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Entscheid

IV.2023.8

IVG befristete Rente

31. Mai 2023Deutsch15 min

behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. insb. den Bericht von Dr. G____

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 31. Mai 2023

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.

Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, Advokat, [...]

Beschwerdeführer

C____

Rechtsdienst, D____ 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.8

Verfügung vom 28. November 2022

befristete Rente

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am 13. November

1984, ist gelernter Heizungsmonteur (Lehrabschluss Juli 2018; vgl. den

Fragebogen für Arbeitgebende vom 11. Januar 2021 [IV-Akte 12, S. 2 ff.]). Seit

dem 20. April 2020 war er für die E____ AG als Heizungsmonteur im Einsatz (vgl.

die Schadenmeldung UVG [IV-Akte 9.40]; siehe auch den Einsatzvertrag [IV-Akte

58, S. 304] sowie die Arbeitgeberbescheinigung [IV-Akte 58, S. 311]). Am

5. Juli 2020 stürzte er mit dem Fahrrad und verletzte sich dabei. Im

Austrittsbericht des F____spitals [...] vom 7. Juli 2020, wo die ärztliche

Erstversorgung stattfand, wurde als Diagnose ein "Schädel-Hirn-Trauma Grad

1 nach Sturz vom Fahrrad mit/bei Kontusion der Hand, Hüfte und des OSG links"

gestellt. Dem Beschwerdeführer wurde vom F____spital [...] bis zum 10. Juli

2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. IV-Akte 11, S. 13 f.).

In der Folge bescheinigte zunächst Dr. G____ dem Beschwerdeführer bis auf

Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Nachdem der Beschwerdeführer

schliesslich an die Neurologin Dr. H____ überwiesen worden war,

bescheinigte auch sie ihm (im Rahmen der stattgehabten

Untersuchungen/Kontrollen vom 7. September 2020, 9. Dezember 2020, 10.

Februar 2021, 10. März 2021, 13. April 2021) fortlaufend eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit (vgl. die Eintragungen auf dem Unfallschein; IV-Akte 16.8).

Die SUVA erbrachte in Anerkennung der Leistungspflicht Taggelder und kam für

die Heilbehandlung auf (vgl. u.a. IV-Akten 9.29 und 9.30 sowie - implizit -

IV-Akte 18, S. 2 f.).

b) Am 5. Januar 2021 meldete sich der Beschwerdeführer

zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl.

IV-Akte 1). In der Folge traf die IV-Stelle Basel-Stadt entsprechende

Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich forderte sie die

behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. insb. den Bericht von Dr. G____

vom 13. Januar 2021; IV-Akte 11, S. 1) und zog die Akten der SUVA bei (vgl.

IV-Akte 16.1-16.17 und IV-Akte 9.1-9.42).

c) Am 30. April 2021 liess die SUVA der IV-Stelle eine

Kopie des Schreibens vom 30. April 2021 betreffend die beabsichtigte

Leistungseinstellung per 12. Mai 2021 zukommen (vgl. IV-Akte 18). Daraufhin

holte die IV-Stelle die zwischenzeitlich ergangenen SUVA-Akten ein (vgl.

IV-Akten 21.1-21.15). Anschliessend liess sie den Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD)

am 31. Mai 2021 Stellung zur medizinischen Situation nehmen (vgl. IV-Akte 24).

d) Mit Vorbescheid vom 8. Juni 2021 teilte die IV-Stelle

dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, einen Leistungsanspruch abzulehnen. Zur

Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, es bestehe seit spätestens April

2021 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als

Heizungsmonteur (vgl. IV-Akte 26). Dazu äusserte sich dieser am 9. Juli 2021.

Er beantragte die Ausrichtung der ihm zustehenden gesetzlichen Leistungen. Der

Eingabe legte er eine Stellungnahme von Dr. H____ vom 5. Juli 2021 bei (vgl.

IV-Akte 30). Die IV-Stelle zog wiederum die SUVA-Akten bei (vgl. IV-Akten

38.1-38.16) und forderte Dr. I____ zur Berichterstattung auf (Bericht vom 24.

August 2021; IV-Akte 39). Ausserdem holte sie bei Dr. H____ den

Verlaufsbericht vom 18. Oktober 2021 ein (vgl. IV-Akte 41, S. 7 ff.).

e) In der Folge teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer

mit Schreiben vom 23. November 2021 mit, man werde den Rentenanspruch

prüfen; der Vorbescheid vom 8. Juni 2021 sei damit ersetzt (vgl. IV-Akte 47).

Im weiteren Verlauf holte die IV-Stelle zusätzlich noch die Unterlagen der

Arbeitslosenversicherung ein (vgl. IV-Akte 58). Daraufhin forderte sie den

Beschwerdeführer zur Einreichung weiterer Belege auf (vgl. das Schreiben vom 6.

Januar 2022; IV-Akte 59). Dieser Aufforderung kam er am 20. Januar 2022 nach

(vgl. IV-Akte 60). In der Folge äusserte sich der RAD nochmals am 1. September

2022 zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 66).

f) Schliesslich stellte die IV-Stelle dem

Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 3. Oktober 2022 die Ablehnung eines

Rentenanspruches in Aussicht (vgl. IV-Akte 68). Dazu äusserte sich dieser

am 7. November 2022. Er machte geltend, er habe von Juli 2021 bis Oktober 2021

Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. IV-Akte 71). In der Folge holte die

IV-Stelle beim Rechtsdienst und beim RAD die Stellungnahmen vom 22. November

2022 ein (vgl. IV-Akten 73 und 75). Daraufhin erliess sie am 28. November 2022

eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 77).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 16. Januar 2023

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt,

es sei ihm ab Juli 2021 bis Oktober 2021 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter

sei durch das Gericht zur Feststellung der gesundheitlichen Einschränkung bzw.

deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein Gutachten erstellen zu lassen. Subeventualiter

sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge.

b) Die IV-Stelle schliesst mit Beschwerdeantwort vom 12.

April 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer verzichtet mit Schreiben vom 8.

Mai 2023 auf Einreichung einer Replik.

III.

Am 31. Mai 2023 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige

kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§

82.

Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss der voll

beweiskräftigen Beurteilung des RAD (Stellungnahmen vom 1. September 2022 und

vom 22. November 2022) sei ab dem 5. Juli 2020 bis zum 5. Oktober 2020 von

einer 100%igen und ab dem 16. Juni 2021 bis zum 30. September 2021 von

einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Seit Oktober

2021.

könne der Beschwerdeführer wieder als 100 % arbeitsfähig erachtet werden.

Bei dieser medizinischen Ausgangslage sei das Wartejahr somit nicht erfüllt

worden. Folglich könne auch die Verneinung eines (befristeten) Rentenanspruches

als richtig erachtet werden (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).

2.2

Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, es sei

nicht auf die Beurteilung des RAD abzustellen. Vielmehr sei davon auszugehen,

dass nach dem Ablauf des Wartejahres im Juli 2021 gemäss den

Bescheinigungen/Berichten der behandelnden Ärzte weiterhin eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Diese habe bis Oktober 2021 bestanden. Er

habe daher für die Zeit von Juli 2021 bis Oktober 2021 Anspruch auf eine ganze

Rente. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten zur Beurteilung des Grades und

der Dauer der Arbeitsunfähigkeit einzuholen. Subeventualiter sei die Sache an

die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen und zum anschliessenden

neuerlichen Entscheid zurückzuweisen (vgl. insb. die Beschwerde).

2.3

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin

mit Verfügung vom 28. November 2022 gestützt auf die vorliegenden Erhebungen zu

Recht einen befristeten Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt hat.

3.

3.1

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535). Entsprechend den allgemeinen

intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist

nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis

zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist.

3.2

Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in

der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben Anspruch

auf eine Rente versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig

(Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen

sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)

sind.

4.

4.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten

Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.2

4.2.1

Das Bundesgericht schreibt nicht vor, wie die einzelnen

Beweismittel zu würdigen sind. Es gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich

somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der

eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder

Gutachten. Vielmehr gilt es das gesamte Beweismaterial zu würdigen und bei sich

widersprechenden medizinischen Berichten die Gründe anzugeben, warum auf die

eine oder andere medizinische These abzustellen ist (BGE 143 V 124, 126 f. E.

2.2.2).

4.2.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.2.3

Berichte versicherungsinterner Ärzte sind soweit zu

berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer

Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7). In Bezug auf

Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache

Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen

(BGE 125 V 351, 353 E. 3b/cc).

4.3

4.3.1

Die Beschwerdegegnerin stützt die Ablehnung eines

(befristeten) Rentenanspruches des Beschwerdeführers in medizinischer Hinsicht

auf die Einschätzung des RAD. Dr. J____ hielt bereits in seiner Stellungnahme

vom 31. Mai 2021 (IV-Akte 24) fest, eine volle Belastbarkeit des

Beschwerdeführers als Heizungsmonteur habe wahrscheinlich schon im Zeitpunkt

des ambulanten Assessments in der K____klinik [...] (28. Oktober 2020)

vorgelegen. Er habe zwar noch über Kopfschmerzen und Schwindel geklagt.

Objektive Befunde hätten aber keine mehr erhoben werden können.

4.3.2

Mit darauffolgender umfassender Stellungnahme vom 1.

September 2022 (IV-Akte 66) legte Dr. J____ den zeitlichen Verlauf resp. die

Entwicklung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wie folgt fest: 100%ige

Arbeitsunfähigkeit vom 5. Juli 2020 bis zum 5. Oktober 2020; 100%ige

Arbeitsfähigkeit vom 6. Oktober 2020 bis zum 15. Juni 2021; 50%ige

Arbeitsunfähigkeit vom 16. Juni 2021 bis zum 30. September 2021; 100%ige

Arbeitsfähigkeit seit dem 1. Oktober 2021. An dieser Beurteilung hielt Dr. J____

mit Stellungnahme vom 22. November 2022 (IV-Akte 75) fest.

4.4

4.4.1

Der Einschätzung von Dr. J____ kann gefolgt werden. Zunächst

gilt es klarzustellen, dass der RAD-Arzt – entgegen der Darstellung des

Beschwerdeführers (vgl. die Beschwerde) – als Facharzt für Arbeitsmedizin über

die erforderlichen beruflichen Qualifikationen verfügt, um eine arbeitsmedizinische

Beurteilung vorzunehmen. Es kann diesbezüglich auf die korrekten Ausführungen

der Beschwerdegegnerin (vgl. S. 1 der Beschwerdeantwort) verwiesen werden. Auch

lässt sich die Beurteilung des RAD-Arztes mit den übrigen Akten in Einklang

bringen und erscheint insgesamt plausibel (vgl. im Einzelnen die nachstehenden

Überlegungen).

4.4.2

Zunächst lässt sich die von Dr. J____ vorgenommene Anlehnung

an die Beurteilung des SUVA-Arztes Dr. L____ vom 9./10. Juni 2021 (IV-Akte

38.8) rechtfertigen; denn auch diese erscheint schlüssig und erfolgte unter

Berücksichtigung der Vorakten. So hatte Dr. L____ darin klargestellt, aus rein

unfallkausaler Sicht seien die Folgen der Kontusion nach zwei bis drei Monaten folgenlos

ausgeheilt, insbesondere, wenn – wie vorliegend – strukturelle Läsionen ausgeschlossen

werden könnten (vgl. S. 6 der Beurteilung). Soweit im Bericht der K____klinik [...]

vom 16. November 2020 (IV-Akte 11, S. 2 ff.) dargetan wurde, es spreche nichts

gegen die Suche einer neuen Arbeit in ungefähr sechs bis acht Wochen (vgl. S. 3

des Berichtes), vermag dies die Richtigkeit der Einschätzung von Dr. L____

nicht infrage zu stellen.

4.4.3

Des Weiteren legte Dr. J____ umfassend dar, weshalb der

Einschätzung der behandelnden Neurologin Dr. H____ nicht gefolgt werden kann. So

wies er bereits in seiner Stellungnahme vom 1. September 2022 darauf hin, die

von Dr. H____ (im Bericht vom 17. September 2020; IV-Akte 11, S. 11 f.) angeführten

Medikamente deuteten nicht auf invalidisierend starke Kopfschmerzen hin. Auch

in Bezug auf die weiteren Berichte von Dr. H____ gilt es zu beachten, dass die

behandelnde Neurologin im Ergebnis lediglich auf die Aussagen des

Beschwerdeführers abgestellt hat. Dies gilt namentlich für die Berichte von Dr.

H____ vom 15. Dezember 2020 (IV-Akte 11, S. 9 f.), vom 1. März 2021 (IV-Akte

16.13), vom 19. April 2021 (IV-Akte 21.11) und vom 5. Juli 2021

(IV-Akte 30, S. 6 ff. = Beschwerdebeilage 3). Wie von Dr. J____ in seiner

Stellungnahme vom 22. November 2022 (IV-Akte 75) korrekt festgehalten wurde, versuchte

Dr. H____ nie, die Gleichgewichtsstörung funktionstechnisch nachzuweisen. Auch hat

sie keinerlei weiterführenden neurologischen funktionstechnischen Testungen

durchgeführt.

4.4.4

Schliesslich ist auch der Bericht von Dr. H____ vom 18.

Oktober 2021 (IV-Akte 41, S. 7 ff.) nicht dazu geeignet, Zweifel an der

Richtigkeit der Einschätzung von Dr. J____ hervorzurufen. So wies Dr. J____ in

seiner Stellungnahme vom 22. November 2022 (IV-Akte 75) darauf hin, der

Versicherte selbst habe gegenüber Dr. H____ erklärt, die Kopfschmerzen würden

"immer noch fast täglich" auftreten. Für traumatisch bedingte

Kopfschmerzen sei es aber typisch, dass sie kontinuierlich vorhanden seien und

linear bessern würden. Der Heilungsprozess der traumatischen Gewebereizung

geschehe nicht sprunghaft. Bei leichten Gehirnerschütterungen, wie das beim

Versicherten der Fall gewesen sei, verbleibe letztlich kein Dauerschaden. Es

komme innerhalb von Tagen bis Wochen zur vollkommenen Zurückbildung der

Beschwerden. Die vom Versicherten darüber hinaus geklagten Kopfschmerzen könnten

daher nicht auf das Trauma zurückgeführt werden. Das sei auch bildtechnisch

gestützt worden. In den bildtechnischen Untersuchungen des Neurokraniums seien

zu keinem Zeitpunkt strukturelle Schäden nachgewiesen worden. Im Fall des

Versicherten hätten sich die angegebenen Kopfschmerzen über Monate nicht

gebessert. Das sei äusserst untypisch für traumatisch bedingte Kopfschmerzen.

Diese Einschätzung ist plausibel und deckt sich auch mit den Feststellungen von

Dr. L____.

4.4.5

Im Übrigen hat Dr. J____ in seiner Stellungnahme vom

22.

November 2022 zutreffend darauf hingewiesen, die von Dr. H____ im

Bericht vom 18. Oktober 2021 gestellte Prognose habe sich nicht erfüllt; denn

der Versicherte sei nicht erst Ende Oktober 2021 dazu in der Lage gewesen, mit

einem beruflichen Wiedereinstieg zu beginnen. Er habe bereits am 18. Oktober 2021

seinen neuen vollschichtigen Job als Heizungsinstallateur begonnen. Im Übrigen hat

Dr. J____ korrekt darauf hingewiesen, dass Dr. H____ im Bericht vom 18. Oktober

2021.

keine rein neurologische Beurteilung abgegeben, sondern auch den

psychischen Zustand (vgl. den Bericht von Dr. I____ vom 24. August 2021;

IV-Akte 39) mitberücksichtigt hat.

4.4.6

Auch soweit der RAD-Arzt für die Zeit ab dem 16. Juni

2021.

bis zum 30. September 2021 nochmals eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit des

Beschwerdeführers aus psychischen Gründen als gegeben erachtet, kann ihm

gefolgt werden. Was zunächst den Beginn der 50%igen Arbeitsunfähigkeit angeht,

so ergibt sich aus dem Bericht von Dr. I____ vom 24. August 2021 (IV-Akte 39),

dass der Beginn der psychiatrischen Behandlung (erst) am 16. Juni 2021 erfolgte.

Es kann daher nicht – wie von Dr. I____ im Bericht angegeben – rückwirkend ab

dem 5. Juli 2020 (Datum des Unfalles) von einer (100%igen) Arbeitsunfähigkeit des

Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht ausgegangen werden. Auch was den

Grad der Arbeitsunfähigkeit anbelangt, kann dem RAD-Arzt gefolgt werden. Dr. I____

führte in seinem Bericht vom 24. August 2021 (IV-Akte 39) als Diagnose mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an: "mittelgradige depressive Episode

F32.1, DD: Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt F43.22".

Er erachtete deswegen (bereits seit dem Unfall) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

während zwei bis drei Monaten als gegeben (vgl. IV-Akte 39, S. 2). Wie von Dr. J____

schlüssig festgestellt wurde, lässt sich in Anbetracht dieser Diagnose keine

100%ige Arbeitsunfähigkeit begründen. Die von Dr. J____ befürwortete 50%ige

Arbeitsunfähigkeit erscheint hingegen vertretbar. Auch kann dem RAD-Arzt

insoweit gefolgt werden, als dieser die 50%ige Beeinträchtigung der

Arbeitsfähigkeit auf Ende September 2021 terminiert hat. Wie sich aus den Akten

ergibt, hat der Beschwerdeführer seit dem 18. Oktober 2021 wieder 100 %

gearbeitet. Da davon auszugehen ist, dass eine mittelgradige Depression nicht

von einem Tag auf den anderen remittiert, erscheint die Annahme einer 100%igen

Arbeitsfähigkeit ab Oktober 2021 als sachgerecht.

4.5

Wird somit Dr. J____ gefolgt, dann ist davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer vom 5. Juli 2020 bis zum 5. Oktober 2020 100 % arbeitsunfähig

war und dass ab dem 16. Juni 2021 bis zum 30. September 2021 eine 50%ige

Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat. Folglich hat keine Arbeitsunfähigkeit von

durchschnittlich mindestens 40 % während eines Jahres (vgl. dazu Erwägung 3.2. hiervor)

bestanden, was einem Rentenanspruch entgegensteht.

4.6

Damit hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. November 2022

zu Recht einen (befristeten) Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt.

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2

Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr

von Fr. 800.--, hat der Beschwerdeführer zu tragen.

5.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G.

Thomi lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe

sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: