IV.2023.97
Hilfsmittelversorgung mit mikroprozessorgesteuertem Kniegelenk (C-Leg)
12. März 2024Deutsch27 min
Januar 2001 eine Amputation des linken Beins oberhalb des Knies erforderte. Seither
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 12.
März 2024
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), C. Müller, Dr. med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.97
Verfügung vom 28. Juli 2023
Hilfsmittelversorgung mit
mikroprozessorgesteuertem Kniegelenk (C-Leg)
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Die 1989 geborene Beschwerdeführerin erkrankte im Alter von
elf Jahren an einem hochmalignen Knochentumor im linken Oberschenkel, der im
Januar 2001 eine Amputation des linken Beins oberhalb des Knies erforderte. Seither
ist die Beschwerdeführerin auf eine Beinprothese angewiesen (vgl. Bericht C____
vom 9. Januar 2001, IV-Akte 4). Die damals zuständige IV-Stelle
Basel-Landschaft gewährte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Februar
2001 (IV-Akte 7) für die Dauer von zehn Jahren Hilfsmittel in Form von
Beinprothesen nach ärztlicher Verordnung mit Kostenvergütung nach IV-Tarif. Im
Februar 2005 reichte die Fachklinik D____ bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) ein Gesuch um Kostenübernahme für ein elektronisches
Kniegelenkssystem C-Leg der Firma Otto Bock ein (vgl. Antrag vom 3. Februar
2005, IV-Akte 25). Die IV-Stelle Basel-Landschaft lehnte das Gesuch mit
Verfügung vom 8. April 2005 (IV-Akte 27) mit der Begründung ab, die IV könne
nur Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung übernehmen. Eine
dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, mit Urteil 720 05 221/02 vom 6. Januar 2006
(IV-Akte 50) gut und verurteilte die IV zur Übernahme der Kosten für die
Versorgung der Beschwerdeführerin mit einer C-Leg-Prothese. Mit Verfügung vom
30. Mai 2006 (IV-Akte 52) gewährte die IV Kostengutsprache im Umfang von
Fr. 30'698.25 für eine mikroprozessorgesteuerte Knieprothese (C-Leg) für
die Dauer von weiteren zehn Jahren bis Ende Januar 2016.
b) Die Beschwerdeführerin absolvierte im Jahr 2009 die Matura
und begann im September 2010 ein universitäres Studium, das sie nach drei
Semestern wieder abbrach. Nebenbei erwarb sie ein Diplom als […] und arbeitete
im Stundenlohn in verschiedenen Bürojobs (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 104). Vom
11. August 2014 bis zum 8. Oktober 2014 war die Beschwerdeführerin infolge
einer zunehmenden psychischen Belastung in der Klinik E____ hospitalisiert
(vgl. Austrittsbericht vom 8. Oktober 2014, IV-Akte 94). Während dieses
Aufenthaltes meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf seit
Dezember 2011 bestehende psychische Probleme bei der IV für berufliche
Integration/Rente an (IV-Akte 87). Die Beschwerdegegnerin sprach ihr nach
getätigten Abklärungen mit Verfügung vom 24. Februar 2016 mit Wirkung ab April
2015 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100% eine ganze Invalidenrente zu
(IV-Akte 139). Seit Dezember 2015 lebt die Beschwerdeführerin in einem Wohnheim,
beziehungsweise seit Juli 2017 in einer betreuten Wohnung (vgl. Bericht der
behandelnden Psychiaterin Dr. med. F____ vom 6. September 2018, IV-Akte 169).
Seit September 2022 arbeitet die Beschwerdeführerin mit einem Pensum von 20% im
geschützten Rahmen bei der G____ im Verkauf (vgl. Arbeitsvertrag vom 17. August
2022, IV-Akte 245).
c) Am 10. Februar 2021 ging bei der Beschwerdegegnerin ein
Gesuch samt Kostenvoranschlag für ein neues C-Leg 4 Kniegelenk inklusive
Zubehör und Garantieverlängerung im Gesamtbetrag von Fr. 27'325.40 ein (vgl.
die beiden Kostenvoranschläge der H____ Orthopädie AG vom 7. Dezember 2020 mit
Einverständniserklärung der Beschwerdeführerin vom 4 Februar 2021, IV-Akten 191,
193). Die Beschwerdegegnerin veranlasste eine Neubeurteilung sowie die
Evaluation der Versorgungsmöglichkeit mittels konventioneller
Oberschenkelprothese durch die "Schweizerische Arbeitsgemeinschaft
Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB)". Diese empfahl in
ihrer Beurteilung vom 29. Juni 2021 die Folgeversorgung mittels
Kniegelenksersatz C-Leg 4 gemäss Offerte der Firma H____ Orthopädie AG.
Bezüglich der Offerte zur Garantieverlängerung empfahl die SAHB diese
zurückzuweisen (vgl. Fachtechnische Beurteilung Nr. 89268/3 vom 29. Juni 2021,
IV-Akte 204). Mit Schreiben vom 6. Juli 2021 forderte die Beschwerdegegnerin
die SAHB nochmals dazu auf, die Versorgung mittels konventioneller
Oberschenkelorthese zu prüfen und zu diesem Zweck bei der H____ Orthopädie AG
eine entsprechende Offerte anzufordern (vgl. IV-Akte 205). Diese verweigerte
mit Schreiben vom 2. Dezember 2021 die Offertstellung für ein konventionelles
Kniegelenk und ersuchte darum, den bisherigen Kostenvoranschlag vom Februar
2021 nochmals begutachten zu lassen (vgl. IV-Akte 223). Die SAHB hielt mit
fachtechnischer Beurteilung vom 25. Februar 2022 (IV-Akte 232) an ihrer
Empfehlung fest.
d) Mit Vorbescheid vom 7. Juli 2022 (IV-Akte 239) stellte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, die Kostengutsprache für
ein C-Leg mangels Eingliederungswirksamkeit abzulehnen und forderte sie
dringend auf, eine Offerte für die konventionelle Oberschenkelprothese mit
mechanischem Kniegelenkspassteil oder mit mikroprozessorgesteuertem Kniegelenk
des Mobilitätsgrades 2 anzufordern und einzureichen. Vertreten durch den
Rechtsdienst der B____ erhob die Beschwerdeführerin Einwand gegen den
vorgesehenen Entscheid (vgl. Einwand vom 27. Oktober 2022, IV-Akte 248). Die
Beschwerdegegnerin unterbreitete daraufhin das Dossier dem RAD-Orthopäden zur
Stellungnahme, der in der aktuellen Situation die Folgeversorgung mit einem
C-Leg empfahl (vgl. dessen Ausführungen vom 15. November 2022, IV-Akte 250). Dagegen
kam der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin zum Schluss, eine C-Leg-Versorgung
stelle die bestmögliche Variante dar und sei aktuell nicht mehr geboten (vgl.
Stellungnahme des Rechtsdiensts vom 11. Januar 2023, IV-Akte 252). Am 4. April
2023 ging der Kostenvoranschlag der H____ Orthopädie AG für eine Prothese mit
konventionellem Kniegelenk im Betrag von Fr. 14'375.60 ein (IV-Akte 253).
Die Beschwerdegegnerin stellte diese der SAHB zur Prüfung zu (vgl. IV-Akte
255). Am 28. Juli 2023 erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung
(IV-Akte 256).
Erwägungen
II.
Weiterhin vertreten durch den Rechtsdienst der B____ erhebt die
Beschwerdeführerin am 14. September 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28.
Juli 2023 und ersucht um deren Aufhebung sowie um Kostengutsprache für ein C-Leg
4.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 26.
Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 bewilligt die
Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung mit B____.
Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 3. Januar 2024 an
ihrer Beschwerde fest. Gleichzeitig reicht sie eine E-Mail der H____ Orthopädie
AG vom 11. Dezember 2023 ein.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 19. Januar 2024
weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 12. März 2024 findet die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin lehnt die Übernahme der
Kosten für ein mikroprozessorgesteuertes Kniegelenk C-Leg 4 ab und macht
geltend, es bestehe kein genereller Anspruch auf eine entsprechende
Folgeversorgung. Zur Begründung bringt sie vor, das Hilfsmittel erfülle heute
die zeitliche, sachliche und finanzielle Angemessenheit nicht mehr, da die
Beschwerdeführerin inzwischen zu 100% berentet sei und keiner Erwerbstätigkeit
mehr nachgehe, womit die Eingliederungswirksamkeit entfalle. Im Jahr 2006 habe
man der Beschwerdeführerin aufgrund ihres jugendlichen Alters mit der C-Leg
Prothese alle beruflichen Möglichkeiten offenhalten wollen. Damals habe die
Beschwerdeführerin als uneingeschränkte Aussenbereichsgeherin gegolten.
Mittlerweile sei sie den eingeschränkten Aussenbereichsgehern zuzuordnen, habe
mit anderen Worten zwei Mobilitätsstufen eingebüsst. Die Versorgung mit einem
C-Leg sei nicht berufsbedingt notwendig. Ihrer Arbeit im Verkauf könne sie auch
mit einem konventionellen mechanischen Kniegelenk nachkommen (vgl.
Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 11. Januar 2023, IV-Akte 252 und
Beschwerdeantwort).
2.2
Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin
sinngemäss vor, die Versorgung mit einem C-Leg sei durchaus angemessen, eine
Rückstufung im Mobilitätsgrad spreche nicht zum vornherein gegen die
Angemessenheit. Sie arbeite seit rund einem Jahr an einer Stelle, die ihr dank
des C-Legs möglich sei. Die Tätigkeit könne sich positiv auf ihre psychische
Verfassung auswirken und die Bewegung bei der Arbeit wohl auch auf ihr Gewicht
(vgl. Beschwerde E. 3.3.). Die Eingliederungswirksamkeit sei auch bei einer
Tätigkeit im geschützten Rahmen zu bejahen. Sodann sei zu berücksichtigen,
dass, würde ihr lediglich ein konventionelles Kniegelenk zugesprochen, nicht
nur Materialkosten, sondern auch Kosten für eine Gehschulung und die intensive
ärztliche und orthopädische Zusammenarbeit entstünden. Die Kosten dieser Begleitmassnahmen
wären ebenfalls von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen.
2.3
Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin
gegenüber der Invalidenversicherung Anspruch auf eine Hilfsmittelversorgung mit
einer geeigneten Oberschenkelprothese samt Kniegelenksteil. Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens ist jedoch die Frage, ob die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin ein mikroprozessorgesteuertes Kniegelenk C-Leg 4 gemäss
Offerte der H____ Orthopädie AG vom 7. Dezember 2020 zur Verfügung zu stellen
hat.
3.
3.1
3.1.1.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben
Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen. Dazu gehört gemäss Abs. 3 lit. d der Bestimmung auch
die Abgabe von Hilfsmitteln.
3.1.2
Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG haben versicherte Personen
Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit
oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der
Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zweck
der funktionellen Angewöhnung bedürfen. Versicherte, die infolge ihrer
Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der
Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben ohne
Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21
Abs. 2 IVG). Die entsprechenden Hilfsmittel sind im Anhang der Verordnung des
EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI, SR
831.232.51) aufgeführt. Im Rahmen dieser Liste besteht Anspruch auf Hilfsmittel.
Wobei auf jene Hilfsmittel, die mit einem (*) versehen sind dann Anspruch
besteht, wenn sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit, für die Schulung, die
Aus- und Weiterbildung oder zum Zweck der funktionellen Angewöhnung oder für
die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit
notwendig sind (Art. 2 Abs. 2 HVI).
3.1.3
Gemäss Ziff. 1.01 HVI Anhang vergütet die
Invalidenversicherung definitive funktionelle Fuss- und Beinprothesen. Die
Bestimmung enthält keinen (*), sodass die gesetzliche Zielrichtung dieser
Hilfsmittelkategorie auf die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit
der Umwelt und die Selbstsorge gerichtet ist. Eine darüberhinausgehende
Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen gleichgestellten Bereich bildet
nicht Voraussetzung für die Prothesenversorgung (vgl. Urteil BGE 132 V 215 E.
3.2.3).
3.2
3.2.1. Die Hilfsmittelversorgung als
Eingliederungsmassnahme unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des
Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen
der Geeignetheit und Notwendigkeit auch denjenigen der Angemessenheit
(Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die Abgabe eines Hilfsmittels muss
Dispositiv
demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen
Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten
Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden,
nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche
Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an
Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der
angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist;
des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu
den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die
konkrete Massnahme der betroffenen Person auch zumutbar sein (vgl. BGE 143 V 190 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.2.2. Das Erfordernis der finanziellen Angemessenheit wird im
Hilfsmittelrecht durch Art. 2 Abs. 4 HVI zum Ausdruck gebracht, wonach
grundsätzlich nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und
wirtschaftlicher Ausführung besteht. Durch eine andere Ausführung bedingte
zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen (Art. 2 Abs. 4 HVI).
4.
4.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
kommen mikroprozessorgesteuerte Kniegelenke wir das C-Leg-Kniegelenksystem nebst
Oberschenkelprothesen mit mechanischen Kniegelenkspassteilen grundsätzlich als
Hilfsmittel in Betracht.
4.2. Das Bundesgericht hielt jedoch zuletzt in seinem
Urteil 9C_48/2022 vom 18. Juli 2023, E. 4.1. fest, die Tatsache, dass Ziff.
1.01. HVI keine Einschränkung gemäss Art. 2 Abs. 2 HVI (*) vorsehe, bedeute nicht,
dass für den umstrittenen Anspruch die Berufstätigkeit der versicherten Person
keine Rolle spiele. Der Einsatz eines C-Leg-Kniegelenksystems zu Lasten der
Invalidenversicherung sei auf jene Fälle zu beschränken, in denen ein besonders
gesteigertes Eingliederungsbedürfnis nachgewiesen ist. Im Entscheid, welcher
diese seither mehrmals bestätigte Rechtsprechung zum C-Leg etablierte, war das
besonders gesteigerte Eingliederungsbedürfnis auf die speziellen beruflichen
Anforderungen an die Gehfähigkeit und die Herabsetzung des Sturzrisikos bezogen
(BGE 132 V 215, E. 4.3.4.; vgl. auch BGE 143 V 190 E. 5.1 und /.3.2;
8C_542/2021, E 4.2. und 10). Das Bundesgericht wies jedoch in einem
unfallversicherungsrechtlichen Urteil (BGE 141 V 30 [Pra 2015 Nr. 80]) darauf
hin, diese Rechtsprechung aus dem Bereich der Invalidenversicherung ziele auf
Situationen ab, in welchen davon ausgegangen werden könne, dass eine
mechanische Prothese die Erfüllung der Anforderungen des Privatlebens der
versicherten Person ermögliche. Das C-Leg wurde in jenem Fall, bei dem der
Hilfsmittelanspruch auf Grund des Unfallversicherungsrechts zur Beurteilung
stand, nicht aufgrund des beruflichen Eingliederungsbedürfnisses, sondern
aufgrund der gesundheitlichen Kontraindikation gesprochen. Nicht
entscheidwesentlich war die Frage der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (vgl. BGE 141 V 30, E. 3.2.).
4.3. Nach der zitierten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu mikroprozessorgesteuerten Kniegelenken wird das besonders
gesteigerte Eingliederungsbedürfnis stets in den speziellen beruflichen
Anforderungen gesehen. Demgegenüber lässt das ebenfalls zitierte Urteil BGE 141 V 30 den Schluss zu, dass auch andere Anforderungen Relevanz haben können (vgl.
etwa Wortlaut BGE 143 V 190 vom 20. Juni 2017, E. 7.3.2. oder BGE 132 V 215
Regeste und E 4.3.4.). Während demnach bei der Frage des Anspruchs auf ein
C-Leg nach wir vor die Berufstätigkeit im Vordergrund steht, und sich die
Anforderung des besonders gesteigerten Eingliederungsbedürfnisses primär auf
den Beruf bezieht, können im besonders gelagerten Einzelfall diejenigen
Tätigkeiten, die der Sozialrehabilitation im Sinne von Art. 21 Abs. 2 IVG
dienen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_818/2016 vom 3. August 2017, E.
3.3), den Ausschlag für die Notwendigkeit des C-Leg geben, dies vor dem
Hintergrund der leistungsspezifischen Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 2
IVG.
4.4. Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten,
dass die einfache und zweckmässige Hilfsmittelversorgung zeitgemäss sein muss.
Die Invalidenversicherung könne sich der fortlaufenden Entwicklung im Bereich
der technisch-orthopädischen Versorgungsmöglichkeiten, die in einzelnen
bestimmten Fällen eine erheblich bessere Eingliederung gewährleisten, nicht
verschliessen (vgl. BGE 132 V 215, E. 4.3.3). Die Urteile des Bundesgerichts
haben sich in diesem Zusammenhang auf die Frage der Kostenübernahme für ein
Genium oder Genium X3 anstelle eines C-Leg 4 bezogen, einer (teureren)
Weiterentwicklung des C-Leg 4, welches über bessere Funktionen als das C-Leg
verfügt (vgl. BGE 143 V 190, E. 7.3.2. und Urteil 9C_48_2022 vom 18. Juli 2023,
E. 4.2. mit Hinweisen) oder um die Gutsprache eines C-Legs 4 anstelle eines
älteren C-Leg-Modells (vgl. Urteil 9C_408_2020 vom 20. August 2020). Zum
Zeitpunkt der Zusprache des C-Legs an die Beschwerdeführerin 2006 handelte es
sich dabei um die fortschrittlichste Variante eines Kniegelenkspassteils. Das
heute diskutierte C-Leg 4 hingegen steht in seiner technischen Entwicklung
hinter den neueren Genium und Genium X3 zur.k. Dies sowie die Tatsache, dass
es sich vorliegend nicht um die Rückstufung auf ein weniger technisch
fortgeschrittenes mikroprozessorgesteuertes Kniegelenk handelt, sondern auf ein
mechanisches Kniespassteil muss im Rahmen der Prüfung des Anspruchs mitbedacht
werden.
5.
5.1. 5.1.1. Im Falle der Beschwerdeführerin handelt
es sich um eine Folgeversorgung für ein C-Leg, welches sie seit dem Alter von
16 Jahren verwendet. Damals verpflichtete das Kantonsgericht Basel-Landschaft die
Invalidenversicherung zur Kostenübernahme für die Versorgung mit einer
C-Leg-Prothese (IV-Akte 50).
5.1.2. Die Fachklinik D____ hatte 2005 befunden, dass Wege zur
Arbeit, zum Einkaufen wie auch die einfache Teilnahme am Strassenverkehr als
Fussgängerin mit einem mechanischen Kniegelenks-Passteil unsicher und
unfallträchtig seien. Treppen könnten nicht alternierend treppab gegangen
werden und die Begehung von Kopfsteinpflaster, unbefestigten Wegen, Wiesen,
Rampen, Garagenzufahrten, Parkhäusern und Supermärkten blieben äusserst
gefährlich mit verbundener Sturzgefahr. Die Beschwerdeführerin habe ein
deutlich unharmonisches Gangbild aufgewiesen, dies auch im Kontext ihrer speziellen
Stumpfsituation. Es wurde festgestellt, dass aufgrund der erst kurzfristigen
Nutzung des konventionellen Kniegelenksystems und des noch jungen Alters keine
Überlastungssymptome, überwiegend der Wirbelsäule, vorlägen. Bei weiterer
Nutzung der bisherigen Prothesentechnik sei jedoch mit Überlastungssymptomen im
Sinne eines sicher symptombildenden überdurchschnittlichen und vorzeitigen
Wirbelsäulenverschleisses zu rechnen (vgl. Bericht Fachklinik D____ vom 3.
Februar 2005, IV-Akte 25).
5.1.3. Im Wesentlichen gestützt auf diesen Bericht erachtete
das Kantonsgericht Basel-Landschaft in seinem Urteil vom 6. Januar 2006
(IV-Akte 50) die Zweckmässigkeit einer C-Leg-Knieprothese als gegeben, zumal
sich dadurch auch die Folgekosten eines Sturzes massiv einschränken lassen
würden. Aufgrund des damaligen Alters der Beschwerdeführerin stand der Aspekt
der berufsbedingten Notwendigkeit noch nicht an erster Stelle, wobei ihr mit
der Gewährung des C-Leg auch ein weiter Horizont an beruflichen Möglichkeiten
ermöglicht werden sollte.
5.1.4. Nach Abschluss der Matura begann die Beschwerdeführerin
ein […]-Studium. Diese Veränderung zusammen mit der Aufnahme des eigenständigen
Wohnens im Jahr 2011 führte zu einem akuten Erschöpfungs- und
Überforderungszustand, weswegen sie das Studium habe abbrechen müssen (vgl.
Antwort RAD vom 6. August 2019, IV-Akte 184). Sie wurde 2014 erstmal mit einer
mittelschweren depressiven Episode (ICD-10 F33.1), Essattacken bei anderen
psychischen Störungen (ICD-10 F50.4), einer einfachen Aktivitäts- und
Aufmerksamkeitsstörung (ICD-1 O F90.0) sowie einer (ängstlich-) vermeidenden
Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) und Adipositas diagnostiziert (vgl.
Austrittsbericht Klinik E____ vom 8. Oktober 2014, IV-Akte 94). Heute ist die
Beschwerdeführerin infolge der psychischen Erkrankung auf ein betreutes Wohnen
angewiesen und bezieht eine ganze Invalidenrente.
5.1.5. Aufgrund des Gesuchs um Kostengutsprache durch die H____
Orthopädie AG, führte das SAHB im Wohnheim der Beschwerdeführerin eine Abklärung
vor Ort durch, um die bestehende Versorgung zu begutachten und bildlich
festzuhalten. Dabei wurde festgestellt, dass das bestehende C-Leg vermehrt
Störungen anzeige und nicht mehr an die Bedürfnisse der Beschwerdeführerin
eingestellt werden könne. Die Beschwerdeführerin trage die Oberschenkelprothese
täglich für ungefähr 4 Stunden, wobei sie sich im Innenbereich ohne Gehhilfen
mit der Prothese fortbewegen könne. Bei längeren Strecken im Aussenbereich
würde sie Gehhilfen zur Sicherheit mitführen. Das Wohnheim in welchem die
Beschwerdeführerin wohne, biete Unterstützung für Frauen, welche unter
psychischen Beeinträchtigungen leiden. Die Beschwerdeführerin versuche
wöchentlich einer Tagesstruktur nachzugehen und habe zum Ziel, die tägliche
Aktivität zu steigern. Das SAHB stufte die Beschwerdeführerin daher im Juni
2021 in den Mobilitätsgrad 2 ein. Dieser habe sich aufgrund der psychischen
Schwierigkeiten und der starken Gewichtszunahme in den letzten Jahren
verändert, wobei die Beschwerdeführerin bemüht sei, wieder mehr Aktivität und
Bewegung anzustreben. Insbesondere betonte das SAHB, dass die
Beschwerdeführerin weiterhin auf die Sicherheit und die damit zusammenhängende
Selbständigkeit eines elektronischen Kniegelenks angewiesen sei. Dies würde
unweigerlich verloren gehen, wenn die Beschwerdeführerin in Zukunft lediglich
mit einem mechanischen/hydraulischen Kniegelenk versorgt würde. Eine
gleichbleibende Versorgung mit einem C-Leg 4 oder einem gleichwertigen
elektronischen Kniegelenk würde weiterhin eine einfache und zweckmässige
Versorgungslösung darstellen. Mit Abgabe des elektronischen Kniegelenks wurde
der Besuch einer Gehschule empfohlen (vgl. fachtechnische Beurteilung vom 29.
Juni 2021, IV-Akte 204).
5.1.6. Auf Nachfrage des SAHB habe die H____ Orthopädie AG zwei
Videos der Beschwerdeführerin beim Gehen mit ihrem C-Leg und eines mit einem
mechanischen 3R60-Kniegelenkspassteil eingereicht. Die Videos seien nicht
aussagekräftig. Zu sehen sei jedoch, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem
C-Leg sicherer, schneller und physiologischer unterwegs sei, während sie mit
dem 3R60 wesentlich unsicherer, schwankend und steifer sei. In der erneuten
fachtechnischen Beurteilung des SAHB vom 25. Februar 2022 hielt diese an der
Empfehlung einer gleichbleibenden Versorgung mit einem C-Leg fest. Dabei
betonte sie, dass dies auch unter den aktuellen veränderten Voraussetzungen der
reduzierten Mobilität und psychischen Verfassung erfolge. Die
Beschwerdeführerin sei seit über 15 Jahren an das Kniegelenk gewohnt, fühle
sich damit sicher und sei dadurch kaum in ihrer Selbständigkeit eingeschränkt.
Sie müsse sich mit dem C-Leg nicht spezifisch auf das Gehen und Stehen
fokussieren. Bei einer Versorgung mit einem mechanischen/hydraulischen
Kniegelenk hingegen würde die Beschwerdeführerin das Gefühl der Sicherheit und
Selbständigkeit zunächst unweigerlich verlieren. Das sichere Gehen müsse erst
wieder durch eine intensive und regelmässige Gehschulung erarbeitet werden. Die
Beschwerdeführerin selbst könne sich ein mechanisches Kniegelenk nicht
vorstellen und sei sehr negativ eingestellt diesbezüglich. Es sei keine
abschliessende Beurteilung möglich, ob die Beschwerdeführerin auch mit einer
Oberschenkelprothese mit mechanischem/hydraulischem Kniegelenkspassteil die
nötige Sicherheit und das Vertrauen im Alltag (zurück)gewinnen könne. Es wäre
sicherlich eine intensive interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen Ärztinnen
und Ärzten, Physiotherapie und Orthopädie-Technik notwendig (fachtechnische
Beurteilung vom 29. Juni 2021, IV-Akte 232).
5.1.7. In einer Email der H____ Orthopädie AG vom 19. Oktober
2022 führt diese aus, dass der Test mit einem mechanischen Kniegelenk gezeigt
habe, dass der Beschwerdeführerin die Sicherheit, das bessere
Gleichgewichtsgefühl und die unabhängige Mobilität fehle. Ihre aktuelle
20%-Tätigkeit beinhalte viel Gehen auch auf engem Raum. Mit dem C-Leg könne sie
auch ohne Stöcke gehen, müsse sich nicht immer auf jeden einzelnen Schritt
konzentrieren und auf den Boden schauen. Sie habe ein besseres
Gleichgewichtsgefühl beim Stehen und Gehen, könne sich einfacher hinsetzen und
wieder aufstehen. Sie habe eine bessere Gleichgewichtsverlagerung auf die
Prothesenseite, was wiederum zu einer Entlastung der gesunden Seite führe. Die
Beschwerdeführerin sei motiviert sich zu bewegen, habe ein besseres
Selbstwertgefühl und ihre Lebensqualität würde gesteigert. Diese positiven
Effekte seien nur durch ein elektronisches Kniegelenk zu erreichen, wobei das
C-Leg der Beschwerdeführerin die ausserordentliche Zuverlässigkeit und Leistung
biete, die es ihr ermögliche, sich auf die wirklich wesentlichen Dinge zu
konzentrieren. Zuletzt wird auf das Ziel hingewiesen, den bisherigen
Lebensstandard der Beschwerdeführerin beizubehalten und deren Lebensqualität zu
steigern. Eine Folgeversorgung mit einem C-Leg sei für die Aussicht auf mehr
Bewegung, mehr Unabhängigkeit und Steigerung des Arbeitspensums unumgänglich
(IV-Akte 248, S. 6).
5.1.8. Die Hausärztin Dr. med. I____, welche die
Beschwerdeführerin seit 2007 behandelt, betont, dass ein Wechsel auf ein
mechanisches Kniegelenk ein Sturzrisiko provozieren würde und die erhebliche
Fehlbelastung fatale Auswirkungen auf den gesamten Körper der
Beschwerdeführerin haben würde. Die Beschwerdeführerin weise bereits jetzt eine
belastende Fehlbelastung auf, welche erhöht würde, die Stabilität der
Beschwerdeführerin gefährden würde und zu einer Zunahme der Rückenschmerzen
führen würde. Die bisher bereits schwierigen Hautverhältnisse seien zudem
dramatisch in Gefahr mit einem Prothesensystemwechsel. Insbesondere weist sie
auch auf die dadurch entstehenden unnötigen zusätzlichen Kosten hin sowie das
Zurückwerfen der Beschwerdeführerin in sämtlichen bisher erreichten
Fortschritten. Auch sie weist auf die spezielle Stumpfsituation der
Beschwerdeführerin hin. Weiter würde die neurologische Belastung durch den
Wechsel auf eine mechanische Prothese nach so vielen Jahren die Propriozeption
gefährden und das Gangbild derart schwer beeinträchtigen, dass die
panvertebralen Schmerzen und Knieschmerzen auf der Gegenseite nicht
kontrollierbar wären. Dr. med. I____ führt die fatalen Folgen aus psychischer
Sicht an, wobei die aktuelle Selbständigkeit gefährdet würde sowie die ohnehin
eingeschränkte psychische Belastbarkeit, die Ängste aufgrund des Sturzrisikos
würden die aktuelle Mobilität reduzieren, was wiederum den Gewichtsverlauf
negativ beeinflussen würde. Die Depression und Anpassungsstörung würden wohl
akzentuiert und die aktuelle 20% Beschäftigung gefährdet (vgl. Bericht Dr. med.
I____ vom 24. Oktober 2022, IV-Akte 248, S. 5).
5.1.9. Der RAD weist in seiner Evaluation auf die Bemühungen
der Beschwerdeführerin hin, mehr Aktivität und Bewegung anzustreben. Er betont ferner,
dass deren Tätigkeit einer guten Stand- und Gangstabilität bedürfe und der
Beruf wiederum der beruflichen und sozialen Teilhabe diene. Zudem bestehe die
Versorgung mit einer C-Leg Prothese langjährig und die Beschwerdeführerin sei
an diese gewöhnt. Da es sich um keine Erst-, sondern um eine Folgeversorgung
handle, würde ein Prothesenwechsel vermehrtes Training, vermehrte
Physiotherapie, gegebenenfalls sozialen Rückzug im betreuten Wohnen und eine
Verschlechterung der psychischen Gesundheit mit möglicherweise erhöhtem
Behandlungsbedarf bedeuten. Zudem liege ein schwierig zu versorgender
Oberschenkelstumpf vor. Er weist zudem darauf hin, dass der finanzielle Aspekt
unter anderem schwierig zu beurteilen sei, da die Folgekosten der Umgewöhnung
auf eine neue Prothesenversorgung schwierig vorherzusagen seien sowie auch die
Folgekosten eines vermehrten sozialen Rückzugs. Der RAD kommt daher ebenfalls
zum Schluss, dass die Folgeversorgung mit einem C-Leg zu empfehlen sei (vgl.
Bericht RAD vom 2. November 2022, IV-Akte 250).
5.2. Die Beschwerdeführerin ist sich seit dem Alter
von 16 Jahren an das C-Leg gewöhnt, kennt dieses und fühlt sich sicher damit.
Die Fortbewegungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist laut SAHB und
Orthopädiefachleuten eindeutig besser als mit einer konventionellen Prothese.
Nebst ihrer subjektiven Einschätzung (vgl. die Ausführungen in der Beschwerde)
sind sich aus medizinischer Sicht sämtliche Ärztinnen und Ärzte, selbst auf
Seiten der Beschwerdegegnerin, eindrücklich einig, dass die Folgeversorgung mit
einem C-Leg 4 geboten ist. Nebst der Gebotenheit der durch das C-Leg im
Gegensatz zu einer konventionellen Prothese gewährleisteten Stabilität und
Fortbewegungssicherheit für die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin weisen die medizinischen
Fachpersonen auf die drohenden gesundheitlichen Folgen eines Wechsels hin.
Sowohl die Gefahr einer gravierenden psychischen Destabilisierung, und der Verlust
der Selbständigkeit als auch körperlicher Folgen werden durch alle
medizinischen Berichte hinweg betont (Vgl. die oben unter E. 5.1.5. ff.
dargelegten Berichte). Der vorliegende Fall verlangt daher eine besondere
Betrachtung.
Das Eingliederungsziel des Hilfsmittels bezieht sich nicht
allein auf die Erwerbstätigkeit, sondern auf die Möglichkeit sich
fortzubewegen, mit der Umwelt in Kontakt zu bleiben oder für sich zu sorgen und
somit der Sozialrehabilitation. Zwar ist rechtsprechungsgemäss im Kontext des
C-Legs ein besonders gesteigertes Eingliederungsbedürfnis gefordert, jedoch
nicht in jedem Fall nur mit Blick auf das Berufsziel (siehe oben Erw. 4.3; so
auch der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 11. Januar 2023,
IV-Akte 252). Das besonders gesteigerte Eingliederungsbedürfnis ist vorliegend in
erwerblicher Hinsicht nicht gegeben, darin ist mit der Beschwerdegegnerin einig
zu gehen. Im Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft stand dieses Kriterium
nicht im Zentrum, entstand die betreffende Rechtsprechung des Bundesgerichts
doch praktisch zeitgleich. Bei der Abwägung der Argumente fielen der
Aktivitätsgrad, das junge Alter, die bevorstehende Berufswahl und insbesondere
die medizinische Indikation gemäss Bericht der Fachklinik D____ ins Gewicht
(siehe oben Erw. 5.1.3.). Die medizinisch-orthopädischen Aspekte haben sich bis
heute nicht verändert. RAD und SAHB sind sich bezüglich des anspruchsvollen
Stumpfes weiterhin einig, das SAHB zeigt sich daher auch skeptisch, ob eine
mechanische/hydraulischen Prothese die gleiche Gangsicherheit erreichen könne,
auf jeden Fall müsste das sichere Gehen wieder erlernt werden. Auch die H____ Orthopädie
AG befürchtet implizit eine erhöhte Sturzgefahr (Vgl. Email vom 19. Oktober
2022, IV-Akte 248 und E. 5.1.7). Das deutlich harmonischere Gangbild, die
geringere Sturz- und Unfallgefahr, die Möglichkeit die bisherige berufliche
Tätigkeit beizubehalten oder gar zu steigern und den aktuellen, für ihre
psychische Stabilisierung und Weiterentwicklung essentiellen sozialen Kontakt
aufrechtzuerhalten sind durch die Weiterversorgung mit einem C-Leg
sichergestellt. Die Instabilität und deutliche Einschränkung in alltäglichen
Verrichtungen wie Teilnahme am Strassenverkehr als Fussgängerin, soziale
Interaktion, Begehen zahlreicher in Alltagssituationen aufkommender Wege etc.
mit einem konventionellen mechanischen/hydraulischen Kniegelenkspassteil wurden
bereits 2005 von der Fachklinik D____ festgestellt (vgl. Erw. 5.1.2.). Wie von
medizinischer Seite bestätigt wurde, würde eine Umgewöhnung erhebliche Folgen
in sämtlichen Lebensaspekten der Beschwerdeführerin nach sich ziehen (vgl. E.
5.1.9.). Bereits mit 16 Jahren, also noch in einem viel anpassungsfähigeren
Alter, wies die Beschwerdeführerin ein deutlich unharmonisches Gangbild auf,
dies auch im Kontext ihres sehr kurzen, schwer zu versorgenden Stumpfes, auf
welchen medizinisch mehrfach verwiesen wurde. Die bereits damals geschilderten
Herausforderungen und Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin mit einem
mechanischen Kniegelenk sowie die drohende gesundheitliche Aggravation dürften
(vgl. E. 5.1.8) heute mit Mitte Dreissig und in Anbetracht des Übergewichts der
Beschwerdeführerin sowie infolge der zwischenzeitlich eingetretenen psychischen
Erkrankung wahrscheinlicher und schwerwiegender sein. Leidet die
Beschwerdeführerin doch mittlerweile unter einer mittelschweren depressiven
Episode mit einer ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsakzentuierung (vgl. Bericht
Klinik E____ vom 8.Oktober 2014, IV-Akte 94) infolge derer sie sich sozial
zurückgezogen hat (vgl. Bericht J____ vom 17. November 2014, IV-Akte 98,
Bericht Klinik K____ vom 25. November 2014, IV-Akte 105, Bericht Dr. med. F____
vom 6. September 2018, IV-Akte 169 und Bericht Dr. med. I____ vom 29. September
2018, IV-Akte 171). So erkennt denn auch der RAD an, dass die Versorgung mit
einem C-Leg zur einer Verbesserung an der sozialen Teilhabe beiträgt (vgl.
Stellungnahme vom 15. November 2022, IV-Akte 250). Aus den verschiedenen
medizinischen Berichten sowie den eigenen Schilderungen der Beschwerdeführerin
wird deutlich, dass ein Prothesenwechsel einschneidende Folgen für deren
Aktivität hätte. Auch ist zu berücksichtigen, dass sie zum Zeitpunkt der
Verfügung erst 34 Jahre alt ist. In einem Alter mit anderen Worten, in welchem
noch zahlreiche Fortschritte möglich sind und noch eine potentielle
Erwerbsdauer gegeben ist, die doch erheblich ist. Die Beschwerdeführerin würde
bei einem Prothesenwechsel nach derart langer Zeit und im Kontext ihrer
aktuellen Situation mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihr aktuelles
Aktivitätsniveau nicht aufrechterhalten, geschweige denn steigern können. In
diesem Sinne sind sowohl Geeignetheit, Notwendigkeit sowie die Angemessenheit
in sachlicher, zeitlicher und persönlicher Hinsicht gegeben. Daran vermag auch
die Rückstufung auf einen Mobilitätsgrad 2 nichts zu ändern, ebensowenig die derzeitige
Wohnsituation. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl.
Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 11. Januar 2023, IV-Akte 252) gilt es,
einen weiteren sozialen Rückzug zu verhindern, um nicht erneut eine
Verschlechterung der psychischen und somatischen Gesundheit zu riskieren. So
ist es der Beschwerdeführerin doch mittlerweile gelungen, vom Wohnheim in eine
betreute Wohnung umzuziehen, wo sie Haushaltsaufgaben übernimmt (vgl. Berichte
Dr. med. F____ vom 7. Januar 2022, IV-Akte 226, vom 6. September 2018, IV-Akte
169) und im Umfang von 20% einer regelmässigen ausserhäuslichen Tätigkeit
nachzugehen. Es lässt sich mit anderen Worten im Kontext der
Sozialrehabilitation eine positive Tendenz erkennen, die es nicht zu gefährden,
sondern vielmehr weiter zu unterstützen gilt.
5.3. In ihrem Kostenvoranschlag führt die H____
Orthopädie AG für ein neues C-Leg 4 einen Gesamtbetrag von Fr. 22'478.90 sowie Kosten
für eine Garantieverlängerung von zwei auf sechs Jahre in Höhe von Fr. 4’846.50
auf (vgl. Kostenvorschläge vom 7. Dezember 2020, IV Akten 191, 193). Die SHAB riet
in ihrer Empfehlung vom 29. Juni 2021 von einer pauschalen Übernahme der
Garantieverlängerung für sechs Jahre ab (vgl. IV-Akte 204). Ein herkömmliches
mechanisches Kniegelenk würde gemäss Kostenvoranschlag des
Orthopädiefachgeschäftes (IV-Akte Akte 253) Fr. 14'375.60 kosten, wobei die
Prüfung der SAHB noch ausstehend ist (IV-Akte 262). Eine Gehschulung wäre bei
jedem Modell nötig (vgl. die Ausführungen in der Empfehlung der SAHB vom 29.
Juni 2021, IV-Akte 204 und vom 25. Februar 2022, IV-Akte 232), wobei darauf
hingewiesen wird, dass insbesondere bei einem Wechsel auf ein mechanisches
Kniegelenk eine intensivere Therapie notwendig und eine intensive
interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen Ärztinnen und Ärzten, Physiotherapie
und Orthopädie-Technikern erforderlich wäre. Zu erwarten ist angesichts der Erkrankung
der Beschwerdeführerin und ihrer grossen Angst vor einem mechanischen
Kniegelenk auch, dass die Psychotherapie erneut intensiv und längerfristig
notwendig wird, wobei eine regelmässige Psychotherapie grundsätzlich als
sinnvoll einzustufen wäre. Nicht von der Hand zu weisen sind die von der
Hausärztin skizzierten körperlichen Folgen sowohl für die Wirbelsäule und die
bereits bestehenden Rückenschmerzen als auch die Haut um den Stumpf (E. 5.1.8).
Von medizinischer Seite wurde schliesslich überzeugend die erhöhte Sturz- und
Unfallgefahr geschildert, welche ebenfalls zu einer weiteren Zunahme der
Heilkosten führen dürfte. Somit ist trotz der Kostendifferenz der beiden
Modelle auch die finanzielle Angemessenheit gegeben.
5.4. Aus den dargelegten Gründen verlangt der
vorliegende Fall eine besondere Betrachtung und trotz aktuell fehlendem
gesteigerten Eingliederungsbedürfnis erwerblicher Art die Zusprache der
beantragten Hilfsmittelversorgung mit dem «C-Leg 4».
6.
6.1. Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene
Verfügung vom 28. Juli 2023 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin zu verurteilen ist, die Kosten für das «C-Leg 4» zu
übernehmen.
6.2. Die ordentlichen Kosten bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art.
69 Abs. 1bis IVG) sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.3. Die Beschwerdegegnerin hat der durch lic. iur. B____ vertretenen und
obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie bei Fällen mit
durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und doppeltem Schriftenwechsel bei vollem
Obsiegen und der Verbeiständung durch eine qualifizierte Vertretung eine Parteientschädigung
von Fr. 3'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer, wovon Fr. 154.-- (7.7%) entfallend
auf 2/3 der Entschädigung für die Bemühungen im Jahr 2023 und Fr. 81.-- (8.1%) auf
die restliche Pauschale, entsprechend dem im Jahr 2024 getätigten Aufwand im
Zusammenhang mit dem Verfassen der Replik.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Beschwerdegegnerin verurteilt, die Kosten für eine Folgeversorgung mittels
«C-Leg 4» zu übernehmen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen)
zuzüglich Fr. 235.-- Mehrwertsteuer (Fr. 2'000.-- zu 7.7% und Fr. 1'000.-- zu
8.1%).
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: