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Entscheid

IV.2024.111

Beginn der mindestens 20%igen Arbeitsunfähigkeit

10. Februar 2026Deutsch19 min

AG (vgl. u.a. IV-Akte 14, S. 2 f.) und war in dieser Eigenschaft bei der C____ (Beigeladene

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10. Februar 2026

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.

R. von Aarburg, S. Schenker

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

B____

[...]

Beigeladener 1

C____

[...]

Beigeladene 2

Gegenstand

IV.2024.111

Verfügung vom 15. November 2024

Beginn der mindestens 20%igen

Arbeitsunfähigkeit

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) B____ (Beigeladener 1), geboren 1966, arbeitete seit

dem 20. Oktober 2015 in einem 75%-Pensum als Küchenmitarbeiter für die D____

AG (vgl. u.a. IV-Akte 14, S. 2 f.) und war in dieser Eigenschaft bei der C____ (Beigeladene

2) vorsorgeversichert (vgl. IV-Akte 14, S. 8). In der Zeit vom 17. Mai 2016 bis

zum 3. Juni 2016 war der Beigeladene 1 zum ersten Mal in den E____ Kliniken (E____)

hospitalisiert. Dort wurden die Diagnosen "Verdacht auf paranoide

Schizophrenie" und "psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol

(schädlicher Gebrauch)" gestellt (vgl. den Austrittsbericht vom 19. August

2016; IV-Akte 55, S. 16 ff.). Im Rahmen des darauffolgenden Aufenthaltes vom 9.

August 2016 bis zum 8. September 2016 in den E____ wurde schliesslich – nebst

der Diagnose "psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol (schädlicher

Gebrauch)" die Diagnose "paranoide Schizophrenie" gestellt (vgl.

den Austrittsbericht vom 19. Januar 2017; IV-Akte 17, S. 16 ff.). Im

Wesentlichen wegen denselben Krankheitsbildern war der Beigeladene 1 auch ab

dem 16. Juli 2021 bis zum 5. August 2021 in den E____ hospitalisiert (vgl.

IV-Akte 17, S. 32 f.). Eine weitere Hospitalisation erfolgte ab dem

30. August 2021 (vgl. IV-Akte 23, S. 3 ff.).

b) Am 9. September 2021 meldete sich der Beigeladene 1

schliesslich erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen

Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 2). Am 27. Oktober 2021 trat er aus den E____

aus (vgl. den Bericht vom 28. November 2021; IV-Akte 23, S. 3 ff.). Ab dem 1.

November 2021 wurde dem Beigeladenen 1 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit

attestiert (vgl. IV-Akte 26, S. 3). In der Folge schloss die IV-Stelle –

nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 28) – mit Verfügung vom

15. März 2022 die Frühintervention ab und verneinte einen Rentenanspruch des

Beigeladenen 1. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, der Beigeladene

1 habe seit dem 1. November 2021 die angestammte Tätigkeit zu einem Pensum von

75 % wieder aufgenommen (vgl. IV-Akte 29).

c) Mit Änderungskündigung vom 27. September 2022 beendete

die D____ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Beigeladenen 1 per Ende Dezember 2022

(vgl. IV-Akte 45, S. 21). Ab dem 1. Januar 2023 war er von der F____ AG

angestellt (vgl. IV-Akte 39, S. 10 und IV-Akte 79, S. 8 f.) und im Rahmen

dieses Arbeitsverhältnisses bei der A____ (Beschwerdeführerin) vorsorgeversichert

(vgl. IV-Akte 79, S. 5 und S. 12).

d) Am 18. Januar 2023 wurde der Beigeladene 1 wegen

Augenproblemen auf der Interdisziplinären Notfallstation des G____spitals

vorstellig. Dort wurde die Diagnose "Verdacht auf atypische Amaurosis

fugax unklarer Ätiologie, Erstdiagnose 18. Januar 2023" gestellt (vgl. IV-Akte

55, S. 55). Ab dem 28. März 2023 wurde ihm von seiner Hausärztin eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. die Atteste vom 31. März 2023 [IV-Akte 39,

S. 6] und vom 29. März 2023 [IV-Akte 39, S. 5]; siehe auch die Meldung an die

Krankentaggeldversicherung [IV-Akte 39, S. 10]). Ab dem 31. März 2023 war der Beigeladene

1 erneut (bis zum 29. Juni 2023) in den E____ hospitalisiert (vgl. den

Austrittsbericht vom 13. Juli 2023; IV-Akte 56, S. 1 ff.).

e) Am 1. Juni 2023 ersuchte der Beigeladene 1 die

IV-Stelle um Wiedereröffnung des Dossiers (vgl. IV-Akte 32). In der Folge wurde

ihm mitgeteilt, Eingliederungsmassnahmen seien aktuell nicht möglich. Man prüfe

einen Rentenanspruch (vgl. das Schreiben vom 13. Juni 2023; IV-Akte 38). Mit

Schreiben vom 27. Juni 2023 löste die F____ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Beigeladenen

1 per Ende Juli 2023 auf (vgl. IV-Akte 79, S. 10). Die IV-Stelle traf zur

Prüfung des Rentenanspruches entsprechende Abklärungen. Namentlich wurden die

behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. den Bericht von Dr.

H____ vom 29. Juni 2023 [IV-Akte 55]; siehe auch den Austrittsbericht der E____

vom 13. Juli 2023 [IV-Akte 56]).

f) In der Zeit vom 4. August 2023 bis zum 11. September

2023 und vom 11. Oktober 2023 bis zum 9. November 2023 war der

Beschwerdeführer erneut in den E____ hospitalisiert (vgl. den Austrittsbericht

vom 20. September 2023 [IV-Akte 62, S. 2 ff.] und den Austrittsbericht vom

14. November 2023 [IV-Akte 73, S. 2 ff.]). Im weiteren Verlauf liess die E____

der IV-Stelle den Bericht vom 24. März 2024 zukommen (vgl. IV-Akte 83).

g) Am 6. Juni 2024 äusserte sich der RAD. Er machte

geltend, es bestehe seit dem 31. März 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des

Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 87). Daraufhin teilte die IV-Stelle dem Beigeladenen

1 mit Vorbescheid vom 5. Juli 2024 mit, man gedenke, ihm ab März 2024 eine

ganze Rente zuzusprechen (vgl. IV-Akte 88). Dazu äusserte sich am 5. Juli 2024

die Beschwerdeführerin. Insbesondere beantragte sie, es sei der Beginn der

einjährigen Wartezeit bereits auf den 22. Juni 2021 anzusetzen, in jedem Fall

auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2023. Es handle sich beim Gesuch vom Juni

2023 um eine verspätete Anmeldung und der Beginn der Rente der Invalidenversicherung

sei auf den 1. Dezember 2023 anzusetzen (vgl. IV-Akte 97). In der Folge

nahm der RAD am 30. September 2024 nochmals Stellung. Er wies darauf hin, der

Versicherte habe bis zum 31. Dezember 2022 gearbeitet. Der Beginn der

Verschlechterung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit könne medizinisch

nachvollziehbar auf Januar 2023 festgelegt werden (vgl. IV-Akte 99). Mit Verfügung

vom 15. November 2024 sprach die IV-Stelle dem Beigeladenen 1 ab 1. März 2024 eine

ganze Rente zu. Dabei setzte sie den Beginn des Wartejahres auf März 2023 fest (vgl.

IV-Akte 105, S. 2 ff.).

Erwägungen

II.

a) Mit Schreiben vom 3. Dezember 2024 wandte sich die Beschwerdeführerin

an die IV-Stelle und machte geltend, es sei spätestens ab erneuter Zunahme des

Alkoholkonsumes durch den Beigeladenen 1 ab dem 15. Dezember 2022 im

Zusammenhang mit den beruflichen Ereignissen eine Verschlechterung des

Gesundheitszustandes eingetreten (Beginn des Wartejahres). Aufgrund der im Juni

2023.

erfolgten Anmeldung zum IV-Leistungsbezug sei der versicherten Person daher

ab Dezember 2023 eine IV-Rente zuzusprechen. Die IV-Stelle leitete das

Schreiben an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weiter.

b) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 16.

Dezember 2024 wird die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass man von

einem Antrag auf Wiedererwägung an die IV Stelle Basel-Stadt ausgehe. Für den

Fall, dass sie Beschwerde beim Gericht habe einreichen wollen, bitte man um

entsprechende Klarstellung.

c) In der Folge beantragt die Beschwerdeführerin mit

Beschwerde vom 27. Dezember 2024 Folgendes: (1.) In Gutheissung der Beschwerde

sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. November 2024 aufzuheben. (2.)

Es sei festzustellen, dass das Wartejahr seit dem Jahr 2021 nie unterbrochen

wurde und dem Versicherten sei per Dezember 2023 eine Invalidenrente

zuzusprechen. (3.) Eventualiter sei das Wartejahr per Dezember 2022 neu zu

eröffnen und dem Versicherten nach Ablauf des Wartejahres per Dezember 2023

eine Invalidenrente zuzusprechen. (4.) Unter o/e-Kostenfolge.

d) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 5. März 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

e) Der Beigeladene 1 lässt sich nicht zur Beschwerde vernehmen

(vgl. den Vermerk vom 18. März 2025 im Verfahrensprotokoll).

f) Mit Schreiben vom 2. April 2025 lässt die Stiftung I____

dem Gericht die den Beigeladenen 1 betreffenden Unterlagen zukommen.

g)

Die Beschwerdeführerin verzichtet mit Schreiben

vom 9. April 2025 auf Einreichung einer Replik und hält an den in der

Beschwerde gestellten Anträgen und der darin angebrachten Begründung fest.

III.

Am 19. Juni 2025 findet eine erste Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Anlässlich dieser wird der Fall

ausgestellt, um die C____ beizuladen.

IV.

a) In der Folge wird die C____ (Beigeladene 2) dem

Verfahren beigeladen (Verfügung der Instruktionsrichterin vom 20. Juni 2025).

b) Diese äussert sich am 23. Juli 2025. Sie macht

geltend, es sei der Begründung und dem Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin gemäss

Beschwerdeantwort vom 5. März 2025 vollumfänglich zu folgen und die Verfügung

vom 15. November 2024 zu bestätigen.

V.

Am 10. Februar 2026 wird die Sache erneut von der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Die Pensionskasse ist an die Feststellungen der IV-Stelle gebunden,

wenn letztere den Eintritt der mindestens 20%igen Arbeitsunfähigkeit (vgl. Erwägungen

3.1

und 3.2. hiernach) nicht auf einen Zeitpunkt hin festlegte, der ab dem

Leistungsgesuch gerechnet weiter als sechs Monate zurückliegt (Urteil des

Bundesgerichts 9C_895/2013 vom 15. Mai 2014 E. 3.1; siehe auch Kaspar GERBER, in: Kommentar zum

schweizerischen Sozialversicherungsrecht, IVG, 2022, N 33 f. zu Art. 29 IVG). Der

Beigeladene 1 meldete sich am 1. Juni 2023 erneut zum Leistungsbezug an (vgl.

IV-Akte 32). Der IV-Rentenanspruch konnte daher frühestens am 1. Dezember 2023

entstehen (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Für die einjährige Wartezeit nach Art. 28

Abs. 1 lit. b IVG (vgl. Erwägung 3.1. hiernach) ist somit der Sachverhalt ab

Dezember 2022 bedeutsam, wobei es invalidenversicherungsrechtlich genügt, den

letzten Tag des Monats zu berücksichtigen (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 9C_12/2014 vom 30. Mai 2014 E. 2.3. mit Verweis auf Art. 29 Abs.

3.

IVG (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2014 vom 30. Mai 2014 E.

2.3

mit Verweis auf Art. 29 Abs. 3 IVG). Die Beschwerdeführerin macht geltend, beim Beigeladenen 1 sei bereits Mitte

Dezember 2022 eine relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten, die ohne

Unterbruch angedauert habe (vgl. die Beschwerde). Sie ist daher legitimiert,

ein Rechtsmittel im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren einzureichen

(vgl. u.a. e contrario Urteil des Bundesgerichts 9C_387/2019 vom 10.

September 2019 E. 3.3).

1.3

Da somit sämtliche formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin

dem Beigeladenen 1 mit Verfügung vom 15. November 2024 zu Recht – ausgehend vom

Beginn des Wartejahres im März 2023 – ab März 2024 eine (ganze) Rente

zugesprochen hat.

2.2

Geltend gemacht wird von der Beschwerdeführerin, dass beim

Beigeladenen 1 bereits Mitte Dezember 2022 und nicht erst ab März 2023 eine

relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, die ohne Unterbruch angedauert habe.

Deswegen sei dem Beigeladenen bereits ab Dezember 2023 (Ablauf des Wartejahres

und Ablauf der sechsmonatigen Frist nach erfolgter Neuanmeldung) eine Rente

zuzusprechen. In jedem Fall sei der Beginn der einjährigen Wartezeit auf einen

Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2023 festzusetzen (vgl. die Beschwerde).

2.3

Die Beigeladene 2 geht ihrerseits – zusammen mit der

Beschwerdegegnerin – davon aus, dass das Wartejahr erst im März 2023 zu laufen

begonnen hat (vgl. die Stellungnahme vom 23. Juli 2025). Der Beigeladene 1 hat

sich seinerseits nicht geäussert.

3.

3.1

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf

eine Rente der Invalidenversicherung versicherte Personen, die ihre

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder

verbessern können (lit. a); während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind

(lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres mindestens 40 % invalid sind (lit. c).

3.2

Für die Eröffnung der Wartezeit gemäss Art. 28

Abs. 1 lit. b IVG ist eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem

Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (mindestens 20 %)

massgebend (vgl. BGE 144 V 58, 62 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts

9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 2.2; Rz. 2008 des bis Ende 2021 gültigen

Kreisschreibens des BSV über die Invalidität und Hilflosigkeit in der

Invalidenversicherung [KSIH] resp. Rz. 2206 ff. des ab 1. Januar 2022 gültigen

Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung

[KSIR]). Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne der

genannten Bestimmung liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens dreissig

aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter der

Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR

831.201]).

3.3

Wie bereits dargetan wurde, ist die IV-Stelle gehalten, für einen

Zeitraum von maximal sechs Monaten vor der Anmeldung die Eröffnung des

Wartejahres zu prüfen, da der Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens

sechs Monate nach der Anmeldung (und bei erfülltem Wartejahr) entstehen kann

(vgl. u.a. Kaspar GERBER,

in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, IVG, 2022, Rz 32 zu

Art. 29 IVG). Somit besteht eine Abklärungspflicht (insb. betr. Eröffnung des

Wartejahres) ab Dezember 2022.

3.4

Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss zwar – wie

beim Rentenanspruch gegenüber einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge – auch

gegenüber der Invalidenversicherung grundsätzlich mit dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit echtzeitlich nachgewiesen sein (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 9C_276/2010 vom 2. Juli 2010 E. 3.3). Dem ist aber nicht

zwingend so. Nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und

spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend

festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen aber nicht

aus. Um der retrospektiven ärztlichen Attestierung der Arbeitsunfähigkeit zu

folgen und auf ein echtzeitliches Arztzeugnis verzichten zu können, müssen die

negativen Auswirkungen der Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit vielmehr

echtzeitlich dokumentiert sein (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts

9C_154/2021 vom 10. März 2022 E. 2.2., 9C_517/2020 vom 28. Januar

2021.

E. 3.2 und 9C_851/2014 vom 29. Juni 2015 E. 3.2; siehe auch Kaspar GERBER, a.a.O, N 154 zu Art. 28

IVG). Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen kann sich etwa in einem

belegten Leistungseinbruch am Arbeitsplatz manifestieren, ebenso in auffällig

gehäuften gesundheitlich bedingten Arbeitsausfällen (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 9C_399/2022 vom 31. Mai 2023 E. 2.4.). Die Vorgaben für eine retrospektive

ärztliche Festlegung des massgebenden Zeitpunkts sind umso bedeutsamer, je

schwieriger es im Einzelfall ist, bei einer Erkrankung, die sich über längere

Zeit hinweg kontinuierlich entwickelt hat, nachträglich zu erkennen, zu welchem

Zeitpunkt diese Erkrankung überwiegend wahrscheinlich ein Ausmass angenommen

hat, das eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 Prozent bewirkte (vgl. u.a.

das Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2022 vom 31. Mai 2023 E. 2.4.). Weil kein

zwingender und direkter Zusammenhang zwischen einer Diagnose und der

Arbeitsfähigkeit besteht (BGE 140 V 193, 195 E. 3.1), verbietet sich dabei der

Rückschluss aus einem bestimmten Krankheitsbild auf die erforderliche

sinnfällige Einwirkung auf das Arbeitsverhältnis. Massgebend ist in solchen

Konstellationen, ab wann die anfänglich latente Einschränkung in eine manifeste

Arbeitsunfähigkeit übergegangen ist (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts

9C_9/2024 vom 29. Januar 2025 E. 3.3.).

3.5

3.5.1

Was die aktenkundige medizinische Vorgeschichte angeht, so

war der Beigeladene 1 – wie sich aus den Ausführungen zum Sachverhalt ergibt – mehrfach

in den E____ hospitalisiert. Anlässlich eines ersten Aufenthaltes ab dem 17.

Mai 2016 bis zum 3. Juni 2016 waren die Diagnosen "Verdacht auf paranoide

Schizophrenie" und "psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol

(schädlicher Gebrauch)" gestellt worden (vgl. den Austrittsbericht vom 19.

August 2016; IV-Akte 55, S. 16 ff.). Im Rahmen des weiteren Aufenthalts vom 9.

August 2016 bis zum 8. September 2016 war dann nebst der Diagnose

"psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol (schädlicher Gebrauch)"

auch die Diagnose "paranoide Schizophrenie" gestellt (vgl. den

Austrittsbericht vom 19. Januar 2017; IV-Akte 17, S. 16 ff.). Auch im weiteren

Verlauf war der Beigeladene 1 mehrfach stationär in den E____ hospitalisiert,

dies ab dem 16. Juli 2021 bis zum 5. August 2021 und wiederum ab dem 30. August

2021.

bis zum 27. Oktober 2021. Die Diagnosen hatten im Ergebnis gleich wie

früher gelautet (vgl. den Austrittsbericht vom 31. August 2021 [IV-Akte 17, S.

32.

f.] und den Austrittsbericht vom 28. November 2021 [IV-Akte 23, S. 3 ff.]). Dem

Beigeladenen 1 waren gestützt auf entsprechende ärztliche Atteste von der J____

AG Krankentaggelder ausgerichtet worden (vgl. u.a. IV-Akte 26, S. 2). Mit

Attest vom 22. Oktober 2021 war dem Beigeladenen 1 dann aber von den E____ ab

dem 1. November 2021 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden

(vgl. IV-Akte 26, S. 3).

3.5.2

Was die vorliegend interessierende Zeit ab Dezember 2022 angeht

(vgl. Erwägung 3.3. hiervor), ist "echtzeitlich" keine

Arbeitsunfähigkeit des Beigeladenen 1 ausgewiesen. Auch sind keinerlei Hinweise

auf Krankheitstage des Beigeladenen 1 im Dezember 2022 ersichtlich. Aus dem

Lohnjournal 2022 ergibt sich, dass der Beigeladene 1 (lediglich) im April und

im November 2022 Krankentaggelder bezogen hat (vgl. IV-Akte 45, S. 15). Der

Abwesenheitsliste zufolge war er im November 2022 lediglich vom 2. bis zum 7.

November 2022 krankheitsbedingt abwesend (vgl. IV-Akte 45, S. 20).

3.5.3

Aus den "echtzeitlichen" Akten ergibt sich erst ab dem

18.

Januar 2023 wieder eine zwei- resp. dreitägige Arbeitsunfähigkeit des

Beigeladenen 1, als dieser wegen einer plötzlich aufgetretenen Sehschwäche auf

der Interdisziplinären Notfallstation des G____spitals vorstellig wurde (vgl.

den Austrittsbericht vom 19. Januar 2023; IV-Akte 55, S. 55). Die

Notfallstation attestierte ihm ab dem 18. Januar 2023 bis zum 20. Januar 2023

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-Akte 39, S. 4). In der

Arbeitgeberbescheinigung zu Handen der Arbeitslosenversicherung wurde eine

Arbeitsunfähigkeit des Beigeladenen 1 vom 19./20. Januar 2023 (und schliesslich

wieder ab dem 28. März 2023 bis zum 31. Juni 2023) festgehalten (vgl.

IV-Akte 79, S. 12).

3.5.4

Ab dem 28. März 2023 wurde dem Beigeladenen 1 dann von K____

bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. den

Erstbericht zu Handen der L____ [IV-Akte 39, S. 9]; siehe auch das Attest vom

31.

März 2023 [IV-Akte 39, S. 6]). Ab dem 31. März 2023 bis zum 29. Juni 2023

war der Beigeladene 1 in den E____ hospitalisiert (vgl. IV-Akte 56, S. 1 ff.). Die

Aufnahme war notfallmässig erfolgt (vgl. S. 2 des Berichtes der E____ vom 13.

Juli 2023; IV-Akte 76.12). Es wurde ihm mit Attest vom 1. Juni 2023 von den E____

ab dem 31. März 2023 bis zum 30. Juni 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

attestiert (vgl. IV-Akte 39, S. 7). Ab dem 6. Juli 2023 wurde der

Beigeladene 1 ambulant in den E____ behandelt (vgl. S. 5 des Berichtes der E____

vom 13. Juli 2023; IV-Akte 76.12). Bereits ab dem 4. August 2023 bis zum 11.

September 2023 und vom 11. Oktober 2023 bis zum 9. November 2023 war er

dann erneut in den E____ hospitalisiert (vgl. den Austrittsbericht vom 20.

September 2023 [IV-Akte 62, S. 2 ff.] und den Austrittsbericht vom 14.

November 2023 [IV-Akte 73, S. 2 ff.]). Anschliessend erfolgte ab dem 16.

November 2023 eine ambulante Behandlung (vgl. IV-Akte 83, S. 1). Die E____ bescheinigte

dem Beigeladenen 1 "echtzeitlich" auch ab dem 1. Juli 2023 bis zum 30. November

2023.

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-Akten 76.2-76.7). Dr. M____, der Vertrauensarzt

der L____, erachtete schliesslich mit Bericht vom 5. Juli 2023 ab Januar

2023.

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beigeladenen 1 als gegeben (vgl.

IV-Akte 76.13). Die L____ zahlte dementsprechend Taggelder aus (vgl. IV-Akte

76.15; IV-Akte 76.16; IV-Akte 76.17; IV-Akte 76.18; IV-Akte 76.19).

3.6

3.6.1

Soweit die Beschwerdegegnerin den Beginn des Wartejahres gemäss

Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gestützt auf die eben erwähnten echtzeitlichen

Unterlagen, sprich die Atteste der E____, auf März 2023 festlegte, ist ihr zu

folgen. Für eine Festlegung des Beginns des Wartejahres auf einen früheren

Zeitpunkt, insbesondere auf Dezember 2022, mangelt es nicht nur an "echtzeitlichen"

medizinischen Unterlagen. Vielmehr fehlt es auch an "echtzeitlichen"

Aussagen der Arbeitgeberin zu allfälligen negativen Auswirkungen der Krankheit

auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. dazu Erwägung 3.4. hiervor).

3.6.2

Wenngleich grundsätzlich der Aussage des RAD insofern

zuzustimmen ist, dass mit der Schizophrenie seit August 2016 eine potenziell

invalidisierende Erkrankung ausgewiesen sei (Stellungnahme vom 15. Dezember

2021; IV-Akte 22, S. 2), so kommt es gleichwohl nicht allein auf die

Diagnose bzw. das Vorhandensein dieser Erkrankung an, sondern darauf, wann sie

sich tatsächlich auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hat (BGE 144 V 245, 250 E. 5.5.2;

Urteil des Bundesgerichts 8C_628/2022 vom 1. März 2023 E. 4.2.2.). Insofern mag

es zutreffen, wie dies im Austrittsbericht der E____ vom 13. Juli 2023 (IV-Akte

56, S. 1 ff.) ausgeführt wurde, dass seit dem 15. Dezember 2022 der

Alkoholkonsum des Patienten wieder zugenommen habe (vgl. S. 3 des Berichtes), allerdings

vermag dieser Hinweise allein keinen hinreichenden Beleg für eine seither bestehende

Arbeitsunfähigkeit des Beigeladenen 1 darzustellen. Denn – wie dargetan wurde –

fehlt es nicht nur an echtzeitlichen Attesten, sondern auch an echtzeitlichen

Aussagen der Arbeitgeberin zur manifesten Auswirkung der Arbeits(un)fähigkeit

des Beigeladenen 1.

3.7

Damit hat die Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen 1 gestützt auf die

vorliegenden Akten mit Verfügung vom 15. November 2024 zu Recht (erst) ab 1. März 2024

eine ganze Rente zugesprochen.

4.

4.1

Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin.

4.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die ordentlichen Kosten des Verfahrens,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, sind von der Beschwerdeführerin

zu tragen.

Die ausserordentlichen Kosten sind

wettzuschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Beigeladener 1

– Beigeladene 2

Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: