IV.2023.73
Versicherungsexternes psychiatrisches Gutachten ist beweiskräftig; Abweisung der Beschwerde
30. November 2023Deutsch24 min
Beschwerdegegnerin klärte in der Folge den Sachverhalt aus erwerblicher (IK-Auszug,
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 30.
November 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, S. Schenker
und a.o.
Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.73
Verfügung vom 10. Mai 2023
Versicherungsexternes
psychiatrisches Gutachten ist beweiskräftig; Abweisung der Beschwerde
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der 1974 geborene Beschwerdeführer hat von 1991 bis
1994 eine Lehre als Maler absolviert (Lebenslauf, IV-Akte 7, S. 12). Danach war
er bis ins Jahr 2007 in diversen Bereichen und Betrieben tätig. Von 2008 bis
2019 ging der Beschwerdeführer – mit Ausnahme der Jahre 2014 und 2015 – keiner
Erwerbstätigkeit nach (IK-Auszug, IV-Akte 12, S. 2-4). Zuletzt absolvierte er
zwei Einsätze im Rahmen der sozialhilferechtlichen Arbeitsintegration
(25. Juni 2019 bis 4. Oktober 2019 bei der C____ sowie vom 8. Oktober 2019
bis 3. Juni 2020 bei der Velowerkstatt D____) und vom 1. Juli 2020 bis
ca. 11. Dezember 2020 ein unbezahltes Praktikum im Sportgeschäft E____
(vgl. Schlussfolgerung Arbeitsintegrationszentrum Sozialhilfe Basel-Stadt,
IV-Akte 13, S. 20).
b) Der Beschwerdeführer, welcher seit Januar 2016 von
der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt wird (vgl. Anfrage an Sozialhilfe,
IV-Akte 13), meldete sich im Juni 2021 bei der Beschwerdegegnerin zum
Leistungsbezug an. Als Gründe nannte er eine Abhängigkeitserkrankung, eine
depressive Störung sowie Migräne und Rückenschmerzen (IV-Akte 5). Die
Beschwerdegegnerin klärte in der Folge den Sachverhalt aus erwerblicher (IK-Auszug,
IV-Akte 12; Anfrage an Sozialhilfe, IV-Akte 13) und medizinischer (Bericht von
Dr. med. F____ vom 20. Juli 2021, IV-Akte 14; Bericht des G____ vom 2.
September 2021, IV-Akte 18; Austrittsberichte der H____ vom 30. November
2016 und vom 30. Dezember 2016, IV-Akte 24) Sicht ab. Auf Empfehlung des Regionalen
Ärztlichen Dienstes (RAD; IV-Akte 26) veranlasste sie eine psychiatrische
Begutachtung bei Dr. med. I____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten
von Dr. med. I____ vom 28. Mai 2022, IV-Akte 34), zu dem der RAD Stellung
nahm (IV-Akte 36). Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 26. Oktober 2022 (IV-Akte 37)
eine Viertelsrente in Aussicht.
c) Nachdem die Frist zur Einwanderhebung mit Schreiben
der Beschwerdegegnerin vom 28. November 2022 (IV-Akte 41) und vom 24. Januar
2023 (IV-Akte 42) jeweils verlängert wurde, erhob der Beschwerdeführer,
vertreten durch u.a. Dr. med. J____ vom G____, am 24. Januar 2023 Einwand gegen
den Vorbescheid (Einsprache vom 24. Januar 2023, IV-Akte 43; Vollmacht vom
11. Mai 2021, IV-Akte 33). Die Beschwerdegegnerin ersuchte – auf Empfehlen des
RAD vom 20. Februar 2023 (IV-Akte 45) – den Gutachter Dr. med. I____,
sich zu den Einwänden des G____ zu äussern. Nachdem Dr. med. I____,
am 26. Februar 2023 (IV-Akte 47) und der RAD am 16. März 2023
(IV-Akte 48) Stellung zu den Einwänden gegen den Vorbescheid genommen hatten, erliess
die Beschwerdegegnerin am 10. Mai 2023 eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung (IV-Akte 52).
Erwägungen
II.
a) Dagegen hat der Beschwerdeführer am 31. Mai 2023 beim
Sozialversiche-rungsgericht Basel-Stadt Beschwerde erhoben und folgende
Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es seien die
Verfügungen der IV-Stelle Basel-Stadt vom 10. Mai 2023 teilweise aufzuheben und
es sei dem Beschwerdeführer sowie dessen Tochter (K____) ab Dezember 2021 bis
auf weiteres eine ganze Invalidenrente zzgl. einer Kinderrente zuzusprechen und
auszurichten. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen.
2.
Es sei dem
Beschwerdeführer ein Replikrecht einzuräumen.
3.
Es sei ein
gerichtliches psychiatrisches/neuropsychologisches Gutachten zur
rechtsgenüglichen Eruierung des Gesundheitszustands (inkl. Auswirkungen auf die
Arbeits- und Leistungsfähigkeit) des Beschwerdeführers einzuholen.
4.
Es sei dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale
Beschwerdeverfahren zu gewähren.
5.
Unter o/e
Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2023 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 18. September
2023.
an seiner Beschwerde fest.
d) Mit Verfügung vom 20. September 2023 wird dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung mit
lic. iur. B____, Advokat, [...], bewilligt.
e) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 29.
September 2023 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 30. November 2023 findet die Urteilsberatung durch die
Kammer des Sozialversi-cherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundes-gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungs-rechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Ge-richtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes des
vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale
Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit der
angefochtenen Verfügung vom 10. Mai 2023 ab dem 1. Dezember 2021 eine
Viertelsrente der Invalidenversicherung zu aufgrund eines in Anwendung der
Bemessungsmethode des Einkommensvergleiches ermittelten IV-Grades von 45 %
(IV-Akte 52). Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf das psychiatrische
Gutachten von Dr. med. I____ vom 28. Mai 2022 (IV-Akte 34), dessen ergänzendes
Schreiben vom 26. Februar 2023 (IV-Akte 47) sowie die Einschätzungen des RAD
vom 4. Oktober 2022 (IV-Akte 36) und vom 16. März 2023 (IV-Akte 48).
2.2
Der Beschwerdeführer macht vorwiegend geltend, es könne nicht auf
das Gutachten von Dr. med. I____ vom 28. Mai 2022 (IV-Akte 34) abgestellt
werden. Richtigerweise sei eine höhere Einschränkung der Leistungsfähigkeit
gegeben, womit ein Anspruch auf eine ganze Rente ab Dezember 2021 bestehe. Der
Beschwerdeführer verweist dabei im Wesentlichen auf den vom G____ am 24. Januar
2023.
erhobenen bzw. von Dr. med. J____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, med. pract. L____ und M____, Sozialarbeiter, verfassten Einwand
(IV-Akte 43) sowie auf die Schreiben von Dr. med. J____ vom 4. Juni 2023 und
vom 15. August 2023 (RB 1 und 2; vgl. Beschwerde vom 2. Juni 2023, Rz. 13
ff.).
2.3
Die Beschwerdegegnerin wendet im Wesentlichen ein, das Gutachten von
Dr. med. I____ vom 28. Mai 2022 (IV-Akte 34) entspreche den von der
Rechtsprechung definierten Anforderungen, womit der medizinische Sachverhalt
hinreichend abgeklärt worden sei (BA, Ziff. 4).
2.4
Streitig und zu prüfen ist somit, ob dem Beschwerdeführer zu Recht
mit Verfügung vom 10. Mai 2023 eine Viertelsrente ab dem 1. Dezember 2021
zugesprochen wurde.
3.
3.1
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017.
2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen
(vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021
geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein
Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies –wie im vorliegenden Fall – zu, so
erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach
Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der
Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung
der IV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für
Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung
[KSIR]). Gemäss lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen bleibt für
Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser
Änderung entstanden ist und – wie der Beschwerdeführer – die bei Inkrafttreten
dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige
Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17
Abs. 1 ATSG ändert (vgl. Rz. 9201 KSIR sowie das Urteil des Bundesgerichts
9C_499/2022 vom 29. Juni 2023 E. 4.1).
3.2
Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der bis zum 31.
Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben Anspruch auf eine Rente
versicherte Personen, die u. a. während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)
gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind.
3.3
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (sowohl in der
bis 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung, als auch in der seit Januar
2022.
geltenden Version) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der
Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.4
Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades im
Erwerbsbereich bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person
aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung arbeitsunfähig ist. Im Rahmen
der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den
Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2; 132
V 93 E. 4).
3.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).
3.6
Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; BGE 135 V 465 E. 4.4; BGE 125 V 352 E. 3b/bb).
3.7
In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärztinnen oder Ärzten darf
und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese
mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl.
BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des
therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und von Begutachtungsauftrag des
amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (vgl. BGE 124 I 170 E.
4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht,
sozialrechtliche Abteilungen] vom 13. Juni 2001, I 506/00, E. 2b) lässt nicht
zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum
Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärztinnen und
Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in
denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden
Ärztinnen und Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher
Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung
unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom
3.
März 2022, 8C_461/2021 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts vom 25. Mai 2007, I 514/06, E. 2.2.1 mit Hinweisen).
4.
4.1
Zwischen den Parteien ist zur Hauptsache umstritten, ob die
Beschwerdegegnerin auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. I____ vom 28.
Mai 2022 (IV-Akte 34), dessen ergänzendes Schreiben vom 26. Februar 2023
(IV-Akte 47) sowie die Einschätzungen des RAD vom 4. Oktober 2022 (IV-Akte 36)
und vom 16. März 2023 (IV-Akte 48) abstellen durfte.
4.2
4.2.1
Dr. med. I____ hielt im Gutachten vom 28. Mai 2022 beim
Beschwerdeführer folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
fest: psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch,
gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Substitutionsprogramm mit
Subutex (ICD-10 F19.22) sowie rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
leichte Episode (ICD-10 F33.00). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. I____ eine aktenanamnestisch einfache
Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-1 O F90.O) und akzentuierte
ängstlich-vermeidende (selbstunsichere) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73 .1) an
(Gutachten Dr. med. I____ vom 28. Mai 2022, IV-Akte 34, S. 14).
4.2.2
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit als Maler, attestierte der Gutachter dem Beschwerdeführer eine
60%-ige Arbeitsfähigkeit (Anwesenheit von sechs Stunden am Tag mit um 20%
eingeschränkter Leistung, welche er auf eine erhöhte Ermüdbarkeit infolge der
Suchtproblematik mit Beikonsum im Heroin Substitutionsprogramm und der
Depression sowie vermehrte Konzentrationsstörungen zurückführte (vgl. Gutachten
Dr. med. I____ vom 28. Mai 2022, IV-Akte 34, S. 16). In einer
leidensangepassten Tätigkeit, zu denen einfache lebenspraktische Tätigkeiten
gehören würden, die den Fähigkeiten sowie der Vorbildung entsprächen und nach
Anleitung verrichtet werden könnten, sei der Beschwerdeführer ebenfalls zu 60 %
arbeitsfähig (Anwesenheit von sechs Stunden am Tag mit um 20 %
eingeschränkter Leistung, vgl. Gutachten Dr. med. I____ vom 28. Mai 2022,
IV-Akte 34, S. 17).
4.2.3
Zum zeitlichen Verlauf führte der Gutachter aus, dass von einer 60%-igen
Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch in der angepassten Tätigkeit seit
der attestierten Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2020 (vgl. Bericht von med. pract. L____
und lic. phil. N____, Psychotherapeutin FSP, vom 2. September 2021,
IV-Akte 18, S. 6) ausgegangen werden könne (vgl. Gutachten Dr. med. I____
vom 28. Mai 2022, IV-Akte 34, S. 17).
4.2.4
Dr. I____ hielt ferner fest, die bestehende Arbeitsfähigkeit
könne auch mit Verzicht auf den Konsum abhängigkeitserzeugender Substanzen im
Heroin Substitutionsprogramm mit Subutex erhalten und möglicherweise verbessert
werden (Gutachten Dr. med. I____ vom 28. Mai 2022, IV-Akte 34,
S. 17).
4.3
4.3.1
Der Beschwerdeführer bestreitet in seinen Rechtsschriften die
Beweiskraft des Gutachtens von Dr. med. I____ in verschiedener Hinsicht. Moniert
wird, dass zu Unrecht auf die Durchführung einer vertieften neuropsychologischen
Abklärung verzichtet worden sei, obwohl dem Gutachter im Rahmen des
Untersuchungsgesprächs Konzentrationsstörungen beim Beschwerdeführer aufgefallen
seien und eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)
diagnostiziert worden sei (vgl. Gutachten Dr. med. I____ vom 28. Mai 2022,
IV-Akte 34, S. 12 f.; Beschwerde, Rz. 13.5; Replik, Rz. 3.5). Diesem Einwand
ist entgegenzuhalten, dass eine neuropsychologische Abklärung gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung lediglich – aber immerhin – eine
Zusatzuntersuchung darstellt, welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu
ziehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_11/2021 E. 4.2 mit Hinweisen). Den
Ausführungen des Gutachters zufolge sind im Rahmen des Untersuchungsgesprächs beim
Beschwerdeführer – abgesehen von den vom Gutachter beobachteten Konzentrationsstörungen
bei der Angabe von Lebensdaten und den Schwierigkeiten bei der Lösung einer
einfachen Rechenaufgabe – keine weitergehenden kognitiven Leistungsschwächen
erkennbar gewesen und dessen Aufmerksamkeit, Auffassung sowie Gedächtnis wurde sonst
als intakt angesehen. In der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigte
Dr. I____ sodann, dass es bei einer Arbeit auch zu vermehrten
Konzentrationsstörungen kommen könne (Gutachten Dr. med. I____ vom 28. Mai
2022, IV-Akte 34, S. 16 f.). Eine begründete Indikation, aufgrund welcher der
Gutachter gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine
neuropsychologische Untersuchung hätte in Erwägung ziehen müssen, ist daher
nicht ersichtlich.
4.3.2
Mit Hinweis auf die – vom Gutachten abweichende – Diagnosestellung
von Dr. med. J____ und med. pract. L____ (Einsprache vom 24. Januar 2023,
IV-Akte 43 sowie Schreiben von Dr. med. J____ vom 4. Juni 2023 und vom
15.
August 2023 (RB 1 und 2) wird vom Beschwerdeführer ferner gerügt, der Gutachter
habe fälschlicherweise das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung verneint und
unrichtigerweise festgehalten, es liege lediglich eine «Persönlichkeitsveränderung
infolge Substanzkonsums» vor (Beschwerde, Rz. 13.9 - Rz.13.10;
Replik, Rz. 3.3). Dieser Einwand des Beschwerdeführers erweist sich ebenfalls als
unbegründet. Vorliegend wird vom Gutachter in hinreichender Weise begründet,
weshalb eine Persönlichkeitsstörung zu verneinen ist und deshalb auf die Anwendung
der entsprechenden spezifischen Instrumente zur Diagnostik hat verzichtet werden
können. So führt der Gutachter aus, er habe beim Beschwerdeführer im klinischen
Untersuchungsgespräch zwar akzentuierte ängstlich-vermeidende (selbstunsichere)
Persönlichkeitszüge feststellen können. Der Beschwerdeführer habe dabei aber
keine Ängste oder Vermeidungsverhalten gezeigt, wie dies bei einer eigentlichen
Persönlichkeitsstörung der Fall wäre mit andauerndem Gefühl von Anspannung,
Sorgen, der Überzeugung, sozial minderwertig zu sein, Sorgen in sozialen
Situationen vor Kritik und Ablehnung und entsprechendes Vermeidungsverhalten (Gutachten
Dr. med. I____ vom 28. Mai 2022, IV-Akte 34, S. 19). Zudem sind
gemäss den stimmigen Ausführungen des Gutachters – anders als dies sonst bei
Menschen mit einer manifesten Persönlichkeitsstörung der Fall ist – keine
auffälligen Persönlichkeitsmerkmale zu beobachten gewesen, die üblicherweise
aufgrund der durch die Persönlichkeitsstörung bedingte verminderte Konfliktfähigkeit
in Erscheinung treten (Stellungnahme DI____ vom 26. Februar 2023, IV-Akte 47,
S. 1). Die gutachterliche Verneinung einer Persönlichkeitsstörung erscheint
schliesslich auch in Anbetracht der Tatsache nachvollziehbar, dass es dem Beschwerdeführer
gelungen war, erfolgreich zwei Einsätze im Rahmen der sozialhilferechtlichen
Arbeitsintegration (25. Juni 2019 bis 4. Oktober 2019 bei der C____ sowie vom
8.
Oktober 2019 bis 3. Juni 2020 bei der Velowerkstatt D____; vgl.
Lebenslauf, IV-Akte, S. 4, Schlussfolgerung Arbeitsintegrationszentrum
Sozialhilfe Basel-Stadt, IV-Akte 13, S. 20 und Gutachten Dr. med. I____
vom 28. Mai 2022, IV-Akte 34, S. 3 f.) und ein unbezahltes Praktikum im
Sportgeschäft E____ vom 1. Juli 2020 bis ca. 11. Dezember 2020 (vgl. Schlussfolgerung
Arbeitsintegrationszentrum Sozialhilfe Basel-Stadt, IV-Akte 13, S. 20) zu
absolvieren. Zwar hat der Beschwerdeführer das unbezahlte Praktikum im Dezember
2020.
abgebrochen, kurz bevor eine Bezahlung vereinbart wurde. Die Gründe
hierfür scheinen jedoch mehrschichtig gewesen zu sein, wie aus dem
AIZ-Protokoll (fehlender Lohn; IV-Akte 13, S. 11 f.) und seinen eigenen Angaben
(zu wenig Arbeit, Haushaltsarbeiten vernachlässigt) gegenüber dem Gutachter
(IV-Akte 34, S. 9 und 11) hervorgeht, so dass ein Zusammenhang mit
gesundheitlichen Gründen nicht überwiegend erscheint. Hinsichtlich des Berichts
und des Schreibens von Dr. med. J____ sowie von med. pract. L____, in
denen eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert wurde, ist im Übrigen der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Aussagen von behandelnden Ärzten
grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache
entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten
ihrer Patienten aussagen (vgl. E. 3.7. hiervor und BGE 135 V 465
E. 4.5 mit Hinweisen). Schliesslich lässt sich auch den im Gutachten
aktenanamnestisch aufgeführten Berichten der UPK zu den stationären
Aufenthalten im Jahr 2016 keine Hinweise entnehmen, die die Einschätzung von
Dr. med. I____ in Frage zu stellen vermögen, wurde zuletzt doch lediglich ein
Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert (Austrittsberichte vom
30.
November und Dezember 2016, IV-Akte 24). Festgehalten werden kann deshalb,
dass die gutachterliche Verneinung einer Persönlichkeitsstörung bei der
Diagnosestellung bzw. die Nichtberücksichtigung einer Persönlichkeitsstörung bei
der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden
ist.
4.3.3
Vom Beschwerdeführer wird ferner kritisiert, der
Gutachter habe zwar die Diagnose einer «einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung»
(ICD-10 F90.0) gestellt, sich jedoch überhaupt nicht mit deren Auswirkungen (in
Kombination mit den anderen Diagnosen) auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit
auseinandergesetzt (Beschwerde, Rz. 13.8, Replik, Rz. 7). Dem kann ebenfalls nicht
gefolgt werden. Vorliegend kann nicht die Rede davon sein, dass im Gutachten
von Dr. med. I____ die Frage der funktionellen Einschränkung aufgrund der
Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörungen gänzlich ungewürdigt geblieben ist,
womit sich hinsichtlich dieser Frage eine abweichende Beurteilung aufdrängen
würde (vgl. E. 3.7. hiervor und Urteil des Bundesgerichts vom 3. März
2022, 8C_461/2021 E. 4.1). Der Gutachter führt explizit aus, dass im
Längsverlauf in der Kindheit des Beschwerdeführers Hinweise auf eine einfache
Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, auch mit Clownerie in der Schule, aber
auch mit Teilleistungsschwächen bestehen würden. Ein entsprechendes Verhalten
mit psychomotorischer Unruhe, rascher Langeweile, überbordender Impulsivität wurde
aber vom Gutachter im Querschnittsbefund des Untersuchungsgesprächs nicht bemerkt
(Gutachten Dr. med. I____ vom 28. Mai 2022, IV-Akte 34, S. 13). Vor
diesem Hintergrund erscheint es plausibel, dass der Gutachter bei der
Diagnosestellung betreffend die einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung
zum Schluss gekommen ist, dass diese keine Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers habe (Gutachten Dr. med. I____ vom
Dispositiv
28. Mai 2022, IV-Akte 34, S. 14). Demnach vermag auch dieser Einwand
hinsichtlich der Beurteilung der Auswirkung der Aktivitäts- und
Aufmerksamkeitsstörung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht dem
Gutachten von Dr. I____ den Beweiswert abzusprechen.
4.3.4. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der
Beschwerdeführer ferner aus seiner Rüge, der Gutachter habe keine ergänzenden
Akten vor dem Jahr 2016 beigezogen (Beschwerde, Rz. 13.1). Diesbezüglich gilt
es vorab festzuhalten, dass der Gutachter klar auf das von der Beschwerdegegnerin
eingereichte medizinische Dossier Bezug genommen hat («Die Grundlage für das
von der IV-Stelle Basel-Stadt in Auftrag gegebene Gutachten sind das mit dem
Auftrag zugestellte IV-Dossier [per Mail] […]»). Dies genügt jedenfalls, zumal
das Gutachten ausserdem – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl.
Replik, Rz. 3.1) – eine ausreichende Anamnese («Jetziges Leiden», vgl.
Gutachten Dr. med. I____ vom 28. Mai 2022, IV-Akte 34, S. 5 ff.)
enthält. Somit sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass allfällige Akten vor
dem Jahr 2016 Hinweise ergeben könnten, welche geeignet wären, die Richtigkeit
des Gutachtens infrage stellen können.
4.3.5. Schliesslich verfängt auch der Einwand des
Beschwerdeführers nicht, dass der in Anwendung des AMDP-Systems (Arbeitsgemeinschaft
für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie) erhobene Psychostatus nicht
nachvollziehbar und im Ergebnis nicht schlüssig sei (Beschwerde, Rz. 13.4).
Gleiches gilt hinsichtlich der Rüge, die funktionellen Einschränkungen seien nicht
– wie dies die behandelnde Ärztin sowie Psychologin des Beschwerdeführers gemacht
hätten (Bericht von med. pract. L____ und lic. phil. N____,
Psychotherapeutin FSP, vom 2. September 2021, IV-Akte 18, S. 6) – detailliert
in Anwendung der «Mini-ICF-APP» untersucht worden (Beschwerde, Rz. 13.3;
Replik Rz. 5). In diesem Zusammenhang ebenfalls zu erwähnen ist, dass auch der Einwand
des Beschwerdeführers, der Gutachter habe es unterlassen, ein spezifisches
Instrument zur Diagnostik (SKID-II, PSSI, FPI oder ähnliches) anzuwenden, untauglich
ist. Der Beschwerdeführer stellt sich dabei auf den Standpunkt, dass – wie im
Gutachtensauftrag aufgeführt – bei einem Verdacht auf eine
Persönlichkeitsstörung entsprechende spezifische Instrumente zur Diagnostik hätten
herangezogen werden müssen (Replik, Rz. 3.6; vgl. Gutachten Dr. med. I____
vom 28. Mai 2022, IV-Akte 34, S. 19). Dem Beschwerdeführer ist hinsichtlich
dieser drei Beanstandungen entgegenzuhalten, dass es im Ermessen der
medizinischen Fachperson liegt, ob und gegebenenfalls welche psychologischen
Tests sie durchführen will (Urteil des Bundesgerichts 8C_628/2014 vom 22.
Dezember 2014 E. 3.4). Aus diesem Grund ist es dem Beweiswert des
psychiatrischen Gutachtens nicht abträglich, dass keine Mini-ICF-APP, SKID-II,
PSSI, FPI oder ähnliches angewendet wurde. Gleiches gilt hinsichtlich des
Einwands, die in Anwendung des AMDP-Systems vom Gutachter festgehaltenen
Ergebnisse seien völlig ungenügend, nicht nachvollziehbar und nicht schlüssig
(Beschwerde, Rz. 13.4). Bezüglich dieses Einwands ist ausserdem zu bemerken,
dass psychiatrische Befunde nach dem AMDP-System für sich allein ohnehin noch
keine Schlüssigkeit der gutachterlichen Ergebnisse sicherstellen und die
Rechtsprechung Testverfahren wie dem AMDP-System bloss ergänzende Funktion
zuerkennt, so dass sie die klinische Befunderhebung nicht zu ersetzen vermögen
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 9.2.2, 8C_820/2016
vom 27. September 2017 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom
7. September 2012 E. 8.3). Hinsichtlich der monierten Anwendung des AMDP ist darüber
hinaus festzuhalten, dass der Gutachter sowohl die geltend gemachten
Beschwerden wie auch die objektiven psychiatrischen Befunde erhoben hat. Neben
den Ausführungen zum psychopathologischen Status nach dem AMDP-System (vgl. Gutachten
Dr. med. I____ vom 28. Mai 2022, IV-Akte 34, S. 12) enthält das
Gutachten auch an anderen Stellen Angaben zum psychopathologischen Befund des
Beschwerdeführers (vgl. z.B. die Kapitel «Medizinische Beurteilung» und
«Diagnosen» und «Fallspezifische Frage» im Gutachten Dr. med. I____ vom
28. Mai 2022, IV-Akte 34, S. 11 ff. und 17 ff.). Seine Befunde stellte Dr.
I____ sodann dem aktenkundigen Mini-ICF-App (Bericht G____ vom 2. September
2021, IV-Akte 18) gegenüber und begründete die Abweichungen in
nachvollziehbarer Weise (Gutachten Dr. med. I____ vom 28. Mai 2022, IV-Akte
34, S. 19). Vorliegend gibt es keine Hinweise darauf, dass die psychiatrische Exploration
von Dr. med. I____, welche eine klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung,
Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung umfasst, nicht lege artis erstellt
worden sein könnte. Der Beschwerdeführer mag somit mit seinen Einwänden
hinsichtlich der fehlenden oder fehlerhaften Durchführung von psychologischen
Tests durch Dr. med. I____ nicht zu seinen Vorteilen ableiten.
4.3.6. Auch in den übrigen Teilen überzeugt das Gutachten,
sodass als Zwischenfazit festgehalten werden kann, dass die Beschwerdegegnerin
zu Recht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. I____ vom 28. Mai 2022 abgestellt
hat. Die als weiterer Mangel hervorgehobene Meinungsverschiedenheit zwischen
Dr. I____ und Dr. J____ in Bezug auf die bisherige Behandlung vermag an der
Beweistauglichkeit des Gutachtens ebensowenig etwas zu ändern. Bei diesem
Ergebnis erübrigt sich der eventualiter gestellte Verfahrensantrag des
Beschwerdeführers auf Einholen eines psychiatrischen/neuropsychologischen
Gerichtsgutachtens (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Weitere
medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt.
4.4.
Folglich ist zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von einer
medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 60 % in der angestammten
Tätigkeit als Maler wie auch in der vom Gutachter umschriebenen
leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.
5.
5.1.
Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen
versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität
und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Einkommensvergleich; Art. 16 ATSG).
5.2.
Die Beschwerdegegnerin hat per 2021 ein Valideneinkommen von
Fr. 71'193.-- mit einem Invalideneinkommen von Fr. 39'212.-- verglichen
und auf diese Weise einen IV-Grad von (gerundet) 45 % errechnet (vgl. Verfügung
vom 10. Mai 2023, IV-Akte 52, S. 6).
5.3.
Dies ist nicht zu beanstanden. Da der Beschwerdeführer vor Eintritt
der Teilinvalidität kein Erwerbseinkommen erzielt hat, hat die
Beschwerdegegnerin zu Recht für die Bestimmung des Valideneinkommens auf die Tabelle
TA1, Sektor 41-43 Baugewerbe, Männer, Kompetenzniveau 1 (monatlich Fr. 5'731.--),
mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung
bis 2021 von -0.7 %, der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020 abgestellt (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_523/2022 vom 23. Februar 2023 E. 7.1). Nicht zu bemängeln
ist ferner, dass die Beschwerdegegnerin als Invalideneinkommen den Wert der LSE
2020, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1 (monatlich Fr. 5'261.--),
mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung
bis 2021 von -0.7 %, eingesetzt hat.
5.4.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 10. Mai 2023 zu Recht ab 1. Dezember 2021 (ein halbes Jahr nach
der Anmeldung; vgl. Erwägung 3.3. hiervor) eine Viertelsrente zugesprochen. Um
die berufliche Reintegration des Beschwerdeführers zu fördern, hat die
Beschwerdegegnerin beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einen
Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen zu prüfen. Der Beschwerdeführer wird
darauf hinzuweisen, dass infolge seines Anspruchs auf eine Viertelsrente der
Invalidenversicherung er abklären lassen kann, ob ihm Leistungen der
Behindertenhilfe zustehen (vgl. § 4 Abs. 1, 6-9 des Gesetzes über die
Behindertenhilfe [BHG; SG 869.700]).
6.
6.1.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor dem
kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Bewilligung oder
Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die
Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen
von Fr. 200.-- und Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei Fällen wie dem vorliegenden,
in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das
Sozialversicherungsgericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des
bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) werden die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer
unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm aufzuerlegen sind. Da
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist,
gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.
6.3.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen
Kosten wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist zufolge
der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ein
angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse
auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung des
Honorars eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für durchschnittliche
(IV-)Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von
einem Honorar in Höhe von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
7.7 % Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren
kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Da der
vorliegende Fall rechtlich und tatsächlich durchschnittlich aufwendig ist,
erscheint ein Honorar in Höhe von Fr. 3'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer
(Fr. 230.--) als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des
Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird lic.
iur. B____, Advokat, ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) nebst
Fr. 230.-- Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. R. Schnyder Dr.
R. Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: