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Entscheid

IV.2023.93

IVG (Bundesgerichtsurteil 8C_513/2024 vom 15.04.2025)

8. Mai 2024Deutsch30 min

Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt ein (IV-Akte 29). Anlässlich

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 8.

Mai 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.

W. Rühl, MLaw B. Fürbringer

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.93

Verfügung vom 9. August 2023

Versicherungsexternes Gutachten

beweiskräftig; Beschwerdeabweisung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 1966 geborene Beschwerdeführerin ist Fachärztin für [...].

Sie arbeitete zuletzt von Oktober 2017 bis Juni 2018 in der "Praxis [...]"

(Kündigung der Beschwerdeführerin, IV-Akte 11, S. 11; Arbeitgeberfragebogen

IV-Akte 11, S. 1 ff.). Ab September 2018 begab sie sich in ambulante Behandlung

bei Dr. C____, Leitender Arzt und Facharzt Neurologie, in der Klinik [...]

(Bericht, IV-Akte 42, S. 2).

b) Am 31. März 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin unter

Hinweis auf eine Depression und Bluthochdruck zum Bezug von IV-Leistungen an

(IV-Akte 3). Vom 19. Juni 2020 bis am 24. Juli 2020 begab sie sich (mit

Unterbrechung) in stationäre Behandlung in die Klinik [...] (IV-Akte 42, S. 3).

Vorübergehend war sie auch in Behandlung bei Dr. D____, FMH Psychiatrie und

Psychotherapie, welcher bei ihr eine seit Juni 2019 bestehende Depression nach

schwerer Belastung diagnostizierte (IV-Akte 1, S. 1).

c) Am 30. November 2020 ging der von der Beschwerdeführerin ausgefüllte

Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt ein (IV-Akte 29). Anlässlich

der Abklärung Haushalt vom 23. Februar 2021 wurde die Beschwerdeführerin als

80% erwerbs- und 20% im Haushalt tätig eingestuft (IV-Akte 31, S. 7). Im

Haushalt ergab sich eine Einschränkung von 3% (Abklärungsbericht Haushalt,

IV-Akte 31, S. 6). Mit schriftlicher Bestätigung vom 23. Februar 2021 gab die

Beschwerdeführerin an, dass sie bei guter Gesundheit je nach Arbeitsort ein

Pensum von 80%-100% ausüben würde (IV-Akte 32).

d) Mit Sprechstundenbericht vom 2. März 2021 berichtete das [...]spital

[...] über die pneumologischen Abklärungen (IV-Akte 49). Mit den Arztberichten

vom 18. April 2021 und vom 20. Dezember 2021 äusserte sich Dr.E____, FMH Innere

Medizin (IV-Akten 39 und 57). Mit dem Konsilbefund vom 5. April 2021 berichtete

Dr. C____ über die neurologische Behandlung vom 15. Januar 2019 bis 1. April 2021

(IV-Akte 42, S. 9). Die Beschwerdeführerin wurde ausserdem in der F____ AG [...]

rheumatologisch abgeklärt (Bericht Dr. G____ vom 12.08.2021, IV-Akte 61;

IV-Arztbericht Dr. H____ und Dr. G____ vom 20.12.2021, IV-Akte 58).

e) Ein im März 2022 angetretenes Arbeitsverhältnis in I____ im

Umfang von 40% wurde noch während der Probezeit von Seiten des Arbeitgebers gekündigt

(IV-Akte 64). Mit E-Mail vom 31. August 2022 teilte die Beschwerdeführerin der

Beschwerdegegnerin mit, dass sie eine Stelle in [...] gefunden habe und diese

ab 15. September 2022 beginnen werde (IV-Akte 80). Diese Anstellung wurde

ebenfalls beendet (IV-Akte 87, S. 139).

f) In der Folge beauftragte die Beschwerdegegnerin die J____ GmbH

(nachfolgend J____) mit einer polydisziplinären Begutachtung in den Disziplinen

Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Rheumatologie. Das Gutachten wurde am

3. November 2022 erstattet (IV-Akte 87). Hierzu nahm der RAD am 8. Februar 2023

Stellung (IV-Akte 89). Mit Vorbescheid vom 6. März 2023 informierte die

Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin, dass sie beabsichtige, einen

Rentenanspruch in Anwendung der gemischten Methode (Erwerb 80%, Haushalt 20%,

bei einer Einschränkung im Haushalt von 3%) und einem ermittelten IV-Grad von

1% zu verneinen (IV-Akte 90). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einwand

(IV-Akten 96 und 100). Daraufhin tätigte die Beschwerdegegnerin bei der J____ eine

Rückfrage (Stellungnahmen der einzelnen Gutachter vom 22.06.2023, 10.07.2023

und 17.07.2023, IV-Akte 108). Hierzu nahmen der RAD (IV-Akte 109) und die

Fachperson Abklärungsdienst (IV-Akte 111) Stellung. Gestützt darauf hielt die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. August 2023 am Vorbescheid fest (IV-Akte

113).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 11. September 2023 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Es sei die

Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 9. August 2023 vollumfänglich

aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin ab September 2020 bis auf weiteres

eine ganze Invalidenrente zuzusprechen und auszurichten.

Verfahrensantrag:

2.

Es sei ein

gerichtliches polydisziplinäres Gutachten zur rechtsgenüglichen Eruierung des

Gesundheitszustands (inkl. Auswirkungen auf die Arbeits- und

Leistungsfähigkeit) der Beschwerdeführerin einzuholen. Danach sei über die IV-Rentenansprüche

der Beschwerdeführerin zu entscheiden.

3.

Unter o/e

Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

22.

November 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Die Parteien halten mit Replik vom 26. Januar 2024 resp.

Duplik vom 20. März 2024 an den gestellten Rechtsbegehren fest. In der Beilage

reicht die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. C____ vom 1. Dezember 2023 (Replikbeilage/RB

1) und die Beschwerdegegnerin die Stellungnahme des RAD vom 14. März 2024 ein (IV-Akte

116).

III.

Am 20. September 2023 geht der Kostenvorschuss ein.

IV.

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 8. Mai 2024 findet die

Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 9. August 2023 verneinte die

Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in Anwendung der

gemischten Methode (Erwerb 80%, Haushalt 20%, bei einer Einschränkung im

Haushalt von 3%). In medizinischer Hinsicht stützte sie sich auf das J____-Gutachten

vom 3. November 2022 (IV-Akte 87).

2.2

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, das Gutachten der J____

weise verschiedene erhebliche Mängel auf, weshalb darauf nicht abgestellt

werden könne (vgl. die Beschwerde).

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen

Rentenanspruch abgelehnt hat.

3.

3.1

Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV

revidierte Bestimmungen im IVG sowie weitere Erlasse in Kraft (Weiterentwicklung

der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535), dies

mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die angefochtene Verfügung erging nach

dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen

Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; 132 V 215, 220 E. 3.1.1) ist

nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis

zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so

erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach

Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der

Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung

der IV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen

über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Steht hingegen

ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion,

findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteile

des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 2.1; 9C_484/2022 vom 11.

Januar 2023 E. 2).

3.2

Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten

ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die

Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte

Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen

Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der

Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden

hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und

einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der

Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Bei

nichterwerbstätigen versicherten Personen, welche in einem Aufgabenbereich

(z.B. Haushalt) tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht

zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität, in Abweichung

von Art. 16 ATSG, darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich

im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs.

2.

IVG). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen

Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im

Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art.

28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit

und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der

Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen

(gemischte Methode der Invaliditätsbemessung; Art. 28a Abs. 3 IVG).

3.3

Ein Rentenanspruch setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40% arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40%

invalid ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.4

Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist die

Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die

ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen

haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die

ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können

(BGE 125 V 256, 261 E. 4; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der

Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.a, 125 V 351, 352 E. 3a, 122

V 157, 160 E. 1c) sowie ob der Arzt über die notwendigen fachlichen

Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar

2010.

E. 2.1).

3.6

Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der

Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,

solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise

sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Gemäss

ständiger Praxis des Bundesgerichts, kommt den im Rahmen eines Gutachtens

erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen höherer Beweiswert zu, als

solchen von Hausärztinnen und Hausärzten oder behandelnder Fachärzte (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5, mit weiteren Hinweisen).

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin wurde durch die J____-Gutachter

rheumatologisch, psychiatrisch und internistisch untersucht. Die Gutachter

attestierten ihr aus gesamtmedizinischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 87, S. 24).

4.2

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierten

sie der Beschwerdeführerin:

1.

Chronisches

fibromyalgiformes Ganzkörperschmerzsyndrom ohne adäquates organisches Korrelat

am Bewegungsapparat, M79.7

2.

Chronisches

myofasciales Schmerzsyndrom rechtsbetont, M79.10, mit/bei:

- Fehlstatik mit Hohl-/Rundrücken, schwerer

Haltungsinsuffizienz, muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung

3.

Adipositas Grad

Ill (BMI 47.9kg/m2), E66.0

4.

Dysfunktionale

Störungsverarbeitung, F54

5.

Status nach

Anpassungsstörung (2020), F43.2

6.

Arterielle

Hypertonie, therapiert, I10

7.

Obstruktives

Schlafapnoesyndrom, unter CPAP-Therapie, G47.31

8.

Verdacht auf

Meralgia paraesthetica rechts

9.

Anamnestisch

Karpaltunnelsyndrom rechts

10.

Leicht erhöhtes

CRP und BSR bei normaler Leukozytenzahl

- am ehesten bei Adipositas, DD CRP auch nach Impfung am

Vortag (IV-Akte 87, S. 2).

4.3

In der Konsensbeurteilung wurde eine vollumfängliche

Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als [...]ärztin attestiert

(IV-Akte 87, S. 25). In einer körperlich leichten bis mittelschweren, das

Achsenskelett und die peripheren Gelenke nicht übermässig belastenden leidensangepassten

Tätigkeit bestehe ebenso eine volle Arbeitsfähigkeit (a.a.O.). Lediglich für

die Dauer des psychosomatischen Aufenthaltes in der Klinik [...] im Jahr 2020

habe rückblickend eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden (IV-Akte 87, S. 25).

4.4

4.4.1

Zur Begründung wurde in der interdisziplinären

Gesamtbeurteilung festgehalten, aus internistischer Sicht bestehe eine derzeit

adäquat therapierte arterielle Hypertonie, ein mit CPAP therapiertes

obstruktives Schlafapnoesyndrom und eine Adipositas Grad Ill mit einem

aktuellen BMI von 47.9kg/m2 (IV-Akte 87, S. 23).

4.4.2

Aus rheumatologischer Sicht finde sich klinisch das Vollbild eines

fibromyalgiformen Ganzkörperschmerzsyndroms ohne entsprechendes adäquates

organisch strukturelles Korrelat am Bewegungsapparat (IV-Akte 87, S. 23). Die

angegebenen flächig diffusen Schmerzen im gesamten Lendenwirbelsäulen-, Becken-

und Hüftbereich sowie der Flanken beidseits rechtsbetont würden einem

ausgedehnten myofascialen Schmerzsyndrom im Sinne einer Weichteilproblematik

bei Fehlstatik mit Haltungsinsuffizienz, muskulärer Dysbalance und ausgeprägter

Dekonditionierung sowie einer statisch zusätzlich ungünstig wirkenden

Adipositas Grad Ill entsprechen. Hinweise für eine entzündliche Erkrankung,

eine Instabilität im Bereich der Wirbelsäule oder eine radikuläre Reiz- bzw.

sensomotorische Ausfallsymptomatik bestünden nicht (IV-Akte 87, S. 23). Das Ausmass

der präsentierten Schmerzen bei der körperlichen Untersuchung kontrastiere zum

beobachteten Verhalten innerhalb und ausserhalb der gezielten

Untersuchungssituation. Während der Anamneseerhebung sowie beim An- und

Auskleiden hätten sich keine Hinweise auf relevante Behinderungen am

Bewegungsapparat ergeben.

4.4.3

Aus psychiatrischer Sicht bestünden keine Hinweise auf ein aktuelles

Depressionsgeschehen oder ein erhöhtes Depressionsrisiko. Es könne von einem

Status nach einer Anpassungsstörung (F32.2) ausgegangen werden. Diese sei

manifest 2020 (IV-Akte 87, S. 23). Das Bild einer posttraumatischen

Belastungsstörung sei klar nicht gegeben. Es fänden sich jedoch Störungsbilder

aus dem Kapitel F54 im Sinne von dysfunktionalen Denkgewohnheiten,

dysfunktionalen Verhaltensstereotypien, dysfunktionalen Bewältigungsmustern und

dysfunktionalen Attributionsstilen. Es bestehe eine als legitim erlebte, final

ausgerichtete Entschädigungshaltung und, wie von der Probandin selbst

formuliert, Dekonditionierung bei teilweise subjektiver Leistungsinsuffizienz

(IV-Akte 87, S. 23).

4.5

In der Beurteilung der Konsistenz und Plausibilität führten die

Gutachter aus, in der Befragung hätten sich immer wieder Unklarheiten, diffuse

oder teils etwas widersprüchliche Angaben ergeben (IV-Akte 87, S. 23). In der

rheumatologischen Untersuchung hätten deutlich positive Waddell-Tests als

Zeichen einer nichtorganischen Ursache der Schmerzen und ein teilweise grotesk

anmutendes Schmerzverhalten mit Aufschreien bei nur leichtem Druck auf Tenderpoints

bestanden (IV-Akte 87, S. 23). Die Versicherte habe ihre körperlichen

Beschwerden auffallend drastisch geschildert und habe beim rheumatologischen

Gutachter keinen spürbaren Leidensdruck hinterlassen, sondern aufgeräumt bis

teilweise fröhlich gewirkt. Auf psychiatrischem Gebiet hätten sich keine

Inkonsistenzen ergeben und es sei auch kein Leidensdruck aus psychiatrischer

Sicht spürbar gewesen (IV-Akte 87, S. 23).

4.6

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass auf das J____-Gutachten in

formeller und materieller Hinsicht abgestellt werden kann. Es entspricht den

bundegerichtlichen Anforderungen an medizinische Expertisen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3), beruht auf einer umfassenden Anamnese, einlässlichen

fachärztlichen Untersuchungen und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten

ergangen, welche umfassend dargestellt wurden (vgl. Aktenzusammenfassung,

IV-Akte 87, S. 30-107). Das Gutachten berücksichtigt sämtliche geklagten,

subjektiven Beschwerden. Die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen

sowie die Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit wurden im Gutachten

ausführlich diskutiert und umfassend beleuchtet. Die Standardindikatoren wurden

sowohl im Rahmen der Konsensbeurteilung (IV-Akte 87, S. 23 f.) als auch in den

einzelnen Untergutachten (z.B. IV-Akte 87, S. 129 f.; IV-Akte 87, S. 155) beurteilt

und auch die zusätzlich gestellten Fragen vollständig beantwortet (IV-Akte 87,

S. 26 f.). Berücksichtigung fanden überdies zusätzliche Laboruntersuchungen

(vgl. IV-Akte 87, S. 123f.). Im Übrigen ist festzustellen, dass der rheumatologische

Gutachter die vorhandenen bildgebenden Untersuchungen berücksichtigte (IV-Akte 87,

S. 124) und sich der psychiatrische Gutachter auf die Hamilton Depressionsskala

abstützte (vgl. IV-Akte 87, S. 147). Schliesslich nahmen die Gutachter auch

Stellung zu den anderslautenden Einschätzungen der Behandler. So führten sie

aus, aus somatischer Sicht könne die im IV-Bericht vom 12. August 2021

attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollzogen werden. Die in

diesem Bericht aufgeführten somatischen Befunde würden keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit in der körperlich leichten Tätigkeit als [...] begründen. Die behandlerseits

attestierte Arbeitsunfähigkeit scheine sich ausschliesslich auf die

Beschwerdeebene abzustützen (IV-Akte 87, S. 26). Auch aus psychiatrischer Sicht

könnten die vorgängig attestierten höhergradigen Arbeitsunfähigkeiten nicht

nachvollzogen werden (IV-Akte 87, S. 27). Im Übrigen wurde im Gutachten auch

berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin mitgeteilt hatte, dass ihr das aktuelle

Arbeitspensum von 38% zu viel sei (IV-Akte 87, S. 11 und 116).

4.7

Bei einer Gesamtwürdigung muss festgestellt werden, dass sich das J____-Gutachten

in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und nachvollziehbar

erweist, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt.

5.

5.1

An dieser Einschätzung ändern die Einwände der Beschwerdeführerin

nichts, wie nachfolgend darzulegen ist.

5.2

So bringt die Beschwerdeführerin vor, das Gutachten der J____ weise

verschiedene erhebliche Mängel auf (Beschwerde, S. 15). Insbesondere negiere

bzw. blende das Gutachten die von der Beschwerdeführerin beklagten Schmerzen,

Beschwerden und Einschränkungen (Müdigkeit, Erschöpfung, Schlafstörungen) zu

einem Grossteil aus (a.a.O.).

5.3

5.3.1

Im Einzelnen macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die internistische

Gutachterin die von den Behandlern gestellte Diagnose eines schweren

Schlafapnoesyndroms nicht in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einbezogen

habe. Zudem erachte die Gutachterin in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 22.

Juni 2023 das Schlafapnoesyndrom als erfolgreich behandelt und deshalb eine

pneumologische Begutachtung nicht als notwendig. Entgegen den Ausführungen der

Gutachter, wonach die Beschwerdeführerin während der Untersuchung keine

zunehmende Müdigkeit oder Erschöpfung und keine Tagesmüdigkeit angegeben habe,

habe die Beschwerdeführerin eine starke Müdigkeit geschildert (Beschwerde, S.

10). Es sei falsch, dass die obstruktive Schlafstörung erfolgreich behandelt

sei. Zwar laufe die CPAP-Therapie sehr gut, die enorme Müdigkeit dauere aber

weiterhin an (Beschwerde, S. 11).

5.3.2

Hierzu ist festzustellen, dass die Schlafapnoe sowohl

von der internistischen Gutachterin als auch von den anderen Gutachtern im

Gutachten und in den ergänzenden Stellungnahmen erwähnt (IV-Akte 87, S. 23, 24,

113, 117, 118, 126, 139 und IV-Akte 108, S. 3, 9 und 14) und als Diagnose ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt wurde. Die Beschwerdeführerin

äusserte gegenüber der internistischen Gutachterin Probleme beim Durchschlafen

und gab an, dass sie nach der Arbeit 2 Tage Erholung im Bett benötige. An

freien Tagen jogge oder trainiere sie, danach sei sie ebenfalls müde (IV-Akte

87, S. 11). Das obstruktive Schlafapnoesyndrom wird seit 2021 behandelt (IV-Akte

87, S. 13). Insofern bedeutet die geklagte Tagesmüdigkeit nicht, dass die

Behandlung der Schlafapnoe nicht erfolgreich ist und die geklagte

Tagesmüdigkeit medizinisch mit der Schlafapnoe in Zusammenhang steht. Es kommt

hinzu, dass die Beschwerdeführerin der internistischen Sachverständigen

geschildert hatte, dass sie in regelmässiger schlafmedizinischer Kontrolle

stehe und gut eingestellt sei. Hierzu ergibt sich aus dem Bericht des [...]spitals

[...] vom 2. März 2021, dass bei der Polysomnographie im Februar 2021 ein AHI

(Apnoe-Hypopnoe-Index) von 38 pro Stunde festgestellt worden ist (IV-Akte 49,

S. 2). Infolge der CPAP-Therapie sei der AHI auf einen Wert unter 1 und damit

in den Normbereich gesunken (a.a.O.). Vor diesem Hintergrund kann die Aussage der

Beschwerdeführerin, wonach die CPAP-Einstellung noch nicht am optimalen Punkt

sei, nicht nachvollzogen werden.

5.3.3

Zwar wurde im psychiatrischen Teilgutachten

festgehalten, dass die Erschöpfung und Schlafstörungen nach Ansicht der

Beschwerdeführerin möglicherweise von der Schlafapnoe kämen. Bei den

Untersuchungsbefunden vermerkte der Sachverständige jedoch, dass keine Hinweise

auf Schlaf- und Vigilanzstörungen bestanden hätten (IV-Akte 87, S. 146). Unter

dem Punkt Verhaltensbeobachtungen und äussere Erscheinung beschrieb er die

Beschwerdeführerin als lebhaft (IV-Akte 87, S. 145), was mit einer erheblichen

Erschöpfung nicht vereinbar ist. Zugleich führt er in der nachträglichen

Stellungnahme aus, dass bei der Untersuchung keine Müdigkeit oder Erschöpfung

hätten objektiviert werden können (IV-Akte 108, S. 8). Vor diesem Hintergrund

erscheint es als nachvollziehbar, dass die Gutachter die Behandlung des

Schlafapnoesyndroms als adäquat und klinisch erfolgreich bezeichneten und der

Diagnose deshalb keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zuschrieben. Im

Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich nach der Beurteilung des RAD die

rasche körperliche und mentale Erschöpfung mit der erheblichen Adipositas bzw.

deren Folgeerscheinungen (körperliche Dekonditionierung, Schlafapnoesyndrom) in

Einklang bringen lässt (IV-Akte 116, S. 10).

5.4

5.4.1

Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei

unverständlich, dass die somatischen Diagnosen keine Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit hätten. Es sei vorliegend unbestritten, dass die

Beschwerdeführerin unter einem Schmerzsyndrom leide. Weshalb diesem keine

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zukomme, habe der rheumatologische

Sachverständige im Gutachten nicht näher begründet (Beschwerde, S. 12). Erst in

der nachträglichen Stellungnahme habe er erklärt, dass sich die von ihm

gestellten Diagnosen eines chronischen fibromyalgiformen

Ganzkörperschmerzsyndroms sowie eines chronischen myofaszialen Schmerzsyndroms

aufgrund der fehlenden somatischen Kausalität nicht auf die Arbeitsfähigkeit

auswirken würden. Dadurch habe er jedoch die Beurteilung dieser Diagnosen dem

psychiatrischen Sachverständigen übertragen, was nicht zulässig sei

(Beschwerde, S. 12; Replik, S. 6). Vielmehr habe der rheumatologische

Sachverständige die von ihm selbst gestellten Diagnosen auch selber zu

beurteilen und es disqualifiziere ihn, dass er der Diagnose eines

Ganzkörperschmerzsyndroms die Arbeitsfähigkeitsrelevanz abspreche (Beschwerde,

S. 12). Auch habe sich der Gutachter nicht zur abweichenden Beurteilung von Dr.

G____ geäussert und mit keinem Wort begründet, weshalb die beklagten Schmerzen

und Beschwerden keine Auswirkungen zeigen sollten (Replik, S. 5).

5.4.2

Hierzu ist auszuführen, dass anlässlich der

rheumatologischen Untersuchung keine strukturell-organische Erklärung für die

geklagten Beschwerden festgestellt werden konnte. Es gab radiologisch lediglich

altersentsprechende degenerative Befunde (IV-Akte 108, S. 16). Klinisch fanden

sich weder Hinweise für eine Instabilität im Bereich der Wirbelsäule noch

Hinweise für eine radikuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik

(IV-Akte 87, S. 23), was auch den vom Behandler Dr. G____ erhobenen Befunden

entspricht. Ein entzündliches Grundleiden konnte gutachterlich ebenfalls ausgeschlossen

werden. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der rheumatologische

Gutachter nur leichtgradige funktionelle Einschränkungen festgestellt hat (IV-Akte

87, S. 16), erscheint es daher als plausibel, dass er nicht von einem

organischen-strukturellen Korrelat der Beschwerden ausging. Darüber hinaus

zählt die Fibromyalgie zu den somatisch-medizinischen Diagnosen und ist in der

Regel im Rahmen des entsprechenden somatisch-medizinischen Gutachtens zu

beurteilen. Aufgrund dessen, dass bei einer Fibromyalgie keine eigentliche

strukturell-organische Ursache nachgewiesen werden kann, sind deren

Auswirkungen anhand eines strukturierten Beweisverfahrens mit

Standardindikatoren, wie der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, den

Komorbiditäten, dem sozialen Kontext sowie der gleichmässigen Einschränkung des

Aktivitätsniveaus in allen Bereichen, nachzuvollziehen. Im vorliegenden Fall

weist die Prüfung der Standardindikatoren nicht auf eine entsprechende

Einschränkung hin. Darüber hinaus hat sich der rheumatologische Sachverständige

in seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2023 eingehend mit der Beurteilung von Dr.

G____ auseinandergesetzt und festgehalten, dass die bildgebenden Verfahren bei

der Beschwerdeführerin einen ISG-Befund und eine degenerative Veränderung an

der Lendenwirbelsäule ergeben hätten, die insgesamt nicht über das

altersentsprechende Ausmass hinausgingen (IV-Akte 108, S. 15 f.). Hierzu führte

er aus, dass häufige bildgebende Befunde keinen eigenständigen Krankheitswert

hätten. Eine Vielzahl von Personen mit radiologisch nachweisbaren Veränderungen

sei beschwerdefrei. Umgekehrt gäbe es auch Personen, die trotz fehlender radiologischer

Befunde Beschwerden hätten. Angesichts der hohen Prävalenz der genannten

bildmorphologischen Befunde in der Normalpopulation sei somit das gemeinsame

Auftreten von Schmerzen am Bewegungsapparat und den genannten Bildbefunden kein

unmittelbarer Beleg einer ursächlichen Kausalität (IV-Akte 108, S. 16).

5.5

5.5.1

Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, nach Ansicht des

rheumatologischen Sachverständigen hätte der psychiatrische Sachverständige die

Schmerzproblematik beurteilen müssen. Dieser habe bei seiner psychiatrischen

Untersuchung aber kein unter die ICD-Codierung F45 fallendes Beschwerdebild

erkennen können (Beschwerde, S. 13 f.). Die Begründung des Gutachters des fehlenden

"Doktor-Shopping" stehe im Widerspruch zu den vorhandenen IV-Akten.

Im Gutachten sei keine Prüfung einer Schmerzstörung aus dem somatoformen

Formenkreis erfolgt, was einen erheblichen Mangel darstelle. Anlässlich der psychiatrischen

Untersuchung habe die Beschwerdeführerin über eine erhebliche Tagesmüdigkeit

berichtet. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, wie der Sachverständige zum

Schluss komme, dass kein Hinweis auf krankheitsrelevante Schlafstörungen

bestehe (a.a.O.). Auch werde nicht begründet, weshalb der Gutachter trotz

erheblicher Tagesmüdigkeit und Erschöpfungszuständen von einer vollen

Leistungsfähigkeit ausgehe. Ebenfalls mit grossem Zweifel behaftet sei, dass

die aktenkundige Anpassungsstörung bereits per 2020 ausgeheilt gewesen sein

soll (a.a.O.).

5.5.2

Der rheumatologische Gutachter hat die

Beschwerdeführerin am Kopf, an der Wirbelsäule und an den unteren und oberen

Extremitäten untersucht (IV-Akte 87, S. 120 ff.). Zudem hat er Gangbild und

Neurostatus beurteilt (IV-Akte 87, S. 123). Dabei stellte er fest, dass das

Ausmass der bei der körperlichen Untersuchung gezeigten Beschwerden nicht mit

dem innerhalb und ausserhalb der Untersuchungssituation gezeigten Verhalten im

Einklang gestanden habe (IV-Akte 87, S. 23). Vielmehr habe die

Beschwerdeführerin während der über einstündigen Anamneseerhebung ruhig und

ohne erkennbare Schmerzäusserung auf dem Stuhl sitzen können und auch beim

Entkleiden hätte sie keine relevanten Beeinträchtigungen am Bewegungsapparat

gezeigt (a.a.O.). Das Schmerzverhalten während der Untersuchung habe auffällig

gewirkt, als die Beschwerdeführerin selbst bei leichtem Druck auf die

Tenderpoints aufgeschrien habe (a.a.O.). Zudem habe die Beschwerdeführerin ihre

Beschwerden im Gespräch zwar teilweise drastisch geschildert, aber auf den Gutachter

so gewirkt, als bestünde kein Leidensdruck, indem sie aufgeräumt und teilweise

sogar fröhlich gewesen sei (IV-Akte 87, S. 23 und 118). Dies erscheint diskrepant

zur geklagten Tagesmüdigkeit und den von der Beschwerdeführerin angegebenen

Schlafstörungen, zumal die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge nur 3 bis 4

Stunden schlafe und 6 bis 7 Mal pro Nacht aufwache.

5.5.3

Es kommt hinzu, dass der rheumatologische Gutachter

Hinweise für deutliche psychosoziale Belastungsfaktoren beschrieb, welche im Rahmen

des strukturierten Beweisverfahrens bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

auszuklammern sind. So nannte er die schlechten Arbeitsreferenzen und die daraus

entstehenden Schwierigkeiten bei der Stellensuche (IV-Akte 87, S. 116, 125 und

128). Ausserdem vermerkte der Sachverständige eine Dekonditionierung und eine

erhebliche Adipositas. Insbesondere die Adipositas begründet keine Invalidität,

es sei denn, diese sei Folgen eines Gesundheitsschadens oder habe einen solchen

verursacht oder sie könne weder durch eine geeignete Behandlung noch durch eine

zumutbare Gewichtsabnahme reduziert werden (Urteil des Bundesgerichts vom 5.

Juni 2007 I 757/06 E 5.1.). Eine Dekonditionierung gilt ebenfalls nicht als

gesundheitliche Schädigung im Sinne des IVG. Insofern ist eine Erschöpfbarkeit

nicht ohne weiteres als Invalidität anzuerkennen, sofern sie auf eine

Dekonditionierung oder eine Adipositas zurückgeht.

5.5.4

Als weiterer Punkt ist vorliegend zu berücksichtigen,

dass bei der Beschwerdeführerin zahlreiche intakte Ressourcen bestehen. So berichtete

die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung von einem Partner, der [...]

sei (IV-Akte 87, S. 140) und von der Unterstützung im Haushalt durch ihre

jüngere Schwester (a.a.O.). Zum Zeitpunkt der Untersuchung arbeitete die

Beschwerdeführerin ausserdem in einem 38%-Pensum in [...]. Allein die

nachträgliche Veränderung der Verhältnisse, namentlich die Beendigung der

Partnerschaft und der Arbeitsstelle (Replik, S. 7), lässt das Gutachten noch

nicht als mangelhaft erscheinen.

5.5.5

Hinsichtlich ihrer Erwerbstätigkeit gab die

Beschwerdeführerin an, an den Arbeitstagen jeweils ca. 9 Stunden von 11 bis 20

Uhr mit einer Pause zu arbeiten. Wenn sie kurz vor Mitternacht nach Hause komme,

koche sie manchmal noch Abendessen (IV-Akte 87, S. 11). Ausserdem berichtete die

Beschwerdeführerin der internistischen Sachverständigen, dass sie selber koche,

jogge, eine Magisterarbeit aus der Fellowship in [...] verfasse, 4 mal pro

Woche trainiere (1x pro Woche Krafttraining, 1x pro Woche Wassertraining, 2x

pro Woche Walken für 1-1½ Stunden, vgl. IV-Akte 87, S. 9) und mit ihrem Partner

Tagesausflüge unternehme. Gleichzeitig gab sie an, dass sie nach ihrer Arbeit

zwei Tage im Bett verbringe. Als Hobbys nannte sie Reisen, Kochen und Stricken

(IV-Akte 87, S. 11). Mit ihrem Partner verreise sie oft, eher für Tagesausflüge

auch mit Walking in den [...], in den [...] oder nach [...] (a.a.O.). Ferner

gab sie an, sie besuche ihre Mutter und koche jeweils für sie. Ebenfalls

bejahte sie, dass sie Kolleginnen habe, so z.B. eine [...]. Diese treffe sie

aber nicht viel, etwa einmal pro Monat (a.a.O.). Diese Faktoren legen kein

aufgehobenes Aktivitätsniveau nahe. Insbesondere ergibt sich daraus keine

gleichmässige Einschränkung in allen Lebensbereichen und das Aktivitätsniveau

in der Freizeit und im Alltag scheint nicht mit dem geklagten Ausmass der

Beschwerden bzw. der geltend gemachten vollständigen Arbeitsunfähigkeit

übereinzustimmen. Vielmehr deuten die verschiedenen sozialen Kontakte darauf

hin, dass die Beschwerdeführerin in sozialer Hinsicht über Ressourcen verfügt

und aus ihrem Umfeld Unterstützung erfährt.

5.6

5.6.1

Im Übrigen beurteilt die Beschwerdeführerin das

psychiatrische J____-Gutachten als offensichtlich unvollständig (Beschwerde, S.

14). Dieser Ansicht kann vorliegend nicht gefolgt werden. Der psychiatrische

Gutachter vermochte keine für eine Depression auffälligen Befunde festzustellen

und attestierte eine abgeklungene Anpassungsstörung. Auch der Behandler Dr. E____

ging im Bericht vom 20. Dezember 2021 davon aus, dass eine Depression nicht

mehr nachweisbar gewesen sei (IV-Akte 57). Insofern besteht zwischen dem

Gutachter und der Aktenlage Übereinstimmung und es erscheint schlüssig, dass

der psychiatrische Sachverständige die Anpassungsstörung als abgeklungen

beurteilte (IV-Akte 87, S. 158), zumal die Beschwerdeführerin keine

anderslautenden medizinischen Einschätzungen benennt. Im Übrigen beurteilte der

psychiatrische Sachverständige das typische Bild einer somatoformen

Schmerzstörung als nicht gegeben (IV-Akte 158, S. 151).

5.6.2

Ergänzend führt der Gutachter in seiner ergänzenden

Stellungnahme vom 26. Mai 2023 aus, dass für eine somatoforme Schmerzstörung bei

Komorbidität mit einer Depression folgendes Verhalten typisch sei: ein völlig

dysfunktionales Krankheitserleben, das Hineinhorchen in den Körper, die

ständige Beschäftigung und die Alarmiertheit mit dem "Was und Warum"

der Beschwerden (IV-Akte 108, S. 7). Im vorliegenden Fall würden ein typisches

"Doktor-Shopping" und multiple, nicht ausreichend begründbare

operative Eingriffe fehlen. Zudem hätten auch die behandelnden Ärztinnen und

Ärzte keine entsprechenden Diagnosen gestellt (a.a.O.). Diesen Ausführungen ist

zuzustimmen: So enthalten beispielsweise die Berichte der Psychosomatik der

Klinik [...], welche mit dem Störungsbild einer somatoformen Schmerzstörung

vertraut sein dürfte, keine solche Diagnose. Der Hinweis des rheumatologischen

Sachverständigen, welcher von einer Vielzahl behandelnder Ärztinnen und Ärzte

sowie von einer polypragmatisch anmutenden Medikation gesprochen hatte, reicht

für die Annahme eines "Doktor-Shopping" nicht aus, handelt es sich

doch dabei um einen Arzt mit einer anderen fachlichen Ausrichtung. Darüber

hinaus sucht die Beschwerdeführerin seit Jahren in regelmässigen Abständen stets

dieselben Ärzte auf (Dr. E____, Dr. G____, Dr. K____, Dr. C____ und Prof. L____).

Zu mehreren Arztwechseln ist es dabei nicht gekommen, sodass kein "Doktor-Shopping"

gegeben ist. Insoweit ergeben sich keine Diskrepanzen zu den Ausführungen der

psychiatrischen Sachverständigen.

5.7

5.7.1

Des Weiteren erachtete es die Beschwerdeführerin als einen

schweren Mangel, dass keine umfassende neuropsychologische Abklärung

stattgefunden habe (Beschwerde, S. 11 und 15; Replik, Rz. 12). Die

Beschwerdeführerin sei in einem höchst verantwortungsvollen Beruf tätig. Wie

sich den Akten entnehmen lasse, leide sie an einer erheblichen Müdigkeit und

Erschöpfung. Um Aussagen über die Leistungsfähigkeit als [...] zu machen, wäre

es zwingend notwendig, die Auswirkungen im Bereich der kognitiven

Leistungsfähigkeit konkret und spezifisch abzuklären. Insoweit sei das J____-Gutachten

diesbezüglich unvollständig. Zudem habe das J____-Gutachten keinerlei

Abklärungen vorgenommen, inwiefern kognitive Beeinträchtigungen vorhanden seien

und welche Auswirkungen diese auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit hätten.

Auch in diesem Punkt ist das Administrativgutachten mangelhaft (Replik, S. 10).

5.7.2

Neuropsychologische Tests stellen grundsätzlich nur

Zusatzuntersuchungen dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2016 vom 21.

Februar 2017 E. 5.4). Zudem sind sie in erster Linie ein Instrument, um

psychologische Beeinträchtigungen aufgrund von Schädigungen des Gehirns zu

beurteilen. Insoweit muss der medizinischen Beurteilung eines psychiatrischen

Sachverständigen gegenüber dem Ergebnis einer neuropsychologischen Abklärung

der Vorrang zukommen. Es liegt im Ermessen der sachverständigen Person, ob

zusätzliche Tests durchzuführen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_119/2020

vom 18. Mai 2020 E 3.2.2.). Vorliegend gab der psychiatrische Gutachter an,

dass beim Untersuchungsgespräch keine Hinweise auf erhebliche Müdigkeit,

Erschöpfung oder kognitive Einschränkungen bestanden hätten (IV-Akte 108, S. 8).

Auch im Austrittsbericht Psychosomatik der Klinik [...] vom 10. August 2020 wird

im Psychostatus vermerkt, dass die geklagten Konzentrationsstörungen im

Gespräch nicht reproduzierbar gewesen seien (IV-Akte 42, S. 17). Mit den fehlenden

Anhaltspunkten für Konzentrationsstörungen liegen objektive Gründe vor, auf

eine neuropsychologische Zusatzuntersuchung zu verzichten.

5.8

5.8.1

Schliesslich macht die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf

den Bericht Dr. C____ vom 1. Dezember 2023 geltend, dass sie unter einem ME/CFS

(Chronic Fatigue-Syndrom) leidet, welches offensichtlich (nach internationalen

Diagnosekriterien) erheblich und mit einer funktionellen Einschränkung von

mindestens 50% verbunden sei (Replik, S. 4). Auch die Schlafstörungen würden

nach wie vor weiterbestehen (a.a.O.). Das J____-Gutachten habe das "Chronic Fatigue-Syndrom" letztlich überhaupt nicht,

weder diagnostisch noch auf der Befundebene berücksichtigt (a.a.O.). Dies ist

erheblich mangelhaft, stellt die anhaltende Tagesmüdigkeit doch einen

erheblichen Hinderungsfaktor dar, welcher die Leistungsfähigkeit zweifellos beeinflusst.

Vorliegend erscheine eine mindestens 50%-ige Leistungsminderung gemäss der gut

begründeten Darlegung von Dr. C____ schlüssig und nachvollziehbar (a.a.O.).

5.8.2

Das von Dr. C____ im Bericht vom 7. Dezember 2023 diagnostizierte "Chronic Fatigue-Syndrom" war in seinem Bericht vom 22.

Juni 2021 zuerst nur als Differenzialdiagnose vermerkt gewesen und nicht näher

hergeleitet worden. Seiner Ansicht nach seien die kanadischen Kriterien für die

Diagnose eines "Chronic Fatigue-Syndroms" erfüllt (RB 1, S. 1). Der

psychiatrische Gutachter hatte bezüglich des "Chronic

Fatigue-Syndroms" in

seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2023 ausgeführt, dass er bei seiner Untersuchung

keine objektivierbaren Hinweise auf eine Tagesmüdigkeit habe feststellen können

(IV-Akte 108, S. 8). Der rheumatologische Sachverständige hielt in seiner

Stellungnahme vom 10. Juli 2023 fest, dass sich aus Dr. C____ Bericht vom 22.

Juni 2021 nicht ersehen lasse, worauf diese beruhe (IV-Akte 108, S. 14).

Angesichts des Umstands, dass erst die mit der Replik ins Recht gelegte

Stellungnahme vom 7. Dezember 2023 nähere Ausführungen zur Herleitung der

Diagnose enthält, kann den J____-Gutachtern nicht vorgeworfen werden, sie

hätten sich nicht ausreichend mit der Diagnose des "Chronic Fatigue-Syndroms" auseinandergesetzt. Es kommt hinzu, dass der RAD

in der Stellungnahme vom 14. März 2024 zum Schluss kam, dass die kanadischen

Kriterien nicht erfüllt seien (IV-Akte 116, S. 9). Damit die Diagnose einer "Chronic Fatigue" gestellt werden könne, muss

die Erkrankung für mindestens ein halbes Jahr bestanden haben. In der 1.

Kriteriengruppe müssten alle der folgenden Kriterien erfüllt sein: Erforderlich

sei ein deutliches Ausmass einer neu aufgetretenen, anderweitig nicht

erklärbaren, andauernden, körperlichen oder mentalen Erschöpfung, die zu einer

erheblichen Reduktion des Aktivitätsniveaus führt (a.a.O.). Weiter müssten sich

das schwere Krankheitsgefühl oder die Schmerzen nach Belastung verstärken und

es müsste eine verzögerte Erholungsphase vorliegen. Schliesslich könnten sich

die Symptome durch jede Art von körperlicher oder mentaler Anstrengung oder

durch Stress verschlechtern (a.a.O.). Nach Ansicht des RAD lasse sich die

rasche körperliche und mentale Erschöpfung mit der erheblichen Adipositas bzw.

deren Folgerscheinungen wie einer erheblichen Dekonditionierung und dem

Schlafapnoesyndrom in Einklang bringen (IV-Akte 116, S. 10). Beides sei gut

behandelbar. Weiter spreche gegen eine "Chronic

Fatigue", das die

Beschwerdeführerin im Jahr 2022 für 10 Tage nach [...] gereist sei. Eine solche

Reise sei körperlich und mental anstrengend (IV-Akte 116, S. 9). Würde eine

Post-Exertionelle-Malaise (PEM), wie sie für die Diagnose einer "Chronic Fatigue" erforderlich sei, bestehen,

wäre ein körperlicher oder mentaler Einbruch zu erwarten gewesen, wovon jedoch

nirgendwo berichtet werde (a.a.O.). Damit verneint der RAD die für eine "Chronic Fatigue" erforderlichen Kriterien

schlüssig und nachvollziehbar.

5.9

Im Ergebnis ist festzustellen, dass auf das J____-Gutachten und die

darin festgestellte volle Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abgestellt

werden kann. Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich das von der

Beschwerdeführerin beantragte Obergutachten (Beschwerde, S. 16).

6.

6.1

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

6.2

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin

die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG), bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

6.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g

ATSG).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer Dr. K.

Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: