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Entscheid

IV.2023.90

Anspruch auf eine Invalidenrente; Gerichtsgutachten (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)

10. April 2025Deutsch31 min

Im Rahmen ihrer Abklärungen veranlasste die Beschwerdegegnerin eine Haushaltsabklärung

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10.

April 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), P. Waegeli, Th. Aeschbach

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.90

Verfügung vom 4. Juli 2023

Anspruch auf eine Invalidenrente;

Gerichtsgutachten

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die 1971 geborene Beschwerdeführerin hat ein Eidgenössisches

Fähigkeitszeugnis als Detailhandelsangestellte sowie ein solches als

kaufmännische Angestellte (vgl. IV-Akte 19, S. 16 f.). Nach

ihren beiden Ausbildungen war sie in verschiedenen Anstellungen erwerbstätig

(vgl. Lebenslauf und Zeugnisse, IV-Akte 19). Am 3. Oktober 2012 meldete

sie sich erstmals zur Früherfassung und am 1. November 2012 zum Bezug von

Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akten 1

und 4). Diese führte in der Folge Abklärungen durch und sprach ihr berufliche

Massnahmen in Form von Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche zu (vgl.

Mitteilung vom 22. August 2013). Mit Vorbescheid vom 14. Mai 2014 und

Verfügung vom 1. Juli 2014 schloss sie die beruflichen Massnahmen ab

(IV-Akten 38 und 40).

b)

Am 12. Juli 2015 reichte die Beschwerdeführerin erneut eine

Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin ein (IV-Akte 44).

Im Rahmen ihrer Abklärungen veranlasste die Beschwerdegegnerin eine Haushaltsabklärung

(vgl. Bericht vom 23. September 2016, IV-Akte 66) und eine

psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. C____, Spezialarzt FMH für

Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Gutachten vom 18. Dezember 2016,

IV-Akte 70). Nach weiteren Abklärungen und einem ersten

Vorbescheidverfahren (vgl. dazu den Vorbescheid vom 16. Mai 2017,

IV-Akte 75 sowie die Einwandschreiben vom 6. Juni 2017, vom

16. Juni 2017 und vom 25. Juli 2017, IV-Akten 77, 79 und 82),

sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom

23. August 2017 und Verfügung vom 7. Dezember 2017 ab Januar 2016 eine

Viertelsrente zu (IV-Akten 88 und 96).

c)

Im Jahr 2018 leitete die Beschwerdegegnerin eine Rentenrevision ein

(vgl. Revisionsfragebogen vom 7. September 2018, IV-Akte 110; vgl.

auch Verlaufsbericht von Dr. med. D____, Fachärztin FMH für Psychiatrie

und Psychotherapie, vom 26. September 2018, IV-Akte 112). Mit

Vorbescheid vom 5. Oktober 2018 und Verfügung vom 22. Januar 2019

erhöhte die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente der Beschwerdeführerin

aufgrund der ab dem 1. Januar 2018 neu geltenden Berechnungsweise der

gemischten Methode auf eine halbe Rente (IV-Akten 114 und 117).

d)

Im Herbst 2021 leitete die Beschwerdegegnerin erneut eine Rentenrevision

ein (vgl. Revisionsfragebogen vom 25. Oktober 2021, IV-Akte 124). Die

Beschwerdegegnerin veranlasste eine erneute Haushaltsabklärung (vgl.

Abklärungsbericht Haushalt vom 17. Mai 2022, IV-Akte 137) und ein

polydisziplinäres Gutachten unter Beteiligung der Disziplinen Allgemeine Innere

Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Rheumatologie und Ophtalmologie; vgl.

Schreiben vom 31. Mai 2022, IV-Akte 140). Letzteres wurde via

SuisseMED@P der Begutachtungsstelle E____ zugeteilt (vgl. E-Mail vom 10.

September 2022, IV-Akte 141). Die Gutachter kamen im Wesentlichen zum Schluss,

die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit zu 50 %

arbeitsfähig (vgl. polydisziplinäres Gutachten vom 28. März 2023, IV-Akte 155,

S. 22). Mit Mitteilung vom 26. Mai 2023 teilte die Beschwerdegegnerin

der Beschwerdeführerin daraufhin mit, dass sie weiterhin einen Anspruch auf

eine halbe Invalidenrente habe (IV-Akte 159). Auf Wunsch der

Beschwerdeführerin (vgl. Schreiben vom 16. Juni 2023, IV-Akte 161)

erliess die Beschwerdegegnerin am 4. Juli 2023 eine gleichlautende,

anfechtbare Verfügung (IV-Akte 164).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 4. September 2023 beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt die Beschwerdeführerin, die

Verfügung vom 4. Juli 2023 sei aufzuheben und es seien ihr die

gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht

beantragt sie, es sei ein gerichtliches Obergutachten anzuordnen und es sei ihr

die unentgeltliche Prozessführung mit B____ als kostenlosem Rechtsbeistand zu

bewilligen. Alles unter o/e-Kostenfolge.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

12.

Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Eingabe vom 15. November 2023 verzichtet die Beschwerdeführerin

auf die Einreichung einer Replik und hält an ihren in der Beschwerde gestellten

Rechtsbegehren fest.

III.

Mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 gewährt die

Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege

und die unentgeltliche Vertretung durch F____.

IV.

a)

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung

verlangt hat, findet am 10. Januar 2024 die Urteilsberatung durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

b)

Mit Verfügung vom 15. Januar 2024 informiert die Präsidentin die Parteien

darüber, dass das Verfahren an der Beratung vom 10. Januar 2024

ausgestellt worden sei und ein psychiatrisches Gerichtsgutachten in Auftrag

gegeben werde.

c)

Mit einer weiteren Verfügung vom 6. März 2024 teilt die Präsidentin

den Parteien mit, dass PD Dr. med. G____, FMH Psychiatrie und

Psychotherapie, mit der Begutachtung beauftragt werde.

d)

Das psychiatrische Gerichtsgutachten von PD Dr. med. G____ vom

16.

September 2024 geht am 17. September 2024 beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ein. Die Präsidentin lässt es den

Parteien mit Verfügung vom 18. September 2024 zur Stellungnahme zukommen.

e)

Die Beschwerdegegnerin äussert sich mit einer Eingabe vom

17.

Oktober 2024 zum Gerichtsgutachten, die Beschwerdeführerin mit Eingabe

vom 27. November 2024.

V.

Am 10. April 2025 findet die zweite Urteilsberatung durch

die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82

Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom

3.

Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des

kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;

SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit

ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom

19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.

Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hält im Rahmen des Beschwerdeverfahrens an

der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2023, mit welcher sie die halbe

Rente der Beschwerdeführerin bestätigte, fest. Ihrer Auffassung nach hat sich

der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung durch Dr.

med. C____ im Jahr 2016 (IV-Akte 70) nicht verschlechtert. Das

Gerichtsgutachten erachtet sie als andere Beurteilung eines unverändert

gebliebenen Sachverhalts und erklärt, andernfalls müsste näher und deutlicher

dargelegt werden, in welcher Hinsicht aufgrund des Gutachtens eine

revisionsrechtlich relevante Änderung vorliege.

2.2

Die Beschwerdeführerin kritisiert in ihrer Beschwerde in erster

Linie das psychiatrische Teilgutachten des polydisziplinären Gutachtens der

Begutachtungsstelle E____ vom 28. März 2023 (IV-Akte 155). Ihrer

Auffassung nach biete dieses keine zuverlässigen Einschätzungen. Die

Beschwerdegegnerin habe deshalb zu Unrecht darauf abgestellt. Die

Beschwerdeführerin verweist auf die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. D____,

welche von Verschlechterungen ihres Gesundheitszustands berichtet habe, und

beantragt die Erstellung eines gerichtlichen Obergutachtens und anschliessend

die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen. In Ihrer Stellungnahme im Nachgang

zur Einholung des psychiatrischen Gerichtgutachtens von PD Dr. med. G____

vom 16. September 2024 erklärt sie, auf dieses könne abgestellt werden. Die

Verschlechterung ihres Zustandes sei mit diesem rechtsgenüglich ausgewiesen.

2.3

Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente der

Beschwerdeführerin zu Recht nicht erhöht hat.

3.

3.1

Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind der

Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die in Geltung

standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit

rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (vgl. BGE 144 V 201, 213

E. 4.3.1, BGE 140 V 41, 44 E 6.3.1 mit Hinweisen sowie

Urteil des Bundesgerichts 8C_250/2022 vom 8. November 2022 E. 4.1.

Dispositiv

mit Hinweisen). Demnach sind vorliegend die Bestimmungen des ATSG, des IVG und

der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021

geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version

wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2.

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn

sie einen Invaliditätsgrad im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG aufweist.

Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht, wenn sie zu mindestens 70 %

invalid ist. Eine Dreiviertelsrente verlangt eine Invalidität von mindestens 60 %,

eine halbe Rente, eine solche von mindestens 50 % und eine Viertelsrente eine

von mindestens 40 %.

3.3.

Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder

aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich

verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche

Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine

Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3, BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die

bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert

gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3, BGE 115 V 308, 313 E. 4a/bb, BGE 112 V 371, 372

E. 2b, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2014 vom

12. November 2014 E. 3.2.). Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer

Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer

materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen

Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3, BGE 133 V 108, 114 E. 5.4 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_143/2017

vom 7. Juni 2017 E. 3.1). Liegt

allerdings ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und

tatsächlicher Hinsicht zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen

besteht (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 117 V 198, 200 E. 4b).

3.4.

3.4.1 Im

Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt

die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen

Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere

medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG). Auch

der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird vom Untersuchungsgrundsatz

beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen

(vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Das Gericht würdigt die Beweise nach

dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 144 V 427,

429 E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f.

E. 8a und b).

3.4.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat das

kantonale Sozialversicherungsgericht in der Regel dann ein Gerichtsgutachten

einzuholen, wen es im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits

erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen

Teilen) noch gutachterlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sein

in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung bleibt

hingegen in jenen Fällen möglich, in welchen es darum geht, zu einer bisher

vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Dem Gericht steht es

ebenso frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung,

Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist

(BGE 139 V 99, 100 E. 1.1 sowie BGE 137 V 210, 264 E. 4.4.1.4).

3.5.

3.5.1 Ein medizinisches

Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist,

auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der

Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 E. 1c). Im Falle des

Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp.

Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem

Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3

und 297 f. E. 4.1.3).

3.5.2 Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis

nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Experten ab,

deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu

stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum

Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist, oder

wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu

anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner

gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer

Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des

Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch

einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom

Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4, BGE 125 V 351, 352 f. E. 3b/aa, BGE 118 V 286, 290 E. 1b und BGE 112 V 30, 32 f. E. 1a mit Hinweisen). Damit

messen die Richtlinien, die es wesensgemäss stets unter Vorbehalt abweichender

Ergebnisse im Rahmen fallweiser pflichtgemässer Beweiswürdigung zu verstehen

gilt, den Gerichtsgutachten höheren beweiswert zu als den

Administrativgutachten (BGE 143 V 269, 282 E. 6.2.3.2.).

4.

4.1.

4.1.1 Im von der Beschwerdegegnerin veranlassten polydisziplinären

Gutachten der Begutachtungsstelle E____ vom 28. März 2023

(IV-Akte 155) führten die Gutachter aus den Disziplinen Allgemeine Innere

Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie und Ophtalmologie folgende Diagnosen auf (IV-Akte 155,

S. 18):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

Bipolare

affektive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F31.3)

2.

Einfache Aktivitäts-

und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

Chronisches

Panvertebralsyndrom (ICD-10 M54.80)

2.

Chronische

Arthralgien Hände beidseits (ICD-10 M25.54)

3.

Hypovitaminose D

(ICD-10 E55.9)

4.

Keratokonjunktivitis

sicca beidseits (ICD-10 H16.2)

5.

St. n. PPV und

Membranpeeling ILM-Flap, Endodrainage, Exokryokoagulation, SF6-Tamponade rechts

am 16.06.2021

6.

Pseudophakie am

rechten Auge (ICD-10 Z96.1)

7.

Chronisches

Nikotinabusus von kumulativ 30 Packyears (ICD-10 F17.1)

8.

Dyslipidämie

(ICD-10 E78.2)

9.

Psychische und

Verhaltensstörung durch multiplen Substanzkonsum, gegenwärtig episodisch

Alkohol (ICD-10 F19.26)

Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit

(IV-Akte 155, S. 22) erklärten die Gutachter, in der zuletzt

ausgeübten Tätigkeit könnte die Beschwerdeführerin fünf Stunden am Tag anwesend

sein. Als Folge der affektiven Störung und der einfachen Aktivitäts- und

Aufmerksamkeitsstörung komme es bei der Arbeit zu einer erhöhten Ermüdbarkeit

und Konzentrationsstörungen, was einen vermehrten Erholungsbedarf bedinge. Die

Arbeitsfähigkeit, bezogen auf ein 100 %-Pensum sei auf 50 % zu

schätzen. Von dieser Arbeitsfähigkeit könne auch im Verlauf seit der

massgeblichen Verfügung vom 7. Dezember 2017 ausgegangen werden. Hinsichtlich

der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (IV-Akte 155,

S. 22) führten sie aus, aus polydisziplinärer Sicht seien der

Beschwerdeführerin im Grunde genommen alle somatisch angepassten beruflichen

Tätigkeit zumutbar, jedoch könnten körperlich stark belastende Tätigkeiten zu

einer Verschlechterung der bereits bestehenden leichten degenerativen

Veränderungen im Bewegungsapparat führen. In einer solchen Tätigkeit sei eine

maximale Präsenz von fünf Stunden pro Tag möglich. Aufgrund der affektiven

Störung und der einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung komme es bei

der Arbeit zu einer erhöhten Ermüdbarkeit und Konzentrationsstörungen, was

einen vermehrten Erholungsbedarf bedinge. Die Arbeitsfähigkeit in einer solchen

Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt bezogen auf ein 100 %-Pensum sei auf

50 % zu schätzen. Von dieser Arbeitsfähigkeit könne auch im Verlauf seit

der massgeblichen Verfügung vom 7. Dezember 2017 ausgegangen werden.

4.1.2 Es ist zu recht unbestritten, dass auf die Teilgutachten

in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin (IV-Akte 155,

S. 31 ff.), Rheumatologie (IV-Akte 155, S. 46 ff.) und

Ophtalmologie (IV-Akte 155, S. 99 ff.) abgestellt werden kann.

Diese erfüllen die unter E. 3.5.1 aufgeführten Voraussetzungen für die

Beweistauglichkeit eines medizinischen Gutachtens. Anders verhält es sich

jedoch mit der Beweistauglichkeit des psychiatrischen Teilgutachtens

(IV-Akte 155, S. 73 ff.).

4.1.3 Das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. H____,

Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erfüllt wohl formal die

meisten der Beweistauglichkeitsvoraussetzungen für ein Gutachten (vgl.

E. 3.5.1). Allerdings fehlt es aus verschiedenen Gründen an der

Schlüssigkeit. So ging er auf die Diagnosestellung der behandelnden

Psychiaterin, Dr. med. D____ (bipolare affektive Störung, Typ II, und eine

Störung durch Alkohol) ein und hielt fest, dass diese eine Verschlechterung und

das Hinzutreten diverser somatischen Probleme erwähnt habe. Dazu erklärte er,

letztere müssten bei der Einschätzung der psychiatrischen Arbeitsfähigkeit

ausgeschlossen werden. Die Einschätzung weiche deshalb von der Einschätzung von

Dr. med. D____ ab (IV-Akte 155, S. 91).

Es trifft zu, dass Dr. med. D____ erklärt hatte, es seien

im Verlauf diverse somatische Probleme hinzugekommen. Sie hielt in ihrem

Verlaufsbericht vom 26. Januar 2022 jedoch auch fest, die

Funktionsfähigkeit habe sich in somatischer und psychischer Hinsicht deutlich

verschlechtert (IV-Akte 127, S. 2). Dazu stellte sie klar, dass es

der Beschwerdeführerin aus ihrer Sicht nicht mehr zumutbar sei, im ersten

Arbeitsmarkt zu arbeiten bzw. keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe

(IV-Akte 127, S. 3 und 5). Als gesundheitliche Störungen, welche sich

bei der bisherigen Tätigkeit auswirkten nannte sie eine Verlangsamung des Arbeitstempos,

eine Konzentrations- und Antriebsstörung, Fehleranfälligkeit, fehlende

Flexibilität und Anpassungsfähigkeit, fehlende Durchhaltemöglichkeit,

(krankheitsbedingte) Mühe, mit dem Einhalten von Zeitstrukturen, Erschöpfung

und unerwünschte Wirkungen der Medikation mit Lithium sowie weitere somatische

Aspekte (arthrotisch bedingte Schmerzen in den Händen und Visusverlust;

IV-Akte 127, S. 4). Ferner legte sie die Beilage der

Beschwerdeführerin zum Revisionsfragebogen (vgl. IV-Akte 124, S. 3)

ihrem eigenen Bericht bei (IV-Akte 127, S. 6). Aus diesem ergibt sich

unter anderem, dass die Beschwerdeführerin, trotz der Lithiumeinnahme und

regelmässiger Überprüfung des Lithium-Spiegels, häufige Wechsel zwischen

depressiven und manischen Phasen beklagte. Der Gutachter Dr. med. C____ erwähnte

nicht, dass Dr. med. D____ in ihrem Verlaufsbericht vom 26. September

2018 (IV-Akte 112) noch von unveränderten Befunden berichtet hatte

(IV-Akte 112, S. 1) und davon ausgegangen war, die Beschwerdeführerin

könne im ersten Arbeitsmarkt eine Leistung von 50 % erzielen (IV-Akte 112,

S. 4). Auch auf ihre Aussage, dass die (aus psychiatrischer Sicht)

geschilderten Auswirkungen der gesundheitlichen Störungen bei der bisherigen

Tätigkeit mit einer Antriebsminderung, formalen Denkstörungen, die ein

konzentriertes Arbeiten verunmöglichten, je nachdem ob depressive oder hypomanische

Phasen vorhanden seien (IV-Akte 112, 3), ging der Gutachter nicht ein. Diese

Veränderung in der Berichterstattung der behandelnden Psychiaterin Dr.

med. D____ sind deutliche Hinweise darauf, dass eine Verschlechterung des

Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin, nach Auffassung von Dr. med. D____,

nicht allein auf die hinzugetretenen somatischen Beschwerden zurückzuführen

sind. Dr. med. H____ berücksichtigte die erwähnten Umstände in seinem

Teilgutachten allesamt nicht. Insgesamt findet sich in seinem psychiatrischen

Teilgutachten keine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Verlauf der

gesundheitlichen Entwicklung der Beschwerdeführerin. So diagnostizierte auch er

eine bipolare Störung (vgl. IV-Akte 155, S. 91), ging jedoch nicht

vertieft auf die Häufigkeit, Dauer und Intensität der depressiven und

hypomanischen Phasen ein. Er erwähnte lediglich, dass die affektive Störung der

Beschwerdeführerin aktuell mit einer leichten depressiven Episode ausgeprägt

sei, gekennzeichnet durch leichte depressive Verstimmungen, erhöhte

Ermüdbarkeit, Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen und verminderten

Selbstwert mit Insuffizienzgedanken. Er verwies im Weiteren auf eine einfache

Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung sowie ihren episodischen Alkoholkonsum.

Im Weiteren führte er aus, dass es auch zu «deutlicheren depressiven Episoden»

komme. Welche dann auch länger anhielten. Dazwischen komme es zu hypomanischen

Phasen mit leicht angetriebener Gestimmtheit und Überaktivität. Zu eigentlichen

manischen Phasen mit auch risikoreichem Verhalten oder deutlicher finanzieller

Verschuldung sei es offenbar in letzter Zeit nicht mehr gekommen

(IV-Akte 155, S. 92). Unter dem Titel «Beurteilung des bisherigen

Verlaufs […]» ging er nicht weiter auf den Wechsel der erwähnten Phasen ein

(IV-Akte 155, S. 93). Seine Beurteilung wirkt aus diesen Gründen mehr

wie eine Momentaufnahme als eine Beurteilung des Verlaufs. Letzteres wäre bei

einem Revisionsverfahren jedoch zwingend notwendig. Schliesslich erklärt der

Gutachter auch in seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht in

nachvollziehbarer Weise, weshalb im Wissen um die Bipolare Störung mit den

depressiven und hypomanischen Phasen und Angesichts der berichteten

Verschlechterung der behandelnden Psychiaterin weiterhin von einer

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % auf dem ersten

Arbeitsmarkt ausgeht (IV-Akte 155, S. 94 f.). Auf das

psychiatrische Teilgutachten kann schon aus diesen Gründen nicht abgestellt

werden. Es erübrigt sich deshalb auf die weiteren diesbezüglichen Kritikpunkte,

welche die Beschwerdeführerin anbrachte, einzugehen.

4.2.

Infolge der fehlenden Beweistauglichkeit des psychiatrischen

Teilgutachtens der E____ (vgl. E. 4.1.) beauftragt das angerufene Gericht

PD Dr. med. G____ mit der Erstellung eines psychiatrischen

Gerichtsgutachtens. Dieser stellt in seinem Gerichtsgutachten vom

16. September 2024 (in den Gerichtsakten) folgende Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: kombinierte Persönlichkeitsstörungen

(ICD-10 F61.0) mit emotional instabilen und abhängigen Anteilen, bipolare

affektive Störung mit schnellem Phasenwechsel (ICD-10 F31.81), Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung

(ADHS) (ICD-10 F90.0), Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, ständiger

Substanzgebrauch (ICD-10 F12.25) und Störungen durch multiplen Substanzgebrauch

und Konsum anderer psychotroper Substanzen, Abhängigkeitssyndrom, Vollremission

(ICD-10 F19.202 [vermutlich ist F19.20 gemeint]). Diagnosen ohne Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit stellte der Gutachter keine (Gerichtsgutachten,

S. 35).

Der Gutachter kommt zum Schluss, dass die qualitativen

Funktionsfähigkeiten der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht in den

relevanten qualitativen Funktionsfähigkeiten schwer beeinträchtigt seien und

deshalb auf dem ersten Arbeitsmarkt keine Arbeitsfähigkeit mehr vorliege. Die

Arbeitsfähigkeit betrage in jeglichen beruflichen Tätigkeiten 0 % (Gerichtsgutachten,

S. 53). Die Prognose hinsichtlich einer Reintegration der

Beschwerdeführerin in den ersten Arbeitsmarkt beurteilt er als schlecht

(Gerichtsgutachten, S. 50). Zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit

führt PD Dr. med. G____ aus, nach ihrer Anstellung bis Mai 2015 im ersten Arbeitsmarkt,

sei die Beschwerdeführerin noch zwischen August 2017 und April 2018

arbeitstätig gewesen. Diese letzte Arbeitsstelle habe möglicherweise dem

zweiten Arbeitsmarkt entsprochen. Eine psychische Zustandsverbesserung habe

sich seit 2015, trotz anhaltender psychischer Behandlung, aber nicht mehr

ergeben. Die Beschwerdeführerin sei zwischen Juni 2015 und Oktober 2015

stationär und teilstationär behandelt worden. Es könne ihr deshalb ab Juni 2015

für jegliche berufliche Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 0 % (d.h. eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 %) attestiert werden (Gerichtsgutachten,

S. 23).

4.3.

Das bidisziplinäre Gerichtsgutachten von PD Dr. med. G____ vom 16. September

2024 entspricht den unter E. 3.5.1 aufgeführten Anforderungen an die

Beweistauglichkeit eines Gutachtens. Die Beschwerdeführerin erhebt keine

Einwände gegen das Gutachten (vgl. Stellungnahme vom 27. November 2024). Die

Beschwerdegegnerin bringt vor, dass ohne Weiteres auf das Gutachten abzustellen

wäre, wenn es um eine erstmalige Begutachtung ginge. Für sie sei allerdings

nicht unmittelbar ersichtlich, inwiefern und inwieweit es bezüglich dem im

Gutachten von Dr. med. C____ beschriebenen Vorzustand zu einer erheblichen

Änderung der funktionellen Einschränkungen bzw. der Arbeitsfähigkeit gekommen

sei. Eine entsprechende Aussage dazu fehle im Gerichtsgutachten. In diesem

werde ab Juli 2015 eine aufgehobene Arbeitsfähigkeit attestiert. Die

Beschwerdegegnerin konstatiert, dies lege nahe, das Gerichtsgutachten als

andere Beurteilung eines unverändert gebliebenen Sachverhaltes zu werten.

Andernfalls müsste ihres Erachtens näher und deutlicher dargelegt werden, in

welcher Hinsicht aufgrund des Gutachtens eine revisionsrechtlich relevante

Änderung vorliege (vgl. Stellungnahme vom 17. Oktober 2024). Darauf ist im

Folgenden einzugehen.

4.4.

Wie unter E. 4.3. festgehalten,

ist es zutreffend, dass der Gerichtsgutachter PD Dr. med. G____ zum

Schluss gekommen ist, die Beschwerdeführerin sei seit Juni 2015 für jegliche

berufliche Tätigkeit arbeitsunfähig. Die Beschwerdegegnerin weist sodann zu

Recht darauf hin, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Revisionsverfahren

nach Art. 17 ATSG handelt (vgl. dazu E. 3.3.). Für die Klärung der

Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verändert, bzw.

verschlechtert hat, ist ihr aktueller Zustand (d.h. der Zustand bis zum

Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2023; vgl. z.B.

BGE 142 V 337, 341 E. 3.2.2, BGE 134 V 392, 397 E. 6. mit Hinweis,

und BGE 130 V 445, 446 E. 1.2) mit demjenigen

zum Zeitpunkt der Verfügung vom 7. Dezember 2017 (IV-Akte 96)

zu vergleichen. Im Revisionsverfahren, welches zur rentenerhöhenden Verfügung

vom 22. Januar 2019 (IV-Akte 117) führte, wurden keine umfassenden

Abklärungen getätigt. Die Beschwerdegegnerin passte lediglich die

Berechnungsart der Rente anhand der gemischten Methode an. Deshalb taugt diese

Verfügung nicht als Referenzzeitpunkt (vgl. dazu E. 3.3.). Diese Verfügung

basiert namentlich auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C____

vom 18. Dezember 2016 (IV-Akte 70). Dr. med. C____ kam damals

zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in einer komplexen Bürotätigkeit,

Verkaufstätigkeit oder in einer Sachbearbeitertätigkeit mit hohen kognitiven

und intellektuellen Leistungsanforderungen vollschichtig arbeitsunfähig. In

einer Verweistätigkeit, wie in der Alters- und Behindertenbetreuung, in einer

Verkaufstätigkeit auch im Büro ohne Zeitdruck und Dauerhektik wäre die

Beschwerdeführerin weiterhin vier Stunden täglich ohne Verminderung des Rendements

arbeitsfähig (IV-Akte 70, S. 31). Dies entspricht einem Pensum von

50 % in einer angepassten Tätigkeit. Die Beschwerdegegnerin hat ab Oktober

2012 eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit angenommen (vgl. Verfügung vom 7. Dezember

2017, IV-Akte 96, S. 7). Insofern überschneidet sich die Beurteilung

des Gerichtsgutachters PD Dr. med. G____ mit dem Zeitraum, welcher bereits

vom erwähnten Gutachten von Dr. med. C____ bzw. der erwähnten Verfügung

aus dem Jahr 2017 abgedeckt wurde. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass auch

wenn die Beschwerdeführerin bereits seit Juni 2015 keine Arbeitsfähigkeit mehr

aufwies, dennoch eine Verschlechterung des Gesundheitszustands möglich war.

4.5.

4.5.1 Zunächst fällt auf, dass die Beschwerdeführerin im aktuellen

Revisionsfragebogen vom 25. Oktober 2021 angegeben hatte, ihr Zustand habe

sich seit 2018 verschlimmert (IV-Akte 124, S. 1). Sie wies dazu

einerseits auf somatische Beschwerden (Karpaltunnelsyndrom, Schmerzen in den

Händen, eingeschränkte Sehfähigkeit) hin, andererseits erklärte sie, trotz der

Einnahme von Lithium weiterhin häufigen Wechseln von depressiven und manischen

Phasen ausgesetzt zu sein, und unter starken Nebenwirkungen des Lithiums zu leiden.

Letztere träten phasenmässig, jedoch nicht gleichzeitig auf und äusserten sich

beispielsweise in starkem Zittern, trockener, rissiger Haut beider Hände sowie

starkem Harndrang (IV-Akte 124, S. 3). Im Revisionsfragebogen vom

7. September 2018 hatte die Beschwerdeführerin noch von einem gleich

gebliebenen Zustand berichtet (vgl. IV-Akte 110, S. 1).

4.5.2 Im Wesentlichen dasselbe gilt für die Berichte der

behandelnden Psychiaterin Dr. med. D____. Auch sie berichtete im

anlässlich des damaligen Revisionsverfahrens bei der Beschwerdegegnerin

verfassten Verlaufsbericht vom 26. September 2018 (IV-Akte 112), die

Befunde seien im Wesentlichen gleichgeblieben. Im Verlaufsbericht vom

26. Januar 2022 (IV-Akte 127) hingegen, wies sie auf eine deutliche

Verschlechterung der psychischen und somatischen Funktionsfähigkeit der

Beschwerdeführerin hin. Als hinzugetretene somatische Beschwerden nannte Dr.

med. D____ eine Polyarthrose insbesondere der Hände, einen Netzhautdefekt

mit Visusverlust, Nebenwirkungen der Lithium Therapie (extreme Trockenheit der

Hände bis zur völligen Abschuppung, massiver Tremor der Hände und

gynäkologische Probleme mit Hormonschwankungen, welche ebenfalls lithiumbedingt

auftreten könnten und menopausale Beschwerden verstärkten). Die emotionale

Instabilität der Beschwerdeführerin erachtete die Psychiaterin als leicht gebessert,

erklärte aber, die Beschwerdeführerin habe immer noch sehr häufige depressive

Phasen mit Antriebsverminderung, innerer Leere, Freudlosigkeit und depressiver Stimmung.

Sie sei versucht, diese Symptome mit Substanzen (Alkohol und Kokain) zu überstehen.

Kokain konsumiere sie allerdings keines mehr, Alkohol trinke sie weniger. Trotz

hoher Selbstmotivation schaffe sie es nicht, abstinent zu leben, da der

Alkoholkonsum im Sinne einer «Selbstmedikation» mit den depressiven und

hypomanischen Stimmungsschwankungen verbunden sei. Bei der Beschwerdeführerin

bestünden immer weniger Ressourcen und die Beschwerdeführerin wirke auch kognitiv

immer mehr beeinträchtigt (IV-Akte 127, S. 2). Es fällt im Weiteren

auf, dass auch Dr. med. D____ der Beschwerdeführerin bereits in ihrem

Bericht vom 3. Februar 2016 seit dem 14. April 2015 eine volle

Arbeitsunfähigkeit attestierte (IV-Akte 52, S. 3). Daran hielt sie

auch im Verlaufsbericht vom 26. September 2018 fest und erklärte, es sei

nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdeführerin auf dem ersten Arbeitsmarkt

eine Leistung von 50 % erzielen können solle (IV-Akte 112, S. 4). Dennoch

berichtete auch sie im Verlaufsbericht vom 26. Januar 2022 über eine

Verschlechterung (s.o. und vgl. IV-Akte 127). Die Angaben von der Beschwerdeführerin

selbst, wie auch der behandelnden Psychiaterin sind bereits deutliche Indizien,

dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin in den

vergangenen Jahren weiter verschlechtert hat, auch wenn sie bereits seit Juni

2015 als 100 % arbeitsunfähig gelten muss.

4.5.3 In seinem Gerichtsgutachten erklärt Dr. med. G____,

dass in den psychiatrischen Vorgutachten von 2016 und 2023 die

Langzeitauswirkungen insbesondere der psychostrukturellen Störungen, wie auch

der bipolaren affektiven Störungen nicht gewürdigt und teilweise nicht

diagnostiziert worden seien. Insbesondere hätten die Vorgutachter nicht

gewürdigt, dass das Leben mit solchen schweren psychischen Störungen die

innerpsychische Resilienz immer strapaziere und häufig zu einer vollständigen

Erschöpfung derselben führe. Bei der Beschwerdeführerin sei zusätzlich zu

beachten, dass mehrere schwere psychische Störungen vorlägen und diagnostiziert

werden könnten (Gerichtsgutachten, S. 51). Wie Dr. med. D____, hielt

auch er fest, die Beschwerdeführerin könne unterdessen nicht mehr auf

ausreichend robuste qualitative Funktionsfähigkeiten zurückgreifen, sodass ihre

Anpassungsfähigkeit an Regeln und Routinen ganz grundsätzlich als schwer beeinträchtigt

beurteilt werden müsse (a.a.O.). Auch hinsichtlich der Entscheidungs- und

Urteilsfähigkeit wies er darauf hin, dass die Beschwerdeführerin eine derart

ausgeprägte Erschöpfung ihrer innerpsychischen Resilienz entwickelt habe, dass

sie auf diese Fähigkeit nur noch marginal zurückgreifen könne, sie also schwer

beeinträchtigt sei. Dasselbe gelte für die Flexibilität und die

Umstellungsfähigkeit. In Bezug auf die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung

von Aufgaben erklärte PD Dr. med. G____, die Beschwerdeführerin lebe eine

regelrechte Vita minima. Sie tätige einzelne Hausarbeiten, kaufe ein, gehe

ihrer Körperpflege nach und erledige manchmal Administratives. In der

Hauptsache sei sie aber auf die Unterstützung ihres Lebenspartners angewiesen.

Die Vita minima bedeute, dass die Beschwerdeführerin in einem weitgehend

geschützten bzw. schützenden Rahmen leben könne. Ausserhalb dieser Vita minima

müsse von einer schweren Beeinträchtigung ausgegangen werden

(Gerichtsgutachten, S. 52). Aus diesen Ausführungen des Gerichtsgutachters

geht hervor, dass die Beschwerdeführerin über die Jahre hinweg immer mehr

erschöpfte. Dies erläutert er nachvollziehbar und schlüssig. Es wird daraus

auch deutlich, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Begutachtung im Jahr 2016

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu z.B. BGE 144 V 427, 429

E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f.

E. 8b) noch eine höhere innerpsychische Resilienz ausgewiesen hat als dies

heute der Fall ist.

4.5.4 Schliesslich ergibt sich eine Verschlechterung des

Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin aus einem Vergleich der im Jahr 2016

und der im Jahr 2022 durchgeführten Haushaltsabklärungen. Im Abklärungsbericht

Haushalt vom 23. September 2016 (IV-Akte 66) stellte die Abklärungsperson

eine Einschränkung im Haushalt von 5 %. In jenem vom 17. Mai 2022

(IV-Akte 137) stellte der Abklärungsdienst, bei gleichbleibender

Aufteilung von Haushalt und Erwerb (20 % Haushalt, 80 % Erwerb), eine

Einschränkung von 10 % seit Februar 2021 fest. Dieser Abklärungsbericht

ist nachvollziehbar und entspricht den rechtsprechungsgemäss geltenden

Voraussetzungen für die Beweistauglichkeit eines solchen Abklärungsberichts (die

Haushaltsabklärung ist als Abklärung an Ort und Stelle im Sinne von

Art. 69 Abs. 2 IVV zu verstehen; zur Beweistauglichkeit solcher Berichte

vgl. BGE 130 V 61, 61 ff. E. 6, BGE 128 V 93, 93 f. E. 4 sowie

Urteile des Bundesgerichts 8C_258/2022 vom 14. Dezember 2022

E. 3.2.3. und 9C_671/2017 vom 12.07.2018 E. 4.2.). Das Ergebnis des

Abklärungsberichts vom 17. Mai 2022 ist zu Recht unumstritten. Die

Erhöhung der Einschränkung von 5 % auf 10 % geht letztlich einher mit

den von Dr. med. D____ und der Beschwerdeführerin beschriebenen

Verschlechterung.

4.5.5 Zusammenfassend kann auf das psychiatrische

Gerichtsgutachten von PD Dr. med. G____ vom 16. September 2024

abgestellt werden. Es liegt kein zwingender Grund vor, aus welchem von seiner

Beurteilung abgewichen werden könnte (vgl. E. 3.5.2). Auch wenn er seine

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit rückwirkend per Juni 2015 abgegeben hat, ist

aus den dargelegten Gründen von einer wesentlichen Verschlechterung des

Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 17

Abs. 1 ATSG im Vergleich zum Zeitpunkt der Verfügung vom 7. Dezember

2017 auszugehen. Die Verschlechterung ist spätestens ab der Einleitung des

Revisionsverfahrens durch die Beschwerdegegnerin anzunehmen. Diese erfolgte im

Oktober 2021 (vgl. den leeren Revisionsfragebogen vom 4. Oktober 2021,

IV-Akte 120). Für die Festsetzung der Rente ist letztlich nicht erheblich,

ob die Verschlechterung allenfalls bereits einige Monate vor Oktober 2021 als

ausgewiesen angesehen werden könnte. Eine Rentenerhöhung ist gemäss Art. 88bis

Abs. 1 lit. b IVV ohnehin erst per dem für die Revision von Amtes

wegen vorgesehenen Monat an möglich. Die Rente der Beschwerdeführerin ist somit

per Oktober 2021 neu zu berechnen.

5.

5.1.

Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen

Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des

Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird

das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach

Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem

Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen). Bei Personen, welche nur teilweise erwerbstätig sind und

daneben im Aufgabebereich (namentlich dem Haushalt) tätig sind, werden bei der

Invaliditätsbemessung gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG beide Tätigkeiten

berücksichtigt (vgl. dazu auch Art. 27bis IVV und BGE 144 I 21,

23 E. 2.1). Für den Erwerbsteil erfolgt die Bemessung nach Art. 16

ATSG. Dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl.

BGE 144 I 21, 23 E. 2.1, BGE 142 V 290, 293 f. E. 4 mit

Hinweisen und BGE 141 V 15, 20 f. E. 3.2).

5.2.

Was den Erwerbsteil der Beschwerdeführerin anbelangt, so erübrigt es

sich, vertieft auf die Vergleichseinkommen einzugehen. Sie ist in jeglicher

Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, womit ihre Einschränkung im Erwerb

ebenfalls bei 100 % liegt. Bei einer Gewichtung des bei einem Anteil von

80 % liegenden Erwerbs resultiert ein Invaliditätsgrad im Erwerb von

80 %.

Bei einer Einschränkung des mit einem Anteil von 20 % und

einer Einschränkung von 10 % (vgl. E. 4.5.4)

resultiert ein Invaliditätsgrad im Haushalt von 2 %. Insgesamt weist die

Beschwerdeführerin folglich seit mindestens Oktober 2021 (vgl. E. 4.5.5)

einen Invaliditätsgrad von 82 % auf. Damit hat sie ab demselben Zeitpunkt (vgl.

E. 4.5.5) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. E. 3.2.).

6.

6.1.

Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen und

ist die Verfügung vom 4. Juli 2023 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist

zu verpflichten, der Beschwerdeführerin, rückwirkend ab dem 1. Oktober

2021, eine ganze Invalidenrente auszurichten.

6.2.

Entsprechend dem Verfahrensausgang

hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr

von Fr. 800.00 zu tragen (Art. 61 lit. fbis

ATSG und Art. 69 Abs.1bis IVG).

6.3.

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können die Kosten

eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden,

wenn ein Zusammenhang zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung

und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen, besteht (BGE 143 V 269, 179 E. 6.2.1, BGE 140 V 70, 75 E. 6.1 und 6.2 und BGE 139 V 496, 500 ff.

E. 4.; vgl. auch Art. 45 Abs. 1 ATSG). Das Gerichtsgutachten wurde in Auftrag

gegeben, weil das psychiatrische Teilgutachten der Begutachtungsstelle E____

nicht schlüssig und somit nicht beweistauglich war (vgl. E. 4.1.3). Der

medizinische Sachverhalt war demnach nicht genügend abgeklärt um den Rentenanspruch

der Beschwerdeführerin klären zu können. Es rechtfertigt sich daher, der

Beschwerdegegnerin die Kosten für die Begutachtung aufzuerlegen. Diese betragen

insgesamt Fr. 7'164.70. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer

Rechnung der I____ vom 23. August 2024 über Fr. 164.70 (in den

Gerichtsakten) sowie der Honorarforderung von PD Dr. med. G____ für die

Erstellung des Gutachtens in Höhe von Fr. 7'000.00

(vgl. die Rechnung vom 16. September 2024, in den Gerichtsakten).

6.4.

Die obsiegende Beschwerdeführerin

hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der

Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61

lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der

Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in

durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer

Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren

kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende

Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine

Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.00 zuzüglich eines Zuschlags für

den zusätzlichen Aufwand in Zusammenhang mit dem Gerichtsgutachten in Höhe von Fr. 500.00

sowie Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Die Mehrwertsteuer betrug bis zum 31. Dezember 2023

7.7 %. Seit dem 1. Januar 2024 beträgt die Mehrwertsteuer 8.1 %.

Beschwerde und Beschwerdeantwort sowie der Verzicht auf eine Replik wurden

vorliegend im Jahr 2023 verfasst. Der Aufwand im Zusammenhang mit der

Gerichtsbegutachtung fällt vollumfänglich in das Jahr 2024. Entsprechend wird

die Mehrwertsteuer aufgeteilt. Somit ist der Beschwerdeführerin für das Jahr

2023 eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 zuzüglich 7.7 %

Mehrwertsteuer (Fr. 192.50) und für das Jahr 2024 ein Honorar von Fr. 500.00

zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer (Fr. 40.50) zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 4. Juli 2023 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet,

der Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2021 eine ganze Invalidenrente

auszurichten.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.00 gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten für das

Gerichtsgutachten von insgesamt Fr. 7'164.70 zu tragen.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'350.00 (inkl. Auslagen)

zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer auf Fr. 3'750.00 (Fr. 288.75) und 8.1 %

Mehrwertsteuer auf Fr. 500.00 (Fr. 40.50).

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: