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Entscheid

IV.2024.109

Weitere Abklärungen zur Hilflosigkeit notwendig

27. Mai 2025Deutsch16 min

eine Intelligenz-einbusse (IQ 70-84; testpsychologisch festgestellt C____ 12/2021;

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 27.

Mai 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

Dr. med. W. Rühl , lic. iur. S.

Bammatter-Glättli

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

vertreten durch B____

zusätzlich vertreten durch Dr. Stefan

Grundmann, basleradvokaten, Advokat, Falknerstrasse 3, Postfach, 4001 Basel

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.109

Verfügung vom 4. November 2024

Weitere Abklärungen zur

Hilflosigkeit notwendig

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

A____, Sohn des Beschwerdeführers, wurde am 19. Juli 2009 geboren (vgl.

Familienausweis, IV-Akte 42). Infolge Frühgeburtlichkeit in der 30+5/7

Schwangerschaftswoche (vgl. Arztbericht vom 28. Oktober 2009, IV-Akte 4) habe

er eine Hirnblutung mit der Folge einer spastischen Hemiparese rechts sowie

eine Intelligenz-einbusse (IQ 70-84; testpsychologisch festgestellt C____ 12/2021;

s. Bericht D____ vom 12. März 2025) erlitten.

b)

Am 27. Juni 2009 erfolgte die Erstanmeldung aufgrund diverser

Geburtsgebrechen (vgl. Beurteilung RAD vom 15. Dezember 2009, IV-Akte 5) zum

Bezug von IV-Leistungen für Versicherte vor dem 20 Altersjahr bei der IV-Stelle

Baselland (IV-Akte 1). In Zusammenhang mit seinen Geburtsgebrechen kam die

Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) für diverse medizinische Massnahmen

und Hilfsmittel auf, insbesondere Physiotherapie, Ergotherapie, Orthesen und

orthopädische Spezial-schuhe (vgl. IV-Akten 6 ff.; 37 ff.; 45 f.; 72; 75; 80;

84; 90; 106; 115; 131 f.; 138; 148; 166; 181; 197; 200; 204; 233; 250; 257; 304

f.; 324; 326 f.; 363; 393).

c)

Mit Verfügung vom 31. Juli 2012 (IV-Akte 55) wurde A____ erstmals eine

Hilflo-senentschädigung – zunächst leichten Grades – und ab dem 1. Dezember

2015 mittleren Grades zugesprochen. Im Jahr 2015 leitete die Beschwerdegegnerin

ein Revisionsverfahren in Bezug auf die Hilflosenentschädigung von A____ ein

(IV-Akte 92.). Im Rahmen dieses Revisionsverfahrens holte die

Beschwerdegegnerin diverse Arztberichte ein und führte eine Abklärung vor Ort

durch (Abklärungsbericht vom 20. Oktober 2016, IV-Akte 134). Hiernach teilte die

Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 1. Dezember 2016 (IV-Akte 135) mit, der

Anspruch auf Hilflosenentschädigung bestehe unverändert.

d)

Eine erneute Revision des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung erfolgte

im Jahr 2018 (IV-Akte 208), wobei wiederum der unveränderte Anspruch auf eine

Hilflo-senentschädigung festgestellt wurde. Nach einem erneuten

Revisionsverfahren verfügte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Mai

2022 die Aufhebung einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige (IV-Akte

419). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 16. Juni 2022 Beschwerde (IV-Akte

426).

e)

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess die Beschwerde mit

Urteil vom 1. November 2022 (IV.2022.70; IV-Akte 459) gut und wies die Sache

zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin im Sinne der Erwägungen,

insbesondere angesichts der widersprüchlichen Angaben zum Dritthilfebedarf in

den Lebensbereichen Körperpflege und Notdurft, des nicht schlüssigen RAD-Berichtes

sowie der Ausführungen des D____ im Bericht vom 16. Juni 2022, zurück. Es

führte aus, die aktuellen Befunde und Beurteilungen der entwicklungspädiatrischen

und neuropädiatrischen Abteilung des D____ seien einzuholen. In Kenntnis der

medizinischen Ausgangslage habe die Fachperson Abklärungsdienst eine weitere

Abklärung vor Ort unter Einbezug des Beschwerdeführers durchzuführen und im

Falle von Unklarheiten Rückfragen bei den medizinischen Fachpersonen

vorzunehmen.

f)

Mit Verfügung vom 4. November 2024 legte die IV-Stelle den Anspruch auf

Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit rückwirkend ab 1. Jänner 2021 bis 1.

Juli 2027 (Revision) fest.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 10. Dezember 2024, beantragte der Beschwerdeführer,

es sei die Verfügung vom 4. November 2024 aufzuheben und dem Beschwerdeführer

ab dem 1. Januar 2021 eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige mittleren Grades

zuzusprechen. Eventualiter sei die Verfügung vom 4. November 2024 aufzuheben

und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und dem Erlass einer neuen

Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Unter o/e Kostenfolge. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die

unentgeltliche Rechtspflege mit Dr. iur. Stefan Grundmann als unentgeltlichem

Rechtsvertreter.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2025 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 18. März 2025 und vom 21. März 2025 halten die Parteien

an ihren eingangs gestellten Anträgen fest.

III.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom

3.Februar 2025 wird dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entsprochen.

IV.

Da

innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung beantragt, findet am 27. Mai 2025 die Beratung

durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin reduzierte die bis anhin gewährte

Hilflosenentschädigung mittleren Grades per 1. Januar 2021 auf eine

Hilflosenentschädigung leichten Grades. Sie ist der Ansicht, der Sohn des

Beschwerdeführers sei nur noch in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen

(Körperpflege und Fortbewegung) eingeschränkt. Dies ergebe sich aus den

massgeblichen Akten, namentlich dem Bericht der Neuroorthopädie des D____ und

der Abklärung bei der C____. Mit Blick auf diese Akten sei auf eine Abklärung

vor Ort zu verzichten, da von ihr keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. Angesichts

dessen sei die Reduktion der Hilflosenentschädigung nicht zu beanstanden.

2.2

Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Meinung, der

Beschwerdeführer sei nicht nur in zwei allgemeinen Lebensverrichtungen auf

Dritthilfe angewiesen. Im Hinblick auf den nahe an einer Behinderung liegendem

IQ stelle sich unter anderem die Frage, ob nicht auch der Aspekt der

notwendigen dauernden Überwachung zu berücksichtigen sei. Schliesslich sei die

Reduktion der Entschädigung nicht rückwirkend möglich.

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer zu Recht die bis anhin gewährte für eine Hilflosigkeit mittleren

Grades aufhob.

3.

3.1

Nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz

und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9

ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt gemäss

Art. 9 ATSG, wer wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen

dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Nach

ständiger Rechtsprechung sind die folgenden alltäglichen Lebensverrichtungen

massgebend: (1.) Ankleiden, Auskleiden; (2.) Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

(3.) Essen; (4.) Körperpflege; (5.) Verrichtung der Notdurft; (6.) Fortbewegung

(im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 133 V 450, 463 E. 7.2; BGE 127 V 94, 97 E. 3c; BGE 125 V 297, 303 E. 4a).

3.2

3.2.1

Gemäss Art. 42 Abs. 2 IVG ist zu unterscheiden zwischen schwerer,

mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit.

3.2.2

Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV als leicht, wenn die

versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei

alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe

Dritter angewiesen ist (lit. a), wenn sie einer dauernden persönlichen

Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und

besonders aufwändigen Pflege bedarf (lit. c), wegen einer schweren

Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank

regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche

Kontakte pflegen kann (lit. d) oder wenn sie dauernd auf lebenspraktische

Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. e).

3.2.3

Die Hilflosigkeit gilt namentlich dann als mittelschwer, wenn die

versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten

alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe

Dritter angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV). Praxisgemäss ist dies der

Fall, wenn die Dritthilfe in mindestens vier Bereichen notwendig ist (vgl. u.a.

das Urteil des Bundesgerichts vom 10. August 2016 [9C_809/2015] E. 6.1). Die

Hilflosigkeit gilt darüber hinaus auch dann als mittelschwer, wenn die

versicherte Person in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen

regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und

überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 2 lit. b

IVV). Schliesslich ist auch von mittelschwerer Hilflosigkeit auszugehen, wenn

die versicherte Person in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen

regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf

lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37

Abs. 2 lit. c IVV). Hier gilt es aber zu beachten, dass die lebenspraktische

Begleitung nur bei volljährigen Personen zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 38

Abs. 1 IVV).

3.2.4

Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und

persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen

gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). Diese Sonderregelung

trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Kleinkindern eine gewisse Hilfs- und

Überwachungsbedürftigkeit auch bei voller Gesundheit besteht (vgl. u.a. das

Urteil des Bundesgerichts 9C_75/2020 vom 9. Februar 2021 E. 4.2.). Für die

Bestimmung der Hilflosigkeit Minderjähriger dienen die im Anhang III des

Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der

Invalidenversicherung (KSIH; gültig ab 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2021)

enthaltenen Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei

Minderjährigen (vgl. Ziff. 8086 ff.).

3.2.5

Die Revision der Hilflosentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs. 2

ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV (vgl. das Urteil des Bundesgerichts

vom 11. Dezember 2019 [8C_533/2019] E. 3.1.). Erforderlich ist somit eine

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, u.a. Verbesserung oder

Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu

verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang

des Anspruchs zu beeinflussen. Der Zeitpunkt einer allfälligen

Herabsetzung oder Aufhebung der Hilflosenentschädigung bestimmt sich nach Art.

88bis Abs. 2 IVV (BGE 137 V 424, 428 E. 3.1).

3.2.6

Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines

Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach

der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit

(Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als

Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person,

welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den

seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen

und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische

Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind

Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern

notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu

berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht

aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und

detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den

tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen

Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in

Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das

Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im

eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung

tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen

vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente

Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall

zuständige Gericht (BGE 140 V 543, 547 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Diese

Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit (vgl.

u.a. das Urteil des Bundesgerichts vom 6. September 2016 [8C_308/2016] E.

5.1.).

3.3

Gemäss Art.

43.

ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen

Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein.

Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten (Abs. 1). Der

Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen

(Abs. 1bis). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen

Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der

Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit

dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann

(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2).

4.

4.1

Im Nachfolgenden werden die wichtigsten Aktenauszüge, auf welche

sich die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 4. November 2024 stützt, kurz

dargestellt. Im Übrigen wird auf die Darstellungen des Urteils IV.2022.70 (E.

4.2.) verwiesen.

4.2

4.2.1

Mit Bericht vom 28. Juni 2023 (IV-Akte 467) führte das D____

aus, A____ könne selbstständig aufsitzen, absitzen und abliegen. Die Orthese

könne er nach Kenntnis des Arztes selbstständig an- und ausziehen. Weiter wird

ausgeführt, dass es sich der Kenntnis des Arztes entziehe, ob sich der

Beschwerdeführer selbstständig an- und auskleiden könne. Im Weiteren könne A____

aus motorischer Sicht selbstständig alltägliche Gänge erledigen und Nahrung zu

sich nehmen. Die ebenfalls angefragte C____ gab an, keine Angaben machen zu

können, da sie A____ bereits längere Zeit nicht gesehen habe. Hierauf schlug

der RAD vor, A____ solle seitens der Beschwerdegegnerin bei der C____ zur Abklärung

aufgeboten werden (vgl. Beurteilung RAD vom 8. November 2023, IV-Akte 485).

4.2.2

Mit Abklärungsbericht der C____ vom 28. März 2024 (IV-Akte 511) wurde

aufgeführt, A____ könne sich aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen nicht

selbstständig witterungsgerecht kleiden oder seine Orthese anlegen.

Selbstständig zu essen sei grundsätzlich physisch möglich. Zu entscheiden,

welche Nahrungsmittel in welchem Masse gesundheitsfördernd seien, könne der

Beschwerdeführer nicht. Er würde sich impulsiv stets für geschmacklich

attraktive Nahrungsmittel entscheiden und könne die Tragweite einer gesunden

Ernährung nicht abschätzen. Die Nodurft könne altersgerecht selbstständig

ausgeführt werden, bei der Reinigung würde er allerdings Hilfe benötigen.

4.2.3

Gemäss Bericht vom 30. April 2023 (IV-Akte 514) geht die

Abklärungsperson davon aus, A____ könne sich selbstständig an- und auskleiden.

Dies habe sich anlässlich des persönlichen Besuchs am 8. Juli 2021 (vgl.

Abklärungsbericht vom 12. Juli 2021, IV-Akte 382) bestätigt. Die Selbstständigkeit

beim Aufstehen/absitzen/Abliegen sei unbestritten. Das Essen gelinge

selbstständig, was bis dato nie in Zweifel gezogen worden sei. Dass der Vater A____

gesunde Nahrung anbiete und er diesbezüglich noch Lernbedarf habe, sei eine

pädagogische Aufgabe. Bei der Körperpflege bestehe noch Hilfebedarf, wobei hier

in der Vergangenheit divergierende Aussagen vorgelegen hätten. Die Notdurft

könne A____ alleine erledigen. Dass er sich nach dem grossen Geschäft nicht

selbstständig reinigen könne sei nicht nachvollziehbar. Überdies sei es einem

Jungen seines Alters trotz kognitiver Einschränkungen zumutbar dies zu

erlernen. Ausserdem dusche A____ regelmässig, wobei eine Reinigung dieser

Körperpartie ebenfalls stattfände. Die Hilfe bei der Fortbewegung und

Kontaktpflege sei noch nie in Frage gestellt worden. In der Folge bestätigte

der RAD, dass der Hilfebedarf bei der Körperpflege nachvollziehbar sei und die

nötige Dritthilfe bei der Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte

noch nie in Frage gestellt worden sei. Es bestehe daher Anspruch auf eine

Hilflosenentschädigung leichten Grades (vgl. Bericht Fachperson

Abklärungsdienst vom 30. Mai 2024, IV-Akte 522).

4.2.4

In der Folge wurde die Angelegenheit dem Rechtsdienst zur Beurteilung

vorgelegt. Mit Stellungnahme vom 20. Juni 2024 (IV-Akte 525) führte dieser aus,

es könne nachvollzogen werden, dass von einer erneuten Abklärung vor Ort keine

neuen Ergebnisse zu erwarten seien. Die Angaben des Vaters und des

Familienbegleiters dürften kaum anders ausfallen als im Bericht der C____ vom

28.

März 2024 festgehalten.

4.3

4.3.1

Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den mit

Urteil vom 1. November 2022 (IV.2022.70) geforderten

Sachverhaltsabklärungen nicht nachgekommen ist. Weder erfolgte eine vertiefte Abklärung

in der entwicklungspädiatrischen und neuropädiatrischen Abteilung des D____,

noch eine weitere Abklärung vor Ort unter Einbezug des Beschwerdeführers. Die

seitens der Beschwerdegegnerin ansonsten angestrengten Sachverhaltsabklärungen

erscheinen nach wie vor nicht geeignet, um abschliessend über den Hilfsbedarf

vom Salar in den Bereichen Notdurft, An- und Auskleiden und Essen zu urteilen.

4.3.2

So ergibt sich aus den Akten, dass A____ sich weder alleine die Orthese

anlegen, noch witterungsgerecht kleiden könne oder die Notdurft (anschliessende

Reinigung beim grossen Geschäft) alleine erledigen könne (E. 4.2.2 hiervor).

Zudem ergeben sich auch aus dem Bericht vom 28. Juni 2023 (E. 4.2.1. hiervor)

Ungereimtheiten in Bezug auf die Selbständigkeit A____s beim An- und Ausziehen.

Ebenfalls besteht hinsichtlich der Hilfe bei der Nahrungsaufnahme mit Blick auf

die im Recht liegenden Akten eine fragliche Selbstständigkeit des Sohns des

Beschwerdeführers. Insgesamt vermögen die dargestellten Akten (E. 4.2 hiervor) nicht

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darzulegen, dass A____ lediglich in zwei

(Körperpflege und Fortbewegung) und nicht in mehr Lebensbereichen auf

Dritthilfe angewiesen ist. Mit Blick auf diese Aktenlage kann auf die

Beurteilungen des RAD, der Fachperson Abklärung und des Rechtsdienstes nicht

abgestellt werden, wonach einzig in den Lebensbereichen Fortbewegung und

Körperpflege Hilfsbedürftigkeit besteht.

4.3.3

Unter Berücksichtigung der nach wie vor widersprüchlichen Angaben zum

Dritthilfebedarf in den Lebensverrichtungen Notdurft, An- und Auskleiden und

Essen, des nicht schlüssig begründeten Berichts des RAD und der Fachperson

Abklärung sind – analog dem Urteil vom 1. November

2022.

– weitere Abklärungen angezeigt. Die Beschwerdegegnerin hat weiter Sachverhaltsabklärungen

vorzunehmen und insbesondere aktuelle ärztliche Befunde und Beurteilungen der

entwicklungspädiatrischen und neuropädiatrischen Abteilung des D____

einzuholen. Danach hat die Fachperson Abklärungsdienst – in Kenntnisnahme der

medizinischen Ausgangslage – eine weitere Abklärung vor Ort unter Einbezug des

Beschwerdeführers durchzuführen und bei allfälligen Unklarheiten Rückfragen bei

den medizinischen Fachpersonen vorzunehmen.

5.

5.1

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und

die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen

zurückzuweisen ist.

5.2

Dem Verfahrensausgang entsprechend ist der IV-Stelle eine Gebühr von

CHF 800.00 aufzuerlegen.

5.3

Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der IV-Stelle einen

Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht

festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der

Bemessung der Parteientschädigung in durchschnittlichen IV-Verfahren mit

doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe

von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer (CHF

303.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz

entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist

durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung

in Höhe von CHF 3’750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung

der Beschwerdegegnerin vom 4. November 2024 wird aufgehoben. Die Sache wird zur

weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen.

Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen

Kosten in Höhe von CHF 800.00.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.00 (inkl.

Auslagen) zuzüglich CHF 303.75 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw N.

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: