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Entscheid

IV.2024.100

IVG Anspruch auf eine ordentliche Rente mangels Erfüllung der Beitragszeit von mindestens drei Jahren im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität (Art. 36 Abs. 1 IVG) zu Recht abgelehnt; Beschwerde abgewiesen

25. März 2025Deutsch26 min

Schweizer-Israelische Doppelbürgerin und lebt seit 2015 in der Schweiz (vgl. IV-Anmeldung,

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 25.

März 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

C. Müller, Dr. T. Fasnacht

und

Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.100

Verfügung vom 7. Oktober 2024

Anspruch auf eine ordentliche

Rente mangels Erfüllung der Beitragszeit von mindestens drei Jahren im

Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität (Art. 36 Abs. 1 IVG) zu Recht

abgelehnt; Beschwerde abgewiesen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 1975 geborene Beschwerdeführerin ist

Schweizer-Israelische Doppelbürgerin und lebt seit 2015 in der Schweiz (vgl. IV-Anmeldung,

IV-Akte 2, S. 3). Sie verfügt über einen Bachelorabschluss in [...], welchen

sie in Israel erworben hat (vgl. Lebenslauf und Studiengang, IV-Akte 29). Im

Jahr 2014 arbeitete sie während vier Monaten als [...]lehrerin in einer Schule

in [...] (vgl. Anfrage an Sozialhilfe, IV-Akte 42; Lebenslauf und Studiengang,

IV-Akte 29) und zuletzt im Jahr 2015 als Au-Pair sowie Lehrerin in einem

Privathaushalt in [...] (vgl. Protokoll, IV-Akte 12, S. 2). Die

Beschwerdeführerin wird seit dem 1. Mai 2015 vollumfänglich und

durchgehend von der Sozialhilfe unterstützt (vgl. Anfragen an Sozialhilfe,

IV-Akte 7 und 42).

b) Am 14. September 2016 meldete sie sich aufgrund von

neuropathischen Schmerzen am rechten Arm erstmals bei der Beschwerdegegnerin

zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin holte Unterlagen zum

Sachverhalt aus erwerblicher (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 6; Anfrage an

Sozialhilfe, IV-Akte 7) und medizinischer (vgl. Bericht Dr. med. C____, IV-Akte

8) Sicht ein und lud die Beschwerdeführerin zu einem Gespräch ein, zu welchem

sie nicht erschien (vgl. Protokoll, IV-Akte 12; vgl. Psychiatrische Aktennotiz Regionaler

Ärztlicher Dienst [RAD], IV-Akte 13). Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge

einen weiteren Arztbericht bei Dr. med. D____ ein (vgl. IV-Akte 18) und teilte

der Beschwerdeführerin nach erfolgtem Vorbescheid mit Verfügung vom 13. Juni

2017 mit, dass aufgrund der medizinischen Unterlagen von einer vollumfänglichen

Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit als auch einer Verweistätigkeit

ausgegangen werde und deshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung

bestehe (IV-Akte 25).

c) Die Beschwerdeführerin meldete sich, vertreten durch

die Sozialhilfe Basel-Stadt, im August 2023 (undatiert; Posteingang bei der

Beschwerdegegnerin am 21. August 2023) erneut bei der Beschwerdegegnerin

zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 27) und reichte ihren Lebenslauf sowie

Unterlagen zu ihrer Ausbildung ein (IV-Akte 29). Die Beschwerdegegnerin tätigte

weitere Abklärungen aus erwerblicher (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 41; Anfrage an

Sozialhilfe, IV-Akte 42) und medizinischer (vgl. Bericht med. pract. E____,

IV-Akte 48) Sicht und lud die Beschwerdeführerin im Rahmen der Frühintervention

zu einem Erstgespräch ein (Protokoll, IV-Akte 58). Mit Mitteilung vom 3. Juli

2024 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass aufgrund

ihres Gesundheitszustands keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien und

ein Rentenanspruch geprüft werde (IV-Akte 68). Die Beschwerdegegnerin tätigte

in der Folge Abklärungen bei ihrem Rechtsdienst zur Frage, ob die

Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Beitragszeit von

insgesamt drei Jahren in der Schweiz und somit die versicherungsmässigen

Voraussetzungen für einen Rentenanspruch erfüllt habe (vgl. Anfrage

Rechtsdienst, IV-Akte 72), was dieser verneinte (Bericht Rechtsdienst, IV-Akte

78). Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom

20. August 2024 (IV-Akte 79) und gleichlautender Verfügung vom 7. Oktober 2024

(IV-Akte 80) mit, dass mangels Erfüllung der versicherungsmässigen

Voraussetzungen kein Anspruch auf eine Rente bestehe.

Erwägungen

II.

a) Hiergegen erhebt die Beschwerdeführerin, vertreten

durch B____, Rechtsanwalt, am 6. November 2024 Beschwerde beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und stellt folgende Rechtsbegehren:

1.

Es sei die

Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 7. Oktober 2024 vollumfänglich

aufzuheben.

2.

Es sei

festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Beitragsjahre erfüllt hat und es

sei die Sache zur Prüfung einer Rentenzusprache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

Eventualiter sei

die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

Alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Beschwerdegegners.

Die Beschwerdeführerin stellt zudem folgenden

verfahrensrechtlichen Antrag:

Es sei der Beschwerdeführerin die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr in der Person des

Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort

(BA) vom 13. Dezember 2024 die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Instruktionsverfügung vom 16. Dezember 2024 werden

der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche

Vertretung durch B____, Rechtsanwalt, bewilligt.

d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 31. Januar

2025.

an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin reicht innert Frist keine

fakultative Stellungnahme zur Honorarnote des Rechtsanwalts der

Beschwerdeführerin ein (vgl. Instruktionsverfügung vom 3. Februar 2025).

III.

Da keine Partei die Durchführung einer mündlichen

Parteiverhandlung verlangt hat, findet die Urteilsberatung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt am 25. März 2025 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom

7.

Oktober 2024 auf den Standpunkt, die dreijährige Beitragszeit

betreffend AHV-pflichtigem Erwerbseinkommen in der Schweiz sei nicht erfüllt.

Das Sozialversicherungsabkommen mit Israel sehe eine Anrechnung von

Beitragszeiten aus Israel nicht vor. Da die versicherungsmässigen

Voraussetzungen nicht gegeben seien, bestehe kein Anspruch auf eine Rente (IV-Akte

80, S. 1).

2.2

Dagegen wendet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, es werde

bestritten, dass bereits im Jahre 2021 eine IV-relevante Invalidität

eingetreten sei. Hinsichtlich des Eintritts der Invalidität würden sich weitere

medizinische Abklärungen als notwendig erweisen (Beschwerde, Rz. 15-22 und Rz.

28). Zudem ergebe sich aus dem Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz

und Israel, dass eine Beitragszeit von einem Jahr gefordert werde. Bereits

aufgrund der seit 2019 vollumfänglich geleisteten Beiträge als

Nichterwerbstätige sei dieses Beitragsjahr spätestens per Januar 2020 erfüllt

(Beschwerde, Rz. 12 f. und Rz. 26). Ferner könne sich die Beschwerdeführerin

Dispositiv

auf Art. 6 Abs. 2 IVG berufen. Demnach sei sie als israelische Bürgerin

anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz respektive gewöhnlichen

Aufenthalt in der Schweiz habe und sofern sie bei Eintritt der Invalidität

während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich

ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten habe. Da die

Lehre dafürhalte, dass diesfalls die Beitragsjahre gemäss Art. 39 IVG nicht

erfüllt sein müssten, habe die Beschwerdeführerin diese einjährige

Beitragsfrist selbst bei einem Versicherungsfall im Mai 2021 erfüllt

(Beschwerde, Rz. 27).

2.3.

Die Beschwerdegegnerin stellt sich zur Hauptsache auf den

Standpunkt, dass umfangreiche medizinische Ausführungen von pract. med. E____ vorliegen

würden, welcher die Versicherte seit Februar 2019 psychiatrisch betreue. Gestützt

auf die Ausführungen von pract. med. E____ sei offensichtlich, dass die

Invalidität spätestens ein Jahr nach dem Vorfall im Mai 2021 (recte: Mai 2020)

eingetreten sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Versicherte 100 %

arbeitsunfähig und es läge eine mindestens 40%-ige bleibende oder länger

dauernde Erwerbsunfähigkeit vor. Dass sich die anfänglichen Befunde verändert hätten,

sei irrelevant, liege doch seit dem Vorfall eine fachpsychiatrisch bestätigte

volle Arbeitsunfähigkeit vor. Die behandelnde Psychiaterin pract. med. E____

lege nachvollziehbar dar, dass die vorbestehende schwierige Ausgangslage derart

getriggert worden sei, dass die Versicherte bist heute nicht in der Lage sei,

eine Erwerbstätigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt auszuüben oder an

Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (BA, Rz. 10-14). Eine allenfalls künftige

Tätigkeit im geschützten Rahmen im Umfang von zwei Stunden täglich sei ungeeignet,

die nach Ablauf der Jahresfrist geforderte Erwerbsunfähigkeit in Frage zu

stellen. Die sporadisch je nach Gesundheitszustand an guten Tagen verfolgten Online-Vorlesungen

würden keine Eingliederung erlauben. Sie würden gemäss pract. med. E____

der Ablenkung und Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur dienen, wobei auch pract.

med. E____ eine Eingliederung als nicht angezeigt bzw. kaum durchführbar

erachte (BA, Rz. 15). Die Beschwerdeführerin liege dem Irrtum auf, die

Mindestbeitragszeit für eine Invalidenrente betrage immer noch ein Jahr. Auch

der Verweis auf Art. 6 Abs. 2 IVG sei fehl am Platz, zumal dieser die

versicherungsmässigen Voraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen von

Nichtvertragsausländern regle und deshalb nicht anwendbar sei (BA, Rz. 16). Gemäss

IK-Auszug vom 18. Juli 2024 habe die Beschwerdeführerin im Mai 2021 fünf

Beitragsmonate ausgewiesen. Der IK-Auszug vom 1. November 2024 weise zusätzlich

durchgehende Beiträge ab Januar 2019 bis Dezember 2023 aus. Damit habe die

Versicherte im Mai 2021 mit 34 Beitragsmonaten die Mindestbeitragszeit nicht

erfüllt (BA, Rz. 18).

2.4.

Strittig und zu klären ist, ob die Beschwerdeführerin bei Eintritt

einer allfälligen Invalidität die versicherungsmässigen und rentenspezifischen

Voraussetzungen gemäss Art. 6 IVG und Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt hat. Dabei ist

unbestritten, dass die Beschwerdeführerin erstmals im Januar 2019

Nichterwerbstätigenbeiträge entrichtet hat (IK-Auszug vom 1. November 2024, Beschwerdebeilage

[BB] 3, S. 2).

3.

3.1.

Gemäss Art. 6 Abs. 1 IVG haben schweizerische und ausländische

Staatsangehörige sowie Staatenlose Anspruch auf Leistungen der

Invalidenversicherung. Versichert sind laut Art. 1b IVG Personen, die gemäss

den Artikeln 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

(AHVG; SR 831.10) vom 20. Dezember 1946 obligatorisch oder freiwillig

versichert sind. Obligatorisch versichert sind unter anderem die natürlichen

Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG).

3.2.

Gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staatsangehörige,

vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren

Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR

830.1]) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität

während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen

während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Vorbehalten bleiben

Sonderregelungen, welche dieser Gesetzesbestimmung vorgehen. Dazu gehören

abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen wie internationale

Sozialversicherungsabkommen (Urteile des Bundesgerichts 8C_713/2014 vom 4. Mai

2015 E. 2.2 und 8C_321/2012 vom 14. August 2012 E. 1.2).

3.3.

3.3.1. Der Anspruch auf eine ordentliche Rente setzt gemäss der seit

1. Januar 2008 geltenden Fassung des Art. 36 Abs. 1 IVG voraus, dass die

versicherte Person bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren

Beiträge geleistet hat. Die Mindestbeitragsdauer betrug vor Inkrafttreten der

5. IV-Revision am 1. Januar 2008 lediglich ein Jahr. Massgebend für die

Prüfung, ob die ein- oder dreijährige Mindestbeitragsdauer zur Anwendung kommt,

ist das Datum des Eintritts des Versicherungsfalls (Eintritt der Invalidität)

und nicht etwa dasjenige des Beschlusses der IV-Stelle oder der Verfügung (Wegleitung

über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung, Gültig ab 1. Januar 2024, Stand: 1. Januar 2024).

3.3.2. Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine

Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am

1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres (Art. 2 IVG in Verbindung mit

Art. 3 Abs. 1 AHVG). Als Beitragsjahr gilt ein Jahr, in dem die Person die

Beitragspflicht aufgrund einer Erwerbstätigkeit oder mit Beiträgen als

Nichterwerbstätige erfüllt hat (Art. 29ter Abs. 2 lit. a AHVG).

Falls die Mindestbeitragsdauer mit schweizerischen Versicherungszeiten nicht

erfüllt ist, müssen bei Schweizern und Angehörigen von EU/EFTA-Staaten

Beitragszeiten mitberücksichtigt werden, die in einem EU/EFTA-Staat

zurückgelegt wurden. Ist die Mindestbeitragsdauer zwar unter Anrechnung von

Versicherungszeiten in der EU/EFTA erfüllt, beträgt aber die Beitragszeit in

der Schweiz weniger als ein Jahr, so besteht kein Anspruch auf eine ordentliche

Invalidenrente (Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2020 vom 23. Juli 2020 E. 5.1

mit Hinweisen). Die insgesamt dreijährige Beitragsdauer muss nicht am Stück und

nicht unmittelbar vor dem Eintritt des Versicherungsfalls erfolgt sein. Jedoch

müssen die drei Beitragsjahre vor Eintritt des Versicherungsfalls liegen (vgl.

Rz. 2102 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen

Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR;

gültig ab 1. Januar 2024]). Um als Beitragszeit berücksichtigt werden zu

können, müssen die geschuldeten Beiträge vor Eintritt der Invalidität

tatsächlich bezahlt worden sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2019 vom

29. Mai 2019 E. 4.1 mit Hinweisen; Kaspar

Gerber, IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Die Renten

[Art. 28-41], in: Thomas Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen

Sozialversicherungsrecht, Bern 2022, Art. 36 N 26).

3.4.

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit

dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und

Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der

Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt

(Art. 7 Abs. 1 ATSG).

3.5.

Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald

sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung

erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv

aufgrund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind

unerheblich (BGE 112 V 275 E. 1b). Er beurteilt sich auch nicht nach dem

Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung

gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in

welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der

Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5

E. 2b mit Hinweisen). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der

Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu

bestimmen ist (sog. leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die

rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung

mit Art. 8 ATSG) ergeben.

3.6.

Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als

eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 2 in

Verbindung mit Art. 28 ff. IVG entsteht, das heisst frühestens, wenn die

versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % bleibend oder für längere

Zeit erwerbsunfähig (Art. 7 und 8 ATSG) ist (BGE 137 V 417 E. 2.2.1; Urteil

des Bundesgerichts 8C_610/2014 vom 5. November 2014 E. 3).

3.7.

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens

nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs,

jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.

4.

4.1.

Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Versicherte bei

Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet hat.

Entsprechend der Tragweite der medizinischen Unterlagen im vorliegenden

Zusammenhang werden die zentralen Aussagen im Folgenden kurz zusammengefasst.

Dabei richtet sich der Fokus auf die Frage nach der Entstehung der Arbeits- und

Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin.

4.2.

4.2.1. Dr. med. D____, FMH Innere Medizin, hielt in seinem Bericht

vom 17. Januar 2017 im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin leide an einem

chronischen Schmerzsyndrom im rechten Unterarm. Die Beschwerdeschilderung sei

auf den Arm fixiert. Anfänglich habe sie sich an dem Arm auch gar nicht

untersuchen lassen. Nach einem Unfall im Jahr 1989 sei bald wieder alles gut

gewesen und sie hätte den Arm brauchen können. Angeblich hätten die

Armschmerzen erst vor einem Jahr wieder angefangen, als sie als Lehrerin im [...]

und in [...] gearbeitet habe. Die Angaben würden diffus und generalisierend

bleiben. Zum Befund führte Dr. med. D____ an, der rechte Arm sei normal

muskulär strukturiert. Eine Untersuchung werde ständig als schmerzhaft

angegeben, sodass gar keine richtigen Befunde erhoben werden könnten. In ihrer

bisherigen Tätigkeit als Lehrerin bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit

(IV-Akte 18).

4.2.2. Med. pract. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,

hielt in ihrem Bericht vom 9. Dezember 2023 aus diagnostischer Sicht fest, die

Beschwerdeführerin leide an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung

(PTSD; ICD-10 F43.1) auf dem Hintergrund anhaltender Feindseeligkeit ihr

gegenüber durch die Mutter in·der Kindheit, physischen und psychischen

Missbrauchs durch dieselbe, sowie dem tätlichen schweren Angriff im Mai 2020.

Zudem könne eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Allodynie; ICD-10

F45.40), Panikattacken und generalisierte Angst (ICD-10 F41.1) sowie ein St. n.

komplizierter v. a. Fraktur rechts mit postoperativen Schmerzen

diagnostiziert werden. Sie sei von [...] Mai 2020 bis auf Weiteres zu 100 %

arbeitsunfähig für alle leistungsbezogenen Arbeiten im ersten Arbeitsmarkt. In

einer dem Leiden angepassten Tätigkeit wären der Beschwerdeführerin eventuell

zwei Stunden Arbeit pro Tag möglich, wenn diese wirklich angepasst sei (IV-Akte

46).

4.2.3. Med. pract. E____ führte in einem weiteren Bericht

(undatiert; Posteingang bei der Beschwerdegegnerin am 12. Januar 2024) zuhanden

des RAD aus, die Beschwerdeführerin habe sich bei ihr erst aufgrund von

Schwierigkeiten in Beziehungen und mit ihrer Familie in Behandlung begeben. Dann

sei es am [...] Mai 2020 zu einem als lebensbedrohlich erlebten, tätlichen

Angriff auf sie durch den Freund der Mutter gekommen. Danach habe sich ihr

Zustand massiv verschlechtert und sie sei nie mehr zum Zustand vor dem Angriff

zurückgekehrt. Nach diesem Erlebnis sei die Patientin umgehend nach [...]

zurückgereist. Sie habe Symptome der akuten Belastungsreaktion gezeigt mit

Panikattacken, Albträumen, ständigem Gefühl, es komme jemand hinter ihr her,

sie müsse aufpassen. Sie habe sich in der Wohnung verbarrikadiert. Mit der Zeit

habe sich das etwas gelegt, doch dann habe sich eine posttraumatische

Belastungsstörung gebildet und die Schmerzen in der rechten Hand, die bereits

vorbestehend gewesen seien (St. n. Osteosynthese bei Trümmerfraktur rechts

Vorderarm vor Jahren), hätten sich ausgeweitet. Mittlerweile leide die

Patientin an einer ausgeprägten somatoformen Schmerzstörung. So könne zum

Beispiel nur schon der leichte Kontakt mit einer kalten Metallecke irgendeines

Geräts eine massive Schmerzattacke triggern, meist nehme sie diese Schmerzen im

Gesicht wahr, oft aber auch in der rechten Hand oder sonst wo im Körper. Die

Patientin zeige eine anhaltende Wesensveränderung seit der Attacke. Zwar habe

sie schon vor der Attacke akzentuierte Persönlichkeitszüge in Form von

emotionaler Instabilität und Impulsivität vor allem in Bezug auf Beziehungen

aus Furcht vor Ablehnung gezeigt, habe aber ein gutes Funktionsniveau aufweisen

können. Doch seit der Gewalterfahrung sei die Patientin nicht mehr in der Lage,

zum Beispiel voll zu studieren, habe viele Ängste, vor allem vor Leuten und sei

durch die Allodynie stark belastet und eingeschränkt. Es könne eine posttraumatische

Belastungsstörung (PTSD; ICD-10 F43.1), eine anhaltende Wesensveränderung nach

Extrembelastung (ICD-10 F62.0), eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F43.1)

sowie ein St. n. Trümmerfraktur des rechten Vorderarms, dort verminderte

Belastbarkeit, diagnostiziert werden. Die Beschwerdeführerin sei zurzeit zu

100 % arbeitsunfähig. Dies gelte seit der Gewaltattacke Mitte Mai 2020

(IV-Akte 48).

4.2.4. In ihrem Bericht zum Verlauf des Gesundheitszustands

der Beschwerdeführerin wiederholte med. pract. E____ am 18. Mai 2024 die in

ihren vorherigen Berichten bereits gestellten Diagnosen und hielt fest, die

Beschwerdeführerin sei seit dem 1. Juni 2020 bis auf Weiteres zu 100 %

arbeitsunfähig. Es seien zurzeit eher keine Eingliederungsmassnahmen zur

Herstellung oder Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten

Tätigkeit angezeigt (IV-Akte 64).

4.3.

Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die

Beschwerdeführerin gemäss der behandelnden Psychiaterin zwar nach dem 20. Mai

2020 an einer posttraumatischen Belastungsstörung gelitten habe. Die

psychotischen Symptome seien gemäss dem Bericht von med. pract. E____ vom 9.

Dezember 2023 jedoch abgeklungen (IV-Akte 46, S. 5). Dem Arztbericht sei jedoch

zu entnehmen, dass die Belastungsstörung nicht anhaltend sei. Vielmehr sei

zeitlich danach eine ausgeprägte somatoforme Schmerzstörung aufgetreten

(«Allodynie», ICD 10 F45.40). In diesem Sinne habe die behandelnde Psychiaterin

auch im Bericht vom 12. Januar 2024 (Posteingang bei der

Beschwerdegegnerin; IV-Akte 48) festgehalten, die Beschwerdeführerin habe sich

nach der Gewalterfahrung im Mai 2020 selbst regulieren können. Gemäss pract.

med. E____ sei erst mit dem Übergang der akuten in die posttraumatische

Belastungsstörung die «Allodynie», die somatoforme Schmerzstörung, immer

stärker aufgetreten und habe sich leider trotz intensiver Therapien stark

ausgeweitet (IV-Akte 48, S. 1). Damit sei der Versicherungsfall nach Mai 2020

eingetreten. Der genaue Zeitpunkt sei aus den Akten nicht abschliessend

eruierbar (Beschwerde, Rz. 18). Die Beschwerdeführerin führt ferner aus, dass

pract. med. E____ im Bericht vom Januar 2024 angegeben habe, eine angepasste

Tätigkeit im geschützten Rahmen sei für die Beschwerdeführerin wohl für zwei

Stunden täglich möglich (IV-Akte 48, S. 5). Ebenso habe sie im Bericht vom 9.

Dezember 2023 festgehalten, die Beschwerdeführerin würde gerne «Jura weiter

studieren». Dies müsste in einer ruhigen Umgebung sein, wo sie möglichst keinem

Stress ausgesetzt sei (IV-Akte 46, S. 6; Beschwerde, Rz. 19; vgl. Replik,

Rz. 2). Noch Anfang 2024 habe demnach nicht abschliessend festgestanden, ob

eine Arbeitsfähigkeit oder Tätigkeit durch Integrationsmassnahmen nicht

wiederhergestellt werden könnte. Damit sei nicht mit genügender Sicherheit

festgestellt worden, dass die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen lassen würden. Das spreche wiederum gegen den Eintritt des

Vorsorgefalles im Mai 2021 (Beschwerde, Rz. 20).

4.4.

4.4.1. Der Ansicht der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden.

Mit Blick auf die vorhandenen Akten und den vorstehend erwähnten medizinischen

Berichten ergibt sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass der

Vorsorgefall ein Jahr nach dem Vorfall im Mai 2020, d. h. im Mai 2021,

eingetreten ist (vgl. E. 3.5-3.6. hiervor). Wie die behandelnde Psychiaterin

med. pract. E____ in ihren Berichten vom 9. Dezember 2023 (IV-Akte 46, S. 2)

sowie 12. Januar 2024 (Eingang Beschwerdegegnerin; IV-Akte 48, S. 5) ausführlich

begründet, besteht die 100 %-ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit

dem als lebensbedrohlich erlebten, tätlichen Angriff auf sie durch den Freund

der Mutter Mitte Mai 2020. Gegenteilige medizinische Ansichten liegen nicht

vor. Die Einschätzung von pract. med. E____ zum zeitlichen Verlauf der

Arbeitsunfähigkeit kann nachvollzogen werden, zumal diese festhält, dass die

Beschwerdeführerin seit ihrer Jugend an einer komplexen posttraumatischen

Belastungsstörung leidet, welche bis zum Angriff einigermassen kompensiert

werden konnte (vgl. Bericht pract. med. E____ vom 18. Mai 2024, IV-Akte 64, S.

1). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass bereits Dr. med. D____, in seinem

Bericht vom 17. Januar 2017 festhielt, es würde möglicherweise eine psychiatrische

Störung vorliegen und es bestehe ein Verdacht auf eine

Persönlichkeitsproblematik. Diesbezüglich werde wegen mangelndem Auftrag jedoch

keine Diagnose gestellt (IV-Akte 18, S. 1).

4.4.2. Nicht zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die

Beschwerdeführerin aus ihrem Einwand, der genaue Zeitpunkt des

Versicherungsfalls sei aus den Akten nicht abschliessend eruierbar,

insbesondere da pract. med. E____ zufolge die posttraumatische

Belastungsstörung nicht anhaltend sei und die Beschwerdeführerin sich nach der

Gewalterfahrung im Mai 2020 habe selbst regulieren können (Beschwerde,

Rz. 18). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist vorliegend nicht

ersichtlich, inwieweit die von pract. med. E____ festgehaltenen Ausführungen

bei der Einschätzung des zeitlichen Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit nicht

hätten berücksichtigt werden sollen respektive inwiefern pract. med. E____ mit

dieser Aussage ihre eigene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit habe relativieren

wollen. Insbesondere kann der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die von pract.

med. E____ festgehaltene Arbeitsfähigkeit betreffend eine angepasste Tätigkeit

im Umfang von zwei Stunden täglich (IV-Akte 46, S. 8; vgl. Beschwerde, Rz. 19)

nicht als Relativierung des eingeschätzten zeitlichen Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit

angesehen werden, hat pract. med. E____ doch hinsichtlich der möglichen

Verweistätigkeit ausdrücklich hinzugefügt, dass die genannte Arbeitsfähigkeit nur

eventuell bestehe, wenn die Tätigkeit wirklich angepasst sei (IV-Akte 46, S.

8). Im Bericht vom 12. Januar 2024 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin) hält

pract. med. E____ wiederum bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer

Verweistätigkeit einschränkend fest, für eine angepasste Tätigkeit im

geschützten Rahmen wäre die Patientin wohl für zwei Stunden täglich einsetzbar,

wenn die schwierigste Phase des Prozesses (Konfrontation mit der Mutter und

deren Verleugnung und Verharmlosung des Vorfalls, wie diese es bereits in der

Einvernahme gemacht hat) vorüber wäre, eventuell mit einigen Fehltagen. Dies müsste

genauer mit der Patientin besprochen werden (IV-Akte 48, S. 5).

4.4.3. An diesem Ergebnis ändert schliesslich – entgegen der

Annahme der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Rz. 19) – auch die Feststellung von

pract. med. E____ nichts, die Beschwerdeführerin «würde gerne Jura weiter

studieren», wobei eine Tätigkeit, in der sie ihrer guten kognitiven und

intellektuellen Fähigkeiten einsetzen könnte, «in einer ruhigen Umgebung sein»

müsste, wo sie «möglichst keinem Stress ausgesetzt» sei (IV-Akte 48, S. 5;

IV-Akte 46, S. 6). Nicht ersichtlich ist, inwieweit diese von pract. med. E____

festgehaltene Motivation der Beschwerdeführerin zur Fortführung ihres Studiums

geeignet sind, ihre Einschätzung des zeitlichen Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit

in Frage zu stellen, zumal es sich bei diesen Ausführungen um eine Wiedergabe

des subjektiven (Wieder-)Eingliederungswillens der Beschwerdeführerin und nicht

um eine ärztliche Beurteilung der objektiven Eingliederungs- oder

Arbeitsfähigkeit handelt.

4.5.

Als Zwischenfazit kann daher festgehalten werden, dass die

Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen ist, dass mit Blick auf die

medizinische Aktenlage der Eintritt der Invalidität mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit spätestens ein Jahr nach dem Vorfall im Mai 2020, d. h.

im Mai 2021, eingetreten ist.

5.

5.1.

Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, aus dem

Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Israel erhelle sich, dass

eine Beitragszeit von einem Jahr gefordert werde. Bereits aufgrund der seit

2019 vollumfänglich geleisteten Beiträgen als Nichterwerbstätige sei dieses

Beitragsjahr spätestens per Januar 2020 erfüllt (Beschwerde, Rz. 26). Sie

verweist dabei auf die Botschaft betreffend das Abkommen mit Israel über

Soziale Sicherheit vom 7. November 1984 (BBl 1984 III, S. 1085), wonach die

Ansprüche der israelischen Staatsangehörigen aus der schweizerischen Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung aufgrund der Gleichbehandlung im Wesentlichen

dieselben wie jene der Schweizer Bürger seien. Sie würden sich aus dem

innerstaatlichen Recht ergeben. Dies gelte vor allem für die ordentlichen

Renten, die bekanntlich bereits nach einem einzigen Beitragsjahr gewährt würden.

Eine Anrechnung israelischer Versicherungszeiten zur Erfüllung dieser äusserst

kurzen «Wartezeit» erübrige sich und auch die Berechnung der AHV/IV-Renten

erfolge ausschliesslich nach den in der schweizerischen Versicherung

zurückgelegten Versicherungszeiten und den hier erzielten massgebenden durchschnittlichen

Jahreseinkommen (Beschwerde, Rz. 13).

5.2.

Die Beschwerdeführerin verkennt bei ihrem Einwand, dass gemäss dem

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Israel

über Soziale Sicherheit (abgeschlossen am 23. März 1984, in Kraft getreten am

1. Oktober 1985; SR 0.831.109.449.1) israelische Staatsangehörige und ihre

Hinterlassenen unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger und

deren Hinterlassene Anspruch auf die ordentlichen Renten und die

Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Rentenversicherung haben. Gemäss der

gegenüber der Beschwerdegegnerin erteilten Auskunft des Bundesamts für

Sozialversicherungen (BSV) haben die Abkommen, welche vor Einführung der

dreijährigen Mindestbeitragsdauer für eine IV-Rente abgeschlossen worden, keine

Totalisierung für die schweizerische IV-Rente vorgesehen, weil ursprünglich die

Mindestbeitragsdauer wie bei der AHV-Rente lediglich ein Beitragsjahr betrug.

Die Gesetzesänderung betreffend die Erhöhung Mindestbeitragsdauer für die

schweizerische IV-Rente auf drei Jahre habe man den betroffenen Vertragsstaaten

notifiziert und auf den Revisionsbedarf hingewiesen. In der Folge hätten einzig

die USA reagiert und deren Abkommen sei entsprechend revidiert worden. Israel

habe auf die Notifizierung hin nicht reagiert, weshalb eine Anpassung des

Abkommens nicht erfolgt sei und eine Anrechnung israelischer Versicherungs- und

Beitragszeiten für die Erfüllung der Mindestbeitragsdauer für eine IV-Rente

nach IVG nicht möglich sei (Mail vom 16. August 2024, Protokoll IV-Akte, S. 6

f.). Mit Blick auf diese nicht erfolgte Anpassung des Abkommens zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit

an die per 1. Januar 2008 erfolgten Änderung des Mindestbeitragszeit von einem

auf drei Jahre (vgl. E. 3.3.1. hiervor), welche von der Beschwerdeführerin auch

nicht bestritten wird, gilt die versicherungsmässige Voraussetzung der

Erfüllung der dreijährigen Beitragszeit nach Art. 36 IVG auch für israelische

Staatsbürgerinnen und Staatsbürger wie die Beschwerdeführerin. Aus zeitlicher

Sicht gilt die dreijährige Mindestbeitragszeit gemäss der seit 1. Januar 2008

geltenden Fassung des Art. 36 Abs. 1 IVG, da der Versicherungsfall im Mai 2021

und somit nach dem 1. Januar 2008 eingetreten ist (vgl. E. 3.3.1. hiervor).

6.

6.1.

Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, dass sie sich auf Art. 6

Abs. 2 IVG berufen könne. Demnach sei sie als israelische Bürgerin

anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in

der Schweiz und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens

eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn

Jahren in der Schweiz aufgehalten habe. Da die Lehre dafürhalte, dass diesfalls

die Beitragsjahre gemäss Art. 39 IVG nicht erfüllt sein müssten, habe die Beschwerdeführerin

diese einjährige Beitragsfrist selbst bei einem Versicherungsfall im Mai 2021

erfüllt (Beschwerde, Rz. 27).

6.2.

Dem kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdegegnerin ist

entgegenzuhalten, dass unterschieden werden muss zwischen Art. 6 Abs. 2 IVG,

der die zusätzlichen Voraussetzungen festlegt, welcher ausländische

Staatsangehörige erfüllen müssen, um Leistungen der Invalidenversicherung zu

erhalten, und dem Art. 36 Abs. 1 IVG, der eine spezifische Voraussetzung

für die Gewährung einer ordentlichen Rente der Invalidenversicherung festlegt (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_36/2015 vom 29. April 2015 E. 5). Dies ergibt sich

bereits aus der Gesetzessystematik des IVG, wonach Art. 6 Abs.1 IVG für sich

selber keine versicherungsmässige Voraussetzung mehr enthält, sondern

diesbezüglich auf die «nachstehenden Bestimmungen» verweist, worunter sämtliche

Normen des 3. Kapitels «Die Leistungen» (Art. 4–51 IVG) fallen. Hierzu gehört

etwa die versicherungsmässigen Voraussetzung in Art. 36 Abs. 1 IVG (vgl. Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung

des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Auflage,

Zürich 2023, Art. 6 N 6; vgl. Kaspar

Gerber, Art. 36 N 20, in: KOSS – Kommentar zum schweizerischen

Sozialversicherungsrecht, IVG – Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,

Die Renten (Art. 28-41), Bern 2022; vgl. E. 3.3.1. hiervor). Aus dem

Vorstehenden ergibt sich folglich, dass die Beschwerdeführerin bei Eintritt der

Invalidität auf jeden Fall drei Beitragsjahre vorweisen können muss, wenn sie

eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung beanspruchen will.

7.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Versicherungsfall im Mai

2021 eingetreten ist und die Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt ein Total

von 34 Beitragsmonaten erfüllt hat (in den Jahren 2011 sowie 2012 insgesamt fünf

Beitragsmonate [vgl. IK-Auszug vom 18. Juli 2024, IV-Akte 71] sowie 29

Beitragsmonate von Januar 2019 bis zum Vorsorgefall im Mai 2021 [vgl. IK-Auszug

vom 1. November 2024, BB 3]). Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit

Verfügung vom 7. Oktober 2024 das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin auf

eine Rente mangels Erfüllung der dreijährigen Beitragszeit im Zeitpunkt des

Eintritts der Invalidität gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG abgelehnt.

8.

8.1.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

8.2.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin

die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG), bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.00, zu tragen. Diese gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege zulasten des Staates.

8.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g

ATSG). Da der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt

wurde, ist ihrem Vertreter ein angemessenes Honorar zuzusprechen (Art. 61 lit.

f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in Fällen der unentgeltlichen

Verbeiständung geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass

bei IV-Fällen bei einem doppelten Schriftenwechsel Fr. 3'000.00 nebst Mehrwertsteuer

zugesprochen werden. Dieser Ansatz wird bei komplizierten Verfahren erhöht und

bei einfachen Verfahren reduziert. Vorliegend handelt es sich um ein

durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit zwei Rechtsschriften, weshalb eine

Parteientschädigung von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen), zuzüglich

Mehrwertsteuer (8.1 %) von Fr. 243.00 angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des

Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist B____,

Rechtsanwalt, ein Honorar von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen) nebst Fr. 243.00

Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Dr. G. Thomi Dr. R.

Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: