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Entscheid

IV.2024.105

IVG Rente; Neuanmeldung

8. Mai 2025Deutsch24 min

2006 wurde ihr Arbeitspensum auf 50 % herabgesetzt (vgl. IV-Akte 28, S. 5). Gestützt

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 8. Mai 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), MLaw A. Zalad, S. Schenker

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dominique Flach,

Flach Advokatur GmbH,

Steinengraben 55, 4051 Basel

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.105

Verfügung vom 1. November 2024

Rente; Neuanmeldung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____, geboren 1974, arbeitete seit September 2002 100

% als kaufmännische Sachbearbeiterin Rechnungswesen bei der Sozialhilfe der

Stadt Basel (vgl. IV-Akte 9). Ende Juni 2005 meldete sie sich wegen

Fibromyalgie und Diabetes Typ I erstmals zum Bezug von Leistungen der

Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 1). Per November

2006 wurde ihr Arbeitspensum auf 50 % herabgesetzt (vgl. IV-Akte 28, S. 5). Gestützt

auf den Untersuchungsbericht von Dr. B____ (RAD) vom 8. Juni 2007 (IV-Akte

42) und die Stellungnahme von Dr. C____ (RAD) vom 17. September 2007 (IV-Akte

46) wurde der Beschwerdeführerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl.

IV-Akte 41) mit Verfügung vom 6. Dezember 2007 ab Januar 2005 eine

Viertelsrente gestützt auf einen IV-Grad von 40 % zugesprochen (vgl. IV-Akte

57, S. 2). Unter Berücksichtigung des Untersuchungsberichtes von Dr. B____ vom

6. Dezember 2007 (IV-Akte 55) wurde die Rente – nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 59) – mit Verfügung vom 6. März 2008

aufgehoben (vgl. IV-Akte 65).

b) Im Juli 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin,

welche wieder 80 % gearbeitet hatte, wegen psychischer Überlastung erneut zum

IV-Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 67). Per Ende September 2014 beendete sie

das Arbeitsverhältnis mit der Sozialhilfe der Stadt Basel (vgl. IV-Akte 119, S.

6 und 114, S. 1). Im Rahmen des Abklärungsverfahrens liess die IV-Stelle die

Beschwerdeführerin durch das Gutachtensinstitut D____ (D____) polydisziplinär (psychiatrisch,

endokrinologisch, orthopädisch und allgemeinmedizinisch) begutachten.

Medizinisch gestützt auf das Gutachten vom 10. August 2015 (IV-Akte 131,

S. 2 ff.) verneinte sie – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Akte

135) – mit Verfügung vom 16. November 2015 einen Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 141).

c) Ab dem 25. April 2016 arbeitete die

Beschwerdeführerin erneut 80 % für den Kanton Basel-Stadt, im Amt und Umwelt

und Energie (vgl. IV-Akte 143, S. 7). Im März 2024 meldete sie sich erneut zum

Bezug von Leistungen der IV an (vgl. IV-Akte 143, S. 1 ff.). Die IV-Stelle

traf wiederum entsprechende Abklärungen. Insbesondere holte sie von Dr. E____ den

Bericht vom 10. Juni 2024 (IV-Akte 148) und vom RAD die Stellungnahme vom 9.

Juli 2024 (IV-Akte 150) ein. Mit Vorbescheid vom 13. August 2024

teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, man gedenke, einen

Rentenanspruch abzulehnen, zumal sich der medizinische Sachverhalt nicht in

relevanter Art und Weise verändert habe (vgl. IV-Akte 155). Dazu äusserte sich

die Beschwerdeführerin am 30. August 2024. Der Eingabe legte sie zahlreiche

ärztliche Unterlagen bei (vgl. IV-Akte 156). In der Folge holte die IV-Stelle

beim RAD die Stellungnahme vom 28. Oktober 2024 ein (vgl. IV-Akte 163) und

erliess am 1. November 2024 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung

(vgl. IV-Akte 165).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat die Beschwerdef.rerin am 2. Dezember

2024.

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie

beantragt, es sei die Verfügung vom 28. Februar 2024 (recte vom 1. November

2024) aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihr die gesetzlichen

Leistungen zu erbringen. Unter o/e-Kostenfolge. Der Beschwerde hat sie unter

anderem eine E-Mail von Dr. med. F____ vom 19. November 2024 und einen

Verlaufsbericht von Dr. F____ vom 31. Oktober 2024 beigelegt

(Beschwerdebeilagen 3 und 4).

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 25.

Februar 2025 an ihrer Beschwerde fest. Der Eingabe hat sie einen Bericht des G____spitals,

Rheumatologie, vom 3. Dezember 2024 beigelegt (Replikbeilage 1).

d) Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Duplik vom

14.

März 2025 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 8. Mai 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss der

zutreffenden Einschätzung des RAD (Stellungnahmen vom 9. Juli 2024 IV-Akte 150

und vom 28. Oktober 2024 IV-Akte 163 habe sich der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom 16. November 2015 (IV-Akte 141)

resp. der Begutachtung durch das Gutachtensinstitut D____ (Gutachten vom 10.

August 2015; IV-Akte 131, S. 2 ff.) nicht in relevanter Art und Weise

geändert. Damit sei die Ablehnung eines Rentenanspruches als korrekt zu

erachten (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch die Duplik).

2.2

Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf die

Beurteilung des RAD, der insbesondere eine invalidisierende Rhizarthrose

verneine, könne nicht ohne Weiteres abgestellt werden. Der medizinische Sachverhalt

sei bezogen auf die strittige Handproblematik, insbesondere an der dominanten

Hand nicht rechtsgenüglich abgeklärt (vgl. S. 6 ff. der Beschwerde). Auch gelte

es zu berücksichtigen, dass sie ihr Arbeitspensum per 1. Februar 2025 auf 40 %

reduziert habe. Damit steht die medizinische Einschätzung der

Leistungsfähigkeit durch den RAD in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz

zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung

bei einwandfreiem Arbeitseinsatz effektiv realisiert und im Austausch mit der

Arbeitgeberin objektiv realisierbar sei (vgl. S. 2 der Replik).

2.3

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. November 2024 (IV-Akte 165) gestützt

auf die vorliegenden Akten zu Recht mangels zwischenzeitlich eingetretener

relevanter Verschlechterung des Gesundheitszustandes erneut einen

Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.

3.

3.1

3.1.1. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf eine Rente

versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a); während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres mindestens

40.

% invalid sind (lit. c).

3.1.2

Gestützt auf Art. 28b IVG wird die Höhe

des Rentenanspruches in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt

(Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil

dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht

Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 %

gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

3.2

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens

nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches

nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.3

3.3.1

Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art.

17.

Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des

Bundesgerichts 8C_404/2021 vom 22. März 2022 E. 3.2.).

3.3.2

Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober

2000.

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)

wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend

erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer

Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert.

3.3.3

Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in

rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu

prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die

lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen

Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169

E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).

3.4

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen

Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer

materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen

Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 16.

November 2015 (IV-Akte 141) den Referenzzeitpunkt.

4.

4.1

Gemäss Art. 43 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren,

nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die

erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich

festzuhalten (Abs. 1). Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang

der notwendigen Abklärungen (Abs. 1bis). Was zu beweisen ist,

ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den

Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den

Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2).

4.2

Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche

bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231, 232

E. 5.1). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten

Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.3

4.3.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.3.2

Berichten versicherungsinterner medizinischer

Fachpersonen kommt praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem

gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger

veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein

Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens erledigt werden, so

sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur

geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen

vorzunehmen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5 in fine; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2;

BGE 135 V 465, 469 E. 4.4).

4.4

4.4.1

Der Verfügung vom 16. November 2015 (IV-Akte 141) lag in

medizinischer Hinsicht das Gutachten des D____ vom 10. August 2015

(IV-Akte 131, S. 2 ff.) zugrunde. In diesem waren folgende Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten worden: (1.) atypische

Depression (ICD-10 F32.8), DD Angst und Depression gemischt (ICD-10 F41.2); (2.)

Diabetes mellitus Typ 1, ED 2000 (ICD-10 E10.90), (a.) mögliche beginnende

Polyneuropathie, ansonsten keine Spätkomplikationen, (b.) unter

Insulin-Pumpen-Therapie, unbefriedigende Einstellung, HbA1c 8.4 %, (c.) häufige

leichtgradige Hypoglykämien, Hypoglykämie-Wahrnehmung erhalten (vgl. S. 24 des

Gutachtens).

4.4.2

In der Liste der Diagnosen ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit war angeführt worden (vgl. S. 24 f.): (1.) akzentuierte

Persönlichkeitszüge mit unsicher ängstlichen und asthenischen Anteilen (ICD-10 Z73.1);

(2.) chronische Schulterbeschwerden der dominanten rechten Seite (ICD-10

M79.61/Z98.8), (a.) Status nach Schulterarthroskopie, Bizepstenotomie und

Tenodese, Akromioplastik und Resektion des Akromioklavikulargelenkes am 13.

März 2008, (b.) Status nach Schulterarthroskopie, Débridement der

Supraspinatussehne bei Unterflächenpartialruptur, subacromiale Bursektomie,

Akromioplastik und Débridement des Akromioklavikulargelenkes am 5. September 2013,

(c.) intraoperativer Befund: Chondromalazie Grad II kranial, Glenoid intakt und

Degeneration der Supraspinatussehne von maximal ¼ der Dicke, (d.) radiologisch

unauffälliger Befund (Rx 3. März 2015), (e.) klinisch bis auf

Protraktionsfehlhaltung und Rund-Hohlrücken unauffälliger Befund; (3.) chronische

Schulterbeschwerden links (ICD-10 M75.4), (a.) radiologisch unauffälliger Befund

(Rx vom 3. März 2015), klinisch bis auf Zeichen des subakromialen

Impingements bei Protraktionsfehlhaltung und Rund-Hohlrücken unauffälliger Befund;

(4.) konstitutionell vermehrte Bandlaxizität (ICD-10 M35.7), (5.) chronische

Autoimmunthyreoiditis (ICD-10 E06.3), adäquat substituiert; (6.) Übergewicht mit

BMI 29 kg/m2 (ICD-10 E66.9), (7.) Migräne (ICD-10 G43.9); (8.) gastroösophagealer

Reflux (ICD-10 K21.9) und (9.) Obstipation (ICD-10 K59.0).

4.4.3

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit war im Gutachten des D____

ausgeführt worden, bei der endokrinologischen Untersuchung habe man

festgestellt, dass der Diabetes mellitus Typ I mit Insulinpumpen-Therapie mässig

gut eingestellt sei. Aufgrund der labilen Stoffwechsellage mit häufigen

Hypoglykämien seien Arbeiten mit potentieller Selbst- oder Fremdgefährdung ungeeignet.

Die Explorandin sollte jederzeit die Möglichkeit haben, ihren Blutzucker zu

messen und sich entweder Insulin zu applizieren oder Kohlenhydrate zu sich zu

Dispositiv

nehmen. Aus diesen Gründen bestehe aus endokrinologischer Sicht eine

Leistungseinschränkung von 20 %. Die adäquat substituierte Hypothyreose

bedinge keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 26 des Gutachtens).

Bei der psychiatrischen Untersuchung habe sich die Explorandin mit einer Reihe

von psychosomatischen Symptomen präsentiert. Die Stimmungslage sei besorgt und

getrübt, jedoch vor allem gehetzt, ängstlich und unsicher. Psychiatrisch stünden

einerseits die ängstlich-unsicheren. aber auch die asthenisch-abhängigen

Persönlichkeitszüge im Vordergrund. Sekundär könne weiterhin die Diagnose einer

atypischen Depression gestellt werden. Diesbezüglich bestünden unspezifische

Symptome wie körperliche und psychische Anspannung, Ängste und leichte

depressive Verstimmungen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund der

atypischen Depression, die gegenwärtig nicht besonders ausgeprägt sei, eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 %. Die akzentuierten

Persönlichkeitszüge hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 26

des Gutachtens). Bei der orthopädischen Untersuchung der Wirbelsäule habe sich

eine freie Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte gezeigt. Auch an den

Extremitäten habe eine freie Beweglichkeit mit guter Kraftentfaltung bestanden.

Der Befund an der rechten Schulter sei vollkommen unauffällig gewesen, während

links ein subakromiales Impingement bestanden habe. An den Ellbogen hätten

Hinweise für eine radiale sowie rechts zusätzlich ulnare Epicondylopathie vorgelegen,

während eine auffallend grossflächige Druckdolenz an der rechten Hand anatomisch

nicht klar habe zugeordnet werden können. Neurologisch hätten keine Hinweise

für eine spinale Kompressionsproblematik oder die Läsion eines grösseren

peripheren Nervs bestanden. Zusammenfassend hätten sich die von der Explorandin

massiv beklagten Beschwerden im Bereich der rechten Schulter keinesfalls

vollständig begründen lassen. Es hätten deutliche Hinweise für eine

nicht-organische Beschwerdekomponente vorgelegen. Aus orthopädischer Sicht

bestehe für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Verrichtungen,

einschliesslich jener im angestammten Bereich, keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit. Bei der allgemeininternistischen Untersuchung habe keine

Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können (vgl. S.

26 des Gutachtens).

4.4.4. Abschliessend wurde im Gutachten des D____

klargestellt, insgesamt gelange man aus polydisziplinärer Sicht zum Schluss,

dass bei der Explorandin für die angestammte Tätigkeit ebenso wie für andere

körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten eine Arbeits-

und Leistungsfähigkeit von 80 % bestehe, ganztags verwertbar mit der

Möglichkeit zu vermehrten Pausen. Die Arbeitsunfähigkeit aus endokrinologischer

und aus psychiatrischer Sicht würden sich nicht addieren, sondern ergänzen. Es

könnten die gleichen Zeitabschnitte zum Einlegen vermehrter Pausen verwendet

werden (vgl. S. 26 des Gutachtens).

4.4.5. Gestützt auf diese gutachterlichen Aussagen hatte die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. November 2015 – ausgehend von einer insgesamt

bestehenden 80%igen Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der

angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit (berücksichtigend die endokrinologische

und psychiatrische Beeinträchtigung) – einen Rentenanspruch verneint (vgl.

IV-Akte 141).

4.5.

4.5.1. Was die Zeit nach Erlass der

Verfügung vom 15. November 2015 (IV-Akte 141) angeht, so traten bei der

Beschwerdeführerin neu Probleme an den Händen auf. Solche hatten im Zeitpunkt

der Untersuchung durch das D____ nicht bestanden. Im Gutachten vom 10.

August 2015 war ausgeführt worden, es bestehe eine symmetrisch freie

Beweglichkeit der Hand- und sämtlicher Fingergelenke. Des Weiteren war

festgehalten worden: "symmetrisch mässig kräftiger Händedruck,

vollständiger Faustschluss und Spitzgriff sowie vollständiges, symmetrisch sehr

kräftiges Fingerspreizen; beidseits weder Bewegungsschmerz, Schwellung noch

vermehrte palmare Beschwielung; auffallend grossflächige Druckdolenz

radiokarpal einschliesslich Daumensattelgelenk rechts" (vgl. S. 18

des Gutachtens; IV-Akte 131, S. 19).

4.5.2. Im weiteren Verlauf wurde bei der Beschwerdeführerin zunächst eine Tendovaginitis

stenosans am A1-Ringband des linken Daumens diagnostiziert (vgl. den Bericht

der H____ Klinik vom 4. Januar 2023 (IV-Akte 156, S. 20). Die

Beschwerdeführerin verspürte schliesslich auch im Bereich des rechten

Handgelenkes bzw. Daumens Schmerzen. Dr. I____ (H____ Klinik) ging von

einer beginnenden Tendovaginitis de Quervain am rechten Handgelenk aus. Zudem wurde

festgestellt, das CMC-1 Gelenk scheine schmerzhaft gereizt zu sein. Man werde

noch ein Röntgenbild mit der Frage nach einer Rhizarthrose an der rechten Hand

durchführen. Die Diagnosen, die Dr. I____ stellte, lauteten auf: (1.) Tendovaginitis

stenosans A1-Ringband Dig 1 Hand links adominant; (2.) Tendovaginitis de

Quervain 1. Strecksehnenfach Handgelenk rechts; (3.) Verdacht auf leicht

aktivierte Rhizarthrose CMC1-Gelenk rechts (vgl. insb. den Bericht vom 18.

Januar 2023 [IV-Akte 156, S. 18] sowie den Eintrag in der Krankengeschichte vom

12. April 2023 [IV-Akte 156, S. 9]).

4.5.3. Wegen der Tendovaginitis stenosans am A1-Ringband des linken

Daumens wurde die Beschwerdeführerin am 22. Juni 2023 operiert (A1-Ringbandspaltung

am linken Daumen; vgl. u.a. die Einträge vom 20. Juni 2023 und vom 27. Juni

2023 in der Krankengeschichte IV-Akte 156, S. 10).

4.5.4. Die von Dr. J____ (Rheumapraxis K____) veranlasste MRT der rechten

Hand vom 8. November 2023 ergab eine Tendovaginitis de Quervain (vgl.

IV-Akte 156, S. 24). Dr. J____ führte im Bericht vom 19. November 2023

(IV-Akte 156, S. 21 ff.) an, klinisch und radiologisch handelt es sich um eine

mechanisch bedingte Reizung der Daumenstrecker rechts sowie muskulären Hartspann

der Unterarm- und Nacken- resp. Schultergürtelmuskulatur. Auslöser dürfte unter

anderem die relative Schonung der rechten oberen Extremität nach der operativen

A1-Ringbandspaltung des linken Daumens im Juni 2023 sein.

4.5.5. Die in der Folge von der Beschwerdeführerin konsultierte L____ Klinik

hielt am 12. Januar 2024 in der Krankengeschichte fest, die Patientin weise

klinisch und sonographisch verifiziert eine stark ausgeprägte,

operationsbedürftige De Quervain Tendovaginitis stenosans des 1.

Strecksehnenfachs mit isoliertem Subkompartiment der EPB-Sehne auf. Die konservative

Behandlung spreche bei dieser Form der Tendovaginitis de Quervain in der Regel

nicht an (vgl. IV-Akte 156, S. 27). Daraufhin erfolgte am 13. Februar 2024 die

Spaltung des 1. Strecksehnenfachs mit Tenolyse der EPB-Sehne und

Retinaculum-Erweiterungsplastik Handgelenk rechts (vgl. IV-Akte 125, S. 25 f.).

Im weiteren Verlauf klagte die Beschwerdeführerin über starke Schmerzen im

Bereich des Daumensattelgelenkes rechts. Als Ergebnis der Konsultation vom 3.

April 2024 wurde festgehalten, es bestehe aktuell eine aktivierte beginnende

Rhizarthrose rechts. Des Weiteren wurde angegeben: "klinisch Ergussbildung

bei Chondromalazie; Röntgen Gelenkspaltverschmälerung Daumensattelgelenk bei

guter Gelenkzentrierung als Hinweise für eine beginnende Chondromalazie (Rhizarthrose)

rechts" (vgl. IV-Akte 156, S. 25).

4.5.6. Dr. M____ (RAD) machte in seiner Stellungnahme vom 9.

Juli 2024 geltend, neu sei der Nachweis eines Gesundheitsproblems im Bereich

beider Hände und des linken Handgelenks (beginnende Rhizarthrose rechts,

Tendovaginitis stenosans des 1. Strecksehnenfaches Typ De Quervain rechts,

Ringbandspaltung-OP Daumen links am 22. Juni 2023). Insofern sei zumindest von

einer Änderung des Gesundheitszustandes auszugehen. Diese wirke sich jedoch aus

fachorthopädischer Sicht nicht additiv auf die bereits im Jahr 2015

gutachterlich attestierte Restarbeitsfähigkeit von 80 % aus.

4.5.7. Im Bericht von Dr. N____, O____spital [...], vom 19.

August 2024 wurde als Diagnose der Verdacht auf eine beginnende Rhizarthrose

CMC I-Gelenke beidseits bei Hyperlaxizität beidseits angeführt (vgl. IV-Akte

156, S. 28).

4.5.8. Mit Stellungnahme vom 28. Oktober 2024 (IV-Akte 163)

machte Dr. M____ (RAD) – Bezug nehmend auf den erwähnten Bericht von Dr. N____

vom 19. August 2024 – geltend, die klinisch erhobenen Werte würden aus

fachorthopädischer Sicht eindeutig gegen das Vorliegen einer invalidisierenden

Rhyzarthrose sprechen, zumal die Diagnose konventionell radiologisch und

kernspintomografisch nicht habe gesichert werden können (vgl. auch den MRT-Bericht

vom 8. November 2023) und nur aufgrund des klinischen Befundes gestellt worden

sei.

4.5.9. Im Verlaufsbericht vom 31. Oktober 2024

(Beschwerdebeilage 4) wiederholte Dr. N____ die bereits im Bericht vom 19.

August 2024 gestellte Diagnose. Mit E-Mail vom 19. November 2024

(Beschwerdebeilage 3) führte er – Bezug nehmend auf die Stellungnahme von Dr. M____

– aus, werde klinisch eine Rhizarthrose vermutet, müsse die Bildgebung nicht

unbedingt bereits eine Diagnose sichern, wenn es sich um ein Frühstadium handle,

sei dies nun ein Röntgenbild oder auch ein MRI. Die Testinfiltration habe auf

alle Fälle eine klare Schmerzursache im Daumensattelgelenk gezeigt. Damit seien

die Schmerzen entweder durch eine beginnende Rhizarthrose/Gelenksarthritis oder

eine Gelenksinstabilität verursacht. Die Konsequenzen seien bezüglich Therapie

dieselben, weshalb ein erneutes MRI nicht weiterhelfe. Die Röntgenbilder seien

aktuell genug (rechts 6/24, links 8/24).

4.6.

Unter Berücksichtigung der Berichte der Ärzte, welche die

Beschwerdeführerin wegen der Handproblematik untersucht haben (insb. diejenigen

von Dr. N____ und der L____ Klinik) kann nicht ohne Weiteres von einer

weiterhin bestehenden 80%igen Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in

der angestammten Bürotätigkeit (und einer entsprechend angepassten

Verweistätigkeit) ausgegangen werden. Denn das einwandfreie Funktionieren der

Hände wird grundsätzlich nicht nur in der angestammten Bürotätigkeit der

Beschwerdeführerin, sondern im Normalfall auch in vielen anderen Tätigkeiten vorausgesetzt.

Zumindest aus der Sicht des nicht fachärztlich geschulten Gerichts können daher

zusätzliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden. Die

Berichte der behandelnden Ärzte vermögen zumindest geringe Zweifel an der

Richtigkeit der Einschätzung von Dr. M____ hervorzurufen.

4.7.

4.7.1. Zusätzlich Zweifel an der Richtigkeit der – sich auf die

Handproblematik beschränkenden – Beurteilung von Dr. M____ hervorzurufen

vermögen im Übrigen auch noch weitere medizinische Berichte. Dies gilt

insbesondere in Bezug auf die Untersuchungsberichte betreffend die rechte

Schulter, die HWS und Knie (vgl. die nachstehenden Ausführungen).

4.7.2. Im Gutachten des D____ war in Bezug auf die rechte

operierte Schulter festgehalten worden: "blande Operationsnarben rechts;

leichtgradige Schwellung im Bereich der Pars descendens des Trapezius dieser

Seite bei ansonsten praktisch symmetrischem Relief; keine Druckdolenz; Flexion

und Abduktion 170º; Innenrotation rechts bis zwei Querfinger unterhalb der

Skapulaspitze mit Angabe eines Ziehens klavikulär rechts; Aussenrotation 60º;

Impingement-Test positiv" (vgl. S. 18 des Gutachtens; IV-Akte 131, S. 19).

In Bezug auf den Röntgenbefund (ap 3. März 2015 P____ Spital) war festgehalten

worden: leichtgradige Dichteanhebung humeral rechts im Ansatzbereich der

Supraspinatussehne, insgesamt aber altersentsprechend regelrechter

osteoartikulärer Befund (vgl. S. 19 des Gutachtens; IV-Akte 131, S. 20). Die

MR-Arthrografie der rechten Schulter vom 24. Mai 2018 (IV-Akte 156, S. 40)

zeigte dann mehrere pathologische Veränderungen und eine Bursitis (vgl. insb.

den Eintrag in der Krankengeschichte vom 25. Oktober 2018; IV-Akte 156, S. 38).

Aufgrund dieses Röntgenbefundes lässt sich eine Verschlechterung der Situation

an der rechten Schulter resp. eine allfällige – damit einhergehende – Beeinträchtigung

der Arbeitsfähigkeit nicht ausschliessen.

4.7.3. Im Gutachten des D____ war über die Untersuchung der HWS

ausgeführt worden, die Explorandin gebe praktisch eine ubiquitären Druckdolenz

an, doch sei die Nackenmuskulatur keinesfalls relevant verspannt. Des Weiteren

war angeführt worden: "Rotation 80° links und 90° rechts, Lateralflexion

40° links und 30° rechts sowie Kinn-Jugulum-Abstand 0/21 cm; auf Nachfrage

ausschliessliche Angabe eines Ziehens am Trapezius rechts während der

Inklination" (vgl. S. 17 f. des Gutachtens; IV-Akte 131, S. 18 f.). Im

Bericht des G____spitals, Rheumatologie, vom 3. Dezember 2024 (Replikbeilage 1)

wurde nunmehr folgender Befund MRT HWS 12/2023 festgehalten: "progrediente

Diskushernie HWK 6/7 rechts sowie leichter Spinalkanalstenose rechts; keine

Myelopathie; keine Nervenwurzelkompression oder höhergradige foraminale/spinale

Stenose; Untersuchungsposition: geringe Diskusvorwölbung HWK 5/6". Auch

angesichts dieses Röntgenbefundes lässt sich eine Verschlechterung des

Gesundheitszustandes nicht ohne Weiteres ausschliessen.

4.7.4. In Bezug auf die Knie-Untersuchung war im Gutachten des

D____ festgehalten worden: "beidseits keine Überwärmung oder Ergussbildung;

symmetrisch freies Patellaspiel ohne jegliche femoropatelläre Krepitation; beidseits

bezüglich Lokalisationen und Intensität keinesfalls reproduzierbare, teilweise

fehlende Druckdolenz medial beidseits." Die Meniskusprovokationstests seien

beidseits klar negativ. Die Explorandin gebe Schmerzen an beim Packen der Ober-

und Unterschenkel zwecks Prüfung der Stabilität, welche sagittal und seitlich

beidseits erhalten sei. Die Flexion/Extension betrage 140-0-0° beidseits ohne

Hyperflexions- oder Hyperextensionsschmerz (vgl. S. 18 des Gutachtens; IV-Akte

131, S. 19). Im Bericht des G____spitals, Rheumatologie, vom 3. Dezember 2024

(Replikbeilage 1) wurde über das MRI des Kniegelenkes vom April 2024 (unklar

welche Seite) angegeben: Patella alta mit Ödem im superolateralen Hoffa-Fettkörper

als möglicher Hinweis auf ein Impingement; leicht ödematöse proximale

Patellarsehne, Verdacht auf ein Patellaspitzensyndrom. Dieser Röntgenbefund

spricht ebenfalls für eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung der

orthopädischen Situation.

4.8.

Im Übrigen kann auch das Vorliegen eines psychischen Leidens mit

zusätzlicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht unbesehen

negiert werden. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit Januar 2024 (wieder) in

psychotherapeutischer Behandlung, und zwar bei Dr. Q____. Dorthin begab sie

sich gemäss dessen Bericht vom 4. Juni 2024 (IV-Akte 156, S. 5) aufgrund einer

zunehmenden depressiven Stimmung und wegen chronischer Schmerzen. Soweit der

RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 2024 (IV-Akte 163) – Bezug

nehmend auf den Bericht von Dr. Q____ vom 4. Juni 2024 – geltend macht, es

werde darin weder eine eindeutige psychiatrische Diagnose genannt, noch sei

eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen aktenkundig, sodass aus

versicherungsmedizinischer Sicht von keiner Beeinträchtigung der

Arbeitsfähigkeit durch ein psychiatrisches Leiden ausgegangen werden könne,

kann ihm nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Die Schmerzproblematik, der depressive

Zustand sowie im Übrigen auch die Ängstlichkeit waren zwar bereits in früheren

ärztlichen Berichten erwähnt worden und grundsätzlich auch Thema des D____-Gutachtens

gewesen (vgl. u.a. den Bericht des Bethesda Spitals vom 15. Dezember 2014

[IV-Akte 131, S. 34-36]; siehe auch S. 13 f. des Gutachtens des D____

[IV-Akte 131, S. 14 f.]). Dies bedeutet aber nicht per se, dass der psychische

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der D____-Begutachtung gleichgeblieben

ist resp. keine Verschlechterung erfahren hat. Eine derartige Veränderung

erscheint wegen der festgestellten (zusätzlichen) organischen

Beeinträchtigungen resp. deren möglichen Auswirkungen auf die Psyche nicht

ausgeschlossen. Auch zeugen die Aufnahme der psychotherapeutischen Behandlung

und die gehäuften ärztlichen Untersuchungen für einen verstärkten Leidensdruck

der Beschwerdeführerin. Diesbezüglich ist insbesondere zu erwähnen, dass die

Beschwerdeführerin "bei komplexer Schmerzsymptomatik und

Fibromyalgie" von Dr. E____ zuletzt auch noch an das G____spital [...],

Rheumatologie, verwiesen wurde. Im Bericht des G____spitals vom 3. Dezember

2024 (Replikbeilage) wurde denn auch auf eine mögliche psychische Problematik

hingewiesen. So wurde dargetan, die Patientin erwähne ständige Ängste, die sich

ebenfalls vor allen Dingen aus ihrer privaten Situation erklären würden.

Möglicherweise finde sich hier ein psychotherapeutischer Ansatzpunkt, um die

somatischen Beschwerden der Patientin zu adressieren. Unter Umständen würde die

Patientin in diesem Kontext auch von einer anxiolytischen Behandlung

profitieren (vgl. S. 3 des Berichtes). Der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin erscheint daher auch in psychiatrischer Hinsicht als nicht

hinreichend abgeklärt.

4.9.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es diverse Hinweise

gibt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der

Begutachtung durch das D____ resp. seit dem Erlass der Verfügung vom 16.

November 2015 (IV-Akte 141) insgesamt in relevanter Art und Weise

verschlechtert hat. Wie es sich damit konkret verhält, lässt sich jedoch gestützt

auf die vorliegenden Akten nicht zuverlässig feststellen. Indem die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. November 2024 (IV-Akte 165) – gestützt

auf die Einschätzung des RAD – eine zwischenzeitlich eingetretene relevante

Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin verneint hat, hat

sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt (vgl. Erwägung 4.1. hiervor).

4.10.

Es erscheint angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin umfassende

medizinische Abklärungen vornimmt und hernach erneut über den Rentenanspruch

der Beschwerdeführerin entscheidet.

5.

5.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit

gutzuheissen und die Verfügung vom 1. November 2024 aufzuheben. Die Sache ist

zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen sowie zum

anschliessenden erneuten Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2.

Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

5.3.

Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin der anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem

Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich

stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen

Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1 %) zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung vom 1. November 2024 aufgehoben. Die Sache wird an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der

Erwägungen trifft und hernach erneut über den Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin entscheidet.

Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der anwaltlich

vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht

Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni

2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: