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Entscheid

IV.2023.87

Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall

19. Dezember 2023Deutsch20 min

Gutachten vom 27. Juni 2005 (IV-Akte 21) eine ganze Rente ab dem 1. Juni 2004 zu.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 19.

Dezember 2023

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.

W. Rühl, Dr. T. Fasnacht

und

Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.87

Verfügung vom 26. Juni 2023

Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 1980 geborene Beschwerdeführerin ist Mutter von drei

Kindern (geboren 2001, 2007 und 2010; IV-Akte 133 S. 12). Sie arbeitete zuletzt

von Juni 2000 bis Januar 2001 bei der C____ AG als Betriebsmitarbeiterin. Im

Juli 2003 (IV-Akte 1) meldete sie sich bei der Eidgenössischen

Invalidenversicherung, IV-Stelle Basel-Stadt, aufgrund einer rezidivierenden

depressiven Störung und Rückenbeschwerden zum Leistungsbezug an. Die Abklärung

im Haushalt vom 13. April 2004 (IV-Akte 16) ergab einen Status von jeweils

50 % Haushalt und Erwerbstätigkeit und eine Einschränkung im Haushalt von

62 %.

Mit Verfügungen vom 8. November 2005 (IV-Akte 32) und vom

21. November 2005 (IV-Akte 33) sprach die IV-Stelle der

Beschwerdeführerin gestützt auf das psychiatrische und rheumatologische

Gutachten vom 27. Juni 2005 (IV-Akte 21) eine ganze Rente ab dem 1. Juni 2004 zu.

Dr. med. D____, Facharzt für Rheumatologie FMH, konnte aus somatischer Sicht

keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen (IV-Akte 21 S.

12). Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

diagnostizierte einen Verdacht auf eine schizoaffektive Störung, gegenwertig

depressiv (ICD-10 F25.1) und auf eine emotional instabile

Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.30; IV-Akte 21 S. 21). Es wurde eine

volle Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt und eine 50%ige

Einsatzfähigkeit für Tätigkeiten im geschützten Rahmen angenommen (IV-Akte 21

S. 26).

Die von der IV-Stelle eingeleiteten Rentenrevisionen ergaben

keine Änderung des Invaliditätsgrades (Mitteilung vom 6. Juni 2007, IV-Akte 43;

Mitteilung vom 28. Oktober 2008, IV-Akte 51; Mitteilung vom 4. April 2011,

IV-Akte 65; Mitteilung vom 28. März 2014, IV-Akte 76).

b) Im April 2016 leitete die IV-Stelle eine weitere Rentenrevision

ein (IV-Akte 77). Die IV-Stelle holte in der Folge ein bidisziplinäres Verlaufsgutachten

bei Dr. med. D____ (rheumatologisches Teilgutachten vom 24. Mai 2017,

IV-Akte 94), und Dr. med. E____ (psychiatrisches Teilgutachten vom 30. Mai 2017,

IV-Akte 95) ein. Dr. med. D____ konnte im Gutachten vom 24. Mai 2017 (IV-Akte

94) keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen und kam somit

zum Schluss einer 100%igen Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 94 S. 22 ff.).

Dr. med. E____ attestierte im Gutachten vom 30. Mai 2017 (IV-Akte 95) aus

psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit und in einer Verweistätigkeit (IV-Akte 95 S. 21) und diagnostizierte eine

emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ (ICD-10 F60.31)

und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10

F33.4), gelegentlich mittelgradige depressive Episoden (ICD-10 F.33.1) mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 95 S. 12).

Mit Verfügung vom 24. April 2018 (IV-Akte 121) hob die

IV-Stelle bei einer Aufteilung in Erwerbstätigkeit und Haushalt von jeweils

50 % den bisherigen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin bei einem

Invaliditätsgrad von 29 % per 31. Mai 2018 auf. Die Beschwerdeführerin

könne in ihrer angestammten als auch in anderen Tätigkeiten in einem Pensum von

50 % arbeiten. Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft.

c) Am 11. Oktober 2021 (IV-Akte 133) meldete sich die

Beschwerdeführerin erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an

und machte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands geltend. Die

Abklärung im Haushalt vom 20. Juli 2022 (IV-Akte 166) ergab eine

Aufteilung in Haushalt und Berufstätigkeit von je 50 % und eine Einschränkung

im Haushalt von 7 % (IV-Akte 166, S. 5). Am selben Tag gab die

Beschwerdeführerin an, bei guter Gesundheit wäre sie seit Jahren 50 %

erwerbstätig (IV-Akte 167). Mit Mail vom 17. August 2022 (IV-Akte

170) reklamierte die Beschwerdeführerin das Vorgehen bei der Haushaltsabklärung

vom 20. Juli 2022. Daraufhin fand am 14. November 2022 eine erneute

Haushaltsabklärung statt. Diese ergab eine Aufteilung in Erwerbstätigkeit von

63 % und in Haushalt von 37 % und eine Einschränkung im Haushalt von

7 % (IV-Akte 178). In Bezug auf die Einschränkung und die Zumutbarkeit im

Haushalt wurde auf die Abklärung vom 20. Juli 2022 verwiesen (IV-Akte 178

S. 4).

Mit Vorbescheid vom 20. Januar 2023 wurde der

Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass der Invaliditätsgrad unter 40 % liege,

weshalb keine Rente zugesprochen und das Leistungsbegehren abgewiesen werde

(IV-Akte 181). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 20. Februar 2023 Einwand

(IV-Akte 189). Die IV-Stelle holte Stellungnahmen der Fachperson Abklärung

(IV-Akte 198) und des Rechtsdienstes (IV-Akte 200) ein.

Mit Verfügung vom 26. Juni 2023 (IV-Akte 202) lehnte die

IV-Stelle einen Rentenanspruch bei einem errechneten IV-Grad von 37 % ab.

Erwägungen

II.

In der Beschwerde vom 25. August 2023 beantragt die

Beschwerdeführerin, vertreten durch lic. iur. B____, die Aufhebung der

Verfügung vom 26. Juni 2023 und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen.

Eventualiter seien weitere Abklärungen zur Statusfrage und zu den

Einschränkungen im Haushalt durchzuführen und erneut über den Rentenanspruch zu

entscheiden. Zudem beantragt sie die unentgeltliche Prozessführung, alles unter

o/e-Kostenfolge.

In der Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2023 beantragt die

IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 8. November 2023 wird an den Rechtsbegehren

festgehalten und der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung

gestellt.

III.

Mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 bewilligt die

Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege

und Vertretung durch lic. iur. B____, Advokat.

IV.

Die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

findet am 19. Dezember 2023 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und

ihres Vertreters, sowie eines Vertreters der IV-Stelle statt. Der Ehemann der

Beschwerdeführerin, Herr F____, wird als Zeuge befragt. Für alle Ausführungen

wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe

verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetztes über das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht

in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als

einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit.

a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG;

SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 Abs. 1 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.

Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe anlässlich der Abklärung

im Haushalt vom 13. Juni 2023 angegeben, dass sie aufgrund des Alters der

beiden jüngeren Kinder und dem Auszug der ältesten Tochter im Gesundheitsfall

inzwischen zu 100 % arbeiten würde (Beschwerde Rz. 7). Auf den von der

IV-Stelle erstellten statistischen Finanzbedarfs könne nicht abgestellt werden

(Beschwerde Rz. 8). Als Mutter hätte sie schrittweise ihr Arbeitspensum erhöht.

Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung und dem legitimen sowie

plausiblen Wunsch der Beschwerdeführerin, Vollzeit zu arbeiten (Beschwerde Rz.

13). Daher sei die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs anzuwenden (Beschwerde

Rz. 15).

2.2

Die IV-Stelle wendet dagegen ein, dass die Beschwerdeführerin

bereits vor der Geburt des ersten Kindes und vor der Arbeitsunfähigkeit

lediglich sporadisch temporär gearbeitet habe (Beschwerdeantwort Rz. 10). Nach

der Aufhebung der Rentenleistungen im Jahr 2018 sei die Beschwerdeführerin zu

den Gesprächen betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht erschienen.

Es sei davon auszugehen, dass sie kein Interesse an einer Arbeitsaufnahme

gehabt habe. Auch habe sie sich gemäss eigenen Angaben nicht selbständig um eine

Arbeitsstelle bemüht (Beschwerdeantwort Rz. 11). Der Status sei deshalb

aufgrund des theoretischen Finanzbedarfs der Familie zu ermitteln, der eine

hypothetische Erwerbstätigkeit von 63 % ergebe. Dieses Vorgehen werde

immer dann angewandt, wenn der Status weder aufgrund der Angaben der

versicherten Person noch aufgrund anderer vorhandener Informationen im Dossier

plausibel ermittelt werden könne (Beschwerdeantwort Rz. 12).

2.3

Umstritten ist somit die Statusfrage. Zu prüfen ist die Frage, in

welchem Umfang die Beschwerdeführerin als Gesunde erwerbstätig wäre.

3.

3.1

Die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) ist sowohl bei

der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und

im Neuanmeldungsverfahren zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2; 117 V 198 E. 3b).

3.2

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode,

Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte

Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig

einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person ohne gesundheitliche

Beeinträchtigung unter sonst gleichen Umständen tun würde. Entscheidend ist

nicht, in welchem Umfang von der versicherten Person im Gesundheitsfall eine

Erwerbstätigkeit erwartet werden kann, sondern in welchem sie hypothetisch

erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl.

Art. 27 der Verordnung über die

Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]) sind die

persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie

allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die

beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und

Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich

bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische

Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im

Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3 mit weiteren

Hinweisen).

3.3

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine

hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen

der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als

innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und

müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (BGE 144 I 28 E.

2.4; Urteil des Bundesgerichts vom 11. Mai 2021, 8C_178/2021, E. 3.2 mit

Hinweisen).

3.4

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort

(nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des

Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der

Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende

Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar

(Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juli 2018, 9C_671/2017, E. 4.2 mit

Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung

ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis

der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen

Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat (Urteil des

Bundesgerichts vom 23. September 2022, 8C_230/2022, E. 6.2.1 mit Hinweis).

Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei

divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der

Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert

bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den

an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteil des Bundesgerichts vom 14.

Dezember 2022, 8C_258/2022, E. 3.2.3. mit Hinweisen).

3.5

Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig.

Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht

enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend,

sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den

mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten

mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des

Bundesgerichts vom 19. Juni 2006, I 236/06, E. 3.2).

4.

4.1

Anlässlich der Abklärung im Haushalt gab die Beschwerdeführerin an (Abklärungsbericht

Haushalt vom 16. November 2022, IV-Akte 178), dass sie wegen der

Kinderbetreuung früher 50 % gearbeitet hätte. Die Kinder seien seit ca.

ein bis zwei Jahren genügend selbständig, um Vollzeit arbeiten zu können. Nach

Aufhebung der Rente habe sie keine Stelle gesucht, der Ehemann habe gearbeitet

und sie sei für den Haushalt zuständig gewesen. Nun gehe es ihr zu schlecht, um

Arbeit zu suchen. Die Abklärungsperson hielt fest, die Beschwerdeführerin habe

mit der Frage, ab wann sie im Gesundheitsfall 100 % erwerbstätig gewesen

wäre, grosse Mühe gehabt. Die Beschwerdeführerin gebe zwar an, dass sie ohne

gesundheitliche Probleme 100 % erwerbstätig wäre. Aus der Sicht der

Fachperson Abklärung sei eine Vollzeitstelle im Gesundheitsfall nicht

nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin hätte während der Jahre angegeben, sie

würde wegen der Kinder ein Teilzeitpensum ausführen. Der Ehemann habe in einem

früheren Abklärungsgespräch im Oktober 2008 bestätigt, dass das Ehepaar

zusammen ein 150%-Pensum innehaben müsse, um den Finanzbedarf abdecken zu

können. Zudem habe die Beschwerdeführerin nach der Rentenaufhebung trotz knapper

finanzieller Verhältnisse keine Stellenbemühungen unternommen, weil der Ehemann

eine 100%-Stelle gehabt habe. Der theoretische Finanzbedarf der Familie könne

anhand der Weisung der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

Basel-Stadt betreffend die Berechnung des Existenzminimums erhoben werden und

sei in Anlehnung an den familienrechtlichen Grundbedarf in der Praxis zum

nachehelichen Unterhalt um 20 % zu erweitern. Dem Ehemann müsse weiterhin

ein Vollzeitpensum zugemutet werden. Sie berechnete in der Folge einen

Statusanteil von 63 % im Bereich Erwerb. Um den Finanzbedarf der Familie

abzudecken, müsse die Beschwerdeführerin zusätzlich ein Einkommen im Rahmen von

63.

% erwirtschaften. Damit werde der finanziellen Situation der Familie

und der zunehmenden Selbständigkeit der Kinder Rechnung getragen. Jedoch werde

auch die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin und des Ehemannes, der bisher

der Haupternährer der Familie gewesen sei, berücksichtigt.

4.2

Die Beschwerdeführerin arbeitete vom 1. Dezember 1999 bis 30. April

2000.

in einem Restaurant als Küchenhilfe (IV-Akte 94 S. 18) und vom 2. Juni

2000.

bis 31. Januar 2001 bei der C____ AG als Betriebsmitarbeiterin im Lager im

Stundenlohn auf Abruf (Fragebögen Arbeitgeber, IV-Akte 9) sowie vom 24. Juli

2000.

bis zum 17. November 2000 bei der G____ AG, ebenfalls im Stundenlohn als

Hilfskraft in der Verpackung. Nachdem sie ihre Tochter im September 2001

geboren habe, habe sie noch vereinzelte temporäre Anstellungen gehabt, sie habe

sich aber nicht erinnern können, wo sie genau gearbeitet habe. 2003 habe sie

letztmals im ersten Arbeitsmarkt gearbeitet. Berufsbildung habe sie keine

durchlaufen (IV-Akte 95 S. 7). Im April 2007 und im April 2010 gebar sie

jeweils einen Sohn. Im Juni 2003 hatte sie sich bei der IV-Stelle Basel-Stadt

angemeldet, seit Juni 2004 bezog sie bei einem IV-Grad von 73 % eine ganze

Invalidenrente. Diese hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. April 2018

(IV-Akte 121) bei einer Aufteilung in Erwerbstätigkeit und Haushalt von jeweils

50.

% auf. Die Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit betrug weiterhin

50.

%. Rechtsprechungsgemäss kommt für die Beurteilung der Statusfrage dem

vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung verrichteten Arbeitspensum

ein starker Indizwert zu (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2017,

9C_233/2017, E. 3.3.1). Vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit der

Beschwerdeführerin hat sich die Beschwerdeführerin nachweislich um Arbeit

bemüht, zunächst als Küchenhilfe gearbeitet und danach weitere Arbeitsstellen

angenommen und jeweils in prekären Lohnverhältnissen gearbeitet.

4.3

Dr. med. E____ führte im psychiatrischen Teilgutachten vom 30. Mai

2017.

(IV-Akte 95) aus, dass sich die Beschwerdeführerin erstmals im Juli 2001

für einige Tage in der Kriseninterventionsstation der H____ wegen einer

depressiven Episode schwerer Ausprägung nach vorausgegangenen suizidalen und

selbstverletzenden Handlungen aufgehalten hatte, ein weiteres Mal im Februar

2002, im Oktober 2002, im Dezember 2003 und im Februar 2004. Sie war sodann vom

13.

Februar bis 5. März 2004 in der I____ hospitalisiert und vom 12. Mai 2004

bis 14. Juli 2004 und von 19. Juli 2004 bis 23. Juli weitere Male in der I____.

Eine weitere Krisenintervention fand im Oktober 2004 statt (IV-Akte 95 S. 21).

4.4

Zunächst ist mit zahlreichen Kriseninterventionen und stationären

Aufenthalten aufgrund psychischer Beschwerden in den Jahren 2001 bis 2004

erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2001 aus gesundheitlichen

Gründen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist. Im Zeitpunkt der

Aufhebung der Rente per 31. Mai 2018 war sie weiterhin zu 50 %

arbeitsunfähig, hatte aber auch noch ihre Kinder zu versorgen, die damals 17,

11.

und 8 Jahre alt waren. In Anbetracht der fehlenden Berufsausbildung, der

langen Absenz vom Arbeitsmarkt bereits in jungen Jahren und der bloss 50%igen

Arbeitsfähigkeit bei drei Kindern und auch vor dem Hintergrund der

diagnostizierten emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ

kann es der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil ausgelegt werden, dass sie

sich im Anschluss an die Aufhebung der bisher über zehn Jahre ausgerichteten

ganzen Rente bei einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit und drei Kindern nicht um

Arbeit bemüht hat und eine Stelle gesucht hat (siehe dazu IV-Akten 128 bis 132).

Anlässlich einer weiteren Überprüfung im Jahr 2022 führte dazu RAD-Arzt Dr.

med. J____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in seiner

Stellungnahme vom 29. März 2022 (IV-Akte 159) auch entsprechend aus, dass

berufliche Massnahmen kaum erfolgreich verlaufen würden und die

Beschwerdeführerin vorher konsequent behandelt werden müsste. Am 20. April 2022

(IV-Akte 161) teilte ihr die IV-Stelle sodann mit, dass zurzeit keine

Eingliederungsmassnahmen möglich seien.

4.5

Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Mutter von

drei Kindern das Arbeitspensum mit zunehmenden Alter ihrer Kinder erhöht.

Vorliegend ist im Verfügungszeitpunkt Juni 2023 die älteste Tochter bereits

ausgezogen und die beiden Söhne sind im Teenageralter. Auf die Aussage des

Ehemannes von 2008, dass die Beschwerdeführerin zu einem 50 % Pensum arbeiten

würde (IV-Akte 49 S. 2; IV-Akte 178 S. 2), kann nach so vielen Jahren nicht

abgestellt werden. Es ist offensichtlich, dass sich die familiäre Situation innerhalb

von 15 Jahren grundlegend verändert hat: Im Zeitpunkt der herangezogenen

Aussage im Jahr 2008 war die Tochter sieben Jahre alt, der erste Sohn einjährig

(IV-Akte 39 S. 2) und der zweite Sohn noch nicht geboren (vgl. IV-Akte 133

S. 12). Die Fachperson Abklärung hatte in der Stellungnahme zum

Abklärungsbericht vom 13. Juni 2023 angemerkt, es sei nicht nachvollziehbar, dass

die Beschwerdeführerin bei der Rentenaufhebung Mitte 2018 keiner

Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, sich bei voller Gesundheit zu diesem

Zeitpunkt um Haushalt und Kinder gekümmert habe, sodann aber ab Mitte 2021 unvermittelt

einer Vollzeitstelle nachgegangen wäre (IV-Akte 198 S. 2). Dies stellt jedoch

entgegen der Auffassung der IV-Stelle keinen Widerspruch dar und kann nicht zum

Nachteil der Beschwerdeführerin ausgelegt werden. Zu beachten gilt hierbei vor

allem der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit im

Zeitpunkt der Rentenaufhebung im Jahr 2018 mit drei Kindern in einem geringeren

Pensum erwerbstätig gewesen wäre und sie daher seit 2022 nicht plötzlich Vollzeit

gearbeitet hätte, sondern das Pensum vielmehr schrittweise gesteigert hätte. Die

Schlussfolgerung der Abklärungsperson in der Stellungnahme vom 12. Juni 2023

(IV-Akte 198), die Beschwerdeführerin hätte sich bei voller Gesundheit im

Zeitpunkt der Rentenaufhebung um Haushalt und Kinder gekümmert, geht somit

fehl. Es darf weiter nicht ausser Acht gelassen werden, dass die

Beschwerdeführerin seit 2004 (IV-Akte 32 und 33) bis 2018 eine ganze IV-Rente bezogen

hat und sie trotz Aufhebung der Rente im Jahre 2018 (IV-Akte 121) gestützt auf

das bidisziplinäre Gutachten vom 24. und 30. Mai 2017 weiterhin als 50 % arbeitsunfähig

Dispositiv

galt (IV-Akte 121 S. 2) und sich demnach der in der Verfügung vom 26. Juni 2023

(IV-Akte 202) vorgenommene Einkommensvergleich auf eine 50%ige

Arbeitsunfähigkeit bezieht, die Rente jedoch in Anwendung der gemischten

Methode aufgehoben wurde. Zum Zeitpunkt der Rentenaufhebung im Jahre 2018 war

die Tochter noch nicht ausgezogen (Beschwerde, Rz. 13) und die anderen

beiden Kinder jünger, womit Erziehungs- und Betreuungspflichten gegenüber drei

Kindern bestanden.

4.6.

Der wirtschaftlichen Notwendigkeit des Ausmasses der

Erwerbstätigkeit kann allein keine entscheidende Bedeutung zukommen (Urteil des

Bundesgerichts vom 8. November 2013, 9C_287/2013, E. 4.1.). Es ist daher zu

kurz gegriffen, allein auf den ermittelten Finanzbedarf mit Hilfe der

Berechnung des Existenzbedarfs abzustellen. Vielmehr sind die gesamthaften Umstände

in die Würdigung einzubeziehen. Wenn also die Beschwerdeführerin vorbringt, sie

wäre im Gesundheitsfall 100 % erwerbstätig, so ist dies unter den

vorliegenden Umständen glaubhaft.

4.7.

Es kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangenen werden,

dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Alters der Kinder und der damit einhergehenden

Pflichten ab April 2022 in einem Vollzeitpensum arbeiten würde. Unter

Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere der finanziellen Situation

der Familie und des Alters der Kinder, aber auch des Umstands, dass sich die

Beschwerdeführerin zu Beginn ihrer Berufskarriere um Arbeit bemüht hatte, sie

keine Berufsausbildung hat, aber dennoch parallel eine Zeit lang an zwei

verschiedenen Stellen im Stundenlohn auf Abruf arbeitete, und sie schliesslich

bereits früh in ihrem Berufsleben mehrfach schwerwiegende depressive Krisen

hatte, erscheint diese Annahme als plausibel. Das Gericht folgt damit jener

Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die

wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b).

4.8.

Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im

Gesundheitsfall ab April 2022 in einem Pensum von 100 % tätig wäre.

5.

5.1.

Bei einer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall von 100 %, ist

der Invaliditätsgrad anhand eines Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG zu

ermitteln. Die IV-Stelle legte in ihrer Verfügung (IV-Akte 202) dar, auf

welchen zahlenmässigen Grundlagen sie den Einkommensvergleich vorgenommen hat.

Diese blieben unbestritten.

5.2.

Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der

Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach Einreichung des Gesuchs. Die

Beschwerdeführerin meldete sich im Oktober 2021 erneut bei der IV-Stelle

zum Leistungsbezug an. Vorliegend beginnt der Rentenanspruch demnach im April

2022 (IV-Akte 202).

5.3.

Am 1. Januar 2022 trat die Änderung des IVG (Weiterentwicklung der

IV) mit der Einführung des stufenlosen Rentensystems in Kraft. Ebenfalls am 1.

Januar 2022 in Kraft getreten ist Art. 26bis Abs. 3 IVV, wonach vom

statistisch bestimmten Invalideneinkommen 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen

werden, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit

einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV

von 50 % oder weniger tätig sein kann. In zeitlicher Hinsicht sind -

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden

oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1;

144 V 210 E. 4.3.1; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar

2024, 9C_604/2023, E. 4.1.).

5.4.

Da der Rentenanspruch im April 2022 entstanden ist, sind für die

Festlegung der Höhe des Rentenanspruchs die ab dem 1. Januar 2022

geltenden Regelungen und somit das neue stufenlose Rentensystem anzuwenden.

Entsprechend hat die IV-Stelle in der Verfügung vom 26. Juni 2023 (IV-Akte 202)

bei der Bestimmung des Invalideneinkommens aufgrund der funktionellen Leistungsfähigkeit

von 50 % vom statistisch bestimmten Wert einen Abzug von 10 %

vorgenommen und eine Einschränkung in der Erwerbstätigkeit von 55 %

errechnet.

5.5.

Bei einem Invaliditätsgrad von 55 % hat die Beschwerdeführerin

Anspruch auf eine Invalidenrente in der Höhe von 55 % (Art. 28b Abs. 2 IVG)

ab dem 1. April 2022.

6.

6.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und

die Verfügung vom 26. Juni 2023 aufzuheben. Die Beschwerdeführerin hat ab April

2022 Anspruch auf eine Invalidenrente in der Höhe von 55 % einer ganzen

Rente.

6.2.

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht

ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des

Verfahrens entsprechend sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.00 der

IV-Stelle aufzuerlegen.

6.3.

Die IV-Stelle hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine

angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht

spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei

doppeltem Schriftenwechsel und einer Hauptverhandlung – eine Parteientschädigung

von Fr. 4’500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zu. Im

vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und

Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Deshalb erscheint

eine Parteientschädigung von Fr. 4’500.00 als angemessen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung

vom 26. Juni 2023 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der

Beschwerdeführerin ab April 2022 eine Invalidenrente in der Höhe von 55 %

einer ganzen Rente auszurichten.

Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4’500.00 zuzüglich

Mehrwertsteuer von Fr. 346.50.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer Dr.

B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: