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Entscheid

IV.2023.74

Rente; Befristung korrekt

18. Oktober 2023Deutsch35 min

IV-Stelle Basel-Stadt zum Leistungsbezug an. Als Grund der Behinderung gab sie im

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 18. Oktober 2023

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

Dr. med. F. W. Eymann, MLaw B. Fürbringer

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.74

Verfügung vom 23. Mai 2023

Rente; Befristung korrekt

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1966, reiste im

November 2002 von Kosovo in die Schweiz ein. Sie ist verheiratet und Mutter von

drei Kindern (geboren 1988, 1990 und 1991). Nach ihrer Einreise war sie

Teilzeit als Reinigungsfrau tätig. Zuletzt arbeitete sie seit Januar 2016 (bis

Dezember 2017) für die B____ AG (vgl. den Auszug aus dem Individuellen Konto

[IV-Akte 4]; siehe auch die Fragebögen für Arbeitgebende [IV-Akten 9 und 52]).

b) Im März 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der

IV-Stelle Basel-Stadt zum Leistungsbezug an. Als Grund der Behinderung gab sie im

Wesentlichen zahlreiche Operationen und Schmerzen an (vgl. IV-Akte 2). Die

IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere

medizinischer Natur. Namentlich forderte sie die behandelnden Ärzte zur

Berichterstattung auf (vgl. den Bericht von Dr. C____ vom 13. April 2017 [IV-Akte

6] sowie den Bericht von Dr. D____ vom 20. Juli 2017 [IV-Akte 19]). Des

Weiteren nahm die IV-Stelle das von Dr. E____ zu Handen der Taggeldversicherung

erstellte rheumatologische Gutachten vom 5. Februar 2018 (IV-Akte 28, S. 4 ff.)

zu den Akten. Seit dem 18. April 2018 befand sich die Beschwerdeführerin wegen

psychischer Probleme bei Med. pract. F____ in Behandlung (vgl. IV-Akte 31).

Dessen ungeachtet schloss die IV-Stelle – nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 30) – mit Verfügung vom 27. Juni 2018 die

Frühintervention ab. Gleichzeitig klargestellt, es bestehe kein Anspruch auf

eine Rente und auf Eingliederungsmassnahmen, zumal die Versicherte in der angestammten

Tätigkeit über eine volle Arbeitsfähigkeit verfüge (vgl. IV-Akte 32).

c) Im August 2018 meldete sich die Beschwerdeführerin

nochmals formell zum Bezug von Leistungen der IV an (vgl. IV-Akte 36). Die

IV-Stelle Basel-Stadt traf wiederum entsprechende Abklärungen. Insbesondere

holte sie bei Dr. C____ den Bericht vom 19. Oktober 2018 (samt Beilagen) ein

(vgl. IV-Akte 45). Von Med. pract. F____ wurde der Bericht vom 11. Dezember

2018 angefordert (IV-Akte 46). Ausserdem erfolgte ein Beizug der Akten der

Taggeldversicherung (vgl. IV-Akte 53). Am 21. März 2019 äusserte sich der

Rechtsdienst der IV-Stelle zum weiteren Vorgehen. Er machte geltend, die

Verfügung vom 27. Juni 2018 habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, da die

Berichte des Psychiaters ignoriert worden seien. Es müsse der Sachverhalt ab

März 2017 neu geprüft und darüber verfügt werden (vgl. IV-Akte 56).

d) In der Folge nahm die IV-Stelle am 26. April 2019 eine

Haushaltsabklärung vor (vgl. IV-Akte 60). Auch wurden über einen längeren

Zeitraum hinweg immer wieder ärztliche Berichte eingeholt (u.a. die Berichte

des G____spitals [...] [IV-Akten 67 und 77), die Berichte des H____spitals [...]

[IV-Akte 84], den Bericht von Prof. Dr. I____ vom 20. März 2020 [IV-Akte 86], Unterlagen

von Dr. C____ [IV-Akte 87], den Bericht von Dr. C____ vom 9. April 2020

[IV-Akte 88], Berichte der J____klinik vom 13. April 2020 [IV-Akte 92] und vom

2. Dezember 2020 [IV-Akte 100, S. 7 ff.], Bericht Med. pract. F____ vom 30.

November 2020 [IV-Akte 99, S. 5 ff.]). Schliesslich empfahl der RAD eine polydisziplinäre

(internistische, rheumatologische, neurologische und psychiatrische) Begutachtung

der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akten 102 und 103). Diese wurde von der

Gutachtenstelle K____ AG im April und Mai 2021 vorgenommen. Das schriftliche

Gutachten datiert vom 9. August 2021 (vgl. IV-Akte 115, S. 2 ff.). Am 7.

September 2021 nahm der RAD Stellung dazu (vgl. IV-Akte 118).

e) Mit Vorbescheid vom 25. Oktober 2021 teilte die

IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, man gedenke, ihr ab 1. April 2018 bis 31.

Juli 2021 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Ab dem 1. August 2021 werde man

einen Rentenanspruch ablehnen (vgl. IV-Akte 121). Damit zeigte sich die

Beschwerdeführerin nicht einverstanden (vgl. IV-Akte 122). Sie liess der IV-Stelle

weitere ärztliche Unterlagen zukommen (vgl. IV-Akte 125). Am 13. Dezember 2021

äusserte sich Med. pract. F____ (vgl. IV-Akte 129). Die Beschwerdeführerin nahm

ihrerseits am 13. Januar 2022 nochmals Stellung (vgl. IV-Akte 131). Ausführlich

äusserte sie sich schliesslich am 15. März 2022. Der Eingabe hatte

sie einen Bericht der J____klinik vom 18. Januar 2022 beigelegt (vgl. IV-Akte

136). Auf Veranlassung des RAD (vgl. IV-Akte 135) forderte die IV-Stelle

schliesslich von der J____klinik die Berichte vom 5. April 2022 (IV-Akte 139)

und vom 14. Juni 2022 (IV-Akte 143) an. Gestützt auf eine neuerliche Empfehlung

des RAD (vgl. IV-Akte 145) holte die IV-Stelle von der J____klinik den Bericht

vom 8. November 2022 (IV-Akte 152) an. Da Med. pract. F____ die Beschwerdeführerin

seit einem Jahr nicht mehr behandelte, konnte von ihm kein aktueller Bericht

erhältlich gemacht werden (vgl. IV-Akte 155). Am 15. Februar 2023 nahm der RAD

abschliessend nochmals Stellung (vgl. IV-Akte 158). In der Folge erliess die

IV-Stelle am 23. Mai 2023 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl.

IV-Akte 163, S. 2 ff.).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 5. Juni 2023

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt

Folgendes: (1.) Es sei die Verfügung vom 23. Mai 2023 aufzuheben. (2.) Die

IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten.

(3.) Unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin

um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 3. August

2023.

an ihrer Beschwerde fest.

d) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom

22.

August 2023 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 18. Oktober 2023 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, die

Beschwerdeführerin habe gemäss den relevanten medizinischen Erhebungen

(Gutachten der K____ AG vom 9. August 2021 und Stellungnahmen des RAD vom 7.

September 2021 und vom 9. Februar 2023) im Februar 2018 (Ablauf des

Wartejahres) in einer angepassten Tätigkeit über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit

verfügt. Bei dieser medizinischen Ausgangslage habe die Einschränkung im

erwerblichen Bereich 1.09 % betragen und der IV-Grad somit – bei einem Anteil

Erwerb von 55 % – 0.60 %. Zusammen mit der im Haushalt erhobenen Einschränkung

von 16 % und dem damit einhergehenden IV-Grad von 7.20 % habe daher per Februar

2018.

ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 8 % bestanden. Ab

April 2018 sei dann von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, was zu

einem IV-Grad von 55 % im erwerblichen Bereich führe. Da sich die

Beeinträchtigung im Haushalt nicht verändert habe, könne somit per April 2018

von einem Gesamtinvaliditätsgrad von 62 % ausgegangen werden, was einen

Anspruch auf eine Dreiviertelsrente mit sich bringe. Spätestens im April 2021

(Datum der Begutachtung) habe schliesslich ein verbesserter Gesundheitszustand

vorgelegen. Die Beschwerdeführerin sei seither als 80 % arbeitsfähig anzusehen.

Bei zutreffend gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne ermittelten

Vergleichseinkommen betrage die Beeinträchtigung daher seither noch 20.87 %

(IV-Grad 11.48 %). Zusammen mit dem IV-Grad von 7.20 % im Haushalt könne somit

noch von einem IV-Grad von 19 % ausgegangen werden. Aus diesem Grunde sei die

per Ende Juli 2021 (Ablauf einer dreimonatigen Frist der Verbesserung)

vorgenommene Rentenaufhebung als richtig anzusehen (vgl. insb. die

Beschwerdeantwort; siehe auch die Duplik).

2.2

Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das

Gutachten der K____ AG vom 9. August 2021 (und die Stellungnahmen des RAD vom

7.

September 2021 und vom 9. Februar 2023) könne nicht abgestellt werden. Seit

der Anmeldung zum Leistungsbezug habe sich ihr Gesundheitszustand nie

verbessert, zumindest nicht seit April 2021. Aufgrund der vielfältigen

Beschwerden und starken Schmerzen sowie der Depression sei sie überhaupt nicht

arbeitsfähig. Sollte eine Arbeitsfähigkeit angenommen werden, dann könnte diese

nicht als verwertbar erachtet werden. Im Übrigen sei auch das angenommene

Invalideneinkommen falsch. Des Weiteren moniert die Beschwerdeführerin, es

könne auch nicht auf den Haushaltsabklärungsbericht abgestellt werden; die

Beeinträchtigung im Haushalt betrage mindestens 32 %.

2.3

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Mai 2023 zu

Recht ab 1. April 2018 bis 31. Juli 2021 eine Dreiviertelsrente zugesprochen

und ab 1. August 2021 einen Rentenanspruch verneint hat.

3.

3.1

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535). Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022, betrifft

aufgrund der Neuanmeldung vom 17. Januar 2019 jedoch Leistungen mit

Anspruchsbeginn vor dem 31. Dezember 2021. In dieser übergangsrechtlichen

Konstellation sind nicht die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen,

sondern die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar

1961.

über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember

2021.

gültig gewesenen Fassung massgebend (vgl. zum Ganzen das Urteil des

Bundesgerichts 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 2 mit Hinweis auf das

Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] zu den

Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV]

in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung Rz. 1007 f.; vgl. ferner Kaspar Gerber, in Thomas Gächter [Hrsg.], Kommentar zum

schweizerischen Sozialversicherungsrecht, IVG, Bern 2022, N. 102 zu Art. 28b

IVG).

3.2

3.2.1

Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG haben Anspruch

auf eine Rente versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses

Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

3.2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem IV-Grad von mindestens

40.

% Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein

Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein

Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 %

ein Anspruch auf eine ganze Rente.

3.2.3

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens

nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs

nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

4.

4.1

Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten

ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die

Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte

Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen

Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl.

u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

4.2

Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig

sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann,

wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf

abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu

betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG).

4.3

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für

diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben auch im

Aufgabenbereich (Art. 7 Abs. 2 IVG) tätig, so wird zur Ermittlung der

Invalidität für diese Tätigkeit darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig

sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der

Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen

und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG;

sog. gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

4.4

Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne

gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die

gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen

Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige

Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die

beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und

Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der

Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2;

BGE 125 V 146, 150 E. 2c).

4.5

Im Abklärungsbericht Haushalt vom 21. Mai 2019 (IV-Akte 60) wurde

festgehalten, die Versicherte gebe an, dass sie im Gesundheitsfall so viel

arbeiten würde, wie sie an Stunden bekommen würde. Den Haushalt würde sie alleine

erledigen. Sie würde sich von der Tochter und den Schwiegertöchtern nicht

helfen lassen wollen (vgl. S. 3 des Abklärungsberichtes). Die Abklärungsperson führte

in Bezug auf das mutmassliche Arbeitspensum der Beschwerdeführerin als Gesunde an,

die Versicherte müsse im Rahmen der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit als

Erwerbstätige eingestuft werden. Bei der Taggeldversicherung sei ein

Erwerbspensum von 23 Wochenstunden (55 %) ermittelt worden, was übernommen

werden könne. Daneben sei von einem Haushaltsanteil von 45 % auszugehen. Im

Gesundheitsfall würde die Beschwerdeführerin den 2-Personen-Haushalt zusammen

mit dem Ehemann führen (vgl. ebenfalls S. 3 des Abklärungsberichtes).

4.6

Dieser Einschätzung kann gefolgt werden. Sie lässt sich mit der

Aktenlage, insbesondere der von der Abklärungsperson erwähnten "Krankmeldung

Kollektiv-Taggeldversicherung", vereinbaren. In dieser wurde ein 55%-Pensum

angegeben (vgl. IV-Akte 7, S. 2). Des Weiteren gilt es zu beachten, dass die

Beschwerdeführerin im Fragebogen vom 29. März 2019 anführte, sie würde als

Gesunde im Umfang von 50 % als Reinigungsfrau tätig sein (vgl. IV-Akte 59,

S. 5), was in etwa dem von der B____ AG gemeldeten Arbeitspensum entsprach

(vgl. dazu IV-Akte 9). Auch unter Berücksichtigung dieser Aussage lässt sich

die Annahme eines 55%-Pensums nicht beanstanden. Deren Richtigkeit wird denn

auch von der Beschwerdeführerin nicht infrage gestellt.

4.7

Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei guter

Gesundheit zu 55 % erwerbstätig und zu 45 % mit dem Haushalt beschäftigt wäre.

5.

5.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich ist es Aufgabe

der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

5.2

5.2.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1. mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352

E. 3a).

5.2.2

Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR

830.1) eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen,

darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E.

4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

5.2.3

Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar

nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten

Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie

sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der

Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7). Aussagen von

behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer

Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer

Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

5.3

5.3.1

Im Gutachten der K____ AG vom 9. August 2021 (IV-Akte 115,

S. 2 ff.) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit festgehalten (vgl. S. 9): (1.) Kristallarthropathie Typ CPPD

(Erstdiagnose Handgelenk links November 2007) (ICD-10 M11); (2.) Fasciitis

plantaris beidseits (ICD-10 M72); (3.) leichte depressive Episode (ICD-10 F32.00);

(4.) Panikstörung (ICD-10 F41.0). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten (vgl. S. 9 f.): (1.) chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41); (2.) intermittierendes zervikoskapuläres sowie

lumbovertebrales, myogelotisch bedingtes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0/M54.5),

(3.) Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0); (4.) arterielle Hypertonie (ICD-10/10), mit

medikamentöser Behandlung kompensiert; (5.) Adipositas (BMI 32.6 kg/m2)

(ICD-10 E66.0); (6.) Hypothyreose (ICD-10 E03.9), mit medikamentöser

Substitutionsbehandlung kompensiert.

5.3.2

Zur Begründung wurde dargetan, es bestünden sowohl

subjektiv als auch objektiv vorwiegend gesundheitliche Probleme vom Bewegungsapparat

her. Im Rahmen der rheumatologischen Untersuchung sei eine Kristallarthropathie

Typ CPPD mit arthritischen Veränderungen an verschiedenen Gelenken diagnostiziert

worden. Die Belastbarkeit des Bewegungsapparates sei dadurch vermindert.

Körperlich schwere Tätigkeiten seien der Explorandin nicht möglich. Auch Tätigkeiten,

bei denen die Hände belastet würden und Arbeiten, bei denen längere Zeit

gestanden oder gegangen werden müsse, seien nicht geeignet. Die von der

Explorandin weiter intermittierend geschilderten Rückenschmerzen seien vorwiegend

muskulär bedingt. Wesentliche degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule

bestünden nicht. Die Arbeitsfähigkeit der Explorandin werde aus rheumatologischer

Sicht durch diese Problematik nicht beeinträchtigt. Anlässlich der neurologischen

Untersuchung habe man eine Migräne ohne Aura diagnostiziert. Die Migräneanfälle

seien nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit. Andere pathologische neurologische

Befunde als Schmerzursache bestünden nicht. Die Arbeitsfähigkeit der

Explorandin sei aus neurologischer Sicht gegenüber der verminderten

Belastbarkeit des Bewegungsapparates nicht zusätzlich eingeschränkt. Bei der allgemeininternistischen

Untersuchung habe man kompensierte Befunde festgestellt. Es bestehe eine

Adipositas mit einem BMI von 32.6 kg/m2. Die arterielle Hypertonie und

die Hypothyreose seien medikamentös gut eingestellt. Eine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit könne aus allgemeininternistischer Sicht nicht ausgemacht

werden. Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung seien eine leichte

depressive Episode und eine Panikstörung diagnostiziert worden. Durch diese Symptomatik

sei die Explorandin in ihrer Leistungsfähigkeit etwas eingeschränkt. Sie ermüde

rascher und benötige vermehrte Erholungspausen. Weiter bestehe eine chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Diese schränke jedoch die

Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht ein. Sie erkläre gewisse Beschwerden,

welche bei den somatischen Untersuchungen nicht hinreichend hätten objektiviert

werden können (vgl. S. 9 f. des Gutachtens).

5.3.3

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten

der K____ AG vom 9. August 2021 angegeben, aufgrund der Exazerbation der

arthritischen Beschwerden könne die vollständige Arbeitsunfähigkeit der

Explorandin als Reinigungsangestellte ab Dezember 2019 bestätigt werden. Ab

März 2017 (Zeitpunkt der Anmeldung zum IV-Leistungsbezug) bis November 2019

sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Im früheren Verlauf hätten

keine länger andauernden, höhergradigen Arbeitsunfähigkeiten auch in Bezug auf

die angestammte Tätigkeit vorgelegen (vgl. S. 11 des Gutachtens).

5.3.4

Optimal angepasst sei eine körperlich leichte,

wechselbelastende Tätigkeit ohne regelmässige manuelle Arbeiten. In einer

derartigen Tätigkeit könne von einer Präsenz von acht Stunden pro Tag

ausgegangen werden. Dabei seien vermehrte Pausen erforderlich. Es bestehe –

bezogen auf ein 100%-Pensum – eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit (vgl.

S. 11 des Gutachtens). Nach vorangehend nicht länger dauernd und höhergradig

eingeschränkter Arbeitsfähigkeit könne die aktuelle Arbeitsfähigkeit seit

August 2018 angenommen werden (vgl. S. 12 des Gutachtens).

5.4

5.4.1

Der RAD hielt daraufhin in seiner Stellungnahme vom 7.

September 2021 (IV-Akte 118) fest, der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit der

Versicherten als Reinigungsfrau werde im rheumatologischen Gutachten

nachvollziehbar dargestellt. Die 50%ige Beeinträchtigung ab Februar 2017

(gemäss Gutachten Dr. E____) werde von Dr. L____ bestätigt. Der Gutachter gehe

von einer seither eingetretenen somatischen Verschlechterung aus. Er nehme an,

die Verschlechterung habe "spätestens im Begutachtungszeitpunkt"

vorgelegen. Es könne aber gemäss Aktenlage seit Dezember 2019 von einer

100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin als Reinigungsfrau

ausgegangen werden. Seither könne auch in leidensangepasster Tätigkeit eine

Einschränkung von 20 % anerkannt werden. Die von Dr. M____ (J____klinik) dokumentierten

dürftigen klinischen somatischen Befunde würden keine länger anhaltende

höhergradige Einschränkung dokumentieren. Anders sei es bei den von Dr. F____ ausführlich

beschriebenen psychopathologischen Befunden, die tatsächlich eine schwere

depressive Episode belegen würden. Erst im Rahmen der psychiatrischen

Begutachtung vom 28. April 2021 habe Dr. N____ nur noch eine leichtgradige

Depression festgestellt. Daher könne seine Beurteilung erst ab dem

Gutachtenszeitpunkt Geltung beanspruchen. Vorher sei von einer 100%igen

Arbeitsunfähigkeit der Versicherten aus psychischen Gründen auszugehen, auch

wenn die Depression möglicherweise bereits vor dem 28. April 2021 gebessert

war. Rückwirkend könne dies aber nicht nachgewiesen werden (vgl. S. 8 der

Stellungnahme).

5.4.2

Der RAD ging in seiner Stellungnahme vom 7. September

2021.

(IV-Akte 118) schliesslich von folgendem Verlauf der

Arbeitsfähigkeit/Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin als Reinigungsfrau

aus: Oktober 2016 bis Januar 2017 100%ige Arbeitsfähigkeit; Februar 2017

bis 8. April 2018 50%ige Arbeitsunfähigkeit (gemäss Gutachten Dr. E____);

ab 9. April 2018 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In Bezug auf angepasste

Tätigkeiten ging der RAD von folgendem Verlauf der

Arbeitsfähigkeit/Arbeitsunfähigkeit aus: Oktober 2016 bis 8. April 2018

100%ige Arbeitsfähigkeit; 9. April 2018 bis 27. April 2021 100%ige

Arbeitsunfähigkeit (schwere Depression); seit dem 28. April 2021 (bei leichter

Depression) 80%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 6 der Stellungnahme).

5.5

5.5.1

Auf das Gutachten der K____ AG vom 9. August 2021 (IV-Akte 115,

S. 2 ff.) kann abgestellt werden. Dieses erfüllt die Anforderungen an

beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 5.2.1. hiervor).

Namentlich haben sich die Gutachter mit den relevanten Vorakten

auseinandergesetzt und ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit schlüssig

begründet (vgl. im Einzelnen auch die nachstehenden Überlegungen).

5.5.2

Insbesondere kann auf das psychiatrische Teilgutachten

von Dr. N____ (IV-Akte 115, S. 32 ff.) abgestellt werden. So erscheint die von

Dr. N____ diagnostizierte "leichte depressive Episode (ICD-10 F32.00)"

in Anbetracht der anlässlich der Begutachtung vom 28. April 2021 erhobenen

Befunde als nachvollziehbar. So führte Dr. N____ zwar an, die Stimmung sei

depressiv gewesen, mit verminderter Freude und einem gewissen lnteressensverlust.

Die Explorandin habe hauptsächlich ausgeweitete Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates

angegeben. Sie habe auch Schlafstörungen erwähnt, nicht nur schmerzbedingt,

sondern auch wegen innerer Unruhe. Des Weiteren habe sie über erhöhte

Ermüdbarkeit am Tag geklagt. Sie habe auch einen verminderten Appetit unter dem

Medikament Saxenda mit Gewichtsabnahme angegeben. Ansonsten habe sie sich in

gutem Ernährungszustand präsentiert. Der Selbstwert sei herabgesetzt gewesen, mit

lnsuffizienzgedanken. Gleichzeitig stellte Dr. N____ aber klar, Schuldgedanken seien

nicht manifest gewesen. Allumfassende negative Zukunftsperspektiven hätten auch

nicht bestanden. Sie habe anfallsartige Angst angegeben, mit vegetativen

Symptomen als Ausdruck der Angst, auch in Ruhe und in beengenden Situationen. Hinweise

auf Zwänge hätten aber nicht bestanden. Die Explorandin sei bewusstseinsklar

und allseits orientiert gewesen. Die Aufmerksamkeit, die Auffassung und das

Gedächtnis seien nicht gestört gewesen. Das Denken sei formal geordnet gewesen und

inhaltlich hätten keine Hinweise auf Wahnideen, Halluzinationen oder

Ich-Störungen bestanden. Eine Zirkadianität sei nicht ausgeprägt gewesen.

Hinweise auf Suizidalität hätten nicht bestanden (vgl. S. 35 des Gutachtens).

5.5.3

Die Diagnose einer leichten depressiven Episode lässt

sich im Übrigen auch mit dem kurz nach der Begutachtung erstellten Bericht der J____klinik

vom 16. Mai 2021 (IV-Akte 111) vereinbaren. Darin wurde ausgeführt, die

Patientin erscheine weiterhin "depressiv verstimmt". Diese

Formulierung deutet nicht auf das Vorliegen einer schweren Depression hin. Insgesamt

ist daher davon auszugehen, dass die von Dr. F____ mit Berichten vom 18.

April 2018 (IV-Akte 31), vom 11. Dezember 2018 (IV-Akte 46) und vom 30.

November 2020 (IV-Akte 99, S. 5 ff.) diagnostizierte schwergradige Depression jedenfalls

im Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung nicht (mehr) gegeben war.

5.5.4

Hinweise auf eine bis zum massgebenden Zeitpunkt des

Verfügungserlasses am 23. Mai 2023 (BGE 144 V 224, 232 E. 6.1.1) eingetretene neuerliche

(dauerhafte) Verschlechterung der Depression ergeben sich keine. Namentlich lässt

sich auch aus dem Bericht von Dr. F____ vom 13. Dezember 2021 (IV-Akte 129)

nichts Gegenteiliges folgern. Wie diesbezüglich vom RAD mit Stellungnahme vom 28.

Februar 2022 (IV-Akte 135) dargetan wurde, handelt es sich dabei um eine

andere Einschätzung desselben Sachverhaltes. Aufgrund der Divergenz von

medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag ist es denn auch nicht

angängig, eine medizinische Administrativexpertise stets dann in Frage zu stellen

und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte

nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten

abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich, wenn die

behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im

Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind,

zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 9C_338/2016 vom 21. Februar 2017 E. 5.5.). Des Weiteren gilt es

zu beachten, dass sich die Beschwerdeführerin seit Februar 2022 nicht mehr bei

Dr. F____ in Behandlung befindet (vgl. den Eintrag vom 9. Februar 2023 im

Verfahrensprotokoll der Beschwerdegegnerin; siehe auch IV-Akte 155) und sich

seither auch nicht von einem anderen Arzt psychiatrisch behandeln lässt.

5.5.5

Schliesslich vermögen auch die Berichte der J____klinik

vom 16. November 2021 (IV-Akte 139, S. 11 ff.), vom 18. Januar 2022

(IV-Akte 139, S. 7 ff.), vom 5. April 2022 (IV-Akte 139, S. 2 ff.), vom

14.

Juni 2022 (IV-Akte 143, S. 5 ff.) und vom 16. März 2023 (Beschwerdebeilage

3) das Gutachten der K____ AG nicht infrage zu stellen. Insoweit darin jeweils die

Diagnose "schwergradige depressive Störung (F32.2)" angeführt wird,

handelt es sich dabei um eine Übernahme der von Dr. F____ gestellten Diagnose,

welche sich jedoch – wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist – jedenfalls seit

dem Zeitpunkt der Begutachtung nicht mehr stellen lässt.

5.5.6

Des Weiteren gibt es auch keine Hinweise darauf, dass

das rheumatologische Teilgutachten von Dr. L____ (IV-Akte 115, S. 41 ff.) nicht

lege artis erstellt worden sein könnte. Namentlich hat sich der Gutachter vertieft

mit den relevanten Vorakten und den Angaben der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt

(vgl. S. 40 ff. und S. 50 des Gutachtens). Auch basiert seine Beurteilung

auf einer umfassenden Untersuchung der Beschwerdeführerin, insbesondere erging

sie unter Berücksichtigung von zusätzlichen bildgebenden Abklärungen (vgl. S.

43.

ff. des Gutachtens). Die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

(vgl. S. 51 des Gutachtens) lässt sich gestützt auf die erhobenen Befunde und

die gestellten Diagnosen ohne Weiteres nachvollziehen. Die Berichte der J____klinik

vom 16. November 2021 (IV-Akte 139, S. 11 ff.), vom 18. Januar 2022

(IV-Akte 139, S. 7 ff.), vom 5. April 2022 (IV-Akte 139, S. 2 ff.), vom

14.

Juni 2022 (IV-Akte 143, S. 5 ff.) und vom 8. November 2022 (IV-Akte 152) vermögen

das rheumatologische Teilgutachten nicht infrage zu stellen. Auch lässt sich

gestützt darauf nicht auf eine bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses (23.

Mai 2023) eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes der

Beschwerdeführerin schliessen. Eine Verschlechterung lässt sich auch nicht aus

der fortgesetzten Behandlung in der J____klinik (vgl. u.a. die Übersicht über

die Behandlungstermine bis März 2023; Beschwerdebeilage 2) sowie der

Inanspruchnahme weiterer ärztlicher Leistungen (vgl. dazu u.a. Beschwerdebeilagen

4-6 und 9 [Replikbeilage]) ableiten.

5.6

Aus all dem ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf des

Wartejahres im Februar 2018 100 % arbeitsfähig in einer angepassten Tätigkeit war.

In der Zeit von April 2018 bis Ende April 2021 ist – Dr. F____ resp. dem RAD folgend

– von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in allen Tätigkeiten

auszugehen. Des Weiteren ist anzunehmen, dass im Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung

(Ende April 2021) noch eine 20%ige Leistungsminderung bestanden hat. Zu

prüfen ist damit, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der festgestellten

Arbeitsfähigkeit verhält.

5.7

In diesem Zusammenhang ist zunächst klarzustellen, dass entgegen der

Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. S. 5 der Beschwerde und S. 4 der Replik)

nicht von einer Unverwertbarkeit der festgestellten 100%igen Arbeitsfähigkeit

in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden kann. Denn eine Unverwertbarkeit

der Restarbeitsfähigkeit liegt nur dann vor, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in

so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt

praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen

eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer

entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl.

u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_21/2022 vom 15. Juni 2022 E. 2.3.1. und

8C_416/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 4 mit Hinweisen). Dies trifft

vorliegend nicht zu. Zu beachten ist namentlich, dass der massgebende

ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also

Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen

Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (BGE 148 V 174, 188

f. E. 9.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_502/2022 vom 17. April 2023 E.

5.2.3.). Auch spricht das Alter der Beschwerdeführerin (Jahrgang 1966) nicht

gegen die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Angesichts der relativ hohen

Hürden, die das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit

älterer Menschen errichtet hat, fällt der von der Beschwerdeführerin gezogene

Schluss auf vollständige Erwerbsunfähigkeit jedenfalls ausser Betracht (vgl.

u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_673/2018 vom 4. Juli 2019 E. 3.2.).

6.

6.1

Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich wird

gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

6.2

6.2.1

Die Beschwerdegegnerin hat per Februar 2018 (Ablauf des

Wartejahres) einen ersten Einkommensvergleich vorgenommen. Sie hat ein Valideneinkommen

von Fr. 55'282.-- mit einem Invalideneinkommen Fr. 54'681.-- verglichen und auf

diese Weise im erwerblichen Bereich eine Einbusse von 1.09 % errechnet (vgl.

IV-Akte 162, S. 3).

6.2.2

Bei der Ermittlung des Einkommens ohne

Gesundheitsschaden ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden

Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder

tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie

möglich zu erfolgen; daher ist in der Regel vom letzten Lohn, den die

versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat,

auszugehen (BGE 134 V 322, 325 E. 4.1 mit Hinweisen).

6.2.3

Zur Berechnung des Valideneinkommens stellte die

Beschwerdegegnerin auf die statistischen Werte der Lohnstrukturerhebung des

Bundesamtes für Sozialversicherungen (LSE BFS) ab. Dies lässt sich angesichts

der Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin resp. mangels verlässlicher

Einkommenszahlen vertreten. Berücksichtigt wurde von der Beschwerdegegnerin der

Lohn, den Frauen (ab Alter 50) als Reinigungskraft verdienten (LSE 2018 Tabelle

T17, Position 91). Dem kann gefolgt werden. Bei einem Monatslohn von Fr.

4'419.-- resultiert daher – nach Umrechnung dieses auf einer 40-Stunden-Woche

basierenden Lohnes auf eine Wochenarbeitszeit von 41.7 ein Jahreslohn von Fr.

55'282.-- (Fr. 4'419.-- : 40 x 41.7 x 12).

6.2.4

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach

der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen,

in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der

Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich

erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297, 301 E. 5.2). Ist –

wie hier – kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, sind praxisgemäss

die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen (vgl. BGE 143 V 295, 296 f. E. 2.2; Urteil

des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.2.). Die

Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1

(Zeile "Total Privater Sektor") an (zu hier nicht näher

interessierenden Ausnahmen siehe die in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1

des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007). Wie das Bundesgericht mit BGE 148 V 174 entschieden hat, besteht im heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter

sachlicher Grund für die Änderung der Rechtsprechung, wonach Ausgangspunkt für

die Bemessung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte grundsätzlich

die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE darstellen (vgl. auch die Urteile

8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.6. und 8C_139/2021 vom 10. Mai 2022 E.

3.2.2.3

und E. 3.2.2.4.). Vorliegend hat die

Beschwerdegegnerin daher praxisgemäss auf den Totalwert von Tabelle TA1

(Frauen, Kompetenzniveau 1) abgestellt (vgl. IV-Akte 162, S. 3). Der

gegenteiligen Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. insb. S. 4 f. der Replik)

kann nicht gefolgt werden.

6.2.5

Frauen, die im Jahr 2018 Arbeiten auf dem

Kompetenzniveau 1 verrichteten, erzielten einen Monatslohn von Fr. 4‘371.--.

Nach Umrechnung dieses auf einer 40-Stunden-Woche basierenden Lohnes auf 41.7

Wochenstunden ergibt sich ein Jahreslohn von Fr. 54‘681.--.

6.2.6

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE

BFS ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen, wenn im

Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen

bestimmter einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkungen,

Alter, Dienstjahre, Nationalität und Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad)

ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Einfluss aller

Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im

Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf

25.

% nicht übersteigen (BGE 135 V 279, 301 E. 5.2; BGE 126 V 75, 79 f. E.

5b/aa-cc).

6.2.7

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht keinen

Leidensabzug vorgenommen. Namentlich gilt es zu beachten, dass gerade Hilfsarbeiten

auf dem relevanten ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt werden

(BGE 146 V 16, 26 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Gemäss der Rechtsprechung

finden sich auf dem untersten Anforderungsniveau des hypothetisch ausgeglichenen

Arbeitsmarktes genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten (vgl. u.a. das

Urteil des Bundesgerichts 8C_250/2022 vom 8. November 2022 E. 5.3.2.). Auch für

das Leiden als solches lässt sich – gerade bei einer ganztägigen

Restarbeitsfähigkeit – kein Abzug rechtfertigen (vgl. implizit das Urteil des

Bundesgerichts 8C_53/2023 vom 31. August 2023 E. 5.2.). Inwiefern die Beschwerdeführerin

aufgrund ihres Ausländerstatus verglichen mit gesunden Schweizer Mitbewerbern

mit einer Lohneinbusse zu rechnen hat, legt diese ebenfalls nicht konkret dar.

6.2.8

Bei einer Einschränkung im erwerblichen Bereich von

1.09

% (vgl. Erwägung 6.2.1. hiervor) resultiert daher – nach durchgeführter

Gewichtung – im erwerblichen Bereich per Februar 2018 ein IV-Grad von 0.6 %.

6.3

Per April 2018 errechnete die Beschwerdegegnerin – gestützt auf eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin – eine 100%ige Einschränkung

im erwerblichen Bereich. Dies ist korrekt und zu Recht unbestritten geblieben.

Bei einer 100%igen Einschränkung ergibt sich somit – nach erfolgter Gewichtung

– per April 2018 im erwerblichen Bereich ein IV-Grad von 55 %.

6.4

6.4.1

Einen dritten Einkommensvergleich vollzog die

Beschwerdegegnerin per April 2021 (Datum der psychiatrischen Begutachtung). Sie

stellte ein Valideneinkommen von Fr. 56'393.-- einem Invalideneinkommen von Fr.

44'624.-- gegenüber und errechnete auf diese Weise eine erwerbliche Einbusse

von 20.87 %. Das Valideneinkommen von Fr. 56'393.-- entsprach demjenigen per

2018, angepasst an die bis zum Jahr 2020 eingetretene Nominallohnentwicklung.

Das Invalideneinkommen von Fr. 44'624.-- entsprach ebenfalls demjenigen per

2018, angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2020 und unter

Berücksichtigung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit.

6.4.2

Die Beschwerdeführerin moniert, die Beschwerdegegnerin

habe zu Unrecht keine leidensbedingte Reduktion des Tabellenlohnes vorgenommen.

Angemessen sei ein Leidensabzug von 15 % (vgl. S. 7 der Beschwerde). Dem kann

jedoch nicht gefolgt werden. Es kann diesbezüglich prinzipiell auf die sub Erwägung

6.2.7

hiervor gemachten Ausführungen verwiesen werden. Ergänzend ist zu

bemerken, dass die Beschwerdeführerin ganztags arbeitsfähig mit einer 20%igen

Leistungseinschränkung ist (vgl. Erwägung 5.3.4. hiervor). In dieser

Konstellation ist kein Abzug wegen Teilzeit vorzunehmen (vgl. u.a. die Urteile

des Bundesgerichts 9C_283/2020 vom 17. August 2020 E. 7.2.2, 8C_139/2020

vom 30. Juli 2020 E. 6.3.2, 8C_203/2019 vom 18. Juli 2019 E. 5.3. und

9C_15/2018 vom 2. Juli 2018 E. 4.4; siehe darüber hinaus auch das Urteil des

Bundesgerichts 8C_250/2022 vom 8. November 2022 E. 5.3.4.).

6.4.3

Bei einer Einschränkung von 20.87 % (vgl. Erwägung 6.4.1.

hiervor) ergibt sich – nach vorgenommener Gewichtung – per April 2021 im

erwerblichen Bereich ein IV-Grad von 11.48 %.

7.

7.1

7.1.1

Zur Ermittlung der Invalidität der Beschwerdeführerin im

Haushalt wurde am 26. April 2019 eine Haushaltsabklärung vorgenommen. Im

Abklärungsbericht vom 21. Mai 2019 wurde zunächst ausgeführt, die Versicherte

selber und auch die ganze Familie hätten mehrmals klar angegeben, dass es sich

bei der Wohnsituation um eine Zweckgemeinschaft handle. Die Schwiegertochter sei

als erstes bei ihrer Einreise zu ihrem Ehemann gezogen, der bis anhin noch im

elterlichen Haushalt gelebt habe. Im Gesundheitsfall der Versicherten und damit

auch in besseren finanziellen Verhältnissen, hätte sich der Sohn mit seiner

Familie spätestens bei der Geburt des Sohnes eine eigene Wohnung gesucht, resp.

die Vers. und ihr Ehemann wären in eine kleinere Wohnung umgezogen. Es müsse somit

bei der Ermittlung der Einschränkungen von einem 2-Personen-Haushalt

ausgegangen werden (vgl. S. 5 des Abklärungsberichtes; IV-Akte 60, S. 5).

7.1.2

In Bezug auf den Bereich "Ernährung" wurde dargetan,

die Versicherte gebe an, dass sie meist mit der Schwiegertochter in der Küche

sei und diese anleite. Insbesondere bei Spezialitäten müsse sie die

Schwiegertochter noch anweisen; denn sie sei noch sehr jung und unerfahren. Die

Menüplanung erfolge gemeinsam. Sie selber könne beim Rüsten mithelfen. Es falle

nicht sehr viel Rüstarbeit an. Die Familie esse nur Salate frisch. Das Gemüse hätten

sie lieber tiefgefroren (IV-fremd). Bei leichten Arbeiten könne sie anpacken,

jedoch sei es ihr nicht möglich mit schweren Töpfen zu hantieren und andere

schwere Handarbeiten (Teig kneten, auswallen, etc.) auszuführen. Beim Reinigen

von Arbeitsfläche, Herd, Tisch, beim Decken und Abräumen des Tisches sowie beim

Ein- und Ausräumen des Geschirrspülers würden alle mithelfen. Jedes

Familienmitglied räume sein Gedeck ab und räume dieses in den Geschirrspüler.

Abschliessend bringe die Schwiegertochter die Küche in Ordnung. Ihr sei dabei

keine Mithilfe möglich. Der Abklärungsdienst stellte schliesslich in Bezug auf

den Bereich "Ernährung" klar, es sei der Versicherten zumutbar, im

2-Personen-Haushalt regelmässig einfache Gerichte zuzubereiten. Nachvollziehbar

sei, dass sie für aufwändigere Speisen Hilfe benötige. Ebenfalls zumutbar sei,

dass der Ehemann beim Aufräumen der Küche weiterhin seinen Anteil leiste. Die

Einschränkung im Haushalt bewertete die Abklärungsperson mit 20 %, was – bei

einem Anteil von 40 % – eine Behinderung von 8 % ergab (vgl. S. 5 des

Abklärungsberichtes).

7.1.3

In Bezug auf den Bereich "Ernährung" wurde im

Abklärungsbericht festgehalten, die Versicherte gebe an, dass sie sämtliche

Arbeiten auf "Handhöhe" ausführen könne, ansonsten erledige die

Schwiegertochter die Wohnungspflege. Der Ehemann sei der Schwiegertochter

behilflich (vgl. S. 5 des Abklärungsberichtes). In Bezug auf den Bereich

"Ernährung" stellte die Abklärungsperson klar, es müsse wiederum

davon ausgegangen werden, dass die Versicherte mit dem Ehemann einen Haushalt

hätte (Gesundheitsfall). Aufräumen, Abstauben, Lüften und Betten könnten der

Versicherten zugemutet werden. Dem Ehemann könne zugemutet werden, dass er der

Versicherten beim Wechseln der Bettwäsche (Beziehen der Matratze, Schütteln des

Duvets etc.) behilflich sei. Der Versicherten wiederum sei es zumutbar, das

Badezimmer regelmässig sauber zu halten. Es könne zudem davon ausgegangen

werden, dass auch der Ehemann das Bad nach dem Benutzen ordentlich hinterlasse.

Die oberflächliche Bodenpflege könne der Versicherten zugemutet werden.

Nachvollziehbar sei, dass Hilfe bei der gründlichen Reinigung (hinter und unter

Möbeln, in den Ecken, mit Möbelrücken etc.) notwendig sei. Ebenfalls

nachvollziehbar sei die erforderliche Hilfe bei gründlichen Reinigungsarbeiten wie

Fensterputzen, Vorhänge demontieren/montieren, Abwascharbeiten an Fliesen,

Türen (inkl. Türrahmen), Schränken, Holzwerk, Vorhangbrettern sowie die

Küchenreinigung (mit Abwaschen und Herauswaschen der Schränke, Reinigung von Kühlschrank,

Tiefkühler, Backofen und Dampfabzug). Das Entsorgen des Abfalls und von Leergut

könne der Versicherten in Etappen zugemutet werden. Pflanzen, Garten und

Haustiere seien keine vorhanden. Es wurde schliesslich im Bereich

"Ernährung" eine Einschränkung von 20 % erhoben, was – bei einem

Anteil von 30 % – eine Behinderung von 7.5 % ergab.

7.2

7.2.1

Auf diesen Abklärungsbericht vom 21. Mai 2019 (IV-Akte 60) kann

abgestellt werden. Es gibt keine Anhalte dafür, dass die mit der Abklärung

befasste Person nicht sämtlichen relevanten Gegebenheiten korrekt Rechnung

getragen hat. Der Bericht erfüllt denn auch die von der Rechtsprechung

bestimmten Anforderungen. So wurde er von einer qualifizierten Person verfasst,

die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den

medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hatte. Darüber

hinaus wurden die Angaben der versicherten Person berücksichtigt. Der

Berichtstext ist plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der

einzelnen Einschränkungen. Auch steht er in Übereinstimmung mit den an Ort und

Stelle erhobenen Angaben (vgl. zu den Anforderungen an einen Abklärungsbericht

u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_80/2021 vom 16. Juni 2021 E. 3.2.).

7.2.2

Die im Abklärungsbericht angenommene 16%ige

Beeinträchtigung wird denn auch durch das Gutachten der K____ AG vom

9.

August 2021 (IV-Akte 115, S. 2 ff.) bestätigt. Darin wurde

klargestellt, die leichten Einschränkungen bei der Haushaltstätigkeit könnten

aus medizinischer Sicht bestätigt werden. Neben der Haushalttätigkeit sei aus

medizinischer Sicht ein Pensum von bis zu 40 Stunden pro Woche möglich (vgl. S.

12.

des Gutachtens). Anhalte dafür, dass sich seit der Haushaltsabklärung eine

relevante Änderung eingestellt hat, gibt es keine. Soweit die

Beschwerdeführerin geltend macht, der Ehemann könne jetzt nicht mehr mithelfen

(vgl. S. 7 der Beschwerde), ist zu bemerken, dass die im Rahmen der

Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von

Familienangehörigen daher weitergeht als die ohne Gesundheitsschädigung

üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504, 509 f. E. 4.2; Urteil

8C_229/2012 vom 17. September 2012 E. 6.). Vorliegend kann nicht angenommen

werden, dass vom Ehemann übermässige Mithilfe im Haushalt verlangt wird. Es ist

daher – entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (vgl. S. 6 der

Beschwerde) – auch nicht von einer mindestens doppelt so hohen Einschränkung im

Haushalt auszugehen.

7.3

Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer 16%igen

Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin im Haushalt ausgeht. Es ergibt sich somit

– nach erfolgter Gewichtung – in diesem Bereich ein IV-Grad von 7.2 %.

7.4

Zusammen mit dem IV-Grad von 0.6 % im erwerblichen Bereich resultiert

daher per Februar 2018 ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 8

%. Per April 2018 ergibt sich ein IV-Grad von 62 %. Schliesslich errechnet sich

per April 2021 noch ein IV-Grad von 19 %.

7.5

Damit hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit

Verfügung vom 23. Mai 2023 zu Recht ab 1. April 2018 eine

Dreiviertelsrente zugesprochen und ab 1. August 2021 (Ablauf der dreimonatigen

Frist der Verbesserung gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV) einen Rentenanspruch

verneint.

8.

8.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

8.2

Bei diesem Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich

die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in

Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: