IV.2023.77
Eingliederungsmassnahmen zu Recht nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens eingestellt
14. November 2023Deutsch25 min
die Beschwerdeführerin psychiatrisch Begutachten (vgl. Gutachten von Dr. med. E____,
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 14.
November 2023
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, Dr. T. Fasnacht
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.77
Verfügung vom 31. Mai 2023
Eingliederungsmassnahmen zu Recht
nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens eingestellt
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Die 1976 geborene Beschwerdeführerin stammt aus Vietnam und lebt seit
ihrer frühen Kindheit in der Schweiz. Von 1999 bis 2007 arbeitete sie nach
eigenen Angaben für die C____ als Dolmetscherin (vgl. Lebenslauf,
IV-Akte 289, S. 2). Bei der Geburt ihres zweiten Kindes erlitt sie
eine Uterusruptur und eine uterine Gasbrandinfektion (vgl. Bericht von Dr.
med. D____, FMH Allgemein Medizin vom 16. Januar 2006,
IV-Akte 12, S. 3).
b)
Am 30. November 2005 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der
Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 3). Die
Beschwerdegegnerin leitete daraufhin Abklärungen ein. Unter anderem liess sie
die Beschwerdeführerin psychiatrisch Begutachten (vgl. Gutachten von Dr. med. E____,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. Mai 2007, IV-Akte 21) und
führte eine Haushaltsabklärung durch (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom
2. August 2007, IV-Akte 23). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2007
sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin unter Anwendung der
gemischten Methode ab dem 1. November 2006 eine halbe Invalidenrente und
ab dem 1. August 2007 eine Dreiviertelsrente zu. Für den Zeitraum vom
1. Oktober 2005 bis zum 31. Oktober 2006 verneinte sie einen Rentenanspruch
(IV-Akte 29). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil IV 2007 404 vom 17. Juli
2008 gut und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur
Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück (IV-Akte 44).
c)
Nach der Durchführung weiterer Abklärungen erliess die
Beschwerdegegnerin eine neue Verfügung, in welcher sie der Beschwerdeführerin ab
dem 1. Oktober 2005 eine ganze Rente, ab dem 1. Februar 2007 eine
Dreiviertelsrente, ab dem 1. Juli 2007 eine ganze Rente und ab dem
1. November 2007 eine Dreiviertelsrente zusprach (Verfügung vom 26. August,
IV-Akte 77). Nach einer Überprüfung der Rente bestätigte die
zwischenzeitlich zuständige IV-Stelle des Kantons [...] die Ausrichtung einer
Dreiviertelsrente mit Mitteilung vom 25. März 2011 (IV-Akte 88).
d)
Im Jahr 2012 gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zunächst
eine Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten
(Mitteilung vom 5. Juni 2017, IV-Akte 97). Anschliessend sprach sie ihr
ein Belastbarkeitstraining (Mitteilungen vom 20. August 2012,
IV-Akte 103, und vom 18. Oktober 2012, IV-Akte 110) sowie
anschliessend ein Aufbautraining in einer Kinderbetreuungsstätte zu (Mitteilung
vom 22. November 2012, IV-Akte 112). Mit Vorbescheid vom
1. Februar 2013 und Verfügung vom 21. März 2013 (IV-Akten 123
und 130) schloss die Beschwerdegegnerin die beruflichen Massnahmen ab.
e)
Im Februar 2016 leitete die Beschwerdegegnerin ein erneutes
Revisionsverfahren ein (vgl. Revisionsfragebogen vom 9. Februar 2016,
IV-Akte 146). Im Rahmen dessen fand eine psychiatrische
Verlaufsbegutachtung durch Dr. med. F____, Spezialärztin FMH Psychiatrie
und Psychotherapie, statt (vgl. Gutachten vom 12. Juni 2017,
IV-Akte 188). Daraufhin informierte die Beschwerdegegnerin die
Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 13. September 2017, dass sie
gedenke, ihre Rentenleistungen einzustellen (IV-Akte 194). Dies bestätigte
sie mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 (IV-Akte 200) bzw. mit einer
korrigierten Version der Verfügung vom 26. Februar 2018 (IV-Akte 218).
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess die von der Beschwerdeführerin
am 9. April 2018 dagegen erhobene Beschwerde (vgl. IV-Akte 225) mit
Urteil IV.2018.50 vom 6. November 2018 (IV-Akte 239) gut und wies die
Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen (Durchführung einer bidisziplinären
rheumatologisch-psychiatrischen Begutachtung und anschliessend beruflicher
Massnahmen) an die Beschwerdegegnerin zurück.
f)
Im Nachgang des Gerichtsurteils gab die Beschwerdegegnerin ein
bidisziplinäres, rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten bei Prof. Dr.
med. G____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierte
medizinische Gutachterin SIM, und Dr. med. H____
PhD, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, in Auftrag (vgl. z.B.
Mitteilung vom 4. November 2019, IV-Akte 263). Die beiden
Gutachterinnen kamen im Wesentlichen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in
einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig (vgl. bidisziplinäre
Gesamtbeurteilung vom 19. August 2020, IV-Akte 277, S. 8). Die
Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin im Nachgang dazu eine
Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten durch eine Fachperson
(vgl. Mitteilung vom 10. November 2020, IV-Akte 285). Mit Mitteilung
vom 9. Dezember 2020 sprach sie ihr sodann ein individuelles Coaching mit
aktiver Stellensuche zu (IV-Akte 294). Zwischen Januar 2021 und August
2021 arbeitete die Beschwerdeführerin jeweils in einem kleinen Pensum in drei
verschiedenen Betrieben als medizinische Praxisassistentin (MPA). Unter anderem
absolvierte sie vom 15. Januar 2021 bis zum 31. Juli 2021 ein
Praktikum als MPA in der Klinik I____ (vgl. Praktikumsvertrag über ein Pensum
von 20 % vom 12. Januar 2021, IV-Akte 317, S. 2 f.; vgl.
zu den anderen Praktika die Auswertungen der Arbeitseinsätze, IV-Akten 386
und 387). Währenddessen erhielt sie von der Beschwerdegegnerin ein Taggeld
ausgerichtet (vgl. z.B. Mitteilung vom 25. Februar 2021, IV-Akte 320).
Ziel des Praktikums war namentlich eine Steigerung des Pensums von anfänglich
20 % auf 70 % bis Ende Juli 2021 (vgl. Zielvereinbarung vom
25. Februar 2021 bzw. vom 3. März 2021, IV-Akte 339,
S. 2 ff.). Mit Vorbescheid vom 12. August 2021 und Verfügung vom
29. September 2021 (IV-Akten 362 und 363) beendete die
Beschwerdegegnerin die Integrationsmassnahme Praktikum. Sie begründete dies
damit, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Massnahme ein Pensum von
50 % habe erreichen können, eine weitere Steigerung jedoch aus
gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei.
g)
Die Beschwerdegegnerin führte anschliessend weitere Abklärungen durch.
In einem E-Mail vom 21. Februar 2022 informierte die Beschwerdeführerin
die Beschwerdegegnerin darüber, dass sie ihrem bisherigen Rechtsvertreter die Vollmacht
entzogen haben (IV-Akte 373). Mit einem Schreiben vom 23. Februar
2022 stellte sich B____ als neuer Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vor
und reichte eine Vollmacht ein (vgl. IV-Akten 375 und 376). Im Laufe ihrer
Abklärungen erfuhr die Beschwerdegegnerin unter anderem, dass die
Beschwerdeführerin die Lehrabschlussprüfung als MPA nicht bestanden hat (vgl.
z.B. Notenausweis vom 30. August 2022, IV-Akte 392, S. 2). Mit
Mitteilung vom 21. November 2022 sprach die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin erneut ein Coaching mit aktiver Stellensuche zu
(IV-Akte 395). Am 6. Dezember 2022 trat die Beschwerdeführerin zur
integrativen psychosomatischen Rehabilitation in die J____ in [...] ein. Dort
blieb sie bis zum 6. Januar 2023 (vgl. Austrittsbericht vom
11. Januar 2023, IV-Akte 415).
h)
Am 31. Januar 2023 fand ein Standortgespräch statt (vgl.
IV-Akte 416). Im Anschluss daran liess die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit einem Schreiben vom 3. Februar 2023 eine
Zielvereinbarung für das zugesprochene Coaching zukommen. Sie bat sie darum,
diese bis zum 28. Februar 2023 unterzeichnet zurückzusenden (vgl.
IV-Akten 409 und 410). In einem Schreiben vom 20. Februar 2023 zeigte
sich der neue Vertreter der Beschwerdeführerin mit der Zielvereinbarung nicht
einverstanden (vgl. IV-Akte 419). Daraufhin bat die Beschwerdegegnerin die
Beschwerdeführerin erneut mit einem Schreiben vom 6. März 2023 um
Unterzeichnung und Einreichung der Zielvereinbarung bis zum 17. März 2023
(IV-Akte 423). Die mit der Durchführung der Eingliederungsmassnahme beauftragte
coachende Person informierte die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 9. März
2023, dass die Beschwerdeführerin die Zielvereinbarung nicht unterschreiben
wolle. Sie wolle nur als MPA arbeiten (IV-Akte 424). Im Rahmen eines Mahn-
und Bedenkzeitverfahrens wies die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in
einem Schreiben vom 21. März 2023 auf ihre gesetzlich verankerte Pflicht,
sämtliche zumutbaren Massnahmen durchzuführen, welche die Wiedererlangung oder
Verbesserung der Erwerbsfähigkeit versprechen, hin. Sie informierte sie
darüber, dass sie die Bearbeitung im Rahmen der Eingliederung zur Evaluation
der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit umgehend einstelle und aufgrund
der Akten entscheide, wenn sie die Zielvereinbarung nicht bis zum 31. März
2023 unterschrieben zurückerhalte (IV-Akte 426).
i)
Mit Vorbescheid vom 5. April 2023 (IV-Akte 430) teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, die Eingliederungsmassnahme
Arbeitsvermittlung werde aufgrund der Verweigerung der Mitwirkungspflicht der
Beschwerdeführerin sofort eingestellt. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am
2. Mai 2023 Einwand (vgl. IV-Akte 435). Mit Verfügung vom
31. Mai 2023 (IV-Akte 440) hielt die Beschwerdegegnerin am
Vorbescheid vom 5. April 2023 fest.
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 25. Juni 2023 (Postaufgabe 29. Juni 2023)
lässt die Beschwerdeführerin, vertreten durch B____, beim
Sozialversicherungsgericht folgende Rechtsbegehren stellen:
«1.)
Hiermit beantragen wir die rückwirkende Berentung von 01.04.2018 bis zum
heutigen Datum bis das tatsächliche Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin
geklärt und das tatsächliche Ausmass der Erkrankung von der Beschwerdeführerin
medizinisch und rechtlich belegt wird.
1.a)
Hiermit beantragen wir, dass im Sinne einer Integrationsmassnahme die
Schulkosten, welche die Beschwerdeführerin selbst bezahlt hat, der Klägerin
zurückerstattet werden Fr. 12'060.--.
2.)
Hiermit beantragen wir, ein erneutes Bidisziplinäres
psychologisch-neurologisches Gutachten, mit einer prozentualen
Wahrscheinlichkeit zum potenziellen Leistungsvermögen unter Berücksichtigung
der körperlichen und psychischen Belastung, erstellen zu lassen. In der
Erweiterung des Antrags beantragen wir zu diesem Punkt, dass:
2.a) Frau
Dr. med. D____ (Hausärztin) das Gutachten bei einem Neurologen in Auftrag gibt
2.b) Frau
Dr. med. K____ als Gutachterin vom Gericht für den psychologischen Teil
des Gutachtens anerkannt wird.
3.)
Hiermit beantragen wir, dass das Gericht die IV-Stelle Basel-Stadt verpflichtet,
deren gesetzlichen Auftrag nach all den Jahren nachzukommen und der
Beschwerdeführerin eine Integrationsmassnahme in einem nicht angestammten
Bereich, anbietet mit den folgenden Konditionen:
3.a) Nicht
angestammter Bereich = MPA, Dolmetscherin, Kochkursleiterin/Köchin
3.b)
Prozentuale Belastung = 50 % mit der Option auf 60 % zur Steigerung
3.c) Wie
aus der Auswertung der Arbeitseinsätze festgehalten werden kann, besteht kein
einheitliches Bild des tatsächlichen Leistungsvermögens womit sich der oben
beschriebene Prozess durchaus rechtfertigen lässt und in Anlehnung an das
Bundesgesetz zur Invalidenversicherung in effizienter und wirtschaftlicher
Sicht das tatsächliche Leistungsvermögen von der Beschwerdeführerin bemessen
lässt.»
b)
Anlässlich der verfahrensleitenden Verfügung vom 3. Juli 2023 weist
die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin unter Verweis auf § 4 des
Advokaturgesetzes Basel-Stadt vom 15. Mai 2002 (SG 291.100) darauf
hin, dass vor Gericht des Kantons Basel-Stadt nur zur berufsmässigen Vertretung
zugelassen ist, wer im kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist. Dies treffe
auf B____ nicht zu, weshalb er die Beschwerdeführerin nur in diesem Einzelfall
und unentgeltlich vertreten könne.
c)
Mit Eingabe vom 5. Juli 2023 reicht die Beschwerdeführerin beim
Gericht ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis für die Zeit vom 26. Mai 2023 bis
zum 31. August 2023 ein.
d)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 18. Juli
2023.
auf Abweisung der Beschwerde.
e)
Mit Replik vom 6. September 2023 (Postaufgabe 8. September
2023) erklärt die Beschwerdeführerin, die Beschwerde beziehe sich auf die
Verfügung vom 31. Mai 2023 und hält an ihren in der Beschwerde gestellten
Anträgen fest.
f)
Die Beschwerdegegnerin korrigiert ihr Rechtsbegehren mit Duplik vom
9.
Oktober 2023 dahingehend, dass sie beantragt, die Beschwerde sei
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 14. November 2023 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG;
SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;
SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
1.2.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren – und damit
auch in gerichtlichen Verfahren betreffend invalidenversicherungsrechtliche
Streitigkeiten – sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nur
Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige
Verwaltungsbehörde (hier die Beschwerdegegnerin als Unfallversicherung)
vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung Stellung genommen hat. Insoweit
bestimmt die Verfügung, den beschwerdeweise weiterziehbaren
Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und
somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung
ergangen ist (vgl. BGE 131 V 164, 164 f. E. 2.1 und BGE 125 V 413,
414.
E. 1a mit Hinweisen, sowie Urteile des Bundesgericht 9C_709/2018 vom
8.
November 2018 E. 1.3. und 8C_263/2016 vom 24. August 2016
E. 2.2.).
1.2.2
Vorliegend stellt die Verfügung vom 31. Mai 2023
(IV-Akte 440) das Anfechtungsobjekt dar. Mit dieser teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die sofortige Einstellung der
Eingliederungsmassnahme Arbeitsvermittlung mit. Über einen allfälligen
Dispositiv
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin hat sie noch nicht entschieden. Dementsprechend
kann sich auch das Gericht im vorliegenden Verfahren nicht zur Frage äussern,
ob die Beschwerdeführerin einen Rentenanspruch hat. Wenn die Beschwerdegegnerin
die entsprechenden Abklärungen beendet hat, ist es Sache sich dazu zu äussern. Das
medizinische Gutachten von Prof. Dr. med. G____ und Dr. med. H____
ist ein Bestandteil dieser Abklärungen. Das Gericht kann sich mangels Verfügung
zur Rentenfrage im vorliegenden Verfahren auch nicht zur Beweistauglichkeit
dieses Gutachtens äussern. Dasselbe gilt für das Begehren der
Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihre Schulkosten
in Höhe von Fr. 12'060.00 zu übernehmen. Auch über die Frage, ob sie diese
übernehmen kann, hat die Beschwerdegegnerin bislang keine Verfügung erlassen. Soweit
sich die Beschwerde auf diese Themen bezieht, kann das Gericht nicht darauf
eintreten, da kein entsprechendes Anfechtungsobjekt vorliegt.
1.3.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten soweit sie sich auf die
Verfügung vom 31. Mai 2023 und damit auf die Einstellung der
Eingliederungsmassnahme Arbeitsvermittlung bezieht und ein Eintreten nicht
gemäss E. 1.2.2 ausgeschlossen ist.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin stellte die Eingliederungsmassnahme
Arbeitsvermittlung mit der angefochtenen Verfügung ein. Zur Begründung gab sie im
Wesentlichen an, dass die Beschwerdeführerin Zielvereinbarung für das ihr
zugesprochene Coaching nicht habe unterschreiben wollen. Auch nachdem sie die
Beschwerdeführerin auf die Folgen der Verweigerung ihrer Mitwirkungspflicht
aufmerksam gemacht und ihr zusätzlich Zeit eingeräumt habe, um die
Zielvereinbarung zu unterschreiben, sei die Beschwerdeführerin ihrer
Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Da es ihr nicht möglich sei, den
Leistungsanspruch zu prüfen, entscheide sie nun aufgrund der Akten. Im Rahmen
des Gerichtsverfahrens hält sie an ihrer Verfügung fest.
2.2.
In Bezug auf die Einstellung der Eingliederungsmassnahme Arbeitsvermittlung
bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin habe
nicht richtig abklären wollen. Die Beschwerdeführerin habe sich selbst um ihre
Ausbildung zur MPA sowie entsprechenden Praktika gekümmert. Es könne der
Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, sie habe ihre Mitwirkungspflicht
nicht erfüllt.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die
Eingliederungsmassnahme Arbeitsvermittlung zu Recht mit Verfügung vom
31. Mai 2023 eingestellt hat.
3.
3.1.
Die beruflichen Massnahmen gemäss
Art. 15 bis 18d IVG sind Teil der Eingliederungsmassnahmen (vgl.
Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Gemäss dem Grundsatz von Art. 8
Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte versicherte
Personen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit sie notwendig und
geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a);
und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt
sind (lit. b). Zudem muss eine Eingliederungsmassnahme in einem
angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen (Verhältnismässigkeit
im engeren Sinne) und der betroffenen Person zumutbar sein (BGE 132 V 215, 221
E. 3.2.2; zum Ganzen vgl. z.B. Ulrich
Meyer / Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Auflage,
Zürich 2022, Art. 8). Für die Durchführung beruflicher
Eingliederungsmassnahmen wird vorausgesetzt, dass die betroffene Person einen
Eingliederungswillen aufweist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_503/2022 vom
8. Februar 2023 E. 4.2.2., 8C_111/2018 vom 21. August 2018
E. 6.3. und 8C_427/2016 vom 2. September 2016 E. 2.2.3.2.).
3.2.
Art. 18 Abs. 1 IVG bestimmt, dass arbeitsunfähige
Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, einen Anspruch auf aktive
Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick
auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes haben. Bezüglich der
Arbeitsvermittlung müssen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gewisse
Bedingungen kumulativ erfüllt sein. Es muss einerseits auf die bisherige
berufliche Tätigkeit eine (teilweise) Arbeitsunfähigkeit vorliegen, die
quantitativ, qualitativ und zeitlich so beschaffen sein muss, dass sie den
Versicherten bei der Arbeitssuche erheblich behindert. Die versicherte Person
muss dabei die Eingliederungsfähigkeit aufweisen, d. h. ihre objektive Möglichkeit
und subjektive Bereitschaft, von einem Arbeitgeber angestellt zu werden. Die
Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt muss der
versicherten Person überdies zumutbar sein (Urteil des Bundesgerichts
9C_594/2016 vom 18. November 2016 E. 3.2.; vgl. Kreisschreiben
über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung
[KSBEM], N 1807).
3.3.
Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer
zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche
Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht,
oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können
ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden.
Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen
werden. Dabei ist ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs-
oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit
darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG). Dazu
konkretisiert Art. 7 Abs. 2 IVG, dass die versicherte Person an allen
zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu
ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben
gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen muss. Dies gilt
insbesondere für die in lit. a bis lit. e der Bestimmung aufgeführten
Massnahmen, so auch für die Massnahmen beruflicher Art gemäss Art. 15 bis
18 und 18b IVG (Art. 7 Abs. 2 lit. c IVG; vgl. dazu Urteile des
Bundesgerichts 9C_842/2010 vom 26. Januar 2011 E. 2.2 und 8C_830/2012
vom 13. März 2013 E. 2.2, die sich auf die Konkretisierung von Art. 21
Abs. 4 ATSG durch Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG beziehen, für
lit. c kann aber nichts Anderes gelten). Art. 7a IVG hält dazu fest,
dass jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient, als
zumutbar gilt. Ausgenommen sind Massnahmen die ihrem Gesundheitszustand nicht
angemessen sind.
4.
4.1.
Mit der angefochtenen Verfügung vom 31. Mai 2023
(IV-Akte 440) stellte die Beschwerdegegnerin Eingliederungsmassnahme
Arbeitsvermittlung ein, welche sie der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom
21. November 2022 (IV-Akte 395) zugesprochen hatte. Konkret hatte die
Beschwerdegegnerin damals erklärt, die Kosten für ein Coaching mit aktiver
Stellensuche vom 1. November 2022 bis zum 30. April 2023 zu
übernehmen. Auf der Mitteilung findet sich der später angebrachte Vermerk, dass
der Zeitrahmen aufgrund einer Verzögerung des Beginns des Coachings verlängert
werde. Anlässlich des Standortgesprächs vom 4. November 2022 wurde
festgehalten, der oder die Coach werde beauftragt, nach dem anstehenden
Klinikaufenthalt der Beschwerdeführerin (die Beschwerdeführerin befand sich vom
6. Dezember 2022 bis zum 6. Januar 2023 in der J____, vgl. Austrittsbericht
vom 11.Januar 2023, IV-Akte 414), einen Arbeitsversuch mit entsprechendem
Profil zu suchen und anschliessend einen solchen durchzuführen (Protokoll des
Standortgesprächs vom 2. Dezember 2022, IV-Akte 396, S. 3).
Am 19. Januar 2023 trat die Beschwerdeführerin per E-Mail
mit der ihr zugewiesenen Person in Kontakt (vgl. IV-Akte 407). Mit
Schreiben vom 3. Februar 2023 stellte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin die Zielvereinbarung zu (IV-Akten 40 und 410). Aus
dieser geht namentlich hervor, dass ein Arbeitgeber für einen Arbeitsversuch
mit folgendem Profil gesucht werde: Aus rheumatologischer Sicht könne die
Beschwerdeführerin sämtliche leichten bis maximal intermittierend
mittelschweren, wechselbelastenden und rückenadaptierten Tätigkeiten ausüben
und habe dies auch immer gekonnt. Aus psychiatrischer Sicht sei die
Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu 20 % bzw. zu 30 %
beeinträchtigt. Insgesamt könne medizinisch-theoretisch von einer
Arbeitsfähigkeit von 70 % ausgegangen werden. Diese Arbeitsfähigkeit müsse
im Rahmen einer Arbeitserprobung evaluiert werden. Im Rahmen des
Arbeitsversuches solle die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit
evaluiert werden. Bei der Tätigkeit als MPA sei nicht von einer leidensangepassten
Tätigkeit auszugehen (IV-Akte 409, S. 2).
Aus dem Protokoll vom 15. Februar 2023 des
Standortgesprächs vom 31. Januar 2023 (IV-Akte 416) geht hervor, dass
die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Gesprächs noch keine Tätigkeit ausübte
und weiterhin eine Tätigkeit als MPA anstrebte. Anlässlich des Gesprächs
erklärte der zuständige Sachbearbeiter der Beschwerdeführerin, dass die
Tätigkeit als MPA nicht leidensangepasst sei (vgl. IV-Akte 416,
S. 1). In einem Schreiben vom 20. Februar 2023 kritisierte der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, B____, dass die Beschwerdegegnerin den
Beruf als MPA für die Beschwerdeführerin als nicht geeignet erachtete
(IV-Akte 419). In einem E-Mail vom 26. Februar 2023 teilte die
Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin persönlich mit, dass sie mit der ihr
unterbreiteten Zielvereinbarung nicht einverstanden sei und diese deshalb nicht
unterschreiben werde (IV-Akte 422). Daraufhin erklärte die
Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in einem
Schreiben vom 6. März 2023, dass die aktuelle Massnahme der Klärung der
Arbeits- und Leistungsfähigkeit diene und eine Verweigerung, die
Zielvereinbarung zu unterzeichnen, als fehlende Bereitschaft zur Mitwirkung
ausgelegt werden könne. Daraufhin folgte die Bitte, die unterzeichnete
Zielvereinbarung bis spätestens zum 17. März 2023 einzuschicken und
Bereitschaft und Mitwirkung bei der Teilnahme an der Massnahme schriftlich zu
bestätigen (IV-Akte 423). Wenige Tage später informierte die coachende
Person die Beschwerdegegnerin darüber, dass die Beschwerdeführerin nichts
Anderes machen möchte als die Tätigkeit als MPA auszuüben. Sie sei bereits bei
drei Stellen zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Sie suche eine
Anstellung zwischen 30 % und 50 %, mehr als 50 % könne sie sich
nicht vorstellen. Die Beschwerdeführerin sei der Auffassung, dass diese
Tätigkeit für sie nicht geeignet sei, wie dies in der Zielvereinbarung stehe,
stimme nicht (E-Mail vom 9. März 2023, IV-Akte 424).
Die Beschwerdegegnerin reagierte auf die Verweigerung der
Beschwerdeführerin, die Zielvereinbarung zu unterzeichnen mit einer Mitteilung
vom 21. März 2023 (IV-Akte 426). Darin machte sie die
Beschwerdeführerin auf die Bestimmung von Art. 21 Abs. 4 ATSG (vgl.
E. 3.3.) aufmerksam. Sie setzte der Beschwerdeführerin zudem eine letzte
Frist bis zum 31. März 2023 um die Zielvereinbarung einzureichen und wies
sie darauf hin, dass sie die Bearbeitung im Rahmen der Eingliederung zur
Evaluation der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit umgehend einstelle
und aufgrund der Akten entscheide, sollte die Zielvereinbarung nicht bis zum
genannten Datum eingereicht werden. Da sich die Beschwerdeführerin weiterhin
weigerte, die Zielvereinbarung zu unterschreiben, erliess die
Beschwerdegegnerin in der Folge am 5. April 2023 einen Vorbescheid, mit
welchem sie der Beschwerdeführerin die Einstellung der Eingliederungsmassnahme
Arbeitsvermittlung in Aussicht stellte (IV-Akte 430) und am 31. Mai
2023 die entsprechende und nun angefochtene Verfügung (IV-Akte 440).
4.2.
Die Beschwerdeführerin kritisiert nun im Wesentlichen, dass die
Beschwerdegegnerin ihren Abklärungspflichten nicht genügend nachgekommen sei
(vgl. E. 2.2.).
Wie unter E. 3.3. ausgeführt, verpflichtet Art. 7
Abs. 2 lit. c IVG versicherten Personen, aktiv an ihr zumutbaren
Massnahmen beruflicher Art teilzunehmen. Dabei gelten gemäss Art. 7a IVG
alle Massnahmen als zumutbar, die der versicherten Person dienen, solange sie
dem Gesundheitszustand der versicherten Person angemessen sind.
Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was den Schluss
zuliesse, dass die von der Beschwerdegegnerin eingeleitete Arbeitsvermittlung
bzw. der mittels Coaching unterstützten Suche einer Stelle für einen
Arbeitsversuch dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht angemessen
wäre. Ihr Vorbringen, die Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass die
Tätigkeit als MPA keine leidensadaptierte Tätigkeit sei, überzeugt nicht. Selbst
wenn die Beschwerdeführerin die Abschlussprüfung bestanden hätte (was bisher
nicht der Fall ist, vgl. z.B. Notenausweis vom 30. August 2022,
IV-Akte 392, S. 2), liessen die Auswertungen der Arbeitseinsätze der
Beschwerdeführerin nicht den Schluss zu, dass es sich dabei um eine optimale
Tätigkeit handelt.
[…] [In] der Auswertung der Klinik I____, wo die Beschwerdeführerin
vom 15. Januar 2021 bis zum 31. Juli 2021 in einem Pensum von
20 % ein Praktikum absolviert hat, wurden keine Leistungseinschränkungen
notiert. Auch aus dem Coachingbericht vom 14. Juni 2021 ergibt sich
nichts, was auf Probleme bei der Tätigkeit in der Klinik I____ hinweisen würde
(vgl. IV-Akte 347). Bei Dr. med. L____ arbeitete die
Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2021 als Praktikantin. Er hielt fest,
die Beschwerdeführerin sei sehr zuverlässig und weise eine hohe Motivation aus
(Auswertung Arbeitseinsatz im 1. Arbeitsmarkt vom 13. Juni 2022,
IV-Akte 386, S. 1). Allerdings erklärte er auch, unter Belastung oder
Zeitdruck sowie bei Stress bestehe eine erhöhte Fehlerhäufigkeit und es komme
zu relevanten Fehlleistungen. Es bestehe ein erhöhter Supervisionsbedarf
(IV-Akte 386, S. 2). Die Beschwerdeführerin weise eine hohe
Leistungsbereitschaft aus, sei aber reduziert belastbar (IV-Akte 386,
S. 3). Bei Dr. med. M____ war die Beschwerdeführerin zwölf Tage in
einem Pensum von 50 % angestellt, von welchen sie sieben Tage in den
Ferien weilte. Dr. med. M____ kündigte der Beschwerdeführerin in der
Probezeit wegen Überforderung (Auswertung Arbeitseinsatz im
1. Arbeitsmarkt vom 27. Juni 2022, IV-Akte 387, S. 2). Die
Ärztin gab an, es bestehe eine Leistungseinschränkung und es fehlten
Fachkenntnisse. Dazu nannte sie eine gestörte Konzentrationsfähigkeit,
Verständnis und einen Verdacht auf eine Leseschwäche. Im Weiteren gab sie an,
die Beschwerdeführerin sei am Telefon nicht verstanden worden (IV-Akte 387,
S. 4). Angesichts der beiden Berichte aus den Arztpraxen, in welchen die
Beschwerdeführerin tätig war, ist nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin zum Schluss kam, die Tätigkeit als MPA sei nicht
leidensangepasst. Im Rahmen des Standortgesprächs vom 31. Januar 2023
(vgl. das entsprechende Protokoll vom 15. Februar 2023, IV-Akte 416)
klagte die Beschwerdeführerin zudem über Beschwerden in der linken Hand. Sie
beschrieb, Probleme mit der Feinmotorik, Koordination, Schmerzen, Kraftverlust
und Parästhesien, die schon lange vorhanden aber noch nie abgeklärt worden
seien. Die ganze linke Seite sei betroffen. Die Beschwerden seien wieder mehr
in den Vordergrund geraten, da das Zehnfingersystem schwierig sei. Da sie
Wörter verdrehe sei die Beschwerdeführerin aktuell zudem in der Logopädie und
gehe überdies in die Physiotherapie. Auch diese von der Beschwerdeführerin
geschilderten Umstände lassen die Tätigkeit als MPA, in welcher sie ihre Hände
benötigt und auch viel Kontakt mit anderen Menschen hat, seien dies Patienten
oder Ärztinnen bzw. Ärzte, nicht als ideal erscheinen.
Auch der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin von einer
medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 70 % ausging (vgl.
Zielvereinbarung, IV-Akte 409, S. 2), führt nicht zur Unzumutbarkeit
der Massnahme. Wie von der Beschwerdegegnerin sowohl in der Zielvereinbarung
(IV-Akte 409, S. 2), als auch im Schreiben vom 6. März 2023
(IV-Akte 423) dargelegt, hätte die Arbeitsvermittlung, welche sie der
Beschwerdeführerin zugesprochen hat, der Abklärung der Arbeitsfähigkeit gedient.
Ein Arbeitsversuch hätte die 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit bestätigen können, er hätte aber auch Zweifel daran wecken können. Der
Umstand, dass mit einer Arbeitsvermittlung bzw. einem Arbeitsversuch ein
höheres Pensum angestrebt wurde, als der Beschwerdeführerin als angemessen
erscheint, ändert nichts an deren Zumutbarkeit. Auch führt dies nicht dazu,
dass die Massnahme dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht im Sinne
von Art. 7a IVG angemessen war bzw. gewesen wäre.
4.3.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Eingliederungsmassnahme
Arbeitsvermittlung inklusive der Zielvereinbarung, welche die
Beschwerdegegnerin erstellt hatte, für die Beschwerdeführerin nicht unzumutbar
und ihrem Gesundheitszustand angemessen war bzw. gewesen wäre. Dadurch, dass
sie sich weigerte, die von der Beschwerdegegnerin aufgesetzte Zielvereinbarung
zu unterschreiben, hat sie ihre Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 7
Abs. 2 lit. c IVG verletzt. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb ein
Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG
durchgeführt. Sie hat die Beschwerdeführerin dabei mit Schreiben vom
6. März 2023 (IV-Akte 423) und mit Mitteilung vom 21. März 2023
aufgefordert, die Zielvereinbarung zu unterschreiben und einzureichen. Dabei
hat sie ihr jeweils eine neue Frist zur Einreichung gesetzt und sie auf die
Folgen einer Verweigerung dessen aufmerksam gemacht. Die Beschwerdeführerin
hatte genügend Zeit um die Zielvereinbarung in Kenntnis dieser Folgen doch noch
zu unterschreiben und einzureichen, hat jedoch mehrfach mitgeteilt bzw.
mitteilen lassen, dass sie dies nicht zu tun gedenke (vgl. E. 4.1.). Die
Beschwerdegegnerin hat somit ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von
Art. 21 Abs. 4 ATSG durchgeführt. Es ist folglich nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Eingliederungsmassnahme
Arbeitsvermittlung mit Vorbescheid vom 5. April 2023 (IV-Akte 430) und
Verfügung vom 31. Mai 2023 (IV-Akte 440) eingestellt hat.
4.4.
Wie bereits aus E. 1.2. hervorgeht, kann sich das Gericht zu
den weiteren Anträgen und Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche nicht die
Einstellung der Eingliederungsmassnahme betreffen, mangels Anfechtungsobjekt
nicht äussern. Die Arbeitsvermittlung wäre ein weiteres Mittel zur Abklärung
der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gewesen. Wie die Beschwerdegegnerin
das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. H____ und Prof. Dr. med. G____
(IV-Akten 272 und 277) und die weiteren Abklärungen im Hinblick auf eine
Rentenprüfung würdigt, wird sich im weiteren Verfahren der Beschwerdegegnerin
weisen. Der Beschwerdeführerin ist im Hinblick darauf nahezulegen, in Betracht
zu ziehen, sich an einen (spezialisierten) Anwalt bzw. eine (spezialisierte)
Anwältin oder an eine entsprechende Behindertenorganisation zu wenden, sofern
sie eine Rechtsvertretung und/oder eine entsprechende Beratung und
Unterstützung wünscht. Eine Ansprechperson mit einer entsprechenden Ausbildung
und Erfahrung auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts bietet in der Regel
die fundiertere Beratung als ein juristischer Laie, der nicht mit dem
Sozialversicherungsrecht vertraut ist.
5.
5.1.
Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
5.2.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus
einer Gebühr von Fr. 800.--.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw L.
Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: