Lexipedia

Entscheid

IV.2023.97

Hilfsmittelversorgung mit mikroprozessorgesteuertem Kniegelenk (C-Leg)

12. März 2024Deutsch27 min

Januar 2001 eine Amputation des linken Beins oberhalb des Knies erforderte. Seither

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 12.

März 2024

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), C. Müller, Dr. med. R. von Aarburg

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch lic. iur. B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.97

Verfügung vom 28. Juli 2023

Hilfsmittelversorgung mit

mikroprozessorgesteuertem Kniegelenk (C-Leg)

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 1989 geborene Beschwerdeführerin erkrankte im Alter von

elf Jahren an einem hochmalignen Knochentumor im linken Oberschenkel, der im

Januar 2001 eine Amputation des linken Beins oberhalb des Knies erforderte. Seither

ist die Beschwerdeführerin auf eine Beinprothese angewiesen (vgl. Bericht C____

vom 9. Januar 2001, IV-Akte 4). Die damals zuständige IV-Stelle

Basel-Landschaft gewährte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Februar

2001 (IV-Akte 7) für die Dauer von zehn Jahren Hilfsmittel in Form von

Beinprothesen nach ärztlicher Verordnung mit Kostenvergütung nach IV-Tarif. Im

Februar 2005 reichte die Fachklinik D____ bei der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (IV) ein Gesuch um Kostenübernahme für ein elektronisches

Kniegelenkssystem C-Leg der Firma Otto Bock ein (vgl. Antrag vom 3. Februar

2005, IV-Akte 25). Die IV-Stelle Basel-Landschaft lehnte das Gesuch mit

Verfügung vom 8. April 2005 (IV-Akte 27) mit der Begründung ab, die IV könne

nur Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung übernehmen. Eine

dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft,

Abteilung Sozialversicherungsrecht, mit Urteil 720 05 221/02 vom 6. Januar 2006

(IV-Akte 50) gut und verurteilte die IV zur Übernahme der Kosten für die

Versorgung der Beschwerdeführerin mit einer C-Leg-Prothese. Mit Verfügung vom

30. Mai 2006 (IV-Akte 52) gewährte die IV Kostengutsprache im Umfang von

Fr. 30'698.25 für eine mikroprozessorgesteuerte Knieprothese (C-Leg) für

die Dauer von weiteren zehn Jahren bis Ende Januar 2016.

b) Die Beschwerdeführerin absolvierte im Jahr 2009 die Matura

und begann im September 2010 ein universitäres Studium, das sie nach drei

Semestern wieder abbrach. Nebenbei erwarb sie ein Diplom als […] und arbeitete

im Stundenlohn in verschiedenen Bürojobs (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 104). Vom

11. August 2014 bis zum 8. Oktober 2014 war die Beschwerdeführerin infolge

einer zunehmenden psychischen Belastung in der Klinik E____ hospitalisiert

(vgl. Austrittsbericht vom 8. Oktober 2014, IV-Akte 94). Während dieses

Aufenthaltes meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf seit

Dezember 2011 bestehende psychische Probleme bei der IV für berufliche

Integration/Rente an (IV-Akte 87). Die Beschwerdegegnerin sprach ihr nach

getätigten Abklärungen mit Verfügung vom 24. Februar 2016 mit Wirkung ab April

2015 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100% eine ganze Invalidenrente zu

(IV-Akte 139). Seit Dezember 2015 lebt die Beschwerdeführerin in einem Wohnheim,

beziehungsweise seit Juli 2017 in einer betreuten Wohnung (vgl. Bericht der

behandelnden Psychiaterin Dr. med. F____ vom 6. September 2018, IV-Akte 169).

Seit September 2022 arbeitet die Beschwerdeführerin mit einem Pensum von 20% im

geschützten Rahmen bei der G____ im Verkauf (vgl. Arbeitsvertrag vom 17. August

2022, IV-Akte 245).

c) Am 10. Februar 2021 ging bei der Beschwerdegegnerin ein

Gesuch samt Kostenvoranschlag für ein neues C-Leg 4 Kniegelenk inklusive

Zubehör und Garantieverlängerung im Gesamtbetrag von Fr. 27'325.40 ein (vgl.

die beiden Kostenvoranschläge der H____ Orthopädie AG vom 7. Dezember 2020 mit

Einverständniserklärung der Beschwerdeführerin vom 4 Februar 2021, IV-Akten 191,

193). Die Beschwerdegegnerin veranlasste eine Neubeurteilung sowie die

Evaluation der Versorgungsmöglichkeit mittels konventioneller

Oberschenkelprothese durch die "Schweizerische Arbeitsgemeinschaft

Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB)". Diese empfahl in

ihrer Beurteilung vom 29. Juni 2021 die Folgeversorgung mittels

Kniegelenksersatz C-Leg 4 gemäss Offerte der Firma H____ Orthopädie AG.

Bezüglich der Offerte zur Garantieverlängerung empfahl die SAHB diese

zurückzuweisen (vgl. Fachtechnische Beurteilung Nr. 89268/3 vom 29. Juni 2021,

IV-Akte 204). Mit Schreiben vom 6. Juli 2021 forderte die Beschwerdegegnerin

die SAHB nochmals dazu auf, die Versorgung mittels konventioneller

Oberschenkelorthese zu prüfen und zu diesem Zweck bei der H____ Orthopädie AG

eine entsprechende Offerte anzufordern (vgl. IV-Akte 205). Diese verweigerte

mit Schreiben vom 2. Dezember 2021 die Offertstellung für ein konventionelles

Kniegelenk und ersuchte darum, den bisherigen Kostenvoranschlag vom Februar

2021 nochmals begutachten zu lassen (vgl. IV-Akte 223). Die SAHB hielt mit

fachtechnischer Beurteilung vom 25. Februar 2022 (IV-Akte 232) an ihrer

Empfehlung fest.

d) Mit Vorbescheid vom 7. Juli 2022 (IV-Akte 239) stellte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, die Kostengutsprache für

ein C-Leg mangels Eingliederungswirksamkeit abzulehnen und forderte sie

dringend auf, eine Offerte für die konventionelle Oberschenkelprothese mit

mechanischem Kniegelenkspassteil oder mit mikroprozessorgesteuertem Kniegelenk

des Mobilitätsgrades 2 anzufordern und einzureichen. Vertreten durch den

Rechtsdienst der B____ erhob die Beschwerdeführerin Einwand gegen den

vorgesehenen Entscheid (vgl. Einwand vom 27. Oktober 2022, IV-Akte 248). Die

Beschwerdegegnerin unterbreitete daraufhin das Dossier dem RAD-Orthopäden zur

Stellungnahme, der in der aktuellen Situation die Folgeversorgung mit einem

C-Leg empfahl (vgl. dessen Ausführungen vom 15. November 2022, IV-Akte 250). Dagegen

kam der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin zum Schluss, eine C-Leg-Versorgung

stelle die bestmögliche Variante dar und sei aktuell nicht mehr geboten (vgl.

Stellungnahme des Rechtsdiensts vom 11. Januar 2023, IV-Akte 252). Am 4. April

2023 ging der Kostenvoranschlag der H____ Orthopädie AG für eine Prothese mit

konventionellem Kniegelenk im Betrag von Fr. 14'375.60 ein (IV-Akte 253).

Die Beschwerdegegnerin stellte diese der SAHB zur Prüfung zu (vgl. IV-Akte

255). Am 28. Juli 2023 erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung

(IV-Akte 256).

Erwägungen

II.

Weiterhin vertreten durch den Rechtsdienst der B____ erhebt die

Beschwerdeführerin am 14. September 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28.

Juli 2023 und ersucht um deren Aufhebung sowie um Kostengutsprache für ein C-Leg

4.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 26.

Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 bewilligt die

Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung mit B____.

Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 3. Januar 2024 an

ihrer Beschwerde fest. Gleichzeitig reicht sie eine E-Mail der H____ Orthopädie

AG vom 11. Dezember 2023 ein.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 19. Januar 2024

weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 12. März 2024 findet die Urteilsberatung

durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin lehnt die Übernahme der

Kosten für ein mikroprozessorgesteuertes Kniegelenk C-Leg 4 ab und macht

geltend, es bestehe kein genereller Anspruch auf eine entsprechende

Folgeversorgung. Zur Begründung bringt sie vor, das Hilfsmittel erfülle heute

die zeitliche, sachliche und finanzielle Angemessenheit nicht mehr, da die

Beschwerdeführerin inzwischen zu 100% berentet sei und keiner Erwerbstätigkeit

mehr nachgehe, womit die Eingliederungswirksamkeit entfalle. Im Jahr 2006 habe

man der Beschwerdeführerin aufgrund ihres jugendlichen Alters mit der C-Leg

Prothese alle beruflichen Möglichkeiten offenhalten wollen. Damals habe die

Beschwerdeführerin als uneingeschränkte Aussenbereichsgeherin gegolten.

Mittlerweile sei sie den eingeschränkten Aussenbereichsgehern zuzuordnen, habe

mit anderen Worten zwei Mobilitätsstufen eingebüsst. Die Versorgung mit einem

C-Leg sei nicht berufsbedingt notwendig. Ihrer Arbeit im Verkauf könne sie auch

mit einem konventionellen mechanischen Kniegelenk nachkommen (vgl.

Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 11. Januar 2023, IV-Akte 252 und

Beschwerdeantwort).

2.2

Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin

sinngemäss vor, die Versorgung mit einem C-Leg sei durchaus angemessen, eine

Rückstufung im Mobilitätsgrad spreche nicht zum vornherein gegen die

Angemessenheit. Sie arbeite seit rund einem Jahr an einer Stelle, die ihr dank

des C-Legs möglich sei. Die Tätigkeit könne sich positiv auf ihre psychische

Verfassung auswirken und die Bewegung bei der Arbeit wohl auch auf ihr Gewicht

(vgl. Beschwerde E. 3.3.). Die Eingliederungswirksamkeit sei auch bei einer

Tätigkeit im geschützten Rahmen zu bejahen. Sodann sei zu berücksichtigen,

dass, würde ihr lediglich ein konventionelles Kniegelenk zugesprochen, nicht

nur Materialkosten, sondern auch Kosten für eine Gehschulung und die intensive

ärztliche und orthopädische Zusammenarbeit entstünden. Die Kosten dieser Begleitmassnahmen

wären ebenfalls von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen.

2.3

Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin

gegenüber der Invalidenversicherung Anspruch auf eine Hilfsmittelversorgung mit

einer geeigneten Oberschenkelprothese samt Kniegelenksteil. Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens ist jedoch die Frage, ob die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin ein mikroprozessorgesteuertes Kniegelenk C-Leg 4 gemäss

Offerte der H____ Orthopädie AG vom 7. Dezember 2020 zur Verfügung zu stellen

hat.

3.

3.1

3.1.1.

Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben

Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen. Dazu gehört gemäss Abs. 3 lit. d der Bestimmung auch

die Abgabe von Hilfsmitteln.

3.1.2

Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG haben versicherte Personen

Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit

oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der

Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zweck

der funktionellen Angewöhnung bedürfen. Versicherte, die infolge ihrer

Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der

Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben ohne

Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21

Abs. 2 IVG). Die entsprechenden Hilfsmittel sind im Anhang der Verordnung des

EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI, SR

831.232.51) aufgeführt. Im Rahmen dieser Liste besteht Anspruch auf Hilfsmittel.

Wobei auf jene Hilfsmittel, die mit einem (*) versehen sind dann Anspruch

besteht, wenn sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit, für die Schulung, die

Aus- und Weiterbildung oder zum Zweck der funktionellen Angewöhnung oder für

die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit

notwendig sind (Art. 2 Abs. 2 HVI).

3.1.3

Gemäss Ziff. 1.01 HVI Anhang vergütet die

Invalidenversicherung definitive funktionelle Fuss- und Beinprothesen. Die

Bestimmung enthält keinen (*), sodass die gesetzliche Zielrichtung dieser

Hilfsmittelkategorie auf die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit

der Umwelt und die Selbstsorge gerichtet ist. Eine darüberhinausgehende

Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen gleichgestellten Bereich bildet

nicht Voraussetzung für die Prothesenversorgung (vgl. Urteil BGE 132 V 215 E.

3.2.3).

3.2

3.2.1. Die Hilfsmittelversorgung als

Eingliederungsmassnahme unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des

Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen

der Geeignetheit und Notwendigkeit auch denjenigen der Angemessenheit

(Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des

Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die Abgabe eines Hilfsmittels muss

Dispositiv

demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen

Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten

Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden,

nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche

Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an

Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der

angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist;

des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu

den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die

konkrete Massnahme der betroffenen Person auch zumutbar sein (vgl. BGE 143 V 190 E. 2.2 mit Hinweisen).

3.2.2. Das Erfordernis der finanziellen Angemessenheit wird im

Hilfsmittelrecht durch Art. 2 Abs. 4 HVI zum Ausdruck gebracht, wonach

grundsätzlich nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und

wirtschaftlicher Ausführung besteht. Durch eine andere Ausführung bedingte

zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen (Art. 2 Abs. 4 HVI).

4.

4.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

kommen mikroprozessorgesteuerte Kniegelenke wir das C-Leg-Kniegelenksystem nebst

Oberschenkelprothesen mit mechanischen Kniegelenkspassteilen grundsätzlich als

Hilfsmittel in Betracht.

4.2. Das Bundesgericht hielt jedoch zuletzt in seinem

Urteil 9C_48/2022 vom 18. Juli 2023, E. 4.1. fest, die Tatsache, dass Ziff.

1.01. HVI keine Einschränkung gemäss Art. 2 Abs. 2 HVI (*) vorsehe, bedeute nicht,

dass für den umstrittenen Anspruch die Berufstätigkeit der versicherten Person

keine Rolle spiele. Der Einsatz eines C-Leg-Kniegelenksystems zu Lasten der

Invalidenversicherung sei auf jene Fälle zu beschränken, in denen ein besonders

gesteigertes Eingliederungsbedürfnis nachgewiesen ist. Im Entscheid, welcher

diese seither mehrmals bestätigte Rechtsprechung zum C-Leg etablierte, war das

besonders gesteigerte Eingliederungsbedürfnis auf die speziellen beruflichen

Anforderungen an die Gehfähigkeit und die Herabsetzung des Sturzrisikos bezogen

(BGE 132 V 215, E. 4.3.4.; vgl. auch BGE 143 V 190 E. 5.1 und /.3.2;

8C_542/2021, E 4.2. und 10). Das Bundesgericht wies jedoch in einem

unfallversicherungsrechtlichen Urteil (BGE 141 V 30 [Pra 2015 Nr. 80]) darauf

hin, diese Rechtsprechung aus dem Bereich der Invalidenversicherung ziele auf

Situationen ab, in welchen davon ausgegangen werden könne, dass eine

mechanische Prothese die Erfüllung der Anforderungen des Privatlebens der

versicherten Person ermögliche. Das C-Leg wurde in jenem Fall, bei dem der

Hilfsmittelanspruch auf Grund des Unfallversicherungsrechts zur Beurteilung

stand, nicht aufgrund des beruflichen Eingliederungsbedürfnisses, sondern

aufgrund der gesundheitlichen Kontraindikation gesprochen. Nicht

entscheidwesentlich war die Frage der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (vgl. BGE 141 V 30, E. 3.2.).

4.3. Nach der zitierten bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zu mikroprozessorgesteuerten Kniegelenken wird das besonders

gesteigerte Eingliederungsbedürfnis stets in den speziellen beruflichen

Anforderungen gesehen. Demgegenüber lässt das ebenfalls zitierte Urteil BGE 141 V 30 den Schluss zu, dass auch andere Anforderungen Relevanz haben können (vgl.

etwa Wortlaut BGE 143 V 190 vom 20. Juni 2017, E. 7.3.2. oder BGE 132 V 215

Regeste und E 4.3.4.). Während demnach bei der Frage des Anspruchs auf ein

C-Leg nach wir vor die Berufstätigkeit im Vordergrund steht, und sich die

Anforderung des besonders gesteigerten Eingliederungsbedürfnisses primär auf

den Beruf bezieht, können im besonders gelagerten Einzelfall diejenigen

Tätigkeiten, die der Sozialrehabilitation im Sinne von Art. 21 Abs. 2 IVG

dienen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_818/2016 vom 3. August 2017, E.

3.3), den Ausschlag für die Notwendigkeit des C-Leg geben, dies vor dem

Hintergrund der leistungsspezifischen Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 2

IVG.

4.4. Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten,

dass die einfache und zweckmässige Hilfsmittelversorgung zeitgemäss sein muss.

Die Invalidenversicherung könne sich der fortlaufenden Entwicklung im Bereich

der technisch-orthopädischen Versorgungsmöglichkeiten, die in einzelnen

bestimmten Fällen eine erheblich bessere Eingliederung gewährleisten, nicht

verschliessen (vgl. BGE 132 V 215, E. 4.3.3). Die Urteile des Bundesgerichts

haben sich in diesem Zusammenhang auf die Frage der Kostenübernahme für ein

Genium oder Genium X3 anstelle eines C-Leg 4 bezogen, einer (teureren)

Weiterentwicklung des C-Leg 4, welches über bessere Funktionen als das C-Leg

verfügt (vgl. BGE 143 V 190, E. 7.3.2. und Urteil 9C_48_2022 vom 18. Juli 2023,

E. 4.2. mit Hinweisen) oder um die Gutsprache eines C-Legs 4 anstelle eines

älteren C-Leg-Modells (vgl. Urteil 9C_408_2020 vom 20. August 2020). Zum

Zeitpunkt der Zusprache des C-Legs an die Beschwerdeführerin 2006 handelte es

sich dabei um die fortschrittlichste Variante eines Kniegelenkspassteils. Das

heute diskutierte C-Leg 4 hingegen steht in seiner technischen Entwicklung

hinter den neueren Genium und Genium X3 zur.k. Dies sowie die Tatsache, dass

es sich vorliegend nicht um die Rückstufung auf ein weniger technisch

fortgeschrittenes mikroprozessorgesteuertes Kniegelenk handelt, sondern auf ein

mechanisches Kniespassteil muss im Rahmen der Prüfung des Anspruchs mitbedacht

werden.

5.

5.1. 5.1.1. Im Falle der Beschwerdeführerin handelt

es sich um eine Folgeversorgung für ein C-Leg, welches sie seit dem Alter von

16 Jahren verwendet. Damals verpflichtete das Kantonsgericht Basel-Landschaft die

Invalidenversicherung zur Kostenübernahme für die Versorgung mit einer

C-Leg-Prothese (IV-Akte 50).

5.1.2. Die Fachklinik D____ hatte 2005 befunden, dass Wege zur

Arbeit, zum Einkaufen wie auch die einfache Teilnahme am Strassenverkehr als

Fussgängerin mit einem mechanischen Kniegelenks-Passteil unsicher und

unfallträchtig seien. Treppen könnten nicht alternierend treppab gegangen

werden und die Begehung von Kopfsteinpflaster, unbefestigten Wegen, Wiesen,

Rampen, Garagenzufahrten, Parkhäusern und Supermärkten blieben äusserst

gefährlich mit verbundener Sturzgefahr. Die Beschwerdeführerin habe ein

deutlich unharmonisches Gangbild aufgewiesen, dies auch im Kontext ihrer speziellen

Stumpfsituation. Es wurde festgestellt, dass aufgrund der erst kurzfristigen

Nutzung des konventionellen Kniegelenksystems und des noch jungen Alters keine

Überlastungssymptome, überwiegend der Wirbelsäule, vorlägen. Bei weiterer

Nutzung der bisherigen Prothesentechnik sei jedoch mit Überlastungssymptomen im

Sinne eines sicher symptombildenden überdurchschnittlichen und vorzeitigen

Wirbelsäulenverschleisses zu rechnen (vgl. Bericht Fachklinik D____ vom 3.

Februar 2005, IV-Akte 25).

5.1.3. Im Wesentlichen gestützt auf diesen Bericht erachtete

das Kantonsgericht Basel-Landschaft in seinem Urteil vom 6. Januar 2006

(IV-Akte 50) die Zweckmässigkeit einer C-Leg-Knieprothese als gegeben, zumal

sich dadurch auch die Folgekosten eines Sturzes massiv einschränken lassen

würden. Aufgrund des damaligen Alters der Beschwerdeführerin stand der Aspekt

der berufsbedingten Notwendigkeit noch nicht an erster Stelle, wobei ihr mit

der Gewährung des C-Leg auch ein weiter Horizont an beruflichen Möglichkeiten

ermöglicht werden sollte.

5.1.4. Nach Abschluss der Matura begann die Beschwerdeführerin

ein […]-Studium. Diese Veränderung zusammen mit der Aufnahme des eigenständigen

Wohnens im Jahr 2011 führte zu einem akuten Erschöpfungs- und

Überforderungszustand, weswegen sie das Studium habe abbrechen müssen (vgl.

Antwort RAD vom 6. August 2019, IV-Akte 184). Sie wurde 2014 erstmal mit einer

mittelschweren depressiven Episode (ICD-10 F33.1), Essattacken bei anderen

psychischen Störungen (ICD-10 F50.4), einer einfachen Aktivitäts- und

Aufmerksamkeitsstörung (ICD-1 O F90.0) sowie einer (ängstlich-) vermeidenden

Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) und Adipositas diagnostiziert (vgl.

Austrittsbericht Klinik E____ vom 8. Oktober 2014, IV-Akte 94). Heute ist die

Beschwerdeführerin infolge der psychischen Erkrankung auf ein betreutes Wohnen

angewiesen und bezieht eine ganze Invalidenrente.

5.1.5. Aufgrund des Gesuchs um Kostengutsprache durch die H____

Orthopädie AG, führte das SAHB im Wohnheim der Beschwerdeführerin eine Abklärung

vor Ort durch, um die bestehende Versorgung zu begutachten und bildlich

festzuhalten. Dabei wurde festgestellt, dass das bestehende C-Leg vermehrt

Störungen anzeige und nicht mehr an die Bedürfnisse der Beschwerdeführerin

eingestellt werden könne. Die Beschwerdeführerin trage die Oberschenkelprothese

täglich für ungefähr 4 Stunden, wobei sie sich im Innenbereich ohne Gehhilfen

mit der Prothese fortbewegen könne. Bei längeren Strecken im Aussenbereich

würde sie Gehhilfen zur Sicherheit mitführen. Das Wohnheim in welchem die

Beschwerdeführerin wohne, biete Unterstützung für Frauen, welche unter

psychischen Beeinträchtigungen leiden. Die Beschwerdeführerin versuche

wöchentlich einer Tagesstruktur nachzugehen und habe zum Ziel, die tägliche

Aktivität zu steigern. Das SAHB stufte die Beschwerdeführerin daher im Juni

2021 in den Mobilitätsgrad 2 ein. Dieser habe sich aufgrund der psychischen

Schwierigkeiten und der starken Gewichtszunahme in den letzten Jahren

verändert, wobei die Beschwerdeführerin bemüht sei, wieder mehr Aktivität und

Bewegung anzustreben. Insbesondere betonte das SAHB, dass die

Beschwerdeführerin weiterhin auf die Sicherheit und die damit zusammenhängende

Selbständigkeit eines elektronischen Kniegelenks angewiesen sei. Dies würde

unweigerlich verloren gehen, wenn die Beschwerdeführerin in Zukunft lediglich

mit einem mechanischen/hydraulischen Kniegelenk versorgt würde. Eine

gleichbleibende Versorgung mit einem C-Leg 4 oder einem gleichwertigen

elektronischen Kniegelenk würde weiterhin eine einfache und zweckmässige

Versorgungslösung darstellen. Mit Abgabe des elektronischen Kniegelenks wurde

der Besuch einer Gehschule empfohlen (vgl. fachtechnische Beurteilung vom 29.

Juni 2021, IV-Akte 204).

5.1.6. Auf Nachfrage des SAHB habe die H____ Orthopädie AG zwei

Videos der Beschwerdeführerin beim Gehen mit ihrem C-Leg und eines mit einem

mechanischen 3R60-Kniegelenkspassteil eingereicht. Die Videos seien nicht

aussagekräftig. Zu sehen sei jedoch, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem

C-Leg sicherer, schneller und physiologischer unterwegs sei, während sie mit

dem 3R60 wesentlich unsicherer, schwankend und steifer sei. In der erneuten

fachtechnischen Beurteilung des SAHB vom 25. Februar 2022 hielt diese an der

Empfehlung einer gleichbleibenden Versorgung mit einem C-Leg fest. Dabei

betonte sie, dass dies auch unter den aktuellen veränderten Voraussetzungen der

reduzierten Mobilität und psychischen Verfassung erfolge. Die

Beschwerdeführerin sei seit über 15 Jahren an das Kniegelenk gewohnt, fühle

sich damit sicher und sei dadurch kaum in ihrer Selbständigkeit eingeschränkt.

Sie müsse sich mit dem C-Leg nicht spezifisch auf das Gehen und Stehen

fokussieren. Bei einer Versorgung mit einem mechanischen/hydraulischen

Kniegelenk hingegen würde die Beschwerdeführerin das Gefühl der Sicherheit und

Selbständigkeit zunächst unweigerlich verlieren. Das sichere Gehen müsse erst

wieder durch eine intensive und regelmässige Gehschulung erarbeitet werden. Die

Beschwerdeführerin selbst könne sich ein mechanisches Kniegelenk nicht

vorstellen und sei sehr negativ eingestellt diesbezüglich. Es sei keine

abschliessende Beurteilung möglich, ob die Beschwerdeführerin auch mit einer

Oberschenkelprothese mit mechanischem/hydraulischem Kniegelenkspassteil die

nötige Sicherheit und das Vertrauen im Alltag (zurück)gewinnen könne. Es wäre

sicherlich eine intensive interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen Ärztinnen

und Ärzten, Physiotherapie und Orthopädie-Technik notwendig (fachtechnische

Beurteilung vom 29. Juni 2021, IV-Akte 232).

5.1.7. In einer Email der H____ Orthopädie AG vom 19. Oktober

2022 führt diese aus, dass der Test mit einem mechanischen Kniegelenk gezeigt

habe, dass der Beschwerdeführerin die Sicherheit, das bessere

Gleichgewichtsgefühl und die unabhängige Mobilität fehle. Ihre aktuelle

20%-Tätigkeit beinhalte viel Gehen auch auf engem Raum. Mit dem C-Leg könne sie

auch ohne Stöcke gehen, müsse sich nicht immer auf jeden einzelnen Schritt

konzentrieren und auf den Boden schauen. Sie habe ein besseres

Gleichgewichtsgefühl beim Stehen und Gehen, könne sich einfacher hinsetzen und

wieder aufstehen. Sie habe eine bessere Gleichgewichtsverlagerung auf die

Prothesenseite, was wiederum zu einer Entlastung der gesunden Seite führe. Die

Beschwerdeführerin sei motiviert sich zu bewegen, habe ein besseres

Selbstwertgefühl und ihre Lebensqualität würde gesteigert. Diese positiven

Effekte seien nur durch ein elektronisches Kniegelenk zu erreichen, wobei das

C-Leg der Beschwerdeführerin die ausserordentliche Zuverlässigkeit und Leistung

biete, die es ihr ermögliche, sich auf die wirklich wesentlichen Dinge zu

konzentrieren. Zuletzt wird auf das Ziel hingewiesen, den bisherigen

Lebensstandard der Beschwerdeführerin beizubehalten und deren Lebensqualität zu

steigern. Eine Folgeversorgung mit einem C-Leg sei für die Aussicht auf mehr

Bewegung, mehr Unabhängigkeit und Steigerung des Arbeitspensums unumgänglich

(IV-Akte 248, S. 6).

5.1.8. Die Hausärztin Dr. med. I____, welche die

Beschwerdeführerin seit 2007 behandelt, betont, dass ein Wechsel auf ein

mechanisches Kniegelenk ein Sturzrisiko provozieren würde und die erhebliche

Fehlbelastung fatale Auswirkungen auf den gesamten Körper der

Beschwerdeführerin haben würde. Die Beschwerdeführerin weise bereits jetzt eine

belastende Fehlbelastung auf, welche erhöht würde, die Stabilität der

Beschwerdeführerin gefährden würde und zu einer Zunahme der Rückenschmerzen

führen würde. Die bisher bereits schwierigen Hautverhältnisse seien zudem

dramatisch in Gefahr mit einem Prothesensystemwechsel. Insbesondere weist sie

auch auf die dadurch entstehenden unnötigen zusätzlichen Kosten hin sowie das

Zurückwerfen der Beschwerdeführerin in sämtlichen bisher erreichten

Fortschritten. Auch sie weist auf die spezielle Stumpfsituation der

Beschwerdeführerin hin. Weiter würde die neurologische Belastung durch den

Wechsel auf eine mechanische Prothese nach so vielen Jahren die Propriozeption

gefährden und das Gangbild derart schwer beeinträchtigen, dass die

panvertebralen Schmerzen und Knieschmerzen auf der Gegenseite nicht

kontrollierbar wären. Dr. med. I____ führt die fatalen Folgen aus psychischer

Sicht an, wobei die aktuelle Selbständigkeit gefährdet würde sowie die ohnehin

eingeschränkte psychische Belastbarkeit, die Ängste aufgrund des Sturzrisikos

würden die aktuelle Mobilität reduzieren, was wiederum den Gewichtsverlauf

negativ beeinflussen würde. Die Depression und Anpassungsstörung würden wohl

akzentuiert und die aktuelle 20% Beschäftigung gefährdet (vgl. Bericht Dr. med.

I____ vom 24. Oktober 2022, IV-Akte 248, S. 5).

5.1.9. Der RAD weist in seiner Evaluation auf die Bemühungen

der Beschwerdeführerin hin, mehr Aktivität und Bewegung anzustreben. Er betont ferner,

dass deren Tätigkeit einer guten Stand- und Gangstabilität bedürfe und der

Beruf wiederum der beruflichen und sozialen Teilhabe diene. Zudem bestehe die

Versorgung mit einer C-Leg Prothese langjährig und die Beschwerdeführerin sei

an diese gewöhnt. Da es sich um keine Erst-, sondern um eine Folgeversorgung

handle, würde ein Prothesenwechsel vermehrtes Training, vermehrte

Physiotherapie, gegebenenfalls sozialen Rückzug im betreuten Wohnen und eine

Verschlechterung der psychischen Gesundheit mit möglicherweise erhöhtem

Behandlungsbedarf bedeuten. Zudem liege ein schwierig zu versorgender

Oberschenkelstumpf vor. Er weist zudem darauf hin, dass der finanzielle Aspekt

unter anderem schwierig zu beurteilen sei, da die Folgekosten der Umgewöhnung

auf eine neue Prothesenversorgung schwierig vorherzusagen seien sowie auch die

Folgekosten eines vermehrten sozialen Rückzugs. Der RAD kommt daher ebenfalls

zum Schluss, dass die Folgeversorgung mit einem C-Leg zu empfehlen sei (vgl.

Bericht RAD vom 2. November 2022, IV-Akte 250).

5.2. Die Beschwerdeführerin ist sich seit dem Alter

von 16 Jahren an das C-Leg gewöhnt, kennt dieses und fühlt sich sicher damit.

Die Fortbewegungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist laut SAHB und

Orthopädiefachleuten eindeutig besser als mit einer konventionellen Prothese.

Nebst ihrer subjektiven Einschätzung (vgl. die Ausführungen in der Beschwerde)

sind sich aus medizinischer Sicht sämtliche Ärztinnen und Ärzte, selbst auf

Seiten der Beschwerdegegnerin, eindrücklich einig, dass die Folgeversorgung mit

einem C-Leg 4 geboten ist. Nebst der Gebotenheit der durch das C-Leg im

Gegensatz zu einer konventionellen Prothese gewährleisteten Stabilität und

Fortbewegungssicherheit für die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin weisen die medizinischen

Fachpersonen auf die drohenden gesundheitlichen Folgen eines Wechsels hin.

Sowohl die Gefahr einer gravierenden psychischen Destabilisierung, und der Verlust

der Selbständigkeit als auch körperlicher Folgen werden durch alle

medizinischen Berichte hinweg betont (Vgl. die oben unter E. 5.1.5. ff.

dargelegten Berichte). Der vorliegende Fall verlangt daher eine besondere

Betrachtung.

Das Eingliederungsziel des Hilfsmittels bezieht sich nicht

allein auf die Erwerbstätigkeit, sondern auf die Möglichkeit sich

fortzubewegen, mit der Umwelt in Kontakt zu bleiben oder für sich zu sorgen und

somit der Sozialrehabilitation. Zwar ist rechtsprechungsgemäss im Kontext des

C-Legs ein besonders gesteigertes Eingliederungsbedürfnis gefordert, jedoch

nicht in jedem Fall nur mit Blick auf das Berufsziel (siehe oben Erw. 4.3; so

auch der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 11. Januar 2023,

IV-Akte 252). Das besonders gesteigerte Eingliederungsbedürfnis ist vorliegend in

erwerblicher Hinsicht nicht gegeben, darin ist mit der Beschwerdegegnerin einig

zu gehen. Im Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft stand dieses Kriterium

nicht im Zentrum, entstand die betreffende Rechtsprechung des Bundesgerichts

doch praktisch zeitgleich. Bei der Abwägung der Argumente fielen der

Aktivitätsgrad, das junge Alter, die bevorstehende Berufswahl und insbesondere

die medizinische Indikation gemäss Bericht der Fachklinik D____ ins Gewicht

(siehe oben Erw. 5.1.3.). Die medizinisch-orthopädischen Aspekte haben sich bis

heute nicht verändert. RAD und SAHB sind sich bezüglich des anspruchsvollen

Stumpfes weiterhin einig, das SAHB zeigt sich daher auch skeptisch, ob eine

mechanische/hydraulischen Prothese die gleiche Gangsicherheit erreichen könne,

auf jeden Fall müsste das sichere Gehen wieder erlernt werden. Auch die H____ Orthopädie

AG befürchtet implizit eine erhöhte Sturzgefahr (Vgl. Email vom 19. Oktober

2022, IV-Akte 248 und E. 5.1.7). Das deutlich harmonischere Gangbild, die

geringere Sturz- und Unfallgefahr, die Möglichkeit die bisherige berufliche

Tätigkeit beizubehalten oder gar zu steigern und den aktuellen, für ihre

psychische Stabilisierung und Weiterentwicklung essentiellen sozialen Kontakt

aufrechtzuerhalten sind durch die Weiterversorgung mit einem C-Leg

sichergestellt. Die Instabilität und deutliche Einschränkung in alltäglichen

Verrichtungen wie Teilnahme am Strassenverkehr als Fussgängerin, soziale

Interaktion, Begehen zahlreicher in Alltagssituationen aufkommender Wege etc.

mit einem konventionellen mechanischen/hydraulischen Kniegelenkspassteil wurden

bereits 2005 von der Fachklinik D____ festgestellt (vgl. Erw. 5.1.2.). Wie von

medizinischer Seite bestätigt wurde, würde eine Umgewöhnung erhebliche Folgen

in sämtlichen Lebensaspekten der Beschwerdeführerin nach sich ziehen (vgl. E.

5.1.9.). Bereits mit 16 Jahren, also noch in einem viel anpassungsfähigeren

Alter, wies die Beschwerdeführerin ein deutlich unharmonisches Gangbild auf,

dies auch im Kontext ihres sehr kurzen, schwer zu versorgenden Stumpfes, auf

welchen medizinisch mehrfach verwiesen wurde. Die bereits damals geschilderten

Herausforderungen und Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin mit einem

mechanischen Kniegelenk sowie die drohende gesundheitliche Aggravation dürften

(vgl. E. 5.1.8) heute mit Mitte Dreissig und in Anbetracht des Übergewichts der

Beschwerdeführerin sowie infolge der zwischenzeitlich eingetretenen psychischen

Erkrankung wahrscheinlicher und schwerwiegender sein. Leidet die

Beschwerdeführerin doch mittlerweile unter einer mittelschweren depressiven

Episode mit einer ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsakzentuierung (vgl. Bericht

Klinik E____ vom 8.Oktober 2014, IV-Akte 94) infolge derer sie sich sozial

zurückgezogen hat (vgl. Bericht J____ vom 17. November 2014, IV-Akte 98,

Bericht Klinik K____ vom 25. November 2014, IV-Akte 105, Bericht Dr. med. F____

vom 6. September 2018, IV-Akte 169 und Bericht Dr. med. I____ vom 29. September

2018, IV-Akte 171). So erkennt denn auch der RAD an, dass die Versorgung mit

einem C-Leg zur einer Verbesserung an der sozialen Teilhabe beiträgt (vgl.

Stellungnahme vom 15. November 2022, IV-Akte 250). Aus den verschiedenen

medizinischen Berichten sowie den eigenen Schilderungen der Beschwerdeführerin

wird deutlich, dass ein Prothesenwechsel einschneidende Folgen für deren

Aktivität hätte. Auch ist zu berücksichtigen, dass sie zum Zeitpunkt der

Verfügung erst 34 Jahre alt ist. In einem Alter mit anderen Worten, in welchem

noch zahlreiche Fortschritte möglich sind und noch eine potentielle

Erwerbsdauer gegeben ist, die doch erheblich ist. Die Beschwerdeführerin würde

bei einem Prothesenwechsel nach derart langer Zeit und im Kontext ihrer

aktuellen Situation mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihr aktuelles

Aktivitätsniveau nicht aufrechterhalten, geschweige denn steigern können. In

diesem Sinne sind sowohl Geeignetheit, Notwendigkeit sowie die Angemessenheit

in sachlicher, zeitlicher und persönlicher Hinsicht gegeben. Daran vermag auch

die Rückstufung auf einen Mobilitätsgrad 2 nichts zu ändern, ebensowenig die derzeitige

Wohnsituation. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl.

Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 11. Januar 2023, IV-Akte 252) gilt es,

einen weiteren sozialen Rückzug zu verhindern, um nicht erneut eine

Verschlechterung der psychischen und somatischen Gesundheit zu riskieren. So

ist es der Beschwerdeführerin doch mittlerweile gelungen, vom Wohnheim in eine

betreute Wohnung umzuziehen, wo sie Haushaltsaufgaben übernimmt (vgl. Berichte

Dr. med. F____ vom 7. Januar 2022, IV-Akte 226, vom 6. September 2018, IV-Akte

169) und im Umfang von 20% einer regelmässigen ausserhäuslichen Tätigkeit

nachzugehen. Es lässt sich mit anderen Worten im Kontext der

Sozialrehabilitation eine positive Tendenz erkennen, die es nicht zu gefährden,

sondern vielmehr weiter zu unterstützen gilt.

5.3. In ihrem Kostenvoranschlag führt die H____

Orthopädie AG für ein neues C-Leg 4 einen Gesamtbetrag von Fr. 22'478.90 sowie Kosten

für eine Garantieverlängerung von zwei auf sechs Jahre in Höhe von Fr. 4’846.50

auf (vgl. Kostenvorschläge vom 7. Dezember 2020, IV Akten 191, 193). Die SHAB riet

in ihrer Empfehlung vom 29. Juni 2021 von einer pauschalen Übernahme der

Garantieverlängerung für sechs Jahre ab (vgl. IV-Akte 204). Ein herkömmliches

mechanisches Kniegelenk würde gemäss Kostenvoranschlag des

Orthopädiefachgeschäftes (IV-Akte Akte 253) Fr. 14'375.60 kosten, wobei die

Prüfung der SAHB noch ausstehend ist (IV-Akte 262). Eine Gehschulung wäre bei

jedem Modell nötig (vgl. die Ausführungen in der Empfehlung der SAHB vom 29.

Juni 2021, IV-Akte 204 und vom 25. Februar 2022, IV-Akte 232), wobei darauf

hingewiesen wird, dass insbesondere bei einem Wechsel auf ein mechanisches

Kniegelenk eine intensivere Therapie notwendig und eine intensive

interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen Ärztinnen und Ärzten, Physiotherapie

und Orthopädie-Technikern erforderlich wäre. Zu erwarten ist angesichts der Erkrankung

der Beschwerdeführerin und ihrer grossen Angst vor einem mechanischen

Kniegelenk auch, dass die Psychotherapie erneut intensiv und längerfristig

notwendig wird, wobei eine regelmässige Psychotherapie grundsätzlich als

sinnvoll einzustufen wäre. Nicht von der Hand zu weisen sind die von der

Hausärztin skizzierten körperlichen Folgen sowohl für die Wirbelsäule und die

bereits bestehenden Rückenschmerzen als auch die Haut um den Stumpf (E. 5.1.8).

Von medizinischer Seite wurde schliesslich überzeugend die erhöhte Sturz- und

Unfallgefahr geschildert, welche ebenfalls zu einer weiteren Zunahme der

Heilkosten führen dürfte. Somit ist trotz der Kostendifferenz der beiden

Modelle auch die finanzielle Angemessenheit gegeben.

5.4. Aus den dargelegten Gründen verlangt der

vorliegende Fall eine besondere Betrachtung und trotz aktuell fehlendem

gesteigerten Eingliederungsbedürfnis erwerblicher Art die Zusprache der

beantragten Hilfsmittelversorgung mit dem «C-Leg 4».

6.

6.1. Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene

Verfügung vom 28. Juli 2023 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die

Beschwerdegegnerin zu verurteilen ist, die Kosten für das «C-Leg 4» zu

übernehmen.

6.2. Die ordentlichen Kosten bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art.

69 Abs. 1bis IVG) sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.3. Die Beschwerdegegnerin hat der durch lic. iur. B____ vertretenen und

obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie bei Fällen mit

durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und doppeltem Schriftenwechsel bei vollem

Obsiegen und der Verbeiständung durch eine qualifizierte Vertretung eine Parteientschädigung

von Fr. 3'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer, wovon Fr. 154.-- (7.7%) entfallend

auf 2/3 der Entschädigung für die Bemühungen im Jahr 2023 und Fr. 81.-- (8.1%) auf

die restliche Pauschale, entsprechend dem im Jahr 2024 getätigten Aufwand im

Zusammenhang mit dem Verfassen der Replik.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Beschwerdegegnerin verurteilt, die Kosten für eine Folgeversorgung mittels

«C-Leg 4» zu übernehmen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen)

zuzüglich Fr. 235.-- Mehrwertsteuer (Fr. 2'000.-- zu 7.7% und Fr. 1'000.-- zu

8.1%).

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic. iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: