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Entscheid

IV.2024.110

Zu Unrecht auf versicherungsinterne medizinische Beurteilung abgestellt; Rückweisung zur Durchführung einer psychiatrischen Verlaufsbegutachtung sowie gegebenenfalls einer neurologischen Begutachtung; Beschwerde gutgeheissen

4. Juni 2025Deutsch33 min

52). Nach Einwand des C____ vom 7. Juni 2023, med. pract. D____ (IV-Akte 53), klärte

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 4.

Juni 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.

iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. W. Rühl

und

Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Stephan Müller, Advokatur

11, Leimenstrasse 4, 4051 Basel

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.110

Verfügung vom 11. November 2024

Zu Unrecht auf

versicherungsinterne medizinische Beurteilung abgestellt; Rückweisung zur Durchführung

einer psychiatrischen Verlaufsbegutachtung sowie gegebenenfalls einer

neurologischen Begutachtung; Beschwerde gutgeheissen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1968 geborene Beschwerdeführer ist ausgebildeter

Metallbauschlosser und war zuletzt bis 2011 arbeitstätig (Gesuch, IV-Akte 1, S.

6, IK-Auszug, IV-Akte 67). Am 2. Oktober 2017 meldete er sich erstmals bei der

Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an, worin er verschiedene gesundheitliche

Beeinträchtigungen angab und eine seit Jahren wegen eines Abhängigkeitssyndroms

bestehende Suchtbehandlung (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin holte in der

Folge ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachbereichen Allgemeine Innere

Medizin, Rheumatologie, Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Psychiatrie sowie

Neurologie beim B____ ein, in welchem festgehalten wurde, dass der

Beschwerdeführer seit Juni 2017 in seiner angestammten Tätigkeit zu 50 % und in

einer leidensanpassten Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig sei (IV-Akte 36, S.

13-16). Mit Verfügung vom 29. November 2019 wies sie das Leistungsbegehren ab

(IV-Akte 42).

b) Der Beschwerdeführer beantragte mit Unterstützung der [...]

am 4. September 2020 erneut Leistungen der Beschwerdegegnerin, wobei auf dessen

Gesuch mangels Glaubhaftmachung der Verschlechterung seiner gesundheitlichen

Situation nicht eingetreten wurde (IV-Akte 48).

c) Am 17. Januar 2023 meldete sich der Beschwerdeführer

abermals bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 49). Diese

liess zunächst mit Vorbescheid vom 6. Juni 2023 mitteilen, dass die

Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht glaubhaft gemacht worden sei und

deswegen in Aussicht gestellt werde, nicht auf das Gesuch einzutreten (IV-Akte

52). Nach Einwand des C____ vom 7. Juni 2023, med. pract. D____ (IV-Akte 53), klärte

die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt in erwerblicher (IK-Auszug, IV-Akte 67)

und medizinischer (Bericht C____, Dr. med. E____ und med. pract. D____, vom 16.

November 2023, IV-Akte 73; Bericht Dr. med. F____ vom 21. Februar 2024, IV-Akte

76; Bericht Dr. med. G____ vom 22. Januar 2024, IV-Akte 79; Bericht H____, Dr.

med. I____ vom 14. März 2024, IV-Akte 81; Bericht Neurozentrum Basel, Dr. med. F____

vom 8. April 2024, IV-Akte 84; Bericht C____, pract. med. D____, vom 25.

Juli 2024, IV-Akte 87) Hinsicht ab und legte die medizinischen Unterlagen dem

Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vor (Bericht vom 7. August

2024, IV-Akte 91, S. 6). Mit Vorbescheid vom 12. August 2024 teilte die

Beschwerdegegnerin mit, dass sie gedenke, das Leistungsbegehren abzuweisen

(IV-Akte 92). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die

Sozialhilfe Basel-Stadt, am 17. Oktober 2024 Einwand (IV-Akte 96), welche dem

RAD zur Beurteilung vorgelegt wurde (Bericht vom 30. Oktober 2024, IV-Akte

104). Am 11. November 2024 erliess die Beschwerdegegnerin eine dem Vorbescheid

entsprechende Verfügung (IV-Akte 106).

Erwägungen

II.

a) Dagegen erhebt der Beschwerdeführer, vertreten durch Stephan

Müller, Advokat, am 12. Dezember 2024 beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren:

1.

Es sei die

Verfügung vom 11. November 2024 aufzuheben.

2.

Es sei die

Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin,

insbesondere der Einholung eines bi- oder polydisziplinären Gutachtens,

zurückzuweisen.

3.

Es sei dem

Beschwerdeführer für alle ordentlichen und ausserordentlichen Kosten im

vorliegenden Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit dem

Unterzeichneten als dessen Rechtsvertreter zu bewilligen und diesen von der

Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses zu entbinden.

4.

Unter o/e

Kostenfolge (zuzüglich allfällig geschuldeter Mehrwertsteuer) zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2025 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c) Die Parteien halten mit Replik vom 14. Februar 2025

und Duplik vom 14. März 2025 an ihren Anträgen fest.

III.

Am 4. Juni 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des

Bundes-gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungs-rechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

basel-städtischen Ge-richtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale

Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Somit ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Verfügung vom 11. November 2024

einen Leistungsanspruch aufgrund einer fehlenden Verschlechterung des

Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ab. Sie stützte sich dabei im

Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des B____ vom 20. August

2019.

(IV-Akte 36) sowie die Stellungnahmen des RAD vom 7. August 2024 (IV-Akte

91, S. 6) und 30. Oktober 2024 (IV-Akte 104).

2.2

Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt,

der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden. In psychiatrischer

Hinsicht hätte die Beschwerdegegnerin – nachdem der Substanzgebrauch seit der

polydisziplinären Begutachtung durch das B____ weggefallenen gewesen sei – abklären

müssen, ob die seitens der behandelnden Ärzte postulierte

Persönlichkeitsstörung tatsächlich nicht vorliege oder nur vom psychiatrischen

Teilgutachter Dr. med. J____ nicht erkannt worden sei bzw. nicht hätten erkannt

werden können. Die Persönlichkeitsstörung sei eine Tatsache, die im Zeitpunkt

des Entscheids von November 2019 wegen des sie überlagernden Drogenkonsums

nicht hätte erkannt werden können. Dies sei erst jetzt mit dem Wegfall des

Substanzgebrauchs möglich, sodass auch ein Zurückkommen auf den früheren

Entscheid im Rahmen einer prozessualen Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG in

Erwägung zu ziehen sei. (Beschwerde, Rz. 3.3; vgl. Replik, S. 3). Aus

neurologischer Sicht hätte die Beschwerdegegnerin nähere Informationen zum

Verlauf der Cluster-Kopfschmerzen erhältlich machen müssen, welche vom

neurologischen Gutachter als nicht relevant erachtet worden waren (Beschwerde,

Rz. 3.4).

2.3

Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, es sei

in Anbetracht der medizinischen Akten nicht plausibel, dass die

Persönlichkeitsstörung von der Suchtproblematik überlagert gewesen sein soll

(Beschwerdeantwort [BA], Rz. 5.1-5.9; Replik, Rz. 1-4). Bisher sei gestützt auf

die Beurteilung des RAD vom 7. August 2024 übereinstimmend mit dem

Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass kein Substanzgebrauch mehr vorliege (IV-Akte

91). Sollte jedoch tatsächlich weiterhin ein Substanzgebrauch vorliegen – was

aus den Berichten des Therapiezentrums herausgelesen werden könnte – dann könne

dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er eine neue Begutachtung

aufgrund der weggefallenen Suchtproblematik fordere (BA, Rz. 5.3). Die vom

Gutachten des B____ abweichenden Diagnosen des C____ würden keinen Anspruch auf

eine erneute Begutachtung begründen (BA, Rz. 5.5). Ferner sei der medizinische

Sachverhalt zu den Cluster-Kopfschmerzen und deren Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit hinreichend abgeklärt worden. Die Cluster-Kopfschmerzen hätten

nach wie vor keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (BA, Rz. 6.1-6.5; Duplik,

Rz. 5).

2.4

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

mit Verfügung vom 11. November 2024 (IV-Akte 106) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers

abgelehnt hat.

3.

3.1

3.1.1

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf

eine Rente versicherte Personen, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit,

sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a.); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind

(lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)

sind (lit. c).

3.1.2

Gestützt auf Art. 28b IVG wird die Höhe des

Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs.

1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale

Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 %

besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad

unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

3.2

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach

Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach

Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.3

Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs.

1.

ATSG anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2023 vom 29. Februar 2024

E. 4.1). Die Invalidenrente ist gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG zu revidieren, wenn

der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um

mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht wird

(lit. b). Anlass zur Revision einer

Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den

tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit

den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3). Liegt

ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher

Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen

besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; siehe auch das Urteil des

Bundesgerichts 8C_55/2023 vom 11. Juli 2023 E. 4.3.). Hingegen ist die

lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen

Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167

E. 4.1; 141 V 9 E. 2.3).

3.4

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen

Änderung bei einer Revision von Renten bildet die letzte rechtskräftige

Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs

beruht (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.2;

BGE 133 V 108 E. 5.4). Dies war vorliegend die Verfügung vom 29. November

2019.

(IV-Akte 42).

3.5

Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz

ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar

richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG;

BGE 136 V 376 E. 4.1.1; 133 V 196 E. 1.4).

3.6

Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich

bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer

gesundheitlichen Beeinträchtigung arbeitsunfähig ist. Im Rahmen der

Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den

Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten

noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93

E. 4).

3.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).

3.8

Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der

Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1; BGE 137 V 210

E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4).

3.9

3.9.1

Der RAD steht den IV-Stellen zur Beurteilung der

medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Art. 54a

Abs. 2 IVG). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG

massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die

Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit im

Aufgabenbereich fest (Art. 54a Abs. 3 IVG). Bei der Festsetzung der

funktionellen Leistungsfähigkeit ist die medizinisch attestierte

Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten

unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen

Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu

beurteilen und zu begründen (Art. 49 Abs. 1bis IVV). Die RAD sind in

ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 54a Abs. 4

IVG) und können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten

durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Art. 49

Abs. 2 IVV).

3.9.2

RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44

ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen

Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.1; BGE 135 V 254 E. 3.4). Deren Beweiswert ist nach Art. 49 Abs. 2 IVV mit jenem

externer medizinischen Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den

praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 134 V 231

E. 5.1) und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen

verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_764/2012 vom 7. Juni 2013 E. 1.2.2; BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts zu

differenzieren: Stützt sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf

versicherungsinterne medizinische Unterlagen – zu denen die RAD-Berichte

gehören –, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. In

solchen Fällen sind bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(vgl. BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2).

4.

4.1

Die letzte materielle Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs

erfolgte mit der rechtskräftigen Verfügung am 29. November 2019 (vgl. E. 3.4.

hiervor). Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mangels einer wesentlichen

und dauerhaften Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers

seit dem Erlass der Verfügung vom 29. November 2019 zu Recht dessen

Leistungsbegehren vom 17. Januar 2023 abgelehnt hat. Hierfür ist die

massgebliche medizinische Aktenlage zu präsentieren.

4.2

4.2.1

Die Gutachter des B____ hielten in der interdisziplinären

Konsensbeurteilung des polydisziplinären Gutachtens vom 20. August 2019 (Fachbereiche

Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten,

Psychiatrie sowie Neurologie) fest, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2017 in

seiner angestammten Tätigkeit zu 50 % und in einer leidensanpassten Tätigkeit

zu 90 % arbeitsfähig sei (IV-Akte 36, S. 13-16). Als Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gaben sie ein chronisches

Lumbovertebralsyndrom ohne Hinweise für eine lumbale radikuläre Reiz- oder sensomotorische

Ausfallssymptomatik, ein Tinnitus beidseits (ICD-10: H93.1) mittelgradig

kompensiert, sowie einen feinschlägigen distalbetonten Halte- und

Aktionstremor, Differentialdiagnose: beginnender essentieller Tremor (ICD-10

G25.0) an (IV-Akte 36, S. 10). Daneben führten die Gutachter des B____ eine

Vielzahl von Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an (vgl. IV-Akte

36, S. 10 f.; vgl. auch psychiatrisches und neurologisches Teilgutachten,

IV-Akte 36, S. 39 ff.).

4.2.2

Der psychiatrische Teilgutachter Dr. med. J____, FMH Psychiatrie

und Psychotherapie, führte an, dass keine Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit bestehen würden. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit führte er eine Opiatabhängigkeit, zurzeit mit Methadon

substituiert (ICD-10 F11.22), eine Sedativaabhängigkeit in Substitutionsprogram

(ICD-10 F13.22), eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2), einen Kokainkonsum

(ICD-10 F14.1) sowie einen Tabakdauerkonsum (ICD-10 F17.2) an (IV-Akte 36,

S. 68). Nach Ansicht von Dr. med. J____ zeige sich wohl

zusammenfassend eine auffallende Anamnese mit Inkonstanz im beruflichen und

auch beziehungsmässigen Bereich, wobei anzunehmen sei, dass diese Inkonstanz

auch weitgehend durch den Drogenkonsum erklärt werden könne. Unklar sei, wieso

der Explorand derart massiv Drogen konsumiert habe. Eindeutige Hinweise darauf,

dass eine allfällige Persönlichkeitsproblematik oder eine andere psychische

Problematik ausschlaggebend für den Konsum gewesen sei, würden sich nicht finden

lassen. Es müsste daher auf die subjektiven Angaben des Exploranden abgestellt

werden, die aber eher etwas pauschalisierend und undifferenziert seien,

weitergehende Angaben seien nicht erhältlich. Zur medizinischen und

versicherungsmedizinischen Beurteilung gab Dr. med. J____ an, die

Persönlichkeit sei aufgrund der zur Verfügung stehenden Angaben und

Untersuchungsbefunden schwierig zu beurteilen, doch könnten aktuell keine

Hinweise auf Persönlichkeitsauffälligkeiten gefunden werden, wobei der

Explorand einen eher etwas wenig motivierten, gleichgültigen Eindruck

hinterlasse. Die in den Unterlagen angegebene Persönlichkeitsstörung könne

nicht nachvollzogen werden. Unklar sei, inwieweit die Persönlichkeit durch den

langjährigen Drogenkonsum beeinflusst werde, da weiterhin ein aktiver Konsum

verschiedener Drogen und auch Alkohol bestehe, was zuerst gestoppt werden

müsste, um die Persönlichkeit verlässlich beurteilen zu können. Es bestehe

mittlerweile ein mehrjähriger Konsum von Suchtmitteln, was prognostisch eher

ungünstig sei (IV-Akte 36, S. 68 f.).

4.2.3

Der neurologische Teilgutachter Dr. med. K____, FMH Neurologie, führte

als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen feinschlägigen

distalbetonten Halte- und Aktionstremor, Differentialdiagnose: beginnender

essentieller Tremor (ICD-10 G25.0) an. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit vermerkte er episodische Cluster-Kopfschmerzen (letztmals

2017; ICD-10: G44.0), eine Meralgia parästhetica rechts (ICD-10: G57.1) sowie

ein chronisches recidivierendes Lumbovertebralsyndrom klinisch ohne Hinweise

für eine lumbale radikuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfallssymptomatik

(ICD-10: M54.86; IV-Akte 36, S. 49 f.). Zur versicherungsmedizinischen

Beurteilung der Kopfschmerzen hielt Dr. med. K____ fest, der Beschwerdeführer

berichte, dass er seit zwei Jahren kopfschmerzfrei sei, jedoch habe er früher

immer wieder Episoden erlitten, wobei er täglich bis vier Mal pro Tag unter Kopfschmerzattacken

gelitten habe. Diese Episoden hätten 2-3 Monate gedauert. Dr. med. K____

beurteilte die Angaben als gut mit einem Cluster-Kopfschmerz vereinbar. Die in

der Anamnese angegebene Kopfschmerzdauer, welche ohne Einnahme von Zornig

Nasalspray bis sechs Stunden gedauert habe, sei für einen typischen Cluster-Kopfschmerz

etwas zu lange. Gemäss Unterlagen sei am 16. April 2013 eine MR-Untersuchung

des Neurocraniums mit MRA (TOF) durchgeführt worden, dies wegen seit zwei Wochen

zunehmenden täglichen Cluster-Kopfschmerzen links. Gemäss Beurteilung habe sich

ein unauffälliges MAT des Neurocraniums mit Nachweis einer Pansinusitis gezeigt

(IV-Akte 36, S. 51). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit führte Dr. med. K____ an, es sei aus neurologischer Sicht davon

auszugehen, dass während den Kopfschmerzattacken kurzfristig von einer

Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden könne. Insgesamt würden die episodischen

Cluster-Kopfschmerzen keine dauernde Arbeitsunfähigkeit begründen. In einer

leidensangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht

zu 100 % arbeitsunfähig (IV-Akte 36, S. 53 f.). Bezüglich den

medizinischen Massnahmen führte Dr. med. K____ an, dass aufgrund der Cluster-Kopfschmerz

bei Beschwerdefreiheit seit 2017 eine Massnahme entfalle (IV-Akte 36, S. 54).

4.2.4

Med. pract. D____ des C____ führte in ihrem Bericht vom 7. Juni

2023.

an, der Beschwerdeführer leide unter anderem an einer emotional instabilen

Persönlichkeitsstörung mit dissoziales Anteilen (ICD-10 F60.3), einer rezidivierenden depressiven

Störung (ICD-10 F33) sowie einer chronischen Insomnie (Durchschlafbeschwerden;

ICD-10 F51). Bezüglich der Suchtproblematik hielt sie in erster Linie Störungen

durch Opioide Abhängigkeitssyndrom gegenwärtig im Substitutionsprogramm (ICD-10

F11.2) fest. Es bestehe seit der letzten Revision im Jahr 2019 eine deutliche

Zustandsverschlechterung. Zu beobachten sei eine deutliche Zunahme der

Suchtproblematik, welche sich unter anderem auch auf somatischer Ebene

objektivieren lasse (IV-Akte 53).

4.2.5

Mit ausführlichem Bericht vom 16. November 2023 hielten Dr. med. E____

und med. pract. D____ vom C____ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

unter anderem kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen mit

narzisstischen und paranoiden Anteilen seit der Adoleszenz (ICD-10 F61), eine

sekundäre Persönlichkeits- und Verhaltensstörung bei langjähriger

Mehrfachabhängigkeit mit dissozialen Anteilen (ICD-10 F19.71), eine

rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33) sowie eine chronische Insomnie

(Durchschlafbeschwerden; ICD-10 F51.0) fest. Zudem leide der Beschwerdeführer

an Störungen durch opioide Abhängigkeitssyndrom, OAT mit Ketalgin (ICD-10

F11.2), Störungen durch Kokain Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F14.2), Störungen

durch Alkohol Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.20) und Störungen durch Sedativa

oder Hypnotika Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.2). Ausgehend von der

Geschichte des Versicherten und seiner psychischen Störung werde keine Entzugs-

oder Entwöhnungsbehandlung als erfolgsversprechen angesehen, es könne eher zu

einer Destabilisierung kommen. Beim Versicherten sei so weder eine

Eingliederung möglich, werde er auf dem ersten Arbeitsmarkt gesehen. Er käme

schnell an Grenzen in Bezug auf zwischenmenschliche Konflikte, was zu ständigen

Arbeitsabbrüchen führen würde, einerseits auf Grund seiner narzisstischen

Störung, andererseits seiner paranioden Verarbeitung seiner Umgebung. Zum

Krankheitsbild passe auch, dass er keine fristgerechte Eingabe zu seiner

Verschlechterung abgegeben habe und lieber in seinem Motto («lasst mich in Ruhe»)

geblieben sei. Prognostisch sei der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen

Gründen erwerbsunfähig und es sei unwahrscheinlich, dass sich die

Arbeitsfähigkeit im weiteren Verlauf, auch bei optimaler Behandlungsbedingungen

oder somatischen Beschwerdebesserung verbessern könne. Der Versuch einer

Eingliederungsmassnahme scheine nicht gegeben. Eine Tätigkeit auf dem 1.

Arbeitsmarkt sei aktuell und in der Zukunft nicht realistisch. Es bestehe nach

wie vor eine 100 %-ige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit ohne Aussicht auf

Verbesserung. Es finde wieder ein aktiver Mehrkonsum, insbesondere von Kokain mit

Verschlechterung des Allgemein- und Ernährungszustands statt. Der Alkoholkonsum

liege anamnestisch unverändert bei circa vier Dosen pro Tag. Zum weiteren

Vorgehen gaben die behandelnden Ärztinnen vom C____ an, aktuell und künftig

stehe eine Basisstabilisierung bei Opiatabhängigkeit sowie chronischem

Benzodiazepin-, Alkohol- und Kokainkonsum im Vordergrund. Weiterhin bedürfe es

einer langfristigen und konstanten psychiatrischen-, psychotherapeutischen und

suchtspezifischen Therapie. Zur Tagesstruktur gaben die C____-Ärztinnen an,

auch durch Bemühungen im [...] mit Integration in der Küche für 2-3 Stunden ab

drei Tagen in der Woche sei derzeit nicht möglich (IV-Akte 73,

S. 4 ff.). Schliesslich gaben Dr. med. E____ und pract. med. D____

zur Familienanamnese des Versicherten an, dass dessen Verhältnis zu seinen

Eltern angespannt gewesen sei. Der Vater sei zu Hause gegen ihn gewalttätig

gewesen. Er habe körperliche Züchtigungen (schlagen mit dem Gurt) erfahren.

Auch vom Onkel, der einen Bauernhof gehabt habe, wo der Beschwerdeführer immer

habe helfen müssen, sei er oft geschlagen worden, ebenso vom Götti. Zu Hause

habe es ein Durcheinander gegeben mit viel Streit auf Grund der

Frauengeschichten des Vaters. Da der Vater immer wieder die Stelle wechselte

und die Familie umziehen musste, hätten keine guten Freundschaften entstehen

können. In der Schule sei er oft wegen seinen roten Haaren gemobbt worden. Er

sei viel in Schlägereien verwickelt gewesen. Zu Hause hätte man ihm auch nicht

geholfen. In der Schule habe es ebenfalls Schwierigkeiten gegeben – mit

Schulschwänzen und Prügeleien. Er habe ein auffälliges Verhalten gezeigt (zu

Hause habe er dem Vater das Auto geklaut), so dass eine Familientherapie

begonnen worden sei. Schliesslich sei er in einem Heim platziert worden. Dort

habe es anfänglich auch viele Schlägereien gegeben, man habe sich dort halt

behaupten müssen. Hier habe er dann Heroin von einem andern bekommen. Die beruhigende

Wirkung und die innere Ruhe hätten so zu der Abhängigkeit geführt, ebenfalls

die positive Wirkung auf seine Migräne. Er hätte schwere Migräneanfälle gehabt,

mit Sehstörungen und Erbrechen, die aber nie richtig behandelt worden seien

(IV-Akte 73, S. 4).

4.2.6

Dr. med. F____, FMH Neurologie, des L____ hielt zu Handen der H____

mit Bericht vom 17. Januar 2024 fest, die Ursache der Kopfschmerzen sei am

ehesten ein episodischer Cluster-Kopfschmerz. Die Diagnosekriterien dafür seien

erfüllt. (IV-Akte 80, S. 11 f.). Mit Bericht vom 31. Januar 2024

bestätigte Dr. med. F____ die am 17. Januar 2024 gestellten Diagnose. Aktuell

würde sich ein erfreuliches Ansprechen bezüglich Frequenz und Intensität der

Cluster-Kopfschmerz-Attacken unter Prednison und lsoptin, sowie eine bessere

Akut-Kontrolle der Attacken mit Sauerstoff-Inhalation zeigen (IV-Akte 80, S. 9

f.).

4.2.7

Mit Bericht vom 22. Januar 2024 gab Dr. med. G____, FMH Allgemeine

Innere Medizin, der H____ als Diagnose an, der Beschwerdeführer leide unter einer

therapieresistenten Migräne, Differentialdiagnose Cluster-Kopfschmerzen seit dem

15.

Lebensjahr, in letzter Zeit aggraviert seit Silvester, einem St. n.

Substanzenabusus, aktuell Substitionstherapie mit Methadon täglich sowie einer

arteriellen Hypertonie. Die einseitige Migräne links sei mit den Jahren ein

bisschen besser geworden. Seit Januar 2024 bestehe ohne besondere Vorkommnisse eine

starke Exazerbation der Kopfschmerzen mit einer numerischen Rating-Skala von

5-10/10 (IV-Akte 79, S. 2).

4.2.8

Dr. med. F____ wiederholte mit Bericht vom 21. Februar 2024 die

bereits mit Bericht vom 17. Januar 2024 und 31. Januar 2024 gestellte Diagnose

der episodischen Cluster-Kopfschmerzen und gab an, dass der Beschwerdeführer

aktuell etwa 2-4 Attacken pro Tag habe, aber auch mal zwei Tage am Stück ohne

Kopfschmerzattacken lebe. Insgesamt sei der Cluster-Kopfschmerz jedoch nicht

mehr so stark wie vor Beginn der Therapie, damit deutlich besser tolerierbar. MR-tomographisch

hätten sich keine wegweisenden Auffälligkeiten als Ursache für den

Cluster-Kopfschmerz oder die subjektive Hypästhesie links (Differentialdiagnose

somatoform) gezeigt. Aufgrund der Unverträglichkeit von lsoptin ab der Dosis

von 480 mg/Tag, sei auf Wunsch des Patienten eine Umstellung der Therapie vereinbart

worden. Es sei die Entscheidung gefallen für eine Therapie mit Topiramat,

welches um 25 mg/Woche bis auf 100 mg/Tag aufdosiert werden sollte. Eine

Verlaufskontrolle folge in sechs Wochen (IV-Akte 76, S. 2 f.).

4.2.9

Die seit ca. 2018 behandelnde Hausärztin Dr. med. I____ hielt mit

Bericht vom 14. März 2024 fest, beim Beschwerdeführer seien hinsichtlich

der Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Kachexie, Differentialdiagnose

Substanz-assoziiert, ein Cluster-Kopfschmerz, eine chronische Insomnie,

Tinnitus sowie Abhängigkeitssyndrome festzustellen. Auf dem ersten Arbeitsmarkt

sei seit Jahren keine Arbeitsfähigkeit gegeben, hingegen im geschützten Umfeld

(Koch im [...], drei Stunden), wo er derzeit aber krankgeschrieben sei (IV-Akte

81).

4.2.10

Dr. med. F____ berichtete am 8. April 2024, dass sich unter

Prophylaxe mit Topiramat ein sehr gutes Ansprechen der episodischen Cluster-Kopfschmerzen

zeige. Aufgrund der deutlichen Gewichtsabnahme nach Konsum von «schlechtem»

Kokain und des deutlich untergewichtigen Zustandsbildes sei mit dem Patienten

ein langsames Ausschleichen der Topiramat-Therapie (25mg 1-0-0 im 04/2024,

12.5mg 1-0-0 im 05/2024, dann Stopp) vereinbart worden. Eine Verlaufskontrolle

folge in sechs Monaten (IV-Akte 83, S. 4 f.).

4.2.11

Mit Bericht vom 7. August 2024 hielt der RAD-Arzt Dr. med. M____,

Facharzt für Arbeitsmedizin, fest, dass med. pract. D____ vom C____ in ihren

Arztberichten vom 16. November 2023 und 25. Juli 2024 die Ansicht vertreten

habe, der Versicherte habe eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit

narzisstischen und paranoiden Anteilen seit der Adoleszenz, sowie eine

sekundäre Persönlichkeits- und Verhaltensstörung bei langjähriger

Mehrfachabhängigkeit, mit dissozialen Anteilen. Das sei aber bereits von Gutachter

Dr. med. J____ anlässlich des polydisziplinären Gutachtens von 2019 so nicht

gesehen worden. Gegen diese Diagnose spreche auch, dass der Versicherte doch

jahrelang als Metallbauschlosser habe arbeiten können und gemäss seinen eigenen

Aussagen gut dabei verdient habe. Derzeit sei keine depressive Störung

beschrieben und der Versicherte sei während der Phase mit den

Cluster-Kopfschmerzen offenbar in der Lage gewesen, auf seinen Drogenkonsum

weitgehend zu verzichten. Dr. med. G____ von der H____ habe in ihrem Bericht

vom 22. Januar 2024 einen St. n. Substanzgebrauch erwähnt. Aktuell bestehe nur

eine Substitutionstherapie mit Methadon täglich. Zudem habe das [...] in allen

seinen Berichten geschrieben, dass der Versicherte seit wenigen Jahren einen

festen Wohnsitz und eine feste Tagesstruktur habe. Neue somatische Diagnosen

seien nicht dazu gekommen. Der Versicherte habe zuletzt im [...] mit

Integration in der Küche für zwei bis drei Stunden an drei Tagen in der Woche

gearbeitet und bleibe damit weit unter seinen Möglichkeiten, auch eine einfach

strukturierte Hilfsarbeit im ersten Markt auszuüben. Med. pract. D____ vom C____

habe in ihrem Arztbericht vom 16. November 2023 gemeint, der Versicherte könne

derzeit seine Teilzeittätigkeit im geschützten Rahmen aus psychischen Gründen

nicht ausüben, gebe aber an, dass eigentlich ein Arbeitsplatzkonflikt mit

seinem Vorgesetzten dahinterstecke. Es spreche somit alles dafür, dass sich der

psychische Zustand beziehungsweise der allgemeine Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit

seit dem Gutachten von 2019 bzw. seit Erlass der Verfügung vom 29. November 2019

nicht verändert habe. Der Gesundheitszustand sei stabil. Weitere medizinische

Abklärungen seien nicht erforderlich (IV-Akte 91, S. 6).

4.2.12

Der RAD-Arzt Dr. med. M____ nahm mit Bericht vom 30. Oktober 2024

Stellung zu den in der Einsprache vom 17. Oktober 2024 vorgelegten Einwänden

des Beschwerdeführers und hält fest, die Kritik am psychiatrischen

Teilgutachten von Dr. med. J____ von 2019 sei nicht substanziell und es

werde nicht geltend gemacht, dass sich der psychische Zustand seither

verschlechtert habe. Im Moment müsse davon ausgegangen werden, dass der

Versicherte seit Ausschleichen der Therapie mit Topiramat im April/Mai 2014

nicht mehr in neurologischer Behandlung gewesen sei, sonst wäre ein

entsprechender Bericht vorgelegt worden. Die Kachexie könne diätetisch

behandelt werden. Es werde nicht belegt, dass der Versicherte wieder Drogen

nehme. Es sei daran zu erinnern, dass die H____ am 22. Januar 2024 einen

St. n. Substanzgebrauch festgestellt habe. Dass der Versicherte seit

geraumer Zeit ausser der Methadonsubstitution keine Drogen nehme, würden auch

Dr. med. E____ und med. pract. D____ in ihrem Bericht vom 25. Juli 2024

bestätigen («Diagnosen unverändert»). In Bezug auf ihren Vorbericht vom 16.

November 2023 seien sämtliche Abhängigkeitssyndrome gemäss ICD-10 mit der

Ziffer 2 gekennzeichnet, was bedeute «gegenwärtig abstinent». Es seien keine

neuen medizinischen Fakten vorgelegt worden, die einen Hinweis geben würden,

dass zum Beispiel die Cluster-Kopfschmerzen zurückgekehrt seien, eine

depressive Episode bestehe oder der Versicherte wieder Drogen konsumiere

(IV-Akte 104).

5.

5.1

Mit Blick auf die medizinische Aktenlage wendet die

Beschwerdegegnerin hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten

Persönlichkeitsstörung im Wesentlichen ein, Dr. med. J____ habe bei der

Begutachtung keine Hinweise auf Persönlichkeitsauffälligkeiten finden können

(vgl. E. 4.2.2. hiervor). Die Diagnose der Persönlichkeitsstörung, welche von

den behandelnden Ärzten des C____ im Bericht vom 16. November 2023 gestellt worden

sei (vgl. E. 4.2.5. hiervor), sei vom RAD in seiner Stellungnahme vom 7. August

2024.

besprochen und verneint worden (vgl. E. 4.2.11. hiervor). Zum Drogenkonsum

stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, es sei bisher gestützt

auf die Beurteilung des RAD vom 7. August 2024 (E. 4.2.11. hiervor) übereinstimmend

mit dem Beschwerdeführer davon ausgegangen worden, dass kein Substanzgebrauch

mehr vorliege. Sollte jedoch tatsächlich weiterhin ein Substanzgebrauch

vorliegen – was aus den Berichten des C____ herausgelesen werden könne – dann

könne dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er eine neue Begutachtung

aufgrund der weggefallenen Suchtproblematik fordere. Was die Diagnose der

Wesensveränderung nach jahrelangem Drogenkonsum betreffe, so werde diese nach

Ansicht der Beschwerdegegnerin im Bericht des C____ vom 16. November 2023 weder

begründet, noch gehe aus dem Bericht hervor, wie sich die Störung auf die

Arbeitsunfähigkeit auswirke. Ferner sei der RAD-Arzt Dr. med. M____,

Facharzt für Arbeitsmedizin, durchaus in der Lage, den vorliegenden Sachverhalt

medizinisch zu beurteilen. Schliesslich seien die jeweils nur kurzen

Arbeitsverhältnisse und jahrelange Arbeitslosigkeit in erster Linie auf die

Suchtproblematik zurückzuführen und würden im vorliegenden Fall kein Indiz für

das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung darstellen (BA, Rz. 5.1-5.9).

5.2

5.2.1

Zunächst ist festzuhalten, dass die Sucht des

Beschwerdeführers den Akten zufolge im Verfügungszeitpunkt nicht weggefallen

ist. Zwar wurde im Bericht vom 22. Januar 2024 von Dr. med. G____ von der H____

kein aktueller Substanzgebrauch festgehalten und die Diagnose «St. n. Substanzenabusus,

aktuell Substitutionstherapie mit Methadon täglich, aufgeführt (vgl. E. 4.2.7.

hiervor). Im Bericht des C____ vom 25. Juli 2024 wird ebenfalls kein

Drogenkonsum erwähnt. Es wird aber - abgesehen von einer somatischen

Zustandsverschlechterung - keine Veränderung zum Bericht vom 16. November 2024

(recte: 2023) festgehalten (IV-Akte 87, S. 1 f.). Im Bericht des C____, Dr. med.

E____ sowie med. pract. D____, vom 16. November 2023 wird angegeben, dass der Beschwerdeführer

praktisch täglich Heroin und Kokain konsumiert (vgl. E. 4.2.5. hiervor).

Auch med. pract. D____ vom 7. Juni 2023 hält bereits fest, es sei eine

«deutliche Zunahme der Suchtproblematik» zu beobachten (vgl. E. 4.2.4.

hiervor). Ein Konsum von Kokain, welcher zu einer Gewichtsreduktion des

Beschwerdeführers führte, wird ebenfalls im neurologischen Bericht von

Dr. med. F____ vom 8. April 2024 beschrieben (E. 4.2.10. hiervor).

5.2.2

Der Beschwerdegegnerin ist hinsichtlich der

Einschätzungen des psychiatrischen Gutachters Dr. med. J____ entgegenzuhalten,

dass Unsicherheiten bestehen, hält dieser doch fest, dass die Persönlichkeit

des Beschwerdeführers als schwierig zu beurteilen sei. Zudem führt er aus, es

müsse aufgrund des Fehlens weitergehender Angaben zur

Persönlichkeitsproblematik auf die subjektiven Angaben des Versicherten

abgestellt werden, die jedoch eher etwas pauschalisierend und undifferenziert

seien. Dr. med. J____ kam daher zum Schluss, es müsse angenommen werden, dass

am ehesten eine primäre Suchtentwicklung stattgefunden habe (IV-Akte 36, S. 67;

vgl. E. 4.2.2. hiervor). In dieser Hinsicht liegen im Bericht C____, Dr. med.

E____ und med. pract. D____, vom 16. November 2023 nun weiterführende Angaben

zur Familien- und persönlichen Anamnese des Beschwerdeführers vor (vgl. E.

4.2.5

hiervor), welche als neuer Erkenntnisgewinn zu werten sind. Diese lassen

sich nicht durch die Ausführungen von Dr. med. M____ zur Erwerbsbiographie

relativieren, der die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit der Begründung

ablehnt, der Beschwerdeführer habe jahrelang als selbständig erwerbender

Metallbauschlosser arbeiten können und habe gemäss seinen eigenen Aussagen

dabei gut dabei verdient (vgl. E. 4.2.11. hiervor). Dr. med. M____

verkennt, dass der Beschwerdeführer, ausgenommen eines insgesamt achtjährigen

Gefängnisaufenthaltes und mit Ausnahme von einigen ganze kurzen

Anstellungsverhältnissen, zwischen seinem Lehrabschluss im Jahr 1992 und dem

Verfügungserlass im November 2024 lediglich zwei Jahre als

selbständigerwerbender Metallbauschlosser und drei Jahre (2001-2003, wobei der

Lohn im 2003 nicht einmal mehr die Hälfte der Vorjahre betrug) in einem

Angestelltenverhältnis tätig war (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 67, S. 2-4; IV-Akte

36, S. 62 f.).

5.2.3

Auch ist festzustellen, dass in den Akten zwar eine

vorübergehende Abstinenz dokumentiert worden war. Diese wurde jedoch, wie

dargelegt (vgl. E. 5.2.1. hiervor), wieder von einem Drogenkonsum des

Beschwerdeführers eingeholt. Auch besteht weiterhin der schädliche

Alkoholkonsum (vgl. E. 4.2.5. hiervor). Dazu äusserte sich auch Dr. med. J____

pessimistisch und attestierte vor dem Hintergrund des mehrjährigen

Suchtmittelkonsums eine ungünstige Prognose (vgl. E. 4.2.2. hiervor).

5.2.4

Hinsichtlich des wieder aufgetretenen Substanzgebrauchs fällt auch

ins Gewicht, dass die behandelnden Ärztinnen des C____ eine Entzugs- oder

Entwöhnungsbehandlung mit Blick auf die Geschichte des Beschwerdeführers und

seiner psychischen Störung als nicht erfolgsversprechend betrachteten (Ziff.

2.7

des Berichts vom 16. November 2023, vgl. E. 4.2.5. hiervor). Durch die von

ihnen gestellte neue Diagnose einer sekundären Persönlichkeits- und

Verhaltensstörung bei langjähriger Mehrfachabhängigkeit und der daraus

resultierenden Wesensveränderung ergibt sich ein weiterer Hinweis darauf, dass

damit ein eigenständiger Abwehrmechanismus vorliegt (vgl. dazu Ziff. 2.4 des

Berichts vom 16. November 2023, vgl. E. 4.2.5. hiervor), der die Zumutbarkeit

des von Dr. med. J____ empfohlenen Entzugs in Frage stellt. Dr. med. J____

setzte seinerseits vielmehr einen Entzug voraus, um die Beeinflussung der

Persönlichkeit durch den langjährigen Drogenkonsum beurteilen zu können (vgl.

E. 4.2.2. hiervor). In Nachachtung zu der mit BGE 145 V 215 ergangenen

Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019

vom 7. November 2019 E. 4.2.2), wonach nicht nur bei sekundären, sondern

auch bei primären Suchtgeschehen vor der Begutachtung keine Entzugsbehandlung

vorausgesetzt werden darf, ist die diagnostizierte Wesensänderung als weiterer

Hinweis auf eine Änderung des Sachverhalts zu werten.

5.2.5

Insgesamt bestehen somit Zweifel an der Schlüssigkeit und

Zuverlässigkeit der versicherungsmedizinischen Einschätzungen von Dr. med.

M____ zur Frage, ob seit dem Erlass der Verfügung vom 29. November 2019 neu die

Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit Einfluss auf den Rentenanspruch zu

stellen ist (vgl. BGE 141 V 9 E. 5.2) respektive eine wesentlichen und

dauerhaften Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorliegt

(vgl. E. 3.9.1.-3.9.2. hiervor).

6.

6.1

Die Beschwerdegegnerin macht aus neurologischer Sicht des Weiteren

zur Hauptsache geltend, der Beschwerdeführer habe zum Begutachtungszeitpunkt

schon länger nicht mehr unter Kopfschmerzen gelitten. Zudem habe der

neurologische Gutachter festgehalten, dass die episodischen

Cluster-Kopfschmerzen keine dauernde Arbeitsunfähigkeit begründen würden (vgl. E.

4.2.3

hiervor). Gemäss dem Bericht des L____ vom 8. April 2024 habe der

Beschwerdeführer in den zwei Wochen vor dem Termin keine Cluster-Kopfschmerzen

gehabt. Es sei eine Verlaufskontrolle in sechs Monaten vereinbart worden (vgl. E.

4.2.10

hiervor). Aufgrund dieser langen Zeitspanne bis zur nächsten Kontrolle habe

der RAD zu Recht ausgehen dürfen, dass der Zustand seitens des Behandlers als

stabil betrachtet worden sei. Da die Beschwerdefreiheit ausgewiesen gewesen sei

und von einem Verlaufsbericht keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten

gewesen seien, habe kein Anlass für weitere Abklärungen beziehungsweise das

Einholen eines weiteren Verlaufsberichts bestanden (BA, Rz. 6.4).

6.2

Dieser Einwand der Beschwerdegegnerin kann nicht gehört werden.

Diese übersieht, dass Dr. med. F____ zwar zur Anamnese festgehalten hatte, dass

der Beschwerdeführer die Behandlung mit Topiramat gut vertrage und erfreulicherweise

in den knapp zwei Wochen vor dem Termin keine Cluster-Kopfschmerzen mehr gehabt

habe. Unter dem Zwischentitel «Beurteilung» hatte Dr. med. F____ jedoch in

ihrem Bericht vom 8. April 2024 angefügt, dass mit dem Beschwerdeführer aufgrund

der deutlichen Gewichtsabnahme nach dem Konsum von «schlechtem» Kokain und des

deutlich untergewichtigen Zustandsbildes ein langsames Ausschleichen der

Topiramat-Therapie (25mg 1-0-0 im 04/2024, 12.5mg 1-0-0 im 05/2024, dann Stopp)

vereinbart worden sei (vgl. E. 4.2.10. hiervor). Bei dieser Sachlage wäre es

seitens der Beschwerdegegnerin angezeigt gewesen, nach dem Ausschleichen des

Medikaments Topiramat einen Verlaufsbericht bei Dr. med. F____ einzuholen, um die

Auswirkung der Cluster-Kopfschmerzen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit

abschliessend einschätzen und beurteilen zu können, ob es mit Blick auf die

Cluster-Kopfschmerzen seit dem Erlass der Verfügung vom 29. November 2019 zu

einer wesentlichen und dauerhaften Verschlechterung des Gesundheitszustandes des

Beschwerdeführers gekommen ist. Damit hat die Beschwerdegegnerin den

medizinisch relevanten Sachverhalt aus neurologischer Sicht in Verletzung des

Untersuchungsgrundsatzes nicht genügend abgeklärt (vgl. E. 3.5. hiervor).

7.

7.1

Aus dem Gesagten folgt, dass Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen des RAD zur Frage bestehen, ob aus

psychiatrischer Sicht eine revisionsbegründende Änderung des gesundheitlichen

Zustands des Beschwerdeführers vorliegt (vgl. E. 3.9.1.-3.9.2. hiervor), womit

die Beschwerdegegnerin zu Unrecht darauf abgestellt hat. Zudem hat sie den

medizinischen Sachverhalt aus neurologischer Sicht unzureichend abgeklärt. Bei

dieser Ausgangslage wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, die

Angelegenheit weiter abzuklären, was sie in Verletzung des

Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG; vgl. E. 3.5. hiervor) nicht

getan hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2021 vom 10. November

2021.

E. 4.4). Die Beschwerdegegnerin hat daher ergänzende Abklärungen

vorzunehmen, indem sie eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung sowie abhängig

von den Ergebnissen der neurologischen Abklärungen gemäss E. 6.2. vorstehend –

eine neurologische Begutachtung durchführen lässt. Danach muss die

Beschwerdegegnerin nochmals über einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers

entscheiden.

7.2

Aufgrund der Rückweisung der vorliegenden Angelegenheit zur erneuten

psychiatrischen sowie gegebenenfalls neurologischen Begutachtung erübrigt es

sich, auf die für die Bemessung des Invaliditätsgrads massgeblichen Höhen des

Validen- und Invalideneinkommens einzugehen.

8.

8.1

Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen.

Die Verfügung vom 11. November 2024 wird aufgehoben und die Sache zu weiteren

Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

8.2

Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor dem

kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Bewilligung oder

Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die

Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen

von Fr. 200.00 und Fr. 1'000.00 festzulegen. Bei Fällen wie dem vorliegenden,

in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das

Sozialversicherungsgericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des

bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.00 fest. Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 Bundesgesetz über das

Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) werden die Verfahrenskosten in der Regel

der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin die

unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen sind.

8.3

Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) hat der obsiegende

Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin nach Massgabe seines

Obsiegens einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das

Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das

Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für

anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit

doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe

von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8.1 % aus.

Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend

erhöht oder reduziert werden. Da der vorliegende Fall in tatsächlicher und rechtlicher

Hinsicht durchschnittlich kompliziert ist, rechtfertigt sich eine

Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer von

Fr. 303.75 (8.1 %).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 11. November 2024 aufgehoben und die Sache zu weiteren

Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer

eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer von Fr. 303.75.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. R. Schnyder Dr. R. Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: