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Entscheid

IV.2024.112

IVG

19. März 2026Deutsch48 min

Mai 2011 [IV-Akte 5.41]). Die wegen HWS-Beschwerden erfolgte medizinische Abklärung

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

Vom 19. März 2026

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.

iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. W. Rühl und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dominique Flach, Flach

Advokatur GmbH, Steinengraben 55, 4051 Basel

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.112

Verfügung vom 15. November 2024

Rente

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1987, begann im

August 2006 eine Ausbildung zur Dentalassistentin. Das Arbeitsverhältnis wurde

jedoch wegen "teaminternen Schwierigkeiten" im gegenseitigen

Einvernehmen per Ende Juli 2007 aufgelöst (vgl. IV-Akte 162, S. 12). Ab April

2008 bis Februar 2009 absolvierte sie ein Praktikum an einer heilpädagogischen

Schule (vgl. IV-Akte 162, S. 8). Im August 2010 begann die

Beschwerdeführerin eine Lehre als Büroassistentin im B____spital [...] (vgl.

den Lehrvertrag; IV-Akte 3). Im Februar 2011 wurde sie beim Sportunterricht von

einem Ball "hart am Kopf getroffen" (vgl. die Unfallmeldung vom März

2011 [IV-Akte 5.43]; siehe auch die Schilderungen der Beschwerdeführerin vom

Mai 2011 [IV-Akte 5.41]). Die wegen HWS-Beschwerden erfolgte medizinische Abklärung

brachte eine Diskushernie C5/6 zum Vorschein (vgl. u.a. die

röntgendiagnostischen Abklärungen; IV-Akte 5.38, IV-Akte 5.17 und IV-Akte 5.18).

b) Im September 2011 meldete sich die Beschwerdeführerin wegen

Beschwerden an der HWS (Diskushernie) und sich daraus ergebender

Arbeitsunfähigkeit erstmals bei der IV-Stelle Basel-Stadt zum Leistungsbezug an

(vgl. IV-Akte 1). Die begonnene Lehre als Büroassistentin im B____spital [...] vermochte

sie nicht zu beenden. Der Lehrvertrag wurde schliesslich wegen der

gesundheitsbedingten Absenzen durch den Betrieb per Ende Juli 2012 aufgelöst (vgl.

IV-Akte 162, S. 3 ff.). Mit Unterstützung der IV-Stelle war die Beschwerdeführerin

allerdings dazu in der Lage, eine Ausbildung zur Büroassistentin an der C____ zu

absolvieren (vgl. insb. das Zeugnis vom 4. Juli 2014 [IV-Akte 90, S. 2]

und das Berufsattest [IV-Akte 126]). Dies führte zum Abschluss der beruflichen

Massnahmen durch die IV-Stelle (vgl. die Mitteilung vom 7. Oktober 2014;

IV-Akte 97). Die IV-Stelle liess die Beschwerdeführerin – zwecks Prüfung eines

Anspruches auf weitere Leistungen – bidisziplinär

(rheumatologisch-psychiatrisch) durch Dr. D____ und Dr. E____ begutachten

(Gutachten vom 13. Juni 2015; IV-Akte 113). Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 120) lehnte sie mit Verfügung vom 23. Mai 2016

– gestützt auf einen IV-Grad von 20 % – einen Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin ab (vgl. IV-Akte 122).

c) Im Oktober 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin

erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 123). Die

IV-Stelle forderte die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. insb.

den Bericht von Dr. F____ vom 23. Januar 2017; IV-Akte 130). Daraufhin

wurde das Leistungsbegehren mangels einer zwischenzeitlich eingetretenen

relevanten Veränderung des Gesundheitszustands abgewiesen (vgl. den Vorbescheid

vom 9. März 2017 [IV-Akte 133] resp. die Verfügung vom 10. Mai 2017 [IV-Akte

138]).

d) Mit Schreiben vom 13. Juni 2018 wandte sich die

Beschwerdeführerin an die IV-Stelle und ersuchte um Unterstützung bei der Suche

nach einem geschützten Arbeitsplatz (vgl. IV-Akte 140). Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 168) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom

7. Januar 2020 jedoch einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf

Eingliederungsmassnahmen und auf eine Rente ab (IV-Akte 180); zur Begründung

wurde angeführt, die Beschwerdeführerin sei wiederholt den Gesprächsterminen im

Rahmen der Frühintervention unentschuldigt ferngeblieben (vgl. dazu insb. den Abschlussbericht

FI; IV-Akte 167).

e) Im Juni 2021 meldete sich die Beschwerdeführerin abermals

bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 181). Diese tätigte wiederum

diverse Abklärungen. Namentlich wurden die behandelnden Ärzte zur

Berichterstattung aufgefordert (vgl. insb. den Bericht von Dr. G____ vom 24.

August 2021 [IV-Akte 187], den Bericht von Dr. H____ vom 25. August 2021 [IV-Akte

188], die Berichte des B____spital [...], Psychosomatik, vom 28. August 2021 und

vom 23. November 2021 [IV-Akte 202 und IV-Akte 203, S. 2 f.] und den Verlaufsbericht

von Dr. I____ vom 6. Januar 2022 [IV-Akte 209]). Nach Durchführung eines

Erstgesprächs im Rahmen der Frühintervention (Protokoll vom 8. November 2021

[IV-Akte 2021] teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom

21. Januar 2022 mit, aufgrund ihres Gesundheitszustands seien keine

Eingliederungsmassnahmen möglich (vgl. IV-Akte 210).

f) In der Folge liess die IV-Stelle die

Beschwerdeführerin bidisziplinär (rheumatologisch-psychiatrisch) begutachten

(vgl. das Gutachten von Dr. J____ vom 14. August 2023 [IV-Akte 273, S. 1-18]

das Gutachten Dr. K____ vom 28. Juli 2023 [IV-Akte 273, S. 19-49] und die

Gesamtbeurteilung vom 15. August 2023 [IV-Akte 273, S. 51 ff.]). Nach Einholung

der Einschätzung des RAD (vgl. IV-Akte 275) stellte die IV-Stelle der

Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 6. September 2023 erneut eine

Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (vgl. IV-Akte 276). Damit zeigte

sich die Beschwerdeführerin nicht einverstanden (vgl. IV-Akten 280 und 283). Am

4. November 2023 äusserte sich auch Dr. H____ zum psychiatrischen Teilgutachten

von Dr. K____ (vgl. IV-Akte 287, S. 2 ff.). Die IV-Stelle holte in der Folge

beim RAD die Stellungnahme vom 18. Januar 2024 ein (vgl. IV-Akten 289 und 290).

Am 11. Oktober 2024 äusserte sich Dr. K____ auf Anfrage nochmals (vgl. IV-Akte

303). Daraufhin erliess die IV-Stelle am 15. November 2024 eine dem Vorbescheid

entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 307).

Erwägungen

II.

a) Am 16. Dezember 2024 hat die Beschwerdeführerin,

vertreten durch Dominique Flach, Advokatin, Beschwerde beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellt folgende

Rechtsbegehren:

1.

Es sei die

Verfügung der IV-Stelle vom 15. November 2024 aufzuheben und es seien ihr die

gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.

2.

Es sei ihr die

unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten als unentgeltlicher

Rechtsbeiständin zu gewähren.

3.

Unter

o/e-Kostenfolge.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Instruktionsverfügung vom 22. Januar 2025 wird

der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche

Vertretung durch Dominique Flach, Advokatin, bewilligt.

d) Gemäss telefonischer Rückfrage vom 26. März 2025

verzichtet die Beschwerdeführerin auf eine Replik (vgl. die Instruktionsverfügung

vom 30. April 2025).

III.

a) Am 4. Juni 2025 findet eine erste Urteilsberatung

durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Anlässlich dieser wird

beschlossen, den Fall auszustellen und ein psychiatrisches Gerichtsgutachten bei

der L____ einzuholen (vgl. die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 3. Juli

2025).

b) Die Beschwerdegegnerin teilt mit Stellungnahme vom 9. Juli

2025.

mit, dass ihrer Meinung nach die Voraussetzungen für ein psychiatrisches

Gerichtsgutachten nicht erfüllt seien und ersucht das Gericht um Information

über die veranschlagten Kosten für das Gerichtsgutachten.

c) Ungeachtet des Einwandes der

Beschwerdegegnerin wird die L____ mit der psychiatrischen Begutachtung

der Beschwerdeführerin beauftragt (Verfügung der Instruktionsrichterin vom 6.

August 2025).

d) Mit Eingabe vom 18. August 2025 teilt die L____ mit,

dass der Auftrag angenommen und die versicherungsmedizinische Fallführung von

Prof. Dr. M____, FMH für Neurologie, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,

übernommen werde. Die Kosten würden sich auf ca. Fr. 6'930.-- zuzüglich

allfälliger Diagnostikkosten/Dolmetscherkosten belaufen.

e) Das psychiatrische Explorationsgespräch bei Prof. Dr. M____

findet am 23. September 2025 statt.

f) Am 28. Oktober 2025 ersucht die L____ aufgrund von

Mehraufwand wegen der Fremdanamnese sowie der Bearbeitung zusätzlicher Akten um

eine Erhöhung des Kostendachs um Fr. 2'117.50. Mit Eingabe vom 7. November 2025

reicht die L____ eine Aufstellung der Stunden für das Gutachten ein.

g) Prof. Dr. M____ erstattet am 25. November 2025 das in

Auftrag gegebene psychiatrische Gerichtsgutachten.

h) Die Beschwerdeführerin teilt mit Eingabe vom 5. Januar

2026.

mit, dass das Gerichtsgutachten nachvollziehbar und schlüssig sei, weshalb

der Entscheid darauf abgestützt werden könne.

i) Die Beschwerdegegnerin nimmt ihrerseits am 9. Januar

2026.

Stellung zum psychiatrischen Gerichtsgutachten. Sie beantragt die

Abweisung der Beschwerde und stellt sich auf den Standpunkt, dass das Gutachten

von Dr. K____ lege artis erstellt und bezüglich der in Frage stehenden Befunde

vollständig sei. Nicht abgestellt werden könne auf das Gutachten von Prof. Dr. M____,

der weder eine gesundheitliche Verschlechterung festgestellt noch seine zu den

Vorgutachtern divergierende Einschätzung plausibel begründet habe und dessen

Beurteilung die seit der Jugend relevante Suchtproblematik vollständig

ausklammere, mithin unvollständig sei.

j) Auf telefonische Nachfrage des Gerichts hin reicht

die Beschwerdegegnerin den Bericht des RAD vom 19. Dezember 2026 nach (vgl. Schreiben

der Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2026).

IV.

Am 19. März 2026 wird die Sache erneut durch die Kammer des

Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung

(IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, das von Dr. K____

erstellte psychiatrische Gutachten sei nicht beweiskräftig

(vgl. insb.

die Beschwerde).

Es sei auf das von Prof. Dr. M____ erstellte

Gerichtsgutachten abzustellen, welches den Beweisanforderungen entspreche (vgl.

insb. die Stellungnahme vom 5. Januar 2026).

2.2

Die Beschwerdegegnerin führt zur Hauptsache an, das Gutachten von

Prof. Dr. M____ sei mangelhaft. Es sei auf das den Beweisanforderungen

genügende bidisziplinäre Gutachten von Dr. J____/Dr. K____ abzustellen.

Folglich sei die Ablehnung eines Rentenanspruches als rechtens anzusehen (vgl. insb.

die Stellungnahme vom 9. Januar 2026; siehe auch die Beschwerdeantwort).

2.3

Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

mit Verfügung vom 15. November 2024 (IV-Akte 307) gestützt auf die vorliegenden

Akten einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgewiesen hat.

3.

3.1

Am 1. Januar 2022 traten die Änderungen des revidierten

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung in Kraft (IVG; SR 831.20;

Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die dem angefochtenen

Entscheid zugrundeliegende Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022.

Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 148 V 174, 178 E. 4.1; BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember

2021.

geltenden Rechtslage zu beurteilen (vgl. etwa BGE 150 V 323, 328 E. 4.2), ob

bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach

dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf

das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 8C_458/2024 vom 2. Mai 2025 E. 2.2.).

3.2

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens

nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs

nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). In Anbetracht der im Juni

2021.

erfolgten Neuanmeldung der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 181) sind

Leistungen mit allfälligem Anspruchsbeginn per 1. Dezember 2021 streitig (vgl.

Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG). Für deren Beurteilung ist damit vorab

die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend. Sie wird, soweit

nicht anders vermerkt, im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben,

zitiert und angewendet (vgl. zum Ganzen auch das Urteil des Bundesgerichts

8C_458/2024 vom 2. Mai 2025 E. 2.2.).

3.3

Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die während eines Jahres

ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im

Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) gewesen und nach Ablauf

dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid im Sinne von Art. 8 ATSG sind (Art. 28

Abs. 1 lit. b und c IVG). Die Bemessung des Invaliditätsgrades richtet sich bei

erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen

Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, wird dazu in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre.

3.4

3.4.1

Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art.

17.

Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des

Bundesgerichts 8C_404/2021 vom 22. März 2022 E. 3.2.).

3.4.2

Gemäss Art. 17 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder

auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder

aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines

Rentenbezügers erheblich ändert.

3.4.3

Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in

rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu

prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die

lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen

Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169

E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).

3.4.4

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer

anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung,

welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen

Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die auf einer umfassenden

Sachverhaltsabklärung basierende rentenablehnende Verfügung vom 23. Mai 2016

(IV-Akte 122) die Vergleichsbasis.

4.

4.1

4.1.1

Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher

Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 151 V 258, 261 E. 4.4.; BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Im Rahmen der

Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den

Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten

Person noch zugemutet werden können (BGE 141 V 281, 306 E. 5.2.1; BGE 140 V 193, 196 E. 3.2). Es gehört zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin, neben der

medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit ein Zumutbarkeitsprofil zu

definieren sowie bspw. ein vermindertes Rendement, therapiebedingte Absenzen

oder vermehrten Pausenbedarf zu bescheinigen und diese letzteren –

quantifizierbaren – Aspekte bei der Schätzung der Leistungsfähigkeit auch zu

veranschlagen (BGE 150 V 410, 427 E. 9.5.3.2; Urteil des Bundesgerichts

100/2024 vom 19. September 2024 E. 7.1).

4.1.2

Sowohl das Verwaltungsverfahren als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess

sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht

den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 43 Abs. 1

Satz 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Der Versicherungsträger bestimmt die Art und

den Umfang der notwendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis

ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht (vgl. u.a. BGE 151 V 258, 261 E. 4.4). Es kann daher nicht von

einer (unzulässigen) "second opinion" gesprochen werden, wenn die

Verwaltungsbehörde oder das Gericht – bei weiterhin bestehendem

Abklärungsbedarf – die entsprechend notwendigen medizinischen Untersuchungen

veranlassen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_48/2024 vom

17.

September 2024 E. 5.4.2.2.; vgl. auch das Urteil des

Bundesgerichts 9C_455/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 3.1.).

4.2

4.2.1

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c

ATSG) verpflichtet die kantonalen Versicherungsgerichte, alle Beweismittel,

unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu

entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Anspruchs gestatten (vgl. u.a. BGE 151 V 258, 261 E. 4.3.). Bei sich

widersprechenden medizinischen Berichten sind die Gründe anzugeben, warum auf

die eine oder andere medizinische These abzustellen ist (BGE 143 V 124, 126 f.

E. 2.2.2).

4.2.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.2.3

Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht jedoch praxisgemäss

nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des Experten ab, dessen

Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu

stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum

Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder,

wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu

anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner

gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer

Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des

Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch

einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom

Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351, 352 f. E. 3b/aa; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2025 vom

4.

November 2025 E. 4.1.4.).

4.2.4

Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen

Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

4.2.5

Berichte versicherungsinterner Ärzte sind nur so weit

zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer

Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

4.2.6

In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das

Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher

zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/cc).

4.3

4.3.1

In Bezug auf die (medizinische) Vorgeschichte ist zunächst

zu erwähnen, dass der ersten Verfügung vom 23. Mai 2016, mit welcher ein

Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt worden war (vgl. IV-Akte 122),

in medizinischer Hinsicht das bidisziplinäre (rheumatologisch-psychiatrische)

Gutachten von Dr. D____ und Dr. E____ vom 13. Juni 2015 (IV-Akte 113) zugrunde

gelegen hatte.

4.3.2

Dr. E____ hatte im psychiatrischen Teilgutachten als

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten: (1.)

chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10

F45.41); (2.) rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10

F33.4); (3.) Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 273.1). Erläuternd

hatte der Gutachter klargestellt, zusammenfassend könne festgehalten werden,

dass die Explorandin durch die familiären Umstände schon seit der Kindheit in

einer schwierigen psychosozialen Situation lebe, die sicher ihr Verhalten

massgeblich beeinflusse und zu einer ungenügenden inneren Stabilität führe.

Dies erkläre sicher teilweise auch, weswegen sie bis anhin nie von sich aus

eine Ausbildung beendet habe oder nie längerfristig irgendwo arbeitstätig

gewesen sei. Die Schmerzen, die aus somatischer Sicht in diesem Ausmass nicht

nachvollzogen werden könnten, seien durch diese psychosozialen Umstände

mitüberlagert, weswegen die Diagnose einer Schmerzstörung mit körperlichen und

psychischen Faktoren bestätigt werden könne. Im Rahmen der verschiedenen

Belastungen leide die Explorandin unter Verstimmungszuständen, die teilweise

einer Depression zu entsprechen scheinen. Aktuell wirke sie allerdings in

keiner Weise depressiv, auch aufgrund ihrer subjektiven Angaben könne eine

depressive Störung nicht bestätigt werden, doch allenfalls

Verstimmungszustände. Diesbezüglich müsse daher eine Remission angenommen

werden. Es zeigten sich allerdings etwas auffallende Verhaltenszüge, indem die

Explorandin einen eher unreifen Eindruck hinterlasse, stark auf die körperliche

Situation fixiert sei, ziemlich umständlich erkläre und sich offensichtlich als

Opfer empfinde. Sie scheine Hilfe von aussen zu erwarten, wobei sie nur wenig

eigene Anteile einbringe. Es könne daher allenfalls bestätigt werden, dass

unreife Persönlichkeitszüge ihren Zustand sicher zusätzlich ungünstig

beeinflussten, insbesondere die Verarbeitung der Beschwerden. Die Explorandin sei

subjektiv vorwiegend aufgrund der Körperschmerzsymptomatik eingeschränkt. Aus

rein psychiatrischer Sicht finde sich keine zusätzliche Störung, wodurch sich

eine relevante Einschränkung begründen lasse. Grundsätzlich sollte ihr daher

die erlernte Tätigkeit als Büroassistentin vollumfänglich möglich sein, auch

eine andere körperlich adaptierte Tätigkeit sei ohne Einschränkung möglich (vgl.

S. 17 ff. des Gutachtens).

4.3.3

Dr. D____ hatte als rheumatologische Diagnose mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten: "chronisches cervikalbetontes

Panvertebralsyndrom, ICD-10 M53.8" (vgl. S. 9 des Gutachtens). Erläuternd

hatte der Gutachter ausgeführt, aufgrund der aktuellen rheumatologischen

Begutachtung müsse von einem bereits fortgeschrittenen chronifizierten

Schmerzsyndrom mit dominierender Schmerzfehlverarbeitung ausgegangen werden,

dies bei zwischenzeitlich sich ausweitender Schmerzen in die gesamte rechte

Körperseite mit auch nachweisbarer Halbseitenkörperhypästhesie, begleitet von

einem eindrücklichen funktionellen und vegetativem Symptomenkomplex auf dem

Boden einer primär bestehenden rechtsseitigen Cervikobrachialgie, hervorgerufen

durch zwei traumatische Ereignisse. Obwohl die klinische Untersuchung sich

aufgrund des ungewöhnlichen Schmerzverhaltens der Explorandin mit

Gegeninnervation sowie Schmerzvermeidungsverhalten als deutlich erschwert

erweise, könne auch unter Berücksichtigung des mehrfach neuroradiologisch objektivierbaren

Befundes einer grösseren Diskushernie im Segment C5/C6 mit möglicher

Neuroirritation von C6 rechts keine höhergradige Funktionseinschränkung

ausgehend vom Bewegungsapparat nachgewiesen werden, welche entsprechend auch

eine relevante Behinderung vor allem in einer leidensadaptierten wie auch in

der angestammten und gelernten Tätigkeit erklären würde. Eine noch vorliegende

cervikoradikuläre Schmerz- und Reizkomponente, hervorgerufen durch die mediane

Diskushernie im Segment C5/C6 mit möglicher Wurzelirritation von C6 rechts, könne

aufgrund der ausgeprägten Überlagerung klinisch weder sicher bestätigt noch

ausgeschlossen werden, jedoch könne eine höhergradige sensomotorische

Ausfallssymptomatik mit entsprechender funktioneller Beeinträchtigung derzeit

nicht objektiviert werden (vgl. S. 10 des Gutachtens). Schwere wie auch

mittelschwere körperlich belastende Tätigkeiten seien der Explorandin auch in

Zukunft nicht mehr zumutbar, seien in diesem Sinne von der Explorandin auch nie

durchgeführt worden. Insgesamt könne aus Sicht des Bewegungsapparates

festgehalten werden, dass der Explorandin die Tätigkeit als Büroassistentin

sowie sämtliche leichte leidensadaptierte Tätigkeiten in einem ganztägigen

Arbeitspensum mit einer Leistungseinschränkung von 20 % zwecks Durchführung von

Pausen und Erholungsphasen zugemutet werden könne. Eine höhergradige

Leistungseinschränkung bzw. Arbeitsunfähigkeit lasse sich aus rein

rheumatologisch somatischer Sicht aktuell nicht erklären (vgl. S. 12 des

Gutachtens).

4.3.4

Gestützt auf dieses bidisziplinäre Gutachten von Dr. E____/Dr.

D____ hatte die Beschwerdegegnerin – unter Zugrundelegung von Tabellenlöhnen – einen

der Arbeitsunfähigkeit entsprechenden rentenausschliessenden IV-Grad von 20 %

errechnet (Verfügung vom 23. Mai 2016; vgl. IV-Akte 122).

4.4

Im weiteren Verlauf hatte Dr. F____ mit Bericht vom 23. Januar 2017

(IV-Akte 130) folgende Diagnosen gestellt: F32.1/F32.2 mittelgradige bis

schwere depressive Episode und F60.31 emotional instabile Persönlichkeit, Borderline

Typus. Des Weiteren hatte die Psychiaterin dargetan, auf der einen Seite leide

ihre Patientin unter starken Schmerzen, andererseits (und wohl auch in diesem

Zusammenhang) habe sich ihre depressive Symptomatik verstärkt. Gleichzeitig

weise sie diverse Anzeichen einer Persönlichkeitsstörung auf. Der RAD-Psychiater

Dr. N____ hatte in der Folge mit Stellungnahme vom 7. Februar 2017 (IV-Akte

132) klargestellt, zusammengefasst werde

aktuell von Dr. F____ ein Gesundheitszustand beschrieben, der sich von dem im

Gutachten Dr. E____ und Dr. D____ beschriebenen Zustand ein wenig, aber nicht

massgeblich unterscheide. Es sei von einem insgesamt mehrheitlich unveränderten

Gesundheitszustand und unveränderter Arbeitsfähigkeit auszugehen. Diese

Einschätzung hatte der darauffolgenden neuerlichen rentenablehnenden Verfügung

vom 10. Mai 2017 (IV-Akte 138) zugrunde gelegen.

4.5

4.5.1

Der jetzt angefochtenen Verfügung vom 15. November 2024

(IV-Akte 307) liegt in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das rheumatologisch-psychiatrische

Gutachten von Dr. J____ und Dr. K____ (IV-Akte 273) sowie die ergänzende

Stellungnahme von Dr. K____ vom 11. Oktober 2024 (IV-Akte 303) zugrunde.

4.5.2

Dr. J____ führte im rheumatologischen Gutachten vom 14. August 2023

(IV-Akte 273, S. 1-18) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an:

chronische unspezifische Rückenschmerzen, (a.) Status nach Schädelkontusion mit

HWS-Distorsion Februar/März 2011 und 2022, (b.) Status nach radikulärem

Reizsyndrom C5 und/oder C6 rechts bei medianer Diskushernie HWK5/6 gemäss MRI

der HWS von 10. April 2014, laut Akten, (c.) keine relevanten degenerativen

Veränderungen im Bereich der BWS und LWS dokumentiert, (d.) begleitende

ansatztendinotische Beschwerden an der SIPS links mehr als rechts mit

pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung ins linke Bein (vgl. IV-Akte 273, S. 13).

In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. J____

fest: (1.) ausgeprägte und zunehmende klinische Zeichen von im Vordergrund

stehenden, somatisch nicht erklärbaren Schmerzen am Bewegungsapparat, keinem

rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend, (2.) muskuläre Dysbalance am

Schultergürtel beidseits (Trapezius) mit begleitendem Thoracic Outlet Syndrome

beidseits, (3.) Hypermobilitätssyndrom sowie (4.) Spreizfüsse (vgl. IV-Akte

273, S. 13).

4.5.3

In der Tätigkeit als Büroassistentin werde die

Beurteilung des rheumatologischen Vorgutachters Dr. D____ bestätigt, da keine

objektivierbaren Änderungen gefunden worden seien, die eine andere Beurteilung

begründen würden. Es bestehe seit der Begutachtung vom Jahr 2015 weiterhin eine

Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 20 % bezogen auf ein Arbeitspensum von

100.

%. Eine körperlich leichte und bezüglich der Halswirbelsäule

rückenadaptierte Arbeit ohne Tätigkeiten längerdauernd oder wiederholt deutlich

über der Schulterhorizontalen sei aus rheumatologischer Sicht als angepasst

anzusehen. Rückenadaptiert bedeute ohne Zwangshaltungen vornüber geneigt oder

rekliniert und ohne wiederholte Torsionsbewegungen (vgl. IV-Akte 273, S. 16).

4.5.4

Dr. K____ hielt im psychiatrischen Teilgutachten vom 28. Juli 2023 (IV-Akte 273,

S. 19-49) fest, es lasse sich auf psychiatrischer Sicht keine Krankheit mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizieren (vgl. IV-Akte 273, S. 41). Ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die chronische Schmerzstörung mit

körperlichen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.41), die aktenanamnestische

ADHS (ICD-10 F90.0), die akzentuierten (unsicheren/histrionischen/emotional-instabilen)

Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1), die rezidivierende depressive Störung mit

gegenwärtiger Remission (ICD-10 F33.4) sowie der gelegentliche Cannabisabusus

(ICD-10 F12.1; IV-Akte 273, S. 41). Verglichen mit den Befunden gemäss dem

psychiatrischen Gutachten von Dr. E____ vom 13. Juni 2015 liessen sich keine

relevanten Diskrepanzen erkennen, abgesehen davon, dass Dr. E____ lediglich von

einem Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge ausgehe, währenddem solche

während der aktuellen Untersuchung klar festgestellt werden könnten. Schon im

Jahre 2015 hätten keine psychiatrischen Krankheiten mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit festgestellt werden können. Diesbezüglich sei es bis heute zu

keinen relevanten Veränderungen gekommen (vgl. IV-Akte 273, S. 43). Die

Beschwerdeführerin sei daher in ihrer angestammten Tätigkeit als

Büroassistentin sowie einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig

(IV-Akte 273, S. 45 f.).

4.5.5

In der gutachterlichen Gesamtbeurteilung vom 15. August 2023

(IV-Akte 273, S. 51 ff.) wurde dargetan,

da aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit gestellt werde, könnten die Angaben im rheumatologischen

Gutachten im Sinne der bidisziplinären Gesamtbeurteilung vollumfänglich

übernommen werden (vgl. IV-Akte 273, S. 53).

4.5.6

Mit ergänzender Stellungnahme vom 11. Oktober 2024

(IV-Akte 303) hielt Dr. K____ an seiner gutachterlichen Einschätzung fest. Er

machte insbesondere geltend, trotz der zum Teil aufgetretenen interpersonellen

Konflikte auf Berufsebene sei es der Explorandin insgesamt möglich gewesen,

eine Ausbildung erfolgreich abzuschliessen. Zudem müsse gleichzeitig

festgehalten werden, dass sich auf Objektbeziehungsebene Konstanzen nachweisen liessen,

insbesondere in der Beziehung zur Mutter, der Schwester, sowie zwei bis drei

guten Kolleginnen, und dass während der aktuellen gutachterlichen Untersuchung

keine schwerwiegenden Psychopathologien feststellbar gewesen seien, welche zu

einer negativen Interferenz in der Beziehung zum Untersucher geführt hätten.

Aus den genannten Gründen lasse sich rein klinisch die Diagnose einer

Persönlichkeitsstörung nicht begründen. Die von der Explorandin subjektiv

geklagten Beschwerden seien hingegen als Ausdruck akzentuierter Persönlichkeitszüge

zu würdigen. Diese akzentuierten Persönlichkeitszüge hätten jedoch keinen

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, da es sich gemäss ICD-10 um eine Z-Diagnose

handle. Dass die Explorandin als Jugendliche während der Adoleszenz

Schwierigkeiten in der Beziehung mit der Mutter bekundet habe, könne nicht als

Ausdruck einer Persönlichkeitsstörung gewertet werden. Diese Konflikte seien

als Ausdruck normalpsychologischer Konflikte einer Adoleszenten zu werten. In

diesem Kontext sei auch erwähnt, dass die Explorandin während der

gutachterlichen Untersuchung über einen völlig unauffälligen Tagesablauf

berichtet habe.

4.6

4.6.1

Anlässlich der Beratung vom 4. Juni 2025 erachtete das

Gericht das rheumatologische Gutachten von Dr. J____ für beweiskräftig.

Hingegen bewertete es das psychiatrische Gutachten von Dr. K____ und die

ergänzende Stellungnahme von Dr. K____ vom 11. Oktober 2024 als nicht den

Beweisanforderungen entsprechend. Aufgrund der divergierenden medizinischen

Aktenlage wurde entschieden, ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen

(vgl. die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 3. Juli 2025). Ins Gewicht

fiel dabei namentlich, dass sich das Vorliegen einer (relevanten)

Persönlichkeitsstörung, so wie sie von den behandelnden Ärzten diagnostiziert

wurde und für welche sich bereits aus den frühen (medizinischen) Unterlagen

Hinweise ergaben, gestützt auf die Aktenlage nicht ohne Weiteres verneinen

liess. Auch in Bezug auf die übrigen Diagnosen und Einschätzungen der

Arbeitsfähigkeit bestanden konträre Beurteilungen (vgl. insb. nachstehende

Überlegungen).

4.6.2

So zeigten bereits die Unterlagen des

schulpsychologischen Dienstes (2000-2011; IV-Akte 183), welche keinen Eingang

in das Gutachten von Dr. K____ fanden, evidente Verhaltensauffälligkeiten der

Beschwerdeführerin. Beispielsweise wurde dargetan, die Arbeit mit dem Mädchen

gestalte sich nicht ganz einfach. Es sei zum Teil rechthaberisch,

unselbständig, häufig auch unbelehrbar (Eintrag vom 23. Mai 2000).

4.6.3

Dem Bericht der O____klinik [...] bzw. ihres

Konsiliarpsychiaters Dr. P____ hatte entnommenen werden können, dass bei

der Beschwerdeführerin bereits seit frühester Kindheit multiple, durch das

familiäre Bezugssystem entstandene Belastungsfaktoren bestehen (vgl. IV-Akte 26,

S. 10; Bericht vom 31. Oktober 2011).

4.6.4

Dr. Q____, Fachärztin für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, hatte im Bericht vom 28. Juni 2012 (IV-Akte 38, S. 1-5)

unter anderem als Diagnose angeführt: "Verdacht auf akzentuierte

Persönlichkeitszüge (Z73.1), DD Persönlichkeitsstörung F60". Als weitere

Diagnosen waren von ihr angegeben worden: "Status nach HWS-Distorsion am

10.

Februar 2011 mit persistierendem Cervicobrachialsyndrom rechtsbetont,

Diskushernie C5/C6", "chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren (F45.41), DD: anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)",

"Verdacht auf rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte

Episode (F33.00) im Rahmen der obengenannten Diagnosen".

4.6.5

Dr. F____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hatte

ihrerseits in ihrem Bericht vom 23. Januar 2017 (E. 4.4.; -Akte 130) als

Diagnosen angeführt: "F32.1/F32.2 mittelgradige bis schwere depressive

Episode" und "F60.31 emotional instabile Persönlichkeit, Borderline

Typus". Des Weiteren hatte Dr. F____ dargetan, auf der einen Seite leide

ihre Patientin unter starken Schmerzen, andererseits (und wohl auch in diesem

Zusammenhang) habe sich ihre depressive Symptomatik verstärkt. Des Weiteren war

von Dr. F____ erwähnt worden, die Patientin weise diverse Anzeichen einer

Persönlichkeitsstörung auf.

4.6.6

Die in den R____ (R____) wegen einer im Raum stehenden ADHS

vorgenommene Abklärung (Bericht vom 8. Oktober 2018; IV-Akte 182, S. 1

ff.) hatte das Vorliegen einer ADHS im Erwachsenalter (ICD-10 F90.0) bestätigt

resp. eine solche als sehr wahrscheinlich erachtet. Ausserdem waren im Bericht

der R____ die disziplinarischen und Verhaltensprobleme der Beschwerdeführerin während

der Schulzeit erwähnt worden. Des Weiteren war in Bezug auf die

Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin festgehalten worden, die längste Dauer der Anstellung sei die

Praktikumsstelle gewesen. Bei den Stellen habe es viele Gründe gegeben, das

Arbeitsverhältnis zu beenden (Unaufmerksamkeit, Erschöpfungssymptome,

Zwischenmenschliches, Krankheit, Impulsivität, Angst vor Kontrolle oder vor anderen

Menschen abzuliefern).

4.6.7

Dr. S____ hatte in seinem

hausärztlichen Bericht vom 13. Dezember 2018 (IV-Akte 152) in Bezug auf die insbesondere

von den R____ diagnostizierte ADHS dargetan, unbehandelt führe diese Krankheit,

wie es leider bei der Patientin der Fall gewesen sei, zu einer sozialen

Verkrüppelung und Invalidität. Im Bericht vom 1. März 2019 (IV-Akte

156) war von ihm festgehalten worden, es bestehe eine massive

Konzentrationsunfähigkeit. Die Patientin sei stets auf der Flucht von

Kontakten. Es bestünden massive Aggressionen und Angst.

4.6.8

Dr. G____ hatte schliesslich im hausärztlichen Bericht

vom 24. August 2021 (IV-Akte 187) als Diagnosen festgehalten: (1.) rezidivierende depressive Störung F33.1; (2.)

Somatisierungstörung F45.0; (3.) kombinierte Persönlichkeitsstörung F61; (4.)

ADHS F90.0. Was insbesondere die kombinierte Persönlichkeitsstörung

angehe, so fielen dependente und ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge auf.

[…] Aufgrund oben aufgelisteter Diagnosen zeige die Patientin erhebliche

Einschränkungen der Anpassungsfähigkeit, Flexibilität, Durchhaltefähigkeit,

Selbstbehauptungsfähigkeit, und Kontaktfähigkeit zu Dritten.

4.6.9

Im Bericht des B____spitals

[...], Psychosomatik, vom 28. August 2021 (IV-Akte 202, S. 2 ff.) war als

Diagnose angeführt worden: "F33.1 rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig mittelgradige Episode." […] Aufgrund der Komplexität und

langjährigen Vorgeschichte sei man in der abschliessenden Beurteilung auf der

Grundlage eines Abklärungsgesprächs zurückhaltend. Man gehe von einer starken

psychischen Überlagerung der Schmerzsymptome aus und sehe als führende Diagnose

eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig. Bei der

Schmerzproblematik gehe man von einer stark somatisierten Form der Depression

mit Angst aus. Die psychische Problematik mit von der Patientin berichteten

Verhaltensauffälligkeiten würden auf den Hintergrund einer

Persönlichkeitsbeteiligung hinweisen […]. Damit übereinstimmend war im Bericht

vom 23. November 2021 (IV-Akte 203, S. 2 f.) angegeben worden, im Rahmen des

Abklärungsgespräches habe man der Patientin die Diagnose einer rezidivierenden

depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), begleitet mit

starken Angst- sowie Schmerzsymptomen, vergeben.

4.6.9

Dr. H____, welche die

Beschwerdeführerin (erst) ab April 2021 behandelt hatte (vgl. IV-Akte 181, S.

8), hatte vorerst im Bericht vom 25. August 2021 (IV-Akte 188; IV-Akte 195) als

(einzige) Diagnosen angeführt: ADHS (F90.0) und mittelgradige depressive

Episode (F32.1). Im Bericht der R____ vom 27. Februar 2023 (IV-Akte 247, S. 3)

betreffend den Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 8. zum 9. Januar 2023

waren ebenfalls nur folgende Diagnosen erwähnt worden: Anpassungsstörungen,

einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, undifferenzierte

Somatisierungsstörung, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

remittiert.

4.6.10

In einer E-Mail vom 15. Februar 2023 (IV-Akte 245)

hatte Dr. H____ dann aber ausgeführt, aufgrund der geplanten Gutachterterminen

und aufgrund Re-Traumatisierung – die Patientin habe in der Kindheit und in der

Jugendzeit häusliche Gewalt mit körperlichem Missbrauch erlebt und sei Ende

2022.

von einem Mann körperlich angegriffen, gewürgt worden – subjektiv und

objektiv reizüberflutet. Die Hospitalisation auf der T____ (T____) sei als

Reizabschirmung, Time-Out gedacht gewesen. Die Kollegen auf der T____ hätten

die Patientin als ängstlich, teilweise paranoid erlebt. […] Aufgrund der

Beobachtungen auf der T____ und des weiteren Verlaufes im ambulanten Setting

gehen man diagnostisch nicht nur von ADHS, rezidivierenden depressiven

Störungen, sondern auch von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit

narzisstischen, histrionischen und emotional instabilen Zügen aus. Die

Patientin sei in zwischenmenschlichen Interaktionen subjektiv und objektiv

überfordert, reizüberflutet. Seit Ende 2022 berichte sie über eine ausgeprägte

soziale Phobie und über Panikattacken mit zunehmender Intensität und Frequenz,

vor allem, wenn sie ihre Wohnung verlassen müsse. In ihrer Stellungnahme vom 4. November

2023.

(vgl. IV-Akte 287, S. 2 ff.) hatte Dr. H____ schliesslich erklärend festgehalten,

die histrionischen, narzisstischen, emotional- instabilen Persönlichkeitszüge

hätten erst nach längerer klinischer Beobachtung und durch zahlreiche

Schwierigkeiten in zwischenmenschlichen Interaktionen (auch in der Praxis und

in unserer therapeutischen Beziehung) objektiviert werden können. Die

Beobachtungen von den Kollegen auf der T____ hätten bei der Diagnosestellung

sehr viel geholfen. Vor und nach dem Klinikaustritt hätte mit der zuständigen

Oberärztin, Dr. U____ ein telefonischer Austausch stattgefunden. Sie habe

ebenfalls über massive Schwierigkeiten in zwischenmenschlichen Interaktionen,

extreme Kränkbarkeit, histrionisches Verhalten seitens der Patientin berichtet.

Da auf der T____ keine psychologische Testdiagnostik erfolgt sei, sei die

Diagnose Persönlichkeitsstörung im Austrittbericht nicht aufgelistet worden.

4.7

Namentlich in Anbetracht der plausiblen Ausführungen von Dr. H____ und

auch angesichts der langen Vorgeschichte, insbesondere der seit Jahren

bestehenden aktenkundigen Verhaltensauffälligkeiten der Beschwerdeführerin, der

schulischen Schwierigkeiten und der gescheiterten beruflichen Integration,

vermochte das psychiatrische Gutachten von Dr. K____ das Gericht nicht zu

überzeugen resp. es bestanden deswegen Zweifel an der Richtigkeit der

gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Das Vorliegen einer

relevanten Persönlichkeitsstörung erschien dem Gericht nicht als

ausgeschlossen. Es erachtete deswegen die Einholung eines psychiatrischen

Gerichtsgutachtens als angezeigt. Dabei wurde auch eine gutachterliche

Auseinandersetzung mit den Protokollen aus der Schulzeit (IV-Akte 183) für

nötig empfunden. Ausserdem erachtete das Gericht es als angezeigt, dass dem von

Dr. G____ im Bericht vom 29. September 2022 (IV-Akte 228, S. 2) erwähnten

Schädelhirntrauma, welches die Beschwerdeführerin im Juli 2022 erlitten habe,

nachgegangen wird (Verfügung der Instruktionsrichterin vom 3. Juli 2025). Gemäss

einer E-Mail von V____ (Sozialhilfe Basel-Stadt) vom 7. Mai 2024 (IV-Akte 297)

konnte Dr. H____ wegen persönlicher Bedrohung durch die Beschwerdeführerin

diese nicht mehr weiter behandeln. Das Gericht erachtete es deswegen auch als erforderlich,

dass der Gutachter die Gründe, welche zum Therapieabbruch im Jahr 2024 geführt

haben, im Gerichtsgutachten näher beleuchtet (vgl. die Verfügung der

Instruktionsrichterin vom 3. Juli 2025).

4.8

4.8.1

Prof. Dr. M____, der in der Folge mit der Erstellung des

Gerichtsgutachtens beauftragt worden war, hielt in seinem psychiatrischen Gutachten

vom 25. November 2025 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

fest, die Beschwerdeführerin leide an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung

mit führend ängstlich-vermeidenden und emotional instabilen Anteilen (ICD-10

F61.0). Reaktiv zu dieser Diagnose seien zudem eine rezidivierende depressive

Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4) sowie eine nicht näher bezeichnete

somatoforme Störung (ICD-10 F45.9). Überdies bestehe anamnestisch eine ADHS,

die nicht sicher von der kombinierten Persönlichkeitsstörung abgrenzbar sei (vgl.

S. 44 des Gutachtens).

4.8.2

Zur Begründung führte Prof. Dr. M____ insbesondere an,

die Sicherheit in der Diagnosestellung (Persönlichkeitsstörung) ergebe sich bei

der Explorandin wesentlich dadurch, dass sich aus der frühesten Kindheit heraus

bis heute eine hohe Persistenz von dysfunktionalen und in der Ausprägung

ausgeprägten pathologischen Verhaltensmustern darstelle, die zum einen im

Einklang mit der erhobenen Anamnese stünden, zum anderen im Längsverlauf gut

ärztlich-psychologisch dokumentiert seien (z. B. schulpsychologische Betreuung

zwischen 1999 und 2011 etc.). Trotz des schon früh im Erwachsenenalter

gesehenen Verdachts auf eine Persönlichkeitsproblematik erstaune es, dass über

grössere Zeiträume die diskontinuierliche psychiatrische Therapie seit 2012

lediglich unter der Annahme einer somatoformen Störung/ rezidivierenden

affektiven Störung geführt wurde. Der Referent sehe hier insbesondere auch ein

Defizit in den zwei stattgehabten psychiatrischen Begutachtungen 2015 und 2023.

Diese Gutachten hätten letztlich auf sekundärem Krankheitsgeschehen fokussiert

(somatoforme Symptombildung, ohne differenziert die nach der Katamnese im

Vordergrund stehende Persönlichkeitsstörung zu diskutieren (vgl. S. 36 f. des

Gutachtens; dazu seine weiteren Ausführungen auf S. 51 f.). Zusammenhängen

könnte diese "Fehlsicht" auf die Explorandin partiell mit den langen

Therapiepausen und den häufigen Therapeutenwechseln. Zudem habe die Explorandin

im Rahmen ihrer kaum gefestigten Selbstidentität nachvollziehbar die Diagnose

einer Persönlichkeitsstörung als Stigmatisierung und Erniedrigung erlebt. Nach

Einschätzung des Referenten sei die Sicht auf die Persönlichkeitsstörung auch

erschwert durch die auch in der aktuellen Exploration gut erkennbaren

Ressourcen der Explorandin, die auch in ihren ausgeübten Zeiten beruflicher

Tätigkeit (Lehre/Praktika etc.) durchaus kompetent und in ihren sozialen

Interaktionen episodisch auch weitgehend unauffällig und teamfähig habe agieren

können, dies allerdings nicht in der notwendigen Kontinuität. Bemerkt sei auch,

dass hier auch Zeugnisse über eine hohe Ausdauerfähigkeit und

Konzentrationsfähigkeit vorliegen würden, die der Annahme einer klinisch

dominierenden ADHS-Problematik widersprechen würden. Gerade aber auch die

aktuell eingeholte Fremdanamnese der zuletzt (bis Ende 2023/Anfang 2024)

behandelnden Psychiaterin Dr. H____ zeige deutlich, dass die Z-Diagnose von

akzentuierten Persönlichkeitszügen nicht haltbar sei, sondern vielmehr eine

schwergradige Persönlichkeitsstörung vorliege mit einem ausgeprägt emotional

instabilen Verhalten bis hin zu einem bedrohlich-aggressiven Verhalten und

psychosenahen Wahrnehmungsverzerrungen (vgl. S. 37 des Gutachtens). In Bezug

auf die Therapie resp. den Therapieabbruch bei Dr. H____ führte Prof. Dr. M____

aus, die Explorandin habe Nähe gesucht, sich dann aber wiederum in einen

Widerstand begeben. Die Möglichkeit, die Therapeutin notfalls über Handy zu

kontaktieren, habe die Explorandin überstrapaziert in Situationen, die nicht

notfallmässig gewesen seien. Letztlich habe das Verhalten der Explorandin zu

einem Praxisausschluss geführt, nachdem die Explorandin zunehmend drohend

aufgetreten sei und der Ärztin den Tod gewünscht habe. Sie habe in Rücksprache

mit der Kriseninterventionsstation, als auch aufgrund von eigenen Erfahrungen

den Eindruck, dass auch ein paranoides Erleben vorliege (vgl. S. 23 f. des

Gutachtens).

4.8.3

Die langjährig dominierende Diagnose der somatoformen

Störung (als führende Diagnose) sei retrospektiv kaum nachzuvollziehen. Möglicherweise

hätten hier den Behandlern (und Gutachtern) auch Informationen nicht vorgelegen,

die jetzt gesamthaft gutachterlich ein doch klares Bild ergeben würden (vgl. S.

37.

des Gutachtens). Warum die zuletzt behandelnde Psychiaterin Dr. H____ erst

so spät, nach der Begutachtung 2023, "offiziell" die Diagnose einer

kombinierten Persönlichkeitsstörung gestellt habe, habe der Referent zunächst

nicht nachvollziehen können. In der telefonischen Rücksprache mit der

Psychiaterin vom 14. Oktober 2025 habe dies jedoch geklärt werden können.

Die Explorandin sei zunächst assistenzärztlich betreut worden von einer

offensichtlich sehr "mitschwingenden", empathischen Kollegin, sodass

es zunächst zu keinen Konflikten gekommen sei. Bei Übernahme durch die

Fachärztin selbst seien dann aber rasch erhebliche Konflikte aufgetreten bis

hin zu konkreten Bedrohungen und paranoid anmutenden Einschätzungen der

Explorandin. Sehr deutlich werde hier auch die hohe Ambivalenz und emotionale

Instabilität der Explorandin, als die Therapeutin versucht habe, das Verhalten

der Explorandin zu spiegeln und damit einen therapeutischen Effekt zu erzielen

(vgl. S. 52 des Gutachtens).

4.8.4

Zur weiteren Verdeutlichung legte Prof. Dr. M____ dar, der

Ausbildungsverlauf nach Schulabschluss, beginnend mit Vorlehren bis hin zu den

durch die Invalidenversicherung unterstützten Tätigkeiten im Rahmen der

Ausbildung zur Büroassistentin (Abschluss EBA 2014) sei charakterisiert durch

zahlreiche, in den Unterlagen dokumentierte Konflikte/ Verwerfungen und

Abbrüche in den damaligen Anstellungsverhältnissen. Psychiatrisch zeige sich

somit deutlich, dass die mit der Persönlichkeitsstörung zusammenhängenden Funktionsdefizite

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit schlüssig gegeben seien. So lasse sich

der vorliegende Verlauf (auch unter Berücksichtigung der

frühkindlichen/kindlich-jugendlichen Entwicklung) plausibel und konsistent

erklären, zumal sich die Defizite in gleicher Weise im privaten, als auch im

beruflichen Bereich darstellten (vgl. S. 37 f. des Gutachtens). Wie nach ICD-10

Kriterien gefordert, weise die Explorandin charakteristische und dauerhafte

innere Erfahrungs- und Verhaltensmuster auf, welche insgesamt von erwarteten

und akzeptierten Normen deutlich abweichen würden. In der Regel erfolgten diese

Abweichungen unter Belastung/Stress. Betroffen seien dabei die Kognitionen mit

den angesprochenen verzerrten Wahrnehmungen von Geschehnissen in der Umgebung,

die oftmals fälschlicherweise als gegen die Explorandin gerichtet und als

aversiv erlebt würden. Es ergäben sich dabei auch belastbare Hinweise, dass es

zu paranoiden/ psychosenahen Wahrnehmungen komme, die nochmals den

Schweregrad der Störung zeigen würden. Die Defizite zeigten sich aber auch in

einer zum Teil unangemessen erscheinenden Affektivität mit impulshaften

Verhaltensweisen (insbesondere, wenn sich die Explorandin ungerecht behandelt sehe).

Hierdurch sei allgemein auch im privaten Bereich die zwischenmenschliche

Beziehungsgestaltung gestört. Entsprechend habe die Explorandin Mühe, längere

partnerschaftliche Beziehungen einzugehen. Dies schliesse bei der Explorandin

nicht die immer wieder sichtbar werdenden, aber unter Belastung nicht stabilen

sozialen Kompetenzen aus. Den Kriterien von ICD-10 entsprechend bestehe auch

unzweifelhaft ein hoher persönlicher Leidensdruck, als auch die Abweichung so

ausgeprägt sei, dass das daraus resultierende Verhalten in vielen persönlichen

und sozialen Situationen unflexibel, unangepasst und unzweckmässig erscheine.

Hinweise, dass die psychische Störung der Explorandin durch eine andere

gesundheitliche Störung zu erklären sei, fehlten. Namentlich fehlten Hinweise,

dass sie drogeninduziert oder hirnorganisch sei (vgl. S. 39 f. des

Gutachtens).

4.8.5

Was die Art der Persönlichkeitsstörung

angehe, so liessen sich

insbesondere ängstlich vermeidende Anteile und auch emotional instabile Anteile

ausmachen. Bezüglich der ängstlich-vermeidenden Anteile lasse sich biografisch

erkennen, dass die Explorandin unter Belastung immer wieder zum Rückzug neige,

sich aus sozialen Bezügen (ausserhalb der Kernfamilie) zurückziehe und gezielt

Expositionen vermeide, durch die sie sich gefährdet erlebe. Deutlich werde dies

auch in den letzten zehn Jahren, in denen die Explorandin die Tagesgestaltung

danach ausgerichtet habe, was ihr vermeintlich guttue (Schonungsverhalten).

Bezüglich der emotional instabilen Anteile (Borderline-Typus) seien die

anhaltenden Gefühle von Lehre erwähnt, in denen die Explorandin zum Teil auch

fachärztlich als nahezu parathym eingeschätzt worden sei. Genannt seien auch

die übertriebenen Bemühungen, trotz der schädlichen Wirkung bei Ambivalenz in

der Kernfamilie zu verbleiben ("Mutter ist das Wichtigste"). Aus

Sicht des Referenten bestehe jedoch nach dem aktuellen Kenntnisstand kein

Vollbild einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung. So werde die

Explorandin immer wieder auch in der Biografie zumindest zeitweise als

teamfähig erlebt, sei durchaus in der Lage, auch neue soziale Bezüge/Kontakte

herzustellen, was aber in den letzten Jahren praktisch nicht mehr umgesetzt

wird. So lasse sich gesamthaft die Diagnose einer kombinierten

Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) stellen (vgl. S. 40 f. es Gutachtens).

4.8.6

Da die Persönlichkeitsstörung deutlich führend sei und

weitgehend die fluktuierenden ADHS-Symptome erklären könnten (auch die

Lernschwierigkeiten/Konzentrationsstörungen in der Kindheit könnten dem

zugeordnet werden), sei aktuell nicht die Diagnose eines ADHS gestellt worden (vgl.

S. 41 des Gutachtens). In Gesamtsicht lasse sich die Diagnose einer

rezidivierenden depressiven Störung, aktuell remittiert stellen, die ICD­10

Kriterien seien mit den oben beschriebenen Symptomkonstellationen zumindest im Sinne

von mittelgradig-depressiven Episoden in der Vergangenheit erfüllt (ICD-10

F33.4). Trotz des gut erkennbaren Leidensdruckes der Explorandin könne aktuell

bei weitgehender Entlastung der Explorandin und ausgeprägtem Rückzug nicht mit

ausreichender Sicherheit eine depressive Episode festgestellt werden (vgl. S.

42.

f. des Gutachtens). Der Referent sehe die somatoforme Störung wesentlich

psychodynamisch als ein unbewusst gewähltes Mittel, um sich den mit der

Persönlichkeitsproblematik bedingten Leidensdruck auf Abstand zu halten, wobei

es zu einem primären und auch sekundären Krankheitsgewinn komme. Formal könne

die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung gestellt werden, wobei nicht

alle Kriterien erfüllt seien. So sei aktuell eine grosse Dynamik, die

somatischen Symptome abzuklären oder entsprechende Therapien zu initiieren,

nicht zu erkennen. Für den Referenten sei auch unklar, ob die somatoforme

Symptomatik nicht entaktualisiert sei in dem jetzigen, weniger Ansprüche

stellenden Lebensumfeld der Explorandin. Entsprechend sehe der Referent am

ehesten die Diagnose einer nicht näher bezeichneten somatoformen Störung,

ICD-10 F45.9 (vgl. S. 43 des Gutachtens).

4.8.7

Was die Arbeitsfähigkeit angehe, müsse die Explorandin

aktuell als auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig eingeschätzt werden.

Zu schwer seien die persönlichkeitsbedingten Defizite trotz der beschriebenen

Ressourcen. Die Dokumentation und die aktuell erhobenen Befunde zeigten, dass

die Explorandin eine hochgradige emotionale Instabilität aufweise und in

Belastungssituationen niederschwellig überschiessend dysfunktional reagiere,

was so auf dem freien Arbeitsmarkt Kollegen oder Vorgesetzten nicht zuzumuten sei.

Dies habe sich auch in der aktuellen Exploration abgezeichnet, wobei es aber

zumindest zu keiner erheblichen Eskalation gekommen sei. Dabei könne

festgestellt werden, dass dieses Verhalten krankheitsimmanent sei und einer

persönlichkeitsbedingt verzerrten Wahrnehmung der Umgebung in

Belastungssituationen entspreche, bis hin zu psychosenahen Wahrnehmungen, die

mehrfach auch fachärztlich gesehen worden seien (leider nicht explizit

dokumentiert, fremdanamnestisch-ärztlich aber zu validieren). Wie in dem

Fachgutachten eingehend dargestellt, seien diese Verhaltensweisen bereits in

der Kindheit/Jugend angelegt (vgl. S. 56 des Gutachtens). Die Verhaltensmuster seien

nicht neu, aber durch den Strukturverlust der Exploranden in den letzten zehn

Jahren und deren soziale Isolation mit weitgehend fehlenden Expositionen

verstärkt worden. Deutlich zeige sich das in den auch jetzt fremdanamnestisch

erhobenen Angaben der zuletzt behandelnden Psychiaterin, welche auch auf

paranoide, psychosenahe Anteile in der Reaktionsbildung hinweisen würden. Der

Referent gehe davon aus, dass die vollständige Arbeitsunfähigkeit sehr

wahrscheinlich rasch durch die Entwicklung nach 2015 (letzte Arbeitsstruktur)

hergestellt worden sei, als auch eine Arbeitsfähigkeit in der auf dem

Arbeitsmarkt notwendigen Kontinuität möglicherweise noch nie bei der

Explorandin bestanden habe. Die genaue Einschätzung sei durch die fehlenden

Expositionen der letzten Jahre eingeschränkt möglich (vgl. S. 57 des

Gutachtens).

4.9

4.9.1

Auf dieses Gerichtsgutachten von Prof. Dr. M____ vom 25.

November 2025 kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an

beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. diesbezüglich Erwägung 4.2.2. hiervor).

Insbesondere erscheint das Gutachten für die vorliegenden Belange umfassend.

Der Gutachter hat sich nicht nur ausführlich mit den relevanten Vorakten (namentlich

dem Vorgutachten von Dr. K____ [vgl. insb. S. 51 f. des Gutachtens]) auseinandergesetzt.

Vielmehr flossen auch die Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. S. 6 ff. des

Gutachtens) und die sich ins Gesamtbild einfügende telefonische Auskunft von

Dr. H____ (vgl. S. 23 f. des Gutachtens) korrekt in die Beurteilung von Prof.

Dr. M____ ein (vgl. insb. S. 20 ff. des Gutachtens). Der Gutachter hat seine

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit resp. die von ihm angenommene vollständige Arbeitsunfähigkeit

der Beschwerdeführerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in nachvollziehbarer

Art und Weise – eben gestützt auf die erhobenen Befunde (vgl. S. 20 ff. des

Gutachtens) und die schlüssig hergeleiteten Diagnosen (vgl. S. 38 ff. des

Gutachtens) – fundiert begründet (vgl. insb. S. 56 des Gutachtens). Die vom RAD

mit Stellungnahme vom 19. Dezember 2025 (IV-Akte 312) am Gerichtsgutachten

geübte Kritik erscheint unberechtigt. Damit kann auch nicht auf die darauf

fussenden Einwände der Beschwerdegegnerin (Stellungnahme vom 9. Januar 2026)

abgestellt werden (vgl. dazu im Einzelnen nachstehende Überlegungen).

4.9.2

Dr. W____ (RAD) führte in seiner Stellungnahme vom

19.

Dezember 2025 (IV-Akte 312) an, in Kenntnis der anamnestischen

Ausführungen wäre aus Sicht des RAD eine valide Abklärung einer möglichen

anhaltenden THC-Problematik dringend angezeigt gewesen. Es seien in der

Begutachtung auch klinische Sachverhalte zu Tage getreten, welche ihrerseits

auch richtungsweisend für eine mögliche anhaltende THC-Problematik sein

könnten. Eine detaillierte gutachterliche Auseinandersetzung mit dem möglichen

Sachverhalt, ob hier nicht eine primäre Suchterkrankung vorliegt, welche in der

Folge dann auch Auswirkung auf die Persönlichkeitsstruktur der Versicherten ausgeübt

haben könnte, sei aus Sicht des RAD nicht zu erkennen (vgl. S. 2 der

Stellungnahme).

4.9.3

Was nunmehr den Cannabiskonsum der Beschwerdeführerin

angeht, so ist ein solcher tatsächlich aktenkundig. Allerdings scheint er

höchstens (noch) sporadisch stattzufinden. Im Bericht der R____ vom 25. Januar

2012.

(IV-Akte 30, S. 3 ff.) war als Diagnose unter anderem noch festgehalten

worden: "Störungen durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch (F12.1)".

Die Patientin nehme Cannabis jeden Abend zur Entspannung und zum Einschlafen (vgl.

S. 1 f.). Dr. E____ legte dann in seinem Gutachten vom 13. Juni 2015

(IV-Akte 113) dar, die Explorandin rauche nicht mehr. Cannabis konsumiere sie

auch nicht mehr. Sie trinke keinen Alkohol und konsumiere keine anderen Drogen

(vgl. S. 15 f. des Gutachtens). Im Bericht der R____ vom 8. Oktober 2018

(IV-Akte 182, S. 1 ff.) wurde wieder als Aussage der Beschwerdeführerin

festgehalten, momentan rauche sie ein Pack Zigaretten pro Tag und kiffe seit

ca. zwei Jahren abends, um einzuschlafen. Sie habe früher schon phasenweise

gekifft (nach dem Suizid ihres Onkels, als sie 14-jährig gewesen sei). Ab dem 17.

Altersjahr habe sie immer mehr mit Freunden konsumiert, bis sie dann allein

konsumiert habe, um runterzukommen (vgl. S. 3 des Berichtes). Im Bericht der R____

vom 27. Februar 2023 (IV-Akte 247, S. 3 ff.) war betreffend Noxen angeführt

worden: "Tabak, gelegentlich THC, kein Alkohol, keine Drogen" (vgl. S.

2.

des Berichtes). Dr. K____ führte in seinem Gutachten vom 28. Juli 2023

(IV-Akte 273, S. 19-49) an, etwa zweieinhalb Wochen nach der

psychiatrischen Untersuchung sei noch ein Urindrogenscreening angeordnet

worden. Sämtliche untersuchten Substanzen hätten dabei einen negativen Wert

gezeigt. Die Explorandin habe indes in diesem Kontext berichtet, entgegen ihren

Angaben während der Untersuchung vom 20. Juli 2023, dass sie zeitweise

Cannabis konsumiere. Im Urindrogenscreening zeige sich jedoch ebenfalls ein

negativer Wert bezüglich Cannabis. Trotzdem müsse davon ausgegangen werden,

dass die zeitweise auftretenden Erschöpfungsgefühle und die Müdigkeit zumindest

zum Teil in einen ursächlichen Zusammenhang mit dem gelegentlichen

Cannabiskonsum gebracht werden müssten (IV-Akte 273, S. 24 f.). Allerdings führte

auch Dr. K____ den zeitweisen Cannabiskonsum in der Liste der Diagnosen ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (vgl. S. 23 des Gutachtens; IV-Akte

273, S. 41). Dr. H____ führte in der Stellungnahme vom 4. November 2023

(vgl. IV-Akte 287, S. 2 ff.) an, sie habe die Patientin zum gutachterlich geschilderten

Cannabiskonsum am 2. November 2023 aktiv befragt, weil diese Information neu

gewesen sei und in der Therapie noch nie Konsumverhalten (ausser Nikotinkonsum)

seitens Patientin angegeben worden sei. Die Patientin habe gesagt, sie

konsumiere ca. 2-3 mal pro Jahr Cannabis. Bis jetzt habe sie eine beruhigende

Wirkung durch Cannabis gespürt. Vor allem aus Kostengründen verzichte sie auf

Cannabiskonsum und es mache sie sehr traurig, dass ein Teil ihrer

Erschöpfungsgefühle im Gutachten mit dem Cannabiskonsum in Zusammenhang

gebracht würden (vgl. S. 3 f. der Stellungnahme). Prof. Dr. M____ führte schliesslich

in Bezug auf allfällige Noxen an, in der Vergangenheit habe einmal episodisch

ein erheblicher Cannabisgebrauch bestanden, jetzt schon längere Zeit nicht mehr.

Es liege ein wechselnder Nikotinkonsum vor, bis hin zu einem Päckchen am Tag. Punktuell

werde von der Explorandin CBD eingenommen, ohne einen eintretenden positiven

Effekt. Alkohol und illegale Drogen würden nicht konsumiert. Früher habe ein

erhöhter Kaffeekonsum bestanden (vgl. S. 14 des Gutachtens). Prof. Dr. M____

mass dem "sporadischen" Konsum keine Bedeutung in Bezug auf die

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei (vgl. implizit die Diagnoseliste;

S. 44 des Gutachtens).

4.9.4

Prof. Dr. M____ erwartete denn auch keine neuen

relevanten Aspekte durch eine Blutuntersuchung. Er machte diesbezüglich

geltend, es sei kein Labor erfolgt, da die Explorandin sich hierzu nicht in der

Lage gesehen habe und Ängste geäussert habe. Die Bitte um eine

Laboruntersuchung sei dann an den Hausarzt weitergeleitet worden. Aus der Sicht

des Referenten bestünden jedoch keine Hinweise, dass sich durch die

Blutuntersuchung gutachterlich neue Aspekte ergeben könnten (vgl. S. 23 des

Gutachtens). Dies erscheint schlüssig, nicht nur angesichts des plausiblen nur

sporadischen Konsums, sondern auch angesichts der Tatsache, dass das Vorliegen

der Persönlichkeitsstörung absolut zentral ist und es für diese Diagnose

bereits im Kindesalter (während der Schulzeit), vor dem Beginn des Substanzkonsums,

deutliche Hinweise gegeben hat. Ergänzend ist anzuführen, dass der THC-Konsum

in früheren Gutachten (insbesondere demjenigen von Dr. K____) kein Thema war. Weshalb

Prof. Dr. M____ – entgegen den Vorgutachtern – eine Persönlichkeitsstörung

diagnostiziert hat, wurde von ihm einlässlich und nachvollziehbar begründet. Es

kann auf die obigen Ausführungen verweisen werden. Nicht nachvollziehbar

erscheint der Einwand der Beschwerdegegnerin, man habe es bei der Beurteilung

von Prof. Dr. M____ de facto mit einem dritten psychiatrischen Gutachten zu tun

(vgl. insb. S. 2 der Stellungnahme vom 9. Januar 2026). Es war gerade die

Aufgabe des Gutachters, sich mit den Vorgutachten auseinanderzusetzen. Dies hat

er substanziiert getan und ist schlussendlich zu einer anderen Meinung

gekommen, die er – wie mehrfach dargetan wurde – absolut schlüssig begründet

hat.

4.10

Gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. M____ ist daher davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit aufgrund der

diagnostizierten Persönlichkeitsstörung 100 % arbeitsunfähig geworden ist. Der Gutachter

geht diesbezüglich davon aus, dass die vollständige Arbeitsunfähigkeit sehr

wahrscheinlich rasch durch die Entwicklung nach 2015 (letzte Arbeitsstruktur)

hergestellt worden ist. Eine genaue Einschätzung sei durch die fehlenden

Expositionen der letzten Jahre eingeschränkt möglich (vgl. S. 57 des

Gutachtens). Diese Einschätzung erscheint schlüssig und lässt sich mit den

vorliegenden Akten in Einklang bringen. So hatte unter anderem bereits Dr. F____

mit Bericht vom 23. Januar 2017 (IV-Akte 130) auf das Vorliegen einer

Verschlechterung hingewiesen.

4.11

Damit hat die Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2021 (Ablauf der

halbjährigen Frist nach erfolgter Neuanmeldung) Anspruch auf eine ganze Rente

der Invalidenversicherung. Folglich hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung

vom 15. November 2024 gestützt auf die vorliegenden Akten zu Unrecht einen

Rentenanspruch abgelehnt.

4.12

Abschliessend ist noch zu bemerken, dass es sinnvoll erscheint, wenn

die Beschwerdeführerin – ungeachtet der sehr vorsichtigen Prognose des

Gutachters (vgl. dazu insb. S. 55 des Gutachtens) – wieder eine psychiatrische

Behandlung aufnehmen würde. Damit könnte sie eventuell mittelfristig in einer

geschützten Tätigkeit weiterbegleitet werden (vgl. ebenfalls S. 55 des

Gutachtens), was für sie wohl generell förderlich sein dürfte. Möglicherweise

ebnet sich dadurch auch der Weg für eine spätere Eingliederung.

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit

gutzuheissen und die Verfügung vom 15. November 2024 aufzuheben. Die

Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember

2021.

eine ganze Rente auszurichten.

5.2

Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor dem

kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Bewilligung oder

Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die

Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand

und unabhängig vom

Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei Fällen

wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand

entstanden ist, setzt das Sozialversicherungsgericht die Verfahrenskosten in

Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf

Fr. 800.-- fest. Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR

172.021) werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei

auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin unterliegende Partei, weshalb

die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen sind.

Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin auch die Kosten für das

Gerichtsgutachten in der Höhe von Fr. 9'047.50 (inklusive Mehrwertsteuer; vgl.

TP-Rechnung vom 31. Dezember 2025) zu tragen, da eine vollständige

Kostenüberwälzung auf der Grundlage von Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG immer

dann möglich ist, wenn die IV-Stelle eine unzulängliche oder lückenhafte

Untersuchung durchgeführt hat und das Gerichtsgutachten dazu dient, die in der

Untersuchungsphase durch die Verwaltung begangenen Unterlassungen zu beheben

(vgl. Erik Furrer, Rechtliche und

praktische Aspekte auf dem Weg zum Gerichtsgutachten in der

Invalidenversicherung, SZS 1/2019, S. 14). Bei den Kosten von

Gerichtsgutachten handelt es sich um Gerichtskosten (BGE 143 V 269, 281

E. 6.2.3.1). Da keine bundesrechtlichen Vorgaben bestehen, an welche

Stellen die Gerichte polydisziplinäre Gutachten zu vergeben haben, sind die

kantonalen Versicherungsgerichte auch nicht an der vom BSV mit den MEDAS

vereinbarten Tarif gebunden. Dieser dient immerhin als "Richtschnur",

an der sich die Beteiligten zu orientieren haben, wobei es zu berücksichtigen

gilt, dass eine dem Fall angepasste Lösung zulässig ist (BGE 143 V 269, 284 E.

7.3). Angesichts der komplexen Fragestellungen und der umfangreichen Akten, die

einlässlich haben verarbeitet werden müssen, erscheinen im vorliegenden Fall die

Anzahl verrechneter Stunden (vgl. Eingabe vom 7. November 2025) und daher auch

die – bei zu bewilligender Erhöhung des Kostendaches (vgl. Antrag der

Gutachterstelle vom 28. Oktober 2025 und vom 7. November 2025 resp. Schreiben

der Instruktionsrichterin vom 17. November 2025) – in Rechnung gestellten Gutachtenskosten

in der Höhe von insgesamt Fr. 9'047.50 (inklusive Mehrwertsteuer) angemessen. Auch

hat die Beschwerdegegnerin nicht gegen die beantragte Erhöhung opponiert.

5.3

Die während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens durch Dominique

Flach, Advokatin, vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG

Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten, dessen Höhe vom Gericht festzusetzen

ist. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der

Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in

durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer

Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren

Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht des zusätzlichen Aufwandes

(insbesondere anwaltliche Bemühungen im Zusammenhang mit der Einholung des

Gerichtsgutachtens) von einer überdurchschnittlich aufwändigen Angelegenheit

auszugehen. Es lässt sich daher eine erhöhte Parteientschädigung von insgesamt

Fr. 4'250.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 344.25 (8.1 %)

rechtfertigen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung vom 15. Dezember 2024 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2021 eine ganze

Invalidenrente auszurichten.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Des Weiteren hat

die Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten von Fr. 9'047.50 zu übernehmen.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'250.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 344.25.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic. iur.

S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: