IV.2024.10
Keine Zweifel an den RAD-ärztlichen Einschätzungen; Beschwerdeabweisung.
11. April 2024Deutsch15 min
Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 3). Gestützt auf ein bidisziplinäres
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 11.
April 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
P. Kaderli, S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2024.10
Verfügung vom 28. November 2023
Keine Zweifel an den
RAD-ärztlichen Einschätzungen; Beschwerdeabweisung.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der 1968 geborene Beschwerdeführer ist Vater dreier
erwachsener Kinder. Er war zuletzt als [...] bei der C____ AG und
nebenberuflich als [...] tätig. Im Juli 2010 meldete er sich ein erstes Mal zum
Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 3). Gestützt auf ein bidisziplinäres
rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten (Gutachten von Dr. med. D____ vom 27.
Dezember 2012 [IV-Akte 77] und von Dr. med. E____ vom 31. Dezember 2012
[IV-Akte 76]) verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. April 2013
(IV-Akte 86) einen Rentenanspruch. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde hin hob
das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Verfügung vom 30. April 2013 mit
Urteil vom 16. Dezember 2013 auf (siehe Verfahren IV.2013.89; IV-Akte 104) und
wies die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück.
b) In der Zwischenzeit wurde der Beschwerdeführer vom 6.
Dezember 2013 bis 13. Januar 2014 stationär in der Klinik F____ behandelt
(IV-Akte 105). Die Beschwerdegegnerin wies das Rentenbegehren nach erneuter
Abklärung (Gutachten von Dr. med. D____ vom 19. Januar 2015 [IV-Akte 124] und
von Dr. med. E____ vom 9. Februar 2015 [IV-Akte 123]) mit Verfügung vom 19.
Oktober 2018 (IV-Akte 177) ab, woraufhin der Versicherte am 16. November 2018
erneut Beschwerde erhob (IV-Akte 180). Mit dem zweiten Urteil vom 7. Mai 2019 (siehe
Verfahren IV.2018.196; IV-Akte 189) wurde die Beschwerde durch das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt gutgeheissen, die Verfügung vom 19. Oktober 2018 aufgehoben und ihm
ab dem 1. März 2013 eine Viertelsrente zugesprochen. Diesen Entscheid hob das
Bundesgericht mit Urteil vom 24. Januar 2020 auf (BGer 8C_586/2019; IV-Akte
195) und bestätigte die Verfügung vom 19. Oktober 2018.
c) Am 23. Februar 2023 meldete sich der Beschwerdeführer unter
Geltendmachung einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands zum zweiten
Mal zum Bezug von Leistungen der IV an (IV-Akte 200). Der ärztliche Bericht von
Dr. med. G____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Februar 2023
und der Austrittsbericht der Klinik G____ vom 9. Dezember 2022 (IV-Akte 202)
wurden der Neuanmeldung beigelegt. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nahm dazu am 12. April 2023 Stellung (IV-Akte 208). In der
Folge informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Vorbescheid
vom 28. Juni 2023 (IV-Akte 209), dass sie beabsichtige das Leistungsbegehren
abzuweisen, da gemäss dem RAD seit dem Rentenentscheid vom 19. Oktober 2018
keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands habe
nachgewiesen werden können. Der Beschwerdeführer erhob am 1. September 2023
Einwand (IV-Akte 212). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin eine weitere
Stellungnahme beim RAD ein (IV-Akte 214), welcher daran festhielt, dass sich aus
dem ärztlichen Bericht der Psychiaterin Dr. med. G____ und den medizinischen
Dokumenten der Klinik F____ (IV-Akte 202) keine neuen Erkenntnisse ergeben
würden. Die Beschwerdegegnerin erliess am 28. November 2023 eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung (IV-Akte 216).
Erwägungen
II.
a) Mit Beschwerde vom 12. Januar 2024 beantragt der
Beschwerdeführer, die Verfügung vom 30. November 2023 sei aufzuheben und es sei
ihm ab Februar 2023 eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter sei ein
polydisziplinäres Gutachten betreffend den gesamtmedizinischen Zustand
anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die unentgeltliche
Rechtspflege.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2024 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 4. März 2024 hält der Beschwerdeführer an
seiner Beschwerde fest.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 15. Januar 2024 wird dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
IV.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
findet am 11. April 2024 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind
und die Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 i. V. m. Art. 38 Abs. 4 lit. c
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR
830.1]) erfolgte, ist auf diese einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers gestützt auf die Einschätzungen des RAD (IV-Akten 208 und
214) mit der Begründung ab, aus den Berichten der behandelnden Psychiaterin Dr.
med. G____ vom 19. Februar 2023 und der Klinik F____ vom 9. Dezember 2022
(IV-Akte 202) gehe keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit
der Verfügung vom 19. Oktober 2018 hervor. Aus medizinischer Sicht sei ihm
weiterhin eine körperlich leichte angepasste Tätigkeit zu einem Pensum von 80%
zumutbar (IV-Akte 216).
2.2
Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, es liege eine Verschlechterung
seines Gesundheitszustands vor. Neben diversen zusätzlichen gesundheitlichen
Leiden habe sich der Beschwerdeführer zum
zweiten Mal aufgrund einer schweren depressiven Episode in die Klinik F____ zur
stationären Behandlung vom 21. September 2022 bis zum 15. November 2022 begeben müssen, nachdem er bereits einen stationären Aufenthalt im März 2022
aufgrund von Drehschwindel hinter sich gebracht habe (vgl. Hinweis in IV-Akte 202, S. 5).
Diesem Umstand hätten die Gutachter bislang nicht Rechnung getragen. Dem
Beschwerdeführer sei eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter sei ein
polydisziplinäres Gutachten anzuordnen (Beschwerde, S. 2).
2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob sich die Verfügung mit Blick auf die
Beschwerde halten lässt.
3.
3.1
3.1.1
Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art.
17.
Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des Bundesgerichts
9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1). Anlass zur Rentenrevision gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die
Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der
erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes
revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der
Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend
("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen
besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext
unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).
3.1.2
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E.
5.4). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext
unbeachtlich (vgl. BGE 141 V 9, 11 E. 2.3).
3.2
Die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) ist - um
beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand der versicherten Person
verändert hat - auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls
auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen
Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis). Gutachten externer
Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das
Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
3.3
Es entspricht einer Erfahrungstatsache, dass Aussagen von
behandelnden Ärzten grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470
E. 4.5 mit Hinweisen).
4.
4.1
Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen ist nachfolgend zu
prüfen, ob im zeitlichen Intervall seit der letzten rechtskräftigen Verfügung
vom 19. Oktober 2018 bis zum Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung vom 28.
November 2023, eine revisionsrechtlich relevante Änderung des medizinischen
Sachverhaltes stattgefunden hat.
4.2
4.2.1
Als medizinische
Entscheidgrundlage der Verfügung vom 19. Oktober 2018 diente der Beschwerdegegnerin
im Wesentlichen das psychiatrische Gutachten vom 9. Februar 2015 von Dr. med. E____
(IV-Akte 123) und das rheumatologische Gutachten vom 19. Januar 2015 von Dr.
med. D____ (IV-Akte 124) sowie der Bericht des RAD vom 18. Oktober 2018
(IV-Akte 175).
4.2.2
Dr. med. E____ attestierte dem
Beschwerdeführer in seinem psychiatrischen Gutachten vom 9. Februar 2015 als
Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichtgradige depressive Episode
mit somatischem Syndrom (ICD:10 F32.01, IV-Akte 123, S. 12). Ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine chronische Schmerzstörung mit
körperlichen und psychischen Anteilen (ICD:10 F45.41, a.a.O., S. 13). In der
Beurteilung führte er aus, aufgrund der aktuellen Untersuchung würden sich
keine emotionalen Konflikte und auch keine psychosozialen Belastungen erkennen
lassen, welche in einem Zusammenhang mit dem Auftreten der depressiven
Symptomatik in Verbindung gebracht werden könnten (a.a.O., S. 14). Die
subjektiv vom Exploranden geklagte Müdigkeit und verminderte Energie würden
sich nur zu Beginn der Exploration nachweisen lassen. Mit zunehmender Dauer des
Gespräches würden sich diese Beschwerden vollständig verlieren. Eine subjektiv
vom Exploranden geklagte schlechte Konzentrationsfähigkeit lasse sich während
der Untersuchung nicht feststellen. Der Versicherte sei während der gesamten
Untersuchung sehr konzentriert gewesen. Aufgrund dieser Faktoren sei der
Schweregrad der Depression als leichtgradig zu beurteilen. Weiter hielt der
Gutachter fest, die Angaben des Beschwerdeführers seien inkonsistent und z. T.
widersprüchlich. Eine gewisse bewusstseinsnahe Aggravationstendenz sei zu erkennen
(a.a.O., S. 11). Eine erhebliche Diskrepanz entstehe dadurch, dass der
Explorand einerseits auf die offene Frage nach psychischen Beschwerden keine
angeben könne, dass er andererseits bei der gezielten Befragung nach
depressiven Beschwerden durchwegs sehr negative Antworten dahingehend gebe,
dass es ihm sehr schlecht gehe (a.a.O., S. 14). Trotz der erheblichen
Intensität der vom Exploranden subjektiv geklagten Beschwerden sei die
psychosoziale Funktionsfähigkeit in der Beziehung mit der Ehefrau, den Kindern
und Enkelkindern als völlig intakt zu beurteilen (a.a.O.). Eine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer
alternativen Tätigkeit bestehe seit März 2013 in der Höhe von 10% aufgrund von
leichtgradig zu beurteilenden depressiven Episoden, gereizter und oft trauriger
Stimmung, verminderter Energie sowie subjektiv geklagter verminderter
Konzentrationsfähigkeit und Vergesslichkeit (a.a.O., S. 17). Eine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit oder Verminderung der Leistungsfähigkeit aufgrund des
somatoformen Anteils an der chronischen Schmerzstörung mit körperlichen und
psychischen Anteilen sei nicht zu begründen (a.a.O., S. 17).
4.2.3
Dr. med. D____ stellte in
seinem rheumatologischen Gutachten vom 19. Januar 2015 (ein chronisches
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest
(IV-Akte 124, S. 6). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
attestierte er zunehmende klinische Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung
(pseudoneurologische Störungen mit Schonhinken ohne Muskelatrophie, positive
Waddell-Zeichen), keinem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend und eine
Targin-Unverträglichkeit anamnestisch (Schwindel und Müdigkeit, a.a.O.). Der
Gutachter bestätigte für die angestammte Tätigkeit als [...] eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit (a.a.O., S. 8). Allerdings hielt er fest, eine körperlich
leichte und rückenadaptierte Tätigkeit sei dem Exploranden aus rein
rheumatologischer Sicht in einem Arbeitspensum von 8,5 Stunden pro Tag
weiterhin uneingeschränkt und eine körperlich leichte bis intermittierend
mittelschwere und rückenadaptierte Tätigkeit sei seit Oktober 2014 mit einem
Arbeitspensum von 50% (2 x 2,5 Stunden pro Tag) zumutbar (IV-Akte 124, S. 10).
4.2.4
In der bidisziplinären
Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter fest, dass seit Oktober 2014 folgende
Arbeitsunfähigkeiten bestünden: 100% in einer körperlich vorwiegend
mittelschweren und schweren und/oder spezifisch rückenbelastenden Tätigkeit,
50% in einer intermittierend mittelschweren, jedoch rückenadaptierten Tätigkeit
und 20% in einer körperlich leichten und rückenadaptierten Tätigkeit (IV-Akte
124, S. 12).
4.2.5
Die RAD-Ärztin Dr. med. H____,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte in ihrer Stellungnahme
vom 18. Oktober 2018 aus, Dr. med. G____ beschreibe eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes seit der Begutachtung im 2015. Seit Anfang 2014 sei jedoch
keine stationäre oder teilstationäre Behandlung und damit keine
Therapieintensivierung erfolgt. Somit seien, selbst wenn eine mittelgradige
Depressivität vorliegen würde, die therapeutischen Optionen nicht ausgeschöpft (IV-Akte
175, S. 2).
4.3
4.3.1
Der Beschwerdeführer begründet seine gesundheitliche
Verschlechterung mit dem Austrittsbericht der Klinik F____ (IV-Akte 202, S. 4
ff.) und dem ärztlichen Bericht seiner behandelnden Psychiaterin Dr. med. G____
(IV-Akte 202, S. 1 ff.).
4.3.2
Gemäss Austrittsbericht vom 9.
Dezember 2022 lagen beim Beschwerdeführer eine schwere depressive Episode ohne
psychotische Symptome (ICD-10 F32.2), eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) und andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den
engeren Familienkreis (ICD-10 Z63) vor (IV-Akte 202, S. 4). Eine Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit wurde in diesem Bericht nicht vorgenommen (IV-Akte 202).
4.3.3
Mit Bericht vom 19. Februar
2023.
(IV-Akte 202, S. 1 ff.) stellte die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. G____
die Diagnose einer depressiven Störung, gegenwärtig mit schweren depressiven
Episoden ohne psychotischer Symptome (ICD-10 F32.2) sowie einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40). Sie attestierte eine volle
Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit (IV-Akte 202, S. 2).
4.4
Gestützt auf die vorab dargestellten Berichte erscheint eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers im Beurteilungszeitraum nicht als ausgewiesen. Auch wenn sowohl
die behandelnde Psychiaterin als auch die Klinik F____ von einer schweren
depressiven Episode und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ausgehen,
ist festzustellen, dass diese Diagnosen bereits im Abklärungsbericht der Klinik
F____ vom 8. November 2013 gestellt worden sind (IV-Akte 103, S. 4). Darüber
hinaus hat Dr. med. G____ den Beschwerdeführer bereits mit Bericht vom 4. Juni
2013.
mit einer schweren depressiven Symptomatik als zu 50% arbeitsunfähig eingestuft
(IV-Akte 88, S. 3). Damals hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19.
Oktober 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von lediglich 20% angenommen und auch das Gericht
hielt die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters Dr. E____ für überzeugender
als diejenigen der Behandlerin (IV-Akte 189, S. 13). Nach den nachvollziehbaren
Aussagen des RAD (IV-Akte 208) finden sich in den Berichten weder diagnostisch,
noch klinisch-syndromal relevante Veränderungen des Gesundheitszustands. Vielmehr hat die langjährige Behandlerin keine von
den bereits 2018 bekannten und gerichtlich beurteilten abweichenden Diagnosen
gestellt und auch betreffend der Beschwerden resp. deren Auswirkungen nichts
Neues vorgebracht. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau
pflegt und fast alle Pflegeaufgaben übernimmt, ist als starkes Indiz dafür zu
werten, dass weiterhin ein weitgehend uneingeschränktes Aktivitätsniveau für
eine angepasste Tätigkeit angenommen werden kann, zumal der Beschwerdeführer
eine Unterstützung durch die Spitex ablehnt (IV-Akte 202, S. 8). Würde eine
schwere depressive Episode vorliegen, wäre es dem Beschwerdeführer nicht
möglich solche Aufgaben zu übernehmen. Zudem ist aufgrund der Leistungsübersicht
der Krankenversicherung ab Januar 2020 ersichtlich, dass die Sitzungsfrequenz –
trotz attestierter schweren depressiven Episode durch Dr. med. G____ – stets einmal
pro Monat betrug und diese nicht erhöht wurde (IV-Akte 206). Zwar wird anhand
des Abklärungsberichts aus der Klinik F____ vom 8. November 2013 (IV-Akte 103)
im Vergleich zum Austrittsbericht vom 9. Dezember 2022 (IV-Akte 202) eine
Erhöhung der eingenommenen Medikamente ersichtlich, jedoch wurden die meisten
der psychopharmakologischen Medikamente seit dem Austritt aus der Klinik F____
im 2022 wieder abgesetzt bzw. deren Dosierung verringert (vgl. IV-Akte 202 S. 1
und 8). Dies ist im Zusammenhang mit der Geltendmachung einer Verschlechterung
des Gesundheitszustandes nicht nachvollziehbar.
4.5
Nach dem Gesagten ist vorliegend festzustellen, dass keine
wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands im
Vergleich zum letzten Verfügungszeitpunkt ausgewiesen ist. Demzufolge hat die
Beschwerdegegnerin die Neuanmeldung zu Recht abgewiesen. Ein Anspruch auf
weitergehende Sachverhaltsabklärung durch die Beschwerdegegnerin besteht vor
diesem Hintergrund nicht.
5.
5.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die
ordentlichen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses
gehen diese zu Lasten des Staats.
5.3
Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend
wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und
somit die unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter bewilligt
wurde, ist dieser für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das
Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von
Invalidenrenten rund Fr. 3’000.-- nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden,
wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen
Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittlich
kompliziertes Verfahren, weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 3’000.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass,
Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3’000.-- (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von 8.1% von Fr. 243.-- aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: