IV.2023.76
Restarbeitsfähigkeit; Einkommensvergleich
5. November 2025Deutsch32 min
der B____ AG in einem Pensum von 100% als Linienmitarbeiter tätig (Arbeitszeugnis,
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 5.
November 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), C.
Müller, lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]vertreten durch lic. iur. Jürg
Tschopp, Simonius&Partner, Advokat, Aeschenvorstadt 67, Postfach, 4010 Basel
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.76
Verfügung vom 8. Juni 2023
Restarbeitsfähigkeit;
Einkommensvergleich
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Der 1980 geborene Beschwerdeführer absolvierte in der Schweiz
eine Ausbildung zum Druckausrüster (vgl. IV-Akte 10, S. 5) und war ab 2010 bei
der B____ AG in einem Pensum von 100% als Linienmitarbeiter tätig (Arbeitszeugnis,
IV-Akte 40, S. 8 f.). Ab September 2013 befand er sich in ambulanter
psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. med. C____ (IV-Arztbericht,
IV-Akte 23, S. 1). Seine erste Ehe wurde im Oktober 2013 geschieden (Beschluss
Familiengericht [...], IV-Akte 10, S. 10 ff.). Ihr entstammen im September 2012
geborene Zwillinge (IV-Akte 150, S. 9).
Am 27. Februar 2014 (Posteingang) meldete sich der
Beschwerdeführer erstmals bei der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine
Depression zum Leistungsbezug an (Anmeldung, IV-Akte 10, S. 1 ff.). Diese stand
damals im Zusammenhang mit massiven ehelichen Problemen und Gewaltdrohungen
seitens der Familie der Ehefrau sowie der damals hängigen Scheidung (vgl. Bericht
[...], IV-Akte 5, S. 1 ff.; Bericht Arbeitgeber, IV-Akte 5, S. 4 ff.). Nachdem
der Beschwerdeführer in vollem Pensum an seinen bisherigen Arbeitsplatz
zurückkehren konnte, schloss die Beschwerdegegnerin das Dossier (vgl.
Mitteilung vom 27. Juni 2014, IV-Akte 26).
Im Dezember 2014 kündigte der Beschwerdeführer die Stelle bei
der B____ AG selbst (Arbeitszeugnis, IV-Akte 40, S. 9).
Am 15. Juli 2016 stürzte der Beschwerdeführer in [...] eine
Treppe hinunter (Schadenmeldung UVG, IV-Akte 32.78). Dabei verletzte er sich am
rechten Knie und an der HWS (a.a.O.). Die zuständige Unfallversicherung Suva erbrachte
die gesetzlichen Leistungen (vgl. IV-Akte 32). Aufgrund persistierender
Kniebeschwerden und eines Meniskusschadens wurde der Beschwerdeführer zweimal
operiert (vgl. Bericht Dr. med. D____, IV-Akte 39.8).
Der Beschwerdeführer wurde am 11. Januar 2017 in der Klinik E____
abgeklärt (IV-Akte 34) und meldete sich daraufhin am 19. Januar 2017 (Posteingang)
erneut bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 27). Vom 8. Februar 2017 bis 23.
Februar 2017 hielt er sich stationär in der Klinik E____ auf (IV-Akte 38, S. 2
ff.). Zudem wurde auf Wunsch des Beschwerdeführers eine Vermögensbeistandschaft
errichtet (IV-Akte 43).
Die Suva stellte mit Schreiben vom 31. August 2017 die
Heilkosten und Taggeldleistungen per 30. September 2017 ein (IV-Akte 50.2, S. 1
f.) und richtete mit Verfügung vom 22. November 2017 ab 1. Oktober 2017 eine
Erwerbsunfähigkeitsrente von 19% aus (IV-Akte 56).
Die Beschwerdegegnerin gab ein erstes, bidisziplinäres
orthopädisch-psychiatrisches Gutachten bei der F____ im Auftrag, welches am 4.
Juni 2018 erstellt wurde (Psychiatrisches Gutachten Dr. med. G____; Orthopädisches
Gutachten Dr. med. H____, IV-Akte 67; Rückfragebeantwortung, IV-Akte 74). In
der Folge sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
1. April 2019 ab dem 1. Juli 2017 eine ganze Rente zu (IV-Akte 88). Zuvor
auferlegte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Auflage zur
Schadenminderung im Sinne einer leitliniengerechten
psychiatrischen/psychotherapeutischen und gegebenenfalls pharmakologischen
Behandlung (IV-Akte 80).
Der Beschwerdeführer heiratete 2020 erneut (IV-Akte 150, S.
54). Aus dieser Ehe stammen zwei Kinder mit Geburtsjahr 2021 und 2024 (IV-Akte
123 und Gerichtsgutachten Gesamtbeurteilung, S. 4 Fussnote 2). Mit Mitteilung
vom 5. Januar 2021 wurde die bisherige IV-Rente des Beschwerdeführers bestätigt
(IV-Akte 117).
Im Februar 2022 leitete die Beschwerdegegnerin eine
Rentenprüfung ein (vgl. Fragebogen, IV-Akte 132) in dessen Zuge Dr. med. I____,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das Gutachten vom 8. Februar 2023
erstellte (IV-Akte 150). Gestützt darauf hob die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 8. Juni 2023 die Rente des Beschwerdeführers rückwirkend per 1.
Dezember 2022 auf (IV-Akte 159). Zur Begründung führte sie aus, dass gemäss der
psychiatrischen Beurteilung vom 7. Februar 2023 sowie der medizinischen
Beurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) für die mittel- bis
schwergradige Episode und das Ängstliche Syndrom, aufgrund dessen 2018
ursprünglich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war, keine
Hinweise mehr vorliegen würden (a.a.O.). Weiter sei eine Aggravation
testpsychologisch nachgewiesen worden. Damit sei ein Revisionsgrund vorhanden
(a.a.O.). Zudem forderte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 21. Juni 2023 die vom 1. Dezember 2022 bis 30. Juni 2023 bezogenen Rentenleistungen
in der Höhe von Fr. 18'436.00 zurück (IV-Akte 170).
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2023 reicht die Beschwerdegegnerin
beim Sozialversiche-rungsgericht Basel-Stadt die Verfügung vom 8. Juni 2023,
das Schreiben der Rechtsvertretung vom 16. Juni 2023 sowie die Stellungnahme
des Rechtsdienstes vom 27. Juni 2023 ein. Diese werden mit
Instruktionsverfügung vom 30. Juni 2023 an den Beschwerdeführer weitergeleitet verbunden
mit der Aufforderung, einen Kostenvorschuss zu bezahlen, sofern er an seiner
Beschwerde festhalte.
Daraufhin geht beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Beschwerde
vom 10. Juli 2023 ein. Darin werden folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Die Verfügung vom
8.
Juni 2023 ist aufzuheben.
2.
Es sind dem
Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.
3.
Es ist dem
Beschwerdeführer eine volle IV-Rente auszurichten.
4.
Das Schreiben vom
16.
Juni 2023 an die IV BS sei zur vorliegenden Beschwerde bei-zuziehen.
5.
Eventualiter ist
ein medizinisches fachärztliches Gutachten über den Eintritt der Invalidität
des Beschwerdeführers in Auftrag zu geben.
6.
Subeventualiter
ist der Fall zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Prüfung allfälliger
Eingliederungsmassnahmen an die Beschwerdebeklagte zurückzuweisen.
7.
Es ist dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung mit dem Unterzeich-nenden zu
gewähren.
8.
Unter o/e
Kostenfolge.
Der Beschwerdeführer ergänzt seine Beschwerde mit Eingabe vom
13.
Juli 2023 (Gerichtsakte 8). In der Beilage reicht er den Bericht von Dr.
med. J____ vom 13. Juli 2023 ein (Gerichtsakte 9).
Mit Eingabe vom 22. August 2023 geht eine zweite Beschwerde
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ein. Sie richtete sich gegen die
Verfügung vom 21. Juni 2023. Es
werden darin folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Die Verfügung vom
21.
Juni 2023 ist aufzuheben.
2.
Es sei auf die
Rückerstattung zu verzichten.
3.
Es sei das
Verfahren IV.2023.76 mit dem vorliegenden zu vereinigen.
4.
Eventualiter sei
die Beschwerdegegnerin zu verpflichten das Rückforderungsverfahren bis zum
Ausgang des Verfahrens IV.2023.76 zu sistieren.
5.
Es ist dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden zu
gewähren.
6.
Unter o/e
Kostenfolge.
Mit Instruktionsverfügung vom 23. August 2023 werden die
Beschwerden vom 10. Juli 2023 und 22. August 2023 in einem Verfahren unter der
Verfahrensnummer IV.2023.76 vereint.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 18.
September 2023 auf Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.
Mit Instruktionsverfügung vom 25. September 2023 werden die
Akten der Unfallver-sicherung (Suva; Schadennummer 25.74645.16.9) beigezogen. Am
28.
September 2023 gehen diese beim Gericht ein.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 16. November 2023 an
den in den Be-schwerden vom 10. Juli 2023 und 22. August 2023 gestellten
Rechtsbegehren fest.
Mit Duplik vom 6. Dezember 2023 erneuert die Beschwerdegegnerin
ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerden.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 25. September 2023 werden dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung mit
lic. iur. Jürg Tschopp, Advokat, Basel, bewilligt.
IV.
Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer
Parteiverhandlung erfolgt. Die erste Urteilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 16. Januar 2024 statt.
Mit Instruktionsverfügung vom 7. Februar 2024 wird den Parteien
mitgeteilt, dass das Verfahren an der Beratung vom 16. Januar 2024 ausgestellt
wurde und ein psychiatrisches Gerichtsgutachten eingeholt werde. Hierfür wird
den Parteien die F____ Begutachtungsstelle vorgeschlagen, welche den Facharzt
bzw. die Fachärztin nach Vorlage der Akten bestimmen werde. Den Parteien wird
Gelegenheit gegeben, bis zum 22. Februar 2024 allfällige Einwände gegen dieses
Vorgehen vorzubringen.
Mit Eingabe vom 9. Februar 2024 teilt die Beschwerdegegnerin
mit, dass keine Ein-wände gegen das geplante Gerichtsgutachten oder die zu
beauftragende Begut-achtungsstelle erhoben werden, obschon sie den Sachverhalt
als ausreichend abgeklärt erachtet. Der Beschwerdeführer reicht keine
Stellungnahme ein.
Mit Instruktionsverfügung vom 6. März 2024 wird den Parteien
der Gutachtensauf-trag zugestellt und diese erhalten die Möglichkeit, sich dazu
zu äussern und allfällige Fragen anzubringen. Die Beschwerdegegnerin ersucht
mit Schreiben vom 8. März 2024 das Gericht, in Erwägung zu ziehen, als
Ergänzung eine neuropsychologische Begutachtung/Testung zur Symptomvalidierung
anzuordnen. Ansonsten werden von Seiten der Beschwerdegegnerin keine
Ergänzungsfragen gestellt. Der Beschwerdeführer reicht mit Schreiben vom 25.
März 2024 drei Ergänzungen ein.
Die Instruktionsrichterin legt mit Verfügung vom 23. April 2024
den Parteien den formulierten Gutachtensauftrag vor und holt eine Offerte bei
der F____ ein. Da kein Widerspruch eingeht, wird der Gutachtensauftrag am 13.
Mai 2024 verschickt.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2024 offeriert die F____ die
Erstellung eines psychiatri-schen und eines neuropsychologischen Gutachtens für
ca. Fr. 14'500.00. Am 11. Juni 2024 werden zum offerierten Betrag an die F____
Rückfragen gestellt, welche am 28. Juni 2024 beantwortet werden. Mit
Instruktionsverfügung vom 9. Juli 2024 wird den Parteien mitgeteilt, dass neben
dem psychiatrischen Gutachten auch ein neuropsychologisches Gutachten mit
Konsensbeurteilung bei der F____ Begutachtung in Auftrag gegeben wird. Der Auftrag
wird mit Schreiben vom gleichen Tag erteilt.
Am 17. Januar 2025 geht das psychiatrische Gutachten inkl.
neuropsychologischer Testung und einer Gesamtbeurteilung beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ein. Die am 20. Januar 2025 eingehende
Gutachterrechnung beträgt Fr. 14’948.85. Mit Instruktionsverfügung vom 22.
Januar 2025 wird den Parteien das Gutachten zur Stellungnahme zugestellt. Die
Beschwerdegegnerin lässt sich hierzu mit Eingabe vom 18. Februar 2025
vernehmen. Der Beschwerdeführer nimmt mit Schreiben vom 20. Februar 2025
(Postaufgabe 14. März 2025) Stellung.
Auf Nachfrage der Instruktionsrichterin teilt die F____ am 7.
Mai 2025 dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit, dass die Rechnung zu
hoch ausgefallen sei. Am 14. Mai 2025 geht die korrigierte Rechnung über Fr.
11’228.85 beim Gericht ein.
V.
Die zweite Beratung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
findet am 14. Mai 2025 statt.
Den Parteien wird mit Instruktionsverfügung vom 15. Mai 2025
mitgeteilt, dass das Verfahren zum Zwecke weiterer Abklärungen erneut
Dispositiv
ausgestellt wird. Es wird entschieden, der psychiatrischen Gutachterin
Rückfragen zum Gerichtsgutachten zu unterbreiten. Zudem wird der
Beschwerdeführer gebeten, einen Fragenbogen zu seiner erwerblichen Situation
eigenständig, wahrheitsgemäss und handschriftlich zu beantworten.
Mit Eingabe vom 13. März 2025 (Postaufgabe 12. Juni 2025)
reicht der Beschwerdeführer seine Antworten zum Fragebogen ein.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2025 wird die F____ aufgefordert,
Rückfragen zu beantworten. Nachdem von der F____ keine Stellungnahme eingeht,
erfolgt am 30. Juli 2025 eine Nachfrage der Instruktionsrichterin. Mit
Schreiben vom 11. August 2025 beantwortet die F____ die Rückfragen.
Die Beschwerdegegnerin nimmt mit Eingaben vom 10. September
2025 und 29. September 2025 Stellung.
Der Beschwerdeführer äussert sich mit Schreiben vom 29.
September 2025. In der Beilage reicht er den Einstellungsbeschluss der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 27. Februar 2014, seine Kündigung vom 25.
August 2024 und das Arbeitszeugnis der B____ AG vom 31. Dezember 2014 ein (Separatbeilage
Gerichtsgutachten 37).
VI.
Am 5. November 2025 wird die Sache von der Kammer des
Sozialversicherungsge-richts Basel-Stadt ein drittes Mal beraten.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig für die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes
vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft, Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte,
die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen,
erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen
sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind
(lit. c).
2.2.
Ausgangspunkt für die Ermittlung des Invaliditätsgrads ist die
Frage, ob und in welchem Ausmass die versicherte Person infolge ihrer
gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist. Bei der Feststellung
des Gesundheitszustands und der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der
versicherten Person stützt sich die Verwaltung (und im Beschwerdefall das
Gericht) auf Unterlagen, die von Ärztinnen und Ärzten sowie gegebenenfalls
weiteren Fachpersonen zur Verfügung zu stellen sind. Es ist Aufgabe der
Ärztinnen und Ärzte, den Gesundheitszustand zu beurteilen und sich dazu zu
äussern, in welchem Umfang und hinsichtlich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2024,
8C_122/2023, E. 2.3). Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V
93 E. 4 mit weiteren Hinweisen).
2.3.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.4.
Gerichtsgutachten haben im Sozialversicherungsverfahren einen hohen
Stellenwert, sie geniessen grundsätzlich vollen Beweiswert (vgl. Marco Weiss, Beweiswürdigung
medizinischer Gutachten im Sozialversicherungsrecht - kritische Anmerkungen in:
HAVE 2016, S. 419 mit Hinweisen). Das Gericht weicht bei Gerichtsgutachten nach
der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen
Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit
zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu
erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise
widersprüchlich ist, oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in
überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende
Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche
Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug
erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei
es, dass es die Überprüfung im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält,
sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens
abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 f. E. 3b/aa mit Hinweisen).
3.
3.1.
Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Stellungnahme vom 10.
September 2025 vor, beim Gerichtsgutachten der F____ vom 31. Dezember 2014
(Psychiatrisches Gutachten Dr. med. K____; Neuropsychologisches Gutachten,
Prof. Dr. L____) handle es sich um eine andere Beurteilung des gleichen
Sachverhalts wie beim Gutachten von Dr. med. I____ vom 7. Februar 2023. Die
Festlegung der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers mit 50% durch die F____
sei willkürlich und nicht nachvollziehbar und deshalb nicht zu schützen.
Ausserdem müsse der Status des Beschwerdeführers überprüft werden.
3.2.
Der Beschwerdeführer ist dagegen der Ansicht, auf das
Gerichtsgutachten könne abgestellt werden (vgl. sinngemäss die Stellungnahme
vom 20. Februar 2025 [Postaufgabe 14.
März 2025]).
3.3.
3.3.1. Aus interdisziplinärer Sicht wurden im Gerichtsgutachten folgende
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Gesamtbeurteilung, S. 8):
1.
Mittelgradige
depressive Episode einer rezidivierenden depressiven Störung mit somatischem
Syndrom bei genetischer Prädisposition (ICD-10: F33.11)
2.
Generalisierte
Angststörung mit rezidivierenden Angst- bzw. Panikattacken vor dem Hintergrund
der biographischen Traumatisierungen (ICD-10; F41.1. F43.8)
3.
Leichtgradige
neurokognitive Einschränkung, unspezifisch bei Diagnosen 1 & 2
4.
Essattacken bei
o.g. psychischen Störungen (ICD-10: F50.4).
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden keine
gestellt (a.a.O.).
3.3.2. In der Herleitung der Diagnosen wurde ausgeführt, der
Beschwerdeführer habe anlässlich der Untersuchung eine Panikattacke erlebt
(Gesamtbeurteilung, S. 9). Sowohl sein Verhalten als auch seine Angaben dazu seien
konsistent gewesen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer bei der
aktenanamnestisch bekannten rezidivierenden depressiven Störung depressive
Symptome angegeben. Mit bedrückter Stimmung, Freud- und Interessensverlust,
Müdigkeit und Antriebsstörung seien 3 Hauptsymptome; mit Insuffizienz- und
Schuldgefühlen, Todesgedanken, Klagen über Konzentrationsstörungen,
psychomotorischen Störungen und Schlafstörungen insgesamt 6 Nebenkriterien
einer depressiven Episode vorgelegen (a.a.O.). Obwohl bei insgesamt 9 erfüllten
Kriterien die Ausprägung der Depression nach ICD-10 formal als «schwer»
einzustufen sei, sei in Anbetracht einer insgesamt klinisch eher mittelgradig
ausgeprägten Symptomatik vom Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode
der bekannten rezidivierenden depressiven Störung auszugehen (a.a.O.). Die
aktuelle Episode halte überwiegend wahrscheinlich seit 2018 an. Mit
Interessens- und Freudeverlust, emotionaler Hemmung, Morgentief,
psychomotorischer Hemmung und Libidoverlust würden insgesamt 5 somatische
Symptome einer Depression vorliegen, welche die Diagnose eines somatischen
Syndroms nach ICD-10 erlauben würden (ICD-10 F33.11, a.a.O.). Die Panikattacken
stünden im Zusammenhang mit der Angststörung. Zeitweise spitze sich die
Angstsymptomatik zu, sodass der Explorand panikartige Zustände erlebe. Da
generalisierte Ängste dominieren würden und die Panikstörung ein Ausschlusskriterium
für die ICD-10-Diagnose einer generalisierten Angststörung darstelle, werde die
Angstsymptomatik gutachterlich im Rahmen einer generalisierten Angststörung
(ICD-10: F41.1) interpretiert (a.a.O.). Weiter wird ausgeführt, das aktuelle
Ausmass der Angstsymptomatik mit erfüllten Kriterien einer generalisierten
Angststörung wie auch das gesamte Krankheitsbild einschliesslich Anteilen einer
übertriebenen Darstellung seien aktuell unter Berücksichtigung der Ergebnisse
der neuropsychologischen Testung gegenüber der F____-Begutachtung 2018 (damals
rein klinische psychiatrische Beurteilung ohne Neuropsychologie) besser
abgrenzbar, ohne dass sich der Schweregrad gegenüber 2018 relevant verändert
habe (Gesamtbeurteilung, S. 10). Insgesamt liege ein komorbides psychiatrisches
Krankheitsbild von mindestens mittelgradiger Ausprägung vor (a.a.O.), wobei die
Störungen ungünstige Wechselwirkungen zeigen würden (a.a.O.). Das o.g.
Krankheitsbild sei vor dem Hintergrund der Biographie des Exploranden zu
verstehen. Nach erlebten Traumatisierungen (Flucht aus [...], Unfall 2001) mit
anhaltenden Symptomen von Traumafolgestörungen (Albträume mit vegetativer
Begleitsymptomatik) habe sich der Explorand so lange kompensiert und beruflich
erfolgreich gezeigt, bis es erneut zum Erleben einer existenziellen Bedrohung
seitens der Familie der Ex-Frau gekommen sei (a.a.O.). Diese (gemäss Akten
reale) Bedrohung habe von ihm psychisch nicht mehr kompensiert und adäquat
verarbeitet werden können (a.a.O.).
3.3.3. Weiter wird in der Gesamtbeurteilung ausgeführt, die verschiedenen
Ergebnisse der Performanzvalidierung seien grenzwertig ausgefallen
(Gesamtbeurteilung, S. 11). Bei der Beschwerdeaussagevalidität könne eine
erhöhte Wahrscheinlichkeit für eine Beschwerdeüberhöhung und Ausweitung
angenommen werden (a.a.O.). Weiter hätten im Rahmen der neuropsychologischen
Testung vom 7. Oktober 2024 mittels klinisch-wissenschaftlich validierter und
standardisiert durchgeführter Testverfahren zum Zeitpunkt der Untersuchung
formale Leistungseinschränkungen im Sinne einer leicht- bis mittelgradigen
kognitiven Störung festgestellt werden können (a.a.O.). Die Leistung des
Beschwerdeführers sei a.e. im Rahmen einer Beschwerdeausweitung zu verstehen.
Die anzunehmende leichtgradige neuropsychologische Störung führe zu einer
Einschränkung von allenfalls 15-20% (a.a.O.).
3.3.4. Darüber hinaus wurde in der Gesamtbeurteilung auch zu
den Diagnosen des behandelnden Psychiaters Dr. med. C____ und zum Gutachten von Dr. med. I____ einlässlich Stellung
genommen (a.a.O.). So wurde hinsichtlich Dr. med. C____ ausgeführt, es
würden sich keine relevanten diagnostischen Abweichungen ergeben (a.a.O.). Lediglich
das Ausmass werde von den Gerichtsgutachtern anders interpretiert, weil diese
die Kriterien einer Angststörung als erfüllt betrachten (a.a.O.). In Bezug auf
das Gutachten von Dr. med. I____ vom 7. Februar 2023 würden sich Diskrepanzen
ergeben (a.a.O.). Im psychiatrischen Befund von Dr. med. I____ würden
überwiegend subjektive Angaben und sowohl Beschwerden als auch objektivierbare
Befunde vermischt dargestellt. Fokussiert werde dabei auf die subjektiven
Angaben und nicht auf die objektiven Befunde (a.a.O.). Die Beschwerden würden
aufgrund der psychometrischen Testungen als nicht valide erachtet und darauf
die Schlussfolgerungen des Gutachtens abgestützt (Gesamtbeurteilung, S. 12). Entsprechend
seien bei Dr. med. I____ keine psychiatrischen Diagnosen gestellt worden. Dagegen
seien bei der aktuellen Begutachtung auch zum Teil invalide Befunde bei der
Testung festgestellt worden (a.a.O.). Die psychiatrische Symptomatik an sich sei
jedoch im Längs- und Querschnitt konsistent. Aus diesem Grund sei das Vorliegen
einer mittelgradigen Depression im Verlauf seit 2012, mit vorübergehenden
Verschlechterungen und Verbesserungen, überwiegend jedoch als mittelgradig, als
überwiegend wahrscheinlich angesehen worden (a.a.O.). Die relevanten
biografischen Ängste des Exploranden (Angsterleben während der Auswanderung im
Alter von 6 Jahren, Todesangst während des Autounfalls 2011) seien im Gutachten
Dr. med. I____ nicht thematisiert worden. Diese seien jedoch relevante Faktoren
in der Entstehung der Angststörung, mit Beginn der Belastung 2011/12 und
Entwicklung der Depression (a.a.O.). Die Essstörung werde ebenso in
Übereinstimmung mit der ICD-10-Klassifikation gestellt. Ergänzend wurde ausgeführt,
zwar seien Aspekte nicht authentischer Beschwerdedarstellung im Sinne einer
Symptomausweitung unübersehbar (a.a.O.). Dies schliesse jedoch einen Kern einer
nachvollziehbaren psychiatrischen Einschränkung nicht aus (a.a.O.).
3.3.5. Auf die Frage nach dem Vorliegen von Aggravation oder Simulation
führten die Gerichtsgutachter aus, die Validität der Befunde der
neuropsychologischen Testung sei im Umfang einer anzunehmenden leichtgradigen
Störung partiell gegeben (Gesamtbeurteilung, S. 12). Der RMT-Test sei negativ
(a.a.O.). Bei der Verhaltensbeobachtung hätten sich bei der aktuellen
psychiatrischen Begutachtung keine direkten Hinweise auf Aggravation oder
Simulation gefunden (a.a.O.).
3.3.6. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit beurteilten die Gerichtsgutachter
die bisherige Tätigkeit unter Hinweis auf die früheren Einschätzungen (Suva und
F____ 2018) als nicht mehr möglich (Gesamtbeurteilung, S. 13). In einer
leidensangepassten Tätigkeit sei der Explorand noch zu 50% arbeitsfähig
(Gesamtbeurteilung, S. 14). Diesbezüglich bestehe keine zusätzliche
Einschränkung der Leistung. Die einstündige Pause (eine flexible
Pausengestaltung sollte möglich sein) sei ausreichend und ermögliche es dem
Exploranden, sich zwischendurch zu erholen und Coping-Strategien im Umgang mit
Angstzuständen anzuwenden. Geeignet sei eine Tätigkeit ohne Zeitdruck und ohne
erhöhte Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit, sowie ohne
anspruchsvollen Kundenkontakt und ohne Schichtdienst (a.a.O.). Sonstige
spezifische Einschränkungen würden sich nicht ergeben. Die leichte
neurokognitive Störung führe zu einer Einschränkung von 15-20% (a.a.O.). Zum
Verlauf gaben die Gerichtsgutachter an, dass aktuell, und auch schon zum
Zeitpunkt des Vorgutachtens 02/2023 und folglich auch seit dem Revisionszeitpunkt
03/2022, die genannte Arbeitsfähigkeit vorausgesetzt werden könne
(Gesamtbeurteilung, S. 15).
3.4.
3.4.1. Ergänzend wurde die psychiatrische Gerichtsgutachterin durch
eine Rückfrage der Kammer des Sozialversicherungsgerichts gebeten, zu zwei
Passagen des Gerichtsgutachtens vertieft Stellung zu nehmen. Zur Formulierung
im Gutachten, dass in Bezug auf Dr. med. I____ diskutiert werden müsse, dass
ein Kern einer psychiatrisch begründbaren Einschränkung «wohl» bestehe, diese
aber nicht zu quantifizieren sei, führte die psychiatrische Gerichtsgutachterin
folgendes aus: aus gutachterlicher Sicht seien die Aussagen im Gutachten von
Dr. med. I____ in sich ambivalent (Separatbeilage Gerichtsgutachten 30): Zum
einen werde eine psychische Störung durchaus im Bereich des Möglichen gesehen,
aber als nicht näher eingrenzbar bezeichnet, zum andern werde ausgesagt, dass
die Beschwerden nicht durch eine Erkrankung zu erklären seien (womit implizit
eine psychische Störung ausgeschlossen werde, was der ersten Aussage widerspreche).
Seitens des behandelnden Psychiaters würde faktisch durchgängig eine
rezidivierende Depression i.d.R. mittelgradig und chronifiziert festgehalten
(a.a.O.). Diese Einschätzung stimme mit der Einschätzung im F____ Gutachten
2018 überein. Gegenüber dem Erstgutachten habe es eine leichte Besserung in
Bezug auf den Schweregrad gegeben, wodurch nun von einer Arbeitsfähigkeit von 4
Stunden täglich in einfachen Hilfsarbeiten auszugehen sei (a.a.O.).
3.4.2. Darüber hinaus verwies die psychiatrische Gutachterin
darauf, dass im Rahmen der nunmehr durchgeführten neuropsychologischen Testung
vom 7. Oktober 2024 aus gutachterlicher Sicht besser zwischen authentischen und
nicht authentischen Beschwerdedarstellungen habe differenziert werden können
(a.a.O.). Die Ergebnisse der Performanzvalidierung sei als grenzwertig einzuschätzen.
Testpsychologisch würden sich Hinweise auf eine Beschwerdeausweitung finden,
d.h. eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für eine Beschwerdeüberhöhung und
Ausweitung effektiv vorhandener Beschwerden und Einschränkungen (a.a.O.). Die
leichten Auffälligkeiten im attentionalen, exekutiven und mnestischen Bereich seien
insgesamt gut mit einer affektiven psychiatrischen Symptomatik vereinbar. Diese
Befunde würden eine unterliegende psychische Störung nicht grundsätzlich ausschliessen
(a.a.O.).
3.4.3. In Beantwortung der Frage sei das «wohl» dahingehend zu
verstehen, dass in Abwägung aller Fakten vom Vorliegen einer authentischen
psychischen Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, diese
aber punkto funktioneller Auswirkungen nicht das Ausmass erreiche, wie es der
Explorand geltend mache (a.a.O.).
3.4.4. In Bezug auf die Aussage, dass «andererseits das Ausmass
der daraus resultierenden funktionellen Einschränkung besser bestimmt werden
[kann]» merkte die Gutachterin an, dass bei einer, wie vorliegend grenzwertig
einzustufenden Performanzvalidierung aus neuropsychologischer Sicht der
Schweregrad und damit die Einschränkung zumindest annäherungsweise durchaus
bestimmt, und unter Berücksichtigung der psychiatrischen Befunde dann die
Gesamteinschränkung bzw. Arbeitsfähigkeit u.E. überwiegend wahrscheinlich
plausibel eingeschätzt werden könne (a.a.O.).
3.5.
In Bezug auf die zweite Formulierung, wonach «in der Summe all
dieser Aspekte […] angenommen werden [kann], dass aktuell, und auch schon zum
Zeitpunkt des Vorgutachtens 02/2023 und folglich auch seit Revisionszeitpunkt
03/2022 die obige Arbeitsfähigkeit vorausgesetzt werden kann» führte die
Gutachterin aus, gemäss Behandlerbericht und in Übereinstimmung mit der
aktuellen Begutachtung sei es im Verlauf seit der Erstbegutachtung 2018 zu
einer leichtgradigen Verbesserung der Funktionsfähigkeit gekommen. Diese sei
auch in der Begutachtung von Dr. med. I____ im Februar 2023 abgebildet und
ebenso abgestützt durch die Stellungnahme des Behandlers vom 13. Juli 2023, wo
gewisse Verbesserung attestiert würden und eine Arbeitsfähigkeit in angepasster
Tätigkeit von 4h tgl. gegenüber 3h für möglich erachtet werde. Es würden sich
aus den Akten keine davorliegenden Anhaltspunkte ergeben, an denen die
Verbesserung zeitlich festgemacht werden könne (a.a.O.). Insgesamt sei daher in
Präzisierung des Gutachtens vom 31. Dezember 2024 davon auszugehen, dass die
leicht verbesserte Arbeitsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ab Februar 2023
(nur möglicherweise bereits bei Einleitung des Revisionsverfahrens 03/2022)
vorgelegen habe.
3.6.
3.6.1. Gemäss den von der Rechtsprechung entwickelten Beweismaximen
(BGE 125 V 351 E. 3b) weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne
zwingende Gründe von der Einschätzung medizinischer Experten ab, deren Aufgabe
es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um
einen bestimmten Sachverhalt medizinisch möglichst genau zu erfassen. Das
Gutachten beruht auf umfassenden Untersuchungen und ist in Kenntnis der
Vorakten erstellt worden (Gesamtbeurteilung, S. 18-42), mit denen es sich auseinandersetzt.
Das psychiatrische Teilgutachten und die neuropsychologische Testung sowie die daraus
in Würdigung der interdisziplinären Wechselwirkungen konsensual gezogenen
Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet, sie erscheinen
widerspruchsfrei und einleuchtend. Vorliegend ist kein Grund für ein Abweichen vom
Gerichtsgutachten vom 31. Dezember 2024 und der ergänzenden Stellungnahme der F____
in deren Antwort vom 11. August 2025 ersichtlich. Festzustellen ist vielmehr,
dass sowohl das Gerichtsgutachten der F____ als auch insbesondere deren
ergänzende Stellungnahme die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen an eine
medizinische Beurteilungsgrundlage (BGE 134 V 232 E. 5.1, BGE 125 V 352 E. 3a)
in jeder Hinsicht erfüllen, so dass der resultierenden Einschätzung der F____
zur Frage der dem Beschwerdeführer verbleibenden Restarbeitsfähigkeit voller
Beweiswert beizumessen ist.
3.6.2. Entsprechend kann bei der Beurteilung des Gesundheitszustands und
der Arbeitsfähigkeit des Versicherten vollumfänglich auf die Ergebnisse
abgestellt werden, zu denen die F____ gelangt ist. Aufgrund der umfassend
ausgefallenen Analyse der Krankengeschichte des Versicherten haben Dr. med. K____
und Prof. Dr. L____ nicht nur die erhobenen Diagnosen nachvollziehbar
hergeleitet und in der ergänzenden Einschätzung vom 11. August 2025 detailliert
aufgezeigt (vgl. Erwägung 3.4.1. vorstehend), sondern auch die einzelnen Punkte
und den Sachverhalt besser dargelegt. So führten die Gerichtsgutachter zur
bisherigen und aktuellen Behandlung aus, die aktuelle Behandlung sei
angemessen. Mehrfache Medikamentenumstellungen seien erfolgt
(Gesamtbeurteilung, S. 13) und es bestehe eine tragfähige therapeutische
Beziehung zum behandelnden Psychiater (a.a.O.). Weiter legte die psychiatrische
Gutachterin schlüssig und widerspruchsfrei dar, dass die Angstsymptomatik
einschliesslich Anteilen der übertriebenen Darstellung aufgrund der
neuropsychologischen Testung im Vergleich zur F____-Begutachtung 2018 ohne
Neuropsychologie besser abgrenzbar sind (Gesamtbeurteilung, S. 10). Die psychiatrische
Symptomatik im engeren Sinne beurteilten sie im Längs- und Querschnittsbefund als
konsistent, was überzeugend ist (vgl. Erwägung 3.3.6). Ferner nahmen sie nicht
nur zur Einschätzung des Behandlers Dr. med. J____, sondern auch zum Gutachten
von Dr. med. I____ einlässlich Stellung (vgl. Erwägung 3.4.1. vorstehend) und
führten insbesondere aus, dass diese unvollständig sei, weil es zu relevanten
biografischen Ängsten des Beschwerdeführers keine Ausführungen enthalte (vgl.
Erwägung 3.3.4 vorstehend).
3.7.
Soweit die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Dr. med. I____
verweist, kann ihr nicht gefolgt werden. Zum einen handelt es sich beim F____-Gutachten
nicht um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts wie bei Dr. med. I____,
sondern es konnten mit der neuropsychologischen Testung die relevanten
Krankheitsanteile besser herausgearbeitet und abgegrenzt werden (vgl. auch
Erwägung 3.6.2. vorstehend). Zum anderen zeigt das F____-Gutachten zahlreiche
Mängel am dessen Gutachten auf und im Gegensatz zum Gutachten von Dr. med. I____
kommt dem F____-Gutachten volle Beweiskraft zu (vgl. Erwägung 3.6.1.
vorstehend). Darüber hinaus kann auf das Gutachten von Dr. med. I____ nicht
abgestellt werden, da dieses von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt anlässlich seiner Beratung vom 16. Januar 2024 als nicht
beweistauglich angesehen wurde. Im Wesentlichen erschien es zu wenig ausgewogen
(Verfügung der Instruktionsrichterin vom 8. Februar 2024), was sich nun auch
durch die Einschätzung im Gerichtsgutachtens bestätigt hat (vgl. Erwägung 3.3.4.
vorstehend). Insbesondere mass der Gutachter Dr. med. I____ den umfangreichen
Tests eine grosse Bedeutung zu, so dass die klinischen Befunde in den
Hintergrund rückten und sie von ihm zu wenig gewürdigt und in einem
Zusammenhang gestellt wurden. Die diskutierten Inkonsistenzen, auf die Dr. med.
I____ direkt abgestellt hat, vermochten diesen Mangel nicht wettzumachen.
Entsprechend wurde ein Gerichtsgutachten veranlasst, welches bewusst wiederum
an die F____ vergeben wurde, was die Instruktionsrichterin im Auftrag
ausdrücklich kenntlich gemacht hat und wogegen die Beschwerdegegnerin nichts
einzuwenden hatte.
3.8.
Im Ergebnis ist gestützt auf das Gerichtsgutachten davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit
von 4h tgl. ab Februar 2023 verfügt.
4.
4.1.
In einem nächsten Schritt ist auf die von der Beschwerdegegnerin
aufgeworfene Frage nach dem Status des Beschwerdeführers einzugehen und
insbesondere zu prüfen, ob der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers nach der
gemischten Methode zu ermitteln ist.
4.2.
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten
ist Art. 16 ATSG anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG;
sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).
4.3.
Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich (z.B.
Haushalt) tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht
zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von
Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG). Bei
Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im
Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die
Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im
Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art.
28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit
oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin
und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der
Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der
Invaliditätsbemessung; Art. 28a Abs. 3 IVG).
4.4.
Ob eine versicherte Person als ganztägig, teilzeitig oder als
nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im
Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche
Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der
Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden
könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juli 2012, 9C_335/2012, E. 3.1).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen,
familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige
Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, berufliche
Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen
zu berücksichtigen.
4.5.
Hierzu hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er bei voller
Gesundheit zu 100% arbeiten würde, was seinen Ausführungen, dass er gewisse
Betreuungspflichten übernimmt (vgl. Stellungnahme vom 18. Februar 2025 Ziff. 3),
nicht entgegensteht. Darüber hinaus bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte für
eine Teilzeittätigkeit. Insbesondere liegen auch hinsichtlich der ersten Ehe
keine Hinweise für eine Kinderbetreuung durch den Beschwerdeführer vor. Von
daher scheidet die gemischte Methode aus und es ist der IV-Grad des
Beschwerdeführers nach der Methode des Einkommensvergleichs zu berechnen.
5.
5.1.
Es bleibt auf den erwerblichen Teil der angefochtenen Verfügung
einzugehen. Der Beschwerdeführer hat im Fragebogen vom 11. Juni 2025 bestätigt,
dass er Ende 2014 die Stelle bei B____ AG selbst gekündet hat, um nach [...]
auszuwandern, worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hinweist (Stellungnahme
vom 29. September 2025, Rz. 1). Damit hat er die Stelle nicht krankheitsbedingt
verloren, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er ohne Erkrankung immer
noch bei B____ AG arbeiten würde (a.a.O.). Entsprechend ist das Valideneinkommen
aufgrund eines Tabellenlohns zu bestimmen.
5.2.
Die Beschwerdegegnerin hat zur Ermittlung des Validen- und
Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik
periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen und die
LSE 2020, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 2: Fr. 5’791.00, mit
Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, abzüglich Nominallohnentwicklung bis
2021 von -0.7%) zur Anwendung gebracht (vgl. IV-Akte 159, S. 2). Angesichts der
Erwerbsbiographie hat die Beschwerdegegnerin zu Recht sowohl das Validen- als
auch das Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn mit
Kompetenzniveau 2 bestimmt. Auch die qualitativen Einschränkungen gemäss
Gerichtsgutachten (E. 3.3.6.) sprechen nicht gegen eine Tätigkeit im
Kompetenzniveau 2 (E. 3.3.6), zumal sich auch hier gegenüber der
Erstbegutachtung im 2018 eine Verbesserung einstellte (IV-Akte 67, S. 38). Der
Einkommensvergleich ist jedoch insoweit zu korrigieren, als dass die Tabellenlöhne
anhand des Jahres 2023 zu berechnen sind.
5.3.
Für die Berechnung des Rentenanspruchs gilt damit folgendes:
Ausgehend von der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung LSE 2022, TA1, Total
Männer, Kompetenzniveau 2: Fr. 5’848.00, mit Umrechnung von 40 auf 41.7
Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2023 von 1.7%) ergibt sich
ein durchschnittliches Valideneinkommen von Fr. 74'402.20. Bei einer spätestens
seit 02/2023 (E. 3.5) ausgewiesenen Verbesserung zu einer 50%igen
Arbeitsfähigkeit (Gerichtsgutachten, S. 15) resp. einem verbleibenden Pensum
von 50% und unter Berücksichtigung eines Abzuges von 10% nach Art. 26bis
Abs. 3 IVV, in der Fassung vom 1. Januar 2022 (Anhaltspunkte für einen höheren
leidensbedingten Abzug ergeben sich vorliegend nicht und der Beschwerdeführer
macht solche auch nicht geltend), ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr.
33'481.00. Da die angefochtene Verfügung vom 8. Juni 2023 datiert und gemäss
Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV die Herabsetzung oder Aufhebung der
Renten frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung
folgenden Monats an erfolgt, resultiert ein IV-Grad von 55% ab 1. August 2023. Bis
zu diesem Zeitpunkt ist die ganze Rente unverändert geschuldet. Deshalb ist die
Verfügung vom 21. Juni 2023, mit welcher die Beschwerdegegnerin vom
Beschwerdeführer die vom 1. Dezember 2022 bis 30. Juni 2023 bezogene Rente in
der Höhe von Fr. 18'436.00 zurückforderte, ersatzlos aufzuheben.
5.4.
Für das Jahr 2024 ergibt sich eine Nominallohnentwicklung von +1,8,
demnach ein Valideneinkommen von Fr. 75'741.43. Bei einem Pensum von 50% sowie
einem Abzug von 20% ergibt sich dabei ein Invalideneinkommen von Fr. 30'296.57.
Daraus folgt ein IV-Grad von 60%.
5.5.
Im Ergebnis steht dem Beschwerdeführer die bisherige ganze IV-Rente
bis 31. Juli 2023 unverändert zu. Ab dem 1. August 2023 wird ihm eine Rente bei
einem IV-Grad von 55% und ab dem 1. Januar 2024 eine solche bei einem IV-Grad
von 60% ausgerichtet. Eine Rückforderung der bisher ausbezahlten
Rentenleistungen erübrigt sich, sodass die Verfügung vom 21. Juni 2023
ersatzlos aufgehoben werden kann.
6.
6.1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 8. Juni 2023,
mit welcher die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers rückwirkend
per 1. Dezember 2022 aufgehoben hat, dahingehend abgeändert, dass die bisherige
ganze IV-Rente bis 31. Juli 2023 unverändert belassen und dem Beschwerdeführer
ab 1. August 2023 eine Rente bei einem IV-Grad von 55% ausgerichtet wird. Ab 1.
Januar 2024 erhöht sich die IV-Rente bei einem IV-Grad von 60%. Die Verfügung
vom 21. Juni 2023, mit welcher die IV-Rente des Beschwerdeführers vom 1.
Dezember 2022 bis 30. Juni 2023 zurückgefordert wird, wird ersatzlos
aufgehoben.
6.2.
Die Beschwerdegegnerin hat die ordentlichen Kosten, bestehend aus
einer Gebühr von Fr. 800.00, zu tragen. Darüber hinaus hat sie auch die Kosten
für das Gerichtsgutachten in der Höhe von insgesamt Fr. 11’228.85 zu bezahlen,
da eine vollständige Kostenüberwälzung auf der Grundlage von Art. 45 Abs. 1
Satz 2 ATSG immer dann möglich ist, wenn die IV-Stelle eine unzulängliche oder
lückenhafte Untersuchung durchgeführt hat und das Gerichtsgutachten dazu dient,
die in der Untersuchungsphase durch die Verwaltung begangenen Unterlassungen zu
beheben (Erik Furrer, Rechtliche
und praktische Aspekte auf dem Weg zum Gerichtsgutachten in der
Invalidenversicherung, SZS 2019, S. 14). Der hierfür notwendige Zusammenhang
zwischen Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Anordnung des
Gerichtsgutachtens (vgl. a.a.O.) ist vorliegend gegeben. Bei den Kosten von
Gerichtsgutachten handelt es sich um Gerichtskosten (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.1).
Da keine bundesrechtlichen Vorgaben bestehen, an welche Stellen die Gerichte
polydisziplinäre Gutachten zu vergeben haben, sind die kantonalen
Versicherungsgerichte auch nicht an der vom BSV mit den Medas vereinbarten
Tarif gebunden. Dieser dient immerhin als «Richtschnur», an der sich die
Beteiligten zu orientieren haben, wobei es zu berücksichtigen gilt, dass eine
dem Fall angepasste Lösung zulässig ist (BGE 143 V 269, 284 f. E. 7.3).
Angesichts der komplexen Fragen und der umfangreichen Akten, die einlässlich
haben verarbeitet werden müssen, erscheinen im vorliegenden Fall
Gutachtenskosten in der Höhe von Fr. 11’228.85 angemessen.
6.3.
Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.
Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht – in
durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel regelmässig eine
Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zuspricht. Bei einem einfachen Schriftenwechsel beträgt die
Parteientschädigung Fr. 2'500.00. Vorliegend ist neben dem Honorar für den
doppelten Schriftenwechsel im ersten Verfahren (Fr. 3'750.00) die Hälfte des
Honorars für einen einfachen Schriftenwechsel im zweiten Verfahren (Fr.
1'250.00) sowie von Fr. 1'000.00 für den zusätzlichen Aufwand (Lektüre
Gerichtsgutachten und Antwort auf Rückfragen sowie zusätzliche Eingaben)
zuzusprechen, d.h. insgesamt Fr. 6'000.00 inklusive Auslagen zuzüglich
Mehrwertsteuer.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 8. Juni 2023 dahin-gehend abgeändert, dass die bisherige ganze
IV-Rente bis 31. Juli 2023 unverändert belassen und dem Beschwerdeführer ab 1.
August 2023 eine Rente bei einem IV-Grad von 55% ausgerichtet wird. Ab 1.
Januar 2024 erhöht sich die IV-Rente bei einem IV-Grad von 60%.
Die Verfügung vom 21. Juni 2023 wird ersatzlos
aufgehoben.
Die Kosten für das Gerichtsgutachten in der
Höhe von insgesamt Fr. 11’228.85 sind von der Beschwerdegegnerin zu tragen.
Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von Fr. 800.00 sowie eine Parteientschädigung von Fr.
6'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 486.00 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: