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Entscheid

IV.2023.92

Bidisziplinäres Gutachten beweiskräftig; Beschwerdeabweisung.

8. Februar 2024Deutsch22 min

welche zwischen 1988 und 2000 geboren wurden. Sie arbeitete zuletzt beim [...]departement

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 8.

Februar 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

Dr. med. W. Rühl, P. Kaderli

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.92

Verfügung vom 9. August 2023

Bidisziplinäres Gutachten beweiskräftig;

Beschwerdeabweisung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die Beschwerdeführerin ist Mutter von vier erwachsenen Kindern,

welche zwischen 1988 und 2000 geboren wurden. Sie arbeitete zuletzt beim [...]departement

[...] auf Stundenlohnbasis im Umfang von ca. 9.66 Std./Woche und zusätzlich als

Mitarbeiterin [...] im Umfang von ca. 15 Std./Woche bei der C____ AG (Arbeitgeberbescheinigungen

[...] und C____, IV-Akten 11 und 17, S. 3; IK-Auszug, IV-Akte 3). Am 24.

November 2020 wurde sie an der Schulter operiert (vgl. IV-Akte 72, S. 8).

Unter Hinweis auf ein unklares rheumatisches Leiden in den

Schultern, den Ellenbogen und dem rechten Fuss meldete sich die

Beschwerdeführerin am 3. Mai 2021 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug

an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin liess am 2. November 2021 eine

Haushaltsabklärung durchführen (IV-Akte 36) und beauftragte in der Folge Dr. D____,

FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, und Dr. E____, FMH Psychiatrie und

Psychotherapie, zertifizierter Gutachter SIM, mit einem bidisziplinären rheumatologisch-psychiatrischen

Gutachten, welches am 21. April 2023 erstattet wurde (Rheumatologisches

Teilgutachten, IV-Akte 88, S. 2 ff; Psychiatrisches Teilgutachten, IV-Akte 88,

S. 76 ff.). Dazu nahm der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) am 3. Mai 2023

Stellung (IV-Akte 91).

In der Folge informierte die Beschwerdegegnerin die

Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 8. Mai 2021, dass sie beabsichtige einen

Rentenanspruch bei einem in Anwendung der gemischten Methode (74% Erwerb / 26%

Haushalt) ermittelten IV-Grad von 24% abzulehnen (IV-Akte 92).

Dagegen erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin

Einwand (IV-Akte 97). Nach einer Rückfrage bei der Abklärungsperson Haushalt

(IV-Akte 100) und einer Stellungnahme des RAD (IV-Akte 103), hielt die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. August 2023 am Vorbescheid fest

(IV-Akte 105).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 12. September 2023 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Es sei die

Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 9. August 2023 vollumfänglich

aufzuheben und es sei ein Gerichtsgutachten bezüglich der gesundheitlichen

Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin in Auftrag zu geben. Danach sei neu

über die IV-Ansprüche der Beschwerdeführerin zu entscheiden.

2.

Eventualiter sei

die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 9. August 2023 vollumfänglich

aufzuheben und es sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Danach sei ein neuer Entscheid über die

IV-Ansprüche der Beschwerdeführerin zu erlassen.

3.

Es sei der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale

Beschwerdeverfahren zu gewähren.

4.

Unter o/e

Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

In der Beilage wird der Bericht von MSc F____ vom 17. August 2023

(Beschwerdebeilage/BB 2) und der Bericht von Dr. G____ vom 28. August 2023 (BB

3) eingereicht.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 23.

Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 reicht die Beschwerdegegnerin

die Stellungnahme des RAD vom 25. Oktober 2023 ein (IV-Akte 107).

Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 12. September 2023

(Postaufgabe 20. Dezember 2023) an den gestellten Rechtsbegehren fest.

Mit Eingabe vom 27. Dezember 2023 reicht die Beschwerdeführerin

den Bericht der Klinik H____ vom 16. November 2023 über die psychiatrische

Abklärung vom 14. November 2023 ein (Gerichtsakte/GA 14).

III.

Mit Instruktionsverfügung vom 1. November 2023 wird dem Gesuch

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 5 SVGG entsprochen.

IV.

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 8. Februar 2024 findet die

Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin lehnte in der angefochtenen Verfügung vom 9.

August 2023 einen Rentenanspruch bei einem in Anwendung der gemischten

Bemessungsmethode mit den Anteilen von 74% Erwerb und 26% Haushalt ermittelten

IV-Grad von 24% ab (Verfügung, IV-Akte 105). In medizinischer Hinsicht stützte

sie sich dabei auf das Gutachten von Dr. D____ (Rheumatologie) und Dr. E____

(Psychiatrie) vom 21. April 2023 (Rheumatologisches Teilgutachten, IV-Akte 88,

S. 2 ff; Psychiatrisches Teilgutachten, IV-Akte 88, S. 76 ff.).

2.2

Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, das Administrativgutachten

sei in mehreren Punkten nicht nachvollziehbar, widersprüchlich und nicht

schlüssig, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne (Beschwerde, Rz. 22). Darüber

hinaus macht sie geltend, der psychische Status habe sich bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung erheblich verschlechtert. Schliesslich widerspiegle

auch die Haushaltsabklärung aus dem Jahr 2021 nicht mehr die aktuelle Situation

(a.a.O.).

2.3

Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den

Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hat.

3.

3.1

Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV

revidierte Bestimmungen im IVG sowie weiterer Erlasse in Kraft

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die angefochtene

Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen

intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; 132 V

215, 220 E. 3.1.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage

zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist.

Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen

Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss

lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020

(Weiterentwicklung der IV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des

Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der

Invalidenversicherung [KSIR]). Steht hingegen ein erst nach dem 1. Januar 2022

entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem

Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_674/2022

vom 15. Mai 2023 E. 2.1; 9C_484/2022 vom 11. Januar 2023 E. 2).

3.2

Ein Rentenanspruch setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40% arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40%

invalid ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.3

Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist die

Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die

ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen

haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die

ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können

(BGE 125 V 256, 261 E. 4; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der

Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.a, 125 V 351, 352 E. 3a, 122

V 157, 160 E. 1c) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen

Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar

2010.

E. 2.1).

3.5

Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der

Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,

solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise

sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Gemäss

ständiger Praxis des Bundesgerichts, kommt den im Rahmen eines Gutachtens

erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen höherer Beweiswert zu, als

solchen von Hausärztinnen und Hausärzten oder behandelnder Fachärzte (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5, mit weiteren Hinweisen).

4.

4.1

4.1.1

Die Beschwerdeführerin wurde rheumatologisch-psychiatrisch

begutachtet. Der rheumatologische Gutachter Dr. D____, FMH Innere Medizin und

Rheumaerkrankungen, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, attestierte der

Beschwerdeführerin folgende rheumatologische Diagnosen (IV-Akte 88, S. 57):

Myofasziale Schulter- und

unspezifische, panvertebrale Rückenschmerzen (ICD-10 M54.8) mit/bei

Chronifizierung und

Symptomausweitung

Haltungsinsuffizienz (ICD-1 O R29.3)

muskulärer Dysbalance

Dyskinese der rechten Skapula

Kyphoskoliose (ICD-10 M40.00)

Status nach SAS rechts mit

subakromialer Dekompression und Tenodese der langen Bizepssehne Nov. 2020

Femoropatellararthrose rechts

Senkfüsse

St. n. Plantarfaszienrelease Okt. 2021

4.1.2

Daneben hielt er

folgende weiteren somatischen Diagnosen fest:

Chronischer Reflux

leichte Varikosis

St. n. Covid-19 Infekten August 2022

und März 2021

St. n. nach Verschluss eines

Vorhofseptumdefektes 2009

4.2

Der psychiatrische Gutachter Dr. E____, FMH Psychiatrie und

Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, ging als Diagnose

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit von einer Schmerzverarbeitungsstörung

(ICD-10: F54.0) aus. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte

er keine (IV-Akte 88, S. 95).

4.3

Aus gesamtmedizinischer Sicht attestierten die Gutachter der

Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit seit September 2020 (IV-Akte 88, S. 72 und 114). Hingegen

könne sie eine körperlich sehr leichte, wechselbelastende Tätigkeit, körpernah

auf Arbeitshöhe, ohne Zwangshaltungen, ohne Tätigkeiten in der Höhe und ohne

kräftigen und repetitiven Einsatz der rechten oberen Extremität ganztags mit

einer um 30% verminderten Leistung ausüben (IV-Akte 88, S. 115, vgl. auch

IV-Akte 88, S. 117 f.). Somit bestehe in einer leidensangepassten Tätigkeit

insgesamt eine Arbeitsfähigkeit von 70% (a.a.O.). Der RAD beurteilte in seiner

Einschätzung vom 3. Mai 2023 das Gutachten für beweiskräftig (IV-Akte 91, S. 4).

4.4

Auf das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten kann in formeller

und materieller Hinsicht abgestellt werden. Es entspricht den

bundegerichtlichen Anforderungen an medizinische Expertisen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3). Es beruht auf einer umfassenden Anamnese, einlässlichen

fachärztlichen Untersuchungen, ist in Kenntnis der relevanten Vorakten ergangen

und berücksichtigt die geklagten, subjektiven Beschwerden. Die festgestellten

gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie die Schlussfolgerungen bezüglich der

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurden im Gutachten ausführlich

diskutiert und umfassend beleuchtet. Die gestellten Fragen wurden dabei

umfassend beantwortet. Die Standardindikatoren wurden ebenfalls diskutiert. Ausserdem

sichtete der rheumatologische Gutachter das umfangreiche Bildmaterial im

Dossier (IV-Akte 88, S. 50 f.). Weiter begründete der rheumatologische

Gutachter seine von der Hausärztin abweichende Einschätzung damit, dass diese

IV-fremde Faktoren berücksichtigt habe (IV-Akte 88, S. 56) und hielt

überzeugend fest, dass aus rein rheumatologischer Sicht einer

Wiedereingliederung in einer angepassten Tätigkeit nichts im Wege stehen solle

(IV-Akte 88, S. 70). Dabei attestierte er der Beschwerdeführerin ein intaktes

Rehabilitationspotential, welches bei weitem nicht ausgeschöpft sei (IV-Akte

88, S. 70). Der psychiatrische Gutachter hielt fest, die psychiatrische

Anamnese sei unauffällig. Die Beschwerdeführerin habe zu keinem Zeitpunkt

psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlungen in Anspruch genommen

(IV-Akte 88, S. 93). Ferner berücksichtigte der psychiatrische Gutachter auch

die Aussagen der Tochter der Versicherten, mit welcher er anlässlich der

Untersuchung ein Gespräch führte (IV-Akte 88, S. 92 f.).

4.5

Bei einer Gesamtwürdigung muss daher festgestellt werden, dass sich

das bidisziplinäre Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge

als schlüssig und nachvollziehbar erweist, weshalb ihm volle Beweiskraft

zukommt.

5.

5.1

An dieser Einschätzung ändern die Einwände der Beschwerdeführerin

nichts, wie nachfolgend darzulegen ist.

5.2

5.2.1

Zunächst bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei

widersprüchlich, wenn der rheumatologische Gutachter festhalte, dass die

Beschwerden in keiner Art und Weise mit den radiologisch beschriebenen Befunden

korrelieren würden, aber dennoch nur für körperlich sehr leichte

wechselbelastende Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit attestiere und

diesbezüglich auch noch eine Leistungsminderung von 30% zugestehe (Beschwerde,

Rz. 24).

5.2.2

Hierzu ist auszuführen, dass der rheumatologische Gutachter

festhielt die Schmerzen seien im von der Beschwerdeführerin geklagten Ausmass

somatisch nicht erklärbar. Auch wenn gewisse belastungsabhängige Schulter-,

Nacken und Rückenschmerzen nachvollziehbar seien (IV-Akte 88, S. 55),

beurteilte er die Befunde als unspezifisch und die Funktionalität als nicht schlecht

(IV-Akte 88, S. 67). Weiter verwies er auf das fehlende Ansprechen auf

therapeutische und schmerzlindernde Massnahmen (Schmerzmittel, IV-Akte 88, S.

68). Weiter bemerkte er, dass die Beschwerden in ihrem Ausmass nicht den

radiologischen Befunden entsprechen würden. Diese Einschätzung wird dadurch

gestützt, dass die Beschwerdeführerin während der Untersuchung ohne erkennbare

Schmerzreaktion sitzen konnte und sich dabei keine plausibel durch Schmerzen

gestörte Funktionen zeigten (IV-Akte 88, S. 46 f.). Kniegelenke, Ellbogen und

Hüfte waren anlässlich der Untersuchung frei beweglich (IV-Akte 88, S. 49). Hinweise

für einen schonungsbedingten Mindergebrauch der Extremitäten fehlten (IV-Akte

88, S. 65). Der Barfussgang war in allen drei Positionen ohne erkennbares

Schonen und ohne Angaben von spezifischen Schmerzen möglich (IV-Akte 88, S. 48).

Auch die Flexion der Arme war harmonisch (a.a.O.). Die gemessene Handkraft war

diskrepant zur beobachteten Funktionalität beider Hände (IV-Akte 88, S. 47). Schliesslich

waren die Wadell-Zeichen (Zeichen für eine nicht organische Ursache der Befunde)

in signifikanter Anzahl vorhanden (IV-Akte 88, S. 65). Vor diesem Hintergrund

erscheint die gutachterliche Beurteilung, wonach die Beschwerden nicht im

geklagten Ausmass durch somatische Ursachen erklärbar seien, als vollumfänglich

nachvollziehbar.

5.3

5.3.1

Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei

unzutreffend, dass in den Berichten keine Rückenschmerzen beschrieben seien,

würden doch solche im Haushaltsabklärungsbericht erwähnt (Beschwerde, Rz. 24).

5.3.2

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sich die gutachterliche

Aussage in erster Linie auf medizinische Berichte bezogen zu haben scheint.

Solche finden sich nämlich im Dossier der Beschwerdeführerin tatsächlich keine.

Ferner ist festzustellen, dass der rheumatologische Gutachter die

Rückenschmerzen insofern berücksichtigt hat, als er unter den Diagnosen "unspezifische panvertebrale

Rückenschmerzen"

aufführte (vgl. E. 4.1.1. vorstehend). Weiter beschrieb der Gutachter einer Wirbelsäulenfehlform

(Kyphoskoliose) und muskuläre Defizite im Bereich der unteren Wirbelsäule

(IV-Akte 88, S. 67). Dabei ging er von lokalen muskulären Problemen im Rahmen

der Wirbelsäulenfehlform, einer Haltungsinsuffizienz und einer ungenügenden

Rumpfstabilisation aus, womit das eingeschränkte Belastungsprofil schlüssig

ist. Es kommt hinzu, dass der Gutachter für muskelkräftigende Massnahmen eine

Eingliederung in eine körperlich belastbare Tätigkeit als zwingend ansah. Entsprechend

ist nicht zu beanstanden, dass er ohne solche Massnahmen von einem

eingeschränkten Belastungsprofil und einer Leistungsminderung wegen einem erhöhten

Pausen- und Rehabilitationsbedarfs ausging.

5.4

5.4.1

In einem nächsten Schritt bringt die Beschwerdeführerin vor, es

sei widersprüchlich, dass der Gutachter keine Hinweise auf eine psychiatrische

Erkrankung erkannt habe, obwohl er die Schmerzproblematik in den Bereich der

psychischen somatoformen Schmerzstörung habe einordnen wollen (Beschwerde, Rz.

24).

5.4.2

Hierzu ist festzuhalten, dass die Diagnose von psychischen Erkrankungen

in das Fachgebiet von psychiatrischen Fachärzten fällt. Nur weil der

rheumatologische Gutachter das geklagte Ausmass der Beschwerden nicht als

somatisch bedingt ansah und die Möglichkeit einer psychischen Ursache in

Betracht zog, ohne unmittelbar Hinweise auf eine solche Erkrankung bemerkt zu

haben, liegt deshalb noch kein Widerspruch vor, der geeignet wäre, das

Gutachten in Zweifel zu ziehen.

5.5

5.5.1

Zuletzt lässt die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht vorbringen,

die Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität durch den somatischen

Teilgutachter sei nicht nachvollziehbar (Beschwerde, Rz. 24).

5.5.2

Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die Gutachter hielten in

der Gesamtbeurteilung fest, es seien keine Bestrebungen der Beschwerdeführerin

erkennbar, etwas zur Verbesserung der Funktionalität und Leistungsfähigkeit zu

unternehmen, was sich auf die vom rheumatologischen Sachverständigen

vorgeschlagenen Massnahmen (aktive muskelkräftigende Massnahmen,

interdisziplinäres stationäres Vorgehen) zu beziehen scheint. Da die

Beschwerdeführerin gegenüber dem rheumatologischen Sachverständigen angab, dass

sie die Physiotherapie beendet habe und nur noch mit Spritzen behandelt werde,

kann dies als Indiz für einen fehlenden Druck gewertet werden, durch aktive,

d.h. nicht reine Behandlungsmassnahmen, zur Verbesserung der Beschwerden

beizutragen. Weiter war der Beschwerdeführerin von Seiten des [...] Spitals eine

psychotherapeutische Behandlung empfohlen worden, die sie jedoch abgelehnt hat.

Damit bestehen Anhaltspunkte, welche für die Aussage sprechen, ein Leidensdruck

sei nicht mit Gewissheit erkennbar. Insgesamt erscheint damit die

rheumatologische Beurteilung im Ergebnis als schlüssig.

5.6

5.6.1

Hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens macht die

Beschwerdeführerin ebenfalls verschiedene Einwände geltend, auf die nachfolgend

einzugehen ist. So bringt die Beschwerdeführerin vor, das vom psychiatrischen

Sachverständigen erhobene Mini-ICF-App sei nicht nachvollziehbar. Diesem

stünden die am 7. Juni 2023 erhobenen AMDP-Befunde entgegen. Es fehle bei

sämtlichen Soft-Skills eine Darlegung des Sachverständigen, wie er zu seinen

diesbezüglichen Schlüssen gekommen sei. Insbesondere frage sich, wie der

Sachverständige zu seiner Einschätzung gelangt sei, dass sowohl die

Durchhaltefähigkeit als auch die Kontaktfähigkeit nicht beeinträchtigt seien. Dies

stehe nicht in Einklang mit den fremdanamnestischen Angaben der Tochter

(Beschwerde, Rz. 25).

5.6.2

Zwar trifft es zu, dass der psychiatrische Sachverständige im

Mini-ICF-App nur angab, mit wie vielen Punkten er die einzelnen Items

bewertete, ohne seine Ausführungen näher zu begründen. Allerdings ist für die

Beweiskraft eines Gutachtens nicht vorausgesetzt, dass dieses eine Bewertung

der Einschränkung mittels eines Mini-ICF-App enthält. Insoweit lässt sich aus

der fehlenden Begründung nicht bereits auf den aufgehobenen Beweiswert des

Gutachtens schliessen. Es kommt hinzu, dass sich die diesbezügliche Wertung des

Sachverständigen nicht zwingend mit den fremdanamnestischen Angaben der Tochter

decken muss.

5.7

5.7.1

Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, nach der

Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen sei ihr eine 80%-Tätigkeit

zumutbar, ohne dass es zu einer psychischen Dekompensation kommen würde. Diese

Aussage sei mit dem Bericht der Praxis für Psychotherapie F____ vom 17. August

2023.

widerlegt. Wie dem Bericht von MSc F____ vom 17. August 2023 und dem

Bericht von Dr. G____ vom 28. August 2023 zu entnehmen sei, sei der psychische

Status bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. August 2023

dekompensiert (Beschwerde, Rz. 27).

5.7.2

Die Beschwerdeführerin begab sich im Juni 2023 in eine

psychotherapeutische Behandlung im [...]. Im Bericht vom 17. August 2023,

welcher nach dem Gutachten vom 21. April 2023 und nach der Verfügung vom 9.

August 2023 erstellt wurde, wurden der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen

attestiert: 1. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren (ICD-10 F45.41); 2. Schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2). Das Beck-Depressionsinventar

ergab mit dem Wert (34 Punkte) eine schwere Depression (Beschwerdebeilage/BB

2). Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung, welche am 14. März 2023

stattfand (vgl. IV-Akte 88, S. 76), attestierte der Gutachter der

Beschwerdeführerin aufgrund der Schmerzverarbeitungsstörung eine Leistungseinbusse

von 20%. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich die Beschwerdeführerin

bis dahin nie in einer psychiatrischen Behandlung befunden hatte und vielmehr ein

gewisses Niveau an Aktivität aufwies, spricht die überwiegende Wahrscheinlichkeit

für diese Beurteilung. Zudem erachtete der psychiatrische Gutachter eine

Arbeitstätigkeit als möglich, ohne dass es zu einer Dekompensation komme. Eine

gesundheitliche Verschlechterung ist mit dieser Einschätzung von vornherein

nicht ausgeschlossen, weshalb die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin

nach dem Verfügungszeitpunkt in psychotherapeutische Behandlung begab und der

behandelnde Psychotherapeut aufgrund seiner Befunde eine schwere depressive

Episode diagnostizierte, die Schlüssigkeit der gutachterlichen

Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht bereits als solche in Frage stellt. Dies

spricht vielmehr für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der

Beschwerdeführerin nach dem Verfügungszeitpunkt, welche nicht mehr Gegenstand

des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, sondern eines allfälligen neuen

IV-Verfahrens ist.

5.8

5.8.1

Ferner bringt die Beschwerdeführerin vor, es irritiere die

Aussage des Sachverständigen angesichts der von ihm festgestellten verminderten

Konzentration, dass keine Hinweise auf Einschränkungen der Arbeitsleistung

bestünden. Vom psychiatrischen Sachverständigen sei nicht überprüft worden, ob

eine depressive Episode vorliege. Weder sei die Diagnose diskutiert noch seien Testungen

durchgeführt worden, um die Diagnose zu verifizieren. In Anbetracht dessen,

dass der Sachverständige selber im Psychostatus Hinweise auf eine Depression

beschrieben habe, sei dies unverständlich (Beschwerde, Rz. 25).

5.8.2

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Gutachter als

Untersuchungsbefunde Merkfähigkeits- und Konzentrationsstörungen sowie eine

depressive Stimmungslage mit eingeschränkter affektiver Schwingungsfähigkeit

vermerkte. Für die Diagnose einer depressiven Störung reichen eine depressive

Stimmung und Konzentrationsstörungen für sich alleine nicht aus. Solche

Symptome können auch im Rahmen einer Schmerzverarbeitungsstörung, wie sie der

psychiatrische Sachverständige diagnostizierte, auftreten. Für diese Auffassung

spricht unter anderem die fremdanamnestische Angabe der Tochter, dass sich die

Schmerzen auf die Stimmung auswirken würden. Davon abgesehen führt die

Beschwerdeführerin verschiedene alltäglichen Aktivitäten aus (Abendessen

kochen, für sich alleine kochen, kleinere Einkäufe und eine halbe Stunde pro

Tag spazieren) und lebt soziale Kontakte mit Kolleginnen und Freundinnen.

Insgesamt scheinen diese Umstände im Zeitpunkt der Untersuchung keine schwerer

ausgeprägte depressive Störung nahezulegen. Vor dem Hintergrund, dass die

Beschwerdeführerin bis zum Gutachtenszeitpunkt nie in psychiatrischer

Behandlung stand, bestehen keine ausreichenden Indizien, die das medizinische

Gutachten in Zweifel ziehen könnten. Erst nach der Begutachtung wurde der psychiatrischer

Bericht vom 17. August 2023 über die im Juni 2023 aufgenommene Behandlung erstellt.

Dieser Bericht ist jedoch nicht geeignet, Zweifel an den gutachterlichen

Ausführungen zu wecken. Das Gleiche gilt für den Bericht der Hausärztin Dr. G____

vom 28. August 2023. Wie bereits der RAD zu Recht festgehalten hat, wurden die

depressiven Affekte und die chronische Schmerzproblematik bei den

Einschätzungen der Gutachter bereits berücksichtigt (IV-Akte 107, S. 3). Insgesamt

bestehen von den zeitlichen Abläufen her zu wenig konkrete Anhaltspunkte, die

dem Gutachten klar widersprechen würden. Die von der H____ im Bericht vom 16.

November 2023 anlässlich der Abklärung vom 14. November 2023 diagnostizierte schwere

Depression wurde erst nach Verfügungserlass attestiert (GA 14), weshalb sie für

die Beurteilung im vorliegenden Verfahren in zeitlicher Hinsicht nicht mehr

massgebend ist.

5.9

5.9.1

Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, es fehle an

einer neuropsychologischen Testung (Beschwerde, Rz. 29).

5.9.2

Diese Kritik verfängt schon deshalb nicht, weil die klinische

Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung

entscheidend ist und den angesprochenen Testverfahren im Rahmen einer

psychiatrischen Begutachtung höchstens eine ergänzende Funktion zukommt

(Urteile 8C_772/2016 vom 23. Januar 2017 E. 6.1 und 8C_578/2014 vom 17. Oktober

2014.

E. 4.2.7). Damit stellt der Verzicht auf solche Verfahren den Beweiswert

eines Gutachtens nicht ohne weiteres in Frage.

5.10

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Rz. 26)

erweist sich die medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

vorliegend als überzeugend. Aus dem Umstand, dass die Taggeldversicherung volle

Leistungen erbracht hat, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten

ableiten. Ebenso wenig kann aus dem Umstand komplexer Abklärungen und

intensiver Behandlungen auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit geschlossen

werden.

5.11

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihren

Entscheid zu Recht auf das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten abstützte

und korrekterweise davon ausging, dass der Beschwerdeführerin eine Verweistätigkeit

ganztags mit einer um 30% verminderten Leistung zumutbar ist. Bei diesem

Beweisergebnis erübrigen sich in antizipierter Beweiswürdigung weitere

medizinische Abklärungen in Form eines gerichtlichen Gutachtens.

6.

6.1

Schliesslich ist auf die Rüge einzugehen, die tatsächlichen

Verhältnisse hätten sich seit der Haushaltsabklärung vom 2. November 2021

erheblich verändert (Beschwerde, Rz. 28). So macht die Beschwerdeführerin

geltend, während 2021 noch sämtliche Töchter im Haushalt gelebt hätten, lebe

heute lediglich noch eine Tochter im gleichen Haushalt. Im Bericht vom 8.

November 2021 sei ein Grossteil der Haushaltstätigkeiten sämtlichen Töchtern

zugemutet worden, was heute so nicht mehr gelten könne (a.a.O.). Deshalb sei

eine neue Haushaltsabklärung erforderlich, um den Anteil Erwerbs- und

Haushaltstätigkeit neu festzulegen.

6.2

Hierzu gilt es auszuführen, dass im Zeitpunkt als der

Gesundheitsschaden bei der Beschwerdeführerin eintrat, die jüngste Tochter

bereits volljährig gewesen ist. Damit befanden sich alle Kinder der

Beschwerdeführerin bereits damals schon in einem Alter, in dem deren Betreuung

einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nicht entgegengestanden hätte. Wie dem

Haushaltsabklärungsbericht entnommen werden kann, unterstützten die Töchter die

Beschwerdeführerin diese bereits damals substanziell bei der

Haushaltstätigkeit. Bei dieser Ausgangslage ist es nicht überwiegend

wahrscheinlich, dass bei der Beschwerdeführerin durch den Auszug der Töchter in

einem so erheblichen Ausmass Haushaltsaufgaben weggefallen wären und sie

deshalb gesund neu ein 100%-Pensum hätte aufnehmen können, was ihr vorher nicht

möglich gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund kann der Umstand allein, dass die

Töchter der Beschwerdeführerin ausgezogen sind, keine Notwendigkeit für eine neue

Haushaltsabklärung begründen.

7.

7.1

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

7.2

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin

die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG), bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen. Diese gehen zufolge Bewilligung des

Kostenerlasses an sie zu Lasten des Staates.

7.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g

ATSG). Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

Es ist ihrem Vertreter entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ein angemessenes

Kostenerlasshonorar zuzusprechen (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des

Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der

Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten rund Fr. 3’000.--

nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten

Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt

es sich um ein durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit zwei

Rechtsschriften, weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusive

Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Diese gehen zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses an sie zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, lic. iur.

B____, Advokat, Basel, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl.

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: