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Entscheid

IV.2023.77

Eingliederungsmassnahmen zu Recht nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens eingestellt

14. November 2023Deutsch25 min

die Beschwerdeführerin psychiatrisch Begutachten (vgl. Gutachten von Dr. med. E____,

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 14.

November 2023

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, Dr. T. Fasnacht

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.77

Verfügung vom 31. Mai 2023

Eingliederungsmassnahmen zu Recht

nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens eingestellt

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die 1976 geborene Beschwerdeführerin stammt aus Vietnam und lebt seit

ihrer frühen Kindheit in der Schweiz. Von 1999 bis 2007 arbeitete sie nach

eigenen Angaben für die C____ als Dolmetscherin (vgl. Lebenslauf,

IV-Akte 289, S. 2). Bei der Geburt ihres zweiten Kindes erlitt sie

eine Uterusruptur und eine uterine Gasbrandinfektion (vgl. Bericht von Dr.

med. D____, FMH Allgemein Medizin vom 16. Januar 2006,

IV-Akte 12, S. 3).

b)

Am 30. November 2005 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der

Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 3). Die

Beschwerdegegnerin leitete daraufhin Abklärungen ein. Unter anderem liess sie

die Beschwerdeführerin psychiatrisch Begutachten (vgl. Gutachten von Dr. med. E____,

FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. Mai 2007, IV-Akte 21) und

führte eine Haushaltsabklärung durch (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom

2. August 2007, IV-Akte 23). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2007

sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin unter Anwendung der

gemischten Methode ab dem 1. November 2006 eine halbe Invalidenrente und

ab dem 1. August 2007 eine Dreiviertelsrente zu. Für den Zeitraum vom

1. Oktober 2005 bis zum 31. Oktober 2006 verneinte sie einen Rentenanspruch

(IV-Akte 29). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil IV 2007 404 vom 17. Juli

2008 gut und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur

Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück (IV-Akte 44).

c)

Nach der Durchführung weiterer Abklärungen erliess die

Beschwerdegegnerin eine neue Verfügung, in welcher sie der Beschwerdeführerin ab

dem 1. Oktober 2005 eine ganze Rente, ab dem 1. Februar 2007 eine

Dreiviertelsrente, ab dem 1. Juli 2007 eine ganze Rente und ab dem

1. November 2007 eine Dreiviertelsrente zusprach (Verfügung vom 26. August,

IV-Akte 77). Nach einer Überprüfung der Rente bestätigte die

zwischenzeitlich zuständige IV-Stelle des Kantons [...] die Ausrichtung einer

Dreiviertelsrente mit Mitteilung vom 25. März 2011 (IV-Akte 88).

d)

Im Jahr 2012 gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zunächst

eine Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten

(Mitteilung vom 5. Juni 2017, IV-Akte 97). Anschliessend sprach sie ihr

ein Belastbarkeitstraining (Mitteilungen vom 20. August 2012,

IV-Akte 103, und vom 18. Oktober 2012, IV-Akte 110) sowie

anschliessend ein Aufbautraining in einer Kinderbetreuungsstätte zu (Mitteilung

vom 22. November 2012, IV-Akte 112). Mit Vorbescheid vom

1. Februar 2013 und Verfügung vom 21. März 2013 (IV-Akten 123

und 130) schloss die Beschwerdegegnerin die beruflichen Massnahmen ab.

e)

Im Februar 2016 leitete die Beschwerdegegnerin ein erneutes

Revisionsverfahren ein (vgl. Revisionsfragebogen vom 9. Februar 2016,

IV-Akte 146). Im Rahmen dessen fand eine psychiatrische

Verlaufsbegutachtung durch Dr. med. F____, Spezialärztin FMH Psychiatrie

und Psychotherapie, statt (vgl. Gutachten vom 12. Juni 2017,

IV-Akte 188). Daraufhin informierte die Beschwerdegegnerin die

Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 13. September 2017, dass sie

gedenke, ihre Rentenleistungen einzustellen (IV-Akte 194). Dies bestätigte

sie mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 (IV-Akte 200) bzw. mit einer

korrigierten Version der Verfügung vom 26. Februar 2018 (IV-Akte 218).

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess die von der Beschwerdeführerin

am 9. April 2018 dagegen erhobene Beschwerde (vgl. IV-Akte 225) mit

Urteil IV.2018.50 vom 6. November 2018 (IV-Akte 239) gut und wies die

Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen (Durchführung einer bidisziplinären

rheumatologisch-psychiatrischen Begutachtung und anschliessend beruflicher

Massnahmen) an die Beschwerdegegnerin zurück.

f)

Im Nachgang des Gerichtsurteils gab die Beschwerdegegnerin ein

bidisziplinäres, rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten bei Prof. Dr.

med. G____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierte

medizinische Gutachterin SIM, und Dr. med. H____

PhD, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, in Auftrag (vgl. z.B.

Mitteilung vom 4. November 2019, IV-Akte 263). Die beiden

Gutachterinnen kamen im Wesentlichen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in

einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig (vgl. bidisziplinäre

Gesamtbeurteilung vom 19. August 2020, IV-Akte 277, S. 8). Die

Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin im Nachgang dazu eine

Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten durch eine Fachperson

(vgl. Mitteilung vom 10. November 2020, IV-Akte 285). Mit Mitteilung

vom 9. Dezember 2020 sprach sie ihr sodann ein individuelles Coaching mit

aktiver Stellensuche zu (IV-Akte 294). Zwischen Januar 2021 und August

2021 arbeitete die Beschwerdeführerin jeweils in einem kleinen Pensum in drei

verschiedenen Betrieben als medizinische Praxisassistentin (MPA). Unter anderem

absolvierte sie vom 15. Januar 2021 bis zum 31. Juli 2021 ein

Praktikum als MPA in der Klinik I____ (vgl. Praktikumsvertrag über ein Pensum

von 20 % vom 12. Januar 2021, IV-Akte 317, S. 2 f.; vgl.

zu den anderen Praktika die Auswertungen der Arbeitseinsätze, IV-Akten 386

und 387). Währenddessen erhielt sie von der Beschwerdegegnerin ein Taggeld

ausgerichtet (vgl. z.B. Mitteilung vom 25. Februar 2021, IV-Akte 320).

Ziel des Praktikums war namentlich eine Steigerung des Pensums von anfänglich

20 % auf 70 % bis Ende Juli 2021 (vgl. Zielvereinbarung vom

25. Februar 2021 bzw. vom 3. März 2021, IV-Akte 339,

S. 2 ff.). Mit Vorbescheid vom 12. August 2021 und Verfügung vom

29. September 2021 (IV-Akten 362 und 363) beendete die

Beschwerdegegnerin die Integrationsmassnahme Praktikum. Sie begründete dies

damit, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Massnahme ein Pensum von

50 % habe erreichen können, eine weitere Steigerung jedoch aus

gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei.

g)

Die Beschwerdegegnerin führte anschliessend weitere Abklärungen durch.

In einem E-Mail vom 21. Februar 2022 informierte die Beschwerdeführerin

die Beschwerdegegnerin darüber, dass sie ihrem bisherigen Rechtsvertreter die Vollmacht

entzogen haben (IV-Akte 373). Mit einem Schreiben vom 23. Februar

2022 stellte sich B____ als neuer Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vor

und reichte eine Vollmacht ein (vgl. IV-Akten 375 und 376). Im Laufe ihrer

Abklärungen erfuhr die Beschwerdegegnerin unter anderem, dass die

Beschwerdeführerin die Lehrabschlussprüfung als MPA nicht bestanden hat (vgl.

z.B. Notenausweis vom 30. August 2022, IV-Akte 392, S. 2). Mit

Mitteilung vom 21. November 2022 sprach die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin erneut ein Coaching mit aktiver Stellensuche zu

(IV-Akte 395). Am 6. Dezember 2022 trat die Beschwerdeführerin zur

integrativen psychosomatischen Rehabilitation in die J____ in [...] ein. Dort

blieb sie bis zum 6. Januar 2023 (vgl. Austrittsbericht vom

11. Januar 2023, IV-Akte 415).

h)

Am 31. Januar 2023 fand ein Standortgespräch statt (vgl.

IV-Akte 416). Im Anschluss daran liess die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit einem Schreiben vom 3. Februar 2023 eine

Zielvereinbarung für das zugesprochene Coaching zukommen. Sie bat sie darum,

diese bis zum 28. Februar 2023 unterzeichnet zurückzusenden (vgl.

IV-Akten 409 und 410). In einem Schreiben vom 20. Februar 2023 zeigte

sich der neue Vertreter der Beschwerdeführerin mit der Zielvereinbarung nicht

einverstanden (vgl. IV-Akte 419). Daraufhin bat die Beschwerdegegnerin die

Beschwerdeführerin erneut mit einem Schreiben vom 6. März 2023 um

Unterzeichnung und Einreichung der Zielvereinbarung bis zum 17. März 2023

(IV-Akte 423). Die mit der Durchführung der Eingliederungsmassnahme beauftragte

coachende Person informierte die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 9. März

2023, dass die Beschwerdeführerin die Zielvereinbarung nicht unterschreiben

wolle. Sie wolle nur als MPA arbeiten (IV-Akte 424). Im Rahmen eines Mahn-

und Bedenkzeitverfahrens wies die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in

einem Schreiben vom 21. März 2023 auf ihre gesetzlich verankerte Pflicht,

sämtliche zumutbaren Massnahmen durchzuführen, welche die Wiedererlangung oder

Verbesserung der Erwerbsfähigkeit versprechen, hin. Sie informierte sie

darüber, dass sie die Bearbeitung im Rahmen der Eingliederung zur Evaluation

der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit umgehend einstelle und aufgrund

der Akten entscheide, wenn sie die Zielvereinbarung nicht bis zum 31. März

2023 unterschrieben zurückerhalte (IV-Akte 426).

i)

Mit Vorbescheid vom 5. April 2023 (IV-Akte 430) teilte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, die Eingliederungsmassnahme

Arbeitsvermittlung werde aufgrund der Verweigerung der Mitwirkungspflicht der

Beschwerdeführerin sofort eingestellt. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am

2. Mai 2023 Einwand (vgl. IV-Akte 435). Mit Verfügung vom

31. Mai 2023 (IV-Akte 440) hielt die Beschwerdegegnerin am

Vorbescheid vom 5. April 2023 fest.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 25. Juni 2023 (Postaufgabe 29. Juni 2023)

lässt die Beschwerdeführerin, vertreten durch B____, beim

Sozialversicherungsgericht folgende Rechtsbegehren stellen:

«1.)

Hiermit beantragen wir die rückwirkende Berentung von 01.04.2018 bis zum

heutigen Datum bis das tatsächliche Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin

geklärt und das tatsächliche Ausmass der Erkrankung von der Beschwerdeführerin

medizinisch und rechtlich belegt wird.

1.a)

Hiermit beantragen wir, dass im Sinne einer Integrationsmassnahme die

Schulkosten, welche die Beschwerdeführerin selbst bezahlt hat, der Klägerin

zurückerstattet werden Fr. 12'060.--.

2.)

Hiermit beantragen wir, ein erneutes Bidisziplinäres

psychologisch-neurologisches Gutachten, mit einer prozentualen

Wahrscheinlichkeit zum potenziellen Leistungsvermögen unter Berücksichtigung

der körperlichen und psychischen Belastung, erstellen zu lassen. In der

Erweiterung des Antrags beantragen wir zu diesem Punkt, dass:

2.a) Frau

Dr. med. D____ (Hausärztin) das Gutachten bei einem Neurologen in Auftrag gibt

2.b) Frau

Dr. med. K____ als Gutachterin vom Gericht für den psychologischen Teil

des Gutachtens anerkannt wird.

3.)

Hiermit beantragen wir, dass das Gericht die IV-Stelle Basel-Stadt verpflichtet,

deren gesetzlichen Auftrag nach all den Jahren nachzukommen und der

Beschwerdeführerin eine Integrationsmassnahme in einem nicht angestammten

Bereich, anbietet mit den folgenden Konditionen:

3.a) Nicht

angestammter Bereich = MPA, Dolmetscherin, Kochkursleiterin/Köchin

3.b)

Prozentuale Belastung = 50 % mit der Option auf 60 % zur Steigerung

3.c) Wie

aus der Auswertung der Arbeitseinsätze festgehalten werden kann, besteht kein

einheitliches Bild des tatsächlichen Leistungsvermögens womit sich der oben

beschriebene Prozess durchaus rechtfertigen lässt und in Anlehnung an das

Bundesgesetz zur Invalidenversicherung in effizienter und wirtschaftlicher

Sicht das tatsächliche Leistungsvermögen von der Beschwerdeführerin bemessen

lässt.»

b)

Anlässlich der verfahrensleitenden Verfügung vom 3. Juli 2023 weist

die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin unter Verweis auf § 4 des

Advokaturgesetzes Basel-Stadt vom 15. Mai 2002 (SG 291.100) darauf

hin, dass vor Gericht des Kantons Basel-Stadt nur zur berufsmässigen Vertretung

zugelassen ist, wer im kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist. Dies treffe

auf B____ nicht zu, weshalb er die Beschwerdeführerin nur in diesem Einzelfall

und unentgeltlich vertreten könne.

c)

Mit Eingabe vom 5. Juli 2023 reicht die Beschwerdeführerin beim

Gericht ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis für die Zeit vom 26. Mai 2023 bis

zum 31. August 2023 ein.

d)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 18. Juli

2023.

auf Abweisung der Beschwerde.

e)

Mit Replik vom 6. September 2023 (Postaufgabe 8. September

2023) erklärt die Beschwerdeführerin, die Beschwerde beziehe sich auf die

Verfügung vom 31. Mai 2023 und hält an ihren in der Beschwerde gestellten

Anträgen fest.

f)

Die Beschwerdegegnerin korrigiert ihr Rechtsbegehren mit Duplik vom

9.

Oktober 2023 dahingehend, dass sie beantragt, die Beschwerde sei

abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 14. November 2023 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG;

SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen

Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;

SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit

ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom

19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

1.2.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren – und damit

auch in gerichtlichen Verfahren betreffend invalidenversicherungsrechtliche

Streitigkeiten – sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nur

Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige

Verwaltungsbehörde (hier die Beschwerdegegnerin als Unfallversicherung)

vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung Stellung genommen hat. Insoweit

bestimmt die Verfügung, den beschwerdeweise weiterziehbaren

Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und

somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung

ergangen ist (vgl. BGE 131 V 164, 164 f. E. 2.1 und BGE 125 V 413,

414.

E. 1a mit Hinweisen, sowie Urteile des Bundesgericht 9C_709/2018 vom

8.

November 2018 E. 1.3. und 8C_263/2016 vom 24. August 2016

E. 2.2.).

1.2.2

Vorliegend stellt die Verfügung vom 31. Mai 2023

(IV-Akte 440) das Anfechtungsobjekt dar. Mit dieser teilte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die sofortige Einstellung der

Eingliederungsmassnahme Arbeitsvermittlung mit. Über einen allfälligen

Dispositiv

Rentenanspruch der Beschwerdeführerin hat sie noch nicht entschieden. Dementsprechend

kann sich auch das Gericht im vorliegenden Verfahren nicht zur Frage äussern,

ob die Beschwerdeführerin einen Rentenanspruch hat. Wenn die Beschwerdegegnerin

die entsprechenden Abklärungen beendet hat, ist es Sache sich dazu zu äussern. Das

medizinische Gutachten von Prof. Dr. med. G____ und Dr. med. H____

ist ein Bestandteil dieser Abklärungen. Das Gericht kann sich mangels Verfügung

zur Rentenfrage im vorliegenden Verfahren auch nicht zur Beweistauglichkeit

dieses Gutachtens äussern. Dasselbe gilt für das Begehren der

Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihre Schulkosten

in Höhe von Fr. 12'060.00 zu übernehmen. Auch über die Frage, ob sie diese

übernehmen kann, hat die Beschwerdegegnerin bislang keine Verfügung erlassen. Soweit

sich die Beschwerde auf diese Themen bezieht, kann das Gericht nicht darauf

eintreten, da kein entsprechendes Anfechtungsobjekt vorliegt.

1.3.

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.

Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten soweit sie sich auf die

Verfügung vom 31. Mai 2023 und damit auf die Einstellung der

Eingliederungsmassnahme Arbeitsvermittlung bezieht und ein Eintreten nicht

gemäss E. 1.2.2 ausgeschlossen ist.

2.

2.1.

Die Beschwerdegegnerin stellte die Eingliederungsmassnahme

Arbeitsvermittlung mit der angefochtenen Verfügung ein. Zur Begründung gab sie im

Wesentlichen an, dass die Beschwerdeführerin Zielvereinbarung für das ihr

zugesprochene Coaching nicht habe unterschreiben wollen. Auch nachdem sie die

Beschwerdeführerin auf die Folgen der Verweigerung ihrer Mitwirkungspflicht

aufmerksam gemacht und ihr zusätzlich Zeit eingeräumt habe, um die

Zielvereinbarung zu unterschreiben, sei die Beschwerdeführerin ihrer

Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Da es ihr nicht möglich sei, den

Leistungsanspruch zu prüfen, entscheide sie nun aufgrund der Akten. Im Rahmen

des Gerichtsverfahrens hält sie an ihrer Verfügung fest.

2.2.

In Bezug auf die Einstellung der Eingliederungsmassnahme Arbeitsvermittlung

bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin habe

nicht richtig abklären wollen. Die Beschwerdeführerin habe sich selbst um ihre

Ausbildung zur MPA sowie entsprechenden Praktika gekümmert. Es könne der

Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, sie habe ihre Mitwirkungspflicht

nicht erfüllt.

2.3.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die

Eingliederungsmassnahme Arbeitsvermittlung zu Recht mit Verfügung vom

31. Mai 2023 eingestellt hat.

3.

3.1.

Die beruflichen Massnahmen gemäss

Art. 15 bis 18d IVG sind Teil der Eingliederungsmassnahmen (vgl.

Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Gemäss dem Grundsatz von Art. 8

Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte versicherte

Personen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit sie notwendig und

geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich

zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a);

und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt

sind (lit. b). Zudem muss eine Eingliederungsmassnahme in einem

angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen (Verhältnismässigkeit

im engeren Sinne) und der betroffenen Person zumutbar sein (BGE 132 V 215, 221

E. 3.2.2; zum Ganzen vgl. z.B. Ulrich

Meyer / Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Auflage,

Zürich 2022, Art. 8). Für die Durchführung beruflicher

Eingliederungsmassnahmen wird vorausgesetzt, dass die betroffene Person einen

Eingliederungswillen aufweist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_503/2022 vom

8. Februar 2023 E. 4.2.2., 8C_111/2018 vom 21. August 2018

E. 6.3. und 8C_427/2016 vom 2. September 2016 E. 2.2.3.2.).

3.2.

Art. 18 Abs. 1 IVG bestimmt, dass arbeitsunfähige

Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, einen Anspruch auf aktive

Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick

auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes haben. Bezüglich der

Arbeitsvermittlung müssen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gewisse

Bedingungen kumulativ erfüllt sein. Es muss einerseits auf die bisherige

berufliche Tätigkeit eine (teilweise) Arbeitsunfähigkeit vorliegen, die

quantitativ, qualitativ und zeitlich so beschaffen sein muss, dass sie den

Versicherten bei der Arbeitssuche erheblich behindert. Die versicherte Person

muss dabei die Eingliederungsfähigkeit aufweisen, d. h. ihre objektive Möglichkeit

und subjektive Bereitschaft, von einem Arbeitgeber angestellt zu werden. Die

Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt muss der

versicherten Person überdies zumutbar sein (Urteil des Bundesgerichts

9C_594/2016 vom 18. November 2016 E. 3.2.; vgl. Kreisschreiben

über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung

[KSBEM], N 1807).

3.3.

Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer

zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche

Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht,

oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können

ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden.

Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen

werden. Dabei ist ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs-

oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit

darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG). Dazu

konkretisiert Art. 7 Abs. 2 IVG, dass die versicherte Person an allen

zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu

ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben

gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen muss. Dies gilt

insbesondere für die in lit. a bis lit. e der Bestimmung aufgeführten

Massnahmen, so auch für die Massnahmen beruflicher Art gemäss Art. 15 bis

18 und 18b IVG (Art. 7 Abs. 2 lit. c IVG; vgl. dazu Urteile des

Bundesgerichts 9C_842/2010 vom 26. Januar 2011 E. 2.2 und 8C_830/2012

vom 13. März 2013 E. 2.2, die sich auf die Konkretisierung von Art. 21

Abs. 4 ATSG durch Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG beziehen, für

lit. c kann aber nichts Anderes gelten). Art. 7a IVG hält dazu fest,

dass jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient, als

zumutbar gilt. Ausgenommen sind Massnahmen die ihrem Gesundheitszustand nicht

angemessen sind.

4.

4.1.

Mit der angefochtenen Verfügung vom 31. Mai 2023

(IV-Akte 440) stellte die Beschwerdegegnerin Eingliederungsmassnahme

Arbeitsvermittlung ein, welche sie der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom

21. November 2022 (IV-Akte 395) zugesprochen hatte. Konkret hatte die

Beschwerdegegnerin damals erklärt, die Kosten für ein Coaching mit aktiver

Stellensuche vom 1. November 2022 bis zum 30. April 2023 zu

übernehmen. Auf der Mitteilung findet sich der später angebrachte Vermerk, dass

der Zeitrahmen aufgrund einer Verzögerung des Beginns des Coachings verlängert

werde. Anlässlich des Standortgesprächs vom 4. November 2022 wurde

festgehalten, der oder die Coach werde beauftragt, nach dem anstehenden

Klinikaufenthalt der Beschwerdeführerin (die Beschwerdeführerin befand sich vom

6. Dezember 2022 bis zum 6. Januar 2023 in der J____, vgl. Austrittsbericht

vom 11.Januar 2023, IV-Akte 414), einen Arbeitsversuch mit entsprechendem

Profil zu suchen und anschliessend einen solchen durchzuführen (Protokoll des

Standortgesprächs vom 2. Dezember 2022, IV-Akte 396, S. 3).

Am 19. Januar 2023 trat die Beschwerdeführerin per E-Mail

mit der ihr zugewiesenen Person in Kontakt (vgl. IV-Akte 407). Mit

Schreiben vom 3. Februar 2023 stellte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin die Zielvereinbarung zu (IV-Akten 40 und 410). Aus

dieser geht namentlich hervor, dass ein Arbeitgeber für einen Arbeitsversuch

mit folgendem Profil gesucht werde: Aus rheumatologischer Sicht könne die

Beschwerdeführerin sämtliche leichten bis maximal intermittierend

mittelschweren, wechselbelastenden und rückenadaptierten Tätigkeiten ausüben

und habe dies auch immer gekonnt. Aus psychiatrischer Sicht sei die

Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu 20 % bzw. zu 30 %

beeinträchtigt. Insgesamt könne medizinisch-theoretisch von einer

Arbeitsfähigkeit von 70 % ausgegangen werden. Diese Arbeitsfähigkeit müsse

im Rahmen einer Arbeitserprobung evaluiert werden. Im Rahmen des

Arbeitsversuches solle die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit

evaluiert werden. Bei der Tätigkeit als MPA sei nicht von einer leidensangepassten

Tätigkeit auszugehen (IV-Akte 409, S. 2).

Aus dem Protokoll vom 15. Februar 2023 des

Standortgesprächs vom 31. Januar 2023 (IV-Akte 416) geht hervor, dass

die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Gesprächs noch keine Tätigkeit ausübte

und weiterhin eine Tätigkeit als MPA anstrebte. Anlässlich des Gesprächs

erklärte der zuständige Sachbearbeiter der Beschwerdeführerin, dass die

Tätigkeit als MPA nicht leidensangepasst sei (vgl. IV-Akte 416,

S. 1). In einem Schreiben vom 20. Februar 2023 kritisierte der

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, B____, dass die Beschwerdegegnerin den

Beruf als MPA für die Beschwerdeführerin als nicht geeignet erachtete

(IV-Akte 419). In einem E-Mail vom 26. Februar 2023 teilte die

Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin persönlich mit, dass sie mit der ihr

unterbreiteten Zielvereinbarung nicht einverstanden sei und diese deshalb nicht

unterschreiben werde (IV-Akte 422). Daraufhin erklärte die

Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in einem

Schreiben vom 6. März 2023, dass die aktuelle Massnahme der Klärung der

Arbeits- und Leistungsfähigkeit diene und eine Verweigerung, die

Zielvereinbarung zu unterzeichnen, als fehlende Bereitschaft zur Mitwirkung

ausgelegt werden könne. Daraufhin folgte die Bitte, die unterzeichnete

Zielvereinbarung bis spätestens zum 17. März 2023 einzuschicken und

Bereitschaft und Mitwirkung bei der Teilnahme an der Massnahme schriftlich zu

bestätigen (IV-Akte 423). Wenige Tage später informierte die coachende

Person die Beschwerdegegnerin darüber, dass die Beschwerdeführerin nichts

Anderes machen möchte als die Tätigkeit als MPA auszuüben. Sie sei bereits bei

drei Stellen zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Sie suche eine

Anstellung zwischen 30 % und 50 %, mehr als 50 % könne sie sich

nicht vorstellen. Die Beschwerdeführerin sei der Auffassung, dass diese

Tätigkeit für sie nicht geeignet sei, wie dies in der Zielvereinbarung stehe,

stimme nicht (E-Mail vom 9. März 2023, IV-Akte 424).

Die Beschwerdegegnerin reagierte auf die Verweigerung der

Beschwerdeführerin, die Zielvereinbarung zu unterzeichnen mit einer Mitteilung

vom 21. März 2023 (IV-Akte 426). Darin machte sie die

Beschwerdeführerin auf die Bestimmung von Art. 21 Abs. 4 ATSG (vgl.

E. 3.3.) aufmerksam. Sie setzte der Beschwerdeführerin zudem eine letzte

Frist bis zum 31. März 2023 um die Zielvereinbarung einzureichen und wies

sie darauf hin, dass sie die Bearbeitung im Rahmen der Eingliederung zur

Evaluation der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit umgehend einstelle

und aufgrund der Akten entscheide, sollte die Zielvereinbarung nicht bis zum

genannten Datum eingereicht werden. Da sich die Beschwerdeführerin weiterhin

weigerte, die Zielvereinbarung zu unterschreiben, erliess die

Beschwerdegegnerin in der Folge am 5. April 2023 einen Vorbescheid, mit

welchem sie der Beschwerdeführerin die Einstellung der Eingliederungsmassnahme

Arbeitsvermittlung in Aussicht stellte (IV-Akte 430) und am 31. Mai

2023 die entsprechende und nun angefochtene Verfügung (IV-Akte 440).

4.2.

Die Beschwerdeführerin kritisiert nun im Wesentlichen, dass die

Beschwerdegegnerin ihren Abklärungspflichten nicht genügend nachgekommen sei

(vgl. E. 2.2.).

Wie unter E. 3.3. ausgeführt, verpflichtet Art. 7

Abs. 2 lit. c IVG versicherten Personen, aktiv an ihr zumutbaren

Massnahmen beruflicher Art teilzunehmen. Dabei gelten gemäss Art. 7a IVG

alle Massnahmen als zumutbar, die der versicherten Person dienen, solange sie

dem Gesundheitszustand der versicherten Person angemessen sind.

Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was den Schluss

zuliesse, dass die von der Beschwerdegegnerin eingeleitete Arbeitsvermittlung

bzw. der mittels Coaching unterstützten Suche einer Stelle für einen

Arbeitsversuch dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht angemessen

wäre. Ihr Vorbringen, die Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass die

Tätigkeit als MPA keine leidensadaptierte Tätigkeit sei, überzeugt nicht. Selbst

wenn die Beschwerdeführerin die Abschlussprüfung bestanden hätte (was bisher

nicht der Fall ist, vgl. z.B. Notenausweis vom 30. August 2022,

IV-Akte 392, S. 2), liessen die Auswertungen der Arbeitseinsätze der

Beschwerdeführerin nicht den Schluss zu, dass es sich dabei um eine optimale

Tätigkeit handelt.

[…] [In] der Auswertung der Klinik I____, wo die Beschwerdeführerin

vom 15. Januar 2021 bis zum 31. Juli 2021 in einem Pensum von

20 % ein Praktikum absolviert hat, wurden keine Leistungseinschränkungen

notiert. Auch aus dem Coachingbericht vom 14. Juni 2021 ergibt sich

nichts, was auf Probleme bei der Tätigkeit in der Klinik I____ hinweisen würde

(vgl. IV-Akte 347). Bei Dr. med. L____ arbeitete die

Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2021 als Praktikantin. Er hielt fest,

die Beschwerdeführerin sei sehr zuverlässig und weise eine hohe Motivation aus

(Auswertung Arbeitseinsatz im 1. Arbeitsmarkt vom 13. Juni 2022,

IV-Akte 386, S. 1). Allerdings erklärte er auch, unter Belastung oder

Zeitdruck sowie bei Stress bestehe eine erhöhte Fehlerhäufigkeit und es komme

zu relevanten Fehlleistungen. Es bestehe ein erhöhter Supervisionsbedarf

(IV-Akte 386, S. 2). Die Beschwerdeführerin weise eine hohe

Leistungsbereitschaft aus, sei aber reduziert belastbar (IV-Akte 386,

S. 3). Bei Dr. med. M____ war die Beschwerdeführerin zwölf Tage in

einem Pensum von 50 % angestellt, von welchen sie sieben Tage in den

Ferien weilte. Dr. med. M____ kündigte der Beschwerdeführerin in der

Probezeit wegen Überforderung (Auswertung Arbeitseinsatz im

1. Arbeitsmarkt vom 27. Juni 2022, IV-Akte 387, S. 2). Die

Ärztin gab an, es bestehe eine Leistungseinschränkung und es fehlten

Fachkenntnisse. Dazu nannte sie eine gestörte Konzentrationsfähigkeit,

Verständnis und einen Verdacht auf eine Leseschwäche. Im Weiteren gab sie an,

die Beschwerdeführerin sei am Telefon nicht verstanden worden (IV-Akte 387,

S. 4). Angesichts der beiden Berichte aus den Arztpraxen, in welchen die

Beschwerdeführerin tätig war, ist nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin zum Schluss kam, die Tätigkeit als MPA sei nicht

leidensangepasst. Im Rahmen des Standortgesprächs vom 31. Januar 2023

(vgl. das entsprechende Protokoll vom 15. Februar 2023, IV-Akte 416)

klagte die Beschwerdeführerin zudem über Beschwerden in der linken Hand. Sie

beschrieb, Probleme mit der Feinmotorik, Koordination, Schmerzen, Kraftverlust

und Parästhesien, die schon lange vorhanden aber noch nie abgeklärt worden

seien. Die ganze linke Seite sei betroffen. Die Beschwerden seien wieder mehr

in den Vordergrund geraten, da das Zehnfingersystem schwierig sei. Da sie

Wörter verdrehe sei die Beschwerdeführerin aktuell zudem in der Logopädie und

gehe überdies in die Physiotherapie. Auch diese von der Beschwerdeführerin

geschilderten Umstände lassen die Tätigkeit als MPA, in welcher sie ihre Hände

benötigt und auch viel Kontakt mit anderen Menschen hat, seien dies Patienten

oder Ärztinnen bzw. Ärzte, nicht als ideal erscheinen.

Auch der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin von einer

medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 70 % ausging (vgl.

Zielvereinbarung, IV-Akte 409, S. 2), führt nicht zur Unzumutbarkeit

der Massnahme. Wie von der Beschwerdegegnerin sowohl in der Zielvereinbarung

(IV-Akte 409, S. 2), als auch im Schreiben vom 6. März 2023

(IV-Akte 423) dargelegt, hätte die Arbeitsvermittlung, welche sie der

Beschwerdeführerin zugesprochen hat, der Abklärung der Arbeitsfähigkeit gedient.

Ein Arbeitsversuch hätte die 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten

Tätigkeit bestätigen können, er hätte aber auch Zweifel daran wecken können. Der

Umstand, dass mit einer Arbeitsvermittlung bzw. einem Arbeitsversuch ein

höheres Pensum angestrebt wurde, als der Beschwerdeführerin als angemessen

erscheint, ändert nichts an deren Zumutbarkeit. Auch führt dies nicht dazu,

dass die Massnahme dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht im Sinne

von Art. 7a IVG angemessen war bzw. gewesen wäre.

4.3.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Eingliederungsmassnahme

Arbeitsvermittlung inklusive der Zielvereinbarung, welche die

Beschwerdegegnerin erstellt hatte, für die Beschwerdeführerin nicht unzumutbar

und ihrem Gesundheitszustand angemessen war bzw. gewesen wäre. Dadurch, dass

sie sich weigerte, die von der Beschwerdegegnerin aufgesetzte Zielvereinbarung

zu unterschreiben, hat sie ihre Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 7

Abs. 2 lit. c IVG verletzt. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb ein

Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG

durchgeführt. Sie hat die Beschwerdeführerin dabei mit Schreiben vom

6. März 2023 (IV-Akte 423) und mit Mitteilung vom 21. März 2023

aufgefordert, die Zielvereinbarung zu unterschreiben und einzureichen. Dabei

hat sie ihr jeweils eine neue Frist zur Einreichung gesetzt und sie auf die

Folgen einer Verweigerung dessen aufmerksam gemacht. Die Beschwerdeführerin

hatte genügend Zeit um die Zielvereinbarung in Kenntnis dieser Folgen doch noch

zu unterschreiben und einzureichen, hat jedoch mehrfach mitgeteilt bzw.

mitteilen lassen, dass sie dies nicht zu tun gedenke (vgl. E. 4.1.). Die

Beschwerdegegnerin hat somit ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von

Art. 21 Abs. 4 ATSG durchgeführt. Es ist folglich nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Eingliederungsmassnahme

Arbeitsvermittlung mit Vorbescheid vom 5. April 2023 (IV-Akte 430) und

Verfügung vom 31. Mai 2023 (IV-Akte 440) eingestellt hat.

4.4.

Wie bereits aus E. 1.2. hervorgeht, kann sich das Gericht zu

den weiteren Anträgen und Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche nicht die

Einstellung der Eingliederungsmassnahme betreffen, mangels Anfechtungsobjekt

nicht äussern. Die Arbeitsvermittlung wäre ein weiteres Mittel zur Abklärung

der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gewesen. Wie die Beschwerdegegnerin

das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. H____ und Prof. Dr. med. G____

(IV-Akten 272 und 277) und die weiteren Abklärungen im Hinblick auf eine

Rentenprüfung würdigt, wird sich im weiteren Verfahren der Beschwerdegegnerin

weisen. Der Beschwerdeführerin ist im Hinblick darauf nahezulegen, in Betracht

zu ziehen, sich an einen (spezialisierten) Anwalt bzw. eine (spezialisierte)

Anwältin oder an eine entsprechende Behindertenorganisation zu wenden, sofern

sie eine Rechtsvertretung und/oder eine entsprechende Beratung und

Unterstützung wünscht. Eine Ansprechperson mit einer entsprechenden Ausbildung

und Erfahrung auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts bietet in der Regel

die fundiertere Beratung als ein juristischer Laie, der nicht mit dem

Sozialversicherungsrecht vertraut ist.

5.

5.1.

Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist.

5.2.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus

einer Gebühr von Fr. 800.--.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw L.

Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: