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Entscheid

IV.2023.88

Sitzhöhenlift

30. Januar 2024Deutsch20 min

worden war (vgl. IV-Akten 61, 63, 101 und 156), arbeitete der Beschwerdeführer in

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 30.

Januar 2024

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), lic. iur. S. Bammatter-Glättli, Dr. T. Fasnacht und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

Dr. med. A____

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.88

Verfügung vom 16. August 2023

Sitzhöhenlift

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1967 geborene Beschwerdeführer verfügt über ein abgeschlossenes

Medizinstudium und einen Doktortitel in Medizin (Dr. med.). Aufgrund der im

September 1999 diagnostizierten progredienten multiplen Sklerose (vgl.

IV-Akte 1.34, S. 9) ist er in der Zwischenzeit stark beeinträchtigt, u.a. in

seiner Mobilität. Seit September 2000 bezieht er eine ganze Rente der

Eidgenössischen Invalidenversicherung (vgl. IV-Akten 1.9, 62, 251, 297, 533,

812) und seit Februar 2004 wird ihm eine Hilflosenentschädigung schweren Grades

ausgerichtet (vgl. IV-Akten 37, 532, 681). Darüber hinaus erhält er seit

Oktober 2012 auch einen Assistenzbeitrag (vgl. IV-Akten 268, 304, 550, 689,

800).

b) Nach einer im September 2008 beendeten Umschulung am

Institut für B____ in [...], welche von der Invalidenversicherung finanziert

worden war (vgl. IV-Akten 61, 63, 101 und 156), arbeitete der Beschwerdeführer in

bescheidenem Umfang in [...] in einer Praxisgemeinschaft mit seiner Ehefrau

zusammen. Die IV-Stelle gewährte ihm diverse Hilfsmittel für zu Hause und in

der Praxis. Insbesondere wurde ihm – gestützt auf die fachtechnische

Beurteilung der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für

Behinderte und Betagte (SAHB) vom 29. August 2016 (IV-Akte 425) – ein

Elektrorollstuhl (SKS Swiss Viva Plus) zugesprochen (IV-Akte 426). Ausgehändigt

erhielt er das Modell Swiss Viva Grand (vgl. u.a. IV-Akte 440). Die Invalidenversicherung

kam auch für diverse Zusatzfunktionen des Rollstuhls auf, u.a. einen

Sitzhöhenlift, eine orthopädische Sitzbettung und eine zentrale Beinstütze (vgl.

IV-Akten 427, 468, 481 und 482). Für den Innenbereich wurde dem

Beschwerdeführer ein Adaptivrollstuhl (BG 4 Otto Bock Avantgarde 4 DV2)

abgegeben, der mit einem Zusatzantrieb ausgestattet wurde (vgl. IV-Akte 609;

siehe auch IV-Akte 593 betreffend die Übernahme resp. Einbau Zusatzantrieb Alber

E-Motion). Darüber hinaus wurde auch ein Antidekubituskissen zugestanden (vgl.

IV-Akte 770).

c) Per Ende Dezember 2021 gab das Ehepaar C____ die

Praxisräumlichkeiten in Basel auf (vgl. u.a. IV-Akte 778). Die IV-Stelle beteiligte

sich an den Kosten der Rückbauarbeiten (vgl. IV-Akte 799). Im Juni 2022 liess

die Firma D____ GmbH der IV-Stelle den Kostenvoranschlag vom 24. Mai 2022

betreffend die Ausrüstung des vorhandenen Handrollstuhles des Beschwerdeführers

(BG 4 Otto Bock Avantgarde 4 DV2) mit Zusatzfunktionen zukommen. Insbesondere

beinhaltete der Kostenvorschlag den Einbau eines elektrischen Antriebes E-Fix

E35 (vgl. IV-Akten 816 und 817). Die IV-Stelle erkundigte sich in Bezug

auf den beantragten elektrischen Antrieb (E-Fix E35) bei der SAHB. Diese wies mit

Schreiben vom 16. August 2022 und vom 19. September 2022 darauf hin, der

Versicherte möchte als Alternative zum offerierten E-Fix einen Elektrorollstuhl

für Indoor ausprobieren (vgl. IV-Akte 830, S. 2 und IV-Akte 845, S. 1). Am 25.

November 2022 gab sie ihre fachtechnische Beurteilung zur Offerte der E____ AG

vom 3./4. November 2022, die – nebst einem Elektrorollstuhl (BG-4, Permobil

M3) – auch einen Sitzlift beinhaltete (vgl. IV-Akte 850, S. 7 ff.), ab

(vgl. IV-Akte 850, S. 3 ff.).

d) Mit Schreiben vom 19. Dezember 2022 erkundigte

sich die IV-Stelle bei der SAHB nach den Gründen für die Beantragung eines

neuen Elektrorollstuhls. Der bisherige Elektrorollstuhl habe nach einigen

Umbauten im Jahre 2018 im Innen- und Aussenbereich eingesetzt werden können

(vgl. IV-Akte 858). Mit Schreiben vom 16. Januar 2023 äusserte sich die

SAHB dazu (vgl. IV-Akte 859, S. 2 f.). Daraufhin verneinte die

IV-Stelle mit Schreiben vom 1. Januar 2023 einen Anspruch des

Beschwerdeführers auf einen Elektro-Hilfsantrieb "E-Fix E35", zumal

gemäss der fachtechnischen Beurteilung ein (neuer) Elektrorollstuhl die

einfache und zweckmässige Versorgung sei (vgl. IV-Akte 862). Gleichzeitig wurde

dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 31. Januar 2023 mitgeteilt, man

gedenke, das Leistungsbegehren betreffend Kostenübernahme für einen

Sitzhöhenlift zum neuen Elektrorollstuhl abzuweisen (vgl. IV-Akte 863). Mit einem

weiteren Vorbescheid vom 3. Februar 2023 leistete die IV-Stelle

schliesslich im Umfang von Fr. 28’162.50 Kostengutsprache für die leihweise

Abgabe eines Elektrorollstuhls Modell "Permobil M3" (vgl. IV-Akte

866).

e) Mit Eingabe vom 6. Februar 2023 ("Einspruch")

machte der Beschwerdeführer geltend, seine Ehefrau arbeite jetzt als

Wochenaufenthalterin in einer Arztpraxis im Kanton [...]. Er habe nach der

Praxisaufgabe per Ende Dezember 2021 seine Patienten von zuhause aus betreut.

Sobald er die entsprechenden Hilfsmittel habe, wolle er auch in [...]

arbeitstätig sein. Daher sei es für ihn sehr wichtig, den neuen

Elektrorollstuhl in der gleichen Ausführung zu erhalten, wie er sie bereits hab

nutzen können (vgl. IV-Akte 867). Die IV-Stelle traf in der Folge weitere

Abklärungen. Namentlich forderte sie den Beschwerdeführer dazu auf, die

Bilanzen und Erfolgsrechnungen der letzten fünf Jahre und die letzte

AHV-Beitragsverfügung einzureichen (vgl. IV-Akte 872). Darüber hinaus holte sie

bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt einen IK-Auszug ein (vgl. IV-Akte 874). Die

Steuerverwaltung Basel-Stadt wurde ebenfalls um Auskunft ersucht (vgl. IV-Akte

877). Mit Eingabe vom 8. März 2023 machte der Beschwerdeführer erneut

geltend, es sei für ihn sehr wichtig den neuen Elektro-Rollstuhl in der

gleichen Ausführung wie den alten zu erhalten (vgl. IV-Akte 876, S. 25).

Des Weiteren übermittelte er der IV-Stelle seinerseits die Steuerveranlagungsverfügungen

der Jahre 2010-2020 (vgl. IV-Akte 876, S. 1-24).

f) Mit Verfügung vom 27. März 2023 leistete die

IV-Stelle schliesslich – dem Vorbescheid vom 3. Februar 2023 entsprechend – Kostengutsprache

für die leihweise Abgabe eines Elektrorollstuhls Modell "Permobil M3"

(vgl. IV-Akte 878). Der Beschwerdeführer brachte in einem weiteren Schreiben

vom 25. April 2023 vor, er benötige die Sitzhöhenverstellung, um vom

Elektrorollstuhl M3 selbständig auf die Toilette gehen zu können. Zudem möchte er

wieder mit seinen Patienten arbeiten und habe deshalb – um sich darauf

vorbereiten zu können – im März 2023 eine Zusatzausbildung begonnen, die mehr

als ein Jahr dauere. Der Eingabe legte er Fortbildungsunterlagen bei (vgl.

IV-Akte 881). In der Folge forderte die IV-Stelle den Beschwerdeführer mit

Schreiben vom 4. Mai 2023 dazu auf, Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Jahre

2021 bis 2023 einzureichen und die wöchentlichen Arbeitsstunden als

selbständiger Arzt anzugeben (vgl. IV-Akte 882). Am 10. Mai 2023 wurde dem

Beschwerdeführer der Elektrorollstuhl Modell "Permobil M3" abgegeben

(vgl. IV-Akte 878). Dieser gab am 15. Mai 2023 den Elektro-Hilfsantrieb

(Alber E-Motion M 15) ins Hilfsmitteldepot zurück (vgl. IV-Akte 883). Den Elektrorollstuhl

SKS Swiss Viva Grand gab er am 7. Juni 2023 zurück (vgl. IV-Akte 891, S.

1). Am 10. August 2023 teilte der Beschwerdeführer der IV-Stelle

telefonisch mit, er habe das erforderliche Jahreseinkommen von Fr. 4’747.--

im Jahr 2022 nicht erzielen können. Auch im Jahre 2023 werde er diese

Einkommensschwelle aus gesundheitlichen Gründen wohl nicht erreichen (vgl. den

entsprechenden Protokolleintrag). Daraufhin wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren

um Kostenübernahme für einen Sitzhöhenlift mit Verfügung vom 16. August 2023 ab

(vgl. IV-Akte 894).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 23. August 2023 Beschwerde

beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt die Aufhebung

der Verfügung vom 16. August 2023 und die Kostenübernahme für einen

Sitzhöhenlift zu seinem neuen Elektrorollstuhl. Der Eingabe hat er zwei

Fortbildungsnachweise sowie ein Kursprogramm der besuchten

Weiterbildungsveranstaltungen beigelegt.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Zur

Begründung verweist sie namentlich auf den zwischenzeitlich eingeholten Abklärungsbericht

vom 2. Oktober 2023 (IV-Akte 902).

c) Der Beschwerdeführer verzichtet implizit auf

Einreichung einer Replik.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 30. Januar 2024 die Urteilsberatung

durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; Systematische

Gesetzessammlung [SG] 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni

1959.

(IVG; SR 831.20).

1.2

Die Beschwerdefrist beträgt nach Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art.1 Abs. 1 IVG 30 Tage.

Vorliegend ist die Beschwerdefrist eingehalten.

1.3

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, man habe zu

Recht einen Anspruch auf einen Sitzhöhenlift zum abgegebenen Elektrorollstuhl (Modell

"Permobil M3") abgelehnt; denn die gesetzlichen Voraussetzungen (Notwendigkeit

für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder für die Tätigkeit im

Aufgabenbereich resp. Erforderlichkeit für die Schulung oder die Ausbildung)

seien nicht erfüllt (vgl. insb. die Beschwerdeantwort). Der Beschwerdeführer

wendet hiergegen zur Hauptsache ein, er benötige den Sitzhöhenlift zur Ausübung

einer Erwerbstätigkeit, zum Besuch einer Weiterbildung sowie im Haushalt (vgl. insb.

die Beschwerde).

2.2

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 16. August 2023 zu Recht die Übernahme der Kosten für einen

Sitzhöhenlift (zum Elektrorollstuhl Modell "Permobil M3") abgelehnt

hat.

3.

3.1

Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität

bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese

notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu

verbessern und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen

Massnahmen erfüllt sind. Gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG bestehen die

Eingliederungsmassnahmen unter anderem in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

3.2

3.2.1

Versicherte Personen haben im Rahmen einer vom Bundesrat

aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, welche sie für die

Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur

Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus-

und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung benötigen (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG). Die versicherte Person, die

infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des

Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf,

hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die

Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG).

3.2.2

Der Bundesrat hat in Art. 14 der

Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) dem Departement des Innern den Auftrag übertragen, die Liste der in Art.

21.

IVG vorgesehenen Hilfsmittel zu erstellen.

3.2.3

Nach Art. 2 der entsprechenden

Verordnung vom 29. November 1976 über die Abgabe von

Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51)

besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel,

soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt

oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Der Anspruch erstreckt sich

auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die

invaliditätsbedingten Anpassungen (Abs. 3).

3.2.4

Laut Art. 2 Abs. 2 HVI besteht

Anspruch auf die im Anhang mit (*) bezeichneten aufgelisteten Hilfsmittel nur,

soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im

Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung

oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte

Tätigkeit notwendig sind (vgl. auch Rz. 1018 des Kreisschreibens des

Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Abgabe von Hilfsmitteln

durch die Invalidenversicherung [KHMI], gültig ab 1. Januar 2013, in der

massgebenden Fassung ["Stand 1. Januar 2023"]).

3.3

3.3.1

Die vorliegend fragliche Zusatzfunktion (Sitzhöhenlift) ist gemäss

der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichts unter Ziff. 13.01* des

Anhanges zur HVI ("invaliditätsbedingte Arbeits- und Haushaltgeräte und

Zusatzeinrichtungen, Zusatzgeräte und Anpassungen für die Bedienung von

Apparaten und Maschinen sowie der Behinderung angepasste Sitz-, Liege- und

Stehvorrichtungen und Arbeitsflächen") zu subsumieren (vgl. dazu u.a. das Urteil

9C_767/2009 vom 10. Februar 2010 E. 3; siehe dazu auch S. 3 der

fachtechnischen Beurteilung vom 25. November 2022 [IV-Akte 850, S. 5]). Ein Anspruch

darauf besteht folglich nur, soweit der infrage stehende Sitzhöhenlift für die

Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die

Schulung, die Ausbildung oder die funktionelle Angewöhnung erforderlich ist

(vgl. Erwägung 3.2.3. hiervor).

3.3.2

Gemäss Rz. 1019 KHMI ist eine Erwerbstätigkeit anzunehmen, wenn die

versicherte Person ohne Anrechnung allfälliger Renten aus ihrer Tätigkeit ein

jährliches Einkommen erzielt, das dem Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige

gemäss Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) entspricht oder

höher ist (zur Gesetzeskonformität dieser Weisungsbestimmung vgl. u.a. das

Urteil des Bundesgerichts 9C_285/2020 vom 25. März 2021 E. 4. mit Hinweisen).

Anhang 1 Ziff. 6.1 KHMI sieht ein jährliches Mindesteinkommen von Fr. 4'747.--

(2022) resp. von Fr. 4'851.-- (2023) vor. Gemäss Rz. 1021 KHMI können

Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich nur abgegeben werden, wenn die

Arbeitsfähigkeit gesteigert werden kann, in der Regel um mindestens 10 % gemäss

Haushaltsabklärung (zur Gesetzeskonformität dieser Weisungsbestimmung vgl. das bereits

erwähnte Urteil des Bundesgerichts 9C_285/2020 vom 25. März 2021 E. 4. mit

Hinweisen).

3.4

3.4.1

Was zunächst die Einkommenssituation des Beschwerdeführers angeht, so ergibt sich aus

den Unterlagen der Steuerverwaltung, dass dieser im Jahre 2018 noch ein

Einkommen von Fr. 8'191.-- (IV-Akte 876, S. 19), im Jahre 2019 ein solches von

Fr. 2'948.-- (IV-Akte 876, S. 21) und im Jahr 2020 ein Einkommen von Fr. 9'340.--

(IV-Akte 876, S. 23) erzielte (vgl. auch die Bestätigung der

Steuerverwaltung vom 20. März 2023; IV-Akte 877). Gemäss telefonischer

Auskunft der Steuerverwaltung vom 26. September 2023 wurde für das Jahr 2021 ein

Einkommen von Fr. 7'033.-- aus selbstständiger Erwerbstätigkeit deklariert

(vgl. den entsprechenden Eintrag im Verfahrensprotokoll der Beschwerdegegnerin).

Ab dem Jahr 2022 ist das Erreichen der relevanten Einkommensschwelle aber nicht

mehr ausgewiesen. Gemäss telefonischer Auskunft der Ausgleichskasse F____ vom

26.

September 2023 hat sich der Beschwerdeführer per 31. Dezember 2021 als

Selbstständigerwerbender abgemeldet (vgl. den entsprechenden Eintrag im

Verfahrensprotokoll). Die Steuerverwaltung gab am 26. September 2023

telefonisch zur Auskunft, für das 2022 sei kein Einkommen des Beschwerdeführers

deklariert worden (vgl. den entsprechenden Eintrag im Verfahrensprotokoll der

Beschwerdegegnerin). Dies deckt sich mit der telefonischen Auskunft des

Beschwerdeführers vom 10. August 2023. So liess er die Beschwerdegegnerin

wissen, er arbeite zwar selbständig, habe aber im Jahr 2022 das

Mindesteinkommen nicht erreicht. Auch im Jahre 2023 werde er das

Mindesteinkommen nicht erreichen können. Er müsse zuerst abwarten, bis es ihm

gesundheitlich wieder etwas bessergehe. Dann werde er sich von der Arztpraxis

in Graubünden, in welcher auch seine Ehefrau tätig sei, als Arzt anstellen

lassen (vgl. den entsprechenden Eintrag im Verfahrensprotokoll). Das fehlende

Erwerbseinkommen wird somit letztlich vom Beschwerdeführer auch gar nicht in

Abrede gestellt (vgl. implizit die Beschwerde).

3.4.2

Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der

Beschwerdeführer das jährliche Mindesteinkommen von Fr. 4'747.-- (2022) resp.

von Fr. 4'851.-- (2023) erzielt hat.

3.5

3.5.1

In Bezug auf die Frage, ob der infrage stehende

Sitzhöhenlift ausbildungsbedingt erforderlich ist, ist zunächst zu bemerken, dass

es für die vom Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde erwähnte Ausbildung

in Homöopathie (Dauer: Januar 2022 bis Januar 2023) keinerlei Belege gibt.

Ergänzend kann auf den Abklärungsbericht vom 2. Oktober 2023 (IV-Akte 902)

verwiesen werden. In diesem wurde zutreffend klargestellt, der Versicherte habe

in seiner Beschwerde nochmals die Ausbildung thematisiert und halte fest, dass

er ab Januar 2022 bis Januar 2023 eine Ausbildung in Homöopathie absolviere,

dies aber nicht belege.

3.5.2

Aus den vom Beschwerdeführer beigebrachten Ausbildungsbestätigungen

vom 19. März 2023/24. April 2023, die sich nicht auf eine Ausbildung in

Homöopathie beziehen (Anwendung des Symptomenlexikons Teil 1 resp. Teil 2;

Beschwerdebeilagen), ist ferner ersichtlich, dass es sich um jeweils zweitägige

Kurse gehandelt hat (18./19. März 2023 resp. 22./23. April 2023). Teil 3 war

auf den 18./19. November 2023 angesetzt. Ein 4. Teil wurde auf den 20./21.

Januar 2024 anberaumt (vgl. die dem Schreiben vom 25. April 2023 beigelegten

Fortbildungsunterlagen; vgl. IV-Akte 881, S. 3). Im Abklärungsbericht vom

2.

Oktober 2023 (IV-Akte 902) wurde in Bezug auf diese Ausbildung dargetan,

den beigebrachten Unterlagen liessen sich für das Jahr 2023 insgesamt sechs

Kurstage entnehmen. Die tatsächlichen Unterrichtseinheiten würden für die

Ausbildungstage im März und April 2023 mit jeweils 18 Einheiten à 45 Minuten

angegeben. Man könne davon ausgehen, dass diese Basis auch für die beiden im November

2023.

noch zu absolvierenden Kurstage bestehe, wobei aus den zur Verfügung

gestellten Unterlagen bei diesem Seminar noch ein 30-minütiger Zusatzvortrag

ersichtlich sei (vgl. S. 3 des Abklärungsberichtes). Die mit der Berichterstattung

befasste Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin errechnete schliesslich ein

Pensum von 1.09 Stunden pro Woche resp. von 1.1 %. Dabei ging sie wie folgt

vor: Ausgehend von den 18 Unterrichtseinheiten ermittelte sie für das 2023 einen

Aufwand von 2'460 Minuten (3 x 18 x 45 + 30), was 41 Stunden entspricht (2'460

: 60). Darüber hinaus wurde noch ein Aufwand von 10.25 Stunden (25 % der

Unterrichtszeit) als Lernzeit akzeptiert, dies in analoger Anwendung von Rz.

4050.

des Kreisschreibens über den Assistenzbeitrag [KSAB], Fassung ab Juli 2023),

woraus sich schliesslich ein Aufwand von insgesamt 51.25 Stunden pro Jahr ergab.

Ausgehend von 47 Arbeitswochen pro Jahr resultierte schliesslich ein wöchentlicher

Aufwand von 1.09 Stunden (51.25 : 47) resp. ein Pensum von 1.1 %.

3.5.3

Soweit im Abklärungsbericht vom 2. Oktober 2023 (IV-Akte 902) klargestellt

wurde, in Anbetracht dieses minimen Pensums könne nicht von einer relevanten

Ausbildung ausgegangen werden (vgl. S. 3 des Berichtes), kann dem gefolgt

werden. Bei einem derart minimen Pensum ist die Verhältnismässigkeit der

Massnahme zu verneinen (vgl. dazu u.a. BGE 132 V 215, 221 E. 3.2.2). An diesem

Ergebnis ändert auch nicht, wenn die von der Beschwerdegegnerin nicht

berücksichtigten Übungsnachmittage von 4 x 5 Lektionen (Basic-Übungsgruppe

IV-Akte 881 S. 5) anteilsmässig hinzugerechnet würden. Ergänzend ist auf die

ebenfalls zutreffende Feststellung der Abklärungsperson hinzuweisen, dass der

Beschwerdeführer in den eingereichten Fortbildungsnachweisen unter der

ärztlichen Leitung aufgeführt ist, er aber kein Erwerbseinkommen habe

nachweisen können (vgl. ebenfalls S. 3 des Berichtes). Im Übrigen legt der

Beschwerdeführer nicht näher dar und ergibt sich auch nicht aus den

eingereichten Unterlagen, inwiefern er beim Besuch der

Weiterbildungsveranstaltung auf einen Sitzhöhenlift angewiesen ist.

3.6

3.6.1

Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die

Arbeitsfähigkeit im Haushalt könne mit dem Sitzhöhenlift gesteigert werden;

denn mit der Sitzhöhenverstellung sei er in der Lage, Dinge im Regal oder im

Küchenkasten zu erreichen, an die er ansonsten nicht herankomme (vgl. die

Beschwerde). Unbestritten ist, dass der

Beschwerdegegner auch als Bezüger einer ganzen Invalidenrente

grundsätzlich berechtigt ist, in den Haushaltbereich eingegliedert zu werden

(vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_931/2015 vom 24. Februar

2016.

E. 2.3). Wie dargetan wurde, bedarf es jedoch einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit,

die in der Regel mindestens 10 % zu betragen hat (vgl. dazu Erwägung 3.3.2.

hiervor).

3.6.2

Im

Abklärungsbericht vom 2. Oktober 2023 (IV-Akte 902) setzte sich die

Beschwerdegegnerin auf Grundlage der Abklärung des Assistenzbedarfes vom 5.

März 2020 (vgl. FAKT, IV-Akte 684, S. 10 ff., insb. 27 ff.) mit den dem

Beschwerdeführer (noch) möglichen Tätigkeiten im Haushalt auseinander. Danach

sei der Teilbereich "Administration" (Ziff. 2.1.1. und Ziff. 2.1.2.) dem

Versicherten bis auf Handreichungen möglich, mit punktueller Hilfe (= Stufe 1).

Im Bereich "Ernährung" (Unterkategorie "tägliche Mahlzeiten

zubereiten"; Ziff. 2.2.1.) könne noch eine geringe Eigenleistung erbracht

werden (= Stufe 3). Der Versicherte könne nur Kleinigkeiten auf erreichbarer

Höhe aus dem Kühlschrank nehmen. Was den Bereich der

"Ernährungs-/Menu-/Einkaufsplanung" (Ziff. 2.4.1.) angehe, so sei

dieser mit punktueller Hilfe möglich (= Stufe 1). Die Vorräte könnten nur

überprüft werden, soweit diese aus dem Rollstuhl einsehbar seien; alles andere

sei möglich. Im Bereich "andere Besorgungen" (Ziff. 2.4.3.) könne

noch von einer geringen Eigenleistung ausgegangen werden (= Stufe 3). Der

Versicherte könne nur sehr wenige Wege bei gutem Befinden/guter Witterung ohne

Dritthilfe bewältigen. Er bezahle in der Regel via Samsung Pay und habe daher

keinen Stress mehr mit Bargeld. In allen übrigen Tätigkeiten des Haushaltes sei

der Beschwerdeführer in Stufe 4 (= vollständige Hilfe/keinerlei Eigenleistung).

Aufgrund dieser gesundheitlichen Situation, die gemäss Angaben im

Revisionsfragebogen vom Mai 2022 in der Zwischenzeit noch schlechter geworden sei,

könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass sich mit dem Sitzlift eine

relevante Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt erzielen lasse (vgl. S.

3.

des Berichtes). Ergänzend sei festzuhalten, dass es dem Versicherten im Sinne

der Schadenminderungspflicht grundsätzlich zumutbar sei, einen oft benötigten

Ordner so zu lagern, dass er auch ohne Sitzlift zugänglich sei. Ausserdem sei

es auch seiner Ehefrau zumutbar, am Wochenende die Überprüfung der Vorräte

vorzunehmen. Auch wenn davon auszugehen sei, dass der Versicherte ohne Sitzlift

gar keine Ordner mehr greifen könnte, gar nichts aus/in dem/n Kühlschrank

herausnehmen/hineintun und auch keinerlei Vorratsprüfung mehr übernehmen könnte

und auch die Schadenminderungspflicht bzw. familienübliche Mithilfe der Ehefrau

vollständig ausgeblendet würde, handle es sich überwiegend wahrscheinlich lediglich

um marginale Verbesserungen, die durch den streitigen Sitzlift erreicht werden

könnten (vgl. S. 3 f. des Berichtes). Diesen schlüssigen Ausführungen kann vollumfänglich

gefolgt werden. Es kann daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen

werden, dass sich durch die Ausstattung des Elektrorollstuhls mit einem

Sitzlift im Haushalt eine relevante Besserung der Situation erzielen liesse. Die

Beschwerdegegnerin durfte daher in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu

u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_158/2021 vom 19. April 2021 E. 2.1.3.) auf

die Durchführung einer grundsätzlich erforderlichen Haushaltsabklärung (vgl.

dazu Rz. 1021 KHMI) verzichten, konnte sie doch die dafür notwendigen

Erkenntnisse aus der Abklärung des Assistenzbedarfes vom 5. März 2024 gewinnen.

3.6.3

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich mit Schreiben

vom 25. April 2023 geltend macht, er benötige die Sitzhöhenverstellung, um vom

Elektrorollstuhl selbstständig auf die Toilette gehen zu können (vgl. IV-Akte

881), ist zunächst zu bemerken, dass zu den üblichen Tätigkeiten im Haushalt

folgende Bereiche gehören: Ernährung, Wohnungs- und Hauspflege, Einkauf und

weitere Besorgungen, Wäsche- und Kleiderpflege, Pflege und Betreuung von

Kindern und/oder Angehörigen, Garten- und Umgebungspflege sowie Haustierhaltung

(vgl. Rz. 3609 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der

Invalidenversicherung [KSIR]; in Kraft seit Januar 2022). Der

Toilettengang gehört somit nicht dazu. Im Übrigen kann auch hier auf die

schlüssigen Ausführungen im Abklärungsbericht vom 2. Oktober 2023 (IV-Akte 902)

verwiesen werden. In diesem wurde nämlich zutreffend klargestellt, die geltend

gemachte Selbstständigkeit beim Transfer auf die Toilette sei keine Begründung

für eine Kostenübernahme eines Hilfsmittels, das unter KHMI 13.01* falle (vgl.

S. 2 des Berichtes). Die Sitzhöhenverstellung würde am ehesten einem Hilfsmittel

zur Selbstsorge entsprechen; eine Kostenübernahme unter diesem Titel fällt

jedoch ausser Betracht, da sie in Ziff. 14 KHMI Anhang nicht erwähnt wird.

3.7

Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16.

August 2023 zu Recht die Übernahme der Kosten für einen Sitzhöhenlift (zum

Elektrorollstuhl Modell "Permobil M3") abgelehnt hat. Die Beschwerdegegnerin

wird jedoch im Falle einer Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit durch den

Beschwerdeführer oder einer anderen Veränderung ein neues Leistungsbegehren zu

prüfen haben (vgl. dazu auch den Hinweis in der angefochtenen Verfügung;

IV-Akte 894).

4.

4.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

4.2

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor

dem kantonalen Versicherungsgericht ist nach Art. 69 Abs.1bis IVG kostenpflichtig.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

R. Schnyder lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: