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Entscheid

IV.2023.73

Versicherungsexternes psychiatrisches Gutachten ist beweiskräftig; Abweisung der Beschwerde

30. November 2023Deutsch24 min

Beschwerdegegnerin klärte in der Folge den Sachverhalt aus erwerblicher (IK-Auszug,

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 30.

November 2023

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, S. Schenker

und a.o.

Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.73

Verfügung vom 10. Mai 2023

Versicherungsexternes

psychiatrisches Gutachten ist beweiskräftig; Abweisung der Beschwerde

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1974 geborene Beschwerdeführer hat von 1991 bis

1994 eine Lehre als Maler absolviert (Lebenslauf, IV-Akte 7, S. 12). Danach war

er bis ins Jahr 2007 in diversen Bereichen und Betrieben tätig. Von 2008 bis

2019 ging der Beschwerdeführer – mit Ausnahme der Jahre 2014 und 2015 – keiner

Erwerbstätigkeit nach (IK-Auszug, IV-Akte 12, S. 2-4). Zuletzt absolvierte er

zwei Einsätze im Rahmen der sozialhilferechtlichen Arbeitsintegration

(25. Juni 2019 bis 4. Oktober 2019 bei der C____ sowie vom 8. Oktober 2019

bis 3. Juni 2020 bei der Velowerkstatt D____) und vom 1. Juli 2020 bis

ca. 11. Dezember 2020 ein unbezahltes Praktikum im Sportgeschäft E____

(vgl. Schlussfolgerung Arbeitsintegrationszentrum Sozialhilfe Basel-Stadt,

IV-Akte 13, S. 20).

b) Der Beschwerdeführer, welcher seit Januar 2016 von

der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt wird (vgl. Anfrage an Sozialhilfe,

IV-Akte 13), meldete sich im Juni 2021 bei der Beschwerdegegnerin zum

Leistungsbezug an. Als Gründe nannte er eine Abhängigkeitserkrankung, eine

depressive Störung sowie Migräne und Rückenschmerzen (IV-Akte 5). Die

Beschwerdegegnerin klärte in der Folge den Sachverhalt aus erwerblicher (IK-Auszug,

IV-Akte 12; Anfrage an Sozialhilfe, IV-Akte 13) und medizinischer (Bericht von

Dr. med. F____ vom 20. Juli 2021, IV-Akte 14; Bericht des G____ vom 2.

September 2021, IV-Akte 18; Austrittsberichte der H____ vom 30. November

2016 und vom 30. Dezember 2016, IV-Akte 24) Sicht ab. Auf Empfehlung des Regionalen

Ärztlichen Dienstes (RAD; IV-Akte 26) veranlasste sie eine psychiatrische

Begutachtung bei Dr. med. I____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten

von Dr. med. I____ vom 28. Mai 2022, IV-Akte 34), zu dem der RAD Stellung

nahm (IV-Akte 36). Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 26. Oktober 2022 (IV-Akte 37)

eine Viertelsrente in Aussicht.

c) Nachdem die Frist zur Einwanderhebung mit Schreiben

der Beschwerdegegnerin vom 28. November 2022 (IV-Akte 41) und vom 24. Januar

2023 (IV-Akte 42) jeweils verlängert wurde, erhob der Beschwerdeführer,

vertreten durch u.a. Dr. med. J____ vom G____, am 24. Januar 2023 Einwand gegen

den Vorbescheid (Einsprache vom 24. Januar 2023, IV-Akte 43; Vollmacht vom

11. Mai 2021, IV-Akte 33). Die Beschwerdegegnerin ersuchte – auf Empfehlen des

RAD vom 20. Februar 2023 (IV-Akte 45) – den Gutachter Dr. med. I____,

sich zu den Einwänden des G____ zu äussern. Nachdem Dr. med. I____,

am 26. Februar 2023 (IV-Akte 47) und der RAD am 16. März 2023

(IV-Akte 48) Stellung zu den Einwänden gegen den Vorbescheid genommen hatten, erliess

die Beschwerdegegnerin am 10. Mai 2023 eine dem Vorbescheid entsprechende

Verfügung (IV-Akte 52).

Erwägungen

II.

a) Dagegen hat der Beschwerdeführer am 31. Mai 2023 beim

Sozialversiche-rungsgericht Basel-Stadt Beschwerde erhoben und folgende

Rechtsbegehren gestellt:

1.

Es seien die

Verfügungen der IV-Stelle Basel-Stadt vom 10. Mai 2023 teilweise aufzuheben und

es sei dem Beschwerdeführer sowie dessen Tochter (K____) ab Dezember 2021 bis

auf weiteres eine ganze Invalidenrente zzgl. einer Kinderrente zuzusprechen und

auszurichten. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen.

2.

Es sei dem

Beschwerdeführer ein Replikrecht einzuräumen.

3.

Es sei ein

gerichtliches psychiatrisches/neuropsychologisches Gutachten zur

rechtsgenüglichen Eruierung des Gesundheitszustands (inkl. Auswirkungen auf die

Arbeits- und Leistungsfähigkeit) des Beschwerdeführers einzuholen.

4.

Es sei dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale

Beschwerdeverfahren zu gewähren.

5.

Unter o/e

Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2023 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 18. September

2023.

an seiner Beschwerde fest.

d) Mit Verfügung vom 20. September 2023 wird dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung mit

lic. iur. B____, Advokat, [...], bewilligt.

e) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 29.

September 2023 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 30. November 2023 findet die Urteilsberatung durch die

Kammer des Sozialversi-cherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des

Bundes-gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungs-rechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

basel-städtischen Ge-richtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes des

vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale

Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die

übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit der

angefochtenen Verfügung vom 10. Mai 2023 ab dem 1. Dezember 2021 eine

Viertelsrente der Invalidenversicherung zu aufgrund eines in Anwendung der

Bemessungsmethode des Einkommensvergleiches ermittelten IV-Grades von 45 %

(IV-Akte 52). Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf das psychiatrische

Gutachten von Dr. med. I____ vom 28. Mai 2022 (IV-Akte 34), dessen ergänzendes

Schreiben vom 26. Februar 2023 (IV-Akte 47) sowie die Einschätzungen des RAD

vom 4. Oktober 2022 (IV-Akte 36) und vom 16. März 2023 (IV-Akte 48).

2.2

Der Beschwerdeführer macht vorwiegend geltend, es könne nicht auf

das Gutachten von Dr. med. I____ vom 28. Mai 2022 (IV-Akte 34) abgestellt

werden. Richtigerweise sei eine höhere Einschränkung der Leistungsfähigkeit

gegeben, womit ein Anspruch auf eine ganze Rente ab Dezember 2021 bestehe. Der

Beschwerdeführer verweist dabei im Wesentlichen auf den vom G____ am 24. Januar

2023.

erhobenen bzw. von Dr. med. J____, FMH Psychiatrie und

Psychotherapie, med. pract. L____ und M____, Sozialarbeiter, verfassten Einwand

(IV-Akte 43) sowie auf die Schreiben von Dr. med. J____ vom 4. Juni 2023 und

vom 15. August 2023 (RB 1 und 2; vgl. Beschwerde vom 2. Juni 2023, Rz. 13

ff.).

2.3

Die Beschwerdegegnerin wendet im Wesentlichen ein, das Gutachten von

Dr. med. I____ vom 28. Mai 2022 (IV-Akte 34) entspreche den von der

Rechtsprechung definierten Anforderungen, womit der medizinische Sachverhalt

hinreichend abgeklärt worden sei (BA, Ziff. 4).

2.4

Streitig und zu prüfen ist somit, ob dem Beschwerdeführer zu Recht

mit Verfügung vom 10. Mai 2023 eine Viertelsrente ab dem 1. Dezember 2021

zugesprochen wurde.

3.

3.1

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen

(vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021

geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein

Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies –wie im vorliegenden Fall – zu, so

erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach

Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der

Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung

der IV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für

Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung

[KSIR]). Gemäss lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen bleibt für

Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser

Änderung entstanden ist und – wie der Beschwerdeführer – die bei Inkrafttreten

dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige

Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17

Abs. 1 ATSG ändert (vgl. Rz. 9201 KSIR sowie das Urteil des Bundesgerichts

9C_499/2022 vom 29. Juni 2023 E. 4.1).

3.2

Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der bis zum 31.

Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben Anspruch auf eine Rente

versicherte Personen, die u. a. während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)

gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG) sind.

3.3

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (sowohl in der

bis 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung, als auch in der seit Januar

2022.

geltenden Version) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der

Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.4

Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades im

Erwerbsbereich bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person

aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung arbeitsunfähig ist. Im Rahmen

der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den

Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den

Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2; 132

V 93 E. 4).

3.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).

3.6

Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der

Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; BGE 135 V 465 E. 4.4; BGE 125 V 352 E. 3b/bb).

3.7

In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärztinnen oder Ärzten darf

und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese

mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl.

BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des

therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und von Begutachtungsauftrag des

amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (vgl. BGE 124 I 170 E.

4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht,

sozialrechtliche Abteilungen] vom 13. Juni 2001, I 506/00, E. 2b) lässt nicht

zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum

Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärztinnen und

Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in

denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden

Ärztinnen und Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher

Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung

unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom

3.

März 2022, 8C_461/2021 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts vom 25. Mai 2007, I 514/06, E. 2.2.1 mit Hinweisen).

4.

4.1

Zwischen den Parteien ist zur Hauptsache umstritten, ob die

Beschwerdegegnerin auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. I____ vom 28.

Mai 2022 (IV-Akte 34), dessen ergänzendes Schreiben vom 26. Februar 2023

(IV-Akte 47) sowie die Einschätzungen des RAD vom 4. Oktober 2022 (IV-Akte 36)

und vom 16. März 2023 (IV-Akte 48) abstellen durfte.

4.2

4.2.1

Dr. med. I____ hielt im Gutachten vom 28. Mai 2022 beim

Beschwerdeführer folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

fest: psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch,

gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Substitutionsprogramm mit

Subutex (ICD-10 F19.22) sowie rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

leichte Episode (ICD-10 F33.00). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. I____ eine aktenanamnestisch einfache

Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-1 O F90.O) und akzentuierte

ängstlich-vermeidende (selbstunsichere) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73 .1) an

(Gutachten Dr. med. I____ vom 28. Mai 2022, IV-Akte 34, S. 14).

4.2.2

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit als Maler, attestierte der Gutachter dem Beschwerdeführer eine

60%-ige Arbeitsfähigkeit (Anwesenheit von sechs Stunden am Tag mit um 20%

eingeschränkter Leistung, welche er auf eine erhöhte Ermüdbarkeit infolge der

Suchtproblematik mit Beikonsum im Heroin Substitutionsprogramm und der

Depression sowie vermehrte Konzentrationsstörungen zurückführte (vgl. Gutachten

Dr. med. I____ vom 28. Mai 2022, IV-Akte 34, S. 16). In einer

leidensangepassten Tätigkeit, zu denen einfache lebenspraktische Tätigkeiten

gehören würden, die den Fähigkeiten sowie der Vorbildung entsprächen und nach

Anleitung verrichtet werden könnten, sei der Beschwerdeführer ebenfalls zu 60 %

arbeitsfähig (Anwesenheit von sechs Stunden am Tag mit um 20 %

eingeschränkter Leistung, vgl. Gutachten Dr. med. I____ vom 28. Mai 2022,

IV-Akte 34, S. 17).

4.2.3

Zum zeitlichen Verlauf führte der Gutachter aus, dass von einer 60%-igen

Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch in der angepassten Tätigkeit seit

der attestierten Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2020 (vgl. Bericht von med. pract. L____

und lic. phil. N____, Psychotherapeutin FSP, vom 2. September 2021,

IV-Akte 18, S. 6) ausgegangen werden könne (vgl. Gutachten Dr. med. I____

vom 28. Mai 2022, IV-Akte 34, S. 17).

4.2.4

Dr. I____ hielt ferner fest, die bestehende Arbeitsfähigkeit

könne auch mit Verzicht auf den Konsum abhängigkeitserzeugender Substanzen im

Heroin Substitutionsprogramm mit Subutex erhalten und möglicherweise verbessert

werden (Gutachten Dr. med. I____ vom 28. Mai 2022, IV-Akte 34,

S. 17).

4.3

4.3.1

Der Beschwerdeführer bestreitet in seinen Rechtsschriften die

Beweiskraft des Gutachtens von Dr. med. I____ in verschiedener Hinsicht. Moniert

wird, dass zu Unrecht auf die Durchführung einer vertieften neuropsychologischen

Abklärung verzichtet worden sei, obwohl dem Gutachter im Rahmen des

Untersuchungsgesprächs Konzentrationsstörungen beim Beschwerdeführer aufgefallen

seien und eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)

diagnostiziert worden sei (vgl. Gutachten Dr. med. I____ vom 28. Mai 2022,

IV-Akte 34, S. 12 f.; Beschwerde, Rz. 13.5; Replik, Rz. 3.5). Diesem Einwand

ist entgegenzuhalten, dass eine neuropsychologische Abklärung gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung lediglich – aber immerhin – eine

Zusatzuntersuchung darstellt, welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu

ziehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_11/2021 E. 4.2 mit Hinweisen). Den

Ausführungen des Gutachters zufolge sind im Rahmen des Untersuchungsgesprächs beim

Beschwerdeführer – abgesehen von den vom Gutachter beobachteten Konzentrationsstörungen

bei der Angabe von Lebensdaten und den Schwierigkeiten bei der Lösung einer

einfachen Rechenaufgabe – keine weitergehenden kognitiven Leistungsschwächen

erkennbar gewesen und dessen Aufmerksamkeit, Auffassung sowie Gedächtnis wurde sonst

als intakt angesehen. In der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigte

Dr. I____ sodann, dass es bei einer Arbeit auch zu vermehrten

Konzentrationsstörungen kommen könne (Gutachten Dr. med. I____ vom 28. Mai

2022, IV-Akte 34, S. 16 f.). Eine begründete Indikation, aufgrund welcher der

Gutachter gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine

neuropsychologische Untersuchung hätte in Erwägung ziehen müssen, ist daher

nicht ersichtlich.

4.3.2

Mit Hinweis auf die – vom Gutachten abweichende – Diagnosestellung

von Dr. med. J____ und med. pract. L____ (Einsprache vom 24. Januar 2023,

IV-Akte 43 sowie Schreiben von Dr. med. J____ vom 4. Juni 2023 und vom

15.

August 2023 (RB 1 und 2) wird vom Beschwerdeführer ferner gerügt, der Gutachter

habe fälschlicherweise das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung verneint und

unrichtigerweise festgehalten, es liege lediglich eine «Persönlichkeitsveränderung

infolge Substanzkonsums» vor (Beschwerde, Rz. 13.9 - Rz.13.10;

Replik, Rz. 3.3). Dieser Einwand des Beschwerdeführers erweist sich ebenfalls als

unbegründet. Vorliegend wird vom Gutachter in hinreichender Weise begründet,

weshalb eine Persönlichkeitsstörung zu verneinen ist und deshalb auf die Anwendung

der entsprechenden spezifischen Instrumente zur Diagnostik hat verzichtet werden

können. So führt der Gutachter aus, er habe beim Beschwerdeführer im klinischen

Untersuchungsgespräch zwar akzentuierte ängstlich-vermeidende (selbstunsichere)

Persönlichkeitszüge feststellen können. Der Beschwerdeführer habe dabei aber

keine Ängste oder Vermeidungsverhalten gezeigt, wie dies bei einer eigentlichen

Persönlichkeitsstörung der Fall wäre mit andauerndem Gefühl von Anspannung,

Sorgen, der Überzeugung, sozial minderwertig zu sein, Sorgen in sozialen

Situationen vor Kritik und Ablehnung und entsprechendes Vermeidungsverhalten (Gutachten

Dr. med. I____ vom 28. Mai 2022, IV-Akte 34, S. 19). Zudem sind

gemäss den stimmigen Ausführungen des Gutachters – anders als dies sonst bei

Menschen mit einer manifesten Persönlichkeitsstörung der Fall ist – keine

auffälligen Persönlichkeitsmerkmale zu beobachten gewesen, die üblicherweise

aufgrund der durch die Persönlichkeitsstörung bedingte verminderte Konfliktfähigkeit

in Erscheinung treten (Stellungnahme DI____ vom 26. Februar 2023, IV-Akte 47,

S. 1). Die gutachterliche Verneinung einer Persönlichkeitsstörung erscheint

schliesslich auch in Anbetracht der Tatsache nachvollziehbar, dass es dem Beschwerdeführer

gelungen war, erfolgreich zwei Einsätze im Rahmen der sozialhilferechtlichen

Arbeitsintegration (25. Juni 2019 bis 4. Oktober 2019 bei der C____ sowie vom

8.

Oktober 2019 bis 3. Juni 2020 bei der Velowerkstatt D____; vgl.

Lebenslauf, IV-Akte, S. 4, Schlussfolgerung Arbeitsintegrationszentrum

Sozialhilfe Basel-Stadt, IV-Akte 13, S. 20 und Gutachten Dr. med. I____

vom 28. Mai 2022, IV-Akte 34, S. 3 f.) und ein unbezahltes Praktikum im

Sportgeschäft E____ vom 1. Juli 2020 bis ca. 11. Dezember 2020 (vgl. Schlussfolgerung

Arbeitsintegrationszentrum Sozialhilfe Basel-Stadt, IV-Akte 13, S. 20) zu

absolvieren. Zwar hat der Beschwerdeführer das unbezahlte Praktikum im Dezember

2020.

abgebrochen, kurz bevor eine Bezahlung vereinbart wurde. Die Gründe

hierfür scheinen jedoch mehrschichtig gewesen zu sein, wie aus dem

AIZ-Protokoll (fehlender Lohn; IV-Akte 13, S. 11 f.) und seinen eigenen Angaben

(zu wenig Arbeit, Haushaltsarbeiten vernachlässigt) gegenüber dem Gutachter

(IV-Akte 34, S. 9 und 11) hervorgeht, so dass ein Zusammenhang mit

gesundheitlichen Gründen nicht überwiegend erscheint. Hinsichtlich des Berichts

und des Schreibens von Dr. med. J____ sowie von med. pract. L____, in

denen eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert wurde, ist im Übrigen der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Aussagen von behandelnden Ärzten

grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache

entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten

ihrer Patienten aussagen (vgl. E. 3.7. hiervor und BGE 135 V 465

E. 4.5 mit Hinweisen). Schliesslich lässt sich auch den im Gutachten

aktenanamnestisch aufgeführten Berichten der UPK zu den stationären

Aufenthalten im Jahr 2016 keine Hinweise entnehmen, die die Einschätzung von

Dr. med. I____ in Frage zu stellen vermögen, wurde zuletzt doch lediglich ein

Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert (Austrittsberichte vom

30.

November und Dezember 2016, IV-Akte 24). Festgehalten werden kann deshalb,

dass die gutachterliche Verneinung einer Persönlichkeitsstörung bei der

Diagnosestellung bzw. die Nichtberücksichtigung einer Persönlichkeitsstörung bei

der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden

ist.

4.3.3

Vom Beschwerdeführer wird ferner kritisiert, der

Gutachter habe zwar die Diagnose einer «einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung»

(ICD-10 F90.0) gestellt, sich jedoch überhaupt nicht mit deren Auswirkungen (in

Kombination mit den anderen Diagnosen) auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit

auseinandergesetzt (Beschwerde, Rz. 13.8, Replik, Rz. 7). Dem kann ebenfalls nicht

gefolgt werden. Vorliegend kann nicht die Rede davon sein, dass im Gutachten

von Dr. med. I____ die Frage der funktionellen Einschränkung aufgrund der

Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörungen gänzlich ungewürdigt geblieben ist,

womit sich hinsichtlich dieser Frage eine abweichende Beurteilung aufdrängen

würde (vgl. E. 3.7. hiervor und Urteil des Bundesgerichts vom 3. März

2022, 8C_461/2021 E. 4.1). Der Gutachter führt explizit aus, dass im

Längsverlauf in der Kindheit des Beschwerdeführers Hinweise auf eine einfache

Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, auch mit Clownerie in der Schule, aber

auch mit Teilleistungsschwächen bestehen würden. Ein entsprechendes Verhalten

mit psychomotorischer Unruhe, rascher Langeweile, überbordender Impulsivität wurde

aber vom Gutachter im Querschnittsbefund des Untersuchungsgesprächs nicht bemerkt

(Gutachten Dr. med. I____ vom 28. Mai 2022, IV-Akte 34, S. 13). Vor

diesem Hintergrund erscheint es plausibel, dass der Gutachter bei der

Diagnosestellung betreffend die einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung

zum Schluss gekommen ist, dass diese keine Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers habe (Gutachten Dr. med. I____ vom

Dispositiv

28. Mai 2022, IV-Akte 34, S. 14). Demnach vermag auch dieser Einwand

hinsichtlich der Beurteilung der Auswirkung der Aktivitäts- und

Aufmerksamkeitsstörung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht dem

Gutachten von Dr. I____ den Beweiswert abzusprechen.

4.3.4. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der

Beschwerdeführer ferner aus seiner Rüge, der Gutachter habe keine ergänzenden

Akten vor dem Jahr 2016 beigezogen (Beschwerde, Rz. 13.1). Diesbezüglich gilt

es vorab festzuhalten, dass der Gutachter klar auf das von der Beschwerdegegnerin

eingereichte medizinische Dossier Bezug genommen hat («Die Grundlage für das

von der IV-Stelle Basel-Stadt in Auftrag gegebene Gutachten sind das mit dem

Auftrag zugestellte IV-Dossier [per Mail] […]»). Dies genügt jedenfalls, zumal

das Gutachten ausserdem – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl.

Replik, Rz. 3.1) – eine ausreichende Anamnese («Jetziges Leiden», vgl.

Gutachten Dr. med. I____ vom 28. Mai 2022, IV-Akte 34, S. 5 ff.)

enthält. Somit sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass allfällige Akten vor

dem Jahr 2016 Hinweise ergeben könnten, welche geeignet wären, die Richtigkeit

des Gutachtens infrage stellen können.

4.3.5. Schliesslich verfängt auch der Einwand des

Beschwerdeführers nicht, dass der in Anwendung des AMDP-Systems (Arbeitsgemeinschaft

für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie) erhobene Psychostatus nicht

nachvollziehbar und im Ergebnis nicht schlüssig sei (Beschwerde, Rz. 13.4).

Gleiches gilt hinsichtlich der Rüge, die funktionellen Einschränkungen seien nicht

– wie dies die behandelnde Ärztin sowie Psychologin des Beschwerdeführers gemacht

hätten (Bericht von med. pract. L____ und lic. phil. N____,

Psychotherapeutin FSP, vom 2. September 2021, IV-Akte 18, S. 6) – detailliert

in Anwendung der «Mini-ICF-APP» untersucht worden (Beschwerde, Rz. 13.3;

Replik Rz. 5). In diesem Zusammenhang ebenfalls zu erwähnen ist, dass auch der Einwand

des Beschwerdeführers, der Gutachter habe es unterlassen, ein spezifisches

Instrument zur Diagnostik (SKID-II, PSSI, FPI oder ähnliches) anzuwenden, untauglich

ist. Der Beschwerdeführer stellt sich dabei auf den Standpunkt, dass – wie im

Gutachtensauftrag aufgeführt – bei einem Verdacht auf eine

Persönlichkeitsstörung entsprechende spezifische Instrumente zur Diagnostik hätten

herangezogen werden müssen (Replik, Rz. 3.6; vgl. Gutachten Dr. med. I____

vom 28. Mai 2022, IV-Akte 34, S. 19). Dem Beschwerdeführer ist hinsichtlich

dieser drei Beanstandungen entgegenzuhalten, dass es im Ermessen der

medizinischen Fachperson liegt, ob und gegebenenfalls welche psychologischen

Tests sie durchführen will (Urteil des Bundesgerichts 8C_628/2014 vom 22.

Dezember 2014 E. 3.4). Aus diesem Grund ist es dem Beweiswert des

psychiatrischen Gutachtens nicht abträglich, dass keine Mini-ICF-APP, SKID-II,

PSSI, FPI oder ähnliches angewendet wurde. Gleiches gilt hinsichtlich des

Einwands, die in Anwendung des AMDP-Systems vom Gutachter festgehaltenen

Ergebnisse seien völlig ungenügend, nicht nachvollziehbar und nicht schlüssig

(Beschwerde, Rz. 13.4). Bezüglich dieses Einwands ist ausserdem zu bemerken,

dass psychiatrische Befunde nach dem AMDP-System für sich allein ohnehin noch

keine Schlüssigkeit der gutachterlichen Ergebnisse sicherstellen und die

Rechtsprechung Testverfahren wie dem AMDP-System bloss ergänzende Funktion

zuerkennt, so dass sie die klinische Befunderhebung nicht zu ersetzen vermögen

(vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 9.2.2, 8C_820/2016

vom 27. September 2017 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom

7. September 2012 E. 8.3). Hinsichtlich der monierten Anwendung des AMDP ist darüber

hinaus festzuhalten, dass der Gutachter sowohl die geltend gemachten

Beschwerden wie auch die objektiven psychiatrischen Befunde erhoben hat. Neben

den Ausführungen zum psychopathologischen Status nach dem AMDP-System (vgl. Gutachten

Dr. med. I____ vom 28. Mai 2022, IV-Akte 34, S. 12) enthält das

Gutachten auch an anderen Stellen Angaben zum psychopathologischen Befund des

Beschwerdeführers (vgl. z.B. die Kapitel «Medizinische Beurteilung» und

«Diagnosen» und «Fallspezifische Frage» im Gutachten Dr. med. I____ vom

28. Mai 2022, IV-Akte 34, S. 11 ff. und 17 ff.). Seine Befunde stellte Dr.

I____ sodann dem aktenkundigen Mini-ICF-App (Bericht G____ vom 2. September

2021, IV-Akte 18) gegenüber und begründete die Abweichungen in

nachvollziehbarer Weise (Gutachten Dr. med. I____ vom 28. Mai 2022, IV-Akte

34, S. 19). Vorliegend gibt es keine Hinweise darauf, dass die psychiatrische Exploration

von Dr. med. I____, welche eine klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung,

Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung umfasst, nicht lege artis erstellt

worden sein könnte. Der Beschwerdeführer mag somit mit seinen Einwänden

hinsichtlich der fehlenden oder fehlerhaften Durchführung von psychologischen

Tests durch Dr. med. I____ nicht zu seinen Vorteilen ableiten.

4.3.6. Auch in den übrigen Teilen überzeugt das Gutachten,

sodass als Zwischenfazit festgehalten werden kann, dass die Beschwerdegegnerin

zu Recht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. I____ vom 28. Mai 2022 abgestellt

hat. Die als weiterer Mangel hervorgehobene Meinungsverschiedenheit zwischen

Dr. I____ und Dr. J____ in Bezug auf die bisherige Behandlung vermag an der

Beweistauglichkeit des Gutachtens ebensowenig etwas zu ändern. Bei diesem

Ergebnis erübrigt sich der eventualiter gestellte Verfahrensantrag des

Beschwerdeführers auf Einholen eines psychiatrischen/neuropsychologischen

Gerichtsgutachtens (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Weitere

medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt.

4.4.

Folglich ist zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von einer

medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 60 % in der angestammten

Tätigkeit als Maler wie auch in der vom Gutachter umschriebenen

leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.

5.

5.1.

Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen

versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität

und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,

das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Einkommensvergleich; Art. 16 ATSG).

5.2.

Die Beschwerdegegnerin hat per 2021 ein Valideneinkommen von

Fr. 71'193.-- mit einem Invalideneinkommen von Fr. 39'212.-- verglichen

und auf diese Weise einen IV-Grad von (gerundet) 45 % errechnet (vgl. Verfügung

vom 10. Mai 2023, IV-Akte 52, S. 6).

5.3.

Dies ist nicht zu beanstanden. Da der Beschwerdeführer vor Eintritt

der Teilinvalidität kein Erwerbseinkommen erzielt hat, hat die

Beschwerdegegnerin zu Recht für die Bestimmung des Valideneinkommens auf die Tabelle

TA1, Sektor 41-43 Baugewerbe, Männer, Kompetenzniveau 1 (monatlich Fr. 5'731.--),

mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung

bis 2021 von -0.7 %, der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020 abgestellt (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_523/2022 vom 23. Februar 2023 E. 7.1). Nicht zu bemängeln

ist ferner, dass die Beschwerdegegnerin als Invalideneinkommen den Wert der LSE

2020, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1 (monatlich Fr. 5'261.--),

mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung

bis 2021 von -0.7 %, eingesetzt hat.

5.4.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit

Verfügung vom 10. Mai 2023 zu Recht ab 1. Dezember 2021 (ein halbes Jahr nach

der Anmeldung; vgl. Erwägung 3.3. hiervor) eine Viertelsrente zugesprochen. Um

die berufliche Reintegration des Beschwerdeführers zu fördern, hat die

Beschwerdegegnerin beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einen

Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen zu prüfen. Der Beschwerdeführer wird

darauf hinzuweisen, dass infolge seines Anspruchs auf eine Viertelsrente der

Invalidenversicherung er abklären lassen kann, ob ihm Leistungen der

Behindertenhilfe zustehen (vgl. § 4 Abs. 1, 6-9 des Gesetzes über die

Behindertenhilfe [BHG; SG 869.700]).

6.

6.1.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.

Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor dem

kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Bewilligung oder

Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die

Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen

von Fr. 200.-- und Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei Fällen wie dem vorliegenden,

in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das

Sozialversicherungsgericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des

bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 Bundesgesetz über das

Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) werden die Verfahrenskosten in der

Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer

unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm aufzuerlegen sind. Da

dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist,

gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.

6.3.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen

Kosten wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist zufolge

der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ein

angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse

auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung des

Honorars eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für durchschnittliche

(IV-)Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von

einem Honorar in Höhe von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

7.7 % Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren

kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Da der

vorliegende Fall rechtlich und tatsächlich durchschnittlich aufwendig ist,

erscheint ein Honorar in Höhe von Fr. 3'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer

(Fr. 230.--) als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des

Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird lic.

iur. B____, Advokat, ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) nebst

Fr. 230.-- Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. R. Schnyder Dr.

R. Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: