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Entscheid

IV.2023.71

Neurologisch-psychiatrisches Gutachten nicht nur formell, sondern auch inhaltlich mangelhaft. Polydisziplinäres Gutachten notwendig. Beschwerdegutheissung.

20. Dezember 2023Deutsch16 min

Absenzen erfolgt, vgl. IV-Akte 74, S. 23 und IV-Akte 53). Danach arbeitete er von

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 20.

Dezember 2023

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. W. Rühl,

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.71

Verfügung vom 27. April 2023

Neurologisch-psychiatrisches Gutachten

nicht nur formell, sondern auch inhaltlich mangelhaft. Polydisziplinäres

Gutachten notwendig. Beschwerdegutheissung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1995 geborene Beschwerdeführer musste nach eigenen Angaben

eine begonnene Lehre als [...] abbrechen, weil es ihm nach einer

operationsbedürftigen Sprunggelenksfraktur nicht mehr möglich gewesen sei, den

körperlichen Anforderungen an das [...] nachzukommen (dagegen sei nach Ansicht

des Lehrbetriebs die Beendigung des Lehrverhältnisses aufgrund unentschuldigter

Absenzen erfolgt, vgl. IV-Akte 74, S. 23 und IV-Akte 53). Danach arbeitete er von

Dezember 2015 bis April 2016 bei der [...] (IV-Akte 17, S. 2), musste dieses

Tätigkeit jedoch aus gesundheitlichen Gründen aufgeben. Eine später begonnene

Schulung und ein Praktikum als [...] mussten ebenfalls beendet werden (a.a.O.).

Ein ab September 2016 absolvierter Zivildienst wurde wegen Schwindel und

Migräne abgebrochen (vgl. IV-Akte 17, S. 2). Danach ging der Beschwerdeführer

keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Seit Dezember 2018 wird er von der

Sozialhilfe unterstützt (IV-Akte 10). Vom 22. April 2019 bis 10. Mai 2019

befand er sich in der C____ (IV-Akte 86).

Im Oktober 2019 meldete sich der Beschwerdeführer zum

Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Am 28. November 2019 erfolgte ein Vorgespräch in

der Klinik D____ (IV-Akte 22, S. 19). Am 4. Dezember 2019 fand eine von der

Beschwerdegegnerin angeordnete Abklärung beim RAD-Arzt Dr. E____, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie und zertifizierter medizinischer Gutachter SIM,

statt (IV-Akte 19). Am 6. Dezember 2019 führte dieser ein Telefonat mit dem

Hausarzt und mit dem behandelnden Psychiater (IV-Akte 18) und verfasste am 20.

Dezember 2019 eine psychiatrische Stellungnahme (IV-Akte 19).

Die Beschwerdegegnerin gab beim F____ (F____) das

neurologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. G____, Psychiatrie, und Dr. H____,

Neurologie, vom 18. Mai 2021 in Auftrag (IV-Akte 44). Nach einer Rückfrage an

die Gutachterstelle (IV-Akte 54), zu welcher die psychiatrische Gutachterin mit

Schreiben vom 25. Januar 2022 Stellung nahm (IV-Akte 61), befand der RAD, dass

auf das Gutachten nicht abgestellt werden könne (IV-Akte 63). Diese Ansicht

teilte ein interdisziplinär zusammengesetztes Gremium der IV-Stelle, bestehend

aus dem Bereich Integration, dem Bereich Rente und dem RAD (IV-Akte 65). Es kam

zum Schluss, dass sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht ausreichend

feststellen lasse, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer über Ressourcen oder

Defizite verfüge und dass weitere medizinische Abklärungen in Form einer

erneuten psychiatrischen Begutachtung mit einer neuropsychologischen

Validitätsprüfung unerlässlich seien (IV-Akte 65, S. 2).

In der Folge gab die Beschwerdegegnerin bei den Dres. I____ und

J____ das neuropsychologische Gutachten vom 23. Dezember 2022 (IV-Akte 74) sowie

das psychiatrische Gutachten vom 27. Dezember 2022 (IV-Akte 76) mit einer

Konsensbeurteilung in Auftrag.

Mit Vorbescheid vom 18. Januar 2023 informierte die Beschwerdegegnerin

den Beschwerdeführer, dass sie beabsichtige, bei einem ermittelten IV-Grad von

20% einen Rentenanspruch abzuweisen (IV-Akte 81). Dagegen erhob der

Beschwerdeführer Einwand (IV-Akte 86 und 88). Nach einer Stellungnahme des RAD-Psychiaters

(IV-Akte 99 und 104) und des Rechtsdienstes (IV-Akte 102), hielt die Beschwerdegegnerin

mit Verfügung vom 27. April 2023 am Vorbescheid fest (IV-Akte 105).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 30. Mai 2023 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Es sei die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. April aufzuheben und dem

Beschwerdeführer die ihm gesetzlich zustehende Invalidenrente ab 1. April 2020

zuzusprechen.

2.

Eventualiter sei

die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Januar 2023 aufzuheben und ein

erneutes psychiatrisches Gutachten anzuordnen, dabei sei der somatische

Gesundheitszustand umfassend abzuklären.

3.

Unter

o/e-Kostenfolge.

4.

Eventualiter sei

dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit der unterzeichneten

Advokatin als unentgeltlicher Rechtsbeiständin zu bewilligen.

Zusätzlich wird die Durchführung einer mündlichen

Hauptverhandlung beantragt.

Der RAD nimmt am 9. Juni 2023 zur Beschwerde Stellung. Die

Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 8. August 2023 die

Beschwerdeabweisung.

Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 4. Oktober 2023 an den

gestellten Rechtsbegehren fest.

Als Beilage zum Schreiben vom 1. November 2023 geht am 2.

November 2023 die Tonaufnahme der Begutachtung von Dr. J____ beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ein.

III.

Mit Instruktionsverfügung vom 4. Juni 2023 wird dem

Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt.

IV.

Am 20. Dezember 2023 findet die Hauptverhandlung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts statt. Der Beschwerdeführer wird befragt und die

Vertreter gelangen zum Vortrag. Der Beschwerdeführer beantragt anlässlich der

Hauptverhandlung neu die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens in den

Disziplinen Psychiatrie, Neurologie, Oto-Rhino-Laryngologie, Kardiologie und

Rheumatologie. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die

nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR

831.20).

1.2

Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und auch die

übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 27. April

2023.

einen Rentenanspruch bei einem ermitteln IV-Grad von 20% verneint. Sie

stützte sich dabei in medizinischer Sicht auf das bei den Dres. I____ und J____

eingeholte neuropsychologische Gutachten vom 23. Dezember 2022 sowie das

psychiatrische Gutachten vom 27. Dezember 2022 mit Konsensbeurteilung (IV-Akten

74.

und 76).

2.2

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Tonaufnahme der

Begutachtung sei unverständlich und das Gutachten deshalb nicht verwertbar. Des

Weiterem bringt er verschiedene inhaltliche Mängel gegen das Gutachten vor.

Schliesslich beanstandet er in erwerblicher Hinsicht den von der

Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensvergleich.

2.3

Streitig und zu prüfen ist damit, ob sich die Verfügung mit Blick

auf die Beschwerde halten lässt.

3.

3.1

3.1.1

In einem ersten Schritt lässt der Beschwerdeführer

vorbringen, dass die Tonaufnahme des Begutachtungsgesprächs völlig

unverständlich sei (Beschwerde, S. 15; Replik, S. 1). Dadurch könne Art und

Weise der Gesprächsführung vorliegend nicht überprüft werden (Beschwerde, S.

15).

3.1.2

Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, sie habe die Aufnahme

nicht abgehört (Protokoll HV, S. 1). Die Qualität der Aufnahme sei von Amtes

wegen fest-zustellen. Möglicherweise hätten gewisse Gutachter technisch Mühe.

Es finde keine Qualitätskontrolle durch den Rechtsdienst statt (a.a.O.).

3.2

In der Tat weist die am 2. November 2023 dem

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zugestellte Tonaufnahme eine schlechte

Qualität auf. Nur bei einem hochwertigen Abspielgerät mit ausgezeichneten Lautsprechern

sind die darauf enthaltenen Stimmen unterscheidbar. Aber auch dann muss man

sich immernoch sehr stark konzentrieren, um die einzelnen Stimmen und Sätze auseinanderzuhalten

und verstehen zu können. Für ein Abspielgerät handelsüblicher Qualität ist die

Aufnahme tatsächlich nicht gut genug, um sinnvoll und verständlich abgehört zu

werden.

3.3

Vorliegend handelt es sich bei der beanstandeten Tonaufzeichnung

nicht um ein medizinisches Abklärungsinstrument zur Herstellung der

medizinischen Spruchreife bzw. der medizinischen Grundlagen für den

Rentenentscheid, die in das medizinische Sachverständigenermessen fällt. Mit

anderen Worten bildet sie keinen Teilaspekt der Fruchtbarmachung des

medizinischen Sachverstands, sondern stellt ein verfahrensrechtliches Mittel

zur Gewährleistung eines fairen Verwaltungsverfahrens dar. Mit der beantragten

Tonaufzeichnung wird eine objektive und transparente Dokumentation des

Grundrechtseingriffs während seiner gesamten Dauer gewährleistet. Zudem dient

sie der Nachvollziehbarkeit der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung bzw. des

Ergebnisses der Ausübung des medizinischen Sachverständigenermessens. Es

handelt sich bei der Tonaufzeichnung um eine Massnahme, um "das Vertrauen seitens der

Versicherten gegenüber den Begutachtern und damit eine erhöhte Rechtssicherheit

aufgrund der Verlässlichkeit der Grundlagen"

zu gewährleisten (siehe hierzu Votum Kuprecht Alex vom 19. September 2019, AB

2019.

S 806). Eine Tonaufnahme der Explorationsgespräche "schafft Klarheit und schützt eben auf beiden

Seiten. Es ist also nicht nur im Interesse der Versicherten - die damit vor

falschen Angaben, die allenfalls im Gutachten genannt werden, oder vor Angaben,

bei denen sie das Gefühl haben, sie seien falsch, geschützt werden -, sondern

es schützt auch die Gutachterinnen und Gutachter." (Votum Bruderer Wyss

Pascale vom 19. September 2019, AB 2019 S 806). Im Ergebnis stellt daher "die

Tonaufnahme […] einerseits eine Präventionsmassnahme dar, um Missbrauch

vorzubeugen. Andererseits führt die Tonaufnahme aber auch dazu, dass mehr

Transparenz und eine höhere Qualität bei den Gesprächen erreicht werden. Denn

nur damit lässt sich im Konfliktfall letztlich sicherstellen, was im Gespräch

zwischen der betroffenen Person und der Gutachterin oder dem Gutachter tatsächlich

gesagt wurde" (Votum Lohr

Christian vom 10. Dezember 2019, AB 2019 N 2199).

3.4

Vor dem Hintergrund der grossen Bedeutung der Tonaufnahme, welche

von den eidgenössischen Räten zur Verbesserung der Defizite bei der Regelung

von Qualität und Transparenz eingeführt wurde, liegt mit der vorliegend qualitativ

schlechten Tonaufnahme ein schwerer formeller Mangel vor. Auf das Gutachten

kann deshalb bereits aus diesem Grund nicht abgestellt werden.

3.5

3.5.1

In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen,

dass im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI)

das Verfahren bei technischen Mängeln an der Tonaufnahme für verschiedene

Fallkonstellationen normiert ist. So wird unter anderem festgehalten, dass die

IV-Stelle, welche technische Mängel an der Tonaufnahme feststellt, mit dem

Sachverständigen resp. der Gutachterstelle Kontakt aufnimmt (Rz. 3123). Lässt

sich die technische Mangelhaftigkeit der Tonaufnahme nicht beheben, informiert

die IV-Stelle die versicherte Person darüber (Rz. 3124). Will die versicherte

Person daraufhin gestützt auf diese Information die Verwertbarkeit des

Gutachtens in Frage stellen, hat sie dies der IV-Stelle innerhalb von 10 Tagen

ab dem Zeitpunkt der Information schriftlich unter Angabe der Gründe

mitzuteilen (Rz. 3125). Gleichzeitig regelt die KSVI aber auch den Fall, dass

die versicherte Person gestützt auf selber entdeckte technische Mängel der Tonaufnahme

die Verwertbarkeit des Gutachtes in Frage stellen will. Diesfalls hat sie der

IV-Stelle dies bis spätestens 10 Tage nachdem ihr die Tonaufnahme zum Abhören

zugestellt worden ist, schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen (Rz.

3126). In der Folge prüft die IV-Stelle das Begehren der versicherten Person

und versucht mit ihr eine Lösung für das weitere Vorgehen zu finden. Können

sich die versicherte Person und die IV-Stelle diesbezüglich nicht einigen, erlässt

die IV-Stelle eine entsprechende Zwischenverfügung (Rz. 3127).

3.5.2

Im vorliegenden Fall wurden die obenstehenden Vorgaben

nicht eingehalten. Insbesondere besteht auch keine entsprechende

Zwischenverfügung. Dies ist wohl den Anfangsschwierigkeiten im Umgang mit

Tonaufnahmen geschuldet und vorliegend deshalb unschädlich, weil das Gutachten zusätzlich

auch inhaltliche Mängel aufweist, worauf nachfolgend einzugehen ist.

4.

4.1

4.1.1

Die neuropsychologische Gutachterin Dr. phil. I____

attestierte dem Beschwerdeführer eine minimale bis leichte neuropsychologische

Funktionsstörung bei/mit

· Antriebsstörung im Rahmen einer

möglichen depressiven und/oder somatoformen Störung, bei aktenanamnestisch

unspezifischer Somatisierungsstörung (ICD 10 F45.1); DD: im Rahmen einer

habituellen Verlangsamung im Zuge der fehlenden Tagesstruktur

· möglichen Interferenzen durch

Kopfschmerzen, Schwindel und Übelkeit

· schädlichem Gebrauch von Alkohol

(ICD-10 F10.1)

· aktenanamnestisch sonstige

spezifische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8), gemäss aktuellem Resultat

des MMPl-2-RF Hinweise auf eine selbstunsicher-vermeidende Persönlichkeitszüge

oder -störung (IV-Akte 74, S. 25).

4.1.2

In der Beurteilung führte sie aus, die aufgrund des

Profils des MMPl-2-RF zu erwägenden Diagnosen würden überwiegend jenen

entsprechen, die klinisch bereits gestellt worden seien, nämlich die einer

somatoformen Störung (hier unspezifische Somatisierungsstörung), Störungen im

Zusammenhang mit psychotropen Substanzen (hier Alkoholabusus) und einer

(selbstunischer-vermeidenden) Persönlichkeitsstörung (IV-Akte 74, S. 27). Hinzukommen

würden noch Anzeichen einer depressiven Störung, die jedoch je nach Ausmass

auch unter der Diagnose einer somatoformen Störung subsummiert werden könnten.

Inwieweit das inadäquate Sozialverhalten Ausdruck einer gestörten sozialen

Kognition (als mögliches Anzeichen eines denkbaren partiellen fetalen

Alkoholsyndroms) oder einer möglichen Persönlichkeitsstörung darstellt, bleibe

offen (a.a.O.).

4.1.3

Dagegen attestierte der Gutachter Dr. J____ dem Beschwerdeführer im

psychiatrischen Teilgutachten als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit eine Störung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F

10.1) sowie als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen

Verdacht auf eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1, IV-Akte

76, S. 23). Das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung verneinte er (IV-Akte

76, S. 25).

4.1.4

Aus gesamtmedizinischer Sicht attestierten die Gutachter

dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 80% in der bisherigen Tätigkeit

seit Anfang 2020 (IV-Akte 76, S. 28). Angaben zum Verweisprofil und zur Arbeitsfähigkeit

in einer leidensangepassten Tätigkeit fehlen in der dem Gericht zugestellten

Version der IV-Akten, wo das eingescannte Gutachten von Seite 28 direkt zur

Seite 33 übergeht (vgl. IV-Akte 76, S. 28 und 29). Immerhin lässt sich

feststellen, dass die Gutachter der Ansicht waren, der Beschwerdeführer solle

in eine stationäre Entzugsbehandlung, damit die Arbeitsfähigkeit präziser

beurteilt werden könne (IV-Akte 76, S. 29).

4.2

4.2.1

Neben dem Umstand, dass das Gutachten von der

Beschwerdegegnerin offenbar unvollständig in die elektronischen Akten

übertragen worden ist, bringt der Beschwerdeführer gegen das Gutachten

verschiedene inhaltliche Rügen vor.

4.2.2

So macht er geltend, die Aussage von Dr. J____, wonach die Diagnose

Persönlichkeitsstörung nicht bestätigen könne, sei vor dem Hintergrund, dass

zuvor etliche Ärzte und Psychologen beim Beschwerdeführer eine

Persönlichkeitsstörung diagnostizierten oder vermutet haben, nicht ausreichend

begründet und damit nicht nachvollziehbar. In der Tat fällt auf, dass von der

Gutachterin Dr. phil. I____ anlässlich der neuropsychologischen Testung eine

selbstunsicher-vermeidende Persönlichkeitsstörung erwogen wurde (IV-Akte 74, S.

18), worauf Dr. J____ nicht eingegangen ist. Bereits im Vorgutachten war die

psychiatrische Gutachterin Dr. G____ von einer sonstigen unspezifischen

Persönlichkeitsstörung ausgegangen (IV-Akte 44, S. 34 und IV-Akte 61, S. 1 f.),

worauf Dr. J____ lediglich festhielt, anlässlich seiner Untersuchung habe sich

diese Diagnose nicht bestätigen lassen (IV-Akte 76, S. 25). Schliesslich ging

auch Dr. K____, Kaderarzt der Klinik für [...] in seinem Bericht vom 6. April

2020.

von einem Verdacht auf eine Beeinträchtigung der

Persönlichkeitsentwicklung und einem Verdacht auf eine Somatisierungsstörung

aus, wozu Dr. J____ lediglich festhielt, da keine festen Diagnosen gestellt

worden seien, hätten sich diesbezüglich keine relevanten Diskrepanzen gefunden (IV-Akte

76, S. 25).

4.3

Auffällig ist auch, dass neben Dr. G____, welche von einer 100%-igen

Arbeitsunfähigkeit ausgegangen ist (IV-Akte 44, S. 8), auch der RAD-Psychiater

Dr. E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und zertifizierter

Gutachter SIM, welcher mit dem Beschwerdeführer ein Untersuchungsgespräch von

95.

Minuten führte, zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer nur zu 25-30%

eingliederungsfähig sei. An einer Auseinandersetzung mit dieser diametral unterschiedlichen

Einschätzung von Dr. E____ fehlt es im Gutachten von Dr. J____ gänzlich.

4.4

Daneben rügt der Beschwerdeführer es falle auf, dass der Gutachter im

Gegensatz zum neuropsychologischen Gutachten und der Mehrzahl der anderen

behandelnden Ärzte und Psychologen keinerlei Auffälligkeiten in der Stimmung,

der Schwingungsfähigkeit und dem Interaktionsverhalten des Beschwerdeführers

festgestellt habe (Beschwerde, S. 15). In der Tat zeigte der Beschwerdeführer

anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung ein auffälliges Verhalten mit

Absenken des Kopfes und fehlendem Blickkontakt (IV-Akte 74, S. 13). Zudem wurde

vermerkt, der Versichert habe im affektiven Ausdruck wenig spürbar, müde und

vitalitätsgemindert gewirkt, ohne affektive Durchbrüche oder Parathymie (a.a.O.).

Auch hierzu hätte sich der Gutachter Dr. J____ äussern müssen.

4.5

Ein weiterer Widerspruch, der vorliegend nicht aufgelöst werden kann,

liegt darin, dass die Angaben des Beschwerdeführers gemäss Dr. J____ nicht

konsistent und zum Teil widersprüchlich gewesen seien und es eine

Dramatisierungstendenz gegeben habe (IV-Akte 76, S. 21), wohingegen die

neuropsychologische Gutachterin anlässlich der umfangreichen Untersuchungen und

Tests beim Beschwerdeführer gerade keine Hinweise auf Inkonsistenten und

Aggravation feststellte (vgl. IV-Akte 74, S. 17 f.).

4.6

Aus dem Gesagten folgt als Zwischenfazit, dass das

neurologisch-psychiatrische Gutachten nicht nur formell, sondern auch inhaltlich

als mangelhaft zu bezeichnen ist, weshalb es vorliegend nicht als medizinische

Grundlage für die Rentenprüfung dienen kann.

4.7

Der Beschwerdeführer beantragte anlässlich der Hauptverhandlung neu

die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens in den Disziplinen Psychiatrie,

Neurologie, Oto-Rhino-Laryngologie, Kardiologie und Rheumatologie (Protokoll

HV, S. 1). Dies erscheint vorliegend als angebracht, finden sich doch im

Dossier des Beschwerdeführers nicht weniger als 13 verschiedene Diagnosen (u.a.

betreffend Schwindel, Herzinsuffizienz, einen gebrochenen Fuss, Probleme mit

der Bandscheibe sowie div. psychiatrische Einschränkungen), von denen viele

nicht nachvollziehbar sind. Vor dem Hintergrund der vielfältigen gesundheitlichen

Probleme des Beschwerdeführers erscheint eine polydisziplinäre Begutachtung in

den Disziplinen Psychiatrie, Neurologie, Oto-Rhino-Laryngologie, Kardiologie

und Rheumatologie als notwendig. Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin

erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden haben.

4.8

Bei dieser Ausgangslage ist auf das als zu tief gerügte

Valideneinkommen vorliegend nicht näher einzugehen.

5.

5.1

Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die Verfügung

vom 27. April 2023 aufzuheben. Die Sache ist zu weiteren medizinischen

Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

5.3

Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Die

Rechtsvertreterin hat anlässlich der Hauptverhandlung eine Honorarnote

eingereicht, in welcher sie ein Honorar von Fr. 5’552.30 inkl. Barauslagen und

Mehrwertsteuer geltend macht.

5.4

Es entspricht der Praxis des Sozialversicherungsgerichts in

durchschnittlichen sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren mit

doppeltem Schriftenwechsel bei der Bemessung der Parteientschädigung für

anwaltlich vertretene Versicherte von einem Honorar in der Höhe von Fr. 3'750.00

(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer auszugehen. Diese Pauschale basiert

auf einem Stundenansatz von Fr. 250.00 und einem geschätzten Aufwand von 15

Stunden. Bei der Anwendung der Pauschale wird berücksichtigt, dass der

effektive Aufwand davon nach oben und nach unten abweichen kann, sich im

Schnitt aber ausgleicht. Bei komplizierten Verfahren kann dieser Ansatz

entsprechend erhöht, bei einfachen Verfahren entsprechend herabgesetzt werden.

Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, da insbesondere die Frage

der Qualität der Tonaufnahme im Vordergrund stand. Allerdings fand neben dem

doppelten Schriftenwechsel zusätzlich eine Hauptverhandlung statt, welche

praxisgemäss mit zusätzlich Fr. 750.00 vergütet wird. Nach dem Gesagten erscheint

ein Honorar in Höhe von Fr. 4‘500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer als angemessen und ist entsprechend zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung vom 27. April 2023 aufgehoben. Die Sache wird an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie ein neues polydisziplinäres

Gutachten im Sinne der Erwägungen einholt und anschliessend erneut über den

Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheidet.

Die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten

der Beschwerdegegnerin.

Die

Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von

Fr. 4'500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 346.50 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: