IV.2023.95
IVG
3. November 2023Deutsch6 min
Beschwerdegegnerin eine fachtechnische Abklärung bei der SAHB. Mit Beurteilung vom
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Urteil
des Präsidenten
vom 3. November 2023
Parteien
A____
c/o [...]
vertreten durch Amt für
Beistandschaften und Erwachsenenschutz, MLaw B____, Rheinsprung 18, 4001 Basel
zusätzlich vertreten durch lic.
iur. C____, Advokatin, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.95
Verfügung vom 10. August 2023
Erwägungen
Sachverhalt
1.
1.1.
Die im Jahr 1985 geborene Beschwerdeführerin erhält seit August 2004
eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. Verfügung vom 26. März 2010;
IV-Akte 118). Die ganze Invalidenrente wurde zuletzt mit Mitteilung vom 27. Mai
2019 (IV-Akte 153) bestätigt.
1.2.
Am 19. Januar 2023 stürzte die Beschwerdeführerin mit dem Trottinett
und zog sich hierbei eine mediale Schenkelhalsfraktur links zu. Die geplante
Operation konnte nicht stattfinden, da die Beschwerdeführerin das Spital am
Operationstag ohne vorgängige Information verliess (vgl. Austrittsbericht D____
vom 26. Januar 2023, IV-Akte 168, S. 6). Die im Anschluss daran geplante
operative Versorgung konnte aus denselben Gründen nicht erfolgen (vgl.
Austrittsbericht D____ vom 2. Februar 2023, IV-Akte 168, S. 3).
1.3.
Am 22. Februar 2023 wurde ein Gesuch zur Abgabe eines
Adaptivrollstuhls gestellt (IV-Akte 158). In der Folge veranlasste die
Beschwerdegegnerin eine fachtechnische Abklärung bei der SAHB. Mit Beurteilung vom
1. Mai 2023 (IV-Akte 165) stellte die SAHB fest, es handle sich um eine
nachvollziehbare Erstversorgung und es bestünden keine Einwände gegen die
vorliegende Offerte (vgl. Offerte E____vom 15. Februar 2023, IV-Akte 165, S. 6).
1.4.
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Vorbescheid vom
13. Juli 2023, IV-Akte 169 und Einwand vom 27. Juli 2023, IV-Akte 173)
lehnte die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Kostenübernahme des
Adaptiv-Rollstuhls mit Verfügung vom 10. August 2023 (IV-Akte 183) ab und
begründete ihren negativen Entscheid im Wesentlichen damit, dass keine
Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege.
Erwägungen
2.
2.1
Mit Beschwerde vom 13. September 2023 beantragt die
Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 10. August 2023 und Ausrichtung
der gesetzlichen Leistungen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren
Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Alles unter o/e
Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin
die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit C____, Advokatin, als
unentgeltliche Rechtsbeiständin.
2.2
Mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2023 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Gutheissung der Beschwerde und beantragt die Rückweisung
zur erneuten Abklärung des Sachverhaltes.
2.3
Mit Verfügung vom 1. November 2023 stellt der Instruktionsrichter
der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnis zu, schliesst den
Schriftenwechsel und legt den Fall zur Beurteilung dem Einzelrichter vor.
3.
3.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig für die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes
vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft, Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
3.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.3
Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet der
Sozialversicherungsgerichtspräsident einfache Fälle als Einzelrichter. Ein
solcher einfacher Fall liegt hier vor, zumal sich die Parteien über das weitere
Vorgehen einig sind.
3.4
Aufgrund der vorliegenden Akten kann ohne ergänzende medizinische
Abklärungen am Ergebnis gemäss der angefochtenen Verfügung nicht festgehalten
werden. Insbesondere ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt,
ob nun eine operative Behandlung der Fraktur möglich ist oder nicht, was wiederum
Auswirkung auf die Einsatzdauer des beantragten Rollstuhles hat. Hinzu kommt,
dass diesbezüglich seit August 2023 keine aussagekräftigen Arztberichte mehr
vorliegen, was die medizinische Beurteilung der Angelegenheit zum jetzigen
Zeitpunkt nicht möglich erscheinen lässt.
3.5
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Verfügung vom 10.
August 2023 aufzuheben. Der Fall ist zur weiteren Abklärung des Sachverhalts
und zum Entscheid über die Kostengutsprache betreffend Adaptiv-Rollstuhl sowie
zur anschliessenden neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3.6
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor
dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten
werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von
CHF 200.-- bis CHF 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Der vorliegende
Fall ist nicht besonders aufwändig, weshalb eine Gerichtsgebühr von CHF 200.--
als angemessen erscheint. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist diese der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
3.7
Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der
Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden
durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für
anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit
doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe
von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer aus. Bei
einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend
erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist vergleichsweise nicht
komplexer Natur. Deshalb erscheint bei einem Schriftenwechsel eine reduzierte
Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer (7.7%) als angemessen.
3.8
Damit erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
gegenstandslos und ist demzufolge abzuschreiben.
Demgemäss erkennt der
Präsident des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die
Verfügung vom 10. August 2023 wird aufgehoben. Die Sache wird an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie weitere Sachverhaltsabklärungen
tätigt und danach erneut über den Antrag auf Kostenübernahme für einen
Adaptiv-Rollstuhl entscheidet.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine reduzierte
Gerichtsgebühr von CHF 200.00.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 192.50 (7.7%).
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw,
Noëmi Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: