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Entscheid

IV.2023.81

Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode; Rentenanspruch zu Recht verneint

12. Dezember 2023Deutsch33 min

der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 12. Dezember 2023

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), C. Müller, lic. phil. D. Borer und Gerichtsschreiberin lic. iur. S.

Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.81

Verfügung vom 9. Juni 2023

Invaliditätsbemessung nach der

gemischten Methode; Rentenanspruch zu Recht verneint

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1985, ist

verheiratet und Mutter zweier Kinder (geboren im Juli 2009 und im März 2015).

Sie besuchte in der Schweiz die Schule und absolvierte eine zweijährige Lehre

als Schuhverkäuferin (vgl. IV-Akte 1). In der darauffolgenden Zeit war sie

an diversen Orten im Verkauf tätig. Ab dem 27. September 2010 bis zum 29.

Dezember 2010 arbeitete sie 100 % als Verkäuferin in einem Kleidergeschäft

(vgl. den Auszug aus dem Individuellen Konto; IV-Akte 38). Im August 2011

meldete sich die Beschwerdeführerin wegen psychischer Probleme (insb. einer

schwergradigen Depression) zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen

Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in

der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich

zog sie die Akten der Taggeldversicherung bei (darunter u.a. das Gutachten von

Dr. C____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Juni

2011; IV-Akte 4, S. 5 ff.). Darüber hinaus forderte sie die behandelnden

Ärzte zur Berichterstattung auf (Bericht Dr. D____, Spezialärztin Psychiatrie

und Psychotherapie, vom 14. September 2011; IV-Akte 7). Am 3. Oktober 2011 nahm

der RAD Stellung zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 10). In der Folge

holte die IV-Stelle bei Dr. D____ den Verlaufsbericht vom 3. April 2012

ein (vgl. IV-Akte 18). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte

20) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Juni 2012 einen

Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 21).

b) Von Dezember 2013 bis Mai 2014 absolvierte die

Beschwerdeführerin eine Ausbildung zur Pflegehelferin. Von Juni bis August 2014

war sie 60 % in dieser Funktion tätig. Ab September 2014 arbeitete sie 50 % als

Verkäuferin in einem Schuhgeschäft. Im März 2015 wurde die Beschwerdeführerin erneut

Mutter. Im Dezember 2015 endete die Anstellung im Schuhgeschäft (vgl. IV-Akte

22).

c) Am 18. Juni 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin

erneut zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an

(vgl. IV-Akte 22). Am 11. August 2020 äusserte sich Dr. E____, Psychiatrie

und Psychotherapie, zur medizinischen Situation der Beschwerdeführerin (vgl.

IV-Akte 32). Die Beschwerdeführerin nahm ihrerseits am 9. September 2020

Stellung zu ihren Einschränkungen im Haushalt (vgl. IV-Akte 39). Am 3. Dezember

2020 klärte die IV-Stelle die Invalidität der Beschwerdeführerin im Haushalt

(vgl. IV-Akte 42). Dr. E____ nahm am 15. Januar 2021 nochmals Stellung zur

medizinischen Situation der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 47). Dr. F____,

FMH Innere Medizin, äusserte sich seinerseits mit Bericht vom 13. März

2021 (vgl. IV-Akte 40). In der Zeit vom 8. März 2021 bis zum 5. Mai 2021

war die Beschwerdeführerin stationär in der Klinik G____ hospitalisiert (vgl.

IV-Akte 52, S. 2 ff.). Daraufhin empfahl der RAD die Einholung eines polydisziplinären

Gutachtens (vgl. die Stellungnahme vom 14. Februar 2022; IV-Akte 60). In der

Zeit vom 17. Mai 2022 bis zum 25. Mai 2022 war die Beschwerdeführerin zum

zweiten Mal stationär in der Klinik G____ hospitalisiert (vgl. IV-Akte 71, S.

86 ff.). Am 28. Mai 2022 wandte sich die Beschwerdeführerin in einem Brief an

den für die psychiatrische Begutachtung vorgesehenen Gutachter (vgl. IV-Akte

71, S. 81 f.). Im Juni und Juli 2022 wurde die Beschwerdeführerin durch Ärzte

der H____ AG begutachtet. Das polydisziplinäre Gutachten wurde am 19. August

2022 erstattet (vgl. IV-Akte 71). Der RAD äusserte sich dazu am 31. August 2022

(vgl. IV-Akte 73).

d) Daraufhin stellte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin

mit Vorbescheid vom 23. September 2022 die Ablehnung eines Rentenanspruches bei

einem in Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung ermittelten

IV-Grad von 37 % in Aussicht (vgl. IV-Akte 74). Dazu äusserte sich die

Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2022 (vgl. IV-Akte 78). In der Folge bezog

der Abklärungsdienst am 7. November 2022 nochmals Stellung (vgl. IV-Akte

83). Am 2. Dezember 2022 äusserte sich auch Dr. E____ (vgl. IV-Akte 85, S. 2

f.). Dr. I____ liess sich dazu am 11. April 2023 nochmals vernehmen (vgl.

IV-Akte 91). Nach Einholung des Berichtes der Neurologie J____ vom 21. Februar

2023 (IV-Akte 92, S. 2 ff.) und einer weiteren Einschätzung von Dr. I____ (vgl.

IV-Akte 96) erliess die IV-Stelle am 9. Juni 2023 eine dem Vorbescheid

entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 98).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 13. Juli 2023

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellt

folgende Rechtsbegehren: (1.) Es sei die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt

vom 9. Juni 2023 aufzuheben. (2.) Es seien der Beschwerdeführerin die

gesetzlichen Leistungen ab 1. Dezember 2020 zuzusprechen, zumindest jedoch

eine Viertelsrente; eventualiter sei die Sache zur Sachverhaltsabklärung im

Sinne der Verfahrensanträge (5.) und (6.) und anschliessender Neubeurteilung an

die IV-Stelle zurückzuweisen. (3.) Unter o/e-Kostenfolge (inkl. Mehrwertsteuer)

zulasten der Beschwerdegegnerin. Unter dem Titel "Verfahrensanträge"

wird Folgendes beantragt: (4.) Es seien die sie betreffenden beizuziehen. (5.) Es

sei eine erneute Abklärung betreffend die Invalidität im Haushalt vorzunehmen.

(6.) Nach Eingang des eingeholten Abklärungsberichtes Haushalt gemäss (5.) sei –

nach Gewährung des rechtlichen Gehörs – eine ergänzende psychiatrische

Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit zu veranlassen.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 1. September 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 4. Oktober

2023.

an ihrer Beschwerde fest.

d) Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Duplik vom 3.

November 2023 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 12. Dezember 2023 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, die

Beschwerdeführerin habe gemäss den relevanten medizinischen Erhebungen (Gutachten

der H____ AG vom 19. August 2022 und Stellungnahmen des RAD vom 31. August

2022, vom 11. April 2023 und vom 6. Juni 2023) nach Ablauf des Wartejahres

(Dezember 2020) in einer angepassten Tätigkeit über eine Restarbeitsfähigkeit

von 50 %. Bei dieser medizinischen Ausgangslage betrage die Einschränkung im

erwerblichen Bereich 55 % und der IV-Grad somit – bei einem Anteil Erwerb

von 60 % – 33 %. Zusammen mit der im Haushalt erhobenen Einschränkung von 10 %

und dem damit einhergehenden IV-Grad von 4 % betrage der IV-Grad 37 % und sei

folglich rentenausschliessend (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch die

Verfügung vom 9. Juni 2023).

2.2

Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, die Beschwerdegegnerin

habe den relevanten Sachverhalt unzureichend abgeklärt. Namentlich sei die

Haushaltsabklärung ungenügend (vgl. S. 10 ff. der Beschwerde; siehe auch S. 6

f. der Replik). Aus diesem Grunde könne auch nicht unbesehen auf das

psychiatrische Teilgutachten der H____ AG abgestellt werden (vgl. S. 17 ff. der

Beschwerde; siehe auch S. 7 f. der Replik). Schliesslich moniert die

Beschwerdeführerin, das Invalideneinkommen sei falsch berechnet worden (vgl. S.

19.

ff. der Beschwerde; siehe auch S. 9 ff. der Replik).

2.3

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin gestützt

auf die vorliegenden Akten mit Verfügung vom 9. Juni 2023 zu Recht einen

Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.

3.

3.1

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535). Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022, betrifft

aufgrund der Neuanmeldung vom 18. Juni 2020 jedoch Leistungen mit

Anspruchsbeginn vor dem 31. Dezember 2021. In dieser übergangsrechtlichen

Konstellation sind nicht die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen,

sondern die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar

1961.

über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember

2021.

gültig gewesenen Fassung massgebend (vgl. zum Ganzen das Urteil des

Bundesgerichts 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 2 mit Hinweis auf das

Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] zu den

Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV]

in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung Rz. 1007 f.; vgl. ferner Kaspar Gerber, in Thomas Gächter [Hrsg.], Kommentar zum

schweizerischen Sozialversicherungsrecht, IVG, Bern 2022, N. 102 zu Art. 28b

IVG).

3.2

3.2.1

Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG haben Anspruch

auf eine Rente versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses

Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

3.2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem IV-Grad von mindestens

40.

% Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein

Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein

Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 %

ein Anspruch auf eine ganze Rente.

3.2.3

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens

nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs

nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

4.

4.1

Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten

ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die

Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte

Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen

Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl.

u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

4.2

Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig

sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann,

wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf

abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu

betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG).

4.3

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für

diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben auch im

Aufgabenbereich (Art. 7 Abs. 2 IVG) tätig, so wird zur Ermittlung der

Invalidität für diese Tätigkeit darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig

sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der

Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen

und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG;

sog. gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

4.4

Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne

gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die

gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen

Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige

Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die

beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und

Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der

Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2;

BGE 125 V 146, 150 E. 2c).

4.5

4.5.1

Am 3. Dezember 2020 nahm die Beschwerdegegnerin eine Haushaltsabklärung

vor. Im Abklärungsbericht vom 9. Dezember 2020 (IV-Akte 42) wurde festgehalten,

die Versicherte gebe an, bei guter Gesundheit 100 % erwerbstätig zu sein. Zur

Frage, wie in diesem Fall die Kinderbetreuung und Betreuung ihres Ehemannes

geregelt würden, habe sie jedoch keine Antwort geben können. Sie habe dargetan,

den Anteil Erwerbstätigkeit bei guter Gesundheit könne sie in Anbetracht ihrer

familiären Situation nicht einschätzen. Das einzige, was sie sich eventuell

vorstellen könnte, wäre eine Tätigkeit als Pflegehilfe, dies an zwei Nächten

pro Woche jeweils von Freitag auf Samstag und von Samstag auf Sonntag. Somit

könnte ihre älteste Schwester schnell vor Ort sein, wenn etwas mit einem ihrer

Kinder oder ihrem Mann wäre. Die Versicherte sei zu unsicher gewesen und habe

das Formular "Bestätigung Erwerbstätigkeit bei guter Gesundheit"

nicht ausfüllen können oder wollen, so dass man darauf verzichtet habe. Für den

Abklärungsdienst sei daher maximal eine Erwerbstätigkeit von 40 % bei guter

Gesundheit nachvollziehbar. Es gelte auch zu beachten, dass bei der Versicherten

seit Dezember 2011 eine volle Arbeits- und Erwerbsfähigkeit bestanden habe

(Verfügung vom 19. Juni 2012). Seither habe sie nur zwei kürzere

Arbeitseinsätze mit Niedrigstpensum innegehabt. Auch habe sie sich kaum um

Arbeit bemüht. Somit sei die Versicherte bei der lnvaliditätsbemessung als 40 %

Erwerbstätige und 60 % Hausfrau einzustufen (vgl. S. 2 des Berichtes).

4.5.2

Mit Stellungnahme vom 7. November 2022 (IV-Akte

83) wies die Aussendienstmitarbeiterin nochmals darauf hin, die Versicherte sei

in der Zeit von September 2014 bis Dezember 2015 in einem 50%-Pensum tätig

gewesen. Ausserdem habe sie angegeben, mit der Betreuung des an einem Hirntumor

erkrankten Ehemannes seit Mai 2009 befasst zu sein. Anlässlich des

Abklärungsgespräches im Dezember 2020 habe sie geltend gemacht, dass sie eine

Erwerbstätigkeit bei guter Gesundheit in Anbetracht ihrer familiären Situation

nicht einschätzen könne. Sie könne sich einzig eine Tätigkeit als Pflegehilfe

an zwei Nächten pro Woche (Wochenende) vorstellen. Des Weiteren machte die

Aussendienstmitarbeiterin erneut geltend, die Versicherte habe nach 2011 nur

gelegentlich gearbeitet bzw. sei arbeitslos gewesen, obgleich sie arbeitsfähig

gewesen sei. Demzufolge sei der Erwerbsstatus der Versicherten mit 40 %

festgelegt worden. Daran könne festgehalten werden.

4.6

Mit Vorbescheid vom 23. September 2022 wurde der Anteil Erwerb –

anders als von der Aussendienstmitarbeiterin festgestellt worden war – mit 60 %

und der Anteil Haushalt mit 40 % bewertet (vgl. IV-Akte 74, S. 2). Auch der jetzt

angefochtenen Verfügung vom 9. Juni 2023 liegt diese Aufteilung zwischen Erwerb

und Haushalt zugrunde (vgl. IV-Akte 98).

4.7

Dem kann gefolgt werden. Entgegen der Darstellung der

Beschwerdeführerin (vgl. S. 14 der Beschwerde und S. 3 ff. der Replik) kann

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie

im Gesundheitsfalle 100 % erwerbstätig wäre. Gegen ein 100%-Pensum spricht

namentlich, dass sie anlässlich der Haushaltsabklärung selber kundtat, das einzige,

was sie sich eventuell vorstellen könnte, wäre eine Tätigkeit als Pflegehilfe, dies

an zwei Nächten pro Woche jeweils von Freitag auf Samstag und von Samstag auf

Sonntag (vgl. Erwägung 4.5.1. hiervor). Auch gilt es zu beachten, dass sie auch

kaum gearbeitet hat, als ihr eine Arbeitsfähigkeit attestiert wurde. Den

diesbezüglichen Feststellungen der Aussendienstmitarbeiterin der

Beschwerdegegnerin kann ebenfalls gefolgt werden (vgl. Erwägung 4.5.1.

hiervor). Ergänzend ist im Übrigen auch auf die stimmigen Ausführungen der

Beschwerdegegnerin (S. 3 f. der Beschwerdeantwort) zu verweisen; so erscheint

es namentlich auch in Anbetracht der Erwerbsbiografie nicht als überwiegend

wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde 100 % erwerbstätig

wäre. Die Annahme einer 60%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle erscheint

daher insgesamt als schlüssig.

5.

5.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich ist es Aufgabe

der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

5.2

5.2.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1. mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

5.2.2

Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern

im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) eingeholt

wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht

vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

5.2.3

Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar

nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten

Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie

sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der

Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7). Aussagen von

behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer

Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer

Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

5.3

5.3.1

Im Gutachten der H____ AG vom 19. August 2022 (IV-Akte 71)

wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten

(vgl. S. 6): (1.) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige

Episode (ICD-10: F33.1); (2.) posttraumatische

Belastungsstörung (ICD-10: F43.1); (3.) schädlicher

Gebrauch von Benzodiazepinen (ICD-10: F13.1). In der Liste der Diagnosen ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) wurde angeführt (vgl. ebenfalls

S. 6): (1.) Persönlichkeitsakzentuierung mit ängstlichvermeidenden Zügen

(ICD-10: Z73); (2.) Zustand nach OSG/Chopart Distorsion linker Fuss vom 27.

Februar 2019 mit Avulsionsfraktur Os naviculare auf Höhe vom Lig.

cuneonaviculare bei Pes planovalgus beidseits; (3.) Zustand nach Fraktur des

linken Handgelenks als Jugendliche; (4.) Adipositas Grad 1; (5.) Zustand

nach Cholezystektomie; (6.) Zustand nach HELLP Syndrom; (7.) genetische primär generalisierte Epilepsie;

(8.) Tremor rechte Hand, unklare Genese.

5.3.2

Zur Begründung wurde ausgeführt, eine quantitative

Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestehe ausschliesslich aus

psychiatrischen Gründen. Es bestünden Fähigkeitsstörungen im Mini-lCF-APP in

den Bereichen Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und

Umstellungsfähigkeit sowie der Kompetenz und Wissensanwendung, der Widerstands-

und Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Konversation und der

Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie der Gruppenfähigkeit (vgl. S. 7 des

Gutachtens).

5.3.3

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten

dargetan, in der zuletzt verrichteten Tätigkeit könne die Explorandin zwei bis

drei Stunden täglich anwesend sein. Dabei bestehe keine Einschränkung der

Leistungsfähigkeit. Bezogen auf ein 100%-Pensum betrage die Arbeitsunfähigkeit

daher 70 %. Was den zeitlichen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit angehe, gelte es

Folgendes zu bemerken: Die letzte rechtsgültige Verfügung datiere vom 19. Juni 2012.

Danach bestehe eine lange Dokumentationslücke bis 2020, was die Einschätzung

des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit nach der letzten rechtsgültigen Verfügung

sehr stark erschwere. Gemäss Auftrag der IV-Stelle ist der Arbeitsfähigkeitsverlauf

aber zumindest seit Dezember 2019 zu beurteilen. Der Psychiater Dr. E____ habe

in seinem Bericht vom 11. August 2020 mitgeteilt, dass sich die Explorandin

seit Januar 2020 in ambulanter psychiatrischer Behandlung befinde. Es werde

geschätzt, dass ab Beginn der ambulanten psychiatrischen Behandlung eine Arbeitsunfähigkeit

von 70 % vorgelegen habe. Dabei sei es seither (Ausnahme: Zeiten der stationären

Therapien in der Klinik G____) geblieben. Die psychische Situation im Januar

2020.

dürfte sich nicht wesentlich von der psychischen Situation im Dezember

2019.

unterschieden haben. Dafür gebe es keine Hinweise. Es werde daher

geschätzt, dass ab Dezember 2019 weitgehend eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %

vorgelegen habe. Während der beiden stationären Behandlungen in der Klinik G____

(8. März 2021 bis 5. Mai 2021 und 17. Mai 2022 bis 25. Mai 2022) sei

die Arbeitsfähigkeit natürlich gänzlich aufgehoben gewesen (vgl. S. 8 des

Gutachtens).

5.3.4

Optimal geeignet sei eine rein sachbezogene (kein

Kundenkontakt), gut strukturierte, regelmässige Tätigkeit ohne besonderen

Zeitdruck und ohne erhöhte Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit. Wegen

der selbstunsicheren Persönlichkeitszüge seien insbesondere Tätigkeiten nicht geeignet,

die hohe Anforderungen an die Konfliktfähigkeit stellen würden. Die Explorandin

sollte eher für sich allein arbeiten können. Es sollte nur wenig

Abstimmungsbedarf mit Kolleginnen oder Vorgesetzten bestehen. Tätigkeiten, die

einen Bezug zu Gewalt hätten (z.B. Security), seien nicht möglich. Wegen der

Epilepsie sollte auf folgende Arbeiten verzichtet werden: Arbeiten in ungeschützten

Höhen (auf Gerüsten und Leitern), an unfall- bzw. verletzungsträchtigen

Maschinen. Ebenfalls sollte die Arbeit Folgendes nicht beinhalten: Nachtschichten,

Schwimmen, alleinige Verantwortung für schutzbefohlene Personen,

Personentransfers oder sonstiger motorisierter Strassenverkehr (ohnehin kein

Führerausweis vorliegend). Aufgrund des Tremors in der rechten Hand seien

feinmotorische Tätigkeiten ungeeignet, ebenso Arbeiten, bei denen über einen

längeren Zeitraum am Stück handschriftlich geschrieben werden müsste (vgl. S. 7

und S. 9 des Gutachtens). In einer derartigen Tätigkeit wäre eine Präsenz von

4.25

Stunden (50 %) möglich. Eine Leistungseinschränkung bestehe dabei

nicht. Was den Verlauf angehe, so gelte dasselbe wie in Bezug auf die bisherige

Tätigkeit, aber mit einer 20 % höheren Arbeitsfähigkeit. Während der

stationären Behandlungen in der Klinik G____ (8. März 2021 bis 5. Mai 2021 und 17.

Mai 2022 bis 25. Mai 2022) sei die Arbeitsfähigkeit natürlich aufgehoben

gewesen (vgl. S. 9 des Gutachtens).

5.4

5.4.1

Auf dieses Gutachten der H____ AG vom 19. August 2022 (IV-Akte

71) kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige

medizinische Erhebungen. Insbesondere haben sich die Gutachter mit den

relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Dies trifft unbestrittenermassen

auf die Teilgutachten mit somatischer Fachrichtung zu. So wurde namentlich im

neurologischen Teilgutachten vom 9. Juli 2022 (vgl. IV-Akte 71, S. 65 ff.)

einlässlich und plausibel begründet, weshalb die gestellten Diagnosen (genetische

primär generalisierte Epilepsie und Tremor der rechten Hand, unklarer Genese)

keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit mit sich bringen (vgl. S. 72 f. des

Gutachtens). Auch die anderen Teilgutachten somatischer Fachrichtung, mithin

das rheumatologische und das internistische Teilgutachten (IV-Akte 71, S. 41

ff.; IV-Akte 71, S. 54 ff.), bieten zu keinerlei Kritik Anlass. Die Versicherte

gab denn anlässlich der (internistischen) Begutachtung auch selber an, dass die

psychische Situation eigentlich das einzige Problem sei, welches ihrer

Arbeitstätigkeit im Wege stehe (vgl. S. 57 des Gutachtens). Der Vollständigkeit

halber ist noch anzuführen, dass sich im Speziellen auch aus den Berichten der

Neurologie J____ (IV-Akte 92, S. 2 ff.) nichts entnehmen lässt, das auf eine

bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses (9. Juni 2023) eingetretene

Verschlechterung der neurologischen Situation hindeuten würde.

5.4.2

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. insb. S. 7 f.

der Replik) erfüllt auch das psychiatrische Gutachten von Dr. K____ die Beweisanforderungen.

So hat sich Dr. K____ im psychiatrischen Gutachten vom 12. August 2022 (IV-Akte

71, S. 21 ff.) mit den relevanten Vorakten befasst und seine davon

abweichende Einschätzung einlässlich und in nachvollziehbarer Art und Weise

begründet (vgl. insb. S. 31 f. des Gutachtens). Auch lassen sich die von

Dr. K____ gestellten Diagnosen (vgl. S. 33 des Gutachtens) mit den erhobenen

Befunden (vgl. S. 27-29 des Gutachtens) vereinbaren. Ergänzend kann auf die

stimmigen Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden (vgl. S. 6 f.

der Beschwerdeantwort). Namentlich ist zu bemerken, dass Dr. K____ sich im

Rahmen der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nur am Rande resp. ergänzend auf

das Ergebnis der Haushaltsabklärung abgestützt hat (vgl. S. 31 des Gutachtens).

Seine Beurteilung fusst auf einer Gesamtwürdigung aller Fakten und korreliert –

wie dargetan wurde – auch mit den erhobenen Befunden. So hat der Gutachter

unter dem Titel "Affektivität" festgehalten, die Explorandin zeige

sich in deutlich bedrückter Grundstimmung. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei

reduziert. Es bestehe eine leichte Affektlabilität, aber keine

Affektinkontinenz. Das Selbstwertgefühl sei deutlich reduziert. Es würden Suizidgedanken

geäussert; von handlungsnahen Suizidimpulsen sei die Explorandin aber eindeutig

distanziert. Die Stressbelastbarkeit sei deutlich reduziert. Die emotionale

Belastbarkeit sei ebenfalls vermindert. Es bestünden Schuldgefühle den

Geschwistern gegenüber, die sie als Kind vor der Gewalt der Eltern hätte schützen

können. Auch Wut und Ärgergefühle den Eltern gegenüber würden deutlich. Es

bestehe jedoch eine Interesselosigkeit, allerdings kein ausgewiesener Rückzug

und keine Anhedonie (vgl. S. 28 des Gutachtens). Des Weiteren hat der Gutachter

dargetan, unter Berücksichtigung von Psychomotorik und Gesprächsaktivität zeige

sich in der Untersuchungssituation keine Antriebsminderung (vgl. diesbezüglich

S. 28 des Gutachtens).

5.4.3

In Bezug auf die Beurteilung von Dr. K____ ist

schliesslich auch klarzustellen, dass es gemäss der Rechtsprechung des

Bundesgerichts bei divergierenden medizinischen Ansichten zu berücksichtigen

gilt, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht

ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater deshalb

praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene

medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu

respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. u.a. das

Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2021 vom 5. Juli 2022 E. 5.1. mit Hinweisen).

Auch ist in Bezug auf die Dauer der psychiatrischen Exploration zu bemerken,

dass diese grundsätzlich der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum der Expertin

unterliegt. So kommt denn auch der Dauer einer Exploration nach konstanter

Rechtsprechung nicht allein entscheidende Bedeutung zu; massgebend sind

vielmehr Inhalt und Schlüssigkeit des Gutachtens (vgl. (vgl. u.a. das Urteil

des Bundesgerichts 8C_262/2021 vom 10. September 2021 E. 5.1.2.). Es gibt nunmehr

keine Hinweise darauf, dass Dr. K____ die Begutachtung nicht lege artis

vorgenommen haben könnte. Schliesslich ist auch die Stellungnahme von Dr. E____

vom 2. Dezember 2022 (IV-Akte 85, S. 2 ff.) nicht geeignet, berechtigte

Zweifel an der Einschätzung von Dr. K____ hervorzurufen. Es kann diesbezüglich

den schlüssigen Überlegungen von Dr. L____, c/o RAD (Stellungnahme vom 29. März

2023; IV-Akte 90), gefolgt werden.

5.5

Im Sinne einer Zwischenzusammenfassung kann daher davon ausgegangen

werden, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Gutachten der H____ AG vom 19.

August 2022 seit Dezember 2019 in der angestammten Tätigkeit zu 70 % und in einer

angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig ist (vgl. Erwägung 5.3.3. und

5.3.4

hiervor). Zu prüfen ist daher im Folgenden, wie es sich mit der

erwerblichen Umsetzung der festgestellten 50%igen Restarbeitsfähigkeit ab

Dezember 2020 (Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und der

sechsmonatigen Frist ab Neuanmeldung gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG) verhält.

6.

6.1

Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich wird

gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

6.2

Die Beschwerdegegnerin hat per 2020 ein hypothetisches Valideneinkommen

von Fr. 58'822.-- mit einem Invalideneinkommen von Fr. 26'470.-- verglichen und

auf diese Weise im erwerblichen Bereich eine Einschränkung von 55 % ermittelt (vgl.

IV-Akte 98, S. 2).

6.3

6.3.1

Bei der Ermittlung des Einkommens ohne Gesundheitsschaden

ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich

verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu

erfolgen; daher ist in der Regel vom letzten Lohn, den die versicherte Person

vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (BGE 134 V 322,

325.

E. 4.1 mit Hinweisen).

6.3.2

Zur Berechnung des Valideneinkommens stellte die

Beschwerdegegnerin auf die statistischen Werte der Lohnstrukturerhebung des

Bundesamtes für Sozialversicherungen (LSE BFS) ab. Dies lässt sich angesichts

der Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin resp. mangels verlässlicher

Einkommenszahlen vertreten. Berücksichtigt wurde von der Beschwerdegegnerin der

Lohn, den Frauen im Detailhandel auf dem Kompetenzniveau 2 verdienten (LSE 2020

Tabelle TA1, Position 47). Dem kann gefolgt werden.

Bei einem Monatslohn

von Fr. 4'702.-- resultiert daher – nach Umrechnung dieses auf einer

40-Stunden-Woche basierenden Lohnes auf eine Wochenarbeitszeit von 41.7 ein

Jahreslohn von Fr. 58’822.-- (Fr. 4'702.-- : 40 x 41.7 x 12).

6.4

6.4.1

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach

der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen,

in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der

Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich

erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297, 301 E. 5.2). Ist – wie

hier – kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, sind

praxisgemäss die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen (vgl. BGE 143 V 295, 296

f. E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2. Dezember 2021 E.

6.3.2.). Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die Monatslöhne gemäss

LSE-Tabelle TA1 (Zeile "Total Privater Sektor") an (zu hier nicht

näher interessierenden Ausnahmen siehe die in BGE 133 V 545 nicht publizierte

E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007). Wie das Bundesgericht mit

BGE 148 V 174 entschieden hat, besteht im heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter

sachlicher Grund für die Änderung der Rechtsprechung, wonach Ausgangspunkt für

die Bemessung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte grundsätzlich

die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE darstellen (vgl. auch die Urteile

8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.6. und 8C_139/2021 vom 10. Mai 2022 E.

3.2.2.3

und E. 3.2.2.4.). Vorliegend hat die

Beschwerdegegnerin daher praxisgemäss auf den Totalwert von Tabelle TA1 (Frauen,

Kompetenzniveau 1) abgestellt (vgl. IV-Akte 98, S. 2). Die Rügen der

Beschwerdeführerin (vgl. insb. S. 9 der Replik) greifen ins Leere.

6.4.2

Frauen, die im Jahr 2020 Arbeiten auf dem

Kompetenzniveau 1 verrichteten, erzielten einen Monatslohn von Fr. 4‘276.--.

Nach Umrechnung dieses auf einer 40-Stunden-Woche basierenden Lohnes auf 41.7

Wochenstunden ergibt sich als Basis ein Jahreslohn von Fr. 53'493.-- resp. –

unter Berücksichtigung einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % – von Fr. 26'746.--

(vgl. auch S 21 ff. der Beschwerde und S. 9 der Replik).

6.5

6.5.1

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE BFS

ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen, wenn im

Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen

bestimmter einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkungen,

Alter, Dienstjahre, Nationalität und Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad)

ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Einfluss aller

Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im

Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf

25.

% nicht übersteigen (BGE 135 V 279, 301 E. 5.2; BGE 126 V 75, 79 f. E.

5b/aa-cc).

6.5.2

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin für das Leiden

als solches einen Abzug von 5 % vorgenommen. Dem kann gefolgt werden. Entgegen

der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. S. 21 der Beschwerde) lässt sich

ein leidensbedingter Abzug von 20-25 % (vgl. dazu S. 21 f. der Beschwerde und

S. 10 ff. der Replik) nicht rechtfertigen.

6.5.3

Eine Reduktion des Tabellenlohnes wegen der

verbleibenden gesundheitlichen Einschränkungen setzt voraus, dass das

medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren

Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

darstellt, das heisst, dass das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter)

eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und

Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage

kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in

Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit

einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen

für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn – auch auf

einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt – unter Berücksichtigung

solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können,

kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr

besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn

(Urteile 8C_502/2022 vom 17. April 2023 E. 5.2.3; 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021

E. 4.3.3). Zu beachten ist dabei, dass der massgebende ausgeglichene

Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und

Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen

seitens des Arbeitgebers rechnen können (BGE 148 V 174, 188 E. 9.1). Die

Gewährung eines 5%igen Abzuges für das Leiden lässt sich daher angesichts

dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht bemängeln. Im Übrigen würde

sich auch bei Vornahme eines (nicht angemessen erscheinenden) 10%igen Abzuges

am Ergebnis nichts ändern (vgl. dazu die nachstehenden Überlegungen).

6.5.4

Aus der Tabelle TA12 der LSE 2020 geht zwar tatsächlich

hervor, dass der Lohn von Frauen ohne Kaderfunktion im Vergleich zum (massgebenden)

Gesamtdurchschnitt (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_174/2023

vom 5. Oktober 2023 E. 10.5.) geringer ausfällt, nämlich um ganze 8.4 % (Fr. 4’927.--

resp. Fr. 5'381.--), wenn es sich – wie vorliegend – um Ausländer mit Niederlassungsbewilligung

der Kategorie C (vgl. dazu IV-Akte 1, S. 7; IV-Akte 22, S. 10 und IV-Akte 72,

S. 68) handelt. Andererseits gilt es aber zu beachten, dass der standardisierte

Median-Bruttolohn von Frauen ohne Kaderfunktion bei einem Teilzeitpensum von 50

% bis 74 % im Vergleich zu einem Vollpensum (ab 90 %) gemäss Tabelle T18 der

LSE 2020 gar um 7.3 % höher liegt (Fr. 6'065.-- bei Teilzeit [50 bis 74

%]; Fr. 5'617.-- bei Vollzeit [90 % oder mehr]). Da weitere –

grundsätzlich abzugsberechtigende Faktoren –- vorliegend

nicht auszumachen sind, bleibt es bei der 5%igen leidensbedingten Reduktion des

Tabellenlohnes. Dies führt zu einem Invalideneinkommen von Fr. 25'409.--

(Fr. 26'746.-- x 0.95). Bei Vornahme eines (nicht angemessen erscheinenden) 10%igen

Abzuges ergäbe sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 24'071.40

(Fr. 26'746.-- x 0.9), was sich jedoch – wie sich aus den nachstehenden

Überlegungen ergibt – auf das Ergebnis nicht auswirken würde.

6.6

Aufgrund des Vergleiches des Valideneinkommens

von

Fr.

58'822.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 25'409.-- resultiert somit im

erwerblichen Bereich eine Einbusse von (gerundet) 57 % und (nach Gewichtung)

ein IV-Grad von 34.2 % (57 % x 0.6). Würde das Valideneinkommen

von

Fr.

58'822.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 24'071.40 verglichen, resultierte

eine Einbusse von 59 % und damit ein IV-Grad von 35.4 % (59 % x 0.60).

7.

7.1

Zur Ermittlung der Invalidität der Beschwerdeführerin im Haushalt

wurde am 3. Dezember 2020 eine Haushaltsabklärung vorgenommen. Anlässlich

dieser wurde eine Beeinträchtigung von insgesamt (gerundet) 10 % festgestellt

(vgl. S. 6 des Abklärungsberichtes; IV-Akte 42, S. 6). Diese ergab sich aus

einer Behinderung im Bereich der Wohnungs- und Hauspflege von 6 % (Ziff. 5.2),

einer Behinderung von 2.25 % bei der Wäsche und Kleiderpflege (Ziff. 5.4)

und einer Behinderung von 2 % bei der Betreuung der Kinder (Ziff. 5.5).

7.2

7.2.1

Auf diesen Abklärungsbericht vom 9. Dezember 2020 (IV-Akte

42) kann abgestellt werden. Es gibt keine Anhalte dafür, dass die mit der

Abklärung befasste Person nicht sämtlichen relevanten Gegebenheiten korrekt

Rechnung getragen hat. Der Bericht erfüllt denn auch die von der Rechtsprechung

bestimmten Anforderungen. So wurde er von einer qualifizierten Person verfasst,

die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den

medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hatte. Darüber

hinaus wurden die Angaben der versicherten Person berücksichtigt. Der

Berichtstext ist plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der

einzelnen Einschränkungen. Auch steht er in Übereinstimmung mit den an Ort und

Stelle erhobenen Angaben (vgl. zu den Anforderungen an einen Abklärungsbericht

u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_80/2021 vom 16. Juni 2021 E. 3.2.).

7.2.2

Die Richtigkeit der im Abklärungsbericht angenommene 10%ige

Beeinträchtigung wurde denn auch durch das Gutachten der H____ AG (IV-Akte 71)

bestätigt. So wurde – der psychiatrischen Beurteilung folgend (vgl. S. 38 des

Gutachtens) – klargestellt, es bestünden eher geringe Einschränkungen. Teilweise

würden diese mit Ängsten begründet. Dies sei vor dem Hintergrund der

vorliegenden psychischen Beeinträchtigungen plausibel. Es würden aber auch Einschränkungen

beschrieben, denen gemäss der Explorandin eine somatische Ursache zugrunde

liege. So sei etwa laut Explorandin das Bödenaufziehen und Staubsaugen nicht

mehr möglich. Gemäss aktuellen somatischen Gutachten gebe es dafür aber keinen

somatischen Hintergrund (vgl. S. 11 des Gutachtens [Gesamtbeurteilung]). So

wurde insbesondere auch im neurologischen Teilgutachten explizit festgehalten,

im Abklärungsbericht Haushalt vom 9. Dezember 2020 sei eine Einschränkung von

10.

% angenommen worden; eine neurologische Ursache hierfür bestehe nicht (vgl.

S. 72 des Gutachtens). Im rheumatologischen Teilgutachten wurde dargetan, die

im Abklärungsbericht angenommene Einschränkung sei nicht nachvollziehbar. Denn

es bestehe aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung am Bewegungsapparat.

Somatisch bedingte Funktionsstörungen bestünden keine (vgl. S. 52 des

Gutachtens).

7.2.3

Die Beschwerdeführerin erachtet in sämtlichen Bereichen

eine (höhere) Einschränkung als gegeben (vgl. S. 10 ff. der Beschwerde). Dem

kann jedoch nicht gefolgt werden. So lässt sich eine Einschränkung aus

somatischen Gründen – gemäss den plausiblen und beweiskräftigen gutachterlichen

Feststellungen – nicht begründen (vgl. insb. Erwägung 7.2.2. hiervor). Mangels

somatischer Einschränkungen kann daher nicht unbesehen auf die von der

Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung gemachten Aussagen

(geltend gemachte Beeinträchtigungen) abgestellt werden. Auch wurde im rheumatologischen

Teilgutachten unter dem Titel "benötigte Hilfen im Haushalt und

Alltag" als Aussage der Beschwerdeführerin sinngemäss festgehalten, der

Haushalt werde von ihr erledigt (vgl. S. 44 des Gutachtens). Die gleiche

Aussage findet sich im Ergebnis auch im internistischen Teilgutachten (vgl. S.

57.

des Gutachtens). Im neurologischen Teilgutachten wurde – davon abweichend –

als Aussage der Beschwerdeführerin festgehalten, sie erledige das Nötigste. Bad

und WC versuche sie zu reinigen. Das Saubermachen von Küche und Wohnzimmer würde

mehr ihr Mann übernehmen. Die Grundreinigung erledige ihre Schwester (vgl. S.

69.

des Gutachtens). Anlässlich der Haushaltsabklärung hatte die

Beschwerdeführerin ausgeführt, die Schwester erledige die gründliche

Küchenreinigung. Der Ehemann helfe unterstützend bei kleinen und mittelschweren

Hausarbeiten mit (vgl. S. 6 des Abklärungsberichtes; IV-Akte 42, S. 6). Dies

vermag aber die Richtigkeit der Haushaltsabklärung nicht infrage zu stellen;

denn aus organischer Hinsicht lässt sich die geltend gemachte Einschränkung und

damit auch die Inanspruchnahme von Fremdhilfe letztlich nicht begründen. Im

Übrigen ist zu bemerken, dass auch die vom Ehemann verlangte Mithilfe im

Haushalt als zumutbar erachtet werden kann. Die Beschwerdeführerin gab selber

anlässlich der Haushaltsabklärung an, ihr Ehemann bedürfe keine Betreuung im eigentlichen

Sinne (vgl. S. 6 des Abklärungsberichtes). Ergänzend kann hier auch auf die

Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 7. November 2022 (IV-Akte 83)

verwiesen werden. Darin wurde zutreffend klargestellt, dem Ehemann würden keine

weiteren Tätigkeiten, als diejenigen Tätigkeiten, welche er ohnehin ausführt, zugemutet

(vgl. S. 3 der Stellungnahme). Der Einwand der Beschwerdeführerin, der

Gesundheitszustand ihres Ehemannes sei ausser Acht gelassen worden (vgl. insb.

S. 6 der Replik; siehe auch S. 16 der Beschwerde), ist daher nicht zu hören.

7.2.4

Bei einer 10%igen Beeinträchtigung im Haushalt ergibt

sich somit – nach erfolgter Gewichtung – ein IV-Grad von 4 % (10 % x 0.4).

7.3

Bei einem IV-Grad von 34.2 % im erwerblichen Bereich (vgl. Erwägung

6.6

hiervor) und einem IV-Grad von 4 % im Haushalt resultiert somit ein

rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 38.2 %. Die Vornahme eines

(nicht angemessen erscheinenden) 10%igen Leidensabzuges führte zu einem IV Grad

von 35.4 % im erwerblichen Bereich (vgl. Erwägung 6.6. hiervor) und einem

ebenfalls rentenausschliessenden Gesamtinvaliditätsgrad von 39.4 %.

7.4

Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9.

Juni 2023 (IV-Akte 98) zu Recht einen Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin abgelehnt hat.

8.

8.1

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

8.2

Die Beschwerdeführerin hat die ordentlichen Kosten des Verfahrens,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

8.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: