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Entscheid

IV.2023.86

Gutachten nicht beweiskräftig; erneute Abklärung notwendig.

20. Dezember 2023Deutsch15 min

Juli 2020 einen epileptischen Anfall erlitten hatte, stand er in der neurologischen

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 20.

Dezember 2023

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. W. Rühl

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.86

Verfügung vom 19. Juni 2023

Gutachten nicht beweiskräftig;

erneute Abklärung notwendig.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der Beschwerdeführer arbeitete zuletzt von 2007 bis 2020 als

selbstständiger [...]fahrer (IK-Auszug, IV-Akte 13, S. 5). Nachdem er am 16.

Juli 2020 einen epileptischen Anfall erlitten hatte, stand er in der neurologischen

Klinik des [...]spitals [...] (nachfolgend [...]) in Behandlung (Bericht vom

22.7.2020, IV-Akte 16, S. 22).

Am 2. Dezember 2020 (Posteingang) meldete sich der

Beschwerdeführer zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2, S. 1 ff.). Der Regionale

Ärztliche Dienst (nachfolgend RAD) attestierte ihm eine andauernde

Arbeitsunfähigkeit als [...]fahrer (IV-Akte 18, S. 2). Vom 17. August 2021 bis

18. September 2021 befand sich der Beschwerdeführer in der Reha [...] (Bericht

vom 20.9.2021, IV-Akte 28, S. 2 ff.). Am 13. Oktober 2022 fand eine Abklärung

Selbständigerwerbende statt (IV-Akte 50). Die Beschwerdegegnerin zog die Akten

der Krankentaggeldversicherung C____ bei und erhielt dadurch das im Auftrag der

Krankentaggeldversicherung erstattete bidisziplinäre neurologisch-psychiatrische

Gutachten der D____ AG (nachfolgend D____, aktuell in Liquidation) vom 23.

Februar 2022 (IV-Akte 58, S. 41 ff.).

Nach einer Stellungnahme des RAD (IV-Akte 63, S. 6) teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 6. Februar 2023 mit,

dass sie beabsichtige, einen Rentenanspruch bei einem rentenausschliessenden

Invaliditätsgrad von 30% abzulehnen (IV-Akte 64). Hiergegen erhob der

Beschwerdeführer am 9. März 2023 Einwand (IV-Akte 68). In der Folge holte die

Beschwerdegegnerin beim RAD (IV-Akte 75), beim Rechtsdienst (IV-Akte 76) sowie

beim Bereich Integration (IV-Akte 80) je eine Stellungnahme ein. Gestützt auf

diese Abklärungen hielt sie mit Verfügung vom 19. Juni 2023 am Vorbescheid fest

(IV-Akte 82).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 22. August 2023 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Es sei die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Juni 2023 aufzuheben.

2.

Es sei die

Beschwerdegegnerin anzuweisen, ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten in

Auftrag zu geben.

3.

Weiter sei die

Beschwerdegegnerin anzuweisen, für das polydisziplinäre medizinische Gutachten

eine Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip auszulosen.

Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine volle

Invalidenrente zuzusprechen.

4.

Alles unter

o/e-Kostenfolge.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 27.

September 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 22. November 2023 an

den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Am 4. September 2023 geht der Kostenvorschuss ein.

IV.

Am 20. Dezember 2023 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ermittelte in der angefochtenen Verfügung

einen IV-Grad von 30% und lehnte einen Rentenanspruch ab (IV-Akte 82). In

medizinischer Hinsicht stützte sie sich dabei auf das

neurologisch-psychiatrische Gutachten der D____ vom 23. Februar 2022, welches

von der Krankentaggeldversicherung C____ in Auftrag gegeben worden war (IV-Akte

58, S. 41 ff.), und die Stellungnahmen des RAD vom 24. Januar 2023 und 28. März

2023.

ab (IV-Akten 63 und 76).

2.2

Der Beschwerdeführer rügt, dass die Beschwerdegegnerin trotz

Vorliegens eines komplexen Beschwerdebildes keine eigenen medizinischen

Abklärungen vorgenommen, sondern lediglich die medizinischen Akten der

Krankentaggeldversicherung angefordert habe. Der Beschwerdeführer erachtet die bisherigen

Abklärungen als ungenügend und ein polydisziplinäres Gutachten als angezeigt

(Beschwerde, Rz. 17 und 30 ff.).

2.3

Zwischen den Parteien ist damit im Wesentlichen umstritten, ob in

medizinischer Hinsicht auf das D____-Gutachten abgestellt werden kann. Dies

gilt es nachfolgend zu prüfen.

3.

3.1

Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes

wegen, wobei es grundsätzlich im Ermessen des Versicherungsträgers – und im

Beschwerdefall des Gerichts – liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln

diese zu erfolgen hat. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen

Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der

Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit

dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann

(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2).

3.2

Um den Gesundheitszustand einer versicherten Person beurteilen zu

können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen

angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen Fachperson ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im

Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die

Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet

werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes

eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob

die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 232 E.

5.1

mit Hinweis). Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen

Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.3

Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im

kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der

Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das

Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht.

3.4

Nach dem für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren geltenden Grundsatz der freien

Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die

Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und

pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das

Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere

darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht

erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe

anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.5

Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach

dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse

Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.

Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von

allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 119 V 7 E. 3c/aa, mit Hinweisen).

3.6

Es ist Aufgabe der Ärztin oder des Arztes, sämtliche Auswirkungen

einer Krankheit oder eines Unfalls auf den Gesundheitszustand der versicherten

Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, bezüglich welcher konkreten

Tätigkeiten und in welchem Umfang sie arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen

Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen der versicherten Person im Hinblick auf ihre

persönlichen Verhältnisse noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93 E.

4).

3.7

Praxisgemäss spricht der Umstand, dass ein Gutachten im Auftrag

eines Krankentaggeldversicherers und somit nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG

erstellt wurde, nicht gegen dessen Beweiskraft für die Beurteilung des

Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung. Indessen sind an die

Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit einer solchen Expertise, so

sind - wie bei versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen - ergänzende

Abklärungen vorzunehmen. Einem "Fremdgutachten" kommt somit nicht von

vornherein dieselbe Beweiskraft zu wie einer gerichtlich oder im Verfahren nach

Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Expertise unabhängiger

Sachverständiger (BGer 9C_89/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).

4.

4.1

4.1.1

Im neurologischen Teilgutachten der D____ vom 23. Februar

2022.

wird als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Folgendes

festgehalten (vgl. IV-Akte 58, S. 67):

Strukturelle

Epilepsie mit Grand mal Anfällen (aktenkundig/anamnestisch 2

Anfallsereignisse), Erstdiagnose 1.6.07.2020, bei Status nach Kraniotomie

rechts parietal bei zystischer Enzephalomalazie und Gliose parietal rechts und

kleinem Parenchymdefekt frontobasal links (wahrscheinlich Defekte nach

Hirnkontusion)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden keine gestellt

(a.a.O.). Im psychiatrischen Teilgutachten wird als Diagnose mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradig ausgeprägte depressive Episode (ICD-10:

F32.1) attestiert. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ein zurückliegender

Alkoholmissbrauch (ICD-10: F10.1, IV-Akte 58, S. 93).

4.1.2

Die Gutachter kamen übereinstimmend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer

in der bisherigen Tätigkeit (aus neurologischer und psychiatrischer Sicht) seit

dem 16. Juli 2020 vollständig arbeitsunfähig sei (IV-Akte 58, S. 69 und 101). In

einer angepassten Tätigkeit beurteilte der neurologische Gutachter den

Beschwerdeführer als vollumfänglich arbeitsfähig, dies auch rückblickend (IV-Akte

58, S. 69), während der psychiatrische Gutachter ab März 2021 nur von einer 50%igen

Arbeitsfähigkeit ausging (IV-Akte 58, S. 101). Ferner vermerkten die Gutachter,

es könne per Ende Juni 2022 mit einem Wiedererlangen einer vollschichtigen

Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (IV-Akte 58, S. 41).

4.1.3

Der RAD hielt hierzu in der Stellungnahme vom 24. Januar 2023 fest,

auf das bidisziplinäre neurologisch-psychiatrische Gutachten der D____ vom 23.

Februar 2022 könne abgestellt werden (IV-Akte 63, S. 6). Einzig die Aussage,

dass ab Juni 2021 mit einer vollständigen Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei, sei

spekulativ und könne so vom RAD nicht übernommen werden (a.a.O.). Der RAD

empfahl unter Berücksichtigung einer Schadenminderungsauflage eine Revision in

einem Jahr (a.a.O.). An dieser Einschätzung hielt der RAD in seiner zweiten

Stellungnahme vom 28. März 2023 fest (IV-Akte 75).

4.2

Wie bereits unter E. 3.7 ausgeführt, sind an die Beweiswürdigung

eines Gutachtens, welches im Auftrag eines Krankentaggeldversicherers und somit

nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG erstellt wurde, strenge Anforderungen zu

stellen und zwar in dem Sinne, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind.

4.3

Vorliegend ergeben sich nun in verschiedener Hinsicht Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des von der Beschwerdegegnerin als massgebend

erachteten D____-Gutachtens.

4.4

4.4.1

Zunächst fällt auf, dass den D____-Gutachtern nicht das ganze

IV-Dossier vorlag, weshalb diese das Gutachten in Unkenntnis der vollständigen

Aktenlage erstellten. So fehlt in der Aktenaufzählung des D____-Gutachtens der

Bericht der [...] Clinic des [...] Spitals vom 4. Februar 2022 betreffend die

neuropsychologische Verlaufsuntersuchung vom 5. Januar 2022 (IV-Akte 54). Dies

räumt auch die Beschwerdegegnerin ein (Beschwerdeantwort, Rz. 11). Im Bericht

des [...] Spitals vom 4. Februar 2022 (IV-Akte 54) werden neben den Diagnosen,

welche die D____-Gutachter ebenfalls gestellt haben, zusätzliche Diagnosen

aufgeführt. Es handelt sich dabei um eine leichte bis mittelschwere

neuropsychologische Störung sowie ein leichtes sensomotorisches Hemisyndrom

links mit zunehmender Gangataxie, ES ca. Sommer 2020, ED 23.03.2021, DD St. n.

Schädel-Hirn-Trauma parietal rechts 1980 (IV-Akte 54, S. 1). Es kommt hinzu,

dass sich im Rahmen der ausführlichen neuropsychologischen Untersuchung

testpsychologisch mittelschwere defizitäre Leistungen der basalen

Aufmerksamkeit und der Sprache objektivieren liessen (IV-Akte 54, S. 3), was

den Gutachtern ebenfalls nicht bekannt war. Da den Gutachtern dieser Bericht

nicht vorlag, konnten sie sich nicht zur durchgeführten Testung sowie deren

Ergebnis und Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit äussern, was invalidenversicherungsrechtlich

bedeutsam ist. Daran ändert nichts, dass den Gutachtern stattdessen der Bericht

des [...]spitals [...] vom 6. August 2021 (IV-Akte 28, S. 7) vorlag, wie die

Beschwerdegegnerin geltend macht, da es dort an einer eingehenden

Auseinandersetzung mit den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fehlt. Darüber

hinaus fehlt in der Aktenaufzählung der D____-Gutachter auch der Bericht der [...]-Klinik

vom 11. Januar 2022, in welchem unter anderem eine mittelschwere

neuropsychologische Störung festgehalten wird (IV-Akte 62, S. 33).

4.4.2

Es kommt vorliegend hinzu, dass auch der Bericht der Neurologischen

Klinik des [...] vom 4. März 2022, welcher unmittelbar nach der Begutachtung

erstellt wurde, Zweifel an der Einschätzung der D____-Gutachter erweckt. So

werden darin Diagnosen aufgeführt, welche im D____-Gutachten nicht enthalten

sind: ein beidseitiger Tinnitus, ein St. n. sensomotorischem Hemisyndrom links,

ED 23.03.2021, DD bei Status nach Schädel-Hirn-Trauma parietal rechts 1980, ein

Status nach Schädel-Hirn-Trauma parietal rechts 1980 und eine Anpassungsstörung

mit längerer depressiver Reaktion (IV-Akte 59, S. 9). Zudem wurde in der

Beurteilung festgehalten, beim Beschwerdeführer bestehe eine eingeschränkte

Motilität, insbesondere auf der linken Seite des Körpers und mit

Gleichgewichtsstörung. Klinisch imponierten in der Neurologischen Klinik des [...]

eine Gangataxie und ein entsprechend unsicheres Gangbild (IV-Akte 59, S. 11),

was vom neurologischen D____-Gutachter im Gutachten vom 23. Februar 2022 und

damit noch kurz zuvor beides verneint worden war (IV-Akte 58, S. 64).

4.5

Schliesslich fällt auf, dass die D____-Gutachter in der

Konsensbeurteilung ohne weitere Begründung davon ausgegangen sind, per Ende

Juni 2021 sei eine wieder erlangte Arbeitsfähigkeit von 100% zu erwarten

(IV-Akte 58, S. 41). Dabei handelt es sich um eine Prognose, die offensichtlich

nicht eingetroffen ist. So haben die Behandler Dr. E____ und Msc F____ im

Arztbericht vom 7. Dezember 2022 dem Beschwerdeführer u.a. eine schwere

depressive Episode ohne psychotische Symptome (F.32.2) und eine Arbeitsfähigkeit

in einer angepassten Tätigkeit von lediglich zwei Stunden pro Tag attestiert.

Zudem hielten sie fest, eine Wiederaufnahme der Arbeit im 1. oder 2.

Arbeitsmarkt sei aufgrund des Alters und des Ausmasses der gesundheitlichen

Beschwerden wenig realistisch (IV-Akte 57). Ferner wird der Beschwerdeführer

auch von Dr. G____ im IV-Arztbericht vom 1. November 2022 für vollständig

arbeitsunfähig beurteilt (IV-Akte 55, S. 5).

4.6

Der RAD-Arzt setzt sich mit den oben genannten abweichenden Auffassungen

und Diagnosen der behandelnden Ärzte nicht ausreichend auseinander, wenn er

lediglich aus dem PMEDA-Gutachten zitiert und pauschal festhält, gemäss Angaben

des Versicherten im Bericht Selbständigerwerbende vom 14. Oktober 2022 habe

sich der Tinnitus in der Zwischenzeit verbessert (IV-Akte 75, S. 2), da damit insbesondere

die Beschwerden an der linken Körperhälfte und die Gleichgewichtsstörungen nur

unzureichend berücksichtigt werden. Wenig nachvollziehbar erscheint auch die

Einschätzung des RAD, wonach die neuropsychologischen Einschränkungen von den

Gutachtern als Folge der depressiven Störung beurteilt und damit bereits

berücksichtigt wurden (IV-Akte 75, S. 3).

4.7

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass das D____-Gutachten und die

Einschätzung der behandelnden Ärzte grosse Divergenzen nicht nur hinsichtlich

einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, sondern auch in Bezug auf

die zugrunde zu legenden Diagnosen aufweisen, die nicht entkräftet sind. Eine

beweiswertige gutachterliche Beurteilung liegt damit nicht vor und es sind weitere

medizinische Abklärungen erforderlich. Die diesbezüglichen Disziplinen, zu

welchen der Beschwerdeführer selbst keine Angaben macht (vgl. Beschwerde, Rz.

30.

ff.), sind vom RAD festzulegen.

5.

5.1

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die

Verfügung vom 19. Juni 2023 ist aufzuheben und die Sache an die

Beschwerdegegnerin zur medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum

Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen.

5.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren

bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von

Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist der

Beschwerdegegnerin die Kostenpauschale von CHF 800.00 aufzuerlegen.

5.3

Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin

einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Das Sozialversicherungsgericht geht

bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene

Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren im Sinne einer Faustregel

von einem Honorar in Höhe von CHF 3‘750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7,7%

Mehrwertsteuer (CHF 288.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren

kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende

Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine

Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als

angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 19. Juni 2023 aufgehoben und die Sache zur medizinischen Abklärung

im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die Beschwerdegegnerin trägt eine Gebühr von

CHF 800.00 und eine Partei-entschädigung von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 288.75 an den Beschwerdeführer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: