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Entscheid

IV.2024.104

IVG Invaliditätsgrad zu Unrecht anhand der gemischten Methode berechnet; Anspruch auf eine ganze IV-Rente; Gutheissung der Beschwerde

25. März 2025Deutsch30 min

erstmals am 28. Juli 2003 (IV-Akte 3) sowie 14. August 2003 (IV-Akte 10) aufgrund

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 25.

März 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

C. Müller, Dr. T. Fasnacht

und

Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, Advokat, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.104

Verfügung vom 25. Oktober 2024

Invaliditätsgrad zu Unrecht

anhand der gemischten Methode berechnet; Anspruch auf eine ganze IV-Rente;

Gutheissung der Beschwerde

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 1997 geborene Beschwerdeführerin meldete sich

erstmals am 28. Juli 2003 (IV-Akte 3) sowie 14. August 2003 (IV-Akte 10) aufgrund

einer Sprachentwicklungsverzögerung und Wahrnehmungsproblemen (vgl. Bericht Dr.

med. C____, IV-Akte 5) bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an und

erhielt in der Folge Sonderschulmassnahmen zugesprochen (vgl. Verfügungen vom

17. September 2003 [IV-Akte 15] und vom 14. März 2005 [IV-Akte 18]). Sie

absolvierte die obligatorische Schulzeit sowie die Schule für Brückenangebote

und machte danach eine Weiterbildung als Kosmetikerin (vgl.

Bewerbungsunterlagen, IV-Akte 38, S. 2; vgl. Leistungsausweis Ausbildung zur

Kosmetikerin KFS, IV-Akte 22; vgl. Gutachten Dr. med. D____, IV-Akte 104,

S. 33).

b) Am 4. Januar 2022 meldete sie sich wegen eines

Reizdarmsyndroms erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte

20). Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge Abklärungen zum erwerblichen

(vgl. IK-Auszug, IV-Akte 28) und medizinischen (Bericht Dr. med. E____, IV-Akte

29, S. 2 ff.; Bericht Dr. med. F____, IV-Akte 29, S. 7 ff.; Bericht

Dr. med. G____, IV-Akte 29, S. 15; Bericht Dr. med. H____, IV-Akte 29, S. 16 f.)

Sachverhalt und lud die Beschwerdeführerin zu einem Gespräch im Rahmen der

Frühintervention ein (vgl. Protokoll Erstgespräch, IV-Akte 39). Mit Schreiben

vom 24. Januar 2022 wurde ihre Stelle als Verkäuferin bei der I____ gekündigt

(IV-Akte 36). Die Beschwerdegegnerin beendete am 11. Oktober 2022 die

Frühintervention mit der Begründung, dass der Beschwerdeführerin aus

gesundheitlichen Gründen bis auf Weiteres keine Eingliederungsmassnahmen

möglich seien (vgl. Abschlussbericht, IV-Akte 63; Mitteilung, IV-Akte 64). Am

7. März 2023 liess die Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin eine

Haushaltsabklärung durchführen. Diese ergab, dass die Beschwerdeführerin ohne

Gesundheitsschaden zu 90 % berufstätig und zu 10 % im Haushalt tätig wäre,

wobei die Einschränkung im Haushalt 0 % betrage (vgl. Abklärungsbericht

Haushalt, IV-Akte 77; vgl. auch Bestätigung Erwerb, IV-Akte 80).

c) Am 11. Juli 2023 gab die Beschwerdegegnerin ein

psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. D____ in Auftrag (vgl. Auftrag

Gutachten, IV-Akte 90), welches am 19. März 2024 erstattete wurde (IV-Akte

104). Die Beschwerdegegnerin ersuchte den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) um

Stellungnahme zum psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D____ (vgl. Bericht

RAD, IV-Akte 106). Am 22. April 2024 teilte sie der Beschwerdeführerin mit

Vorbescheid mit, dass sie gedenke, ihr ab 1. August 2022 eine Rente von 65 %

und ab 1. Januar 2024 eine Rente von 68 % zuzusprechen (IV-Akte 107). Mit

Mitteilung vom 22. April 2024 wurde die Beschwerdeführerin überdies informiert,

dass sie aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht verpflichtet werde, eine

stationäre psychosomatische Behandlung von mindestens sechs Wochen Dauer

durchzuführen (IV-Akte 108). Die Beschwerdeführerin erhob sowohl gegen die Verpflichtung

zur stationären psychosomatischen Behandlung (vgl. Schreiben vom 10. Mai 2024,

IV-Akte 109) sowie gegen den Vorbescheid (vgl. Mail vom 21. Mai 2024, IV-Akte

111; Schreiben vom 22. Mai 2024, IV-Akte 116) Einwand. Die Beschwerdegegnerin

ersuchte daraufhin den RAD und ihren Rechtsdienst um Stellungnahme zur

Verpflichtung zur stationären psychosomatischen Behandlung (vgl. Antwort

Rechtsdienst, IV-Akte 119; Bericht RAD, IV-Akte 117), welche eine Notwendigkeit

der Schadenminderungsauflage bestätigten. Am 25. Oktober 2024 erliess die

Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Rentenfrage eine dem Vorbescheid entsprechende

Verfügung (IV-Akte 130).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 25. November 2024 stellt die

Beschwerdeführerin, vertreten durch B____, Advokat, folgende Rechtsbegehren:

1.

Es sei in Abänderung der

Verfügungen der IV-Stelle Basel-Stadt vom 25. Oktober 2024 der

Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. August 2022 eine ganze IV-Rente

zuzusprechen und die Auszahlung entsprechend anzupassen.

2.

Eventualiter sei die Sache zum

neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei anzuweisen,

ergänzende medizinische Berichte einzuholen.

3.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

Der Beschwerdeführerin sei die

unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als Vertreter zu gewähren.

b) Mit

Instruktionsverfügung vom 27. November 2024 wird dem Gesuch der

Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und

unentgeltlichen Verbeiständung durch B____, Advokat, entsprochen.

c) Am

10.

Januar 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

d) Mit Replik vom 23. Januar 2025 hält die

Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.

e) Mit Instruktionsverfügung vom 3. Februar 2025 wird der

Schriftenwechsel geschlossen und es wird festgehalten, dass keine Partei die

Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt hat.

III.

Am 25. März 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes des

vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale

Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die

übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung

vom 25. Oktober 2024 ab dem 1. August 2022 eine Rente in Höhe von 65 % und ab

dem 1. Januar 2024 eine Rente in Höhe von 68 %, wobei sie den massgeblichen

Invaliditätsgrad jeweils mittels gemischter Methode eruierte (IV-Akte 130). Sie

stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das

psychiatrische Gutachten von Dr. med. D____ vom 19. März 2024 (IV-Akte 103, S.

2.

ff.), die Einschätzung des RAD vom 9. April 2024 (IV-Akte 106, S. 3 f.)

sowie den Bericht Haushaltsabklärung vom 9. März 2023 (IV-Akte 77).

2.2

Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen im Wesentlichen ein, die

Beschwerdegegnerin habe den Invaliditätsgrad zu Unrecht anhand der gemischten

Methode ermittelt, da sie weder Betreuungspflichten noch irgendwelche erhöhten

Pflichten im Haushalt habe. Zudem habe sie vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht

voll gearbeitet, da eine Erhöhung des Arbeitspensums arbeitgeberseits nicht

möglich gewesen sei, andererseits wohl auch wegen ihrer Fähigkeiten und

gesundheitlichen Einschränkungen. Ohne Anwendung der gemischten Methode bestehe

eine Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit von über 70 %, weshalb ihr ein

Anspruch auf eine ganze IV-Rente zustehe (Beschwerde, S. 5). Ferner sei die

Einschätzung ihrer Arbeitsfähigkeit im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D____

vom 11. März 2023 von «ca. 70 %» zu hoch (Beschwerde, Rz. 5 f.).

2.3

Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, dass das

Gutachten von Dr. med. D____ die Anforderungen erfülle, welche ein verwertbares

Gutachten zu erfüllen habe (Beschwerdeantwort [BA], Rz. 7). Das Gutachten sei

betreffend die ermittelten Befunde und der daraus resultierenden Restarbeitsfähigkeit

von 30 % schlüssig (BA, Rz. 11). Zur Invaliditätsbemessungsmethode führte

die Beschwerdegegnerin aus, dass die Beschwerdeführerin gegenüber dem

Abklärungsdienst bestätigt habe, sie wäre ohne gesundheitliche Einschränkungen

in einem Pensum von 80-100% arbeitstätig, da sie keine Betreuungsaufgaben habe

und finanzielle Gründe keine Rolle spielen würden. Entsprechend habe der

Abklärungsdienst das Mittel von 90 % angenommen. Dies sei nicht zu

beanstanden, seien doch die Aussagen der Versicherten berücksichtigt worden.

Dabei sei den Aussagen der ersten Stunde gemäss der geltenden Rechtsprechung

besonderes Gewicht beizumessen. Dass die Versicherte keine Betreuungspflichten

habe, rechtfertige nicht per se die Annahme, es müsse immer ein volles Pensum

geleistet werden. Die Beschwerdeführerin habe gerade auch in Berücksichtigung

dieser Tatsache und des fehlenden finanziellen Erfordernisses eine Bandbreite

von 80-100% angegeben (BA, Rz. 9).

2.4

Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin zu Recht mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 in Anwendung der

gemischten Methode ab dem 1. August 2022 eine Rente in Höhe von 65 % und ab dem

1.

Januar 2024 eine Rente in Höhe von 68 % zugesprochen hat (IV-Akte 130).

3.

3.1

Gemäss Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in

prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem

Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem

Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch

auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die

im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

3.2

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens

nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches

nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.3

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten

Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4).

3.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).

3.5

Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der

Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil

des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1; BGE 137 V 210

E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4).

4.

4.1

Zu prüfen ist als Erstes, ob die Beschwerdegegnerin den für die

Rentenfrage massgeblichen Invaliditätsgrad zu Recht in Anwendung der gemischten

Methode ermittelt hat.

4.2

Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten

ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die

Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte

Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen

Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog.

Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u. a. BGE 144 I 21 E. 2.1).

4.3

Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich (Art.

7.

Abs. 2 IVG) tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht

zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von

Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG).

4.4

4.4.1

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird

für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben

auch im Aufgabenbereich (Art. 7 Abs. 2 IVG) tätig, so wird zur Ermittlung der

Invalidität für diese Tätigkeit darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig

sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der

Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen

und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG;

sog. gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

4.4.2

Als Aufgabenbereich gilt die übliche Tätigkeit im

Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 der

Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR

831.201]).

4.4.3

Gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV werden bei

Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2

IVG betätigen, für die Bestimmung des Invaliditätsgrades folgende

Invaliditätsgrade summiert: a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;

b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich. Laut Art.

27bis Abs. 2 IVV wird für die Berechnung des Invaliditätsgrades in

Bezug auf die Erwerbstätigkeit das Einkommen ohne Invalidität auf eine

Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht,

hochgerechnet (lit. a), das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer

Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht,

berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit

angepasst (lit. b) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des

Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden

wäre, gewichtet (lit. c). Gemäss Art. 27bis Abs. 3 IVV wird für

die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im

Aufgabenbereich der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung

im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person

nicht invalid geworden wäre, ermittelt (lit. a) und der Anteil nach Buchstabe a

anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c

und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (lit. b).

4.5

4.5.1

Bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs (ebenso wie

bei der Rentenrevision) ist die Methode der Invaliditätsbemessung zu bestimmen

(BGE 144 I 28 E. 2.2). Dabei ist grundsätzlich hypothetisch – nach

dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit – zu beurteilen, ob eine versicherte Person im

Gesundheitsfall ganz, teilzeitlich oder überhaupt nicht erwerbstätig wäre (sog.

Statusfrage), was je zur Anwendung einer anderen Methode der

Invaliditätsbemessung führt (Art. 28a IVG; Einkommensvergleich, gemischte

Methode, Betätigungsvergleich; BGE 144 I 28 E. 2.3; vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_713/2022 vom 8. August 2023 E. 4.2). Die Frage, in welchem

Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung

erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die

persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu

beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige Erziehungs- und

Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten

und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen. Massgebend

sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt

haben (BGE 141 V 15 E. 3.1; 137 V 334 E. 3.2; 125 V 146 E. 2c).

4.5.2

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig

eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen

der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten

Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus

äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer

Geschehensabläufe stellt eine Tatfrage dar, soweit sie auf Beweiswürdigung

beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen

Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Ebenso sind Feststellungen über innere

oder psychische Tatsachen Tatfragen, wie beispielsweise was jemand wollte oder

wusste (Urteil des Bundesgerichts 8C_713/2022 vom 8. August 2023 E. 4.2).

4.6

4.6.1

Die Beschwerdeführerin gab in der im Rahmen der

Haushaltsabklärung ausgefüllten schriftlichen Bestätigung vom 7. März 2023 an,

sie wäre bei guter Gesundheit seit Beendigung der Schule zu 80-100 %

erwerbstätig. Als Begründung/Bemerkung des hypothetischen Pensums gab die

Beschwerdeführerin an, sie habe keine Betreuungsaufgaben und würde aus

finanziellen Gründen im angegebenen Pensum arbeiten (IV-Akte 80). Auf die

konkrete Frage der Abklärungsperson, warum sie in der Vergangenheit Teilzeit

gearbeitet habe, gab die Beschwerdeführerin zudem die Auskunft, sie habe dies

aufgrund ihrer ungewöhnlichen Darmtätigkeit getan. Die Abklärungsperson kam

daher zum Schluss, die Beschwerdeführerin könne als 90 % Erwerbstätige

(Mittelwert) eingestuft werden (vgl. Bericht Haushaltsabklärung vom 9. März

2023, IV-Akte 77, S. 2). Auf Grundlage dieser Erhebungen kam die Beschwerdegegnerin

zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin ohne Invalidität zu 90 % erwerbstätig

und zu 10 % im Haushalt beschäftigt wäre (Verfügung, IV-Akte 130, S. 8).

4.6.2

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe

den Invaliditätsgrad zu Unrecht anhand der gemischten Methode ermittelt, da sie

weder Betreuungspflichten noch irgendwelche erhöhten Pflichten im Haushalt

habe. Zudem habe sie vor Eintritt nicht voll gearbeitet, da eine Erhöhung des

Arbeitspensums arbeitgeberseits nicht möglich gewesen sei, andererseits wohl

auch wegen ihrer Fähigkeiten und gesundheitlichen Einschränkungen. Allein

aufgrund ihrer Angabe, 80-100% arbeiten zu wollen, sei nicht von einer 90%-igen

Erwerbstätigkeit und 10%-igen Haushaltstätigkeit auszugehen. Ohne Anwendung der

gemischten Methode bestehe eine Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit von über

70.

%, weshalb ihr ein Anspruch auf eine ganze IV-Rente zustehe (Beschwerde, S.

5).

4.7

4.7.1

In Anbetracht der Aktenlage kann die Feststellung der

Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin wäre ohne Invalidität zu 90 %

erwerbstätig und zu 10 % im Haushalt beschäftigt, nicht nachvollzogen werden. Insbesondere

ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin sich bei der Beantwortung der

Statusfrage einzig auf die von der Beschwerdeführerin ausgefüllte und

unterschriebene schriftliche Bestätigung vom 7. März 2023 stützt und den

Mittelwert des angegebenen hypothetischen Pensums nimmt (90 %

Erwerbstätigkeit). In ihrer Beschwerdeantwort führt sie weiter aus, es sei der

Mittelwert eingesetzt worden, da die Beschwerdeführerin angegeben habe, sie

habe keine Betreuungsaufgaben und finanzielle Gründe würden keine Rolle spielen.

Auf die Angabe der Beschwerdeführerin könne nach Ansicht der Beschwerdegegnerin

abgestellt werden, da den Aussagen der ersten Stunde gemäss der geltenden

Rechtsprechung besonderes Gewicht beizumessen sei (BA, Rz. 9). Eine

weitergehende Begründung der prozentualen Festlegung der Erwerbstätigkeit in

Höhe von 90 % wird von der Beschwerdegegnerin jedoch nicht gegeben.

4.7.2

Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist nicht ersichtlich,

wie aus der Begründung der Beschwerdeführerin, sie würde ohne

Gesundheitsschaden zu 80-100 % erwerbstätig sein, da sie «keine

Betreuungsaufgaben» hätte und überdies «finanzielle Gründe» hierfür sprechen

würden, auf ein 90 %-Pensum als Erwerbstätige und 10 %-Pensum im Haushalt

geschlossen werden kann. Aus dem Hinweis der Beschwerdeführerin, sie habe

«keine Betreuungsaufgaben», kann gerade auf die gegenteilige Ansicht geschlossen

werden, nämlich, dass sie mangels eigener Kinder gewillt wäre, in einem 100

%-Pensum zu arbeiten. Auch aus dem Hinweis, dass «finanzielle Gründe» den

Ausschlag für das hypothetische Pensum in Höhe von 90 % geben würden, lässt sich

aus allgemeiner Lebenserfahrung ebenso auf die gegenteilige Schlussfolgerung

schliessen, die Beschwerdeführerin hätte ohne Gesundheitsschaden ein möglichst

hohes Erwerbseinkommen erzielen wollen, um das eheliche Haushaltseinkommen zu

verbessern (vgl. E. 4.5.2. hiervor). Diese mit Blick auf die innere oder

psychische Tatsachen zu machende Annahme drängt sich umso mehr auf, als der

Ehemann der Beschwerdeführerin seit Jahren arbeitslos und nicht bei der IV

gemeldet ist (vgl. Gutachten Dr. med. D____ [IV-Akte 104, S. 33]; vgl.

auch Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege [BB 4]), Anspruch auf

Prämienverbilligungen hat (vgl. Verfügung Amt für Sozialbeiträge vom 4. Mai

2024, BB 4) und somit kein Erwerbs- oder Ersatzeinkommen zur Finanzierung

des ehelichen Haushalts erzielt (vgl. für das Jahr 2022 das Veranlagungsprotokoll

2022, Steuerverwaltung Kanton Basel-Stadt, BB 4). Zudem ist hervorzuheben, dass

den Akten zufolge die Mahlzeiten zuhause mehrheitlich vom Ehemann zubereitet

werden und dieser sich auch an der Erledigung der weiteren Haushaltsarbeiten

(z. B. Wohnungs- und Hauspflege, Einkauf und weitere Besorgungen)

beteiligt (vgl. Abklärungsbericht Haushalt, IV-Akte 77, S. 5 f.). Damit kann

nicht davon die Rede sein, dass der Beschwerdeführerin im Zweipersonenhaushalt

mit ihrem Ehemann zeitlich besonders umfangreiche Haushaltsarbeiten zukommen

würden, welche einen Aufgabenbereich in Höhe von 10 % rechtfertigen würden.

4.7.3

Aufgrund der Akten ergeben sich somit keine

Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht hinreichende Bemühungen

unternommen hätte, ihre erwerblichen Möglichkeiten im Rahmen des gesundheitlich

zumutbaren voll auszuschöpfen. Mangels konkreter Hinweise, welche gegen eine

hypothetische Erwerbstätigkeit in einem 100 %-Pensum ohne Gesundheitsschaden

sprechen würden, ist folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Invalidität im Umfang von 100 %

erwerbstätig gewesen wäre. Die Beschwerdegegnerin hat daher den

Invaliditätsgrad zu Unrecht anhand der gemischten Methode ermittelt. Dieser ist

vielmehr anhand der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs zu eruieren

(vgl. E. 6. hiernach).

5.

5.1

Zwischen den Parteien ist zur Hauptsache ferner umstritten, ob die

Beschwerdegegnerin auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D____ vom 19.

März 2024 (IV-Akte 103, S. 2 ff.) und die Einschätzung des RAD vom

9.

April 2024 (IV-Akte 106, S. 3 f.) abstellen durfte. Dies gilt es

nachfolgend zu prüfen.

5.2

5.2.1

Dr. med. D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,

diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 19. März 2024 bei der

Beschwerdeführerin eine Zwangsstörung mit überwiegend Zwangshandlungen (ICD-10

F42.1) und einen Verdacht auf eine nicht näher bezeichnete somatoforme Störung

(ICD-10 F45.9; IV-Akte 104, S. 61). In ihrer bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin

(vgl. IV-Akte 104, S. 7) sei die Beschwerdeführerin in der Lage, zweieinhalb

Stunden pro Tag am Arbeitsplatz anwesend zu sein. Während dieser

Anwesenheitszeit bestehe keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Es ergebe sich

damit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von ca. 70 %. Es sei davon

auszugehen, dass die oben genannte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab Beginn

der Krankschreibung seit Mitte/Ende 2021 vorhanden sei (IV-Akte 104, S. 63).

5.2.2

Zu den Merkmalen einer leidensangepassten Tätigkeit führte Dr. med.

D____ aus, es bestehe in allen Tätigkeitsbereichen die hinsichtlich der

bisherigen Tätigkeit genannte Beeinträchtigung. Die Arbeitsfähigkeit in einer

leidensangepassten Tätigkeit betrage ebenfalls ca. 70 %, geltend ab Beginn der

Krankschreibung seit Mitte/Ende 2021 (IV-Akte 104, S. 64).

5.3

Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D____ vom 19. März 2024 erfüllt,

wie auch die Beschwerdegegnerin festhält (vgl. E. 2.3. hiervor), die

Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Erhebung im Sinne der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 3.4. hiervor). Das Gutachten wurde

in Kenntnis der Vorakten erstellt (vgl. den Aktenauszug im Gutachten

Dr. med. D____, IV-Akte 104, S. 8 ff.). Die geklagten Beschwerden der

Beschwerdeführerin wurden berücksichtigt und bilden die Grundlage einer

sorgfältigen Anamnese (vgl. IV-Akte 104, S. 30 ff.). Zudem hat der

Gutachter ausführlich die Befunde erhoben (IV-Akte 104, S. 35 ff.) und die

Beurteilung der Ressourcen und Defizite der Beschwerdeführerin anhand der

funktionellen Leistungsprüfung in der Mini-ICF-App sind einleuchtend (IV-Akte

104, S. 37 ff.). Gleiches gilt für die Ergebnisse zu den Symptomen und

Persönlichkeitsmerkmalen anhand der MMPI-2 RF und die mittels INSBAT erhobenen

Resultate zum Intelligenzniveau sowie der Intelligenzstruktur (IV-Akte 104,

S. 41 ff.). Die gezogenen Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin sind nachvollziehbar begründet (IV-Akte 104, S. 62 ff.).

Entsprechend kann auch der Ansicht des RAD gefolgt werden, es sei auf das

Gutachten von Dr. med. D____ abzustellen (IV-Akte 106, S. 3 f.). In den Akten

sind keine entgegenstehenden medizinischen Berichte zu finden, welche konkrete

Indizien aufführen, die gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens von Dr. med.

D____ sprechen würden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom

behandelnden Psychiater Dr. med. J____ mit Bericht vom 2. Juli 2022 geäusserte,

nicht weiter begründete Ansicht, die Beschwerdeführerin sei zu 90 %

arbeitsunfähig (vgl. Bericht vom 2. Juli 2022, IV-Akte 52, S. 1 f.), geeignet

sein soll, Zweifel am Gutachten von Dr. med. D____ zu erwecken, zumal die von

Dr. med. J____ diagnostizierte komplexe posttraumatische Belastungsstörung

Typ II (ICD 11 6B41) von Dr. med. D____ mangels Vorliegen der klassischen

Symptome in nachvollziehbarer Weise verneint wird (vgl. Gutachten Dr. med. D____,

IV-Akte 104, S. 59 f.). Gleiches gilt für die von Dr. med. J____ mit Bericht

vom 22. Mai 2024 nicht weiter ausgeführte Ansicht, die Beschwerdeführerin sei

nicht in der Lage, einer Lohnarbeit nachzugehen (IV-Akte 116, S. 2).

5.4

Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass die

Beschwerdegegnerin zu Recht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D____

abgestellt hat. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt. Folglich

ist zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von einer medizinisch-theoretischen

Arbeitsfähigkeit von 70 % ab Mitte/Ende 2021 in Bezug auf eine Tätigkeit

im allgemeinen, freien und ausgeglichenen ersten Arbeitsmarkt sowie in einer

leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Nachfolgend zu prüfen bleibt somit,

wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der festgestellten 70 %-igen

Restarbeitsfähigkeit verhält.

6.

6.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des

Valideneinkommens grundsätzlich entscheidend, was die versicherte Person im

Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde BGE 145 V 141 E. 5.2.1. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,

nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten

Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die

bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen

müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E.

5.3; 135 V 297 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_249/2022 vom 12. Oktober

2022.

E. 3.1.2). Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die

Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. a IVV das Einkommen ohne

Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100

Prozent entspricht, hochgerechnet. Liegt das tatsächlich erzielte

Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen

Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3, so entspricht das Einkommen

ohne Invalidität 95 Prozent dieses Zentralwertes (Art. 26 Abs. 2 IVV).

6.2

6.2.1

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der

Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in

welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der

Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich

erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297 E.

5.2). Ist – wie im vorliegenden Fall – kein solches tatsächlich erzieltes

Erwerbseinkommen gegeben, sind praxisgemäss die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen

(vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2.

Dezember 2021 E. 6.3.2). Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die

Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 (Zeile «Total Privater Sektor») an (zu hier

nicht näher interessierenden Ausnahmen siehe die in BGE 133 V 545 nicht

publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007). Wie das

Bundesgericht mit BGE 148 V 174 E. 9 entschieden hat, besteht im

heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der

Rechtsprechung, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens

anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE

darstellen (vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_219/2022 vom 2. Juni

2022.

E. 6.6 und 8C_139/2021 vom 10. Mai 2022 E. 3.2.2.3 und E. 3.2.2.4.). Für

die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird

gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. b IVV das Einkommen mit Invalidität auf der Basis

einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent

entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle

Leistungsfähigkeit angepasst.

6.2.2

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE ermittelt, ist

der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen, wenn im Einzelfall

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen bestimmter

einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkungen, Alter,

Dienstjahre, Nationalität und Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) ihre

Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Einfluss aller

Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im

Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf

25.

% nicht übersteigen (BGE 135 V 279 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa-cc).

6.2.3

Eine Reduktion des Tabellenlohnes wegen der verbleibenden

gesundheitlichen Einschränkungen setzt voraus, dass das medizinische

Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum

hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

darstellt, das heisst, dass das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter)

eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und

Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage

kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in

Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit

einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen

für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn – auch auf einem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt – unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen-

oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an

zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls

ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts

8C_502/2022 vom 17. April 2023 E. 5.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2021

vom 20. Mai 2021 E. 4.3.3). Zu beachten ist dabei, dass der massgebende

ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also

Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen

Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (BGE 148 V 174 E. 9.1).

6.3

6.3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte im Rahmen eines ersten

Einkommensvergleiches für den Zeitraum vom 1. August 2022 bis 31. Dezember 2023

einem Valideneinkommen von Fr. 53'420.00 ein Invalideneinkommen von Fr. 14'646.00

gegenüber und ermittelte auf diese Weise im erwerblichen Bereich einen

Invaliditätsgrad von 72.58 %. Umgerechnet auf den erwerblichen Anteil von

90.

% (gemischte Methode) ergab dies einen IV-Grad von gerundet 65 % (vgl.

IV-Akte 130, S. 8 f.).

6.3.2

Das von der Beschwerdegegnerin für den Zeitraum vom 1.

August 2022 bis 31. Dezember 2023 eingesetzte Valideneinkommen von Fr. 53'420.00

entspricht dem Lohn, welchen die Beschwerdeführerin im Jahr 2022 bei ihrer

ehemaligen Arbeitgeberin als Verkäuferin bei der I____ in [...] hätte erzielen

können. Gemäss Meldung bei der [...] hat die Beschwerdeführerin einen

Stundenlohn von Fr. 23.40 erzielt (inkl. Ferien-/Feiertagsentschädigung;

vgl. Meldung [...], IV-Akte 19, S. 3). Dieser wurde mit einer täglichen

Arbeitszeit von 8.2 Stunden und einem Pensum von 21.7 Tagen im Monat

multipliziert. Auf zwölf Monate hochgerechnet und zuzüglich einer Anpassung an

die Teuerung bis 2022 (+1.1 %; vgl. LSE 2024, Nominallohnindex, Frauen 2021-2023,

Total, T1.2.10). Dabei wurde das vor dem Unfall im Jahr 2021 erzielte Einkommen

auf ein 100 %-Pensum aufgerechnet (vgl. E. 6.1. hiervor). Dies ergab ein Jahreseinkommen

von Fr. 50'516.00. Da das von der Beschwerdegegnerin ermittelte

Valideneinkommen, welches die Beschwerdeführerin bei ihrer ehemaligen

Arbeitgeberin hätte erzielen können, im Vergleich zum branchenüblichen, auf das

Jahr 2022 hochgerechnete Einkommen von gerundet Fr. 56'231.00 (monatlich

Fr. 4'446.00, angepasst an die Teuerung bis 2022 [+1.1 %; vgl. LSE 2022, Nominallohnindex,

Frauen 2021-2023, Total, T1.2.10], umgerechnet von 40 auf 41.7 Wochenstunden

[LSE 2022, Tabelle 03.02.03.01.04.01, Ziff. 47 Detailhandel] gemäss der vom

Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung

(LSE) 2020, Tabelle TA1, Frauen, Ziff. 47 Detailhandel, Kompetenzniveau 1) in

Höhe von (gerundet) 10 % Prozentpunkten unterdurchschnittlich tief war, nahm

sie eine Parallelisierung des Valideneinkommens vor (vgl. E. 6.1. hiervor). Sie

setzte daher den branchenüblichen Lohn, umgerechnet auf 95 % ein, was ein

Valideneinkommen von (gerundet) Fr. 53'420.00 ergab (vgl. IV-Akte 130, S.

8.

f.). Das Vorgehen bezüglich der Festsetzung des Valideneinkommens ist nicht

zu beanstanden und wird von der Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht

bestritten.

6.3.3

Für die Bestimmung des im Rahmen des Einkommensvergleichs für den

Zeitraum vom 1. August 2022 bis 31. Dezember 2023 (Einkommensvergleich 2022) eingesetzten

Invalideneinkommens von Fr. 14'646.00 stellte die Beschwerdegegnerin auf das

Jahr 2021 hochgerechnete Einkommen von gerundet Fr. 54'244.00 (monatlich Fr.

4'276.00, angepasst an die Teuerung bis 2021 [+0.6 % bis 2021, +0.8 % bis

2022; Tabelle T1.20, Nominallohnindex Frauen 2021-2023], umgerechnet von 40 auf

41.7

Wochenstunden [LSE, Tabelle 03.02.03.01.04.01] gemäss der vom Bundesamt

für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020,

Tabelle TA1, Frauen, Total, Kompetenzniveau 1) ab. Bei anzunehmender 30%-iger

Arbeitsfähigkeit ab Mitte/Ende 2021 (vgl. E. 5.4. hiervor) wurde das

Invalideneinkommen auf Fr. 16'273.00 festgesetzt. Hiervon nahm die

Beschwerdegegnerin einen Abzug von 10 %, da die Beschwerdeführerin nur noch mit

einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger tätig sein könne,

was ein Invalideneinkommen von Fr. 14'646.00. Dies ist nicht zu beanstanden.

Insbesondere sind keine Gründe ersichtlich, welche für einen zusätzlichen Abzug

vom Invalideneinkommen sprechen würden.

6.3.4

Per 1. August 2022 ergibt sich somit – bei der anzunehmenden

Erwerbstätigkeit von 100 % (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs [E.

4.2

hiervor]; vgl. E. 4.7.1-4.7.3. hiervor) – ein Invaliditätsgrad von

(gerundet) 73 %. Folglich hat die Beschwerdeführerin ab 1. August 2022 bis

31.

Dezember 2023 Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente (vgl. dazu

E. 3.1. hiervor).

6.4

6.4.1

Die Beschwerdegegnerin nahm

aufgrund des seit 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Art. 26bis

Abs. 3 IVV, wonach vom statistisch bestimmten Wert ein Pauschalabzug

von 10 % zu gewähren ist, einen neuerlichen Einkommensvergleich per 1. Januar

2024.

vor (Einkommensvergleich 2024) und stellte einem Valideneinkommen

von Fr. 53'420.00 ein Invalideneinkommen von Fr. 13'018.00 gegenüber, woraus

sich eine Erwerbseinbusse von 75.63 % ergab. Umgerechnet auf den erwerblichen

Anteil von 90 % (gemischte Methode) ergab dies einen IV-Grad von gerundet 68 % (vgl.

IV-Akte 130, S. 9 f.).

6.4.2

Die Beschwerdegegnerin ermittelte das für den Zeitraum

ab 1. Januar 2024 (Einkommensvergleich 2024) massgebliche Valideneinkommen anhand

derselben Lohndaten wie im Einkommensvergleich 2022 (vgl. E. 6.3.2. hiervor). Der Einkommensvergleich 2024 erfolgte anhand der

Lohnzahlen 2022, da gemäss der Beschwerdegegnerin die Nominallohnentwicklung

für die Jahre 2023 und 2024 noch nicht bekannt gewesen seien (vgl. IV-Akte 130,

S. 9).

6.4.3

Ebenfalls aufgrund derselben Lohndaten wie im

Einkommensvergleich 2022 wurde das Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 16'273.00

festgesetzt. Hiervon nahm die Beschwerdegegnerin einen Abzug von 10 %, da die

Beschwerdeführerin nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 %

oder weniger tätig sein könne, sowie den Pauschalabzug von 10 % aufgrund seit 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Art.

26bis Abs. 3 IVV vor, was ein Invalideneinkommen von Fr.

13'018.00 ergab (IV-Akte 130, S. 9).

6.4.4

Das Vorgehen bezüglich der Festsetzung des

Valideneinkommens wie auch des Invalideneinkommens für die Bestimmung des

Rentenanspruchs per 1. Januar 2024 ist nicht zu beanstanden und wird von der

Beschwerdeführerin auch zu Recht nicht bestritten.

6.5

Per 1. Januar 2024 ergibt sich somit – bei der anzunehmenden

Erwerbstätigkeit von 100 % (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs [E.

4.2

hiervor]; vgl. E. 4.7.1.-4.7.3. hiervor) – ein Invaliditätsgrad von

(gerundet) 76 %. Folglich hat die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2024

Anspruch auf eine unbefristete ganze Invalidenrente (vgl. E. 3.1. hiervor).

6.6

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin zu Unrecht mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 eine befristete

Rente von 65 % ab dem 1. August 2022 bis 31. Dezember 2023 und eine

unbefristete Rente von 68 % per 1. Januar 2024 zugesprochen hat. Die Verfügung

vom 25. Oktober 2024 ist daher aufzuheben und der Beschwerdeführerin ist

rückwirkend ab dem 1. August 2022 bis 31. Dezember 2023 eine befristete

ganze Invalidenrente und ab 1. Januar 2024 eine unbefristete ganze

Invalidenrente zuzusprechen.

7.

7.1

Aus diesen Erwägungen folgt, dass infolge Gutheissung der Beschwerde

die Verfügung vom 25. Oktober 2024 aufzuheben und der Beschwerdeführerin rückwirkend

eine unbefristete ganze Invalidenrente ab dem 1. August 2022 zuzusprechen

ist.

7.2

Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor dem

kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Bewilligung oder

Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die

Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen

von Fr. 200.00 und Fr. 1'000.00 festzulegen. Bei Fällen wie dem vorliegenden,

in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das

Sozialversicherungsgericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des

bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.00 fest. Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 Bundesgesetz über das

Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) werden die Verfahrenskosten in der

Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist die

Beschwerdegegnerin die unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr

aufzuerlegen sind.

7.3

Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in Verbindung

mit Art. 7 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem

Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE) hat die obsiegende

Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin nach Massgabe ihres

Obsiegens einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das

Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das

Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für

anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit einfachem

Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 2'500.00

(inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren

oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder

reduziert werden. Da der vorliegende Fall in tatsächlicher und rechtlicher

Hinsicht durchschnittlich kompliziert ist, rechtfertigt sich eine

Parteientschädigung von Fr. 2'500.00, zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr.

202.50

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 25. Oktober 2024 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin

verpflichtet, der Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 1. August 2022 bis

31.

Dezember 2023 eine befristete ganze Invalidenrente und ab 1. Januar 2024

eine unbefristete ganze Invalidenrente auszurichten.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin

eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer von Fr. 202.50.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Dr. G. Thomi Dr. R.

Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: