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Entscheid

IV.2023.91

Cancer related Fatigue, Aggravation fraglich; Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärung

27. Februar 2024Deutsch21 min

Rentenberechtigung wurde die Beschwerdegegnerin angewiesen, eine bidisziplinäre,

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 27.

Februar 2024

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. phil. D. Borer

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.91

Verfügung vom 15. August 2023

Cancer related Fatigue, Aggravation

fraglich; Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 1972 geborene Beschwerdeführerin arbeitete zuletzt mit

einem Pensum von 15 Stunden wöchentlich bei der C____ im Reinigungsdienst (vgl.

Arbeitgeberfragebogen vom 12. Juni 2014, IV-Akte 8). Am 14. Mai 2014 meldete

sie sich bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an. Als Grund der

gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie "Brustkrebs mit OP am 10. April

2014" an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin übernahm die Kosten für das

Hilfsmittel Perücke (Mitteilung vom 26. Juni 2014, IV-Akte 11) und schloss die

Frühinterventionsmassnahmen und mit Verfügung vom 17. März 2015 (IV-Akte 26)

ab.

b) Im März 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin unter

Hinweis auf die Brustkrebserkrankung, Depressionen und Schlafstörungen erneut

zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 29). Die Beschwerdegegnerin tätigte

Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art. Unter anderem liess sie die

Beschwerdeführerin bidisziplinär rheumatologisch-psychiatrisch begutachten

(vgl. psychiatrisches Gutachten Dr. med. D____ vom 27. November 2017, IV-Akte

68 und rheumatologisches Gutachten Dr. med. E____, vom 25. November 2017

IV-Akte 69) und sprach ihr mit Verfügung vom 14. November 2018 (IV-Akte 98) mit

Wirkung ab dem 1. Februar 2015 eine halbe Rente, ab dem 1. August 2015 eine

ganze Rente und ab dem 1. Februar 2018 eine Viertelsrente zu. Eine dagegen

erhobene Beschwerde beurteilte das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit

Urteil IV 2018 209 vom 14. November 2018 (IV-Akte 110). Darin hielt es fest,

die halbe Rente von Februar 2015 bis Juli 2015 und die ganze Rente von August

2015 bis Januar 2018 seien ausgewiesen. Bezüglich der darüberhinausgehenden

Rentenberechtigung wurde die Beschwerdegegnerin angewiesen, eine bidisziplinäre,

psychiatrisch-onkologische Begutachtung durchzuführen. Am 13. Juli 2021 erging das

entsprechende Gutachten der F____ (nachfolgend: F____) (IV-Akte 137). Gestützt

darauf stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom

30. August 2021 (IV-Akte 142) in Aussicht, ihr ab dem 1. Mai 2018 eine

halbe Rente zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin erhob Einwand gegen den

vorgesehenen Entscheid und brachte vor, es sei ihr stattdessen über den 30.

April 2018 hinaus eine ganze Rente auszurichten (vgl. Einwand vom 30. September

2021, IV-Akte 149). Nachdem sich die F____ zur an ihrem Gutachten vorgebrachten

Kritik geäussert (vgl. Stellungnahme vom 22. Juli 2022, IV-Akte 158) und der

RAD weitere Abklärungen empfohlen hatte (vgl. Aktennotiz vom 29. Juli 2022,

IV-Akte 159), ordnete die Beschwerdegegnerin mit Zwischenverfügung vom 20.

September 2022 (IV-Akte 176) die Durchführung einer

neuropsychologisch-neuropsychiatrischen Begutachtung an. Am 22. März 2023

erging das neuropsychologische Gutachten der Dr. phil. G____ (IV-Akte 192). Das

psychiatrische Teilgutachten der Prof. Dr. med. H____ datiert vom 30. März 2023

(IV-Akte 193). Mit Vorbescheid vom 30. Mai 2023 stellt die Beschwerdegegnerin

der Beschwerdeführerin daraufhin in Aussicht, ab dem 1. Mai 2018 keine

Invalidenrente mehr auszurichten (IV-Akte 201). Nunmehr vertreten durch den

Advokaten B____ erhob die Beschwerdeführerin Einwand gegen den vorgesehenen

Entscheid und brachte vor, es sei ihr über den 30. April 2018 hinaus eine ganze

Rente auszurichten (vgl. IV-Akte 203). Am 21. Juni 2023 reichte sie einen vom

15. Juni 2023 datierenden Bericht ihres behandelnden Psychiaters, Dr. med. I____

ein (IV-Akte 208). Nachdem die Beschwerdegegnerin diesen ihrem RAD zur

Stellungnahme unterbreitet hatte (vgl. Stellungnahmen vom 3. und 6. Juli 2023,

IV-Akte 209f.), erging am 15. August 2023 eine dem Vorbescheid entsprechende

Verfügung (IV-Akte 215).

Erwägungen

II.

Weiterhin vertreten durch den Advokaten Dr. B____ erhebt die

Beschwerdeführerin am 6. September 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15.

August 2023 und beantragt, es sei ihr ab dem 1. Mai 2018 eine ganze

Invalidenrente auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 20.

November 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 11. Dezember 2023 hält die Beschwerdeführerin an

ihrer Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest.

Die Beschwerdegegnerin dupliziert mit Eingabe vom 28. Dezember

2023.

III.

Im Rahmen einer amtlichen Erkundigung holt die

Instruktionsrichterin bei den J____ medizinische Berichte ein. Die

entsprechenden Berichte datieren vom 8. Dezember 2023 und vom 18. Januar 2024.

Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zum Bericht vom 8. Dezember 2023

vernehmen zu lassen. Die Beschwerdegegnerin nahm im Rahmen ihrer Duplik

Stellung. Die Beschwerdeführerin liess sich mit Schreiben vom 3. Januar 2024

dazu vernehmen. Der Austrittsbericht vom 18. Januar 2024 wurde den Parteien zur

Kenntnisnahme zugestellt.

IV.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird

von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 gutgeheissen.

V.

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 27. Februar 2024 findet die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV

[WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535).

1.4

Die Beschwerdeführerin meldete sich im März 2016 zum Leistungsbezug an.

Am 15. August 2023 entschied die Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch

ab Februar 2015, respektive ab Mai 2018. Erfolgt der Entscheid über eine erstmalige

Rentenzusprache nach dem 1. Januar 2022, begründet dieser jedoch einen Rentenanspruch

vor dem 1. Januar 2022, so sind die Bestimmungen des IVG und der IVV

[Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961, SR 831.201] in

der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung massgebend (vgl. Kreisschreiben

des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über Invalidität und Rente in der

Invalidenversicherung [KSIR] Rz. 9101).

2.

2.1

2.1.1

Die Beschwerdegegnerin anerkannte eine seit Februar 2014 bestehende,

ununterbrochene und erhebliche Arbeitsunfähigkeit. Dementsprechend gewährte sie

der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. Februar 2015 eine halbe Rente,

wobei sich der Invaliditätsgrad von 50% trotz vollständiger Arbeitsunfähigkeit

aus der Anwendung der gemischten Methode ergab. Ab dem 1. August 2015 wurde die

Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall voll erwerbstätig betrachtet, woraus

ein Invaliditätsgrad von 100% resultierte.

2.1.2

Strittig ist vorliegend der Rentenanspruch ab Mai 2018. Während mit

Verfügung vom 14. November 2018 ab Februar 2018 (IV-Akte 98) eine Viertelsrente

zugesprochen worden war und im Vorbescheid vom 30. August 2021 (IV-Akte 142) ab

dem 1. Mai 2018 eine halbe Invalidenrente in Aussicht gestellt worden war, wird

mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 15. August 2023 (IV-Akte 215)

ein Rentenanspruch ab Mai 2018 verneint. Diesbezüglich stellt sich die

Beschwerdegegnerin nunmehr gestützt auf die neuropsychologisch-psychiatrische

Begutachtung vom März 2023 auf den Standpunkt, die Cancer related Fatigue habe

sich mittels Testverfahren nicht objektivieren lassen. Die Untersuchungen hätten

vielmehr derartige Inkonsistenzen und Antwortverzerrungen aufgezeigt, dass

keine validen Ergebnisse hätten gewonnen werden können und sich keine Diagnose

stellen lasse.

2.2

Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Ansicht die angefochtene

Verfügung trage ihren gesundheitsbedingten Einschränkungen nicht ausreichend

Rechnung. Sie bezeichnet die zugrundeliegenden Gutachten der Prof. Dr. med. H____

und der Dr. phil. G____ als haltlos, willkürlich und parteiisch und bringt vor,

diese würden sich nicht mit der Frage der Cancer related Fatigue auseinandersetzen

(vgl. Beschwerde Ziff. 7, 8.16), weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Aufgrund

des grossen psychischen Leidens habe sie zudem wieder zur stationären Aufnahme

der J____ zugewiesen werden müssen (Beschwerde Ziff. 9).

2.3

Mit Urteil IV 2018 209 hatte das Sozialversicherungsgericht im

August 2019 festgestellt, es liege keine ausreichende psychiatrische Aktenbasis

für die Beurteilung vor, da auf das Gutachten Dr. med. D____ zufolge

Mangelhaftigkeit und Unvollständigkeit nicht abgestellt werden könne. Sodann

sei eine onkologische Begutachtung notwendig, um die Cancer related Fatigue

näher abzuklären (Urteil Ziff. 4.9., IV-Akte 110 S. 10). Die Beschwerdegegnerin

veranlasste daraufhin das psychiatrisch-onkologische F____-Gutachten (IV-Akte

137), dessen psychiatrisches Teilgutachten vom RAD - nachdem die

Beschwerdeführerin dieses im Einwandverfahren gerügt hatte (vgl. den Einwand

vom 30. September 2021, IV-Akte 149) - als nicht beweistauglich bezeichnet

wurde (vgl. IV-Akte 159). Im dritten Anlauf führte dies schliesslich zur

neuropsychologisch-neuropsychiatrischen Begutachtung, die der vorliegend

angefochtenen Verfügung zugrunde liegt.

3.

Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG verankerten Untersuchungsgrundsatz ist

die Verwaltungsbehörde gehalten, von sich aus und ohne Bindung an die

Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 133 V 200 E. 1.4.). Grundsätzlich

liegt es jedoch im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber zu befinden, mit

welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Im Rahmen der

Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich

Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was

zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt

auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass

über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

entschieden werden kann (Urteil BGer 8C_8157/2012 E. 3.2.1. mit Hinweisen auf:

SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 4.1; Urteil BGer 9C_1037/2010 vom 10.

Oktober 2011 E. 5.1). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bewirkt grundsätzlich

die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung.

4.

4.1

4.1.1

Im Nachgang zum Urteil des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt vom 7. August 2019 hatte die Beschwerdegegnerin die F____ mit der

Durchführung einer onkologisch-psychiatrischen Begutachtung beauftragt.

4.1.2

Diese liess die onkologische Beurteilung von Dr. med. K____

vornehmen. Ihr gegenüber berichtete die Beschwerdeführerin im August 2020, sie

gehe seit der Brustkrebserkrankung 2014 keiner Arbeit mehr nach, da sie sich

aufgrund der Müdigkeit und Schwäche dazu nicht in der Lage fühle. Sie sei

tagsüber sehr müde und in der Nacht habe sie Mühe zu schlafen. Zuvor habe sie

40% bis 50% als Reinigungskraft gearbeitet und zudem problemlos den Haushalt

und die vier Kinder versorgt. Die Gutachterin erhob einen Fatigue VAS-Wert von

8.

und einen FACIT-F subscale score von 13, was für das Vorliegen einer Fatigue

spreche. Dementsprechend diagnostizierte sie ein cancer-associated

Fatigue-Syndrom bei St. n. Mammakarzinom, derzeit unter Therapie mit Tamoxifen

und führte aus, die Fatigue sei plausibel nachvollziehbar (IV-Akte 137 S. 26). Die

Angaben der Beschwerdeführerin seien aus onkologischer Sicht konsistent und gut

in Einklang zu bringen mit der Tumorerkrankung im Jahr 2014 und der seitherigen

hormonellen Behandlung (vgl. IV-Akte 137 S. 27). Ein Teil der Beschwerden wie

Müdigkeit, Schlafstörungen und depressive Begleitentwicklung seien auf

Nebenwirkungen der antihormonellen Therapie zurückzuführen. Diese werde

voraussichtlich bis ins Jahr 2024 weitergeführt (vgl. IV-Akte 137 S. 28). Bezüglich

der kognitiven Einschränkungen verweist die Onkologin auf die Ergebnisse der

neuropsychologischen Untersuchung (vgl. IV-Akte 137 S. 27). Die Fatigue führe

dazu, dass die Beschwerdeführerin sämtliche Arbeiten nur langsamer erledigen

könne und häufiger Pausen einlegen müsse. Ihre angestammte Tätigkeit als

Reinigungskraft könne sie nicht mehr ausführen. Sowohl im Haushalt als auch in

anderen zeitlich sehr frei einteilbaren Tätigkeiten ohne jegliche körperliche

Belastung bestehe eine um 50% verminderte Leistungsfähigkeit (vgl. IV-Akte 137

S. 27). Derzeit gehe die Beschwerdeführerin keiner Arbeit nach und es erscheine

ihr auch nicht realistisch, dass die Beschwerdeführerin in den folgenden zwei

bis drei Jahren eine Arbeit aufnehmen werde. Die Gutachterin erachtete es hingegen

als möglich, dass die angestammte Tätigkeit nach Abschluss der antihormonellen

Therapie ab 2024 und bei abgestimmter psychiatrischer Behandlung schrittweise wieder

aufgenommen werden könne (vgl. IV-Akte 137 S. 28).

4.1.3

Die Verfasserin des psychiatrischen Teilgutachtens

(IV-Akte 137 S. 30 ff.), Dr. med. L____, erlebte die Anamneseerhebung mit der

Beschwerdeführerin trotz Beizug einer Dolmetscherin als erschwert. So seien die

Antworten der Beschwerdeführerin oft zögerlich erfolgt und inhaltlich

missverständlich, widersprüchlich oder unpassend gewesen (vgl. IV-Akte 137 S.

38.

f.). Sie führte aus, es sei ihr aufgrund zahlreicher Inkonsistenzen und

nicht aufzuklärender offener Fragen nicht möglich gewesen, mit genügender

diagnostischer Sicherheit eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit zu stellen. Im Sinne einer differentialdiagnostischen Darlegung

diskutierte sie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), eine

generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1), Höhenangst, Flugangst (ICD-10:

F40.2) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren (ICD-10: F45.41), konnte diese Diagnosen schliesslich jedoch weder mit

genügender Sicherheit stellen, noch vollständig ausschliessen (vgl. IV-Akte 137

S. 42). Sie gab an, theoretisch könne bei der Beschwerdeführerin eine schwere

psychiatrische Störung vorliegen, wie dies vom behandelnden Psychiater

attestiert werde, oder es könne sich primär um eine histrionische Ausgestaltung

von Beschwerden mit erheblicher Selbstlimitierung und Symptomausweitung mit aus

medizinischer Sicht durchaus vorhandener Restarbeitsfähigkeit handeln. Die

unübersehbaren Inkonsistenzen würden es nicht erlauben, die Diagnosen mit

letzter Sicherheit zu stellen und gestützt darauf eine entsprechende

Beurteilung der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abzugeben (vgl. IV-Akte 137

S. 43).

4.1.4

Zur Klärung der Frage, ob sich eine klinisch

signifikante Fatigue und/oder eine neuropsychologische Störung mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit objektivieren lasse, wurde die Beschwerdeführerin

zudem im Rahmen der Begutachtung in den J____ neuropsychologisch untersucht

(vgl. Teilgutachten vom 28. Januar 2021, IV-Akte 137 S. 52 ff.). Das

neuropsychologische Profil objektivierte Minderleistungen in der

Handlungsregulation (exekutive Funktionen), des verbalen episodischen

Gedächtnisses v.a. im Sinne einer Enkodierungsstörung und eine Verlangsamung

der Verarbeitungsgeschwindigkeit. Darüber hinaus konnten psychometrische

Hinweise auf eine kognitive und motorische Verlangsamung, einen verminderten

motorischen Antrieb und eine gesteigerte Ermüdbarkeit erhoben werden, die im

Sinne einer Fatigue interpretiert werden könnten. Gleichzeitig wurde

festgehalten, die psychometrischen Befunde würden in Übereinstimmung mit der

Verhaltensbeobachtung eine Verringerung der Anstrengungsbereitschaft und eine

Symptomverdeutlichungsneigung nahelegen (IV-Akte 137 S. 60 f.), allerdings

wurden diese vom Begutachtenden im Rahmen einer vorbestehenden geringen

kognitiven Leistungsfähigkeit und einer erheblichen Angstdisposition

interpretiert, weshalb er nicht von einer bewusstseinsnah verringerten

Anstrengungsbereitschaft ausging (IV-Akte 137 S. 61 f.). Bei Diagnose einer

höchstens mittelgradigen neuropsychologischen Störung mit

Belastbarkeitsminderung und einem differenzialdiagnostischen Verdacht auf eine

leichte Minderintelligenz (ICD-10: F70) erachtete der Gutachter die

Funktionsfähigkeit im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen als

deutlich eingeschränkt und gab an, es könnten nur noch einfachere Arbeiten

ausgeführt werden (vgl. IV-Akte 137 S. 62).

4.1.5

In der Konsensbeurteilung der Begutachtenden wird

festgehalten, die onkologisch begründete Fatigue stehe im Vordergrund der

Einschränkungen. Aufgrund derer sei die Arbeitsfähigkeit als Reinigungskraft auch

ab Februar 2018 für die Dauer der weiterhin notwendigen antihormonellen

Therapie mit Tamoxifen zu 100% aufgehoben. In einer vollständig dem

individuellen Rhythmus angepassten und körperlich belastende Anteile

aussparenden Tätigkeit wurde die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit 50%

beziffert. Zum vorgesehenen Abschluss der Therapie per Ende 2024 sei eine

Reevaluation angezeigt. Ob sich darüber hinaus auch durch rein psychiatrische

Diagnosen eine weitere Einschränkung der Leistungsfähigkeit begründen lasse,

habe nicht mit ausreichender Validität erhoben werden können (vgl. IV-Akte 137

S. 9).

4.1.6

Die Beschwerdegegnerin folgte daraufhin der von der

Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren erhobenen Kritik (vgl. deren Einwand

vom 30. September 2021, IV-Akte 149) und erklärte das psychiatrische F____-Teilgutachten

als nicht beweistauglich (vgl. RAD Stellungnahme vom 29. Juli 2022, IV-Akte 159).

Die Durchführung eines weiteren neuropsychologisch-neuropsychiatrischen

Gutachtens wurde angeordnet (Zwischenverfügung vom 20. September 2022, IV-Akte

176).

4.2

4.2.1

Prof. Dr. med. H____ erstattete am 30. März 2023 ihr

psychiatrisches Fachgutachten (IV-Akte 193). Darin verwies sie auf die

psychiatrischen Vorgutachten und den behandelnden Psychiater und hielt

zusammenfassend fest, aufgrund der durchgängigen Beschwerdeverdeutlichung und

mangelnden Mitarbeit könne keine psychiatrische Erkrankung mit ausreichender

Sicherheit diagnostiziert werden. Es sei verwunderlich, dass der behandelnde

Psychiater zwar über längere Zeit eine schwere depressive Episode

diagnostiziert habe, es jedoch nie zu einem stationären Aufenthalt gekommen

sei. Dieser Umstand und die Tatsache, dass der erhobene Medikamentenspiegel

unter dem Referenzwert liege, würden gegen eine Krankheit der angegebenen

Schwere sprechen. Die beklagten Ängste seien nach einer Krebsdiagnose und in

einer Migrationssituation normal, einen Krankheitswert sieht sie darin nicht. Nach

Ansicht der Gutachterin ist die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht

weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit beeinträchtigt (vgl.

IV-Akte 193 S. 27 ff.).

4.2.2

Die Verfasserin des neuropsychologischen Gutachtens, Dr.

phil. G____, kam zum Ergebnis, die Testbefunde seien - wie schon im Jahr 2020 -

durchgehend invalide (vgl. IV-Akte 192 S. 31). Neun von elf Verfahren zur

Performanzvalidierung hätten für nicht-authentische Befunde gesprochen (IV-Akte

192.

S. 39). Unter Berücksichtigung dieser Verfahren und des

Beschwerdevalidierungsverfahrens gehe die Wahrscheinlichkeit, dass die

Beschwerdeführerin der Gruppe nicht-authentischer Patienten angehöre, gegen

100% (vgl. IV-Akte 192 S. 42). Das Vorliegen einer Aggravation schliesse zwar

das Vorliegen einer Gesundheitsstörung nicht aus. Eine Quantifizierung

möglicher realer kognitiver Einschränkungen, welche angesichts der

verschiedenen Risikofaktoren (Erkrankung, St.n. Krebserkrankung und Behandlung,

mögliche Fatigue, Minderintelligenz und/oder psychische Erkrankung) vorliegen

könnten, sei aufgrund der fast alle Funktionsbereiche umfassenden Aggravation jedoch

nicht möglich. Dies liege nicht etwa an der mangelnden Kompetenz der

Begutachtenden, sondern an der unzureichenden Kooperationsbereitschaft

beziehungsweise negativen Antwortverzerrung der Beschwerdeführerin, die es den

Begutachtenden verunmögliche, valide Erkenntnisse zu gewinnen (IV-Akte 192 S.

42). Daher fehle es an einer soliden Datenbasis, um Einschränkungen der

funktionellen Leistungsfähigkeit mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachzuweisen

(IV-Akte 192 S. 43), womit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht nachweisbar

sei (IV-Akte 192 S. 44). Die Schlussfolgerungen des neuropsychologischen F____-Teilgutachtens

beurteilte Dr. phil. G____ als fachlich unhaltbar und falsch (vgl. IV-Akte 192

S. 35). Bei zwei und mehr auffälligen Performanzvalidierungsverfahren sei nach

einhelliger Lehrmeinung von invaliden Testbefunden auszugehen und es könne von

"objektivierbaren Minderleistungen" keine Rede sein. Die vom

damaligen Gutachter postulierte Angstdisposition könne weder mehrere auffällige

Ergebnisse im Performanzvalidierungsverfahren noch die gezeigten Testleistungen

und Verhaltensauffälligkeiten in der damaligen Untersuchung erklären (IV-Akte

192.

S. 35 f.). Ebenfalls kritisch äussert sich die Neuropsychologin zur im F____-Gutachten

postulierten krebs-assoziierten Fatigue: Diese sei mit einem

Selbstbeurteilungsinstrument (FACIT-F) erfasst worden. Angesichts der invaliden

Testbefunde, die sich in der neuropsychologischen Untersuchung ergeben hätten

und der diagnostischen Unsicherheiten aufgrund der Beschwerdepräsentation in

der psychiatrischen Begutachtung, sei es überwiegend wahrscheinlich, dass auch

die Symptome einer Fatigue im FACIT-F überzeichnet dargestellt worden seien. Ob

die Beschwerdeführerin damals tatsächlich an einer die Arbeitsfähigkeit

massgeblich einschränkenden, krebs-assoziierten Fatigue gelitten habe, sei

fraglich (vgl. IV-Akte 192 S. 38).

4.3

4.3.1

Wenn die Beschwerdegegnerin nunmehr gestützt auf das

aktuellste neuropsychologische Gutachten davon ausgeht, es liege ab Mai 2018

infolge einer testpsychologisch nachgewiesenen Aggravation ein Ausschlussgrund

vor, welcher der Annahme einer invalidisierenden Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit entgegenstehe, so ist dieser Ansicht entgegenzuhalten, dass eine

auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende

Leistungseinschränkung einen versicherten Gesundheitsschaden

rechtsprechungsgemäss nicht leichthin auszuschliessen vermag, sondern nur dann,

wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher

Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation

eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens

zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine

verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre

(vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15.

März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2). In Anbetracht der

dargestellten Beweislage und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann dem

Schluss der Beschwerdegegnerin, es liege über den 1. Mai 2018 hinaus keine

gesundheitliche Störung von relevantem Krankheitswert mehr vor, nicht gefolgt und

eine solche Klarheit nicht ohne Weiteres angenommen werden.

Die Beschwerdeführerin war bis zu ihrer Krebserkrankung im Jahr 2014 in der

Lage, im Teilzeitpensum einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und gleichzeitig den

Aufgabenbereich Haushalt sowie ihre vier Kinder zu versorgen. Die

Krebserkrankung verursachte eine Zäsur dieser Funktionsfähigkeiten, deren

Auswirkungen - der Vorgabe des Sozialversicherungsgerichts entsprechend (vgl.

IV-Akte 110 S. 10) - von einer somatischen Fachärztin gutachterlich beurteilt

wurden. Wohl hat die onkologische Gutachterin den Grad der Müdigkeit gestützt

auf die Angaben der Beschwerdeführerin erhoben. Dennoch bezeichnete sie die

Fatigue aus onkologischer Sicht als plausibel nachvollziehbar und als gut mit

der Tumorerkrankung und der seitherigen hormonellen Therapie in Einklang zu

bringen. Die erhobenen Beschwerden wie Müdigkeit, Schlafstörungen und die

depressive Begleitentwicklung führte sie zweifelsfrei auf die Nebenwirkungen

der Therapie zurück und attestierte schlüssig eine dadurch bedingte

Einschränkung der Leistungsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten. Es darf davon

ausgegangen werden, dass sie als Fachärztin der Onkologie aufgrund empirischer

Daten in der Lage ist, die Folgen einer Brustkrebserkrankung zu beurteilen. So

schien es im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin damals zu sehen, als sie in

ihrer Zwischenverfügung vom 20. September 2022 das onkologische Teilgutachten

als beweiswertig bezeichnete (vgl. IV-Akte 176 S. 2). Wohl verwies die

Onkologin in Bezug auf die kognitiven Einschränkungen auf die

Neuropsychologie. In der Gesamtschau hob die Konsensbeurteilung der F____ als

Grund für die Einschränkung der Leistungsfähigkeit jedoch die onkologisch

begründete Fatigue hervor und umschrieb ein Zumutbarkeitsprofil, das körperlich

belastenden Arbeiten bis zum Abschluss der antihormonellen Therapie ausspart.

Allenfalls bestehende neuropsychologisch begründete Minderleistungen standen

dabei nicht im Vordergrund. Es kann daher nicht angehen, unbesehen gestützt auf

die neuropsychologische Beurteilung durchwegs von einer jegliche Ansprüche

ausschliessenden Aggravation auszugehen, zumal die Neuropsychologin das

Vorliegen einer die Arbeitsfähigkeit massgeblich einschränkenden, krebs-assoziierten

Fatigue lediglich in Frage stellte und nicht ausschloss. Ihre Aussage, wonach

die im F____-Gutachten enthaltene Einschätzung "fachlich nicht haltbar und

grob falsch" sei (vgl. Duplik E. 1), bezog sich entgegen der Darstellung in

der Duplik nicht auf die onkologische Beurteilung, sondern auf die

Schlussfolgerungen des Neuropsychologen (vgl. IV-Akte 192 S. 35). Es mag grundsätzlich

im Ermessen der Beschwerdegegnerin liegen darüber zu befinden, mit welchen

Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Vorliegend wurde sie jedoch

vom Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 14. November 2018 (IV-Akte 110) angewiesen,

der Cancer related Fatigue mittels einer onkologischen und nicht allein anhand

einer psychiatrischen Begutachtung nachzugehen, da einer solchen Fatigue

rechtsprechungsgemäss zumindest mittelbar eine organische Ursache zugrunde

liege (vgl. IV-Akte 110 S. 11). In Anbetracht dieser Vorgabe durften die

Ergebnisse der onkologischen Begutachtung nicht ohne weitere Abklärungen unberücksichtigt

bleiben. Vielmehr wären die zwischenzeitlich ergangenen medizinischen Akten und

insbesondere die Schlussfolgerungen der Neuropsychologin der onkologischen

Gutachterin zur Stellungnahme zu unterbreiten gewesen. Sie hätte sich dazu zu äussern

müssen, ob und inwiefern die aktuellen Ergebnisse ein neues Licht auf ihre

Beurteilung der Fatigue werfen. Gleichzeitig hätte sich die Möglichkeit

geboten, einen Blick auf den Verlauf der antihormonellen Therapie zu werfen und

rückblickend zu prüfen, ob der prognostizierte Therapieverlauf sich verwirklich

hat.

4.3.2

Zusammenfassend bedeutet dies, dass in Würdigung der

gesamten Umstände nicht ohne weitere Abklärungen auf eine mit dem erforderlichen

Beweisgrad nachgewiesene leistungsauschliessende Aggravation geschlossen werden

darf. Den Ergebnissen der neuropsychologischen Begutachtung wurde im gesamten

Kontext zu viel Gewicht beigemessen, ohne diese vorweg der onkologischen

Gutachterin zur Stellungnahme und zur Beurteilung des Verlaufs unterbreitet zu

haben. Dies wird die Beschwerdegegnerin nachholen müssen.

5.

5.1

Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene

Verfügung vom 15. August 2023 aufzuheben ist und die Sache in Gutheissung der

Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die

notwendigen Abklärungen vornehme und danach erneut über das Rentengesuch der

Beschwerdeführerin entscheide.

5.2

Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG),

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens

der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3

Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltschaftlich vertretenen

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit

durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und doppeltem Schriftenwechsel bei vollem

Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zu. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass

der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im

Schnitt aber ausgleicht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden

Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Bis auf die

Stellungnahme vom 3. Januar 2024 wurden alle Rechtschriften der Beschwerdeführerin

im Jahr 2023 verfasst. Davon ausgehend ist anzunehmen, dass die wesentlichen

anwaltlichen Bemühungen vor dem 1. Januar 2024 angefallen sind. Es

rechtfertigt sich daher, auf das Honorar im Umfang von Fr. 3'500.-- den bis zum

31.

Dezember 2023 gültig gewesenen Mehrwertsteuersatz von 7.7% und auf den

Restbetrag von Fr. 250.-- den ab dem 1. Januar 2024 geltenden Steuersatz von

8.1% anzuwenden.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 15. August 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung

und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen)

zuzüglich Fr. 289.75 (Fr. 3500.-- zu 7.7% = Fr. 269.50 und Fr. 250.-- zu 8.1% =

Fr. 20.25) MWSt.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic.

iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: