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Entscheid

IV.2023.76

Restarbeitsfähigkeit; Einkommensvergleich

5. November 2025Deutsch32 min

der B____ AG in einem Pensum von 100% als Linienmitarbeiter tätig (Arbeitszeugnis,

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 5.

November 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), C.

Müller, lic. phil. D. Borer

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]vertreten durch lic. iur. Jürg

Tschopp, Simonius&Partner, Advokat, Aeschenvorstadt 67, Postfach, 4010 Basel

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.76

Verfügung vom 8. Juni 2023

Restarbeitsfähigkeit;

Einkommensvergleich

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1980 geborene Beschwerdeführer absolvierte in der Schweiz

eine Ausbildung zum Druckausrüster (vgl. IV-Akte 10, S. 5) und war ab 2010 bei

der B____ AG in einem Pensum von 100% als Linienmitarbeiter tätig (Arbeitszeugnis,

IV-Akte 40, S. 8 f.). Ab September 2013 befand er sich in ambulanter

psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. med. C____ (IV-Arztbericht,

IV-Akte 23, S. 1). Seine erste Ehe wurde im Oktober 2013 geschieden (Beschluss

Familiengericht [...], IV-Akte 10, S. 10 ff.). Ihr entstammen im September 2012

geborene Zwillinge (IV-Akte 150, S. 9).

Am 27. Februar 2014 (Posteingang) meldete sich der

Beschwerdeführer erstmals bei der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine

Depression zum Leistungsbezug an (Anmeldung, IV-Akte 10, S. 1 ff.). Diese stand

damals im Zusammenhang mit massiven ehelichen Problemen und Gewaltdrohungen

seitens der Familie der Ehefrau sowie der damals hängigen Scheidung (vgl. Bericht

[...], IV-Akte 5, S. 1 ff.; Bericht Arbeitgeber, IV-Akte 5, S. 4 ff.). Nachdem

der Beschwerdeführer in vollem Pensum an seinen bisherigen Arbeitsplatz

zurückkehren konnte, schloss die Beschwerdegegnerin das Dossier (vgl.

Mitteilung vom 27. Juni 2014, IV-Akte 26).

Im Dezember 2014 kündigte der Beschwerdeführer die Stelle bei

der B____ AG selbst (Arbeitszeugnis, IV-Akte 40, S. 9).

Am 15. Juli 2016 stürzte der Beschwerdeführer in [...] eine

Treppe hinunter (Schadenmeldung UVG, IV-Akte 32.78). Dabei verletzte er sich am

rechten Knie und an der HWS (a.a.O.). Die zuständige Unfallversicherung Suva erbrachte

die gesetzlichen Leistungen (vgl. IV-Akte 32). Aufgrund persistierender

Kniebeschwerden und eines Meniskusschadens wurde der Beschwerdeführer zweimal

operiert (vgl. Bericht Dr. med. D____, IV-Akte 39.8).

Der Beschwerdeführer wurde am 11. Januar 2017 in der Klinik E____

abgeklärt (IV-Akte 34) und meldete sich daraufhin am 19. Januar 2017 (Posteingang)

erneut bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 27). Vom 8. Februar 2017 bis 23.

Februar 2017 hielt er sich stationär in der Klinik E____ auf (IV-Akte 38, S. 2

ff.). Zudem wurde auf Wunsch des Beschwerdeführers eine Vermögensbeistandschaft

errichtet (IV-Akte 43).

Die Suva stellte mit Schreiben vom 31. August 2017 die

Heilkosten und Taggeldleistungen per 30. September 2017 ein (IV-Akte 50.2, S. 1

f.) und richtete mit Verfügung vom 22. November 2017 ab 1. Oktober 2017 eine

Erwerbsunfähigkeitsrente von 19% aus (IV-Akte 56).

Die Beschwerdegegnerin gab ein erstes, bidisziplinäres

orthopädisch-psychiatrisches Gutachten bei der F____ im Auftrag, welches am 4.

Juni 2018 erstellt wurde (Psychiatrisches Gutachten Dr. med. G____; Orthopädisches

Gutachten Dr. med. H____, IV-Akte 67; Rückfragebeantwortung, IV-Akte 74). In

der Folge sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

1. April 2019 ab dem 1. Juli 2017 eine ganze Rente zu (IV-Akte 88). Zuvor

auferlegte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Auflage zur

Schadenminderung im Sinne einer leitliniengerechten

psychiatrischen/psychotherapeutischen und gegebenenfalls pharmakologischen

Behandlung (IV-Akte 80).

Der Beschwerdeführer heiratete 2020 erneut (IV-Akte 150, S.

54). Aus dieser Ehe stammen zwei Kinder mit Geburtsjahr 2021 und 2024 (IV-Akte

123 und Gerichtsgutachten Gesamtbeurteilung, S. 4 Fussnote 2). Mit Mitteilung

vom 5. Januar 2021 wurde die bisherige IV-Rente des Beschwerdeführers bestätigt

(IV-Akte 117).

Im Februar 2022 leitete die Beschwerdegegnerin eine

Rentenprüfung ein (vgl. Fragebogen, IV-Akte 132) in dessen Zuge Dr. med. I____,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das Gutachten vom 8. Februar 2023

erstellte (IV-Akte 150). Gestützt darauf hob die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 8. Juni 2023 die Rente des Beschwerdeführers rückwirkend per 1.

Dezember 2022 auf (IV-Akte 159). Zur Begründung führte sie aus, dass gemäss der

psychiatrischen Beurteilung vom 7. Februar 2023 sowie der medizinischen

Beurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) für die mittel- bis

schwergradige Episode und das Ängstliche Syndrom, aufgrund dessen 2018

ursprünglich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war, keine

Hinweise mehr vorliegen würden (a.a.O.). Weiter sei eine Aggravation

testpsychologisch nachgewiesen worden. Damit sei ein Revisionsgrund vorhanden

(a.a.O.). Zudem forderte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer mit Verfügung

vom 21. Juni 2023 die vom 1. Dezember 2022 bis 30. Juni 2023 bezogenen Rentenleistungen

in der Höhe von Fr. 18'436.00 zurück (IV-Akte 170).

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 27. Juni 2023 reicht die Beschwerdegegnerin

beim Sozialversiche-rungsgericht Basel-Stadt die Verfügung vom 8. Juni 2023,

das Schreiben der Rechtsvertretung vom 16. Juni 2023 sowie die Stellungnahme

des Rechtsdienstes vom 27. Juni 2023 ein. Diese werden mit

Instruktionsverfügung vom 30. Juni 2023 an den Beschwerdeführer weitergeleitet verbunden

mit der Aufforderung, einen Kostenvorschuss zu bezahlen, sofern er an seiner

Beschwerde festhalte.

Daraufhin geht beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Beschwerde

vom 10. Juli 2023 ein. Darin werden folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Die Verfügung vom

8.

Juni 2023 ist aufzuheben.

2.

Es sind dem

Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.

3.

Es ist dem

Beschwerdeführer eine volle IV-Rente auszurichten.

4.

Das Schreiben vom

16.

Juni 2023 an die IV BS sei zur vorliegenden Beschwerde bei-zuziehen.

5.

Eventualiter ist

ein medizinisches fachärztliches Gutachten über den Eintritt der Invalidität

des Beschwerdeführers in Auftrag zu geben.

6.

Subeventualiter

ist der Fall zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Prüfung allfälliger

Eingliederungsmassnahmen an die Beschwerdebeklagte zurückzuweisen.

7.

Es ist dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung mit dem Unterzeich-nenden zu

gewähren.

8.

Unter o/e

Kostenfolge.

Der Beschwerdeführer ergänzt seine Beschwerde mit Eingabe vom

13.

Juli 2023 (Gerichtsakte 8). In der Beilage reicht er den Bericht von Dr.

med. J____ vom 13. Juli 2023 ein (Gerichtsakte 9).

Mit Eingabe vom 22. August 2023 geht eine zweite Beschwerde

beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ein. Sie richtete sich gegen die

Verfügung vom 21. Juni 2023. Es

werden darin folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Die Verfügung vom

21.

Juni 2023 ist aufzuheben.

2.

Es sei auf die

Rückerstattung zu verzichten.

3.

Es sei das

Verfahren IV.2023.76 mit dem vorliegenden zu vereinigen.

4.

Eventualiter sei

die Beschwerdegegnerin zu verpflichten das Rückforderungsverfahren bis zum

Ausgang des Verfahrens IV.2023.76 zu sistieren.

5.

Es ist dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden zu

gewähren.

6.

Unter o/e

Kostenfolge.

Mit Instruktionsverfügung vom 23. August 2023 werden die

Beschwerden vom 10. Juli 2023 und 22. August 2023 in einem Verfahren unter der

Verfahrensnummer IV.2023.76 vereint.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 18.

September 2023 auf Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.

Mit Instruktionsverfügung vom 25. September 2023 werden die

Akten der Unfallver-sicherung (Suva; Schadennummer 25.74645.16.9) beigezogen. Am

28.

September 2023 gehen diese beim Gericht ein.

Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 16. November 2023 an

den in den Be-schwerden vom 10. Juli 2023 und 22. August 2023 gestellten

Rechtsbegehren fest.

Mit Duplik vom 6. Dezember 2023 erneuert die Beschwerdegegnerin

ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerden.

III.

Mit Instruktionsverfügung vom 25. September 2023 werden dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung mit

lic. iur. Jürg Tschopp, Advokat, Basel, bewilligt.

IV.

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer

Parteiverhandlung erfolgt. Die erste Urteilsberatung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 16. Januar 2024 statt.

Mit Instruktionsverfügung vom 7. Februar 2024 wird den Parteien

mitgeteilt, dass das Verfahren an der Beratung vom 16. Januar 2024 ausgestellt

wurde und ein psychiatrisches Gerichtsgutachten eingeholt werde. Hierfür wird

den Parteien die F____ Begutachtungsstelle vorgeschlagen, welche den Facharzt

bzw. die Fachärztin nach Vorlage der Akten bestimmen werde. Den Parteien wird

Gelegenheit gegeben, bis zum 22. Februar 2024 allfällige Einwände gegen dieses

Vorgehen vorzubringen.

Mit Eingabe vom 9. Februar 2024 teilt die Beschwerdegegnerin

mit, dass keine Ein-wände gegen das geplante Gerichtsgutachten oder die zu

beauftragende Begut-achtungsstelle erhoben werden, obschon sie den Sachverhalt

als ausreichend abgeklärt erachtet. Der Beschwerdeführer reicht keine

Stellungnahme ein.

Mit Instruktionsverfügung vom 6. März 2024 wird den Parteien

der Gutachtensauf-trag zugestellt und diese erhalten die Möglichkeit, sich dazu

zu äussern und allfällige Fragen anzubringen. Die Beschwerdegegnerin ersucht

mit Schreiben vom 8. März 2024 das Gericht, in Erwägung zu ziehen, als

Ergänzung eine neuropsychologische Begutachtung/Testung zur Symptomvalidierung

anzuordnen. Ansonsten werden von Seiten der Beschwerdegegnerin keine

Ergänzungsfragen gestellt. Der Beschwerdeführer reicht mit Schreiben vom 25.

März 2024 drei Ergänzungen ein.

Die Instruktionsrichterin legt mit Verfügung vom 23. April 2024

den Parteien den formulierten Gutachtensauftrag vor und holt eine Offerte bei

der F____ ein. Da kein Widerspruch eingeht, wird der Gutachtensauftrag am 13.

Mai 2024 verschickt.

Mit Schreiben vom 4. Juni 2024 offeriert die F____ die

Erstellung eines psychiatri-schen und eines neuropsychologischen Gutachtens für

ca. Fr. 14'500.00. Am 11. Juni 2024 werden zum offerierten Betrag an die F____

Rückfragen gestellt, welche am 28. Juni 2024 beantwortet werden. Mit

Instruktionsverfügung vom 9. Juli 2024 wird den Parteien mitgeteilt, dass neben

dem psychiatrischen Gutachten auch ein neuropsychologisches Gutachten mit

Konsensbeurteilung bei der F____ Begutachtung in Auftrag gegeben wird. Der Auftrag

wird mit Schreiben vom gleichen Tag erteilt.

Am 17. Januar 2025 geht das psychiatrische Gutachten inkl.

neuropsychologischer Testung und einer Gesamtbeurteilung beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ein. Die am 20. Januar 2025 eingehende

Gutachterrechnung beträgt Fr. 14’948.85. Mit Instruktionsverfügung vom 22.

Januar 2025 wird den Parteien das Gutachten zur Stellungnahme zugestellt. Die

Beschwerdegegnerin lässt sich hierzu mit Eingabe vom 18. Februar 2025

vernehmen. Der Beschwerdeführer nimmt mit Schreiben vom 20. Februar 2025

(Postaufgabe 14. März 2025) Stellung.

Auf Nachfrage der Instruktionsrichterin teilt die F____ am 7.

Mai 2025 dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit, dass die Rechnung zu

hoch ausgefallen sei. Am 14. Mai 2025 geht die korrigierte Rechnung über Fr.

11’228.85 beim Gericht ein.

V.

Die zweite Beratung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

findet am 14. Mai 2025 statt.

Den Parteien wird mit Instruktionsverfügung vom 15. Mai 2025

mitgeteilt, dass das Verfahren zum Zwecke weiterer Abklärungen erneut

Dispositiv

ausgestellt wird. Es wird entschieden, der psychiatrischen Gutachterin

Rückfragen zum Gerichtsgutachten zu unterbreiten. Zudem wird der

Beschwerdeführer gebeten, einen Fragenbogen zu seiner erwerblichen Situation

eigenständig, wahrheitsgemäss und handschriftlich zu beantworten.

Mit Eingabe vom 13. März 2025 (Postaufgabe 12. Juni 2025)

reicht der Beschwerdeführer seine Antworten zum Fragebogen ein.

Mit Schreiben vom 23. Juni 2025 wird die F____ aufgefordert,

Rückfragen zu beantworten. Nachdem von der F____ keine Stellungnahme eingeht,

erfolgt am 30. Juli 2025 eine Nachfrage der Instruktionsrichterin. Mit

Schreiben vom 11. August 2025 beantwortet die F____ die Rückfragen.

Die Beschwerdegegnerin nimmt mit Eingaben vom 10. September

2025 und 29. September 2025 Stellung.

Der Beschwerdeführer äussert sich mit Schreiben vom 29.

September 2025. In der Beilage reicht er den Einstellungsbeschluss der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 27. Februar 2014, seine Kündigung vom 25.

August 2024 und das Arbeitszeugnis der B____ AG vom 31. Dezember 2014 ein (Separatbeilage

Gerichtsgutachten 37).

VI.

Am 5. November 2025 wird die Sache von der Kammer des

Sozialversicherungsge-richts Basel-Stadt ein drittes Mal beraten.

Entscheidungsgründe

1.

1.1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig für die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes

vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft, Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2.

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1.

Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte,

die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu

betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen,

erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen

sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind

(lit. c).

2.2.

Ausgangspunkt für die Ermittlung des Invaliditätsgrads ist die

Frage, ob und in welchem Ausmass die versicherte Person infolge ihrer

gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist. Bei der Feststellung

des Gesundheitszustands und der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der

versicherten Person stützt sich die Verwaltung (und im Beschwerdefall das

Gericht) auf Unterlagen, die von Ärztinnen und Ärzten sowie gegebenenfalls

weiteren Fachpersonen zur Verfügung zu stellen sind. Es ist Aufgabe der

Ärztinnen und Ärzte, den Gesundheitszustand zu beurteilen und sich dazu zu

äussern, in welchem Umfang und hinsichtlich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2024,

8C_122/2023, E. 2.3). Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V

93 E. 4 mit weiteren Hinweisen).

2.3.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

2.4.

Gerichtsgutachten haben im Sozialversicherungsverfahren einen hohen

Stellenwert, sie geniessen grundsätzlich vollen Beweiswert (vgl. Marco Weiss, Beweiswürdigung

medizinischer Gutachten im Sozialversicherungsrecht - kritische Anmerkungen in:

HAVE 2016, S. 419 mit Hinweisen). Das Gericht weicht bei Gerichtsgutachten nach

der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen

Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit

zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu

erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise

widersprüchlich ist, oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in

überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende

Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche

Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug

erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei

es, dass es die Überprüfung im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält,

sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens

abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 f. E. 3b/aa mit Hinweisen).

3.

3.1.

Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Stellungnahme vom 10.

September 2025 vor, beim Gerichtsgutachten der F____ vom 31. Dezember 2014

(Psychiatrisches Gutachten Dr. med. K____; Neuropsychologisches Gutachten,

Prof. Dr. L____) handle es sich um eine andere Beurteilung des gleichen

Sachverhalts wie beim Gutachten von Dr. med. I____ vom 7. Februar 2023. Die

Festlegung der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers mit 50% durch die F____

sei willkürlich und nicht nachvollziehbar und deshalb nicht zu schützen.

Ausserdem müsse der Status des Beschwerdeführers überprüft werden.

3.2.

Der Beschwerdeführer ist dagegen der Ansicht, auf das

Gerichtsgutachten könne abgestellt werden (vgl. sinngemäss die Stellungnahme

vom 20. Februar 2025 [Postaufgabe 14.

März 2025]).

3.3.

3.3.1. Aus interdisziplinärer Sicht wurden im Gerichtsgutachten folgende

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Gesamtbeurteilung, S. 8):

1.

Mittelgradige

depressive Episode einer rezidivierenden depressiven Störung mit somatischem

Syndrom bei genetischer Prädisposition (ICD-10: F33.11)

2.

Generalisierte

Angststörung mit rezidivierenden Angst- bzw. Panikattacken vor dem Hintergrund

der biographischen Traumatisierungen (ICD-10; F41.1. F43.8)

3.

Leichtgradige

neurokognitive Einschränkung, unspezifisch bei Diagnosen 1 & 2

4.

Essattacken bei

o.g. psychischen Störungen (ICD-10: F50.4).

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden keine

gestellt (a.a.O.).

3.3.2. In der Herleitung der Diagnosen wurde ausgeführt, der

Beschwerdeführer habe anlässlich der Untersuchung eine Panikattacke erlebt

(Gesamtbeurteilung, S. 9). Sowohl sein Verhalten als auch seine Angaben dazu seien

konsistent gewesen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer bei der

aktenanamnestisch bekannten rezidivierenden depressiven Störung depressive

Symptome angegeben. Mit bedrückter Stimmung, Freud- und Interessensverlust,

Müdigkeit und Antriebsstörung seien 3 Hauptsymptome; mit Insuffizienz- und

Schuldgefühlen, Todesgedanken, Klagen über Konzentrationsstörungen,

psychomotorischen Störungen und Schlafstörungen insgesamt 6 Nebenkriterien

einer depressiven Episode vorgelegen (a.a.O.). Obwohl bei insgesamt 9 erfüllten

Kriterien die Ausprägung der Depression nach ICD-10 formal als «schwer»

einzustufen sei, sei in Anbetracht einer insgesamt klinisch eher mittelgradig

ausgeprägten Symptomatik vom Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode

der bekannten rezidivierenden depressiven Störung auszugehen (a.a.O.). Die

aktuelle Episode halte überwiegend wahrscheinlich seit 2018 an. Mit

Interessens- und Freudeverlust, emotionaler Hemmung, Morgentief,

psychomotorischer Hemmung und Libidoverlust würden insgesamt 5 somatische

Symptome einer Depression vorliegen, welche die Diagnose eines somatischen

Syndroms nach ICD-10 erlauben würden (ICD-10 F33.11, a.a.O.). Die Panikattacken

stünden im Zusammenhang mit der Angststörung. Zeitweise spitze sich die

Angstsymptomatik zu, sodass der Explorand panikartige Zustände erlebe. Da

generalisierte Ängste dominieren würden und die Panikstörung ein Ausschlusskriterium

für die ICD-10-Diagnose einer generalisierten Angststörung darstelle, werde die

Angstsymptomatik gutachterlich im Rahmen einer generalisierten Angststörung

(ICD-10: F41.1) interpretiert (a.a.O.). Weiter wird ausgeführt, das aktuelle

Ausmass der Angstsymptomatik mit erfüllten Kriterien einer generalisierten

Angststörung wie auch das gesamte Krankheitsbild einschliesslich Anteilen einer

übertriebenen Darstellung seien aktuell unter Berücksichtigung der Ergebnisse

der neuropsychologischen Testung gegenüber der F____-Begutachtung 2018 (damals

rein klinische psychiatrische Beurteilung ohne Neuropsychologie) besser

abgrenzbar, ohne dass sich der Schweregrad gegenüber 2018 relevant verändert

habe (Gesamtbeurteilung, S. 10). Insgesamt liege ein komorbides psychiatrisches

Krankheitsbild von mindestens mittelgradiger Ausprägung vor (a.a.O.), wobei die

Störungen ungünstige Wechselwirkungen zeigen würden (a.a.O.). Das o.g.

Krankheitsbild sei vor dem Hintergrund der Biographie des Exploranden zu

verstehen. Nach erlebten Traumatisierungen (Flucht aus [...], Unfall 2001) mit

anhaltenden Symptomen von Traumafolgestörungen (Albträume mit vegetativer

Begleitsymptomatik) habe sich der Explorand so lange kompensiert und beruflich

erfolgreich gezeigt, bis es erneut zum Erleben einer existenziellen Bedrohung

seitens der Familie der Ex-Frau gekommen sei (a.a.O.). Diese (gemäss Akten

reale) Bedrohung habe von ihm psychisch nicht mehr kompensiert und adäquat

verarbeitet werden können (a.a.O.).

3.3.3. Weiter wird in der Gesamtbeurteilung ausgeführt, die verschiedenen

Ergebnisse der Performanzvalidierung seien grenzwertig ausgefallen

(Gesamtbeurteilung, S. 11). Bei der Beschwerdeaussagevalidität könne eine

erhöhte Wahrscheinlichkeit für eine Beschwerdeüberhöhung und Ausweitung

angenommen werden (a.a.O.). Weiter hätten im Rahmen der neuropsychologischen

Testung vom 7. Oktober 2024 mittels klinisch-wissenschaftlich validierter und

standardisiert durchgeführter Testverfahren zum Zeitpunkt der Untersuchung

formale Leistungseinschränkungen im Sinne einer leicht- bis mittelgradigen

kognitiven Störung festgestellt werden können (a.a.O.). Die Leistung des

Beschwerdeführers sei a.e. im Rahmen einer Beschwerdeausweitung zu verstehen.

Die anzunehmende leichtgradige neuropsychologische Störung führe zu einer

Einschränkung von allenfalls 15-20% (a.a.O.).

3.3.4. Darüber hinaus wurde in der Gesamtbeurteilung auch zu

den Diagnosen des behandelnden Psychiaters Dr. med. C____ und zum Gutachten von Dr. med. I____ einlässlich Stellung

genommen (a.a.O.). So wurde hinsichtlich Dr. med. C____ ausgeführt, es

würden sich keine relevanten diagnostischen Abweichungen ergeben (a.a.O.). Lediglich

das Ausmass werde von den Gerichtsgutachtern anders interpretiert, weil diese

die Kriterien einer Angststörung als erfüllt betrachten (a.a.O.). In Bezug auf

das Gutachten von Dr. med. I____ vom 7. Februar 2023 würden sich Diskrepanzen

ergeben (a.a.O.). Im psychiatrischen Befund von Dr. med. I____ würden

überwiegend subjektive Angaben und sowohl Beschwerden als auch objektivierbare

Befunde vermischt dargestellt. Fokussiert werde dabei auf die subjektiven

Angaben und nicht auf die objektiven Befunde (a.a.O.). Die Beschwerden würden

aufgrund der psychometrischen Testungen als nicht valide erachtet und darauf

die Schlussfolgerungen des Gutachtens abgestützt (Gesamtbeurteilung, S. 12). Entsprechend

seien bei Dr. med. I____ keine psychiatrischen Diagnosen gestellt worden. Dagegen

seien bei der aktuellen Begutachtung auch zum Teil invalide Befunde bei der

Testung festgestellt worden (a.a.O.). Die psychiatrische Symptomatik an sich sei

jedoch im Längs- und Querschnitt konsistent. Aus diesem Grund sei das Vorliegen

einer mittelgradigen Depression im Verlauf seit 2012, mit vorübergehenden

Verschlechterungen und Verbesserungen, überwiegend jedoch als mittelgradig, als

überwiegend wahrscheinlich angesehen worden (a.a.O.). Die relevanten

biografischen Ängste des Exploranden (Angsterleben während der Auswanderung im

Alter von 6 Jahren, Todesangst während des Autounfalls 2011) seien im Gutachten

Dr. med. I____ nicht thematisiert worden. Diese seien jedoch relevante Faktoren

in der Entstehung der Angststörung, mit Beginn der Belastung 2011/12 und

Entwicklung der Depression (a.a.O.). Die Essstörung werde ebenso in

Übereinstimmung mit der ICD-10-Klassifikation gestellt. Ergänzend wurde ausgeführt,

zwar seien Aspekte nicht authentischer Beschwerdedarstellung im Sinne einer

Symptomausweitung unübersehbar (a.a.O.). Dies schliesse jedoch einen Kern einer

nachvollziehbaren psychiatrischen Einschränkung nicht aus (a.a.O.).

3.3.5. Auf die Frage nach dem Vorliegen von Aggravation oder Simulation

führten die Gerichtsgutachter aus, die Validität der Befunde der

neuropsychologischen Testung sei im Umfang einer anzunehmenden leichtgradigen

Störung partiell gegeben (Gesamtbeurteilung, S. 12). Der RMT-Test sei negativ

(a.a.O.). Bei der Verhaltensbeobachtung hätten sich bei der aktuellen

psychiatrischen Begutachtung keine direkten Hinweise auf Aggravation oder

Simulation gefunden (a.a.O.).

3.3.6. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit beurteilten die Gerichtsgutachter

die bisherige Tätigkeit unter Hinweis auf die früheren Einschätzungen (Suva und

F____ 2018) als nicht mehr möglich (Gesamtbeurteilung, S. 13). In einer

leidensangepassten Tätigkeit sei der Explorand noch zu 50% arbeitsfähig

(Gesamtbeurteilung, S. 14). Diesbezüglich bestehe keine zusätzliche

Einschränkung der Leistung. Die einstündige Pause (eine flexible

Pausengestaltung sollte möglich sein) sei ausreichend und ermögliche es dem

Exploranden, sich zwischendurch zu erholen und Coping-Strategien im Umgang mit

Angstzuständen anzuwenden. Geeignet sei eine Tätigkeit ohne Zeitdruck und ohne

erhöhte Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit, sowie ohne

anspruchsvollen Kundenkontakt und ohne Schichtdienst (a.a.O.). Sonstige

spezifische Einschränkungen würden sich nicht ergeben. Die leichte

neurokognitive Störung führe zu einer Einschränkung von 15-20% (a.a.O.). Zum

Verlauf gaben die Gerichtsgutachter an, dass aktuell, und auch schon zum

Zeitpunkt des Vorgutachtens 02/2023 und folglich auch seit dem Revisionszeitpunkt

03/2022, die genannte Arbeitsfähigkeit vorausgesetzt werden könne

(Gesamtbeurteilung, S. 15).

3.4.

3.4.1. Ergänzend wurde die psychiatrische Gerichtsgutachterin durch

eine Rückfrage der Kammer des Sozialversicherungsgerichts gebeten, zu zwei

Passagen des Gerichtsgutachtens vertieft Stellung zu nehmen. Zur Formulierung

im Gutachten, dass in Bezug auf Dr. med. I____ diskutiert werden müsse, dass

ein Kern einer psychiatrisch begründbaren Einschränkung «wohl» bestehe, diese

aber nicht zu quantifizieren sei, führte die psychiatrische Gerichtsgutachterin

folgendes aus: aus gutachterlicher Sicht seien die Aussagen im Gutachten von

Dr. med. I____ in sich ambivalent (Separatbeilage Gerichtsgutachten 30): Zum

einen werde eine psychische Störung durchaus im Bereich des Möglichen gesehen,

aber als nicht näher eingrenzbar bezeichnet, zum andern werde ausgesagt, dass

die Beschwerden nicht durch eine Erkrankung zu erklären seien (womit implizit

eine psychische Störung ausgeschlossen werde, was der ersten Aussage widerspreche).

Seitens des behandelnden Psychiaters würde faktisch durchgängig eine

rezidivierende Depression i.d.R. mittelgradig und chronifiziert festgehalten

(a.a.O.). Diese Einschätzung stimme mit der Einschätzung im F____ Gutachten

2018 überein. Gegenüber dem Erstgutachten habe es eine leichte Besserung in

Bezug auf den Schweregrad gegeben, wodurch nun von einer Arbeitsfähigkeit von 4

Stunden täglich in einfachen Hilfsarbeiten auszugehen sei (a.a.O.).

3.4.2. Darüber hinaus verwies die psychiatrische Gutachterin

darauf, dass im Rahmen der nunmehr durchgeführten neuropsychologischen Testung

vom 7. Oktober 2024 aus gutachterlicher Sicht besser zwischen authentischen und

nicht authentischen Beschwerdedarstellungen habe differenziert werden können

(a.a.O.). Die Ergebnisse der Performanzvalidierung sei als grenzwertig einzuschätzen.

Testpsychologisch würden sich Hinweise auf eine Beschwerdeausweitung finden,

d.h. eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für eine Beschwerdeüberhöhung und

Ausweitung effektiv vorhandener Beschwerden und Einschränkungen (a.a.O.). Die

leichten Auffälligkeiten im attentionalen, exekutiven und mnestischen Bereich seien

insgesamt gut mit einer affektiven psychiatrischen Symptomatik vereinbar. Diese

Befunde würden eine unterliegende psychische Störung nicht grundsätzlich ausschliessen

(a.a.O.).

3.4.3. In Beantwortung der Frage sei das «wohl» dahingehend zu

verstehen, dass in Abwägung aller Fakten vom Vorliegen einer authentischen

psychischen Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, diese

aber punkto funktioneller Auswirkungen nicht das Ausmass erreiche, wie es der

Explorand geltend mache (a.a.O.).

3.4.4. In Bezug auf die Aussage, dass «andererseits das Ausmass

der daraus resultierenden funktionellen Einschränkung besser bestimmt werden

[kann]» merkte die Gutachterin an, dass bei einer, wie vorliegend grenzwertig

einzustufenden Performanzvalidierung aus neuropsychologischer Sicht der

Schweregrad und damit die Einschränkung zumindest annäherungsweise durchaus

bestimmt, und unter Berücksichtigung der psychiatrischen Befunde dann die

Gesamteinschränkung bzw. Arbeitsfähigkeit u.E. überwiegend wahrscheinlich

plausibel eingeschätzt werden könne (a.a.O.).

3.5.

In Bezug auf die zweite Formulierung, wonach «in der Summe all

dieser Aspekte […] angenommen werden [kann], dass aktuell, und auch schon zum

Zeitpunkt des Vorgutachtens 02/2023 und folglich auch seit Revisionszeitpunkt

03/2022 die obige Arbeitsfähigkeit vorausgesetzt werden kann» führte die

Gutachterin aus, gemäss Behandlerbericht und in Übereinstimmung mit der

aktuellen Begutachtung sei es im Verlauf seit der Erstbegutachtung 2018 zu

einer leichtgradigen Verbesserung der Funktionsfähigkeit gekommen. Diese sei

auch in der Begutachtung von Dr. med. I____ im Februar 2023 abgebildet und

ebenso abgestützt durch die Stellungnahme des Behandlers vom 13. Juli 2023, wo

gewisse Verbesserung attestiert würden und eine Arbeitsfähigkeit in angepasster

Tätigkeit von 4h tgl. gegenüber 3h für möglich erachtet werde. Es würden sich

aus den Akten keine davorliegenden Anhaltspunkte ergeben, an denen die

Verbesserung zeitlich festgemacht werden könne (a.a.O.). Insgesamt sei daher in

Präzisierung des Gutachtens vom 31. Dezember 2024 davon auszugehen, dass die

leicht verbesserte Arbeitsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ab Februar 2023

(nur möglicherweise bereits bei Einleitung des Revisionsverfahrens 03/2022)

vorgelegen habe.

3.6.

3.6.1. Gemäss den von der Rechtsprechung entwickelten Beweismaximen

(BGE 125 V 351 E. 3b) weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne

zwingende Gründe von der Einschätzung medizinischer Experten ab, deren Aufgabe

es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um

einen bestimmten Sachverhalt medizinisch möglichst genau zu erfassen. Das

Gutachten beruht auf umfassenden Untersuchungen und ist in Kenntnis der

Vorakten erstellt worden (Gesamtbeurteilung, S. 18-42), mit denen es sich auseinandersetzt.

Das psychiatrische Teilgutachten und die neuropsychologische Testung sowie die daraus

in Würdigung der interdisziplinären Wechselwirkungen konsensual gezogenen

Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet, sie erscheinen

widerspruchsfrei und einleuchtend. Vorliegend ist kein Grund für ein Abweichen vom

Gerichtsgutachten vom 31. Dezember 2024 und der ergänzenden Stellungnahme der F____

in deren Antwort vom 11. August 2025 ersichtlich. Festzustellen ist vielmehr,

dass sowohl das Gerichtsgutachten der F____ als auch insbesondere deren

ergänzende Stellungnahme die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen an eine

medizinische Beurteilungsgrundlage (BGE 134 V 232 E. 5.1, BGE 125 V 352 E. 3a)

in jeder Hinsicht erfüllen, so dass der resultierenden Einschätzung der F____

zur Frage der dem Beschwerdeführer verbleibenden Restarbeitsfähigkeit voller

Beweiswert beizumessen ist.

3.6.2. Entsprechend kann bei der Beurteilung des Gesundheitszustands und

der Arbeitsfähigkeit des Versicherten vollumfänglich auf die Ergebnisse

abgestellt werden, zu denen die F____ gelangt ist. Aufgrund der umfassend

ausgefallenen Analyse der Krankengeschichte des Versicherten haben Dr. med. K____

und Prof. Dr. L____ nicht nur die erhobenen Diagnosen nachvollziehbar

hergeleitet und in der ergänzenden Einschätzung vom 11. August 2025 detailliert

aufgezeigt (vgl. Erwägung 3.4.1. vorstehend), sondern auch die einzelnen Punkte

und den Sachverhalt besser dargelegt. So führten die Gerichtsgutachter zur

bisherigen und aktuellen Behandlung aus, die aktuelle Behandlung sei

angemessen. Mehrfache Medikamentenumstellungen seien erfolgt

(Gesamtbeurteilung, S. 13) und es bestehe eine tragfähige therapeutische

Beziehung zum behandelnden Psychiater (a.a.O.). Weiter legte die psychiatrische

Gutachterin schlüssig und widerspruchsfrei dar, dass die Angstsymptomatik

einschliesslich Anteilen der übertriebenen Darstellung aufgrund der

neuropsychologischen Testung im Vergleich zur F____-Begutachtung 2018 ohne

Neuropsychologie besser abgrenzbar sind (Gesamtbeurteilung, S. 10). Die psychiatrische

Symptomatik im engeren Sinne beurteilten sie im Längs- und Querschnittsbefund als

konsistent, was überzeugend ist (vgl. Erwägung 3.3.6). Ferner nahmen sie nicht

nur zur Einschätzung des Behandlers Dr. med. J____, sondern auch zum Gutachten

von Dr. med. I____ einlässlich Stellung (vgl. Erwägung 3.4.1. vorstehend) und

führten insbesondere aus, dass diese unvollständig sei, weil es zu relevanten

biografischen Ängsten des Beschwerdeführers keine Ausführungen enthalte (vgl.

Erwägung 3.3.4 vorstehend).

3.7.

Soweit die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Dr. med. I____

verweist, kann ihr nicht gefolgt werden. Zum einen handelt es sich beim F____-Gutachten

nicht um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts wie bei Dr. med. I____,

sondern es konnten mit der neuropsychologischen Testung die relevanten

Krankheitsanteile besser herausgearbeitet und abgegrenzt werden (vgl. auch

Erwägung 3.6.2. vorstehend). Zum anderen zeigt das F____-Gutachten zahlreiche

Mängel am dessen Gutachten auf und im Gegensatz zum Gutachten von Dr. med. I____

kommt dem F____-Gutachten volle Beweiskraft zu (vgl. Erwägung 3.6.1.

vorstehend). Darüber hinaus kann auf das Gutachten von Dr. med. I____ nicht

abgestellt werden, da dieses von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt anlässlich seiner Beratung vom 16. Januar 2024 als nicht

beweistauglich angesehen wurde. Im Wesentlichen erschien es zu wenig ausgewogen

(Verfügung der Instruktionsrichterin vom 8. Februar 2024), was sich nun auch

durch die Einschätzung im Gerichtsgutachtens bestätigt hat (vgl. Erwägung 3.3.4.

vorstehend). Insbesondere mass der Gutachter Dr. med. I____ den umfangreichen

Tests eine grosse Bedeutung zu, so dass die klinischen Befunde in den

Hintergrund rückten und sie von ihm zu wenig gewürdigt und in einem

Zusammenhang gestellt wurden. Die diskutierten Inkonsistenzen, auf die Dr. med.

I____ direkt abgestellt hat, vermochten diesen Mangel nicht wettzumachen.

Entsprechend wurde ein Gerichtsgutachten veranlasst, welches bewusst wiederum

an die F____ vergeben wurde, was die Instruktionsrichterin im Auftrag

ausdrücklich kenntlich gemacht hat und wogegen die Beschwerdegegnerin nichts

einzuwenden hatte.

3.8.

Im Ergebnis ist gestützt auf das Gerichtsgutachten davon auszugehen,

dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit

von 4h tgl. ab Februar 2023 verfügt.

4.

4.1.

In einem nächsten Schritt ist auf die von der Beschwerdegegnerin

aufgeworfene Frage nach dem Status des Beschwerdeführers einzugehen und

insbesondere zu prüfen, ob der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers nach der

gemischten Methode zu ermitteln ist.

4.2.

Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten

ist Art. 16 ATSG anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und

nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,

das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG;

sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).

4.3.

Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich (z.B.

Haushalt) tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht

zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von

Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG). Bei

Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im

Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die

Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im

Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art.

28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit

oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin

und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der

Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der

Invaliditätsbemessung; Art. 28a Abs. 3 IVG).

4.4.

Ob eine versicherte Person als ganztägig, teilzeitig oder als

nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im

Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche

Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der

Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden

könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juli 2012, 9C_335/2012, E. 3.1).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen,

familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige

Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, berufliche

Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen

zu berücksichtigen.

4.5.

Hierzu hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er bei voller

Gesundheit zu 100% arbeiten würde, was seinen Ausführungen, dass er gewisse

Betreuungspflichten übernimmt (vgl. Stellungnahme vom 18. Februar 2025 Ziff. 3),

nicht entgegensteht. Darüber hinaus bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte für

eine Teilzeittätigkeit. Insbesondere liegen auch hinsichtlich der ersten Ehe

keine Hinweise für eine Kinderbetreuung durch den Beschwerdeführer vor. Von

daher scheidet die gemischte Methode aus und es ist der IV-Grad des

Beschwerdeführers nach der Methode des Einkommensvergleichs zu berechnen.

5.

5.1.

Es bleibt auf den erwerblichen Teil der angefochtenen Verfügung

einzugehen. Der Beschwerdeführer hat im Fragebogen vom 11. Juni 2025 bestätigt,

dass er Ende 2014 die Stelle bei B____ AG selbst gekündet hat, um nach [...]

auszuwandern, worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hinweist (Stellungnahme

vom 29. September 2025, Rz. 1). Damit hat er die Stelle nicht krankheitsbedingt

verloren, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er ohne Erkrankung immer

noch bei B____ AG arbeiten würde (a.a.O.). Entsprechend ist das Valideneinkommen

aufgrund eines Tabellenlohns zu bestimmen.

5.2.

Die Beschwerdegegnerin hat zur Ermittlung des Validen- und

Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik

periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen und die

LSE 2020, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 2: Fr. 5’791.00, mit

Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, abzüglich Nominallohnentwicklung bis

2021 von -0.7%) zur Anwendung gebracht (vgl. IV-Akte 159, S. 2). Angesichts der

Erwerbsbiographie hat die Beschwerdegegnerin zu Recht sowohl das Validen- als

auch das Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn mit

Kompetenzniveau 2 bestimmt. Auch die qualitativen Einschränkungen gemäss

Gerichtsgutachten (E. 3.3.6.) sprechen nicht gegen eine Tätigkeit im

Kompetenzniveau 2 (E. 3.3.6), zumal sich auch hier gegenüber der

Erstbegutachtung im 2018 eine Verbesserung einstellte (IV-Akte 67, S. 38). Der

Einkommensvergleich ist jedoch insoweit zu korrigieren, als dass die Tabellenlöhne

anhand des Jahres 2023 zu berechnen sind.

5.3.

Für die Berechnung des Rentenanspruchs gilt damit folgendes:

Ausgehend von der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung LSE 2022, TA1, Total

Männer, Kompetenzniveau 2: Fr. 5’848.00, mit Umrechnung von 40 auf 41.7

Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2023 von 1.7%) ergibt sich

ein durchschnittliches Valideneinkommen von Fr. 74'402.20. Bei einer spätestens

seit 02/2023 (E. 3.5) ausgewiesenen Verbesserung zu einer 50%igen

Arbeitsfähigkeit (Gerichtsgutachten, S. 15) resp. einem verbleibenden Pensum

von 50% und unter Berücksichtigung eines Abzuges von 10% nach Art. 26bis

Abs. 3 IVV, in der Fassung vom 1. Januar 2022 (Anhaltspunkte für einen höheren

leidensbedingten Abzug ergeben sich vorliegend nicht und der Beschwerdeführer

macht solche auch nicht geltend), ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr.

33'481.00. Da die angefochtene Verfügung vom 8. Juni 2023 datiert und gemäss

Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV die Herabsetzung oder Aufhebung der

Renten frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung

folgenden Monats an erfolgt, resultiert ein IV-Grad von 55% ab 1. August 2023. Bis

zu diesem Zeitpunkt ist die ganze Rente unverändert geschuldet. Deshalb ist die

Verfügung vom 21. Juni 2023, mit welcher die Beschwerdegegnerin vom

Beschwerdeführer die vom 1. Dezember 2022 bis 30. Juni 2023 bezogene Rente in

der Höhe von Fr. 18'436.00 zurückforderte, ersatzlos aufzuheben.

5.4.

Für das Jahr 2024 ergibt sich eine Nominallohnentwicklung von +1,8,

demnach ein Valideneinkommen von Fr. 75'741.43. Bei einem Pensum von 50% sowie

einem Abzug von 20% ergibt sich dabei ein Invalideneinkommen von Fr. 30'296.57.

Daraus folgt ein IV-Grad von 60%.

5.5.

Im Ergebnis steht dem Beschwerdeführer die bisherige ganze IV-Rente

bis 31. Juli 2023 unverändert zu. Ab dem 1. August 2023 wird ihm eine Rente bei

einem IV-Grad von 55% und ab dem 1. Januar 2024 eine solche bei einem IV-Grad

von 60% ausgerichtet. Eine Rückforderung der bisher ausbezahlten

Rentenleistungen erübrigt sich, sodass die Verfügung vom 21. Juni 2023

ersatzlos aufgehoben werden kann.

6.

6.1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 8. Juni 2023,

mit welcher die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers rückwirkend

per 1. Dezember 2022 aufgehoben hat, dahingehend abgeändert, dass die bisherige

ganze IV-Rente bis 31. Juli 2023 unverändert belassen und dem Beschwerdeführer

ab 1. August 2023 eine Rente bei einem IV-Grad von 55% ausgerichtet wird. Ab 1.

Januar 2024 erhöht sich die IV-Rente bei einem IV-Grad von 60%. Die Verfügung

vom 21. Juni 2023, mit welcher die IV-Rente des Beschwerdeführers vom 1.

Dezember 2022 bis 30. Juni 2023 zurückgefordert wird, wird ersatzlos

aufgehoben.

6.2.

Die Beschwerdegegnerin hat die ordentlichen Kosten, bestehend aus

einer Gebühr von Fr. 800.00, zu tragen. Darüber hinaus hat sie auch die Kosten

für das Gerichtsgutachten in der Höhe von insgesamt Fr. 11’228.85 zu bezahlen,

da eine vollständige Kostenüberwälzung auf der Grundlage von Art. 45 Abs. 1

Satz 2 ATSG immer dann möglich ist, wenn die IV-Stelle eine unzulängliche oder

lückenhafte Untersuchung durchgeführt hat und das Gerichtsgutachten dazu dient,

die in der Untersuchungsphase durch die Verwaltung begangenen Unterlassungen zu

beheben (Erik Furrer, Rechtliche

und praktische Aspekte auf dem Weg zum Gerichtsgutachten in der

Invalidenversicherung, SZS 2019, S. 14). Der hierfür notwendige Zusammenhang

zwischen Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Anordnung des

Gerichtsgutachtens (vgl. a.a.O.) ist vorliegend gegeben. Bei den Kosten von

Gerichtsgutachten handelt es sich um Gerichtskosten (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.1).

Da keine bundesrechtlichen Vorgaben bestehen, an welche Stellen die Gerichte

polydisziplinäre Gutachten zu vergeben haben, sind die kantonalen

Versicherungsgerichte auch nicht an der vom BSV mit den Medas vereinbarten

Tarif gebunden. Dieser dient immerhin als «Richtschnur», an der sich die

Beteiligten zu orientieren haben, wobei es zu berücksichtigen gilt, dass eine

dem Fall angepasste Lösung zulässig ist (BGE 143 V 269, 284 f. E. 7.3).

Angesichts der komplexen Fragen und der umfangreichen Akten, die einlässlich

haben verarbeitet werden müssen, erscheinen im vorliegenden Fall

Gutachtenskosten in der Höhe von Fr. 11’228.85 angemessen.

6.3.

Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin dem anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.

Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht – in

durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel regelmässig eine

Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zuspricht. Bei einem einfachen Schriftenwechsel beträgt die

Parteientschädigung Fr. 2'500.00. Vorliegend ist neben dem Honorar für den

doppelten Schriftenwechsel im ersten Verfahren (Fr. 3'750.00) die Hälfte des

Honorars für einen einfachen Schriftenwechsel im zweiten Verfahren (Fr.

1'250.00) sowie von Fr. 1'000.00 für den zusätzlichen Aufwand (Lektüre

Gerichtsgutachten und Antwort auf Rückfragen sowie zusätzliche Eingaben)

zuzusprechen, d.h. insgesamt Fr. 6'000.00 inklusive Auslagen zuzüglich

Mehrwertsteuer.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 8. Juni 2023 dahin-gehend abgeändert, dass die bisherige ganze

IV-Rente bis 31. Juli 2023 unverändert belassen und dem Beschwerdeführer ab 1.

August 2023 eine Rente bei einem IV-Grad von 55% ausgerichtet wird. Ab 1.

Januar 2024 erhöht sich die IV-Rente bei einem IV-Grad von 60%.

Die Verfügung vom 21. Juni 2023 wird ersatzlos

aufgehoben.

Die Kosten für das Gerichtsgutachten in der

Höhe von insgesamt Fr. 11’228.85 sind von der Beschwerdegegnerin zu tragen.

Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten des

Verfahrens mit einer Gebühr von Fr. 800.00 sowie eine Parteientschädigung von Fr.

6'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 486.00 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: