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Entscheid

IV.2023.79

Rente

21. Dezember 2023Deutsch40 min

September 2010 begann sie eigenen Angaben zufolge ein Bachelorstudium in Englisch

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 21.

Dezember 2023

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), MLaw A. Zalad, Dr. med. F. W. Eymann und Gerichtsschreiberin lic. iur.

S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin,

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Stiftung Auffangeinrichtung

BVG

Risikoversicherung, Postfach, 8050 Zürich

Beigeladene

Gegenstand

IV.2023.79

Verfügung vom 6. Juni 2023

Rente

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1984, schloss im

Juli 2003 eine Lehre zur Mediamatikerin ab (vgl. IV-Akte 9, S. 10; vgl. auch

IV-Akte 9, S. 7 f.). In der darauffolgenden Zeit war sie an verschiedenen Orten

erwerbstätig (vgl. den Auszug aus dem Individuellen Konto [IV-Akte 36]; siehe

auch den Lebenslauf [IV-Akte 46, S. 2 ff.]) und bildete sich berufsbegleitend

weiter. So erwarb sie im Juni 2006 die Berufsmaturität, gesundheitliche und

soziale Richtung (vgl. IV-Akte 9, S. 9). Von August 2008 bis August 2009

besuchte sie die C____schule für Erwachsene [...] (vgl. IV-Akte 9, S. 2). Im

September 2010 begann sie eigenen Angaben zufolge ein Bachelorstudium in Englisch

und Islamwissenschaften (vgl. den "Lebenslauf" [IV-Akte 46, S. 3];

siehe auch IV-Akte 143, S. 6). Seit Sommer 2012 arbeitete die Beschwerdeführerin

in der Fachgruppe Islamwissenschaften der Universität [...] mit (vgl. den "Lebenslauf";

IV-Akte 46, S. 2). Zuletzt arbeitete sie ab dem 1. Juli 2013 für die

Genossenschaft D____ als Kassiererin im Stundenlohn (vgl. IV-Akte 9, S. 4

und IV-Akte 11, S. 13). Im Mai 2014 brach die Beschwerdeführerin das

Bachelorstudium ab (vgl. IV-Akte 143, S. 6). Per 31. Januar 2018 wurde sie von

der Genossenschaft D____ entlassen (vgl. IV-Akte 11, S. 13).

b) Seit Juli 2018 wurde die Beschwerdeführerin durch Dr. E____,

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie resp. die Psychologin MSc F____, behandelt

(vgl. IV-Akte 20, S. 2). Ab dem 22. Oktober 2018 wurde die Beschwerdeführerin

100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. IV-Akte 8, S. 2). Ab dem 2. Januar 2019

bis zum 1. April 2019 war sie stationär in den G____ Kliniken (G____)

hospitalisiert (vgl. IV-Akte 8, S. 1).

c) Im März 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin zum

Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl.

IV-Akte 1). Die IV-Stelle holte in der Folge bei den behandelnden Ärzten

Berichte ein (Bericht Dr. H____ vom 31. März 2019 [IV-Akte 13]; am 4. Juni 2019

eingereichte Unterlagen der G____ [IV-Akte 18, S. 2 ff.]; Bericht Dr. E____/MSc

F____ vom 15. Juli 2019 [IV-Akte 20]; Bericht MSc F____ vom 1. Oktober

2019 [IV-Akte 25]). Am 20. Januar 2020 äusserte sich der Regionale

Ärztliche Dienst (RAD). Es wurde ein Belastbarkeitstraining (mit Pensumssteigerung

auf mindestens 50 %) als zumutbar erachtet (vgl. IV-Akte 31). Daraufhin

erteilte die IV-Stelle diesbezüglich Kostengutsprache (vgl. IV-Akte 41). Das

Training fand vom 1. Februar 2020 bis zum 30. April 2020 statt (vgl. den

Bericht vom 14. Mai 2020; IV-Akte 49). Anschliessend erteilte die

IV-Stelle Kostengutsprache für ein Aufbautraining (vgl. IV-Akte 51), welches

bis zum 25. August 2020 dauerte (vgl. IV-Akte 65) und anschliessend nochmals um

drei Monate verlängert wurde (vgl. die neuerliche Kostengutsprache; IV-Akte 67).

Gleichzeitig holte die IV-Stelle bei Dr. E____/MSc F____ den

Verlaufsbericht vom 7. September 2020 ein (vgl. IV-Akte 70, S. 3). Das

Aufbautraining war erfolgreich (vgl. die Aktennotiz zum Standortgespräch vom

19. Oktober 2020 [IV-Akte 73]; siehe auch den Bericht vom 2. November

2020 [IV-Akte 76, S. 2 ff.]). Nach einer letzten Verlängerung um einen Monat

(vgl. IV-Akten 77 und 79) leistete die IV-Stelle Kostengutsprache für einen

dreimonatigen Arbeitsversuch (vgl. IV-Akte 84). Nach dessen Beendigung (vgl.

den Bericht vom 17. März 2021; IV-Akte 98, S. 2 ff.) schloss die IV-Stelle die

Arbeitsvermittlung – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte

101) – mit Verfügung vom 27. Mai 2021 ab (vgl. IV-Akte 110). Das

Arbeitsintegrationszentrum (AIZ) begleitete die Beschwerdeführerin weiter (vgl.

u.a. IV-Akten 108 und 110). Diese absolvierte eine Weiterbildung zur

Direktionsassistentin und arbeitete gleichzeitig im Rahmen eines bis Oktober

2021 befristeten Arbeitsverhältnisses 80 % als administrative Assistentin

bei I____ (vgl. IV-Akte 122, S. 2).

d) Die IV-Stelle traf Abklärungen in Bezug auf einen

allfälligen (rückwirkenden) Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. In diesem

Zusammenhang forderte sie MSc F____ zur Verlaufsberichterstattung auf (Bericht

vom 30. Juni 2021; IV-Akte 115, S. 3 f.). Am 18. Oktober 2021 nahm

sie eine Haushaltsabklärung vor (vgl. IV-Akte 122). Im weiteren Verlauf liess

die Beschwerdeführerin der IV-Stelle den Bericht der G____ vom 20. Oktober 2021

betreffend die ADHS-Abklärung zukommen (vgl. IV-Akte 126). Die IV-Stelle

forderte MSc F____ erneut zur Verlaufsberichterstattung auf (Bericht vom 3.

Januar 2022; IV-Akte 129, S. 2 f.).

e) Der RAD empfahl schliesslich am 18. Januar 2022 die

Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bei Prof. Dr. J____ (vgl. IV-Akte

130). Im Juni 2022 wurde die Beschwerdeführerin psychiatrisch begutachtet (vgl.

IV-Akte 143, S. 2). Im November 2022 schloss die Beschwerdeführerin die Weiterbildung

zur Direktionsassistentin – während des IV-Abklärungsverfahrens – erfolgreich

mit dem Fachausweis ab (vgl. Beschwerdebeilage 3). Am 10. Dezember 2022

erstattete Prof. Dr. J____ das psychiatrische Gutachten (vgl. IV-Akte 143). Am

20. Dezember 2022 äusserte sich der RAD zur medizinischen Situation (vgl.

IV-Akte 145).

f) Mit Vorbescheid vom 21. Dezember 2022 stellte die

IV-Stelle der Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer ganzen Rente ab Oktober

2019 bis März 2020 und die Zusprechung einer Viertelsrente ab April 2020 bis

März 2021 in Aussicht. In Bezug auf die Zeit ab April 2021 werde man einen

Rentenanspruch verneinen (vgl. IV-Akte 147). Im Januar 2023 nahm die

Beschwerdeführerin eine stundenweise Tätigkeit als K____ für den Verein L____ auf

(vgl. den Rahmenarbeitsvertrag; Beschwerdebeilage 5). Am 1. Februar 2023

äusserte sie sich zum Vorbescheid. Sie machte im Wesentlichen geltend, der

Einkommensvergleich sei nicht korrekt vorgenommen worden. So dürfe zur

Bestimmung des Valideneinkommens nicht auf den Lohn einer Kassiererin

abgestellt werden. Des Weiteren moniert sie, es sei zu Unrecht keine

leidensbedingte Reduktion des Tabellenlohnes vorgenommen worden (vgl. IV-Akte

156). In der Folge äusserte sich am 21. Februar 2023 der Rechtsdienst der IV-Stelle

(vgl. IV-Akte 161). Daraufhin erliess die IV-Stelle am 6. Juni 2023 eine

dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 178).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 7. Juli 2023

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt

Folgendes: (1.) Es sei die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 6. Juni 2023

aufzuheben, und der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen der

Invalidenversicherung zuzusprechen. (2.) Es sei ein Gerichtsgutachten über ihren

psychischen Gesundheitszustand einzuholen. (3.) Eventualiter sei die Sache zur

weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. (4.) Es sei ihr die

unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit der Unterzeichnenden als

Advokatin zu gewähren. (5.) Unter o/e-Kostenfolge.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 21. August 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 22. August

2023.

wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung

mit lic. iur. B____, Advokatin, Basel, bewilligt.

d) Ebenfalls mit Verfügung vom 22. August 2023 wird die

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Risikoversicherung für Arbeitslose, dem

Verfahren beigeladen. Diese verzichtet mit Schreiben vom 1. September 2023 auf

eine Stellungnahme.

e) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 4. Oktober

2023.

an ihrer Beschwerde fest. Der Eingabe hat sie eine Kopie ihrer Anmeldung

vom 9. August 2023 betreffend die gewünschte Inanspruchnahme der Dienstleistungen

der Stiftung M____ zur Unterstützung bei der (Wieder-)Eingliederung in die

Arbeitswelt beigelegt.

f) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 5.

Oktober 2023 wird die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert, den in Aussicht

gestellten Bericht von Dr. N____, Basel, einzureichen. Dieser Aufforderung

kommt sie am 24. Oktober 2023 nach (Einreichung des Berichtes von Dr. N____ vom

23.

Oktober 2023).

g) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 13.

November 2023 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 21. Dezember 2023 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, der

medizinische Sachverhalt sei insgesamt ungenügend abgeklärt worden. Auf das

Gutachten von Prof. Dr. J____ vom 10. Dezember 2022 könne nicht abgestellt

werden (vgl. S. 5 und S. 10 f. der Beschwerde). Auch seien sowohl das

Validen- als auch das Invalideneinkommen unzutreffend ermittelt worden (vgl. S.

6.

f. und S. 9 ff. der Beschwerde). Schliesslich wird geltend gemacht, die

Invaliditätsbemessung sei zu Unrecht nach der gemischten Methode vorgenommen

worden (vgl. S. 12 der Beschwerde). Auch könne die im Haushalt erhobene

Beeinträchtigung nicht als richtig erachtet werden (vgl. ebenfalls S. 12

der Beschwerde).

2.2

Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, man gehe

gestützt auf den Haushaltsabklärungsbericht zu Recht davon aus, dass die

Beschwerdeführerin als Gesunde zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % mit dem

Haushalt beschäftigt wäre. Daher sei die Anwendung der gemischten Methode der

Invaliditätsbemessung als richtig anzusehen. Im Übrigen habe man zur Festlegung

der Restarbeitsfähigkeit zutreffenderweise auf das beweiskräftige Gutachten von

Prof. Dr. J____ und die präzisierenden Ausführungen des RAD (Stellungnahme vom

20.

Dezember 2022) abgestellt. Es sei daher – nach Ablauf des Wartejahres

(Oktober 2019) – von folgendem Verlauf der Arbeitsunfähigkeit in einer

angepassten Tätigkeit auszugehen: 100 % bis Dezember 2019, 50 % ab Januar 2020,

40.

% ab Januar 2021 und 30 % ab August 2021. Bei dieser medizinischen

Ausgangslage ergebe sich im erwerblichen Bereich – bei zutreffend vorgenommenem

Einkommensvergleich – für die Zeit von Oktober 2019 bis Dezember 2019 (berücksichtigt

bis März 2020) ein gewichteter IV-Grad von 80 %, für die Zeit von Januar 2020

bis Dezember 2020 (berücksichtigt bis März 2021) ein gewichteter IV-Grad von 41.53

% und ab Januar 2021 (berücksichtigt ab April 2021) ein gewichteter IV-Grad von

33.83

%. Gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt ergäben sich – in

Bezug auf dieselben Zeiträume – folgende gewichteten IV-Grade: 6.6 %, 2.4 % und

2.2

%. Damit sei die Zusprechung einer ganzen Rente ab Oktober 2019 bis März

2020.

(IV-Grad 86 %), einer Viertelsrente ab April 2020 bis März 2021 (IV-Grad

44.

%) sowie die Verneinung eines Rentenanspruches ab April 2021 (IV-Grad 36 %)

als richtig zu erachten (vgl. die Verfügung; siehe auch die Beschwerdeantwort).

2.3

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Juni 2023 (IV-Akte

178) zu Recht gestützt auf die vorliegenden Akten ab Oktober 2019 bis März 2020

eine ganze Rente und ab April 2020 bis März 2021 eine Viertelsrente

zugesprochen und ab April 2021 einen Rentenanspruch verneint hat.

3.

3.1

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535). Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022, betrifft

aufgrund der Neuanmeldung vom 17. Januar 2019 jedoch Leistungen mit

Anspruchsbeginn vor dem 31. Dezember 2021. In dieser übergangsrechtlichen

Konstellation sind nicht die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen,

sondern die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar

1961.

über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember

2021.

gültig gewesenen Fassung massgebend (vgl. zum Ganzen das Urteil des

Bundesgerichts 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 2 mit Hinweis auf das

Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] zu den

Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV]

in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung Rz. 1007 f.; vgl. ferner Kaspar Gerber, in Thomas Gächter [Hrsg.], Kommentar zum

schweizerischen Sozialversicherungsrecht, IVG, Bern 2022, N. 102 zu Art. 28b

IVG).

3.2

3.2.1

Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG haben Anspruch

auf eine Rente versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses

Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

3.2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem IV-Grad von mindestens

40.

% Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein

Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein

Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 %

ein Anspruch auf eine ganze Rente.

3.2.3

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens

nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs

nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

4.

4.1

Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten

ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die

Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte

Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen

Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl.

u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

4.2

Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig

sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann,

wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf

abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu

betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG).

4.3

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für

diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben auch im

Aufgabenbereich (Art. 7 Abs. 2 IVG) tätig, so wird zur Ermittlung der

Invalidität für diese Tätigkeit darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig

sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der

Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und

der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog.

gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

4.4

Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne

gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die

gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen

Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige

Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die

beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und

Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der

Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2;

BGE 125 V 146, 150 E. 2c).

4.5

Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 18. Oktober 2021 gab die

Beschwerdeführerin an, sie würde bei guter Gesundheit nicht mehr als 80 %

arbeiten. Als Grund gab sie persönliche Gründe (Freizeit) und den Haushalt an.

Ausserdem sei der erzielte Lohn bei einem 80%-Pensum für sie ausreichend (vgl.

S. 2 des Abklärungsberichtes vom 21. Oktober 2021; IV-Akte 122, S. 2). Diese

Aussage bestätigte sie unterschriftlich (vgl. IV-Akte 123).

4.6

Auf diese klare und deutliche Aussage der Beschwerdeführerin hat die

Beschwerdegegnerin zu Recht abgestellt. Der "Aussage der ersten Stunde"

kommt erhöhte Beweiskraft zu (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_133/2022

vom 7. September 2022 E. 4.1.2., 9C_515/2021 vom 15. Dezember 20921 E.

4.2.2

und 9C_608/2020 vom 18. Juni 2021 E. 3.3 mit Hinweis), zumal es keine Anhalte

dafür gibt, dass die Beschwerdeführerin die Frage falsch verstanden haben

könnte. Soweit sie einwendet, sie wäre wegen der Rückzahlung der Schulden auf

ein 100%-Pensum angewiesen und wäre daher als Gesunde 100 % erwerbstätig (vgl.

S. 12 der Beschwerde), ist dies daher nicht zu hören. Im Übrigen ist zu

bemerken, dass die Frage, in welchem Umfang jemand einer Erwerbstätigkeit

nachgehen würde, aufgrund objektiver Umstände "vernünftig" danach zu

beurteilen ist, wie die betreffende versicherte Person in ihrer konkreten

Lebenssituation ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen entschieden hätte.

Dieser subjektive Entschluss muss nicht zwingend auch der objektiv vernünftigste

Entscheid sein (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_731/2010 vom 2.

Februar 2011 E. 4.2.1).

4.7

Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % mit dem

Haushalt beschäftigt wäre.

5.

5.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich ist es Aufgabe

der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte

eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen

der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

5.2

5.2.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1. mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352

E. 3a).

5.2.2

Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR

830.1) eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen,

darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E.

4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

5.2.3

Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar

nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten

Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie

sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der

Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7). Aussagen von

behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer

Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer

Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

5.3

5.3.1

Prof. Dr. J____ hielt im Gutachten vom 10. Dezember 2022 (IV-Akte 143)

folgende Diagnosen fest (vgl. S. 20): (1.) kombinierte Persönlichkeitsstörung mit

emotional-instabilen und narzisstischen Anteilen (F61); (2.) rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig remittiert (F33.1); (3.) Verdacht auf einfache

Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung/ADHS (F90.0).

5.3.2

Erläuternd führte Prof. Dr. J____ an, die Explorandin erfülle

die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung. Bereits in der Adoleszenz würden Konflikte

beschrieben. Es finde sich eine Unfähigkeit, engere Beziehungen über längere

Zeit aufrecht zu erhalten. Auch gebe sie in Beziehungen sexuelle Funktionsstörungen

an. Immer wieder beschreibe sie Dünnhäutigkeit und Abhängigkeit von äusserer

Wertschätzung. Während der Reintegration finde sich z.B. die Beobachtung, dass

sie sich oft in Dinge einmische, welche sie nichts angingen, und oft grenzenlos

sei. Im Gespräch sei sie auch durchaus dominant, berichte sehr viel. Zudem

würden Symptome geschildert von Gereiztheit und Impulsivität. Es scheine ihr

auch wichtig, mit den Diagnosen ADHS und Autismus etwas Besonderes zu sein. Im PSSI

fänden sich nur erhöhte Werte im Bereich Selbstbehauptung/Dissozialität. Insofern

gebe es auch mit der jetzigen Präsentation Hinweise auf eine narzisstische und

auch emotional-instabile Persönlichkeitsstörung. Diese Diagnose sei auch von

den G____ und von der behandelnden Psychiaterin (MSc F____) gestellt worden

(vgl. S. 20 des Gutachtens).

5.3.3

Die versicherte Person habe testpsychologisch die

Diagnose einer ADHS. Sie werde aktuell auch mit Methylphenidad behandelt. Sie gebe

an, dass sie seither keine Antidepressiva mehr benötige und insgesamt stabilisiert

sei. Die Diagnose sei klinisch und im Verlauf möglich, wenngleich dazu im

Kontrast stehe, dass sie sich jetzt als pflegeleichtes und ruhiges Kind

beschreibe und als Schülerin, die trotz Mobbing sehr gute Leistungen erbracht

habe. Die von ihr angegebene Impulsivität und die geschilderten Probleme von

Antrieb und Konzentration könnten auch zur Persönlichkeitsstörung gehören bzw.

im Rahmen der depressiven Symptomatik erklärbar sein. Die leichte Ablenkbarkeit

und die assoziative Lockerung würden die Diagnose ADHS stützen. Nachdem jedoch

die ADHS-spezifische Behandlung helfe, spreche dies zusätzlich dafür, dass ein

ADHS auch vorliege. Des Weiteren stellte Prof. Dr. J____ klar, nicht nachvollziehen

könne sie die von den G____ im 2022 gestellte Diagnose Asperger Autismus. Es falle

auf. dass diese Diagnose auf der Basis von Skalen bzw. strukturierten Interviews

gestellt worden sei. Interessant sei, dass die Explorandin dabei Angaben gemacht

habe, die mit den jetzigen Angaben nicht übereinstimmen würden. Vermutlich habe

sie sich über das Asperger Syndrom belesen und auch entsprechende Angaben gemacht.

So gebe sie selektiven Körperkontakt zur Mutter an, zum Vater nicht. Sie habe

sich aber nach der Scheidung der Eltern dazu entschieden, beim Vater zu verbleiben.

Dort habe sie auch angegeben, dass sie erschwerten Zugang zu anderen Menschen

habe und sich aktuell fast ausschliesslich auf Onlineplattformen bewege und mit

Onlinekontakten beschäftige. Beim Gespräch mit ihr habe sie erzählt, dass sie vor

der Pandemie gern im Ausgang gewesen sei und dort auch Kontakt zu den Expats

gesucht habe. Das lnternet habe sie zwar verwendet, aber auch um dort

Interessengruppen zu finden. Zudem habe sie sich organisiert und auch in einem Studentenrat

mitgearbeitet. Dies spreche eher nicht für sozialen Rückzug. Dieser sei

allerdings im Rahmen ihrer depressiven Episode aufgetreten. Es werde

ausdrücklich beschrieben, dass sich Auffälligkeiten weniger in der nonverbalen Kommunikation

und der motorischen Ungeschicklichkeit fänden. Als wesentliches Kennzeichen werde

ihre fehlende Empathiefähigkeit beschrieben. Diese könne jedoch auch im Rahmen einer

narzisstischen Symptomatik erklärt werden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die

untersuchende Abteilung die Vordiagnose "Persönlichkeitsstörung" nicht

in den Differenzialdiagnosen berücksichtigt habe (vgl. S. 21 des Gutachtens).

5.3.4

Des Weiteren legte Prof. Dr. J____ dar, die Explorandin

weise zudem eine rezidivierende depressive Störung auf. Die Symptomatik sei aktuell

leicht, was sich auch in der Selbstauskunft zeige. Die depressive Symptomatik

sei jedoch Grund für die Beendigung der Arbeit und die Aufnahme einer

psychiatrischen Behandlung gewesen. Anfang 2019 sei die Explorandin mit einer mittelgradigen

depressiven Episode stationär in den G____ behandelt worden. Sie habe Dinge

nicht erledigt, Schulden angehäuft, sich nicht um sich und den Haushalt

gekümmert sowie ein starkes Vermeidungsverhalten und einen Rückzug gezeigt. Dass

die kognitiven Leistungen und auch der soziale Umgang bzw. ihr Auftreten sich verändert

hätten, habe sich im Rahmen der Reintegration gezeigt. Dies sei mit der Diagnose

einer inzwischen remittierten depressiven Symptomatik vereinbar. Die

rezidivierende depressive Störung sei von den G____ und auch von der zuletzt

behandelnden Psychiaterin gestellt worden. Diesbezüglich fänden sich keine

Diskrepanzen (vgl. S. 21 f. des Gutachtens).

5.3.5

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Prof. Dr. J____

schliesslich aus, die Arbeitsfähigkeit der Explorandin in der bisherigen Tätigkeit

als Sachbearbeiterin sei aufgrund ihrer kombinierten psychischen Erkrankung

aktuell noch zu 30 % beeinträchtigt. Dies korrespondiere mit ihrer Leistungsfähigkeit

am Ende der Reintegration bzw. am Ende der Arbeitsvermittlung. Seit Oktober

2018.

sei die Arbeitsfähigkeit zunächst durch die depressive Episode und die

dann folgende psychiatrische Behandlung über längere Zeit vollständig

beeinträchtig gewesen. Dies gelte ab Oktober 2018, als wahrscheinlich auch

der soziale Rückzug, die Probleme im Umgang mit Geld und das starke Vermeidungsverhalten

begonnen hätten. Anfang 2019 sei die Explorandin drei Monate in stationärer

Behandlung gewesen. Die ambulant behandelnde Psychiaterin habe noch im Juli

2019.

bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Ab dem Beginn

des Jahres 2020, als auch die Eingliederungsmassnahmen stattgefunden hätten, könne

eine Arbeitsfähigkeit von 50 % angenommen werden. Im Laufe der

Integrationsmassnahmen habe die Explorandin das Pensum immer mehr steigern

können, so dass ab Anfang 2021 von einer Leistungsfähigkeit (recte:

Leistungsunfähigkeit) von 40 % und ab August 2021 von einer 30%igen

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Dies trage auch

der Tatsache Rechnung, dass erst die depressive Episode zur

Behandlungsbedürftigkeit der Explorandin geführt habe, während sie vorher

arbeitsfähig gewesen sei (vgl. S. 23 f. des Gutachtens).

5.3.6

Im Rahmen der angepassten Tätigkeit stelle sich der

Verlauf seit Oktober 2018 ähnlich dar, auch bezüglich der prozentualen

Einschränkung. Das Verweisprofil sei bereits durch den RAD im Januar 2020 recht

gut beschrieben worden. Es sollten keine erhöhten Anforderungen an die

interaktionellen Kompetenzen bestehen. Auch ein erhöhter Zeitdruck und Stress gelte

es zu vermeiden. Ausgeschlossen sei auch Schichtdienst. Ihre eigene

Vorstellung. dass sie als "Mädchen für alles" in einem kleinen Team

tätig sei, tendenziell auch im Backoffice, treffe das Verweisprofil recht gut.

Grundsätzlich sollte eine Tätigkeit im Homeoffice eher nicht empfohlen werden,

weil dies wegen des bekannten Vermeidungsverhaltens und der Probleme mit der

Strukturierung des Tages nicht günstig sei (vgl. S. 24 des Gutachtens).

5.3.7

Dr. O____, c/o RAD, führte mit Stellungnahme vom 20. Dezember

2022.

(IV-Akte 145) aus, der gutachterlichen Einschätzung von Prof. Dr. J____

könne gefolgt werden. In der angestammten Tätigkeit (Verkäuferin) bestehe seit

dem 22. Oktober 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeit als

Sachbearbeiterin entspreche dem Verweisprofil. In einer angepassten Tätigkeit

könne von folgendem Verlauf der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden: 0 % seit

dem 22. Oktober 2018, 50 % seit Januar 2020, 60 % seit Januar 2021 und 70

% seit August 2021 (vgl. S. 3 f. der Stellungnahme).

5.4

5.4.1

Auf das Gutachten von Prof. Dr. J____ vom 10. Dezember 2022

(IV-Akte 143) kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an

beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 5.2.1. hiervor). Namentlich

hat sich die Gutachterin umfassend mit den relevanten Vorakten

auseinandergesetzt und die gestellten Diagnosen und die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit schlüssig begründet (vgl. insb. S. 19 ff. des Gutachtens).

5.4.2

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. insb. S. 2 der

Replik) kann die Beurteilung von Prof. Dr. J____ nicht als unvollständig

erachtet werden. Sie war im Zeitpunkt der Begutachtung (Juni 2022) offenbar

nicht mehr bei MSc F____, sondern bei der Psychologin Frau P____ vom Zentrum für

Q____ in Behandlung (vgl. dazu S. 15 des Gutachtens von Prof. Dr. J____;

IV-Akte 143, S. 16). Angesichts des stimmigen Bildes, das sich gestützt auf die

vorliegenden Akten ergibt, konnte jedoch auf die Einholung eines Berichtes von

Frau P____ verzichtet werden (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).

5.4.2

So besteht in Bezug auf die Diagnosen, nämlich die

rezidivierende depressive Störung, die Persönlichkeitsstörung und das ADHS, weitgehend

Einigkeit unter den involvierten Fachpersonen. Insbesondere wurden im Austrittsbericht

der G____ vom 7. Mai 2019 folgende Diagnosen angegeben: "kombinierte

und andere Persönlichkeitsstörungen mit emotional instabilen, narzisstischen

und histrionischen Anteilen"; "rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig mittelgradige Episode" (vgl. IV-Akte 18, S. 3). Dr. E____/MSc

F____ erwähnten im vom 15. Juli 2019 die Diagnosen "kombinierte und andere

Persönlichkeitsstörungen mit emotional instabilen, narzisstischen und

ängstlichen Anteilen" sowie "rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig remittiert" (vgl. IV-Akte 20). Im Bericht vom 1. Oktober 2019

wurde dann lediglich noch die Diagnose Persönlichkeitsstörung aufgegriffen

(vgl. IV-Akte 25, S. 2). Im Bericht von Dr. E____/MSc F____ vom 7.

September 2020 fand ebenfalls einzig die Diagnose "Persönlichkeitsstörung"

Eingang (vgl. IV-Akte 70, S. 3). Auch im darauffolgenden Bericht wurde als

Hauptsymptomatik die

durch die Persönlichkeitsstörung hervorgerufenen interaktionellen

Schwierigkeiten und die dadurch entstehenden depressiven und ängstlichen

Episoden erwähnt (vgl. den Bericht vom 30. Juni 2021; IV-Akte 115, S.

3.

f.). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. S. 10 f. der

Beschwerde) hat Prof. Dr. J____ schliesslich das Vorliegen einer Asperger

Autismusstörung plausibel verneint (vgl. S. 21 des Gutachtens). Sie setzte sich

dabei mit dem Abklärungsbericht der G____ vom 24. Mai 2022 auseinander

und bemängelte zu Recht den fehlenden Einbezug der Vordiagnose der

Persönlichkeitsstörung. Es gibt zudem keine Anhalte dafür, dass sich die

Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung nicht so geäussert hat, wie von

der medizinischen Expertin in ihrem Gutachten angeführt wird. Im Übrigen führte

die Beschwerdeführerin in ihrem "Lebenslauf" selber an, dass sie in

der Fachgruppe Islamwissenschaften der Universität [...] mitgearbeitet habe

(vgl. IV-Akte 46, S. 2). Auch dies wurde von Prof. Dr. J____ zutreffend als

gegen eine Asperger Autismusstörung sprechend festgehalten (vgl. S. 21 des

Gutachtens). Des Weiteren wurde von Prof. Dr. J____ auch der Bericht der G____

vom 20. Oktober 2021 betreffend die ADHS-Abklärung (IV-Akte 126) in die

Beurteilung einbezogen und schliesslich – nach kritischer Würdigung – ein ADHS

als vorliegend erachtet (vgl. S. 21 des Gutachtens). Soweit Dr. N____, der die

Beschwerdeführerin seit Mai 2023 behandelt, im Bericht vom 23. Oktober 2023

(Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 24. Oktober 2023) eine

Traumafolgestörung annimmt (und eine Persönlichkeitsstörung verneint), ist zu

bemerken, dass diese ärztliche Beurteilung nicht nur sämtlichen anderen

Einschätzungen widerspricht, sondern auch nach dem massgebenden Zeitpunkt des

Verfügungserlasses (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_586/2022 vom 26. April

2023.

E. 5.4.) datiert. Der Bericht von Dr. N____ ist daher nicht geeignet,

Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung hervorzurufen. In

Bezug auf die Diagnosen ist denn auch zu bemerken, dass für die Belange der

Invalidenversicherung ohnehin nicht diese, sondern die Auswirkungen des fachärztlich

festgestellten Leidens auf die Arbeitsfähigkeit entscheidend sind (vgl. u.a.

das Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2019 vom 4. März 2019 E. 5.2.1.).

5.4.3

Des Weiteren kann der Gutachterin (und der RAD-Ärztin)

auch in Bezug auf die Festlegung der Arbeitsfähigkeit sowie den angenommenen

Verlauf der Arbeitsunfähigkeit gefolgt werden. Prof. Dr. J____ erachtete bis

zum Beginn der Eingliederungsmassnahmen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der

Beschwerdeführerin als gegeben (vgl. Erwägungen 5.3.5. und 5.3.6. hiervor), was

als schlüssig zu erachten ist. Des Weiteren hat die Gutachterin zutreffend

festgestellt, dass die Beschwerdeführerin das Pensum im Laufe der

Integrationsmassnahmen immer mehr zu steigern vermochte. Was die

Eingliederungsmassnahmen angeht, so erachtete Dr. O____, c/o RAD, am 20.

Januar 2020 ein Belastbarkeitstraining als zumutbar (vgl. IV-Akte 31). Ein

solches fand in der Folge vom 1. Februar 2020 bis zum 30. April 2020 statt

(vgl. den Bericht vom 14. Mai 2020; IV-Akte 49). Anschliessend erfolgte

bis zum 25. August 2020 ein Aufbautraining (vgl. IV-Akte 65), welches nochmals

um drei Monate verlängert wurde. Dieses Training war sehr erfolgreich. So wurde

in der Aktennotiz zum Standortgespräch vom 19. Oktober 2020 (IV-Akte 73)

unter anderem festgehalten, die Versicherte verrichte ein 75%-Pensum mit 90 %

Leistungsfähigkeit. Im Bericht R____ vom 2. November 2020 (IV-Akte 76, S.

2.

ff.) wurde ausgeführt, die Versicherte habe das Aufbautraining am 26. Mai

2020.

motiviert und offen begonnen und habe sich sehr schnell ins Team

eingebracht. Das Arbeitspensum sei mit einer Präsenzzeit von drei Stunden an fünf

Tagen gestartet worden. Sie sei von Anfang an jederzeit pünktlich zum

Arbeitsbeginn erschienen. Das Pensum zu halten habe ihr scheinbar keine Mühe

bereitet. Nach zwei Monaten habe man das Pensum bis dato sukzessive auf fünf

Stunden an fünf Tagen erhöht. Gemäss den Angaben der Versicherten könne diese

das Pensum gut bewältigen. Sie fühle sich ausgeglichen und die Arbeit, die ihr

zugewiesen werde, sei für sie eine positive Herausforderung (vgl. S. 2 des

Berichtes). Die Beschwerdeführerin fühlte sich schliesslich bereit für einen

Arbeitsversuch mit einem 80%-Pensum (vgl. den Abschlussbericht IM vom 15.

Dezember 2020; IV-Akte 79). Dr. E____/MSc F____ attestierten ihr ab Januar 2021

noch eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-Akte 80, S. 2). Es erfolgte ein

dreimonatiger Arbeitsversuch (Dauer Januar 2021 bis März 2021; vgl. IV-Akte 84).

In der diesbezüglichen Vereinbarung vom 26. Januar 2021 wurde festgehalten, die

Versicherte habe die lntegrationsmassnahmen erfolgreich beenden und eine

medizinische Arbeitsfähigkeit von 80 % erlangen können. Sie werde diese

Arbeitsfähigkeit im Rahmen dieses Arbeitsversuchs erhöhen und auf einem 100 %

Pensum stabilisieren (vgl. IV-Akte 93). Im letzten Bericht R____ vom 17. März

2021.

(IV-Akte 96, S. 2 ff.) wurde dann klargestellt, die Versicherte bringe

eine konstante Arbeitsleistung mit, halte sich an die vereinbarten Zeitvorgaben

und Termine. Nach Aussagen des Vorgesetzten bringe sie im gegebenen Rahmen eine

ausgeglichene Leistung mit, die je nach Tagesverfassung zwischen 80 % und 90 %

liege (vgl. S. 2 des Berichtes). Die versicherte Person habe sich trotz Schwankungen

eine psychische Stabilität erarbeitet, so dass eine Anstellung im ersten

Arbeitsmarkt realistisch erscheine (vgl. S. 3 des Berichtes). Angesichts dieser

Feststellungen (Berichte R____) erscheint es schlüssig, dass Prof. Dr. J____ ab

Januar 2020 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit und ab Januar 2021 von

einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten

Tätigkeit ausgeht. Auch die Annahme einer 70%igen Arbeitsfähigkeit seit August

2021.

erscheint stimmig (vgl. zu Letzterem auch die nachstehenden Überlegungen).

5.4.4

Die Beschwerdeführerin absolvierte ab September 2021

eine Weiterbildung zur Direktionsassistentin und arbeitete gleichzeitig im

Rahmen eines bis Oktober 2021 befristeten Arbeitsverhältnisses 80 % als

administrative Assistentin bei I____ (vgl. IV-Akte 122, S. 2). MSc F____ führte

im Verlaufsbericht von vom 3. Januar 2022 (IV-Akte 129, S. 2 f.) aus, die

Patientin habe ab September 2021 100 % gearbeitet. Es hätten sich relativ rasch

erste Zeichen einer Überforderung gezeigt. Seit November 2021 habe sie keine

feste Tagesstruktur mehr. Diese Aussagen der behandelnden Psychologin vermögen

jedoch die Richtigkeit der von Prof. Dr. J____ ab August 2021 angenommenen

70%igen Arbeitsfähigkeit nicht in Frage zu stellen. Es mag zwar sein, dass die

Beschwerdeführerin mit dem faktischen 100%-Pensum an ihre Grenzen gestossen

ist; die Gutachterin erachtet jedoch ab August 2021 (lediglich) ein 70%-Pensum

(in angepasster Tätigkeit) und nicht ein 100%-Pensum als realistisch. Im

Übrigen vermag auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin weiterhin auf ein

Betreuungs-Setting zurückgreift, die Richtigkeit der gutachterlichen

Beurteilung nicht infrage zu stellen. Denn es ist zusammen mit Prof. Dr. J____

davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über entsprechende Ressourcen

verfügt resp. eine Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gegeben

sind.

5.5

Aus all dem folgt, dass vorliegend von folgendem Verlauf der

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (in einer angepassten Tätigkeit; vgl.

dazu Erwägung 5.3.6. hiervor) auszugehen ist: 0 % ab Oktober 2018 bis Dezember

2019, 50 % ab Januar 2020 bis Dezember 2020, 60 % ab Januar 2021 bis Juli

2021, 70 % seit August 2021. Zu prüfen ist damit, wie es sich mit der

erwerblichen Umsetzung der festgestellten Arbeitsfähigkeit verhält.

6.

6.1

Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich wird

gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

6.2

Die Beschwerdegegnerin nahm vier Einkommensvergleich(e) vor, nämlich

per Oktober 2019 (Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), per

Januar 2020, per Januar 2021 und per August 2021. Per Oktober 2019

verglich sie ein Valideneinkommen von Fr. 55'910.-- mit einem

Invalideneinkommen von Fr. 0.--, woraus sich im erwerblichen Bereich eine

Einschränkung von 100 % (IV-Grad 80 %) ergab. Per Januar 2020 setzte die

Beschwerdegegnerin einem Valideneinkommen von Fr. 55’619.-- ein

Invalideneinkommen von Fr. 26'747.-- gegenüber, was zu einer Erwerbseinbusse

von 51.91 % (IV-Grad 41.53 %) führte. Per Januar 2021 wurde ein

Valideneinkommen von Fr. 55'953.-- mit einem Invalideneinkommen von Fr. 32’688.--

verglichen und eine Erwerbseinbusse von 42.29 % (IV-Grad 33.83 %) erhoben.

Schliesslich setzte die Beschwerdegegnerin per August 2021 einem

Valideneinkommen von Fr. 55'953.-- ein Invalideneinkommen von Fr. 37'670.--

gegenüber, woraus eine Erwerbseinbusse von 32.68 % resp. ein IV-Grad von 26.14

% resultierte (vgl. die angefochtene Verfügung; IV-Akte 178).

6.3

6.3.1

Bei der Ermittlung des Einkommens ohne Gesundheitsschaden

ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich

verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu

erfolgen; daher ist in der Regel vom letzten Lohn, den die versicherte Person

vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (BGE 134 V 322,

325.

E. 4.1 mit Hinweisen).

6.3.2

Zur Berechnung des Valideneinkommens per Oktober 2019

(erster Einkommensvergleich) stellte die Beschwerdegegnerin auf die

statistischen Werte der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für

Sozialversicherungen (LSE BFS) ab. Dies erscheint mangels verlässlicher

Einkommenszahlen korrekt. Berücksichtigt wurde von der Beschwerdegegnerin der

Lohn, den Frauen im Detailhandel auf dem Kompetenzniveau 1 verdienten (LSE 2018,

Tabelle TA1, Position 47). Ausgehend von einem Monatslohn von Fr. 4'425.--

resultierte daher – nach Umrechnung dieses auf einer 40-Stunden-Woche

basierenden Lohnes auf eine Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl.

T03.02.03.01.04.01) sowie unter Berücksichtigung der bis zum Jahr 2019

eingetretenen Nominallohnentwicklung (+ 1.0 %; vgl. T1.2.10 [Nominallohnindex

Frauen, 2011-2022, Allgemein]) – ein Jahreslohn von Fr. 55'910.-- (Fr. 4'425.--

: 40 x 41.7 x 12). Dem kann gefolgt werden.

Ab dem 1. Juli 2013 war die Beschwerdeführerin

mehrere Jahre als Kassiererin im Stundenlohn für die Genossenschaft D____ tätig

(vgl. IV-Akte 9, S. 4). Dies war die letzte Tätigkeit, bevor ihr dann von Dr. E____

ab dem 22. Oktober 2018 eine (100%ige) Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde

(vgl. IV-Akte 8, S. 2). Zuverlässige Hinweise darauf, dass die

Beschwerdeführerin ihre Ausbildung invaliditätsbedingt nicht hat abschliessen

können, gibt es keine. Es lässt sich mit anderen Worten nicht eruieren, weshalb

der Abbruch des Studiums tatsächlich erfolgt ist. Ergänzend kann diesbezüglich auf

die schlüssigen Ausführungen des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 21.

Februar 2023 (IV-Akte 161) verwiesen werden.

6.3.3

Bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf des

Wartejahres im Oktober 2019 (vgl. Erwägung 5.5. hiervor) resultiert im

erwerblichen Bereich eine Einschränkung von 100 % resp. – nach Gewichtung – ein

IV-Grad von 80 %.

6.4

6.4.1

Per Januar 2020 (zweiter Einkommensvergleich) hat

die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen von Fr. 55'619.-- errechnet (vgl.

IV-Akte 178. S. 7). Die Beschwerdegegnerin ist dabei von dem in

den LSE 2020 ausgewiesenen Lohn von Fr. 4'446.-- monatlich (vgl. dazu Tabelle

TA1, Frauen, Detailhandel Pos. 47, Niveau 1) ausgegangen (Fr. 4'446.-- : 40 x

41.7

x 12). Dies ist unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen (Massgeblichkeit

des Lohnes im Detailhandel) als korrekt zu erachten.

6.4.2

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der

Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in

welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der

Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich

erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297, 301 E. 5.2). Ist –

wie hier – kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, sind

praxisgemäss die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen (vgl. BGE 143 V 295, 296

f. E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2. Dezember 2021 E.

6.3.2.). Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die Monatslöhne gemäss

LSE-Tabelle TA1 (Zeile "Total Privater Sektor") an (zu hier nicht

näher interessierenden Ausnahmen siehe die in BGE 133 V 545 nicht publizierte

E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007). Wie das Bundesgericht mit

BGE 148 V 174 entschieden hat, besteht im heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter

sachlicher Grund für die Änderung der Rechtsprechung, wonach Ausgangspunkt für

die Bemessung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte grundsätzlich

die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE darstellen (vgl. auch die Urteile

8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.6. und 8C_139/2021 vom 10. Mai 2022 E.

3.2.2.3

und E. 3.2.2.4.). Vorliegend hat die

Beschwerdegegnerin daher praxisgemäss auf den Totalwert von Tabelle TA1

(Frauen, Kompetenzniveau 1) abgestellt (vgl. IV-Akte 178, S. 7). Ausgehend von

einem monatlichen Lohn von Fr. 4‘276.-- errechnete sie daher – ausgehend von

einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit (vgl. dazu Erwägung 5.5. hiervor) – ein

hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 26'747.-- (Fr. 4'276.-- : 40 x

41.7

x 12 x 0.5).

6.4.3

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE

BFS ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen, wenn im

Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen

bestimmter einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkungen,

Alter, Dienstjahre, Nationalität und Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad)

ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Einfluss aller

Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall

nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 % nicht

übersteigen (BGE 135 V 279, 301 E. 5.2; BGE 126 V 75, 79 f. E. 5b/aa-cc). Vorliegend

gewährte die Beschwerdegegnerin keinen Leidensabzug (vgl. IV-Akte 178, S. 7).

Dem kann ebenfalls gefolgt werden. Eine Reduktion des Tabellenlohnes wegen der

verbleibenden gesundheitlichen Einschränkungen setzt voraus, dass das

medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren

Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

darstellt, das heisst, dass das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter)

eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und

Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage

kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in

Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit

einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen

für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn – auch auf

einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt – unter Berücksichtigung

solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können,

kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr

besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn

(Urteile 8C_502/2022 vom 17. April 2023 E. 5.2.3; 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021

E. 4.3.3). Zu beachten ist dabei, dass der massgebende ausgeglichene Arbeitsmarkt

auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und

Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen

seitens des Arbeitgebers rechnen können (BGE 148 V 174, 188 E. 9.1). Im Übrigen

gilt es auch zu beachten, dass der standardisierte Median-Bruttolohn von Frauen

ohne Kaderfunktion bei einem Teilzeitpensum von 50 bis 74 % im Vergleich

zu einem Vollpensum (ab 90 %) gemäss Tabelle T18 der LSE 2020 um 7.3 % höher

liegt (Fr. 6'065.-- bei Teilzeit [50 bis 74 %]; Fr. 5'617.-- bei Vollzeit [90 %

oder mehr]). Ergänzend kann auf die korrekten Ausführungen des Rechtsdienstes

der Beschwerdegegnerin vom 21. Februar 2023 (IV-Akte 161) verwiesen

werden.

6.4.4

Bei einem hypothetischen

Valideneinkommen von Fr. 55'619.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 26'747.-- resultiert eine

Erwerbseinbusse von 51.9 % resp. – nach Gewichtung – ab Januar 2020 ein IV-Grad

von 41.53 %.

6.5

6.5.1

Per Januar 2021 (dritter

Einkommensvergleich) errechnete die Beschwerdegegnerin ein hypothetisches Valideneinkommen

von Fr. 55'953.-- (vgl. IV-Akte 178, S. 8). Es entspricht dem per 2020 ermittelten

(Fr. 55'619.--), angepasst an die Nominallohnentwicklung (+ 0.6 %; vgl. dazu

T1.2.10 [Nominallohnindex Frauen, 2011-2022, Allgemein]) und ist daher nicht zu

beanstanden.

6.5.2

Das Invalideneinkommen von Fr. 32'288.-- per

Januar 2021 (vgl. IV-Akte 178, S. 8) wurde grundsätzlich entsprechend

demjenigen per 2020 ermittelt, jedoch unter Berücksichtigung eines 60%-Pensums

sowie der bis 2021 eingetretenen Nominallohnentwicklung (+ 0.6 %; vgl.

dazu T1.2.10 [Nominallohnindex Frauen, 2011-2022, Allgemein]). Es ist daher nicht

zu beanstanden.

6.5.3

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 55'953.--

und einem Invalideneinkommen von Fr. 32'288.-- resultiert somit

per Januar 2021 eine Erwerbseinbusse von 42.29 % resp. – nach Gewichtung – ein

IV-Grad von 33.83 %.

6.6

Per August 2021 (70%ige Arbeitsfähigkeit) nahm die

Beschwerdegegnerin einen vierten Einkommensvergleich vor (Valideneinkommen Fr.

55'953.--; Invalideneinkommen Fr. 37'670.--) und ermittelte eine

Erwerbseinbusse von 32.68 % resp. einen IV-Grad von 26.14 % (vgl. IV-Akte 178,

S. 8 f.). Auch dem kann aus den obigen Überlegungen gefolgt werden.

7.

7.1

7.1.1

Zur Ermittlung der Invalidität der Beschwerdeführerin im

Haushalt nahm die Beschwerdegegnerin am 18. Oktober 2021 eine

Haushaltsabklärung vor. Anlässlich dieser wurde in der Zeit von Dezember 2017

bis April 2020 eine Behinderung von 33 % festgestellt (12 % im Bereich

Ernährung; 18 % im Bereich Wohnungs- und Hauspflege; 1 % im Bereich Einkauf; 2

% im Bereich Wäsche- und Kleiderpflege). Ab Mai 2020 bis April 2021 wurde die Einschränkung

mit 12 % bewertet (9 % im Bereich Wohnungs- und Hauspflege; 1 % im Bereich Einkauf

und 2 % im Bereich Wäsche- und Kleiderpflege). Schliesslich ging der

Aussendienstmitarbeiter ab Mai 2021 (Möglichkeit zur selbstständigen Erledigen

der Post) noch von einer 11%igen Behinderung aus (vgl. den Abklärungsbericht

vom 21. Oktober 2021; IV-Akte 122).

7.1.2

Prof. Dr. S____ beantwortete die Frage, ob die anlässlich

der Haushaltsabklärung erhobenen Beeinträchtigungen nachvollziehbar seien,

nicht explizit (vgl. S. 24 f. des Gutachtens). Dr. O____, c/o RAD, teilte

in ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 2022 (IV-Akte 145) grundsätzlich

die Meinung des Abklärungsdienstes in Bezug auf den Schweregrad der erhobenen

Beeinträchtigung. Allerdings wurden die im Abklärungsbericht vorgenommene

zeitliche Abstufung als nicht nachvollziehbar erachtet. Dr. O____ wies dabei

zutreffend darauf hin, dass es für die angegebenen Zeiträume an einer

nachvollziehbaren Begründung ermangle. Vor allem sei eine Einschränkung ab Dezember

2017.

nicht einleuchtend. Die Versicherte selber mache eine Arbeitsunfähigkeit

ab dem 22. Oktober 2018 geltend. Diese Feststellung ist korrekt. Ebenfalls

als richtig zu erachten ist der Hinweis von Dr. O____, dass es vor dem 22.

Oktober 2018 keine medizinischen Dokumente gebe, die Einschränkungen im

Haushalt begründen würden. Soweit die RAD-Ärztin zum Schluss gelangte, der

Verlauf der Einschränkung im Haushalt sei analog zum Verlauf der

Arbeitsunfähigkeit festzulegen, kann ihr gefolgt werden.

7.2

7.2.1

Auf die Haushaltsabklärung und die ergänzenden Ausführungen

der RAD-Ärztin kann abgestellt werden. Es gibt keine Anhalte dafür, dass die

mit der Abklärung befasste Person nicht sämtlichen relevanten Gegebenheiten

korrekt Rechnung getragen hat. Der Bericht erfüllt denn auch die von der

Rechtsprechung bestimmten Anforderungen. So wurde er von einer qualifizierten

Person verfasst, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie

der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und

Behinderungen hatte. Darüber hinaus wurden die Angaben der versicherten Person berücksichtigt.

Der Berichtstext ist plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich

der einzelnen Einschränkungen. Auch steht er in Übereinstimmung mit den an Ort

und Stelle erhobenen Angaben (vgl. zu den Anforderungen an einen

Abklärungsbericht u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_80/2021 vom 16. Juni

2021.

E. 3.2.).

7.3

Somit ist ab dem 22. Oktober 2018 von einer 33%igen Behinderung

(IV-Grad 6.6 %), ab dem Januar 2020 von einer 12%igen Behinderung (IV-Grad 2.4

%) und ab Januar 2021 von einer 11%igen Behinderung (IV-Grad 2.2 %) auszugehen

(vgl. IV-Akte 145).

7.4

Der Gesamtinvaliditätsgrad beträgt daher nach Ablauf des Wartejahres

(Oktober 2019) 87 %. Daher hat die Beschwerdeführerin ab Oktober 2019

Anspruch auf eine ganze Rente. Bei einem IV-Grad von 44 % (41.53 % + 2.4 %) ab

Januar 2020 besteht ab April 2020 (Ablauf der dreimonatigen Frist der

Verbesserung gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV) noch ein Anspruch auf eine

Viertelsrente. Gestützt auf einen IV-Grad von 36 % (33.83 % + 2.2 %) ab Januar

2021.

entfällt per April 2021 ein Rentenanspruch.

7.5

Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Juni 2023 (IV-Akte 178) zu Recht

gestützt auf die vorliegenden Akten ab Oktober 2019 bis März 2020 eine ganze

Rente und ab April 2020 bis März 2021 eine Viertelsrente zugesprochen

und ab April 2021 einen Rentenanspruch verneint hat.

8.

8.1

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

8.2

Die Beschwerdeführerin hat die ordentlichen Kosten des Verfahrens,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen. Zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

8.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der

Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrer Vertreterin

ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse

auszurichten. Advokatin lic. iur. B____ hat am 24. Oktober 2023 eine Honorarnote

eingereicht. In dieser wird ein Aufwand von 29.333 Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich

Auslagen von Fr. 140.15 ausgewiesen. In diesem Zusammenhang ist darauf

hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt im Sinne einer

Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein

Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich

stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall

auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inklusive

Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des

Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

B____, Advokatin, wird ein Anwaltshonorar von

Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus

der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Beigeladene

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: