IV.2023.8
IVG befristete Rente
31. Mai 2023Deutsch15 min
behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. insb. den Bericht von Dr. G____
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 31. Mai 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, Advokat, [...]
Beschwerdeführer
C____
Rechtsdienst, D____ 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.8
Verfügung vom 28. November 2022
befristete Rente
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am 13. November
1984, ist gelernter Heizungsmonteur (Lehrabschluss Juli 2018; vgl. den
Fragebogen für Arbeitgebende vom 11. Januar 2021 [IV-Akte 12, S. 2 ff.]). Seit
dem 20. April 2020 war er für die E____ AG als Heizungsmonteur im Einsatz (vgl.
die Schadenmeldung UVG [IV-Akte 9.40]; siehe auch den Einsatzvertrag [IV-Akte
58, S. 304] sowie die Arbeitgeberbescheinigung [IV-Akte 58, S. 311]). Am
5. Juli 2020 stürzte er mit dem Fahrrad und verletzte sich dabei. Im
Austrittsbericht des F____spitals [...] vom 7. Juli 2020, wo die ärztliche
Erstversorgung stattfand, wurde als Diagnose ein "Schädel-Hirn-Trauma Grad
1 nach Sturz vom Fahrrad mit/bei Kontusion der Hand, Hüfte und des OSG links"
gestellt. Dem Beschwerdeführer wurde vom F____spital [...] bis zum 10. Juli
2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. IV-Akte 11, S. 13 f.).
In der Folge bescheinigte zunächst Dr. G____ dem Beschwerdeführer bis auf
Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Nachdem der Beschwerdeführer
schliesslich an die Neurologin Dr. H____ überwiesen worden war,
bescheinigte auch sie ihm (im Rahmen der stattgehabten
Untersuchungen/Kontrollen vom 7. September 2020, 9. Dezember 2020, 10.
Februar 2021, 10. März 2021, 13. April 2021) fortlaufend eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit (vgl. die Eintragungen auf dem Unfallschein; IV-Akte 16.8).
Die SUVA erbrachte in Anerkennung der Leistungspflicht Taggelder und kam für
die Heilbehandlung auf (vgl. u.a. IV-Akten 9.29 und 9.30 sowie - implizit -
IV-Akte 18, S. 2 f.).
b) Am 5. Januar 2021 meldete sich der Beschwerdeführer
zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl.
IV-Akte 1). In der Folge traf die IV-Stelle Basel-Stadt entsprechende
Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich forderte sie die
behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. insb. den Bericht von Dr. G____
vom 13. Januar 2021; IV-Akte 11, S. 1) und zog die Akten der SUVA bei (vgl.
IV-Akte 16.1-16.17 und IV-Akte 9.1-9.42).
c) Am 30. April 2021 liess die SUVA der IV-Stelle eine
Kopie des Schreibens vom 30. April 2021 betreffend die beabsichtigte
Leistungseinstellung per 12. Mai 2021 zukommen (vgl. IV-Akte 18). Daraufhin
holte die IV-Stelle die zwischenzeitlich ergangenen SUVA-Akten ein (vgl.
IV-Akten 21.1-21.15). Anschliessend liess sie den Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD)
am 31. Mai 2021 Stellung zur medizinischen Situation nehmen (vgl. IV-Akte 24).
d) Mit Vorbescheid vom 8. Juni 2021 teilte die IV-Stelle
dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, einen Leistungsanspruch abzulehnen. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, es bestehe seit spätestens April
2021 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als
Heizungsmonteur (vgl. IV-Akte 26). Dazu äusserte sich dieser am 9. Juli 2021.
Er beantragte die Ausrichtung der ihm zustehenden gesetzlichen Leistungen. Der
Eingabe legte er eine Stellungnahme von Dr. H____ vom 5. Juli 2021 bei (vgl.
IV-Akte 30). Die IV-Stelle zog wiederum die SUVA-Akten bei (vgl. IV-Akten
38.1-38.16) und forderte Dr. I____ zur Berichterstattung auf (Bericht vom 24.
August 2021; IV-Akte 39). Ausserdem holte sie bei Dr. H____ den
Verlaufsbericht vom 18. Oktober 2021 ein (vgl. IV-Akte 41, S. 7 ff.).
e) In der Folge teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 23. November 2021 mit, man werde den Rentenanspruch
prüfen; der Vorbescheid vom 8. Juni 2021 sei damit ersetzt (vgl. IV-Akte 47).
Im weiteren Verlauf holte die IV-Stelle zusätzlich noch die Unterlagen der
Arbeitslosenversicherung ein (vgl. IV-Akte 58). Daraufhin forderte sie den
Beschwerdeführer zur Einreichung weiterer Belege auf (vgl. das Schreiben vom 6.
Januar 2022; IV-Akte 59). Dieser Aufforderung kam er am 20. Januar 2022 nach
(vgl. IV-Akte 60). In der Folge äusserte sich der RAD nochmals am 1. September
2022 zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 66).
f) Schliesslich stellte die IV-Stelle dem
Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 3. Oktober 2022 die Ablehnung eines
Rentenanspruches in Aussicht (vgl. IV-Akte 68). Dazu äusserte sich dieser
am 7. November 2022. Er machte geltend, er habe von Juli 2021 bis Oktober 2021
Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. IV-Akte 71). In der Folge holte die
IV-Stelle beim Rechtsdienst und beim RAD die Stellungnahmen vom 22. November
2022 ein (vgl. IV-Akten 73 und 75). Daraufhin erliess sie am 28. November 2022
eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 77).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 16. Januar 2023
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt,
es sei ihm ab Juli 2021 bis Oktober 2021 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter
sei durch das Gericht zur Feststellung der gesundheitlichen Einschränkung bzw.
deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein Gutachten erstellen zu lassen. Subeventualiter
sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge.
b) Die IV-Stelle schliesst mit Beschwerdeantwort vom 12.
April 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer verzichtet mit Schreiben vom 8.
Mai 2023 auf Einreichung einer Replik.
III.
Am 31. Mai 2023 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige
kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82.
Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss der voll
beweiskräftigen Beurteilung des RAD (Stellungnahmen vom 1. September 2022 und
vom 22. November 2022) sei ab dem 5. Juli 2020 bis zum 5. Oktober 2020 von
einer 100%igen und ab dem 16. Juni 2021 bis zum 30. September 2021 von
einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Seit Oktober
2021.
könne der Beschwerdeführer wieder als 100 % arbeitsfähig erachtet werden.
Bei dieser medizinischen Ausgangslage sei das Wartejahr somit nicht erfüllt
worden. Folglich könne auch die Verneinung eines (befristeten) Rentenanspruches
als richtig erachtet werden (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).
2.2
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, es sei
nicht auf die Beurteilung des RAD abzustellen. Vielmehr sei davon auszugehen,
dass nach dem Ablauf des Wartejahres im Juli 2021 gemäss den
Bescheinigungen/Berichten der behandelnden Ärzte weiterhin eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Diese habe bis Oktober 2021 bestanden. Er
habe daher für die Zeit von Juli 2021 bis Oktober 2021 Anspruch auf eine ganze
Rente. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten zur Beurteilung des Grades und
der Dauer der Arbeitsunfähigkeit einzuholen. Subeventualiter sei die Sache an
die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen und zum anschliessenden
neuerlichen Entscheid zurückzuweisen (vgl. insb. die Beschwerde).
2.3
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 28. November 2022 gestützt auf die vorliegenden Erhebungen zu
Recht einen befristeten Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt hat.
3.
3.1
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017.
2535). Entsprechend den allgemeinen
intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist
nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis
zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist.
3.2
Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in
der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben Anspruch
auf eine Rente versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig
(Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)
sind.
4.
4.1
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.2
4.2.1
Das Bundesgericht schreibt nicht vor, wie die einzelnen
Beweismittel zu würdigen sind. Es gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder
Gutachten. Vielmehr gilt es das gesamte Beweismaterial zu würdigen und bei sich
widersprechenden medizinischen Berichten die Gründe anzugeben, warum auf die
eine oder andere medizinische These abzustellen ist (BGE 143 V 124, 126 f. E.
2.2.2).
4.2.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
4.2.3
Berichte versicherungsinterner Ärzte sind soweit zu
berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer
Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7). In Bezug auf
Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache
Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen
(BGE 125 V 351, 353 E. 3b/cc).
4.3
4.3.1
Die Beschwerdegegnerin stützt die Ablehnung eines
(befristeten) Rentenanspruches des Beschwerdeführers in medizinischer Hinsicht
auf die Einschätzung des RAD. Dr. J____ hielt bereits in seiner Stellungnahme
vom 31. Mai 2021 (IV-Akte 24) fest, eine volle Belastbarkeit des
Beschwerdeführers als Heizungsmonteur habe wahrscheinlich schon im Zeitpunkt
des ambulanten Assessments in der K____klinik [...] (28. Oktober 2020)
vorgelegen. Er habe zwar noch über Kopfschmerzen und Schwindel geklagt.
Objektive Befunde hätten aber keine mehr erhoben werden können.
4.3.2
Mit darauffolgender umfassender Stellungnahme vom 1.
September 2022 (IV-Akte 66) legte Dr. J____ den zeitlichen Verlauf resp. die
Entwicklung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wie folgt fest: 100%ige
Arbeitsunfähigkeit vom 5. Juli 2020 bis zum 5. Oktober 2020; 100%ige
Arbeitsfähigkeit vom 6. Oktober 2020 bis zum 15. Juni 2021; 50%ige
Arbeitsunfähigkeit vom 16. Juni 2021 bis zum 30. September 2021; 100%ige
Arbeitsfähigkeit seit dem 1. Oktober 2021. An dieser Beurteilung hielt Dr. J____
mit Stellungnahme vom 22. November 2022 (IV-Akte 75) fest.
4.4
4.4.1
Der Einschätzung von Dr. J____ kann gefolgt werden. Zunächst
gilt es klarzustellen, dass der RAD-Arzt – entgegen der Darstellung des
Beschwerdeführers (vgl. die Beschwerde) – als Facharzt für Arbeitsmedizin über
die erforderlichen beruflichen Qualifikationen verfügt, um eine arbeitsmedizinische
Beurteilung vorzunehmen. Es kann diesbezüglich auf die korrekten Ausführungen
der Beschwerdegegnerin (vgl. S. 1 der Beschwerdeantwort) verwiesen werden. Auch
lässt sich die Beurteilung des RAD-Arztes mit den übrigen Akten in Einklang
bringen und erscheint insgesamt plausibel (vgl. im Einzelnen die nachstehenden
Überlegungen).
4.4.2
Zunächst lässt sich die von Dr. J____ vorgenommene Anlehnung
an die Beurteilung des SUVA-Arztes Dr. L____ vom 9./10. Juni 2021 (IV-Akte
38.8) rechtfertigen; denn auch diese erscheint schlüssig und erfolgte unter
Berücksichtigung der Vorakten. So hatte Dr. L____ darin klargestellt, aus rein
unfallkausaler Sicht seien die Folgen der Kontusion nach zwei bis drei Monaten folgenlos
ausgeheilt, insbesondere, wenn – wie vorliegend – strukturelle Läsionen ausgeschlossen
werden könnten (vgl. S. 6 der Beurteilung). Soweit im Bericht der K____klinik [...]
vom 16. November 2020 (IV-Akte 11, S. 2 ff.) dargetan wurde, es spreche nichts
gegen die Suche einer neuen Arbeit in ungefähr sechs bis acht Wochen (vgl. S. 3
des Berichtes), vermag dies die Richtigkeit der Einschätzung von Dr. L____
nicht infrage zu stellen.
4.4.3
Des Weiteren legte Dr. J____ umfassend dar, weshalb der
Einschätzung der behandelnden Neurologin Dr. H____ nicht gefolgt werden kann. So
wies er bereits in seiner Stellungnahme vom 1. September 2022 darauf hin, die
von Dr. H____ (im Bericht vom 17. September 2020; IV-Akte 11, S. 11 f.) angeführten
Medikamente deuteten nicht auf invalidisierend starke Kopfschmerzen hin. Auch
in Bezug auf die weiteren Berichte von Dr. H____ gilt es zu beachten, dass die
behandelnde Neurologin im Ergebnis lediglich auf die Aussagen des
Beschwerdeführers abgestellt hat. Dies gilt namentlich für die Berichte von Dr.
H____ vom 15. Dezember 2020 (IV-Akte 11, S. 9 f.), vom 1. März 2021 (IV-Akte
16.13), vom 19. April 2021 (IV-Akte 21.11) und vom 5. Juli 2021
(IV-Akte 30, S. 6 ff. = Beschwerdebeilage 3). Wie von Dr. J____ in seiner
Stellungnahme vom 22. November 2022 (IV-Akte 75) korrekt festgehalten wurde, versuchte
Dr. H____ nie, die Gleichgewichtsstörung funktionstechnisch nachzuweisen. Auch hat
sie keinerlei weiterführenden neurologischen funktionstechnischen Testungen
durchgeführt.
4.4.4
Schliesslich ist auch der Bericht von Dr. H____ vom 18.
Oktober 2021 (IV-Akte 41, S. 7 ff.) nicht dazu geeignet, Zweifel an der
Richtigkeit der Einschätzung von Dr. J____ hervorzurufen. So wies Dr. J____ in
seiner Stellungnahme vom 22. November 2022 (IV-Akte 75) darauf hin, der
Versicherte selbst habe gegenüber Dr. H____ erklärt, die Kopfschmerzen würden
"immer noch fast täglich" auftreten. Für traumatisch bedingte
Kopfschmerzen sei es aber typisch, dass sie kontinuierlich vorhanden seien und
linear bessern würden. Der Heilungsprozess der traumatischen Gewebereizung
geschehe nicht sprunghaft. Bei leichten Gehirnerschütterungen, wie das beim
Versicherten der Fall gewesen sei, verbleibe letztlich kein Dauerschaden. Es
komme innerhalb von Tagen bis Wochen zur vollkommenen Zurückbildung der
Beschwerden. Die vom Versicherten darüber hinaus geklagten Kopfschmerzen könnten
daher nicht auf das Trauma zurückgeführt werden. Das sei auch bildtechnisch
gestützt worden. In den bildtechnischen Untersuchungen des Neurokraniums seien
zu keinem Zeitpunkt strukturelle Schäden nachgewiesen worden. Im Fall des
Versicherten hätten sich die angegebenen Kopfschmerzen über Monate nicht
gebessert. Das sei äusserst untypisch für traumatisch bedingte Kopfschmerzen.
Diese Einschätzung ist plausibel und deckt sich auch mit den Feststellungen von
Dr. L____.
4.4.5
Im Übrigen hat Dr. J____ in seiner Stellungnahme vom
22.
November 2022 zutreffend darauf hingewiesen, die von Dr. H____ im
Bericht vom 18. Oktober 2021 gestellte Prognose habe sich nicht erfüllt; denn
der Versicherte sei nicht erst Ende Oktober 2021 dazu in der Lage gewesen, mit
einem beruflichen Wiedereinstieg zu beginnen. Er habe bereits am 18. Oktober 2021
seinen neuen vollschichtigen Job als Heizungsinstallateur begonnen. Im Übrigen hat
Dr. J____ korrekt darauf hingewiesen, dass Dr. H____ im Bericht vom 18. Oktober
2021.
keine rein neurologische Beurteilung abgegeben, sondern auch den
psychischen Zustand (vgl. den Bericht von Dr. I____ vom 24. August 2021;
IV-Akte 39) mitberücksichtigt hat.
4.4.6
Auch soweit der RAD-Arzt für die Zeit ab dem 16. Juni
2021.
bis zum 30. September 2021 nochmals eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers aus psychischen Gründen als gegeben erachtet, kann ihm
gefolgt werden. Was zunächst den Beginn der 50%igen Arbeitsunfähigkeit angeht,
so ergibt sich aus dem Bericht von Dr. I____ vom 24. August 2021 (IV-Akte 39),
dass der Beginn der psychiatrischen Behandlung (erst) am 16. Juni 2021 erfolgte.
Es kann daher nicht – wie von Dr. I____ im Bericht angegeben – rückwirkend ab
dem 5. Juli 2020 (Datum des Unfalles) von einer (100%igen) Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht ausgegangen werden. Auch was den
Grad der Arbeitsunfähigkeit anbelangt, kann dem RAD-Arzt gefolgt werden. Dr. I____
führte in seinem Bericht vom 24. August 2021 (IV-Akte 39) als Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an: "mittelgradige depressive Episode
F32.1, DD: Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt F43.22".
Er erachtete deswegen (bereits seit dem Unfall) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
während zwei bis drei Monaten als gegeben (vgl. IV-Akte 39, S. 2). Wie von Dr. J____
schlüssig festgestellt wurde, lässt sich in Anbetracht dieser Diagnose keine
100%ige Arbeitsunfähigkeit begründen. Die von Dr. J____ befürwortete 50%ige
Arbeitsunfähigkeit erscheint hingegen vertretbar. Auch kann dem RAD-Arzt
insoweit gefolgt werden, als dieser die 50%ige Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit auf Ende September 2021 terminiert hat. Wie sich aus den Akten
ergibt, hat der Beschwerdeführer seit dem 18. Oktober 2021 wieder 100 %
gearbeitet. Da davon auszugehen ist, dass eine mittelgradige Depression nicht
von einem Tag auf den anderen remittiert, erscheint die Annahme einer 100%igen
Arbeitsfähigkeit ab Oktober 2021 als sachgerecht.
4.5
Wird somit Dr. J____ gefolgt, dann ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer vom 5. Juli 2020 bis zum 5. Oktober 2020 100 % arbeitsunfähig
war und dass ab dem 16. Juni 2021 bis zum 30. September 2021 eine 50%ige
Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat. Folglich hat keine Arbeitsunfähigkeit von
durchschnittlich mindestens 40 % während eines Jahres (vgl. dazu Erwägung 3.2. hiervor)
bestanden, was einem Rentenanspruch entgegensteht.
4.6
Damit hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. November 2022
zu Recht einen (befristeten) Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt.
5.
5.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
5.2
Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr
von Fr. 800.--, hat der Beschwerdeführer zu tragen.
5.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe
sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: