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Entscheid

IV.2024.106

IVG Einkommensvergleich unrichtig, weitere Abklärungen notwendig; Beschwerdegutheissung.

26. März 2025Deutsch41 min

Beschwerdeführer ein Central-Cord-Syndrom bei Myelopathie und hochgradiger Spinalkanalstenose

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 26.

März 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

C____

[...]

Beigeladene

Gegenstand

IV.2024.106

Verfügung vom 30. Oktober 2024

Einkommensvergleich unrichtig,

weitere Abklärungen notwendig; Beschwerdegutheissung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1979 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit 1. Juli 2021 bei

der D____ GmbH als er am 13. August 2021 beim Treppensteigen (vgl.

Schadenmeldung UVG, IV-Akte 54, S. 69) stürzte. Durch den Unfall zog sich der

Beschwerdeführer ein Central-Cord-Syndrom bei Myelopathie und hochgradiger Spinalkanalstenose

auf Höhe HWK3 bis HWK5 zu (vgl. Operationsbericht vom 27.08.2021, IV-Akte 27,

S. 81; Austrittsbericht des E____ vom 06.09.2021, IV-Akte 27, S. 54). Er musste

sich deswegen am 27. August 2021 einer Halswirbelsäulen-Operation mit

mikrochirurgischer Laminektomie HWK4 mit Undercutting HWK3-HWK5 unterziehen

(a.a.O.). Mit Schreiben vom 14. September 2021 kündigte die Arbeitgeberin das

Arbeitsverhältnis per 18. September 2021 (IV-Akte 27, S. 37).

Der Beschwerdeführer meldete sich am 24. September 2021 (Posteingang)

bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 19). Diese teilte daraufhin

dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 8. November 2021 mit, dass keine

Eingliederungsmassnahmen möglich seien und sein Anspruch auf Rente geprüft

werde (IV-Akte 28). Vom 6. September 2021 bis am 2. Dezember 2021 hielt sich

der Beschwerdeführer zur stationären Rehabilitation im F____ [...] auf (Austrittsbericht

vom 13.12.2021, IV-Akte 35, S. 2 ff.). Anschliessend wurde er dort bis am 8.

April 2022 in der tagesklinischen Rehabilitation betreut (Bericht vom

27.06.2022, IV-Akte 49, S. 3). Am 1. Dezember 2022 wurde ein MRI

Halswirbelsäule angefertigt (IV-Akte 91, S. 435).

Ab dem 23. Februar 2022 befand sich der Beschwerdeführer in

Behandlung bei Dr. med.G____, Fachärztin für Anästhesie FMH, Interventionelle

Schmerztherapie (IV-Akte 45, S. 7 ff.). Zudem besuchte er am 1. März 2023 die

ambulante Schmerzsprechstunde des [...]spitals [...] (IV-Akte 80, S. 8 ff.).

Dr. med. H____, Fachärztin für Physikalische Medizin und

Rehabilitation FMH, und Dr. med. I____, Allgemeine Innere Medizin FMH,

Vertrauensarzt SGV, gaben am 14. März 2022 resp. 14. Mai 2022 im Auftrag der

Unfallversicherung eine versicherungsmedizinische Einschätzung ab (IV-Akte 54,

S. 287 ff.; IV-Akte 54, S. 267 ff.). Am 9. Juni 2023 fand eine erneute

Konsultation in der Schmerzsprechstunde des [...]spitals [...] statt (IV-Akte

91, S. 527 f.).

Am 24. Oktober 2022 wurde eine Exzision der lateralen Halszyste

links durchgeführt (vgl. Operationsbericht, IV-Akte 55, S. 8) und der

Beschwerdeführer hierfür bis am 27. Oktober 2022 am E____ hospitalisiert

(IV-Akte 55, S. 3). Am 19. Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführer am

Neurozentrum [...] untersucht (IV-Akte 69).

Die Beschwerdegegnerin gewährte mit Mitteilung vom 11. Januar

2023 Arbeitsvermittlung (IV-Akte 60). Ab dem 19. Juli 2023 fand ein

Aufbautraining bei der J____ GmbH in [...] statt, welches am 21. August 2023 aus

gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden musste (Abschlussbericht, IV-Akte

103; Mitteilung IV-Akte 105).

Die K____ GmbH (nachfolgend K____) erstattete am 16. Oktober

2023 im Auftrag der zuständigen Unfallversicherung ein Gutachten (IV-Akte 123, S.

596 ff.). Hierzu nahm der Regionale Ärztliche Dienst (nachfolgend RAD) am 19.

März 2024 Stellung (IV-Akte 129). In der Folge informierte die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 5. August 2024,

dass sie gestützt auf das Gutachten der K____ beabsichtigte, einen

Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 20% (2022-2023), resp. 28% (ab

2024) abzulehnen (IV-Akte 130). Dagegen erhob der Beschwerdeführer vertreten

durch die [...] Einwand unter Verweis auf den Bericht von Dr. med. G____ vom

16. Dezember 2023 (IV-Akte 137). Nachdem der Rechtsdienst und der RAD hierzu am

27. September 2024 (IV-Akte 141) resp. am 9. Oktober 2024 (IV-Akte 142)

Stellung genommen hatten, hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30.

Oktober 2024 am Vorbescheid fest (IV-Akte 145).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2024 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 30. Oktober 2024 sei aufzuheben und die

Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer basierend auf einer

Arbeitsunfähigkeit von 80% und einem Valideneinkommen auf Basis des letzten

Einkommens vor dem Unfall vom 13. August 2021 von Fr. 71’500.00 eine

Invalidenrente auszurichten.

2.

Dem

Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren vor dem

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt das Recht zur unentgeltlichen

Rechtspflege zu gewähren, beschränkt auf die Verfahrenskosten, und es sei ihm

die unterzeichnende Rechtsanwältin als amtliche Anwältin beizuordnen.

3.

Eventualiter: Die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Oktober 2024 sei aufzuheben und die

Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen, verbunden mit der Anordnung, eine neue Verfügung im Sinne der

Beschwerderügen zu erlassen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 16.

Januar 2025 die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf

einzutreten sei, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

Mit Instruktionsverfügung vom 20. Januar 2025 wird die

Pensionskasse C____ dem Verfahren beigeladen.

Die C____ verzichtet mit Eingabe vom 23. Januar 2025 auf eine

Stellungnahme.

Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 19. Februar 2025 an

den gestellten Rechtsbegehren fest. Seine Rechtsvertreterin reicht eine

Honorarnote ein.

III.

Mit Instruktionsverfügung vom 20. Januar 2025 wird dem Beschwerdeführer

die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung mit B____, Rechtsanwältin,

[...], bewilligt.

IV.

Am 26. März 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ermittelte

in der angefochtenen Verfügung gestützt auf einen Einkommensvergleich für den

Zeitraum ab August 2022 einen rentenausschliessenden IV-Grad von 20% resp. für

den Zeitraum ab Januar 2024 einen solchen von 28%. In medizinischer Hinsicht

stützte sie sich im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der K____

GmbH vom 16. Oktober 2023, welches die Unfallversicherung eingeholt hatte

(IV-Akten 123, S. S. 596 ff.) sowie zwei Stellungnahmen des RAD vom 19. März

2024.

(IV-Akte 129) und vom 9. Oktober 2024 (IV-Akte 142).

2.2

Der Beschwerdeführer beanstandet

zur Hauptsache die von der Beschwerdegegnerin angenommene Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit von 100% mit einer Leistungsminderung von 30% (Beschwerde, S.

5.

ff.) und bringt unter Hinweis auf die Berichte seiner behandelnden Ärzte vor,

er sei zu 80% arbeitsunfähig (a.a.O.). Zudem bemängelt er den von der

Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensvergleich, insbesondere das von ihr

herangezogene Valideneinkommen (Beschwerde, S. 9 f.).

2.3

Umstritten und im Folgenden zu

prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. Oktober 2024

(IV-Akte 145) zu Recht einen Rentenanspruch abgelehnt hat.

3.

3.1

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in

der seit dem 1. Januar 2022 anwendbaren Fassung haben Anspruch auf eine Rente

versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%

arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses

Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

3.2

Zur Beurteilung

sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher

medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Im Rahmen der

Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den

Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.3

3.3.1. Das Bundesrecht schreibt

nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Es gilt der

Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder

Gutachten. Vielmehr gilt es das gesamte Beweismaterial zu würdigen und bei sich

widersprechenden medizinischen Berichten die Gründe anzugeben, warum auf die

eine oder andere medizinische These abzustellen ist (BGE 143 V 124, 126 f. E.

2.2.2).

3.3.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232

mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.4

3.4.1. Gutachten externer

Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG

eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das

Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.4.2

Berichte versicherungsinterner Ärzte sind nur soweit zu

berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer

Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

3.4.3

In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der

Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten

ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/cc).

3.5

Gemäss Art. 16 ATSG in

Verbindung mit Art. 28a Abs. 3 IVG wird für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

3.6

Nach ständiger Rechtsprechung

sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des

frühestmöglichen Rentenbeginns massgebend. Validen- und Invalideneinkommen sind

auf zeitidentischer Grundlage zu erheben; allfällige rentenwirksame Änderungen

der Vergleichseinkommen sind bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen.

Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich die aktuellsten

statistischen Daten zu verwenden, womit die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf

den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten gemeint sind

(BGE 150 V 67, 70 E. 4.2; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_747/2023

vom 12. Dezember 2024 E. 4.2.4.).

4.

4.1

Den eingereichten Akten sind folgende, vorliegend

wesentliche medizinische Stellungnahmen zu entnehmen:

4.2

4.2.1. Vom 13. August 2021 bis 6. September 2021 wurde der

Beschwerdeführer am E____ (nachfolgend E____) hospitalisiert. Dort wurde ein Central Cord Syndrom bei Myelopathie und hochgradiger

Spinalkanalstenose HWK3-5 nach Sturz unter

C2 am 13. August 2021 diagnostiziert. Als weitere Diagnosen wurden eine Vasovagale

Synkope mit Asystolie am 13. August 2021 bei Mobilisation mit 4-maliger

Herzdruckmassage, ein V.a. auf laterale Halszyste sowie ein St. n.

Schulter-ASK, Bicepstenodese, Supraspinatusnaht (double row) und Acromioplastik

rechts im 2016 bei bursaseitiger Partialruptur Suprasplnatussehne rechts mit

Bizepstendinopathie festgestellt (Austrittsbericht vom 06.09.2021, IV-Akte 123,

S. 83).

4.2.2

Der Beschwerdeführer unterzog sich am 27. August 2021 einer

Halswirbelsäulen-Operation mit mikrochirurgischer Laminektomie HWK 4 und

Undercutting HWK3-HWK 5, nachdem er nach dem Sturz an bilateralen,

elektrisierenden Brachialgien sowie unter einer Handschwächerechts Kraftgrad M3

und einer Deltoideus-Pareserechts Kraftgrad M4-/5 gelitten habe (vgl. Operationsbericht,

IV-Akte 27, S. 81).

4.2.3

In der F____ [...], wo sich der Beschwerdeführer vom 6. September

2021.

bis am 2. Dezember 2021 stationär aufhielt, wurden folgende Diagnosen

gestellt (Austrittsbericht vom 13.12.2021, IV-Akte 35, S. 2 ff.):

1.

lnkomplette Tetraplegie, 13.08.2021

Ätioloqie:

- Sturz unter C2 bei hochgradiger SKS HWK3-5

Diaqnostik:

- MRI HWS 16.08.2021: Hochgradige SKS HWK3-5 mit Myelopathie.

Hochgradige neuroforaminale Stenose HWK3/4 und HWK4/5 bds.

- SSEP vom 09.09.2021 mit unauffälligem Befund

Operation:

- Laminektomie HWK4, Undercutting HWK3-5, Duranaht 27.08.2021

Klinik:

- Central-Cord-Syndrom, neuropathische Schmerzen

Komplikation:

- 4-malige Herzdruckmassage bei vasovagaler Synkope mit

Asystolie 13.08.2021

Weitere Verletzunqen:

- Fissurale Fraktur Proc. articularis superior HWK7 links.

Prävertebrales Hämatom HWK1-HWK5 (max. 7 mm), ED 16.08.2021

2.

Vd. a. laterale Halszyste

- CT HWS 13.08.2021: RF (21x44x55 mm) posteromedial M.

sternocleidomastoideus und lateroinferior zur Carotisbifurkation, a. e.

zystisch und lateraler Halszyste (2 Kiemenbogen) entsprechend

3.

St. n. Schulter-ASK 2017, Bicepstenodese,

Supraspinatusnaht (double row) und Acromioplastík rechts im 2016 bei

bursaseitiger Partialruptur Supraspinatussehne rechts mit Bizepstendinopathie

4.

Verdacht auf Nervus medianus und ulnaris beidsseitig

- Klinik: Schmerzen und Parästhesien

- ENG vom 11.10.2021: Kein Hinweis auf periphere Schädigung

der Nn. Medianus et ulnaris bds.

5.

Neurogene Sexualfunktionsstörung mit erektiler

Dysfunktion, Anorgasmie und wahrscheinliche Anejakulation

- Bei Bedarf Sildenafil 50 mg.

4.2.4

Dem Bericht ist weiter zu entnehmen, dass bei Eintritt

auf Normalstation eine inkomplette Tetraplegie AIS D bestanden habe. Der

Beschwerdeführer habe sich als freier Fussgänger präsentiert (IV-Akte 35, S.

4). Er habe eine eingeschränkte Dreh-Beweglichkeit des Kopfes bei Status nach

dorsalem HWS-Dekompressionsverfahren gezeigt. Weiter habe er starke Reaktionen

mit Ausstrahlung in den Nackenschulterbereich und in die Hände inkl.

Kribbelparästhesien bei Berührung des Oberarms bds., Kraftreduktion bds.,

distal rechts (re Fingerspreizen, dorsale Handgelenksextension M4+) schwächer

als links, proximal links (Ii Deltoideus Abduktion M4) schwächer als rechts

gezeigt. Die Bradydiadochokinesie sei links schlechter als rechts. Der SCIM habe

100.

Punkte betragen (a.a.O.). Das Schmerzbild beurteilte das F____ [...] als

gemischte neuropathische Schulterschmerzen bei Sturz. Es erfolgte deshalb eine

neurographische Untersuchung am 9. September 2021 mittels somatosensibel

evozierten Potentialen (SSEP) mit einem unauffälligen Befund. Im ENG konnte ein

Sulcus ulnaris-Syndrom/CTS bds. ausgeschlossen werden (a.a.O.). Nachdem die

Kostengutsprache für die Stosswellentherapie abgelehnt worden war, wurden die

Schmerzen mit Pregabalin von 100 mg/d und Mydocalm von 150 mg/d behandelt, was

zu einer Besserung der Schmerzsymptomatik führte, sodass die Fix-Verordnung von

Pregabalin und Mydocalm vor Austritt gestoppt werden konnte (a.a.O.).

Nicht-medikamentös wurde eine TENS-Therapie zur Schmerz- und Muskelverspannungslinderung

verordnet (a.a.O.).

4.2.5

Weiter ergibt sich aus dem Bericht der Rehab Basel, dass

der Beschwerdeführer eine umfassende multiprofessionelle Therapie mit Physiotherapie,

Ergotherapie, Neuropsychotherapie und Rekreationstherapie sowie hausinterne

Sozialberatung erhalten habe (IV-Akte 35, S. 5). Bei gutem Verlauf sei der

Beschwerdeführer schmerzkompensiert, in allen ADLs selbständig ohne Hilfsmittel

in die gewohnte Umgebung nach Hause entlassen worden (a.a.O.).

4.2.6

Anschliessend besuchte der Beschwerdeführer bis am 8. April 2022 gleichenorts

die tagesklinische Rehabilitation (Bericht vom 27.06.2022, IV-Akte 49, S. 3). Dort

wurden die bisher gesellten Diagnose bestätigt (a.a.O.). Der Beschwerdeführer

habe eine Zunahme der Hyperalgesie, hauptsächlich der linken Körperhälfte,

Nacken und Hüftregion links beklagt und eine Pregabalin-Therapie begonnen (IV-Akte

49, S. 3). Die Zunahme der Beschwerden habe er auf eine schrittweise Reduktion

der analgetischen Medikation während der letzten Monate zurückgeführt. Die

armbetonte Kraftminderung distal habe angehalten, jedoch seien diskrete

Fortschritte erfolgt. Darüber hinaus wurde vermerkt, die Spastik sei nicht

wesentlich ausgeprägt. Die Mobilität als Fussgänger sei für kurze Strecken –

derzeit 20 Min – gegeben. Danach müsse er eine Pause einlegen, allerdings eher

wegen allgemeiner Kraftminderung und Ermüdung der Muskulatur von Rumpf und

Beinen. Beim Treppensteigen müsse er sich am Handlauf festhalten. Freies Gehen

sei noch nicht möglich (a.a.O.). In der Beurteilung wurde festgehalten, die

Situation sei in Bezug auf die Verletzungsfolgen knapp 9 Monate nach dem

Unfallereignis soweit zufriedenstellend (IV-Akte 49, S. 4). In arbeitsmedizinischer

Hinsicht werde, auch zum Erhalt der Tagesstruktur, eine Verweistätigkeit beim

jetzigen Arbeitgeber empfohlen, vorgängig im Rahmen eines Arbeitsversuches

(a.a.O.).

4.3

4.3.1. Dr. med. G____, Fachärztin für Anästhesie FMH,

Interventionelle Schmerztherapie, bei welcher sich der Beschwerdeführer seit

dem 23. Februar 2022 schmerztherapeutisch behandeln liess, stellte im

Verlaufsbericht vom 24. Mai 2022 folgende Diagnosen (vgl. IV-Akte 45, S. 7

ff.):

1.

Chronisches

posttraumatisches neuropathisches Schmerzsyndrom linke Körperhälfte

Chronisches posttraumatisches nozizeptives Schmerzsyndrom HWS

und Schultergürtel mit myofaszialer Komponente

Central-Cord Syndrom bei Myelopathie und hochgradiger

Spinalkanalstenose HWK3-5 nach Sturz unter C2 am 13.08.2021

·

Klinik:

inkomplette Tetraplegie

·

08/21:

Mikrochirurgische Laminektomie HWK4 und Undercutting HWK3 bis HWKS

·

weitere

Verletzungen:

- Fissurale Fraktur Proc. articularis superior HWK7 links -

Prävertebrales Hämatom HWK1-S

2.

Nervus medianus

und ulnaris-Läsion bds.

·

Klinik: Schmerzen

und Parästhesien

·

10/21 ENG: kein

Hinweis auf eine periphere Schädigung der Nn. medianus et ulnaris bds.

3.

Neurogene

Sexualfunktionsstörung mit erektiler Dysfunktion, Anorgasmie und Anejakulation

- bei Bedarf Sildenafil

4.

Verdacht auf laterale

Halszyste.

4.3.2

Weiter führte Dr. med. G____ aus, durch die Akupunktur habe

sich leider bezüglich der ausgeprägten brennenden Schmerzen links keine

Besserung gezeigt (IV-Akte 45, S. 8). Der Patient leide immer noch sehr unter

den neuropathischen Schmerzen. Er nehme zurzeit dreimal täglich 50mg

Pregabalin. Dies lindere die Schmerzen nicht. Leider sei eine Erhöhung der

Pregabalin-Dosis aufgrund zunehmender Müdigkeit und kognitiver Störungen zur

Zeit nicht möglich (a.a.O.).

4.4

4.4.1. Dr. med. H____, Fachärztin für Physikalische Medizin

und Rehabilitation FMH, beurteilte den Beschwerdeführer in der

versicherungsmedizinischen Einschätzung vom 14. März 2022 spätestens ab Ende

der ambulanten Rehabilitation in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als

Schichtleiter/stellvertretender Filialleiter zu 50% arbeitsfähig (IV-Akte 54,

S. 293 f.). Als Beispiele für zumutbare Tätigkeiten nannte sie telefonische

Bestellannahmen bzw. das Disponieren von Bestellungen und sonstige körperlich

sehr leichte, überwiegend im Sitzen auszuübende Tätigkeiten ohne die

Notwendigkeit des Bewältigens von Treppen, ohne das Steigen auf Leitern, ohne

das Gehen auf unebenem/glattem Untergrund und ohne das mehr als seltene

Arbeiten über die Armhorizontale hinaus (IV-Akte 54, S. 293 f.). Zu welchem

Zeitpunkt eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten

Tätigkeit attestiert werden könne, lasse sich basierend auf den vorliegenden

Dokumenten und den sich aus diesen ergebenden Diskrepanzen nicht valide

beurteilen. Hier sei eine interdisziplinäre Begutachtung zu empfehlen (IV-Akte

54, S. 295).

4.4.2

Dr. med. I____, Allgemeine Innere Medizin FMH, Vertrauensarzt SGV, äussert

sich am 14. Juni 2022 im Auftrag der Unfallversicherung und schloss sich der

Notwendigkeit einer Begutachtung an (IV-Akte 54, S. 269).

4.4.3

Am 24. Oktober 2022 wurde eine Exzision laterale

Halszyste links durchgeführt (vgl. Operationsbericht, IV-Akte 55, S. 8).

4.5

4.5.1. Das am 1. Dezember 2022 durchgeführte MRI der

Halswirbelsäule ergab eine degenerativ bedingte hochgradige neuroforaminale

Enge HWK 3/4 rechts und eine höhergradige Neuroforamen Enge bds. auf Höhe HWK

4/5 bei Unkarthrose (IV-Akte 91, S. 435).

4.5.2

Am 19. Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführer am Neurozentrum [...]

untersucht (IV-Akte 69). Prof. Dr. med.L____, Facharzt für Neurologie FMH, stellte

dabei folgende Diagnosen:

·

St. nach akuter

traumatischer zervikaler Rückenmarksverletzung am 13.08.2021

o nach Treppensturz

o initiale Klinik nicht dokumentiert

(gemäss Patient Lähmung des linken Beines, weniger der Arme beidseits).

o neurogene Störung der Sexualfunktion

o bildgebend hochgradige

Spinalkanalstenose HWK 3-4 mit Myelopathiesignal und hochgradige

neuroforaminale Stenose HWK 3/4 und HWK 4/5 beidseits (16.08.2021)

o elektrophysiologisch normale SSEP vom

09.09.2021, normale Neurographien Nn. medianus und ulnaris beidseits

(11.10.2021)

o St. nach Laminektomie HWK4. Undercutting

HWK 3-5. Duranaht. Am 27.08.2021

o Aktuell neurogene Schmerzen und

Parästhesien des linken Beines, des linken Armes und des rechten Armes

(deutlich beinbetont)

o klinisch sensible Hemisymptomatik

links und neuropathische Schmerzen v.a. des Linken Beines; keine dissoziierte

Sensibilitätsstörung; keine nennenswerten Muskelschwächen.

·

muskulotendinöse

Schmerzen im Bereiche des Schultergürtels beidseits (IV-Akte 69, S. 1).

4.5.3

In der Beurteilung hielt Prof. Dr. med. L____ fest, der

Versicherte habe am 13. August 2021 eine Verletzung des zervikalen Rückenmarks

erlitten, wohl bei vorbestehender Spinalkanalstenose HWK 3/4. Aktuell könnten

keine sicheren Muskelschwächen und keine Spastizität nachgewiesen werden

(IV-Akte 69, S. 3). Es liege eine Sensibilitätsstörung für alle Qualitäten der

linken Körperhälfte (ohne Gesicht) vor, welche für eine Rückenmarkstörung nicht

typisch sei, weil alle sensiblen Qualitäten gleichermassen betroffen seien. Der

Patient leide vor allem unter Schmerzen des linken Beines, weniger auch der

Schulterregion beidseits. Es sei wohl dennoch anzunehmen, dass die Schmerzen

und Missempfindungen der linken Körperhälfte durch die damalige

Dispositiv

Rückenmarkschädigung ausgelöst worden seien, es sich demnach um neuropathische

Schmerzen handle. In der Schulterregion würden am ehesten bilaterale

muskulotendinöse Schmerzen vorliegen, bei St. nach dem lokalen Eingriff

daselbst. DD sei eine bilaterale radikuläre Symptomatologie (bei Stenosen HWK

4/5 beidseits) möglich, aber eher weniger wahrscheinlich (a.a.O.).

4.6. 4.6.1. Im Bericht der ambulanten

Schmerzsprechstunde des [...]spitals [...] vom 1. März 2023 wurden die von Dr.

med. G____ gestellten Diagnosen übernommen (IV-Akte 80, S. 8 ff.; IV-Akte 91,

S. 527 f.). Es wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe die inkomplette

Tetraplegie durch Physiotherapie «auftrainieren» können (IV-Akte 80, S. 8).

Aktuell habe er nahezu vollständig seine sensomotorischen Fähigkeiten

wiedererlangt (IV-Akte 80, S. 9). Derzeit bestehe jedoch ein Schmerzsyndrom der

kompletten linken Körperhälfte. Zusätzlich bestünden Schmerzen in beiden

Schultern im Bereich der dorsalen und ventralen Deltoidanteile, zusätzlich im

Bereich beider Schultern/Nackenpartien, sowie beider Arme bis zum Handgelenk

reichend (a.a.O.). Der rechte Thorax und das rechte Bein seien nicht vom

Schmerz betroffen. Der Charakter werde als elektrisierend und brennend

beschrieben. Der Schmerz sei konstant mit einem unterschwelligen Schmerz

(NRS1-2), jedoch würden sich vor allem morgens und am Abend teils

Schmerzspitzen bis NRS 7 zeigen. Eine (Kälte- und Wärme-)Allodynie der linken

Körperseite werde beschrieben (a.a.O.). Zusätzliche beklage er unruhige Beine,

welche v.a. in der Nacht auftreten würden, weshalb er regelhaft in der Nacht

wach geworden sei und nicht mehr habe einschlafen können, sodass Schlafmittel

verordnet wurden, mit welchen er gut durchschlafe könne. Er fühle sich aktuell

über den Tag hinweg sehr müde. Zudem habe er von seit dem Unfall bestehenden

Konzentrationsschwierigkeiten und einer Vergesslichkeit berichtet (a.a.O.).

Beim Procedere wurde festgehalten, der Beschwerdeführer zeige eine deutlich

belastende Schmerzsituation bei St. n. oben beschriebenem traumatischen

Ereignis mit anschliessender Operation und langzeitiger physiotherapeutischer

Begleitung (IV-Akte 80, S. 9). Aktuell bestehe eine grosse Einschränkung in den

Aktivitäten des täglichen Lebens und der Arbeitswelt samt psychischer

Komponente. Bei Ausschöpfung der unimodalen Therapien und heutiger Einschätzung

qualifiziere sich der Patient für eine stationäre multimodale Schmerztherapie

(a.a.O.).

4.6.2. Vom 11. April 2023 bis 3. Mai 2023 fand eine stationäre

multimodale Schmerztherapie statt (Austrittsbericht, IV-Akte 123, S. 525 ff.).

Darin wurden die bisherigen Diagnosen bestätigt (a.a.O.) und ausgeführt, es

habe eine Schmerzreduktion erreicht werden können, sodass im Verlauf eine

Schmerzmedikation lediglich bedarfsweise erforderlich gewesen sei (IV-Akte 123,

S. 526). In der Bio-psycho-sozialen Zusammenfassung wurde vermerkt, es handle

sich um eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

bei posttraumatischem neuropathischem Schmerzsyndrom der linken Körperhälfte.

Schmerzverstärkend wirkten Schonhaltung, maladaptive Kognitionen wie

gedankliche Einengung auf das Schmerzerleben sowie existentielle Konsequenzen

(IV-Akte 123, S. 527).

4.6.3. Im Bericht vom 9. Juni 2023 diagnostizierte Dr. med. M____,

Chefarzt, Klinik für Schmerztherapie, [...]spital [...], neben den bereits

bekannten Diagnosen einen V.a. leichte depressive Episode F32.0 (Gedrückte

Stimmung, reduzierter Antrieb, reduzierte Konzentration, Schlafstörungen, vgl.

IV-Akte 123, S. 529). Er vermerkte sowohl die Beweglichkeit als auch die

Belastbarkeit hätten eine deutliche Besserung erfahren (IV-Akte 123, S. 530).

Unter Einhaltung der empfohlenen Übungen sei es durchaus denkbar, dass im

weiteren Verlauf ein stufenweiser Abbau der Medikation erfolgen könne. Aktuell

sollte jedoch der Fokus auf die Wiedereingliederung in das Berufsleben gelegt

werden. Weitere Termine seien vorerst nicht geplant. Für das Management der

Arbeitsunfähigkeit werde sich der Patient bei seinem Hausarzt melden.

Grundsätzlich sollte diese Angelegenheit möglichst in einer Hand bleiben

(a.a.O.).

4.7. 4.7.1. Im IV-Arztbericht vom 28. September 2023 hielt Dipl.

Arzt N____, Facharzt FMH für Innere Medizin, [...], fest, leider habe bisher

die Schmerzsituation und damit auch die Belastbarkeit des Patienten seit seinem

letzten Bericht nicht nachhaltig verbessert werden können (IV-Akte 114, S. 2).

Dies obwohl der Patient vom 11. April bis 3. Mai 2023 im [...]spital [...] stationär

in einer multimodalen Schmerztherapie behandelt worden sei. Dies habe zu einer

vorrübergehenden deutlichen Besserung der Schmerzsituation geführt. Schon nach

wenigen Wochen hätten aber die Beschwerden wieder rasch zugenommen. Sobald er

versuche, körperlich wieder aktiver zu werden komme es zu erneuten Schmerzexazerbationen.

Dies habe bisher sämtliche Versuche einer beruflichen Wiedereingliederung

verunmöglicht (a.a.O.).

4.7.2. Weiter bejahte Dipl. Arzt N____ die Möglichkeit von Eingliederungsmassnahmen

in einer angepassten Tätigkeit (a.a.O.).

4.7.3. Dr. med. O____, Oberarzt im F____ [...], vermerkte im Bericht vom

4. Oktober 2023 der Patient beklage unverändert eine Dysästhesie der linken

Körperhälfte und eine eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule. Er

vermerkte: «Rotation rechts/links 30 0 20 Grad, Seitneigung rechts links 30 0

30 Grad, Reklination Inklination 10 0 30 Grad» (IV-Akte 117, S. 2) und hielt

fest, bei der Muskeleinzelprüfung finde sich für die obere Extremität Kraftgrad

V und für die untere Extremität Kraftgrad IV. Der monopedale Stand sei bds.

unsicher. Der bipedales Blind Stand sei sicher. Es bestehe eine Hypästhesie für

den gesamten linken Körper bei erhaltener Sensibilität für den rechten Körper

(a.a.O.). Beim Überwinden der Treppe treppauf sei er auf die Nutzung des

Handlaufes angewiesen. Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, aufgrund der

Sensibilitätsstörung des linken Körpers und der neurogenen Schmerzen des linken

Körpers sei die Prognose als sehr kritisch anzusehen (a.a.O.). Er gab weiter

an, ein Arbeitsversuch mit 2 Stunden am Tag sollte erneut durchgeführt werden

(IV-Akte 117, S. 3).

4.7.4. Am 6. November 2023 erstattete die K____ im Auftrag der

Unfallversicherung ein polydisziplinäres Gutachten (IV-Akte 123 ab S. 596 ff.;

vgl. dazu nachstehend Erwägung 5). Die Untersuchungen fanden am 18. August

2022, 7. September 2022, 26. September 2022 und 24. November 2022 statt (IV-Akte

123, S. 650, 662, 694, 714). Die Akten wurden bis Dezember 2022 berücksichtigt

(vgl. letzte Seite Aktenaufzählung, IV-Akte 123, S. 648).

4.7.5. Dr. med. G____ diagnostizierte im Bericht vom 16. Dezember 2023 ein

chronisches posttraumatisches neuropathisches Schmerzsyndrom linke

Körperhälfte, ein chronisches posttraumatisches myofasziales Schmerzsyndrom

suboccipital, cervical und CTU bds. sowie ein Restless Legs Syndrom

links>rechts (IV-Akte 137, S. 5). Zusammenfassend gab sie an, dass sowohl

die neuropathischen Schmerzen der linken Körperhälfte, als auch die

myofaszialen Schmerzen des Nackens und des cervicothorakalen Übergangs durch

das Unfallereignis vom 13. August 2021 ausgelöst wurden und leider

chronifiziert seien. Auch wenn gemäss Literatur die Prognose eines Central Cord

Syndroms grundsätzlich gut sei, gebe es immer wieder Patienten, die ein

chronisches Schmerzsyndrom entwickeln würden (IV-Akte 137, S. 7). Prognostisch

sehe sie nach einer so langen Zeit nach dem Unfall keine wesentliche Chance

mehr auf eine Verbesserung der Schmerzproblematik. Der Patient werde dauerhaft

regelmässige Physiotherapie, medikamentöse und locoregionale Schmerztherapie

und auch komplementärmedizinische Behandlungen benötigen. Eine

Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt werde sehr wahrscheinlich schwierig

werden (a.a.O.).

5.

5.1. 5.1.1. Im polydisziplinären Gutachten der K____ in den

Disziplinen Psychiatrie, Orthopädie, Neurologie und Neuropsychologie wurden folgende

Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Gutachten,

IV-Akte 123, S. 610):

·

Maximal leichte kognitive Minderleistungen in Aufmerksamkeit,

Gedächtnis, Exekutivfunktionen, Visuokonstruktion und Sprache

-

Multifaktoriell (schädlicher Alkoholkonsum, punktuell suboptimale

Leistungsbereitschaft, ggf. vorbestehende Einschränkungen)

5.1.2. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer:

·

Status nach Sturz unter Alkoholeinfluss am 13. August 2021

(Treppensturz)

-

mit Zuziehung eines Akuten traumatischen Central-Cord-Syndrom

(ATCCS) bei Myelopathie

-

bei vorbestehender hochgradiger Spinalkanalstenose auf Höhe HWK3

bis Höhe HWK 5

-

mikrochirurgische Laminektomie HWK 4 mit Undercutting HWK3-HWK 5 am 27. August

2021

·

mit guter Remission der Symptomatik

-

Aktuell klinisch-neurologisch keine objektivierbare funktional relevante

Beeinträchtigung

·

Anamnestisch mögliches leichtgradiges Restless-legs-Syndrom

(teilunfallkausal)

·

Sehr leichtes Schädelhirntrauma ohne Hinweis für

Hirngewebeschädigung

-

Ohne Hinweis für unfallkausale Folgeschädigung

·

Z. n. Rotatorenmanschettennaht sowie Bizepssehnen-Tenodese rechts

2016 bei SSP-Partialruptur und Bizepstendinopathie

·

Vorbestehende, hochgradige Spinalkanalstenose (OP-Bericht Dr. med.

Rychen vom 27.08.2021)

·

anamnestisch Zervikalsyndrom (unfallfremd)

-

bei vorbestehender ehemals hochgradiger zervikaler Spinalkanalstenose

HWK ¾ (OP-Bericht Dr. med. Rychen 8/2021, jetzt nur noch leichtgradige

Spinalkanalstenose HWK 3/4, aber noch bestehender höhergradiger Foramenstenosen

HWK ¾ rechtsbetont und HWK 4/5 beidseits

-

ohne Hinweis für manifeste neurogene Schmerzanteile

·

Rundrücken

·

Akrodistal-symmetrische Polyneuropathie

-

Wahrscheinlich alkoholtoxisch (unfallfremd)

·

Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung Z 73.0

·

Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Schädlicher

Gebrauch F10.1

·

(Diagnostische Unsicherheit in Bezug auf fraglichen

Kokaingebrauch, IV-Akte 123, S. 610).

5.1.3. Die beklagte Halbseitensymtopmatik konnte von den

Gutachtern neuroanatomisch nicht objektiviert werden (IV-Akte 123, S. 605 f.).

Es bestanden klinisch objektiv keine Paresen, keine Muskelatrophie, keine

Kraftminderung, keine Spastik und auch keine Gang- und Koordinationsstörung. Aufgrund

der ausgewiesenen Widersprüche und Inkonsistenzen ging der neurologische

Gutachter von einer bewussten negativen Antwortverzerrung aus (vgl. dazu

IV-Akte 123, S. 605 und S. 729 ff.). Weiter wurde festgehalten, es werde zwar

aktenkundig vielfach von elektrisierenden Brachialgien (Operationsbericht 27.

August 2021) und neuropathischen Schmerzen (20. September 2021) berichtet

(IV-Akte 123, S. 731). Jedoch sei schon zum 21. September 2021 das Opiat Targin

gestoppt und nur noch Neurontin niederdosiert gegeben worden. Laut Bericht vom

15. Oktober 2021 sei Neurontin bei rückläufigem neuropathischem Schmerz abgesetzt

worden (a.a.O.). Gemäss Austrittsbericht vom 13. Dezember 2021 sei bei

gebesserter Schmerzsymptomatik die Dauerverordnung von Pregabalin und Mydocalm

vor Austritt im Dezember 2021 gestoppt worden (a.a.O.). Demgegenüber habe der

Versicherte dann wiederum gemäss Physiotherapie-Bericht vom 8. April 2022

Kribbelparästhesien der Hände beidseits und elektrisierende Gefühle in den

oberen Extremitäten angegeben. Auch seien im schmerzmedizinischen

Verlaufsbericht vom 24. Mai 2022 nun ein neuropathisches Schmerzsyndrom linke

Körperhälfte aber auch chronische posttraumatische nozizeptive Schmerzsyndrom

HWS und Schultergürtel mit myofascialer Komponente genannt worden. Im

Folgebericht vom 7. Juni 2022 sei eine nun zunehmende Hyperalgesie der linken

Körperhälfte geltend gemacht worden. So sei es gemäss Befundbericht vom 11.

November 2022 dann sogar «schwer gewesen eine neurologische Untersuchung

aufgrund dieser auftretenden Dysästhesien der linken Körperhälfte

durchzuführen» (a.a.O.).

5.1.4. Im psychiatrischen Teilgutachten wurde festgehalten,

objektiv psychiatrisch seien beim Versicherten aktuell keine psychischen

Störungen erkennbar oder reproduzierbar (IV-Akte 123, S. 678). Es hätten sich

bei ihm weder Hinweise für eine Depression noch für eine Angststörung oder für

ein kognitives Defizit ergeben. Auch habe der Versicherte in seiner

Persönlichkeitsstruktur umgänglich, freundlich zugewandt und weitgehend offen

gewirkt. Narzisstische Akzente seien vorhanden (IV-Akte 123, S. 679). Weiter

ergaben sich leicht negative Antwortverzerrungen (a.a.O.). Die zurzeit von ihm

deklarierte medikamentöse Therapie scheine nicht oder nur unregelmässig

stattzufinden (a.a.O.). In neuropsychologischer Hinsicht würden sich

objektivierte Defizite finden, die zusammen mit den klinischen Auffälligkeiten,

einer leichten neuropsychologischen Störung entsprechen würden. Jedoch sei

neuropsychologisch auch von einer zumindest teilweisen suboptimalen Leistungsbereitschaft

auszugehen. In angestammter Tätigkeit könne neuropsychologisch allenfalls von

maximal leichten kognitiven Einschränkungen von 30% ausgegangen werden (IV-Akte

123, S. 680 f.). In einer leidensangepassten Tätigkeit sei von keinen Einschränkungen

der Arbeitsfähigkeit auszugehen (a.a.O.).

5.1.5. Im orthopädischen Gutachten wurde ausgeführt, dass es im

Rahmen des Sturzes zu einer Rückenmarkaffektion gekommen sei, laut Aktenlage

einem Central-Cord-Syndrom bei Myelopathie entsprechend, bei vorbestehender

hochgradiger Spinalkanalstenose (IV-Akte 123, S. 701). Diese habe zu einer

neurologischen Symptomatik geführt, welche im Rahmen des neurologischen

Gutachtens zu beurteilen sei. Weder seitens der geltend gemachten

rechtsbetonten Schulterbeschwerden noch hinsichtlich der Nackenbeschwerden oder

Rückenschmerzen auf unfallkausaler Grundlage pathophysiologisch sei eine

Beeinträchtigung objektivierbar (IV-Akte 123, S. 703). Als erhebliche

Inkonsistenz habe sich gezeigt, dass der Versicherte zwar angab tagtäglich

dreimal Lyrica (3 x 75mg) einzunehmen wegen der subjektiv so ausgeprägten

Schmerzen, andererseits auch Pregabalin gemäss Medikamentenspiegelbestimmung im

Blut des Versicherten nicht detektierbar gewesen sei (a.a.O.). Dieses dürfe als

klarer Widerspruch bewertet werden. In Gesamtbetrachtung könne somit keine

eigenständige orthopädische unfallkausale Diagnose objektiviert werden. Es

würden hingegen unfallfremde Vorzustände vorliegen (a.a.O.). Auf orthopädischem

Fachgebiet bestehe sowohl für die angestammte als auch für eine adaptierte

Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit ohne Einschränkung bei ganztätiger

Präsenz (IV-Akte 123, S. 704).

5.1.6. Im neurologischen Teilgutachten wurde festgehalten, es

könne zwar initial eine leichte Rückenmarkschädigung im oberen Halsmark ca.

Höhe HWK 3-4-5 angenommen werden. Diese sei mit einem akut traumatischen

zentromedullären Syndrom zu bewerten (ATCSS). Jedoch sei es im Rahmen der

ausreichend rasch erfolgten dekompressiven Behandlungsmassnahme zur schnellen

Verbesserung auf ein nicht mehr relevantes Beschwerdeniveau gekommen, wie es

mindestens aktuell belegt werden könne. Überwiegend wahrscheinlich sei es aber

nach der Dekompression bald schon zu einer Verbesserung gekommen. Spätestens

wohl mit Austritt aus der stationären Rehabilitation 12/2021. Weiter wurde

vermerkt, es würden sich erhebliche Diskrepanzen in Bezug auf die geltend

gemachten Schmerzen ergeben (IV-Akte 123, S. 731). Es sei von einer bewussten

negativen Antwortverzerrung in Hinblick auf die Schmerzsymptomatik auszugehen

(IV-Akte 123, S. 732).

5.2. 5.2.1. Eine Einschätzung der Arbeits(un)fähigkeit nahmen

die Gutachter aus gesamtmedizinischer Sicht zunächst im Hinblick auf

unfallkausale Beschwerden vor (IV-Akte 123, S. 613). Für die Dauer der

stationären Massnahmen bejahten sie eine volle Arbeitsunfähigkeit. Ab

Entlassung aus der stationären Rehabilitation sei theoretisch-medizinisch ein

stufenweiser Belastungsaufbau über einen Zeitraum von ca. 3 Monaten wieder

möglich gewesen, d.h. überwiegend wahrscheinlich wäre ca. ½ Jahr nach dem

Unfallereignis wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (a.a.O.). Rein

unfallkausale Einschränkungen verneinten die Gutachter (IV-Akte 123, S. 613

f.). Ferner hielten sie fest, aufgrund des Vorzustandes der degenerativen

HWS-Veränderungen mit jetzt auch St.n. OP-Dekompression (was aber die

Belastbarkeit der HWS eher verbessert habe) aber weiter bestehenden

Foramenstenosen Schwerpunkt HWK 3/4/5 seien zumindest Tätigkeiten mit

langdauernden HWS-Zwangshaltungen nicht geeignet (a.a.O.). Aufgrund der

vorbestehenden leichten Schulterpathologie rechts seien stark

schulter-belastende Arbeiten ungünstig. Es bestünden aber Behandlungsreserven.

Auch seien wegen der leichten Polyneuropathie (unfallfremde Gründe) Arbeiten

auf Leitern und Gerüsten oder Gehen auf unebenem Gelände bei schlechter

Ausleuchtung (Stolpergefahr) nicht sinnvoll oder würden mehr

Sicherungsmassnahmen erfordern. Es seien maximal leichte, aber multifaktorielle

und rein unfallfremde kognitive Einschränkungen zu beachten. Hierzu sei auf die

Ausführungen im neuropsychologischen Gutachten zu verweisen (IV-Akte 123, S.

613).

5.2.2 Die neuropsychologische Teilgutachterin stützte sich auf die im Rahmen

der polydisziplinären rund dreistündigen Begutachtung (inklusive Pause)

testdiagnostisch festgestellten Minderleistungen (vgl. z.B. IV-Akte 123, S. 655

f.). Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit im Beruf des Versicherten

(Schichtleiter/Stv. Filialeiter im Bereich [...]) hielt sie fest, aufgrund der

objektivierten Befunde sei – bei punktuell suboptimaler Leistungsbereitschaft –

maximal von leichten kognitiven Einschränkungen auszugehen. Diese würden

maximal zu einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30% führen (AUF=30%,

AF=70%, IV-Akte 123, S. 657). Weiter führte sie aus, aufgrund der

objektivierten Befunde sei aktuell maximal von leichten kognitiven

Einschränkungen auszugehen, diese würden in der angestammten Tätigkeit zu einer

Einschränkung der Leistungsfähigkeit von höchstens 30% führen (AUF=30%,

AF=70%). Mithilfe von folgenden Anpassungen könnte die Leistungsfähigkeit

gesteigert werden: verlängerte Einarbeitungszeiten, allgemein mehr Zeit zur

Verfügung stellen, Arbeiten möglichst seriell abarbeiten lassen (nicht zuviel

Multitasking), Checklisten zur Verfügung stellen, auf Unterbrechungen und

Ablenkung möglichst verzichten. Je besser die Anpassungen umgesetzt werden

können, desto weniger sei die Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Die Prognose

der kognitiven Einschränkungen sei vom somatischen und psychischen Gesundheitszustand

abhängig (IV-Akte 123, S. 658).

5.2.3. Entsprechend hielten die Gutachter in der

Gesamtbeurteilung fest, nur wegen der allenfalls und maximal leichten

kognitiven Störungen könne die Arbeitsfähigkeit reduziert sein (a.a.O.). Weit überwiegend

wahrscheinlich sei ein halbes Jahr nach Unfallereignis (Austritt aus der

ambulanten Rehabilitation April 2022) ein stationärer Gesundheitszustand

eingetreten (IV-Akte 123, S. 612). Die angebotenen Therapiemassnahmen wie

Pregabalin seien gemäss Ergebnis der Medikamentenspiegelbestimmung vom

Versicherten offensichtlich gar nicht eingesetzt worden (a.a.O.).

5.2.4. Im Ergebnis ging die RAD-Ärztin Dr. med.P____, Fachärztin

für Physikalische und Rehabilitative Medizin, gestützt auf das Gutachten von

einer Leistungsminderung im Umfang von 30% (wegen einer möglichen kognitiven

Verlangsamung) bei 100% Arbeitsfähigkeit in einer körperlich angepassten

Tätigkeit mit Blick auf leichte Wechseltätigkeiten ohne langdauernde

HWS-Zwangshaltungen, ohne stark schulterbelastende Arbeiten und ohne Arbeiten

auf Leitern und Gerüsten oder Gehen auf unebenem Gelände bei schlechter

Ausleuchtung aus (Bericht 19. März 2024, IV-Akte 129, S. 6). Auch nach Eingang

des Berichts von Dr. med. G____ vom 16. Dezember 2023 hielt Dr. med. P____ an

ihrer Einschätzung fest (RAD-Bericht 9. Oktober 2024, IV-Akte 142, vgl. hierzu

Erwägung 5.4.3.).

5.3. Bei einer Gesamtwürdigung des Gutachtens ist darauf

hinzuweisen, dass auf das Gutachten in formeller und materieller Hinsicht

abgestellt werden kann. Es entspricht den bundesgerichtlichen Anforderungen an

medizinische Expertisen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3), beruht auf einer

umfassenden Anamnese, einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen und ist in

Kenntnis der relevanten Vorakten ergangen, welche umfassend dargestellt wurden

(vgl. IV-Akte 123, S. 600-603 und S. 615 ff.). Das Gutachten berücksichtigt die

vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden (IV-Akte 123, S. 603 f.).

Die Gutachter äusserten sich eingehend zur Thematik des Akut Traumatischen Central-Cord-Syndroms

und in diesem Zusammenhang zur Beschwerdesymptomatik der gesamten linken

Körperseite sowie den Kopf betreffend (IV-Akte 123, S. 605 ff.), zum

Restless-legs-Syndrom (IV-Akte 123, S. 607 ff.) zur Polyneuropathie, zum

Alkoholkonsum, zu den kognitiven Störungen, zur psychische Symptomatik (IV-Akte

123, S. 608 f.) und zu den orthopädischen Gesundheitsstörungen (IV-Akte 123, S.

609). Zwar wurde das Gutachten gegenüber der Unfallversicherung erstattet, es

hält aber sowohl unfallkausale als auch nicht unfallkausale Diagnosen fest (IV-Akte

123, S. 610). Ferner werden im Fragekatalog die degenerativ bedingten

gesundheitlichen Einschränkungen Höhe Halswirbelsäule, der schädliche Gebrauch

von Alkohol, die acrodistal-symmetrischen Polyneuropathie und die leichten

kognitiven Beeinträchtigungen (Frage 5.3.1.) als unfallfremde

Gesundheitsschädigungen aufgeführt. Deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

wird in Frage 8. dargestellt (IV-Akte 123, S. 611 ff.). Diesen

Schlussfolgerungen liegen sorgfältige polydisziplinäre Begutachtungen zugrunde,

welche die geäusserte Beschwerdesymptomatik umfassend unter Berücksichtigung

des Verlaufs und mit einlässlicher Diskussion der Vorbefunde untersuchten (so

etwa das neurologische Teilgutachten (IV-Akte 123, S. 724 ff.). Die

Standardindikatoren wurden ebenfalls beurteilt (Psychiatrisches Teilgutachten, IV-Akte

123, S. 678 ff.).

5.4. 5.4.1. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er sei zu 80%

arbeitsunfähig (Beschwerde, S. 6), kann dagegen nicht gefolgt werden.

5.4.2. Der Beschwerdeführer stützt sich zunächst auf den

Bericht der Behandlerin vom 16. Dezember 2023 (vgl. Erwägung 4.7.5. oben). Diese

berichtete von einer Zunahme der Schmerzintensität der posttraumatischen

neuropathischen Schmerzen, welche zwischen NRS 5 bis 8 schwanke. Weiter

vermerkte sie, dass eine Dosissteigerung von Pregabalin über 300 mg aufgrund

von Nebenwirkungen nicht möglich sei. Dass im Gutachten kein Pregabalinspiegel

habe nachgewiesen werden können, liege daran, dass der Versicherte wegen der

Pregabalinnebenwirkungen dieses immer mal wieder für längere Zeit pausiert

hätte. Diese Pregabalinpausen würden die neuropathischen Beschwerden immer

wieder verstärken. Neben dem neuropathischen Schmerz bestünde gemäss Dr. med. G____

auch ein nozizeptiver Schmerz aufgrund von Muskelverspannungen im Nacken,

welche durch Bewegung bessern würden. Wegen der Verspannungsschmerzen im Nacken

sei der Arbeitsversuch für sitzende PC-Tätigkeiten gescheitert. Aus Sicht von

Dr. med. G____ bestehe keine Aussicht auf Besserung der Beschwerden und daher

auch keine Möglichkeit zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt (IV-Akte

137, S. 7).

5.4.3. Hierzu hielt RAD-Ärztin fest, dass in diesem Bericht

keine neuen Tatsachen vorgebracht, sondern eine anderslautende Einschätzung und

Interpretation der Behandlerin Dr. med. G____ dargelegt werde (IV-Akte 142, S.

2). Objektive klinische Befunde seien von der Behandlerin nicht erhoben und auch

früher nicht dokumentiert worden (a.a.O.). Es könne nicht nachvollzogen werden,

weshalb der Beschwerdeführer bei angeblich hohem Leidensdruck und starken

Schmerzen ausgerechnet zum Zeitpunkt der Begutachtung die Schmerzmedikation

pausiert haben soll (IV-Akte 142, S. 3). Obwohl der Versicherte mehrfach danach

gefragt wurde und angegeben habe, das Schmerzmittel regelmässig (3x am Tag)

einzunehmen, habe es in der gutachterlich durchgeführten Blutprobe nicht

bestätigen werden können (IV-Akte 142, S. 3). Auch der nozizeptiv wirksame

Wirkstoff Metamizol, welchen der Beschwerdeführer angab in Reserve einzunehmen,

sei in der Blutuntersuchung nicht nachweisbar gewesen (a.a.O.). Diese

Ausführungen erweisen sich auf Grundlage des polydisziplinären Gutachtens als

vollumfänglich nachvollziehbar, sodass ihnen gefolgt werden kann.

Ausschlaggebend ist dabei die umfassende Begutachtung durch den neurologischen

Teilgutachter. Dieser untersuchte die gleiche Beschwerdesymptomatik linksseitig

und in Bezug auf den Nacken (IV-Akte 123, S. 716, 728), wie von Dr. med. G____ als

zentrale Einschränkungen hervorgehoben (IV-Akte 123, S. 721 ff.), und

diskutierte diese einlässlich und nachvollziehbar (IV-Akte 123, S. 729 ff.). Es

fand sich mitunter kein passendes affektives sowie vegetatives Schmerzkorrelat,

obschon der Beschwerdeführer die medizinisch indizierten Medikamente zum

Begutachtungszeitpunkt nicht einnahm (IV-Akte 123, S. 732). Dies durfte der

Gutachter als Inkonsistenz werten. Die Nackenbeschwerden führte er einem

Korrelat zu (IV-Akte 123, S. 733) und stufte Tätigkeiten mit langdauernden

HWS-Zwangshaltungen als ungeeignet ein (IV-Akte 123, S. 740), woraus sich in

funktioneller Hinsicht keine Diskrepanz zu Dr. med. G____ ergibt. Hinzuweisen

ist schliesslich, dass der Erstbericht vom 23. Februar 2022 und der

Verlaufsbericht von Dr. med. G____ vom 24. Mai 2022 in die Begutachtung eingeflossen

sind und sich aus dem aktuellen Bericht keine relevante Verschlechterung

ergibt.

5.5. Weiter verweist der Beschwerdeführer auf den Bericht von Dipl.

Arzt N____, Facharzt FMH für Innere Medizin, Q____, vom 28. September 2023

(IV-Akte 114). Darin wird von einem stationären Gesundheitszustand berichtet

und es werden Eingliederungsmassnahmen in einer angepassten Tätigkeit als

zumutbar erachtet (IV-Akte 114, S. 3). Diese Einschätzung widerspricht dem

Gutachten grundsätzlich nicht und der Versicherte kann daraus nicht zu seinen

Gunsten ableiten, zumal im Bericht vom 28. September 2023 keine gesundheitlichen

Aspekte erwähnt werden, die im Gutachten nicht gewürdigt worden wären.

5.6. 5.6.1. Schliesslich ist auf den Bericht des Neurologen

Prof. Dr. med. L____ vom 19. Dezember 2022 (IV-Akte 69), und den Bericht des F____

vom 4. Oktober 2023 (IV-Akte 117), welcher in der Aktenaufzählung des K____

Gutachtens fehlen, einzugehen.

5.6.2. Der Neurologe Prof. Dr. med. L____ hatte in seinem Bericht vom 19.

Dezember 2022 (IV-Akte 69) festgehalten, aktuell könne er keine sicheren

Muskelschwächen und keine Spastizität nachweisen (IV-Akte 69, S. 3). Es liege

eine Sensibilitätsstörung für alle Qualitäten der linken Körperhälfte (ohne

Gesicht!) vor, welche für eine Rückenmarkstörung nicht typisch sei, weil alle

sensiblen Qualitäten gleichermassen betroffen seien. Der Patient leide vor

allem unter Schmerzen des linken Beines, weniger auch der Schulterregion

beidseits. Es sei wohl dennoch anzunehmen, dass die Schmerzen und Missempfindungen

der linken Körperhälfte durch die damalige Rückenmarkschädigung ausgelöst

worden seien, es sich demnach um neuropathische Schmerzen handle. In der

Schulterregion würden am ehesten bilaterale muskulotendinöse Schmerzen

vorliegen bei St. nach dem lokalen Eingriff daselbst. DD sei eine bilaterale

radikuläre Symptomatologie (bei Stenosen HWK 4/5 beidseits) möglich, aber eher

weniger wahrscheinlich (a.a.O.). Was die neuropathischen Schmerzen betreffe, so

sei mit Pregabalin bereits das Mittel der ersten Wahl gegeben worden, welches

aber wegen Nebenwirkungen nicht in ausreichender Dosierung habe gegeben werden

können (a.a.O.). Der Umstand, dass es im neurologischen Gutachten an einer

Auseinandersetzung mit dem Bericht von Prof. Dr. med. L____ fehlt, erscheint

vorliegend als unschädlich. Zunächst weist der Bericht eine weitgehende

Übereinstimmung mit dem Gutachten auf. Zudem erweist sich die Hypothese der

neuropathischen Schmerzen infolge der Rückenmarkschädigung im Vergleich zu den

umfassenden und nachvollziehbaren Ausführungen im neurologischen Gutachten,

welche auch die Inkonsistenzen bei der Medikamenteneinnahme und beim

Schmerzverhalten einbezog, als vage. Bei einer Gesamtwürdigung ist deshalb den

Einschätzungen im neurologischen Gutachten gegenüber Prof. Dr. med. L____ den

Vorzug zu geben.

5.6.3. Darüber hinaus ergeben sich auch aus dem Bericht des F____

vom 4. Oktober 2023 (vgl. Erwägung 4.7.3. vorstehend) keine neuen Aspekte, die

im K____ Gutachten unberücksichtigt geblieben wären. Die anderslautende

Prognose zur Arbeitsfähigkeit scheint eine andere Beurteilung des im

Wesentlichen gleichen Gesundheitszustandes zu sein. Entsprechend vermag auch

dieser Bericht das Gutachten nicht in Frage zu stellen.

5.7. Damit ist zusammenfassend gestützt auf das Gutachten der K____

und die beiden Stellungnahmen des RAD vom 19. März 2024 (IV-Akte 129) und vom

9. Oktober 2024 (IV-Akte 142) von einer vollen Arbeitsfähigkeit für leichte

Wechseltätigkeiten ganztags mit einer Leistungsminderung von 30% auszugehen.

6.

6.1. Strittig und zu prüfen ist weiter der von der

Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich.

6.2. Die Beschwerdegegnerin ermittelte für 2022 ein Einkommen

ohne Invalidität von Fr. 58‘255.00. Sie stützte sich dabei auf die LSE 2022

Tabelle TA 1, Ziffer 55-56 Gastgewerbe/Beherbergung & Gastronomie, Männer,

Kompetenzniveau 2. Zur Begründung der Anwendung der LSE-Tabelle verwies die

Beschwerdegegnerin auf die ihrer Ansicht nach schwankenden Einkommenszahlen.

Nach Ansicht des Beschwerdeführers, sei vorliegend nicht auf die LSE-Tabelle

abzustellen, da keine schwankenden Einkommenszahlen gegeben seien (Beschwerde,

S. 9).

6.3. Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, er habe vor dem

Unfall vom 13. August 2021 ab dem 1. Juli 2021 als stellvertretender

Filialleiter im 100%-Pensum bei R____ in Basel gearbeitet (Beschwerde, S. 10).

Dabei habe er ein Einkommen von Fr. 5'500.00 x 13, ausmachend Fr. 71’500.00 pro

Jahr, erzielt (a.a.O.). Zuvor habe er vom 1. September 2019 bis 30. Juni 2021

als [...] Manager bei S____ AG (nachfolgend S____) in [...] gearbeitet, wo er

bereits seit März 2018 als Mitarbeiter tätig gewesen sei (a.a.O.). Dabei habe

er im Jahr 2019 Fr. 71'103.70 und im Jahr 2020 Fr. 71'735.00 verdient

(a.a.O.). Im Jahr 2021 habe er monatlich bis zu seinem Stellenwechsel zu R____

durchschnittlich Fr. 5'984.00 verdient (Januar bis und mit Juni). Der

Beschwerdegegnerin könne deshalb nicht darin gefolgt werden, wenn sie ausführe,

dass der Beschwerdeführer nie ein konstantes Einkommen habe erzielen können.

Vielmehr würden die erfolgten Ausführungen zeigen, dass die Einkommen des

Beschwerdeführers seit 2019 stets rund Fr. 71’000.00 - Fr. 72'000.00 betrugen.

Es sei demnach für die Bestimmung des Valideneinkommens auf das Einkommen des

Beschwerdeführers vor dem Unfall vom 13. August 2021 abzustellen. Dieses habe

Fr. 5'500.00 x 13, ausmachend Fr. 71'500.00 pro Jahr betragen (a.a.O.).

6.4. Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, der Beschwerdeführer

habe einmal im Jahr 2020 ein im IK ausgewiesenes Jahreseinkommen von Fr. 71’735.00

erzielt (IV-Akte 26). Damals habe er bei S____ gearbeitet, diese Stelle jedoch

selber gekündigt (Beschwerdeantwort, Rz. 2.2). Vor Eintritt der

Arbeitsunfähigkeit resp. des Unfalls habe der Beschwerdeführer bei R____

gearbeitet. Diese Stelle sei ihm noch in der Probezeit nach rund einem Monat

Anstellung und vor dem Unfall – letzter Arbeitstag 11. August 2021 – unabhängig

von seinen gesundheitlichen Einschränkungen (Unfall 13. August 2021) durch den

Arbeitgeber gekündigt worden (a.a.O.). Dass der Beschwerdeführer bei R____ je Fr.

5'500.00 pro Monat verdient habe, sei nicht dokumentiert. Die vom Arbeitgeber

eingereichten Lohnjournale würden vielmehr einen Grundlohn von Fr. 4'300.00 ausweisen,

was einem Jahreseinkommen von Fr. 55'900.00 (inkl. 13. Monatslohn) entspreche

(a.a.O.). Dem IK des Beschwerdeführers könne weiter ein häufiger Stellenwechsel

- teilweise mehrmals innerhalb eines Jahres - sowie ein Durchschnittseinkommen

der Jahre 2011-2017 von Fr. 56'811.00 entnommen werden (a.a.O.). Entgegen den

Ausführungen in der Beschwerde sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im

Zeitpunkt des Unfalls bereits die Kündigung in der Probezeit erhalten hatte

(Beschwerde, Rz. 2.3). Es sei demnach nicht so, dass er ohne Unfall weiterhin

bei der Firma R____ gearbeitet hätte. Hinzukomme, dass nicht ausgewiesen sei,

dass der Beschwerdeführer bei R____ einen Monatslohn von Fr. 5'500.00 jemals

ausbezahlt erhalten habe (a.a.O.). Mangels intaktem Anstellungsverhältnis sei

es nicht zu beanstanden, dass für die Ermittlung des Validenlohnes auf die

LSE-Tabelle abgestellt und von einem Einkommen von Fr. 59'390.00 ausgegangen worden

sei (a.a.O.).

6.5. Es ist korrekt, dass der Beschwerdeführer seine Anstellung

bei der S____ mit Schreiben vom 29. April 2021 per 30. Juni 2021 gekündigt hat

(vgl. IV-Akte 42). Allerdings fand er danach eine neue Anstellung bei der D____

GmbH, welche R____ betreibt, wo er ab dem 1. Juli 2021 tätig war. Der Unfall

ereignete sich am 13. August 2021 und die Kündigung datiert vom 14. September 2021.

Demnach ereignete sich der Unfall vor der Kündigung. Die Feststellung des Rechtsdienstes,

wonach der Versicherte die Stelle bei R____ vor dem Unfall und damit unabhängig

von seiner Erkrankung verloren habe (IV-Akte 141, S. 2), ist damit nicht

korrekt. Sie geht möglicherweise darauf zurück, dass in der Unfallmeldung

aufgeführt wird, der Beschwerdeführer habe zuletzt am 11. August 2021 um 22:45

Uhr gearbeitet (IV-Akte 123, S. 8), was sich aber nur auf den letzten

Arbeitstag vor dem Unfall bezieht und mit den anschliessenden freien Tagen zusammenhängt

(vgl. den Grund der Absenz auf der Unfallmeldung [IV-Akte 123, S. 8]:

«Feierabend»). Dass im IK-Auszug des Beschwerdeführers für das Jahr 2021 von

Juli bis Oktober lediglich Fr. 11'090.00 eingetragen sind, worauf der

Rechtsdienst verweist (IV-Akte 141, S. 2), ist darauf zurückzuführen, dass der

Beschwerdeführer nach dem Unfall Unfalltaggelder bezog, welche nicht

AHV-pflichtig sind (vgl. Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV).

6.6. Bei dieser Ausgangslage erweist sich der von der

Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vorgenommene

Einkommensvergleich als unrichtig. Vielmehr sind die Kündigungsgründe

abzuklären und danach festzustellen, was der Versicherte bei R____ ohne Unfall und

ohne Kündigung bei voller Arbeitsfähigkeit langfristig verdient hätte. Danach

ist nochmals der Einkommensvergleich durchzuführen.

7.

7.1. Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen

ist. Die Verfügung vom 30. Oktober 2024 ist aufzuheben und die Sache zur

weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das

Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung

von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen

Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Dem

Verfahrensausgang entsprechend ist der Beschwerdegegnerin die Kostenpauschale

von Fr. 800.00 aufzuerlegen.

7.3. Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der

Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Das

Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für

anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren im

Sinne einer Faustregel bei einem doppelten Schriftenwechsel von einem Honorar

in Höhe von Fr. 3‘750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei

einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend

erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher

Natur, allerdings fiel die Replik sehr kurz aus, weshalb ein Honorar und somit

eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als

angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 30. Oktober 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung

im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die Beschwerdegegnerin trägt eine Gebühr von

Fr. 800.00 und eine Partei-entschädigung von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 243.00 an den Beschwerdeführer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder Dr. K.

Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Beigeladener

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: