IV.2023.88
Sitzhöhenlift
30. Januar 2024Deutsch20 min
worden war (vgl. IV-Akten 61, 63, 101 und 156), arbeitete der Beschwerdeführer in
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 30.
Januar 2024
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), lic. iur. S. Bammatter-Glättli, Dr. T. Fasnacht und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
Dr. med. A____
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.88
Verfügung vom 16. August 2023
Sitzhöhenlift
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der 1967 geborene Beschwerdeführer verfügt über ein abgeschlossenes
Medizinstudium und einen Doktortitel in Medizin (Dr. med.). Aufgrund der im
September 1999 diagnostizierten progredienten multiplen Sklerose (vgl.
IV-Akte 1.34, S. 9) ist er in der Zwischenzeit stark beeinträchtigt, u.a. in
seiner Mobilität. Seit September 2000 bezieht er eine ganze Rente der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (vgl. IV-Akten 1.9, 62, 251, 297, 533,
812) und seit Februar 2004 wird ihm eine Hilflosenentschädigung schweren Grades
ausgerichtet (vgl. IV-Akten 37, 532, 681). Darüber hinaus erhält er seit
Oktober 2012 auch einen Assistenzbeitrag (vgl. IV-Akten 268, 304, 550, 689,
800).
b) Nach einer im September 2008 beendeten Umschulung am
Institut für B____ in [...], welche von der Invalidenversicherung finanziert
worden war (vgl. IV-Akten 61, 63, 101 und 156), arbeitete der Beschwerdeführer in
bescheidenem Umfang in [...] in einer Praxisgemeinschaft mit seiner Ehefrau
zusammen. Die IV-Stelle gewährte ihm diverse Hilfsmittel für zu Hause und in
der Praxis. Insbesondere wurde ihm – gestützt auf die fachtechnische
Beurteilung der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für
Behinderte und Betagte (SAHB) vom 29. August 2016 (IV-Akte 425) – ein
Elektrorollstuhl (SKS Swiss Viva Plus) zugesprochen (IV-Akte 426). Ausgehändigt
erhielt er das Modell Swiss Viva Grand (vgl. u.a. IV-Akte 440). Die Invalidenversicherung
kam auch für diverse Zusatzfunktionen des Rollstuhls auf, u.a. einen
Sitzhöhenlift, eine orthopädische Sitzbettung und eine zentrale Beinstütze (vgl.
IV-Akten 427, 468, 481 und 482). Für den Innenbereich wurde dem
Beschwerdeführer ein Adaptivrollstuhl (BG 4 Otto Bock Avantgarde 4 DV2)
abgegeben, der mit einem Zusatzantrieb ausgestattet wurde (vgl. IV-Akte 609;
siehe auch IV-Akte 593 betreffend die Übernahme resp. Einbau Zusatzantrieb Alber
E-Motion). Darüber hinaus wurde auch ein Antidekubituskissen zugestanden (vgl.
IV-Akte 770).
c) Per Ende Dezember 2021 gab das Ehepaar C____ die
Praxisräumlichkeiten in Basel auf (vgl. u.a. IV-Akte 778). Die IV-Stelle beteiligte
sich an den Kosten der Rückbauarbeiten (vgl. IV-Akte 799). Im Juni 2022 liess
die Firma D____ GmbH der IV-Stelle den Kostenvoranschlag vom 24. Mai 2022
betreffend die Ausrüstung des vorhandenen Handrollstuhles des Beschwerdeführers
(BG 4 Otto Bock Avantgarde 4 DV2) mit Zusatzfunktionen zukommen. Insbesondere
beinhaltete der Kostenvorschlag den Einbau eines elektrischen Antriebes E-Fix
E35 (vgl. IV-Akten 816 und 817). Die IV-Stelle erkundigte sich in Bezug
auf den beantragten elektrischen Antrieb (E-Fix E35) bei der SAHB. Diese wies mit
Schreiben vom 16. August 2022 und vom 19. September 2022 darauf hin, der
Versicherte möchte als Alternative zum offerierten E-Fix einen Elektrorollstuhl
für Indoor ausprobieren (vgl. IV-Akte 830, S. 2 und IV-Akte 845, S. 1). Am 25.
November 2022 gab sie ihre fachtechnische Beurteilung zur Offerte der E____ AG
vom 3./4. November 2022, die – nebst einem Elektrorollstuhl (BG-4, Permobil
M3) – auch einen Sitzlift beinhaltete (vgl. IV-Akte 850, S. 7 ff.), ab
(vgl. IV-Akte 850, S. 3 ff.).
d) Mit Schreiben vom 19. Dezember 2022 erkundigte
sich die IV-Stelle bei der SAHB nach den Gründen für die Beantragung eines
neuen Elektrorollstuhls. Der bisherige Elektrorollstuhl habe nach einigen
Umbauten im Jahre 2018 im Innen- und Aussenbereich eingesetzt werden können
(vgl. IV-Akte 858). Mit Schreiben vom 16. Januar 2023 äusserte sich die
SAHB dazu (vgl. IV-Akte 859, S. 2 f.). Daraufhin verneinte die
IV-Stelle mit Schreiben vom 1. Januar 2023 einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf einen Elektro-Hilfsantrieb "E-Fix E35", zumal
gemäss der fachtechnischen Beurteilung ein (neuer) Elektrorollstuhl die
einfache und zweckmässige Versorgung sei (vgl. IV-Akte 862). Gleichzeitig wurde
dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 31. Januar 2023 mitgeteilt, man
gedenke, das Leistungsbegehren betreffend Kostenübernahme für einen
Sitzhöhenlift zum neuen Elektrorollstuhl abzuweisen (vgl. IV-Akte 863). Mit einem
weiteren Vorbescheid vom 3. Februar 2023 leistete die IV-Stelle
schliesslich im Umfang von Fr. 28’162.50 Kostengutsprache für die leihweise
Abgabe eines Elektrorollstuhls Modell "Permobil M3" (vgl. IV-Akte
866).
e) Mit Eingabe vom 6. Februar 2023 ("Einspruch")
machte der Beschwerdeführer geltend, seine Ehefrau arbeite jetzt als
Wochenaufenthalterin in einer Arztpraxis im Kanton [...]. Er habe nach der
Praxisaufgabe per Ende Dezember 2021 seine Patienten von zuhause aus betreut.
Sobald er die entsprechenden Hilfsmittel habe, wolle er auch in [...]
arbeitstätig sein. Daher sei es für ihn sehr wichtig, den neuen
Elektrorollstuhl in der gleichen Ausführung zu erhalten, wie er sie bereits hab
nutzen können (vgl. IV-Akte 867). Die IV-Stelle traf in der Folge weitere
Abklärungen. Namentlich forderte sie den Beschwerdeführer dazu auf, die
Bilanzen und Erfolgsrechnungen der letzten fünf Jahre und die letzte
AHV-Beitragsverfügung einzureichen (vgl. IV-Akte 872). Darüber hinaus holte sie
bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt einen IK-Auszug ein (vgl. IV-Akte 874). Die
Steuerverwaltung Basel-Stadt wurde ebenfalls um Auskunft ersucht (vgl. IV-Akte
877). Mit Eingabe vom 8. März 2023 machte der Beschwerdeführer erneut
geltend, es sei für ihn sehr wichtig den neuen Elektro-Rollstuhl in der
gleichen Ausführung wie den alten zu erhalten (vgl. IV-Akte 876, S. 25).
Des Weiteren übermittelte er der IV-Stelle seinerseits die Steuerveranlagungsverfügungen
der Jahre 2010-2020 (vgl. IV-Akte 876, S. 1-24).
f) Mit Verfügung vom 27. März 2023 leistete die
IV-Stelle schliesslich – dem Vorbescheid vom 3. Februar 2023 entsprechend – Kostengutsprache
für die leihweise Abgabe eines Elektrorollstuhls Modell "Permobil M3"
(vgl. IV-Akte 878). Der Beschwerdeführer brachte in einem weiteren Schreiben
vom 25. April 2023 vor, er benötige die Sitzhöhenverstellung, um vom
Elektrorollstuhl M3 selbständig auf die Toilette gehen zu können. Zudem möchte er
wieder mit seinen Patienten arbeiten und habe deshalb – um sich darauf
vorbereiten zu können – im März 2023 eine Zusatzausbildung begonnen, die mehr
als ein Jahr dauere. Der Eingabe legte er Fortbildungsunterlagen bei (vgl.
IV-Akte 881). In der Folge forderte die IV-Stelle den Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 4. Mai 2023 dazu auf, Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Jahre
2021 bis 2023 einzureichen und die wöchentlichen Arbeitsstunden als
selbständiger Arzt anzugeben (vgl. IV-Akte 882). Am 10. Mai 2023 wurde dem
Beschwerdeführer der Elektrorollstuhl Modell "Permobil M3" abgegeben
(vgl. IV-Akte 878). Dieser gab am 15. Mai 2023 den Elektro-Hilfsantrieb
(Alber E-Motion M 15) ins Hilfsmitteldepot zurück (vgl. IV-Akte 883). Den Elektrorollstuhl
SKS Swiss Viva Grand gab er am 7. Juni 2023 zurück (vgl. IV-Akte 891, S.
1). Am 10. August 2023 teilte der Beschwerdeführer der IV-Stelle
telefonisch mit, er habe das erforderliche Jahreseinkommen von Fr. 4’747.--
im Jahr 2022 nicht erzielen können. Auch im Jahre 2023 werde er diese
Einkommensschwelle aus gesundheitlichen Gründen wohl nicht erreichen (vgl. den
entsprechenden Protokolleintrag). Daraufhin wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren
um Kostenübernahme für einen Sitzhöhenlift mit Verfügung vom 16. August 2023 ab
(vgl. IV-Akte 894).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 23. August 2023 Beschwerde
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt die Aufhebung
der Verfügung vom 16. August 2023 und die Kostenübernahme für einen
Sitzhöhenlift zu seinem neuen Elektrorollstuhl. Der Eingabe hat er zwei
Fortbildungsnachweise sowie ein Kursprogramm der besuchten
Weiterbildungsveranstaltungen beigelegt.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Zur
Begründung verweist sie namentlich auf den zwischenzeitlich eingeholten Abklärungsbericht
vom 2. Oktober 2023 (IV-Akte 902).
c) Der Beschwerdeführer verzichtet implizit auf
Einreichung einer Replik.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 30. Januar 2024 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; Systematische
Gesetzessammlung [SG] 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959.
(IVG; SR 831.20).
1.2
Die Beschwerdefrist beträgt nach Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art.1 Abs. 1 IVG 30 Tage.
Vorliegend ist die Beschwerdefrist eingehalten.
1.3
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, man habe zu
Recht einen Anspruch auf einen Sitzhöhenlift zum abgegebenen Elektrorollstuhl (Modell
"Permobil M3") abgelehnt; denn die gesetzlichen Voraussetzungen (Notwendigkeit
für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder für die Tätigkeit im
Aufgabenbereich resp. Erforderlichkeit für die Schulung oder die Ausbildung)
seien nicht erfüllt (vgl. insb. die Beschwerdeantwort). Der Beschwerdeführer
wendet hiergegen zur Hauptsache ein, er benötige den Sitzhöhenlift zur Ausübung
einer Erwerbstätigkeit, zum Besuch einer Weiterbildung sowie im Haushalt (vgl. insb.
die Beschwerde).
2.2
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 16. August 2023 zu Recht die Übernahme der Kosten für einen
Sitzhöhenlift (zum Elektrorollstuhl Modell "Permobil M3") abgelehnt
hat.
3.
3.1
Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität
bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese
notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu
verbessern und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen
Massnahmen erfüllt sind. Gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG bestehen die
Eingliederungsmassnahmen unter anderem in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
3.2
3.2.1
Versicherte Personen haben im Rahmen einer vom Bundesrat
aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, welche sie für die
Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur
Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus-
und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung benötigen (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG). Die versicherte Person, die
infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des
Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf,
hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die
Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG).
3.2.2
Der Bundesrat hat in Art. 14 der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) dem Departement des Innern den Auftrag übertragen, die Liste der in Art.
21.
IVG vorgesehenen Hilfsmittel zu erstellen.
3.2.3
Nach Art. 2 der entsprechenden
Verordnung vom 29. November 1976 über die Abgabe von
Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51)
besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel,
soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt
oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Der Anspruch erstreckt sich
auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die
invaliditätsbedingten Anpassungen (Abs. 3).
3.2.4
Laut Art. 2 Abs. 2 HVI besteht
Anspruch auf die im Anhang mit (*) bezeichneten aufgelisteten Hilfsmittel nur,
soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im
Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung
oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte
Tätigkeit notwendig sind (vgl. auch Rz. 1018 des Kreisschreibens des
Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Abgabe von Hilfsmitteln
durch die Invalidenversicherung [KHMI], gültig ab 1. Januar 2013, in der
massgebenden Fassung ["Stand 1. Januar 2023"]).
3.3
3.3.1
Die vorliegend fragliche Zusatzfunktion (Sitzhöhenlift) ist gemäss
der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichts unter Ziff. 13.01* des
Anhanges zur HVI ("invaliditätsbedingte Arbeits- und Haushaltgeräte und
Zusatzeinrichtungen, Zusatzgeräte und Anpassungen für die Bedienung von
Apparaten und Maschinen sowie der Behinderung angepasste Sitz-, Liege- und
Stehvorrichtungen und Arbeitsflächen") zu subsumieren (vgl. dazu u.a. das Urteil
9C_767/2009 vom 10. Februar 2010 E. 3; siehe dazu auch S. 3 der
fachtechnischen Beurteilung vom 25. November 2022 [IV-Akte 850, S. 5]). Ein Anspruch
darauf besteht folglich nur, soweit der infrage stehende Sitzhöhenlift für die
Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die
Schulung, die Ausbildung oder die funktionelle Angewöhnung erforderlich ist
(vgl. Erwägung 3.2.3. hiervor).
3.3.2
Gemäss Rz. 1019 KHMI ist eine Erwerbstätigkeit anzunehmen, wenn die
versicherte Person ohne Anrechnung allfälliger Renten aus ihrer Tätigkeit ein
jährliches Einkommen erzielt, das dem Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige
gemäss Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) entspricht oder
höher ist (zur Gesetzeskonformität dieser Weisungsbestimmung vgl. u.a. das
Urteil des Bundesgerichts 9C_285/2020 vom 25. März 2021 E. 4. mit Hinweisen).
Anhang 1 Ziff. 6.1 KHMI sieht ein jährliches Mindesteinkommen von Fr. 4'747.--
(2022) resp. von Fr. 4'851.-- (2023) vor. Gemäss Rz. 1021 KHMI können
Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich nur abgegeben werden, wenn die
Arbeitsfähigkeit gesteigert werden kann, in der Regel um mindestens 10 % gemäss
Haushaltsabklärung (zur Gesetzeskonformität dieser Weisungsbestimmung vgl. das bereits
erwähnte Urteil des Bundesgerichts 9C_285/2020 vom 25. März 2021 E. 4. mit
Hinweisen).
3.4
3.4.1
Was zunächst die Einkommenssituation des Beschwerdeführers angeht, so ergibt sich aus
den Unterlagen der Steuerverwaltung, dass dieser im Jahre 2018 noch ein
Einkommen von Fr. 8'191.-- (IV-Akte 876, S. 19), im Jahre 2019 ein solches von
Fr. 2'948.-- (IV-Akte 876, S. 21) und im Jahr 2020 ein Einkommen von Fr. 9'340.--
(IV-Akte 876, S. 23) erzielte (vgl. auch die Bestätigung der
Steuerverwaltung vom 20. März 2023; IV-Akte 877). Gemäss telefonischer
Auskunft der Steuerverwaltung vom 26. September 2023 wurde für das Jahr 2021 ein
Einkommen von Fr. 7'033.-- aus selbstständiger Erwerbstätigkeit deklariert
(vgl. den entsprechenden Eintrag im Verfahrensprotokoll der Beschwerdegegnerin).
Ab dem Jahr 2022 ist das Erreichen der relevanten Einkommensschwelle aber nicht
mehr ausgewiesen. Gemäss telefonischer Auskunft der Ausgleichskasse F____ vom
26.
September 2023 hat sich der Beschwerdeführer per 31. Dezember 2021 als
Selbstständigerwerbender abgemeldet (vgl. den entsprechenden Eintrag im
Verfahrensprotokoll). Die Steuerverwaltung gab am 26. September 2023
telefonisch zur Auskunft, für das 2022 sei kein Einkommen des Beschwerdeführers
deklariert worden (vgl. den entsprechenden Eintrag im Verfahrensprotokoll der
Beschwerdegegnerin). Dies deckt sich mit der telefonischen Auskunft des
Beschwerdeführers vom 10. August 2023. So liess er die Beschwerdegegnerin
wissen, er arbeite zwar selbständig, habe aber im Jahr 2022 das
Mindesteinkommen nicht erreicht. Auch im Jahre 2023 werde er das
Mindesteinkommen nicht erreichen können. Er müsse zuerst abwarten, bis es ihm
gesundheitlich wieder etwas bessergehe. Dann werde er sich von der Arztpraxis
in Graubünden, in welcher auch seine Ehefrau tätig sei, als Arzt anstellen
lassen (vgl. den entsprechenden Eintrag im Verfahrensprotokoll). Das fehlende
Erwerbseinkommen wird somit letztlich vom Beschwerdeführer auch gar nicht in
Abrede gestellt (vgl. implizit die Beschwerde).
3.4.2
Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer das jährliche Mindesteinkommen von Fr. 4'747.-- (2022) resp.
von Fr. 4'851.-- (2023) erzielt hat.
3.5
3.5.1
In Bezug auf die Frage, ob der infrage stehende
Sitzhöhenlift ausbildungsbedingt erforderlich ist, ist zunächst zu bemerken, dass
es für die vom Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde erwähnte Ausbildung
in Homöopathie (Dauer: Januar 2022 bis Januar 2023) keinerlei Belege gibt.
Ergänzend kann auf den Abklärungsbericht vom 2. Oktober 2023 (IV-Akte 902)
verwiesen werden. In diesem wurde zutreffend klargestellt, der Versicherte habe
in seiner Beschwerde nochmals die Ausbildung thematisiert und halte fest, dass
er ab Januar 2022 bis Januar 2023 eine Ausbildung in Homöopathie absolviere,
dies aber nicht belege.
3.5.2
Aus den vom Beschwerdeführer beigebrachten Ausbildungsbestätigungen
vom 19. März 2023/24. April 2023, die sich nicht auf eine Ausbildung in
Homöopathie beziehen (Anwendung des Symptomenlexikons Teil 1 resp. Teil 2;
Beschwerdebeilagen), ist ferner ersichtlich, dass es sich um jeweils zweitägige
Kurse gehandelt hat (18./19. März 2023 resp. 22./23. April 2023). Teil 3 war
auf den 18./19. November 2023 angesetzt. Ein 4. Teil wurde auf den 20./21.
Januar 2024 anberaumt (vgl. die dem Schreiben vom 25. April 2023 beigelegten
Fortbildungsunterlagen; vgl. IV-Akte 881, S. 3). Im Abklärungsbericht vom
2.
Oktober 2023 (IV-Akte 902) wurde in Bezug auf diese Ausbildung dargetan,
den beigebrachten Unterlagen liessen sich für das Jahr 2023 insgesamt sechs
Kurstage entnehmen. Die tatsächlichen Unterrichtseinheiten würden für die
Ausbildungstage im März und April 2023 mit jeweils 18 Einheiten à 45 Minuten
angegeben. Man könne davon ausgehen, dass diese Basis auch für die beiden im November
2023.
noch zu absolvierenden Kurstage bestehe, wobei aus den zur Verfügung
gestellten Unterlagen bei diesem Seminar noch ein 30-minütiger Zusatzvortrag
ersichtlich sei (vgl. S. 3 des Abklärungsberichtes). Die mit der Berichterstattung
befasste Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin errechnete schliesslich ein
Pensum von 1.09 Stunden pro Woche resp. von 1.1 %. Dabei ging sie wie folgt
vor: Ausgehend von den 18 Unterrichtseinheiten ermittelte sie für das 2023 einen
Aufwand von 2'460 Minuten (3 x 18 x 45 + 30), was 41 Stunden entspricht (2'460
: 60). Darüber hinaus wurde noch ein Aufwand von 10.25 Stunden (25 % der
Unterrichtszeit) als Lernzeit akzeptiert, dies in analoger Anwendung von Rz.
4050.
des Kreisschreibens über den Assistenzbeitrag [KSAB], Fassung ab Juli 2023),
woraus sich schliesslich ein Aufwand von insgesamt 51.25 Stunden pro Jahr ergab.
Ausgehend von 47 Arbeitswochen pro Jahr resultierte schliesslich ein wöchentlicher
Aufwand von 1.09 Stunden (51.25 : 47) resp. ein Pensum von 1.1 %.
3.5.3
Soweit im Abklärungsbericht vom 2. Oktober 2023 (IV-Akte 902) klargestellt
wurde, in Anbetracht dieses minimen Pensums könne nicht von einer relevanten
Ausbildung ausgegangen werden (vgl. S. 3 des Berichtes), kann dem gefolgt
werden. Bei einem derart minimen Pensum ist die Verhältnismässigkeit der
Massnahme zu verneinen (vgl. dazu u.a. BGE 132 V 215, 221 E. 3.2.2). An diesem
Ergebnis ändert auch nicht, wenn die von der Beschwerdegegnerin nicht
berücksichtigten Übungsnachmittage von 4 x 5 Lektionen (Basic-Übungsgruppe
IV-Akte 881 S. 5) anteilsmässig hinzugerechnet würden. Ergänzend ist auf die
ebenfalls zutreffende Feststellung der Abklärungsperson hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer in den eingereichten Fortbildungsnachweisen unter der
ärztlichen Leitung aufgeführt ist, er aber kein Erwerbseinkommen habe
nachweisen können (vgl. ebenfalls S. 3 des Berichtes). Im Übrigen legt der
Beschwerdeführer nicht näher dar und ergibt sich auch nicht aus den
eingereichten Unterlagen, inwiefern er beim Besuch der
Weiterbildungsveranstaltung auf einen Sitzhöhenlift angewiesen ist.
3.6
3.6.1
Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die
Arbeitsfähigkeit im Haushalt könne mit dem Sitzhöhenlift gesteigert werden;
denn mit der Sitzhöhenverstellung sei er in der Lage, Dinge im Regal oder im
Küchenkasten zu erreichen, an die er ansonsten nicht herankomme (vgl. die
Beschwerde). Unbestritten ist, dass der
Beschwerdegegner auch als Bezüger einer ganzen Invalidenrente
grundsätzlich berechtigt ist, in den Haushaltbereich eingegliedert zu werden
(vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_931/2015 vom 24. Februar
2016.
E. 2.3). Wie dargetan wurde, bedarf es jedoch einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit,
die in der Regel mindestens 10 % zu betragen hat (vgl. dazu Erwägung 3.3.2.
hiervor).
3.6.2
Im
Abklärungsbericht vom 2. Oktober 2023 (IV-Akte 902) setzte sich die
Beschwerdegegnerin auf Grundlage der Abklärung des Assistenzbedarfes vom 5.
März 2020 (vgl. FAKT, IV-Akte 684, S. 10 ff., insb. 27 ff.) mit den dem
Beschwerdeführer (noch) möglichen Tätigkeiten im Haushalt auseinander. Danach
sei der Teilbereich "Administration" (Ziff. 2.1.1. und Ziff. 2.1.2.) dem
Versicherten bis auf Handreichungen möglich, mit punktueller Hilfe (= Stufe 1).
Im Bereich "Ernährung" (Unterkategorie "tägliche Mahlzeiten
zubereiten"; Ziff. 2.2.1.) könne noch eine geringe Eigenleistung erbracht
werden (= Stufe 3). Der Versicherte könne nur Kleinigkeiten auf erreichbarer
Höhe aus dem Kühlschrank nehmen. Was den Bereich der
"Ernährungs-/Menu-/Einkaufsplanung" (Ziff. 2.4.1.) angehe, so sei
dieser mit punktueller Hilfe möglich (= Stufe 1). Die Vorräte könnten nur
überprüft werden, soweit diese aus dem Rollstuhl einsehbar seien; alles andere
sei möglich. Im Bereich "andere Besorgungen" (Ziff. 2.4.3.) könne
noch von einer geringen Eigenleistung ausgegangen werden (= Stufe 3). Der
Versicherte könne nur sehr wenige Wege bei gutem Befinden/guter Witterung ohne
Dritthilfe bewältigen. Er bezahle in der Regel via Samsung Pay und habe daher
keinen Stress mehr mit Bargeld. In allen übrigen Tätigkeiten des Haushaltes sei
der Beschwerdeführer in Stufe 4 (= vollständige Hilfe/keinerlei Eigenleistung).
Aufgrund dieser gesundheitlichen Situation, die gemäss Angaben im
Revisionsfragebogen vom Mai 2022 in der Zwischenzeit noch schlechter geworden sei,
könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass sich mit dem Sitzlift eine
relevante Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt erzielen lasse (vgl. S.
3.
des Berichtes). Ergänzend sei festzuhalten, dass es dem Versicherten im Sinne
der Schadenminderungspflicht grundsätzlich zumutbar sei, einen oft benötigten
Ordner so zu lagern, dass er auch ohne Sitzlift zugänglich sei. Ausserdem sei
es auch seiner Ehefrau zumutbar, am Wochenende die Überprüfung der Vorräte
vorzunehmen. Auch wenn davon auszugehen sei, dass der Versicherte ohne Sitzlift
gar keine Ordner mehr greifen könnte, gar nichts aus/in dem/n Kühlschrank
herausnehmen/hineintun und auch keinerlei Vorratsprüfung mehr übernehmen könnte
und auch die Schadenminderungspflicht bzw. familienübliche Mithilfe der Ehefrau
vollständig ausgeblendet würde, handle es sich überwiegend wahrscheinlich lediglich
um marginale Verbesserungen, die durch den streitigen Sitzlift erreicht werden
könnten (vgl. S. 3 f. des Berichtes). Diesen schlüssigen Ausführungen kann vollumfänglich
gefolgt werden. Es kann daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen
werden, dass sich durch die Ausstattung des Elektrorollstuhls mit einem
Sitzlift im Haushalt eine relevante Besserung der Situation erzielen liesse. Die
Beschwerdegegnerin durfte daher in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu
u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_158/2021 vom 19. April 2021 E. 2.1.3.) auf
die Durchführung einer grundsätzlich erforderlichen Haushaltsabklärung (vgl.
dazu Rz. 1021 KHMI) verzichten, konnte sie doch die dafür notwendigen
Erkenntnisse aus der Abklärung des Assistenzbedarfes vom 5. März 2024 gewinnen.
3.6.3
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich mit Schreiben
vom 25. April 2023 geltend macht, er benötige die Sitzhöhenverstellung, um vom
Elektrorollstuhl selbstständig auf die Toilette gehen zu können (vgl. IV-Akte
881), ist zunächst zu bemerken, dass zu den üblichen Tätigkeiten im Haushalt
folgende Bereiche gehören: Ernährung, Wohnungs- und Hauspflege, Einkauf und
weitere Besorgungen, Wäsche- und Kleiderpflege, Pflege und Betreuung von
Kindern und/oder Angehörigen, Garten- und Umgebungspflege sowie Haustierhaltung
(vgl. Rz. 3609 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der
Invalidenversicherung [KSIR]; in Kraft seit Januar 2022). Der
Toilettengang gehört somit nicht dazu. Im Übrigen kann auch hier auf die
schlüssigen Ausführungen im Abklärungsbericht vom 2. Oktober 2023 (IV-Akte 902)
verwiesen werden. In diesem wurde nämlich zutreffend klargestellt, die geltend
gemachte Selbstständigkeit beim Transfer auf die Toilette sei keine Begründung
für eine Kostenübernahme eines Hilfsmittels, das unter KHMI 13.01* falle (vgl.
S. 2 des Berichtes). Die Sitzhöhenverstellung würde am ehesten einem Hilfsmittel
zur Selbstsorge entsprechen; eine Kostenübernahme unter diesem Titel fällt
jedoch ausser Betracht, da sie in Ziff. 14 KHMI Anhang nicht erwähnt wird.
3.7
Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16.
August 2023 zu Recht die Übernahme der Kosten für einen Sitzhöhenlift (zum
Elektrorollstuhl Modell "Permobil M3") abgelehnt hat. Die Beschwerdegegnerin
wird jedoch im Falle einer Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit durch den
Beschwerdeführer oder einer anderen Veränderung ein neues Leistungsbegehren zu
prüfen haben (vgl. dazu auch den Hinweis in der angefochtenen Verfügung;
IV-Akte 894).
4.
4.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
4.2
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor
dem kantonalen Versicherungsgericht ist nach Art. 69 Abs.1bis IVG kostenpflichtig.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
R. Schnyder lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: