IV.2024.112
IVG
19. März 2026Deutsch48 min
Mai 2011 [IV-Akte 5.41]). Die wegen HWS-Beschwerden erfolgte medizinische Abklärung
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
Vom 19. März 2026
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. W. Rühl und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dominique Flach, Flach
Advokatur GmbH, Steinengraben 55, 4051 Basel
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2024.112
Verfügung vom 15. November 2024
Rente
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1987, begann im
August 2006 eine Ausbildung zur Dentalassistentin. Das Arbeitsverhältnis wurde
jedoch wegen "teaminternen Schwierigkeiten" im gegenseitigen
Einvernehmen per Ende Juli 2007 aufgelöst (vgl. IV-Akte 162, S. 12). Ab April
2008 bis Februar 2009 absolvierte sie ein Praktikum an einer heilpädagogischen
Schule (vgl. IV-Akte 162, S. 8). Im August 2010 begann die
Beschwerdeführerin eine Lehre als Büroassistentin im B____spital [...] (vgl.
den Lehrvertrag; IV-Akte 3). Im Februar 2011 wurde sie beim Sportunterricht von
einem Ball "hart am Kopf getroffen" (vgl. die Unfallmeldung vom März
2011 [IV-Akte 5.43]; siehe auch die Schilderungen der Beschwerdeführerin vom
Mai 2011 [IV-Akte 5.41]). Die wegen HWS-Beschwerden erfolgte medizinische Abklärung
brachte eine Diskushernie C5/6 zum Vorschein (vgl. u.a. die
röntgendiagnostischen Abklärungen; IV-Akte 5.38, IV-Akte 5.17 und IV-Akte 5.18).
b) Im September 2011 meldete sich die Beschwerdeführerin wegen
Beschwerden an der HWS (Diskushernie) und sich daraus ergebender
Arbeitsunfähigkeit erstmals bei der IV-Stelle Basel-Stadt zum Leistungsbezug an
(vgl. IV-Akte 1). Die begonnene Lehre als Büroassistentin im B____spital [...] vermochte
sie nicht zu beenden. Der Lehrvertrag wurde schliesslich wegen der
gesundheitsbedingten Absenzen durch den Betrieb per Ende Juli 2012 aufgelöst (vgl.
IV-Akte 162, S. 3 ff.). Mit Unterstützung der IV-Stelle war die Beschwerdeführerin
allerdings dazu in der Lage, eine Ausbildung zur Büroassistentin an der C____ zu
absolvieren (vgl. insb. das Zeugnis vom 4. Juli 2014 [IV-Akte 90, S. 2]
und das Berufsattest [IV-Akte 126]). Dies führte zum Abschluss der beruflichen
Massnahmen durch die IV-Stelle (vgl. die Mitteilung vom 7. Oktober 2014;
IV-Akte 97). Die IV-Stelle liess die Beschwerdeführerin – zwecks Prüfung eines
Anspruches auf weitere Leistungen – bidisziplinär
(rheumatologisch-psychiatrisch) durch Dr. D____ und Dr. E____ begutachten
(Gutachten vom 13. Juni 2015; IV-Akte 113). Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 120) lehnte sie mit Verfügung vom 23. Mai 2016
– gestützt auf einen IV-Grad von 20 % – einen Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin ab (vgl. IV-Akte 122).
c) Im Oktober 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin
erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 123). Die
IV-Stelle forderte die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. insb.
den Bericht von Dr. F____ vom 23. Januar 2017; IV-Akte 130). Daraufhin
wurde das Leistungsbegehren mangels einer zwischenzeitlich eingetretenen
relevanten Veränderung des Gesundheitszustands abgewiesen (vgl. den Vorbescheid
vom 9. März 2017 [IV-Akte 133] resp. die Verfügung vom 10. Mai 2017 [IV-Akte
138]).
d) Mit Schreiben vom 13. Juni 2018 wandte sich die
Beschwerdeführerin an die IV-Stelle und ersuchte um Unterstützung bei der Suche
nach einem geschützten Arbeitsplatz (vgl. IV-Akte 140). Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 168) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom
7. Januar 2020 jedoch einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Eingliederungsmassnahmen und auf eine Rente ab (IV-Akte 180); zur Begründung
wurde angeführt, die Beschwerdeführerin sei wiederholt den Gesprächsterminen im
Rahmen der Frühintervention unentschuldigt ferngeblieben (vgl. dazu insb. den Abschlussbericht
FI; IV-Akte 167).
e) Im Juni 2021 meldete sich die Beschwerdeführerin abermals
bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 181). Diese tätigte wiederum
diverse Abklärungen. Namentlich wurden die behandelnden Ärzte zur
Berichterstattung aufgefordert (vgl. insb. den Bericht von Dr. G____ vom 24.
August 2021 [IV-Akte 187], den Bericht von Dr. H____ vom 25. August 2021 [IV-Akte
188], die Berichte des B____spital [...], Psychosomatik, vom 28. August 2021 und
vom 23. November 2021 [IV-Akte 202 und IV-Akte 203, S. 2 f.] und den Verlaufsbericht
von Dr. I____ vom 6. Januar 2022 [IV-Akte 209]). Nach Durchführung eines
Erstgesprächs im Rahmen der Frühintervention (Protokoll vom 8. November 2021
[IV-Akte 2021] teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
21. Januar 2022 mit, aufgrund ihres Gesundheitszustands seien keine
Eingliederungsmassnahmen möglich (vgl. IV-Akte 210).
f) In der Folge liess die IV-Stelle die
Beschwerdeführerin bidisziplinär (rheumatologisch-psychiatrisch) begutachten
(vgl. das Gutachten von Dr. J____ vom 14. August 2023 [IV-Akte 273, S. 1-18]
das Gutachten Dr. K____ vom 28. Juli 2023 [IV-Akte 273, S. 19-49] und die
Gesamtbeurteilung vom 15. August 2023 [IV-Akte 273, S. 51 ff.]). Nach Einholung
der Einschätzung des RAD (vgl. IV-Akte 275) stellte die IV-Stelle der
Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 6. September 2023 erneut eine
Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (vgl. IV-Akte 276). Damit zeigte
sich die Beschwerdeführerin nicht einverstanden (vgl. IV-Akten 280 und 283). Am
4. November 2023 äusserte sich auch Dr. H____ zum psychiatrischen Teilgutachten
von Dr. K____ (vgl. IV-Akte 287, S. 2 ff.). Die IV-Stelle holte in der Folge
beim RAD die Stellungnahme vom 18. Januar 2024 ein (vgl. IV-Akten 289 und 290).
Am 11. Oktober 2024 äusserte sich Dr. K____ auf Anfrage nochmals (vgl. IV-Akte
303). Daraufhin erliess die IV-Stelle am 15. November 2024 eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 307).
Erwägungen
II.
a) Am 16. Dezember 2024 hat die Beschwerdeführerin,
vertreten durch Dominique Flach, Advokatin, Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellt folgende
Rechtsbegehren:
1.
Es sei die
Verfügung der IV-Stelle vom 15. November 2024 aufzuheben und es seien ihr die
gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.
2.
Es sei ihr die
unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten als unentgeltlicher
Rechtsbeiständin zu gewähren.
3.
Unter
o/e-Kostenfolge.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Instruktionsverfügung vom 22. Januar 2025 wird
der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche
Vertretung durch Dominique Flach, Advokatin, bewilligt.
d) Gemäss telefonischer Rückfrage vom 26. März 2025
verzichtet die Beschwerdeführerin auf eine Replik (vgl. die Instruktionsverfügung
vom 30. April 2025).
III.
a) Am 4. Juni 2025 findet eine erste Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Anlässlich dieser wird
beschlossen, den Fall auszustellen und ein psychiatrisches Gerichtsgutachten bei
der L____ einzuholen (vgl. die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 3. Juli
2025).
b) Die Beschwerdegegnerin teilt mit Stellungnahme vom 9. Juli
2025.
mit, dass ihrer Meinung nach die Voraussetzungen für ein psychiatrisches
Gerichtsgutachten nicht erfüllt seien und ersucht das Gericht um Information
über die veranschlagten Kosten für das Gerichtsgutachten.
c) Ungeachtet des Einwandes der
Beschwerdegegnerin wird die L____ mit der psychiatrischen Begutachtung
der Beschwerdeführerin beauftragt (Verfügung der Instruktionsrichterin vom 6.
August 2025).
d) Mit Eingabe vom 18. August 2025 teilt die L____ mit,
dass der Auftrag angenommen und die versicherungsmedizinische Fallführung von
Prof. Dr. M____, FMH für Neurologie, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
übernommen werde. Die Kosten würden sich auf ca. Fr. 6'930.-- zuzüglich
allfälliger Diagnostikkosten/Dolmetscherkosten belaufen.
e) Das psychiatrische Explorationsgespräch bei Prof. Dr. M____
findet am 23. September 2025 statt.
f) Am 28. Oktober 2025 ersucht die L____ aufgrund von
Mehraufwand wegen der Fremdanamnese sowie der Bearbeitung zusätzlicher Akten um
eine Erhöhung des Kostendachs um Fr. 2'117.50. Mit Eingabe vom 7. November 2025
reicht die L____ eine Aufstellung der Stunden für das Gutachten ein.
g) Prof. Dr. M____ erstattet am 25. November 2025 das in
Auftrag gegebene psychiatrische Gerichtsgutachten.
h) Die Beschwerdeführerin teilt mit Eingabe vom 5. Januar
2026.
mit, dass das Gerichtsgutachten nachvollziehbar und schlüssig sei, weshalb
der Entscheid darauf abgestützt werden könne.
i) Die Beschwerdegegnerin nimmt ihrerseits am 9. Januar
2026.
Stellung zum psychiatrischen Gerichtsgutachten. Sie beantragt die
Abweisung der Beschwerde und stellt sich auf den Standpunkt, dass das Gutachten
von Dr. K____ lege artis erstellt und bezüglich der in Frage stehenden Befunde
vollständig sei. Nicht abgestellt werden könne auf das Gutachten von Prof. Dr. M____,
der weder eine gesundheitliche Verschlechterung festgestellt noch seine zu den
Vorgutachtern divergierende Einschätzung plausibel begründet habe und dessen
Beurteilung die seit der Jugend relevante Suchtproblematik vollständig
ausklammere, mithin unvollständig sei.
j) Auf telefonische Nachfrage des Gerichts hin reicht
die Beschwerdegegnerin den Bericht des RAD vom 19. Dezember 2026 nach (vgl. Schreiben
der Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2026).
IV.
Am 19. März 2026 wird die Sache erneut durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, das von Dr. K____
erstellte psychiatrische Gutachten sei nicht beweiskräftig
(vgl. insb.
die Beschwerde).
Es sei auf das von Prof. Dr. M____ erstellte
Gerichtsgutachten abzustellen, welches den Beweisanforderungen entspreche (vgl.
insb. die Stellungnahme vom 5. Januar 2026).
2.2
Die Beschwerdegegnerin führt zur Hauptsache an, das Gutachten von
Prof. Dr. M____ sei mangelhaft. Es sei auf das den Beweisanforderungen
genügende bidisziplinäre Gutachten von Dr. J____/Dr. K____ abzustellen.
Folglich sei die Ablehnung eines Rentenanspruches als rechtens anzusehen (vgl. insb.
die Stellungnahme vom 9. Januar 2026; siehe auch die Beschwerdeantwort).
2.3
Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
mit Verfügung vom 15. November 2024 (IV-Akte 307) gestützt auf die vorliegenden
Akten einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgewiesen hat.
3.
3.1
Am 1. Januar 2022 traten die Änderungen des revidierten
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung in Kraft (IVG; SR 831.20;
Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017.
2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die dem angefochtenen
Entscheid zugrundeliegende Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022.
Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 148 V 174, 178 E. 4.1; BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember
2021.
geltenden Rechtslage zu beurteilen (vgl. etwa BGE 150 V 323, 328 E. 4.2), ob
bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach
dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf
das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 8C_458/2024 vom 2. Mai 2025 E. 2.2.).
3.2
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens
nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs
nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). In Anbetracht der im Juni
2021.
erfolgten Neuanmeldung der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 181) sind
Leistungen mit allfälligem Anspruchsbeginn per 1. Dezember 2021 streitig (vgl.
Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG). Für deren Beurteilung ist damit vorab
die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend. Sie wird, soweit
nicht anders vermerkt, im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben,
zitiert und angewendet (vgl. zum Ganzen auch das Urteil des Bundesgerichts
8C_458/2024 vom 2. Mai 2025 E. 2.2.).
3.3
Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im
Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) gewesen und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid im Sinne von Art. 8 ATSG sind (Art. 28
Abs. 1 lit. b und c IVG). Die Bemessung des Invaliditätsgrades richtet sich bei
erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, wird dazu in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre.
3.4
3.4.1
Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art.
17.
Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des
Bundesgerichts 8C_404/2021 vom 22. März 2022 E. 3.2.).
3.4.2
Gemäss Art. 17 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder
auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder
aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich ändert.
3.4.3
Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu
prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die
lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169
E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).
3.4.4
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer
anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung,
welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die auf einer umfassenden
Sachverhaltsabklärung basierende rentenablehnende Verfügung vom 23. Mai 2016
(IV-Akte 122) die Vergleichsbasis.
4.
4.1
4.1.1
Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher
Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 151 V 258, 261 E. 4.4.; BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Im Rahmen der
Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 141 V 281, 306 E. 5.2.1; BGE 140 V 193, 196 E. 3.2). Es gehört zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin, neben der
medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit ein Zumutbarkeitsprofil zu
definieren sowie bspw. ein vermindertes Rendement, therapiebedingte Absenzen
oder vermehrten Pausenbedarf zu bescheinigen und diese letzteren –
quantifizierbaren – Aspekte bei der Schätzung der Leistungsfähigkeit auch zu
veranschlagen (BGE 150 V 410, 427 E. 9.5.3.2; Urteil des Bundesgerichts
100/2024 vom 19. September 2024 E. 7.1).
4.1.2
Sowohl das Verwaltungsverfahren als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess
sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht
den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 43 Abs. 1
Satz 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Der Versicherungsträger bestimmt die Art und
den Umfang der notwendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis
ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht (vgl. u.a. BGE 151 V 258, 261 E. 4.4). Es kann daher nicht von
einer (unzulässigen) "second opinion" gesprochen werden, wenn die
Verwaltungsbehörde oder das Gericht – bei weiterhin bestehendem
Abklärungsbedarf – die entsprechend notwendigen medizinischen Untersuchungen
veranlassen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_48/2024 vom
17.
September 2024 E. 5.4.2.2.; vgl. auch das Urteil des
Bundesgerichts 9C_455/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 3.1.).
4.2
4.2.1
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c
ATSG) verpflichtet die kantonalen Versicherungsgerichte, alle Beweismittel,
unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Anspruchs gestatten (vgl. u.a. BGE 151 V 258, 261 E. 4.3.). Bei sich
widersprechenden medizinischen Berichten sind die Gründe anzugeben, warum auf
die eine oder andere medizinische These abzustellen ist (BGE 143 V 124, 126 f.
E. 2.2.2).
4.2.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
4.2.3
Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht jedoch praxisgemäss
nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des Experten ab, dessen
Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu
stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum
Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder,
wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu
anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des
Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch
einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom
Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351, 352 f. E. 3b/aa; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2025 vom
4.
November 2025 E. 4.1.4.).
4.2.4
Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
4.2.5
Berichte versicherungsinterner Ärzte sind nur so weit
zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer
Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).
4.2.6
In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das
Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/cc).
4.3
4.3.1
In Bezug auf die (medizinische) Vorgeschichte ist zunächst
zu erwähnen, dass der ersten Verfügung vom 23. Mai 2016, mit welcher ein
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt worden war (vgl. IV-Akte 122),
in medizinischer Hinsicht das bidisziplinäre (rheumatologisch-psychiatrische)
Gutachten von Dr. D____ und Dr. E____ vom 13. Juni 2015 (IV-Akte 113) zugrunde
gelegen hatte.
4.3.2
Dr. E____ hatte im psychiatrischen Teilgutachten als
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten: (1.)
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10
F45.41); (2.) rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10
F33.4); (3.) Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 273.1). Erläuternd
hatte der Gutachter klargestellt, zusammenfassend könne festgehalten werden,
dass die Explorandin durch die familiären Umstände schon seit der Kindheit in
einer schwierigen psychosozialen Situation lebe, die sicher ihr Verhalten
massgeblich beeinflusse und zu einer ungenügenden inneren Stabilität führe.
Dies erkläre sicher teilweise auch, weswegen sie bis anhin nie von sich aus
eine Ausbildung beendet habe oder nie längerfristig irgendwo arbeitstätig
gewesen sei. Die Schmerzen, die aus somatischer Sicht in diesem Ausmass nicht
nachvollzogen werden könnten, seien durch diese psychosozialen Umstände
mitüberlagert, weswegen die Diagnose einer Schmerzstörung mit körperlichen und
psychischen Faktoren bestätigt werden könne. Im Rahmen der verschiedenen
Belastungen leide die Explorandin unter Verstimmungszuständen, die teilweise
einer Depression zu entsprechen scheinen. Aktuell wirke sie allerdings in
keiner Weise depressiv, auch aufgrund ihrer subjektiven Angaben könne eine
depressive Störung nicht bestätigt werden, doch allenfalls
Verstimmungszustände. Diesbezüglich müsse daher eine Remission angenommen
werden. Es zeigten sich allerdings etwas auffallende Verhaltenszüge, indem die
Explorandin einen eher unreifen Eindruck hinterlasse, stark auf die körperliche
Situation fixiert sei, ziemlich umständlich erkläre und sich offensichtlich als
Opfer empfinde. Sie scheine Hilfe von aussen zu erwarten, wobei sie nur wenig
eigene Anteile einbringe. Es könne daher allenfalls bestätigt werden, dass
unreife Persönlichkeitszüge ihren Zustand sicher zusätzlich ungünstig
beeinflussten, insbesondere die Verarbeitung der Beschwerden. Die Explorandin sei
subjektiv vorwiegend aufgrund der Körperschmerzsymptomatik eingeschränkt. Aus
rein psychiatrischer Sicht finde sich keine zusätzliche Störung, wodurch sich
eine relevante Einschränkung begründen lasse. Grundsätzlich sollte ihr daher
die erlernte Tätigkeit als Büroassistentin vollumfänglich möglich sein, auch
eine andere körperlich adaptierte Tätigkeit sei ohne Einschränkung möglich (vgl.
S. 17 ff. des Gutachtens).
4.3.3
Dr. D____ hatte als rheumatologische Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten: "chronisches cervikalbetontes
Panvertebralsyndrom, ICD-10 M53.8" (vgl. S. 9 des Gutachtens). Erläuternd
hatte der Gutachter ausgeführt, aufgrund der aktuellen rheumatologischen
Begutachtung müsse von einem bereits fortgeschrittenen chronifizierten
Schmerzsyndrom mit dominierender Schmerzfehlverarbeitung ausgegangen werden,
dies bei zwischenzeitlich sich ausweitender Schmerzen in die gesamte rechte
Körperseite mit auch nachweisbarer Halbseitenkörperhypästhesie, begleitet von
einem eindrücklichen funktionellen und vegetativem Symptomenkomplex auf dem
Boden einer primär bestehenden rechtsseitigen Cervikobrachialgie, hervorgerufen
durch zwei traumatische Ereignisse. Obwohl die klinische Untersuchung sich
aufgrund des ungewöhnlichen Schmerzverhaltens der Explorandin mit
Gegeninnervation sowie Schmerzvermeidungsverhalten als deutlich erschwert
erweise, könne auch unter Berücksichtigung des mehrfach neuroradiologisch objektivierbaren
Befundes einer grösseren Diskushernie im Segment C5/C6 mit möglicher
Neuroirritation von C6 rechts keine höhergradige Funktionseinschränkung
ausgehend vom Bewegungsapparat nachgewiesen werden, welche entsprechend auch
eine relevante Behinderung vor allem in einer leidensadaptierten wie auch in
der angestammten und gelernten Tätigkeit erklären würde. Eine noch vorliegende
cervikoradikuläre Schmerz- und Reizkomponente, hervorgerufen durch die mediane
Diskushernie im Segment C5/C6 mit möglicher Wurzelirritation von C6 rechts, könne
aufgrund der ausgeprägten Überlagerung klinisch weder sicher bestätigt noch
ausgeschlossen werden, jedoch könne eine höhergradige sensomotorische
Ausfallssymptomatik mit entsprechender funktioneller Beeinträchtigung derzeit
nicht objektiviert werden (vgl. S. 10 des Gutachtens). Schwere wie auch
mittelschwere körperlich belastende Tätigkeiten seien der Explorandin auch in
Zukunft nicht mehr zumutbar, seien in diesem Sinne von der Explorandin auch nie
durchgeführt worden. Insgesamt könne aus Sicht des Bewegungsapparates
festgehalten werden, dass der Explorandin die Tätigkeit als Büroassistentin
sowie sämtliche leichte leidensadaptierte Tätigkeiten in einem ganztägigen
Arbeitspensum mit einer Leistungseinschränkung von 20 % zwecks Durchführung von
Pausen und Erholungsphasen zugemutet werden könne. Eine höhergradige
Leistungseinschränkung bzw. Arbeitsunfähigkeit lasse sich aus rein
rheumatologisch somatischer Sicht aktuell nicht erklären (vgl. S. 12 des
Gutachtens).
4.3.4
Gestützt auf dieses bidisziplinäre Gutachten von Dr. E____/Dr.
D____ hatte die Beschwerdegegnerin – unter Zugrundelegung von Tabellenlöhnen – einen
der Arbeitsunfähigkeit entsprechenden rentenausschliessenden IV-Grad von 20 %
errechnet (Verfügung vom 23. Mai 2016; vgl. IV-Akte 122).
4.4
Im weiteren Verlauf hatte Dr. F____ mit Bericht vom 23. Januar 2017
(IV-Akte 130) folgende Diagnosen gestellt: F32.1/F32.2 mittelgradige bis
schwere depressive Episode und F60.31 emotional instabile Persönlichkeit, Borderline
Typus. Des Weiteren hatte die Psychiaterin dargetan, auf der einen Seite leide
ihre Patientin unter starken Schmerzen, andererseits (und wohl auch in diesem
Zusammenhang) habe sich ihre depressive Symptomatik verstärkt. Gleichzeitig
weise sie diverse Anzeichen einer Persönlichkeitsstörung auf. Der RAD-Psychiater
Dr. N____ hatte in der Folge mit Stellungnahme vom 7. Februar 2017 (IV-Akte
132) klargestellt, zusammengefasst werde
aktuell von Dr. F____ ein Gesundheitszustand beschrieben, der sich von dem im
Gutachten Dr. E____ und Dr. D____ beschriebenen Zustand ein wenig, aber nicht
massgeblich unterscheide. Es sei von einem insgesamt mehrheitlich unveränderten
Gesundheitszustand und unveränderter Arbeitsfähigkeit auszugehen. Diese
Einschätzung hatte der darauffolgenden neuerlichen rentenablehnenden Verfügung
vom 10. Mai 2017 (IV-Akte 138) zugrunde gelegen.
4.5
4.5.1
Der jetzt angefochtenen Verfügung vom 15. November 2024
(IV-Akte 307) liegt in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das rheumatologisch-psychiatrische
Gutachten von Dr. J____ und Dr. K____ (IV-Akte 273) sowie die ergänzende
Stellungnahme von Dr. K____ vom 11. Oktober 2024 (IV-Akte 303) zugrunde.
4.5.2
Dr. J____ führte im rheumatologischen Gutachten vom 14. August 2023
(IV-Akte 273, S. 1-18) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an:
chronische unspezifische Rückenschmerzen, (a.) Status nach Schädelkontusion mit
HWS-Distorsion Februar/März 2011 und 2022, (b.) Status nach radikulärem
Reizsyndrom C5 und/oder C6 rechts bei medianer Diskushernie HWK5/6 gemäss MRI
der HWS von 10. April 2014, laut Akten, (c.) keine relevanten degenerativen
Veränderungen im Bereich der BWS und LWS dokumentiert, (d.) begleitende
ansatztendinotische Beschwerden an der SIPS links mehr als rechts mit
pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung ins linke Bein (vgl. IV-Akte 273, S. 13).
In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. J____
fest: (1.) ausgeprägte und zunehmende klinische Zeichen von im Vordergrund
stehenden, somatisch nicht erklärbaren Schmerzen am Bewegungsapparat, keinem
rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend, (2.) muskuläre Dysbalance am
Schultergürtel beidseits (Trapezius) mit begleitendem Thoracic Outlet Syndrome
beidseits, (3.) Hypermobilitätssyndrom sowie (4.) Spreizfüsse (vgl. IV-Akte
273, S. 13).
4.5.3
In der Tätigkeit als Büroassistentin werde die
Beurteilung des rheumatologischen Vorgutachters Dr. D____ bestätigt, da keine
objektivierbaren Änderungen gefunden worden seien, die eine andere Beurteilung
begründen würden. Es bestehe seit der Begutachtung vom Jahr 2015 weiterhin eine
Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 20 % bezogen auf ein Arbeitspensum von
100.
%. Eine körperlich leichte und bezüglich der Halswirbelsäule
rückenadaptierte Arbeit ohne Tätigkeiten längerdauernd oder wiederholt deutlich
über der Schulterhorizontalen sei aus rheumatologischer Sicht als angepasst
anzusehen. Rückenadaptiert bedeute ohne Zwangshaltungen vornüber geneigt oder
rekliniert und ohne wiederholte Torsionsbewegungen (vgl. IV-Akte 273, S. 16).
4.5.4
Dr. K____ hielt im psychiatrischen Teilgutachten vom 28. Juli 2023 (IV-Akte 273,
S. 19-49) fest, es lasse sich auf psychiatrischer Sicht keine Krankheit mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizieren (vgl. IV-Akte 273, S. 41). Ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die chronische Schmerzstörung mit
körperlichen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.41), die aktenanamnestische
ADHS (ICD-10 F90.0), die akzentuierten (unsicheren/histrionischen/emotional-instabilen)
Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1), die rezidivierende depressive Störung mit
gegenwärtiger Remission (ICD-10 F33.4) sowie der gelegentliche Cannabisabusus
(ICD-10 F12.1; IV-Akte 273, S. 41). Verglichen mit den Befunden gemäss dem
psychiatrischen Gutachten von Dr. E____ vom 13. Juni 2015 liessen sich keine
relevanten Diskrepanzen erkennen, abgesehen davon, dass Dr. E____ lediglich von
einem Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge ausgehe, währenddem solche
während der aktuellen Untersuchung klar festgestellt werden könnten. Schon im
Jahre 2015 hätten keine psychiatrischen Krankheiten mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit festgestellt werden können. Diesbezüglich sei es bis heute zu
keinen relevanten Veränderungen gekommen (vgl. IV-Akte 273, S. 43). Die
Beschwerdeführerin sei daher in ihrer angestammten Tätigkeit als
Büroassistentin sowie einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig
(IV-Akte 273, S. 45 f.).
4.5.5
In der gutachterlichen Gesamtbeurteilung vom 15. August 2023
(IV-Akte 273, S. 51 ff.) wurde dargetan,
da aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt werde, könnten die Angaben im rheumatologischen
Gutachten im Sinne der bidisziplinären Gesamtbeurteilung vollumfänglich
übernommen werden (vgl. IV-Akte 273, S. 53).
4.5.6
Mit ergänzender Stellungnahme vom 11. Oktober 2024
(IV-Akte 303) hielt Dr. K____ an seiner gutachterlichen Einschätzung fest. Er
machte insbesondere geltend, trotz der zum Teil aufgetretenen interpersonellen
Konflikte auf Berufsebene sei es der Explorandin insgesamt möglich gewesen,
eine Ausbildung erfolgreich abzuschliessen. Zudem müsse gleichzeitig
festgehalten werden, dass sich auf Objektbeziehungsebene Konstanzen nachweisen liessen,
insbesondere in der Beziehung zur Mutter, der Schwester, sowie zwei bis drei
guten Kolleginnen, und dass während der aktuellen gutachterlichen Untersuchung
keine schwerwiegenden Psychopathologien feststellbar gewesen seien, welche zu
einer negativen Interferenz in der Beziehung zum Untersucher geführt hätten.
Aus den genannten Gründen lasse sich rein klinisch die Diagnose einer
Persönlichkeitsstörung nicht begründen. Die von der Explorandin subjektiv
geklagten Beschwerden seien hingegen als Ausdruck akzentuierter Persönlichkeitszüge
zu würdigen. Diese akzentuierten Persönlichkeitszüge hätten jedoch keinen
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, da es sich gemäss ICD-10 um eine Z-Diagnose
handle. Dass die Explorandin als Jugendliche während der Adoleszenz
Schwierigkeiten in der Beziehung mit der Mutter bekundet habe, könne nicht als
Ausdruck einer Persönlichkeitsstörung gewertet werden. Diese Konflikte seien
als Ausdruck normalpsychologischer Konflikte einer Adoleszenten zu werten. In
diesem Kontext sei auch erwähnt, dass die Explorandin während der
gutachterlichen Untersuchung über einen völlig unauffälligen Tagesablauf
berichtet habe.
4.6
4.6.1
Anlässlich der Beratung vom 4. Juni 2025 erachtete das
Gericht das rheumatologische Gutachten von Dr. J____ für beweiskräftig.
Hingegen bewertete es das psychiatrische Gutachten von Dr. K____ und die
ergänzende Stellungnahme von Dr. K____ vom 11. Oktober 2024 als nicht den
Beweisanforderungen entsprechend. Aufgrund der divergierenden medizinischen
Aktenlage wurde entschieden, ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen
(vgl. die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 3. Juli 2025). Ins Gewicht
fiel dabei namentlich, dass sich das Vorliegen einer (relevanten)
Persönlichkeitsstörung, so wie sie von den behandelnden Ärzten diagnostiziert
wurde und für welche sich bereits aus den frühen (medizinischen) Unterlagen
Hinweise ergaben, gestützt auf die Aktenlage nicht ohne Weiteres verneinen
liess. Auch in Bezug auf die übrigen Diagnosen und Einschätzungen der
Arbeitsfähigkeit bestanden konträre Beurteilungen (vgl. insb. nachstehende
Überlegungen).
4.6.2
So zeigten bereits die Unterlagen des
schulpsychologischen Dienstes (2000-2011; IV-Akte 183), welche keinen Eingang
in das Gutachten von Dr. K____ fanden, evidente Verhaltensauffälligkeiten der
Beschwerdeführerin. Beispielsweise wurde dargetan, die Arbeit mit dem Mädchen
gestalte sich nicht ganz einfach. Es sei zum Teil rechthaberisch,
unselbständig, häufig auch unbelehrbar (Eintrag vom 23. Mai 2000).
4.6.3
Dem Bericht der O____klinik [...] bzw. ihres
Konsiliarpsychiaters Dr. P____ hatte entnommenen werden können, dass bei
der Beschwerdeführerin bereits seit frühester Kindheit multiple, durch das
familiäre Bezugssystem entstandene Belastungsfaktoren bestehen (vgl. IV-Akte 26,
S. 10; Bericht vom 31. Oktober 2011).
4.6.4
Dr. Q____, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, hatte im Bericht vom 28. Juni 2012 (IV-Akte 38, S. 1-5)
unter anderem als Diagnose angeführt: "Verdacht auf akzentuierte
Persönlichkeitszüge (Z73.1), DD Persönlichkeitsstörung F60". Als weitere
Diagnosen waren von ihr angegeben worden: "Status nach HWS-Distorsion am
10.
Februar 2011 mit persistierendem Cervicobrachialsyndrom rechtsbetont,
Diskushernie C5/C6", "chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren (F45.41), DD: anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)",
"Verdacht auf rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte
Episode (F33.00) im Rahmen der obengenannten Diagnosen".
4.6.5
Dr. F____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hatte
ihrerseits in ihrem Bericht vom 23. Januar 2017 (E. 4.4.; -Akte 130) als
Diagnosen angeführt: "F32.1/F32.2 mittelgradige bis schwere depressive
Episode" und "F60.31 emotional instabile Persönlichkeit, Borderline
Typus". Des Weiteren hatte Dr. F____ dargetan, auf der einen Seite leide
ihre Patientin unter starken Schmerzen, andererseits (und wohl auch in diesem
Zusammenhang) habe sich ihre depressive Symptomatik verstärkt. Des Weiteren war
von Dr. F____ erwähnt worden, die Patientin weise diverse Anzeichen einer
Persönlichkeitsstörung auf.
4.6.6
Die in den R____ (R____) wegen einer im Raum stehenden ADHS
vorgenommene Abklärung (Bericht vom 8. Oktober 2018; IV-Akte 182, S. 1
ff.) hatte das Vorliegen einer ADHS im Erwachsenalter (ICD-10 F90.0) bestätigt
resp. eine solche als sehr wahrscheinlich erachtet. Ausserdem waren im Bericht
der R____ die disziplinarischen und Verhaltensprobleme der Beschwerdeführerin während
der Schulzeit erwähnt worden. Des Weiteren war in Bezug auf die
Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin festgehalten worden, die längste Dauer der Anstellung sei die
Praktikumsstelle gewesen. Bei den Stellen habe es viele Gründe gegeben, das
Arbeitsverhältnis zu beenden (Unaufmerksamkeit, Erschöpfungssymptome,
Zwischenmenschliches, Krankheit, Impulsivität, Angst vor Kontrolle oder vor anderen
Menschen abzuliefern).
4.6.7
Dr. S____ hatte in seinem
hausärztlichen Bericht vom 13. Dezember 2018 (IV-Akte 152) in Bezug auf die insbesondere
von den R____ diagnostizierte ADHS dargetan, unbehandelt führe diese Krankheit,
wie es leider bei der Patientin der Fall gewesen sei, zu einer sozialen
Verkrüppelung und Invalidität. Im Bericht vom 1. März 2019 (IV-Akte
156) war von ihm festgehalten worden, es bestehe eine massive
Konzentrationsunfähigkeit. Die Patientin sei stets auf der Flucht von
Kontakten. Es bestünden massive Aggressionen und Angst.
4.6.8
Dr. G____ hatte schliesslich im hausärztlichen Bericht
vom 24. August 2021 (IV-Akte 187) als Diagnosen festgehalten: (1.) rezidivierende depressive Störung F33.1; (2.)
Somatisierungstörung F45.0; (3.) kombinierte Persönlichkeitsstörung F61; (4.)
ADHS F90.0. Was insbesondere die kombinierte Persönlichkeitsstörung
angehe, so fielen dependente und ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge auf.
[…] Aufgrund oben aufgelisteter Diagnosen zeige die Patientin erhebliche
Einschränkungen der Anpassungsfähigkeit, Flexibilität, Durchhaltefähigkeit,
Selbstbehauptungsfähigkeit, und Kontaktfähigkeit zu Dritten.
4.6.9
Im Bericht des B____spitals
[...], Psychosomatik, vom 28. August 2021 (IV-Akte 202, S. 2 ff.) war als
Diagnose angeführt worden: "F33.1 rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode." […] Aufgrund der Komplexität und
langjährigen Vorgeschichte sei man in der abschliessenden Beurteilung auf der
Grundlage eines Abklärungsgesprächs zurückhaltend. Man gehe von einer starken
psychischen Überlagerung der Schmerzsymptome aus und sehe als führende Diagnose
eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig. Bei der
Schmerzproblematik gehe man von einer stark somatisierten Form der Depression
mit Angst aus. Die psychische Problematik mit von der Patientin berichteten
Verhaltensauffälligkeiten würden auf den Hintergrund einer
Persönlichkeitsbeteiligung hinweisen […]. Damit übereinstimmend war im Bericht
vom 23. November 2021 (IV-Akte 203, S. 2 f.) angegeben worden, im Rahmen des
Abklärungsgespräches habe man der Patientin die Diagnose einer rezidivierenden
depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), begleitet mit
starken Angst- sowie Schmerzsymptomen, vergeben.
4.6.9
Dr. H____, welche die
Beschwerdeführerin (erst) ab April 2021 behandelt hatte (vgl. IV-Akte 181, S.
8), hatte vorerst im Bericht vom 25. August 2021 (IV-Akte 188; IV-Akte 195) als
(einzige) Diagnosen angeführt: ADHS (F90.0) und mittelgradige depressive
Episode (F32.1). Im Bericht der R____ vom 27. Februar 2023 (IV-Akte 247, S. 3)
betreffend den Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 8. zum 9. Januar 2023
waren ebenfalls nur folgende Diagnosen erwähnt worden: Anpassungsstörungen,
einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, undifferenzierte
Somatisierungsstörung, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
remittiert.
4.6.10
In einer E-Mail vom 15. Februar 2023 (IV-Akte 245)
hatte Dr. H____ dann aber ausgeführt, aufgrund der geplanten Gutachterterminen
und aufgrund Re-Traumatisierung – die Patientin habe in der Kindheit und in der
Jugendzeit häusliche Gewalt mit körperlichem Missbrauch erlebt und sei Ende
2022.
von einem Mann körperlich angegriffen, gewürgt worden – subjektiv und
objektiv reizüberflutet. Die Hospitalisation auf der T____ (T____) sei als
Reizabschirmung, Time-Out gedacht gewesen. Die Kollegen auf der T____ hätten
die Patientin als ängstlich, teilweise paranoid erlebt. […] Aufgrund der
Beobachtungen auf der T____ und des weiteren Verlaufes im ambulanten Setting
gehen man diagnostisch nicht nur von ADHS, rezidivierenden depressiven
Störungen, sondern auch von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit
narzisstischen, histrionischen und emotional instabilen Zügen aus. Die
Patientin sei in zwischenmenschlichen Interaktionen subjektiv und objektiv
überfordert, reizüberflutet. Seit Ende 2022 berichte sie über eine ausgeprägte
soziale Phobie und über Panikattacken mit zunehmender Intensität und Frequenz,
vor allem, wenn sie ihre Wohnung verlassen müsse. In ihrer Stellungnahme vom 4. November
2023.
(vgl. IV-Akte 287, S. 2 ff.) hatte Dr. H____ schliesslich erklärend festgehalten,
die histrionischen, narzisstischen, emotional- instabilen Persönlichkeitszüge
hätten erst nach längerer klinischer Beobachtung und durch zahlreiche
Schwierigkeiten in zwischenmenschlichen Interaktionen (auch in der Praxis und
in unserer therapeutischen Beziehung) objektiviert werden können. Die
Beobachtungen von den Kollegen auf der T____ hätten bei der Diagnosestellung
sehr viel geholfen. Vor und nach dem Klinikaustritt hätte mit der zuständigen
Oberärztin, Dr. U____ ein telefonischer Austausch stattgefunden. Sie habe
ebenfalls über massive Schwierigkeiten in zwischenmenschlichen Interaktionen,
extreme Kränkbarkeit, histrionisches Verhalten seitens der Patientin berichtet.
Da auf der T____ keine psychologische Testdiagnostik erfolgt sei, sei die
Diagnose Persönlichkeitsstörung im Austrittbericht nicht aufgelistet worden.
4.7
Namentlich in Anbetracht der plausiblen Ausführungen von Dr. H____ und
auch angesichts der langen Vorgeschichte, insbesondere der seit Jahren
bestehenden aktenkundigen Verhaltensauffälligkeiten der Beschwerdeführerin, der
schulischen Schwierigkeiten und der gescheiterten beruflichen Integration,
vermochte das psychiatrische Gutachten von Dr. K____ das Gericht nicht zu
überzeugen resp. es bestanden deswegen Zweifel an der Richtigkeit der
gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Das Vorliegen einer
relevanten Persönlichkeitsstörung erschien dem Gericht nicht als
ausgeschlossen. Es erachtete deswegen die Einholung eines psychiatrischen
Gerichtsgutachtens als angezeigt. Dabei wurde auch eine gutachterliche
Auseinandersetzung mit den Protokollen aus der Schulzeit (IV-Akte 183) für
nötig empfunden. Ausserdem erachtete das Gericht es als angezeigt, dass dem von
Dr. G____ im Bericht vom 29. September 2022 (IV-Akte 228, S. 2) erwähnten
Schädelhirntrauma, welches die Beschwerdeführerin im Juli 2022 erlitten habe,
nachgegangen wird (Verfügung der Instruktionsrichterin vom 3. Juli 2025). Gemäss
einer E-Mail von V____ (Sozialhilfe Basel-Stadt) vom 7. Mai 2024 (IV-Akte 297)
konnte Dr. H____ wegen persönlicher Bedrohung durch die Beschwerdeführerin
diese nicht mehr weiter behandeln. Das Gericht erachtete es deswegen auch als erforderlich,
dass der Gutachter die Gründe, welche zum Therapieabbruch im Jahr 2024 geführt
haben, im Gerichtsgutachten näher beleuchtet (vgl. die Verfügung der
Instruktionsrichterin vom 3. Juli 2025).
4.8
4.8.1
Prof. Dr. M____, der in der Folge mit der Erstellung des
Gerichtsgutachtens beauftragt worden war, hielt in seinem psychiatrischen Gutachten
vom 25. November 2025 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
fest, die Beschwerdeführerin leide an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung
mit führend ängstlich-vermeidenden und emotional instabilen Anteilen (ICD-10
F61.0). Reaktiv zu dieser Diagnose seien zudem eine rezidivierende depressive
Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4) sowie eine nicht näher bezeichnete
somatoforme Störung (ICD-10 F45.9). Überdies bestehe anamnestisch eine ADHS,
die nicht sicher von der kombinierten Persönlichkeitsstörung abgrenzbar sei (vgl.
S. 44 des Gutachtens).
4.8.2
Zur Begründung führte Prof. Dr. M____ insbesondere an,
die Sicherheit in der Diagnosestellung (Persönlichkeitsstörung) ergebe sich bei
der Explorandin wesentlich dadurch, dass sich aus der frühesten Kindheit heraus
bis heute eine hohe Persistenz von dysfunktionalen und in der Ausprägung
ausgeprägten pathologischen Verhaltensmustern darstelle, die zum einen im
Einklang mit der erhobenen Anamnese stünden, zum anderen im Längsverlauf gut
ärztlich-psychologisch dokumentiert seien (z. B. schulpsychologische Betreuung
zwischen 1999 und 2011 etc.). Trotz des schon früh im Erwachsenenalter
gesehenen Verdachts auf eine Persönlichkeitsproblematik erstaune es, dass über
grössere Zeiträume die diskontinuierliche psychiatrische Therapie seit 2012
lediglich unter der Annahme einer somatoformen Störung/ rezidivierenden
affektiven Störung geführt wurde. Der Referent sehe hier insbesondere auch ein
Defizit in den zwei stattgehabten psychiatrischen Begutachtungen 2015 und 2023.
Diese Gutachten hätten letztlich auf sekundärem Krankheitsgeschehen fokussiert
(somatoforme Symptombildung, ohne differenziert die nach der Katamnese im
Vordergrund stehende Persönlichkeitsstörung zu diskutieren (vgl. S. 36 f. des
Gutachtens; dazu seine weiteren Ausführungen auf S. 51 f.). Zusammenhängen
könnte diese "Fehlsicht" auf die Explorandin partiell mit den langen
Therapiepausen und den häufigen Therapeutenwechseln. Zudem habe die Explorandin
im Rahmen ihrer kaum gefestigten Selbstidentität nachvollziehbar die Diagnose
einer Persönlichkeitsstörung als Stigmatisierung und Erniedrigung erlebt. Nach
Einschätzung des Referenten sei die Sicht auf die Persönlichkeitsstörung auch
erschwert durch die auch in der aktuellen Exploration gut erkennbaren
Ressourcen der Explorandin, die auch in ihren ausgeübten Zeiten beruflicher
Tätigkeit (Lehre/Praktika etc.) durchaus kompetent und in ihren sozialen
Interaktionen episodisch auch weitgehend unauffällig und teamfähig habe agieren
können, dies allerdings nicht in der notwendigen Kontinuität. Bemerkt sei auch,
dass hier auch Zeugnisse über eine hohe Ausdauerfähigkeit und
Konzentrationsfähigkeit vorliegen würden, die der Annahme einer klinisch
dominierenden ADHS-Problematik widersprechen würden. Gerade aber auch die
aktuell eingeholte Fremdanamnese der zuletzt (bis Ende 2023/Anfang 2024)
behandelnden Psychiaterin Dr. H____ zeige deutlich, dass die Z-Diagnose von
akzentuierten Persönlichkeitszügen nicht haltbar sei, sondern vielmehr eine
schwergradige Persönlichkeitsstörung vorliege mit einem ausgeprägt emotional
instabilen Verhalten bis hin zu einem bedrohlich-aggressiven Verhalten und
psychosenahen Wahrnehmungsverzerrungen (vgl. S. 37 des Gutachtens). In Bezug
auf die Therapie resp. den Therapieabbruch bei Dr. H____ führte Prof. Dr. M____
aus, die Explorandin habe Nähe gesucht, sich dann aber wiederum in einen
Widerstand begeben. Die Möglichkeit, die Therapeutin notfalls über Handy zu
kontaktieren, habe die Explorandin überstrapaziert in Situationen, die nicht
notfallmässig gewesen seien. Letztlich habe das Verhalten der Explorandin zu
einem Praxisausschluss geführt, nachdem die Explorandin zunehmend drohend
aufgetreten sei und der Ärztin den Tod gewünscht habe. Sie habe in Rücksprache
mit der Kriseninterventionsstation, als auch aufgrund von eigenen Erfahrungen
den Eindruck, dass auch ein paranoides Erleben vorliege (vgl. S. 23 f. des
Gutachtens).
4.8.3
Die langjährig dominierende Diagnose der somatoformen
Störung (als führende Diagnose) sei retrospektiv kaum nachzuvollziehen. Möglicherweise
hätten hier den Behandlern (und Gutachtern) auch Informationen nicht vorgelegen,
die jetzt gesamthaft gutachterlich ein doch klares Bild ergeben würden (vgl. S.
37.
des Gutachtens). Warum die zuletzt behandelnde Psychiaterin Dr. H____ erst
so spät, nach der Begutachtung 2023, "offiziell" die Diagnose einer
kombinierten Persönlichkeitsstörung gestellt habe, habe der Referent zunächst
nicht nachvollziehen können. In der telefonischen Rücksprache mit der
Psychiaterin vom 14. Oktober 2025 habe dies jedoch geklärt werden können.
Die Explorandin sei zunächst assistenzärztlich betreut worden von einer
offensichtlich sehr "mitschwingenden", empathischen Kollegin, sodass
es zunächst zu keinen Konflikten gekommen sei. Bei Übernahme durch die
Fachärztin selbst seien dann aber rasch erhebliche Konflikte aufgetreten bis
hin zu konkreten Bedrohungen und paranoid anmutenden Einschätzungen der
Explorandin. Sehr deutlich werde hier auch die hohe Ambivalenz und emotionale
Instabilität der Explorandin, als die Therapeutin versucht habe, das Verhalten
der Explorandin zu spiegeln und damit einen therapeutischen Effekt zu erzielen
(vgl. S. 52 des Gutachtens).
4.8.4
Zur weiteren Verdeutlichung legte Prof. Dr. M____ dar, der
Ausbildungsverlauf nach Schulabschluss, beginnend mit Vorlehren bis hin zu den
durch die Invalidenversicherung unterstützten Tätigkeiten im Rahmen der
Ausbildung zur Büroassistentin (Abschluss EBA 2014) sei charakterisiert durch
zahlreiche, in den Unterlagen dokumentierte Konflikte/ Verwerfungen und
Abbrüche in den damaligen Anstellungsverhältnissen. Psychiatrisch zeige sich
somit deutlich, dass die mit der Persönlichkeitsstörung zusammenhängenden Funktionsdefizite
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit schlüssig gegeben seien. So lasse sich
der vorliegende Verlauf (auch unter Berücksichtigung der
frühkindlichen/kindlich-jugendlichen Entwicklung) plausibel und konsistent
erklären, zumal sich die Defizite in gleicher Weise im privaten, als auch im
beruflichen Bereich darstellten (vgl. S. 37 f. des Gutachtens). Wie nach ICD-10
Kriterien gefordert, weise die Explorandin charakteristische und dauerhafte
innere Erfahrungs- und Verhaltensmuster auf, welche insgesamt von erwarteten
und akzeptierten Normen deutlich abweichen würden. In der Regel erfolgten diese
Abweichungen unter Belastung/Stress. Betroffen seien dabei die Kognitionen mit
den angesprochenen verzerrten Wahrnehmungen von Geschehnissen in der Umgebung,
die oftmals fälschlicherweise als gegen die Explorandin gerichtet und als
aversiv erlebt würden. Es ergäben sich dabei auch belastbare Hinweise, dass es
zu paranoiden/ psychosenahen Wahrnehmungen komme, die nochmals den
Schweregrad der Störung zeigen würden. Die Defizite zeigten sich aber auch in
einer zum Teil unangemessen erscheinenden Affektivität mit impulshaften
Verhaltensweisen (insbesondere, wenn sich die Explorandin ungerecht behandelt sehe).
Hierdurch sei allgemein auch im privaten Bereich die zwischenmenschliche
Beziehungsgestaltung gestört. Entsprechend habe die Explorandin Mühe, längere
partnerschaftliche Beziehungen einzugehen. Dies schliesse bei der Explorandin
nicht die immer wieder sichtbar werdenden, aber unter Belastung nicht stabilen
sozialen Kompetenzen aus. Den Kriterien von ICD-10 entsprechend bestehe auch
unzweifelhaft ein hoher persönlicher Leidensdruck, als auch die Abweichung so
ausgeprägt sei, dass das daraus resultierende Verhalten in vielen persönlichen
und sozialen Situationen unflexibel, unangepasst und unzweckmässig erscheine.
Hinweise, dass die psychische Störung der Explorandin durch eine andere
gesundheitliche Störung zu erklären sei, fehlten. Namentlich fehlten Hinweise,
dass sie drogeninduziert oder hirnorganisch sei (vgl. S. 39 f. des
Gutachtens).
4.8.5
Was die Art der Persönlichkeitsstörung
angehe, so liessen sich
insbesondere ängstlich vermeidende Anteile und auch emotional instabile Anteile
ausmachen. Bezüglich der ängstlich-vermeidenden Anteile lasse sich biografisch
erkennen, dass die Explorandin unter Belastung immer wieder zum Rückzug neige,
sich aus sozialen Bezügen (ausserhalb der Kernfamilie) zurückziehe und gezielt
Expositionen vermeide, durch die sie sich gefährdet erlebe. Deutlich werde dies
auch in den letzten zehn Jahren, in denen die Explorandin die Tagesgestaltung
danach ausgerichtet habe, was ihr vermeintlich guttue (Schonungsverhalten).
Bezüglich der emotional instabilen Anteile (Borderline-Typus) seien die
anhaltenden Gefühle von Lehre erwähnt, in denen die Explorandin zum Teil auch
fachärztlich als nahezu parathym eingeschätzt worden sei. Genannt seien auch
die übertriebenen Bemühungen, trotz der schädlichen Wirkung bei Ambivalenz in
der Kernfamilie zu verbleiben ("Mutter ist das Wichtigste"). Aus
Sicht des Referenten bestehe jedoch nach dem aktuellen Kenntnisstand kein
Vollbild einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung. So werde die
Explorandin immer wieder auch in der Biografie zumindest zeitweise als
teamfähig erlebt, sei durchaus in der Lage, auch neue soziale Bezüge/Kontakte
herzustellen, was aber in den letzten Jahren praktisch nicht mehr umgesetzt
wird. So lasse sich gesamthaft die Diagnose einer kombinierten
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) stellen (vgl. S. 40 f. es Gutachtens).
4.8.6
Da die Persönlichkeitsstörung deutlich führend sei und
weitgehend die fluktuierenden ADHS-Symptome erklären könnten (auch die
Lernschwierigkeiten/Konzentrationsstörungen in der Kindheit könnten dem
zugeordnet werden), sei aktuell nicht die Diagnose eines ADHS gestellt worden (vgl.
S. 41 des Gutachtens). In Gesamtsicht lasse sich die Diagnose einer
rezidivierenden depressiven Störung, aktuell remittiert stellen, die ICD10
Kriterien seien mit den oben beschriebenen Symptomkonstellationen zumindest im Sinne
von mittelgradig-depressiven Episoden in der Vergangenheit erfüllt (ICD-10
F33.4). Trotz des gut erkennbaren Leidensdruckes der Explorandin könne aktuell
bei weitgehender Entlastung der Explorandin und ausgeprägtem Rückzug nicht mit
ausreichender Sicherheit eine depressive Episode festgestellt werden (vgl. S.
42.
f. des Gutachtens). Der Referent sehe die somatoforme Störung wesentlich
psychodynamisch als ein unbewusst gewähltes Mittel, um sich den mit der
Persönlichkeitsproblematik bedingten Leidensdruck auf Abstand zu halten, wobei
es zu einem primären und auch sekundären Krankheitsgewinn komme. Formal könne
die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung gestellt werden, wobei nicht
alle Kriterien erfüllt seien. So sei aktuell eine grosse Dynamik, die
somatischen Symptome abzuklären oder entsprechende Therapien zu initiieren,
nicht zu erkennen. Für den Referenten sei auch unklar, ob die somatoforme
Symptomatik nicht entaktualisiert sei in dem jetzigen, weniger Ansprüche
stellenden Lebensumfeld der Explorandin. Entsprechend sehe der Referent am
ehesten die Diagnose einer nicht näher bezeichneten somatoformen Störung,
ICD-10 F45.9 (vgl. S. 43 des Gutachtens).
4.8.7
Was die Arbeitsfähigkeit angehe, müsse die Explorandin
aktuell als auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig eingeschätzt werden.
Zu schwer seien die persönlichkeitsbedingten Defizite trotz der beschriebenen
Ressourcen. Die Dokumentation und die aktuell erhobenen Befunde zeigten, dass
die Explorandin eine hochgradige emotionale Instabilität aufweise und in
Belastungssituationen niederschwellig überschiessend dysfunktional reagiere,
was so auf dem freien Arbeitsmarkt Kollegen oder Vorgesetzten nicht zuzumuten sei.
Dies habe sich auch in der aktuellen Exploration abgezeichnet, wobei es aber
zumindest zu keiner erheblichen Eskalation gekommen sei. Dabei könne
festgestellt werden, dass dieses Verhalten krankheitsimmanent sei und einer
persönlichkeitsbedingt verzerrten Wahrnehmung der Umgebung in
Belastungssituationen entspreche, bis hin zu psychosenahen Wahrnehmungen, die
mehrfach auch fachärztlich gesehen worden seien (leider nicht explizit
dokumentiert, fremdanamnestisch-ärztlich aber zu validieren). Wie in dem
Fachgutachten eingehend dargestellt, seien diese Verhaltensweisen bereits in
der Kindheit/Jugend angelegt (vgl. S. 56 des Gutachtens). Die Verhaltensmuster seien
nicht neu, aber durch den Strukturverlust der Exploranden in den letzten zehn
Jahren und deren soziale Isolation mit weitgehend fehlenden Expositionen
verstärkt worden. Deutlich zeige sich das in den auch jetzt fremdanamnestisch
erhobenen Angaben der zuletzt behandelnden Psychiaterin, welche auch auf
paranoide, psychosenahe Anteile in der Reaktionsbildung hinweisen würden. Der
Referent gehe davon aus, dass die vollständige Arbeitsunfähigkeit sehr
wahrscheinlich rasch durch die Entwicklung nach 2015 (letzte Arbeitsstruktur)
hergestellt worden sei, als auch eine Arbeitsfähigkeit in der auf dem
Arbeitsmarkt notwendigen Kontinuität möglicherweise noch nie bei der
Explorandin bestanden habe. Die genaue Einschätzung sei durch die fehlenden
Expositionen der letzten Jahre eingeschränkt möglich (vgl. S. 57 des
Gutachtens).
4.9
4.9.1
Auf dieses Gerichtsgutachten von Prof. Dr. M____ vom 25.
November 2025 kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an
beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. diesbezüglich Erwägung 4.2.2. hiervor).
Insbesondere erscheint das Gutachten für die vorliegenden Belange umfassend.
Der Gutachter hat sich nicht nur ausführlich mit den relevanten Vorakten (namentlich
dem Vorgutachten von Dr. K____ [vgl. insb. S. 51 f. des Gutachtens]) auseinandergesetzt.
Vielmehr flossen auch die Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. S. 6 ff. des
Gutachtens) und die sich ins Gesamtbild einfügende telefonische Auskunft von
Dr. H____ (vgl. S. 23 f. des Gutachtens) korrekt in die Beurteilung von Prof.
Dr. M____ ein (vgl. insb. S. 20 ff. des Gutachtens). Der Gutachter hat seine
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit resp. die von ihm angenommene vollständige Arbeitsunfähigkeit
der Beschwerdeführerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in nachvollziehbarer
Art und Weise – eben gestützt auf die erhobenen Befunde (vgl. S. 20 ff. des
Gutachtens) und die schlüssig hergeleiteten Diagnosen (vgl. S. 38 ff. des
Gutachtens) – fundiert begründet (vgl. insb. S. 56 des Gutachtens). Die vom RAD
mit Stellungnahme vom 19. Dezember 2025 (IV-Akte 312) am Gerichtsgutachten
geübte Kritik erscheint unberechtigt. Damit kann auch nicht auf die darauf
fussenden Einwände der Beschwerdegegnerin (Stellungnahme vom 9. Januar 2026)
abgestellt werden (vgl. dazu im Einzelnen nachstehende Überlegungen).
4.9.2
Dr. W____ (RAD) führte in seiner Stellungnahme vom
19.
Dezember 2025 (IV-Akte 312) an, in Kenntnis der anamnestischen
Ausführungen wäre aus Sicht des RAD eine valide Abklärung einer möglichen
anhaltenden THC-Problematik dringend angezeigt gewesen. Es seien in der
Begutachtung auch klinische Sachverhalte zu Tage getreten, welche ihrerseits
auch richtungsweisend für eine mögliche anhaltende THC-Problematik sein
könnten. Eine detaillierte gutachterliche Auseinandersetzung mit dem möglichen
Sachverhalt, ob hier nicht eine primäre Suchterkrankung vorliegt, welche in der
Folge dann auch Auswirkung auf die Persönlichkeitsstruktur der Versicherten ausgeübt
haben könnte, sei aus Sicht des RAD nicht zu erkennen (vgl. S. 2 der
Stellungnahme).
4.9.3
Was nunmehr den Cannabiskonsum der Beschwerdeführerin
angeht, so ist ein solcher tatsächlich aktenkundig. Allerdings scheint er
höchstens (noch) sporadisch stattzufinden. Im Bericht der R____ vom 25. Januar
2012.
(IV-Akte 30, S. 3 ff.) war als Diagnose unter anderem noch festgehalten
worden: "Störungen durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch (F12.1)".
Die Patientin nehme Cannabis jeden Abend zur Entspannung und zum Einschlafen (vgl.
S. 1 f.). Dr. E____ legte dann in seinem Gutachten vom 13. Juni 2015
(IV-Akte 113) dar, die Explorandin rauche nicht mehr. Cannabis konsumiere sie
auch nicht mehr. Sie trinke keinen Alkohol und konsumiere keine anderen Drogen
(vgl. S. 15 f. des Gutachtens). Im Bericht der R____ vom 8. Oktober 2018
(IV-Akte 182, S. 1 ff.) wurde wieder als Aussage der Beschwerdeführerin
festgehalten, momentan rauche sie ein Pack Zigaretten pro Tag und kiffe seit
ca. zwei Jahren abends, um einzuschlafen. Sie habe früher schon phasenweise
gekifft (nach dem Suizid ihres Onkels, als sie 14-jährig gewesen sei). Ab dem 17.
Altersjahr habe sie immer mehr mit Freunden konsumiert, bis sie dann allein
konsumiert habe, um runterzukommen (vgl. S. 3 des Berichtes). Im Bericht der R____
vom 27. Februar 2023 (IV-Akte 247, S. 3 ff.) war betreffend Noxen angeführt
worden: "Tabak, gelegentlich THC, kein Alkohol, keine Drogen" (vgl. S.
2.
des Berichtes). Dr. K____ führte in seinem Gutachten vom 28. Juli 2023
(IV-Akte 273, S. 19-49) an, etwa zweieinhalb Wochen nach der
psychiatrischen Untersuchung sei noch ein Urindrogenscreening angeordnet
worden. Sämtliche untersuchten Substanzen hätten dabei einen negativen Wert
gezeigt. Die Explorandin habe indes in diesem Kontext berichtet, entgegen ihren
Angaben während der Untersuchung vom 20. Juli 2023, dass sie zeitweise
Cannabis konsumiere. Im Urindrogenscreening zeige sich jedoch ebenfalls ein
negativer Wert bezüglich Cannabis. Trotzdem müsse davon ausgegangen werden,
dass die zeitweise auftretenden Erschöpfungsgefühle und die Müdigkeit zumindest
zum Teil in einen ursächlichen Zusammenhang mit dem gelegentlichen
Cannabiskonsum gebracht werden müssten (IV-Akte 273, S. 24 f.). Allerdings führte
auch Dr. K____ den zeitweisen Cannabiskonsum in der Liste der Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (vgl. S. 23 des Gutachtens; IV-Akte
273, S. 41). Dr. H____ führte in der Stellungnahme vom 4. November 2023
(vgl. IV-Akte 287, S. 2 ff.) an, sie habe die Patientin zum gutachterlich geschilderten
Cannabiskonsum am 2. November 2023 aktiv befragt, weil diese Information neu
gewesen sei und in der Therapie noch nie Konsumverhalten (ausser Nikotinkonsum)
seitens Patientin angegeben worden sei. Die Patientin habe gesagt, sie
konsumiere ca. 2-3 mal pro Jahr Cannabis. Bis jetzt habe sie eine beruhigende
Wirkung durch Cannabis gespürt. Vor allem aus Kostengründen verzichte sie auf
Cannabiskonsum und es mache sie sehr traurig, dass ein Teil ihrer
Erschöpfungsgefühle im Gutachten mit dem Cannabiskonsum in Zusammenhang
gebracht würden (vgl. S. 3 f. der Stellungnahme). Prof. Dr. M____ führte schliesslich
in Bezug auf allfällige Noxen an, in der Vergangenheit habe einmal episodisch
ein erheblicher Cannabisgebrauch bestanden, jetzt schon längere Zeit nicht mehr.
Es liege ein wechselnder Nikotinkonsum vor, bis hin zu einem Päckchen am Tag. Punktuell
werde von der Explorandin CBD eingenommen, ohne einen eintretenden positiven
Effekt. Alkohol und illegale Drogen würden nicht konsumiert. Früher habe ein
erhöhter Kaffeekonsum bestanden (vgl. S. 14 des Gutachtens). Prof. Dr. M____
mass dem "sporadischen" Konsum keine Bedeutung in Bezug auf die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei (vgl. implizit die Diagnoseliste;
S. 44 des Gutachtens).
4.9.4
Prof. Dr. M____ erwartete denn auch keine neuen
relevanten Aspekte durch eine Blutuntersuchung. Er machte diesbezüglich
geltend, es sei kein Labor erfolgt, da die Explorandin sich hierzu nicht in der
Lage gesehen habe und Ängste geäussert habe. Die Bitte um eine
Laboruntersuchung sei dann an den Hausarzt weitergeleitet worden. Aus der Sicht
des Referenten bestünden jedoch keine Hinweise, dass sich durch die
Blutuntersuchung gutachterlich neue Aspekte ergeben könnten (vgl. S. 23 des
Gutachtens). Dies erscheint schlüssig, nicht nur angesichts des plausiblen nur
sporadischen Konsums, sondern auch angesichts der Tatsache, dass das Vorliegen
der Persönlichkeitsstörung absolut zentral ist und es für diese Diagnose
bereits im Kindesalter (während der Schulzeit), vor dem Beginn des Substanzkonsums,
deutliche Hinweise gegeben hat. Ergänzend ist anzuführen, dass der THC-Konsum
in früheren Gutachten (insbesondere demjenigen von Dr. K____) kein Thema war. Weshalb
Prof. Dr. M____ – entgegen den Vorgutachtern – eine Persönlichkeitsstörung
diagnostiziert hat, wurde von ihm einlässlich und nachvollziehbar begründet. Es
kann auf die obigen Ausführungen verweisen werden. Nicht nachvollziehbar
erscheint der Einwand der Beschwerdegegnerin, man habe es bei der Beurteilung
von Prof. Dr. M____ de facto mit einem dritten psychiatrischen Gutachten zu tun
(vgl. insb. S. 2 der Stellungnahme vom 9. Januar 2026). Es war gerade die
Aufgabe des Gutachters, sich mit den Vorgutachten auseinanderzusetzen. Dies hat
er substanziiert getan und ist schlussendlich zu einer anderen Meinung
gekommen, die er – wie mehrfach dargetan wurde – absolut schlüssig begründet
hat.
4.10
Gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. M____ ist daher davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit aufgrund der
diagnostizierten Persönlichkeitsstörung 100 % arbeitsunfähig geworden ist. Der Gutachter
geht diesbezüglich davon aus, dass die vollständige Arbeitsunfähigkeit sehr
wahrscheinlich rasch durch die Entwicklung nach 2015 (letzte Arbeitsstruktur)
hergestellt worden ist. Eine genaue Einschätzung sei durch die fehlenden
Expositionen der letzten Jahre eingeschränkt möglich (vgl. S. 57 des
Gutachtens). Diese Einschätzung erscheint schlüssig und lässt sich mit den
vorliegenden Akten in Einklang bringen. So hatte unter anderem bereits Dr. F____
mit Bericht vom 23. Januar 2017 (IV-Akte 130) auf das Vorliegen einer
Verschlechterung hingewiesen.
4.11
Damit hat die Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2021 (Ablauf der
halbjährigen Frist nach erfolgter Neuanmeldung) Anspruch auf eine ganze Rente
der Invalidenversicherung. Folglich hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung
vom 15. November 2024 gestützt auf die vorliegenden Akten zu Unrecht einen
Rentenanspruch abgelehnt.
4.12
Abschliessend ist noch zu bemerken, dass es sinnvoll erscheint, wenn
die Beschwerdeführerin – ungeachtet der sehr vorsichtigen Prognose des
Gutachters (vgl. dazu insb. S. 55 des Gutachtens) – wieder eine psychiatrische
Behandlung aufnehmen würde. Damit könnte sie eventuell mittelfristig in einer
geschützten Tätigkeit weiterbegleitet werden (vgl. ebenfalls S. 55 des
Gutachtens), was für sie wohl generell förderlich sein dürfte. Möglicherweise
ebnet sich dadurch auch der Weg für eine spätere Eingliederung.
5.
5.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
gutzuheissen und die Verfügung vom 15. November 2024 aufzuheben. Die
Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember
2021.
eine ganze Rente auszurichten.
5.2
Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor dem
kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Bewilligung oder
Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die
Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand
und unabhängig vom
Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei Fällen
wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand
entstanden ist, setzt das Sozialversicherungsgericht die Verfahrenskosten in
Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf
Fr. 800.-- fest. Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR
172.021) werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin unterliegende Partei, weshalb
die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen sind.
Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin auch die Kosten für das
Gerichtsgutachten in der Höhe von Fr. 9'047.50 (inklusive Mehrwertsteuer; vgl.
TP-Rechnung vom 31. Dezember 2025) zu tragen, da eine vollständige
Kostenüberwälzung auf der Grundlage von Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG immer
dann möglich ist, wenn die IV-Stelle eine unzulängliche oder lückenhafte
Untersuchung durchgeführt hat und das Gerichtsgutachten dazu dient, die in der
Untersuchungsphase durch die Verwaltung begangenen Unterlassungen zu beheben
(vgl. Erik Furrer, Rechtliche und
praktische Aspekte auf dem Weg zum Gerichtsgutachten in der
Invalidenversicherung, SZS 1/2019, S. 14). Bei den Kosten von
Gerichtsgutachten handelt es sich um Gerichtskosten (BGE 143 V 269, 281
E. 6.2.3.1). Da keine bundesrechtlichen Vorgaben bestehen, an welche
Stellen die Gerichte polydisziplinäre Gutachten zu vergeben haben, sind die
kantonalen Versicherungsgerichte auch nicht an der vom BSV mit den MEDAS
vereinbarten Tarif gebunden. Dieser dient immerhin als "Richtschnur",
an der sich die Beteiligten zu orientieren haben, wobei es zu berücksichtigen
gilt, dass eine dem Fall angepasste Lösung zulässig ist (BGE 143 V 269, 284 E.
7.3). Angesichts der komplexen Fragestellungen und der umfangreichen Akten, die
einlässlich haben verarbeitet werden müssen, erscheinen im vorliegenden Fall die
Anzahl verrechneter Stunden (vgl. Eingabe vom 7. November 2025) und daher auch
die – bei zu bewilligender Erhöhung des Kostendaches (vgl. Antrag der
Gutachterstelle vom 28. Oktober 2025 und vom 7. November 2025 resp. Schreiben
der Instruktionsrichterin vom 17. November 2025) – in Rechnung gestellten Gutachtenskosten
in der Höhe von insgesamt Fr. 9'047.50 (inklusive Mehrwertsteuer) angemessen. Auch
hat die Beschwerdegegnerin nicht gegen die beantragte Erhöhung opponiert.
5.3
Die während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens durch Dominique
Flach, Advokatin, vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG
Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten, dessen Höhe vom Gericht festzusetzen
ist. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der
Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in
durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer
Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren
Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht des zusätzlichen Aufwandes
(insbesondere anwaltliche Bemühungen im Zusammenhang mit der Einholung des
Gerichtsgutachtens) von einer überdurchschnittlich aufwändigen Angelegenheit
auszugehen. Es lässt sich daher eine erhöhte Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 4'250.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 344.25 (8.1 %)
rechtfertigen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung vom 15. Dezember 2024 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2021 eine ganze
Invalidenrente auszurichten.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Des Weiteren hat
die Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten von Fr. 9'047.50 zu übernehmen.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'250.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 344.25.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur.
S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: