IV.2023.91
Cancer related Fatigue, Aggravation fraglich; Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärung
27. Februar 2024Deutsch21 min
Rentenberechtigung wurde die Beschwerdegegnerin angewiesen, eine bidisziplinäre,
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 27.
Februar 2024
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.91
Verfügung vom 15. August 2023
Cancer related Fatigue, Aggravation
fraglich; Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Die 1972 geborene Beschwerdeführerin arbeitete zuletzt mit
einem Pensum von 15 Stunden wöchentlich bei der C____ im Reinigungsdienst (vgl.
Arbeitgeberfragebogen vom 12. Juni 2014, IV-Akte 8). Am 14. Mai 2014 meldete
sie sich bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an. Als Grund der
gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie "Brustkrebs mit OP am 10. April
2014" an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin übernahm die Kosten für das
Hilfsmittel Perücke (Mitteilung vom 26. Juni 2014, IV-Akte 11) und schloss die
Frühinterventionsmassnahmen und mit Verfügung vom 17. März 2015 (IV-Akte 26)
ab.
b) Im März 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin unter
Hinweis auf die Brustkrebserkrankung, Depressionen und Schlafstörungen erneut
zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 29). Die Beschwerdegegnerin tätigte
Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art. Unter anderem liess sie die
Beschwerdeführerin bidisziplinär rheumatologisch-psychiatrisch begutachten
(vgl. psychiatrisches Gutachten Dr. med. D____ vom 27. November 2017, IV-Akte
68 und rheumatologisches Gutachten Dr. med. E____, vom 25. November 2017
IV-Akte 69) und sprach ihr mit Verfügung vom 14. November 2018 (IV-Akte 98) mit
Wirkung ab dem 1. Februar 2015 eine halbe Rente, ab dem 1. August 2015 eine
ganze Rente und ab dem 1. Februar 2018 eine Viertelsrente zu. Eine dagegen
erhobene Beschwerde beurteilte das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit
Urteil IV 2018 209 vom 14. November 2018 (IV-Akte 110). Darin hielt es fest,
die halbe Rente von Februar 2015 bis Juli 2015 und die ganze Rente von August
2015 bis Januar 2018 seien ausgewiesen. Bezüglich der darüberhinausgehenden
Rentenberechtigung wurde die Beschwerdegegnerin angewiesen, eine bidisziplinäre,
psychiatrisch-onkologische Begutachtung durchzuführen. Am 13. Juli 2021 erging das
entsprechende Gutachten der F____ (nachfolgend: F____) (IV-Akte 137). Gestützt
darauf stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom
30. August 2021 (IV-Akte 142) in Aussicht, ihr ab dem 1. Mai 2018 eine
halbe Rente zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin erhob Einwand gegen den
vorgesehenen Entscheid und brachte vor, es sei ihr stattdessen über den 30.
April 2018 hinaus eine ganze Rente auszurichten (vgl. Einwand vom 30. September
2021, IV-Akte 149). Nachdem sich die F____ zur an ihrem Gutachten vorgebrachten
Kritik geäussert (vgl. Stellungnahme vom 22. Juli 2022, IV-Akte 158) und der
RAD weitere Abklärungen empfohlen hatte (vgl. Aktennotiz vom 29. Juli 2022,
IV-Akte 159), ordnete die Beschwerdegegnerin mit Zwischenverfügung vom 20.
September 2022 (IV-Akte 176) die Durchführung einer
neuropsychologisch-neuropsychiatrischen Begutachtung an. Am 22. März 2023
erging das neuropsychologische Gutachten der Dr. phil. G____ (IV-Akte 192). Das
psychiatrische Teilgutachten der Prof. Dr. med. H____ datiert vom 30. März 2023
(IV-Akte 193). Mit Vorbescheid vom 30. Mai 2023 stellt die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin daraufhin in Aussicht, ab dem 1. Mai 2018 keine
Invalidenrente mehr auszurichten (IV-Akte 201). Nunmehr vertreten durch den
Advokaten B____ erhob die Beschwerdeführerin Einwand gegen den vorgesehenen
Entscheid und brachte vor, es sei ihr über den 30. April 2018 hinaus eine ganze
Rente auszurichten (vgl. IV-Akte 203). Am 21. Juni 2023 reichte sie einen vom
15. Juni 2023 datierenden Bericht ihres behandelnden Psychiaters, Dr. med. I____
ein (IV-Akte 208). Nachdem die Beschwerdegegnerin diesen ihrem RAD zur
Stellungnahme unterbreitet hatte (vgl. Stellungnahmen vom 3. und 6. Juli 2023,
IV-Akte 209f.), erging am 15. August 2023 eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung (IV-Akte 215).
Erwägungen
II.
Weiterhin vertreten durch den Advokaten Dr. B____ erhebt die
Beschwerdeführerin am 6. September 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15.
August 2023 und beantragt, es sei ihr ab dem 1. Mai 2018 eine ganze
Invalidenrente auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 20.
November 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 11. Dezember 2023 hält die Beschwerdeführerin an
ihrer Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest.
Die Beschwerdegegnerin dupliziert mit Eingabe vom 28. Dezember
2023.
III.
Im Rahmen einer amtlichen Erkundigung holt die
Instruktionsrichterin bei den J____ medizinische Berichte ein. Die
entsprechenden Berichte datieren vom 8. Dezember 2023 und vom 18. Januar 2024.
Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zum Bericht vom 8. Dezember 2023
vernehmen zu lassen. Die Beschwerdegegnerin nahm im Rahmen ihrer Duplik
Stellung. Die Beschwerdeführerin liess sich mit Schreiben vom 3. Januar 2024
dazu vernehmen. Der Austrittsbericht vom 18. Januar 2024 wurde den Parteien zur
Kenntnisnahme zugestellt.
IV.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 gutgeheissen.
V.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 27. Februar 2024 findet die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV
[WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535).
1.4
Die Beschwerdeführerin meldete sich im März 2016 zum Leistungsbezug an.
Am 15. August 2023 entschied die Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch
ab Februar 2015, respektive ab Mai 2018. Erfolgt der Entscheid über eine erstmalige
Rentenzusprache nach dem 1. Januar 2022, begründet dieser jedoch einen Rentenanspruch
vor dem 1. Januar 2022, so sind die Bestimmungen des IVG und der IVV
[Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961, SR 831.201] in
der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung massgebend (vgl. Kreisschreiben
des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über Invalidität und Rente in der
Invalidenversicherung [KSIR] Rz. 9101).
2.
2.1
2.1.1
Die Beschwerdegegnerin anerkannte eine seit Februar 2014 bestehende,
ununterbrochene und erhebliche Arbeitsunfähigkeit. Dementsprechend gewährte sie
der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. Februar 2015 eine halbe Rente,
wobei sich der Invaliditätsgrad von 50% trotz vollständiger Arbeitsunfähigkeit
aus der Anwendung der gemischten Methode ergab. Ab dem 1. August 2015 wurde die
Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall voll erwerbstätig betrachtet, woraus
ein Invaliditätsgrad von 100% resultierte.
2.1.2
Strittig ist vorliegend der Rentenanspruch ab Mai 2018. Während mit
Verfügung vom 14. November 2018 ab Februar 2018 (IV-Akte 98) eine Viertelsrente
zugesprochen worden war und im Vorbescheid vom 30. August 2021 (IV-Akte 142) ab
dem 1. Mai 2018 eine halbe Invalidenrente in Aussicht gestellt worden war, wird
mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 15. August 2023 (IV-Akte 215)
ein Rentenanspruch ab Mai 2018 verneint. Diesbezüglich stellt sich die
Beschwerdegegnerin nunmehr gestützt auf die neuropsychologisch-psychiatrische
Begutachtung vom März 2023 auf den Standpunkt, die Cancer related Fatigue habe
sich mittels Testverfahren nicht objektivieren lassen. Die Untersuchungen hätten
vielmehr derartige Inkonsistenzen und Antwortverzerrungen aufgezeigt, dass
keine validen Ergebnisse hätten gewonnen werden können und sich keine Diagnose
stellen lasse.
2.2
Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Ansicht die angefochtene
Verfügung trage ihren gesundheitsbedingten Einschränkungen nicht ausreichend
Rechnung. Sie bezeichnet die zugrundeliegenden Gutachten der Prof. Dr. med. H____
und der Dr. phil. G____ als haltlos, willkürlich und parteiisch und bringt vor,
diese würden sich nicht mit der Frage der Cancer related Fatigue auseinandersetzen
(vgl. Beschwerde Ziff. 7, 8.16), weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Aufgrund
des grossen psychischen Leidens habe sie zudem wieder zur stationären Aufnahme
der J____ zugewiesen werden müssen (Beschwerde Ziff. 9).
2.3
Mit Urteil IV 2018 209 hatte das Sozialversicherungsgericht im
August 2019 festgestellt, es liege keine ausreichende psychiatrische Aktenbasis
für die Beurteilung vor, da auf das Gutachten Dr. med. D____ zufolge
Mangelhaftigkeit und Unvollständigkeit nicht abgestellt werden könne. Sodann
sei eine onkologische Begutachtung notwendig, um die Cancer related Fatigue
näher abzuklären (Urteil Ziff. 4.9., IV-Akte 110 S. 10). Die Beschwerdegegnerin
veranlasste daraufhin das psychiatrisch-onkologische F____-Gutachten (IV-Akte
137), dessen psychiatrisches Teilgutachten vom RAD - nachdem die
Beschwerdeführerin dieses im Einwandverfahren gerügt hatte (vgl. den Einwand
vom 30. September 2021, IV-Akte 149) - als nicht beweistauglich bezeichnet
wurde (vgl. IV-Akte 159). Im dritten Anlauf führte dies schliesslich zur
neuropsychologisch-neuropsychiatrischen Begutachtung, die der vorliegend
angefochtenen Verfügung zugrunde liegt.
3.
Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG verankerten Untersuchungsgrundsatz ist
die Verwaltungsbehörde gehalten, von sich aus und ohne Bindung an die
Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 133 V 200 E. 1.4.). Grundsätzlich
liegt es jedoch im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber zu befinden, mit
welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Im Rahmen der
Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich
Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was
zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt
auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass
über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
entschieden werden kann (Urteil BGer 8C_8157/2012 E. 3.2.1. mit Hinweisen auf:
SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 4.1; Urteil BGer 9C_1037/2010 vom 10.
Oktober 2011 E. 5.1). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bewirkt grundsätzlich
die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung.
4.
4.1
4.1.1
Im Nachgang zum Urteil des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt vom 7. August 2019 hatte die Beschwerdegegnerin die F____ mit der
Durchführung einer onkologisch-psychiatrischen Begutachtung beauftragt.
4.1.2
Diese liess die onkologische Beurteilung von Dr. med. K____
vornehmen. Ihr gegenüber berichtete die Beschwerdeführerin im August 2020, sie
gehe seit der Brustkrebserkrankung 2014 keiner Arbeit mehr nach, da sie sich
aufgrund der Müdigkeit und Schwäche dazu nicht in der Lage fühle. Sie sei
tagsüber sehr müde und in der Nacht habe sie Mühe zu schlafen. Zuvor habe sie
40% bis 50% als Reinigungskraft gearbeitet und zudem problemlos den Haushalt
und die vier Kinder versorgt. Die Gutachterin erhob einen Fatigue VAS-Wert von
8.
und einen FACIT-F subscale score von 13, was für das Vorliegen einer Fatigue
spreche. Dementsprechend diagnostizierte sie ein cancer-associated
Fatigue-Syndrom bei St. n. Mammakarzinom, derzeit unter Therapie mit Tamoxifen
und führte aus, die Fatigue sei plausibel nachvollziehbar (IV-Akte 137 S. 26). Die
Angaben der Beschwerdeführerin seien aus onkologischer Sicht konsistent und gut
in Einklang zu bringen mit der Tumorerkrankung im Jahr 2014 und der seitherigen
hormonellen Behandlung (vgl. IV-Akte 137 S. 27). Ein Teil der Beschwerden wie
Müdigkeit, Schlafstörungen und depressive Begleitentwicklung seien auf
Nebenwirkungen der antihormonellen Therapie zurückzuführen. Diese werde
voraussichtlich bis ins Jahr 2024 weitergeführt (vgl. IV-Akte 137 S. 28). Bezüglich
der kognitiven Einschränkungen verweist die Onkologin auf die Ergebnisse der
neuropsychologischen Untersuchung (vgl. IV-Akte 137 S. 27). Die Fatigue führe
dazu, dass die Beschwerdeführerin sämtliche Arbeiten nur langsamer erledigen
könne und häufiger Pausen einlegen müsse. Ihre angestammte Tätigkeit als
Reinigungskraft könne sie nicht mehr ausführen. Sowohl im Haushalt als auch in
anderen zeitlich sehr frei einteilbaren Tätigkeiten ohne jegliche körperliche
Belastung bestehe eine um 50% verminderte Leistungsfähigkeit (vgl. IV-Akte 137
S. 27). Derzeit gehe die Beschwerdeführerin keiner Arbeit nach und es erscheine
ihr auch nicht realistisch, dass die Beschwerdeführerin in den folgenden zwei
bis drei Jahren eine Arbeit aufnehmen werde. Die Gutachterin erachtete es hingegen
als möglich, dass die angestammte Tätigkeit nach Abschluss der antihormonellen
Therapie ab 2024 und bei abgestimmter psychiatrischer Behandlung schrittweise wieder
aufgenommen werden könne (vgl. IV-Akte 137 S. 28).
4.1.3
Die Verfasserin des psychiatrischen Teilgutachtens
(IV-Akte 137 S. 30 ff.), Dr. med. L____, erlebte die Anamneseerhebung mit der
Beschwerdeführerin trotz Beizug einer Dolmetscherin als erschwert. So seien die
Antworten der Beschwerdeführerin oft zögerlich erfolgt und inhaltlich
missverständlich, widersprüchlich oder unpassend gewesen (vgl. IV-Akte 137 S.
38.
f.). Sie führte aus, es sei ihr aufgrund zahlreicher Inkonsistenzen und
nicht aufzuklärender offener Fragen nicht möglich gewesen, mit genügender
diagnostischer Sicherheit eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit zu stellen. Im Sinne einer differentialdiagnostischen Darlegung
diskutierte sie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), eine
generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1), Höhenangst, Flugangst (ICD-10:
F40.2) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren (ICD-10: F45.41), konnte diese Diagnosen schliesslich jedoch weder mit
genügender Sicherheit stellen, noch vollständig ausschliessen (vgl. IV-Akte 137
S. 42). Sie gab an, theoretisch könne bei der Beschwerdeführerin eine schwere
psychiatrische Störung vorliegen, wie dies vom behandelnden Psychiater
attestiert werde, oder es könne sich primär um eine histrionische Ausgestaltung
von Beschwerden mit erheblicher Selbstlimitierung und Symptomausweitung mit aus
medizinischer Sicht durchaus vorhandener Restarbeitsfähigkeit handeln. Die
unübersehbaren Inkonsistenzen würden es nicht erlauben, die Diagnosen mit
letzter Sicherheit zu stellen und gestützt darauf eine entsprechende
Beurteilung der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abzugeben (vgl. IV-Akte 137
S. 43).
4.1.4
Zur Klärung der Frage, ob sich eine klinisch
signifikante Fatigue und/oder eine neuropsychologische Störung mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit objektivieren lasse, wurde die Beschwerdeführerin
zudem im Rahmen der Begutachtung in den J____ neuropsychologisch untersucht
(vgl. Teilgutachten vom 28. Januar 2021, IV-Akte 137 S. 52 ff.). Das
neuropsychologische Profil objektivierte Minderleistungen in der
Handlungsregulation (exekutive Funktionen), des verbalen episodischen
Gedächtnisses v.a. im Sinne einer Enkodierungsstörung und eine Verlangsamung
der Verarbeitungsgeschwindigkeit. Darüber hinaus konnten psychometrische
Hinweise auf eine kognitive und motorische Verlangsamung, einen verminderten
motorischen Antrieb und eine gesteigerte Ermüdbarkeit erhoben werden, die im
Sinne einer Fatigue interpretiert werden könnten. Gleichzeitig wurde
festgehalten, die psychometrischen Befunde würden in Übereinstimmung mit der
Verhaltensbeobachtung eine Verringerung der Anstrengungsbereitschaft und eine
Symptomverdeutlichungsneigung nahelegen (IV-Akte 137 S. 60 f.), allerdings
wurden diese vom Begutachtenden im Rahmen einer vorbestehenden geringen
kognitiven Leistungsfähigkeit und einer erheblichen Angstdisposition
interpretiert, weshalb er nicht von einer bewusstseinsnah verringerten
Anstrengungsbereitschaft ausging (IV-Akte 137 S. 61 f.). Bei Diagnose einer
höchstens mittelgradigen neuropsychologischen Störung mit
Belastbarkeitsminderung und einem differenzialdiagnostischen Verdacht auf eine
leichte Minderintelligenz (ICD-10: F70) erachtete der Gutachter die
Funktionsfähigkeit im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen als
deutlich eingeschränkt und gab an, es könnten nur noch einfachere Arbeiten
ausgeführt werden (vgl. IV-Akte 137 S. 62).
4.1.5
In der Konsensbeurteilung der Begutachtenden wird
festgehalten, die onkologisch begründete Fatigue stehe im Vordergrund der
Einschränkungen. Aufgrund derer sei die Arbeitsfähigkeit als Reinigungskraft auch
ab Februar 2018 für die Dauer der weiterhin notwendigen antihormonellen
Therapie mit Tamoxifen zu 100% aufgehoben. In einer vollständig dem
individuellen Rhythmus angepassten und körperlich belastende Anteile
aussparenden Tätigkeit wurde die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit 50%
beziffert. Zum vorgesehenen Abschluss der Therapie per Ende 2024 sei eine
Reevaluation angezeigt. Ob sich darüber hinaus auch durch rein psychiatrische
Diagnosen eine weitere Einschränkung der Leistungsfähigkeit begründen lasse,
habe nicht mit ausreichender Validität erhoben werden können (vgl. IV-Akte 137
S. 9).
4.1.6
Die Beschwerdegegnerin folgte daraufhin der von der
Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren erhobenen Kritik (vgl. deren Einwand
vom 30. September 2021, IV-Akte 149) und erklärte das psychiatrische F____-Teilgutachten
als nicht beweistauglich (vgl. RAD Stellungnahme vom 29. Juli 2022, IV-Akte 159).
Die Durchführung eines weiteren neuropsychologisch-neuropsychiatrischen
Gutachtens wurde angeordnet (Zwischenverfügung vom 20. September 2022, IV-Akte
176).
4.2
4.2.1
Prof. Dr. med. H____ erstattete am 30. März 2023 ihr
psychiatrisches Fachgutachten (IV-Akte 193). Darin verwies sie auf die
psychiatrischen Vorgutachten und den behandelnden Psychiater und hielt
zusammenfassend fest, aufgrund der durchgängigen Beschwerdeverdeutlichung und
mangelnden Mitarbeit könne keine psychiatrische Erkrankung mit ausreichender
Sicherheit diagnostiziert werden. Es sei verwunderlich, dass der behandelnde
Psychiater zwar über längere Zeit eine schwere depressive Episode
diagnostiziert habe, es jedoch nie zu einem stationären Aufenthalt gekommen
sei. Dieser Umstand und die Tatsache, dass der erhobene Medikamentenspiegel
unter dem Referenzwert liege, würden gegen eine Krankheit der angegebenen
Schwere sprechen. Die beklagten Ängste seien nach einer Krebsdiagnose und in
einer Migrationssituation normal, einen Krankheitswert sieht sie darin nicht. Nach
Ansicht der Gutachterin ist die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht
weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit beeinträchtigt (vgl.
IV-Akte 193 S. 27 ff.).
4.2.2
Die Verfasserin des neuropsychologischen Gutachtens, Dr.
phil. G____, kam zum Ergebnis, die Testbefunde seien - wie schon im Jahr 2020 -
durchgehend invalide (vgl. IV-Akte 192 S. 31). Neun von elf Verfahren zur
Performanzvalidierung hätten für nicht-authentische Befunde gesprochen (IV-Akte
192.
S. 39). Unter Berücksichtigung dieser Verfahren und des
Beschwerdevalidierungsverfahrens gehe die Wahrscheinlichkeit, dass die
Beschwerdeführerin der Gruppe nicht-authentischer Patienten angehöre, gegen
100% (vgl. IV-Akte 192 S. 42). Das Vorliegen einer Aggravation schliesse zwar
das Vorliegen einer Gesundheitsstörung nicht aus. Eine Quantifizierung
möglicher realer kognitiver Einschränkungen, welche angesichts der
verschiedenen Risikofaktoren (Erkrankung, St.n. Krebserkrankung und Behandlung,
mögliche Fatigue, Minderintelligenz und/oder psychische Erkrankung) vorliegen
könnten, sei aufgrund der fast alle Funktionsbereiche umfassenden Aggravation jedoch
nicht möglich. Dies liege nicht etwa an der mangelnden Kompetenz der
Begutachtenden, sondern an der unzureichenden Kooperationsbereitschaft
beziehungsweise negativen Antwortverzerrung der Beschwerdeführerin, die es den
Begutachtenden verunmögliche, valide Erkenntnisse zu gewinnen (IV-Akte 192 S.
42). Daher fehle es an einer soliden Datenbasis, um Einschränkungen der
funktionellen Leistungsfähigkeit mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachzuweisen
(IV-Akte 192 S. 43), womit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht nachweisbar
sei (IV-Akte 192 S. 44). Die Schlussfolgerungen des neuropsychologischen F____-Teilgutachtens
beurteilte Dr. phil. G____ als fachlich unhaltbar und falsch (vgl. IV-Akte 192
S. 35). Bei zwei und mehr auffälligen Performanzvalidierungsverfahren sei nach
einhelliger Lehrmeinung von invaliden Testbefunden auszugehen und es könne von
"objektivierbaren Minderleistungen" keine Rede sein. Die vom
damaligen Gutachter postulierte Angstdisposition könne weder mehrere auffällige
Ergebnisse im Performanzvalidierungsverfahren noch die gezeigten Testleistungen
und Verhaltensauffälligkeiten in der damaligen Untersuchung erklären (IV-Akte
192.
S. 35 f.). Ebenfalls kritisch äussert sich die Neuropsychologin zur im F____-Gutachten
postulierten krebs-assoziierten Fatigue: Diese sei mit einem
Selbstbeurteilungsinstrument (FACIT-F) erfasst worden. Angesichts der invaliden
Testbefunde, die sich in der neuropsychologischen Untersuchung ergeben hätten
und der diagnostischen Unsicherheiten aufgrund der Beschwerdepräsentation in
der psychiatrischen Begutachtung, sei es überwiegend wahrscheinlich, dass auch
die Symptome einer Fatigue im FACIT-F überzeichnet dargestellt worden seien. Ob
die Beschwerdeführerin damals tatsächlich an einer die Arbeitsfähigkeit
massgeblich einschränkenden, krebs-assoziierten Fatigue gelitten habe, sei
fraglich (vgl. IV-Akte 192 S. 38).
4.3
4.3.1
Wenn die Beschwerdegegnerin nunmehr gestützt auf das
aktuellste neuropsychologische Gutachten davon ausgeht, es liege ab Mai 2018
infolge einer testpsychologisch nachgewiesenen Aggravation ein Ausschlussgrund
vor, welcher der Annahme einer invalidisierenden Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit entgegenstehe, so ist dieser Ansicht entgegenzuhalten, dass eine
auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende
Leistungseinschränkung einen versicherten Gesundheitsschaden
rechtsprechungsgemäss nicht leichthin auszuschliessen vermag, sondern nur dann,
wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher
Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation
eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens
zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine
verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre
(vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15.
März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2). In Anbetracht der
dargestellten Beweislage und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann dem
Schluss der Beschwerdegegnerin, es liege über den 1. Mai 2018 hinaus keine
gesundheitliche Störung von relevantem Krankheitswert mehr vor, nicht gefolgt und
eine solche Klarheit nicht ohne Weiteres angenommen werden.
Die Beschwerdeführerin war bis zu ihrer Krebserkrankung im Jahr 2014 in der
Lage, im Teilzeitpensum einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und gleichzeitig den
Aufgabenbereich Haushalt sowie ihre vier Kinder zu versorgen. Die
Krebserkrankung verursachte eine Zäsur dieser Funktionsfähigkeiten, deren
Auswirkungen - der Vorgabe des Sozialversicherungsgerichts entsprechend (vgl.
IV-Akte 110 S. 10) - von einer somatischen Fachärztin gutachterlich beurteilt
wurden. Wohl hat die onkologische Gutachterin den Grad der Müdigkeit gestützt
auf die Angaben der Beschwerdeführerin erhoben. Dennoch bezeichnete sie die
Fatigue aus onkologischer Sicht als plausibel nachvollziehbar und als gut mit
der Tumorerkrankung und der seitherigen hormonellen Therapie in Einklang zu
bringen. Die erhobenen Beschwerden wie Müdigkeit, Schlafstörungen und die
depressive Begleitentwicklung führte sie zweifelsfrei auf die Nebenwirkungen
der Therapie zurück und attestierte schlüssig eine dadurch bedingte
Einschränkung der Leistungsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten. Es darf davon
ausgegangen werden, dass sie als Fachärztin der Onkologie aufgrund empirischer
Daten in der Lage ist, die Folgen einer Brustkrebserkrankung zu beurteilen. So
schien es im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin damals zu sehen, als sie in
ihrer Zwischenverfügung vom 20. September 2022 das onkologische Teilgutachten
als beweiswertig bezeichnete (vgl. IV-Akte 176 S. 2). Wohl verwies die
Onkologin in Bezug auf die kognitiven Einschränkungen auf die
Neuropsychologie. In der Gesamtschau hob die Konsensbeurteilung der F____ als
Grund für die Einschränkung der Leistungsfähigkeit jedoch die onkologisch
begründete Fatigue hervor und umschrieb ein Zumutbarkeitsprofil, das körperlich
belastenden Arbeiten bis zum Abschluss der antihormonellen Therapie ausspart.
Allenfalls bestehende neuropsychologisch begründete Minderleistungen standen
dabei nicht im Vordergrund. Es kann daher nicht angehen, unbesehen gestützt auf
die neuropsychologische Beurteilung durchwegs von einer jegliche Ansprüche
ausschliessenden Aggravation auszugehen, zumal die Neuropsychologin das
Vorliegen einer die Arbeitsfähigkeit massgeblich einschränkenden, krebs-assoziierten
Fatigue lediglich in Frage stellte und nicht ausschloss. Ihre Aussage, wonach
die im F____-Gutachten enthaltene Einschätzung "fachlich nicht haltbar und
grob falsch" sei (vgl. Duplik E. 1), bezog sich entgegen der Darstellung in
der Duplik nicht auf die onkologische Beurteilung, sondern auf die
Schlussfolgerungen des Neuropsychologen (vgl. IV-Akte 192 S. 35). Es mag grundsätzlich
im Ermessen der Beschwerdegegnerin liegen darüber zu befinden, mit welchen
Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Vorliegend wurde sie jedoch
vom Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 14. November 2018 (IV-Akte 110) angewiesen,
der Cancer related Fatigue mittels einer onkologischen und nicht allein anhand
einer psychiatrischen Begutachtung nachzugehen, da einer solchen Fatigue
rechtsprechungsgemäss zumindest mittelbar eine organische Ursache zugrunde
liege (vgl. IV-Akte 110 S. 11). In Anbetracht dieser Vorgabe durften die
Ergebnisse der onkologischen Begutachtung nicht ohne weitere Abklärungen unberücksichtigt
bleiben. Vielmehr wären die zwischenzeitlich ergangenen medizinischen Akten und
insbesondere die Schlussfolgerungen der Neuropsychologin der onkologischen
Gutachterin zur Stellungnahme zu unterbreiten gewesen. Sie hätte sich dazu zu äussern
müssen, ob und inwiefern die aktuellen Ergebnisse ein neues Licht auf ihre
Beurteilung der Fatigue werfen. Gleichzeitig hätte sich die Möglichkeit
geboten, einen Blick auf den Verlauf der antihormonellen Therapie zu werfen und
rückblickend zu prüfen, ob der prognostizierte Therapieverlauf sich verwirklich
hat.
4.3.2
Zusammenfassend bedeutet dies, dass in Würdigung der
gesamten Umstände nicht ohne weitere Abklärungen auf eine mit dem erforderlichen
Beweisgrad nachgewiesene leistungsauschliessende Aggravation geschlossen werden
darf. Den Ergebnissen der neuropsychologischen Begutachtung wurde im gesamten
Kontext zu viel Gewicht beigemessen, ohne diese vorweg der onkologischen
Gutachterin zur Stellungnahme und zur Beurteilung des Verlaufs unterbreitet zu
haben. Dies wird die Beschwerdegegnerin nachholen müssen.
5.
5.1
Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene
Verfügung vom 15. August 2023 aufzuheben ist und die Sache in Gutheissung der
Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die
notwendigen Abklärungen vornehme und danach erneut über das Rentengesuch der
Beschwerdeführerin entscheide.
5.2
Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG),
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.3
Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltschaftlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit
durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und doppeltem Schriftenwechsel bei vollem
Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass
der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im
Schnitt aber ausgleicht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden
Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Bis auf die
Stellungnahme vom 3. Januar 2024 wurden alle Rechtschriften der Beschwerdeführerin
im Jahr 2023 verfasst. Davon ausgehend ist anzunehmen, dass die wesentlichen
anwaltlichen Bemühungen vor dem 1. Januar 2024 angefallen sind. Es
rechtfertigt sich daher, auf das Honorar im Umfang von Fr. 3'500.-- den bis zum
31.
Dezember 2023 gültig gewesenen Mehrwertsteuersatz von 7.7% und auf den
Restbetrag von Fr. 250.-- den ab dem 1. Januar 2024 geltenden Steuersatz von
8.1% anzuwenden.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 15. August 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung
und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen)
zuzüglich Fr. 289.75 (Fr. 3500.-- zu 7.7% = Fr. 269.50 und Fr. 250.-- zu 8.1% =
Fr. 20.25) MWSt.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic.
iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: