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Entscheid

IV.2023.75

IVG Zu Unrecht auf verwaltungsexternes psychiatrisches Gutachten abgestellt; Anspruch auf Rente nach Einholung von Gerichtsgutachten bejaht; Beschwerde gutgeheissen

28. Februar 2024Deutsch28 min

Beschwerdegegnerin holte in der Folge bei der Schulleitung des Schulhauses [...]

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 11.

Dezember 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, P. Waegeli

und

Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, Advokatin,

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.75

IV.2024.58

Verfügung vom 10. Mai 2023

Zu Unrecht auf verwaltungsexternes

psychiatrisches Gutachten abgestellt; Anspruch auf Rente nach Einholung von

Gerichtsgutachten bejaht; Beschwerde gutgeheissen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 1998 geborene Beschwerdeführerin meldete sich

erstmals, vertreten durch ihre Mutter, im Oktober 2024 aufgrund von psychischen

Problemen bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 3). Die

Beschwerdegegnerin holte in der Folge bei der Schulleitung des Schulhauses [...]

Informationen zu den schulischen Leistungen (vgl. Schulbericht und Zeugnisse,

IV-Akte 8) und bei den behandelnden Ärzten Angaben zum Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin ein (u. a. Bericht von Dr. med. C____ vom 21. Oktober

2014, IV-Akte 7; Abschlussbericht D____ vom 24. März 2014, IV-Akte 13). Die in

der Folge begonnenen beruflichen Massnahmen wurden mit Verfügung vom 11. Januar

2016 beendet (IV-Akte 20), da die Beschwerdeführerin im Juni 2015 Mutter eines

Sohnes wurde (vgl. Protokoll Erstgespräch Frühintervention vom 29. März 2019,

IV-Akte 30).

b) Die Beschwerdeführerin meldete sich mit Gesuch vom 29.

November 2018 erneut aufgrund von psychischen Beschwerden bei der

Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 21). Die Beschwerdegegnerin

tätigte Abklärungen zum gesundheitlichen Zustand (u. a. Berichte von Dr. med.

E____ vom 4. Februar 2019, IV-Akte 27 und vom 9. Januar 2020, IV-Akte 68) sowie

zur Ausbildung der Beschwerdeführerin (Kursbestätigung Berufseinstieg für junge

Mütter [AMIE], IV-Akte 22; Bewerbungsunterlagen, IV-Akte 31). Eine

Schnupperlehre im Detailhandel (vgl. E-Mail vom 11. Juni 2019, IV-Akte 37)

wurde in der Folge abgebrochen und eine Frühinterventionsmassnahme in Form

eines Aufbautrainings beim [...] sowie beim [...] wurde nicht gestartet (vgl.

Abschlussbericht Frühintervention vom 14. Januar 2020, IV-Akte 70). Die

Beschwerdegegnerin gab in der Folge eine Haushaltsabklärung in Auftrag, bei der

eine Einschränkung von 0 % erhoben wurde (Bericht Haushaltsabklärung vom

6. Juli 2020, IV-Akte 81). Zudem holte sie bei pract. med. F____ ein

psychiatrisches Gutachten ein (vgl. Gutachten vom 11. März 2022, IV-Akte 90).

Dazu nahm der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) am 21. März 2022 Stellung

(IV-Akte 92).

c) Gestützt auf diese Abklärungen teilte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 24. März 2022

mit, dass sie beabsichtige, ihr ab dem 1. Juni 2019 eine Viertelsrente der

Invalidenversicherung gestützt auf einen IV-Grad von 47 % und ab dem 1. April

2020 keine Rente mehr zuzusprechen (IV-Akte 95). Die Beschwerdeführerin nahm,

vertreten durch die Sozialhilfe Basel-Stadt (vgl. Vollmacht, IV-Akte 101), dazu

Stellung und erhob hiergegen Einwand (IV-Akte 102 und 108). Die

Beschwerdegegnerin erliess am 4. Januar 2023 einen erneuten Vorbescheid,

welcher jenen vom 24. März 2022 ersetzte und stellte der Beschwerdeführerin ab

dem 1. Juni 2019 eine halbe Rente und ab dem 1. April 2020 eine Viertelsrente der

Invalidenversicherung aufgrund eines ermittelten IV-Grades von 58 % bzw. 44 % in

Aussicht (IV-Akte 119). Die Beschwerdegegnerin erliess daraufhin am 10. Mai

2023 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 124).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 8. Juni 2023 respektive

Beschwerdeergänzung vom 16. Juni 2023 stellt die Beschwerdeführerin,

vertreten durch B____, Advokatin, folgende Rechtsbegehren:

1.

Die Verfügung der IV vom 10.

Mai 2023 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine ganze Rente

zuzusprechen.

2.

Es sei das vorliegende

Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen der medizinischen Abklärungen von Dr.

med. G____ zu sistieren und anschliessend der Beschwerdeführerin eine

angemessene Frist zur Beschwerdebegründung bzw. -ergänzung einzuräumen.

3.

Zufolge Sozialhilfeabhängigkeit

sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die

unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren.

4.

Unter o/e-Kostenfolge.

b) Mit Eingabe vom 26. Juni 2023 beantragt die

Beschwerdegegnerin die Abweisung des Sistierungsantrags der Beschwerdeführerin.

c) Im Rahmen einer amtlichen Erkundigung holte die

Präsidentin mit Instruktionsverfügung vom 30. Juni 2023 einen Arztbericht bei

Dr. med. G____ ein (IV-Akte 131).

d) Die Beschwerdegegnerin nimmt mit Schreiben vom 19.

Oktober 2023 und die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. November 2023

Stellung zum Arztbericht von Dr. med. G____ vom 29. September 2023.

e) Mit Verfügung vom 13. November 2023 wird der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung mit B____,

Advokatin, bewilligt.

f) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort

[BA] vom 12. Dezember 2023 und Eingabe vom 18. Dezember 2023 auf Abweisung der

Beschwerde.

III.

a) Am 28. Februar 2024 findet eine erste Beratung der

Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Anlässlich dieser

Dispositiv

wird beschlossen, den Fall auszustellen und ein psychiatrisches Gerichtsgutachten

einzuholen (vgl. Instruktionsverfügung vom 5. März 2024).

b) In der Folge wird – im Einverständnis der Parteien

(vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. März 2024 sowie Stellungnahme der

Beschwerdegegnerin vom 2. April 2024) – Dr. med. H____ mit der psychiatrischen

Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragt.

c) Die Beschwerdegegnerin erlässt am 16. Mai 2024 eine

rückwirkende Verfügung, mit welche sie der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2019

eine halbe Invalidenrente und ab 1. April 2020 eine Viertelsrente zuspricht.

d) Mit Instruktionsverfügung vom 29. Mai 2024 wird die

Beschwerdeführerin informiert, dass sie zur Vermeidung einer möglichen

Verschlechterung ihrer vorprozessualen Situation (vgl. BGE 137 V 314 E. 3.2.4)

die Möglichkeit habe, noch vor Erstellung des Gerichtsgutachtens ihre

Beschwerde zurückzuziehen.

e) Mit Eingabe vom 12. Juni 2024 teilt die

Beschwerdeführerin mit, dass sie an ihrer Beschwerde vom 8. Juni 2023

respektive Beschwerdeergänzung vom 16. Juni 2023 festhalte. Zudem legt sie

ihrem Schreiben ihre Beschwerde vom 12. Juni 2024 gegen die Rentenverfügung vom

16. Mai 2024 (Verfahren IV.2024.58) bei.

f) Mit Instruktionsverfügung vom 17. Juni 2024 wird das

Verfahren IV.2024.58 mit dem Verfahren IV.2023.75 vereint.

g) Die Beschwerdeführerin wird, nachdem sie es

unterlassen hatte, an den Gutachtenstermin vom 15. Juli 2024 zu erscheinen

(vgl. Gutachten Dr. med. H____, S. 1), mit instruktionsrichterlichen

Verfügung vom 19. Juli 2024 auf ihre Pflicht zur Mitwirkung an der vom Gericht

in Auftrag gegeben psychiatrische Begutachtung hingewiesen, ansonsten aufgrund

der Akten zu entscheiden wäre.

h) Das psychiatrische Explorationsgespräch bei Dr. med. H____

findet am 19. August 2024 statt. Dieser erstattet am 16. September 2024

das in Auftrag gegebene psychiatrische Gerichtsgutachten.

i) Die Beschwerdegegnerin teilt mit Eingabe vom 14. Oktober

2024 mit, dass sie auf eine eingehende Stellungnahme zum Gerichtsgutachten

verzichtet. Die Beschwerdeführerin nimmt am 16. Oktober 2024 Stellung zum

Gutachten. Sie beantragt, es sei eine Invalidenrente gestützt auf folgende

IV-Grade auszurichten: ab 1. Juni 2019; 62 %, ab 1. Januar 2022:

69 %, ab 1. Januar 2024: 73%.

IV.

Am 11. Dezember 2024 wird die Sache erneut durch die Kammer des

Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.

1.1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des

Bundesgesetzes vorm 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes des

vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale

Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2.

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die

übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1.

Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

10. Mai 2023 ab dem 1. Juni 2019 eine halbe Rente und ab dem 1. April 2020 eine

Viertelsrente der Invalidenversicherung zu gestützt auf einen in Anwendung der

Bemessungsmethode des Einkommensvergleiches ermittelten IV-Grades von 58 %

bzw. 44 % (IV-Akte 124). Sie stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht im

Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von pract. med. F____

vom 11. März 2023 (IV-Akte 90, S. 2 ff.), die Berichte von Dr. med. E____ vom

4. Februar 2019 (IV-Akte 27) und vom 9. Januar 2020 (IV-Akte 68), den Bericht

Haushaltsabklärung vom 6. Juli 2020 (IV-Akte 81) sowie die Einschätzung

des RAD vom 21. März 2022 (IV-Akte 9; vgl. BA, Rz. 2).

2.2.

Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen sinngemäss ein, dass die

Einschätzung ihrer Arbeitsfähigkeit im psychiatrischen Gutachten von pract. med. F____

vom 11. März 2023 (IV-Akte 90, S. 2 ff.) zu hoch sei und verweist dabei auf die

Einschätzungen von Dr. med. G____ vom 29. September 2023 sowie 6. November

2023. Da sie nicht in der Lage gewesen sei, die Schule ordentlich

abzuschliessen und eine Ausbildung zu machen, sei eine Frühinvalidität

anzunehmen. Damit sei das Valideneinkommen bis zum 31. Dezember 2021 gemäss

altArt. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17.

Januar 1961 (IVV; SR 831.201) und für die Zeit ab dem 1. Januar 2022 gemäss

Art. 26 Abs. 6 IVV zu bestimmen. Demgemäss sei das Valideneinkommen bis

zum 31. Dezember 2021 mit Fr. 66'800.00 und ab dem 1. Januar 2022

entsprechend dem Totalwert der Tabelle TA1_tirage_skill_level (über alle

Kompetenzniveaus und alle Wirtschaftszweige geschlechtsunabhängig) mit Fr. 81'440.00

pro Jahr (dies auf der Basis von Fr. 6'510.00, hochgerechnet auf

betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Std.) zu beziffern. Für die Höhe des

Invalideneinkommens sei auf den in LSE 2022, TA1_tirage_skill_level,

Kompetenzniveau 1, Total Frauen, festgehaltenen monatlichen Lohn von Fr. 4'367.00,

d. h. auf einen Jahreslohn von Fr. 54'631.00, abzustellen. Ausgehend von

einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit und einem Teilzeitabzug von 10 % bzw.

einem Abzug von 20 % ab dem 1. Januar 2024 (Teilzeitabzug von 10 %

und Pauschalabzug von 10 % gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV) würde

für die erste Zeit ein Invalideneinkommen von Fr. 25'584.00 bzw. für die

Zeit ab dem 1. Januar 2024 von Fr. 21'852.00 resultieren.

2.3.

Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin zu Recht mit Verfügung vom 10. Mai 2023 eine halbe Rente ab

dem 1. Juni 2019 und eine Viertelsrente ab dem 1. April 2020 zugesprochen hat.

3.

3.1.

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017 2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen

(vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden

Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch

entstanden ist. Trifft dies – wie im vorliegenden Fall – zu, so erfolgt

ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der

Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der

Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung

der IV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für

Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung

[KSIR]). Laufende Renten von versicherten Personen, welche am 1. Januar 2022

das 55. Altersjahr noch nicht erreicht haben (Jahrgänge 1967 bis 2003) werden,

wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG erfüllt sind (Änderung im

Invaliditätsgrad um mindestens 5 Prozentpunkte), ins neue stufenlose Rentensystem

(Art. 28b IVG) überführt (Rz. 9105 KSIR). Gemäss lit. b Abs. 3 der

Übergangsbestimmungen werden Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch

vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten

dieser Änderung das 30. Altersjahr noch nicht vollendet haben, die Regelung des

Rentenanspruchs nach Artikel 28b IVG spätestens 10 Jahre nach Inkrafttreten

dieser Änderung angewendet. In anderen Worten werden laufende Renten von

versicherten Personen, welche am 1. Januar 2022 das 30. Altersjahr noch nicht

erreicht haben (Jahrgänge 1992 bis 2003), soweit sie nicht vorher nach Rz. 9105

KSIR ins neue Rentensystem überführt wurden, am 1. Januar 2032 ins neue stufenlose

Rentensystem (Art. 28b IVG) überführt (Rz. 9107 KSIR).

3.2.

Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b und c der bis 31. Dezember 2021

anwendbar gewesenen wie auch der seit 1. Januar 2022 geltenden Version des

IVG haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die u. a. während

eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

3.3.

3.3.1. Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum

31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von

mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von

mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von

mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad

von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente.

3.3.2. Gemäss Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022

anwendbaren Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen

an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50

bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei

einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei

einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen

Anteile (Abs. 4).

3.4.

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (sowohl in der

bis 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung, als auch in der seit

1. Januar 2022 geltenden Version) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten

nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.5.

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten

Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4).

3.6.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).

3.7.

3.7.1. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern

im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der

Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 352 E. 3b/bb).

3.7.2. Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht praxisgemäss

nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des Experten ab, dessen

Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu

stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum

Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder,

wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu

anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner

gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer

Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des

Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch

einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom

Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa; 135 V 465 E. 4.4).

3.7.3. Bei psychischen Erkrankungen gilt es zu beachten, dass

eine allfällige Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich mittels eines sogenannten strukturierten

Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu beurteilen ist (vgl. BGE 143 V 418). Dessen

Wesen besteht darin, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen anhand eines

Kataloges von (Standard-)Indikatoren, unterteilt in die Kategorien «funktioneller

Schweregrad» (mit den Komplexen Gesundheitsschädigung [Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde, Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder

-resistenz, Komorbiditäten], Persönlichkeit und sozialer Kontext) und

«Konsistenz» (gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen

vergleichbaren Lebensbereichen, behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesener Leidensdruck; BGE 141 V 281 E. 4.1.2) einzuschätzen, dies

unter Berücksichtigung sowohl leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren

als auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen; BGE 141 V 281 E.

3.6). Den Rechtsanwender trifft die Pflicht, die medizinischen Angaben

daraufhin zu prüfen, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen

Rahmenbedingungen gehalten haben und die funktionellen Auswirkungen medizinisch

im Lichte der normativen Vorgaben widerspruchsfrei und schlüssig nachgewiesen

sind (BGE 145 V 361 E. 3.2.2).

4.

4.1.

4.1.1. Die medizinische Aktenlage präsentiert sich vorliegend wie

folgt:

4.1.2. Pract. med. F____ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten

vom 11. März 2023 bei der Beschwerdeführerin eine kombinierte

Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen (Borderline-Typus) und unreifen

Anteilen (ICD-10: F61; IV-Akte 90, S. 14). Da die Beschwerdeführerin über

keine berufliche Ausbildung verfüge und keine angestammte Tätigkeit bestehe,

welche vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübt worden sei, sei deren

Arbeitsfähigkeit nach Ansicht des Gutachters in Bezug auf einfache

Anlerntätigkeiten von nicht allzu hoher Komplexität mit vorzugsweise

körperlichen Aufgaben zu beurteilen und für den Zeitpunkt der Erstellung des

Arztberichts von Dr. med. E____ im Februar 2019 auf 50 % sowie für den

Zeitpunkt der Erstellung des Arztberichts von Dr. med. E____ im Januar 2020 auf

70 % zu schätzen (volle Anwesenheit bei einem 100 %-Pensum mit um 30 %

eingeschränkter Leistung; vgl. Gutachten pract. med. F____ vom 11. März

2023, IV-Akte 90, S. 16 f.).

4.1.3. In einer leidensangepassten Tätigkeit, deren Belastungsprofil einfache

Anlerntätigkeiten von nicht allzu hoher Komplexität mit vorzugsweise

körperlichen Aufgaben umfasse, sei die Beschwerdeführerin nach Ansicht von pract.

med. F____ zu 70 % arbeitsfähig und es könne keine gesonderte Tätigkeit

benennt werden, in welcher eine höhere Arbeitsfähigkeit als in der angenommenen

angestammten Tätigkeit zu verzeichnen wäre (vgl. Gutachten von pract. med. F____

vom 11. März 2023, IV-Akte 90, S. 17).

4.2.

Das Sozialversicherungsgericht, welches die Sache erstmals am 28.

Februar 2024 beraten hatte, erachtete das psychiatrische Gutachten von

pract. med. F____ als nicht beweiskräftig (vgl. Schreiben der Präsidentin vom 30.

Mai 2024 an Dr. med H____, S. 1). Mit Blick auf die Schwere der von med.

pract. F____ erstellten psychiatrischen Diagnose (kombinierte

Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen [Borderline-Typus] und unreifen

Anteilen [ICD-10: F61]; vgl. E. 4.1.2. hiervor) und den bisher allesamt gescheiterten

Eingliederungsmassnahmen bzw. Aufbautrainings (vgl. E. 4.3.2. hiernach) wurde

die von med. pract. F____ attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % respektive 70 %

als nicht nachvollziehbar erachtet (vgl. E. 4.1.2. und E. 4.1.3. hiervor).

Zudem blieb nach Ansicht des Sozialversicherungsgerichts unklar, welche

Auswirkungen die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten und von Dr. med. G____

festgehaltenen (vgl. Berich Dr. med. G____, Beilage Eingabe vom 29. September

2023) Halluzinationen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hätten. Die

Sache wurde daher ausgestellt, um ein psychiatrisches Gerichtsgutachten

einzuholen (vgl. Instruktionsverfügungen vom 5. März 2024 und 6. März 2024).

Dieses Gerichtsgutachten wurde am 16. September 2024 von Dr. med. H____

erstattet.

4.3.

4.3.1. Dr. med. H____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in

seinem psychiatrischen Gerichtsgutachten vom 16. September 2024 als

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest, die Beschwerdeführerin

leide unter kombinierten Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F61.0) mit emotional

instabilen und selbstunsicheren Anteilen, einer Aufmerksamkeitsdefizitstörung

ohne Hyperaktivität (ADS; ICD-10 F98.8), Entwicklungsstörungen schulischer

Fertigkeiten (ICD-10 F81) und einer Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10

F40.01). Unter den Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte

er Störungen durch Alkohol, St. n. schädlichem Gebrauch (ICD-10 F10.1) und

Störungen durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Gebrauch

(ICD-10 F12.24) an (Gutachten Dr. med. H____, S. 33). Bei der Würdigung

der Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen hielt Dr. med. H____ fest,

dass mit der Persönlichkeitspathologie der Beschwerdeführerin unsublimierte

Abwehrmechanismen einhergehen würden, so dass diese nicht adäquat mit den

üblichen Belastungen und Anforderungen des Lebensalltags umgehen könne. Die

halluzinatorischen Phänomene, über welche die Beschwerdeführerin berichte, seien

nicht Ausdruck einer psychotischen Grundstörung und hätten keinen direkten

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Sie seien aber Ausdruck unsublimierter

Abwehrmechanismen, die – wie beschrieben – mit der Persönlichkeitsstörung

einhergehen würden. Die diagnostizierte ADS, welche ein Geburtsgebrechen

darstelle, beeinträchtige für sich alleine ebenfalls die Arbeitsfähigkeit. Die

Beschwerdeführerin leide auch unter Entwicklungsstörungen schulischer

Fähigkeiten. Diese Geburtsgebrechen würden bedeuten, dass die

Beschwerdeführerin nicht mit anspruchsvolleren kognitiven Aufgaben

zurechtkomme. Ferner würden keine sicheren Hinweise für eine eigentliche

Affektpathologie bei dieser Explorandin vorliegen. Es könne eine Agoraphobie

mit Panikstörung diagnostiziert werden, dass jedoch im Vergleich zur

Persönlichkeitspathologie und zur ADS in der psychodiagnostischen Hierarchie eine

untergeordnete Rolle spielen würde. Der Konsum von Alkohol, der anamnestisch

bestanden habe, und der regelmässige Cannabis Konsum hätten keinen Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit (Gutachten Dr. med. H____, S. 51). Es würde psychiatrisch-psychotherapeutisch

wie auch psychopharmakologisch ein noch deutliches Optimierungspotenzial

vorliegen. Dies bedeutet, dass die Prognose mitunter auch positiv formuliert

werden könne, was die Ausbildungsfähigkeit und die Integrationsfähigkeit in den

ersten Arbeitsmarkt betreffe. Gleichzeitig müsse weiterhin die Strukturschwäche

der Explorandin gewürdigt werden, so dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

nicht davon ausgegangen werden könne, dass eine vollständige innerpsychische

Belastbarkeit für die Herausforderungen und Anforderungen des ersten

Arbeitsmarktes und somit auch nicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit für den

ersten Arbeitsmarkt zu erreichen sei. Aufgrund dieser Erwägungen entspreche die

vorerst erreichbare innerpsychische Belastbarkeit für den ersten Arbeitsmarkt

einem Mittelwert, d. h. diese liege bei 50 % (Gutachten Dr. med.

H____, S. 49 f.). Dr. med. H____ hielt fest, dass aus psychiatrischer Sicht die

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % in jeglicher beruflichen

Tätigkeit, d. h. sowohl in ihrer

bisherigen Tätigkeit in der Aufsicht und im Kontrolldienst beim I____ wie auch

einer angepassten Tätigkeit betrage. Hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit

führte Dr. med. H____ an, es sei aufgrund der Geburtsgebrechen, explizit der

Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten, darauf zu achten, dass für diese keine

anspruchsvolleren kognitiven Aufgaben von der Beschwerdeführerin verlangt

werden. Zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. med. H____

schliesslich an, die Auswirkungen der psychostrukturellen Störungen wie auch

der Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten würden seit vielen Jahren bestehen

und dürften schon zu Beginn des theoretischen Eintrittsalters ins Berufsleben

in gleichen Massen wie aktuell einschränkend gewirkt haben. Es würden sich

keine Hinweise dafür ergeben, dass diese Arbeitsfähigkeit jemals anders gewesen

sei, d. h. dass jemals eine höhere oder tiefere Arbeitsfähigkeit aus

psychiatrischer Sicht als 50 % bestanden habe (Gutachten Dr. med. H____,

S. 54).

4.3.2. Das psychiatrische Gerichtsgutachten von Dr. med. H____

erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 3.6. hiervor) und wird von der

Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt (vgl. Schreiben der

Beschwerdegegnerin vom 14. Oktober 2024). Dieses wurde in Kenntnis der Vorakten

erstellt (vgl. den Aktenauszug im Gutachten Dr. med. H____, S. 4-12). Die

geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin wurden berücksichtigt (vgl. S.

18-22) und bilden die Grundlage einer sorgfältigen Anamnese (vgl. S. 13-18) und

die Herleitung der erstellten psychiatrischen Diagnosen wird ausführlich

begründet (S. 13-18). Dr. med. H____ hat schliesslich seine versicherungsmedizinische

Beurteilung der Prognosen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin einleuchtend

dargestellt sowie die gezogenen Schlussfolgerungen bezüglich der

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nachvollziehbar begründet (S. 47-54).

Seine Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit decken sich auch im Wesentlichen mit

den bisher gescheiterten Ausbildungs- und Arbeitsversuchen, insbesondere der im

Zusammenhang mit der im Jahr 2019 aufgrund von Panikattacken, Angstattacken,

Bauchschmerzen sowie Übelkeit abgebrochenen Schnupperlehre im Detailhandel

(vgl. E-Mail vom 11. Juni 2019 [IV-Akte 37] und Aktennotizen vom 7. Juni

2019 und 11. Juni 2019, Protokoll IV-Akten per 19. Oktober 2023) sowie der aus

gesundheitlichen Gründen nicht gestarteten Frühinterventionsmassnahme in Form

eines Aufbautrainings beim [...] (vgl. Abschlussbericht Frühintervention vom

14. Januar 2020 [IV-Akte 70] und E-Mail der Beschwerdeführerin vom 10. Januar

2020 [IV-Akte 69]).

4.3.3. Auch in den übrigen Teilen überzeugt das psychiatrische Gutachten

von Dr. med. H____, sodass als Zwischenfazit festgehalten werden kann,

dass auf dieses abgestellt werden kann. Weitere medizinische Abklärungen sind daher

nicht angezeigt.

4.4.

Folglich ist zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von einer

medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten

Tätigkeit wie auch in der vom Gutachter umschriebenen leidensangepassten

Tätigkeit ab dem frühestmöglichen Beginn eines möglichen Rentenanspruchs (1.

Juni 2019; vgl. E. 3.4. hiervor) auszugehen.

5.

5.1.

Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten

ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die

Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte

Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen

Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der

Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden

hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und

einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der

Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).

5.2.

5.2.1. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen

Einkommensvergleiche respektive darin eingesetzte Vergleichseinkommen sind mit

Blick auf die Höhe und den zeitlichen Verlauf der gerichtsgutachterlich

festgestellten medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 50 % in der

angestammten Tätigkeit wie auch in der vom Gutachter umschriebenen

leidensangepassten Tätigkeit ab dem Rentenanspruchsbeginn (1. Juni 2019), auf

welche vorliegend abgestellt werden kann (vgl. E. 4.2.-4.3. hiervor), als

überholt zu betrachten.

5.2.2. Gemäss dem bundesgerichtlichen Leitentscheid BGE 150 V 67 E. 5.2 hat das beurteilende Gericht, wenn es ein Gerichtsgutachten in

Auftrag gibt, im Rahmen des Einkommensvergleichs bezogen auf den Rentenbeginn

die aktuellsten veröffentlichten Daten beizuziehen. Die Einholung eines

Gerichtsgutachtens mit anschliessender Aufhebung der rentenabweisenden

Verfügung und rückwirkender Zusprechung einer abgestuften Rente hat zur Folge,

dass die Revisionsregeln analog zur Anwendung kommen. Beurteilt das Gericht

dabei den Rentenanspruch in zeitlicher Ausdehnung des Anfechtungsgegenstandes

über den Verfügungszeitpunkt hinaus, so ist die im Zeitpunkt des

Gerichtsurteils bezogen auf die Rentenabstufung aktuellste veröffentlichte

LSE-Tabelle massgeblich. Vorliegend sind für die Bestimmung des

Valideneinkommens und des Invalideneinkommens zur Berechnung des

Invaliditätsgrads respektive Rentenanspruchs ab dem 1. Juni 2019 folglich die

Tabellenlöhne der LSE 2022 massgeblich.

5.2.3. Vorliegend rechtfertigt es sich, für das

Valideneinkommen für den Zeitraum ab 1. Juni 2019 bis 31. Juni 2021 auf die LSE

2022, Tabelle TA1, Totalwert, Frauen (monatlich Fr. 6'017.00), mit Umrechnung

von 40 auf 41.7 Wochenstunden (vgl. Tabelle T03.02.03.01.04.01) abzustellen.

Dies ergibt ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 75'272.70, wobei das

massgebliche Valideneinkommen 90 % dieser Summe beträgt, da die Beschwerdeführerin

wegen ihrer Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben

konnte und mit Geburtsdatum am [...] 1998 im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils

vom 11. Dezember 2024 26 Jahre alt war (vgl. die Tabelle in Art. 26 Abs. 1 der

bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung der IVV; vgl. Gutachten Dr. med. H____,

S. 38, 48 und 51). Das Valideneinkommen für den Zeitraum ab 1. Juni 2019

bis 31. Dezember 2021 liegt somit bei Fr. 67'745.40.

5.2.4. Für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2022 ist Art. 26 Abs.

6 der seit 1. Januar 2022 gültigen Fassung der IVV massgebend, wonach das

Valideneinkommen versicherter Personen, welche – wie vorliegend die

Beschwerdeführerin – aufgrund ihrer Invalidität keine berufliche Ausbildung

beginnen oder abschliessen konnten (vgl. Gutachten Dr. med. H____, S. 38,

48, 51), anhand der statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVG zu bestimmen

ist und in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVG die geschlechtsunabhängige Werte

zu verwenden sind. Demnach rechtfertigt es sich, für die Bestimmung des

Valideneinkommens ab dem 1. Januar 2022 auf die LSE 2022, TA1_tirage_skill_level,

Totalwert, Total (monatlich Fr. 6'510.00), mit Umrechnung von 40 auf 41.7

Wochenstunden abzustellen. Das Valideneinkommen für den Zeitraum ab dem

1. Januar 2022 beträgt somit Fr. 81'440.10.

5.2.5. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist es

vorliegend angezeigt, auf die LSE 2022, TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau

1, Frauen (monatlich Fr. 4'367.00), mit Umrechnung von 40 auf 41.7

Wochenstunden (vgl. Tabelle T03.02.03.01.04.01) abzustellen. Das Invalideneinkommen

für den Zeitraum ab 1. Juni 2019 beträgt somit Fr. 27'315.60. Gründe,

welche ab dem 1. Juni 2019 bis zum 31. Dezember 2023 für einen Abzug vom

Invalideneinkommen sprechen, sind nicht ersichtlich. Anders sieht es

hinsichtlich dem Zeitraum ab dem 1. Januar 2024 aus aufgrund des Inkrafttretens

des neuen Art. 26bis Abs. 3 IVV. Da die Beschwerdeführerin

gemäss der beweiskräftigen Einschätzung von Dr. med. H____ nur noch mit einer funktionellen

Leistungsfähigkeit (Art. 49 Abs. 1bis IVV) von 50 % tätig sein

kann, rechtfertigt sich ein Abzug von insgesamt 20 % vom

Invalideneinkommen vorzunehmen (vgl. Art. 26bis Abs. 3

Satz 1 und Satz 2 IVV. Weitere Gründe, die für einen über Art. 26bis

Abs. 3 IVV hinausgehenden Abzug vom Invalideneinkommen sprechen würden (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023), sind nicht ersichtlich. Das

Invalideneinkommen für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2024 liegt somit bei

Fr. 21'852.50.

5.2.6. Mit Blick auf die obengenannten Vergleichseinkommen

beträgt der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2019 59.67

%, d. h. gerundet 60 % (Valideneinkommen von Fr. 67'745.40 und

Invalideneinkommen von Fr. 27'315.60; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2022

vom 18. August 2022 E. 5.4; BGE 130 V 121 E. 3.2), ab dem

1. Januar 2022 gerundet 66 % (Valideneinkommen von Fr. 81'440.10 und

Invalideneinkommen von Fr. 27'315.60) und ab dem 1. Januar 2024 gerundet 73 %

(Valideneinkommen von Fr. 81'440.10 und Invalideneinkommen von Fr. 21'852.50).

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin zu Unrecht mit Verfügung vom 10. Mai 2023 eine Viertelsrente

ab dem 1. April 2020 zugesprochen hat. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2019 eine bis 31. Dezember 2021 befristete Dreiviertelsrente

(vgl. E. 3.3.1. hiervor), ab 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 eine befristete

Rente in Höhe von 66 % einer ganzen Rente und ab dem 1. Januar 2024 eine

unbefristete ganze Invalidenrente auszurichten (vgl. E. 3.1. und E. 3.3.2.

hiervor).

6.

6.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit

gutzuheissen und die Verfügung vom 10. Mai 2023 aufzuheben. Die

Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab 1. Juni

2019 bis 31. Dezember 2021 eine befristete Dreiviertelsrente, ab 1. Januar 2022

bis 31. Dezember 2023 eine befristete Rente in Höhe von 66 % einer ganzen Rente

und ab dem 1. Januar 2024 eine unbefristete ganze Invalidenrente auszurichten.

6.2.

6.2.1. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor

dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Bewilligung oder

Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die

Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand

und unabhängig vom

Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 und Fr. 1'000.00 festzulegen. Bei Fällen

wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden

ist, setzt das Sozialversicherungsgericht die Verfahrenskosten in

Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf

Fr. 800.00 fest. Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1

Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) werden die

Verfahrenskosten in der Regel

der unterliegenden Partei

auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin unterliegende Partei, weshalb

die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen sind.

6.2.2. Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin auch die Kosten für das

Gerichtsgutachten in der Höhe von pauschal Fr. 7'000.00 (inklusive

Mehrwertsteuer) zu tragen, da eine vollständige Kostenüberwälzung auf der

Grundlage von Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG immer dann möglich ist, wenn die

IV-Stelle eine unzulängliche oder lückenhafte Untersuchung durchgeführt hat und

das Gerichtsgutachten dazu dient, die in der Untersuchungsphase durch die

Verwaltung begangenen Unterlassungen zu beheben (vgl. Erik Furrer, Rechtliche und praktische Aspekte auf dem Weg

zum Gerichtsgutachten in der Invalidenversicherung, SZS 1/2019, S. 14).

Bei den Kosten von Gerichtsgutachten handelt es sich um Gerichtskosten (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.1). Da keine bundesrechtlichen Vorgaben

bestehen, an welche Stellen die Gerichte polydisziplinäre Gutachten zu vergeben

haben, sind die kantonalen Versicherungsgerichte auch nicht an der vom BSV mit

den MEDAS vereinbarten Tarif gebunden. Dieser dient immerhin als «Richtschnur»,

an der sich die Beteiligten zu orientieren haben, wobei es zu berücksichtigen

gilt, dass eine dem Fall angepasste Lösung zulässig ist (BGE 143 V 269 E. 7.3).

Angesichts der komplexen Fragen und der umfangreichen Akten, die einlässlich

haben verarbeitet werden müssen, erscheinen im vorliegenden Fall Gutachtenskosten

in der Höhe von Fr. 7'000.00 (inklusive Mehrwertsteuer; vgl. Honorarforderung

vom 16. September 2024) angemessen.

6.3.

Die während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens durch das [...] vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 61 lit. g

ATSG Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten, dessen Höhe vom Gericht

festzusetzen ist. Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das

Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von

Invalidenleistungen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.00 (inkl.

Auslagen) nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wenn die Verbeiständung durch

eine qualifizierte Vertretung erfolgt. Im vorliegenden Fall ist

in Anbetracht des zusätzlichen Aufwandes (insbesondere anwaltliche Bemühungen

im Zusammenhang mit der Einholung des Gerichtsgutachtens) von einem überdurchschnittlichen

Fall auszugehen. Es lässt sich daher eine erhöhte Parteientschädigung in Höhe

von insgesamt Fr. 3'500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer

rechtfertigen. Da davon auszugehen ist, dass die anwaltlichen Bemühungen

grösstenteils im 2023 (vgl. Beschwerdeschrift vom 16. Juni 2023 und

Stellungnahme vom 8. November 2023) und nur zu einem geringen Teil im 2024 (vgl.

Stellungnahme vom 23. Januar 2024 zum Gerichtsgutachten) entstanden sind,

erscheint es sachgerecht, auf Fr. 3'000.00 eine Mehrwertsteuer von 7.7 % (Fr. 231.00)

und auf Fr. 500.00 von ein solche von 8.1 % (Fr. 40.50), d. h. total

Fr. 271.50 zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung vom 10. Mai 2023 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2019 bis 31. Dezember 2021

eine befristete Dreiviertelsrente, ab 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023

eine befristete Rente in Höhe von 66 % einer ganzen Rente und ab dem 1.

Januar 2022 eine unbefristete ganze Invalidenrente auszurichten.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Des Weiteren hat

die Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten von Fr. 7'000.00 vollumfänglich

zu übernehmen.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 271.50.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. A. Pfleiderer Dr. R.

Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu

beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: