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Entscheid

IV.2023.95

IVG

3. November 2023Deutsch6 min

Beschwerdegegnerin eine fachtechnische Abklärung bei der SAHB. Mit Beurteilung vom

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

des Präsidenten

vom 3. November 2023

Parteien

A____

c/o [...]

vertreten durch Amt für

Beistandschaften und Erwachsenenschutz, MLaw B____, Rheinsprung 18, 4001 Basel

zusätzlich vertreten durch lic.

iur. C____, Advokatin, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.95

Verfügung vom 10. August 2023

Erwägungen

Sachverhalt

1.

1.1.

Die im Jahr 1985 geborene Beschwerdeführerin erhält seit August 2004

eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. Verfügung vom 26. März 2010;

IV-Akte 118). Die ganze Invalidenrente wurde zuletzt mit Mitteilung vom 27. Mai

2019 (IV-Akte 153) bestätigt.

1.2.

Am 19. Januar 2023 stürzte die Beschwerdeführerin mit dem Trottinett

und zog sich hierbei eine mediale Schenkelhalsfraktur links zu. Die geplante

Operation konnte nicht stattfinden, da die Beschwerdeführerin das Spital am

Operationstag ohne vorgängige Information verliess (vgl. Austrittsbericht D____

vom 26. Januar 2023, IV-Akte 168, S. 6). Die im Anschluss daran geplante

operative Versorgung konnte aus denselben Gründen nicht erfolgen (vgl.

Austrittsbericht D____ vom 2. Februar 2023, IV-Akte 168, S. 3).

1.3.

Am 22. Februar 2023 wurde ein Gesuch zur Abgabe eines

Adaptivrollstuhls gestellt (IV-Akte 158). In der Folge veranlasste die

Beschwerdegegnerin eine fachtechnische Abklärung bei der SAHB. Mit Beurteilung vom

1. Mai 2023 (IV-Akte 165) stellte die SAHB fest, es handle sich um eine

nachvollziehbare Erstversorgung und es bestünden keine Einwände gegen die

vorliegende Offerte (vgl. Offerte E____vom 15. Februar 2023, IV-Akte 165, S. 6).

1.4.

Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Vorbescheid vom

13. Juli 2023, IV-Akte 169 und Einwand vom 27. Juli 2023, IV-Akte 173)

lehnte die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Kostenübernahme des

Adaptiv-Rollstuhls mit Verfügung vom 10. August 2023 (IV-Akte 183) ab und

begründete ihren negativen Entscheid im Wesentlichen damit, dass keine

Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege.

Erwägungen

2.

2.1

Mit Beschwerde vom 13. September 2023 beantragt die

Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 10. August 2023 und Ausrichtung

der gesetzlichen Leistungen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren

Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Alles unter o/e

Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin

die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit C____, Advokatin, als

unentgeltliche Rechtsbeiständin.

2.2

Mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2023 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Gutheissung der Beschwerde und beantragt die Rückweisung

zur erneuten Abklärung des Sachverhaltes.

2.3

Mit Verfügung vom 1. November 2023 stellt der Instruktionsrichter

der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnis zu, schliesst den

Schriftenwechsel und legt den Fall zur Beurteilung dem Einzelrichter vor.

3.

3.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig für die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes

vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft, Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

3.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

3.3

Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet der

Sozialversicherungsgerichtspräsident einfache Fälle als Einzelrichter. Ein

solcher einfacher Fall liegt hier vor, zumal sich die Parteien über das weitere

Vorgehen einig sind.

3.4

Aufgrund der vorliegenden Akten kann ohne ergänzende medizinische

Abklärungen am Ergebnis gemäss der angefochtenen Verfügung nicht festgehalten

werden. Insbesondere ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt,

ob nun eine operative Behandlung der Fraktur möglich ist oder nicht, was wiederum

Auswirkung auf die Einsatzdauer des beantragten Rollstuhles hat. Hinzu kommt,

dass diesbezüglich seit August 2023 keine aussagekräftigen Arztberichte mehr

vorliegen, was die medizinische Beurteilung der Angelegenheit zum jetzigen

Zeitpunkt nicht möglich erscheinen lässt.

3.5

Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Verfügung vom 10.

August 2023 aufzuheben. Der Fall ist zur weiteren Abklärung des Sachverhalts

und zum Entscheid über die Kostengutsprache betreffend Adaptiv-Rollstuhl sowie

zur anschliessenden neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.6

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor

dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten

werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von

CHF 200.-- bis CHF 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Der vorliegende

Fall ist nicht besonders aufwändig, weshalb eine Gerichtsgebühr von CHF 200.--

als angemessen erscheint. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist diese der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

3.7

Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der

Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden

durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das

Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für

anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit

doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe

von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer aus. Bei

einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend

erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist vergleichsweise nicht

komplexer Natur. Deshalb erscheint bei einem Schriftenwechsel eine reduzierte

Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer (7.7%) als angemessen.

3.8

Damit erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung

gegenstandslos und ist demzufolge abzuschreiben.

Demgemäss erkennt der

Präsident des Sozialversicherungsgerichts:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die

Verfügung vom 10. August 2023 wird aufgehoben. Die Sache wird an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie weitere Sachverhaltsabklärungen

tätigt und danach erneut über den Antrag auf Kostenübernahme für einen

Adaptiv-Rollstuhl entscheidet.

Die Beschwerdegegnerin trägt eine reduzierte

Gerichtsgebühr von CHF 200.00.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 192.50 (7.7%).

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung

wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw,

Noëmi Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: