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Entscheid

IV.2024.1

IVG Bestimmung des Valideneinkommens strittig, Ausdehnung des Streitgegenstands in zeitlicher Hinsicht abgelehnt

15. Januar 2025Deutsch20 min

anhaltender Arbeitsunfähigkeit bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug und

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 15.

Januar 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen,

Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch lic. iur. B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.1

Verfügung vom 17. November 2023

Bestimmung des Valideneinkommens

strittig, Ausdehnung des Streitgegenstands in zeitlicher Hinsicht abgelehnt

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1980 geborene Beschwerdeführer war seit 2013

vollzeitlich als Chauffeur in einer Wäscherei tätig (vgl. Arbeitgeberauskunft

der Firma C____ vom 14. Dezember 2021, IV-Akte 11). Am 18. Juli 2021 erlitt er

einen Nichtberufsunfall und verletzte sich an der rechten Schulter, wobei er

sich eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne und der ventralen Anteile

der Infraspinatussehne, SLAP-Läsion Typ II und subacromialer Bursitis zuzog

(vgl. Bericht Dr. med. D____ vom 9. November 2021, IV-Akte 13 S. 7f.).

Am 3. Dezember 2021 meldete sich der Beschwerdeführer bei weiterhin

anhaltender Arbeitsunfähigkeit bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug und

gab an, er stehe wegen seines Arms in der Orthopädie der E____ in Behandlung (IV-Akte

2). Am 21. Januar 2022 wurde die Verletzung nach einem erfolglosen

konservativen Heilungsversuch operativ saniert (vgl. Operationsbericht vom 21.

Januar 2022, IV-Akte 19.73). Per Ende März 2022 endete das Arbeitsverhältnis

mit dem Betrieb (vgl. Email-Nachricht vom 9. März 2022, IV-Akte 19.75).

Die SUVA als zuständige Unfallversicherung anerkannte ihre

Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlich vorgesehenen Leistungen (vgl.

Schaden-Nr. 25.64885.21.8). Dabei ging sie vom 18. Juli 2021 bis Ende Dezember

2022 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus. Für Januar 2023 beurteilte

sie den Beschwerdeführer als zu 50% arbeitsfähig und für Februar 2023 zu 75%

arbeitsfähig (IV-Akte 19.8). Ab März 2023 war eine vollständige

Arbeitsfähigkeit vorgesehen (vgl. Aktennotiz vom 15. März 2023, IV-Akte 25).

Per Oktober 2022 hatte sich der Beschwerdeführer bei der

Arbeitslosenversicherung angemeldet, worauf diese eine Rahmenfrist für den Bezug

von 1. Oktober 2022 bis zum 30. September 2024 eröffnete und dem

Beschwerdeführer für die Monate Januar und Februar 2023

Arbeitslosenentschädigung ausrichtete (vgl. die entsprechenden Abrechnungen,

IV-Akte 44.20).

Mit Verfügung vom 14. Februar 2023 (IV-Akte 23) verneinte die

Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf berufliche Massnahmen mit der Begründung,

der Beschwerdeführer sei ab Januar 2023 wieder zu 50% arbeitsfähig, ab März

2023 bestehe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit, weshalb das regionale Arbeitsvermittlungszentrum

(RAV) für die Unterstützung bei der Stellensuche verantwortlich sei.

b) Am 1. März 2023 trat der Beschwerdeführer eine neue

Stelle als Chauffeur bei einer Bauunternehmung an, wo er am 9. März 2023 einen

Arbeitsunfall mit Retraumatisierung der rechten Schulter erlitt. Das

Arbeitsverhältnis endete per 15. April 2023 wieder (vgl. Unfallmeldung der

Firma F____ vom 20. März 2023, SUVA-Schadennummer 24.14108.23.0 Akten 1 und

13). Dem Beschwerdeführer wurde infolge dieses Ereignisses wiederum eine

Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Krankengeschichte BB 3).

c) Mit Vorbescheid vom 24. März 2023 (IV-Akte 27) stellte

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, ihm vom 1. Juli 2022

bis zum 30. April 2023 befristet eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Am 26.

Oktober 2023 (IV-Akte 31), beziehungsweise am 17. November 2023

(Beschwerdebeilage 2) erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung.

Erwägungen

II.

Nunmehr vertreten durch den B____ erhebt der Beschwerdeführer

am 3. Januar 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. November 2023 und

ersucht um deren Aufhebung und um Rückweisung der Angelegenheit an die

Beschwerdegegnerin zur Durchführung weiterer Abklärungen.

Die Beschwerdegegnerin ersucht mit Eingabe vom 4. März 2024 um

Sistierung des Verfahrens bis zum 15. Mai 2024 und um Beizug der aktuellen SUVA-Akten.

III.

Nachdem der Beschwerdeführer keinen Einwand gegen die

beantragte Sistierung erhoben hat, wird das Verfahren von der

Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 18. März 2024 bis zum 15. Mai 2024

sistiert.

IV.

Mit Verfügungen vom 22. Mai und vom 14. Juni 2024 ordnet die

Instruktionsrichterin den Beizug der SUVA-Akten an. Die Akten zum Schadenfall

Nr. 24.14108.23.0 werden den Parteien zugestellt.

V.

Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2024 beantragt die

Beschwerdegegnerin daraufhin insofern die teilweise Gutheissung der Beschwerde,

als dass dem Beschwerdeführer vom 1. Juli 2022 bis zum 30. November 2023 eine

ganze Invalidenrente zu gewähren sei. Für Dezember 2023 sei ihm eine 53%-Rente und

von Januar 2024 bis zum 30. November 2024 eine 57%-Rente zuzusprechen. Für die

Zeit danach sei ein Rentenanspruch zu verneinen.

Der Beschwerdeführer schliesst sich mit Replik vom 14. November

2024.

einer ganzen Rente vom 1. Juli 2022 bis zum 30. November 2023 an. Was den

darüber hinausgehenden Rentenanspruch angeht, so bringt er vor, es sei ihm für

Dezember 2023 eine 60%-Rente und von Januar 2024 bis November 2024 eine

64%-Rente auszurichten. Zur Prüfung des Rentenanspruchs ab Dezember 2024 sei

die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückweisen.

Duplicando stellt die Beschwerdegegnerin am 12. Dezember 2024

die Nachreichung eines RAD-Berichts in Aussicht. Am 6. Januar 2025 reicht sie

die entsprechende Aktennotiz des RAD vom 30. Dezember 2024 ein (IV-Akte 48).

Diese wird dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.

VI.

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 15. Januar 2025 findet die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des IVG sowie der

IVV (Verordnung vom 9. Dezember 1961 über die Invalidenversicherung, SR

831.201) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1.

Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen

(vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden

Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch

entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener

Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende

Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024

E. 3.2.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer war infolge des Unfalls vom 18.

Juli 2021 während mehr als einem Jahr ohne wesentlichen Unterbruch mindestens

zu 40% arbeitsunfähig. Das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (vgl. E. 3.1.

Dispositiv

unten) war demnach im Juli 2022 erfüllt, womit die per 1. Januar 2022 in Kraft

getretenen Bestimmungen des IVG vorliegend Anwendung finden.

2.

2.1.

Mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 17. November 2023 hat die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vom 1. Juli 2022 bis zum 30. April 2023

eine ganze Rente zugesprochen. Basis dieses Rentenentscheids bildet die

medizinische Einschätzung des SUVA-Facharztes für Orthopädie und Traumatologie

Dr. med. G____ vom 6. Dezember 2022 (IV-Akte 19.8). Darin hatte dieser prognostiziert,

der Beschwerdeführer werde ab Januar 2023 wieder zu 50%, ab Februar 2023 zu 75%

und ab März 2023 zu 100% arbeitsfähig sein. Die Beschwerdegegnerin ermittelte ab

Februar 2023 einen Invaliditätsgrad von 21% und stelle die Rentenberechtigung

unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Übergangsfrist gem. Art. 88a Abs. 1

IVV per Ende April 2023 ein. Der Beschwerdeführer hat es daraufhin in

Verletzung der Meldepflicht nach Art. 77 IVV versäumt, der Beschwerdegegnerin mitzuteilen,

dass er am 9. März 2023 an seiner neuen Arbeitsstelle erneut verunfallte und

wegen einer Retraumatisierung der rechten Schulter wiederum vollständig

arbeitsunfähig war (vgl. Krankengeschichte, BB 3 S. 1). Erst nach Erlass der

vorliegend angefochtenen Verfügung wurde die Beschwerdegegnerin mit Schreiben

vom 8. Dezember 2023 (BB 4) von diesem Umstand in Kenntnis gesetzt. Sie erkennt

nunmehr mit ihrer Beschwerdeantwort vom 18. September 2024 eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit bis zum 6. August 2023 an. Ab jenem Zeitpunkt gehen die

Parteien sodann übereinstimmend von einer Arbeitsfähigkeit von 50% aus (vgl.

Krankengeschichte, BB 3 und Bericht des SUVA-Facharztes Dr. med. G____ vom 26.

Juli 2023, Unfall-Nr. 24.14108.23.0, SUVA-Akte 36). Die Beschwerdegegnerin

ermittelt gestützt darauf mit Wirkung ab August 2023 einen Invaliditätsgrad von

53%. Dies führt sie – wiederum unter Berücksichtigung der dreimonatigen

Übergangsfrist - zu einer bis Ende November 2023 befristeten ganzen Rente und

mit Wirkung ab Dezember 2023 zu einer 53%igen Rente. Ab Januar 2024 berechnet

die Beschwerdegegnerin infolge der Revision von Art. 26bis Abs. 3

IVV einen Invaliditätsgrad von 57%. Die 57%ige Rente ab Januar 2024 ist ihrer

Ansicht nach per Ende November 2024 einzustellen, da dem Beschwerdeführer ab

August 2024 wieder ein vollschichtiges Arbeitspensum zumutbar sei. Diesen

Standpunkt stützt die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf die

Beurteilung des SUVA-Facharztes Dr. med. G____ vom 22. August 2024 (Unfall-Nr.

24.14108.23.0, SUVA-Akte 114). In erwerblicher Hinsicht legt sie ihrer

Berechnung das vom Beschwerdeführer bei der Firma C____ erzielte Einkommen von

Fr. 62'400.-- zugrunde. Die Beschwerdegegnerin beantragt dem

Sozialversicherungsgericht, einen entsprechenden Rentenentscheid zu fällen und

damit über den Streitgegenstand gemäss Anfechtungsobjekt in zeitlicher Hinsicht

hinauszugehen (vgl. Beschwerdeantwort).

2.2.

Der Beschwerdeführer hat gegen die Ausrichtung einer ganzen Rente

bis Ende November 2023 keine Einwände. Insofern sind sich die Parteien einig.

Was den darüber hinausgehenden Rentenanspruch anbelangt, so stellt er sich

jedoch auf den Standpunkt, auf der Basis einer 50%igen Arbeitsfähigkeit von

August 2023 bis August 2024 müsse der Invaliditätsgrad im Dezember 2023 60% und

ab Januar 2024 64% betragen. Dies basierend auf einem Valideneinkommen von Fr.

75'400.-- entsprechend der Schadenmeldung der Firma F____, wo er am 1. März

2023 eine neue Arbeitsstelle angetreten hatte und am 9. März 2023 bei der

Arbeit verunfallt war. Zur Prüfung des Rentenanspruchs ab Dezember 2024 bedürfe

die Angelegenheit weiterer Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin, da nebst

der unfallkausalen Sehnenruptur auch eine unfallfremde Tendinopathie der langen

Bizepssehne vorliege, die sich auf seine Arbeitsfähigkeit auswirke.

2.3.

Im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht

sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die

zuständige Sozialversicherungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise

weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (vgl. Urteil des Kantonsgericht

Basel-Landschaft 720 22 151/107 vom 13. Mai 2024, E. 1.2). Das

Sozialversicherungsgericht überprüft die Gesetzmässigkeit der

Verwaltungsverfügungen nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nach dem

Sachverhalt, der bis zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war. Tatsachen,

die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand

einer neuen Verwaltungsverfügung sein. Ausnahmsweise kann das Gericht jedoch

aus prozessökonomischen Gründen auch die Verhältnisse nach Erlass der Verfügung

in die richterliche Beurteilung miteinbeziehen und zu deren Rechtswirkungen

über den Verfügungszeitpunkt hinaus verbindlich Stellung beziehen, mithin den

das Prozessthema bildenden Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht

ausdehnen. Eine solche Ausdehnung des richterlichen Beurteilungszeitraums ist

allerdings - analog zu den Voraussetzungen einer sachlichen Ausdehnung des

Verfahrens auf eine ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten

Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage - nur zulässig, wenn der nach

Erlass der Verfügung eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der

Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt

ist, die betreffende Frage mit dem bisherigen Streitgegenstand so eng

zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und

die Verfahrensrechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches

Gehör, respektiert worden sind (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2015,

9C_540/2015, E. 3.1 mit Hinweisen; BGE 130 V 138 E. 2.1). Diese Voraussetzungen

sind vorliegend insoweit nicht erfüllt, als ein Leistungsanspruch über den 30.

November 2024 hinaus strittig ist, indem der Beschwerdeführer vorbringt, auch

durch unfallfremde Gesundheitsbeeinträchtigungen in seiner Leistungsfähigkeit

limitiert zu sein.

2.4.

Entsprechend den vorstehenden Ausführungen wird im vorliegenden Beschwerdeverfahren

nur der Sachverhalt wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom

17. November 2023 ergeben hat und dessen Auswirkungen gewürdigt und beurteilt. Der

medizinische Sachverhalt ist bis dahin inzwischen zu Recht unbestritten, sodass

diesbezüglich keine weiteren Erwägungen erforderlich sind. Es ist demnach

einzig zu prüfen, welche erwerblichen Auswirkungen die per 6. August 2023

wieder erlangte Teilarbeitsfähigkeit von 50% hat. Dabei interessiert insbesondere

die Frage, auf der Basis welchen Valideneinkommens der Invaliditätsgrad ab

August 2023 zu berechnen ist.

3.

3.1.

Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in

prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem

Invaliditätsgrad von 50-69% entspricht der prozentuale Anteil dem

Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70% besteht Anspruch

auf eine ganze Rente (Abs. 3). Für Renten auf der Basis eines Invaliditätsgrades

von 40-49% erhöht sich die Rente um 2.5% pro Invaliditätsgrad. So besteht bei

einem Invaliditätsgrad von 40% Anspruch auf eine Viertelsrente (25%-Rente). Bei

einem Invaliditätsgrad von 41% beträgt der prozentuale Rentenanteil 27.5% (vgl.

Abs. 4).

3.2.

Bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten

Rente sind nach der Rechtsprechung die Revisionsbestimmungen (Art. 17 ATSG)

analog anwendbar (BGE 140 V 207 E. 4.1). Gemäss Art. 88a Abs. 1 erster Satz IVV

ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung

der Rente von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden

kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall

zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate

gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (zweiter Satz der

genannten Verordnungsbestimmung). Das Bundesgericht wendet in der Regel den

zweiten Satz von Art. 88a Abs. 1 IVV an und gewährt die bisherige Rente drei

Monate über die Veränderung des Gesundheitszustandes hinaus. Auf die Einräumung

einer Wartedauer bis zur Aufhebung ist nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen zu verzichten. Die "sofortige"

Aufhebung rechtfertigte sich etwa, weil eine Verbesserung bereits seit geraumer

Zeit anzunehmen, der Zeitpunkt dieser Änderung der Arbeitsfähigkeit aber

nirgends dokumentiert war, oder weil sich der Verlauf der Arbeitsfähigkeit

nicht annähernd genau bestimmen und erst gestützt auf das Gutachten verbindlich

und abweichend von der echtzeitlichen Aktenlage einschätzen liess. In diesen

Fällen wurde die Aufhebung auf den Zeitpunkt der Begutachtung festgesetzt

(Urteil 8C_36/2019 vom 30. April 2019 E. 5 mit Hinweisen).

3.3.

3.3.1. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad

gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines

Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die

beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt

und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz

der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des

Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

3.3.2. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im

Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und

Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind. Allfällige

rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass sind

zu berücksichtigen (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; 129 V 222 E. 4.1; vgl. BGE 128 V 174).

3.3.3. Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die

versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art.

16 ATSG). Rechtsprechungsgemäss ist entscheidend, was die versicherte Person im

massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen

Umstände als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei ist zu berücksichtigen,

dass das vor Eintritt des invalidisierenden Gesundheitsschadens erzielte

Einkommen und das ohne Invalidität erzielbare Einkommen nicht identisch sind.

Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im

Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist dennoch grundsätzlich vom

letzten, vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung erzielten, der

Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst auszugehen.

Ausnahmen von der grundsätzlichen Massgeblichkeit des Vorinvaliditätseinkommens

für das Valideneinkommen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt

sein (vgl. Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung IVG, 4. Aufl.

2022, Art. 28a Rz 53; BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Urteil 9C_852/2018 vom 5.

März 2019 E. 5.4.1 mit Hinweisen).

4.

4.1.

4.1.1. In ihrer Rentenverfügung war die Beschwerdegegnerin gestützt

auf die vom SUVA-Facharzt im Dezember 2022 prognostizierte Verbesserung davon

ausgegangen, ab Februar 2023 werde keine rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit

mehr vorliegen, sodass sie die Rentenauszahlung in Anwendung von Art. 88a Abs.

1 zweiter Satz IVV per Ende April 2023 einzustellen beabsichtigte. Retrospektiv

betrachtet hat sich diese Prognose aus heutiger Sicht nicht bewahrheitet. Es

ist nicht zu einer dauerhaften Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen.

Vielmehr kam es innert nur neun Tagen nach Erreichen der vollständig

wiederhergestellten Arbeitsfähigkeit am 9. März 2023 zu einer Retraumatisierung

des vorbestandenen Gesundheitsschadens an der rechten Schulter und zum

Wiederaufflammen der vollständigen Arbeitsunfähigkeit, noch bevor die

Wartedauer bis zum Auslaufen des Rentenanspruchs abgelaufen war. Der zweite Unfall

hatte zu zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt, wobei die betroffene

Region mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davor durch den ersten Unfall in

stummer oder manifester Weise beeinträchtigt war (Kurzbeurteilung Dr. Tittmann,

26. Juli 2023, SUVA-Akte 36). Invalidenrenten sind auf Dauer ausgelegte

Leistungen. Sie werden dann revidiert, wenn gewisse Schwellenwerte erreicht

sind, sei dies in zeitlicher (Art. 88a IVV) oder in quantitativer (Art. 87Abs.

2 IVV) Hinsicht. Erst wenn eine verbesserte gesundheitliche Situation ohne

wesentliche Unterbrechung drei Monate bestanden hat, wird angenommen, es liege

eine rentenrelevante Veränderung vor und es findet eine Anpassung der

Dauerleistung statt. Eine Unterbrechung von neun Tagen erfüllt diese

Anforderung selbst dann nicht, wenn der Beschwerdeführer währenddessen an einer

neuen Arbeitsstelle tätig war und während dieser kurzen Zeitspanne ein höheres

Einkommen erzielen konnte. Mit der Beschwerdegegnerin ist daher anzunehmen,

dass der Invalidität nach wie vor ein und derselbe Gesundheitsschaden zugrunde

liegt, was für die Massgeblichkeit des vor Eintritt dieses Gesundheitsschadens bei

der Firma C____ erzielten Einkommen als Basis des Valideneinkommens spricht.

4.1.2. Die Berücksichtigung (mutmasslich) durchlaufener

beruflicher Weiterentwicklungen mit entsprechender Einkommenssteigerung ist im

Rahmen einer Neubeurteilung/Revision nicht ausgeschlossen, sie müssen jedoch

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Der Beschwerdeführer war

vor Eintritt des invalidisierenden Gesundheitsschadens im Juli 2021 seit April

2013 im Wäschereiunternehmen C____ als Chauffeur tätig. Dort bezog er zuletzt

ein Jahresgehalt von Fr. 62'400.-- (vgl. Arbeitgeberauskunft vom 14.

Dezember 2021, IV-Akte 11). Es handelte sich um ein mehrjähriges und stabiles

Arbeitsverhältnis, das er nicht aus invaliditätsfremden Gründen aufgab. Nichts weist

darauf hin, dass der Beschwerdeführer dieses Anstellungsverhältnis im Gesundheitsfall

verlassen hätte, vielmehr ist es überwiegender wahrscheinlich, dass er ohne

Eintritt eines Gesundheitsschadens nach wie vor dort angestellt wäre und nicht

im März 2023 bei der F____ eine Stelle angetreten hätte. Das vor Eintritt des

Gesundheitsschadens bei der Firma C____ erzielte Einkommen ist daher auch unter

diesem Aspekt als Grundlage für die Ermittlung des Valideneinkommens

beizuziehen. Per 1. Januar 2023 wäre das Jahresgehalt des Beschwerdeführers

dort auf Fr. 64'800.-- erhöht worden (vgl. Aktennotiz über telefonische

Lohnauskunft, SUVA-Akte 157 zum Unfall-Nr. 25.64885.21.8), sodass der Einkommensvergleich

per August 2023 auf dieser Basis vorzunehmen ist.

4.1.3. Hinsichtlich der Bestimmung des

Invalideneinkommens ab August 2023 besteht zwischen den Parteien Einigkeit,

dass das teuerungsbereinigte und der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit angepasste

Einkommen gemäss LSE 2022 Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1 unter

Berücksichtigung des 50% Pensums und eines leidensbedingten Abzugs von 10%

massgebend ist (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. 11 f. und Replik Ziff. 4.1.).

Nichts spricht dagegen, auf das so ermittelte Invalideneinkommen in der Höhe

von Fr. 30'372.-- abzustellen.

4.1.4. Dementsprechend resultiert mit Wirkung ab

August 2023 ein Invaliditätsgrad von 53%. Der Beschwerdeführer hat unter

Berücksichtigung der Wartedauer gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV bis Ende November

2023 Anspruch auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente und für Dezember 2023

Anspruch auf eine 53%ige Invalidenrente. Ab Januar 2024 ist infolge des

revidierten Art. 26bis Abs. 3 IVV ein leidensbedingter Abzug von 20%

vorzunehmen, was einen Invaliditätsgrad von 58% ergibt.

4.2.

Zusammenfassend führen die obenstehenden Erwägungen zum Ergebnis,

dass dem Beschwerdeführer, entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der

Parteien, über den 30. April 2023 hinaus eine ganze Invalidenrente auszurichten

ist. Per Dezember 2023 reduziert sich der Anspruch auf eine 53%ige Invalidenrente,

ab Januar 2024 besteht Anspruch auf eine Invalidenrente von 58%. Sachverhaltsänderungen,

die sich nach dem Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung verwirklich

haben, so etwa die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit ab August 2024, sind nicht

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens und werden nicht beurteilt.

5.

5.1.

Aus dem Dargelegten folgt, dass die Verfügung vom 17. November 2023

in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu

verpflichten ist, dem Beschwerdeführer über den 30. April 2023 hinaus

Rentenleistungen im Sinne der Erwägungen zu erbringen.

5.2.

Die ordentlichen Kosten bestehen aus einer Gebühr von Fr. 800.--

(Art. 69 Abs. 1bis IVG) werden in der Regel der unterliegenden

Partei auferlegt (§ 2 Abs. 2 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des

Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht

(Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG], SG 154.200) i.V.m. Art. 63 Abs. 1

des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968

(Verwaltungsverfahrensgesetz, [VwVG], SR 172.021). Gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG

können einer obsiegenden Partei Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie

durch die Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. Dies trifft

typischerweise zu, wenn die beschwerdeführende Person das Beschwerdeverfahren

durch Verletzung von Mitwirkungspflichten unnötigerweise verursacht und in die

Läge gezogen hat (BVGE 2012/12 E. 8.1). Der Beschwerdeführer hat es in

Verletzung der ihm gemäss Art. 28 Abs. 2 ATSG bzw. Art. 77 IVV obliegenden

Mitwirkungspflicht unterlassen, die Beschwerdegegnerin vor Erlass der

angefochtenen Verfügung über seinen Unfall vom 9. März 2023 und die damit

verbundene Arbeitsunfähigkeit zu informieren. Dadurch hat er das vorliegende

Beschwerdeverfahren, in dessen Rahmen die Beschwerdegegnerin seinen Anspruch

anerkannt hat, unnötigerweise verursacht. Es sind ihm daher die

Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- aufzuerlegen.

5.3.

Der während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens durch den

Rechtsdienst der B____ vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 61 lit. g

ATSG Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten, dessen Höhe vom Gericht

festzusetzen ist. Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das

Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von

Invalidenleistungen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.--

(inkl. Auslagen) nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wenn die

Verbeiständung durch eine qualifizierte Vertretung erfolgt. Bei komplizierten

Verfahren kann der erwähnte Ansatz erhöht, bei einfachen reduziert werden. Da

der vorliegende Fall als durchschnittlich zu betrachten ist und der

Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde durchdringt, erscheint eine

Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: in Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 17. November 2023 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet,

dem Beschwerdeführer über den 30. April 2023 eine ganze Invalidenrente, für

Dezember 2023 eine 53%ige Invalidenrente und ab Januar 2024 eine Invalidenrente

von 58% auszurichten.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen)

zuzüglich Fr. 243.-- (8.1%) MWSt.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic. iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: