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Entscheid

IV.2024.10

Keine Zweifel an den RAD-ärztlichen Einschätzungen; Beschwerdeabweisung.

11. April 2024Deutsch15 min

Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 3). Gestützt auf ein bidisziplinäres

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 11.

April 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

P. Kaderli, S. Schenker

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.10

Verfügung vom 28. November 2023

Keine Zweifel an den

RAD-ärztlichen Einschätzungen; Beschwerdeabweisung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1968 geborene Beschwerdeführer ist Vater dreier

erwachsener Kinder. Er war zuletzt als [...] bei der C____ AG und

nebenberuflich als [...] tätig. Im Juli 2010 meldete er sich ein erstes Mal zum

Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 3). Gestützt auf ein bidisziplinäres

rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten (Gutachten von Dr. med. D____ vom 27.

Dezember 2012 [IV-Akte 77] und von Dr. med. E____ vom 31. Dezember 2012

[IV-Akte 76]) verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. April 2013

(IV-Akte 86) einen Rentenanspruch. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde hin hob

das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Verfügung vom 30. April 2013 mit

Urteil vom 16. Dezember 2013 auf (siehe Verfahren IV.2013.89; IV-Akte 104) und

wies die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück.

b) In der Zwischenzeit wurde der Beschwerdeführer vom 6.

Dezember 2013 bis 13. Januar 2014 stationär in der Klinik F____ behandelt

(IV-Akte 105). Die Beschwerdegegnerin wies das Rentenbegehren nach erneuter

Abklärung (Gutachten von Dr. med. D____ vom 19. Januar 2015 [IV-Akte 124] und

von Dr. med. E____ vom 9. Februar 2015 [IV-Akte 123]) mit Verfügung vom 19.

Oktober 2018 (IV-Akte 177) ab, woraufhin der Versicherte am 16. November 2018

erneut Beschwerde erhob (IV-Akte 180). Mit dem zweiten Urteil vom 7. Mai 2019 (siehe

Verfahren IV.2018.196; IV-Akte 189) wurde die Beschwerde durch das Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt gutgeheissen, die Verfügung vom 19. Oktober 2018 aufgehoben und ihm

ab dem 1. März 2013 eine Viertelsrente zugesprochen. Diesen Entscheid hob das

Bundesgericht mit Urteil vom 24. Januar 2020 auf (BGer 8C_586/2019; IV-Akte

195) und bestätigte die Verfügung vom 19. Oktober 2018.

c) Am 23. Februar 2023 meldete sich der Beschwerdeführer unter

Geltendmachung einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands zum zweiten

Mal zum Bezug von Leistungen der IV an (IV-Akte 200). Der ärztliche Bericht von

Dr. med. G____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Februar 2023

und der Austrittsbericht der Klinik G____ vom 9. Dezember 2022 (IV-Akte 202)

wurden der Neuanmeldung beigelegt. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nahm dazu am 12. April 2023 Stellung (IV-Akte 208). In der

Folge informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Vorbescheid

vom 28. Juni 2023 (IV-Akte 209), dass sie beabsichtige das Leistungsbegehren

abzuweisen, da gemäss dem RAD seit dem Rentenentscheid vom 19. Oktober 2018

keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands habe

nachgewiesen werden können. Der Beschwerdeführer erhob am 1. September 2023

Einwand (IV-Akte 212). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin eine weitere

Stellungnahme beim RAD ein (IV-Akte 214), welcher daran festhielt, dass sich aus

dem ärztlichen Bericht der Psychiaterin Dr. med. G____ und den medizinischen

Dokumenten der Klinik F____ (IV-Akte 202) keine neuen Erkenntnisse ergeben

würden. Die Beschwerdegegnerin erliess am 28. November 2023 eine dem Vorbescheid

entsprechende Verfügung (IV-Akte 216).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 12. Januar 2024 beantragt der

Beschwerdeführer, die Verfügung vom 30. November 2023 sei aufzuheben und es sei

ihm ab Februar 2023 eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter sei ein

polydisziplinäres Gutachten betreffend den gesamtmedizinischen Zustand

anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die unentgeltliche

Rechtspflege.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2024 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 4. März 2024 hält der Beschwerdeführer an

seiner Beschwerde fest.

III.

Mit Instruktionsverfügung vom 15. Januar 2024 wird dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

IV.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt

findet am 11. April 2024 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG; SG 154.100]). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung

(IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind

und die Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 i. V. m. Art. 38 Abs. 4 lit. c

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR

830.1]) erfolgte, ist auf diese einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren des

Beschwerdeführers gestützt auf die Einschätzungen des RAD (IV-Akten 208 und

214) mit der Begründung ab, aus den Berichten der behandelnden Psychiaterin Dr.

med. G____ vom 19. Februar 2023 und der Klinik F____ vom 9. Dezember 2022

(IV-Akte 202) gehe keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit

der Verfügung vom 19. Oktober 2018 hervor. Aus medizinischer Sicht sei ihm

weiterhin eine körperlich leichte angepasste Tätigkeit zu einem Pensum von 80%

zumutbar (IV-Akte 216).

2.2

Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, es liege eine Verschlechterung

seines Gesundheitszustands vor. Neben diversen zusätzlichen gesundheitlichen

Leiden habe sich der Beschwerdeführer zum

zweiten Mal aufgrund einer schweren depressiven Episode in die Klinik F____ zur

stationären Behandlung vom 21. September 2022 bis zum 15. November 2022 begeben müssen, nachdem er bereits einen stationären Aufenthalt im März 2022

aufgrund von Drehschwindel hinter sich gebracht habe (vgl. Hinweis in IV-Akte 202, S. 5).

Diesem Umstand hätten die Gutachter bislang nicht Rechnung getragen. Dem

Beschwerdeführer sei eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter sei ein

polydisziplinäres Gutachten anzuordnen (Beschwerde, S. 2).

2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob sich die Verfügung mit Blick auf die

Beschwerde halten lässt.

3.

3.1

3.1.1

Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art.

17.

Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des Bundesgerichts

9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1). Anlass zur Rentenrevision gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die

Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der

erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes

revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der

Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend

("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen

besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im

Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext

unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).

3.1.2

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen

Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer

materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E.

5.4). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im

Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext

unbeachtlich (vgl. BGE 141 V 9, 11 E. 2.3).

3.2

Die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) ist - um

beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand der versicherten Person

verändert hat - auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls

auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen

Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der

Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis). Gutachten externer

Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG

eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das

Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.3

Es entspricht einer Erfahrungstatsache, dass Aussagen von

behandelnden Ärzten grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470

E. 4.5 mit Hinweisen).

4.

4.1

Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen ist nachfolgend zu

prüfen, ob im zeitlichen Intervall seit der letzten rechtskräftigen Verfügung

vom 19. Oktober 2018 bis zum Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung vom 28.

November 2023, eine revisionsrechtlich relevante Änderung des medizinischen

Sachverhaltes stattgefunden hat.

4.2

4.2.1

Als medizinische

Entscheidgrundlage der Verfügung vom 19. Oktober 2018 diente der Beschwerdegegnerin

im Wesentlichen das psychiatrische Gutachten vom 9. Februar 2015 von Dr. med. E____

(IV-Akte 123) und das rheumatologische Gutachten vom 19. Januar 2015 von Dr.

med. D____ (IV-Akte 124) sowie der Bericht des RAD vom 18. Oktober 2018

(IV-Akte 175).

4.2.2

Dr. med. E____ attestierte dem

Beschwerdeführer in seinem psychiatrischen Gutachten vom 9. Februar 2015 als

Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichtgradige depressive Episode

mit somatischem Syndrom (ICD:10 F32.01, IV-Akte 123, S. 12). Ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine chronische Schmerzstörung mit

körperlichen und psychischen Anteilen (ICD:10 F45.41, a.a.O., S. 13). In der

Beurteilung führte er aus, aufgrund der aktuellen Untersuchung würden sich

keine emotionalen Konflikte und auch keine psychosozialen Belastungen erkennen

lassen, welche in einem Zusammenhang mit dem Auftreten der depressiven

Symptomatik in Verbindung gebracht werden könnten (a.a.O., S. 14). Die

subjektiv vom Exploranden geklagte Müdigkeit und verminderte Energie würden

sich nur zu Beginn der Exploration nachweisen lassen. Mit zunehmender Dauer des

Gespräches würden sich diese Beschwerden vollständig verlieren. Eine subjektiv

vom Exploranden geklagte schlechte Konzentrationsfähigkeit lasse sich während

der Untersuchung nicht feststellen. Der Versicherte sei während der gesamten

Untersuchung sehr konzentriert gewesen. Aufgrund dieser Faktoren sei der

Schweregrad der Depression als leichtgradig zu beurteilen. Weiter hielt der

Gutachter fest, die Angaben des Beschwerdeführers seien inkonsistent und z. T.

widersprüchlich. Eine gewisse bewusstseinsnahe Aggravationstendenz sei zu erkennen

(a.a.O., S. 11). Eine erhebliche Diskrepanz entstehe dadurch, dass der

Explorand einerseits auf die offene Frage nach psychischen Beschwerden keine

angeben könne, dass er andererseits bei der gezielten Befragung nach

depressiven Beschwerden durchwegs sehr negative Antworten dahingehend gebe,

dass es ihm sehr schlecht gehe (a.a.O., S. 14). Trotz der erheblichen

Intensität der vom Exploranden subjektiv geklagten Beschwerden sei die

psychosoziale Funktionsfähigkeit in der Beziehung mit der Ehefrau, den Kindern

und Enkelkindern als völlig intakt zu beurteilen (a.a.O.). Eine Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer

alternativen Tätigkeit bestehe seit März 2013 in der Höhe von 10% aufgrund von

leichtgradig zu beurteilenden depressiven Episoden, gereizter und oft trauriger

Stimmung, verminderter Energie sowie subjektiv geklagter verminderter

Konzentrationsfähigkeit und Vergesslichkeit (a.a.O., S. 17). Eine Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit oder Verminderung der Leistungsfähigkeit aufgrund des

somatoformen Anteils an der chronischen Schmerzstörung mit körperlichen und

psychischen Anteilen sei nicht zu begründen (a.a.O., S. 17).

4.2.3

Dr. med. D____ stellte in

seinem rheumatologischen Gutachten vom 19. Januar 2015 (ein chronisches

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest

(IV-Akte 124, S. 6). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

attestierte er zunehmende klinische Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung

(pseudoneurologische Störungen mit Schonhinken ohne Muskelatrophie, positive

Waddell-Zeichen), keinem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend und eine

Targin-Unverträglichkeit anamnestisch (Schwindel und Müdigkeit, a.a.O.). Der

Gutachter bestätigte für die angestammte Tätigkeit als [...] eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit (a.a.O., S. 8). Allerdings hielt er fest, eine körperlich

leichte und rückenadaptierte Tätigkeit sei dem Exploranden aus rein

rheumatologischer Sicht in einem Arbeitspensum von 8,5 Stunden pro Tag

weiterhin uneingeschränkt und eine körperlich leichte bis intermittierend

mittelschwere und rückenadaptierte Tätigkeit sei seit Oktober 2014 mit einem

Arbeitspensum von 50% (2 x 2,5 Stunden pro Tag) zumutbar (IV-Akte 124, S. 10).

4.2.4

In der bidisziplinären

Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter fest, dass seit Oktober 2014 folgende

Arbeitsunfähigkeiten bestünden: 100% in einer körperlich vorwiegend

mittelschweren und schweren und/oder spezifisch rückenbelastenden Tätigkeit,

50% in einer intermittierend mittelschweren, jedoch rückenadaptierten Tätigkeit

und 20% in einer körperlich leichten und rückenadaptierten Tätigkeit (IV-Akte

124, S. 12).

4.2.5

Die RAD-Ärztin Dr. med. H____,

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte in ihrer Stellungnahme

vom 18. Oktober 2018 aus, Dr. med. G____ beschreibe eine Verschlechterung des

Gesundheitszustandes seit der Begutachtung im 2015. Seit Anfang 2014 sei jedoch

keine stationäre oder teilstationäre Behandlung und damit keine

Therapieintensivierung erfolgt. Somit seien, selbst wenn eine mittelgradige

Depressivität vorliegen würde, die therapeutischen Optionen nicht ausgeschöpft (IV-Akte

175, S. 2).

4.3

4.3.1

Der Beschwerdeführer begründet seine gesundheitliche

Verschlechterung mit dem Austrittsbericht der Klinik F____ (IV-Akte 202, S. 4

ff.) und dem ärztlichen Bericht seiner behandelnden Psychiaterin Dr. med. G____

(IV-Akte 202, S. 1 ff.).

4.3.2

Gemäss Austrittsbericht vom 9.

Dezember 2022 lagen beim Beschwerdeführer eine schwere depressive Episode ohne

psychotische Symptome (ICD-10 F32.2), eine anhaltende somatoforme

Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) und andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den

engeren Familienkreis (ICD-10 Z63) vor (IV-Akte 202, S. 4). Eine Einschätzung

der Arbeitsfähigkeit wurde in diesem Bericht nicht vorgenommen (IV-Akte 202).

4.3.3

Mit Bericht vom 19. Februar

2023.

(IV-Akte 202, S. 1 ff.) stellte die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. G____

die Diagnose einer depressiven Störung, gegenwärtig mit schweren depressiven

Episoden ohne psychotischer Symptome (ICD-10 F32.2) sowie einer anhaltenden

somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40). Sie attestierte eine volle

Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit (IV-Akte 202, S. 2).

4.4

Gestützt auf die vorab dargestellten Berichte erscheint eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des

Beschwerdeführers im Beurteilungszeitraum nicht als ausgewiesen. Auch wenn sowohl

die behandelnde Psychiaterin als auch die Klinik F____ von einer schweren

depressiven Episode und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ausgehen,

ist festzustellen, dass diese Diagnosen bereits im Abklärungsbericht der Klinik

F____ vom 8. November 2013 gestellt worden sind (IV-Akte 103, S. 4). Darüber

hinaus hat Dr. med. G____ den Beschwerdeführer bereits mit Bericht vom 4. Juni

2013.

mit einer schweren depressiven Symptomatik als zu 50% arbeitsunfähig eingestuft

(IV-Akte 88, S. 3). Damals hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19.

Oktober 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von lediglich 20% angenommen und auch das Gericht

hielt die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters Dr. E____ für überzeugender

als diejenigen der Behandlerin (IV-Akte 189, S. 13). Nach den nachvollziehbaren

Aussagen des RAD (IV-Akte 208) finden sich in den Berichten weder diagnostisch,

noch klinisch-syndromal relevante Veränderungen des Gesundheitszustands. Vielmehr hat die langjährige Behandlerin keine von

den bereits 2018 bekannten und gerichtlich beurteilten abweichenden Diagnosen

gestellt und auch betreffend der Beschwerden resp. deren Auswirkungen nichts

Neues vorgebracht. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau

pflegt und fast alle Pflegeaufgaben übernimmt, ist als starkes Indiz dafür zu

werten, dass weiterhin ein weitgehend uneingeschränktes Aktivitätsniveau für

eine angepasste Tätigkeit angenommen werden kann, zumal der Beschwerdeführer

eine Unterstützung durch die Spitex ablehnt (IV-Akte 202, S. 8). Würde eine

schwere depressive Episode vorliegen, wäre es dem Beschwerdeführer nicht

möglich solche Aufgaben zu übernehmen. Zudem ist aufgrund der Leistungsübersicht

der Krankenversicherung ab Januar 2020 ersichtlich, dass die Sitzungsfrequenz –

trotz attestierter schweren depressiven Episode durch Dr. med. G____ – stets einmal

pro Monat betrug und diese nicht erhöht wurde (IV-Akte 206). Zwar wird anhand

des Abklärungsberichts aus der Klinik F____ vom 8. November 2013 (IV-Akte 103)

im Vergleich zum Austrittsbericht vom 9. Dezember 2022 (IV-Akte 202) eine

Erhöhung der eingenommenen Medikamente ersichtlich, jedoch wurden die meisten

der psychopharmakologischen Medikamente seit dem Austritt aus der Klinik F____

im 2022 wieder abgesetzt bzw. deren Dosierung verringert (vgl. IV-Akte 202 S. 1

und 8). Dies ist im Zusammenhang mit der Geltendmachung einer Verschlechterung

des Gesundheitszustandes nicht nachvollziehbar.

4.5

Nach dem Gesagten ist vorliegend festzustellen, dass keine

wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands im

Vergleich zum letzten Verfügungszeitpunkt ausgewiesen ist. Demzufolge hat die

Beschwerdegegnerin die Neuanmeldung zu Recht abgewiesen. Ein Anspruch auf

weitergehende Sachverhaltsabklärung durch die Beschwerdegegnerin besteht vor

diesem Hintergrund nicht.

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die

ordentlichen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses

gehen diese zu Lasten des Staats.

5.3

Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend

wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und

somit die unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter bewilligt

wurde, ist dieser für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das

Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von

Invalidenrenten rund Fr. 3’000.-- nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden,

wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen

Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittlich

kompliziertes Verfahren, weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 3’000.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass,

Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3’000.-- (inkl. Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von 8.1% von Fr. 243.-- aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter

Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: