IV.2023.81
Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode; Rentenanspruch zu Recht verneint
12. Dezember 2023Deutsch33 min
der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 12. Dezember 2023
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), C. Müller, lic. phil. D. Borer und Gerichtsschreiberin lic. iur. S.
Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.81
Verfügung vom 9. Juni 2023
Invaliditätsbemessung nach der
gemischten Methode; Rentenanspruch zu Recht verneint
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1985, ist
verheiratet und Mutter zweier Kinder (geboren im Juli 2009 und im März 2015).
Sie besuchte in der Schweiz die Schule und absolvierte eine zweijährige Lehre
als Schuhverkäuferin (vgl. IV-Akte 1). In der darauffolgenden Zeit war sie
an diversen Orten im Verkauf tätig. Ab dem 27. September 2010 bis zum 29.
Dezember 2010 arbeitete sie 100 % als Verkäuferin in einem Kleidergeschäft
(vgl. den Auszug aus dem Individuellen Konto; IV-Akte 38). Im August 2011
meldete sich die Beschwerdeführerin wegen psychischer Probleme (insb. einer
schwergradigen Depression) zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in
der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich
zog sie die Akten der Taggeldversicherung bei (darunter u.a. das Gutachten von
Dr. C____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Juni
2011; IV-Akte 4, S. 5 ff.). Darüber hinaus forderte sie die behandelnden
Ärzte zur Berichterstattung auf (Bericht Dr. D____, Spezialärztin Psychiatrie
und Psychotherapie, vom 14. September 2011; IV-Akte 7). Am 3. Oktober 2011 nahm
der RAD Stellung zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 10). In der Folge
holte die IV-Stelle bei Dr. D____ den Verlaufsbericht vom 3. April 2012
ein (vgl. IV-Akte 18). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte
20) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Juni 2012 einen
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 21).
b) Von Dezember 2013 bis Mai 2014 absolvierte die
Beschwerdeführerin eine Ausbildung zur Pflegehelferin. Von Juni bis August 2014
war sie 60 % in dieser Funktion tätig. Ab September 2014 arbeitete sie 50 % als
Verkäuferin in einem Schuhgeschäft. Im März 2015 wurde die Beschwerdeführerin erneut
Mutter. Im Dezember 2015 endete die Anstellung im Schuhgeschäft (vgl. IV-Akte
22).
c) Am 18. Juni 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin
erneut zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an
(vgl. IV-Akte 22). Am 11. August 2020 äusserte sich Dr. E____, Psychiatrie
und Psychotherapie, zur medizinischen Situation der Beschwerdeführerin (vgl.
IV-Akte 32). Die Beschwerdeführerin nahm ihrerseits am 9. September 2020
Stellung zu ihren Einschränkungen im Haushalt (vgl. IV-Akte 39). Am 3. Dezember
2020 klärte die IV-Stelle die Invalidität der Beschwerdeführerin im Haushalt
(vgl. IV-Akte 42). Dr. E____ nahm am 15. Januar 2021 nochmals Stellung zur
medizinischen Situation der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 47). Dr. F____,
FMH Innere Medizin, äusserte sich seinerseits mit Bericht vom 13. März
2021 (vgl. IV-Akte 40). In der Zeit vom 8. März 2021 bis zum 5. Mai 2021
war die Beschwerdeführerin stationär in der Klinik G____ hospitalisiert (vgl.
IV-Akte 52, S. 2 ff.). Daraufhin empfahl der RAD die Einholung eines polydisziplinären
Gutachtens (vgl. die Stellungnahme vom 14. Februar 2022; IV-Akte 60). In der
Zeit vom 17. Mai 2022 bis zum 25. Mai 2022 war die Beschwerdeführerin zum
zweiten Mal stationär in der Klinik G____ hospitalisiert (vgl. IV-Akte 71, S.
86 ff.). Am 28. Mai 2022 wandte sich die Beschwerdeführerin in einem Brief an
den für die psychiatrische Begutachtung vorgesehenen Gutachter (vgl. IV-Akte
71, S. 81 f.). Im Juni und Juli 2022 wurde die Beschwerdeführerin durch Ärzte
der H____ AG begutachtet. Das polydisziplinäre Gutachten wurde am 19. August
2022 erstattet (vgl. IV-Akte 71). Der RAD äusserte sich dazu am 31. August 2022
(vgl. IV-Akte 73).
d) Daraufhin stellte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin
mit Vorbescheid vom 23. September 2022 die Ablehnung eines Rentenanspruches bei
einem in Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung ermittelten
IV-Grad von 37 % in Aussicht (vgl. IV-Akte 74). Dazu äusserte sich die
Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2022 (vgl. IV-Akte 78). In der Folge bezog
der Abklärungsdienst am 7. November 2022 nochmals Stellung (vgl. IV-Akte
83). Am 2. Dezember 2022 äusserte sich auch Dr. E____ (vgl. IV-Akte 85, S. 2
f.). Dr. I____ liess sich dazu am 11. April 2023 nochmals vernehmen (vgl.
IV-Akte 91). Nach Einholung des Berichtes der Neurologie J____ vom 21. Februar
2023 (IV-Akte 92, S. 2 ff.) und einer weiteren Einschätzung von Dr. I____ (vgl.
IV-Akte 96) erliess die IV-Stelle am 9. Juni 2023 eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 98).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 13. Juli 2023
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellt
folgende Rechtsbegehren: (1.) Es sei die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt
vom 9. Juni 2023 aufzuheben. (2.) Es seien der Beschwerdeführerin die
gesetzlichen Leistungen ab 1. Dezember 2020 zuzusprechen, zumindest jedoch
eine Viertelsrente; eventualiter sei die Sache zur Sachverhaltsabklärung im
Sinne der Verfahrensanträge (5.) und (6.) und anschliessender Neubeurteilung an
die IV-Stelle zurückzuweisen. (3.) Unter o/e-Kostenfolge (inkl. Mehrwertsteuer)
zulasten der Beschwerdegegnerin. Unter dem Titel "Verfahrensanträge"
wird Folgendes beantragt: (4.) Es seien die sie betreffenden beizuziehen. (5.) Es
sei eine erneute Abklärung betreffend die Invalidität im Haushalt vorzunehmen.
(6.) Nach Eingang des eingeholten Abklärungsberichtes Haushalt gemäss (5.) sei –
nach Gewährung des rechtlichen Gehörs – eine ergänzende psychiatrische
Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit zu veranlassen.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 1. September 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 4. Oktober
2023.
an ihrer Beschwerde fest.
d) Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Duplik vom 3.
November 2023 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 12. Dezember 2023 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, die
Beschwerdeführerin habe gemäss den relevanten medizinischen Erhebungen (Gutachten
der H____ AG vom 19. August 2022 und Stellungnahmen des RAD vom 31. August
2022, vom 11. April 2023 und vom 6. Juni 2023) nach Ablauf des Wartejahres
(Dezember 2020) in einer angepassten Tätigkeit über eine Restarbeitsfähigkeit
von 50 %. Bei dieser medizinischen Ausgangslage betrage die Einschränkung im
erwerblichen Bereich 55 % und der IV-Grad somit – bei einem Anteil Erwerb
von 60 % – 33 %. Zusammen mit der im Haushalt erhobenen Einschränkung von 10 %
und dem damit einhergehenden IV-Grad von 4 % betrage der IV-Grad 37 % und sei
folglich rentenausschliessend (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch die
Verfügung vom 9. Juni 2023).
2.2
Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, die Beschwerdegegnerin
habe den relevanten Sachverhalt unzureichend abgeklärt. Namentlich sei die
Haushaltsabklärung ungenügend (vgl. S. 10 ff. der Beschwerde; siehe auch S. 6
f. der Replik). Aus diesem Grunde könne auch nicht unbesehen auf das
psychiatrische Teilgutachten der H____ AG abgestellt werden (vgl. S. 17 ff. der
Beschwerde; siehe auch S. 7 f. der Replik). Schliesslich moniert die
Beschwerdeführerin, das Invalideneinkommen sei falsch berechnet worden (vgl. S.
19.
ff. der Beschwerde; siehe auch S. 9 ff. der Replik).
2.3
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin gestützt
auf die vorliegenden Akten mit Verfügung vom 9. Juni 2023 zu Recht einen
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.
3.
3.1
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017.
2535). Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022, betrifft
aufgrund der Neuanmeldung vom 18. Juni 2020 jedoch Leistungen mit
Anspruchsbeginn vor dem 31. Dezember 2021. In dieser übergangsrechtlichen
Konstellation sind nicht die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen,
sondern die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar
1961.
über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember
2021.
gültig gewesenen Fassung massgebend (vgl. zum Ganzen das Urteil des
Bundesgerichts 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 2 mit Hinweis auf das
Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] zu den
Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV]
in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung Rz. 1007 f.; vgl. ferner Kaspar Gerber, in Thomas Gächter [Hrsg.], Kommentar zum
schweizerischen Sozialversicherungsrecht, IVG, Bern 2022, N. 102 zu Art. 28b
IVG).
3.2
3.2.1
Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG haben Anspruch
auf eine Rente versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
3.2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem IV-Grad von mindestens
40.
% Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein
Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 %
ein Anspruch auf eine ganze Rente.
3.2.3
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens
nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs
nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
4.
4.1
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten
ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die
Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl.
u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).
4.2
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig
sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann,
wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf
abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG).
4.3
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für
diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben auch im
Aufgabenbereich (Art. 7 Abs. 2 IVG) tätig, so wird zur Ermittlung der
Invalidität für diese Tätigkeit darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig
sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der
Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen
und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG;
sog. gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
4.4
Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die
gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen
Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige
Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die
beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und
Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der
Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2;
BGE 125 V 146, 150 E. 2c).
4.5
4.5.1
Am 3. Dezember 2020 nahm die Beschwerdegegnerin eine Haushaltsabklärung
vor. Im Abklärungsbericht vom 9. Dezember 2020 (IV-Akte 42) wurde festgehalten,
die Versicherte gebe an, bei guter Gesundheit 100 % erwerbstätig zu sein. Zur
Frage, wie in diesem Fall die Kinderbetreuung und Betreuung ihres Ehemannes
geregelt würden, habe sie jedoch keine Antwort geben können. Sie habe dargetan,
den Anteil Erwerbstätigkeit bei guter Gesundheit könne sie in Anbetracht ihrer
familiären Situation nicht einschätzen. Das einzige, was sie sich eventuell
vorstellen könnte, wäre eine Tätigkeit als Pflegehilfe, dies an zwei Nächten
pro Woche jeweils von Freitag auf Samstag und von Samstag auf Sonntag. Somit
könnte ihre älteste Schwester schnell vor Ort sein, wenn etwas mit einem ihrer
Kinder oder ihrem Mann wäre. Die Versicherte sei zu unsicher gewesen und habe
das Formular "Bestätigung Erwerbstätigkeit bei guter Gesundheit"
nicht ausfüllen können oder wollen, so dass man darauf verzichtet habe. Für den
Abklärungsdienst sei daher maximal eine Erwerbstätigkeit von 40 % bei guter
Gesundheit nachvollziehbar. Es gelte auch zu beachten, dass bei der Versicherten
seit Dezember 2011 eine volle Arbeits- und Erwerbsfähigkeit bestanden habe
(Verfügung vom 19. Juni 2012). Seither habe sie nur zwei kürzere
Arbeitseinsätze mit Niedrigstpensum innegehabt. Auch habe sie sich kaum um
Arbeit bemüht. Somit sei die Versicherte bei der lnvaliditätsbemessung als 40 %
Erwerbstätige und 60 % Hausfrau einzustufen (vgl. S. 2 des Berichtes).
4.5.2
Mit Stellungnahme vom 7. November 2022 (IV-Akte
83) wies die Aussendienstmitarbeiterin nochmals darauf hin, die Versicherte sei
in der Zeit von September 2014 bis Dezember 2015 in einem 50%-Pensum tätig
gewesen. Ausserdem habe sie angegeben, mit der Betreuung des an einem Hirntumor
erkrankten Ehemannes seit Mai 2009 befasst zu sein. Anlässlich des
Abklärungsgespräches im Dezember 2020 habe sie geltend gemacht, dass sie eine
Erwerbstätigkeit bei guter Gesundheit in Anbetracht ihrer familiären Situation
nicht einschätzen könne. Sie könne sich einzig eine Tätigkeit als Pflegehilfe
an zwei Nächten pro Woche (Wochenende) vorstellen. Des Weiteren machte die
Aussendienstmitarbeiterin erneut geltend, die Versicherte habe nach 2011 nur
gelegentlich gearbeitet bzw. sei arbeitslos gewesen, obgleich sie arbeitsfähig
gewesen sei. Demzufolge sei der Erwerbsstatus der Versicherten mit 40 %
festgelegt worden. Daran könne festgehalten werden.
4.6
Mit Vorbescheid vom 23. September 2022 wurde der Anteil Erwerb –
anders als von der Aussendienstmitarbeiterin festgestellt worden war – mit 60 %
und der Anteil Haushalt mit 40 % bewertet (vgl. IV-Akte 74, S. 2). Auch der jetzt
angefochtenen Verfügung vom 9. Juni 2023 liegt diese Aufteilung zwischen Erwerb
und Haushalt zugrunde (vgl. IV-Akte 98).
4.7
Dem kann gefolgt werden. Entgegen der Darstellung der
Beschwerdeführerin (vgl. S. 14 der Beschwerde und S. 3 ff. der Replik) kann
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie
im Gesundheitsfalle 100 % erwerbstätig wäre. Gegen ein 100%-Pensum spricht
namentlich, dass sie anlässlich der Haushaltsabklärung selber kundtat, das einzige,
was sie sich eventuell vorstellen könnte, wäre eine Tätigkeit als Pflegehilfe, dies
an zwei Nächten pro Woche jeweils von Freitag auf Samstag und von Samstag auf
Sonntag (vgl. Erwägung 4.5.1. hiervor). Auch gilt es zu beachten, dass sie auch
kaum gearbeitet hat, als ihr eine Arbeitsfähigkeit attestiert wurde. Den
diesbezüglichen Feststellungen der Aussendienstmitarbeiterin der
Beschwerdegegnerin kann ebenfalls gefolgt werden (vgl. Erwägung 4.5.1.
hiervor). Ergänzend ist im Übrigen auch auf die stimmigen Ausführungen der
Beschwerdegegnerin (S. 3 f. der Beschwerdeantwort) zu verweisen; so erscheint
es namentlich auch in Anbetracht der Erwerbsbiografie nicht als überwiegend
wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde 100 % erwerbstätig
wäre. Die Annahme einer 60%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle erscheint
daher insgesamt als schlüssig.
5.
5.1
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich ist es Aufgabe
der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
5.2
5.2.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1. mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
5.2.2
Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern
im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) eingeholt
wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht
vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
5.2.3
Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar
nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten
Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie
sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der
Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7). Aussagen von
behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer
Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer
Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
5.3
5.3.1
Im Gutachten der H____ AG vom 19. August 2022 (IV-Akte 71)
wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten
(vgl. S. 6): (1.) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige
Episode (ICD-10: F33.1); (2.) posttraumatische
Belastungsstörung (ICD-10: F43.1); (3.) schädlicher
Gebrauch von Benzodiazepinen (ICD-10: F13.1). In der Liste der Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) wurde angeführt (vgl. ebenfalls
S. 6): (1.) Persönlichkeitsakzentuierung mit ängstlichvermeidenden Zügen
(ICD-10: Z73); (2.) Zustand nach OSG/Chopart Distorsion linker Fuss vom 27.
Februar 2019 mit Avulsionsfraktur Os naviculare auf Höhe vom Lig.
cuneonaviculare bei Pes planovalgus beidseits; (3.) Zustand nach Fraktur des
linken Handgelenks als Jugendliche; (4.) Adipositas Grad 1; (5.) Zustand
nach Cholezystektomie; (6.) Zustand nach HELLP Syndrom; (7.) genetische primär generalisierte Epilepsie;
(8.) Tremor rechte Hand, unklare Genese.
5.3.2
Zur Begründung wurde ausgeführt, eine quantitative
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestehe ausschliesslich aus
psychiatrischen Gründen. Es bestünden Fähigkeitsstörungen im Mini-lCF-APP in
den Bereichen Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und
Umstellungsfähigkeit sowie der Kompetenz und Wissensanwendung, der Widerstands-
und Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Konversation und der
Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie der Gruppenfähigkeit (vgl. S. 7 des
Gutachtens).
5.3.3
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten
dargetan, in der zuletzt verrichteten Tätigkeit könne die Explorandin zwei bis
drei Stunden täglich anwesend sein. Dabei bestehe keine Einschränkung der
Leistungsfähigkeit. Bezogen auf ein 100%-Pensum betrage die Arbeitsunfähigkeit
daher 70 %. Was den zeitlichen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit angehe, gelte es
Folgendes zu bemerken: Die letzte rechtsgültige Verfügung datiere vom 19. Juni 2012.
Danach bestehe eine lange Dokumentationslücke bis 2020, was die Einschätzung
des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit nach der letzten rechtsgültigen Verfügung
sehr stark erschwere. Gemäss Auftrag der IV-Stelle ist der Arbeitsfähigkeitsverlauf
aber zumindest seit Dezember 2019 zu beurteilen. Der Psychiater Dr. E____ habe
in seinem Bericht vom 11. August 2020 mitgeteilt, dass sich die Explorandin
seit Januar 2020 in ambulanter psychiatrischer Behandlung befinde. Es werde
geschätzt, dass ab Beginn der ambulanten psychiatrischen Behandlung eine Arbeitsunfähigkeit
von 70 % vorgelegen habe. Dabei sei es seither (Ausnahme: Zeiten der stationären
Therapien in der Klinik G____) geblieben. Die psychische Situation im Januar
2020.
dürfte sich nicht wesentlich von der psychischen Situation im Dezember
2019.
unterschieden haben. Dafür gebe es keine Hinweise. Es werde daher
geschätzt, dass ab Dezember 2019 weitgehend eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %
vorgelegen habe. Während der beiden stationären Behandlungen in der Klinik G____
(8. März 2021 bis 5. Mai 2021 und 17. Mai 2022 bis 25. Mai 2022) sei
die Arbeitsfähigkeit natürlich gänzlich aufgehoben gewesen (vgl. S. 8 des
Gutachtens).
5.3.4
Optimal geeignet sei eine rein sachbezogene (kein
Kundenkontakt), gut strukturierte, regelmässige Tätigkeit ohne besonderen
Zeitdruck und ohne erhöhte Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit. Wegen
der selbstunsicheren Persönlichkeitszüge seien insbesondere Tätigkeiten nicht geeignet,
die hohe Anforderungen an die Konfliktfähigkeit stellen würden. Die Explorandin
sollte eher für sich allein arbeiten können. Es sollte nur wenig
Abstimmungsbedarf mit Kolleginnen oder Vorgesetzten bestehen. Tätigkeiten, die
einen Bezug zu Gewalt hätten (z.B. Security), seien nicht möglich. Wegen der
Epilepsie sollte auf folgende Arbeiten verzichtet werden: Arbeiten in ungeschützten
Höhen (auf Gerüsten und Leitern), an unfall- bzw. verletzungsträchtigen
Maschinen. Ebenfalls sollte die Arbeit Folgendes nicht beinhalten: Nachtschichten,
Schwimmen, alleinige Verantwortung für schutzbefohlene Personen,
Personentransfers oder sonstiger motorisierter Strassenverkehr (ohnehin kein
Führerausweis vorliegend). Aufgrund des Tremors in der rechten Hand seien
feinmotorische Tätigkeiten ungeeignet, ebenso Arbeiten, bei denen über einen
längeren Zeitraum am Stück handschriftlich geschrieben werden müsste (vgl. S. 7
und S. 9 des Gutachtens). In einer derartigen Tätigkeit wäre eine Präsenz von
4.25
Stunden (50 %) möglich. Eine Leistungseinschränkung bestehe dabei
nicht. Was den Verlauf angehe, so gelte dasselbe wie in Bezug auf die bisherige
Tätigkeit, aber mit einer 20 % höheren Arbeitsfähigkeit. Während der
stationären Behandlungen in der Klinik G____ (8. März 2021 bis 5. Mai 2021 und 17.
Mai 2022 bis 25. Mai 2022) sei die Arbeitsfähigkeit natürlich aufgehoben
gewesen (vgl. S. 9 des Gutachtens).
5.4
5.4.1
Auf dieses Gutachten der H____ AG vom 19. August 2022 (IV-Akte
71) kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige
medizinische Erhebungen. Insbesondere haben sich die Gutachter mit den
relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Dies trifft unbestrittenermassen
auf die Teilgutachten mit somatischer Fachrichtung zu. So wurde namentlich im
neurologischen Teilgutachten vom 9. Juli 2022 (vgl. IV-Akte 71, S. 65 ff.)
einlässlich und plausibel begründet, weshalb die gestellten Diagnosen (genetische
primär generalisierte Epilepsie und Tremor der rechten Hand, unklarer Genese)
keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit mit sich bringen (vgl. S. 72 f. des
Gutachtens). Auch die anderen Teilgutachten somatischer Fachrichtung, mithin
das rheumatologische und das internistische Teilgutachten (IV-Akte 71, S. 41
ff.; IV-Akte 71, S. 54 ff.), bieten zu keinerlei Kritik Anlass. Die Versicherte
gab denn anlässlich der (internistischen) Begutachtung auch selber an, dass die
psychische Situation eigentlich das einzige Problem sei, welches ihrer
Arbeitstätigkeit im Wege stehe (vgl. S. 57 des Gutachtens). Der Vollständigkeit
halber ist noch anzuführen, dass sich im Speziellen auch aus den Berichten der
Neurologie J____ (IV-Akte 92, S. 2 ff.) nichts entnehmen lässt, das auf eine
bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses (9. Juni 2023) eingetretene
Verschlechterung der neurologischen Situation hindeuten würde.
5.4.2
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. insb. S. 7 f.
der Replik) erfüllt auch das psychiatrische Gutachten von Dr. K____ die Beweisanforderungen.
So hat sich Dr. K____ im psychiatrischen Gutachten vom 12. August 2022 (IV-Akte
71, S. 21 ff.) mit den relevanten Vorakten befasst und seine davon
abweichende Einschätzung einlässlich und in nachvollziehbarer Art und Weise
begründet (vgl. insb. S. 31 f. des Gutachtens). Auch lassen sich die von
Dr. K____ gestellten Diagnosen (vgl. S. 33 des Gutachtens) mit den erhobenen
Befunden (vgl. S. 27-29 des Gutachtens) vereinbaren. Ergänzend kann auf die
stimmigen Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden (vgl. S. 6 f.
der Beschwerdeantwort). Namentlich ist zu bemerken, dass Dr. K____ sich im
Rahmen der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nur am Rande resp. ergänzend auf
das Ergebnis der Haushaltsabklärung abgestützt hat (vgl. S. 31 des Gutachtens).
Seine Beurteilung fusst auf einer Gesamtwürdigung aller Fakten und korreliert –
wie dargetan wurde – auch mit den erhobenen Befunden. So hat der Gutachter
unter dem Titel "Affektivität" festgehalten, die Explorandin zeige
sich in deutlich bedrückter Grundstimmung. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei
reduziert. Es bestehe eine leichte Affektlabilität, aber keine
Affektinkontinenz. Das Selbstwertgefühl sei deutlich reduziert. Es würden Suizidgedanken
geäussert; von handlungsnahen Suizidimpulsen sei die Explorandin aber eindeutig
distanziert. Die Stressbelastbarkeit sei deutlich reduziert. Die emotionale
Belastbarkeit sei ebenfalls vermindert. Es bestünden Schuldgefühle den
Geschwistern gegenüber, die sie als Kind vor der Gewalt der Eltern hätte schützen
können. Auch Wut und Ärgergefühle den Eltern gegenüber würden deutlich. Es
bestehe jedoch eine Interesselosigkeit, allerdings kein ausgewiesener Rückzug
und keine Anhedonie (vgl. S. 28 des Gutachtens). Des Weiteren hat der Gutachter
dargetan, unter Berücksichtigung von Psychomotorik und Gesprächsaktivität zeige
sich in der Untersuchungssituation keine Antriebsminderung (vgl. diesbezüglich
S. 28 des Gutachtens).
5.4.3
In Bezug auf die Beurteilung von Dr. K____ ist
schliesslich auch klarzustellen, dass es gemäss der Rechtsprechung des
Bundesgerichts bei divergierenden medizinischen Ansichten zu berücksichtigen
gilt, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht
ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater deshalb
praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene
medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu
respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. u.a. das
Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2021 vom 5. Juli 2022 E. 5.1. mit Hinweisen).
Auch ist in Bezug auf die Dauer der psychiatrischen Exploration zu bemerken,
dass diese grundsätzlich der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum der Expertin
unterliegt. So kommt denn auch der Dauer einer Exploration nach konstanter
Rechtsprechung nicht allein entscheidende Bedeutung zu; massgebend sind
vielmehr Inhalt und Schlüssigkeit des Gutachtens (vgl. (vgl. u.a. das Urteil
des Bundesgerichts 8C_262/2021 vom 10. September 2021 E. 5.1.2.). Es gibt nunmehr
keine Hinweise darauf, dass Dr. K____ die Begutachtung nicht lege artis
vorgenommen haben könnte. Schliesslich ist auch die Stellungnahme von Dr. E____
vom 2. Dezember 2022 (IV-Akte 85, S. 2 ff.) nicht geeignet, berechtigte
Zweifel an der Einschätzung von Dr. K____ hervorzurufen. Es kann diesbezüglich
den schlüssigen Überlegungen von Dr. L____, c/o RAD (Stellungnahme vom 29. März
2023; IV-Akte 90), gefolgt werden.
5.5
Im Sinne einer Zwischenzusammenfassung kann daher davon ausgegangen
werden, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Gutachten der H____ AG vom 19.
August 2022 seit Dezember 2019 in der angestammten Tätigkeit zu 70 % und in einer
angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig ist (vgl. Erwägung 5.3.3. und
5.3.4
hiervor). Zu prüfen ist daher im Folgenden, wie es sich mit der
erwerblichen Umsetzung der festgestellten 50%igen Restarbeitsfähigkeit ab
Dezember 2020 (Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und der
sechsmonatigen Frist ab Neuanmeldung gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG) verhält.
6.
6.1
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich wird
gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
6.2
Die Beschwerdegegnerin hat per 2020 ein hypothetisches Valideneinkommen
von Fr. 58'822.-- mit einem Invalideneinkommen von Fr. 26'470.-- verglichen und
auf diese Weise im erwerblichen Bereich eine Einschränkung von 55 % ermittelt (vgl.
IV-Akte 98, S. 2).
6.3
6.3.1
Bei der Ermittlung des Einkommens ohne Gesundheitsschaden
ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich
verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu
erfolgen; daher ist in der Regel vom letzten Lohn, den die versicherte Person
vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (BGE 134 V 322,
325.
E. 4.1 mit Hinweisen).
6.3.2
Zur Berechnung des Valideneinkommens stellte die
Beschwerdegegnerin auf die statistischen Werte der Lohnstrukturerhebung des
Bundesamtes für Sozialversicherungen (LSE BFS) ab. Dies lässt sich angesichts
der Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin resp. mangels verlässlicher
Einkommenszahlen vertreten. Berücksichtigt wurde von der Beschwerdegegnerin der
Lohn, den Frauen im Detailhandel auf dem Kompetenzniveau 2 verdienten (LSE 2020
Tabelle TA1, Position 47). Dem kann gefolgt werden.
Bei einem Monatslohn
von Fr. 4'702.-- resultiert daher – nach Umrechnung dieses auf einer
40-Stunden-Woche basierenden Lohnes auf eine Wochenarbeitszeit von 41.7 ein
Jahreslohn von Fr. 58’822.-- (Fr. 4'702.-- : 40 x 41.7 x 12).
6.4
6.4.1
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach
der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen,
in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der
Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich
erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297, 301 E. 5.2). Ist – wie
hier – kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, sind
praxisgemäss die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen (vgl. BGE 143 V 295, 296
f. E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2. Dezember 2021 E.
6.3.2.). Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die Monatslöhne gemäss
LSE-Tabelle TA1 (Zeile "Total Privater Sektor") an (zu hier nicht
näher interessierenden Ausnahmen siehe die in BGE 133 V 545 nicht publizierte
E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007). Wie das Bundesgericht mit
BGE 148 V 174 entschieden hat, besteht im heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter
sachlicher Grund für die Änderung der Rechtsprechung, wonach Ausgangspunkt für
die Bemessung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte grundsätzlich
die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE darstellen (vgl. auch die Urteile
8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.6. und 8C_139/2021 vom 10. Mai 2022 E.
3.2.2.3
und E. 3.2.2.4.). Vorliegend hat die
Beschwerdegegnerin daher praxisgemäss auf den Totalwert von Tabelle TA1 (Frauen,
Kompetenzniveau 1) abgestellt (vgl. IV-Akte 98, S. 2). Die Rügen der
Beschwerdeführerin (vgl. insb. S. 9 der Replik) greifen ins Leere.
6.4.2
Frauen, die im Jahr 2020 Arbeiten auf dem
Kompetenzniveau 1 verrichteten, erzielten einen Monatslohn von Fr. 4‘276.--.
Nach Umrechnung dieses auf einer 40-Stunden-Woche basierenden Lohnes auf 41.7
Wochenstunden ergibt sich als Basis ein Jahreslohn von Fr. 53'493.-- resp. –
unter Berücksichtigung einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % – von Fr. 26'746.--
(vgl. auch S 21 ff. der Beschwerde und S. 9 der Replik).
6.5
6.5.1
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE BFS
ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen, wenn im
Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen
bestimmter einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkungen,
Alter, Dienstjahre, Nationalität und Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad)
ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Einfluss aller
Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im
Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf
25.
% nicht übersteigen (BGE 135 V 279, 301 E. 5.2; BGE 126 V 75, 79 f. E.
5b/aa-cc).
6.5.2
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin für das Leiden
als solches einen Abzug von 5 % vorgenommen. Dem kann gefolgt werden. Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. S. 21 der Beschwerde) lässt sich
ein leidensbedingter Abzug von 20-25 % (vgl. dazu S. 21 f. der Beschwerde und
S. 10 ff. der Replik) nicht rechtfertigen.
6.5.3
Eine Reduktion des Tabellenlohnes wegen der
verbleibenden gesundheitlichen Einschränkungen setzt voraus, dass das
medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren
Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
darstellt, das heisst, dass das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter)
eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und
Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage
kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in
Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit
einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen
für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn – auch auf
einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt – unter Berücksichtigung
solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können,
kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr
besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn
(Urteile 8C_502/2022 vom 17. April 2023 E. 5.2.3; 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021
E. 4.3.3). Zu beachten ist dabei, dass der massgebende ausgeglichene
Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und
Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen
seitens des Arbeitgebers rechnen können (BGE 148 V 174, 188 E. 9.1). Die
Gewährung eines 5%igen Abzuges für das Leiden lässt sich daher angesichts
dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht bemängeln. Im Übrigen würde
sich auch bei Vornahme eines (nicht angemessen erscheinenden) 10%igen Abzuges
am Ergebnis nichts ändern (vgl. dazu die nachstehenden Überlegungen).
6.5.4
Aus der Tabelle TA12 der LSE 2020 geht zwar tatsächlich
hervor, dass der Lohn von Frauen ohne Kaderfunktion im Vergleich zum (massgebenden)
Gesamtdurchschnitt (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_174/2023
vom 5. Oktober 2023 E. 10.5.) geringer ausfällt, nämlich um ganze 8.4 % (Fr. 4’927.--
resp. Fr. 5'381.--), wenn es sich – wie vorliegend – um Ausländer mit Niederlassungsbewilligung
der Kategorie C (vgl. dazu IV-Akte 1, S. 7; IV-Akte 22, S. 10 und IV-Akte 72,
S. 68) handelt. Andererseits gilt es aber zu beachten, dass der standardisierte
Median-Bruttolohn von Frauen ohne Kaderfunktion bei einem Teilzeitpensum von 50
% bis 74 % im Vergleich zu einem Vollpensum (ab 90 %) gemäss Tabelle T18 der
LSE 2020 gar um 7.3 % höher liegt (Fr. 6'065.-- bei Teilzeit [50 bis 74
%]; Fr. 5'617.-- bei Vollzeit [90 % oder mehr]). Da weitere –
grundsätzlich abzugsberechtigende Faktoren –- vorliegend
nicht auszumachen sind, bleibt es bei der 5%igen leidensbedingten Reduktion des
Tabellenlohnes. Dies führt zu einem Invalideneinkommen von Fr. 25'409.--
(Fr. 26'746.-- x 0.95). Bei Vornahme eines (nicht angemessen erscheinenden) 10%igen
Abzuges ergäbe sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 24'071.40
(Fr. 26'746.-- x 0.9), was sich jedoch – wie sich aus den nachstehenden
Überlegungen ergibt – auf das Ergebnis nicht auswirken würde.
6.6
Aufgrund des Vergleiches des Valideneinkommens
von
Fr.
58'822.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 25'409.-- resultiert somit im
erwerblichen Bereich eine Einbusse von (gerundet) 57 % und (nach Gewichtung)
ein IV-Grad von 34.2 % (57 % x 0.6). Würde das Valideneinkommen
von
Fr.
58'822.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 24'071.40 verglichen, resultierte
eine Einbusse von 59 % und damit ein IV-Grad von 35.4 % (59 % x 0.60).
7.
7.1
Zur Ermittlung der Invalidität der Beschwerdeführerin im Haushalt
wurde am 3. Dezember 2020 eine Haushaltsabklärung vorgenommen. Anlässlich
dieser wurde eine Beeinträchtigung von insgesamt (gerundet) 10 % festgestellt
(vgl. S. 6 des Abklärungsberichtes; IV-Akte 42, S. 6). Diese ergab sich aus
einer Behinderung im Bereich der Wohnungs- und Hauspflege von 6 % (Ziff. 5.2),
einer Behinderung von 2.25 % bei der Wäsche und Kleiderpflege (Ziff. 5.4)
und einer Behinderung von 2 % bei der Betreuung der Kinder (Ziff. 5.5).
7.2
7.2.1
Auf diesen Abklärungsbericht vom 9. Dezember 2020 (IV-Akte
42) kann abgestellt werden. Es gibt keine Anhalte dafür, dass die mit der
Abklärung befasste Person nicht sämtlichen relevanten Gegebenheiten korrekt
Rechnung getragen hat. Der Bericht erfüllt denn auch die von der Rechtsprechung
bestimmten Anforderungen. So wurde er von einer qualifizierten Person verfasst,
die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den
medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hatte. Darüber
hinaus wurden die Angaben der versicherten Person berücksichtigt. Der
Berichtstext ist plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der
einzelnen Einschränkungen. Auch steht er in Übereinstimmung mit den an Ort und
Stelle erhobenen Angaben (vgl. zu den Anforderungen an einen Abklärungsbericht
u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_80/2021 vom 16. Juni 2021 E. 3.2.).
7.2.2
Die Richtigkeit der im Abklärungsbericht angenommene 10%ige
Beeinträchtigung wurde denn auch durch das Gutachten der H____ AG (IV-Akte 71)
bestätigt. So wurde – der psychiatrischen Beurteilung folgend (vgl. S. 38 des
Gutachtens) – klargestellt, es bestünden eher geringe Einschränkungen. Teilweise
würden diese mit Ängsten begründet. Dies sei vor dem Hintergrund der
vorliegenden psychischen Beeinträchtigungen plausibel. Es würden aber auch Einschränkungen
beschrieben, denen gemäss der Explorandin eine somatische Ursache zugrunde
liege. So sei etwa laut Explorandin das Bödenaufziehen und Staubsaugen nicht
mehr möglich. Gemäss aktuellen somatischen Gutachten gebe es dafür aber keinen
somatischen Hintergrund (vgl. S. 11 des Gutachtens [Gesamtbeurteilung]). So
wurde insbesondere auch im neurologischen Teilgutachten explizit festgehalten,
im Abklärungsbericht Haushalt vom 9. Dezember 2020 sei eine Einschränkung von
10.
% angenommen worden; eine neurologische Ursache hierfür bestehe nicht (vgl.
S. 72 des Gutachtens). Im rheumatologischen Teilgutachten wurde dargetan, die
im Abklärungsbericht angenommene Einschränkung sei nicht nachvollziehbar. Denn
es bestehe aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung am Bewegungsapparat.
Somatisch bedingte Funktionsstörungen bestünden keine (vgl. S. 52 des
Gutachtens).
7.2.3
Die Beschwerdeführerin erachtet in sämtlichen Bereichen
eine (höhere) Einschränkung als gegeben (vgl. S. 10 ff. der Beschwerde). Dem
kann jedoch nicht gefolgt werden. So lässt sich eine Einschränkung aus
somatischen Gründen – gemäss den plausiblen und beweiskräftigen gutachterlichen
Feststellungen – nicht begründen (vgl. insb. Erwägung 7.2.2. hiervor). Mangels
somatischer Einschränkungen kann daher nicht unbesehen auf die von der
Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung gemachten Aussagen
(geltend gemachte Beeinträchtigungen) abgestellt werden. Auch wurde im rheumatologischen
Teilgutachten unter dem Titel "benötigte Hilfen im Haushalt und
Alltag" als Aussage der Beschwerdeführerin sinngemäss festgehalten, der
Haushalt werde von ihr erledigt (vgl. S. 44 des Gutachtens). Die gleiche
Aussage findet sich im Ergebnis auch im internistischen Teilgutachten (vgl. S.
57.
des Gutachtens). Im neurologischen Teilgutachten wurde – davon abweichend –
als Aussage der Beschwerdeführerin festgehalten, sie erledige das Nötigste. Bad
und WC versuche sie zu reinigen. Das Saubermachen von Küche und Wohnzimmer würde
mehr ihr Mann übernehmen. Die Grundreinigung erledige ihre Schwester (vgl. S.
69.
des Gutachtens). Anlässlich der Haushaltsabklärung hatte die
Beschwerdeführerin ausgeführt, die Schwester erledige die gründliche
Küchenreinigung. Der Ehemann helfe unterstützend bei kleinen und mittelschweren
Hausarbeiten mit (vgl. S. 6 des Abklärungsberichtes; IV-Akte 42, S. 6). Dies
vermag aber die Richtigkeit der Haushaltsabklärung nicht infrage zu stellen;
denn aus organischer Hinsicht lässt sich die geltend gemachte Einschränkung und
damit auch die Inanspruchnahme von Fremdhilfe letztlich nicht begründen. Im
Übrigen ist zu bemerken, dass auch die vom Ehemann verlangte Mithilfe im
Haushalt als zumutbar erachtet werden kann. Die Beschwerdeführerin gab selber
anlässlich der Haushaltsabklärung an, ihr Ehemann bedürfe keine Betreuung im eigentlichen
Sinne (vgl. S. 6 des Abklärungsberichtes). Ergänzend kann hier auch auf die
Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 7. November 2022 (IV-Akte 83)
verwiesen werden. Darin wurde zutreffend klargestellt, dem Ehemann würden keine
weiteren Tätigkeiten, als diejenigen Tätigkeiten, welche er ohnehin ausführt, zugemutet
(vgl. S. 3 der Stellungnahme). Der Einwand der Beschwerdeführerin, der
Gesundheitszustand ihres Ehemannes sei ausser Acht gelassen worden (vgl. insb.
S. 6 der Replik; siehe auch S. 16 der Beschwerde), ist daher nicht zu hören.
7.2.4
Bei einer 10%igen Beeinträchtigung im Haushalt ergibt
sich somit – nach erfolgter Gewichtung – ein IV-Grad von 4 % (10 % x 0.4).
7.3
Bei einem IV-Grad von 34.2 % im erwerblichen Bereich (vgl. Erwägung
6.6
hiervor) und einem IV-Grad von 4 % im Haushalt resultiert somit ein
rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 38.2 %. Die Vornahme eines
(nicht angemessen erscheinenden) 10%igen Leidensabzuges führte zu einem IV Grad
von 35.4 % im erwerblichen Bereich (vgl. Erwägung 6.6. hiervor) und einem
ebenfalls rentenausschliessenden Gesamtinvaliditätsgrad von 39.4 %.
7.4
Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9.
Juni 2023 (IV-Akte 98) zu Recht einen Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin abgelehnt hat.
8.
8.1
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
8.2
Die Beschwerdeführerin hat die ordentlichen Kosten des Verfahrens,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
8.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: