild in Richtung einer vollen Arbeitsfähigkeit verbessern

werde (vgl. Gutachten S. 18).

4.2

4.2.1

Entgegen seiner Behauptung (vgl. Replik Ziff. 8) hat der

Beschwerdeführer während des eingeräumten Zeitraums weder eine stationäre noch

eine teilstationäre Therapie aufgenommen. Zwar war die Überweisung an die E____

per Ende November 2020 von seinem Hausarzt aufgegleist worden (vgl. dessen

Bericht vom 4. Dezember 2020, IV-Akte 72). Offenbar konnte die Therapie damals

wegen einer Covid-19-Infektion des Beschwerdeführers jedoch zunächst nicht

angetreten werden, weshalb das Erstgespräch auf 2021 verschoben wurde. Der

Beschwerdeführer hat in der Folge indes während des gesamten

Beobachtungszeitraumes trotz entsprechender Bemühungen seines Umfelds weder Termine

in den E____ noch in einer anderen Institution wahrgenommen (vgl. Bericht Dr.

med. D____ vom 22. Juli 2022 S. 2, IV-Akte 90).

4.2.2

Hinsichtlich der ebenfalls auferlegten ambulanten

psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung lässt sich dem Bericht des

Hausarztes entnehmen, dass der Beschwerdeführer praxisintern an die delegiert

arbeitende Psychologin M. Sc. G____ überwiesen wurde. Wiederholt sei

psychotherapeutische Unterstützung angeboten worden, was leider schwierig

gewesen sei (vgl. IV-Akte 90 S. 2). Die Psychologin sei regelmässig persönlich oder

telefonisch mit dem Beschwerdeführer im Kontakt gewesen. Aufgrund der

schwerwiegenden psychiatrischen Erkrankung und der zunehmenden Verschlechterung

seines Gesundheitszustandes seien alle Bemühungen für den Aufbau einer

Tagesstruktur schlussendlich ergebnislos geblieben. Der Beschwerdeführer

verlasse infolge des chronisch-progredienten Krankheitsverlaufs seine Wohnung

nicht mehr. Seit Dezember 2022 habe man nun eine Psychiatrie-Spitex etabliert (Schreiben

Dr. med. D____ und M. Sc. G____ vom 13. Januar 2023, IV-Akte 103). Anhand der

Krankenversicherungsakten konnte der RAD (vgl. dessen Stellungnahme vom 4. Mai

2023, IV-Akte 114 und IV-Akte 110) nachvollziehen, dass der Beschwerdeführer im

fraglichen Zeitraum lediglich zwei psychologische Sitzungen von je 20,

respektive 30 Minuten und zwei Termine à je zehn Minuten wahrgenommen hatte.

Daneben wurden telefonische Konsultationen durch den Facharzt der

Grundversorgung abgerechnet. Beschwerdeweise wird vorgebracht, der

Beschwerdeführer habe die psychotherapeutische Behandlung nicht abgebrochen,

sondern lediglich ausgedünnt (vgl. Beschwerde Ziff. 8). Wohl habe der Gutachter

wöchentliche Konsultation empfohlen, die Schadenminderungsauflage sehe jedoch

keine entsprechende Kadenz vor, weshalb nicht von einer klaren Verletzung der

Auflage ausgegangen werden könne. Diese Argumentation vermag nicht zu

überzeugen. Angesichts der nachweislich spärlichen Aktivitäten kann von einer regelmässigen

psychotherapeutischen Behandlung im Sinne der Schadenminderungsauflage nicht die

Rede sein.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der

Beschwerdeführer die ihm mit Schreiben vom 28. Juli 2020 (IV-Akte 63) auferlegten

Behandlungsmassnahmen zur Schadenminderung nicht umgesetzt hat.

4.2.3

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen unter

Berufung auf seinen behandelnden Arzt Dr. med. D____ vor, der Grund für die

Ausdünnung der Therapie liege nicht etwa in seinem fehlenden Willen, sondern

sei in seiner fortschreitenden Erkrankung zu sehen (vgl. Beschwerde Ziff. 10). Dem

ist zum einen entgegenzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Auflage ein stationärer

Aufenthalt sowohl vom Gutachter - dessen Einschätzung voller Beweiswert

zuzuerkennen ist - als auch von den behandelnden Fachpersonen als zumutbar und

notwendig erachtet worden war. So hatte der früher behandelnde Psychologe M.

Sc. A. H____ im Herbst 2016 ein stationäres Setting empfohlen (vgl. IV-Akte 43

S. 2), ebenso M. Sc. I____ im Jahr 2017 (IV-Akte 44 S. 5 und IV-Akte 45 S. 6),

die klar von einer zwingend indizierten stationären Behandlung sprach. Im

Nachgang zur Schadenminderungsauflage fand denn auch durch die behandelnde

Psychologin die Überweisung an die Tagesklinik der E____ statt (vgl.

Arztzeugnis vom 4. Dezember 2020, IV-Akte 72). Der Beschwerdeführer hat diese

Therapie trotzdem nicht angetreten. Der Grund dafür ist in seiner ablehnenden

Haltung zu sehen. Ziehen sich doch Malcompliance und mangelnde Motivation zur

Veränderung wie ein roter Faden durch die Berichte der Behandelnden (vgl. etwa die

Berichte vom Oktober 2017, IV-Akte 45 S. 6 und vom 25. Oktober 2022, IV-Akte 90

S. 3). Wie der RAD zutreffend festhält (vgl. Stellungnahme vom 6. Juni 2019,

IV-Akte 60 S. 4 und vom 12. Dezember 2022, IV-Akte 93 S. 2), wäre die Massnahme

dem Beschwerdeführer uneingeschränkt zumutbar gewesen. Auch rückblickend lassen

sich keine Gründe ausmachen, die gegen die Zumutbarkeit einer derartigen stationären

Massnahme sprechen (vgl. Stellungnahme des RAD vom 4. Mai 2023, IV-Akte 114). Vielmehr

erweist sie sich bei einer einzelfallbezogenen Betrachtung als angemessen und

verhältnismässig und stellt keinerlei Gefahr für Leib und Leben dar. Die

Durchführung einer stationären, oder zumindest teilstationären, Therapie wäre

Voraussetzung für eine erfolgversprechende weiterführende ambulante psychotherapeutische

Behandlung gewesen. Sie hätte mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit einen

positiven Effekt auf das Störungsbild gehabt und es wäre wohl zu einer

Steigerung der Arbeitsfähigkeit gekommen. Dass durch die ambulante Therapie

allein - zumal stark ausgedünnt - das Ziel einer verbesserten Erwerbsfähigkeit nicht

erreicht werden konnte, vermag nicht zu überraschen und lässt nicht

zwangsläufig den Schluss auf einen verschlechterten Gesundheitszustand zu. Ferner

spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer im August und September 2022

offenbar in der Lage war, das Haus für Physiotherapie-Sitzungen zu verlassen

(vgl. Akten des Krankversicherers, IV-Akte 110 S. 18, 20) und an einer

neuropsychologischen Untersuchung (vgl. den entsprechenden Bericht des F____ vom

17.

Mai 2023, BB 2) teilzunehmen, gegen sein Unvermögen Termine einzuhalten,

sondern für eine erhebliche Motivationsproblematik. Entschuldigungsgründe für

das Nichteinhalten der Schadenminderungsauflage liegen demzufolge nicht vor.

4.3

Nimmt die versicherte Person an den ihr zumutbaren Massnahmen nach

Art. 7 Abs. 2 IVG nicht teil, können Leistungen gekürzt oder verweigert

werden. Dafür bedarf es nach Art. 21 Abs. 4 ATSG einer entsprechenden Auflage

und der Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens. Fraglich ist, ob ein

solches vorliegend stattgefunden hat. Unbestrittenermassen hat die

Beschwerdegegnerin die Einhaltung der Auflage weder periodisch überprüft, noch

den Beschwerdeführer nach Ablauf des Revisionsintervalls gemahnt und ihm auch

keine weitere Frist zur Erfüllung der Auflagen eingeräumt. Fraglich ist

Dispositiv

demnach, ob das Schreiben vom 28. Juli 2020 (IV-Akte 63), worin dem

Beschwerdeführer mitgeteilt wird, er müsse mit der Aufhebung der Rente rechnen,

sollte er die Auflage nicht einhalten oder vorzeitig ohne Wissen der

Beschwerdegegnerin abbrechen, die Anforderungen an ein Mahn- und

Bedenkzeitverfahren erfüllt. Mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts

8C_562/2022 vom 25. April 2023 ist diese Frage zu bejahen. Ein sogenannt

einstufiges Vorgehen wird darin in einem vergleichbar gelagerten Fall als

ausreichend erachtet. Dementsprechend muss auch vorliegend gelten, dass der

Beschwerdeführer über alle Informationen zur Erfüllung der

Schadenminderungspflicht verfügte und sich die nachteiligen Folgen seines

Verhaltens vergegenwärtigen konnte, weshalb er sich diese nun auch anrechnen

lassen muss, wenn auch die Begleitung durch die Beschwerdegegnerin in

Anbetracht der 2022 eingeführten Randziffer 5045 KSVI (Kreisschreiben über das

Verfahren in der Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherung) nicht

ideal war.

4.4.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Leistungseinstellung

sowohl materiell als auch formell korrekt erfolgt ist. Dem Beschwerdeführer

steht die Möglichkeit offen, bei Bereitschaft zur Schadenminderung erneut ein

Gesuch einzureichen.

5.

5.1.

Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene

Verfügung vom 5. Mai 2023 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde

abzuweisen ist.

5.2.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--

(Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da ihm mit instruktionsrichterlichen Verfügungen

vom 28. August und vom 13. September 2023 die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt wurde, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

5.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens

wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt wurde, ist seinem Rechtsvertreter ein angemessenes Honorar aus der

Gerichtskasse auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer

Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein

Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (für

Bemühungen vor dem 1. Januar 2024 zum Steuersatz von 7.7%) zu. Bei der

Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand

davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht.

Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen

von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Der Rechtsvertreter hat jedoch lediglich

die Replik verfasst, weshalb ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'000.--

angemessen ist.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Diese gehen, zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses an ihn, zu Lasten des Staates.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers im

Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Honorar von Fr. 2000.-- (inkl. Auslagen)

zuzüglich Fr. 154.-- (7.7%) MWSt. aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic.

iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

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