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Entscheid

IV.2023.82

Auf den Haushaltsabklärungsbericht kann abgestellt werden

5. Oktober 2023Deutsch20 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 5.

Oktober 2023

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen , P.

Kaderli

und a.o.

Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat

und Notar, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.82

Verfügung vom 3. Juli 2023

Auf den Haushaltsabklärungsbericht

kann abgestellt werden

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die 1978 geborene Beschwerdeführerin meldete sich im Juni 2020 unter

Angabe einer Angst- und Panikstörung, eines Pseudotumors cerebri sowie eines

Tremors zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV)

an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin tätigte medizinische Abklärungen und gab

eine Haushaltsabklärung in Auftrag, bei welcher eine Einschränkung von

40 % erhoben wurde (Abklärungsbericht vom 24. März 2021, IV-Akte 22).

Zudem holte sie bei der Swiss Medical Assessment and Business-Center AG

(nachfolgend SMAB AG) das polydisziplinäre Gutachten vom 1. Juni 2022 ein

(IV-Akte 55). Dazu nahm der Regionale Ärztliche Dienst (nachfolgend RAD) am 25.

Juli 2022 Stellung (IV-Akte 62).

b)

Gestützt auf diese Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 24. Oktober 2022 mit, dass sie

beabsichtige, ihr ab dem 1. Dezember 2020 eine Viertelsrente der

Invalidenversicherung aufgrund eines ermittelten IV-Grades von 40 %

zuzusprechen (IV-Akte 64). Die Beschwerdeführerin nahm am 1. November 2022

dazu Stellung und erhob sinngemäss Einwand (IV-Akte 66). Nachdem weitere

medizinische Unterlagen bei der Beschwerdegegnerin eingereicht wurden (IV-Akte

69, 70, 74, 75, 81, 87, 92) und der RAD erneut Stellung genommen hatte (IV-Akte

94), erliess die Beschwerdegegnerin am 3. Juli 2023 eine dem Vorbescheid

entsprechende Verfügung (IV-Akte 100).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 4. August 2023 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

In teilweiser

Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 2023 sei diese zu

verurteilen, der Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2020 mindestens eine

Dreiviertelsrente auszurichten.

2.

Es sei der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten

als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.

3.

Unter

o/e-Kostenfolge.

In der Beilage reicht die Beschwerdeführerin das Attest von Dr.

med. C____, FMH Neurologie, vom 21. Juli 2023 (BB 4), ein.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 28. August 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 29.

August 2023 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und

die unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.

d) Mit Replik vom 31. August 2023 resp. Duplik vom 15.

September 2023 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Am 5. Oktober 2023 findet die Beratung durch die Kammer des

Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes des

vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale

Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die

übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin mit der

angefochtenen Verfügung vom 3. Juli 2023 einen Anspruch auf eine Viertelsrente

der Invalidenversicherung zu aufgrund eines in Anwendung der Bemessungsmethode

des Betätigungsvergleiches ermittelten IV-Grades von 40 % (IV-Akte 100). Sie

stützte sich dabei im Wesentlichen auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 24.

März 2021 (IV-Akte 22), das polydisziplinäre Gutachten der SMAB AG vom 1. Juni

2022.

(IV-Akte 55) sowie die Einschätzungen des RAD vom 25. Juli 2022 (IV-Akte

62), vom 9. Dezember 2022 (IV-Akte 72) sowie vom 3. Mai 2023 (IV-Akte 94).

2.2

Die Beschwerdeführerin macht vorwiegend geltend, dass im Haushaltsabklärungsbericht

vom 24. März 2021 (IV-Akte 22) von einer zu tiefen Beeinträchtigung der

Beschwerdeführerin bei der Haushaltsführung ausgegangen werde. Richtigerweise

sei eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von mindestens 60 % gegeben,

womit in jedem Fall Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab Dezember 2020

bestehe. Die Beschwerdeführerin verweist dabei im Wesentlichen auf das Attest

von Dr. med. C____ vom 21. Juli 2023 (BB 4).

2.3

Die Beschwerdegegnerin wendet im Wesentlichen ein, der

Abklärungsbericht vom 24. März 2021 (IV-Akte 22) entspreche den von der

Rechtsprechung definierten Anforderungen und entspreche auch dem Gutachten der

SMAB AG vom 1. Juni 2022 (IV-Akte 55).

2.4

Streitig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführerin zu Recht

mit Verfügung vom 3. Juli 2023 eine Viertelsrente ab dem 1. Dezember 2020

zugesprochen wurde.

3.

3.1

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen

(vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021

geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein

Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies –wie im vorliegenden Fall – zu, so

erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach

Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der

Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung

der IV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für

Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung

[KSIR]). Gemäss lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen bleibt für

Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser

Änderung entstanden ist und – wie die Beschwerdeführerin – die bei

Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben,

der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach

Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert (vgl. Rz. 9201 KSIR sowie das Urteil des

Bundesgerichts 9C_499/2022 vom 29. Juni 2023 E. 4.1).

3.2

Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der bis zum 31.

Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben Anspruch auf eine Rente

versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)

gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG) sind.

3.3

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (sowohl in der

bis 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung, als auch in der seit Januar

2022.

geltenden Version) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der

Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

4.

4.1

4.1.1

Für die Prüfung des Rentenanspruchs ist die Methode der

Invaliditätsbemessung zu bestimmen. Praxisgemäss ist für die Bemessung der

Invalidität diejenige Methode anzuwenden, welche der Tätigkeit entspricht, die

die versicherte Person im Zeitpunkt der massgebenden Rentenverfügung ausüben

würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 144 I 28, 30

E. 2.3; 141 V 15, 20 E. 3.1).

4.1.2

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich,

gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, ob eine

versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als

nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im

Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung

bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit

der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in

welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Diese – stets hypothetische

– Annahme ist anhand des im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrades der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu ermitteln. Es ist somit auf Grund

objektiver Umstände zu beurteilen, wie die betreffende versicherte Person in

ihrer konkreten Lebenssituation ohne gesundheitliche Einschränkungen

entschieden hätte. Dieser subjektive Entschluss muss nicht zwingend auch der

objektiv vernünftigste Entscheid sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_889/2011

vom 30. März 2012 E. 3.2.1). Massgebend sind die Verhältnisse, wie

sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben (BGE 144 I 28, 30 f. E. 2.3; 141 V 15, 20 E. 3.1).

4.1.3

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig

eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen

Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese

Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten

Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien

erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28, 31 E. 2.4; Urteil des

Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 der

Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV;

SR 831.201]) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen

Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber

Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die

persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen.

4.1.4

Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im

Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet

werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von

Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss

anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8

Abs. 3 ATSG; spezifische Methode der Invaliditätsbemessung

[Betätigungsvergleich]; vgl. statt vieler: BGE 142 V 290 E. 4). Als

Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG der im Haushalt tätigen

Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und

Betreuung von Angehörigen.

4.1.5

In der angefochtenen Verfügung vom 3. Juli 2023

(IV-Akte 100) wurde der Status der Beschwerdeführerin gestützt auf den

Abklärungsbericht Haushalt vom 24. März 2021 (IV-Akte 85) auf eine

Tätigkeit im Aufgabenbereich von 100 % und eine Erwerbstätigkeit von

0.

% im Gesundheitsfall festgelegt worden.

4.1.6

Im Bericht über die Haushaltsabklärung vom 24. März

2021.

(IV-Akte 22) hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdeführerin

ohne Gesundheitsschaden heute keiner Erwerbstätigkeit nachgehen würde (vgl.

IV-Akte 22 S. 2). Diese Aussage wurde von der Beschwerdeführerin auch

unterschriftlich bestätigt (vgl. IV-Akte 23). Die Beschwerdeführerin bestreitet

diese Feststellung weder im Vorbescheidverfahren noch im vorliegenden

Beschwerdeverfahren. Die Einschätzung der Abklärungsperson betreffend den hypothetischen

Erwerbsstatus deckt sich auch mit der Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin.

Diese ist gemäss dem Abklärungsbericht Haushalt vom 24. März 2021 (IV-Akte 22)

seit Juli 1998 Hausfrau und ist gemäss den ärztlichen Befragungen im Rahmen der

Begutachtung der Beschwerdeführerin durch die SMAB AG vom 1. Juni 2022 seit dem

Jahr 1999 nicht mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen (vgl. Gutachten

der SMAB AG, IV-Akte 55 S. 34, 46, 89). Entsprechendes lässt sich ferner dem

IK-Auszug der Beschwerdeführerin entnehmen (IV-Akte 6).

Dispositiv

4.1.7 Demnach ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die

Beschwerdeführerin zu Recht als 100 % im Aufgabenbereich tätig qualifiziert und

den Invaliditätsgrad nach der Methode des Betätigungsvergleiches erhoben hat. Zu

prüfen bleibt damit noch, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer 40%-igen

Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin im Haushalt ausgeht.

4.2.

4.2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer Feststellung, dass die

invaliditätsbedingte Einschränkung der Beschwerdegegnerin bei der

Haushaltsführung 40 % betrage, im Wesentlichen auf den Abklärungsbericht

vom 24. März 2023 (IV-Akte 22).

4.2.2 Für den Beweiswert eines Berichtes über eine Haushaltsabklärung

(welche als Abklärung an Ort und Stelle im Sinne von Art. 69 Abs. 2

IVV zu verstehen ist) gelten, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung,

die genannten Voraussetzungen für ein medizinisches Gutachten analog (BGE 128 V 93 E. 4). So ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten

Person verfasst wird, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse

sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden

Beeinträchtigungen und Behinderungen der betreffenden Person hat. Der Bericht

muss plausibel, begründet und hinsichtlich der einzelnen Einschränkungen

angemessen detailliert sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle

erhobenen Angaben stehen (BGE 130 V 61, 62 f. E. 6.2; Urteile des Bundesgerichts

8C_620/2011 vom 8. Februar 2012

E. 4

mit Hinweisen und 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 E. 4.2.).

4.2.3 Das Gericht greift, sofern der Bericht eine

zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in

das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar

feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der

Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten

Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543, 546 f. E. 3.2.1; 133 V 450, 468 E. 11.1.1).

4.2.4 Bei der am 16. März 2021 vorgenommenen Abklärung vor Ort wurde

eine invaliditätsbedingte Einschränkung von 30 % in der Haushaltsaufgabe

«Ernährung» erhoben, da die Beschwerdeführerin gewisse Aufgaben nur noch

eingeschränkt (z. B. Backen, Pfanne heben und ableeren, Sugo herstellen)

oder nur noch sehr langsam ausführen könne (z. B. Rüsten, Geschirrspüler

ausräumen). Daraus ergebe sich – bei einem Anteil des Bereiches «Ernährung» von

40 % – ein IV-Grad von 12 % (IV-Akte 22 S. 4). Auch im Aufgabenbereich

«Wohnungs- und Hauspflege, Haustierhaltung», der mit 20 % gewichtet wurde,

wurde eine Einschränkung von 25 % erkannt, da die Beschwerdeführerin

gewisse Tätigkeiten aufgrund des Tremors nur sehr langsam (z. B. Betten frisch

beziehen, Böden staubsaugen), nicht mehr (z. B. auf eine Leiter steigen)

oder nur im Beisein ihres Mannes (z. B. zum Tierarzt gehen) erledigen

könne. Dies ergebe einen IV-Grad von 5 % (IV-Akte 22 S. 5). Im Aufgabenbereich

«Einkauf und weitere Besorgungen» attestierte die Abklärungsperson eine

Einschränkung von 80 %, da das Einkaufen und Gänge auf Ämter, zur Post

oder Bank nur in Begleitung ihres Mannes möglich seien. Bei einer Gewichtung

von 10 % ergebe dies einen Invaliditätsgrad von 8 % (IV-Akte 22 S. 5). Im

Aufgabenbereich «Wäsche und Kleiderpflege» wurde eine invaliditätsbedingte

Einschränkung von 65 % anerkannt, da die Beschwerdeführerin die Wohnung

nicht verlassen könne und somit beim Transport der Wäsche und beim Einfüllen

der Waschmaschine im Keller auf die Hilfe ihres Mannes angewiesen sei. Auch das

Umfüllen der Wäsche in den Tumbler und die Vornahme von Flickarbeiten müssten

von ihrem Mann übernommen werden. Der Invaliditätsgrad im Bereich «Wäsche und

Kleiderpflege», der eine Gewichtung von 20 % erhielt, lag somit gemäss der

Abklärungsperson bei 13 % (IV-Akte 22 S. 5). Betreffend den Aufgabenbereich

«Pflege und Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen», der zu 10 % gewichtet

wurde, bestehe gemäss dem Abklärungsbericht schliesslich eine Einschränkung von

15 %, weil die Beschwerdeführerin nur in Begleitung ihres Mannes an Elterngesprächen

teilnehmen könne. Dies ergebe einen IV-Grad von 1.5 %. Insgesamt ergebe dies

eine invaliditätsbedingte Einschränkung bei der Haushaltsführung von total 40

%.

4.2.4 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt,

dass die invaliditätsbedingten Einschränkungen in den Aufgabenbereichen

«Ernährung», «Wohnungs- und Hauspflege, Haustierhaltung», «Wäsche und

Kleiderpflege» höher einzuschätzen seien. Als Begründung ihres Standpunkts

führt sie die im Abklärungsbericht genannten Einschränkungen in den einzelnen

Aufgabenbereichen nochmals in eigenen Worten auf (Beschwerde, Rz. 3). Sie kommt

dabei zum Schluss, dass jeweils höhere Einschränkungsgrade angebracht seien,

nämlich 80 % für den Bereich «Ernährung», 50 % für den Bereich

«Wohnungs- und Hauspflege, Haustierhaltung» und 80 % für den Bereich

«Wäsche und Kleiderpflege».

4.2.5 Dieser Ansicht der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Der

Abklärungsbericht erfüllt die von der Rechtsprechung geforderten

Voraussetzungen (siehe u. a. Urteil des Bundesgerichts 9C_701/2016 vom

1. März 2017 E. 4.2, vgl. auch E. 4.2.2 hiervor). Es ist nicht

ersichtlich, weshalb dem Abklärungsbericht die Beweiskraft abzusprechen wäre.

Anhaltspunkte für eine Fehleinschätzung der Abklärungsperson liegen keine vor,

welche eine gerichtliche Ermessenskorrektur der vor Ort erhobenen

invaliditätsbedingten Einschränkungen sowie der prozentualen Gewichtung der

einzelnen Aufgabenbereiche rechtfertigen würde. Insbesondere was diejenigen

Haushaltstätigkeiten angeht, welche die Beschwerdeführerin nur noch mühsam und

mit viel höherem Zeitaufwand erledigen könne, hat die Beschwerdegegnerin

richtigerweise mitberücksichtigt, dass hierfür die Mithilfe von

Familienangehörigen (in casu des Ehemanns sowie des Sohnes der

Beschwerdeführerin) in Anspruch genommen werden müsse (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_229/2012 vom 17. September 2012 E. 6; BGE 133 V 504 E. 4.2).

Gleiches gilt bezüglich solcher Aufgaben im Haushalt, für deren Erledigung die

Beschwerdeführerin aus weiteren Gründen die Hilfe ihres Ehemanns in Anspruch

nehmen müsse, etwa weil diese aufgrund ihrer Tremors eingeschränkt sei oder da

diese die Wohnung wegen ihrer Panikattacken nicht verlassen könne. Mit der in

ihrer Duplik vom 31. August 2023 geäusserten Rüge, dass die Mithilfe des

Ehemanns nicht bei der Einschätzung der Einschränkungen bei der

Haushaltsführung mitberücksichtigt werden könne, da dieser selber eine IV-Rente

bezieht, vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die

Beschwerdegegnerin hat bei der Invaliditätsbemessung zu Recht

mitberücksichtigt, dass bei im Haushalt tätigen Personen die zu

berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen weitergeht als die ohne

Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (Urteil

8C_258/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 6.3; BGE 133 V 504 E. 4.2). Dem

beweiskräftigen Abklärungsbericht lassen sich keinerlei Anhaltspunkte

entnehmen, dass die Haushaltstätigkeiten, bei denen die Beschwerdeführerin auf

die Mithilfe ihres Ehemannes angewiesen ist, diesem aufgrund seiner eigenen

invaliditätsbedingten Einschränkungen nicht zumutbar sind.

4.3.

4.3.1 Geht eine versicherte Person keiner

Erwerbstätigkeit nach und ist diese – wie vorliegend die

Beschwerdeführerin – ausschliesslich im Haushalt tätig, stellt die fachlich

qualifizierte Haushaltsabklärung die geeignete und genügende Vorkehr zur

Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkungen im Haushalt dar. In solchen

Fällen bedarf es nicht zusätzlich einer ärztlichen Person, die sich zu den

einzelnen Positionen der Haushaltsführung unter dem Gesichtswinkel der

Zumutbarkeit zu äussern hätte (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2021 vom 15.

März 2022 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2020 vom 21. April 2020 E.

4.2.2).

4.3.2 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin gleichwohl zusätzlich

bei der SMAB AG eine polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin in

Auftrag gegeben, welches das Ergebnis der Haushaltsabklärung bestätigt hat. In

der Konsensbeurteilung des Gutachtens der SMAB AG vom 1. Juni 2022 wurde

namentlich festgehalten, dass zusammenfassend

fachübergreifend nur wenige präzise definierbare Einschränkungen vorliegen

würden. Das augenscheinliche Hauptproblem sei, dass die Versicherte

psychiatrisch bedingt grundsätzlich nicht ausser Haus arbeiten könne. Diesem

Umstand werde bereits im Auftrag insofern Rechnung getragen, als eine Tätigkeit

a priori als Hausfrau beurteilt werden sollte, die demnach bereits als

adaptiert gelte. In dieser Tätigkeit liege eine Einschränkung des Rendements

aus fachübergreifender, jedoch in der Ausprägung vorwiegend neurologischer,

Sicht vor. Diese ergebe sich durch die nicht vorhersehbare Dumping-Problematik

und den Tremor. Die Einschränkungen (quantitativ 40 %), die in der

Haushaltsabklärung erhoben worden seien, seien somit nachvollziehbar aus

fachübergreifender Sicht (vgl. Gutachten der SMAB AG, IV Akte 55 S. 9).

4.3.3 Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Richtigkeit

dieser gutachterlichen Feststellung infrage stellen könnten. Dass das Gutachten

der SMAB AG vom 1. Juni 2022 die Beweisanforderungen an einen ärztlichen

Bericht erfüllt (vgl. dazu BGE 134 V 231, 232 f. E. 5.1; 125 V 351, 352 E. 3a;

122 V 157, 160 ff. E. 1c), wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht

infrage gestellt (vgl. implizit die Beschwerde, S. 3 ff.).

4.3.4 Nichts zu ändern an diesem Beweisergebnis vermag das von der

Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Attest von Dr. med. C____ vom 21.

Juli 2023 (BB 4), die von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit im

Haushalt in der Höhe von mindestens 60 % ausgeht. So stimmen die von Dr. med. C____

festgehaltenen Beschreibungen der invaliditätsbedingten Einschränkungen im

Haushaltsbereich weitestgehend mit denjenigen im Abklärungsbericht überein.

Während Dr. med. C____ abweichend festhielt, die Beschwerdeführerin könne schwere

Putzarbeiten nicht durchführen und keine Wäsche aufhängen (BB 4, S. 2), gab die

Beschwerdeführerin demgegenüber an, ihr sei das feuchte Aufziehen der Böden,

das Putzen der Fenster auf der Innenseite sowie die gründliche Reinigung des

Backofens, des Kühlschranks sowie des Tiefkühlers möglich. Ferner sei ihr das

Aufhängen der Wäsche auf einen Windelständer möglich (Abklärungsbericht vom

24. März 2021, IV-Akte 22 S. 5). Was die Differenz betreffend die Vornahme

von schweren Putzarbeiten angeht, ist ferner darauf hinzuweisen, dass im

beweiskräftigen neurologischen Teilgutachten der SMAB AG, welches zum selben

Ergebnis betreffend die Bemessung des Invaliditätsgrads im Aufgabenbereich wie

der Abklärungsbericht kommt, mitberücksichtigt wurde, dass die

Beschwerdeführerin «lediglich einfache und wenig kraftaufwendige Tätigkeiten»

vornehmen könne (IV-Akte 55 S. 64).

Auch der Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. D____, FMH Allgemeine

Innere Medizin und Chirurgie, vom 18. April 2023 (IV-Akte 92) enthält keine

konkreten Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des versicherungsexternen

Gutachtens der SMAB AG sprechen würden (vgl. BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; 135 V

465, 469 f. E. 4.4). Bezüglich des Arztberichtes von Dr. med. D____ gilt

es zu bemerken, dass die darin aufgeführten Diagnosen, Beschwerden und Befunde

den Gutachtern des SMAB AG bereits bekannt waren und von diesen im Wesentlichen

bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

mitberücksichtigt wurden. Im Übrigen ist sowohl bezüglich des Berichts von Dr.

med. C____ wie auch desjenigen von Dr. med. D____ der Erfahrungstatsache

Rechnung zu tragen, dass Aussagen von behandelnden Ärzten grundsätzlich mit

Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen

(vgl. BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5 mit Hinweisen).

4.3.5 Zusammenfassend geht die Beschwerdegegnerin daher zu Recht von

einer 40%-igen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin im Haushalt aus. Damit

hat diese ab 1. Dezember 2020 (ein halbes Jahr nach der Anmeldung) Anspruch auf

eine Viertelsrente. Die Verfügung vom 3. Juli 2023 erweist sich daher als

korrekt.

5.

5.1.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.

Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor dem

kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Bewilligung oder

Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die

Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen

von Fr. 200.00 und Fr. 1'000.00 festzulegen. Bei Fällen wie dem vorliegenden,

in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das

Sozialversicherungsgericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des

bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 Bundesgesetz über das

Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) werden die Verfahrenskosten in der

Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist die

Beschwerdeführerin unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr

aufzuerlegen sind. Da der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung

bewilligt worden ist, gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.

5.3.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen

Kosten wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist zufolge

der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ein

angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse

auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung des Honorars

eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für durchschnittliche

(IV-)Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von

einem Honorar in Höhe von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 %

Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser

Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Da der vorliegende Fall

rechtlich und tatsächlich unterdurchschnittlich aufwendig ist, erscheint ein

reduziertes Honorar in Höhe von Fr. 2'500.-- zuzüglich Mehrwertsteuer (Fr. 192.50)

als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des

Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist Dr. B____,

Advokat, ein Honorar von Fr. 2'500.00 (inkl. Auslagen) nebst Fr. 192.50 Mehrwertsteuer

aus der Gerichtskasse auszurichten.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. R. Schnyder Dr. R.

Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: