IV.2024.109
Weitere Abklärungen zur Hilflosigkeit notwendig
27. Mai 2025Deutsch16 min
eine Intelligenz-einbusse (IQ 70-84; testpsychologisch festgestellt C____ 12/2021;
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 27.
Mai 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
Dr. med. W. Rühl , lic. iur. S.
Bammatter-Glättli
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
vertreten durch B____
zusätzlich vertreten durch Dr. Stefan
Grundmann, basleradvokaten, Advokat, Falknerstrasse 3, Postfach, 4001 Basel
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2024.109
Verfügung vom 4. November 2024
Weitere Abklärungen zur
Hilflosigkeit notwendig
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
A____, Sohn des Beschwerdeführers, wurde am 19. Juli 2009 geboren (vgl.
Familienausweis, IV-Akte 42). Infolge Frühgeburtlichkeit in der 30+5/7
Schwangerschaftswoche (vgl. Arztbericht vom 28. Oktober 2009, IV-Akte 4) habe
er eine Hirnblutung mit der Folge einer spastischen Hemiparese rechts sowie
eine Intelligenz-einbusse (IQ 70-84; testpsychologisch festgestellt C____ 12/2021;
s. Bericht D____ vom 12. März 2025) erlitten.
b)
Am 27. Juni 2009 erfolgte die Erstanmeldung aufgrund diverser
Geburtsgebrechen (vgl. Beurteilung RAD vom 15. Dezember 2009, IV-Akte 5) zum
Bezug von IV-Leistungen für Versicherte vor dem 20 Altersjahr bei der IV-Stelle
Baselland (IV-Akte 1). In Zusammenhang mit seinen Geburtsgebrechen kam die
Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) für diverse medizinische Massnahmen
und Hilfsmittel auf, insbesondere Physiotherapie, Ergotherapie, Orthesen und
orthopädische Spezial-schuhe (vgl. IV-Akten 6 ff.; 37 ff.; 45 f.; 72; 75; 80;
84; 90; 106; 115; 131 f.; 138; 148; 166; 181; 197; 200; 204; 233; 250; 257; 304
f.; 324; 326 f.; 363; 393).
c)
Mit Verfügung vom 31. Juli 2012 (IV-Akte 55) wurde A____ erstmals eine
Hilflo-senentschädigung – zunächst leichten Grades – und ab dem 1. Dezember
2015 mittleren Grades zugesprochen. Im Jahr 2015 leitete die Beschwerdegegnerin
ein Revisionsverfahren in Bezug auf die Hilflosenentschädigung von A____ ein
(IV-Akte 92.). Im Rahmen dieses Revisionsverfahrens holte die
Beschwerdegegnerin diverse Arztberichte ein und führte eine Abklärung vor Ort
durch (Abklärungsbericht vom 20. Oktober 2016, IV-Akte 134). Hiernach teilte die
Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 1. Dezember 2016 (IV-Akte 135) mit, der
Anspruch auf Hilflosenentschädigung bestehe unverändert.
d)
Eine erneute Revision des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung erfolgte
im Jahr 2018 (IV-Akte 208), wobei wiederum der unveränderte Anspruch auf eine
Hilflo-senentschädigung festgestellt wurde. Nach einem erneuten
Revisionsverfahren verfügte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Mai
2022 die Aufhebung einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige (IV-Akte
419). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 16. Juni 2022 Beschwerde (IV-Akte
426).
e)
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess die Beschwerde mit
Urteil vom 1. November 2022 (IV.2022.70; IV-Akte 459) gut und wies die Sache
zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin im Sinne der Erwägungen,
insbesondere angesichts der widersprüchlichen Angaben zum Dritthilfebedarf in
den Lebensbereichen Körperpflege und Notdurft, des nicht schlüssigen RAD-Berichtes
sowie der Ausführungen des D____ im Bericht vom 16. Juni 2022, zurück. Es
führte aus, die aktuellen Befunde und Beurteilungen der entwicklungspädiatrischen
und neuropädiatrischen Abteilung des D____ seien einzuholen. In Kenntnis der
medizinischen Ausgangslage habe die Fachperson Abklärungsdienst eine weitere
Abklärung vor Ort unter Einbezug des Beschwerdeführers durchzuführen und im
Falle von Unklarheiten Rückfragen bei den medizinischen Fachpersonen
vorzunehmen.
f)
Mit Verfügung vom 4. November 2024 legte die IV-Stelle den Anspruch auf
Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit rückwirkend ab 1. Jänner 2021 bis 1.
Juli 2027 (Revision) fest.
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 10. Dezember 2024, beantragte der Beschwerdeführer,
es sei die Verfügung vom 4. November 2024 aufzuheben und dem Beschwerdeführer
ab dem 1. Januar 2021 eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige mittleren Grades
zuzusprechen. Eventualiter sei die Verfügung vom 4. November 2024 aufzuheben
und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und dem Erlass einer neuen
Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Unter o/e Kostenfolge. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege mit Dr. iur. Stefan Grundmann als unentgeltlichem
Rechtsvertreter.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2025 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 18. März 2025 und vom 21. März 2025 halten die Parteien
an ihren eingangs gestellten Anträgen fest.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom
3.Februar 2025 wird dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entsprochen.
IV.
Da
innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung beantragt, findet am 27. Mai 2025 die Beratung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin reduzierte die bis anhin gewährte
Hilflosenentschädigung mittleren Grades per 1. Januar 2021 auf eine
Hilflosenentschädigung leichten Grades. Sie ist der Ansicht, der Sohn des
Beschwerdeführers sei nur noch in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen
(Körperpflege und Fortbewegung) eingeschränkt. Dies ergebe sich aus den
massgeblichen Akten, namentlich dem Bericht der Neuroorthopädie des D____ und
der Abklärung bei der C____. Mit Blick auf diese Akten sei auf eine Abklärung
vor Ort zu verzichten, da von ihr keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. Angesichts
dessen sei die Reduktion der Hilflosenentschädigung nicht zu beanstanden.
2.2
Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Meinung, der
Beschwerdeführer sei nicht nur in zwei allgemeinen Lebensverrichtungen auf
Dritthilfe angewiesen. Im Hinblick auf den nahe an einer Behinderung liegendem
IQ stelle sich unter anderem die Frage, ob nicht auch der Aspekt der
notwendigen dauernden Überwachung zu berücksichtigen sei. Schliesslich sei die
Reduktion der Entschädigung nicht rückwirkend möglich.
2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer zu Recht die bis anhin gewährte für eine Hilflosigkeit mittleren
Grades aufhob.
3.
3.1
Nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz
und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9
ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt gemäss
Art. 9 ATSG, wer wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen
dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Nach
ständiger Rechtsprechung sind die folgenden alltäglichen Lebensverrichtungen
massgebend: (1.) Ankleiden, Auskleiden; (2.) Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
(3.) Essen; (4.) Körperpflege; (5.) Verrichtung der Notdurft; (6.) Fortbewegung
(im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 133 V 450, 463 E. 7.2; BGE 127 V 94, 97 E. 3c; BGE 125 V 297, 303 E. 4a).
3.2
3.2.1
Gemäss Art. 42 Abs. 2 IVG ist zu unterscheiden zwischen schwerer,
mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit.
3.2.2
Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV als leicht, wenn die
versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei
alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe
Dritter angewiesen ist (lit. a), wenn sie einer dauernden persönlichen
Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und
besonders aufwändigen Pflege bedarf (lit. c), wegen einer schweren
Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank
regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche
Kontakte pflegen kann (lit. d) oder wenn sie dauernd auf lebenspraktische
Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. e).
3.2.3
Die Hilflosigkeit gilt namentlich dann als mittelschwer, wenn die
versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten
alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe
Dritter angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV). Praxisgemäss ist dies der
Fall, wenn die Dritthilfe in mindestens vier Bereichen notwendig ist (vgl. u.a.
das Urteil des Bundesgerichts vom 10. August 2016 [9C_809/2015] E. 6.1). Die
Hilflosigkeit gilt darüber hinaus auch dann als mittelschwer, wenn die
versicherte Person in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen
regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und
überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 2 lit. b
IVV). Schliesslich ist auch von mittelschwerer Hilflosigkeit auszugehen, wenn
die versicherte Person in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen
regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf
lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37
Abs. 2 lit. c IVV). Hier gilt es aber zu beachten, dass die lebenspraktische
Begleitung nur bei volljährigen Personen zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 38
Abs. 1 IVV).
3.2.4
Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und
persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen
gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). Diese Sonderregelung
trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Kleinkindern eine gewisse Hilfs- und
Überwachungsbedürftigkeit auch bei voller Gesundheit besteht (vgl. u.a. das
Urteil des Bundesgerichts 9C_75/2020 vom 9. Februar 2021 E. 4.2.). Für die
Bestimmung der Hilflosigkeit Minderjähriger dienen die im Anhang III des
Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der
Invalidenversicherung (KSIH; gültig ab 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2021)
enthaltenen Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei
Minderjährigen (vgl. Ziff. 8086 ff.).
3.2.5
Die Revision der Hilflosentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs. 2
ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV (vgl. das Urteil des Bundesgerichts
vom 11. Dezember 2019 [8C_533/2019] E. 3.1.). Erforderlich ist somit eine
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, u.a. Verbesserung oder
Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu
verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang
des Anspruchs zu beeinflussen. Der Zeitpunkt einer allfälligen
Herabsetzung oder Aufhebung der Hilflosenentschädigung bestimmt sich nach Art.
88bis Abs. 2 IVV (BGE 137 V 424, 428 E. 3.1).
3.2.6
Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines
Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach
der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit
(Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als
Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person,
welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den
seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen
und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische
Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind
Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern
notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu
berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht
aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und
detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den
tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen
Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in
Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das
Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im
eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung
tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen
vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente
Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall
zuständige Gericht (BGE 140 V 543, 547 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Diese
Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit (vgl.
u.a. das Urteil des Bundesgerichts vom 6. September 2016 [8C_308/2016] E.
5.1.).
3.3
Gemäss Art.
43.
ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen
Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein.
Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten (Abs. 1). Der
Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen
(Abs. 1bis). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen
Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der
Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann
(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2).
4.
4.1
Im Nachfolgenden werden die wichtigsten Aktenauszüge, auf welche
sich die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 4. November 2024 stützt, kurz
dargestellt. Im Übrigen wird auf die Darstellungen des Urteils IV.2022.70 (E.
4.2.) verwiesen.
4.2
4.2.1
Mit Bericht vom 28. Juni 2023 (IV-Akte 467) führte das D____
aus, A____ könne selbstständig aufsitzen, absitzen und abliegen. Die Orthese
könne er nach Kenntnis des Arztes selbstständig an- und ausziehen. Weiter wird
ausgeführt, dass es sich der Kenntnis des Arztes entziehe, ob sich der
Beschwerdeführer selbstständig an- und auskleiden könne. Im Weiteren könne A____
aus motorischer Sicht selbstständig alltägliche Gänge erledigen und Nahrung zu
sich nehmen. Die ebenfalls angefragte C____ gab an, keine Angaben machen zu
können, da sie A____ bereits längere Zeit nicht gesehen habe. Hierauf schlug
der RAD vor, A____ solle seitens der Beschwerdegegnerin bei der C____ zur Abklärung
aufgeboten werden (vgl. Beurteilung RAD vom 8. November 2023, IV-Akte 485).
4.2.2
Mit Abklärungsbericht der C____ vom 28. März 2024 (IV-Akte 511) wurde
aufgeführt, A____ könne sich aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen nicht
selbstständig witterungsgerecht kleiden oder seine Orthese anlegen.
Selbstständig zu essen sei grundsätzlich physisch möglich. Zu entscheiden,
welche Nahrungsmittel in welchem Masse gesundheitsfördernd seien, könne der
Beschwerdeführer nicht. Er würde sich impulsiv stets für geschmacklich
attraktive Nahrungsmittel entscheiden und könne die Tragweite einer gesunden
Ernährung nicht abschätzen. Die Nodurft könne altersgerecht selbstständig
ausgeführt werden, bei der Reinigung würde er allerdings Hilfe benötigen.
4.2.3
Gemäss Bericht vom 30. April 2023 (IV-Akte 514) geht die
Abklärungsperson davon aus, A____ könne sich selbstständig an- und auskleiden.
Dies habe sich anlässlich des persönlichen Besuchs am 8. Juli 2021 (vgl.
Abklärungsbericht vom 12. Juli 2021, IV-Akte 382) bestätigt. Die Selbstständigkeit
beim Aufstehen/absitzen/Abliegen sei unbestritten. Das Essen gelinge
selbstständig, was bis dato nie in Zweifel gezogen worden sei. Dass der Vater A____
gesunde Nahrung anbiete und er diesbezüglich noch Lernbedarf habe, sei eine
pädagogische Aufgabe. Bei der Körperpflege bestehe noch Hilfebedarf, wobei hier
in der Vergangenheit divergierende Aussagen vorgelegen hätten. Die Notdurft
könne A____ alleine erledigen. Dass er sich nach dem grossen Geschäft nicht
selbstständig reinigen könne sei nicht nachvollziehbar. Überdies sei es einem
Jungen seines Alters trotz kognitiver Einschränkungen zumutbar dies zu
erlernen. Ausserdem dusche A____ regelmässig, wobei eine Reinigung dieser
Körperpartie ebenfalls stattfände. Die Hilfe bei der Fortbewegung und
Kontaktpflege sei noch nie in Frage gestellt worden. In der Folge bestätigte
der RAD, dass der Hilfebedarf bei der Körperpflege nachvollziehbar sei und die
nötige Dritthilfe bei der Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte
noch nie in Frage gestellt worden sei. Es bestehe daher Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung leichten Grades (vgl. Bericht Fachperson
Abklärungsdienst vom 30. Mai 2024, IV-Akte 522).
4.2.4
In der Folge wurde die Angelegenheit dem Rechtsdienst zur Beurteilung
vorgelegt. Mit Stellungnahme vom 20. Juni 2024 (IV-Akte 525) führte dieser aus,
es könne nachvollzogen werden, dass von einer erneuten Abklärung vor Ort keine
neuen Ergebnisse zu erwarten seien. Die Angaben des Vaters und des
Familienbegleiters dürften kaum anders ausfallen als im Bericht der C____ vom
28.
März 2024 festgehalten.
4.3
4.3.1
Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den mit
Urteil vom 1. November 2022 (IV.2022.70) geforderten
Sachverhaltsabklärungen nicht nachgekommen ist. Weder erfolgte eine vertiefte Abklärung
in der entwicklungspädiatrischen und neuropädiatrischen Abteilung des D____,
noch eine weitere Abklärung vor Ort unter Einbezug des Beschwerdeführers. Die
seitens der Beschwerdegegnerin ansonsten angestrengten Sachverhaltsabklärungen
erscheinen nach wie vor nicht geeignet, um abschliessend über den Hilfsbedarf
vom Salar in den Bereichen Notdurft, An- und Auskleiden und Essen zu urteilen.
4.3.2
So ergibt sich aus den Akten, dass A____ sich weder alleine die Orthese
anlegen, noch witterungsgerecht kleiden könne oder die Notdurft (anschliessende
Reinigung beim grossen Geschäft) alleine erledigen könne (E. 4.2.2 hiervor).
Zudem ergeben sich auch aus dem Bericht vom 28. Juni 2023 (E. 4.2.1. hiervor)
Ungereimtheiten in Bezug auf die Selbständigkeit A____s beim An- und Ausziehen.
Ebenfalls besteht hinsichtlich der Hilfe bei der Nahrungsaufnahme mit Blick auf
die im Recht liegenden Akten eine fragliche Selbstständigkeit des Sohns des
Beschwerdeführers. Insgesamt vermögen die dargestellten Akten (E. 4.2 hiervor) nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darzulegen, dass A____ lediglich in zwei
(Körperpflege und Fortbewegung) und nicht in mehr Lebensbereichen auf
Dritthilfe angewiesen ist. Mit Blick auf diese Aktenlage kann auf die
Beurteilungen des RAD, der Fachperson Abklärung und des Rechtsdienstes nicht
abgestellt werden, wonach einzig in den Lebensbereichen Fortbewegung und
Körperpflege Hilfsbedürftigkeit besteht.
4.3.3
Unter Berücksichtigung der nach wie vor widersprüchlichen Angaben zum
Dritthilfebedarf in den Lebensverrichtungen Notdurft, An- und Auskleiden und
Essen, des nicht schlüssig begründeten Berichts des RAD und der Fachperson
Abklärung sind – analog dem Urteil vom 1. November
2022.
– weitere Abklärungen angezeigt. Die Beschwerdegegnerin hat weiter Sachverhaltsabklärungen
vorzunehmen und insbesondere aktuelle ärztliche Befunde und Beurteilungen der
entwicklungspädiatrischen und neuropädiatrischen Abteilung des D____
einzuholen. Danach hat die Fachperson Abklärungsdienst – in Kenntnisnahme der
medizinischen Ausgangslage – eine weitere Abklärung vor Ort unter Einbezug des
Beschwerdeführers durchzuführen und bei allfälligen Unklarheiten Rückfragen bei
den medizinischen Fachpersonen vorzunehmen.
5.
5.1
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und
die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen
zurückzuweisen ist.
5.2
Dem Verfahrensausgang entsprechend ist der IV-Stelle eine Gebühr von
CHF 800.00 aufzuerlegen.
5.3
Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der IV-Stelle einen
Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht
festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der
Bemessung der Parteientschädigung in durchschnittlichen IV-Verfahren mit
doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe
von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer (CHF
303.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz
entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist
durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung
in Höhe von CHF 3’750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung
der Beschwerdegegnerin vom 4. November 2024 wird aufgehoben. Die Sache wird zur
weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten in Höhe von CHF 800.00.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.00 (inkl.
Auslagen) zuzüglich CHF 303.75 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: