IV.2023.75
IVG Zu Unrecht auf verwaltungsexternes psychiatrisches Gutachten abgestellt; Anspruch auf Rente nach Einholung von Gerichtsgutachten bejaht; Beschwerde gutgeheissen
28. Februar 2024Deutsch28 min
Beschwerdegegnerin holte in der Folge bei der Schulleitung des Schulhauses [...]
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 11.
Dezember 2024
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, P. Waegeli
und
Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, Advokatin,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.75
IV.2024.58
Verfügung vom 10. Mai 2023
Zu Unrecht auf verwaltungsexternes
psychiatrisches Gutachten abgestellt; Anspruch auf Rente nach Einholung von
Gerichtsgutachten bejaht; Beschwerde gutgeheissen
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Die 1998 geborene Beschwerdeführerin meldete sich
erstmals, vertreten durch ihre Mutter, im Oktober 2024 aufgrund von psychischen
Problemen bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 3). Die
Beschwerdegegnerin holte in der Folge bei der Schulleitung des Schulhauses [...]
Informationen zu den schulischen Leistungen (vgl. Schulbericht und Zeugnisse,
IV-Akte 8) und bei den behandelnden Ärzten Angaben zum Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin ein (u. a. Bericht von Dr. med. C____ vom 21. Oktober
2014, IV-Akte 7; Abschlussbericht D____ vom 24. März 2014, IV-Akte 13). Die in
der Folge begonnenen beruflichen Massnahmen wurden mit Verfügung vom 11. Januar
2016 beendet (IV-Akte 20), da die Beschwerdeführerin im Juni 2015 Mutter eines
Sohnes wurde (vgl. Protokoll Erstgespräch Frühintervention vom 29. März 2019,
IV-Akte 30).
b) Die Beschwerdeführerin meldete sich mit Gesuch vom 29.
November 2018 erneut aufgrund von psychischen Beschwerden bei der
Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 21). Die Beschwerdegegnerin
tätigte Abklärungen zum gesundheitlichen Zustand (u. a. Berichte von Dr. med.
E____ vom 4. Februar 2019, IV-Akte 27 und vom 9. Januar 2020, IV-Akte 68) sowie
zur Ausbildung der Beschwerdeführerin (Kursbestätigung Berufseinstieg für junge
Mütter [AMIE], IV-Akte 22; Bewerbungsunterlagen, IV-Akte 31). Eine
Schnupperlehre im Detailhandel (vgl. E-Mail vom 11. Juni 2019, IV-Akte 37)
wurde in der Folge abgebrochen und eine Frühinterventionsmassnahme in Form
eines Aufbautrainings beim [...] sowie beim [...] wurde nicht gestartet (vgl.
Abschlussbericht Frühintervention vom 14. Januar 2020, IV-Akte 70). Die
Beschwerdegegnerin gab in der Folge eine Haushaltsabklärung in Auftrag, bei der
eine Einschränkung von 0 % erhoben wurde (Bericht Haushaltsabklärung vom
6. Juli 2020, IV-Akte 81). Zudem holte sie bei pract. med. F____ ein
psychiatrisches Gutachten ein (vgl. Gutachten vom 11. März 2022, IV-Akte 90).
Dazu nahm der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) am 21. März 2022 Stellung
(IV-Akte 92).
c) Gestützt auf diese Abklärungen teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 24. März 2022
mit, dass sie beabsichtige, ihr ab dem 1. Juni 2019 eine Viertelsrente der
Invalidenversicherung gestützt auf einen IV-Grad von 47 % und ab dem 1. April
2020 keine Rente mehr zuzusprechen (IV-Akte 95). Die Beschwerdeführerin nahm,
vertreten durch die Sozialhilfe Basel-Stadt (vgl. Vollmacht, IV-Akte 101), dazu
Stellung und erhob hiergegen Einwand (IV-Akte 102 und 108). Die
Beschwerdegegnerin erliess am 4. Januar 2023 einen erneuten Vorbescheid,
welcher jenen vom 24. März 2022 ersetzte und stellte der Beschwerdeführerin ab
dem 1. Juni 2019 eine halbe Rente und ab dem 1. April 2020 eine Viertelsrente der
Invalidenversicherung aufgrund eines ermittelten IV-Grades von 58 % bzw. 44 % in
Aussicht (IV-Akte 119). Die Beschwerdegegnerin erliess daraufhin am 10. Mai
2023 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 124).
Erwägungen
II.
a) Mit Beschwerde vom 8. Juni 2023 respektive
Beschwerdeergänzung vom 16. Juni 2023 stellt die Beschwerdeführerin,
vertreten durch B____, Advokatin, folgende Rechtsbegehren:
1.
Die Verfügung der IV vom 10.
Mai 2023 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine ganze Rente
zuzusprechen.
2.
Es sei das vorliegende
Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen der medizinischen Abklärungen von Dr.
med. G____ zu sistieren und anschliessend der Beschwerdeführerin eine
angemessene Frist zur Beschwerdebegründung bzw. -ergänzung einzuräumen.
3.
Zufolge Sozialhilfeabhängigkeit
sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die
unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren.
4.
Unter o/e-Kostenfolge.
b) Mit Eingabe vom 26. Juni 2023 beantragt die
Beschwerdegegnerin die Abweisung des Sistierungsantrags der Beschwerdeführerin.
c) Im Rahmen einer amtlichen Erkundigung holte die
Präsidentin mit Instruktionsverfügung vom 30. Juni 2023 einen Arztbericht bei
Dr. med. G____ ein (IV-Akte 131).
d) Die Beschwerdegegnerin nimmt mit Schreiben vom 19.
Oktober 2023 und die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. November 2023
Stellung zum Arztbericht von Dr. med. G____ vom 29. September 2023.
e) Mit Verfügung vom 13. November 2023 wird der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung mit B____,
Advokatin, bewilligt.
f) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort
[BA] vom 12. Dezember 2023 und Eingabe vom 18. Dezember 2023 auf Abweisung der
Beschwerde.
III.
a) Am 28. Februar 2024 findet eine erste Beratung der
Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Anlässlich dieser
Dispositiv
wird beschlossen, den Fall auszustellen und ein psychiatrisches Gerichtsgutachten
einzuholen (vgl. Instruktionsverfügung vom 5. März 2024).
b) In der Folge wird – im Einverständnis der Parteien
(vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. März 2024 sowie Stellungnahme der
Beschwerdegegnerin vom 2. April 2024) – Dr. med. H____ mit der psychiatrischen
Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragt.
c) Die Beschwerdegegnerin erlässt am 16. Mai 2024 eine
rückwirkende Verfügung, mit welche sie der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2019
eine halbe Invalidenrente und ab 1. April 2020 eine Viertelsrente zuspricht.
d) Mit Instruktionsverfügung vom 29. Mai 2024 wird die
Beschwerdeführerin informiert, dass sie zur Vermeidung einer möglichen
Verschlechterung ihrer vorprozessualen Situation (vgl. BGE 137 V 314 E. 3.2.4)
die Möglichkeit habe, noch vor Erstellung des Gerichtsgutachtens ihre
Beschwerde zurückzuziehen.
e) Mit Eingabe vom 12. Juni 2024 teilt die
Beschwerdeführerin mit, dass sie an ihrer Beschwerde vom 8. Juni 2023
respektive Beschwerdeergänzung vom 16. Juni 2023 festhalte. Zudem legt sie
ihrem Schreiben ihre Beschwerde vom 12. Juni 2024 gegen die Rentenverfügung vom
16. Mai 2024 (Verfahren IV.2024.58) bei.
f) Mit Instruktionsverfügung vom 17. Juni 2024 wird das
Verfahren IV.2024.58 mit dem Verfahren IV.2023.75 vereint.
g) Die Beschwerdeführerin wird, nachdem sie es
unterlassen hatte, an den Gutachtenstermin vom 15. Juli 2024 zu erscheinen
(vgl. Gutachten Dr. med. H____, S. 1), mit instruktionsrichterlichen
Verfügung vom 19. Juli 2024 auf ihre Pflicht zur Mitwirkung an der vom Gericht
in Auftrag gegeben psychiatrische Begutachtung hingewiesen, ansonsten aufgrund
der Akten zu entscheiden wäre.
h) Das psychiatrische Explorationsgespräch bei Dr. med. H____
findet am 19. August 2024 statt. Dieser erstattet am 16. September 2024
das in Auftrag gegebene psychiatrische Gerichtsgutachten.
i) Die Beschwerdegegnerin teilt mit Eingabe vom 14. Oktober
2024 mit, dass sie auf eine eingehende Stellungnahme zum Gerichtsgutachten
verzichtet. Die Beschwerdeführerin nimmt am 16. Oktober 2024 Stellung zum
Gutachten. Sie beantragt, es sei eine Invalidenrente gestützt auf folgende
IV-Grade auszurichten: ab 1. Juni 2019; 62 %, ab 1. Januar 2022:
69 %, ab 1. Januar 2024: 73%.
IV.
Am 11. Dezember 2024 wird die Sache erneut durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundesgesetzes vorm 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes des
vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale
Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2.
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
10. Mai 2023 ab dem 1. Juni 2019 eine halbe Rente und ab dem 1. April 2020 eine
Viertelsrente der Invalidenversicherung zu gestützt auf einen in Anwendung der
Bemessungsmethode des Einkommensvergleiches ermittelten IV-Grades von 58 %
bzw. 44 % (IV-Akte 124). Sie stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht im
Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von pract. med. F____
vom 11. März 2023 (IV-Akte 90, S. 2 ff.), die Berichte von Dr. med. E____ vom
4. Februar 2019 (IV-Akte 27) und vom 9. Januar 2020 (IV-Akte 68), den Bericht
Haushaltsabklärung vom 6. Juli 2020 (IV-Akte 81) sowie die Einschätzung
des RAD vom 21. März 2022 (IV-Akte 9; vgl. BA, Rz. 2).
2.2.
Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen sinngemäss ein, dass die
Einschätzung ihrer Arbeitsfähigkeit im psychiatrischen Gutachten von pract. med. F____
vom 11. März 2023 (IV-Akte 90, S. 2 ff.) zu hoch sei und verweist dabei auf die
Einschätzungen von Dr. med. G____ vom 29. September 2023 sowie 6. November
2023. Da sie nicht in der Lage gewesen sei, die Schule ordentlich
abzuschliessen und eine Ausbildung zu machen, sei eine Frühinvalidität
anzunehmen. Damit sei das Valideneinkommen bis zum 31. Dezember 2021 gemäss
altArt. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17.
Januar 1961 (IVV; SR 831.201) und für die Zeit ab dem 1. Januar 2022 gemäss
Art. 26 Abs. 6 IVV zu bestimmen. Demgemäss sei das Valideneinkommen bis
zum 31. Dezember 2021 mit Fr. 66'800.00 und ab dem 1. Januar 2022
entsprechend dem Totalwert der Tabelle TA1_tirage_skill_level (über alle
Kompetenzniveaus und alle Wirtschaftszweige geschlechtsunabhängig) mit Fr. 81'440.00
pro Jahr (dies auf der Basis von Fr. 6'510.00, hochgerechnet auf
betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Std.) zu beziffern. Für die Höhe des
Invalideneinkommens sei auf den in LSE 2022, TA1_tirage_skill_level,
Kompetenzniveau 1, Total Frauen, festgehaltenen monatlichen Lohn von Fr. 4'367.00,
d. h. auf einen Jahreslohn von Fr. 54'631.00, abzustellen. Ausgehend von
einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit und einem Teilzeitabzug von 10 % bzw.
einem Abzug von 20 % ab dem 1. Januar 2024 (Teilzeitabzug von 10 %
und Pauschalabzug von 10 % gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV) würde
für die erste Zeit ein Invalideneinkommen von Fr. 25'584.00 bzw. für die
Zeit ab dem 1. Januar 2024 von Fr. 21'852.00 resultieren.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin zu Recht mit Verfügung vom 10. Mai 2023 eine halbe Rente ab
dem 1. Juni 2019 und eine Viertelsrente ab dem 1. April 2020 zugesprochen hat.
3.
3.1.
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017 2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen
(vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden
Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch
entstanden ist. Trifft dies – wie im vorliegenden Fall – zu, so erfolgt
ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der
Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der
Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung
der IV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für
Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung
[KSIR]). Laufende Renten von versicherten Personen, welche am 1. Januar 2022
das 55. Altersjahr noch nicht erreicht haben (Jahrgänge 1967 bis 2003) werden,
wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG erfüllt sind (Änderung im
Invaliditätsgrad um mindestens 5 Prozentpunkte), ins neue stufenlose Rentensystem
(Art. 28b IVG) überführt (Rz. 9105 KSIR). Gemäss lit. b Abs. 3 der
Übergangsbestimmungen werden Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch
vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten
dieser Änderung das 30. Altersjahr noch nicht vollendet haben, die Regelung des
Rentenanspruchs nach Artikel 28b IVG spätestens 10 Jahre nach Inkrafttreten
dieser Änderung angewendet. In anderen Worten werden laufende Renten von
versicherten Personen, welche am 1. Januar 2022 das 30. Altersjahr noch nicht
erreicht haben (Jahrgänge 1992 bis 2003), soweit sie nicht vorher nach Rz. 9105
KSIR ins neue Rentensystem überführt wurden, am 1. Januar 2032 ins neue stufenlose
Rentensystem (Art. 28b IVG) überführt (Rz. 9107 KSIR).
3.2.
Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b und c der bis 31. Dezember 2021
anwendbar gewesenen wie auch der seit 1. Januar 2022 geltenden Version des
IVG haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die u. a. während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
3.3.
3.3.1. Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum
31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von
mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von
mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von
mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad
von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente.
3.3.2. Gemäss Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022
anwendbaren Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen
an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50
bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei
einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei
einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen
Anteile (Abs. 4).
3.4.
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (sowohl in der
bis 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung, als auch in der seit
1. Januar 2022 geltenden Version) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten
nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.5.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4).
3.6.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).
3.7.
3.7.1. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern
im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 352 E. 3b/bb).
3.7.2. Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht praxisgemäss
nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des Experten ab, dessen
Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu
stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum
Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder,
wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu
anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des
Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch
einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom
Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa; 135 V 465 E. 4.4).
3.7.3. Bei psychischen Erkrankungen gilt es zu beachten, dass
eine allfällige Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich mittels eines sogenannten strukturierten
Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu beurteilen ist (vgl. BGE 143 V 418). Dessen
Wesen besteht darin, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen anhand eines
Kataloges von (Standard-)Indikatoren, unterteilt in die Kategorien «funktioneller
Schweregrad» (mit den Komplexen Gesundheitsschädigung [Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde, Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder
-resistenz, Komorbiditäten], Persönlichkeit und sozialer Kontext) und
«Konsistenz» (gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen
vergleichbaren Lebensbereichen, behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesener Leidensdruck; BGE 141 V 281 E. 4.1.2) einzuschätzen, dies
unter Berücksichtigung sowohl leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren
als auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen; BGE 141 V 281 E.
3.6). Den Rechtsanwender trifft die Pflicht, die medizinischen Angaben
daraufhin zu prüfen, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen
Rahmenbedingungen gehalten haben und die funktionellen Auswirkungen medizinisch
im Lichte der normativen Vorgaben widerspruchsfrei und schlüssig nachgewiesen
sind (BGE 145 V 361 E. 3.2.2).
4.
4.1.
4.1.1. Die medizinische Aktenlage präsentiert sich vorliegend wie
folgt:
4.1.2. Pract. med. F____ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten
vom 11. März 2023 bei der Beschwerdeführerin eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen (Borderline-Typus) und unreifen
Anteilen (ICD-10: F61; IV-Akte 90, S. 14). Da die Beschwerdeführerin über
keine berufliche Ausbildung verfüge und keine angestammte Tätigkeit bestehe,
welche vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübt worden sei, sei deren
Arbeitsfähigkeit nach Ansicht des Gutachters in Bezug auf einfache
Anlerntätigkeiten von nicht allzu hoher Komplexität mit vorzugsweise
körperlichen Aufgaben zu beurteilen und für den Zeitpunkt der Erstellung des
Arztberichts von Dr. med. E____ im Februar 2019 auf 50 % sowie für den
Zeitpunkt der Erstellung des Arztberichts von Dr. med. E____ im Januar 2020 auf
70 % zu schätzen (volle Anwesenheit bei einem 100 %-Pensum mit um 30 %
eingeschränkter Leistung; vgl. Gutachten pract. med. F____ vom 11. März
2023, IV-Akte 90, S. 16 f.).
4.1.3. In einer leidensangepassten Tätigkeit, deren Belastungsprofil einfache
Anlerntätigkeiten von nicht allzu hoher Komplexität mit vorzugsweise
körperlichen Aufgaben umfasse, sei die Beschwerdeführerin nach Ansicht von pract.
med. F____ zu 70 % arbeitsfähig und es könne keine gesonderte Tätigkeit
benennt werden, in welcher eine höhere Arbeitsfähigkeit als in der angenommenen
angestammten Tätigkeit zu verzeichnen wäre (vgl. Gutachten von pract. med. F____
vom 11. März 2023, IV-Akte 90, S. 17).
4.2.
Das Sozialversicherungsgericht, welches die Sache erstmals am 28.
Februar 2024 beraten hatte, erachtete das psychiatrische Gutachten von
pract. med. F____ als nicht beweiskräftig (vgl. Schreiben der Präsidentin vom 30.
Mai 2024 an Dr. med H____, S. 1). Mit Blick auf die Schwere der von med.
pract. F____ erstellten psychiatrischen Diagnose (kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen [Borderline-Typus] und unreifen
Anteilen [ICD-10: F61]; vgl. E. 4.1.2. hiervor) und den bisher allesamt gescheiterten
Eingliederungsmassnahmen bzw. Aufbautrainings (vgl. E. 4.3.2. hiernach) wurde
die von med. pract. F____ attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % respektive 70 %
als nicht nachvollziehbar erachtet (vgl. E. 4.1.2. und E. 4.1.3. hiervor).
Zudem blieb nach Ansicht des Sozialversicherungsgerichts unklar, welche
Auswirkungen die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten und von Dr. med. G____
festgehaltenen (vgl. Berich Dr. med. G____, Beilage Eingabe vom 29. September
2023) Halluzinationen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hätten. Die
Sache wurde daher ausgestellt, um ein psychiatrisches Gerichtsgutachten
einzuholen (vgl. Instruktionsverfügungen vom 5. März 2024 und 6. März 2024).
Dieses Gerichtsgutachten wurde am 16. September 2024 von Dr. med. H____
erstattet.
4.3.
4.3.1. Dr. med. H____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in
seinem psychiatrischen Gerichtsgutachten vom 16. September 2024 als
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest, die Beschwerdeführerin
leide unter kombinierten Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F61.0) mit emotional
instabilen und selbstunsicheren Anteilen, einer Aufmerksamkeitsdefizitstörung
ohne Hyperaktivität (ADS; ICD-10 F98.8), Entwicklungsstörungen schulischer
Fertigkeiten (ICD-10 F81) und einer Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10
F40.01). Unter den Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte
er Störungen durch Alkohol, St. n. schädlichem Gebrauch (ICD-10 F10.1) und
Störungen durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Gebrauch
(ICD-10 F12.24) an (Gutachten Dr. med. H____, S. 33). Bei der Würdigung
der Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen hielt Dr. med. H____ fest,
dass mit der Persönlichkeitspathologie der Beschwerdeführerin unsublimierte
Abwehrmechanismen einhergehen würden, so dass diese nicht adäquat mit den
üblichen Belastungen und Anforderungen des Lebensalltags umgehen könne. Die
halluzinatorischen Phänomene, über welche die Beschwerdeführerin berichte, seien
nicht Ausdruck einer psychotischen Grundstörung und hätten keinen direkten
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Sie seien aber Ausdruck unsublimierter
Abwehrmechanismen, die – wie beschrieben – mit der Persönlichkeitsstörung
einhergehen würden. Die diagnostizierte ADS, welche ein Geburtsgebrechen
darstelle, beeinträchtige für sich alleine ebenfalls die Arbeitsfähigkeit. Die
Beschwerdeführerin leide auch unter Entwicklungsstörungen schulischer
Fähigkeiten. Diese Geburtsgebrechen würden bedeuten, dass die
Beschwerdeführerin nicht mit anspruchsvolleren kognitiven Aufgaben
zurechtkomme. Ferner würden keine sicheren Hinweise für eine eigentliche
Affektpathologie bei dieser Explorandin vorliegen. Es könne eine Agoraphobie
mit Panikstörung diagnostiziert werden, dass jedoch im Vergleich zur
Persönlichkeitspathologie und zur ADS in der psychodiagnostischen Hierarchie eine
untergeordnete Rolle spielen würde. Der Konsum von Alkohol, der anamnestisch
bestanden habe, und der regelmässige Cannabis Konsum hätten keinen Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit (Gutachten Dr. med. H____, S. 51). Es würde psychiatrisch-psychotherapeutisch
wie auch psychopharmakologisch ein noch deutliches Optimierungspotenzial
vorliegen. Dies bedeutet, dass die Prognose mitunter auch positiv formuliert
werden könne, was die Ausbildungsfähigkeit und die Integrationsfähigkeit in den
ersten Arbeitsmarkt betreffe. Gleichzeitig müsse weiterhin die Strukturschwäche
der Explorandin gewürdigt werden, so dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
nicht davon ausgegangen werden könne, dass eine vollständige innerpsychische
Belastbarkeit für die Herausforderungen und Anforderungen des ersten
Arbeitsmarktes und somit auch nicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit für den
ersten Arbeitsmarkt zu erreichen sei. Aufgrund dieser Erwägungen entspreche die
vorerst erreichbare innerpsychische Belastbarkeit für den ersten Arbeitsmarkt
einem Mittelwert, d. h. diese liege bei 50 % (Gutachten Dr. med.
H____, S. 49 f.). Dr. med. H____ hielt fest, dass aus psychiatrischer Sicht die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % in jeglicher beruflichen
Tätigkeit, d. h. sowohl in ihrer
bisherigen Tätigkeit in der Aufsicht und im Kontrolldienst beim I____ wie auch
einer angepassten Tätigkeit betrage. Hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit
führte Dr. med. H____ an, es sei aufgrund der Geburtsgebrechen, explizit der
Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten, darauf zu achten, dass für diese keine
anspruchsvolleren kognitiven Aufgaben von der Beschwerdeführerin verlangt
werden. Zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. med. H____
schliesslich an, die Auswirkungen der psychostrukturellen Störungen wie auch
der Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten würden seit vielen Jahren bestehen
und dürften schon zu Beginn des theoretischen Eintrittsalters ins Berufsleben
in gleichen Massen wie aktuell einschränkend gewirkt haben. Es würden sich
keine Hinweise dafür ergeben, dass diese Arbeitsfähigkeit jemals anders gewesen
sei, d. h. dass jemals eine höhere oder tiefere Arbeitsfähigkeit aus
psychiatrischer Sicht als 50 % bestanden habe (Gutachten Dr. med. H____,
S. 54).
4.3.2. Das psychiatrische Gerichtsgutachten von Dr. med. H____
erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 3.6. hiervor) und wird von der
Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt (vgl. Schreiben der
Beschwerdegegnerin vom 14. Oktober 2024). Dieses wurde in Kenntnis der Vorakten
erstellt (vgl. den Aktenauszug im Gutachten Dr. med. H____, S. 4-12). Die
geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin wurden berücksichtigt (vgl. S.
18-22) und bilden die Grundlage einer sorgfältigen Anamnese (vgl. S. 13-18) und
die Herleitung der erstellten psychiatrischen Diagnosen wird ausführlich
begründet (S. 13-18). Dr. med. H____ hat schliesslich seine versicherungsmedizinische
Beurteilung der Prognosen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin einleuchtend
dargestellt sowie die gezogenen Schlussfolgerungen bezüglich der
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nachvollziehbar begründet (S. 47-54).
Seine Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit decken sich auch im Wesentlichen mit
den bisher gescheiterten Ausbildungs- und Arbeitsversuchen, insbesondere der im
Zusammenhang mit der im Jahr 2019 aufgrund von Panikattacken, Angstattacken,
Bauchschmerzen sowie Übelkeit abgebrochenen Schnupperlehre im Detailhandel
(vgl. E-Mail vom 11. Juni 2019 [IV-Akte 37] und Aktennotizen vom 7. Juni
2019 und 11. Juni 2019, Protokoll IV-Akten per 19. Oktober 2023) sowie der aus
gesundheitlichen Gründen nicht gestarteten Frühinterventionsmassnahme in Form
eines Aufbautrainings beim [...] (vgl. Abschlussbericht Frühintervention vom
14. Januar 2020 [IV-Akte 70] und E-Mail der Beschwerdeführerin vom 10. Januar
2020 [IV-Akte 69]).
4.3.3. Auch in den übrigen Teilen überzeugt das psychiatrische Gutachten
von Dr. med. H____, sodass als Zwischenfazit festgehalten werden kann,
dass auf dieses abgestellt werden kann. Weitere medizinische Abklärungen sind daher
nicht angezeigt.
4.4.
Folglich ist zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von einer
medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten
Tätigkeit wie auch in der vom Gutachter umschriebenen leidensangepassten
Tätigkeit ab dem frühestmöglichen Beginn eines möglichen Rentenanspruchs (1.
Juni 2019; vgl. E. 3.4. hiervor) auszugehen.
5.
5.1.
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten
ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die
Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der
Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden
hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und
einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der
Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).
5.2.
5.2.1. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen
Einkommensvergleiche respektive darin eingesetzte Vergleichseinkommen sind mit
Blick auf die Höhe und den zeitlichen Verlauf der gerichtsgutachterlich
festgestellten medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 50 % in der
angestammten Tätigkeit wie auch in der vom Gutachter umschriebenen
leidensangepassten Tätigkeit ab dem Rentenanspruchsbeginn (1. Juni 2019), auf
welche vorliegend abgestellt werden kann (vgl. E. 4.2.-4.3. hiervor), als
überholt zu betrachten.
5.2.2. Gemäss dem bundesgerichtlichen Leitentscheid BGE 150 V 67 E. 5.2 hat das beurteilende Gericht, wenn es ein Gerichtsgutachten in
Auftrag gibt, im Rahmen des Einkommensvergleichs bezogen auf den Rentenbeginn
die aktuellsten veröffentlichten Daten beizuziehen. Die Einholung eines
Gerichtsgutachtens mit anschliessender Aufhebung der rentenabweisenden
Verfügung und rückwirkender Zusprechung einer abgestuften Rente hat zur Folge,
dass die Revisionsregeln analog zur Anwendung kommen. Beurteilt das Gericht
dabei den Rentenanspruch in zeitlicher Ausdehnung des Anfechtungsgegenstandes
über den Verfügungszeitpunkt hinaus, so ist die im Zeitpunkt des
Gerichtsurteils bezogen auf die Rentenabstufung aktuellste veröffentlichte
LSE-Tabelle massgeblich. Vorliegend sind für die Bestimmung des
Valideneinkommens und des Invalideneinkommens zur Berechnung des
Invaliditätsgrads respektive Rentenanspruchs ab dem 1. Juni 2019 folglich die
Tabellenlöhne der LSE 2022 massgeblich.
5.2.3. Vorliegend rechtfertigt es sich, für das
Valideneinkommen für den Zeitraum ab 1. Juni 2019 bis 31. Juni 2021 auf die LSE
2022, Tabelle TA1, Totalwert, Frauen (monatlich Fr. 6'017.00), mit Umrechnung
von 40 auf 41.7 Wochenstunden (vgl. Tabelle T03.02.03.01.04.01) abzustellen.
Dies ergibt ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 75'272.70, wobei das
massgebliche Valideneinkommen 90 % dieser Summe beträgt, da die Beschwerdeführerin
wegen ihrer Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben
konnte und mit Geburtsdatum am [...] 1998 im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils
vom 11. Dezember 2024 26 Jahre alt war (vgl. die Tabelle in Art. 26 Abs. 1 der
bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung der IVV; vgl. Gutachten Dr. med. H____,
S. 38, 48 und 51). Das Valideneinkommen für den Zeitraum ab 1. Juni 2019
bis 31. Dezember 2021 liegt somit bei Fr. 67'745.40.
5.2.4. Für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2022 ist Art. 26 Abs.
6 der seit 1. Januar 2022 gültigen Fassung der IVV massgebend, wonach das
Valideneinkommen versicherter Personen, welche – wie vorliegend die
Beschwerdeführerin – aufgrund ihrer Invalidität keine berufliche Ausbildung
beginnen oder abschliessen konnten (vgl. Gutachten Dr. med. H____, S. 38,
48, 51), anhand der statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVG zu bestimmen
ist und in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVG die geschlechtsunabhängige Werte
zu verwenden sind. Demnach rechtfertigt es sich, für die Bestimmung des
Valideneinkommens ab dem 1. Januar 2022 auf die LSE 2022, TA1_tirage_skill_level,
Totalwert, Total (monatlich Fr. 6'510.00), mit Umrechnung von 40 auf 41.7
Wochenstunden abzustellen. Das Valideneinkommen für den Zeitraum ab dem
1. Januar 2022 beträgt somit Fr. 81'440.10.
5.2.5. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist es
vorliegend angezeigt, auf die LSE 2022, TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau
1, Frauen (monatlich Fr. 4'367.00), mit Umrechnung von 40 auf 41.7
Wochenstunden (vgl. Tabelle T03.02.03.01.04.01) abzustellen. Das Invalideneinkommen
für den Zeitraum ab 1. Juni 2019 beträgt somit Fr. 27'315.60. Gründe,
welche ab dem 1. Juni 2019 bis zum 31. Dezember 2023 für einen Abzug vom
Invalideneinkommen sprechen, sind nicht ersichtlich. Anders sieht es
hinsichtlich dem Zeitraum ab dem 1. Januar 2024 aus aufgrund des Inkrafttretens
des neuen Art. 26bis Abs. 3 IVV. Da die Beschwerdeführerin
gemäss der beweiskräftigen Einschätzung von Dr. med. H____ nur noch mit einer funktionellen
Leistungsfähigkeit (Art. 49 Abs. 1bis IVV) von 50 % tätig sein
kann, rechtfertigt sich ein Abzug von insgesamt 20 % vom
Invalideneinkommen vorzunehmen (vgl. Art. 26bis Abs. 3
Satz 1 und Satz 2 IVV. Weitere Gründe, die für einen über Art. 26bis
Abs. 3 IVV hinausgehenden Abzug vom Invalideneinkommen sprechen würden (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023), sind nicht ersichtlich. Das
Invalideneinkommen für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2024 liegt somit bei
Fr. 21'852.50.
5.2.6. Mit Blick auf die obengenannten Vergleichseinkommen
beträgt der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2019 59.67
%, d. h. gerundet 60 % (Valideneinkommen von Fr. 67'745.40 und
Invalideneinkommen von Fr. 27'315.60; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2022
vom 18. August 2022 E. 5.4; BGE 130 V 121 E. 3.2), ab dem
1. Januar 2022 gerundet 66 % (Valideneinkommen von Fr. 81'440.10 und
Invalideneinkommen von Fr. 27'315.60) und ab dem 1. Januar 2024 gerundet 73 %
(Valideneinkommen von Fr. 81'440.10 und Invalideneinkommen von Fr. 21'852.50).
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin zu Unrecht mit Verfügung vom 10. Mai 2023 eine Viertelsrente
ab dem 1. April 2020 zugesprochen hat. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2019 eine bis 31. Dezember 2021 befristete Dreiviertelsrente
(vgl. E. 3.3.1. hiervor), ab 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 eine befristete
Rente in Höhe von 66 % einer ganzen Rente und ab dem 1. Januar 2024 eine
unbefristete ganze Invalidenrente auszurichten (vgl. E. 3.1. und E. 3.3.2.
hiervor).
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
gutzuheissen und die Verfügung vom 10. Mai 2023 aufzuheben. Die
Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab 1. Juni
2019 bis 31. Dezember 2021 eine befristete Dreiviertelsrente, ab 1. Januar 2022
bis 31. Dezember 2023 eine befristete Rente in Höhe von 66 % einer ganzen Rente
und ab dem 1. Januar 2024 eine unbefristete ganze Invalidenrente auszurichten.
6.2.
6.2.1. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor
dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Bewilligung oder
Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die
Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand
und unabhängig vom
Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 und Fr. 1'000.00 festzulegen. Bei Fällen
wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden
ist, setzt das Sozialversicherungsgericht die Verfahrenskosten in
Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf
Fr. 800.00 fest. Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) werden die
Verfahrenskosten in der Regel
der unterliegenden Partei
auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin unterliegende Partei, weshalb
die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen sind.
6.2.2. Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin auch die Kosten für das
Gerichtsgutachten in der Höhe von pauschal Fr. 7'000.00 (inklusive
Mehrwertsteuer) zu tragen, da eine vollständige Kostenüberwälzung auf der
Grundlage von Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG immer dann möglich ist, wenn die
IV-Stelle eine unzulängliche oder lückenhafte Untersuchung durchgeführt hat und
das Gerichtsgutachten dazu dient, die in der Untersuchungsphase durch die
Verwaltung begangenen Unterlassungen zu beheben (vgl. Erik Furrer, Rechtliche und praktische Aspekte auf dem Weg
zum Gerichtsgutachten in der Invalidenversicherung, SZS 1/2019, S. 14).
Bei den Kosten von Gerichtsgutachten handelt es sich um Gerichtskosten (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.1). Da keine bundesrechtlichen Vorgaben
bestehen, an welche Stellen die Gerichte polydisziplinäre Gutachten zu vergeben
haben, sind die kantonalen Versicherungsgerichte auch nicht an der vom BSV mit
den MEDAS vereinbarten Tarif gebunden. Dieser dient immerhin als «Richtschnur»,
an der sich die Beteiligten zu orientieren haben, wobei es zu berücksichtigen
gilt, dass eine dem Fall angepasste Lösung zulässig ist (BGE 143 V 269 E. 7.3).
Angesichts der komplexen Fragen und der umfangreichen Akten, die einlässlich
haben verarbeitet werden müssen, erscheinen im vorliegenden Fall Gutachtenskosten
in der Höhe von Fr. 7'000.00 (inklusive Mehrwertsteuer; vgl. Honorarforderung
vom 16. September 2024) angemessen.
6.3.
Die während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens durch das [...] vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 61 lit. g
ATSG Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten, dessen Höhe vom Gericht
festzusetzen ist. Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das
Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von
Invalidenleistungen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.00 (inkl.
Auslagen) nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wenn die Verbeiständung durch
eine qualifizierte Vertretung erfolgt. Im vorliegenden Fall ist
in Anbetracht des zusätzlichen Aufwandes (insbesondere anwaltliche Bemühungen
im Zusammenhang mit der Einholung des Gerichtsgutachtens) von einem überdurchschnittlichen
Fall auszugehen. Es lässt sich daher eine erhöhte Parteientschädigung in Höhe
von insgesamt Fr. 3'500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
rechtfertigen. Da davon auszugehen ist, dass die anwaltlichen Bemühungen
grösstenteils im 2023 (vgl. Beschwerdeschrift vom 16. Juni 2023 und
Stellungnahme vom 8. November 2023) und nur zu einem geringen Teil im 2024 (vgl.
Stellungnahme vom 23. Januar 2024 zum Gerichtsgutachten) entstanden sind,
erscheint es sachgerecht, auf Fr. 3'000.00 eine Mehrwertsteuer von 7.7 % (Fr. 231.00)
und auf Fr. 500.00 von ein solche von 8.1 % (Fr. 40.50), d. h. total
Fr. 271.50 zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung vom 10. Mai 2023 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2019 bis 31. Dezember 2021
eine befristete Dreiviertelsrente, ab 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023
eine befristete Rente in Höhe von 66 % einer ganzen Rente und ab dem 1.
Januar 2022 eine unbefristete ganze Invalidenrente auszurichten.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Des Weiteren hat
die Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten von Fr. 7'000.00 vollumfänglich
zu übernehmen.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 271.50.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer Dr. R.
Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu
beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: