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Entscheid

IV.2024.103

IVG Aufhebung der Invalidenrente zu Recht erfolgt; Beschwerdeabweisung.

7. Mai 2025Deutsch53 min

Spielgruppenleiterin (IV-Akte 16, S. 4). Sie ist Mutter zweier Kinder geb. [...]

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 7.

Mai 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P.

Waegeli, MLaw B. Fürbringer

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. Helena Hess, Advokatin,

Schulstrasse 23, Postfach 406, 4132 Muttenz

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.103

Verfügung vom 17. Oktober 2024

Aufhebung der Invalidenrente zu

Recht erfolgt; Beschwerdeabweisung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1971 geborene Beschwerdeführerin begann nach Abschluss des

10. Schuljah-res eine Ausbildung als [...], die sie nicht abschloss.

Anschliessend arbeitete sie als Verkäuferin und absolvierte ein Praktikum als

Spielgruppenleiterin (IV-Akte 16, S. 4). Sie ist Mutter zweier Kinder geb. [...]

und [...] und trennte sich im Oktober [...] von ihrem Ehemann (Verfügung

Zivilgericht, IV-Akte 16, S. 13).

Im Oktober 2001 meldete sie sich unter Hinweis auf ein kürzeres

Bein und einen kleineren Fuss bestehend seit Geburt bei der Beschwerdegegnerin

zum Leistungs-bezug an (IV-Akte 1). In der Folge erhielt sie fortlaufend

Kostengutsprachen für Orthopädische Serienschuhe und Fertigungskosten nach

ärztlicher Verordnung (vgl. u.a. IV-Akten 12, 85 und 114).

Im April 2002 meldete sie sich (unter Hinweis auf die gleichen

Beschwerden) erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte

16). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2002 erhielt sie im Wesentlichen gestützt

auf den Bericht der [...]klinik vom 19. August 2002 mit Wirkung ab 1. Oktober

2001 eine volle Rente zugesprochen. Auf eine dagegen eingereichte Beschwerde

trat das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt nicht ein (Entscheid vom

10.02.2003, IV-Akte 32).

Im November 2004 leitete die Beschwerdegegnerin eine

Rentenrevision ein (IV-Akte 33) in dessen Zuge sie das

rheumatologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. B____, FMH Psychiatrie

und Psychotherapie, vom 16. Oktober 2005 (IV-Akte 44) und von Dr. med. C____, FMH

Rheumatologie, vom 17. Februar 2006 einholte (IV-Akte 49). In der Folge wurde der

Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 17. Oktober 2008 die ganze Rente

unverändert belassen (IV-Akte 51).

Im Zuge der nächsten Rentenüberprüfung im Dezember 2011

(IV-Akte 57) fand am 21. August 2012 eine Haushaltsabklärung statt, anlässlich

dieser die Beschwerdeführerin als voll Erwerbstätige eingestuft wurde (IV-Akte

72). Zudem wurde bei Dr. med. D____ ein Bericht eingeholt (IV-Akte 76). Nach

einer Stellungnahme des RAD (IV-Akte 79) bestätigte die Beschwerdegegnerin die bisherige

Rente mit Mitteilung von 1. Februar 2013 (IV-Akte 80).

Mit Schreiben vom 27. März 2015 beantragte die Beschwerdeführerin bei der

Beschwerdegegnerin eine Umschulung zur Dolmetscherin (IV-Akte 87). Mit

Verfügung vom 1. Oktober 2015 wurde ein solcher Anspruch ohne materielle

Prüfung abgelehnt, da die Beschwerdeführerin die erforderlichen Angaben nicht

eingereicht hatte (IV-Akte 93).

Im August 2016 leitete die Beschwerdegegnerin eine weitere

Rentenrevision ein (IV-Akte 95). Der Hausarzt, Dr. med. E____, äusserte sich

mit IV-Arztbericht vom 30. November 2016 (IV-Akte 99). Am 22. Februar 2017 fand

das Erstgespräch Eingliederung statt (IV-Akte 103). Im Abschlussprotokoll wurde

festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin wünsche in einem geschützten

Rahmen mit einem Pensum von 50% zu arbeiten (IV-Akte 106). Vereinbart wurde

eine Tätigkeit im F____. Aufgrund der Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 20.

März 2017 verfolgte die Beschwerdegegnerin die Eingliederung nicht weiter. Die

Weiterausrichtung der bisherigen Rente bestätigte sie sodann mit Mitteilung vom

27. März 2017 (IV-Akte 108).

Fünf Jahre später, im März 2022, erfolgte erneut eine Rentenrevision

(IV-Akte 118). Der RAD nahm am 9. November 2022 (IV-Akte 123) und 26. April

2023 (IV-Akte 136) zum Dossier Stellung. In der Folge wurde ein bidisziplinäres

rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. G____, FMH Psychiatrie

und Psychotherapie und Dr. med. H____, FMH Rheumatologie, eingeholt, welches

vom 16. Februar 2024 datiert (IV-Akte 154) Der RAD äusserte sich hierzu am 22. März

2024 (IV-Akte 156). Daraufhin informierte die Beschwerdegegnerin die

Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Mai 2024, dass sie ab 8. Februar 2024

in einer angepassten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig sei. Dies werde zu einer

Änderung im Leistungsanspruch führen (IV-Akte 158). Mit Vorbescheid vom 13.

Juni 2024 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie

beabsichtige, bei einem ermittelten IV-Grad von 19% die Rente aufzuheben

(IV-Akte 159). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einwand (IV-Akten 161 und

164). Der Rechtsdienst nahm am 5. September 2024 hierzu Stellung (IV-Akte 166)

und kam zum Schluss, dass der Versicherten erneut zeitnah

Eingliederungsmassnahmen anzubieten seien (a.a.O.).

Am 19. September 2024 fand ein Erstgespräch Arbeitsvermittlung

statt (Protokoll, IV-Akte 170). Daraufhin leitete die Beschwerdegegnerin mit

Einschreiben vom 19. September 2024 das Mahn- und Bedenkzeitverfahren ein und

wies die Beschwerdeführerin auf ihre Mitwirkungs- und Schadenminderungspflichten

hin (IV-Akte 171). Es folgte eine Aktennotiz des RAD vom 19. September 2024

(IV-Akte 172). Mit Schreiben vom 4. Oktober 2024 wandte sich die

Beschwerdeführerin über ihre Rechtsvertreterin an die Beschwerdegegnerin

(IV-Akte 174). Der Rechtsdienst äusserte sich erneut am 15. Oktober 2025

(IV-Akte 175).

Mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 bestätigte die

Beschwerdegegnerin den Vor-bescheid und hob die Rente bei einem ermittelten

IV-Grad von 19% auf Ende des Folgemonats auf (IV-Akte 177). Gleichzeitig wurde

einer Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen

(a.a.O.).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 20. November 2024 werden beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Es sei der

Beschwerdeführerin auch ab dem 30. November 2024 eine volle, eventualiter eine

reduzierte Invalidenrente zuzusprechen und nachzuzahlen und es sei die

Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 17. Oktober 2024 entsprechend aufzuheben

und abzuändern, eventualiter seien vom Gericht weitere Abklärungen wie ein

zusätzliches neurologisches Gutachten anzuordnen.

2.

Es sei dem

Einsprecher (recte: der Beschwerdeführerin) die unentgeltliche Prozessführung

mit der Unterzeichnenden zu gewähren.

3.

Alles unter

o/e-Kostenfolge.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 19.

Dezember 2024 die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der

Beschwerdeführerin. Gleichzeitig reicht sie eine CD mit der Tonaufnahme der

psychiatrischen Begutachtung vom 8. Februar 2024 ein (Gerichtsakte 8).

Mit Replik vom 5. Februar 2025 verzichtet die

Beschwerdeführerin auf eine Stellungnahme und beantragt die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung.

Mit Schreiben vom 13. März 2025 gibt die Pensionskasse der I____

an, dass die Beschwerdeführerin bei ihr nicht versichert sei.

Die Beschwerdeführerin reicht mit Eingabe vom 6. Mai 2025 den

Bericht der Rheumatologin Dr. med. J____ über die Verlaufskontrolle vom 31.

März 2025 ein (Gerichtsakte 12).

III.

Am 7. Mai 2025 findet die Hauptverhandlung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts statt. Die Beschwerdeführerin wird befragt und die

Vertreter gelangen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 hob die Beschwerdegegnerin die

Rente der Beschwerdeführerin bei einem ermittelten IV-Grad von 19% auf Ende des

Folgemonats auf (IV-Akte 177). Sie stützte sich dabei auf das bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische

Gutachten von Dr. med. G____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. H____,

FMH Rheumatologie, vom 16. Februar 2024 (IV-Akte 154).

2.2

Die Beschwerdeführerin rügt eine mangelhafte Sachverhaltsabklärung

(Beschwerde, Rz. 15). Es müsse nochmals ein neurologisches Gutachten

angefertigt, ein Bericht beim Hausarzt angefordert sowie der Verlaufsbericht

und Operationsbericht bei Dr. med. K____ von der [...]klinik eingeholt werden

(a.a.O.).

2.3

Streitig und zu prüfen ist nachfolgend, ob die Beschwerdegegnerin

die IV-Rente der Beschwerdeführerin zu Recht aufgehoben hat.

3.

3.1

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf eine Rente versicherte

Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich

zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen,

erhalten oder verbessern können (lit. a); während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen

sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres mindestens 40% invalid sind (lit.

c).

3.2

Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten

ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die

Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte

Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen

Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl.

u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

3.3

Eine Rente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten

Person erheblich verändert (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt

rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den

Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des

Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3, BGE 134 V 131, 132 E. 3). Liegt

in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher

und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei

keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (a.a.O. m.H.). Die bloss

unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen

Sachverhalts ist unerheblich (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3).

3.4

Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte

rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des

Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und

Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3, BGE 133 V 108).

3.5

Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche

bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231, 232

E. 5.1). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich ist es

Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten

Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und

bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die

ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können

(BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.7

Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der

Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E.

3b/bb).

4.

4.1

Nachfolgend gilt es die Verhältnisse, die der rentenzusprechenden Mitteilung

vom 17. Oktober 2008 (IV-Akte 51) zugrunde lagen, mit dem medizinischen Sachverhalt

zu vergleichen, der zum Zeitpunkt des Erlasses der vorliegend angefochtenen

Verfügung vom 17. Oktober 2024 vorlag. Zunächst wird auf die in den Jahren 2005

und 2006 erstatteten Gutachten in den psychiatrischen und rheumatologischen

Disziplinen eingegangen. Diese Gutachten waren Grundlage der letzten umfassenden

materiellen Prüfung, welche im Jahr 2008 zur Bestätigung des Rentenanspruchs

führte. Anschliessend werden die zwischenzeitlich vornehmlich in den verschiedenen

Revisionsverfahren eingegangenen medizinischen Akten dargelegt, bevor die

umstrittenen Gutachten von Dr. med. L____ und Dr. med. H____ in den

wesentlichen Aussagen wiedergegeben werden.

4.2

4.2.1

Dr. med. B____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in

seinem im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellten Gutachten vom 16. Oktober

2005.

als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende

somatoforme Schmerzstörung (F45.4) bei Häufung schwerwiegender psychosozialer

Belastungsfaktoren fest und attestierte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte

44, S. 10 und 14). Folgende Diagnosen bestünden ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

Status nach

sexuellem Missbrauch und Gewalt in der Jugendzeit

-

Status nach

Suizidversuchen 1988 und 1991

-

Status nach

erschöpfungsdepressiver Dekompensation

-

Transkulturelle

Probleme (versuchte Zwangsheirat, Übermässiges Bewachen der Töchter uam,

IV-Akte 44, S. 10).

4.2.2

Weiter vermerkte Dr. med. B____ anamnestisch bestünden ein

Hohlsichelfuss rechts mit Verkürzung und Beinlängendifferenz von -26 mm rechts sowie

konsekutiven chronischen Fuss-, Bein- und Rückenschmerzen und Migräne (a.a.O.).

Er führte aus, psychiatrisch könne sicher von einer verminderten Belastbarkeit,

von einem verminderten Durchhaltevermögen und von einer verminderten

Stressbelastungsfähigkeit aufgrund der langjährigen psychischen

Belastungssituation ausgegangen werden (IV-Akte 44, S. 13). Diese habe sich

durchwegs auf die Befindlichkeit und das Durchhaltevermögen negativ ausgewirkt

(a.a.O.). Die Explorandin wäre als begleitende Hilfskraft in einer Spielgruppe

durchaus noch vier Stunden täglich arbeitsfähig (IV-Akte 44, S. 14). Der

Gesundheitszustand habe sich gegenüber 2000 – 2002 gebessert seit die familiäre

Situation und die Ehe nicht mehr dermassen pathogen wirken könnten (a.a.O.). Es

seien vorwiegend widrige und schwierige psychosoziale Umstände, welche die

psychische Dekompensation zur Folge gehabt hätten. Die Situation mit dem Vater

habe sich durch dessen Ausweisung gelegt. Die schwierige Ehe sei unterdessen

auch geschieden. Es mache den Anschein, dass die Explorandin durch die Umstände

auch gelernt habe, besser mit neuen Lebensherausforderungen klar zu kommen,

sodass sie nicht sofort wieder in eine schwierige psychosoziale Belastungssituation

rutschen sollte (IV-Akte 44, S. 15). Eine Wiederaufnahme der Arbeit könnte

anvisiert werden. Sicher bräuchte sie eine gewisse, jedoch nur kurze

Angewöhnungszeit (IV-Akte 44, S. 14).

4.2.3

Zur Prognose führte Dr. med. B____ aus, diese sei ungewiss,

insbesondere weil die Explorandin unterdessen auch berentet sei und auch schon

bei Gericht eine Erhöhung der Rente beantragt habe (IV-Akte 44, S. 15). Es

könne davon ausgegangen werden, dass sie sich eher etwas selbst limitiere

aufgrund der durchgemachten negativen Erfahrungen und eine mögliche

Rentenleistung auch als quasi Belohnung für das erlittene Leid ansehe.

Psychiatrisch sei dies zwar nachvollziehbar, könne aber mit einer

psychiatrischen Erkrankung nicht vollumfänglich erklärt werden (a.a.O.).

4.2.4

Gemäss dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten rheumatologischen

Gutachten von Dr. med. C____, FMH Rheumatologie, vom 17. Februar 2006 schilderte

die Beschwerdeführerin, sie habe seit der ersten Klasse immer Schmerzen, dies

ausgehend vom rechten Fuss, beginnend in der rechten Ferse, ausstrahlend

entlang des Unter- und Oberschenkels, des gesamten Rückens bis in den Nacken.

Diese Schmerzen seien jeden Tag vorhanden, so nach einer halben Stunde sitzen

(IV-Akte 49, S. 7). Beim langen Stehen und beim Gehen seien diese vermehrt

vorhanden. Die Gehstrecke sei maximal auf eine Viertelstunde limitiert, dann

müsse sie eine Pause einlegen (a.a.O.). Sie habe auch Schmerzen im Bereich des

rechten Armes. Es sei eigentlich die ganze rechte Körperseite, welche schmerze,

so von Kopf bis Fuss. Auf der linken Seite bestünden nur geringe Schmerzen

(a.a.O.). Sie nehme 3 bis 4 Brufen 600 mg pro Tag (a.a.O.).

4.2.5

Dr. med. C____ attestierte als Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit einen Hohlfuss rechts mit Verkürzung des rechten Fusses und

Beinlängendifferenz von 20 mm rechts mit/bei Schuhlängenausgleich mit

Beckengeradstand und normaler Wirbelsäulenform sowie normalem rheumatologischem

Status (IV-Akte 49, S. 10). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

nannte er ein Halbseitenschmerzsyndrom psychogenen Ursprungs und Asthma

bronchiale, weitgehend ohne Symptome (a.a.O.). Aktuell stehe durch einen Brettchenausgleich

von 20 mm das Becken gerade (IV-Akte 49, S. 14). Die Wirbelsäulenkrümmungen

seien normal, d.h. es zeige sich dann keine Skoliose. Die Wirbelsäule entfalte

sich harmonisch bei der Prüfung in allen Ebenen. Bei der bewussten Prüfung nach

vorne, so dem Vornüberbeugen, gebe die Beschwerdeführerin eine Behinderung mit

einem Finger-Bodenabstand von 30 cm an. Dies kontrastiere zum Ausziehen, indem

sie unter voller Vornüberbeugung mit durchgestreckten Beinen die Schuhbändel

öffne und die Schuhe in dieser Stellung ausziehe, was einem Finger-Bodenabstand

von 0 cm entspreche (IV-Akte 49, S. 15). Die Prüfung der Seitneigung der

Wirbelsäule sei frei. Hier gebe sie keine Schmerzen an. Es seien sämtliche

Waddell-Zeichen positiv (als Hinweis auf einen psychogenen Schmerz). Auffallend

sei, dass bei der Palpation der gesamten rechten Körperhälfte Schmerzen angegeben

würden. Dies bereits beim feinen Drücken, d.h. nicht bei der übermässigen

Palpation, sondern bei normalem Druck. Dies könne organisch nicht erklärt

werden und sei auf einem psychogenen Hintergrund als Ausdruck des

Schmerzerlebens zu sehen. Ebenfalls auf psychogenem Hintergrund zu sehen sei die

Halbseitensensibilitätsstörung, welche nicht nur die gesamte rechte

Körperhälfte, sondern auch die rechte Gesichtshälfte umfasse, da eine derartige

anatomische Verteilung (Gesicht N. trigeminus) nicht existiere. Ebenfalls sei

das Variieren der Hyposensibilität im Sinne einer variierenden Mittellinie bei

der mehrfachen Prüfung, z.B. der Sensibilität des Abdomens, auf klar

psychogenem Hintergrund zu sehen. Auf eine neue Röntgendokumentation der

Wirbelsäule sei verzichtet worden, da dies bei freier Beweglichkeit wenig Sinn

mache (a.a.O.).

4.2.6

Weiter führte Dr. C____ aus, an und für sich sei die Explorandin

adäquat mit einem Serienschuh mit Höhenausgleich und Masseinlage versorgt, die

Beinlängendifferenz sei ausgeglichen (IV-Akte 49, S. 16). Sicherlich sei sie

jedoch für eine rein stehende und gehende Tätigkeit nicht als arbeitsfähig zu

bezeichnen, da Beschwerden durch diese Fussdeformität nur beim Stehen und Gehen

erklärt werden könnten. Für eine derartige Tätigkeit, wie z.B. im Verkauf oder

als Zahnarztgehilfin, bestehe somatisch maximal eine 50%ige Arbeitsfähigkeit.

Rein theoretisch sei eine derartige Arbeit bis etwa zu einem halben Pensum

möglich. Sie scheine jedoch aufgrund des vermehrten Schmerzerlebens nicht als sinnvoll.

Die theoretische Zumutbarkeit umfasse hier lediglich die Beurteilung, wie wenn

es sich um eine reine Fussproblematik handeln würde. Es sei jedoch anzumerken,

dass die Körperhalbschmerzsymptomatik auf psychogenem Hintergrund zu sehen sei

und diese Körperhalbschmerzsymptomatik eine derartige halbtägige Arbeitsaufnahme

im Verkauf gefährde, d.h. die Explorandin würde niemals akzeptieren, dass sie

eine derartige Tätigkeit halbtags tätigen könnte, wie dies realistischerweise

eben sei, da sie sich für vollständig arbeitsunfähig erachte (a.a.O.). Hingegen

sei sie für jegliche Tätigkeit, bei welcher sie nicht dauernd stehen, nicht

dauernd gehen und sich nicht repetitiv bücken müsse voll arbeitsfähig, d.h.

eine derart angepasste Tätigkeit könne von ihr aus somatischer Sicht in einem

Vollpensum durchgeführt werden (a.a.O.). Dass sie sich überhaupt nicht für

arbeitsfähig halte, könne somatisch nicht erklärt werden und habe andere Gründe

(a.a.O.).

4.2.7

Durch medizinische Massnahmen könne die Arbeitsfähigkeit nicht

verbessert werden. Die Explorandin sei adäquat mit einem Serienschuh mit

Masseinlage versorgt (a.a.O.). Die Beschwerden, welche sie als durch die

Fussproblematik ausgelöst halte, seien nicht nur aufgrund des orthopädischen

Problems zu sehen, sondern müssten zusätzlich, resp. zum grossen Teil,

psychogen im Sinne einer psychogenen Fehlverarbeitung gesehen werden (IV-Akte

49, S. 17). Es gebe keine medizinischen Gründe weshalb die Beschwerdeführer aus

somatischer Sicht nicht in einer Tätigkeit als Spielgruppenleiterin in einem

Ganztagespensum arbeitsfähig wäre (IV-Akte 49, S. 17 f.). Unübersehbar seien

jedoch ungünstige Zusatzfaktoren vorhanden, wie die bereits voll ausgesprochene

Rente und Selbstlimitierung, wahrscheinlich auch Motivationsprobleme, einer

entsprechenden Tätigkeit nachzukommen (IV-Akte 49, S. 18). Ungünstig sei die

Situation deswegen, weil sie sich als alleinerziehende Mutter zweier kleinen

Kinder für vollständig arbeitsunfähig erachte und angebe, bereits mit dieser

Tätigkeit voll belastet zu sein. Zusammenfassend bestehe ein sekundärer

Krankheitsgewinn (a.a.O.). Realistischerweise sei die Prognose ungünstig, weil

sich die Explorandin für vollständig arbeitsunfähig halte (a.a.O.).

4.3

4.3.1

Im Folgenden werden nun die Berichte, welche Gegenstand

späterer Revisionsverfahren waren, dargelegt, bevor auf das vorliegend

umstrittene Gutachten von Dres. med. G____ und H____ eingegangen wird.

4.3.2

Dr. med. D____, FMH Neurologie, untersuchte die Beschwerdeführerin

inkl. EMG am 25. März 2009. In seinem Bericht vom 31. März 2009 gab er an, die

Beschwerdeführerin habe seit ca. dem 9. Lebensjahr zunehmend Schmerzen auf der

rechten Körperseite, betont über dem rechten Gesäss, Oberschenkel, Knie, Wade

bis zum rechten Knöchel. Grundsätzlich sei sie sehr berührungsempfindlich, wenn

man das rechte Bein anfasse (IV-Akte 52, S. 1). Seit mehreren Jahren benötige

sie täglich 3 Tabletten Brufen à 600 mg/Tag. Eine Zeit lang habe sie

Myorelaxantien gehabt. Analgetika wie Aspégic, Ponstan, Dafalgan usw. hätten

ihre Schmerzen eigentlich wenig gelindert (a.a.O.). Hinsichtlich der klinischen

Befunde führte er aus, die Beschwerdeführerin sei eine allseits orientierte und

kooperative Rechtshänderin (IV-Akte 52, S. 2). Sie schildere ihre Beschwerden

adäquat und in gutem Deutsch (keine Sprachbarriere). Es bestehe ein

unauffälliger Habitus (65 kg 1.65m). Mit Massschu-hen sei das Gangbild auf

ebenem Boden flüssig (a.a.O.). Bei Aufforderung rascher zu Gehen zeige sich

jedoch eine auffallende Trendelenburg Tendenz auf der rechten Seite mit

zunehmendem Schonhinken rechts (das Treppen auf- und absteigen sei mühsam, sie

müsse sich am Geländer stützen). Es finde sich eine mässige Atrophie der

rechten Wade und diskreter auch der rechten Gesässhälfte. Zudem bestehe ein

Beckentiefstand rechten bei bekannter Beinverkürzung (gemäss Akten 2,6 cm)

rechts (a.a.O.).

4.3.3

In der Beurteilung gab Dr. med. D____ an, bei anspruchsvollen

Untersuchungen zeige sich eine erhebliche funktionelle Beeinträchtigung durch

die klinisch objektivierbaren Ausfälle im rechten Bein und die Beinverkürzung

(IV-Akte 52, S. 3). Wie dem beigelegten EMO-Bericht entnommen werden könne, würden

sich im EMG deutliche, chronisch neurogene Denervationszeichen, mit Beeinträchtigung

von mehreren Myotomen des rechten Beines zeigen. Aufgrund der wahllosen

Verteilung dieser Denervation (sowohl in L4, L5 als auch S1 innervierte

Muskeln, hingegen Normalbefunde im Myotom L2/L3) und der erhobenen klinischen

Befunde (rein motorische Ausfälle, ohne Beteiligung der Sensibilität, ohne vegetativ

trophische Störungen) und aufgrund des Ursprungs der Patientin handle es sich

am ehesten um einen Residualzustand nach einer Poliomyelitis (so genannte

Kinderlähmung, a.a.O.). Zu Besserung der Schmerzen, Schmerzdistanzierung und

Linderung der sekundären, krampfartigen Schmerzen habe er einen Therapieversuch

mit Pregabalin (Lyrica) eingeleitet. Zuerst in einer niedrigen Dosierung von 50

mg Kapsel/Tag. Bei guter Verträglichkeit und Effekt könne diese Dosis erhöht

werden (a.a.O.).

4.3.4

Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin gab die [...]klinik [...] im

Schreiben vom 12. Januar 2012 an, die Beschwerdeführerin habe sich dort seit

2008.

nicht mehr gemeldet (IV-Akte 66, S. 2).

4.3.5

Der Hausarzt Dr. med. E____ gab im IV-Fragebogen vom 19. Januar 2013

an, die aktuelle Medikation beinhalte Zoldar und Lyrica 50mg (IV-Akte 68). Mit

einer Wiederaufnahme der Tätigkeit sei nicht zu rechnen. Im Übrigen machte er

keine inhaltlichen Ausführungen.

4.3.6

Am 21. August 2012 fand eine Haushaltsabklärung vor Ort statt (IV-Akte

72, S. 4). In gesundheitlicher Sicht gab die Beschwerdeführerin gegenüber der

Abklärungsperson an wegen der Poliomyelitis am rechten Bein trage sie Massschuhe

(IV-Akte 72, S. 2). Nach 20 Minuten Gehen oder Stehen würden zuerst im rechten

Fussgelenk Schmerzen auftreten. Diese würden dann ins rechte Hüftgelenk, in die

rechte Schulter und zur Halswirbelsäule hochziehen. Rennen und Bücken seien

nicht mehr möglich. Gehen auf unebenem Gelände sei nicht möglich, weil sie

keine Stabilität im rechten Bein habe (a.a.O.). Zu ihrer psychischen Situation

befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass es ihr zu schaffen mache, dass sie

keine modernen Schuhe oder Kleider tragen könne, weil sie Massschuhe tragen

müsse (a.a.O.). Sehr gerne würde sie auch an Wanderungen mit Kolleginnen

teilnehmen. Dies sei ihr behinderungsbedingt nicht möglich (a.a.O.). Seit 10

Jahren nehme die Beschwerdeführerin regelmässig zwei bis vier Brufen-Tabletten

600.

mg ein. Zudem sei die Sinusitis ein Problem (a.a.O.).

4.3.7

Dr. med. M____, FMH innere Medizin und Rheumatologie FMH, teilte der

IV-Stelle am 4. Februar 212 mit, er habe die Beschwerdeführerin letztmals im

Februar 2009 in seiner Sprechstunde gesehen, weshalb ihm eine Stellungnahme

nicht möglich sei (IV-Akte 70).

4.3.8

Dr. med. D____ äusserte sich mit Schreiben vom 24. Oktober 2013 zu

Handen der Beschwerdegegnerin. Er gab an, er habe die Patientin aufgrund der

Nachfrage der Beschwerdegegnerin am 11. Oktober 2012 aufgeboten und ausführlich

untersucht. Davor habe er sie im März 2009 gesehen und verwies auf den oben

zitierten Bericht (IV-Akte 76, S. 1; E. 4.3.2.). Es bestehe ein ausgeprägter

Hohlfuss rechts, eine deutliche Atrophie der rechten Wade und diskret auch der

Gesässmuskulatur rechts (IV-Akte 76, S. 2). Seit der Kindheit, wahrscheinlich

im Rahmen einer damals erlittenen Poliomyelitis, sei eine deutliche atrophe

Paresen im rechten Bein bekannt. Durch die zusätzliche Beinverkürzung sei es im

Verlauf der Jahre zu einer zunehmenden Schmerzsymptomatik, lumbovertebral

betont, mit Ausstrahlung von Schmerzen im rechten Bein, gekommen (IV-Akte 76,

S. 2). Nur durch speziell angefertigte Massschuhe sei die Patientin gehfähig,

wobei sie auf längere Distanzen oder bei anstrengenden Tätigkeiten (z.B. beim

Treppen auf und absteigen) im Alltag zunehmend funktionell relevant

beeinträchtigt sei (a.a.O.). Aus unklaren Gründen sei seit 8 Monaten die

wöchentliche Physiotherapie wieder pausiert worden. Aus neurologischer Sicht sei

die Patientin (ehemalige Zahnarztgehilfin, danach Spielgruppenleiterin) weiterhin

als 100% arbeitsunfähig zu betrachten. Aufgrund der Grunderkrankung sei leider

nicht mit einer Besserung des Zustandes zu rechnen (IV-Akte 76, S. 2).

4.3.9

Am 31. Januar 2013 äusserte sich der RAD-Arzt Dr. med. N____, FMH Allgemeinmedizin.

Er führte aus, die Schmerzproblematik sei hauptsächlich im Rahmen der

Grunderkrankung (St. nach Poliomyelitis) zu sehen (IV-Akte 79, S. 3). Durch die

Fehlhaltung und Fehlstatik bei einer konsekutiven Beinverkürzung rechts sei es

zu einem chronischen, lumbovertebralen Schmerzsyndrom mit Schmerzausstrahlung in

die rechte Körperseite gekommen. Wie der Neurologe Dr. med. D____ in seinem

Bericht vom 24. Oktober 2012 abschliessend erwähnt habe, sei die Patientin

weiterhin als zu 100% arbeitsunfähig zu betrachten. Mit einer Besserung des

gesundheitlichen Zustandes sei nicht zu rechnen (a.a.O.).

4.4

4.4.1

Dr. med. E____ diagnostizierte im IV-Arztbericht vom 30.

November 2016 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

St.n.

Poliomyelitis im rechten Bein in der Kindheit

-

Residuelle

schlaffe Paresen und Atrophien im rechten Bein (betreffend Gesässmuskulatur,

Wade, plantare Fussmuskeln)

-

Konsekutiv

Beinverkürzung rechts von zirka 2,5 cm

-

Konsekutives

chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit Schmerzausstrahlung in der

rechten Körperseite durch Fehlhaltung und Fehlstatik

Chronifizierende

Erschöpfungsdepression bei Bein-/Rückenschmerzen

Asthma

bronchiale seit 18. LJ (IV-Akte 99, S. 3).

Er bestätigte eine volle Arbeitsunfähigkeit und gab als Medikation Brufen 600mg

und Pantoprazol an (IV-Akte 99, S. 2). Dr. E____ legte seinem Bericht einen

Bericht der [...]klinik vom 4. Februar 2024 (IV-Akte 99 S. 5) bei mit den

Diagnosen Haftgelenksschmerzen bds., DD Impingement, und Kreuzschmerzen/ISG

links. Vorläufig würden keine bildgebende Abklärung erfolgen bei kurz

zurückgehender Anamnese.

4.4.2

Dr. med. E____ gab im IV-Arztbericht vom 21. Mai 2022 an, er habe

die Patientin zuletzt im April 2019 gesehen und könne deshalb den

Gesundheitszustand nicht beurteilen (IV-Akte 121). Der RAD erachtete am 9.

November 2022 weitere Abklärungen für notwendig (IV-Akte 123, S. 3).

4.4.3

Gemäss Bericht des [...]spitals [...] vom 11. Dezember 2022 suchte

die Beschwerdeführerin an diesem Tag wegen einer kaum dislozierten Basisfraktur

prox Phalanx Dig V den Notfall auf (IV-Akte 127, S. 5). Aufgrund der einmaligen

Konsultation gab das [...] im IV-Arztbericht an, es könne diesen nicht

ausfüllen (Schreiben vom 09.02.2023, IV-Akte 131). Die Krankenkasse reichte

eine Leistungszusammenstellung 2022 ein, in welcher der Bezug verschiedener

Pflicht- und Nichtpflicht-Medikamente ersichtlich ist (IV-Akte 133).

4.4.4

Mit Stellungnahme vom 26. April 2023 empfahl der RAD die Einholung

eines rheumatologisch-psychiatrischen Gutachtens (IV-Akte 136). Dies wurde der

Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Mai 2023 mitgeteilt, in welchem auch

der Hinweis auf die Tonaufnahme erfolgte (IV-Akte 138, siehe auch Schreiben vom

01.09.2023

mit der Bekanntgabe der Namen der Gutachter, IV-Akte 143). Nachdem

die Beschwerdeführerin dem Termin der psychiatrischen Untersuchung am 26.

Oktober 2023 aus gesundheitlichen Gründen nicht nachgekommen und an dem neu

vereinbarten Termin am 11. Dezember 2023 unentschuldigt nicht erschienen war

(vgl. IV-Akte 148), konnte diese doch am 8. Februar 2024 durchgeführt werden

(vgl. E-Mail vom 17.02.2024, IV-Akte 152).

4.5

4.5.1

Dem psychiatrischen Gutachten ist zunächst zu entnehmen, dass

eine Woche vor der Begutachtung die Beschwerdeführerin beim Spazieren gehen mit

dem Hund verunfallt, indem sie mit dem Gesicht auf das Trottoir gefallen sei.

Sie habe deswegen keinen Arzt aufgesucht und verwies auf die Schmerzmedikamente

zuhause. Sie hielt fest, dass die bisherigen Schmerzen dadurch verstärkt worden

seien. Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter Dr. med. L____ gab die

Beschwerdeführerin weiter an, sie habe immer gespürt, dass sie in den Füssen

und im Becken Probleme habe. Erst nach der Geburt des zweiten Sohnes im Jahre

1990.

habe der Arzt gesagt, dass sie zum Orthopäden gehen müsse. Es stimme mit

dem Becken etwas nicht (IV-Akte 154, S. 8). Sie nehme seit über 20 Jahren fast

täglich 3-4 Tabletten Brufen 600 mg ein (Zitat). Vor etwa 10 Jahren habe sie

orthopädische Schuhe erhalten. Seither habe sie etwas besser Gehen können

(a.a.O.). Nach psychischen Beschwerden befragt schilderte sie, dass sie

automatisch psychische Beschwerden habe, da sie nicht gut gehen könne und

Schmerzen habe (a.a.O.). Auf gezielte und direkte Befragung gab sie an, dass

sie allgemein eine aufgestellte Person sei. Seit einer Woche schlafe sie jedoch

sehr schlecht wegen der Schmerzen durch einen Unfall/Sturz am 2. Februar 2024 bedingt.

Sie sei kein gereizter oder aggressiver Mensch. Sie sei auch nicht bedrückt

oder traurig. Sie könne sehr gut lachen und fröhlich sein. Sie könne sich auch

freuen. Unter Ängsten leide sie nicht. Nach der Energie befragt schilderte sie,

dass sie gerne Velo fahre. Sie sitze auch gerne mit ihren Kolleginnen zusammen

und lästere und plaudere gerne (Zitat). Sie gehe gerne in der Lange-Erlen Velo

fahren, aber auch aufs Land. Mit Pausen fahre sie jeweils 2 bis 3 Stunden Velo.

Speziell müde sei sie nicht. Sie leide unter einer Durchschlafstörung. Sie

erwache jeweils wegen der Schmerzen (a.a.O.). Sie habe keine

Selbstmordgedanken. Längere Zeit bedrückt oder traurig sei sie gewesen vor 10

Jahren, als ihr älterer Sohn, Jahrgang [...], einen Suizidversuch gemacht habe.

Der Sohn habe damals eine Krise gehabt. Er sei damals unter anderem von seiner

Freundin verlassen worden. Sonst sei die Versicherte nie bedrückt oder traurig

gewesen. Solange es ihren beiden Söhnen gut gehe, sei das Leben sinnvoll

(a.a.O.).

4.5.2

Zur Familienanamnese gab die Beschwerdeführerin anlässlich der

Begutachtung an, mit dem Vater habe sie keine gute Beziehung gehabt (IV-Akte

154, S. 9). Sie habe mit ihm 20 Jahre nicht mehr geredet. Er habe sie ab dem

12.

Lebensjahr während 5 Jahren sexuell belästigt. Ab dem Jahre 1999 habe sie

mit dem Vater nicht mehr gesprochen. Mit der Mutter habe die Versicherte stets

eine gute Beziehung gepflegt. Sie wohne in [...]. Der Vater sei wegen [...] im

Jahre [...] oder [...] aus der Schweiz verwiesen worden. Er sei im Gefängnis

gewesen (a.a.O.). Nach ihren Zukunftsvorstellungen befragt schilderte sie zu

hoffen, dass sich die Schmerzen reduzieren würden, damit sie besser Gehen könne

(IV-Akte 154, S. 11). Arbeiten könne sie nicht, da sie wegen der Schmerzen nicht

lange sitzen und nicht lange stehen könne. Einen anderen Grund für ihre

Arbeitsunfähigkeit gebe es nicht (a.a.O.).

4.5.3

Nach der Exploration, Befunderhebung und medizinischen Beurteilung

attestierte der psychiatrische Gutachter im Ergebnis keine Diagnose mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 154, S. 15). Ohne Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit attestierte er eine chronische Schmerzstörung mit

körperlichen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.41, a.a.O.). Der Gutachter

beurteilte die Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in einer

alternativen Tätigkeit für 100% arbeitsfähig (IV-Akte 154, S. 18 f.).

Betreffend den Verlauf der Arbeitsfähigkeit könnten aufgrund der diesbezüglich

unpräzisen Angaben der Versicherten keine verlässlichen Aussagen gemacht werden

(IV-Akte 154, S. 18). Approximativ sei davon auszugehen, dass lediglich eine

etwa 40%-ige Arbeitsunfähigkeit kurze Zeit nach Beginn der

psychiatrischen/psychotherapeutischen Behandlung im Jahre 2014 für ein paar

wenige Monate bestanden hätte (a.a.O.). Während der Zeit vor dem Jahre 2014 würden

sich retrospektiv aus heutiger Sicht keine verlässlichen Aussagen machen lassen,

zumal – abgesehen vom psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B____ aus dem

Jahre 2005 – auch keine psychiatrischen Akten vorliegen würden (a.a.O.).

4.5.4

In der Herleitung der Diagnosen führte der psychiatrische Gutachter

aus, anlässlich der aktuellen Untersuchung würden sich anamnestisch seit vielen

Jahren ein Schmerzsyndrom mit andauernden Schmerzen im Bereiche beider Beine

rechtsbetont, beider Füsse sowie beider Hüftgelenke sowie des gesamten Rückens

eruieren lassen (IV-Akte 154, S. 15). Aus psychiatrischer Sicht sei

diesbezüglich festzuhalten, dass sich aktuell keine Belastungen nachweisen liessen,

welche in ursächlicher Hinsicht in einem Zusammenhang mit den Schmerzen stehen

könnten (a.a.O.). Aus der Lebensgeschichte gehe hervor, dass die Versicherte in

ungünstigen familiären Verhältnissen aufgewachsen sei insofern, als dass sie

von ihrem Vater vom 12. bis 17. Lebensjahr sexuell belästigt worden sei. Zudem sei

es im Jahre 2004 zur Trennung und Scheidung von ihrem ehemaligen Mann gekommen,

mit welchem sie zwei Söhne habe. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren lasse

sich in diagnostischer Hinsicht die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung

mit körperlichen und psychischen Anteilen begründen. Gleichzeitig müsse aber

auch erwähnt werden, dass sich auf Basis der Behandlungsebene kein ausgeprägter

Leidensdruck feststellen lasse (a.a.O.). Ihren eigenen Angaben zufolge habe die

Versicherte lediglich nach dem Suizidversuch des älteren Sohnes im Jahre [...]

eine Gesprächspsychotherapie begonnen. Diese habe dann vier Jahre lang

gedauert. Es handle sich dabei um die einzige Gesprächspsychotherapie, welche

die Versicherte gemacht habe. Vor dem Jahre [...] und nach dem Jahre [...] habe

sie keine weitere psychiatrische oder psychotherapeutische Hilfe in Anspruch

genommen (a.a.O.).

4.5.5

Weiter hielt der Gutachter fest, dass es offenbar zu einer gewissen

Verbesserung der Schmerzen, im Speziellen beim Gehen, gekommen sei, nachdem ihr

vor 10 Jahren orthopädische Schuhe angepasst worden seien (IV-Akte 154, S. 16).

Dies könne als ein gewisser Behandlungserfolg der chronischen Schmerzen

gewertet werden. Zudem würde sich aufgrund der aktuellen gutachterlichen

Untersuchung keine psychiatrischen Komorbiditäten nachweisen lassen.

4.5.6

Des Weiteren würden sich in der Persönlichkeitsstruktur keine

schwerwiegenden Psychopathologien nachweisen lassen, welche als Hinweise für

das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung gewertet werden könnten (IV-Akte

154, S. 16). Die psychosoziale Funktionsfähigkeit in der Beziehung mit ihren

beiden Söhnen, aber auch zur Mutter und ihren Geschwistern sowie 3 langjährigen

und nahestehenden Freundinnen könne als intakt und die soziale Integration

insgesamt als gut beurteilt werden. Schliesslich sei auch festzuhalten, dass

sich eine gewisse ungleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen

vergleichbaren Lebensbereichen nachweisen lasse (a.a.O.). Unter

Berücksichtigung all dieser Faktoren könne festgehalten werden, dass sich die

Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen

Anteilen begründen lasse. Gleichzeitig müsse aber auch erwähnt werden, dass

sich aus rein psychiatrischer Sicht keine relevante Einschränkung der

Standardindikatoren feststellen lassen (a.a.O.).

4.5.7

Darüber hinaus hielt der psychiatrische Gutachter fest,

dass sich aufgrund der aktuellen gutachterlichen Untersuchung die Diagnose

einer Depression nicht objektivieren lasse (IV-Akte 154, S. 16). Anamnestisch

würden sich weder eine gereizt-aggressive noch eine bedrückt-traurige Stimmung

nachweisen lassen. Die Versicherte schildere im Gegenteil, dass sie ein

aufgestellter Mensch sei. Des Weiteren würden sich anamnestisch keine Symptome

der verminderten Energie, der Freudlosigkeit, der Interesselosigkeit oder des

verminderten Selbstvertrauens und auch nicht Gefühle der allgemeinen

Sinnlosigkeit oder Suizidgedanken eruieren lassen. Während der aktuellen

Untersuchung sei die Stimmung zudem ausgeglichen gewesen. Die Versicherte habe

immer wieder lächeln und manchmal auch lachen können und sei auch zu Spässen

aufgelegt gewesen (a.a.O.). Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren lasse

sich die Diagnose einer Depression nicht objektivieren. Sie sei einmal zu einer

Psychiaterin gegangen, nachdem ihr Sohn einen Suizidversuch unternommen habe

(IV-Akte 154, S. 11 und 16).

4.6

4.6.1

Die rheumatologische Begutachtung fand ein Vierteljahr vor

der psychiatrischen Begutachtung am 23. Oktober 2023 statt (IV-Akte 154 S. 23).

Gegenüber dem rheumatologischen Gutachter gab die Beschwerdeführerin an, seit

der letzten Revision im August 2016 am rechten Bein Schmerzen im Sprunggelenk

und am Knie zu haben (IV-Akte 154, S. 29). Sie könne in Seitenlage nur

schlafen, wenn sie ein Kissen zwischen den Knien habe. Im Jahr 2016 sei sie in

orthopädischer Behandlung gewesen wegen einer Schwellung an beiden

Kniegelenken, die mehrmals punktiert worden seien. Es sei auch ca. 2017 eine

Flüssigkeit in das rechte Kniegelenk injiziert worden. Der Orthopäde, Dr. med. K____,

habe ihr gegenüber keine Diagnose erwähnt. Er habe von Überlastungsschmerzen

gesprochen. Danach sei es aber besser gegangen (a.a.O.). Ca. seit 2019/2020

habe sie auch Schmerzen an der linken Wade und am linken Knie bekommen. Diese

Beschwerden seien spontan aufgetreten. In letzter Zeit sei auch die

Beckenkammregion links schmerzhaft (a.a.O.). Seit vielen Jahren habe sie kalte

Füsse. In ihren orthopädischen Massschuhen könne sie etwa eine halbe Stunde in

langsamem Tempo spazieren gehen. Dann müsse sie eine halbe Stunde Pause machen

und könne danach wieder eine halbe Stunde gehen (a.a.O.). Aufgrund des beidseits

schmerzhaften Schultergürtels müsse sie beim Velofahren den Oberkörper

mitdrehen, wenn sie zurückschauen wolle (IV-Akte 154, S. 30). Insgesamt hätten

sich ihre Schmerzen am Bewegungsapparat bei wellenförmigem Verlauf im Vergleich

zum Vorgutachten im Jahr 2005 nicht relevant geändert (a.a.O.). Auf Nachfrage

wegen der damals beschriebenen Halbseitenschmerzen räumte die Versicherte ein,

dass diese nicht mehr so vorhanden seien, sondern sie vielmehr punktuell am

rechten Knie und am Sprunggelenk Schmerzen habe (a.a.O.).

4.6.2

Zu den aktuellen Behandlungsmassnahmen befragt gab die

Beschwerdeführerin an, frühere physiotherapeutische Behandlungen hätten ihr

nicht geholfen, wobei oft passive Therapiemassnahmen angewendet worden seien (Fango

Wickel, Elektrotherapie, IV-Akte 154, S. 30). Aus diesem Grund habe sie in den

letzten Jahren keine Verordnungen mehr benötigt. Sie mache aber regelmässig ein

Heimprogramm, unter anderem mit Dehnübungen (a.a.O.). Im Alltag sei vor allem

die Gehdauer deutlich eingeschränkt. Dies müsse sie respektieren (a.a.O.).

Weiter berichtete sie dem Gutachter, sie habe in der [...] ca. 2015 einen

Herzinfarkt gehabt. Dieser sei erst verzögert in der Schweiz im Rahmen einer

präoperativen EKG-Untersuchung diagnostiziert worden. Eine medikamentöse

Therapie müsse sie deswegen nicht durchführen (IV-Akte 154, S. 31).

4.6.3

Dr. med. H____ erhob einen neurologischen Teilstatus.

Dabei hielt er fest, das Gangbild sei mit orthopädischen Massschuhen ohne

Hinken (IV-Akte 154, S. 34). Hinsichtlich des Rückenstatus vermerkte der

Gutachter, es bestünden kein paravertebraler Muskelhartspann und keine

Druckdolenzen zervikal beidseits ausser einer druckdolenten lrritationszone

distalzervikal links (IV-Akte 154, S. 34). Es bestehe eine deutliche

Tonuserhöhung am Schultergürtel beidseits mit Druckdolenzen im Bereich

folgender Muskeln: Trapezius, Rhomboidei, Pectoralis und Scaleni jeweils

beidseits sowie Sternocleidomastoideus links. Weiter hielt er fest: Klopfdolenz

über der oberen BWS (a.a.O.), Ventralisationsschmerzen über die Dornfortsätze

der unteren Hälfte der BWS und der ganzen LWS ohne segmentalen Befund, mässiggradiger

praravertebraler Muskelhartspann lumbal beidseits mit Druckdolenzen, BWS und LWS

frei und indolent beweglich, Finger-Boden-Abstand 10cm (a.a.O.). Beim

Unterschenkel hielt der Gutachter einen Unterschied von rechts 33cm zu links

37cm fest (a.a.O.).

4.6.4

In der medizinischen Beurteilung führte Dr. med. H____

aus, die früher bestehende Schmerzsymptomatik im Bereich der ganzen rechten

Körperhälfte habe sich im Verlauf zurückgebildet (IV-Akte 154, S. 35). Dagegen

seien nun lokalisierte Schmerzen vorhanden, primär am rechten Knie und am

Sprunggelenk, später auch auf der linken Seite am Knie und an der Wade, dazu

auch in der Beckenkammregion und am Schultergürtel beidseits, wobei die

Explorandin dies auch als Nackenschmerzen bezeichne (a.a.O.). Die Gehdauer

betrage etwa eine halbe Stunde. Danach müsse sie eine Pause machen (a.a.O.).

Hinsichtlich der Beurteilung der Konsistenz und Plausibilität führte der

Gutachter aus, die Explorandin habe ihre Beschwerden sachlich und konsistent

zur Aktenlage beschrieben (IV-Akte 154, S. 36). Bei der klinischen Untersuchung

habe sie eine gute Kooperation aufgewiesen. Aus rheumatologischer Sicht seien

die geschilderten Beschwerden am Bewegungsapparat, insbesondere die deutlich

eingeschränkte Steh- und Gehfähigkeit, plausibel (a.a.O.).

4.6.5

Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

nannte der rheumatologische Gutachter laut Akten einen Status nach

Poliomyelitis ca. 1973 mit konsekutiver Muskelatrophie des rechten Beines,

geringerem Wachstum des rechten Fusses und deutlicher Hohlfuss- und

Spitzfussstellung sowie Beinlängendifferenz von 2 cm gegen links (IV-Akte 154,

S. 36). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er

folgendes fest:

-

Muskuläre

Dysbalance am Schultergürtel beidseits

-

Intermittierende

unspezifische Kreuzschmerzen

-

Status nach

arthroskopischer medialer Teilmeniskektomie und medialer Knorpelglättung 2013

-

Klinisch und

radiologisch (MRI Knie links vom 10.11.2016) beginnende Femoropatellararthrose

beidseits und Gonarthrose beidseits

-

St. n.

Fussdistorsion rechts am 11.12.2022 mit konservativ behandelter,

nichtdislozierter

-

Basisfraktur der

Grundphalanx Dig. V

-

Klinische Zeichen

einer zusätzlichen, somatisch nicht erklärbaren Schmerzkomponente (13/18

schmerzhafte Fibromyalgie Druckpunkte und 2/3 schmerzhafte Kontrollpunkte),

keinem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend (IV-Akte 154, S. 36).

Diese klinischen Befunde seien nicht derart ausgeprägt, dass

dadurch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden müsste

(IV-Akte 154, S. 37).

4.6.6

Weiter hielt der rheumatologische Gutachter fest, der

Umstand, dass durchaus auch berufliche Ressourcen vorhanden seien, sei daraus

ersichtlich, dass die Explorandin sich selbst entsprechende Gedanken gemacht

habe und gerne eine teilzeitliche Tätigkeit als Dolmetscherin ausüben würde,

sofern sie eine entsprechende Ausbildung absolvieren könnte (IV-Akte 154, S.

38). Bezüglich der qualitativen und quantitativen Einschränkungen würden

weiterhin die Angaben im rheumatologischen Vorgutachten von 17. Februar 2006

gelten (a.a.O.). Zusätzlich seien Tätigkeiten auf den Knien zu vermeiden

(a.a.O.). In der früheren Tätigkeit im Verkauf oder als Zahnarztassistentin

(nicht abgeschlossene Lehre) oder als Spielgruppenleiterin bestehe weiterhin

eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50% aufgrund der beschriebenen

morphologischen Veränderungen an der rechten unteren Extremität (IV-Akte 154,

S. 38). In einer leidensangepassten Tätigkeit ohne dauerndes stehen oder gehen

und ohne repetitives Bücken oder Knien, bestehe keine Arbeitsunfähigkeit

(IV-Akte 154, S. 39).

4.7

Der RAD-Arzt O____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

hielt in seiner Stellungnahme vom 22. März 2024 fest, im nun vorgelegten

rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten von Februar 2024 seien die bisherigen

diagnostischen Einschätzungen nicht mehr bestätigt worden. Namentlich hätten psychiatrische

Störungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht mehr festgestellt

werden können (IV-Akte 156, S. 5). Die orthopädische Situation und die daraus

resultierenden Einschränkungen für nicht-angepasste Tätigkeiten seien indes

unverändert geblieben. Damit würden keine Einschränkungen mehr für

(orthopädisch) angepasste Tätigkeiten resultieren. Aufgrund fehlender

Informationen (bei fehlender psychiatrischer Behandlung) sei mindestens seit

dem Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung von keiner psychiatrisch bedingten

Einschränkung mehr auszugehen (a.a.O.).

5.

5.1

In einem ersten Schritt ist festzustellen, dass auf das

rheumatologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. G____, FMH Psychiatrie

und Psychotherapie und Dr. med. H____, FMH Rheumatologie, vom 16. Februar 2024

(IV-Akte 154) und die RAD-Stellungnahme vom 22. März 2024 vorliegend

vollumfänglich abgestellt werden kann. Das genannte Gutachten entspricht den

bundesgerichtlichen Anforderungen (BGE 125 V 351, E. 3), weshalb ihm volle

Beweiskraft zukommt. Es beruht auf einer einlässlichen fachärztlichen

Untersuchung, ist in Kenntnis der relevanten Vorakten ergangen und

berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Es weist weder formale noch

inhaltliche Mängel auf, ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw.

der Beurteilung der aktuellen medizinischen Situation schlüssig, setzt sich mit

den vorhandenen abweichenden ärztlichen Einschätzungen auseinander und enthält

einleuchtende Schlussfolgerungen. Zudem ist hervorzuheben, dass es sorgfältig

abgefasst ist und den gesundheitlichen Verlauf nachvollziehbar darlegt. Damit

erfüllt das Gutachten grundsätzlich die formellen Anforderungen der

Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Erhebungen und es ist grundsätzlich

darauf abzustellen.

5.2

Darüber hinaus erscheinen die gutachterlichen Ausführungen auch

inhaltlich als vollumfänglich überzeugend. Die von Dr. G____ angestellten

Überlegungen zur diagnostischen Herleitung leuchten einerseits mit Blick auf

die erhobenen klinischen Befunde (IV-Akte 154, S. 12 f.) ein und erscheinen andererseits

schlüssig aufgrund des Verlaufs (IV-Akte 154, S. 11) sowie der Angaben der

Beschwerdeführerin (IV-Akte, S. 7 ff.). Das seit vielen Jahren bestehende

Schmerzsyndrom diskutierte er und kam aus psychiatrischer Sicht zur gestellten

Diagnose des chronischen Schmerzsyndroms mit körperlichen und psychischen

Anteilen. Die Diagnose stufte er als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

ein. Der in diesem Kontext von ihm erwähnte fehlende Leidensdruck auf der

psychotherapeutischen Behandlungsebene lässt sich aktenanamnestisch nachweisen.

Ferner haben sich die chronischen Schmerzen verbessert, was sich aus dem

Gutachten Dr. med. C____ ergibt (E. 4.2.7.). Darüber hinaus diskutierte er in

nachvollziehbarer Weise psychiatrische Komorbiditäten, ohne welche feststellen

zu können. Dr. med. G____ bezog ausserdem die psychosoziale Ebene und im Rahmen

der Konsistenz das Aktivitätsniveau mit ein (dazu nachstehend E. 5.3). Dass er

sich mit Blick auf den Schweregrad des Schmerzsyndroms nicht der zuletzt im Jahr

2005.

von Dr. med. B____ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierten

Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung anzuschliessen vermochte

(dazu nachstehend E. 5.4), ist nicht zu beanstanden, lassen sich doch auch

keine gegenteiligen Anhaltspunkte aus den weiteren medizinischen Berichten

entnehmen (dazu nachstehend E. 5.5).

5.3

In der Beurteilung der Konsistenz führte der Gutachter aus, die

Angaben seien als weitgehend, jedoch nicht immer als konsistent zu beurteilen.

Von einer ungleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen

vergleichbaren Lebensbereichen sei insofern auszugehen, als dass die

Versicherte angebe, die anfallenden Haushaltsarbeiten problemlos erledigen zu

können, auch wenn sie dabei von ihrem 27-jährigen Sohn, welcher zurzeit

ebenfalls mit ihr zusammenwohne, unterstützt werde. Demgegenüber habe sie

betont, dass sie zu keiner ausserhäuslichen Berufstätigkeit mehr fähig sei.

Diese Diskrepanz lasse sich aus rein psychiatrischer Sicht nicht auflösen. Aus

rein psychiatrischer Sicht lasse sich zudem kein relevanter Leidensdruck

feststellen. Die Versicherte habe ab dem Jahre [...], nach dem Suizidversuch

ihres älteren Sohnes, während 4 Jahren eine psychiatrische/psychotherapeutische

Hilfe in der Schmerzklinik in Anspruch genommen. Seither befinde sie sich nicht

mehr in psychiatrischer/psychotherapeutischer Behandlung (IV-Akte 154, S. 14).

Diese Ausführungen zeigen einerseits, dass sich der Gutachter mit der

bisherigen psychiatrischen Krankheitsgeschichte auseinandergesetzt hat und

andererseits, dass durch die angeführten Umstände die vom Gutachter angenommene

zunehmende Remission der Beschwerden nachvollziehbar ist.

5.4

Schliesslich setzte sich Dr. G____ auch mit dem Vorgutachten von Dr.

med. B____ aus dem Jahr 2005 auseinander. Hierzu führte er aus, zum Zeitpunkt

der Begutachtung durch Dr. med. B____ sei die Versicherte bereits im Rahmen von

100% berentet gewesen (IV-Akte 154, S. 17). Dr. med. B____ sei davon

ausgegangen, dass die Versicherte als Spielgruppenleiterin mindestens 4 Stunden

arbeiten könne. Retrospektiv müsse gesagt werden, dass eine 50%-ige

Einschränkung alleine aufgrund einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung,

ohne dass diese im Schweregrad anhand der Kriterien, wie sie heute in Form der

Standardindikatoren vorliegen beurteilt werde, nicht nachvollziehbar sei

(IV-Akte 154, S. 17). Hinzu kommt, dass Dr. G____ eine Verbesserung erst seit

dem Jahr 2014 annimmt (E. 4.5.3.). Insgesamt erscheint das psychiatrische

Gutachten die Beschwerdeführerin zutreffend zu erfassen und lässt sich auch mit

der Tonaufnahme abgleichen. Dr. med. G____ erfasst die Ressourcen der Beschwerdeführerin

gut. Dem verbalisierten Leidensdruck steht doch ein sehr guter Umgang mit der

Gesundheitssituation gegenüber, was auch als eine Ressource anzuerkennen ist.

5.5

Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden

Verfahren keine namhaften psychischen Beschwerden nennt, sich ausweislich der

Akten seit Jahren in keinerlei psychiatrischen Therapie befindet und einen

besseren Umgang mit den rheumatologisch erstellten Einschränkungen (dazu E.

5.6.) einräumt, erscheint die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach in

psychiatrischer Hinsicht keinerlei Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr

vorliege, als vollumfänglich nachvollziehbar. Gestützt auf das beweiswertige

Gutachten Dr. med. G____ kann im Ergebnis von einer namhaften verbesserten

psychischen Verfassung ausgegangen werden, die bei Beginn des Rentenanspruchs

durch eine hohe psychosoziale Belastung genährt wurde, wie damals Dr. med. B____

in seinem Gutachten dargelegt hatte (E. 4.2.2.).

5.6

5.6.1

Ferner ist festzustellen, dass auch auf das rheumatologische

Gutachten vorliegend vollumfänglich abgestellt werden kann, zumal sich keine

anderslautenden Beurteilungen gegenüber der rheumatologischen Aktenlage finden

(IV-Akte 154, S. 37). Die Beschwerdeführerin wendet ein, der Neurologe D____ sei

nicht in die Beurteilung des rheumatologischen Gutachtens eingeflossen. In

erster Linie würden die neurologischen Einschränkungen Beschwerden verursachen

(Beschwerde, Rz. 13). Diese seien unverändert. Vor diesem Hintergrund müsse

eine neurologische Begutachtung erfolgen.

5.6.2

Dieser Einwand erweist sich vorliegend als unbehelflich. Zunächst

ist festzuhalten, dass Dr. med. D____ die Beschwerdeführerin nur zweimal

gesehen hatte, zuletzt im 2012, damals auch nur aufgrund der Nachfrage seitens

der Beschwerdegegnerin. Des Weiteren ist die aktenbezogene Diagnose

(Poliomyelitis) nicht umstritten, ebensowenig die daraus resultierenden

Beeinträchtigungen im rechten Bein und rechten Fuss (konsekutive

Muskelatrophie, geringeres Wachstum, Hohlfuss- und Spitzfussstellung). Dr. med.

H____ erhob zudem einen Neurostatus (E. 4.6.3.) und deckte damit die

neurologischen Komponenten der Beschwerden ab. Er anerkannte ebenfalls eine

deutliche Gehbeeinträchtigung und darüber hinaus eine deutlich eingeschränkte

Stehfähigkeit. Im Unterschied zu Dr. med. D____ dürfte sich indessen die

Schmerzsymptomatik verbessert haben. Weshalb vor diesem Hintergrund die

rheumatologische Disziplin nicht kompetent sein soll, die Beschwerden am

Bewegungsapparat zu beurteilen, erschliesst sich dem Gericht nicht. Dies auch

vor dem Hintergrund, dass die funktionellen Auswirkungen der Diagnose

massgebend sind (vgl. dazu BGE 136 V 279 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 90_524/2020

vom 23. November 2020 E. 5.1 und BGE 145 V 215 E. 6.1; 143 V 409 E. 4.2.1 und

418.

E. 6). An diesem Ergebnis vermag auch nicht zu ändern, dass der RAD, Dr.

med. N____, Allgemeinmediziner, die Beurteilung von Dr. D____ damals zum Anlass

nahm, keine weiteren Abklärungen zu veranlassen (E. 4.3.8.), so dass weiterhin

die ganze Rente bestätigt wurde. Denn Dr. med. N____ stützte sich einseitig auf

Dr. med. D____ ohne die anderen medizinischen Akten zu würdigen. Allen voran

unterliess er es, das revisionsrechtlich relevante, rheumatologische Gutachten

von Dr. med. C____ aus dem Jahr 2005 einzubeziehen, welches in alternativen

bzw. angepassten Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit festgelegt hatte. Nur

nebenbei sei vermerkt, dass retrospektiv nicht nachvollziehbar ist, weswegen

die Beschwerdegegnerin im 2008 weiterhin eine ganze Rente bestätigt hatte,

obschon damals lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 50% vorlag, dies nicht aus

somatischer, sondern psychiatrischer Sicht (E. 4.2.2.). Im Übrigen ergeben sich

aus dem einen Tag vor der Hauptverhandlung durch die Beschwerdeführerin eingereichten

neuen Bericht der Rheumatologin Dr. med. J____ keine neuen Erkenntnisse.

Insbesondere wird darin keine Nervenkompression diagnostiziert und auch kein

Beckenschiefstand. Vermerkt wird ein altersentsprechender Befund, sodass auch

keine weiteren Verlaufskonsultationen vereinbart werden.

5.7

Fraglich kann nur noch sein, ob sich der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht nach der Begutachtung durch Dr. med.

H____ und kurz vor der psychiatrischen Begutachtung verschlechtert hat. Der

psychiatrische Gutachter Dr. med. L____ befragte die Beschwerdeführerin

anlässlich der der rheumatologischen Untersuchung zeitlich nachfolgenden

psychiatrischen Begutachtung zum aktuellen Leiden und die Beschwerdeführerin

gab dabei an, am 2. Februar 2024 habe ihr Hund beim Spazierengehen an der Leine

gerissen, wodurch sie in ein parkiertes Auto und schliesslich mit dem Gesicht

auf das Trottoir gefallen sei (IV-Akte 154, S. 7). Sie sei nach dem Sturz nicht

beim Arzt gewesen, da sie ohnehin ja nur Brufen und Crème erhalten würde, dies

habe sie ja bereits zu Hause. Sie habe überall Schmerzen, doch am schlimmsten

seien die linke Schulter und die Rippen betroffen. Vor diesem Sturz habe sie

andauernde Schmerzen in beiden Beinen rechtsbetont und in beiden Hüften sowie

im ganzen Rücken gehabt. Vor dem Sturz habe die Schmerzintensität 8 und nach

dem Sturz 20 betragen (IV-Akte 154, S. 7).

5.8

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass bezüglich einer möglichen

somatischen Verschlechterung keine Akten vorhanden sind und die

Beschwerdeführerin auch anlässlich der Hauptverhandlung keine solchen

eingereicht hat. Bezüglich der Schulter gab die Beschwerdeführerin anlässlich

der Hauptverhandlung zu Protokoll, dass sie nicht operiert worden sei

(Protokoll, S. 2). Weiter führte sie in der Hauptverhandlung aus, dass der

Unfall nicht zur Verschlimmerung beigetragen habe (Protokoll, S. 2). Das geht

auch indirekt aus dem neuen rheumatologischen Bericht von Dr. med. J____ über

die Konsultation vom 31. März 2025 hervor, wo der Unfall nicht erwähnt wird.

5.9

In einem Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin

zu Recht gestützt auf das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med.

L____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie und Dr. med. H____, FMH

Rheumatologie, vom 16. Februar 2024 (IV-Akte 154) ausgegangen ist. Darüber

hinaus liegen zum Verfügungszeitpunkt keine abweichenden medizinischen Berichte

vor, welche die Invalidität der Beschwerdeführerin auch nur ansatzweise

begründen könnten.

6.

6.1

An dieser Einschätzung ändern die weiteren Vorbringen der

Beschwerdeführerin nichts.

6.2

6.2.1

Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, es entspreche

nicht den Tatsachen, dass sie sich so beschwerdefrei dargestellt haben soll

(Beschwerde, Rz. 6). Da sie seit 30 Jahren so leben müsse, habe sie sich damit

arrangiert. Sie könne deshalb am besten beurteilen, was sie machen könne bzw.

wozu ihr Körper fähig sei. Er sei sicherlich nicht fähig, auf dem ersten

Arbeitsmarkt eine volle Leistung zu erbringen. Sie sei nicht 100% arbeitsfähig

(a.a.O.). Die Freizeitaktivitäten dienten der Gesundheit, damit die Muskeln

nicht verhärten und sie nicht noch mehr Schmerzen erleiden müsse. Sie könne

vieles selber machen, weil sie das Tempo selber bestimmen und Pausen einlegen könne,

wenn sie wolle (a.a.O.). Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, ihre

Beschwerden seien seit 2001 durchgehend die gleichen (Beschwerde, Rz. 10). Sie

bringt vor, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verändert, sie habe nur

gelernt, damit zurechtzukommen. Das bedeute aber nicht, dass sie erwerbsfähig

wäre (Beschwerde, Rz. 14). Was aus den Akten hervorsteche sei die Tatsache,

dass ihr gesundheitlicher Zustand gar nicht verbesserungsfähig sei. Es sei

deshalb nicht nachvollziehbar, wieso eine Frau, welche an einer Behinderung

seit ihrer Kindheit leide, welche nicht kurierbar sei, plötzlich nach 25 Jahren

Rentenbezug im Alter von 53 Jahren 100% arbeitsfähig sein solle, in einer

Verweistätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt, wenn schon die

Eingliederungsmassnahmen im Jahre 2017, im geschützten Rahmen und in einem sehr

kleinen Arbeitspensum zu arbeiten, gescheitert seien (a.a.O.).

6.2.2

Auch dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Aus den Akten ergibt

sich, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren mit Massschuhen versorgt wird und

sich dadurch die Situation verbessert hat. Die Beschwerdegegnerin anerkennt die

Einschränkung der Geh- und Stehfähigkeit infolge der Beinverkürzung als Folge

der Kinderlähmung (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 1.1). Wie sie jedoch zu Recht

festhält, hat sich im Gegensatz zur früheren Beurteilung bei der

Rentenzusprache der psychiatrische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

und damit der Umgang mit den genannten Beschwerden offensichtlich erheblich

verbessert (vgl. E. 4.5.5., Beschwerdeantwort, Rz. 1.1). Die Beschwerdeführerin

schildert nicht nur selbst ein durchaus intaktes Aktivitätsniveau. Auch

objektiv kann diesem – abgesehen von den anerkannten Schmerzen – keine eigentliche

Einschränkung entnommen werden. Entsprechend wurden vom psychiatrischen

Gutachter keine psychiatrischen Diagnosen mehr gestellt. Die Beschwerdeführerin

macht im Übrigen auch keine solchen geltend.

6.3

Die Beschwerdeführerin moniert weiter verschiedene Ungereimtheiten

beim psychiatrischen Gutachten (Beschwerde, Rz. 11). Entgegen der Auffassung

der Beschwerdeführerin haben sie jedoch beide Gutachter zur Dauer und

Häufigkeit der Aktivitäten befragt. Dabei hat die Versicherte angegeben, sie

würde mehrfach am Tag spazieren gehen und auch «stundenlang» Velo fahren. Die

Beschwerdeführerin ist nun der Ansicht, der Gutachter habe die Aussage zum

Velofahren nicht korrekt wiedergegeben. Stundenlanges Velofahren könne sie gar

nicht aushalten. Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auf der

Tonaufnahme des psychiatrischen Gutachtens bei Minuten 18 und 19 angegeben hat,

dass sie zwei bis drei Stunden Velofahren könne mit jeweils Pausen nach 20

Minuten. Das wird korrekt und nicht übertrieben wiedergegeben. Zudem hat sie

selbst auf dem Revisionsfragebogen als Hobbies «Laufen, Velofahren, Kafi

trinken, lesen Reisen» notiert (IV-Akte 118). Die Versicherte hat damit selbst

ein durchaus intaktes Aktivitätsniveau geschildert, so dass nicht

nachzuvollziehen ist, weshalb sie den ganzen Tag körperlich und sozial aktiv

sein kann, aber dennoch eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehen soll.

6.4

6.4.1

Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, der Rheumatologe

habe bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit übersehen, dass die

Beschwerdeführerin an einem Knie operiert worden sei und auch noch das andere Knie

und die Schulter operieren müsse (Beschwerde, Rz. 12).

6.4.2

Zum Umstand, dass die Beschwerdeführerin Knieprobleme hat und auch

bereits operiert werden musste, hat sich der rheumatologische Gutachter

geäussert. So hielt der rheumatologische Gutachter fest, im Bereiche der

Kniegelenke würden derzeit keine Aktivierungszeichen bestehen, bei anamnestisch

im Jahr 2016 aufgetretenen Kniegelenksschwellungen beidseits, welche sich durch

eine erfolgreiche Infiltration im 2017 anhaltend zurückgebildet hätten (IV-Akte

154, S. 37). Darauf kann verwiesen werden.

6.5

Zur Verbesserung in zeitlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die

Sachverständigen bereits 2006 nach der Begutachtung zu dem Ergebnis kamen, dass

sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin verbessert habe und

aus somatischer Sicht in der Tätigkeit als Spielgruppenleiterin eine volle

Arbeitsfähigkeit bestehe (vgl. E. 4.2.7. ff.). Bereits damals wurde ausserdem

festgehalten, dass die Situation (invaliditätsfremd) ungünstig sei, da sich die

Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter für vollständig arbeitsunfähig

erachte resp. mit der Tätigkeit als Mutter bereits voll belastet sei, wobei ein

sekundärer Krankheitsgewinn bestehe (IV-Akte 49, S. 18). Dr. med. B____ wies

darauf hin, dass die Selbstlimitierung mit einer psychiatrischen Erkrankung

nicht vollumfänglich erklärt werden könne (E. 4.5.6.). Die Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit ergab sich bereits damals nur aus psychiatrischer Sicht im

Umfang von 50% (E. 4.2.2. vorstehend). Der Umstand, dass der Rentenanspruch in

den bisherigen Revisionen immer bestätigt wurde, ändert vorliegend nichts

daran, dass die Leistungsvoraussetzungen in der aktuellen Revision nicht (mehr)

erfüllt sind und nach materieller Prüfung eine Aufhebung der Leistung (für die

Zukunft) zu Recht erfolgt ist.

6.6

Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe nicht um die

Tonaufnahme der psychiatrischen Begutachtung gewusst (Beschwerdeantwort, Rz.

1.2). Dies erscheint als zweifelhaft. Aus den Akten ergibt sich, dass die

Beschwerdeführerin im gleichen Schreiben vom 11. Mai 2023, in welchem sie über

das bidisziplinäre Gutachten informiert wurde, auch über die Tonaufnahme aufgeklärt

wurde (IV-Akte 138, siehe auch Schreiben vom 1. September 2023 mit der

Bekanntgabe der Namen der Gutachter, IV-Akte 143).

6.7

Die Versicherte führt schliesslich aus, dass sie der IV einmal

geschrieben habe, als ihre Kinder noch klein gewesen seien, dass sie gerne eine

Ausbildung als Dolmetscherin Kurdisch-Deutsch machen würde. Dies sei von der IV

jedoch abgelehnt worden, da die Kosten zu hoch gewesen wären (IV-Akte 154, S.

12). Aus der ablehnenden Verfügung vom 1. Oktober 2015 (IV-Akte 93) ergibt sich

jedoch, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. April 2015

aufgefordert worden war, die aktuelle Situation darzulegen, sie dieser Bitte aber

damals nicht nachgekommen war. In der Folge ging die Beschwerdegegnerin von

einer zurzeit fehlenden subjektiven Eingliederungsfähigkeit aus und lehnte den

Anspruch ohne materielle Prüfung ab. Dies ist nicht zu beanstanden.

6.8

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anspruchsvoraussetzungen

für eine Rente in der aktuellen Revision nicht mehr gegeben sind und deshalb

die Aufhebung der Rente pro futuro zu Recht erfolgt ist.

7.

7.1

Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des

Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit

und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn die

Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung

befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten

Person nicht möglich ist. Die Verwaltung muss sich vor der Herabsetzung oder

Aufhebung einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein

medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in

einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür –

ausnahmsweise – im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung,

Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von

Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist. Diese Rechtsprechung

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt zu beschränken, in dem die revisions-

oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine

versicherte Person betrifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente

seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_396/2019 vom

2.

März 2020 E. 5.1 mit Hinweisen). Damit ist keine Bestandsgarantie verbunden,

sondern lediglich das Zugeständnis, dass die Rente erst nach Prüfung und

(erfolgreicher) Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eingestellt wird (BGE 141 V 5, 7 f. E. 4.2.2.; Urteil des Bundesgerichts 9C_105/2019 vom 18. Juni

2019.

E. 2.2). Die Eingliederung kann auch in Grenzfällen angeordnet werden,

wenn die Altersgrenze und die geforderte Dauer des Rentenbezugs knapp nicht

erreicht werden. Zur Feststellung der für die Frage der zumutbaren

Selbsteingliederung einer versicherten Person massgebenden Eckwerte des

15-jährigen Rentenbezugs bzw. des Erreichens des 55. Altersjahrs wird auf den

Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung oder auf den darin verfügten

Zeitpunkt der Rentenaufhebung abgestellt (BGE 141 V 5, 7 E. 4.2.1).

7.2

Im Einzelfall als unzumutbar erachtet hat das Bundesgericht die

Selbsteingliederung insbesondere bei über 20-jährigem Rentenbezug (Urteile des

Bundesgerichts 9C_768/2009 vom 10. September 2010 E. 4, 9C_675/2010 E. 5.3

und 5.4, 8C_338/2012 vom 28. August 2012 E. 4.2.2, 9C_178/2014 vom 29. Juli

2014.

E. 7.2, 9C_68/2015 vom 24. April 2015 E. 5.1) beziehungsweise langer

Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (8C_338/2012 vom 28. August 2012 E. 4.2.2,

9C_920/2013 vom 20. Mai 2014 E. 4.5, 9C_178/2014 vom 29. Juli 2014 E. 7.2; BGE 141 V 5, 7 E. 4.2.1). Die Zumutbarkeit einer Selbsteingliederung wurde dagegen

dann angenommen, wenn die versicherte Person trotz Rentenbezuges regelmässig

gearbeitet hatte und daher auch keine arbeitsmarktliche Desintegration bestand

(Urteile des Bundesgerichts 9C_315/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.3,

8C_586/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 8.2, 9C_661/2014 vom 17. September 2015 E.

3.4).

7.3

Mit der angefochtenen Verfügung vom 17. Oktober 2024 wurde die seit Oktober

2001.

der Beschwerdeführerin ausgerichtete ganze Rente aufgehoben. Die

Beschwerdeführerin war im Verfügungszeitpunkt 53 Jahre alt. Mit Schreiben vom

16.

Mai 2024, in welcher die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine

Änderung des Rentenanspruchs in Aussicht stellte, da sie ab 8. Februar 2024 in

einer angepassten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig sei, informierte sie die

Beschwerdeführerin gleichzeitig, dass in solchen Konstellationen die IV-Stellen

gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 145 V 209 ff.) gehalten seien,

bei über 55-jährigen versicherten Personen, welche die wiedergewonnene

Arbeitsfähigkeit nicht auf dem Weg der Selbsteingliederung verwerten können,

Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und anzubieten (IV-Akte 157). Sofern dann

tatsächlich Eingliederungsmassnahmen gewährt würden, hätten die versicherten

Personen für deren Dauer Anspruch auf die bisherige Rente (a.a.O.).

Entsprechend bot sie der Beschwerdeführerin Unterstützung bei der Eingliederung

in den Arbeitsmarkt an (a.a.O.).

7.4

Nach korrekter Ansicht der Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin

infolge Aufhebung ihrer Rente nach über 15 Jahren einen Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die

Beschwerdeführerin zu Recht zu einem Eingliederungsgespräch eingeladen. Dieses

fand am 19. September 2024 statt (vgl. Protokoll Erstgespräch

Arbeitsvermittlung, IV-Akte 170). Die Beschwerdeführerin gab damals an, sie

erachte sich als arbeitsunfähig (vgl. a.a.O. sowie Abschlussbericht 17. Oktober

2024, IV-Akte 178). Anschliessend führte die Beschwerdegegnerin das Mahn- und

Bedenkzeitverfahren durch (IV-Akte 171). Die Beschwerdeführerin, welche sich zuerst

dahingehend geäussert hatte, dass auch (niederschwellige) Integrationsmassnahmen

nicht zum Ziel führen würden, was sie schriftlich bestätigt hat (IV-Akte 172),

gab im Einwand an, dass sie sich eine solche Massnahme in einem Pensum zu 20 bis

30% vorstellen könne, nicht aber zu 100% (IV-Akte 174). Hierzu hat der

Rechtsdienst in der Stellungnahme vom 14. Oktober 2024 festgehalten, dass sich

die Versicherte selbst nicht als arbeitsfähig erachtet habe (IV-Akte 175).

Unter Hinweis auf das Protokoll des Erstgesprächs vom 19. September 2024 führte

er weiter aus, entgegen den Ausführungen der Rechtsvertreterin vom 9. Oktober

2024.

habe die Versicherte auch niederschwellige Massnahmen abgelehnt (IV-Akte

175). Eine Eingliederung sei vorliegend mangels subjektivem

Eingliederungswillen nicht möglich (a.a.O.). Damit hat die Beschwerdegegnerin die

formellen Vorgaben im vorliegenden Kontext eingehalten und es ist nicht zu

beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin aufgrund der schriftlichen Bestätigung

und Aussagen der Beschwerdeführerin von einer fehlenden subjektiven

Eingliederungsfähigkeit ausgegangen ist, zumal sie in ihrem Einwand ihre

Bereitschaft nur mit Vorbehalt kundtat.

7.5

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin

bereits früher Eingliederungsmassnahmen als Mitarbeiterin im Kreativatelier der

Stiftung F____ (vgl. IV-Akte 106) angeboten hatte. Zum Anderen hatte die

Beschwerdeführerin am 31. März 2015 ein Gesuch für eine Umschulung als

Dolmetscherin gestellt, welches mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 infolge

fehlender Mitwirkung abgelehnt worden war (IV-Akte 93). Auch wäre es der

Beschwerdeführerin nach dem Gutachten Dres. B____ und C____ ab 2005 zumutbar

gewesen, sich um ihre Selbsteingliederung zu kümmern. Inwieweit die von Dr.

med. B____ damals diskutierten psychiatrisch nicht vollumfänglich erklärbaren

Selbstlimitierungstendenzen mitspielten, kann an dieser Stelle offen gelassen

werden. Der Beschwerdeführerin wird jedoch in Erinnerung gerufen, dass sie sich

bei der Beschwerdegegnerin erneut für Eingliederungsmassnahmen anmelden kann,

wenn sie sich dazu motiviert sieht. In diesem Zuge ist es der Beschwerdegegnerin

unbenommen, erneut die Finanzierung eines Dolmetscherkurses zu prüfen,

allenfalls als ersten Schritt zur beruflichen Integration.

7.6

Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdegegnerin dem

Eingliederungserfordernis nach langjährigem Rentenbezug ausreichend Rechnung

getragen hat und die Rente mit Verfügung vom 17. Oktober 2025 bzw. auf Ende des

Folgemonats aufheben durfte.

8.

8.1

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

8.2

Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die

ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.00 (Art. 69 Abs. 1bis IVG) zu tragen. Ihr wird

die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Daher gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.

8.3

Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend

dem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen. Der Beschwerdeführerin wird darüber

Dispositiv

hinaus die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt. Demnach ist ihrer

Vertreterin ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen ist (Art. 61 lit.

f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das

Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von

Invalidenrenten mit einem einfachen Schriftenwechsel respektive lediglich einer

Kurzreplik zwei Drittel der ordentlichen Kosten von Fr.

3'000.00 zugesprochen werden, d.h. Fr. 2'000, zuzüglich der Zuschlag für die Hauptverhandlung (Fr. 600.00). Daraus resultiert ein

Kostenerlasshonorar von total Fr. 2'600.00 inklusive Auslagen, welches,

zuzüglich Mehrwertsteuer, zuzusprechen ist.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie gehen zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses an sie zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, Dr. Helena

Hess, Advokatin, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'600.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 210.60 (8,1%) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: