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Entscheid

IV.2024.107

IVG Beweiskraft des polydisziplinären Gutachtens; Beschwerdeabweisung.

15. April 2025Deutsch24 min

Oktober 2021 fand eine orientierende ärztliche Untersuchung durch den Regionalen

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 15.

April 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

lic. phil. D. Borer, Dr. med. R. von Aarburg

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.107

Verfügung vom 6. November 2024

Beweiskraft des polydisziplinären

Gutachtens; Beschwerdeabweisung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1976 geborene Beschwerdeführerin reiste 2012 in die Schweiz

ein (IV-Akte 2, S. 1). Sie arbeitete jahrelang als [...] im

Angestelltenverhältnis und zuletzt von 2020 bis 2021 als selbstständige [...]

(IV-Akte 2, S. 6; vgl. IK-Auszug IV-Akte 8, S. 2).

Am 4. Oktober 2021 meldete sich die Beschwerdeführerin unter

Hinweis darauf, seit 2020 an Schmerzen in den Armen und Beinen, an

Kraftlosigkeit, einer Fibromyalgie und chronischer Müdigkeit zu leiden zum

Bezug von Leistungen bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 2, S. 6). Am 27.

Oktober 2021 fand eine orientierende ärztliche Untersuchung durch den Regionalen

Ärztlichen Dienst (RAD) im Rahmen des Erstgesprächs statt (IV-Akte 14).

Die Beschwerdegegnerin holte medizinische Stellungnahmen ein

(u.a. Bericht [...] vom 09.09.2021, IV-Akte 29, S. 9 ff.; Berichte der [...]klinik

vom 26.10.2021 und vom 25.11.2021, IV-Akte 29, S. 6 ff. und 15 ff.; Bericht der

[...]klinik vom 29.12.2021, IV-Akte 40, S. 1 ff.). Nach einer Stellungnahme des

RAD (IV-Akte 46) informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit

Vorbescheid vom 16. März 2022, dass kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen

oder eine Rente bestehe (IV-Akte 48). Zur Begründung führte sie aus, dass die

Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit als

selbständige [...] zu 100% arbeitsfähig sei (a.a.O.). Dagegen erhob die

Beschwerdeführerin am 29. April 2022 Einwand (IV-Akte 56). Nach Eingang

weiterer medizinischer Unterlagen (u.a. Bericht Endokrinologie, Diabetologie

und Metabolismus, [...]spital [...], vom 20.05.2022, IV-Akte 69, S. 2 ff.;

Berichte der [...]klinik vom 11.02.2022 und vom 18.05.2022, IV-Akte 70, S. 14

ff.) empfahl der RAD eine Begutachtung (RAD-Stellungnahmen vom 10.11.2022 und vom

04.09.2023, IV-Akte 77 und 95). Die C____ AG führte daraufhin eine polydisziplinäre

Begutachtung in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie,

Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie durch und erstattete das Gutachten

am 21. Februar 2024 (IV-Akte 112, S. 4 ff.).

Der RAD nahm zum Gutachten am 30. April 2024 Stellung (IV-Akte

115). Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin am 12. August 2024 einen neuen

Vorbescheid, mit welchem sie das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abwies

(IV-Akte 116). Nachdem die Beschwerdeführerin hiergegen am 12. September 2024

und 16. Oktober 2024 Einwand erhoben hatte (IV-Akte 122) und in der Beilage den

Sprechstundenbericht der [...]klinik vom 27. Augst 2024 einreichte (IV-Akten

122, S. 7 ff. und 131), äusserte sich nochmals der RAD (IV-Akten 130 und 134). In

der Folge bestätigte die Beschwerdegegnerin die Abweisung des

Leistungsbegehrens mit Verfügung vom 6. November 2024 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad

von 25% ab Oktober 2022 und einen solchen von 33% ab Januar 2024 (IV-Akte 136).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 6. Dezember 2024 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Die Verfügung vom

6.

November 2024 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten,

der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten.

2.

Es sei der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem

unterzeichneten Advokaten als Rechtsvertreter zu bewilligen.

3.

Unter o/e -

Kostenfolge.

In der Beilage reicht die Beschwerdeführerin den Austrittsbericht

vom 25. Oktober 2024 der [...]klinik ein (Beschwerdebeilage/BB 5).

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 10.

Januar 2025 die Beschwerde sei abzuweisen.

Die Parteien halten mit Replik vom 26. Februar 2025 resp. Duplik

vom 6. März 2025 an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Mit Instruktionsverfügung vom 9. Dezember 2024 wird dem Gesuch

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entsprochen.

IV.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die

Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 15. April

2024.

die Urteilsberatung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Verfügung vom 6. November 2024 einen

Rentenanspruch ab (IV-Akte 136). In medizinischer Hinsicht stützte sie sich auf

das polydisziplinäre Gutachten der C____ AG (IV-Akte 133).

2.2

Die Beschwerdeführerin lässt zur Hauptsache verschiedene Einwände

gegen das psychiatrische Gutachten vorbringen (Beschwerde, Rz. 14 ff.). Insbesondere

macht sie geltend, das psychiatrische Teilgutachten gehe von falschen Sachverhalten

aus, berücksichtige die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden nicht,

sei weder schlüssig noch nachvollziehbar begründet und zudem auch nicht in sich

widerspruchsfrei (Beschwerde, Rz. 19).

2.3

Streitig und zu prüfen ist damit, ob sich die Verfügung vom 6. November

2024.

mit Blick auf die Beschwerde als rechtmässig erweist.

3.

3.1

Der Rentenanspruch setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40% arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40%

invalid ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Der Rentenanspruch entsteht

gemäss Art. 29 Abs. 1 Satz 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach

Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1).

3.2

Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche

bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231, 232

E. 5.1). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob

dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232

mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.3

Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der

Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 351, 353 E.

3b/bb).

3.4

Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt

praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im

Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten

unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines

externen Gutachtens erledigt werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97, 105 E.

8.5

in fine; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4).

3.5

Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu

würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher

zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit

Hinweisen).

4.

4.1

Die Gutachter der C____ AG attestierten der Beschwerdeführerin im

Gutachten vom 21. Februar 2024 aus gesamtmedizinischer Sicht folgende Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 112, S. 20):

-

Fibromyalgiesyndrom

(ICD-1 O: M79. 70)

o Widespread-Pain-Index (WPI): 19/19

o Symptom-Severity-Score (SSS): 12/12

-

Restless-Legs-Syndrom

(ICD-10: R25.81)

4.2

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten die

Gutachter folgendes fest (IV-Akte 112, S. 20):

-

Eisenmangel mit

Anämie (ICD-10: D50.9)

-

Hypothyreose,

aktuell nicht medikamentös behandelt (ICD-10: E03.8)

-

Kombinierte

Fettstoffwechselstörung, aktuell nicht med. therapiert (ICD-10: E78.5)

-

Arterielle

Hypertonie ohne Angaben einer hypertensiven Krise, aktuell nicht med.

therapiert (ICD-10: 110.90)

-

Atherosklerose

der Aorta ascendens (ICD-10: 170.0)

-

Hyperurikämie,

aktuell nicht medikamentös therapiert (ICD-10: E79.0)

-

Hypovitaminose D,

aktuell nicht medikamentös behandelt (ICD-10: E55.9)

-

Nikotinkonsum

(ICD-10: Z72.0)

-

Chronische

Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10: F45.41)

-

Generalisierte

Angststörung, unter Medikation regredient (ICD-10: F41.1)

-

Panikstörung

(ICD-10: F41.1)

-

Störung durch

Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.2)

-

Anamnestisch

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig. leichte Episode (ICD-10: F32.1)

4.3

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit beurteilten die Gutachter die

Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit seit November 2021 als zu 50%

arbeitsfähig (IV-Akte 112, S. 23). In einer leidensangepassten Tätigkeit

bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 6 Stunden am Tag (IV-Akte 112, S. 24).

4.4

Sie führten aus, es bleibe zu hoffen, dass durch die Aufnahme einer

regelmässigen psychiatrischen Behandlung auch die Schmerzproblematik Besserung

finde (IV-Akte 112, S. 24). Gegebenenfalls sollte auch eine nochmalige

multimodale Schmerztherapie, nun 2 Jahre nach erfolgtem erstem Aufenthalt,

stattfinden. Seitens der rheumatologischen Einschätzung sei eine erneute

Beurteilung nach 6 Monaten in Anschluss an eine solche Therapie zu empfehlen

(a.a.O.). Grundsätzlich sei ein Restless-Legs-Syndrom meist relativ gut

therapierbar. Aktuell nehme die Versicherte nur sporadisch Madopar 62.5 mg ein,

was als insuffizient zu betrachten sei. Mögliche Therapien wären diejenigen mit

einem Dopaminagonisten wie Neupro Pflaster oder Pramipexol ER (a.a.O.). Bei

fehlender Wirksamkeit würden sich noch weitere Möglichkeiten bezüglich

Antiepileptika (Gabapentin, Pregabalin) oder sogar Morphinderivaten ergeben.

4.5

Auf das Gutachten der C____ AG kann in formeller und materieller

Hinsicht abgestellt werden. Es entspricht den bundesgerichtlichen Anforderungen

an medizinische Expertisen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3), beruht auf einer

umfassenden Anamnese, einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen, ist in

Kenntnis der relevanten Vorakten ergangen (IV-Akte 112, S. 5-12) und

berücksichtigt die geklagten, subjektiven Beschwerden. Insbesondere basiert es

auf den klinischen Untersuchungsbefunden und erweiterten Untersuchungen vom 8.

Januar 2024: einem Ruhe EKG, einer Lungenfunktionsprüfung, einem Röntgen Thorax

und einer Transthorakalen Echokardiographie (IV-Akte 112, S. 47). Zudem wurde

ein Labor durchgeführt und ein Urinstatus erhoben (IV-Akte 112, S. 47 f.). Der

neurologische Gutachter veranlasste ausserdem eine Elektroneuromyographie

(IV-Akte 112, S. 68 f.). Die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen

sowie die Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

wurden im Gutachten ausführlich diskutiert und umfassend beleuchtet. Die

Standardindikatoren wurden ebenfalls thematisiert (IV-Akte 112, S. 98-100). Bei

einer Gesamtwürdigung muss daher festgestellt werden, dass sich das Gutachten

in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und

nachvollziehbar erweist, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt.

5.

5.1

An dieser Einschätzung ändern die Einwände der Beschwerdeführerin

nichts, wie nachfolgend darzulegen ist.

5.2

5.2.1

Die Beschwerdeführerin lässt zunächst vorbringen, es falle

auf, dass das Gutachten in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung zum Schluss

komme, dass sehr wahrscheinlich eine Abhängigkeit von Alkohol bestehe

(Beschwerde, Rz. 11). Die Frage, ob die Alkoholabhängigkeit zu einer

irreversiblen Gesundheitsstörung geführt habe, werde verneint. Die Frage aber,

ob die Alkoholabhängigkeit eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit zur Folge

habe, werde weder gestellt noch eingehend beantwortet (a.a.O.). Im

psychiatrischen Teilgutachten werde zwar die Diagnose der «Störung durch Alkohol;

Abhängigkeitssyndrom» als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

aufgeführt. Eine Begründung seitens der psychiatrischen Begutachterin, weshalb

die Alkoholabhängigkeit keinen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit der

Beschwerdeführerin haben sollte, liege jedoch nicht vor (a.a.O.). Im Hinblick

darauf, dass im psychiatrischen Teilgutachten selbst festgestellt worden sei,

dass die Beschwerdeführerin zwei Mal die Woche fünf bis sechs Bier trinke, mit

der Folge, dass es ihr am nächsten Tag schlecht gehe, hätte vorliegend

begründet dargelegt werden müssen, weshalb dieser Umstand keinerlei Auswirkung

auf die verbleibende Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben sollte. Ohne

Begründung sei das Gutachten in diesem Punkt nicht nachvollziehbar (a.a.O.).

5.2.2

Es ist zutreffend, dass im Gutachten festgehalten wird, aufgrund der

Angaben der Versicherten zu ihrem Konsum und auch labormedizinisch sei eine

Alkoholabhängigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen (IV-Akte

112, S. 25). Es handle sich sehr wahrscheinlich nicht mehr nur um einen

schädlichen Gebrauch, da die Versicherte eine Gesundheitsschädigung in Kauf nehme,

sich nicht an den Rat der Behandler zur Abstinenz halte und angebe, sich im

Sinne einer Selbstmedikation emotional damit zu regulieren (a.a.O.). Auch gab

die Beschwerdeführerin den Alkoholkonsum selber zu. Dem

allgemeininternistischen Gutachter teilte sie mit, einmal in der Woche Alkohol

zu konsumieren und ca. zwei Tage vor der Untersuchung drei grosse Bier getrunken

zu haben (IV-Akte 112, S. 43). Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung informierte

sie, zweimal die Woche fünf bis sechs Bier mit je 0,33l Inhalt zu trinken (vier

Liter in der Woche, vgl. IV-Akte 112, S. 88). Auch wenn diese Angaben nicht als

ganz unproblematisch einzustufen sind, handelt es sich ausschliesslich um Bier

und der gemessene CDT-Wert liegt immer noch unter dem statistischen

Durchschnittswert (CDT-Wert von 1.6 knapp unterhalb des Referenzbereichs von

1.7, vgl. IV-Akte 112, S. 32). Zudem hätte der Hausarzt gemäss den eigenen

Angaben der Beschwerdeführerin Kenntnis von ihrem Bierkonsum, lege ihr aber

dennoch keine weitere Behandlung nahe (IV-Akte 112, S. 91). Vor dem

Hintergrund, dass im neusten Bericht der Schmerzklinik vom 25. Oktober 2024 ein

Alkoholabusus verneint wird (vgl. BB 5, S. 3), hat es damit vorerst sein

Bewenden.

5.3

5.3.1

Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, es würden sich im

psychiatrischen Teilgutachten Inkonsistenzen finden (Beschwerde, Rz. 12). Im

Rahmen der Sozialanamnese werde vermerkt, dass die Beschwerdeführerin einen

Sohn und einen Lebenspartner habe. Im allgemeinmedizinischen, rheumatologischen

und neurologischen Teilgutachten sei jedoch festgehalten, dass die

Beschwerdeführerin keinen Partner habe. Im neurologischen Teilgutachten sei

diesbezüglich gar vermerkt, dass die Beschwerdeführerin deswegen keinen Partner

habe, weil sie ja fast nur im Bett sei. Somit stütze sich die psychiatrische

Begutachterin auf einen offensichtlich falschen Sachverhalt, welcher aus

medizinischer Sicht gerade bezüglich der Frage nach den verbleibenden

Ressourcen durchaus von Relevanz sein könne (a.a.O.).

5.3.2

Es ist zutreffend, dass die Beschwerdeführerin

anlässlich der allgemeininternistischen Untersuchung angab, keine neue

Partnerschaft zu haben (IV-Akte 112, S. 44). Dies teilte sie auch dem

neurologischen Gutachter mit (IV-Akte 112, S. 64). Allerdings hatte die

Beschwerdeführerin zum Erstgespräch am 27. Oktober 2021 ihr damaliger

Lebenspartner begleitet (IV-Akte 14, S. 2) und war auch bei der psychiatrischen

Exploration ein Begleiter namens Herr D____ anwesend (IV-Akte 112, S. 82). Angesichts

des Umstands, dass das Vorhandenseins eines Partners für die Beurteilung der

gesundheitlichen Einschränkungen keine und für die Einschätzung von Ressourcen lediglich

eine untergeordnete Rolle spielt, ist dieser Punkt nicht weiter zu vertiefen. Eine

allfällige Beziehung wurde von der Gutachterin auch nicht als Ressource

aufgeführt (IV-Akte 112, S. 90-91). Ohnehin stammen die in der Anamnese

aufgeführten Angaben direkt von der Beschwerdeführerin selbst anlässlich der entsprechenden

Befragung, sodass allfällige Unstimmigkeiten nicht den Gutachter zugeschrieben

werden können.

5.4

5.4.1

Im Übrigen bringt die Beschwerdeführerin vor, sei es nicht

nachvollziehbar, dass sie bei der Fähigkeit, den Tag und anstehende Aufgaben zu

planen und zu strukturieren keine Einschränkungen haben solle, im Rahmen der

Befragung zur Tagesroutine aber angegeben werde, dass sie keine Kraft habe,

viel auf der Couch liege und sich auch nicht mehr wie früher pflege (Beschwerde,

Rz. 13). Dass in der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit ebenfalls keine Einschränkungen

vorliegen sollen, obwohl die Beschwerdeführerin ein von der Gutachterin selbst

angegebenes Alkoholproblem habe, sei nicht nachvollziehbar (a.a.O.). Ganz

offensichtlich sei die Beschwerdeführerin eben nicht oder zumindest nicht

gänzlich ohne Einschränkungen in der Lage, angemessene Konsequenzen zu ziehen

und in erforderliche Entscheidungen umzusetzen, habe sie doch den Alkoholkonsum

gemäss den Angaben im Gutachten trotz ärztlichem Rat nicht eingestellt

(a.a.O.).

5.4.2

Hierzu ist auszuführen, dass die psychiatrische

Gutachterin mithilfe der Mini-ICF-APP Einschränkungen in den Bereichen:

"Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben" und

"Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit" verneint hat (IV-Akte 112, S.

93.

und 94). Vor dem Hintergrund der überwiegend blanden psychopathologischen

Befunde erscheint dies als vollumfänglich nachvollziehbar (IV-Akte 112, S. 92

und 93). Im Übrigen wies auch der allgemeinmedizinische Gutachter darauf hin,

dass die Versicherte, obgleich sie sich für absolut arbeitsunfähig halte,

dennoch in der Lage sei, die meisten Aufgaben im Haushalt ohne nennenswerte

Unterstützung von aussen zu übernehmen (IV-Akte 112, S. 48).

5.5

5.5.1

Eine weitere Unstimmigkeit erblickt die Beschwerdeführerin im

Umstand, dass gemäss der psychiatrischen Begutachterin keine aktuelle

Suizidalität vorliege, im Austrittsbericht vom 25. Oktober 2024 der [...]klinik

aber, in welcher die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren in Behandlung sei,

von Suizidgedanken gesprochen werde (Beschwerde, Rz. 14, vgl. BB 5).

5.5.2

Hierzu hielt die Gutachterin fest, es gebe unspezifische

Hinweise wie die Ängste und depressiven Beschwerden, wobei diese wahrscheinlich

mit dem Alkohol Konsum interagieren und beide sich aufrechterhalten würden (IV-Akte

112, S. 98). Über Suizidalität habe die Versicherte aber nicht berichtet (a.a.O.).

Diese habe im Rahmen der Untersuchung nicht sicher bestätigt, aber auch nicht ausgeschlossen

werden können (a.a.O.). Dieser Einschätzung steht der zeitlich nachgehende Austrittsbericht

der [...]klinik vom 25. Oktober 2024 nicht entgegen, zumal sich daraus nicht

ergibt, dass diese Gedanken anlässlich der psychiatrischen Begutachtung vor

über einem Jahr bereits vorhanden waren.

5.6

5.6.1

Mangels eingehender und nachvollziehbarer Begründung sei

schliesslich nicht zu verstehen, weshalb die diagnostizierte chronische

Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren, die generalisierte

Angststörung, die Panikstörung, das Abhängigkeitssyndrom und die rezidivierende

depressive Störung keinerlei Auswirkungen auf die verbleibende

Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben sollten (Beschwerde, Rz. 15).

Überhaupt nicht nachvollziehbar sei die Begründung der psychiatrischen

Gutachterin, dass die gutachterlich bestätigten anamnestischen Diagnosen

medizinisch-theoretisch keine bleibenden Leistungsminderungen hätten, weil das

störungsspezifische Therapiepotential noch nicht ausgeschöpft worden sei

(a.a.O.). Unklar sei somit, ob nun gemäss der psychiatrischen Gutachterin zwar

eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit vorliege, diese jedoch nicht zu

berücksichtigen sei, da noch Therapieoptionen bestünden. Der Begründung der

psychiatrischen Gutachterin könne keinesfalls gefolgt werden. Ihre Aufgabe ist

in erster Linie, festzustellen, ob eine medizinisch begründete Einschränkung

der Leistungsfähigkeit vorliege oder nicht, und zwar unabhängig davon, ob die

entsprechenden medizinischen Beschwerden therapierbar seien oder nicht. Dies habe

die Begutachterin aber vorliegend nicht getan, was zur Folge habe, dass

erhebliche Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens bestünden

(a.a.O.).

5.6.2

Hierzu ist festzustellen, dass die psychiatrische Gutachterin

nur im Bereich Mobilität und Verkehrsfähigkeit leichte bis mittelgradige

Einschränkungen festgestellt hat (IV-Akte 112, S. 95). Aus psychiatrischer

Sicht seien Proaktivität und Spontanaktivitäten und die Widerstands- und

Durchhaltefähigkeit mittelgradig eingeschränkt, was Folge der

Schmerzverarbeitungsstörung sei (a.a.O.). Die durchgeführte

Beschwerdevalidierung habe eine gewisse Tendenz zur Aggravation/Verdeutlichung ergeben

(IV-Akte 112, S. 96). Darauf kann vorliegend abgestellt werden. Weiter führte

die Gutachterin aus, die Angaben und das Verhalten der Versicherten seien

leicht aggraviert gewesen, so dass die gutachterliche Beurteilung etwas

erschwert gewesen sei (IV-Akte 112, S. 96). Seit der Berichterstattung durch

die Psychologin habe die Versicherte offenbar akzeptiert, dass ihr Sohn wenig

Zeit mit ihr verbringe, und die unsichere Zukunftsplanung durch die jährlichen

Überprüfungen ihrer Aufenthaltsbewilligung habe sie ebenfalls nicht mehr

erwähnt, sondern eine C-Bewilligung vorgelegt, so dass die Sorge um eine

Ausweisung nicht mehr bestehe (IV-Akte 112, S. 96 f.). Die leicht auffällig

ausgefallene Beschwerdevalidierung sei mit der Überzeugung, an einer

unheilbaren Erkrankung zu leiden und daher nicht mehr erwerbsfähig zu sein,

kongruent (IV-Akte 112, S. 97). Weiter hielt die Gutachter fest, aus klinischer

Sicht bestünden für die Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit folgende

Probleme: Gewisse Fixierung auf die Schmerzproblematik, verfestigte

Überzeugung, an einer unheilbaren Krankheit zu leiden (dies sei ihr von einem

Arzt in der Schweiz und in E____ mitgeteilt worden), Erschöpfung und

Tagesmüdigkeit, aufrechterhalten durch Schlafstörungen (IV-Akte 112, S. 97).

Diese Ausführungen erweisen sich vorliegend als vollumfänglich nachvollziehbar

und schlüssig. Bei fehlenden Zweifeln an den gutachterlichen Schlussfolgerungen

erübrigen sich weitere Bemerkungen hierzu.

5.7

5.7.1

Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin geltend, es könne

der von der psychiatrischen Gutachterin angeführten Begründung für die fehlende

Ausschöpfung der Therapiemöglichkeiten im Hinblick darauf, dass die

Beschwerdeführerin seit über drei Jahren in der [...]klinik in Behandlung und

dort im Oktober dieses Jahres drei Wochen stationär in Behandlung gewesen sei,

nicht gefolgt werden (Beschwerde, Rz. 16). Der Hinweis, dass der bekundeten

Energielosigkeit und Ratlosigkeit die Reise in die [...] für eine komplexe,

aufwändige und schmerzhafte Zahnbehandlung entgegenstünden, sei ebenfalls zu

verwerfen. In der Anamneseerhebung des psychiatrischen Teilgutachtens sei zwar

tatsächlich vermerkt, dass die dortige Zahnbehandlung schmerzhaft gewesen sei.

Dass diese aber komplex und aufwändig gewesen sein soll, sei nicht aktenkundig.

Zudem sei unter der genannten Ziffer des Gutachtens nachzulesen, dass die [...]

Klinik vor Ort alles für die Beschwerdeführerin organisiert habe, und diese nur

selbständig anzureisen hatte. Dies weise ja gerade darauf hin, dass darauf

geachtet worden sei, die Angelegenheit für die Beschwerdeführerin so

unkompliziert wie möglich zu gestalten. Die von der psychiatrischen Gutachterin

getroffenen Schlussfolgerungen seien deshalb nicht nachvollziehbar (a.a.O.).

5.7.2

Diesbezüglich hielt die Gutachter fest, die anamnestischen Diagnosen

würden gutachterlich bestätigt. Sie würden aber medizinisch-theoretisch keine

bleibenden Leistungsminderungen verursachen, da das störungsspezifische

Therapiepotential noch nicht ausgeschöpft worden sei (IV-Akte 112, S. 98). Die

Gründe hierfür würden in der dem präsentierten Leidensdruck nicht entsprechenden,

zu geringen Inanspruchnahme von vorhandenen Therapieangeboten liegen. Ein

sekundärer Krankheitsgewinn sei zumindest wahrscheinlich. Die

Beschwerdeführerin bevorzuge passive körperliche Therapien. An die Empfehlung

zur Alkoholabstinenz halte sie sich nicht. Dies wäre aus medizinischer Sicht

aber indiziert und würde zur Verbesserung der allgemeinen Befindlichkeit und

zur Stabilisierung des psychischen Zustandes beitragen. Die Medikation zur

Beeinflussung von Ängsten und der Schmerzwahrnehmung könnte durch eine

regelmässige Einnahme unter Abstinenz von Alkohol optimiert werden (a.a.O.). Auf

diese Einschätzung ist vorliegend abzustellen, zumal die Beschwerdeführerin in

der psychiatrischen Befragung angegeben hat, sie sei seit Juni 2023 nicht mehr

bei der Psychologin der [...]klinik in Therapie und die einzige Behandlung -

abgesehen von den Besuchen bei ihrem Hausarzt für die Medikamentenabgabe -

seien die stationären Behandlungen in der [...]klinik (IV-Akte 112, S. 91). Bei

dem Ausmass der geklagten Beschwerden erscheint die in Anspruch genommene

Therapie nicht als erschöpft.

5.8

5.8.1

Dass die Beschwerdeführerin schliesslich an dysfunktionalen

Überzeugungen festhalte, weil sie Fibromyalgie als schwere und unheilbare

Krankheit bezeichne, könne nicht nachvollzogen werden (Beschwerde, Rz. 18).

Fibromyalgie sei nicht heilbar, sehr belastend und beeinträchtige viele

Lebensbereiche (a.a.O.).

5.9.2

Auch diesbezüglich wird im Gutachten darauf hingewiesen,

dass die zur Verfügung stehenden und zumutbaren Therapieoptionen von der

Versicherten nicht ausgeschöpft worden seien (IV-Akte 112, S. 100). Es sei mit

einer deutlichen Besserung des Befindens zu rechnen, wenn die Versicherte

alkoholabstinent lebe und in eine Tagesstruktur mit sozialen Kontakten

eingebunden werde. Es sei aus psychiatrischer Sicht kein Grund erkennbar, der

gegen eine solche Entzugsbehandlung und ressourcenorientierte Psychotherapie spreche.

Es seien dazu keine Spezialtherapien oder besonderen Medikamente erforderlich

(a.a.O.).

5.9

5.9.1

Schliesslich macht die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf

den Einwand vom 16. Oktober 2024 geltend, es sei vorliegend nicht

nachvollziehbar, weshalb die rheumatologisch und neurologisch festgestellten

Einschränkungen nicht zu kumulieren seien (Beschwerde, Rz. 20). Dem

neurologischen und dem rheumatologischen Teilgutachten seien zur Komorbidität

der Fibromyalgie und des Restless-Legs-Syndroms keinerlei Ausführungen zu

entnehmen (a.a.O.).

5.9.2

Vor dem Hintergrund, dass diese Vorbringen bereits im

Einwand gegen den Vorbescheid thematisiert wurden (IV-Akte 131, S. 2), kann auf

die diesbezügliche RAD-Stellungnahme vom 5. November 2024 verwiesen werden.

Darin führte der RAD-Arzt nachvollziehbar aus, auf neurologischem Fachgebiet

wirke sich das Restless-Legs-Syndrom aufgrund des Erfordernisses eines

verlängerten Schlafs (bis in die Morgenstunden) auf das zumutbare Pensum aus

(nur 6 h pro Tag, vgl. IV-Akte 134, S. 2). Auf rheumatologischem Fachgebiet

wirke sich die Fibromyalgie bei der angestammten Tätigkeit als [...] mit auch

gelegentlich mittelschweren Arbeiten leistungsmindernd aus. Letzteres sei aber

nicht bei vollständig leidensangepassten leichten Tätigkeiten anzunehmen. Hier

greife im Wesentlichen die Einschränkung des Pensums. Das erkläre die 50%ige

Einschränkung der effektiven Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (6h

Pensum täglich und Leistungseinschränkung) gegenüber der nur 30%igen Einschränkung

leidensangepasst (6h Pensum ohne relevante Leistungseinschränkung, a.a.O.). Vor

dem Hintergrund, dass die konsensuale Beurteilung der Gutachter stringent erscheint

und ihre Beurteilung mit derjenigen der behandelnden Psychologin übereinstimmt,

besteht vorliegend kein Anhalt für Zweifel. Es kommt hinzu, dass die Gutachter

eine medikamentöse Therapie des Restless-Legs-Syndroms, das heutzutage gut

behandelbar sei, empfehlen, sodass eher mit einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit

zu rechnen ist, wie der RAD bereits zutreffend festgestellt hat (IV-Akte 143,

S. 2).

5.10

Ferner kann die Beschwerdeführerin aus dem zusammen mit der

Beschwerde eingereichten Austrittsbericht der [...]klinik vom 25. Oktober 2024

nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die darin aufgeführten Diagnosen bereits

im polydisziplinären Gutachten der C____ AG vom 21. Februar 2024 ausführlich

diskutiert worden sind und in diesem Bericht keine Angabe der

Arbeitsunfähigkeit vorgenommen wird. Zusammenfassend erscheint daher die von

den Gutachtern der C____ AG vorgenommene Einschätzung als schlüssig.

6.

6.1

Zum Einkommensvergleich bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die

Beschwerdegegnerin gemäss der angefochtenen Verfügung von einem

leidensbedingten Abzug absehe, weil mit der Reduktion des Arbeitspensums die

leidensbedingten Einschränkungen bereits berücksichtigt seien (Replik, Rz. 6).

Die Einschränkungen der Leistungsfähigkeit aufgrund der Fibromyalgie würden

aber gerade nicht berücksichtigt, weshalb gerade deswegen ein Abzug vorzunehmen

sei (a.a.O.).

6.2

Rechtsprechungsgemäss ist der Tabellenwert des Invalideneinkommens

bei Vorliegen gewisser Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter,

Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) um

maximal 25% zu kürzen (BGE134 V 322, 327 f. E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts

8C_831/2010 vom 31. März 2011 E. 8.1 und 8C_97/2014 vom 16.07.2014 E. 2.1.). Ob

ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom hypothetischen

Invalideneinkommen vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage. Demgegenüber stellt

die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar (vgl. a.a.O.).

6.3

Vorliegend liegen keine Gründe für die Vornahme eines Abzugs vor.

Den gesundheitlichen Einschränkungen wurde in der gutachterlich festgestellten

Arbeitsfähigkeit bereits Rechnung getragen. Mit einem zusätzlichen Abzug vom

Tabellenlohn würden die gesundheitlichen Einschränkungen doppelt berücksichtigt,

was unzulässig ist. Mangelhafte Sprachkenntnisse sind kein relevanter Umstand

und die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des Verfügungserlasses 48 Jahre

alt. Ein Abzug aufgrund des noch weit vom Rentenalter entfernten Alters ist

abzulehnen. Die Beschwerdeführerin verfügt zudem über die

Niederlassungsbewilligung C (vgl. Erwägung 5.6.2. vorstehend), sodass auch der

Faktor Aufenthaltsstatus nicht zum Zuge kommt. Fehlende Dienstjahre an einer

neuen (leidensangepassten) Arbeitsstelle führen vorliegend deshalb nicht zu

einem Abzug, weil diesem Kriterium im vorliegenden Rahmen des untersten

Anforderungsniveaus im privaten Sektor keine grosse Bedeutung zukommt (BGE 126 V 75, 79 E. 5a/cc). Entsprechend kann der Beschwerdeführerin vorliegend kein

leidensbedingter Abzug gewährt werden.

7.

7.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2

Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr

von Fr. 800.00, hat die Beschwerdeführerin zu tragen. Zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

7.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der

Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter, B____,

Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten.

7.4

Es entspricht der Praxis des Sozialversicherungsgerichts, in

durchschnittlichen sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren mit

doppeltem Schriftenwechsel bei der Bemessung des Kostenerlasshonorars für

anwaltlich vertretene Versicherte von einem Honorar in der Höhe von Fr.

3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer auszugehen. Diese Pauschale

basiert auf einem Stundenansatz von Fr. 200.00 und einem geschätzten Aufwand

von 15 Stunden. Bei der Anwendung der Pauschale wird berücksichtigt, dass der

effektive Aufwand davon nach oben und nach unten abweichen kann, sich im

Schnitt aber ausgleicht. Bei komplizierten Verfahren kann dieser Ansatz

entsprechend erhöht, bei einfachen Verfahren entsprechend herabgesetzt werden.

Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe

von Fr. 3‘000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen

erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im

Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.00 (inkl.

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8,1%) von Fr. 243.00 aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: