IV.2023.79
Rente
21. Dezember 2023Deutsch40 min
September 2010 begann sie eigenen Angaben zufolge ein Bachelorstudium in Englisch
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 21.
Dezember 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), MLaw A. Zalad, Dr. med. F. W. Eymann und Gerichtsschreiberin lic. iur.
S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Stiftung Auffangeinrichtung
BVG
Risikoversicherung, Postfach, 8050 Zürich
Beigeladene
Gegenstand
IV.2023.79
Verfügung vom 6. Juni 2023
Rente
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1984, schloss im
Juli 2003 eine Lehre zur Mediamatikerin ab (vgl. IV-Akte 9, S. 10; vgl. auch
IV-Akte 9, S. 7 f.). In der darauffolgenden Zeit war sie an verschiedenen Orten
erwerbstätig (vgl. den Auszug aus dem Individuellen Konto [IV-Akte 36]; siehe
auch den Lebenslauf [IV-Akte 46, S. 2 ff.]) und bildete sich berufsbegleitend
weiter. So erwarb sie im Juni 2006 die Berufsmaturität, gesundheitliche und
soziale Richtung (vgl. IV-Akte 9, S. 9). Von August 2008 bis August 2009
besuchte sie die C____schule für Erwachsene [...] (vgl. IV-Akte 9, S. 2). Im
September 2010 begann sie eigenen Angaben zufolge ein Bachelorstudium in Englisch
und Islamwissenschaften (vgl. den "Lebenslauf" [IV-Akte 46, S. 3];
siehe auch IV-Akte 143, S. 6). Seit Sommer 2012 arbeitete die Beschwerdeführerin
in der Fachgruppe Islamwissenschaften der Universität [...] mit (vgl. den "Lebenslauf";
IV-Akte 46, S. 2). Zuletzt arbeitete sie ab dem 1. Juli 2013 für die
Genossenschaft D____ als Kassiererin im Stundenlohn (vgl. IV-Akte 9, S. 4
und IV-Akte 11, S. 13). Im Mai 2014 brach die Beschwerdeführerin das
Bachelorstudium ab (vgl. IV-Akte 143, S. 6). Per 31. Januar 2018 wurde sie von
der Genossenschaft D____ entlassen (vgl. IV-Akte 11, S. 13).
b) Seit Juli 2018 wurde die Beschwerdeführerin durch Dr. E____,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie resp. die Psychologin MSc F____, behandelt
(vgl. IV-Akte 20, S. 2). Ab dem 22. Oktober 2018 wurde die Beschwerdeführerin
100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. IV-Akte 8, S. 2). Ab dem 2. Januar 2019
bis zum 1. April 2019 war sie stationär in den G____ Kliniken (G____)
hospitalisiert (vgl. IV-Akte 8, S. 1).
c) Im März 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin zum
Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl.
IV-Akte 1). Die IV-Stelle holte in der Folge bei den behandelnden Ärzten
Berichte ein (Bericht Dr. H____ vom 31. März 2019 [IV-Akte 13]; am 4. Juni 2019
eingereichte Unterlagen der G____ [IV-Akte 18, S. 2 ff.]; Bericht Dr. E____/MSc
F____ vom 15. Juli 2019 [IV-Akte 20]; Bericht MSc F____ vom 1. Oktober
2019 [IV-Akte 25]). Am 20. Januar 2020 äusserte sich der Regionale
Ärztliche Dienst (RAD). Es wurde ein Belastbarkeitstraining (mit Pensumssteigerung
auf mindestens 50 %) als zumutbar erachtet (vgl. IV-Akte 31). Daraufhin
erteilte die IV-Stelle diesbezüglich Kostengutsprache (vgl. IV-Akte 41). Das
Training fand vom 1. Februar 2020 bis zum 30. April 2020 statt (vgl. den
Bericht vom 14. Mai 2020; IV-Akte 49). Anschliessend erteilte die
IV-Stelle Kostengutsprache für ein Aufbautraining (vgl. IV-Akte 51), welches
bis zum 25. August 2020 dauerte (vgl. IV-Akte 65) und anschliessend nochmals um
drei Monate verlängert wurde (vgl. die neuerliche Kostengutsprache; IV-Akte 67).
Gleichzeitig holte die IV-Stelle bei Dr. E____/MSc F____ den
Verlaufsbericht vom 7. September 2020 ein (vgl. IV-Akte 70, S. 3). Das
Aufbautraining war erfolgreich (vgl. die Aktennotiz zum Standortgespräch vom
19. Oktober 2020 [IV-Akte 73]; siehe auch den Bericht vom 2. November
2020 [IV-Akte 76, S. 2 ff.]). Nach einer letzten Verlängerung um einen Monat
(vgl. IV-Akten 77 und 79) leistete die IV-Stelle Kostengutsprache für einen
dreimonatigen Arbeitsversuch (vgl. IV-Akte 84). Nach dessen Beendigung (vgl.
den Bericht vom 17. März 2021; IV-Akte 98, S. 2 ff.) schloss die IV-Stelle die
Arbeitsvermittlung – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte
101) – mit Verfügung vom 27. Mai 2021 ab (vgl. IV-Akte 110). Das
Arbeitsintegrationszentrum (AIZ) begleitete die Beschwerdeführerin weiter (vgl.
u.a. IV-Akten 108 und 110). Diese absolvierte eine Weiterbildung zur
Direktionsassistentin und arbeitete gleichzeitig im Rahmen eines bis Oktober
2021 befristeten Arbeitsverhältnisses 80 % als administrative Assistentin
bei I____ (vgl. IV-Akte 122, S. 2).
d) Die IV-Stelle traf Abklärungen in Bezug auf einen
allfälligen (rückwirkenden) Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. In diesem
Zusammenhang forderte sie MSc F____ zur Verlaufsberichterstattung auf (Bericht
vom 30. Juni 2021; IV-Akte 115, S. 3 f.). Am 18. Oktober 2021 nahm
sie eine Haushaltsabklärung vor (vgl. IV-Akte 122). Im weiteren Verlauf liess
die Beschwerdeführerin der IV-Stelle den Bericht der G____ vom 20. Oktober 2021
betreffend die ADHS-Abklärung zukommen (vgl. IV-Akte 126). Die IV-Stelle
forderte MSc F____ erneut zur Verlaufsberichterstattung auf (Bericht vom 3.
Januar 2022; IV-Akte 129, S. 2 f.).
e) Der RAD empfahl schliesslich am 18. Januar 2022 die
Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bei Prof. Dr. J____ (vgl. IV-Akte
130). Im Juni 2022 wurde die Beschwerdeführerin psychiatrisch begutachtet (vgl.
IV-Akte 143, S. 2). Im November 2022 schloss die Beschwerdeführerin die Weiterbildung
zur Direktionsassistentin – während des IV-Abklärungsverfahrens – erfolgreich
mit dem Fachausweis ab (vgl. Beschwerdebeilage 3). Am 10. Dezember 2022
erstattete Prof. Dr. J____ das psychiatrische Gutachten (vgl. IV-Akte 143). Am
20. Dezember 2022 äusserte sich der RAD zur medizinischen Situation (vgl.
IV-Akte 145).
f) Mit Vorbescheid vom 21. Dezember 2022 stellte die
IV-Stelle der Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer ganzen Rente ab Oktober
2019 bis März 2020 und die Zusprechung einer Viertelsrente ab April 2020 bis
März 2021 in Aussicht. In Bezug auf die Zeit ab April 2021 werde man einen
Rentenanspruch verneinen (vgl. IV-Akte 147). Im Januar 2023 nahm die
Beschwerdeführerin eine stundenweise Tätigkeit als K____ für den Verein L____ auf
(vgl. den Rahmenarbeitsvertrag; Beschwerdebeilage 5). Am 1. Februar 2023
äusserte sie sich zum Vorbescheid. Sie machte im Wesentlichen geltend, der
Einkommensvergleich sei nicht korrekt vorgenommen worden. So dürfe zur
Bestimmung des Valideneinkommens nicht auf den Lohn einer Kassiererin
abgestellt werden. Des Weiteren moniert sie, es sei zu Unrecht keine
leidensbedingte Reduktion des Tabellenlohnes vorgenommen worden (vgl. IV-Akte
156). In der Folge äusserte sich am 21. Februar 2023 der Rechtsdienst der IV-Stelle
(vgl. IV-Akte 161). Daraufhin erliess die IV-Stelle am 6. Juni 2023 eine
dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 178).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 7. Juli 2023
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt
Folgendes: (1.) Es sei die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 6. Juni 2023
aufzuheben, und der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen der
Invalidenversicherung zuzusprechen. (2.) Es sei ein Gerichtsgutachten über ihren
psychischen Gesundheitszustand einzuholen. (3.) Eventualiter sei die Sache zur
weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. (4.) Es sei ihr die
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit der Unterzeichnenden als
Advokatin zu gewähren. (5.) Unter o/e-Kostenfolge.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 21. August 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 22. August
2023.
wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung
mit lic. iur. B____, Advokatin, Basel, bewilligt.
d) Ebenfalls mit Verfügung vom 22. August 2023 wird die
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Risikoversicherung für Arbeitslose, dem
Verfahren beigeladen. Diese verzichtet mit Schreiben vom 1. September 2023 auf
eine Stellungnahme.
e) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 4. Oktober
2023.
an ihrer Beschwerde fest. Der Eingabe hat sie eine Kopie ihrer Anmeldung
vom 9. August 2023 betreffend die gewünschte Inanspruchnahme der Dienstleistungen
der Stiftung M____ zur Unterstützung bei der (Wieder-)Eingliederung in die
Arbeitswelt beigelegt.
f) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 5.
Oktober 2023 wird die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert, den in Aussicht
gestellten Bericht von Dr. N____, Basel, einzureichen. Dieser Aufforderung
kommt sie am 24. Oktober 2023 nach (Einreichung des Berichtes von Dr. N____ vom
23.
Oktober 2023).
g) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 13.
November 2023 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 21. Dezember 2023 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, der
medizinische Sachverhalt sei insgesamt ungenügend abgeklärt worden. Auf das
Gutachten von Prof. Dr. J____ vom 10. Dezember 2022 könne nicht abgestellt
werden (vgl. S. 5 und S. 10 f. der Beschwerde). Auch seien sowohl das
Validen- als auch das Invalideneinkommen unzutreffend ermittelt worden (vgl. S.
6.
f. und S. 9 ff. der Beschwerde). Schliesslich wird geltend gemacht, die
Invaliditätsbemessung sei zu Unrecht nach der gemischten Methode vorgenommen
worden (vgl. S. 12 der Beschwerde). Auch könne die im Haushalt erhobene
Beeinträchtigung nicht als richtig erachtet werden (vgl. ebenfalls S. 12
der Beschwerde).
2.2
Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, man gehe
gestützt auf den Haushaltsabklärungsbericht zu Recht davon aus, dass die
Beschwerdeführerin als Gesunde zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % mit dem
Haushalt beschäftigt wäre. Daher sei die Anwendung der gemischten Methode der
Invaliditätsbemessung als richtig anzusehen. Im Übrigen habe man zur Festlegung
der Restarbeitsfähigkeit zutreffenderweise auf das beweiskräftige Gutachten von
Prof. Dr. J____ und die präzisierenden Ausführungen des RAD (Stellungnahme vom
20.
Dezember 2022) abgestellt. Es sei daher – nach Ablauf des Wartejahres
(Oktober 2019) – von folgendem Verlauf der Arbeitsunfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit auszugehen: 100 % bis Dezember 2019, 50 % ab Januar 2020,
40.
% ab Januar 2021 und 30 % ab August 2021. Bei dieser medizinischen
Ausgangslage ergebe sich im erwerblichen Bereich – bei zutreffend vorgenommenem
Einkommensvergleich – für die Zeit von Oktober 2019 bis Dezember 2019 (berücksichtigt
bis März 2020) ein gewichteter IV-Grad von 80 %, für die Zeit von Januar 2020
bis Dezember 2020 (berücksichtigt bis März 2021) ein gewichteter IV-Grad von 41.53
% und ab Januar 2021 (berücksichtigt ab April 2021) ein gewichteter IV-Grad von
33.83
%. Gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt ergäben sich – in
Bezug auf dieselben Zeiträume – folgende gewichteten IV-Grade: 6.6 %, 2.4 % und
2.2
%. Damit sei die Zusprechung einer ganzen Rente ab Oktober 2019 bis März
2020.
(IV-Grad 86 %), einer Viertelsrente ab April 2020 bis März 2021 (IV-Grad
44.
%) sowie die Verneinung eines Rentenanspruches ab April 2021 (IV-Grad 36 %)
als richtig zu erachten (vgl. die Verfügung; siehe auch die Beschwerdeantwort).
2.3
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Juni 2023 (IV-Akte
178) zu Recht gestützt auf die vorliegenden Akten ab Oktober 2019 bis März 2020
eine ganze Rente und ab April 2020 bis März 2021 eine Viertelsrente
zugesprochen und ab April 2021 einen Rentenanspruch verneint hat.
3.
3.1
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017.
2535). Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022, betrifft
aufgrund der Neuanmeldung vom 17. Januar 2019 jedoch Leistungen mit
Anspruchsbeginn vor dem 31. Dezember 2021. In dieser übergangsrechtlichen
Konstellation sind nicht die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen,
sondern die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar
1961.
über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember
2021.
gültig gewesenen Fassung massgebend (vgl. zum Ganzen das Urteil des
Bundesgerichts 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 2 mit Hinweis auf das
Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] zu den
Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV]
in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung Rz. 1007 f.; vgl. ferner Kaspar Gerber, in Thomas Gächter [Hrsg.], Kommentar zum
schweizerischen Sozialversicherungsrecht, IVG, Bern 2022, N. 102 zu Art. 28b
IVG).
3.2
3.2.1
Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG haben Anspruch
auf eine Rente versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
3.2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem IV-Grad von mindestens
40.
% Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein
Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 %
ein Anspruch auf eine ganze Rente.
3.2.3
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens
nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs
nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
4.
4.1
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten
ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die
Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl.
u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).
4.2
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig
sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann,
wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf
abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG).
4.3
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für
diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben auch im
Aufgabenbereich (Art. 7 Abs. 2 IVG) tätig, so wird zur Ermittlung der
Invalidität für diese Tätigkeit darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig
sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der
Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und
der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog.
gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
4.4
Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die
gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen
Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige
Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die
beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und
Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der
Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2;
BGE 125 V 146, 150 E. 2c).
4.5
Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 18. Oktober 2021 gab die
Beschwerdeführerin an, sie würde bei guter Gesundheit nicht mehr als 80 %
arbeiten. Als Grund gab sie persönliche Gründe (Freizeit) und den Haushalt an.
Ausserdem sei der erzielte Lohn bei einem 80%-Pensum für sie ausreichend (vgl.
S. 2 des Abklärungsberichtes vom 21. Oktober 2021; IV-Akte 122, S. 2). Diese
Aussage bestätigte sie unterschriftlich (vgl. IV-Akte 123).
4.6
Auf diese klare und deutliche Aussage der Beschwerdeführerin hat die
Beschwerdegegnerin zu Recht abgestellt. Der "Aussage der ersten Stunde"
kommt erhöhte Beweiskraft zu (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_133/2022
vom 7. September 2022 E. 4.1.2., 9C_515/2021 vom 15. Dezember 20921 E.
4.2.2
und 9C_608/2020 vom 18. Juni 2021 E. 3.3 mit Hinweis), zumal es keine Anhalte
dafür gibt, dass die Beschwerdeführerin die Frage falsch verstanden haben
könnte. Soweit sie einwendet, sie wäre wegen der Rückzahlung der Schulden auf
ein 100%-Pensum angewiesen und wäre daher als Gesunde 100 % erwerbstätig (vgl.
S. 12 der Beschwerde), ist dies daher nicht zu hören. Im Übrigen ist zu
bemerken, dass die Frage, in welchem Umfang jemand einer Erwerbstätigkeit
nachgehen würde, aufgrund objektiver Umstände "vernünftig" danach zu
beurteilen ist, wie die betreffende versicherte Person in ihrer konkreten
Lebenssituation ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen entschieden hätte.
Dieser subjektive Entschluss muss nicht zwingend auch der objektiv vernünftigste
Entscheid sein (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_731/2010 vom 2.
Februar 2011 E. 4.2.1).
4.7
Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % mit dem
Haushalt beschäftigt wäre.
5.
5.1
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich ist es Aufgabe
der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
5.2
5.2.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1. mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352
E. 3a).
5.2.2
Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR
830.1) eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen,
darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E.
4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
5.2.3
Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar
nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten
Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie
sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der
Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7). Aussagen von
behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer
Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer
Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
5.3
5.3.1
Prof. Dr. J____ hielt im Gutachten vom 10. Dezember 2022 (IV-Akte 143)
folgende Diagnosen fest (vgl. S. 20): (1.) kombinierte Persönlichkeitsstörung mit
emotional-instabilen und narzisstischen Anteilen (F61); (2.) rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig remittiert (F33.1); (3.) Verdacht auf einfache
Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung/ADHS (F90.0).
5.3.2
Erläuternd führte Prof. Dr. J____ an, die Explorandin erfülle
die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung. Bereits in der Adoleszenz würden Konflikte
beschrieben. Es finde sich eine Unfähigkeit, engere Beziehungen über längere
Zeit aufrecht zu erhalten. Auch gebe sie in Beziehungen sexuelle Funktionsstörungen
an. Immer wieder beschreibe sie Dünnhäutigkeit und Abhängigkeit von äusserer
Wertschätzung. Während der Reintegration finde sich z.B. die Beobachtung, dass
sie sich oft in Dinge einmische, welche sie nichts angingen, und oft grenzenlos
sei. Im Gespräch sei sie auch durchaus dominant, berichte sehr viel. Zudem
würden Symptome geschildert von Gereiztheit und Impulsivität. Es scheine ihr
auch wichtig, mit den Diagnosen ADHS und Autismus etwas Besonderes zu sein. Im PSSI
fänden sich nur erhöhte Werte im Bereich Selbstbehauptung/Dissozialität. Insofern
gebe es auch mit der jetzigen Präsentation Hinweise auf eine narzisstische und
auch emotional-instabile Persönlichkeitsstörung. Diese Diagnose sei auch von
den G____ und von der behandelnden Psychiaterin (MSc F____) gestellt worden
(vgl. S. 20 des Gutachtens).
5.3.3
Die versicherte Person habe testpsychologisch die
Diagnose einer ADHS. Sie werde aktuell auch mit Methylphenidad behandelt. Sie gebe
an, dass sie seither keine Antidepressiva mehr benötige und insgesamt stabilisiert
sei. Die Diagnose sei klinisch und im Verlauf möglich, wenngleich dazu im
Kontrast stehe, dass sie sich jetzt als pflegeleichtes und ruhiges Kind
beschreibe und als Schülerin, die trotz Mobbing sehr gute Leistungen erbracht
habe. Die von ihr angegebene Impulsivität und die geschilderten Probleme von
Antrieb und Konzentration könnten auch zur Persönlichkeitsstörung gehören bzw.
im Rahmen der depressiven Symptomatik erklärbar sein. Die leichte Ablenkbarkeit
und die assoziative Lockerung würden die Diagnose ADHS stützen. Nachdem jedoch
die ADHS-spezifische Behandlung helfe, spreche dies zusätzlich dafür, dass ein
ADHS auch vorliege. Des Weiteren stellte Prof. Dr. J____ klar, nicht nachvollziehen
könne sie die von den G____ im 2022 gestellte Diagnose Asperger Autismus. Es falle
auf. dass diese Diagnose auf der Basis von Skalen bzw. strukturierten Interviews
gestellt worden sei. Interessant sei, dass die Explorandin dabei Angaben gemacht
habe, die mit den jetzigen Angaben nicht übereinstimmen würden. Vermutlich habe
sie sich über das Asperger Syndrom belesen und auch entsprechende Angaben gemacht.
So gebe sie selektiven Körperkontakt zur Mutter an, zum Vater nicht. Sie habe
sich aber nach der Scheidung der Eltern dazu entschieden, beim Vater zu verbleiben.
Dort habe sie auch angegeben, dass sie erschwerten Zugang zu anderen Menschen
habe und sich aktuell fast ausschliesslich auf Onlineplattformen bewege und mit
Onlinekontakten beschäftige. Beim Gespräch mit ihr habe sie erzählt, dass sie vor
der Pandemie gern im Ausgang gewesen sei und dort auch Kontakt zu den Expats
gesucht habe. Das lnternet habe sie zwar verwendet, aber auch um dort
Interessengruppen zu finden. Zudem habe sie sich organisiert und auch in einem Studentenrat
mitgearbeitet. Dies spreche eher nicht für sozialen Rückzug. Dieser sei
allerdings im Rahmen ihrer depressiven Episode aufgetreten. Es werde
ausdrücklich beschrieben, dass sich Auffälligkeiten weniger in der nonverbalen Kommunikation
und der motorischen Ungeschicklichkeit fänden. Als wesentliches Kennzeichen werde
ihre fehlende Empathiefähigkeit beschrieben. Diese könne jedoch auch im Rahmen einer
narzisstischen Symptomatik erklärt werden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die
untersuchende Abteilung die Vordiagnose "Persönlichkeitsstörung" nicht
in den Differenzialdiagnosen berücksichtigt habe (vgl. S. 21 des Gutachtens).
5.3.4
Des Weiteren legte Prof. Dr. J____ dar, die Explorandin
weise zudem eine rezidivierende depressive Störung auf. Die Symptomatik sei aktuell
leicht, was sich auch in der Selbstauskunft zeige. Die depressive Symptomatik
sei jedoch Grund für die Beendigung der Arbeit und die Aufnahme einer
psychiatrischen Behandlung gewesen. Anfang 2019 sei die Explorandin mit einer mittelgradigen
depressiven Episode stationär in den G____ behandelt worden. Sie habe Dinge
nicht erledigt, Schulden angehäuft, sich nicht um sich und den Haushalt
gekümmert sowie ein starkes Vermeidungsverhalten und einen Rückzug gezeigt. Dass
die kognitiven Leistungen und auch der soziale Umgang bzw. ihr Auftreten sich verändert
hätten, habe sich im Rahmen der Reintegration gezeigt. Dies sei mit der Diagnose
einer inzwischen remittierten depressiven Symptomatik vereinbar. Die
rezidivierende depressive Störung sei von den G____ und auch von der zuletzt
behandelnden Psychiaterin gestellt worden. Diesbezüglich fänden sich keine
Diskrepanzen (vgl. S. 21 f. des Gutachtens).
5.3.5
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Prof. Dr. J____
schliesslich aus, die Arbeitsfähigkeit der Explorandin in der bisherigen Tätigkeit
als Sachbearbeiterin sei aufgrund ihrer kombinierten psychischen Erkrankung
aktuell noch zu 30 % beeinträchtigt. Dies korrespondiere mit ihrer Leistungsfähigkeit
am Ende der Reintegration bzw. am Ende der Arbeitsvermittlung. Seit Oktober
2018.
sei die Arbeitsfähigkeit zunächst durch die depressive Episode und die
dann folgende psychiatrische Behandlung über längere Zeit vollständig
beeinträchtig gewesen. Dies gelte ab Oktober 2018, als wahrscheinlich auch
der soziale Rückzug, die Probleme im Umgang mit Geld und das starke Vermeidungsverhalten
begonnen hätten. Anfang 2019 sei die Explorandin drei Monate in stationärer
Behandlung gewesen. Die ambulant behandelnde Psychiaterin habe noch im Juli
2019.
bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Ab dem Beginn
des Jahres 2020, als auch die Eingliederungsmassnahmen stattgefunden hätten, könne
eine Arbeitsfähigkeit von 50 % angenommen werden. Im Laufe der
Integrationsmassnahmen habe die Explorandin das Pensum immer mehr steigern
können, so dass ab Anfang 2021 von einer Leistungsfähigkeit (recte:
Leistungsunfähigkeit) von 40 % und ab August 2021 von einer 30%igen
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Dies trage auch
der Tatsache Rechnung, dass erst die depressive Episode zur
Behandlungsbedürftigkeit der Explorandin geführt habe, während sie vorher
arbeitsfähig gewesen sei (vgl. S. 23 f. des Gutachtens).
5.3.6
Im Rahmen der angepassten Tätigkeit stelle sich der
Verlauf seit Oktober 2018 ähnlich dar, auch bezüglich der prozentualen
Einschränkung. Das Verweisprofil sei bereits durch den RAD im Januar 2020 recht
gut beschrieben worden. Es sollten keine erhöhten Anforderungen an die
interaktionellen Kompetenzen bestehen. Auch ein erhöhter Zeitdruck und Stress gelte
es zu vermeiden. Ausgeschlossen sei auch Schichtdienst. Ihre eigene
Vorstellung. dass sie als "Mädchen für alles" in einem kleinen Team
tätig sei, tendenziell auch im Backoffice, treffe das Verweisprofil recht gut.
Grundsätzlich sollte eine Tätigkeit im Homeoffice eher nicht empfohlen werden,
weil dies wegen des bekannten Vermeidungsverhaltens und der Probleme mit der
Strukturierung des Tages nicht günstig sei (vgl. S. 24 des Gutachtens).
5.3.7
Dr. O____, c/o RAD, führte mit Stellungnahme vom 20. Dezember
2022.
(IV-Akte 145) aus, der gutachterlichen Einschätzung von Prof. Dr. J____
könne gefolgt werden. In der angestammten Tätigkeit (Verkäuferin) bestehe seit
dem 22. Oktober 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeit als
Sachbearbeiterin entspreche dem Verweisprofil. In einer angepassten Tätigkeit
könne von folgendem Verlauf der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden: 0 % seit
dem 22. Oktober 2018, 50 % seit Januar 2020, 60 % seit Januar 2021 und 70
% seit August 2021 (vgl. S. 3 f. der Stellungnahme).
5.4
5.4.1
Auf das Gutachten von Prof. Dr. J____ vom 10. Dezember 2022
(IV-Akte 143) kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an
beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 5.2.1. hiervor). Namentlich
hat sich die Gutachterin umfassend mit den relevanten Vorakten
auseinandergesetzt und die gestellten Diagnosen und die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit schlüssig begründet (vgl. insb. S. 19 ff. des Gutachtens).
5.4.2
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. insb. S. 2 der
Replik) kann die Beurteilung von Prof. Dr. J____ nicht als unvollständig
erachtet werden. Sie war im Zeitpunkt der Begutachtung (Juni 2022) offenbar
nicht mehr bei MSc F____, sondern bei der Psychologin Frau P____ vom Zentrum für
Q____ in Behandlung (vgl. dazu S. 15 des Gutachtens von Prof. Dr. J____;
IV-Akte 143, S. 16). Angesichts des stimmigen Bildes, das sich gestützt auf die
vorliegenden Akten ergibt, konnte jedoch auf die Einholung eines Berichtes von
Frau P____ verzichtet werden (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).
5.4.2
So besteht in Bezug auf die Diagnosen, nämlich die
rezidivierende depressive Störung, die Persönlichkeitsstörung und das ADHS, weitgehend
Einigkeit unter den involvierten Fachpersonen. Insbesondere wurden im Austrittsbericht
der G____ vom 7. Mai 2019 folgende Diagnosen angegeben: "kombinierte
und andere Persönlichkeitsstörungen mit emotional instabilen, narzisstischen
und histrionischen Anteilen"; "rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode" (vgl. IV-Akte 18, S. 3). Dr. E____/MSc
F____ erwähnten im vom 15. Juli 2019 die Diagnosen "kombinierte und andere
Persönlichkeitsstörungen mit emotional instabilen, narzisstischen und
ängstlichen Anteilen" sowie "rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig remittiert" (vgl. IV-Akte 20). Im Bericht vom 1. Oktober 2019
wurde dann lediglich noch die Diagnose Persönlichkeitsstörung aufgegriffen
(vgl. IV-Akte 25, S. 2). Im Bericht von Dr. E____/MSc F____ vom 7.
September 2020 fand ebenfalls einzig die Diagnose "Persönlichkeitsstörung"
Eingang (vgl. IV-Akte 70, S. 3). Auch im darauffolgenden Bericht wurde als
Hauptsymptomatik die
durch die Persönlichkeitsstörung hervorgerufenen interaktionellen
Schwierigkeiten und die dadurch entstehenden depressiven und ängstlichen
Episoden erwähnt (vgl. den Bericht vom 30. Juni 2021; IV-Akte 115, S.
3.
f.). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. S. 10 f. der
Beschwerde) hat Prof. Dr. J____ schliesslich das Vorliegen einer Asperger
Autismusstörung plausibel verneint (vgl. S. 21 des Gutachtens). Sie setzte sich
dabei mit dem Abklärungsbericht der G____ vom 24. Mai 2022 auseinander
und bemängelte zu Recht den fehlenden Einbezug der Vordiagnose der
Persönlichkeitsstörung. Es gibt zudem keine Anhalte dafür, dass sich die
Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung nicht so geäussert hat, wie von
der medizinischen Expertin in ihrem Gutachten angeführt wird. Im Übrigen führte
die Beschwerdeführerin in ihrem "Lebenslauf" selber an, dass sie in
der Fachgruppe Islamwissenschaften der Universität [...] mitgearbeitet habe
(vgl. IV-Akte 46, S. 2). Auch dies wurde von Prof. Dr. J____ zutreffend als
gegen eine Asperger Autismusstörung sprechend festgehalten (vgl. S. 21 des
Gutachtens). Des Weiteren wurde von Prof. Dr. J____ auch der Bericht der G____
vom 20. Oktober 2021 betreffend die ADHS-Abklärung (IV-Akte 126) in die
Beurteilung einbezogen und schliesslich – nach kritischer Würdigung – ein ADHS
als vorliegend erachtet (vgl. S. 21 des Gutachtens). Soweit Dr. N____, der die
Beschwerdeführerin seit Mai 2023 behandelt, im Bericht vom 23. Oktober 2023
(Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 24. Oktober 2023) eine
Traumafolgestörung annimmt (und eine Persönlichkeitsstörung verneint), ist zu
bemerken, dass diese ärztliche Beurteilung nicht nur sämtlichen anderen
Einschätzungen widerspricht, sondern auch nach dem massgebenden Zeitpunkt des
Verfügungserlasses (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_586/2022 vom 26. April
2023.
E. 5.4.) datiert. Der Bericht von Dr. N____ ist daher nicht geeignet,
Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung hervorzurufen. In
Bezug auf die Diagnosen ist denn auch zu bemerken, dass für die Belange der
Invalidenversicherung ohnehin nicht diese, sondern die Auswirkungen des fachärztlich
festgestellten Leidens auf die Arbeitsfähigkeit entscheidend sind (vgl. u.a.
das Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2019 vom 4. März 2019 E. 5.2.1.).
5.4.3
Des Weiteren kann der Gutachterin (und der RAD-Ärztin)
auch in Bezug auf die Festlegung der Arbeitsfähigkeit sowie den angenommenen
Verlauf der Arbeitsunfähigkeit gefolgt werden. Prof. Dr. J____ erachtete bis
zum Beginn der Eingliederungsmassnahmen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin als gegeben (vgl. Erwägungen 5.3.5. und 5.3.6. hiervor), was
als schlüssig zu erachten ist. Des Weiteren hat die Gutachterin zutreffend
festgestellt, dass die Beschwerdeführerin das Pensum im Laufe der
Integrationsmassnahmen immer mehr zu steigern vermochte. Was die
Eingliederungsmassnahmen angeht, so erachtete Dr. O____, c/o RAD, am 20.
Januar 2020 ein Belastbarkeitstraining als zumutbar (vgl. IV-Akte 31). Ein
solches fand in der Folge vom 1. Februar 2020 bis zum 30. April 2020 statt
(vgl. den Bericht vom 14. Mai 2020; IV-Akte 49). Anschliessend erfolgte
bis zum 25. August 2020 ein Aufbautraining (vgl. IV-Akte 65), welches nochmals
um drei Monate verlängert wurde. Dieses Training war sehr erfolgreich. So wurde
in der Aktennotiz zum Standortgespräch vom 19. Oktober 2020 (IV-Akte 73)
unter anderem festgehalten, die Versicherte verrichte ein 75%-Pensum mit 90 %
Leistungsfähigkeit. Im Bericht R____ vom 2. November 2020 (IV-Akte 76, S.
2.
ff.) wurde ausgeführt, die Versicherte habe das Aufbautraining am 26. Mai
2020.
motiviert und offen begonnen und habe sich sehr schnell ins Team
eingebracht. Das Arbeitspensum sei mit einer Präsenzzeit von drei Stunden an fünf
Tagen gestartet worden. Sie sei von Anfang an jederzeit pünktlich zum
Arbeitsbeginn erschienen. Das Pensum zu halten habe ihr scheinbar keine Mühe
bereitet. Nach zwei Monaten habe man das Pensum bis dato sukzessive auf fünf
Stunden an fünf Tagen erhöht. Gemäss den Angaben der Versicherten könne diese
das Pensum gut bewältigen. Sie fühle sich ausgeglichen und die Arbeit, die ihr
zugewiesen werde, sei für sie eine positive Herausforderung (vgl. S. 2 des
Berichtes). Die Beschwerdeführerin fühlte sich schliesslich bereit für einen
Arbeitsversuch mit einem 80%-Pensum (vgl. den Abschlussbericht IM vom 15.
Dezember 2020; IV-Akte 79). Dr. E____/MSc F____ attestierten ihr ab Januar 2021
noch eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-Akte 80, S. 2). Es erfolgte ein
dreimonatiger Arbeitsversuch (Dauer Januar 2021 bis März 2021; vgl. IV-Akte 84).
In der diesbezüglichen Vereinbarung vom 26. Januar 2021 wurde festgehalten, die
Versicherte habe die lntegrationsmassnahmen erfolgreich beenden und eine
medizinische Arbeitsfähigkeit von 80 % erlangen können. Sie werde diese
Arbeitsfähigkeit im Rahmen dieses Arbeitsversuchs erhöhen und auf einem 100 %
Pensum stabilisieren (vgl. IV-Akte 93). Im letzten Bericht R____ vom 17. März
2021.
(IV-Akte 96, S. 2 ff.) wurde dann klargestellt, die Versicherte bringe
eine konstante Arbeitsleistung mit, halte sich an die vereinbarten Zeitvorgaben
und Termine. Nach Aussagen des Vorgesetzten bringe sie im gegebenen Rahmen eine
ausgeglichene Leistung mit, die je nach Tagesverfassung zwischen 80 % und 90 %
liege (vgl. S. 2 des Berichtes). Die versicherte Person habe sich trotz Schwankungen
eine psychische Stabilität erarbeitet, so dass eine Anstellung im ersten
Arbeitsmarkt realistisch erscheine (vgl. S. 3 des Berichtes). Angesichts dieser
Feststellungen (Berichte R____) erscheint es schlüssig, dass Prof. Dr. J____ ab
Januar 2020 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit und ab Januar 2021 von
einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten
Tätigkeit ausgeht. Auch die Annahme einer 70%igen Arbeitsfähigkeit seit August
2021.
erscheint stimmig (vgl. zu Letzterem auch die nachstehenden Überlegungen).
5.4.4
Die Beschwerdeführerin absolvierte ab September 2021
eine Weiterbildung zur Direktionsassistentin und arbeitete gleichzeitig im
Rahmen eines bis Oktober 2021 befristeten Arbeitsverhältnisses 80 % als
administrative Assistentin bei I____ (vgl. IV-Akte 122, S. 2). MSc F____ führte
im Verlaufsbericht von vom 3. Januar 2022 (IV-Akte 129, S. 2 f.) aus, die
Patientin habe ab September 2021 100 % gearbeitet. Es hätten sich relativ rasch
erste Zeichen einer Überforderung gezeigt. Seit November 2021 habe sie keine
feste Tagesstruktur mehr. Diese Aussagen der behandelnden Psychologin vermögen
jedoch die Richtigkeit der von Prof. Dr. J____ ab August 2021 angenommenen
70%igen Arbeitsfähigkeit nicht in Frage zu stellen. Es mag zwar sein, dass die
Beschwerdeführerin mit dem faktischen 100%-Pensum an ihre Grenzen gestossen
ist; die Gutachterin erachtet jedoch ab August 2021 (lediglich) ein 70%-Pensum
(in angepasster Tätigkeit) und nicht ein 100%-Pensum als realistisch. Im
Übrigen vermag auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin weiterhin auf ein
Betreuungs-Setting zurückgreift, die Richtigkeit der gutachterlichen
Beurteilung nicht infrage zu stellen. Denn es ist zusammen mit Prof. Dr. J____
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über entsprechende Ressourcen
verfügt resp. eine Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gegeben
sind.
5.5
Aus all dem folgt, dass vorliegend von folgendem Verlauf der
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (in einer angepassten Tätigkeit; vgl.
dazu Erwägung 5.3.6. hiervor) auszugehen ist: 0 % ab Oktober 2018 bis Dezember
2019, 50 % ab Januar 2020 bis Dezember 2020, 60 % ab Januar 2021 bis Juli
2021, 70 % seit August 2021. Zu prüfen ist damit, wie es sich mit der
erwerblichen Umsetzung der festgestellten Arbeitsfähigkeit verhält.
6.
6.1
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich wird
gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
6.2
Die Beschwerdegegnerin nahm vier Einkommensvergleich(e) vor, nämlich
per Oktober 2019 (Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), per
Januar 2020, per Januar 2021 und per August 2021. Per Oktober 2019
verglich sie ein Valideneinkommen von Fr. 55'910.-- mit einem
Invalideneinkommen von Fr. 0.--, woraus sich im erwerblichen Bereich eine
Einschränkung von 100 % (IV-Grad 80 %) ergab. Per Januar 2020 setzte die
Beschwerdegegnerin einem Valideneinkommen von Fr. 55’619.-- ein
Invalideneinkommen von Fr. 26'747.-- gegenüber, was zu einer Erwerbseinbusse
von 51.91 % (IV-Grad 41.53 %) führte. Per Januar 2021 wurde ein
Valideneinkommen von Fr. 55'953.-- mit einem Invalideneinkommen von Fr. 32’688.--
verglichen und eine Erwerbseinbusse von 42.29 % (IV-Grad 33.83 %) erhoben.
Schliesslich setzte die Beschwerdegegnerin per August 2021 einem
Valideneinkommen von Fr. 55'953.-- ein Invalideneinkommen von Fr. 37'670.--
gegenüber, woraus eine Erwerbseinbusse von 32.68 % resp. ein IV-Grad von 26.14
% resultierte (vgl. die angefochtene Verfügung; IV-Akte 178).
6.3
6.3.1
Bei der Ermittlung des Einkommens ohne Gesundheitsschaden
ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich
verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu
erfolgen; daher ist in der Regel vom letzten Lohn, den die versicherte Person
vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (BGE 134 V 322,
325.
E. 4.1 mit Hinweisen).
6.3.2
Zur Berechnung des Valideneinkommens per Oktober 2019
(erster Einkommensvergleich) stellte die Beschwerdegegnerin auf die
statistischen Werte der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für
Sozialversicherungen (LSE BFS) ab. Dies erscheint mangels verlässlicher
Einkommenszahlen korrekt. Berücksichtigt wurde von der Beschwerdegegnerin der
Lohn, den Frauen im Detailhandel auf dem Kompetenzniveau 1 verdienten (LSE 2018,
Tabelle TA1, Position 47). Ausgehend von einem Monatslohn von Fr. 4'425.--
resultierte daher – nach Umrechnung dieses auf einer 40-Stunden-Woche
basierenden Lohnes auf eine Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl.
T03.02.03.01.04.01) sowie unter Berücksichtigung der bis zum Jahr 2019
eingetretenen Nominallohnentwicklung (+ 1.0 %; vgl. T1.2.10 [Nominallohnindex
Frauen, 2011-2022, Allgemein]) – ein Jahreslohn von Fr. 55'910.-- (Fr. 4'425.--
: 40 x 41.7 x 12). Dem kann gefolgt werden.
Ab dem 1. Juli 2013 war die Beschwerdeführerin
mehrere Jahre als Kassiererin im Stundenlohn für die Genossenschaft D____ tätig
(vgl. IV-Akte 9, S. 4). Dies war die letzte Tätigkeit, bevor ihr dann von Dr. E____
ab dem 22. Oktober 2018 eine (100%ige) Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde
(vgl. IV-Akte 8, S. 2). Zuverlässige Hinweise darauf, dass die
Beschwerdeführerin ihre Ausbildung invaliditätsbedingt nicht hat abschliessen
können, gibt es keine. Es lässt sich mit anderen Worten nicht eruieren, weshalb
der Abbruch des Studiums tatsächlich erfolgt ist. Ergänzend kann diesbezüglich auf
die schlüssigen Ausführungen des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 21.
Februar 2023 (IV-Akte 161) verwiesen werden.
6.3.3
Bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf des
Wartejahres im Oktober 2019 (vgl. Erwägung 5.5. hiervor) resultiert im
erwerblichen Bereich eine Einschränkung von 100 % resp. – nach Gewichtung – ein
IV-Grad von 80 %.
6.4
6.4.1
Per Januar 2020 (zweiter Einkommensvergleich) hat
die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen von Fr. 55'619.-- errechnet (vgl.
IV-Akte 178. S. 7). Die Beschwerdegegnerin ist dabei von dem in
den LSE 2020 ausgewiesenen Lohn von Fr. 4'446.-- monatlich (vgl. dazu Tabelle
TA1, Frauen, Detailhandel Pos. 47, Niveau 1) ausgegangen (Fr. 4'446.-- : 40 x
41.7
x 12). Dies ist unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen (Massgeblichkeit
des Lohnes im Detailhandel) als korrekt zu erachten.
6.4.2
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der
Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in
welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der
Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich
erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297, 301 E. 5.2). Ist –
wie hier – kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, sind
praxisgemäss die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen (vgl. BGE 143 V 295, 296
f. E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2. Dezember 2021 E.
6.3.2.). Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die Monatslöhne gemäss
LSE-Tabelle TA1 (Zeile "Total Privater Sektor") an (zu hier nicht
näher interessierenden Ausnahmen siehe die in BGE 133 V 545 nicht publizierte
E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007). Wie das Bundesgericht mit
BGE 148 V 174 entschieden hat, besteht im heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter
sachlicher Grund für die Änderung der Rechtsprechung, wonach Ausgangspunkt für
die Bemessung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte grundsätzlich
die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE darstellen (vgl. auch die Urteile
8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.6. und 8C_139/2021 vom 10. Mai 2022 E.
3.2.2.3
und E. 3.2.2.4.). Vorliegend hat die
Beschwerdegegnerin daher praxisgemäss auf den Totalwert von Tabelle TA1
(Frauen, Kompetenzniveau 1) abgestellt (vgl. IV-Akte 178, S. 7). Ausgehend von
einem monatlichen Lohn von Fr. 4‘276.-- errechnete sie daher – ausgehend von
einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit (vgl. dazu Erwägung 5.5. hiervor) – ein
hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 26'747.-- (Fr. 4'276.-- : 40 x
41.7
x 12 x 0.5).
6.4.3
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE
BFS ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen, wenn im
Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen
bestimmter einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkungen,
Alter, Dienstjahre, Nationalität und Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad)
ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Einfluss aller
Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall
nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 % nicht
übersteigen (BGE 135 V 279, 301 E. 5.2; BGE 126 V 75, 79 f. E. 5b/aa-cc). Vorliegend
gewährte die Beschwerdegegnerin keinen Leidensabzug (vgl. IV-Akte 178, S. 7).
Dem kann ebenfalls gefolgt werden. Eine Reduktion des Tabellenlohnes wegen der
verbleibenden gesundheitlichen Einschränkungen setzt voraus, dass das
medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren
Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
darstellt, das heisst, dass das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter)
eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und
Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage
kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in
Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit
einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen
für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn – auch auf
einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt – unter Berücksichtigung
solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können,
kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr
besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn
(Urteile 8C_502/2022 vom 17. April 2023 E. 5.2.3; 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021
E. 4.3.3). Zu beachten ist dabei, dass der massgebende ausgeglichene Arbeitsmarkt
auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und
Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen
seitens des Arbeitgebers rechnen können (BGE 148 V 174, 188 E. 9.1). Im Übrigen
gilt es auch zu beachten, dass der standardisierte Median-Bruttolohn von Frauen
ohne Kaderfunktion bei einem Teilzeitpensum von 50 bis 74 % im Vergleich
zu einem Vollpensum (ab 90 %) gemäss Tabelle T18 der LSE 2020 um 7.3 % höher
liegt (Fr. 6'065.-- bei Teilzeit [50 bis 74 %]; Fr. 5'617.-- bei Vollzeit [90 %
oder mehr]). Ergänzend kann auf die korrekten Ausführungen des Rechtsdienstes
der Beschwerdegegnerin vom 21. Februar 2023 (IV-Akte 161) verwiesen
werden.
6.4.4
Bei einem hypothetischen
Valideneinkommen von Fr. 55'619.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 26'747.-- resultiert eine
Erwerbseinbusse von 51.9 % resp. – nach Gewichtung – ab Januar 2020 ein IV-Grad
von 41.53 %.
6.5
6.5.1
Per Januar 2021 (dritter
Einkommensvergleich) errechnete die Beschwerdegegnerin ein hypothetisches Valideneinkommen
von Fr. 55'953.-- (vgl. IV-Akte 178, S. 8). Es entspricht dem per 2020 ermittelten
(Fr. 55'619.--), angepasst an die Nominallohnentwicklung (+ 0.6 %; vgl. dazu
T1.2.10 [Nominallohnindex Frauen, 2011-2022, Allgemein]) und ist daher nicht zu
beanstanden.
6.5.2
Das Invalideneinkommen von Fr. 32'288.-- per
Januar 2021 (vgl. IV-Akte 178, S. 8) wurde grundsätzlich entsprechend
demjenigen per 2020 ermittelt, jedoch unter Berücksichtigung eines 60%-Pensums
sowie der bis 2021 eingetretenen Nominallohnentwicklung (+ 0.6 %; vgl.
dazu T1.2.10 [Nominallohnindex Frauen, 2011-2022, Allgemein]). Es ist daher nicht
zu beanstanden.
6.5.3
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 55'953.--
und einem Invalideneinkommen von Fr. 32'288.-- resultiert somit
per Januar 2021 eine Erwerbseinbusse von 42.29 % resp. – nach Gewichtung – ein
IV-Grad von 33.83 %.
6.6
Per August 2021 (70%ige Arbeitsfähigkeit) nahm die
Beschwerdegegnerin einen vierten Einkommensvergleich vor (Valideneinkommen Fr.
55'953.--; Invalideneinkommen Fr. 37'670.--) und ermittelte eine
Erwerbseinbusse von 32.68 % resp. einen IV-Grad von 26.14 % (vgl. IV-Akte 178,
S. 8 f.). Auch dem kann aus den obigen Überlegungen gefolgt werden.
7.
7.1
7.1.1
Zur Ermittlung der Invalidität der Beschwerdeführerin im
Haushalt nahm die Beschwerdegegnerin am 18. Oktober 2021 eine
Haushaltsabklärung vor. Anlässlich dieser wurde in der Zeit von Dezember 2017
bis April 2020 eine Behinderung von 33 % festgestellt (12 % im Bereich
Ernährung; 18 % im Bereich Wohnungs- und Hauspflege; 1 % im Bereich Einkauf; 2
% im Bereich Wäsche- und Kleiderpflege). Ab Mai 2020 bis April 2021 wurde die Einschränkung
mit 12 % bewertet (9 % im Bereich Wohnungs- und Hauspflege; 1 % im Bereich Einkauf
und 2 % im Bereich Wäsche- und Kleiderpflege). Schliesslich ging der
Aussendienstmitarbeiter ab Mai 2021 (Möglichkeit zur selbstständigen Erledigen
der Post) noch von einer 11%igen Behinderung aus (vgl. den Abklärungsbericht
vom 21. Oktober 2021; IV-Akte 122).
7.1.2
Prof. Dr. S____ beantwortete die Frage, ob die anlässlich
der Haushaltsabklärung erhobenen Beeinträchtigungen nachvollziehbar seien,
nicht explizit (vgl. S. 24 f. des Gutachtens). Dr. O____, c/o RAD, teilte
in ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 2022 (IV-Akte 145) grundsätzlich
die Meinung des Abklärungsdienstes in Bezug auf den Schweregrad der erhobenen
Beeinträchtigung. Allerdings wurden die im Abklärungsbericht vorgenommene
zeitliche Abstufung als nicht nachvollziehbar erachtet. Dr. O____ wies dabei
zutreffend darauf hin, dass es für die angegebenen Zeiträume an einer
nachvollziehbaren Begründung ermangle. Vor allem sei eine Einschränkung ab Dezember
2017.
nicht einleuchtend. Die Versicherte selber mache eine Arbeitsunfähigkeit
ab dem 22. Oktober 2018 geltend. Diese Feststellung ist korrekt. Ebenfalls
als richtig zu erachten ist der Hinweis von Dr. O____, dass es vor dem 22.
Oktober 2018 keine medizinischen Dokumente gebe, die Einschränkungen im
Haushalt begründen würden. Soweit die RAD-Ärztin zum Schluss gelangte, der
Verlauf der Einschränkung im Haushalt sei analog zum Verlauf der
Arbeitsunfähigkeit festzulegen, kann ihr gefolgt werden.
7.2
7.2.1
Auf die Haushaltsabklärung und die ergänzenden Ausführungen
der RAD-Ärztin kann abgestellt werden. Es gibt keine Anhalte dafür, dass die
mit der Abklärung befasste Person nicht sämtlichen relevanten Gegebenheiten
korrekt Rechnung getragen hat. Der Bericht erfüllt denn auch die von der
Rechtsprechung bestimmten Anforderungen. So wurde er von einer qualifizierten
Person verfasst, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie
der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und
Behinderungen hatte. Darüber hinaus wurden die Angaben der versicherten Person berücksichtigt.
Der Berichtstext ist plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich
der einzelnen Einschränkungen. Auch steht er in Übereinstimmung mit den an Ort
und Stelle erhobenen Angaben (vgl. zu den Anforderungen an einen
Abklärungsbericht u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_80/2021 vom 16. Juni
2021.
E. 3.2.).
7.3
Somit ist ab dem 22. Oktober 2018 von einer 33%igen Behinderung
(IV-Grad 6.6 %), ab dem Januar 2020 von einer 12%igen Behinderung (IV-Grad 2.4
%) und ab Januar 2021 von einer 11%igen Behinderung (IV-Grad 2.2 %) auszugehen
(vgl. IV-Akte 145).
7.4
Der Gesamtinvaliditätsgrad beträgt daher nach Ablauf des Wartejahres
(Oktober 2019) 87 %. Daher hat die Beschwerdeführerin ab Oktober 2019
Anspruch auf eine ganze Rente. Bei einem IV-Grad von 44 % (41.53 % + 2.4 %) ab
Januar 2020 besteht ab April 2020 (Ablauf der dreimonatigen Frist der
Verbesserung gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV) noch ein Anspruch auf eine
Viertelsrente. Gestützt auf einen IV-Grad von 36 % (33.83 % + 2.2 %) ab Januar
2021.
entfällt per April 2021 ein Rentenanspruch.
7.5
Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Juni 2023 (IV-Akte 178) zu Recht
gestützt auf die vorliegenden Akten ab Oktober 2019 bis März 2020 eine ganze
Rente und ab April 2020 bis März 2021 eine Viertelsrente zugesprochen
und ab April 2021 einen Rentenanspruch verneint hat.
8.
8.1
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
8.2
Die Beschwerdeführerin hat die ordentlichen Kosten des Verfahrens,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
8.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der
Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrer Vertreterin
ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse
auszurichten. Advokatin lic. iur. B____ hat am 24. Oktober 2023 eine Honorarnote
eingereicht. In dieser wird ein Aufwand von 29.333 Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich
Auslagen von Fr. 140.15 ausgewiesen. In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt im Sinne einer
Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein
Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall
auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inklusive
Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des
Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
B____, Advokatin, wird ein Anwaltshonorar von
Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus
der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: