IV.2024.110
Zu Unrecht auf versicherungsinterne medizinische Beurteilung abgestellt; Rückweisung zur Durchführung einer psychiatrischen Verlaufsbegutachtung sowie gegebenenfalls einer neurologischen Begutachtung; Beschwerde gutgeheissen
4. Juni 2025Deutsch33 min
52). Nach Einwand des C____ vom 7. Juni 2023, med. pract. D____ (IV-Akte 53), klärte
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 4.
Juni 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. W. Rühl
und
Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Stephan Müller, Advokatur
11, Leimenstrasse 4, 4051 Basel
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2024.110
Verfügung vom 11. November 2024
Zu Unrecht auf
versicherungsinterne medizinische Beurteilung abgestellt; Rückweisung zur Durchführung
einer psychiatrischen Verlaufsbegutachtung sowie gegebenenfalls einer
neurologischen Begutachtung; Beschwerde gutgeheissen
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der 1968 geborene Beschwerdeführer ist ausgebildeter
Metallbauschlosser und war zuletzt bis 2011 arbeitstätig (Gesuch, IV-Akte 1, S.
6, IK-Auszug, IV-Akte 67). Am 2. Oktober 2017 meldete er sich erstmals bei der
Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an, worin er verschiedene gesundheitliche
Beeinträchtigungen angab und eine seit Jahren wegen eines Abhängigkeitssyndroms
bestehende Suchtbehandlung (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin holte in der
Folge ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachbereichen Allgemeine Innere
Medizin, Rheumatologie, Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Psychiatrie sowie
Neurologie beim B____ ein, in welchem festgehalten wurde, dass der
Beschwerdeführer seit Juni 2017 in seiner angestammten Tätigkeit zu 50 % und in
einer leidensanpassten Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig sei (IV-Akte 36, S.
13-16). Mit Verfügung vom 29. November 2019 wies sie das Leistungsbegehren ab
(IV-Akte 42).
b) Der Beschwerdeführer beantragte mit Unterstützung der [...]
am 4. September 2020 erneut Leistungen der Beschwerdegegnerin, wobei auf dessen
Gesuch mangels Glaubhaftmachung der Verschlechterung seiner gesundheitlichen
Situation nicht eingetreten wurde (IV-Akte 48).
c) Am 17. Januar 2023 meldete sich der Beschwerdeführer
abermals bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 49). Diese
liess zunächst mit Vorbescheid vom 6. Juni 2023 mitteilen, dass die
Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht glaubhaft gemacht worden sei und
deswegen in Aussicht gestellt werde, nicht auf das Gesuch einzutreten (IV-Akte
52). Nach Einwand des C____ vom 7. Juni 2023, med. pract. D____ (IV-Akte 53), klärte
die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt in erwerblicher (IK-Auszug, IV-Akte 67)
und medizinischer (Bericht C____, Dr. med. E____ und med. pract. D____, vom 16.
November 2023, IV-Akte 73; Bericht Dr. med. F____ vom 21. Februar 2024, IV-Akte
76; Bericht Dr. med. G____ vom 22. Januar 2024, IV-Akte 79; Bericht H____, Dr.
med. I____ vom 14. März 2024, IV-Akte 81; Bericht Neurozentrum Basel, Dr. med. F____
vom 8. April 2024, IV-Akte 84; Bericht C____, pract. med. D____, vom 25.
Juli 2024, IV-Akte 87) Hinsicht ab und legte die medizinischen Unterlagen dem
Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vor (Bericht vom 7. August
2024, IV-Akte 91, S. 6). Mit Vorbescheid vom 12. August 2024 teilte die
Beschwerdegegnerin mit, dass sie gedenke, das Leistungsbegehren abzuweisen
(IV-Akte 92). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die
Sozialhilfe Basel-Stadt, am 17. Oktober 2024 Einwand (IV-Akte 96), welche dem
RAD zur Beurteilung vorgelegt wurde (Bericht vom 30. Oktober 2024, IV-Akte
104). Am 11. November 2024 erliess die Beschwerdegegnerin eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung (IV-Akte 106).
Erwägungen
II.
a) Dagegen erhebt der Beschwerdeführer, vertreten durch Stephan
Müller, Advokat, am 12. Dezember 2024 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren:
1.
Es sei die
Verfügung vom 11. November 2024 aufzuheben.
2.
Es sei die
Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin,
insbesondere der Einholung eines bi- oder polydisziplinären Gutachtens,
zurückzuweisen.
3.
Es sei dem
Beschwerdeführer für alle ordentlichen und ausserordentlichen Kosten im
vorliegenden Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit dem
Unterzeichneten als dessen Rechtsvertreter zu bewilligen und diesen von der
Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses zu entbinden.
4.
Unter o/e
Kostenfolge (zuzüglich allfällig geschuldeter Mehrwertsteuer) zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2025 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Die Parteien halten mit Replik vom 14. Februar 2025
und Duplik vom 14. März 2025 an ihren Anträgen fest.
III.
Am 4. Juni 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundes-gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungs-rechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Ge-richtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9.
Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale
Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Somit ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Verfügung vom 11. November 2024
einen Leistungsanspruch aufgrund einer fehlenden Verschlechterung des
Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ab. Sie stützte sich dabei im
Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des B____ vom 20. August
2019.
(IV-Akte 36) sowie die Stellungnahmen des RAD vom 7. August 2024 (IV-Akte
91, S. 6) und 30. Oktober 2024 (IV-Akte 104).
2.2
Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt,
der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden. In psychiatrischer
Hinsicht hätte die Beschwerdegegnerin – nachdem der Substanzgebrauch seit der
polydisziplinären Begutachtung durch das B____ weggefallenen gewesen sei – abklären
müssen, ob die seitens der behandelnden Ärzte postulierte
Persönlichkeitsstörung tatsächlich nicht vorliege oder nur vom psychiatrischen
Teilgutachter Dr. med. J____ nicht erkannt worden sei bzw. nicht hätten erkannt
werden können. Die Persönlichkeitsstörung sei eine Tatsache, die im Zeitpunkt
des Entscheids von November 2019 wegen des sie überlagernden Drogenkonsums
nicht hätte erkannt werden können. Dies sei erst jetzt mit dem Wegfall des
Substanzgebrauchs möglich, sodass auch ein Zurückkommen auf den früheren
Entscheid im Rahmen einer prozessualen Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG in
Erwägung zu ziehen sei. (Beschwerde, Rz. 3.3; vgl. Replik, S. 3). Aus
neurologischer Sicht hätte die Beschwerdegegnerin nähere Informationen zum
Verlauf der Cluster-Kopfschmerzen erhältlich machen müssen, welche vom
neurologischen Gutachter als nicht relevant erachtet worden waren (Beschwerde,
Rz. 3.4).
2.3
Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, es sei
in Anbetracht der medizinischen Akten nicht plausibel, dass die
Persönlichkeitsstörung von der Suchtproblematik überlagert gewesen sein soll
(Beschwerdeantwort [BA], Rz. 5.1-5.9; Replik, Rz. 1-4). Bisher sei gestützt auf
die Beurteilung des RAD vom 7. August 2024 übereinstimmend mit dem
Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass kein Substanzgebrauch mehr vorliege (IV-Akte
91). Sollte jedoch tatsächlich weiterhin ein Substanzgebrauch vorliegen – was
aus den Berichten des Therapiezentrums herausgelesen werden könnte – dann könne
dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er eine neue Begutachtung
aufgrund der weggefallenen Suchtproblematik fordere (BA, Rz. 5.3). Die vom
Gutachten des B____ abweichenden Diagnosen des C____ würden keinen Anspruch auf
eine erneute Begutachtung begründen (BA, Rz. 5.5). Ferner sei der medizinische
Sachverhalt zu den Cluster-Kopfschmerzen und deren Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit hinreichend abgeklärt worden. Die Cluster-Kopfschmerzen hätten
nach wie vor keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (BA, Rz. 6.1-6.5; Duplik,
Rz. 5).
2.4
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
mit Verfügung vom 11. November 2024 (IV-Akte 106) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers
abgelehnt hat.
3.
3.1
3.1.1
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf
eine Rente versicherte Personen, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit,
sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a.); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
(lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)
sind (lit. c).
3.1.2
Gestützt auf Art. 28b IVG wird die Höhe des
Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs.
1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale
Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 %
besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad
unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).
3.2
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach
Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach
Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.3
Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs.
1.
ATSG anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2023 vom 29. Februar 2024
E. 4.1). Die Invalidenrente ist gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG zu revidieren, wenn
der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um
mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht wird
(lit. b). Anlass zur Revision einer
Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3). Liegt
ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen
besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; siehe auch das Urteil des
Bundesgerichts 8C_55/2023 vom 11. Juli 2023 E. 4.3.). Hingegen ist die
lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167
E. 4.1; 141 V 9 E. 2.3).
3.4
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bei einer Revision von Renten bildet die letzte rechtskräftige
Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs
beruht (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.2;
BGE 133 V 108 E. 5.4). Dies war vorliegend die Verfügung vom 29. November
2019.
(IV-Akte 42).
3.5
Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz
ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar
richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG;
BGE 136 V 376 E. 4.1.1; 133 V 196 E. 1.4).
3.6
Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich
bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer
gesundheitlichen Beeinträchtigung arbeitsunfähig ist. Im Rahmen der
Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten
noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93
E. 4).
3.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).
3.8
Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1; BGE 137 V 210
E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4).
3.9
3.9.1
Der RAD steht den IV-Stellen zur Beurteilung der
medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Art. 54a
Abs. 2 IVG). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG
massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die
Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit im
Aufgabenbereich fest (Art. 54a Abs. 3 IVG). Bei der Festsetzung der
funktionellen Leistungsfähigkeit ist die medizinisch attestierte
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten
unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen
Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu
beurteilen und zu begründen (Art. 49 Abs. 1bis IVV). Die RAD sind in
ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 54a Abs. 4
IVG) und können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten
durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Art. 49
Abs. 2 IVV).
3.9.2
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44
ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen
Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.1; BGE 135 V 254 E. 3.4). Deren Beweiswert ist nach Art. 49 Abs. 2 IVV mit jenem
externer medizinischen Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den
praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 134 V 231
E. 5.1) und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen
verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_764/2012 vom 7. Juni 2013 E. 1.2.2; BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts zu
differenzieren: Stützt sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf
versicherungsinterne medizinische Unterlagen – zu denen die RAD-Berichte
gehören –, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. In
solchen Fällen sind bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(vgl. BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2).
4.
4.1
Die letzte materielle Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs
erfolgte mit der rechtskräftigen Verfügung am 29. November 2019 (vgl. E. 3.4.
hiervor). Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mangels einer wesentlichen
und dauerhaften Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers
seit dem Erlass der Verfügung vom 29. November 2019 zu Recht dessen
Leistungsbegehren vom 17. Januar 2023 abgelehnt hat. Hierfür ist die
massgebliche medizinische Aktenlage zu präsentieren.
4.2
4.2.1
Die Gutachter des B____ hielten in der interdisziplinären
Konsensbeurteilung des polydisziplinären Gutachtens vom 20. August 2019 (Fachbereiche
Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten,
Psychiatrie sowie Neurologie) fest, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2017 in
seiner angestammten Tätigkeit zu 50 % und in einer leidensanpassten Tätigkeit
zu 90 % arbeitsfähig sei (IV-Akte 36, S. 13-16). Als Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gaben sie ein chronisches
Lumbovertebralsyndrom ohne Hinweise für eine lumbale radikuläre Reiz- oder sensomotorische
Ausfallssymptomatik, ein Tinnitus beidseits (ICD-10: H93.1) mittelgradig
kompensiert, sowie einen feinschlägigen distalbetonten Halte- und
Aktionstremor, Differentialdiagnose: beginnender essentieller Tremor (ICD-10
G25.0) an (IV-Akte 36, S. 10). Daneben führten die Gutachter des B____ eine
Vielzahl von Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an (vgl. IV-Akte
36, S. 10 f.; vgl. auch psychiatrisches und neurologisches Teilgutachten,
IV-Akte 36, S. 39 ff.).
4.2.2
Der psychiatrische Teilgutachter Dr. med. J____, FMH Psychiatrie
und Psychotherapie, führte an, dass keine Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit bestehen würden. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit führte er eine Opiatabhängigkeit, zurzeit mit Methadon
substituiert (ICD-10 F11.22), eine Sedativaabhängigkeit in Substitutionsprogram
(ICD-10 F13.22), eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2), einen Kokainkonsum
(ICD-10 F14.1) sowie einen Tabakdauerkonsum (ICD-10 F17.2) an (IV-Akte 36,
S. 68). Nach Ansicht von Dr. med. J____ zeige sich wohl
zusammenfassend eine auffallende Anamnese mit Inkonstanz im beruflichen und
auch beziehungsmässigen Bereich, wobei anzunehmen sei, dass diese Inkonstanz
auch weitgehend durch den Drogenkonsum erklärt werden könne. Unklar sei, wieso
der Explorand derart massiv Drogen konsumiert habe. Eindeutige Hinweise darauf,
dass eine allfällige Persönlichkeitsproblematik oder eine andere psychische
Problematik ausschlaggebend für den Konsum gewesen sei, würden sich nicht finden
lassen. Es müsste daher auf die subjektiven Angaben des Exploranden abgestellt
werden, die aber eher etwas pauschalisierend und undifferenziert seien,
weitergehende Angaben seien nicht erhältlich. Zur medizinischen und
versicherungsmedizinischen Beurteilung gab Dr. med. J____ an, die
Persönlichkeit sei aufgrund der zur Verfügung stehenden Angaben und
Untersuchungsbefunden schwierig zu beurteilen, doch könnten aktuell keine
Hinweise auf Persönlichkeitsauffälligkeiten gefunden werden, wobei der
Explorand einen eher etwas wenig motivierten, gleichgültigen Eindruck
hinterlasse. Die in den Unterlagen angegebene Persönlichkeitsstörung könne
nicht nachvollzogen werden. Unklar sei, inwieweit die Persönlichkeit durch den
langjährigen Drogenkonsum beeinflusst werde, da weiterhin ein aktiver Konsum
verschiedener Drogen und auch Alkohol bestehe, was zuerst gestoppt werden
müsste, um die Persönlichkeit verlässlich beurteilen zu können. Es bestehe
mittlerweile ein mehrjähriger Konsum von Suchtmitteln, was prognostisch eher
ungünstig sei (IV-Akte 36, S. 68 f.).
4.2.3
Der neurologische Teilgutachter Dr. med. K____, FMH Neurologie, führte
als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen feinschlägigen
distalbetonten Halte- und Aktionstremor, Differentialdiagnose: beginnender
essentieller Tremor (ICD-10 G25.0) an. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit vermerkte er episodische Cluster-Kopfschmerzen (letztmals
2017; ICD-10: G44.0), eine Meralgia parästhetica rechts (ICD-10: G57.1) sowie
ein chronisches recidivierendes Lumbovertebralsyndrom klinisch ohne Hinweise
für eine lumbale radikuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfallssymptomatik
(ICD-10: M54.86; IV-Akte 36, S. 49 f.). Zur versicherungsmedizinischen
Beurteilung der Kopfschmerzen hielt Dr. med. K____ fest, der Beschwerdeführer
berichte, dass er seit zwei Jahren kopfschmerzfrei sei, jedoch habe er früher
immer wieder Episoden erlitten, wobei er täglich bis vier Mal pro Tag unter Kopfschmerzattacken
gelitten habe. Diese Episoden hätten 2-3 Monate gedauert. Dr. med. K____
beurteilte die Angaben als gut mit einem Cluster-Kopfschmerz vereinbar. Die in
der Anamnese angegebene Kopfschmerzdauer, welche ohne Einnahme von Zornig
Nasalspray bis sechs Stunden gedauert habe, sei für einen typischen Cluster-Kopfschmerz
etwas zu lange. Gemäss Unterlagen sei am 16. April 2013 eine MR-Untersuchung
des Neurocraniums mit MRA (TOF) durchgeführt worden, dies wegen seit zwei Wochen
zunehmenden täglichen Cluster-Kopfschmerzen links. Gemäss Beurteilung habe sich
ein unauffälliges MAT des Neurocraniums mit Nachweis einer Pansinusitis gezeigt
(IV-Akte 36, S. 51). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit führte Dr. med. K____ an, es sei aus neurologischer Sicht davon
auszugehen, dass während den Kopfschmerzattacken kurzfristig von einer
Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden könne. Insgesamt würden die episodischen
Cluster-Kopfschmerzen keine dauernde Arbeitsunfähigkeit begründen. In einer
leidensangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht
zu 100 % arbeitsunfähig (IV-Akte 36, S. 53 f.). Bezüglich den
medizinischen Massnahmen führte Dr. med. K____ an, dass aufgrund der Cluster-Kopfschmerz
bei Beschwerdefreiheit seit 2017 eine Massnahme entfalle (IV-Akte 36, S. 54).
4.2.4
Med. pract. D____ des C____ führte in ihrem Bericht vom 7. Juni
2023.
an, der Beschwerdeführer leide unter anderem an einer emotional instabilen
Persönlichkeitsstörung mit dissoziales Anteilen (ICD-10 F60.3), einer rezidivierenden depressiven
Störung (ICD-10 F33) sowie einer chronischen Insomnie (Durchschlafbeschwerden;
ICD-10 F51). Bezüglich der Suchtproblematik hielt sie in erster Linie Störungen
durch Opioide Abhängigkeitssyndrom gegenwärtig im Substitutionsprogramm (ICD-10
F11.2) fest. Es bestehe seit der letzten Revision im Jahr 2019 eine deutliche
Zustandsverschlechterung. Zu beobachten sei eine deutliche Zunahme der
Suchtproblematik, welche sich unter anderem auch auf somatischer Ebene
objektivieren lasse (IV-Akte 53).
4.2.5
Mit ausführlichem Bericht vom 16. November 2023 hielten Dr. med. E____
und med. pract. D____ vom C____ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
unter anderem kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen mit
narzisstischen und paranoiden Anteilen seit der Adoleszenz (ICD-10 F61), eine
sekundäre Persönlichkeits- und Verhaltensstörung bei langjähriger
Mehrfachabhängigkeit mit dissozialen Anteilen (ICD-10 F19.71), eine
rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33) sowie eine chronische Insomnie
(Durchschlafbeschwerden; ICD-10 F51.0) fest. Zudem leide der Beschwerdeführer
an Störungen durch opioide Abhängigkeitssyndrom, OAT mit Ketalgin (ICD-10
F11.2), Störungen durch Kokain Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F14.2), Störungen
durch Alkohol Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.20) und Störungen durch Sedativa
oder Hypnotika Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.2). Ausgehend von der
Geschichte des Versicherten und seiner psychischen Störung werde keine Entzugs-
oder Entwöhnungsbehandlung als erfolgsversprechen angesehen, es könne eher zu
einer Destabilisierung kommen. Beim Versicherten sei so weder eine
Eingliederung möglich, werde er auf dem ersten Arbeitsmarkt gesehen. Er käme
schnell an Grenzen in Bezug auf zwischenmenschliche Konflikte, was zu ständigen
Arbeitsabbrüchen führen würde, einerseits auf Grund seiner narzisstischen
Störung, andererseits seiner paranioden Verarbeitung seiner Umgebung. Zum
Krankheitsbild passe auch, dass er keine fristgerechte Eingabe zu seiner
Verschlechterung abgegeben habe und lieber in seinem Motto («lasst mich in Ruhe»)
geblieben sei. Prognostisch sei der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen
Gründen erwerbsunfähig und es sei unwahrscheinlich, dass sich die
Arbeitsfähigkeit im weiteren Verlauf, auch bei optimaler Behandlungsbedingungen
oder somatischen Beschwerdebesserung verbessern könne. Der Versuch einer
Eingliederungsmassnahme scheine nicht gegeben. Eine Tätigkeit auf dem 1.
Arbeitsmarkt sei aktuell und in der Zukunft nicht realistisch. Es bestehe nach
wie vor eine 100 %-ige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit ohne Aussicht auf
Verbesserung. Es finde wieder ein aktiver Mehrkonsum, insbesondere von Kokain mit
Verschlechterung des Allgemein- und Ernährungszustands statt. Der Alkoholkonsum
liege anamnestisch unverändert bei circa vier Dosen pro Tag. Zum weiteren
Vorgehen gaben die behandelnden Ärztinnen vom C____ an, aktuell und künftig
stehe eine Basisstabilisierung bei Opiatabhängigkeit sowie chronischem
Benzodiazepin-, Alkohol- und Kokainkonsum im Vordergrund. Weiterhin bedürfe es
einer langfristigen und konstanten psychiatrischen-, psychotherapeutischen und
suchtspezifischen Therapie. Zur Tagesstruktur gaben die C____-Ärztinnen an,
auch durch Bemühungen im [...] mit Integration in der Küche für 2-3 Stunden ab
drei Tagen in der Woche sei derzeit nicht möglich (IV-Akte 73,
S. 4 ff.). Schliesslich gaben Dr. med. E____ und pract. med. D____
zur Familienanamnese des Versicherten an, dass dessen Verhältnis zu seinen
Eltern angespannt gewesen sei. Der Vater sei zu Hause gegen ihn gewalttätig
gewesen. Er habe körperliche Züchtigungen (schlagen mit dem Gurt) erfahren.
Auch vom Onkel, der einen Bauernhof gehabt habe, wo der Beschwerdeführer immer
habe helfen müssen, sei er oft geschlagen worden, ebenso vom Götti. Zu Hause
habe es ein Durcheinander gegeben mit viel Streit auf Grund der
Frauengeschichten des Vaters. Da der Vater immer wieder die Stelle wechselte
und die Familie umziehen musste, hätten keine guten Freundschaften entstehen
können. In der Schule sei er oft wegen seinen roten Haaren gemobbt worden. Er
sei viel in Schlägereien verwickelt gewesen. Zu Hause hätte man ihm auch nicht
geholfen. In der Schule habe es ebenfalls Schwierigkeiten gegeben – mit
Schulschwänzen und Prügeleien. Er habe ein auffälliges Verhalten gezeigt (zu
Hause habe er dem Vater das Auto geklaut), so dass eine Familientherapie
begonnen worden sei. Schliesslich sei er in einem Heim platziert worden. Dort
habe es anfänglich auch viele Schlägereien gegeben, man habe sich dort halt
behaupten müssen. Hier habe er dann Heroin von einem andern bekommen. Die beruhigende
Wirkung und die innere Ruhe hätten so zu der Abhängigkeit geführt, ebenfalls
die positive Wirkung auf seine Migräne. Er hätte schwere Migräneanfälle gehabt,
mit Sehstörungen und Erbrechen, die aber nie richtig behandelt worden seien
(IV-Akte 73, S. 4).
4.2.6
Dr. med. F____, FMH Neurologie, des L____ hielt zu Handen der H____
mit Bericht vom 17. Januar 2024 fest, die Ursache der Kopfschmerzen sei am
ehesten ein episodischer Cluster-Kopfschmerz. Die Diagnosekriterien dafür seien
erfüllt. (IV-Akte 80, S. 11 f.). Mit Bericht vom 31. Januar 2024
bestätigte Dr. med. F____ die am 17. Januar 2024 gestellten Diagnose. Aktuell
würde sich ein erfreuliches Ansprechen bezüglich Frequenz und Intensität der
Cluster-Kopfschmerz-Attacken unter Prednison und lsoptin, sowie eine bessere
Akut-Kontrolle der Attacken mit Sauerstoff-Inhalation zeigen (IV-Akte 80, S. 9
f.).
4.2.7
Mit Bericht vom 22. Januar 2024 gab Dr. med. G____, FMH Allgemeine
Innere Medizin, der H____ als Diagnose an, der Beschwerdeführer leide unter einer
therapieresistenten Migräne, Differentialdiagnose Cluster-Kopfschmerzen seit dem
15.
Lebensjahr, in letzter Zeit aggraviert seit Silvester, einem St. n.
Substanzenabusus, aktuell Substitionstherapie mit Methadon täglich sowie einer
arteriellen Hypertonie. Die einseitige Migräne links sei mit den Jahren ein
bisschen besser geworden. Seit Januar 2024 bestehe ohne besondere Vorkommnisse eine
starke Exazerbation der Kopfschmerzen mit einer numerischen Rating-Skala von
5-10/10 (IV-Akte 79, S. 2).
4.2.8
Dr. med. F____ wiederholte mit Bericht vom 21. Februar 2024 die
bereits mit Bericht vom 17. Januar 2024 und 31. Januar 2024 gestellte Diagnose
der episodischen Cluster-Kopfschmerzen und gab an, dass der Beschwerdeführer
aktuell etwa 2-4 Attacken pro Tag habe, aber auch mal zwei Tage am Stück ohne
Kopfschmerzattacken lebe. Insgesamt sei der Cluster-Kopfschmerz jedoch nicht
mehr so stark wie vor Beginn der Therapie, damit deutlich besser tolerierbar. MR-tomographisch
hätten sich keine wegweisenden Auffälligkeiten als Ursache für den
Cluster-Kopfschmerz oder die subjektive Hypästhesie links (Differentialdiagnose
somatoform) gezeigt. Aufgrund der Unverträglichkeit von lsoptin ab der Dosis
von 480 mg/Tag, sei auf Wunsch des Patienten eine Umstellung der Therapie vereinbart
worden. Es sei die Entscheidung gefallen für eine Therapie mit Topiramat,
welches um 25 mg/Woche bis auf 100 mg/Tag aufdosiert werden sollte. Eine
Verlaufskontrolle folge in sechs Wochen (IV-Akte 76, S. 2 f.).
4.2.9
Die seit ca. 2018 behandelnde Hausärztin Dr. med. I____ hielt mit
Bericht vom 14. März 2024 fest, beim Beschwerdeführer seien hinsichtlich
der Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Kachexie, Differentialdiagnose
Substanz-assoziiert, ein Cluster-Kopfschmerz, eine chronische Insomnie,
Tinnitus sowie Abhängigkeitssyndrome festzustellen. Auf dem ersten Arbeitsmarkt
sei seit Jahren keine Arbeitsfähigkeit gegeben, hingegen im geschützten Umfeld
(Koch im [...], drei Stunden), wo er derzeit aber krankgeschrieben sei (IV-Akte
81).
4.2.10
Dr. med. F____ berichtete am 8. April 2024, dass sich unter
Prophylaxe mit Topiramat ein sehr gutes Ansprechen der episodischen Cluster-Kopfschmerzen
zeige. Aufgrund der deutlichen Gewichtsabnahme nach Konsum von «schlechtem»
Kokain und des deutlich untergewichtigen Zustandsbildes sei mit dem Patienten
ein langsames Ausschleichen der Topiramat-Therapie (25mg 1-0-0 im 04/2024,
12.5mg 1-0-0 im 05/2024, dann Stopp) vereinbart worden. Eine Verlaufskontrolle
folge in sechs Monaten (IV-Akte 83, S. 4 f.).
4.2.11
Mit Bericht vom 7. August 2024 hielt der RAD-Arzt Dr. med. M____,
Facharzt für Arbeitsmedizin, fest, dass med. pract. D____ vom C____ in ihren
Arztberichten vom 16. November 2023 und 25. Juli 2024 die Ansicht vertreten
habe, der Versicherte habe eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit
narzisstischen und paranoiden Anteilen seit der Adoleszenz, sowie eine
sekundäre Persönlichkeits- und Verhaltensstörung bei langjähriger
Mehrfachabhängigkeit, mit dissozialen Anteilen. Das sei aber bereits von Gutachter
Dr. med. J____ anlässlich des polydisziplinären Gutachtens von 2019 so nicht
gesehen worden. Gegen diese Diagnose spreche auch, dass der Versicherte doch
jahrelang als Metallbauschlosser habe arbeiten können und gemäss seinen eigenen
Aussagen gut dabei verdient habe. Derzeit sei keine depressive Störung
beschrieben und der Versicherte sei während der Phase mit den
Cluster-Kopfschmerzen offenbar in der Lage gewesen, auf seinen Drogenkonsum
weitgehend zu verzichten. Dr. med. G____ von der H____ habe in ihrem Bericht
vom 22. Januar 2024 einen St. n. Substanzgebrauch erwähnt. Aktuell bestehe nur
eine Substitutionstherapie mit Methadon täglich. Zudem habe das [...] in allen
seinen Berichten geschrieben, dass der Versicherte seit wenigen Jahren einen
festen Wohnsitz und eine feste Tagesstruktur habe. Neue somatische Diagnosen
seien nicht dazu gekommen. Der Versicherte habe zuletzt im [...] mit
Integration in der Küche für zwei bis drei Stunden an drei Tagen in der Woche
gearbeitet und bleibe damit weit unter seinen Möglichkeiten, auch eine einfach
strukturierte Hilfsarbeit im ersten Markt auszuüben. Med. pract. D____ vom C____
habe in ihrem Arztbericht vom 16. November 2023 gemeint, der Versicherte könne
derzeit seine Teilzeittätigkeit im geschützten Rahmen aus psychischen Gründen
nicht ausüben, gebe aber an, dass eigentlich ein Arbeitsplatzkonflikt mit
seinem Vorgesetzten dahinterstecke. Es spreche somit alles dafür, dass sich der
psychische Zustand beziehungsweise der allgemeine Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit
seit dem Gutachten von 2019 bzw. seit Erlass der Verfügung vom 29. November 2019
nicht verändert habe. Der Gesundheitszustand sei stabil. Weitere medizinische
Abklärungen seien nicht erforderlich (IV-Akte 91, S. 6).
4.2.12
Der RAD-Arzt Dr. med. M____ nahm mit Bericht vom 30. Oktober 2024
Stellung zu den in der Einsprache vom 17. Oktober 2024 vorgelegten Einwänden
des Beschwerdeführers und hält fest, die Kritik am psychiatrischen
Teilgutachten von Dr. med. J____ von 2019 sei nicht substanziell und es
werde nicht geltend gemacht, dass sich der psychische Zustand seither
verschlechtert habe. Im Moment müsse davon ausgegangen werden, dass der
Versicherte seit Ausschleichen der Therapie mit Topiramat im April/Mai 2014
nicht mehr in neurologischer Behandlung gewesen sei, sonst wäre ein
entsprechender Bericht vorgelegt worden. Die Kachexie könne diätetisch
behandelt werden. Es werde nicht belegt, dass der Versicherte wieder Drogen
nehme. Es sei daran zu erinnern, dass die H____ am 22. Januar 2024 einen
St. n. Substanzgebrauch festgestellt habe. Dass der Versicherte seit
geraumer Zeit ausser der Methadonsubstitution keine Drogen nehme, würden auch
Dr. med. E____ und med. pract. D____ in ihrem Bericht vom 25. Juli 2024
bestätigen («Diagnosen unverändert»). In Bezug auf ihren Vorbericht vom 16.
November 2023 seien sämtliche Abhängigkeitssyndrome gemäss ICD-10 mit der
Ziffer 2 gekennzeichnet, was bedeute «gegenwärtig abstinent». Es seien keine
neuen medizinischen Fakten vorgelegt worden, die einen Hinweis geben würden,
dass zum Beispiel die Cluster-Kopfschmerzen zurückgekehrt seien, eine
depressive Episode bestehe oder der Versicherte wieder Drogen konsumiere
(IV-Akte 104).
5.
5.1
Mit Blick auf die medizinische Aktenlage wendet die
Beschwerdegegnerin hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Persönlichkeitsstörung im Wesentlichen ein, Dr. med. J____ habe bei der
Begutachtung keine Hinweise auf Persönlichkeitsauffälligkeiten finden können
(vgl. E. 4.2.2. hiervor). Die Diagnose der Persönlichkeitsstörung, welche von
den behandelnden Ärzten des C____ im Bericht vom 16. November 2023 gestellt worden
sei (vgl. E. 4.2.5. hiervor), sei vom RAD in seiner Stellungnahme vom 7. August
2024.
besprochen und verneint worden (vgl. E. 4.2.11. hiervor). Zum Drogenkonsum
stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, es sei bisher gestützt
auf die Beurteilung des RAD vom 7. August 2024 (E. 4.2.11. hiervor) übereinstimmend
mit dem Beschwerdeführer davon ausgegangen worden, dass kein Substanzgebrauch
mehr vorliege. Sollte jedoch tatsächlich weiterhin ein Substanzgebrauch
vorliegen – was aus den Berichten des C____ herausgelesen werden könne – dann
könne dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er eine neue Begutachtung
aufgrund der weggefallenen Suchtproblematik fordere. Was die Diagnose der
Wesensveränderung nach jahrelangem Drogenkonsum betreffe, so werde diese nach
Ansicht der Beschwerdegegnerin im Bericht des C____ vom 16. November 2023 weder
begründet, noch gehe aus dem Bericht hervor, wie sich die Störung auf die
Arbeitsunfähigkeit auswirke. Ferner sei der RAD-Arzt Dr. med. M____,
Facharzt für Arbeitsmedizin, durchaus in der Lage, den vorliegenden Sachverhalt
medizinisch zu beurteilen. Schliesslich seien die jeweils nur kurzen
Arbeitsverhältnisse und jahrelange Arbeitslosigkeit in erster Linie auf die
Suchtproblematik zurückzuführen und würden im vorliegenden Fall kein Indiz für
das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung darstellen (BA, Rz. 5.1-5.9).
5.2
5.2.1
Zunächst ist festzuhalten, dass die Sucht des
Beschwerdeführers den Akten zufolge im Verfügungszeitpunkt nicht weggefallen
ist. Zwar wurde im Bericht vom 22. Januar 2024 von Dr. med. G____ von der H____
kein aktueller Substanzgebrauch festgehalten und die Diagnose «St. n. Substanzenabusus,
aktuell Substitutionstherapie mit Methadon täglich, aufgeführt (vgl. E. 4.2.7.
hiervor). Im Bericht des C____ vom 25. Juli 2024 wird ebenfalls kein
Drogenkonsum erwähnt. Es wird aber - abgesehen von einer somatischen
Zustandsverschlechterung - keine Veränderung zum Bericht vom 16. November 2024
(recte: 2023) festgehalten (IV-Akte 87, S. 1 f.). Im Bericht des C____, Dr. med.
E____ sowie med. pract. D____, vom 16. November 2023 wird angegeben, dass der Beschwerdeführer
praktisch täglich Heroin und Kokain konsumiert (vgl. E. 4.2.5. hiervor).
Auch med. pract. D____ vom 7. Juni 2023 hält bereits fest, es sei eine
«deutliche Zunahme der Suchtproblematik» zu beobachten (vgl. E. 4.2.4.
hiervor). Ein Konsum von Kokain, welcher zu einer Gewichtsreduktion des
Beschwerdeführers führte, wird ebenfalls im neurologischen Bericht von
Dr. med. F____ vom 8. April 2024 beschrieben (E. 4.2.10. hiervor).
5.2.2
Der Beschwerdegegnerin ist hinsichtlich der
Einschätzungen des psychiatrischen Gutachters Dr. med. J____ entgegenzuhalten,
dass Unsicherheiten bestehen, hält dieser doch fest, dass die Persönlichkeit
des Beschwerdeführers als schwierig zu beurteilen sei. Zudem führt er aus, es
müsse aufgrund des Fehlens weitergehender Angaben zur
Persönlichkeitsproblematik auf die subjektiven Angaben des Versicherten
abgestellt werden, die jedoch eher etwas pauschalisierend und undifferenziert
seien. Dr. med. J____ kam daher zum Schluss, es müsse angenommen werden, dass
am ehesten eine primäre Suchtentwicklung stattgefunden habe (IV-Akte 36, S. 67;
vgl. E. 4.2.2. hiervor). In dieser Hinsicht liegen im Bericht C____, Dr. med.
E____ und med. pract. D____, vom 16. November 2023 nun weiterführende Angaben
zur Familien- und persönlichen Anamnese des Beschwerdeführers vor (vgl. E.
4.2.5
hiervor), welche als neuer Erkenntnisgewinn zu werten sind. Diese lassen
sich nicht durch die Ausführungen von Dr. med. M____ zur Erwerbsbiographie
relativieren, der die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit der Begründung
ablehnt, der Beschwerdeführer habe jahrelang als selbständig erwerbender
Metallbauschlosser arbeiten können und habe gemäss seinen eigenen Aussagen
dabei gut dabei verdient (vgl. E. 4.2.11. hiervor). Dr. med. M____
verkennt, dass der Beschwerdeführer, ausgenommen eines insgesamt achtjährigen
Gefängnisaufenthaltes und mit Ausnahme von einigen ganze kurzen
Anstellungsverhältnissen, zwischen seinem Lehrabschluss im Jahr 1992 und dem
Verfügungserlass im November 2024 lediglich zwei Jahre als
selbständigerwerbender Metallbauschlosser und drei Jahre (2001-2003, wobei der
Lohn im 2003 nicht einmal mehr die Hälfte der Vorjahre betrug) in einem
Angestelltenverhältnis tätig war (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 67, S. 2-4; IV-Akte
36, S. 62 f.).
5.2.3
Auch ist festzustellen, dass in den Akten zwar eine
vorübergehende Abstinenz dokumentiert worden war. Diese wurde jedoch, wie
dargelegt (vgl. E. 5.2.1. hiervor), wieder von einem Drogenkonsum des
Beschwerdeführers eingeholt. Auch besteht weiterhin der schädliche
Alkoholkonsum (vgl. E. 4.2.5. hiervor). Dazu äusserte sich auch Dr. med. J____
pessimistisch und attestierte vor dem Hintergrund des mehrjährigen
Suchtmittelkonsums eine ungünstige Prognose (vgl. E. 4.2.2. hiervor).
5.2.4
Hinsichtlich des wieder aufgetretenen Substanzgebrauchs fällt auch
ins Gewicht, dass die behandelnden Ärztinnen des C____ eine Entzugs- oder
Entwöhnungsbehandlung mit Blick auf die Geschichte des Beschwerdeführers und
seiner psychischen Störung als nicht erfolgsversprechend betrachteten (Ziff.
2.7
des Berichts vom 16. November 2023, vgl. E. 4.2.5. hiervor). Durch die von
ihnen gestellte neue Diagnose einer sekundären Persönlichkeits- und
Verhaltensstörung bei langjähriger Mehrfachabhängigkeit und der daraus
resultierenden Wesensveränderung ergibt sich ein weiterer Hinweis darauf, dass
damit ein eigenständiger Abwehrmechanismus vorliegt (vgl. dazu Ziff. 2.4 des
Berichts vom 16. November 2023, vgl. E. 4.2.5. hiervor), der die Zumutbarkeit
des von Dr. med. J____ empfohlenen Entzugs in Frage stellt. Dr. med. J____
setzte seinerseits vielmehr einen Entzug voraus, um die Beeinflussung der
Persönlichkeit durch den langjährigen Drogenkonsum beurteilen zu können (vgl.
E. 4.2.2. hiervor). In Nachachtung zu der mit BGE 145 V 215 ergangenen
Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019
vom 7. November 2019 E. 4.2.2), wonach nicht nur bei sekundären, sondern
auch bei primären Suchtgeschehen vor der Begutachtung keine Entzugsbehandlung
vorausgesetzt werden darf, ist die diagnostizierte Wesensänderung als weiterer
Hinweis auf eine Änderung des Sachverhalts zu werten.
5.2.5
Insgesamt bestehen somit Zweifel an der Schlüssigkeit und
Zuverlässigkeit der versicherungsmedizinischen Einschätzungen von Dr. med.
M____ zur Frage, ob seit dem Erlass der Verfügung vom 29. November 2019 neu die
Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit Einfluss auf den Rentenanspruch zu
stellen ist (vgl. BGE 141 V 9 E. 5.2) respektive eine wesentlichen und
dauerhaften Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorliegt
(vgl. E. 3.9.1.-3.9.2. hiervor).
6.
6.1
Die Beschwerdegegnerin macht aus neurologischer Sicht des Weiteren
zur Hauptsache geltend, der Beschwerdeführer habe zum Begutachtungszeitpunkt
schon länger nicht mehr unter Kopfschmerzen gelitten. Zudem habe der
neurologische Gutachter festgehalten, dass die episodischen
Cluster-Kopfschmerzen keine dauernde Arbeitsunfähigkeit begründen würden (vgl. E.
4.2.3
hiervor). Gemäss dem Bericht des L____ vom 8. April 2024 habe der
Beschwerdeführer in den zwei Wochen vor dem Termin keine Cluster-Kopfschmerzen
gehabt. Es sei eine Verlaufskontrolle in sechs Monaten vereinbart worden (vgl. E.
4.2.10
hiervor). Aufgrund dieser langen Zeitspanne bis zur nächsten Kontrolle habe
der RAD zu Recht ausgehen dürfen, dass der Zustand seitens des Behandlers als
stabil betrachtet worden sei. Da die Beschwerdefreiheit ausgewiesen gewesen sei
und von einem Verlaufsbericht keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten
gewesen seien, habe kein Anlass für weitere Abklärungen beziehungsweise das
Einholen eines weiteren Verlaufsberichts bestanden (BA, Rz. 6.4).
6.2
Dieser Einwand der Beschwerdegegnerin kann nicht gehört werden.
Diese übersieht, dass Dr. med. F____ zwar zur Anamnese festgehalten hatte, dass
der Beschwerdeführer die Behandlung mit Topiramat gut vertrage und erfreulicherweise
in den knapp zwei Wochen vor dem Termin keine Cluster-Kopfschmerzen mehr gehabt
habe. Unter dem Zwischentitel «Beurteilung» hatte Dr. med. F____ jedoch in
ihrem Bericht vom 8. April 2024 angefügt, dass mit dem Beschwerdeführer aufgrund
der deutlichen Gewichtsabnahme nach dem Konsum von «schlechtem» Kokain und des
deutlich untergewichtigen Zustandsbildes ein langsames Ausschleichen der
Topiramat-Therapie (25mg 1-0-0 im 04/2024, 12.5mg 1-0-0 im 05/2024, dann Stopp)
vereinbart worden sei (vgl. E. 4.2.10. hiervor). Bei dieser Sachlage wäre es
seitens der Beschwerdegegnerin angezeigt gewesen, nach dem Ausschleichen des
Medikaments Topiramat einen Verlaufsbericht bei Dr. med. F____ einzuholen, um die
Auswirkung der Cluster-Kopfschmerzen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit
abschliessend einschätzen und beurteilen zu können, ob es mit Blick auf die
Cluster-Kopfschmerzen seit dem Erlass der Verfügung vom 29. November 2019 zu
einer wesentlichen und dauerhaften Verschlechterung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers gekommen ist. Damit hat die Beschwerdegegnerin den
medizinisch relevanten Sachverhalt aus neurologischer Sicht in Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes nicht genügend abgeklärt (vgl. E. 3.5. hiervor).
7.
7.1
Aus dem Gesagten folgt, dass Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen des RAD zur Frage bestehen, ob aus
psychiatrischer Sicht eine revisionsbegründende Änderung des gesundheitlichen
Zustands des Beschwerdeführers vorliegt (vgl. E. 3.9.1.-3.9.2. hiervor), womit
die Beschwerdegegnerin zu Unrecht darauf abgestellt hat. Zudem hat sie den
medizinischen Sachverhalt aus neurologischer Sicht unzureichend abgeklärt. Bei
dieser Ausgangslage wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, die
Angelegenheit weiter abzuklären, was sie in Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG; vgl. E. 3.5. hiervor) nicht
getan hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2021 vom 10. November
2021.
E. 4.4). Die Beschwerdegegnerin hat daher ergänzende Abklärungen
vorzunehmen, indem sie eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung sowie abhängig
von den Ergebnissen der neurologischen Abklärungen gemäss E. 6.2. vorstehend –
eine neurologische Begutachtung durchführen lässt. Danach muss die
Beschwerdegegnerin nochmals über einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers
entscheiden.
7.2
Aufgrund der Rückweisung der vorliegenden Angelegenheit zur erneuten
psychiatrischen sowie gegebenenfalls neurologischen Begutachtung erübrigt es
sich, auf die für die Bemessung des Invaliditätsgrads massgeblichen Höhen des
Validen- und Invalideneinkommens einzugehen.
8.
8.1
Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen.
Die Verfügung vom 11. November 2024 wird aufgehoben und die Sache zu weiteren
Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
8.2
Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor dem
kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Bewilligung oder
Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die
Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen
von Fr. 200.00 und Fr. 1'000.00 festzulegen. Bei Fällen wie dem vorliegenden,
in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das
Sozialversicherungsgericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des
bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.00 fest. Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) werden die Verfahrenskosten in der Regel
der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin die
unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen sind.
8.3
Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) hat der obsiegende
Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin nach Massgabe seines
Obsiegens einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das
Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für
anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit
doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe
von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8.1 % aus.
Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend
erhöht oder reduziert werden. Da der vorliegende Fall in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht durchschnittlich kompliziert ist, rechtfertigt sich eine
Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer von
Fr. 303.75 (8.1 %).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 11. November 2024 aufgehoben und die Sache zu weiteren
Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 303.75.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. R. Schnyder Dr. R. Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: