IV.2024.105
IVG Rente; Neuanmeldung
8. Mai 2025Deutsch24 min
2006 wurde ihr Arbeitspensum auf 50 % herabgesetzt (vgl. IV-Akte 28, S. 5). Gestützt
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 8. Mai 2025
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), MLaw A. Zalad, S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dominique Flach,
Flach Advokatur GmbH,
Steinengraben 55, 4051 Basel
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2024.105
Verfügung vom 1. November 2024
Rente; Neuanmeldung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____, geboren 1974, arbeitete seit September 2002 100
% als kaufmännische Sachbearbeiterin Rechnungswesen bei der Sozialhilfe der
Stadt Basel (vgl. IV-Akte 9). Ende Juni 2005 meldete sie sich wegen
Fibromyalgie und Diabetes Typ I erstmals zum Bezug von Leistungen der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 1). Per November
2006 wurde ihr Arbeitspensum auf 50 % herabgesetzt (vgl. IV-Akte 28, S. 5). Gestützt
auf den Untersuchungsbericht von Dr. B____ (RAD) vom 8. Juni 2007 (IV-Akte
42) und die Stellungnahme von Dr. C____ (RAD) vom 17. September 2007 (IV-Akte
46) wurde der Beschwerdeführerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl.
IV-Akte 41) mit Verfügung vom 6. Dezember 2007 ab Januar 2005 eine
Viertelsrente gestützt auf einen IV-Grad von 40 % zugesprochen (vgl. IV-Akte
57, S. 2). Unter Berücksichtigung des Untersuchungsberichtes von Dr. B____ vom
6. Dezember 2007 (IV-Akte 55) wurde die Rente – nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 59) – mit Verfügung vom 6. März 2008
aufgehoben (vgl. IV-Akte 65).
b) Im Juli 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin,
welche wieder 80 % gearbeitet hatte, wegen psychischer Überlastung erneut zum
IV-Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 67). Per Ende September 2014 beendete sie
das Arbeitsverhältnis mit der Sozialhilfe der Stadt Basel (vgl. IV-Akte 119, S.
6 und 114, S. 1). Im Rahmen des Abklärungsverfahrens liess die IV-Stelle die
Beschwerdeführerin durch das Gutachtensinstitut D____ (D____) polydisziplinär (psychiatrisch,
endokrinologisch, orthopädisch und allgemeinmedizinisch) begutachten.
Medizinisch gestützt auf das Gutachten vom 10. August 2015 (IV-Akte 131,
S. 2 ff.) verneinte sie – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Akte
135) – mit Verfügung vom 16. November 2015 einen Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 141).
c) Ab dem 25. April 2016 arbeitete die
Beschwerdeführerin erneut 80 % für den Kanton Basel-Stadt, im Amt und Umwelt
und Energie (vgl. IV-Akte 143, S. 7). Im März 2024 meldete sie sich erneut zum
Bezug von Leistungen der IV an (vgl. IV-Akte 143, S. 1 ff.). Die IV-Stelle
traf wiederum entsprechende Abklärungen. Insbesondere holte sie von Dr. E____ den
Bericht vom 10. Juni 2024 (IV-Akte 148) und vom RAD die Stellungnahme vom 9.
Juli 2024 (IV-Akte 150) ein. Mit Vorbescheid vom 13. August 2024
teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, man gedenke, einen
Rentenanspruch abzulehnen, zumal sich der medizinische Sachverhalt nicht in
relevanter Art und Weise verändert habe (vgl. IV-Akte 155). Dazu äusserte sich
die Beschwerdeführerin am 30. August 2024. Der Eingabe legte sie zahlreiche
ärztliche Unterlagen bei (vgl. IV-Akte 156). In der Folge holte die IV-Stelle
beim RAD die Stellungnahme vom 28. Oktober 2024 ein (vgl. IV-Akte 163) und
erliess am 1. November 2024 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung
(vgl. IV-Akte 165).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdef.rerin am 2. Dezember
2024.
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie
beantragt, es sei die Verfügung vom 28. Februar 2024 (recte vom 1. November
2024) aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihr die gesetzlichen
Leistungen zu erbringen. Unter o/e-Kostenfolge. Der Beschwerde hat sie unter
anderem eine E-Mail von Dr. med. F____ vom 19. November 2024 und einen
Verlaufsbericht von Dr. F____ vom 31. Oktober 2024 beigelegt
(Beschwerdebeilagen 3 und 4).
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 25.
Februar 2025 an ihrer Beschwerde fest. Der Eingabe hat sie einen Bericht des G____spitals,
Rheumatologie, vom 3. Dezember 2024 beigelegt (Replikbeilage 1).
d) Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Duplik vom
14.
März 2025 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 8. Mai 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss der
zutreffenden Einschätzung des RAD (Stellungnahmen vom 9. Juli 2024 IV-Akte 150
und vom 28. Oktober 2024 IV-Akte 163 habe sich der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom 16. November 2015 (IV-Akte 141)
resp. der Begutachtung durch das Gutachtensinstitut D____ (Gutachten vom 10.
August 2015; IV-Akte 131, S. 2 ff.) nicht in relevanter Art und Weise
geändert. Damit sei die Ablehnung eines Rentenanspruches als korrekt zu
erachten (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch die Duplik).
2.2
Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf die
Beurteilung des RAD, der insbesondere eine invalidisierende Rhizarthrose
verneine, könne nicht ohne Weiteres abgestellt werden. Der medizinische Sachverhalt
sei bezogen auf die strittige Handproblematik, insbesondere an der dominanten
Hand nicht rechtsgenüglich abgeklärt (vgl. S. 6 ff. der Beschwerde). Auch gelte
es zu berücksichtigen, dass sie ihr Arbeitspensum per 1. Februar 2025 auf 40 %
reduziert habe. Damit steht die medizinische Einschätzung der
Leistungsfähigkeit durch den RAD in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz
zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung
bei einwandfreiem Arbeitseinsatz effektiv realisiert und im Austausch mit der
Arbeitgeberin objektiv realisierbar sei (vgl. S. 2 der Replik).
2.3
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. November 2024 (IV-Akte 165) gestützt
auf die vorliegenden Akten zu Recht mangels zwischenzeitlich eingetretener
relevanter Verschlechterung des Gesundheitszustandes erneut einen
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.
3.
3.1
3.1.1. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf eine Rente
versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a); während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres mindestens
40.
% invalid sind (lit. c).
3.1.2
Gestützt auf Art. 28b IVG wird die Höhe
des Rentenanspruches in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt
(Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil
dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht
Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 %
gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).
3.2
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens
nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches
nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.3
3.3.1
Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art.
17.
Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des
Bundesgerichts 8C_404/2021 vom 22. März 2022 E. 3.2.).
3.3.2
Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000.
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend
erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer
Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert.
3.3.3
Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu
prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die
lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169
E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).
3.4
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 16.
November 2015 (IV-Akte 141) den Referenzzeitpunkt.
4.
4.1
Gemäss Art. 43 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren,
nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die
erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich
festzuhalten (Abs. 1). Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang
der notwendigen Abklärungen (Abs. 1bis). Was zu beweisen ist,
ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den
Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den
Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2).
4.2
Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche
bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231, 232
E. 5.1). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.3
4.3.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
4.3.2
Berichten versicherungsinterner medizinischer
Fachpersonen kommt praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem
gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger
veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein
Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens erledigt werden, so
sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur
geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen
vorzunehmen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5 in fine; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2;
BGE 135 V 465, 469 E. 4.4).
4.4
4.4.1
Der Verfügung vom 16. November 2015 (IV-Akte 141) lag in
medizinischer Hinsicht das Gutachten des D____ vom 10. August 2015
(IV-Akte 131, S. 2 ff.) zugrunde. In diesem waren folgende Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten worden: (1.) atypische
Depression (ICD-10 F32.8), DD Angst und Depression gemischt (ICD-10 F41.2); (2.)
Diabetes mellitus Typ 1, ED 2000 (ICD-10 E10.90), (a.) mögliche beginnende
Polyneuropathie, ansonsten keine Spätkomplikationen, (b.) unter
Insulin-Pumpen-Therapie, unbefriedigende Einstellung, HbA1c 8.4 %, (c.) häufige
leichtgradige Hypoglykämien, Hypoglykämie-Wahrnehmung erhalten (vgl. S. 24 des
Gutachtens).
4.4.2
In der Liste der Diagnosen ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit war angeführt worden (vgl. S. 24 f.): (1.) akzentuierte
Persönlichkeitszüge mit unsicher ängstlichen und asthenischen Anteilen (ICD-10 Z73.1);
(2.) chronische Schulterbeschwerden der dominanten rechten Seite (ICD-10
M79.61/Z98.8), (a.) Status nach Schulterarthroskopie, Bizepstenotomie und
Tenodese, Akromioplastik und Resektion des Akromioklavikulargelenkes am 13.
März 2008, (b.) Status nach Schulterarthroskopie, Débridement der
Supraspinatussehne bei Unterflächenpartialruptur, subacromiale Bursektomie,
Akromioplastik und Débridement des Akromioklavikulargelenkes am 5. September 2013,
(c.) intraoperativer Befund: Chondromalazie Grad II kranial, Glenoid intakt und
Degeneration der Supraspinatussehne von maximal ¼ der Dicke, (d.) radiologisch
unauffälliger Befund (Rx 3. März 2015), (e.) klinisch bis auf
Protraktionsfehlhaltung und Rund-Hohlrücken unauffälliger Befund; (3.) chronische
Schulterbeschwerden links (ICD-10 M75.4), (a.) radiologisch unauffälliger Befund
(Rx vom 3. März 2015), klinisch bis auf Zeichen des subakromialen
Impingements bei Protraktionsfehlhaltung und Rund-Hohlrücken unauffälliger Befund;
(4.) konstitutionell vermehrte Bandlaxizität (ICD-10 M35.7), (5.) chronische
Autoimmunthyreoiditis (ICD-10 E06.3), adäquat substituiert; (6.) Übergewicht mit
BMI 29 kg/m2 (ICD-10 E66.9), (7.) Migräne (ICD-10 G43.9); (8.) gastroösophagealer
Reflux (ICD-10 K21.9) und (9.) Obstipation (ICD-10 K59.0).
4.4.3
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit war im Gutachten des D____
ausgeführt worden, bei der endokrinologischen Untersuchung habe man
festgestellt, dass der Diabetes mellitus Typ I mit Insulinpumpen-Therapie mässig
gut eingestellt sei. Aufgrund der labilen Stoffwechsellage mit häufigen
Hypoglykämien seien Arbeiten mit potentieller Selbst- oder Fremdgefährdung ungeeignet.
Die Explorandin sollte jederzeit die Möglichkeit haben, ihren Blutzucker zu
messen und sich entweder Insulin zu applizieren oder Kohlenhydrate zu sich zu
Dispositiv
nehmen. Aus diesen Gründen bestehe aus endokrinologischer Sicht eine
Leistungseinschränkung von 20 %. Die adäquat substituierte Hypothyreose
bedinge keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 26 des Gutachtens).
Bei der psychiatrischen Untersuchung habe sich die Explorandin mit einer Reihe
von psychosomatischen Symptomen präsentiert. Die Stimmungslage sei besorgt und
getrübt, jedoch vor allem gehetzt, ängstlich und unsicher. Psychiatrisch stünden
einerseits die ängstlich-unsicheren. aber auch die asthenisch-abhängigen
Persönlichkeitszüge im Vordergrund. Sekundär könne weiterhin die Diagnose einer
atypischen Depression gestellt werden. Diesbezüglich bestünden unspezifische
Symptome wie körperliche und psychische Anspannung, Ängste und leichte
depressive Verstimmungen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund der
atypischen Depression, die gegenwärtig nicht besonders ausgeprägt sei, eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 %. Die akzentuierten
Persönlichkeitszüge hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 26
des Gutachtens). Bei der orthopädischen Untersuchung der Wirbelsäule habe sich
eine freie Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte gezeigt. Auch an den
Extremitäten habe eine freie Beweglichkeit mit guter Kraftentfaltung bestanden.
Der Befund an der rechten Schulter sei vollkommen unauffällig gewesen, während
links ein subakromiales Impingement bestanden habe. An den Ellbogen hätten
Hinweise für eine radiale sowie rechts zusätzlich ulnare Epicondylopathie vorgelegen,
während eine auffallend grossflächige Druckdolenz an der rechten Hand anatomisch
nicht klar habe zugeordnet werden können. Neurologisch hätten keine Hinweise
für eine spinale Kompressionsproblematik oder die Läsion eines grösseren
peripheren Nervs bestanden. Zusammenfassend hätten sich die von der Explorandin
massiv beklagten Beschwerden im Bereich der rechten Schulter keinesfalls
vollständig begründen lassen. Es hätten deutliche Hinweise für eine
nicht-organische Beschwerdekomponente vorgelegen. Aus orthopädischer Sicht
bestehe für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Verrichtungen,
einschliesslich jener im angestammten Bereich, keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit. Bei der allgemeininternistischen Untersuchung habe keine
Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können (vgl. S.
26 des Gutachtens).
4.4.4. Abschliessend wurde im Gutachten des D____
klargestellt, insgesamt gelange man aus polydisziplinärer Sicht zum Schluss,
dass bei der Explorandin für die angestammte Tätigkeit ebenso wie für andere
körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten eine Arbeits-
und Leistungsfähigkeit von 80 % bestehe, ganztags verwertbar mit der
Möglichkeit zu vermehrten Pausen. Die Arbeitsunfähigkeit aus endokrinologischer
und aus psychiatrischer Sicht würden sich nicht addieren, sondern ergänzen. Es
könnten die gleichen Zeitabschnitte zum Einlegen vermehrter Pausen verwendet
werden (vgl. S. 26 des Gutachtens).
4.4.5. Gestützt auf diese gutachterlichen Aussagen hatte die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. November 2015 – ausgehend von einer insgesamt
bestehenden 80%igen Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der
angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit (berücksichtigend die endokrinologische
und psychiatrische Beeinträchtigung) – einen Rentenanspruch verneint (vgl.
IV-Akte 141).
4.5.
4.5.1. Was die Zeit nach Erlass der
Verfügung vom 15. November 2015 (IV-Akte 141) angeht, so traten bei der
Beschwerdeführerin neu Probleme an den Händen auf. Solche hatten im Zeitpunkt
der Untersuchung durch das D____ nicht bestanden. Im Gutachten vom 10.
August 2015 war ausgeführt worden, es bestehe eine symmetrisch freie
Beweglichkeit der Hand- und sämtlicher Fingergelenke. Des Weiteren war
festgehalten worden: "symmetrisch mässig kräftiger Händedruck,
vollständiger Faustschluss und Spitzgriff sowie vollständiges, symmetrisch sehr
kräftiges Fingerspreizen; beidseits weder Bewegungsschmerz, Schwellung noch
vermehrte palmare Beschwielung; auffallend grossflächige Druckdolenz
radiokarpal einschliesslich Daumensattelgelenk rechts" (vgl. S. 18
des Gutachtens; IV-Akte 131, S. 19).
4.5.2. Im weiteren Verlauf wurde bei der Beschwerdeführerin zunächst eine Tendovaginitis
stenosans am A1-Ringband des linken Daumens diagnostiziert (vgl. den Bericht
der H____ Klinik vom 4. Januar 2023 (IV-Akte 156, S. 20). Die
Beschwerdeführerin verspürte schliesslich auch im Bereich des rechten
Handgelenkes bzw. Daumens Schmerzen. Dr. I____ (H____ Klinik) ging von
einer beginnenden Tendovaginitis de Quervain am rechten Handgelenk aus. Zudem wurde
festgestellt, das CMC-1 Gelenk scheine schmerzhaft gereizt zu sein. Man werde
noch ein Röntgenbild mit der Frage nach einer Rhizarthrose an der rechten Hand
durchführen. Die Diagnosen, die Dr. I____ stellte, lauteten auf: (1.) Tendovaginitis
stenosans A1-Ringband Dig 1 Hand links adominant; (2.) Tendovaginitis de
Quervain 1. Strecksehnenfach Handgelenk rechts; (3.) Verdacht auf leicht
aktivierte Rhizarthrose CMC1-Gelenk rechts (vgl. insb. den Bericht vom 18.
Januar 2023 [IV-Akte 156, S. 18] sowie den Eintrag in der Krankengeschichte vom
12. April 2023 [IV-Akte 156, S. 9]).
4.5.3. Wegen der Tendovaginitis stenosans am A1-Ringband des linken
Daumens wurde die Beschwerdeführerin am 22. Juni 2023 operiert (A1-Ringbandspaltung
am linken Daumen; vgl. u.a. die Einträge vom 20. Juni 2023 und vom 27. Juni
2023 in der Krankengeschichte IV-Akte 156, S. 10).
4.5.4. Die von Dr. J____ (Rheumapraxis K____) veranlasste MRT der rechten
Hand vom 8. November 2023 ergab eine Tendovaginitis de Quervain (vgl.
IV-Akte 156, S. 24). Dr. J____ führte im Bericht vom 19. November 2023
(IV-Akte 156, S. 21 ff.) an, klinisch und radiologisch handelt es sich um eine
mechanisch bedingte Reizung der Daumenstrecker rechts sowie muskulären Hartspann
der Unterarm- und Nacken- resp. Schultergürtelmuskulatur. Auslöser dürfte unter
anderem die relative Schonung der rechten oberen Extremität nach der operativen
A1-Ringbandspaltung des linken Daumens im Juni 2023 sein.
4.5.5. Die in der Folge von der Beschwerdeführerin konsultierte L____ Klinik
hielt am 12. Januar 2024 in der Krankengeschichte fest, die Patientin weise
klinisch und sonographisch verifiziert eine stark ausgeprägte,
operationsbedürftige De Quervain Tendovaginitis stenosans des 1.
Strecksehnenfachs mit isoliertem Subkompartiment der EPB-Sehne auf. Die konservative
Behandlung spreche bei dieser Form der Tendovaginitis de Quervain in der Regel
nicht an (vgl. IV-Akte 156, S. 27). Daraufhin erfolgte am 13. Februar 2024 die
Spaltung des 1. Strecksehnenfachs mit Tenolyse der EPB-Sehne und
Retinaculum-Erweiterungsplastik Handgelenk rechts (vgl. IV-Akte 125, S. 25 f.).
Im weiteren Verlauf klagte die Beschwerdeführerin über starke Schmerzen im
Bereich des Daumensattelgelenkes rechts. Als Ergebnis der Konsultation vom 3.
April 2024 wurde festgehalten, es bestehe aktuell eine aktivierte beginnende
Rhizarthrose rechts. Des Weiteren wurde angegeben: "klinisch Ergussbildung
bei Chondromalazie; Röntgen Gelenkspaltverschmälerung Daumensattelgelenk bei
guter Gelenkzentrierung als Hinweise für eine beginnende Chondromalazie (Rhizarthrose)
rechts" (vgl. IV-Akte 156, S. 25).
4.5.6. Dr. M____ (RAD) machte in seiner Stellungnahme vom 9.
Juli 2024 geltend, neu sei der Nachweis eines Gesundheitsproblems im Bereich
beider Hände und des linken Handgelenks (beginnende Rhizarthrose rechts,
Tendovaginitis stenosans des 1. Strecksehnenfaches Typ De Quervain rechts,
Ringbandspaltung-OP Daumen links am 22. Juni 2023). Insofern sei zumindest von
einer Änderung des Gesundheitszustandes auszugehen. Diese wirke sich jedoch aus
fachorthopädischer Sicht nicht additiv auf die bereits im Jahr 2015
gutachterlich attestierte Restarbeitsfähigkeit von 80 % aus.
4.5.7. Im Bericht von Dr. N____, O____spital [...], vom 19.
August 2024 wurde als Diagnose der Verdacht auf eine beginnende Rhizarthrose
CMC I-Gelenke beidseits bei Hyperlaxizität beidseits angeführt (vgl. IV-Akte
156, S. 28).
4.5.8. Mit Stellungnahme vom 28. Oktober 2024 (IV-Akte 163)
machte Dr. M____ (RAD) – Bezug nehmend auf den erwähnten Bericht von Dr. N____
vom 19. August 2024 – geltend, die klinisch erhobenen Werte würden aus
fachorthopädischer Sicht eindeutig gegen das Vorliegen einer invalidisierenden
Rhyzarthrose sprechen, zumal die Diagnose konventionell radiologisch und
kernspintomografisch nicht habe gesichert werden können (vgl. auch den MRT-Bericht
vom 8. November 2023) und nur aufgrund des klinischen Befundes gestellt worden
sei.
4.5.9. Im Verlaufsbericht vom 31. Oktober 2024
(Beschwerdebeilage 4) wiederholte Dr. N____ die bereits im Bericht vom 19.
August 2024 gestellte Diagnose. Mit E-Mail vom 19. November 2024
(Beschwerdebeilage 3) führte er – Bezug nehmend auf die Stellungnahme von Dr. M____
– aus, werde klinisch eine Rhizarthrose vermutet, müsse die Bildgebung nicht
unbedingt bereits eine Diagnose sichern, wenn es sich um ein Frühstadium handle,
sei dies nun ein Röntgenbild oder auch ein MRI. Die Testinfiltration habe auf
alle Fälle eine klare Schmerzursache im Daumensattelgelenk gezeigt. Damit seien
die Schmerzen entweder durch eine beginnende Rhizarthrose/Gelenksarthritis oder
eine Gelenksinstabilität verursacht. Die Konsequenzen seien bezüglich Therapie
dieselben, weshalb ein erneutes MRI nicht weiterhelfe. Die Röntgenbilder seien
aktuell genug (rechts 6/24, links 8/24).
4.6.
Unter Berücksichtigung der Berichte der Ärzte, welche die
Beschwerdeführerin wegen der Handproblematik untersucht haben (insb. diejenigen
von Dr. N____ und der L____ Klinik) kann nicht ohne Weiteres von einer
weiterhin bestehenden 80%igen Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in
der angestammten Bürotätigkeit (und einer entsprechend angepassten
Verweistätigkeit) ausgegangen werden. Denn das einwandfreie Funktionieren der
Hände wird grundsätzlich nicht nur in der angestammten Bürotätigkeit der
Beschwerdeführerin, sondern im Normalfall auch in vielen anderen Tätigkeiten vorausgesetzt.
Zumindest aus der Sicht des nicht fachärztlich geschulten Gerichts können daher
zusätzliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden. Die
Berichte der behandelnden Ärzte vermögen zumindest geringe Zweifel an der
Richtigkeit der Einschätzung von Dr. M____ hervorzurufen.
4.7.
4.7.1. Zusätzlich Zweifel an der Richtigkeit der – sich auf die
Handproblematik beschränkenden – Beurteilung von Dr. M____ hervorzurufen
vermögen im Übrigen auch noch weitere medizinische Berichte. Dies gilt
insbesondere in Bezug auf die Untersuchungsberichte betreffend die rechte
Schulter, die HWS und Knie (vgl. die nachstehenden Ausführungen).
4.7.2. Im Gutachten des D____ war in Bezug auf die rechte
operierte Schulter festgehalten worden: "blande Operationsnarben rechts;
leichtgradige Schwellung im Bereich der Pars descendens des Trapezius dieser
Seite bei ansonsten praktisch symmetrischem Relief; keine Druckdolenz; Flexion
und Abduktion 170º; Innenrotation rechts bis zwei Querfinger unterhalb der
Skapulaspitze mit Angabe eines Ziehens klavikulär rechts; Aussenrotation 60º;
Impingement-Test positiv" (vgl. S. 18 des Gutachtens; IV-Akte 131, S. 19).
In Bezug auf den Röntgenbefund (ap 3. März 2015 P____ Spital) war festgehalten
worden: leichtgradige Dichteanhebung humeral rechts im Ansatzbereich der
Supraspinatussehne, insgesamt aber altersentsprechend regelrechter
osteoartikulärer Befund (vgl. S. 19 des Gutachtens; IV-Akte 131, S. 20). Die
MR-Arthrografie der rechten Schulter vom 24. Mai 2018 (IV-Akte 156, S. 40)
zeigte dann mehrere pathologische Veränderungen und eine Bursitis (vgl. insb.
den Eintrag in der Krankengeschichte vom 25. Oktober 2018; IV-Akte 156, S. 38).
Aufgrund dieses Röntgenbefundes lässt sich eine Verschlechterung der Situation
an der rechten Schulter resp. eine allfällige – damit einhergehende – Beeinträchtigung
der Arbeitsfähigkeit nicht ausschliessen.
4.7.3. Im Gutachten des D____ war über die Untersuchung der HWS
ausgeführt worden, die Explorandin gebe praktisch eine ubiquitären Druckdolenz
an, doch sei die Nackenmuskulatur keinesfalls relevant verspannt. Des Weiteren
war angeführt worden: "Rotation 80° links und 90° rechts, Lateralflexion
40° links und 30° rechts sowie Kinn-Jugulum-Abstand 0/21 cm; auf Nachfrage
ausschliessliche Angabe eines Ziehens am Trapezius rechts während der
Inklination" (vgl. S. 17 f. des Gutachtens; IV-Akte 131, S. 18 f.). Im
Bericht des G____spitals, Rheumatologie, vom 3. Dezember 2024 (Replikbeilage 1)
wurde nunmehr folgender Befund MRT HWS 12/2023 festgehalten: "progrediente
Diskushernie HWK 6/7 rechts sowie leichter Spinalkanalstenose rechts; keine
Myelopathie; keine Nervenwurzelkompression oder höhergradige foraminale/spinale
Stenose; Untersuchungsposition: geringe Diskusvorwölbung HWK 5/6". Auch
angesichts dieses Röntgenbefundes lässt sich eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes nicht ohne Weiteres ausschliessen.
4.7.4. In Bezug auf die Knie-Untersuchung war im Gutachten des
D____ festgehalten worden: "beidseits keine Überwärmung oder Ergussbildung;
symmetrisch freies Patellaspiel ohne jegliche femoropatelläre Krepitation; beidseits
bezüglich Lokalisationen und Intensität keinesfalls reproduzierbare, teilweise
fehlende Druckdolenz medial beidseits." Die Meniskusprovokationstests seien
beidseits klar negativ. Die Explorandin gebe Schmerzen an beim Packen der Ober-
und Unterschenkel zwecks Prüfung der Stabilität, welche sagittal und seitlich
beidseits erhalten sei. Die Flexion/Extension betrage 140-0-0° beidseits ohne
Hyperflexions- oder Hyperextensionsschmerz (vgl. S. 18 des Gutachtens; IV-Akte
131, S. 19). Im Bericht des G____spitals, Rheumatologie, vom 3. Dezember 2024
(Replikbeilage 1) wurde über das MRI des Kniegelenkes vom April 2024 (unklar
welche Seite) angegeben: Patella alta mit Ödem im superolateralen Hoffa-Fettkörper
als möglicher Hinweis auf ein Impingement; leicht ödematöse proximale
Patellarsehne, Verdacht auf ein Patellaspitzensyndrom. Dieser Röntgenbefund
spricht ebenfalls für eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung der
orthopädischen Situation.
4.8.
Im Übrigen kann auch das Vorliegen eines psychischen Leidens mit
zusätzlicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht unbesehen
negiert werden. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit Januar 2024 (wieder) in
psychotherapeutischer Behandlung, und zwar bei Dr. Q____. Dorthin begab sie
sich gemäss dessen Bericht vom 4. Juni 2024 (IV-Akte 156, S. 5) aufgrund einer
zunehmenden depressiven Stimmung und wegen chronischer Schmerzen. Soweit der
RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 2024 (IV-Akte 163) – Bezug
nehmend auf den Bericht von Dr. Q____ vom 4. Juni 2024 – geltend macht, es
werde darin weder eine eindeutige psychiatrische Diagnose genannt, noch sei
eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen aktenkundig, sodass aus
versicherungsmedizinischer Sicht von keiner Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit durch ein psychiatrisches Leiden ausgegangen werden könne,
kann ihm nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Die Schmerzproblematik, der depressive
Zustand sowie im Übrigen auch die Ängstlichkeit waren zwar bereits in früheren
ärztlichen Berichten erwähnt worden und grundsätzlich auch Thema des D____-Gutachtens
gewesen (vgl. u.a. den Bericht des Bethesda Spitals vom 15. Dezember 2014
[IV-Akte 131, S. 34-36]; siehe auch S. 13 f. des Gutachtens des D____
[IV-Akte 131, S. 14 f.]). Dies bedeutet aber nicht per se, dass der psychische
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der D____-Begutachtung gleichgeblieben
ist resp. keine Verschlechterung erfahren hat. Eine derartige Veränderung
erscheint wegen der festgestellten (zusätzlichen) organischen
Beeinträchtigungen resp. deren möglichen Auswirkungen auf die Psyche nicht
ausgeschlossen. Auch zeugen die Aufnahme der psychotherapeutischen Behandlung
und die gehäuften ärztlichen Untersuchungen für einen verstärkten Leidensdruck
der Beschwerdeführerin. Diesbezüglich ist insbesondere zu erwähnen, dass die
Beschwerdeführerin "bei komplexer Schmerzsymptomatik und
Fibromyalgie" von Dr. E____ zuletzt auch noch an das G____spital [...],
Rheumatologie, verwiesen wurde. Im Bericht des G____spitals vom 3. Dezember
2024 (Replikbeilage) wurde denn auch auf eine mögliche psychische Problematik
hingewiesen. So wurde dargetan, die Patientin erwähne ständige Ängste, die sich
ebenfalls vor allen Dingen aus ihrer privaten Situation erklären würden.
Möglicherweise finde sich hier ein psychotherapeutischer Ansatzpunkt, um die
somatischen Beschwerden der Patientin zu adressieren. Unter Umständen würde die
Patientin in diesem Kontext auch von einer anxiolytischen Behandlung
profitieren (vgl. S. 3 des Berichtes). Der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin erscheint daher auch in psychiatrischer Hinsicht als nicht
hinreichend abgeklärt.
4.9.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es diverse Hinweise
gibt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der
Begutachtung durch das D____ resp. seit dem Erlass der Verfügung vom 16.
November 2015 (IV-Akte 141) insgesamt in relevanter Art und Weise
verschlechtert hat. Wie es sich damit konkret verhält, lässt sich jedoch gestützt
auf die vorliegenden Akten nicht zuverlässig feststellen. Indem die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. November 2024 (IV-Akte 165) – gestützt
auf die Einschätzung des RAD – eine zwischenzeitlich eingetretene relevante
Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin verneint hat, hat
sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt (vgl. Erwägung 4.1. hiervor).
4.10.
Es erscheint angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin umfassende
medizinische Abklärungen vornimmt und hernach erneut über den Rentenanspruch
der Beschwerdeführerin entscheidet.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
gutzuheissen und die Verfügung vom 1. November 2024 aufzuheben. Die Sache ist
zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen sowie zum
anschliessenden erneuten Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.2.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
5.3.
Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem
Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen
Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1 %) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung vom 1. November 2024 aufgehoben. Die Sache wird an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der
Erwägungen trifft und hernach erneut über den Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin entscheidet.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht
Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: