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Entscheid

IV.2023.80

Berechnung des Taggeldes während einer Eingliederungsmassnahme

29. November 2023Deutsch9 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 29.

November 2023

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

Dr. med. W. Rühl , MLaw B. Fürbringer

und

Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.80

Verfügung vom 30. Mai 2023

Berechnung des Taggeldes während

einer Eingliederungsmassnahme

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1997 geborene Beschwerdeführer schloss am 28. Juni 2018

(IV-Akte 51 S. 4) seine Lehre als Schreiner EFZ mit dem Fähigkeitszeugnis ab,

versah verschiedene Zivildiensteinsätze und arbeitete zuletzt von Juli 2021 bis

Oktober 2022 im Stundenlohn bei der Schreinerei B____ in unregelmässigen

Einsätzen (Fragebogen Arbeitgeber vom 6. April 2023, IV-Akte 52). Er meldete

sich am 22. August 2022 (IV-Akte 18) bei der Eidgenössischen

Invalidenversicherung, IV-Stelle Basel-Stadt, zum Leistungsbezug an. Am 8.

November 2022 (IV-Akte 37) fand das Erstgespräch Frühintervention statt. Mit

Schreiben vom 9. November 2022 (IV-Akte 36) gewährte ihm die IV-Stelle

Arbeitsvermittlung. In der Folge sprach sie ihm mit Mitteilungen vom 6. März

2023 sowie vom 9. Juni 2023 (IV-Akte 48 und 58) insgesamt vom 6. März 2023 bis

10. September 2023 ein Aufbautraining zu. Am 30. Mai 2023 (IV-Akte 55) verfügte

die IV-Stelle Basel-Stadt für die Dauer des Aufbautrainings vom 6. März 2023

bis 4. Juni 2023 einen Taggeldanspruch von Fr. 45.60 pro Tag auf der Grundlage

eines durchschnittlichen Tageseinkommens von Fr. 57.00, wobei die

Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft die auszahlende

Stelle ist.

Erwägungen

II.

Der Beschwerdeführer beantragt mit Schreiben vom 26. Juni 2023

an die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft sinngemäss die Aufhebung der

Verfügung vom 30. Mai 2023 und die Neuberechnung der Taggeldhöhe. Die IV-Stelle

Basel-Stadt leitet das bei ihr am 29. Juni 2023 eingegangene Schreiben am 7.

Juli 2023 an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt als zuständige

Beschwerdeinstanz weiter.

In der Beschwerdeantwort vom 21. August 2023 schliesst die

IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 29. November 2023 findet die Beratung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit Verfügung vom 30. Mai 2023 (IV-Akte 68 S. 5) errechnete die

IV-Stelle ein Taggeld von Fr. 45.60. Der Beschwerdeführer beanstandet dessen

Höhe und ersucht um Neuberechnung.

2.2

Die IV-Stelle bringt vor, die Höhe des Taggeldes werde aufgrund des

Einkommens festgelegt, das vor Eintritt der gesundheitlichen Schädigung erzielt

worden sei. Dem Schreiben der Ausgleichskasse [...] vom 27. Juli 2023 lasse

sich entnehmen, dass sie die Höhe des Taggeldes aufgrund des im Jahr 2022

während mehrerer Monate erzielten Einkommens berechnet habe. Da der

Beschwerdeführer ein schwankendes und unregelmässiges Einkommen gehabt habe,

könne das Taggeld anhand des über mehrere Monate gerechneten täglichen

Durchschnittseinkommens ermittelt werden.

2.3

Zu überprüfen ist daher die Berechnung des Taggeldes.

3.

3.1

Eine versicherte Person, die wegen einer Eingliederungsmassnahme an

wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen daran gehindert ist, einer Arbeit

nachzugehen oder die zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist, hat gemäss Art. 22

Abs. 1 IVG während der Dauer der Eingliederungsmassnahme einen Anspruch auf ein

Taggeld. Die Bemessung des Taggelds während der Dauer der beruflichen

Eingliederung richtet sich nach Art. 23 Abs. 1 IVG, wonach die

Grundentschädigung 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung

erzielten Erwerbseinkommens beträgt, jedoch nicht mehr als 80 % des

Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG. Unter dem letzten ohne

gesundheitliche Beeinträchtigung erzielten Erwerbseinkommen ist dasjenige

Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person zuletzt ohne

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

erzielt hat (Rz. 805 des Kreisschreibens des Bundesamtes für

Sozialversicherungen über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], in

der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung).

3.2

Wie Art. 23 Abs. 1 IVG vorschreibt, richtet sich die

Grundentschädigung nach dem letzten ohne gesundheitliche Einschränkung

erzielten Erwerbseinkommen. Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens

bildet dabei das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG

erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG; BGE 146 V 271 E.

6.3.1).

3.3

Die konkrete Berechnung des Taggeldes ist dem KSTI zu entnehmen. Für

Arbeitnehmende, die in keinem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen

oder deren Erwerbseinkommen starken Schwankungen ausgesetzt ist, wird für die

Ermittlung des massgebenden Einkommens auf ein während drei Monaten erzieltes

Erwerbseinkommen abgestellt. Dieses Einkommen ist mit vier zu vervielfachen.

Lohnbestandteile, die regelmässig oder einmal jährlich ausbezahlt werden,

werden zum Jahreseinkommen hinzugerechnet. Der ermittelte Jahresverdienst wird

durch 365 geteilt (KSTI Rz. 831). Lässt sich auf diese Weise kein der Situation

angemessenes Durchschnittseinkommen ermitteln, so ist das auf den Tag

umgerechnete Erwerbseinkommen einer längeren Zeitperiode – höchstens jedoch für

zwölf Monate – zu berücksichtigen (KSTI Rz. 832).

4.

4.1

Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft hat gemäss ihrer sogenannten «Checkliste

IVT» vom 4. April 2023 (IV-Akte 72 S. 2) die Lohnabrechnung nach den folgenden

Parametern vorgenommen: Das Einkommen vor Eintreten des Gesundheitsschadens sei

im Stundenlohn und schwankend gewesen. Lohnbasis sei das Jahr 2022 und es wurde

ein Betrag von Fr. 20’604.96 errechnet (Fr. 16’752.00 gemäss IK-Auszug : 10 x

12.

= Fr. 20’102.40, indexiert auf das Jahr 2023).

4.2

Der Lohn von Fr. 16’752.00 ist gemäss IK-Auszug in den Monaten

Januar bis Oktober 2022 erzielt worden. Dem Fragebogen Arbeitgeber vom 6. April

2023.

(IV-Akte 52) kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in der

Schreinerei B____ von Juli 2021 bis Oktober 2022 gearbeitet hat. Vermerkt ist,

er habe sehr unregelmässig im Stundenlohn mit grossen Unterbrüchen gearbeitet.

Das Arbeitsverhältnis habe Juli 2022 geendet, danach habe es noch einmal einen

kurzen Einsatz im Oktober 2022 gegeben. Der Einsatz im Oktober 2022 betrug 14

Tage. Der Beschwerdeführer erhielt im Jahr 2022 einen Stundenlohn von Fr.

30.50

Der Anmeldung zum Leistungsbezug ist eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit vom

1.

Mai 2022 bis zum 12. August 2022 und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 15.

August 2022 bis zum 30. September 2022 zu entnehmen. Dr. med. C____, Fachärztin

für Innere Medizin FMH, hielt im Bericht vom 17. Oktober 2022 (IV-Akte 31) eine

depressive Symptomatik und ein ADHS fest. Der Beschwerdeführer sei regelmässig

bei Dr. med. D____ in psychiatrischer Behandlung, die auch die

Arbeitsunfähigkeit attestiere. Dr. med. C____ vermerkte eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit vom 15. August 2022 bis 30. September 2022 und eine 50%ige

Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Oktober 2022. Dem Protokoll Erstgespräch

Frühintervention vom 9. November 2022 (IV-Akte 37) kann des Weiteren eine

60%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Mai 2022 bis zum 30. September 2022 entnommen

werden.

4.3

Dr. med. D____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

attestierte im Bericht vom 9. Dezember 2022 (IV-Akte 38 S. 2) eine

Arbeitsunfähigkeit von 80 % vom 30. August 2022 bis 31. Dezember 2022 und

diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1;

Erstdiagnose 30. August 2022), psychische und Verhaltensstörung durch

Cannabinoide: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1) und eine einfache Aktivitäts-

und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0; Erstdiagnose am 27. Juni 2017).

4.4

Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ist etwas

unklar, fest steht jedoch eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2022 und eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 15. August 2022, sowie eine teilweise

Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2022. Da sich die Grundentschädigung nach dem letzten

ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommen richtet, kann als

Basis nicht auf den gemäss IK-Auszug erzielten Lohn von Januar bis Oktober 2022

abgestellt werden. Dieser Zeitraum umfasst nämlich eine Periode mit

gesundheitlichen Einschränkungen. Die Angabe des Beschwerdeführers, er erziele

einen Lohn von Fr. 1’700.00, bezieht sich offensichtlich bereits auf eine

Periode mit gesundheitlichen Einschränkungen, denn der IK-Auszug belegt weitaus

höhere Löhne für die Zeit davor. Es ist daher ein Zeitraum unter

Berücksichtigung von Art. 23 Abs. 1 IVG heranzuziehen. Es rechtfertigt sich aufgrund

der Schwankungen des Lohnes auf einen Zeitraum ab Juli 2021 abzustellen. Dies

ergibt für diese Periode einen Lohn von Fr. 47’336.00 (Juli 2021: Fr. 6’024

[gemäss IK-Auszug, IV-Akte 73 S. 4], August bis Dezember 2021: Fr. 19’215

[gemäss IK-Auszug] und Januar bis März 2022: Fr. 10’263.00 [gemäss Aufstellung

AHV-beitragspflichtiges Einkommen, IV-Akte 73]; hochgerechnet auf ein Jahr).

Indexiert auf das Jahr 2023 ergibt dies einen Jahreslohn von Fr. 48’188.00

(1.8 % gemäss Quartalsschätzung der Nominallohnentwicklung im 1. Quartal

2023.

des Bundesamtes für Statistik). Das Taggeld beträgt daher Fr. 105.60 (Fr.

48’188.00 : 100 x 80 = Fr. 38’550.40 : 365).

5.

5.1

Die Beschwerde ist darum gutzuheissen, die Verfügung vom 30. Mai

2023.

aufzuheben und dem Beschwerdeführer für das Aufbautraining ein Taggeld von

Fr. 105.60 zuzusprechen.

5.2

Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis

IVG kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Verfügung vom 30. Mai 2023 wird

aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für

den Zeitraum des Aufbautrainings ein Taggeld von Fr. 105.60 zuzusprechen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: