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Entscheid

IV.2023.83

Versicherungsexternes psychiatrisches Gutachten ist beweiskräftig; Abweisung der Beschwerde

6. Dezember 2023Deutsch20 min

psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung (IV-Akte 96) verpflichtet. Nachdem

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 6.

Dezember 2023

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

Dr. med. R. von Aarburg , Th. Aeschbach

und a.o.

Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.83

Verfügung vom 21. Juli 2023

Versicherungsexternes

psychiatrisches Gutachten ist beweiskräftig; Abweisung der Beschwerde

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1997 geborene Beschwerdeführer meldete sich

erstmals im Juni 2015 aufgrund von Magenbeschwerden bei der Beschwerdegegnerin

zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Der Beschwerdeführer wurde in der Folge als

Schadenminderungsauflage mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 14. November

2016 zur Teilnahme an einer regelmässigen und intensiven Ernährungsberatung

(IV-Akte 48) und mit Schreiben vom 12. Juli 2017 zur Teilnahme an einer

regelmässigen, störungsspezifischen und fachärztlichen

psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung (IV-Akte 96) verpflichtet. Nachdem

die in Form eines Aufbautrainings vom 19. Dezember 2016 bis 19. März 2017

gewährte Frühinterventionsmassnahme bei den B____ (vgl. Mitteilung der

IV-Stelle Basel-Stadt vom 3. Januar 2017, IV-Akte 56; vgl. Zielvereinbarung vom

19. Dezember 2016, IV-Akte 53) absolviert worden war, musste die anschliessende

– ebenfalls bei den B____ durchgeführte – Frühinterventionsmassnahme in Form

eines Arbeitstrainings (vgl. Mitteilung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 21.

Februar 2017, IV-Akte 69) per 21. Juni 2017 abgebrochen und mit Verfügung vom

7. November 2017 (IV-Akte 106) abgeschlossen werden, da der Beschwerdeführer

für eine längere Zeit krankgeschrieben worden war (vgl. Protokoll

Krisengespräch FI vom 6. Juni 2017, IV-Akte 90) und sich nicht arbeitsfähig

gefühlt hatte (vgl. Abschlussprotokoll FI vom 11. September 2017, IV-Akte 104).

Ein weiteres, bei der C____ vorgesehenes Arbeitstraining (vgl. Schreiben der

IV-Stelle Basel-Stadt vom 2. August 2017, IV-Akte 99) wurde nicht durchgeführt.

b) Der Beschwerdeführer meldete sich mit Gesuch vom 13.

Februar 2019 erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an, worin er

darauf verwies, dass er unter Depressionen leide (IV-Akte 115). Die

Beschwerdegegnerin trat nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte

120) mit Verfügung vom 12. Juni 2019 (IV-Akte 126) nicht auf das

Leistungsbegehren ein, da sich ihrer Ansicht nach die medizinische Situation

des Beschwerdeführers nicht wesentlich geändert hatte. Die hiergegen vom

Beschwerdeführer erhobene Beschwerde (vgl. IV-Akte, S. 3) wurde mit Urteil der

Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts vom 16. Oktober 2019 – dem

Antrag der Beschwerdegegnerin folgend – gutgeheissen (vgl. IV-Akte 134). Dem

Beschwerdeführer wurden in der Folge Integrationsmassnahmen in Form einer

Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (Mitteilung vom 22. April

2020, IV-Akte 145) zugesprochen, woraufhin dieser vom 25. Mai 2020 bis 24.

August 2020 ein Belastbarkeitstraining (vgl. Mitteilung vom 22. Mai 2020,

IV-Akte 148 und Zielvereinbarung vom 22. Mai 2020, IV-Akte 147) und vom 25.

August 2020 bis 24. November 2020 ein Aufbautraining bei der Stiftung D____

absolvierte (vgl. Mitteilung vom 2. September 2020, IV-Akte 157 und

Zielvereinbarung vom 1. September 2020, IV-Akte 158). Nachdem das

Aufbautraining bei der Stiftung D____ vom 25. November 2020 bis 24. Februar

2021 verlängert worden war (Mitteilung vom 25. November 2020, IV-Akte 170 und

Zielvereinbarung vom 24. November 2020, IV-Akte 171), wurde dieses aufgrund von

gesundheitsbedingten Absenzen des Beschwerdeführers in eine

Vorbereitungsmassnahme umgewandelt. Diese dauerte vom 25. Februar 2021 bis

24. Mai 2021 (vgl. Mitteilung vom 22. Februar 2021, IV-Akte 189 und

Zielvereinbarung vom 18. Februar 2021, IV-Akte 187).

c) In der Folge wurden dem Beschwerdeführer berufliche

Massnahmen in Form einer beruflichen Abklärung vom 25. Mai 2021 bis 24. Juli

2021 zugesprochen (vgl. Mitteilung vom 28. Mai 2021, IV-Akte 203 und

Zielvereinbarung vom 26. Mai 2021, IV-Akte 204). Da der Beschwerdeführer aus

gesundheitlichen Gründen zahlreiche Absenzen aufwies, wurden die Eingliederungsmassnahmen

mit Verfügung vom 7. Oktober 2021 von der Beschwerdegegnerin beendet. In

Bezug auf den Rentenanspruch wurde eine separate Verfügung in Aussicht gestellt

(IV-Akte 224).

d) Die Beschwerdegegnerin gab daraufhin auf Empfehlung

des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; Bericht vom 30. März 2022, IV-Akte 230)

ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. E____ in Auftrag (Gutachten

Dr. med. E____ vom 13. Februar 2023, IV-Akte 251). Auf Ersuchen von

Dr. med. E____ (Mail vom 17. August 2022, IV-Akte 237) liess die

Beschwerdegegnerin ferner eine neuropsychologische Abklärung des Beschwerdeführers

bei lic. phil. F____, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP sowie lic. phil.

G____, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, durchführen (vgl. Mitteilung

von 26. August 2022, IV-Akte 238 und Bericht neuropsychologische Abklärung vom

24. September 2022, IV-Akte 245). Nachdem der RAD um Stellungnahme zum

psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E____ ersucht worden war (Bericht des

RAD vom 27. März 2023, IV-Akte 255), stellte sie dem Beschwerdeführer mit

Vorbescheid vom 13. April 2023 die Zusprechung einer Viertelsrente ab dem

1. August 2019 in Aussicht (IV-Akte 256), gegen den der Beschwerdeführer

innert der 30-tägigen Frist keinen Einwand erhob (vgl. Mail der

Beschwerdegegnerin vom 14. Juni 2023, IV-Akte 262). Die Beschwerdegegnerin

sprach dem Beschwerdeführer in der Folge mit Verfügung vom 21. Juli 2023 eine Viertelsrente

ab August 2019 zu (IV-Akte 269).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 11. August 2023 respektive

Beschwerdeergänzung vom 5. September 2023 wird beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt sinngemäss beantragt, es sei die Verfügung vom 21. Juli 2023

aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine halbe Rente der Invalidenversicherung

auszurichten. Zudem verlangt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. September

2023, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

b) Mit instruktionsrichterlichen Verfügung vom 13.

September 2023 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung

bewilligt.

c) Mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2023 schliesst

die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 30. Oktober

2023.

sinngemäss an seiner Beschwerde fest.

e) Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 1.

November 2023 wird der Schriftenwechsel geschlossen und der Fall der Kammer zur

Beurteilung vorgelegt.

III.

Am 6. Dezember 2023 findet die Urteilsberatung durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes des

vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale

Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die

übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit der

angefochtenen Verfügung vom 21. Juli 2023 ab dem 1. August 2019 eine Viertelsrente

der Invalidenversicherung zu aufgrund eines in Anwendung der Bemessungsmethode

des Einkommensvergleiches ermittelten IV-Grades von 40 % (IV-Akte 269).

Sie stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das

psychiatrische Gutachten von Dr. med. E____ vom 13. Februar 2023

(IV-Akte 251 S. 3 ff.), den neuropsychologischen Untersuchungsbericht von lic.

phil. F____ und lic. phil. G____ vom 24. September 2022 (IV-Akte 245)

sowie die Einschätzung des RAD vom 27. März 2023 (IV-Akte 255).

2.2

Der Beschwerdeführer wendet dagegen sinngemäss ein, dass die

Einschätzung seiner Arbeitsfähigkeit im psychiatrische Gutachten von Dr.

med. E____ vom 16. Januar 2023 (IV-Akte 166) zu hoch sei. Es bestehe

ein Anspruch auf eine halbe Rente, da der Beschwerdeführer nicht mehr als 50 %

belastbar bzw. arbeitsfähig sei (vgl. Beschwerde vom 11. August 2023 respektive

Beschwerdeergänzung vom 5. September 2023; Replik vom 30. Oktober 2023).

2.3

Streitig und zu prüfen ist somit, ob dem Beschwerdeführer zu Recht

mit Verfügung vom 21. Juli 2023 eine Viertelsrente ab dem 1. August 2019

zugesprochen wurde.

3.

3.1

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen

(vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden

Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch

entstanden ist. Trifft dies – wie im vorliegenden Fall – zu, so erfolgt

ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der

Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der

Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung

der IV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für

Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung

[KSIR]). Gemäss lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen bleibt für

Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser

Änderung entstanden ist und – wie der Beschwerdeführer – die bei Inkrafttreten

dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige

Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17

Abs. 1 ATSG ändert (vgl. Rz. 9201 KSIR sowie das Urteil des Bundesgerichts

9C_499/2022 vom 29. Juni 2023 E. 4.1).

3.2

Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der bis zum 31.

Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben Anspruch auf eine Rente

versicherte Personen, die u. a. während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)

gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG) sind.

3.3

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (sowohl in der

bis 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung, als auch in der seit

1.

Januar 2022 geltenden Version) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten

nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.4

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten

Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4).

3.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).

3.6

Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der

Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; BGE 135 V 465 E. 4.4; BGE 125 V 352 E. 3b/bb).

4.

4.1

Zwischen den Parteien ist zur Hauptsache umstritten, ob die

Beschwerdegegnerin auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E____

vom 13. Februar 2023 (IV-Akte 166) abstellen durfte. Dies gilt es nachfolgend

zu prüfen.

4.2

4.2.1

Dr. med. E____ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten

vom 13. Februar 2023 beim Beschwerdeführer eine schizoide

Persönlichkeitsstörung (IV-Akte 251, S. 12). Da der Beschwerdeführer über keine

berufliche Ausbildung verfüge und keine angestammte Tätigkeit bestehe, welche

vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübt worden sei, sei dessen

Arbeitsfähigkeit nach Ansicht des Gutachters in Bezug zum allgemeinen, freien

und ausgeglichenen ersten Arbeitsmarkt zu beurteilen und auf 60 % zu schätzen

(volle Anwesenheit bei einem 100 %-Pensum mit um 40% eingeschränkter

Leistung, vgl. Gutachten von Dr. med. E____ vom 13. Februar 2023, IV-Akte 251,

S. 16).

4.2.2

In einer leidensangepassten Tätigkeit, deren Belastungsprofil Tätigkeiten

mit geringen Anforderung an die soziale und emotionale Anpassungsfähigkeit

umfasse, sei der Beschwerdeführer nach Ansicht von Dr. med. E____ zu 100 %

arbeitsfähig (volle Präsenz bei einem 100 % Pensum mit um 0 %

eingeschränkter Leistung, vgl. Gutachten Dr. med. E____ vom 13. Februar

2023, IV-Akte 251, S. 16).

4.2.3

Zum zeitlichen Verlauf führte der Gutachter aus, dass die

Zumutbarkeitsprofile für die eingeschätzte Arbeitsfähigkeit von 60 % in

einer Tätigkeit auf dem allgemeinen, freien und ausgeglichenen 1. Arbeitsmarkt

wie auch die Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten

Tätigkeit seit dem Referenzzeitpunkt der IV-Anmeldung (Februar 2019) gelte (vgl.

Gutachten Dr. med. E____ vom 13. Februar 2023, IV-Akte 251, S. 18).

4.3

4.3.1

Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E____ erfüllt die

Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 3.5. hiervor). Daran ändert auch

das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, es sei von einer mindestens

50%-igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Das Gutachten wurde in Kenntnis der

Vorakten erstellt (vgl. den Aktenauszug im Gutachten Dr. med. E____ vom 13.

Februar 2023, IV-Akte 251, S. 4-6). Die geklagten Beschwerden des

Beschwerdeführers wurden berücksichtigt und bilden die Grundlage einer sorgfältigen

Anamnese (vgl. Gutachten Dr. med. E____ vom 13. Februar 2023, IV-Akte

251, S. 6 ff.). Die erhobenen Befunde werden im Kontext der bisherigen beruflichen

Tätigkeiten, insbesondere im Zusammenhang mit den in den Jahren 2016 und 2017

sowie 2020 und 2021 durchgeführten beruflichen Massnahmen, gewürdigt (vgl. Gutachten

Dr. med. E____ vom 13. Februar 2023, IV-Akte 251, S. 10 f.). Schliesslich ist

die Beurteilung der Ressourcen und Defizite des Beschwerdeführers anhand der

funktionellen Leistungsprüfung in der Mini-ICF-App einleuchtend (Gutachten

Dr. med. E____ vom 13. Februar 2023, IV-Akte 251, S. 14 f.)

sowie die gezogenen Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers nachvollziehbar begründet (Gutachten Dr. med. E____ vom

13.

Februar 2023, IV-Akte 251, S. 16). Die Einschätzungen von Dr. med. E____

decken sich im Wesentlichen auch mit den grundsätzlich positiven Leistungsbewertungen,

die der Beschwerdeführer im Rahmen der beruflichen Massnahmen in den Jahren

2016.

und 2017 von den B____ (vgl. Standortgespräch vom 6. April 2017, IV-Akte

78) sowie in den Jahren 2020 und 2021 von der Stiftung D____ (vgl. definitiver

Bericht AIP plus vom 22. Juli 2020, IV-Akte 154 S. 4 f., Standortgespräch BB

vom 10. November 2020, IV-Akte 169, Standortgespräch BB vom 26. Januar 2021,

IV-Akte 181 und definitiver Bericht AIP plus vom 26. April 2020, IV-Akte 201 S.

3.

ff.) erhalten hatte. Zudem ist festzuhalten, dass auch gemäss der schlüssigen

neuropsychologischen Abklärung durch lic. phil. F____ und lic. phil. G____

vom 24. September 2022 beim Beschwerdeführer aus rein neuropsychologische

Sicht leistungsmässig keine Einschränkungen in einer ungelernten oder schulbildungsentsprechenden

Tätigkeit bestehen (vgl. Bericht neuropsychologische Abklärung vom 24.

September 2022, IV-Akte 245 S. 6).

4.3.2

Nichts zu ändern an diesem Beweisergebnis vermag – entgegen

der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde vom 11. August 2023 und

Beschwerdeergänzung vom 5. September 2023) – die Beurteilung des behandelnden

Psychiaters Dr. med. H____. Zwar hat Dr. med. H____ der

Beschwerdegegnerin trotz mehrmaliger Aufforderung – mit Ausnahme von diversen

Arztzeugnissen (vgl. IV-Akte 116, IV-Akte 182, IV-Akte 216) und einer

ärztlichen Behandlungsbestätigung (IV-Akte 123) – keine Berichte zukommen

lassen (vgl. 1. Mahnung vom 12. Dezember 2019, IV-Akte 138, 2. Mahnung vom 7.

Januar 2020, IV-Akte 139, Anfrage des RAD vom 29. März 2022, IV-Akte 230

und Bericht des RAD vom 17. Mai 2017, IV-Akte 95). Den Akten können jedoch

anderweitige Stellungnahmen von Dr. med. H____ zum Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers entnommen werden. So teilte Dr. med. H____ der

Beschwerdegegnerin im Rahmen einer telefonischen Auskunft mit, dass sich eine

Verbesserung des Befindens des Beschwerdeführers abzeichne und diesem zu Beginn

einer erneuten beruflichen Massnahme ein Pensum von 50 % zumutbar sei (vgl.

Gesprächsnotiz mit Dr. med. H____ vom 26. Juli 2017, IV-Akte 97). In der

schriftlichen Behandlungsbestätigung vom 31. Mai 2019 führte Dr. med. H____ wiederum

aus, dass der Beschwerdeführer keine Zustandsverschlechterung ausweise und sich

vor dem Hintergrund der Trennung seiner Eltern und der Möglichkeit, zusammen

mit seinem Vater und seinem Bruder wohnen zu können, eine deutlich

alltagsrelavante affektive Beruhigung zeige, von welcher der Beschwerdeführer

profitieren könne (vgl. IV-Akte 123). In Anbetracht der Umstände, dass Dr. med.

H____ über einen Zeitraum von zwei Jahren wiederholt eine Besserung des

Gesundheitszustands des Beschwerdeführers attestierte und die von ihm

eingeschätzte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % (vgl. Beschwerde vom

11.

August 2023 und Beschwerdeergänzung vom 5. September 2023) nur leicht

von der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Höhe von 60 % abweicht,

vermögen weder die in den Akten vorliegenden und noch weitere Berichte von

Dr. med. H____ konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens

von Dr. med. E____ zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021

vom 3. März 2022 E. 4.1; vgl. E. 3.6 hiervor). Zudem ist festzuhalten,

dass eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % oder mehr, welcher der

Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, sich ohnehin nicht mit den

grundsätzlich positiven Leistungsbewertungen deckt, die der Beschwerdeführer im

Rahmen der beruflichen Massnahmen in den Jahren 2016 und 2017 sowie in den

Jahren 2020 und 2021 erhalten hatte (vgl. E. 4.3.1. hiervor). Im Übrigen

ist bezüglich des Berichts von Dr. med. H____ der Erfahrungstatsache Rechnung

zu tragen, dass Aussagen von behandelnden Ärzten grundsätzlich mit Vorbehalt zu

würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde

Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl.

BGE 135 V 465 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.3.3

Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der

Beschwerdeführer schliesslich aus seiner Rüge, er sei nur ein einziges Mal für

knapp eine Stunde bei Dr. med. E____ gewesen (Replik vom 30. Oktober

2023). Diesbezüglich gilt es zu bemerken, dass es für den Aussagegehalt einer

medizinischen Erhebung grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung

ankommt. Massgeblich ist vielmehr, ob die Expertise inhaltlich vollständig und

im Ergebnis schlüssig ist, was vorliegend zu bejahen ist (vgl. E. 4.3.1.

hiervor; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_354/2018 vom 20. Dezember 2018

E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2012 vom 15. November 2012 E. 4.5).

4.3.4

Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass

die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E____

abgestellt hat. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt. Folglich

ist zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von einer medizinisch-theoretischen

Arbeitsfähigkeit von 60% in Bezug auf eine Tätigkeit im allgemeinen, freien und

ausgeglichenen ersten Arbeitsmarkt sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit

auszugehen. Nachfolgend zu prüfen bleibt somit, wie es sich mit der

erwerblichen Umsetzung der festgestellten 60 %-igen Restarbeitsfähigkeit

verhält.

5.

5.1

Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten

ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung

des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der

Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen

ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden.

Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen

(allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).

5.2

In der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin einen

Einkommensvergleich vorgenommen. Dabei zog sie zur Berechnung des

Valideneinkommens die Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für

Statistik des Jahres 2018 bei. Sie stellte auf die Tabelle TA1, Totalwert,

Männer, Kompetenzniveau 1, ab. Nach Umrechnung auf die betriebsübliche

wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und Anpassung an die

Nominallohnentwicklung bis 2019 von 0.9 % bezifferte sie das Valideneinkommen

mit Fr. 68'377.--. Auch zur Ermittlung des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin

die LSE 2018 bei, wobei sie ebenfalls auf die Tabelle TA, Totalwert, Männer,

Kompetenzniveau 1 abstellte. Nach Umrechnung auf die betriebsübliche

wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und Anpassung an die Nominallohnentwicklung

bis 2019 von 0.9 % legte sie das Invalideneinkommen unter Berücksichtigung der

Restarbeitsfähigkeit von 60 % in einer Tätigkeit auf dem allgemeinen, freien

und ausgeglichenen ersten Arbeitsmarkt auf Fr. 41'026.-- fest. Einen leidensbedingten

Abzug gewährte sie nicht, da mit der Reduktion des Arbeitspensums die

leidensbedingten Einschränkungen bereits berücksichtigt worden seien und die

übrigen einkommensbeeinflussenden Merkmale nicht vorliegen würden. Nach der Gegenüberstellung

der Vergleichseinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin einen

Invaliditätsgrad von (gerundet) 40 % und sprach dem Beschwerdeführer einen

Anspruch auf eine Viertelsrente ab August 2019 zu (IV-Akte 269).

5.3

5.3.1

Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich

ist nicht zu beanstanden. Da der Beschwerdeführer vor Eintritt der

Teilinvalidität kein Erwerbseinkommen erzielt hat und über keine

Berufsausbildung verfügt, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht für die

Bestimmung des Valideneinkommens auf die Tabelle TA1, Total Männer,

Kompetenzniveau 1, (monatlich Fr. 5'417.--), mit Umrechnung von 40 auf 41.7

Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2021 von 0.9 %, der

Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020 abgestellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_523/2022

vom 23. Februar 2023 E. 7.1).

5.3.2

Da der Beschwerdeführer nach Eintritt der Teilinvalidität kein Erwerbseinkommen

erzielt hatte, hat die Beschwerdegegnerin auch zur Ermittlung des Invalideneinkommens

richtigerweise auf die Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1, (monatlich

Fr. 5'417.--), mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich

Nominallohnentwicklung bis 2021 von 0.9 %, der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020

abgestellt (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.2 und E. 9.2.3-E.9.3, 143 V 295

E. 2.2). Das von Dr. med. E____ festgehaltene Belastungsprofil der angepassten

Tätigkeit umfasst zahlreiche Einschränkungen (vgl. Gutachten Dr. med. E____

vom 13. Februar 2023, IV-Akte 251, S. 16), die es als fraglich erscheinen

lassen, ob auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine entsprechende Tätigkeit vorhanden

sei oder diese nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines

durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (Urteil des Bundesgerichts

9C_766/2019 vom 11. September 2020 E. 4.1). Da die wirtschaftliche

Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in der Verweistätigkeit vorliegend nicht

ohne Weiteres zu bejahen ist, hat die Beschwerdegegnerin korrekterweise das

Invalideneinkommen anhand der 60 %-igen Arbeitsfähigkeit auf dem

allgemeinen, freien und ausgeglichenen ersten Arbeitsmarkt und nicht basierend

auf die 100 %-ige Arbeitsfähigkeit in der angepassten Tätigkeit berechnet.

5.4

Sind – wie vorliegend – Validen- und Invalideneinkommen ausgehend

vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, entspricht der Invaliditätsgrad dem

Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom

Tabellenlohn, der höchstens 25 % betragen darf (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322

E. 5.2 mit Hinweis auf 126 V 75). Dies stellt keinen «Prozentvergleich» im

Sinne von BGE 114 V 310 E. 3a dar, sondern eine rein

rechnerische Vereinfachung (vgl. Urteil 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E. 6.2,

nicht publ. in: BGE 148 V 321; Urteil 8C_213/2022 vom 4. August 2022 E. 4.6.1

mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_666/2022 vom 4. August 2023

E. 4.1). Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer keinen

leidensbedingten Abzug gewährt, da mit der Reduktion des Arbeitspensums die

leidensbedingten Einschränkungen bereits berücksichtigt und die übrigen einkommensbeeinflussenden

Merkmale beim Beschwerdeführer nicht vorhanden seien (Verfügung vom 21. Juli 2023,

IV-Akte 269, S. 5). Dies trifft vorliegend zu und ist folglich nicht zu

beanstanden. Der Invaliditätsgrad beträgt somit – gleich wie der Grad der

Arbeitsunfähigkeit – vorliegend 40 %.

5.5

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer korrekterweise mit Verfügung vom 21. Juli 2023 basierend auf

einem Invaliditätsgrad von 40 % ab August 2019 (nach Ablauf von sechs Monaten

nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches im Februar 2019 [vgl. IV-Akte

115]; vgl. E. 3.3. hiervor) eine Viertelsrente zugesprochen hat.

6.

6.1

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

6.2

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--,

sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da

ihm die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, gehen die

ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.

6.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung gehen diese zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

Dr. G. Thomi Dr.

R. Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: