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Entscheid

IV.2023.98

IVG Valideneinkommen Kompetenzniveau 2 oder 3; leidensbedingter Abzug

18. Januar 2024Deutsch15 min

Arbeitgeber, IV-Akte 14). Am 27. November 2019 meldete er sich bei der Eidgenössischen

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 18.

Januar 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

Dr. med. W. Rühl , Dr. med. R. von Aarburg

und

Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.98

Verfügung vom 13. Juli 2023

Valideneinkommen Kompetenzniveau

2 oder 3; leidensbedingter Abzug

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der Beschwerdeführer arbeitete vom 1. Januar 2017 bis 31.

Oktober 2020 (IV-Akte 22) als Lastwagenfahrer bei der C____ AG (Fragebogen

Arbeitgeber, IV-Akte 14). Am 27. November 2019 meldete er sich bei der Eidgenössischen

Invalidenversicherung, IV-Stelle Basel-Stadt, zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2).

Die IV-Stelle nahm erwerbliche Abklärungen vor, holte

medizinische Berichte ein und veranlasste eine bidisziplinäre Begutachtung. Im

psychiatrischen Gutachten vom 10. August 2022 (IV-Akte 84) diagnostizierte Dr.

med. D____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine

rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichtgradiger Episode ohne

somatisches Syndrom (ICD-10 F33.0) und eine somatoforme autonome

Funktionsstörung (ICD-10 F45.3). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr

zumutbar, in einer angepassten Tätigkeit liege eine Arbeitsfähigkeit von

70 % vor. Vom 22. April 2021 bis 4. Juni 2021 sei er 100 % arbeitsunfähig

gewesen. Dr. med. E____, Facharzt für Neurologie FMH, diagnostizierte im

neurologischen Teilgutachten vom 18. August 2022 (IV-Akte 85) einen Status nach

akuter peripher-vestibulärer Funktionsstörung rechts am 13. Juli 2019, eine

leichte kognitive Störung und ein leichtes, linksbetontes Lumbovertebralsyndrom.

Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar, in einer angepassten Tätigkeit

bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.

Im Vorbescheid vom 25. Oktober 2022 (IV-Akte 89) stellte die

IV-Stelle in Aussicht, vom 1. April 2021 bis 30. September 2021 eine ganze

Rente und vom 1. Oktober 2021 bis 31. Mai 2022 eine befristete halbe Rente bei

einem IV-Grad von 52 % zuzusprechen, ab dem 1. Juni 2022 bestehe kein

Rentenanspruch bei einem IV-Grad von 29 %. Dagegen erhob der

Beschwerdeführer, vertreten durch die Sozialhilfe Basel-Stadt, Einwände

(IV-Akte 94 und 101). Die IV-Stelle holte die Stellungnahme des RAD vom 10.

Februar 2023 (IV-Akte 103) und die Stellungnahme des Rechtsdiensts vom 28.

Februar 2023 (IV-Akte 105) ein. Die IV-Stelle sprach mit Verfügung vom 13. Juli

2023 die mit Vorbescheid angekündigten Renten zu, dies nunmehr für die zweite

und dritte Zeitperiode bei einem IV-Grad von 58 % und 38 %, und

verneinte ab dem 1. Juni 2022 einen Rentenanspruch.

Erwägungen

II.

In der Beschwerde vom 14. September 2023 beantragt der

Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, die Aufhebung der

Verfügung vom 13. Juli 2023 und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente. Er

beantragt des Weiteren die unentgeltliche Rechtspflege, unter o/e-Kostenfolge. Mit

Eingabe vom 30. September 2023 ergänzt der Beschwerdeführer seine Eingabe.

Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 3. November

2023.

die Abweisung der Beschwerde.

In der Replik vom 4. Dezember 2023 hält der Beschwerdeführer an

seinen Anträgen fest.

III.

Der Instruktionsrichter entspricht mit Verfügung vom 3. Oktober

2023.

dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

IV.

Die Beratung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts findet

am 18. Januar 2023 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100)

und § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons

Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG

154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 Abs. 1 ATSG) und auch

die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die IV-Stelle hat in der Verfügung vom 13. Juli 2023 für die

Berechnung des Invaliditätsgrades eine Parallelisierung vorgenommen. Als Vergleichsbasis

hat sie den statistischen Lohn in den Branchen 49 bis 53 (Verkehr und Lagerei)

im Kompetenzniveau 2 bei 41.7 Wochenstunden herangezogen und einen

unterdurchschnittlichen Lohn von 17 % ermittelt und somit nach Abzug von 5 %

gemäss Rechtsprechung eine Parallelisierung in der Höhe von 12 % vorgenommen.

Den ab 1. Juni 2022 errechneten Invaliditätsgrad hat sie in Anwendung von Art.

26.

Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201)

ermittelt.

2.2

Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei bei der Bestimmung des

Valideneinkommens und der Ermittlung der Höhe der Parallelisierung als

Vergleich die LSE auf der Grundlage des Kompetenzniveaus 3 heranzuziehen. Das

anzuwendende Kompetenzniveau richte sich nach der Einordnung des betreffenden Berufs

in der «Internationalen Standardklassifikation der ausgeübten Berufe ISCO»,

wobei die Berufsgruppen 30-39 dem Kompetenzniveau 3 entsprächen. Gemäss der

Schweizer Berufsnomenklatur CH-ISCO-19 gehöre der Beruf des Lastwagenchauffeurs

zur Berufsgruppe 32 und damit in das Kompetenzniveau 3.

2.3

Die IV-Stelle wendet dagegen ein, die Einstufung eines

Vergleichseinkommens in das Kompetenzniveau 3 sei nur dann angezeigt, wenn eine

versicherte Person aufgrund ihrer Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Lage sei,

komplexe praktische Tätigkeiten auszuüben, die ein grosses Wissen in einem

Spezialgebiet voraussetzen würden. Solche hochqualifizierten Fähigkeiten aber

setze die Ausübung der Fahrer- und Chauffeurtätigkeit nicht voraus.

2.4

Zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht das Kompetenzniveau 2

herangezogen hat.

3.

3.1

Gemäss Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG richtet sich die Bemessung des

Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Danach

wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (BGE 144 I 21 E. 2.1).

3.2

Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was der

Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung überwiegend

wahrscheinlich als Gesunder tatsächlich verdient hätte (vgl. Urteil 9C_225/2019

vom 11. September 2019 E. 4.2.1). Dabei ist in der Regel am zuletzt erzielten,

der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst

anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige

Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1).

3.3

Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B.

geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde

Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus)

ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der

Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem

bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz

gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden

Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen

gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 141 V 1 E. 5.4). Diese

Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des

Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten

Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine

entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E.

3.1, 134 V 322 E. 4.1). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen,

wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich

unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich

erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen

LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).

3.4

In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer

übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze

massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden

Tatbestands Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1; je mit

Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2024, 9C_604/2023, E.

4.1.).

3.5

Massgebend ab 1. Januar 2022 ist Art. 26 Abs. 2 IVV: Liegt das

tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unterhalb des

branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3 IVV, so

entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 Prozent dieses Zentralwertes.

3.6

Die IV-Stelle hat in ihrer Verfügung vom 13. Juli 2023 ein

Valideneinkommen von Fr. 58’200.00 für das Jahr 2021 herangezogen und

rechtsprechungsgemäss nach Abzug der 5 % eine Parallelisierung im Umfang

von 12 % ermittelt. Strittig ist einzig, auf welches Kompetenzniveau für

die Ermittlung der Parallelisierung abzustellen ist.

3.7

Das Kompetenzniveau 3 betrifft nach der Definition in der LSE

komplexe praktische Tätigkeiten, die ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet

voraussetzen. Im Arbeitsbereich des Beschwerdeführers ist lediglich vom

Bestehen besonderer Fertigkeiten und Kenntnisse, also von Kompetenzniveau 2

auszugehen. Denn bei absolvierten Stapler-, Lastwagen-, Car- und

Gefahrengutprüfungen ist auf den Bereich Verkehr und Lagerei (Ziff. 49-53) im

Kompetenzniveau 2 abzustellen (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts vom

31.

März 2022, 8C_250/2021, E. 4.2.1). Der Beschwerdeführer hat offensichtlich

die entsprechenden Fahrprüfungen absolviert bzw. ist auch die IV-Stelle

aufgrund entsprechender Anstellungen davon ausgegangen. Es ist daher bei der

Bemessung des Invalidenlohnes in einer Verweistätigkeit auf den Tabellenlohn im

Kompetenzniveau 2 abzustellen. Dies entspricht auch der vom Beschwerdeführer

angeführten CH-ISCO-19. Dort sind die für den Beschwerdeführer aufgrund seiner

bisherigen Ausbildung und Tätigkeit möglichen Berufe unter der Berufsgruppe 83

angeführt, insbesondere alle Berufe als Fahrzeugführer (siehe Tabelle «Schweizer

Berufsnomenklatur CH-ISCO-19» unter www.bfs.admin.ch/asset/de/23530849). Die

Berufsgruppe 8 nach der «Internationalen Standardklassifikation der ausgeübten

Berufe ISCO» Bedienen von Anlangen und Maschinen und Montageberufe entspricht

dem Kompetenzniveau 2 (vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerische

Lohnstrukturerhebung 2016, S. 25). Die Erzielung eines Lohnes in der

Grössenordnung des Kompetenzniveaus 3 ist als unrealistisch zu erachten.

Unrealistisch ist es auch, dass der Beschwerdeführer auf Dauer eine derart hohe

Lohneinbusse, wie von ihm auf der Grundlage des Kompetenzniveaus 3 errechnet,

hingenommen hätte.

3.8

Damit hat die IV-Stelle zu Recht auf das Kompetenzniveau 2

abgestellt und den Prozentsatz, mit dem das Einkommen zu parallelisieren ist,

korrekt ermittelt. Für die Zeitperiode ab Juni 2022 hat es korrekt Art. 26 Abs.

2.

IVV angewandt.

4.

4.1

Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, angesichts der hier

vorliegenden Umstände, insbesondere der Teilzeitarbeit, des relativ

fortgeschrittenen Alters und der Nationalität, sei ein Abzug von 10 % bei der

Ermittlung des Invalideneinkommens angemessen.

4.2

Ein leidensbedingter Abzug sei nicht vorzunehmen, wendet die

IV-Stelle ein, da sich weder das Alter noch die Nationalität lohnreduzierend

auswirkten. Auch sei bei einem zumutbaren Pensum von 70 % nicht mit einer

Lohneinbusse zu rechnen. Der für die Zeitperiode vom 1. Oktober 2021 bis 31.

Mai 2022 gewährte Abzug von 5% sei sodann als ausreichend zu betrachten, weil

die Teilzeitkomponente damit gebührend berücksichtigt worden sei. Seit der

IVG-Revision per 1. Januar 2022 sei nach Art. 26bis Absatz 3 IVV nur

dann ein Teilzeitabzug von 10 % zulässig, wenn eine versicherte Person

höchstens noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % tätig

sein könne. Da der Beschwerdeführer ab Juni 2022 wieder einem 70 %-Pensum

nachgehen könne, sei ein Teilzeitabzug ausgeschlossen.

4.3

Strittig ist somit das vom Beschwerdeführer trotz Gesundheitsschaden

erzielbare Invalideneinkommen.

4.4

Hat die versicherte Person - wie hier - nach Eintritt des

Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue

Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung die

Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen

Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295

E. 2.2). Praxisgemäss können persönliche und berufliche Merkmale der

versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität

oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad einen auf höchstens 25 %

begrenzten Leidensabzug vom LSE-Tabellenlohn rechtfertigen, soweit anzunehmen

ist, dass die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit infolge

eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann (BGE 142 V 178 E. 2.5.7

in fine; 135 V 297 E. 5.2).

Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat

quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das

Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach

pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb). Der

Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/bb-cc).

4.5

Die Kognition des kantonalen Gerichts ist in diesem Zusammenhang

nicht auf Rechtsverletzung (einschliesslich Ermessensüberschreitung,

-missbrauch oder -unterschreitung) beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf

die Beurteilung der Angemessenheit der Verwaltungsverfügung (BGE 137 V 73 E.

5.2). Bei der Angemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende

Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit

den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht

zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das kantonale

Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der

Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die

seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 mit Hinweis).

4.6

Dem Merkmal des Alters kommt beim Beschwerdeführer mit Jahrgang 1965,

zum Verfügungszeitpunkt 57 Jahre alt, gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts

keine wesentliche Bedeutung zu (gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 22.

September 2015, 9C_366/2015, E. 4.3.2 mit weiteren Verweisen ist ein Alter von

52.

Jahren grundsätzlich nicht abzugsrelevant). Zudem wirkt sich das Merkmal Alter

im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt

grundsätzlich nicht lohnsenkend aus (vgl. Urteile des Bundesgerichts

9C_284/2018 vom 17. Juli 2018 E. 2.2.3; 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E.

4.4.1). Des Weiteren ist das Alter schon bei der Parallelisierung des

Valideneinkommens mitberücksichtigt worden, da es die Flexibilität zum Wechsel

in eine durchschnittlich bezahlte Stelle erheblich vermindert. Eine doppelte

Berücksichtigung ist nicht möglich (BGE 134 V 322 E. 5.2 in fine). Auch die

weiteren lohnsenkenden Merkmale sind beim Beschwerdeführer nicht einschlägig. Er

hat die Niederlassungsbewilligung C und hat gemäss Akten keine sprachlichen

Schwierigkeiten. Ein Abzug aufgrund der Aufenthaltskategorie fällt somit ausser

Betracht. Dem Beschwerdeführer ist ab Juni 2022 ein Teilzeitpensum von

mindestens 70 % zumutbar, welches in der Regel ebenfalls keinen Abzug

rechtfertigt (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der vom 1. Januar 2022 bis

31.

Dezember 2023 gültigen Fassung; siehe hierzu insbesondere das Urteil des

Bundesgerichts vom 26. April 2018, 8C_699/2017, E. 3.1.). Für die Zeitperiode

vom 1. Oktober 2021 bis 31. Mai 2022 hat die IV-Stelle einen Abzug von 5 %

gewährt, womit sie das Teilzeitpensum von 50 % ausreichend berücksichtigt

hat (vgl. dazu auch Bundesamt für Statistik, Tabelle T18, Monatlicher

Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und

Geschlecht, privater und öffentlicher Sektor, Schweiz 2020, wonach bei den

Männern ohne Kaderfunktion sich eine Differenz von Fr. 261.- oder 4,2 %

errechnet (Fr. 5’957.- [Teilzeitpensum 50 % - 74 %] und Fr. 6’218.-

[Vollzeitpensum 90 % oder mehr]).

4.7

Gemäss gutachterlich erstelltem Anforderungsprofil sind dem

Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicher aufgrund der Schwindelzustände

keine Tätigkeiten an exponierten Stellen sowie keine Tätigkeiten mit

gefährlichen Maschinen und keine Tätigkeiten auf Gerüsten zumutbar (IV-Akte 84

S. 28). Der neurologische Gutachter beschreibt eine optimal angepassteTätigkeit

als körperlich leicht bis mittelschwer, die nur teilweise im Gehen und ohne

lange Gehstrecken durchgeführt wird, und kein Führen von Motorfahrzeugen, keine

Arbeitssituationen mit Absturzgefahr, keine Arbeiten mit oder an gefährlichen Maschinen

beinhaltet. Die Tätigkeit ist kognitiv höchstens mit durchschnittlichen

Anforderungen verbunden. Auch dieses Anforderungsprofil ist nicht dermassen

eingeschränkt, dass es einen Abzug rechtfertigt. Dass dem Beschwerdeführer nur

noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind, ist kein Grund für einen

leidensbedingten Abzug, zumal der zugrunde gelegte Tabellenlohn auf dem

Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren

Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juli 2020, 8C_151/2020,

E. 6.2 mit Hinweis). Die leidensbedingten Einschränkungen wurden mit dem

Belastungsprofil bereits berücksichtigt und dürfen nicht nochmals - als

abzugsrelevant - herangezogen werden (vgl. BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweis). Zu

beachten ist schliesslich insbesondere, dass allfällige bereits in der

Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche

Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs

einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts

führen dürfen (vgl. Urteil 9C_217/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 4.2 mit

Hinweis).

4.8

Im Rahmen der Gesamtbetrachtung kommt daher ein leidensbedingter

Abzug nicht in Betracht. Auch der von der IV-Stelle für die Zeitperiode vom 1.

Oktober 2021 bis 31. Mai 2022 gewährte Abzug von 5 % erweist sich als

korrekt.

5.

5.1

Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, zu Lasten der Beschwerdeführerin

(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses

gehen diese zu Lasten des Staats.

5.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und somit die unentgeltliche

Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter bewilligt wurde, ist dieser für seine

Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Bei der Bemessung des

Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der

Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten rund Fr. 3’000.00

nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten

Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt

es sich um ein durchschnittlich kompliziertes Verfahren, weshalb eine Parteientschädigung

von Fr. 3’000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8.1 %

als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. Sie gehen zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, lic. iur. F____,

Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3’000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer von Fr. 243.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: