IV.2023.90
Anspruch auf eine Invalidenrente; Gerichtsgutachten (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)
10. April 2025Deutsch31 min
Im Rahmen ihrer Abklärungen veranlasste die Beschwerdegegnerin eine Haushaltsabklärung
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 10.
April 2025
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), P. Waegeli, Th. Aeschbach
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.90
Verfügung vom 4. Juli 2023
Anspruch auf eine Invalidenrente;
Gerichtsgutachten
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Die 1971 geborene Beschwerdeführerin hat ein Eidgenössisches
Fähigkeitszeugnis als Detailhandelsangestellte sowie ein solches als
kaufmännische Angestellte (vgl. IV-Akte 19, S. 16 f.). Nach
ihren beiden Ausbildungen war sie in verschiedenen Anstellungen erwerbstätig
(vgl. Lebenslauf und Zeugnisse, IV-Akte 19). Am 3. Oktober 2012 meldete
sie sich erstmals zur Früherfassung und am 1. November 2012 zum Bezug von
Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akten 1
und 4). Diese führte in der Folge Abklärungen durch und sprach ihr berufliche
Massnahmen in Form von Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche zu (vgl.
Mitteilung vom 22. August 2013). Mit Vorbescheid vom 14. Mai 2014 und
Verfügung vom 1. Juli 2014 schloss sie die beruflichen Massnahmen ab
(IV-Akten 38 und 40).
b)
Am 12. Juli 2015 reichte die Beschwerdeführerin erneut eine
Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin ein (IV-Akte 44).
Im Rahmen ihrer Abklärungen veranlasste die Beschwerdegegnerin eine Haushaltsabklärung
(vgl. Bericht vom 23. September 2016, IV-Akte 66) und eine
psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. C____, Spezialarzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Gutachten vom 18. Dezember 2016,
IV-Akte 70). Nach weiteren Abklärungen und einem ersten
Vorbescheidverfahren (vgl. dazu den Vorbescheid vom 16. Mai 2017,
IV-Akte 75 sowie die Einwandschreiben vom 6. Juni 2017, vom
16. Juni 2017 und vom 25. Juli 2017, IV-Akten 77, 79 und 82),
sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom
23. August 2017 und Verfügung vom 7. Dezember 2017 ab Januar 2016 eine
Viertelsrente zu (IV-Akten 88 und 96).
c)
Im Jahr 2018 leitete die Beschwerdegegnerin eine Rentenrevision ein
(vgl. Revisionsfragebogen vom 7. September 2018, IV-Akte 110; vgl.
auch Verlaufsbericht von Dr. med. D____, Fachärztin FMH für Psychiatrie
und Psychotherapie, vom 26. September 2018, IV-Akte 112). Mit
Vorbescheid vom 5. Oktober 2018 und Verfügung vom 22. Januar 2019
erhöhte die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente der Beschwerdeführerin
aufgrund der ab dem 1. Januar 2018 neu geltenden Berechnungsweise der
gemischten Methode auf eine halbe Rente (IV-Akten 114 und 117).
d)
Im Herbst 2021 leitete die Beschwerdegegnerin erneut eine Rentenrevision
ein (vgl. Revisionsfragebogen vom 25. Oktober 2021, IV-Akte 124). Die
Beschwerdegegnerin veranlasste eine erneute Haushaltsabklärung (vgl.
Abklärungsbericht Haushalt vom 17. Mai 2022, IV-Akte 137) und ein
polydisziplinäres Gutachten unter Beteiligung der Disziplinen Allgemeine Innere
Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Rheumatologie und Ophtalmologie; vgl.
Schreiben vom 31. Mai 2022, IV-Akte 140). Letzteres wurde via
SuisseMED@P der Begutachtungsstelle E____ zugeteilt (vgl. E-Mail vom 10.
September 2022, IV-Akte 141). Die Gutachter kamen im Wesentlichen zum Schluss,
die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit zu 50 %
arbeitsfähig (vgl. polydisziplinäres Gutachten vom 28. März 2023, IV-Akte 155,
S. 22). Mit Mitteilung vom 26. Mai 2023 teilte die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin daraufhin mit, dass sie weiterhin einen Anspruch auf
eine halbe Invalidenrente habe (IV-Akte 159). Auf Wunsch der
Beschwerdeführerin (vgl. Schreiben vom 16. Juni 2023, IV-Akte 161)
erliess die Beschwerdegegnerin am 4. Juli 2023 eine gleichlautende,
anfechtbare Verfügung (IV-Akte 164).
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 4. September 2023 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt die Beschwerdeführerin, die
Verfügung vom 4. Juli 2023 sei aufzuheben und es seien ihr die
gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragt sie, es sei ein gerichtliches Obergutachten anzuordnen und es sei ihr
die unentgeltliche Prozessführung mit B____ als kostenlosem Rechtsbeistand zu
bewilligen. Alles unter o/e-Kostenfolge.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
12.
Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Eingabe vom 15. November 2023 verzichtet die Beschwerdeführerin
auf die Einreichung einer Replik und hält an ihren in der Beschwerde gestellten
Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 gewährt die
Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege
und die unentgeltliche Vertretung durch F____.
IV.
a)
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung
verlangt hat, findet am 10. Januar 2024 die Urteilsberatung durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
b)
Mit Verfügung vom 15. Januar 2024 informiert die Präsidentin die Parteien
darüber, dass das Verfahren an der Beratung vom 10. Januar 2024
ausgestellt worden sei und ein psychiatrisches Gerichtsgutachten in Auftrag
gegeben werde.
c)
Mit einer weiteren Verfügung vom 6. März 2024 teilt die Präsidentin
den Parteien mit, dass PD Dr. med. G____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, mit der Begutachtung beauftragt werde.
d)
Das psychiatrische Gerichtsgutachten von PD Dr. med. G____ vom
16.
September 2024 geht am 17. September 2024 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ein. Die Präsidentin lässt es den
Parteien mit Verfügung vom 18. September 2024 zur Stellungnahme zukommen.
e)
Die Beschwerdegegnerin äussert sich mit einer Eingabe vom
17.
Oktober 2024 zum Gerichtsgutachten, die Beschwerdeführerin mit Eingabe
vom 27. November 2024.
V.
Am 10. April 2025 findet die zweite Urteilsberatung durch
die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3.
Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;
SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hält im Rahmen des Beschwerdeverfahrens an
der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2023, mit welcher sie die halbe
Rente der Beschwerdeführerin bestätigte, fest. Ihrer Auffassung nach hat sich
der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung durch Dr.
med. C____ im Jahr 2016 (IV-Akte 70) nicht verschlechtert. Das
Gerichtsgutachten erachtet sie als andere Beurteilung eines unverändert
gebliebenen Sachverhalts und erklärt, andernfalls müsste näher und deutlicher
dargelegt werden, in welcher Hinsicht aufgrund des Gutachtens eine
revisionsrechtlich relevante Änderung vorliege.
2.2
Die Beschwerdeführerin kritisiert in ihrer Beschwerde in erster
Linie das psychiatrische Teilgutachten des polydisziplinären Gutachtens der
Begutachtungsstelle E____ vom 28. März 2023 (IV-Akte 155). Ihrer
Auffassung nach biete dieses keine zuverlässigen Einschätzungen. Die
Beschwerdegegnerin habe deshalb zu Unrecht darauf abgestellt. Die
Beschwerdeführerin verweist auf die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. D____,
welche von Verschlechterungen ihres Gesundheitszustands berichtet habe, und
beantragt die Erstellung eines gerichtlichen Obergutachtens und anschliessend
die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen. In Ihrer Stellungnahme im Nachgang
zur Einholung des psychiatrischen Gerichtgutachtens von PD Dr. med. G____
vom 16. September 2024 erklärt sie, auf dieses könne abgestellt werden. Die
Verschlechterung ihres Zustandes sei mit diesem rechtsgenüglich ausgewiesen.
2.3
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente der
Beschwerdeführerin zu Recht nicht erhöht hat.
3.
3.1
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind der
Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die in Geltung
standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit
rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (vgl. BGE 144 V 201, 213
E. 4.3.1, BGE 140 V 41, 44 E 6.3.1 mit Hinweisen sowie
Urteil des Bundesgerichts 8C_250/2022 vom 8. November 2022 E. 4.1.
Dispositiv
mit Hinweisen). Demnach sind vorliegend die Bestimmungen des ATSG, des IVG und
der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021
geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version
wiedergegeben, zitiert und angewendet.
3.2.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn
sie einen Invaliditätsgrad im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG aufweist.
Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht, wenn sie zu mindestens 70 %
invalid ist. Eine Dreiviertelsrente verlangt eine Invalidität von mindestens 60 %,
eine halbe Rente, eine solche von mindestens 50 % und eine Viertelsrente eine
von mindestens 40 %.
3.3.
Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder
aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich
verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche
Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine
Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3, BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die
bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert
gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3, BGE 115 V 308, 313 E. 4a/bb, BGE 112 V 371, 372
E. 2b, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2014 vom
12. November 2014 E. 3.2.). Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer
Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3, BGE 133 V 108, 114 E. 5.4 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_143/2017
vom 7. Juni 2017 E. 3.1). Liegt
allerdings ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen
besteht (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 117 V 198, 200 E. 4b).
3.4.
3.4.1 Im
Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt
die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen
Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere
medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG). Auch
der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen
(vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Das Gericht würdigt die Beweise nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 144 V 427,
429 E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f.
E. 8a und b).
3.4.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat das
kantonale Sozialversicherungsgericht in der Regel dann ein Gerichtsgutachten
einzuholen, wen es im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits
erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen
Teilen) noch gutachterlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sein
in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung bleibt
hingegen in jenen Fällen möglich, in welchen es darum geht, zu einer bisher
vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Dem Gericht steht es
ebenso frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung,
Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist
(BGE 139 V 99, 100 E. 1.1 sowie BGE 137 V 210, 264 E. 4.4.1.4).
3.5.
3.5.1 Ein medizinisches
Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist,
auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der
Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 E. 1c). Im Falle des
Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp.
Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem
Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3
und 297 f. E. 4.1.3).
3.5.2 Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis
nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Experten ab,
deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu
stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum
Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist, oder
wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu
anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des
Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch
einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom
Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4, BGE 125 V 351, 352 f. E. 3b/aa, BGE 118 V 286, 290 E. 1b und BGE 112 V 30, 32 f. E. 1a mit Hinweisen). Damit
messen die Richtlinien, die es wesensgemäss stets unter Vorbehalt abweichender
Ergebnisse im Rahmen fallweiser pflichtgemässer Beweiswürdigung zu verstehen
gilt, den Gerichtsgutachten höheren beweiswert zu als den
Administrativgutachten (BGE 143 V 269, 282 E. 6.2.3.2.).
4.
4.1.
4.1.1 Im von der Beschwerdegegnerin veranlassten polydisziplinären
Gutachten der Begutachtungsstelle E____ vom 28. März 2023
(IV-Akte 155) führten die Gutachter aus den Disziplinen Allgemeine Innere
Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie und Ophtalmologie folgende Diagnosen auf (IV-Akte 155,
S. 18):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
Bipolare
affektive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F31.3)
2.
Einfache Aktivitäts-
und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
Chronisches
Panvertebralsyndrom (ICD-10 M54.80)
2.
Chronische
Arthralgien Hände beidseits (ICD-10 M25.54)
3.
Hypovitaminose D
(ICD-10 E55.9)
4.
Keratokonjunktivitis
sicca beidseits (ICD-10 H16.2)
5.
St. n. PPV und
Membranpeeling ILM-Flap, Endodrainage, Exokryokoagulation, SF6-Tamponade rechts
am 16.06.2021
6.
Pseudophakie am
rechten Auge (ICD-10 Z96.1)
7.
Chronisches
Nikotinabusus von kumulativ 30 Packyears (ICD-10 F17.1)
8.
Dyslipidämie
(ICD-10 E78.2)
9.
Psychische und
Verhaltensstörung durch multiplen Substanzkonsum, gegenwärtig episodisch
Alkohol (ICD-10 F19.26)
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit
(IV-Akte 155, S. 22) erklärten die Gutachter, in der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit könnte die Beschwerdeführerin fünf Stunden am Tag anwesend
sein. Als Folge der affektiven Störung und der einfachen Aktivitäts- und
Aufmerksamkeitsstörung komme es bei der Arbeit zu einer erhöhten Ermüdbarkeit
und Konzentrationsstörungen, was einen vermehrten Erholungsbedarf bedinge. Die
Arbeitsfähigkeit, bezogen auf ein 100 %-Pensum sei auf 50 % zu
schätzen. Von dieser Arbeitsfähigkeit könne auch im Verlauf seit der
massgeblichen Verfügung vom 7. Dezember 2017 ausgegangen werden. Hinsichtlich
der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (IV-Akte 155,
S. 22) führten sie aus, aus polydisziplinärer Sicht seien der
Beschwerdeführerin im Grunde genommen alle somatisch angepassten beruflichen
Tätigkeit zumutbar, jedoch könnten körperlich stark belastende Tätigkeiten zu
einer Verschlechterung der bereits bestehenden leichten degenerativen
Veränderungen im Bewegungsapparat führen. In einer solchen Tätigkeit sei eine
maximale Präsenz von fünf Stunden pro Tag möglich. Aufgrund der affektiven
Störung und der einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung komme es bei
der Arbeit zu einer erhöhten Ermüdbarkeit und Konzentrationsstörungen, was
einen vermehrten Erholungsbedarf bedinge. Die Arbeitsfähigkeit in einer solchen
Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt bezogen auf ein 100 %-Pensum sei auf
50 % zu schätzen. Von dieser Arbeitsfähigkeit könne auch im Verlauf seit
der massgeblichen Verfügung vom 7. Dezember 2017 ausgegangen werden.
4.1.2 Es ist zu recht unbestritten, dass auf die Teilgutachten
in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin (IV-Akte 155,
S. 31 ff.), Rheumatologie (IV-Akte 155, S. 46 ff.) und
Ophtalmologie (IV-Akte 155, S. 99 ff.) abgestellt werden kann.
Diese erfüllen die unter E. 3.5.1 aufgeführten Voraussetzungen für die
Beweistauglichkeit eines medizinischen Gutachtens. Anders verhält es sich
jedoch mit der Beweistauglichkeit des psychiatrischen Teilgutachtens
(IV-Akte 155, S. 73 ff.).
4.1.3 Das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. H____,
Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erfüllt wohl formal die
meisten der Beweistauglichkeitsvoraussetzungen für ein Gutachten (vgl.
E. 3.5.1). Allerdings fehlt es aus verschiedenen Gründen an der
Schlüssigkeit. So ging er auf die Diagnosestellung der behandelnden
Psychiaterin, Dr. med. D____ (bipolare affektive Störung, Typ II, und eine
Störung durch Alkohol) ein und hielt fest, dass diese eine Verschlechterung und
das Hinzutreten diverser somatischen Probleme erwähnt habe. Dazu erklärte er,
letztere müssten bei der Einschätzung der psychiatrischen Arbeitsfähigkeit
ausgeschlossen werden. Die Einschätzung weiche deshalb von der Einschätzung von
Dr. med. D____ ab (IV-Akte 155, S. 91).
Es trifft zu, dass Dr. med. D____ erklärt hatte, es seien
im Verlauf diverse somatische Probleme hinzugekommen. Sie hielt in ihrem
Verlaufsbericht vom 26. Januar 2022 jedoch auch fest, die
Funktionsfähigkeit habe sich in somatischer und psychischer Hinsicht deutlich
verschlechtert (IV-Akte 127, S. 2). Dazu stellte sie klar, dass es
der Beschwerdeführerin aus ihrer Sicht nicht mehr zumutbar sei, im ersten
Arbeitsmarkt zu arbeiten bzw. keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe
(IV-Akte 127, S. 3 und 5). Als gesundheitliche Störungen, welche sich
bei der bisherigen Tätigkeit auswirkten nannte sie eine Verlangsamung des Arbeitstempos,
eine Konzentrations- und Antriebsstörung, Fehleranfälligkeit, fehlende
Flexibilität und Anpassungsfähigkeit, fehlende Durchhaltemöglichkeit,
(krankheitsbedingte) Mühe, mit dem Einhalten von Zeitstrukturen, Erschöpfung
und unerwünschte Wirkungen der Medikation mit Lithium sowie weitere somatische
Aspekte (arthrotisch bedingte Schmerzen in den Händen und Visusverlust;
IV-Akte 127, S. 4). Ferner legte sie die Beilage der
Beschwerdeführerin zum Revisionsfragebogen (vgl. IV-Akte 124, S. 3)
ihrem eigenen Bericht bei (IV-Akte 127, S. 6). Aus diesem ergibt sich
unter anderem, dass die Beschwerdeführerin, trotz der Lithiumeinnahme und
regelmässiger Überprüfung des Lithium-Spiegels, häufige Wechsel zwischen
depressiven und manischen Phasen beklagte. Der Gutachter Dr. med. C____ erwähnte
nicht, dass Dr. med. D____ in ihrem Verlaufsbericht vom 26. September
2018 (IV-Akte 112) noch von unveränderten Befunden berichtet hatte
(IV-Akte 112, S. 1) und davon ausgegangen war, die Beschwerdeführerin
könne im ersten Arbeitsmarkt eine Leistung von 50 % erzielen (IV-Akte 112,
S. 4). Auch auf ihre Aussage, dass die (aus psychiatrischer Sicht)
geschilderten Auswirkungen der gesundheitlichen Störungen bei der bisherigen
Tätigkeit mit einer Antriebsminderung, formalen Denkstörungen, die ein
konzentriertes Arbeiten verunmöglichten, je nachdem ob depressive oder hypomanische
Phasen vorhanden seien (IV-Akte 112, 3), ging der Gutachter nicht ein. Diese
Veränderung in der Berichterstattung der behandelnden Psychiaterin Dr.
med. D____ sind deutliche Hinweise darauf, dass eine Verschlechterung des
Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin, nach Auffassung von Dr. med. D____,
nicht allein auf die hinzugetretenen somatischen Beschwerden zurückzuführen
sind. Dr. med. H____ berücksichtigte die erwähnten Umstände in seinem
Teilgutachten allesamt nicht. Insgesamt findet sich in seinem psychiatrischen
Teilgutachten keine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Verlauf der
gesundheitlichen Entwicklung der Beschwerdeführerin. So diagnostizierte auch er
eine bipolare Störung (vgl. IV-Akte 155, S. 91), ging jedoch nicht
vertieft auf die Häufigkeit, Dauer und Intensität der depressiven und
hypomanischen Phasen ein. Er erwähnte lediglich, dass die affektive Störung der
Beschwerdeführerin aktuell mit einer leichten depressiven Episode ausgeprägt
sei, gekennzeichnet durch leichte depressive Verstimmungen, erhöhte
Ermüdbarkeit, Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen und verminderten
Selbstwert mit Insuffizienzgedanken. Er verwies im Weiteren auf eine einfache
Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung sowie ihren episodischen Alkoholkonsum.
Im Weiteren führte er aus, dass es auch zu «deutlicheren depressiven Episoden»
komme. Welche dann auch länger anhielten. Dazwischen komme es zu hypomanischen
Phasen mit leicht angetriebener Gestimmtheit und Überaktivität. Zu eigentlichen
manischen Phasen mit auch risikoreichem Verhalten oder deutlicher finanzieller
Verschuldung sei es offenbar in letzter Zeit nicht mehr gekommen
(IV-Akte 155, S. 92). Unter dem Titel «Beurteilung des bisherigen
Verlaufs […]» ging er nicht weiter auf den Wechsel der erwähnten Phasen ein
(IV-Akte 155, S. 93). Seine Beurteilung wirkt aus diesen Gründen mehr
wie eine Momentaufnahme als eine Beurteilung des Verlaufs. Letzteres wäre bei
einem Revisionsverfahren jedoch zwingend notwendig. Schliesslich erklärt der
Gutachter auch in seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht in
nachvollziehbarer Weise, weshalb im Wissen um die Bipolare Störung mit den
depressiven und hypomanischen Phasen und Angesichts der berichteten
Verschlechterung der behandelnden Psychiaterin weiterhin von einer
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % auf dem ersten
Arbeitsmarkt ausgeht (IV-Akte 155, S. 94 f.). Auf das
psychiatrische Teilgutachten kann schon aus diesen Gründen nicht abgestellt
werden. Es erübrigt sich deshalb auf die weiteren diesbezüglichen Kritikpunkte,
welche die Beschwerdeführerin anbrachte, einzugehen.
4.2.
Infolge der fehlenden Beweistauglichkeit des psychiatrischen
Teilgutachtens der E____ (vgl. E. 4.1.) beauftragt das angerufene Gericht
PD Dr. med. G____ mit der Erstellung eines psychiatrischen
Gerichtsgutachtens. Dieser stellt in seinem Gerichtsgutachten vom
16. September 2024 (in den Gerichtsakten) folgende Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: kombinierte Persönlichkeitsstörungen
(ICD-10 F61.0) mit emotional instabilen und abhängigen Anteilen, bipolare
affektive Störung mit schnellem Phasenwechsel (ICD-10 F31.81), Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung
(ADHS) (ICD-10 F90.0), Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, ständiger
Substanzgebrauch (ICD-10 F12.25) und Störungen durch multiplen Substanzgebrauch
und Konsum anderer psychotroper Substanzen, Abhängigkeitssyndrom, Vollremission
(ICD-10 F19.202 [vermutlich ist F19.20 gemeint]). Diagnosen ohne Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit stellte der Gutachter keine (Gerichtsgutachten,
S. 35).
Der Gutachter kommt zum Schluss, dass die qualitativen
Funktionsfähigkeiten der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht in den
relevanten qualitativen Funktionsfähigkeiten schwer beeinträchtigt seien und
deshalb auf dem ersten Arbeitsmarkt keine Arbeitsfähigkeit mehr vorliege. Die
Arbeitsfähigkeit betrage in jeglichen beruflichen Tätigkeiten 0 % (Gerichtsgutachten,
S. 53). Die Prognose hinsichtlich einer Reintegration der
Beschwerdeführerin in den ersten Arbeitsmarkt beurteilt er als schlecht
(Gerichtsgutachten, S. 50). Zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit
führt PD Dr. med. G____ aus, nach ihrer Anstellung bis Mai 2015 im ersten Arbeitsmarkt,
sei die Beschwerdeführerin noch zwischen August 2017 und April 2018
arbeitstätig gewesen. Diese letzte Arbeitsstelle habe möglicherweise dem
zweiten Arbeitsmarkt entsprochen. Eine psychische Zustandsverbesserung habe
sich seit 2015, trotz anhaltender psychischer Behandlung, aber nicht mehr
ergeben. Die Beschwerdeführerin sei zwischen Juni 2015 und Oktober 2015
stationär und teilstationär behandelt worden. Es könne ihr deshalb ab Juni 2015
für jegliche berufliche Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 0 % (d.h. eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 %) attestiert werden (Gerichtsgutachten,
S. 23).
4.3.
Das bidisziplinäre Gerichtsgutachten von PD Dr. med. G____ vom 16. September
2024 entspricht den unter E. 3.5.1 aufgeführten Anforderungen an die
Beweistauglichkeit eines Gutachtens. Die Beschwerdeführerin erhebt keine
Einwände gegen das Gutachten (vgl. Stellungnahme vom 27. November 2024). Die
Beschwerdegegnerin bringt vor, dass ohne Weiteres auf das Gutachten abzustellen
wäre, wenn es um eine erstmalige Begutachtung ginge. Für sie sei allerdings
nicht unmittelbar ersichtlich, inwiefern und inwieweit es bezüglich dem im
Gutachten von Dr. med. C____ beschriebenen Vorzustand zu einer erheblichen
Änderung der funktionellen Einschränkungen bzw. der Arbeitsfähigkeit gekommen
sei. Eine entsprechende Aussage dazu fehle im Gerichtsgutachten. In diesem
werde ab Juli 2015 eine aufgehobene Arbeitsfähigkeit attestiert. Die
Beschwerdegegnerin konstatiert, dies lege nahe, das Gerichtsgutachten als
andere Beurteilung eines unverändert gebliebenen Sachverhaltes zu werten.
Andernfalls müsste ihres Erachtens näher und deutlicher dargelegt werden, in
welcher Hinsicht aufgrund des Gutachtens eine revisionsrechtlich relevante
Änderung vorliege (vgl. Stellungnahme vom 17. Oktober 2024). Darauf ist im
Folgenden einzugehen.
4.4.
Wie unter E. 4.3. festgehalten,
ist es zutreffend, dass der Gerichtsgutachter PD Dr. med. G____ zum
Schluss gekommen ist, die Beschwerdeführerin sei seit Juni 2015 für jegliche
berufliche Tätigkeit arbeitsunfähig. Die Beschwerdegegnerin weist sodann zu
Recht darauf hin, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Revisionsverfahren
nach Art. 17 ATSG handelt (vgl. dazu E. 3.3.). Für die Klärung der
Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verändert, bzw.
verschlechtert hat, ist ihr aktueller Zustand (d.h. der Zustand bis zum
Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2023; vgl. z.B.
BGE 142 V 337, 341 E. 3.2.2, BGE 134 V 392, 397 E. 6. mit Hinweis,
und BGE 130 V 445, 446 E. 1.2) mit demjenigen
zum Zeitpunkt der Verfügung vom 7. Dezember 2017 (IV-Akte 96)
zu vergleichen. Im Revisionsverfahren, welches zur rentenerhöhenden Verfügung
vom 22. Januar 2019 (IV-Akte 117) führte, wurden keine umfassenden
Abklärungen getätigt. Die Beschwerdegegnerin passte lediglich die
Berechnungsart der Rente anhand der gemischten Methode an. Deshalb taugt diese
Verfügung nicht als Referenzzeitpunkt (vgl. dazu E. 3.3.). Diese Verfügung
basiert namentlich auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C____
vom 18. Dezember 2016 (IV-Akte 70). Dr. med. C____ kam damals
zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in einer komplexen Bürotätigkeit,
Verkaufstätigkeit oder in einer Sachbearbeitertätigkeit mit hohen kognitiven
und intellektuellen Leistungsanforderungen vollschichtig arbeitsunfähig. In
einer Verweistätigkeit, wie in der Alters- und Behindertenbetreuung, in einer
Verkaufstätigkeit auch im Büro ohne Zeitdruck und Dauerhektik wäre die
Beschwerdeführerin weiterhin vier Stunden täglich ohne Verminderung des Rendements
arbeitsfähig (IV-Akte 70, S. 31). Dies entspricht einem Pensum von
50 % in einer angepassten Tätigkeit. Die Beschwerdegegnerin hat ab Oktober
2012 eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit angenommen (vgl. Verfügung vom 7. Dezember
2017, IV-Akte 96, S. 7). Insofern überschneidet sich die Beurteilung
des Gerichtsgutachters PD Dr. med. G____ mit dem Zeitraum, welcher bereits
vom erwähnten Gutachten von Dr. med. C____ bzw. der erwähnten Verfügung
aus dem Jahr 2017 abgedeckt wurde. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass auch
wenn die Beschwerdeführerin bereits seit Juni 2015 keine Arbeitsfähigkeit mehr
aufwies, dennoch eine Verschlechterung des Gesundheitszustands möglich war.
4.5.
4.5.1 Zunächst fällt auf, dass die Beschwerdeführerin im aktuellen
Revisionsfragebogen vom 25. Oktober 2021 angegeben hatte, ihr Zustand habe
sich seit 2018 verschlimmert (IV-Akte 124, S. 1). Sie wies dazu
einerseits auf somatische Beschwerden (Karpaltunnelsyndrom, Schmerzen in den
Händen, eingeschränkte Sehfähigkeit) hin, andererseits erklärte sie, trotz der
Einnahme von Lithium weiterhin häufigen Wechseln von depressiven und manischen
Phasen ausgesetzt zu sein, und unter starken Nebenwirkungen des Lithiums zu leiden.
Letztere träten phasenmässig, jedoch nicht gleichzeitig auf und äusserten sich
beispielsweise in starkem Zittern, trockener, rissiger Haut beider Hände sowie
starkem Harndrang (IV-Akte 124, S. 3). Im Revisionsfragebogen vom
7. September 2018 hatte die Beschwerdeführerin noch von einem gleich
gebliebenen Zustand berichtet (vgl. IV-Akte 110, S. 1).
4.5.2 Im Wesentlichen dasselbe gilt für die Berichte der
behandelnden Psychiaterin Dr. med. D____. Auch sie berichtete im
anlässlich des damaligen Revisionsverfahrens bei der Beschwerdegegnerin
verfassten Verlaufsbericht vom 26. September 2018 (IV-Akte 112), die
Befunde seien im Wesentlichen gleichgeblieben. Im Verlaufsbericht vom
26. Januar 2022 (IV-Akte 127) hingegen, wies sie auf eine deutliche
Verschlechterung der psychischen und somatischen Funktionsfähigkeit der
Beschwerdeführerin hin. Als hinzugetretene somatische Beschwerden nannte Dr.
med. D____ eine Polyarthrose insbesondere der Hände, einen Netzhautdefekt
mit Visusverlust, Nebenwirkungen der Lithium Therapie (extreme Trockenheit der
Hände bis zur völligen Abschuppung, massiver Tremor der Hände und
gynäkologische Probleme mit Hormonschwankungen, welche ebenfalls lithiumbedingt
auftreten könnten und menopausale Beschwerden verstärkten). Die emotionale
Instabilität der Beschwerdeführerin erachtete die Psychiaterin als leicht gebessert,
erklärte aber, die Beschwerdeführerin habe immer noch sehr häufige depressive
Phasen mit Antriebsverminderung, innerer Leere, Freudlosigkeit und depressiver Stimmung.
Sie sei versucht, diese Symptome mit Substanzen (Alkohol und Kokain) zu überstehen.
Kokain konsumiere sie allerdings keines mehr, Alkohol trinke sie weniger. Trotz
hoher Selbstmotivation schaffe sie es nicht, abstinent zu leben, da der
Alkoholkonsum im Sinne einer «Selbstmedikation» mit den depressiven und
hypomanischen Stimmungsschwankungen verbunden sei. Bei der Beschwerdeführerin
bestünden immer weniger Ressourcen und die Beschwerdeführerin wirke auch kognitiv
immer mehr beeinträchtigt (IV-Akte 127, S. 2). Es fällt im Weiteren
auf, dass auch Dr. med. D____ der Beschwerdeführerin bereits in ihrem
Bericht vom 3. Februar 2016 seit dem 14. April 2015 eine volle
Arbeitsunfähigkeit attestierte (IV-Akte 52, S. 3). Daran hielt sie
auch im Verlaufsbericht vom 26. September 2018 fest und erklärte, es sei
nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdeführerin auf dem ersten Arbeitsmarkt
eine Leistung von 50 % erzielen können solle (IV-Akte 112, S. 4). Dennoch
berichtete auch sie im Verlaufsbericht vom 26. Januar 2022 über eine
Verschlechterung (s.o. und vgl. IV-Akte 127). Die Angaben von der Beschwerdeführerin
selbst, wie auch der behandelnden Psychiaterin sind bereits deutliche Indizien,
dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin in den
vergangenen Jahren weiter verschlechtert hat, auch wenn sie bereits seit Juni
2015 als 100 % arbeitsunfähig gelten muss.
4.5.3 In seinem Gerichtsgutachten erklärt Dr. med. G____,
dass in den psychiatrischen Vorgutachten von 2016 und 2023 die
Langzeitauswirkungen insbesondere der psychostrukturellen Störungen, wie auch
der bipolaren affektiven Störungen nicht gewürdigt und teilweise nicht
diagnostiziert worden seien. Insbesondere hätten die Vorgutachter nicht
gewürdigt, dass das Leben mit solchen schweren psychischen Störungen die
innerpsychische Resilienz immer strapaziere und häufig zu einer vollständigen
Erschöpfung derselben führe. Bei der Beschwerdeführerin sei zusätzlich zu
beachten, dass mehrere schwere psychische Störungen vorlägen und diagnostiziert
werden könnten (Gerichtsgutachten, S. 51). Wie Dr. med. D____, hielt
auch er fest, die Beschwerdeführerin könne unterdessen nicht mehr auf
ausreichend robuste qualitative Funktionsfähigkeiten zurückgreifen, sodass ihre
Anpassungsfähigkeit an Regeln und Routinen ganz grundsätzlich als schwer beeinträchtigt
beurteilt werden müsse (a.a.O.). Auch hinsichtlich der Entscheidungs- und
Urteilsfähigkeit wies er darauf hin, dass die Beschwerdeführerin eine derart
ausgeprägte Erschöpfung ihrer innerpsychischen Resilienz entwickelt habe, dass
sie auf diese Fähigkeit nur noch marginal zurückgreifen könne, sie also schwer
beeinträchtigt sei. Dasselbe gelte für die Flexibilität und die
Umstellungsfähigkeit. In Bezug auf die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung
von Aufgaben erklärte PD Dr. med. G____, die Beschwerdeführerin lebe eine
regelrechte Vita minima. Sie tätige einzelne Hausarbeiten, kaufe ein, gehe
ihrer Körperpflege nach und erledige manchmal Administratives. In der
Hauptsache sei sie aber auf die Unterstützung ihres Lebenspartners angewiesen.
Die Vita minima bedeute, dass die Beschwerdeführerin in einem weitgehend
geschützten bzw. schützenden Rahmen leben könne. Ausserhalb dieser Vita minima
müsse von einer schweren Beeinträchtigung ausgegangen werden
(Gerichtsgutachten, S. 52). Aus diesen Ausführungen des Gerichtsgutachters
geht hervor, dass die Beschwerdeführerin über die Jahre hinweg immer mehr
erschöpfte. Dies erläutert er nachvollziehbar und schlüssig. Es wird daraus
auch deutlich, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Begutachtung im Jahr 2016
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu z.B. BGE 144 V 427, 429
E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f.
E. 8b) noch eine höhere innerpsychische Resilienz ausgewiesen hat als dies
heute der Fall ist.
4.5.4 Schliesslich ergibt sich eine Verschlechterung des
Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin aus einem Vergleich der im Jahr 2016
und der im Jahr 2022 durchgeführten Haushaltsabklärungen. Im Abklärungsbericht
Haushalt vom 23. September 2016 (IV-Akte 66) stellte die Abklärungsperson
eine Einschränkung im Haushalt von 5 %. In jenem vom 17. Mai 2022
(IV-Akte 137) stellte der Abklärungsdienst, bei gleichbleibender
Aufteilung von Haushalt und Erwerb (20 % Haushalt, 80 % Erwerb), eine
Einschränkung von 10 % seit Februar 2021 fest. Dieser Abklärungsbericht
ist nachvollziehbar und entspricht den rechtsprechungsgemäss geltenden
Voraussetzungen für die Beweistauglichkeit eines solchen Abklärungsberichts (die
Haushaltsabklärung ist als Abklärung an Ort und Stelle im Sinne von
Art. 69 Abs. 2 IVV zu verstehen; zur Beweistauglichkeit solcher Berichte
vgl. BGE 130 V 61, 61 ff. E. 6, BGE 128 V 93, 93 f. E. 4 sowie
Urteile des Bundesgerichts 8C_258/2022 vom 14. Dezember 2022
E. 3.2.3. und 9C_671/2017 vom 12.07.2018 E. 4.2.). Das Ergebnis des
Abklärungsberichts vom 17. Mai 2022 ist zu Recht unumstritten. Die
Erhöhung der Einschränkung von 5 % auf 10 % geht letztlich einher mit
den von Dr. med. D____ und der Beschwerdeführerin beschriebenen
Verschlechterung.
4.5.5 Zusammenfassend kann auf das psychiatrische
Gerichtsgutachten von PD Dr. med. G____ vom 16. September 2024
abgestellt werden. Es liegt kein zwingender Grund vor, aus welchem von seiner
Beurteilung abgewichen werden könnte (vgl. E. 3.5.2). Auch wenn er seine
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit rückwirkend per Juni 2015 abgegeben hat, ist
aus den dargelegten Gründen von einer wesentlichen Verschlechterung des
Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 17
Abs. 1 ATSG im Vergleich zum Zeitpunkt der Verfügung vom 7. Dezember
2017 auszugehen. Die Verschlechterung ist spätestens ab der Einleitung des
Revisionsverfahrens durch die Beschwerdegegnerin anzunehmen. Diese erfolgte im
Oktober 2021 (vgl. den leeren Revisionsfragebogen vom 4. Oktober 2021,
IV-Akte 120). Für die Festsetzung der Rente ist letztlich nicht erheblich,
ob die Verschlechterung allenfalls bereits einige Monate vor Oktober 2021 als
ausgewiesen angesehen werden könnte. Eine Rentenerhöhung ist gemäss Art. 88bis
Abs. 1 lit. b IVV ohnehin erst per dem für die Revision von Amtes
wegen vorgesehenen Monat an möglich. Die Rente der Beschwerdeführerin ist somit
per Oktober 2021 neu zu berechnen.
5.
5.1.
Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen
Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird
das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem
Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen). Bei Personen, welche nur teilweise erwerbstätig sind und
daneben im Aufgabebereich (namentlich dem Haushalt) tätig sind, werden bei der
Invaliditätsbemessung gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG beide Tätigkeiten
berücksichtigt (vgl. dazu auch Art. 27bis IVV und BGE 144 I 21,
23 E. 2.1). Für den Erwerbsteil erfolgt die Bemessung nach Art. 16
ATSG. Dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl.
BGE 144 I 21, 23 E. 2.1, BGE 142 V 290, 293 f. E. 4 mit
Hinweisen und BGE 141 V 15, 20 f. E. 3.2).
5.2.
Was den Erwerbsteil der Beschwerdeführerin anbelangt, so erübrigt es
sich, vertieft auf die Vergleichseinkommen einzugehen. Sie ist in jeglicher
Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, womit ihre Einschränkung im Erwerb
ebenfalls bei 100 % liegt. Bei einer Gewichtung des bei einem Anteil von
80 % liegenden Erwerbs resultiert ein Invaliditätsgrad im Erwerb von
80 %.
Bei einer Einschränkung des mit einem Anteil von 20 % und
einer Einschränkung von 10 % (vgl. E. 4.5.4)
resultiert ein Invaliditätsgrad im Haushalt von 2 %. Insgesamt weist die
Beschwerdeführerin folglich seit mindestens Oktober 2021 (vgl. E. 4.5.5)
einen Invaliditätsgrad von 82 % auf. Damit hat sie ab demselben Zeitpunkt (vgl.
E. 4.5.5) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. E. 3.2.).
6.
6.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen und
ist die Verfügung vom 4. Juli 2023 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist
zu verpflichten, der Beschwerdeführerin, rückwirkend ab dem 1. Oktober
2021, eine ganze Invalidenrente auszurichten.
6.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang
hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr
von Fr. 800.00 zu tragen (Art. 61 lit. fbis
ATSG und Art. 69 Abs.1bis IVG).
6.3.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können die Kosten
eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden,
wenn ein Zusammenhang zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung
und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen, besteht (BGE 143 V 269, 179 E. 6.2.1, BGE 140 V 70, 75 E. 6.1 und 6.2 und BGE 139 V 496, 500 ff.
E. 4.; vgl. auch Art. 45 Abs. 1 ATSG). Das Gerichtsgutachten wurde in Auftrag
gegeben, weil das psychiatrische Teilgutachten der Begutachtungsstelle E____
nicht schlüssig und somit nicht beweistauglich war (vgl. E. 4.1.3). Der
medizinische Sachverhalt war demnach nicht genügend abgeklärt um den Rentenanspruch
der Beschwerdeführerin klären zu können. Es rechtfertigt sich daher, der
Beschwerdegegnerin die Kosten für die Begutachtung aufzuerlegen. Diese betragen
insgesamt Fr. 7'164.70. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer
Rechnung der I____ vom 23. August 2024 über Fr. 164.70 (in den
Gerichtsakten) sowie der Honorarforderung von PD Dr. med. G____ für die
Erstellung des Gutachtens in Höhe von Fr. 7'000.00
(vgl. die Rechnung vom 16. September 2024, in den Gerichtsakten).
6.4.
Die obsiegende Beschwerdeführerin
hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der
Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61
lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der
Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in
durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer
Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren
kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende
Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine
Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.00 zuzüglich eines Zuschlags für
den zusätzlichen Aufwand in Zusammenhang mit dem Gerichtsgutachten in Höhe von Fr. 500.00
sowie Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Die Mehrwertsteuer betrug bis zum 31. Dezember 2023
7.7 %. Seit dem 1. Januar 2024 beträgt die Mehrwertsteuer 8.1 %.
Beschwerde und Beschwerdeantwort sowie der Verzicht auf eine Replik wurden
vorliegend im Jahr 2023 verfasst. Der Aufwand im Zusammenhang mit der
Gerichtsbegutachtung fällt vollumfänglich in das Jahr 2024. Entsprechend wird
die Mehrwertsteuer aufgeteilt. Somit ist der Beschwerdeführerin für das Jahr
2023 eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 zuzüglich 7.7 %
Mehrwertsteuer (Fr. 192.50) und für das Jahr 2024 ein Honorar von Fr. 500.00
zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer (Fr. 40.50) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 4. Juli 2023 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet,
der Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2021 eine ganze Invalidenrente
auszurichten.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.00 gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten für das
Gerichtsgutachten von insgesamt Fr. 7'164.70 zu tragen.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'350.00 (inkl. Auslagen)
zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer auf Fr. 3'750.00 (Fr. 288.75) und 8.1 %
Mehrwertsteuer auf Fr. 500.00 (Fr. 40.50).
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: