IV.2024.106
IVG Einkommensvergleich unrichtig, weitere Abklärungen notwendig; Beschwerdegutheissung.
26. März 2025Deutsch41 min
Beschwerdeführer ein Central-Cord-Syndrom bei Myelopathie und hochgradiger Spinalkanalstenose
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 26.
März 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
C____
[...]
Beigeladene
Gegenstand
IV.2024.106
Verfügung vom 30. Oktober 2024
Einkommensvergleich unrichtig,
weitere Abklärungen notwendig; Beschwerdegutheissung.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Der 1979 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit 1. Juli 2021 bei
der D____ GmbH als er am 13. August 2021 beim Treppensteigen (vgl.
Schadenmeldung UVG, IV-Akte 54, S. 69) stürzte. Durch den Unfall zog sich der
Beschwerdeführer ein Central-Cord-Syndrom bei Myelopathie und hochgradiger Spinalkanalstenose
auf Höhe HWK3 bis HWK5 zu (vgl. Operationsbericht vom 27.08.2021, IV-Akte 27,
S. 81; Austrittsbericht des E____ vom 06.09.2021, IV-Akte 27, S. 54). Er musste
sich deswegen am 27. August 2021 einer Halswirbelsäulen-Operation mit
mikrochirurgischer Laminektomie HWK4 mit Undercutting HWK3-HWK5 unterziehen
(a.a.O.). Mit Schreiben vom 14. September 2021 kündigte die Arbeitgeberin das
Arbeitsverhältnis per 18. September 2021 (IV-Akte 27, S. 37).
Der Beschwerdeführer meldete sich am 24. September 2021 (Posteingang)
bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 19). Diese teilte daraufhin
dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 8. November 2021 mit, dass keine
Eingliederungsmassnahmen möglich seien und sein Anspruch auf Rente geprüft
werde (IV-Akte 28). Vom 6. September 2021 bis am 2. Dezember 2021 hielt sich
der Beschwerdeführer zur stationären Rehabilitation im F____ [...] auf (Austrittsbericht
vom 13.12.2021, IV-Akte 35, S. 2 ff.). Anschliessend wurde er dort bis am 8.
April 2022 in der tagesklinischen Rehabilitation betreut (Bericht vom
27.06.2022, IV-Akte 49, S. 3). Am 1. Dezember 2022 wurde ein MRI
Halswirbelsäule angefertigt (IV-Akte 91, S. 435).
Ab dem 23. Februar 2022 befand sich der Beschwerdeführer in
Behandlung bei Dr. med.G____, Fachärztin für Anästhesie FMH, Interventionelle
Schmerztherapie (IV-Akte 45, S. 7 ff.). Zudem besuchte er am 1. März 2023 die
ambulante Schmerzsprechstunde des [...]spitals [...] (IV-Akte 80, S. 8 ff.).
Dr. med. H____, Fachärztin für Physikalische Medizin und
Rehabilitation FMH, und Dr. med. I____, Allgemeine Innere Medizin FMH,
Vertrauensarzt SGV, gaben am 14. März 2022 resp. 14. Mai 2022 im Auftrag der
Unfallversicherung eine versicherungsmedizinische Einschätzung ab (IV-Akte 54,
S. 287 ff.; IV-Akte 54, S. 267 ff.). Am 9. Juni 2023 fand eine erneute
Konsultation in der Schmerzsprechstunde des [...]spitals [...] statt (IV-Akte
91, S. 527 f.).
Am 24. Oktober 2022 wurde eine Exzision der lateralen Halszyste
links durchgeführt (vgl. Operationsbericht, IV-Akte 55, S. 8) und der
Beschwerdeführer hierfür bis am 27. Oktober 2022 am E____ hospitalisiert
(IV-Akte 55, S. 3). Am 19. Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführer am
Neurozentrum [...] untersucht (IV-Akte 69).
Die Beschwerdegegnerin gewährte mit Mitteilung vom 11. Januar
2023 Arbeitsvermittlung (IV-Akte 60). Ab dem 19. Juli 2023 fand ein
Aufbautraining bei der J____ GmbH in [...] statt, welches am 21. August 2023 aus
gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden musste (Abschlussbericht, IV-Akte
103; Mitteilung IV-Akte 105).
Die K____ GmbH (nachfolgend K____) erstattete am 16. Oktober
2023 im Auftrag der zuständigen Unfallversicherung ein Gutachten (IV-Akte 123, S.
596 ff.). Hierzu nahm der Regionale Ärztliche Dienst (nachfolgend RAD) am 19.
März 2024 Stellung (IV-Akte 129). In der Folge informierte die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 5. August 2024,
dass sie gestützt auf das Gutachten der K____ beabsichtigte, einen
Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 20% (2022-2023), resp. 28% (ab
2024) abzulehnen (IV-Akte 130). Dagegen erhob der Beschwerdeführer vertreten
durch die [...] Einwand unter Verweis auf den Bericht von Dr. med. G____ vom
16. Dezember 2023 (IV-Akte 137). Nachdem der Rechtsdienst und der RAD hierzu am
27. September 2024 (IV-Akte 141) resp. am 9. Oktober 2024 (IV-Akte 142)
Stellung genommen hatten, hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30.
Oktober 2024 am Vorbescheid fest (IV-Akte 145).
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2024 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 30. Oktober 2024 sei aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer basierend auf einer
Arbeitsunfähigkeit von 80% und einem Valideneinkommen auf Basis des letzten
Einkommens vor dem Unfall vom 13. August 2021 von Fr. 71’500.00 eine
Invalidenrente auszurichten.
2.
Dem
Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren vor dem
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt das Recht zur unentgeltlichen
Rechtspflege zu gewähren, beschränkt auf die Verfahrenskosten, und es sei ihm
die unterzeichnende Rechtsanwältin als amtliche Anwältin beizuordnen.
3.
Eventualiter: Die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Oktober 2024 sei aufzuheben und die
Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, verbunden mit der Anordnung, eine neue Verfügung im Sinne der
Beschwerderügen zu erlassen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 16.
Januar 2025 die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
Mit Instruktionsverfügung vom 20. Januar 2025 wird die
Pensionskasse C____ dem Verfahren beigeladen.
Die C____ verzichtet mit Eingabe vom 23. Januar 2025 auf eine
Stellungnahme.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 19. Februar 2025 an
den gestellten Rechtsbegehren fest. Seine Rechtsvertreterin reicht eine
Honorarnote ein.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 20. Januar 2025 wird dem Beschwerdeführer
die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung mit B____, Rechtsanwältin,
[...], bewilligt.
IV.
Am 26. März 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ermittelte
in der angefochtenen Verfügung gestützt auf einen Einkommensvergleich für den
Zeitraum ab August 2022 einen rentenausschliessenden IV-Grad von 20% resp. für
den Zeitraum ab Januar 2024 einen solchen von 28%. In medizinischer Hinsicht
stützte sie sich im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der K____
GmbH vom 16. Oktober 2023, welches die Unfallversicherung eingeholt hatte
(IV-Akten 123, S. S. 596 ff.) sowie zwei Stellungnahmen des RAD vom 19. März
2024.
(IV-Akte 129) und vom 9. Oktober 2024 (IV-Akte 142).
2.2
Der Beschwerdeführer beanstandet
zur Hauptsache die von der Beschwerdegegnerin angenommene Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit von 100% mit einer Leistungsminderung von 30% (Beschwerde, S.
5.
ff.) und bringt unter Hinweis auf die Berichte seiner behandelnden Ärzte vor,
er sei zu 80% arbeitsunfähig (a.a.O.). Zudem bemängelt er den von der
Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensvergleich, insbesondere das von ihr
herangezogene Valideneinkommen (Beschwerde, S. 9 f.).
2.3
Umstritten und im Folgenden zu
prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. Oktober 2024
(IV-Akte 145) zu Recht einen Rentenanspruch abgelehnt hat.
3.
3.1
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in
der seit dem 1. Januar 2022 anwendbaren Fassung haben Anspruch auf eine Rente
versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
3.2
Zur Beurteilung
sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher
medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Im Rahmen der
Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.3
3.3.1. Das Bundesrecht schreibt
nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Es gilt der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder
Gutachten. Vielmehr gilt es das gesamte Beweismaterial zu würdigen und bei sich
widersprechenden medizinischen Berichten die Gründe anzugeben, warum auf die
eine oder andere medizinische These abzustellen ist (BGE 143 V 124, 126 f. E.
2.2.2).
3.3.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232
mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
3.4
3.4.1. Gutachten externer
Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das
Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
3.4.2
Berichte versicherungsinterner Ärzte sind nur soweit zu
berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer
Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).
3.4.3
In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der
Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten
ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/cc).
3.5
Gemäss Art. 16 ATSG in
Verbindung mit Art. 28a Abs. 3 IVG wird für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
3.6
Nach ständiger Rechtsprechung
sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des
frühestmöglichen Rentenbeginns massgebend. Validen- und Invalideneinkommen sind
auf zeitidentischer Grundlage zu erheben; allfällige rentenwirksame Änderungen
der Vergleichseinkommen sind bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen.
Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich die aktuellsten
statistischen Daten zu verwenden, womit die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf
den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten gemeint sind
(BGE 150 V 67, 70 E. 4.2; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_747/2023
vom 12. Dezember 2024 E. 4.2.4.).
4.
4.1
Den eingereichten Akten sind folgende, vorliegend
wesentliche medizinische Stellungnahmen zu entnehmen:
4.2
4.2.1. Vom 13. August 2021 bis 6. September 2021 wurde der
Beschwerdeführer am E____ (nachfolgend E____) hospitalisiert. Dort wurde ein Central Cord Syndrom bei Myelopathie und hochgradiger
Spinalkanalstenose HWK3-5 nach Sturz unter
C2 am 13. August 2021 diagnostiziert. Als weitere Diagnosen wurden eine Vasovagale
Synkope mit Asystolie am 13. August 2021 bei Mobilisation mit 4-maliger
Herzdruckmassage, ein V.a. auf laterale Halszyste sowie ein St. n.
Schulter-ASK, Bicepstenodese, Supraspinatusnaht (double row) und Acromioplastik
rechts im 2016 bei bursaseitiger Partialruptur Suprasplnatussehne rechts mit
Bizepstendinopathie festgestellt (Austrittsbericht vom 06.09.2021, IV-Akte 123,
S. 83).
4.2.2
Der Beschwerdeführer unterzog sich am 27. August 2021 einer
Halswirbelsäulen-Operation mit mikrochirurgischer Laminektomie HWK 4 und
Undercutting HWK3-HWK 5, nachdem er nach dem Sturz an bilateralen,
elektrisierenden Brachialgien sowie unter einer Handschwächerechts Kraftgrad M3
und einer Deltoideus-Pareserechts Kraftgrad M4-/5 gelitten habe (vgl. Operationsbericht,
IV-Akte 27, S. 81).
4.2.3
In der F____ [...], wo sich der Beschwerdeführer vom 6. September
2021.
bis am 2. Dezember 2021 stationär aufhielt, wurden folgende Diagnosen
gestellt (Austrittsbericht vom 13.12.2021, IV-Akte 35, S. 2 ff.):
1.
lnkomplette Tetraplegie, 13.08.2021
Ätioloqie:
- Sturz unter C2 bei hochgradiger SKS HWK3-5
Diaqnostik:
- MRI HWS 16.08.2021: Hochgradige SKS HWK3-5 mit Myelopathie.
Hochgradige neuroforaminale Stenose HWK3/4 und HWK4/5 bds.
- SSEP vom 09.09.2021 mit unauffälligem Befund
Operation:
- Laminektomie HWK4, Undercutting HWK3-5, Duranaht 27.08.2021
Klinik:
- Central-Cord-Syndrom, neuropathische Schmerzen
Komplikation:
- 4-malige Herzdruckmassage bei vasovagaler Synkope mit
Asystolie 13.08.2021
Weitere Verletzunqen:
- Fissurale Fraktur Proc. articularis superior HWK7 links.
Prävertebrales Hämatom HWK1-HWK5 (max. 7 mm), ED 16.08.2021
2.
Vd. a. laterale Halszyste
- CT HWS 13.08.2021: RF (21x44x55 mm) posteromedial M.
sternocleidomastoideus und lateroinferior zur Carotisbifurkation, a. e.
zystisch und lateraler Halszyste (2 Kiemenbogen) entsprechend
3.
St. n. Schulter-ASK 2017, Bicepstenodese,
Supraspinatusnaht (double row) und Acromioplastík rechts im 2016 bei
bursaseitiger Partialruptur Supraspinatussehne rechts mit Bizepstendinopathie
4.
Verdacht auf Nervus medianus und ulnaris beidsseitig
- Klinik: Schmerzen und Parästhesien
- ENG vom 11.10.2021: Kein Hinweis auf periphere Schädigung
der Nn. Medianus et ulnaris bds.
5.
Neurogene Sexualfunktionsstörung mit erektiler
Dysfunktion, Anorgasmie und wahrscheinliche Anejakulation
- Bei Bedarf Sildenafil 50 mg.
4.2.4
Dem Bericht ist weiter zu entnehmen, dass bei Eintritt
auf Normalstation eine inkomplette Tetraplegie AIS D bestanden habe. Der
Beschwerdeführer habe sich als freier Fussgänger präsentiert (IV-Akte 35, S.
4). Er habe eine eingeschränkte Dreh-Beweglichkeit des Kopfes bei Status nach
dorsalem HWS-Dekompressionsverfahren gezeigt. Weiter habe er starke Reaktionen
mit Ausstrahlung in den Nackenschulterbereich und in die Hände inkl.
Kribbelparästhesien bei Berührung des Oberarms bds., Kraftreduktion bds.,
distal rechts (re Fingerspreizen, dorsale Handgelenksextension M4+) schwächer
als links, proximal links (Ii Deltoideus Abduktion M4) schwächer als rechts
gezeigt. Die Bradydiadochokinesie sei links schlechter als rechts. Der SCIM habe
100.
Punkte betragen (a.a.O.). Das Schmerzbild beurteilte das F____ [...] als
gemischte neuropathische Schulterschmerzen bei Sturz. Es erfolgte deshalb eine
neurographische Untersuchung am 9. September 2021 mittels somatosensibel
evozierten Potentialen (SSEP) mit einem unauffälligen Befund. Im ENG konnte ein
Sulcus ulnaris-Syndrom/CTS bds. ausgeschlossen werden (a.a.O.). Nachdem die
Kostengutsprache für die Stosswellentherapie abgelehnt worden war, wurden die
Schmerzen mit Pregabalin von 100 mg/d und Mydocalm von 150 mg/d behandelt, was
zu einer Besserung der Schmerzsymptomatik führte, sodass die Fix-Verordnung von
Pregabalin und Mydocalm vor Austritt gestoppt werden konnte (a.a.O.).
Nicht-medikamentös wurde eine TENS-Therapie zur Schmerz- und Muskelverspannungslinderung
verordnet (a.a.O.).
4.2.5
Weiter ergibt sich aus dem Bericht der Rehab Basel, dass
der Beschwerdeführer eine umfassende multiprofessionelle Therapie mit Physiotherapie,
Ergotherapie, Neuropsychotherapie und Rekreationstherapie sowie hausinterne
Sozialberatung erhalten habe (IV-Akte 35, S. 5). Bei gutem Verlauf sei der
Beschwerdeführer schmerzkompensiert, in allen ADLs selbständig ohne Hilfsmittel
in die gewohnte Umgebung nach Hause entlassen worden (a.a.O.).
4.2.6
Anschliessend besuchte der Beschwerdeführer bis am 8. April 2022 gleichenorts
die tagesklinische Rehabilitation (Bericht vom 27.06.2022, IV-Akte 49, S. 3). Dort
wurden die bisher gesellten Diagnose bestätigt (a.a.O.). Der Beschwerdeführer
habe eine Zunahme der Hyperalgesie, hauptsächlich der linken Körperhälfte,
Nacken und Hüftregion links beklagt und eine Pregabalin-Therapie begonnen (IV-Akte
49, S. 3). Die Zunahme der Beschwerden habe er auf eine schrittweise Reduktion
der analgetischen Medikation während der letzten Monate zurückgeführt. Die
armbetonte Kraftminderung distal habe angehalten, jedoch seien diskrete
Fortschritte erfolgt. Darüber hinaus wurde vermerkt, die Spastik sei nicht
wesentlich ausgeprägt. Die Mobilität als Fussgänger sei für kurze Strecken –
derzeit 20 Min – gegeben. Danach müsse er eine Pause einlegen, allerdings eher
wegen allgemeiner Kraftminderung und Ermüdung der Muskulatur von Rumpf und
Beinen. Beim Treppensteigen müsse er sich am Handlauf festhalten. Freies Gehen
sei noch nicht möglich (a.a.O.). In der Beurteilung wurde festgehalten, die
Situation sei in Bezug auf die Verletzungsfolgen knapp 9 Monate nach dem
Unfallereignis soweit zufriedenstellend (IV-Akte 49, S. 4). In arbeitsmedizinischer
Hinsicht werde, auch zum Erhalt der Tagesstruktur, eine Verweistätigkeit beim
jetzigen Arbeitgeber empfohlen, vorgängig im Rahmen eines Arbeitsversuches
(a.a.O.).
4.3
4.3.1. Dr. med. G____, Fachärztin für Anästhesie FMH,
Interventionelle Schmerztherapie, bei welcher sich der Beschwerdeführer seit
dem 23. Februar 2022 schmerztherapeutisch behandeln liess, stellte im
Verlaufsbericht vom 24. Mai 2022 folgende Diagnosen (vgl. IV-Akte 45, S. 7
ff.):
1.
Chronisches
posttraumatisches neuropathisches Schmerzsyndrom linke Körperhälfte
Chronisches posttraumatisches nozizeptives Schmerzsyndrom HWS
und Schultergürtel mit myofaszialer Komponente
Central-Cord Syndrom bei Myelopathie und hochgradiger
Spinalkanalstenose HWK3-5 nach Sturz unter C2 am 13.08.2021
·
Klinik:
inkomplette Tetraplegie
·
08/21:
Mikrochirurgische Laminektomie HWK4 und Undercutting HWK3 bis HWKS
·
weitere
Verletzungen:
- Fissurale Fraktur Proc. articularis superior HWK7 links -
Prävertebrales Hämatom HWK1-S
2.
Nervus medianus
und ulnaris-Läsion bds.
·
Klinik: Schmerzen
und Parästhesien
·
10/21 ENG: kein
Hinweis auf eine periphere Schädigung der Nn. medianus et ulnaris bds.
3.
Neurogene
Sexualfunktionsstörung mit erektiler Dysfunktion, Anorgasmie und Anejakulation
- bei Bedarf Sildenafil
4.
Verdacht auf laterale
Halszyste.
4.3.2
Weiter führte Dr. med. G____ aus, durch die Akupunktur habe
sich leider bezüglich der ausgeprägten brennenden Schmerzen links keine
Besserung gezeigt (IV-Akte 45, S. 8). Der Patient leide immer noch sehr unter
den neuropathischen Schmerzen. Er nehme zurzeit dreimal täglich 50mg
Pregabalin. Dies lindere die Schmerzen nicht. Leider sei eine Erhöhung der
Pregabalin-Dosis aufgrund zunehmender Müdigkeit und kognitiver Störungen zur
Zeit nicht möglich (a.a.O.).
4.4
4.4.1. Dr. med. H____, Fachärztin für Physikalische Medizin
und Rehabilitation FMH, beurteilte den Beschwerdeführer in der
versicherungsmedizinischen Einschätzung vom 14. März 2022 spätestens ab Ende
der ambulanten Rehabilitation in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Schichtleiter/stellvertretender Filialleiter zu 50% arbeitsfähig (IV-Akte 54,
S. 293 f.). Als Beispiele für zumutbare Tätigkeiten nannte sie telefonische
Bestellannahmen bzw. das Disponieren von Bestellungen und sonstige körperlich
sehr leichte, überwiegend im Sitzen auszuübende Tätigkeiten ohne die
Notwendigkeit des Bewältigens von Treppen, ohne das Steigen auf Leitern, ohne
das Gehen auf unebenem/glattem Untergrund und ohne das mehr als seltene
Arbeiten über die Armhorizontale hinaus (IV-Akte 54, S. 293 f.). Zu welchem
Zeitpunkt eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten
Tätigkeit attestiert werden könne, lasse sich basierend auf den vorliegenden
Dokumenten und den sich aus diesen ergebenden Diskrepanzen nicht valide
beurteilen. Hier sei eine interdisziplinäre Begutachtung zu empfehlen (IV-Akte
54, S. 295).
4.4.2
Dr. med. I____, Allgemeine Innere Medizin FMH, Vertrauensarzt SGV, äussert
sich am 14. Juni 2022 im Auftrag der Unfallversicherung und schloss sich der
Notwendigkeit einer Begutachtung an (IV-Akte 54, S. 269).
4.4.3
Am 24. Oktober 2022 wurde eine Exzision laterale
Halszyste links durchgeführt (vgl. Operationsbericht, IV-Akte 55, S. 8).
4.5
4.5.1. Das am 1. Dezember 2022 durchgeführte MRI der
Halswirbelsäule ergab eine degenerativ bedingte hochgradige neuroforaminale
Enge HWK 3/4 rechts und eine höhergradige Neuroforamen Enge bds. auf Höhe HWK
4/5 bei Unkarthrose (IV-Akte 91, S. 435).
4.5.2
Am 19. Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführer am Neurozentrum [...]
untersucht (IV-Akte 69). Prof. Dr. med.L____, Facharzt für Neurologie FMH, stellte
dabei folgende Diagnosen:
·
St. nach akuter
traumatischer zervikaler Rückenmarksverletzung am 13.08.2021
o nach Treppensturz
o initiale Klinik nicht dokumentiert
(gemäss Patient Lähmung des linken Beines, weniger der Arme beidseits).
o neurogene Störung der Sexualfunktion
o bildgebend hochgradige
Spinalkanalstenose HWK 3-4 mit Myelopathiesignal und hochgradige
neuroforaminale Stenose HWK 3/4 und HWK 4/5 beidseits (16.08.2021)
o elektrophysiologisch normale SSEP vom
09.09.2021, normale Neurographien Nn. medianus und ulnaris beidseits
(11.10.2021)
o St. nach Laminektomie HWK4. Undercutting
HWK 3-5. Duranaht. Am 27.08.2021
o Aktuell neurogene Schmerzen und
Parästhesien des linken Beines, des linken Armes und des rechten Armes
(deutlich beinbetont)
o klinisch sensible Hemisymptomatik
links und neuropathische Schmerzen v.a. des Linken Beines; keine dissoziierte
Sensibilitätsstörung; keine nennenswerten Muskelschwächen.
·
muskulotendinöse
Schmerzen im Bereiche des Schultergürtels beidseits (IV-Akte 69, S. 1).
4.5.3
In der Beurteilung hielt Prof. Dr. med. L____ fest, der
Versicherte habe am 13. August 2021 eine Verletzung des zervikalen Rückenmarks
erlitten, wohl bei vorbestehender Spinalkanalstenose HWK 3/4. Aktuell könnten
keine sicheren Muskelschwächen und keine Spastizität nachgewiesen werden
(IV-Akte 69, S. 3). Es liege eine Sensibilitätsstörung für alle Qualitäten der
linken Körperhälfte (ohne Gesicht) vor, welche für eine Rückenmarkstörung nicht
typisch sei, weil alle sensiblen Qualitäten gleichermassen betroffen seien. Der
Patient leide vor allem unter Schmerzen des linken Beines, weniger auch der
Schulterregion beidseits. Es sei wohl dennoch anzunehmen, dass die Schmerzen
und Missempfindungen der linken Körperhälfte durch die damalige
Dispositiv
Rückenmarkschädigung ausgelöst worden seien, es sich demnach um neuropathische
Schmerzen handle. In der Schulterregion würden am ehesten bilaterale
muskulotendinöse Schmerzen vorliegen, bei St. nach dem lokalen Eingriff
daselbst. DD sei eine bilaterale radikuläre Symptomatologie (bei Stenosen HWK
4/5 beidseits) möglich, aber eher weniger wahrscheinlich (a.a.O.).
4.6. 4.6.1. Im Bericht der ambulanten
Schmerzsprechstunde des [...]spitals [...] vom 1. März 2023 wurden die von Dr.
med. G____ gestellten Diagnosen übernommen (IV-Akte 80, S. 8 ff.; IV-Akte 91,
S. 527 f.). Es wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe die inkomplette
Tetraplegie durch Physiotherapie «auftrainieren» können (IV-Akte 80, S. 8).
Aktuell habe er nahezu vollständig seine sensomotorischen Fähigkeiten
wiedererlangt (IV-Akte 80, S. 9). Derzeit bestehe jedoch ein Schmerzsyndrom der
kompletten linken Körperhälfte. Zusätzlich bestünden Schmerzen in beiden
Schultern im Bereich der dorsalen und ventralen Deltoidanteile, zusätzlich im
Bereich beider Schultern/Nackenpartien, sowie beider Arme bis zum Handgelenk
reichend (a.a.O.). Der rechte Thorax und das rechte Bein seien nicht vom
Schmerz betroffen. Der Charakter werde als elektrisierend und brennend
beschrieben. Der Schmerz sei konstant mit einem unterschwelligen Schmerz
(NRS1-2), jedoch würden sich vor allem morgens und am Abend teils
Schmerzspitzen bis NRS 7 zeigen. Eine (Kälte- und Wärme-)Allodynie der linken
Körperseite werde beschrieben (a.a.O.). Zusätzliche beklage er unruhige Beine,
welche v.a. in der Nacht auftreten würden, weshalb er regelhaft in der Nacht
wach geworden sei und nicht mehr habe einschlafen können, sodass Schlafmittel
verordnet wurden, mit welchen er gut durchschlafe könne. Er fühle sich aktuell
über den Tag hinweg sehr müde. Zudem habe er von seit dem Unfall bestehenden
Konzentrationsschwierigkeiten und einer Vergesslichkeit berichtet (a.a.O.).
Beim Procedere wurde festgehalten, der Beschwerdeführer zeige eine deutlich
belastende Schmerzsituation bei St. n. oben beschriebenem traumatischen
Ereignis mit anschliessender Operation und langzeitiger physiotherapeutischer
Begleitung (IV-Akte 80, S. 9). Aktuell bestehe eine grosse Einschränkung in den
Aktivitäten des täglichen Lebens und der Arbeitswelt samt psychischer
Komponente. Bei Ausschöpfung der unimodalen Therapien und heutiger Einschätzung
qualifiziere sich der Patient für eine stationäre multimodale Schmerztherapie
(a.a.O.).
4.6.2. Vom 11. April 2023 bis 3. Mai 2023 fand eine stationäre
multimodale Schmerztherapie statt (Austrittsbericht, IV-Akte 123, S. 525 ff.).
Darin wurden die bisherigen Diagnosen bestätigt (a.a.O.) und ausgeführt, es
habe eine Schmerzreduktion erreicht werden können, sodass im Verlauf eine
Schmerzmedikation lediglich bedarfsweise erforderlich gewesen sei (IV-Akte 123,
S. 526). In der Bio-psycho-sozialen Zusammenfassung wurde vermerkt, es handle
sich um eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
bei posttraumatischem neuropathischem Schmerzsyndrom der linken Körperhälfte.
Schmerzverstärkend wirkten Schonhaltung, maladaptive Kognitionen wie
gedankliche Einengung auf das Schmerzerleben sowie existentielle Konsequenzen
(IV-Akte 123, S. 527).
4.6.3. Im Bericht vom 9. Juni 2023 diagnostizierte Dr. med. M____,
Chefarzt, Klinik für Schmerztherapie, [...]spital [...], neben den bereits
bekannten Diagnosen einen V.a. leichte depressive Episode F32.0 (Gedrückte
Stimmung, reduzierter Antrieb, reduzierte Konzentration, Schlafstörungen, vgl.
IV-Akte 123, S. 529). Er vermerkte sowohl die Beweglichkeit als auch die
Belastbarkeit hätten eine deutliche Besserung erfahren (IV-Akte 123, S. 530).
Unter Einhaltung der empfohlenen Übungen sei es durchaus denkbar, dass im
weiteren Verlauf ein stufenweiser Abbau der Medikation erfolgen könne. Aktuell
sollte jedoch der Fokus auf die Wiedereingliederung in das Berufsleben gelegt
werden. Weitere Termine seien vorerst nicht geplant. Für das Management der
Arbeitsunfähigkeit werde sich der Patient bei seinem Hausarzt melden.
Grundsätzlich sollte diese Angelegenheit möglichst in einer Hand bleiben
(a.a.O.).
4.7. 4.7.1. Im IV-Arztbericht vom 28. September 2023 hielt Dipl.
Arzt N____, Facharzt FMH für Innere Medizin, [...], fest, leider habe bisher
die Schmerzsituation und damit auch die Belastbarkeit des Patienten seit seinem
letzten Bericht nicht nachhaltig verbessert werden können (IV-Akte 114, S. 2).
Dies obwohl der Patient vom 11. April bis 3. Mai 2023 im [...]spital [...] stationär
in einer multimodalen Schmerztherapie behandelt worden sei. Dies habe zu einer
vorrübergehenden deutlichen Besserung der Schmerzsituation geführt. Schon nach
wenigen Wochen hätten aber die Beschwerden wieder rasch zugenommen. Sobald er
versuche, körperlich wieder aktiver zu werden komme es zu erneuten Schmerzexazerbationen.
Dies habe bisher sämtliche Versuche einer beruflichen Wiedereingliederung
verunmöglicht (a.a.O.).
4.7.2. Weiter bejahte Dipl. Arzt N____ die Möglichkeit von Eingliederungsmassnahmen
in einer angepassten Tätigkeit (a.a.O.).
4.7.3. Dr. med. O____, Oberarzt im F____ [...], vermerkte im Bericht vom
4. Oktober 2023 der Patient beklage unverändert eine Dysästhesie der linken
Körperhälfte und eine eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule. Er
vermerkte: «Rotation rechts/links 30 0 20 Grad, Seitneigung rechts links 30 0
30 Grad, Reklination Inklination 10 0 30 Grad» (IV-Akte 117, S. 2) und hielt
fest, bei der Muskeleinzelprüfung finde sich für die obere Extremität Kraftgrad
V und für die untere Extremität Kraftgrad IV. Der monopedale Stand sei bds.
unsicher. Der bipedales Blind Stand sei sicher. Es bestehe eine Hypästhesie für
den gesamten linken Körper bei erhaltener Sensibilität für den rechten Körper
(a.a.O.). Beim Überwinden der Treppe treppauf sei er auf die Nutzung des
Handlaufes angewiesen. Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, aufgrund der
Sensibilitätsstörung des linken Körpers und der neurogenen Schmerzen des linken
Körpers sei die Prognose als sehr kritisch anzusehen (a.a.O.). Er gab weiter
an, ein Arbeitsversuch mit 2 Stunden am Tag sollte erneut durchgeführt werden
(IV-Akte 117, S. 3).
4.7.4. Am 6. November 2023 erstattete die K____ im Auftrag der
Unfallversicherung ein polydisziplinäres Gutachten (IV-Akte 123 ab S. 596 ff.;
vgl. dazu nachstehend Erwägung 5). Die Untersuchungen fanden am 18. August
2022, 7. September 2022, 26. September 2022 und 24. November 2022 statt (IV-Akte
123, S. 650, 662, 694, 714). Die Akten wurden bis Dezember 2022 berücksichtigt
(vgl. letzte Seite Aktenaufzählung, IV-Akte 123, S. 648).
4.7.5. Dr. med. G____ diagnostizierte im Bericht vom 16. Dezember 2023 ein
chronisches posttraumatisches neuropathisches Schmerzsyndrom linke
Körperhälfte, ein chronisches posttraumatisches myofasziales Schmerzsyndrom
suboccipital, cervical und CTU bds. sowie ein Restless Legs Syndrom
links>rechts (IV-Akte 137, S. 5). Zusammenfassend gab sie an, dass sowohl
die neuropathischen Schmerzen der linken Körperhälfte, als auch die
myofaszialen Schmerzen des Nackens und des cervicothorakalen Übergangs durch
das Unfallereignis vom 13. August 2021 ausgelöst wurden und leider
chronifiziert seien. Auch wenn gemäss Literatur die Prognose eines Central Cord
Syndroms grundsätzlich gut sei, gebe es immer wieder Patienten, die ein
chronisches Schmerzsyndrom entwickeln würden (IV-Akte 137, S. 7). Prognostisch
sehe sie nach einer so langen Zeit nach dem Unfall keine wesentliche Chance
mehr auf eine Verbesserung der Schmerzproblematik. Der Patient werde dauerhaft
regelmässige Physiotherapie, medikamentöse und locoregionale Schmerztherapie
und auch komplementärmedizinische Behandlungen benötigen. Eine
Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt werde sehr wahrscheinlich schwierig
werden (a.a.O.).
5.
5.1. 5.1.1. Im polydisziplinären Gutachten der K____ in den
Disziplinen Psychiatrie, Orthopädie, Neurologie und Neuropsychologie wurden folgende
Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Gutachten,
IV-Akte 123, S. 610):
·
Maximal leichte kognitive Minderleistungen in Aufmerksamkeit,
Gedächtnis, Exekutivfunktionen, Visuokonstruktion und Sprache
-
Multifaktoriell (schädlicher Alkoholkonsum, punktuell suboptimale
Leistungsbereitschaft, ggf. vorbestehende Einschränkungen)
5.1.2. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer:
·
Status nach Sturz unter Alkoholeinfluss am 13. August 2021
(Treppensturz)
-
mit Zuziehung eines Akuten traumatischen Central-Cord-Syndrom
(ATCCS) bei Myelopathie
-
bei vorbestehender hochgradiger Spinalkanalstenose auf Höhe HWK3
bis Höhe HWK 5
-
mikrochirurgische Laminektomie HWK 4 mit Undercutting HWK3-HWK 5 am 27. August
2021
·
mit guter Remission der Symptomatik
-
Aktuell klinisch-neurologisch keine objektivierbare funktional relevante
Beeinträchtigung
·
Anamnestisch mögliches leichtgradiges Restless-legs-Syndrom
(teilunfallkausal)
·
Sehr leichtes Schädelhirntrauma ohne Hinweis für
Hirngewebeschädigung
-
Ohne Hinweis für unfallkausale Folgeschädigung
·
Z. n. Rotatorenmanschettennaht sowie Bizepssehnen-Tenodese rechts
2016 bei SSP-Partialruptur und Bizepstendinopathie
·
Vorbestehende, hochgradige Spinalkanalstenose (OP-Bericht Dr. med.
Rychen vom 27.08.2021)
·
anamnestisch Zervikalsyndrom (unfallfremd)
-
bei vorbestehender ehemals hochgradiger zervikaler Spinalkanalstenose
HWK ¾ (OP-Bericht Dr. med. Rychen 8/2021, jetzt nur noch leichtgradige
Spinalkanalstenose HWK 3/4, aber noch bestehender höhergradiger Foramenstenosen
HWK ¾ rechtsbetont und HWK 4/5 beidseits
-
ohne Hinweis für manifeste neurogene Schmerzanteile
·
Rundrücken
·
Akrodistal-symmetrische Polyneuropathie
-
Wahrscheinlich alkoholtoxisch (unfallfremd)
·
Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung Z 73.0
·
Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Schädlicher
Gebrauch F10.1
·
(Diagnostische Unsicherheit in Bezug auf fraglichen
Kokaingebrauch, IV-Akte 123, S. 610).
5.1.3. Die beklagte Halbseitensymtopmatik konnte von den
Gutachtern neuroanatomisch nicht objektiviert werden (IV-Akte 123, S. 605 f.).
Es bestanden klinisch objektiv keine Paresen, keine Muskelatrophie, keine
Kraftminderung, keine Spastik und auch keine Gang- und Koordinationsstörung. Aufgrund
der ausgewiesenen Widersprüche und Inkonsistenzen ging der neurologische
Gutachter von einer bewussten negativen Antwortverzerrung aus (vgl. dazu
IV-Akte 123, S. 605 und S. 729 ff.). Weiter wurde festgehalten, es werde zwar
aktenkundig vielfach von elektrisierenden Brachialgien (Operationsbericht 27.
August 2021) und neuropathischen Schmerzen (20. September 2021) berichtet
(IV-Akte 123, S. 731). Jedoch sei schon zum 21. September 2021 das Opiat Targin
gestoppt und nur noch Neurontin niederdosiert gegeben worden. Laut Bericht vom
15. Oktober 2021 sei Neurontin bei rückläufigem neuropathischem Schmerz abgesetzt
worden (a.a.O.). Gemäss Austrittsbericht vom 13. Dezember 2021 sei bei
gebesserter Schmerzsymptomatik die Dauerverordnung von Pregabalin und Mydocalm
vor Austritt im Dezember 2021 gestoppt worden (a.a.O.). Demgegenüber habe der
Versicherte dann wiederum gemäss Physiotherapie-Bericht vom 8. April 2022
Kribbelparästhesien der Hände beidseits und elektrisierende Gefühle in den
oberen Extremitäten angegeben. Auch seien im schmerzmedizinischen
Verlaufsbericht vom 24. Mai 2022 nun ein neuropathisches Schmerzsyndrom linke
Körperhälfte aber auch chronische posttraumatische nozizeptive Schmerzsyndrom
HWS und Schultergürtel mit myofascialer Komponente genannt worden. Im
Folgebericht vom 7. Juni 2022 sei eine nun zunehmende Hyperalgesie der linken
Körperhälfte geltend gemacht worden. So sei es gemäss Befundbericht vom 11.
November 2022 dann sogar «schwer gewesen eine neurologische Untersuchung
aufgrund dieser auftretenden Dysästhesien der linken Körperhälfte
durchzuführen» (a.a.O.).
5.1.4. Im psychiatrischen Teilgutachten wurde festgehalten,
objektiv psychiatrisch seien beim Versicherten aktuell keine psychischen
Störungen erkennbar oder reproduzierbar (IV-Akte 123, S. 678). Es hätten sich
bei ihm weder Hinweise für eine Depression noch für eine Angststörung oder für
ein kognitives Defizit ergeben. Auch habe der Versicherte in seiner
Persönlichkeitsstruktur umgänglich, freundlich zugewandt und weitgehend offen
gewirkt. Narzisstische Akzente seien vorhanden (IV-Akte 123, S. 679). Weiter
ergaben sich leicht negative Antwortverzerrungen (a.a.O.). Die zurzeit von ihm
deklarierte medikamentöse Therapie scheine nicht oder nur unregelmässig
stattzufinden (a.a.O.). In neuropsychologischer Hinsicht würden sich
objektivierte Defizite finden, die zusammen mit den klinischen Auffälligkeiten,
einer leichten neuropsychologischen Störung entsprechen würden. Jedoch sei
neuropsychologisch auch von einer zumindest teilweisen suboptimalen Leistungsbereitschaft
auszugehen. In angestammter Tätigkeit könne neuropsychologisch allenfalls von
maximal leichten kognitiven Einschränkungen von 30% ausgegangen werden (IV-Akte
123, S. 680 f.). In einer leidensangepassten Tätigkeit sei von keinen Einschränkungen
der Arbeitsfähigkeit auszugehen (a.a.O.).
5.1.5. Im orthopädischen Gutachten wurde ausgeführt, dass es im
Rahmen des Sturzes zu einer Rückenmarkaffektion gekommen sei, laut Aktenlage
einem Central-Cord-Syndrom bei Myelopathie entsprechend, bei vorbestehender
hochgradiger Spinalkanalstenose (IV-Akte 123, S. 701). Diese habe zu einer
neurologischen Symptomatik geführt, welche im Rahmen des neurologischen
Gutachtens zu beurteilen sei. Weder seitens der geltend gemachten
rechtsbetonten Schulterbeschwerden noch hinsichtlich der Nackenbeschwerden oder
Rückenschmerzen auf unfallkausaler Grundlage pathophysiologisch sei eine
Beeinträchtigung objektivierbar (IV-Akte 123, S. 703). Als erhebliche
Inkonsistenz habe sich gezeigt, dass der Versicherte zwar angab tagtäglich
dreimal Lyrica (3 x 75mg) einzunehmen wegen der subjektiv so ausgeprägten
Schmerzen, andererseits auch Pregabalin gemäss Medikamentenspiegelbestimmung im
Blut des Versicherten nicht detektierbar gewesen sei (a.a.O.). Dieses dürfe als
klarer Widerspruch bewertet werden. In Gesamtbetrachtung könne somit keine
eigenständige orthopädische unfallkausale Diagnose objektiviert werden. Es
würden hingegen unfallfremde Vorzustände vorliegen (a.a.O.). Auf orthopädischem
Fachgebiet bestehe sowohl für die angestammte als auch für eine adaptierte
Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit ohne Einschränkung bei ganztätiger
Präsenz (IV-Akte 123, S. 704).
5.1.6. Im neurologischen Teilgutachten wurde festgehalten, es
könne zwar initial eine leichte Rückenmarkschädigung im oberen Halsmark ca.
Höhe HWK 3-4-5 angenommen werden. Diese sei mit einem akut traumatischen
zentromedullären Syndrom zu bewerten (ATCSS). Jedoch sei es im Rahmen der
ausreichend rasch erfolgten dekompressiven Behandlungsmassnahme zur schnellen
Verbesserung auf ein nicht mehr relevantes Beschwerdeniveau gekommen, wie es
mindestens aktuell belegt werden könne. Überwiegend wahrscheinlich sei es aber
nach der Dekompression bald schon zu einer Verbesserung gekommen. Spätestens
wohl mit Austritt aus der stationären Rehabilitation 12/2021. Weiter wurde
vermerkt, es würden sich erhebliche Diskrepanzen in Bezug auf die geltend
gemachten Schmerzen ergeben (IV-Akte 123, S. 731). Es sei von einer bewussten
negativen Antwortverzerrung in Hinblick auf die Schmerzsymptomatik auszugehen
(IV-Akte 123, S. 732).
5.2. 5.2.1. Eine Einschätzung der Arbeits(un)fähigkeit nahmen
die Gutachter aus gesamtmedizinischer Sicht zunächst im Hinblick auf
unfallkausale Beschwerden vor (IV-Akte 123, S. 613). Für die Dauer der
stationären Massnahmen bejahten sie eine volle Arbeitsunfähigkeit. Ab
Entlassung aus der stationären Rehabilitation sei theoretisch-medizinisch ein
stufenweiser Belastungsaufbau über einen Zeitraum von ca. 3 Monaten wieder
möglich gewesen, d.h. überwiegend wahrscheinlich wäre ca. ½ Jahr nach dem
Unfallereignis wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (a.a.O.). Rein
unfallkausale Einschränkungen verneinten die Gutachter (IV-Akte 123, S. 613
f.). Ferner hielten sie fest, aufgrund des Vorzustandes der degenerativen
HWS-Veränderungen mit jetzt auch St.n. OP-Dekompression (was aber die
Belastbarkeit der HWS eher verbessert habe) aber weiter bestehenden
Foramenstenosen Schwerpunkt HWK 3/4/5 seien zumindest Tätigkeiten mit
langdauernden HWS-Zwangshaltungen nicht geeignet (a.a.O.). Aufgrund der
vorbestehenden leichten Schulterpathologie rechts seien stark
schulter-belastende Arbeiten ungünstig. Es bestünden aber Behandlungsreserven.
Auch seien wegen der leichten Polyneuropathie (unfallfremde Gründe) Arbeiten
auf Leitern und Gerüsten oder Gehen auf unebenem Gelände bei schlechter
Ausleuchtung (Stolpergefahr) nicht sinnvoll oder würden mehr
Sicherungsmassnahmen erfordern. Es seien maximal leichte, aber multifaktorielle
und rein unfallfremde kognitive Einschränkungen zu beachten. Hierzu sei auf die
Ausführungen im neuropsychologischen Gutachten zu verweisen (IV-Akte 123, S.
613).
5.2.2 Die neuropsychologische Teilgutachterin stützte sich auf die im Rahmen
der polydisziplinären rund dreistündigen Begutachtung (inklusive Pause)
testdiagnostisch festgestellten Minderleistungen (vgl. z.B. IV-Akte 123, S. 655
f.). Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit im Beruf des Versicherten
(Schichtleiter/Stv. Filialeiter im Bereich [...]) hielt sie fest, aufgrund der
objektivierten Befunde sei – bei punktuell suboptimaler Leistungsbereitschaft –
maximal von leichten kognitiven Einschränkungen auszugehen. Diese würden
maximal zu einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30% führen (AUF=30%,
AF=70%, IV-Akte 123, S. 657). Weiter führte sie aus, aufgrund der
objektivierten Befunde sei aktuell maximal von leichten kognitiven
Einschränkungen auszugehen, diese würden in der angestammten Tätigkeit zu einer
Einschränkung der Leistungsfähigkeit von höchstens 30% führen (AUF=30%,
AF=70%). Mithilfe von folgenden Anpassungen könnte die Leistungsfähigkeit
gesteigert werden: verlängerte Einarbeitungszeiten, allgemein mehr Zeit zur
Verfügung stellen, Arbeiten möglichst seriell abarbeiten lassen (nicht zuviel
Multitasking), Checklisten zur Verfügung stellen, auf Unterbrechungen und
Ablenkung möglichst verzichten. Je besser die Anpassungen umgesetzt werden
können, desto weniger sei die Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Die Prognose
der kognitiven Einschränkungen sei vom somatischen und psychischen Gesundheitszustand
abhängig (IV-Akte 123, S. 658).
5.2.3. Entsprechend hielten die Gutachter in der
Gesamtbeurteilung fest, nur wegen der allenfalls und maximal leichten
kognitiven Störungen könne die Arbeitsfähigkeit reduziert sein (a.a.O.). Weit überwiegend
wahrscheinlich sei ein halbes Jahr nach Unfallereignis (Austritt aus der
ambulanten Rehabilitation April 2022) ein stationärer Gesundheitszustand
eingetreten (IV-Akte 123, S. 612). Die angebotenen Therapiemassnahmen wie
Pregabalin seien gemäss Ergebnis der Medikamentenspiegelbestimmung vom
Versicherten offensichtlich gar nicht eingesetzt worden (a.a.O.).
5.2.4. Im Ergebnis ging die RAD-Ärztin Dr. med.P____, Fachärztin
für Physikalische und Rehabilitative Medizin, gestützt auf das Gutachten von
einer Leistungsminderung im Umfang von 30% (wegen einer möglichen kognitiven
Verlangsamung) bei 100% Arbeitsfähigkeit in einer körperlich angepassten
Tätigkeit mit Blick auf leichte Wechseltätigkeiten ohne langdauernde
HWS-Zwangshaltungen, ohne stark schulterbelastende Arbeiten und ohne Arbeiten
auf Leitern und Gerüsten oder Gehen auf unebenem Gelände bei schlechter
Ausleuchtung aus (Bericht 19. März 2024, IV-Akte 129, S. 6). Auch nach Eingang
des Berichts von Dr. med. G____ vom 16. Dezember 2023 hielt Dr. med. P____ an
ihrer Einschätzung fest (RAD-Bericht 9. Oktober 2024, IV-Akte 142, vgl. hierzu
Erwägung 5.4.3.).
5.3. Bei einer Gesamtwürdigung des Gutachtens ist darauf
hinzuweisen, dass auf das Gutachten in formeller und materieller Hinsicht
abgestellt werden kann. Es entspricht den bundesgerichtlichen Anforderungen an
medizinische Expertisen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3), beruht auf einer
umfassenden Anamnese, einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen und ist in
Kenntnis der relevanten Vorakten ergangen, welche umfassend dargestellt wurden
(vgl. IV-Akte 123, S. 600-603 und S. 615 ff.). Das Gutachten berücksichtigt die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden (IV-Akte 123, S. 603 f.).
Die Gutachter äusserten sich eingehend zur Thematik des Akut Traumatischen Central-Cord-Syndroms
und in diesem Zusammenhang zur Beschwerdesymptomatik der gesamten linken
Körperseite sowie den Kopf betreffend (IV-Akte 123, S. 605 ff.), zum
Restless-legs-Syndrom (IV-Akte 123, S. 607 ff.) zur Polyneuropathie, zum
Alkoholkonsum, zu den kognitiven Störungen, zur psychische Symptomatik (IV-Akte
123, S. 608 f.) und zu den orthopädischen Gesundheitsstörungen (IV-Akte 123, S.
609). Zwar wurde das Gutachten gegenüber der Unfallversicherung erstattet, es
hält aber sowohl unfallkausale als auch nicht unfallkausale Diagnosen fest (IV-Akte
123, S. 610). Ferner werden im Fragekatalog die degenerativ bedingten
gesundheitlichen Einschränkungen Höhe Halswirbelsäule, der schädliche Gebrauch
von Alkohol, die acrodistal-symmetrischen Polyneuropathie und die leichten
kognitiven Beeinträchtigungen (Frage 5.3.1.) als unfallfremde
Gesundheitsschädigungen aufgeführt. Deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
wird in Frage 8. dargestellt (IV-Akte 123, S. 611 ff.). Diesen
Schlussfolgerungen liegen sorgfältige polydisziplinäre Begutachtungen zugrunde,
welche die geäusserte Beschwerdesymptomatik umfassend unter Berücksichtigung
des Verlaufs und mit einlässlicher Diskussion der Vorbefunde untersuchten (so
etwa das neurologische Teilgutachten (IV-Akte 123, S. 724 ff.). Die
Standardindikatoren wurden ebenfalls beurteilt (Psychiatrisches Teilgutachten, IV-Akte
123, S. 678 ff.).
5.4. 5.4.1. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er sei zu 80%
arbeitsunfähig (Beschwerde, S. 6), kann dagegen nicht gefolgt werden.
5.4.2. Der Beschwerdeführer stützt sich zunächst auf den
Bericht der Behandlerin vom 16. Dezember 2023 (vgl. Erwägung 4.7.5. oben). Diese
berichtete von einer Zunahme der Schmerzintensität der posttraumatischen
neuropathischen Schmerzen, welche zwischen NRS 5 bis 8 schwanke. Weiter
vermerkte sie, dass eine Dosissteigerung von Pregabalin über 300 mg aufgrund
von Nebenwirkungen nicht möglich sei. Dass im Gutachten kein Pregabalinspiegel
habe nachgewiesen werden können, liege daran, dass der Versicherte wegen der
Pregabalinnebenwirkungen dieses immer mal wieder für längere Zeit pausiert
hätte. Diese Pregabalinpausen würden die neuropathischen Beschwerden immer
wieder verstärken. Neben dem neuropathischen Schmerz bestünde gemäss Dr. med. G____
auch ein nozizeptiver Schmerz aufgrund von Muskelverspannungen im Nacken,
welche durch Bewegung bessern würden. Wegen der Verspannungsschmerzen im Nacken
sei der Arbeitsversuch für sitzende PC-Tätigkeiten gescheitert. Aus Sicht von
Dr. med. G____ bestehe keine Aussicht auf Besserung der Beschwerden und daher
auch keine Möglichkeit zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt (IV-Akte
137, S. 7).
5.4.3. Hierzu hielt RAD-Ärztin fest, dass in diesem Bericht
keine neuen Tatsachen vorgebracht, sondern eine anderslautende Einschätzung und
Interpretation der Behandlerin Dr. med. G____ dargelegt werde (IV-Akte 142, S.
2). Objektive klinische Befunde seien von der Behandlerin nicht erhoben und auch
früher nicht dokumentiert worden (a.a.O.). Es könne nicht nachvollzogen werden,
weshalb der Beschwerdeführer bei angeblich hohem Leidensdruck und starken
Schmerzen ausgerechnet zum Zeitpunkt der Begutachtung die Schmerzmedikation
pausiert haben soll (IV-Akte 142, S. 3). Obwohl der Versicherte mehrfach danach
gefragt wurde und angegeben habe, das Schmerzmittel regelmässig (3x am Tag)
einzunehmen, habe es in der gutachterlich durchgeführten Blutprobe nicht
bestätigen werden können (IV-Akte 142, S. 3). Auch der nozizeptiv wirksame
Wirkstoff Metamizol, welchen der Beschwerdeführer angab in Reserve einzunehmen,
sei in der Blutuntersuchung nicht nachweisbar gewesen (a.a.O.). Diese
Ausführungen erweisen sich auf Grundlage des polydisziplinären Gutachtens als
vollumfänglich nachvollziehbar, sodass ihnen gefolgt werden kann.
Ausschlaggebend ist dabei die umfassende Begutachtung durch den neurologischen
Teilgutachter. Dieser untersuchte die gleiche Beschwerdesymptomatik linksseitig
und in Bezug auf den Nacken (IV-Akte 123, S. 716, 728), wie von Dr. med. G____ als
zentrale Einschränkungen hervorgehoben (IV-Akte 123, S. 721 ff.), und
diskutierte diese einlässlich und nachvollziehbar (IV-Akte 123, S. 729 ff.). Es
fand sich mitunter kein passendes affektives sowie vegetatives Schmerzkorrelat,
obschon der Beschwerdeführer die medizinisch indizierten Medikamente zum
Begutachtungszeitpunkt nicht einnahm (IV-Akte 123, S. 732). Dies durfte der
Gutachter als Inkonsistenz werten. Die Nackenbeschwerden führte er einem
Korrelat zu (IV-Akte 123, S. 733) und stufte Tätigkeiten mit langdauernden
HWS-Zwangshaltungen als ungeeignet ein (IV-Akte 123, S. 740), woraus sich in
funktioneller Hinsicht keine Diskrepanz zu Dr. med. G____ ergibt. Hinzuweisen
ist schliesslich, dass der Erstbericht vom 23. Februar 2022 und der
Verlaufsbericht von Dr. med. G____ vom 24. Mai 2022 in die Begutachtung eingeflossen
sind und sich aus dem aktuellen Bericht keine relevante Verschlechterung
ergibt.
5.5. Weiter verweist der Beschwerdeführer auf den Bericht von Dipl.
Arzt N____, Facharzt FMH für Innere Medizin, Q____, vom 28. September 2023
(IV-Akte 114). Darin wird von einem stationären Gesundheitszustand berichtet
und es werden Eingliederungsmassnahmen in einer angepassten Tätigkeit als
zumutbar erachtet (IV-Akte 114, S. 3). Diese Einschätzung widerspricht dem
Gutachten grundsätzlich nicht und der Versicherte kann daraus nicht zu seinen
Gunsten ableiten, zumal im Bericht vom 28. September 2023 keine gesundheitlichen
Aspekte erwähnt werden, die im Gutachten nicht gewürdigt worden wären.
5.6. 5.6.1. Schliesslich ist auf den Bericht des Neurologen
Prof. Dr. med. L____ vom 19. Dezember 2022 (IV-Akte 69), und den Bericht des F____
vom 4. Oktober 2023 (IV-Akte 117), welcher in der Aktenaufzählung des K____
Gutachtens fehlen, einzugehen.
5.6.2. Der Neurologe Prof. Dr. med. L____ hatte in seinem Bericht vom 19.
Dezember 2022 (IV-Akte 69) festgehalten, aktuell könne er keine sicheren
Muskelschwächen und keine Spastizität nachweisen (IV-Akte 69, S. 3). Es liege
eine Sensibilitätsstörung für alle Qualitäten der linken Körperhälfte (ohne
Gesicht!) vor, welche für eine Rückenmarkstörung nicht typisch sei, weil alle
sensiblen Qualitäten gleichermassen betroffen seien. Der Patient leide vor
allem unter Schmerzen des linken Beines, weniger auch der Schulterregion
beidseits. Es sei wohl dennoch anzunehmen, dass die Schmerzen und Missempfindungen
der linken Körperhälfte durch die damalige Rückenmarkschädigung ausgelöst
worden seien, es sich demnach um neuropathische Schmerzen handle. In der
Schulterregion würden am ehesten bilaterale muskulotendinöse Schmerzen
vorliegen bei St. nach dem lokalen Eingriff daselbst. DD sei eine bilaterale
radikuläre Symptomatologie (bei Stenosen HWK 4/5 beidseits) möglich, aber eher
weniger wahrscheinlich (a.a.O.). Was die neuropathischen Schmerzen betreffe, so
sei mit Pregabalin bereits das Mittel der ersten Wahl gegeben worden, welches
aber wegen Nebenwirkungen nicht in ausreichender Dosierung habe gegeben werden
können (a.a.O.). Der Umstand, dass es im neurologischen Gutachten an einer
Auseinandersetzung mit dem Bericht von Prof. Dr. med. L____ fehlt, erscheint
vorliegend als unschädlich. Zunächst weist der Bericht eine weitgehende
Übereinstimmung mit dem Gutachten auf. Zudem erweist sich die Hypothese der
neuropathischen Schmerzen infolge der Rückenmarkschädigung im Vergleich zu den
umfassenden und nachvollziehbaren Ausführungen im neurologischen Gutachten,
welche auch die Inkonsistenzen bei der Medikamenteneinnahme und beim
Schmerzverhalten einbezog, als vage. Bei einer Gesamtwürdigung ist deshalb den
Einschätzungen im neurologischen Gutachten gegenüber Prof. Dr. med. L____ den
Vorzug zu geben.
5.6.3. Darüber hinaus ergeben sich auch aus dem Bericht des F____
vom 4. Oktober 2023 (vgl. Erwägung 4.7.3. vorstehend) keine neuen Aspekte, die
im K____ Gutachten unberücksichtigt geblieben wären. Die anderslautende
Prognose zur Arbeitsfähigkeit scheint eine andere Beurteilung des im
Wesentlichen gleichen Gesundheitszustandes zu sein. Entsprechend vermag auch
dieser Bericht das Gutachten nicht in Frage zu stellen.
5.7. Damit ist zusammenfassend gestützt auf das Gutachten der K____
und die beiden Stellungnahmen des RAD vom 19. März 2024 (IV-Akte 129) und vom
9. Oktober 2024 (IV-Akte 142) von einer vollen Arbeitsfähigkeit für leichte
Wechseltätigkeiten ganztags mit einer Leistungsminderung von 30% auszugehen.
6.
6.1. Strittig und zu prüfen ist weiter der von der
Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich.
6.2. Die Beschwerdegegnerin ermittelte für 2022 ein Einkommen
ohne Invalidität von Fr. 58‘255.00. Sie stützte sich dabei auf die LSE 2022
Tabelle TA 1, Ziffer 55-56 Gastgewerbe/Beherbergung & Gastronomie, Männer,
Kompetenzniveau 2. Zur Begründung der Anwendung der LSE-Tabelle verwies die
Beschwerdegegnerin auf die ihrer Ansicht nach schwankenden Einkommenszahlen.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers, sei vorliegend nicht auf die LSE-Tabelle
abzustellen, da keine schwankenden Einkommenszahlen gegeben seien (Beschwerde,
S. 9).
6.3. Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, er habe vor dem
Unfall vom 13. August 2021 ab dem 1. Juli 2021 als stellvertretender
Filialleiter im 100%-Pensum bei R____ in Basel gearbeitet (Beschwerde, S. 10).
Dabei habe er ein Einkommen von Fr. 5'500.00 x 13, ausmachend Fr. 71’500.00 pro
Jahr, erzielt (a.a.O.). Zuvor habe er vom 1. September 2019 bis 30. Juni 2021
als [...] Manager bei S____ AG (nachfolgend S____) in [...] gearbeitet, wo er
bereits seit März 2018 als Mitarbeiter tätig gewesen sei (a.a.O.). Dabei habe
er im Jahr 2019 Fr. 71'103.70 und im Jahr 2020 Fr. 71'735.00 verdient
(a.a.O.). Im Jahr 2021 habe er monatlich bis zu seinem Stellenwechsel zu R____
durchschnittlich Fr. 5'984.00 verdient (Januar bis und mit Juni). Der
Beschwerdegegnerin könne deshalb nicht darin gefolgt werden, wenn sie ausführe,
dass der Beschwerdeführer nie ein konstantes Einkommen habe erzielen können.
Vielmehr würden die erfolgten Ausführungen zeigen, dass die Einkommen des
Beschwerdeführers seit 2019 stets rund Fr. 71’000.00 - Fr. 72'000.00 betrugen.
Es sei demnach für die Bestimmung des Valideneinkommens auf das Einkommen des
Beschwerdeführers vor dem Unfall vom 13. August 2021 abzustellen. Dieses habe
Fr. 5'500.00 x 13, ausmachend Fr. 71'500.00 pro Jahr betragen (a.a.O.).
6.4. Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, der Beschwerdeführer
habe einmal im Jahr 2020 ein im IK ausgewiesenes Jahreseinkommen von Fr. 71’735.00
erzielt (IV-Akte 26). Damals habe er bei S____ gearbeitet, diese Stelle jedoch
selber gekündigt (Beschwerdeantwort, Rz. 2.2). Vor Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit resp. des Unfalls habe der Beschwerdeführer bei R____
gearbeitet. Diese Stelle sei ihm noch in der Probezeit nach rund einem Monat
Anstellung und vor dem Unfall – letzter Arbeitstag 11. August 2021 – unabhängig
von seinen gesundheitlichen Einschränkungen (Unfall 13. August 2021) durch den
Arbeitgeber gekündigt worden (a.a.O.). Dass der Beschwerdeführer bei R____ je Fr.
5'500.00 pro Monat verdient habe, sei nicht dokumentiert. Die vom Arbeitgeber
eingereichten Lohnjournale würden vielmehr einen Grundlohn von Fr. 4'300.00 ausweisen,
was einem Jahreseinkommen von Fr. 55'900.00 (inkl. 13. Monatslohn) entspreche
(a.a.O.). Dem IK des Beschwerdeführers könne weiter ein häufiger Stellenwechsel
- teilweise mehrmals innerhalb eines Jahres - sowie ein Durchschnittseinkommen
der Jahre 2011-2017 von Fr. 56'811.00 entnommen werden (a.a.O.). Entgegen den
Ausführungen in der Beschwerde sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt des Unfalls bereits die Kündigung in der Probezeit erhalten hatte
(Beschwerde, Rz. 2.3). Es sei demnach nicht so, dass er ohne Unfall weiterhin
bei der Firma R____ gearbeitet hätte. Hinzukomme, dass nicht ausgewiesen sei,
dass der Beschwerdeführer bei R____ einen Monatslohn von Fr. 5'500.00 jemals
ausbezahlt erhalten habe (a.a.O.). Mangels intaktem Anstellungsverhältnis sei
es nicht zu beanstanden, dass für die Ermittlung des Validenlohnes auf die
LSE-Tabelle abgestellt und von einem Einkommen von Fr. 59'390.00 ausgegangen worden
sei (a.a.O.).
6.5. Es ist korrekt, dass der Beschwerdeführer seine Anstellung
bei der S____ mit Schreiben vom 29. April 2021 per 30. Juni 2021 gekündigt hat
(vgl. IV-Akte 42). Allerdings fand er danach eine neue Anstellung bei der D____
GmbH, welche R____ betreibt, wo er ab dem 1. Juli 2021 tätig war. Der Unfall
ereignete sich am 13. August 2021 und die Kündigung datiert vom 14. September 2021.
Demnach ereignete sich der Unfall vor der Kündigung. Die Feststellung des Rechtsdienstes,
wonach der Versicherte die Stelle bei R____ vor dem Unfall und damit unabhängig
von seiner Erkrankung verloren habe (IV-Akte 141, S. 2), ist damit nicht
korrekt. Sie geht möglicherweise darauf zurück, dass in der Unfallmeldung
aufgeführt wird, der Beschwerdeführer habe zuletzt am 11. August 2021 um 22:45
Uhr gearbeitet (IV-Akte 123, S. 8), was sich aber nur auf den letzten
Arbeitstag vor dem Unfall bezieht und mit den anschliessenden freien Tagen zusammenhängt
(vgl. den Grund der Absenz auf der Unfallmeldung [IV-Akte 123, S. 8]:
«Feierabend»). Dass im IK-Auszug des Beschwerdeführers für das Jahr 2021 von
Juli bis Oktober lediglich Fr. 11'090.00 eingetragen sind, worauf der
Rechtsdienst verweist (IV-Akte 141, S. 2), ist darauf zurückzuführen, dass der
Beschwerdeführer nach dem Unfall Unfalltaggelder bezog, welche nicht
AHV-pflichtig sind (vgl. Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV).
6.6. Bei dieser Ausgangslage erweist sich der von der
Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vorgenommene
Einkommensvergleich als unrichtig. Vielmehr sind die Kündigungsgründe
abzuklären und danach festzustellen, was der Versicherte bei R____ ohne Unfall und
ohne Kündigung bei voller Arbeitsfähigkeit langfristig verdient hätte. Danach
ist nochmals der Einkommensvergleich durchzuführen.
7.
7.1. Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen
ist. Die Verfügung vom 30. Oktober 2024 ist aufzuheben und die Sache zur
weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung
von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen
Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Dem
Verfahrensausgang entsprechend ist der Beschwerdegegnerin die Kostenpauschale
von Fr. 800.00 aufzuerlegen.
7.3. Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der
Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für
anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren im
Sinne einer Faustregel bei einem doppelten Schriftenwechsel von einem Honorar
in Höhe von Fr. 3‘750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei
einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend
erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher
Natur, allerdings fiel die Replik sehr kurz aus, weshalb ein Honorar und somit
eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als
angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 30. Oktober 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung
im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine Gebühr von
Fr. 800.00 und eine Partei-entschädigung von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 243.00 an den Beschwerdeführer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder Dr. K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladener
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: