IV.2024.113
Beschwerdeabweisung
10. Juni 2025Deutsch22 min
IV-Akte 19.34) und war seither arbeitsunfähig. Die Erstbehandlung fand am [...]spital
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 10.
Juni 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
Dr. med. R. von Aarburg, Dr. T. Fasnacht
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
C____
[...]
Beigeladene
Gegenstand
IV.2024.113
Verfügung vom
11. November 2024
Beschwerdeabweisung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Der 1974 geborene Beschwerdeführer reiste 2016 in die Schweiz
ein und arbeitete seither als LKW-Fahrer. Zuletzt war er in dieser Funktion ab
dem 20. März 2023 bis 30. Juni 2024 bei der [...] tätig. Am 5. Januar 2024
erlitt er einen Unfall, als beim Hochheben einer klemmenden LKW-Türe
einschiessende Rückenschmerzen auftraten (IV-Akte 15, S. 177; Unfallmeldung,
IV-Akte 19.34) und war seither arbeitsunfähig. Die Erstbehandlung fand am [...]spital
[...] statt (Austrittsbericht vom 05.01.2024, IV-Akte 15, S. 108).
Am 8. Januar 2024 wurde ein MRI der LWS durchgeführt (IV-Akte
15, S. 176). Per 30. Juni 2024 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis
auf (Kündigung, IV-Akte 22, S. 16).
Der Beschwerdeführer meldete sich am 9. Juli 2024 (Posteingang)
bei der IV-Stelle unter Hinweis auf seit dem 5. Januar 2024 bestehende
Rückenprobleme zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1).
Im Auftrag der Krankentaggeldversicherung D____ erstattete Dr. med.
E____ am 18. Juli 2024 ein Gutachten (IV-Akte 15, S. 174 ff.).
Die Beschwerdegegnerin zog die Akten der Krankentaggeld- und
der Unfallversicherung bei und holte bei den Behandlern Dr. med. F____ und Dr.
med. G____ den Bericht vom 24. Juli 2024 resp. den IV-Arztbericht vom 7. Oktober
2024 (IV-Akte 30) sowie bei der Arbeitgeberin den IV-Fragebogen vom 10.
September 2024 ein (IV-Akte 22, S. 9 ff.).
Mit Vorbescheid vom 28. August 2024 informierte die
Beschwerdegegnerin den Be-schwerdeführer, dass aufgrund der vorliegenden
medizinischen Unterlagen kein relevanter Gesundheitsschaden vorliege, der seine
Arbeitsfähigkeit beeinträchtige (IV-Akte 17). Da die bisherige Tätigkeit vollumfänglich
zumutbar sei und lehne sie einen Leistungsanspruch ab (a.a.O.).
Am 3. September 2024 wurde eine ENMG-Untersuchung in der [...]praxis
H____ und am 12. September 2024 eine CT-gesteuerte Facettengelenksinfiltration
LWK 5/SWK 1 beidseits durchgeführt (IV-Akte 30, S. 10).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. September 2024
Einwand (IV-Akte 24) und reichte das Aktengutachten von Dr. med. I____ vom 24.
Oktober 2024 ein (IV-Akte 34). Die Beschwerdegegnerin holte bei Dr. G____ den IV-Arztbericht
vom 7. Oktober 2024 (IV-Akte 30, S. 1 ff.) und bei Dr. med. I____ die
medizinische Stellungnahme vom 24. Oktober 2024 ein und legte das Dossier dem
RAD-Arzt Dr. med. J____ zur Stellungnahme vor. Dieser äusserte sich am 5.
November 2024 (IV-Akte 35). In der Folge hielt die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 11. November 2024 am Vorbescheid fest (IV-Akte 38).
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 12. Dezember 2024 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Die Verfügung der
Vorinstanz vom 11. November 2024 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien
die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
2.
Eventualiter sei
die Angelegenheit für weitere medizinische Abklärungen an die Vorinstanz zurück
zu weisen
3.
Unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht werden folgende Anträge
gestellt:
1.
Die C____ sei zum
Verfahren beizuladen.
2.
Es seien die
Akten der Vorinstanz beizuziehen.
3.
Es sei dem
Beschwerdeführer ein Replikrecht zu gewähren.
In der Beilage reicht der Beschwerdeführer die E-Mail von Dr. med.
I____ vom 28. November 2024 ein (Beschwerdebeilage/BB 3)
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 4.
Februar 2025 die Beschwerdeabweisung.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 25. März 2025 an den gestellten
Rechts-begehren fest.
III.
Am 8. Januar 2025 geht der Kostenvorschuss ein.
IV.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 10. Juni 2025 wird die Sache von der
Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin lehnte in der angefochtenen Verfügung einen
Rentenanspruch mit der Begründung ab, es bestehe kein Gesundheitsschaden. Der
Beschwerdeführer sei voll arbeitsfähig. In medizinischer Hinsicht stützte sie
sich auf die RAD-Stellungnahme von Dr. med. J____ vom 5. November 2024 (IV-Akte
35), welcher sich wiederum auf das im Auftrag der Krankentaggeldversicherung
erstellte Gutachten von Dr. med. E____ vom 18. Juli 2024 abstützte (IV-Akte 15,
S. 174 ff.).
2.2
Der Beschwerdeführer moniert, dass die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten
von Dr. med. E____ abgestellt hat, statt selber ein externes Gutachten
einzuholen (Beschwerde, Rz. 12 und 15). Zudem sei die Stellungnahme von Dr. med.
I____ vom 24. Oktober 2024 vom RAD falsch gewürdigt worden (Beschwerde, Rz.
14). Dabei macht der Beschwerdeführer geltend, Dr. med. E____ nehme als
Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie eine orthopädische
Beurteilung vor, wohingegen sowohl Dr. med. F____ wie auch Dr. med. I____ eine
erneute Beurteilung durch einen Wirbelsäulenspezialisten empfehlen würden. Dr. med.
I____ erachte zudem eine psychiatrische Beurteilung inkl. therapeutischen
Compliance Testung für notwendig (IV-Akte 34, S. 6).
2.3
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den
Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hat.
3.
3.1
Als Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in
Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG gilt die voraussichtliche bleibende oder
längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
3.2
Ein Rentenanspruch setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40% arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40%
invalid ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).
3.3
Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist die
Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 125 V 256, 261 E. 4; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der
Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.a, 125 V 351, 352 E. 3a, 122
V 157, 160 E. 1c) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen
Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar
2010.
E. 2.1).
3.5
3.5.1
Die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen
zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur
Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG
massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person fest, eine
zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie
sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59
Abs. 2bis IVG). Die RAD können bei Bedarf selber ärztliche
Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die
Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über
die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV]). RAD-Berichte sind
versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht
erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten
daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (vgl. BGE 135 V 254 E. 3.4
S. 258; Urteil 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1).
3.5.2
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit
jenen externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie
den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E.
5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen
verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts
zu differenzieren: Stützt sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf
versicherungsinterne medizinische Unterlagen – zu denen die RAD-Berichte
gehören –, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. In
solchen Fällen sind bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; zum Ganzen auch:
Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2015, 9C_627/2015, E. 2 mit weiteren
Hinweisen).
3.6
Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts, kommt den im Rahmen
eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen höherer
Beweiswert zu, als solchen von Hausärztinnen und Hausärzten oder behandelnder
Fachärzte (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5, mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich vornehmlich auf die Einschätzung
des RAD-Arztes Dr. med. J____, welcher grundsätzlich eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit feststellte. Grundlage für diese
Einschätzung bildete das im Auftrag der Krankentaggeldversicherung erstellte
Gutachten von Dr. med. E____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und
Traumatologie, vom 18. Juli 2024 (IV-Akte 15, S. 174 ff.). Darauf ist
nachfolgend vertieft einzugehen.
4.2
4.2.1
Dr. med. E____ untersuchte den Beschwerdeführer am 18. Juli
2024.
persönlich (IV-Akte 15, S. 117-124). Dabei konnte er keine Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen (IV-Akte 15, S. 180). Es
bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (a.a.O.). Als einzige Einschränkung
formulierte Dr. med. E____ den Ausschluss von schweren und mittelschweren
Dauerbelastungen des Rumpfes, insbesondere mit Drehbewegungen. Diese
Belastungen seien im zuletzt ausgeübten Beruf als Kraftfahrer nicht
aufgetreten, sollten aber bei einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
vermieden werden (a.a.O.).
4.2.2
Gegenüber Dr. med. E____ berichtete der Beschwerdeführer, beim
länger Sitzen oder Stehen verspüre er einen Schmerz linksbetont entlang der
Wirbelsäule (IV-Akte 15, S. 178). Bei einer Positionsänderung gebe es eine
Schmerzbesserung, bei gleicher Position sei der Schmerz hoch (a.a.O.). Dr. med.
E____ hielt fest, der Beschwerdeführer verneine auf Nachfrage klar eine
spezielle vom Rücken aus ziehende Schmerzsymptomatik in Arme oder Beine. Der
Beschwerdeführer sei LKW-Fahrer, übe diesen Beruf seit dem Unfall am 5. Januar 2024
jedoch nicht mehr aus. Seit dem 30. Juni 2024 (Kündigung) sei er arbeitslos
(a.a.O.). Die Unfallversicherung habe alles abgelehnt. Unter zweimal wöchentlicher
Physiotherapie sowie Schwimmen und Wärme habe sich die Situation verbessert. Er
nehme alle 1-2 Tage 500-1’000mg Dafalgan bei Bedarf. Der Hauptschmerz sei Mitte
BWS und in der unteren LWS, wobei es generell vom Kopf aus links betont an der
ganzen Wirbelsäule schmerze (a.a.O.). Nachts komme er gut zu recht. Aktuell
könne er sich die letzte Tätigkeit so nicht vorstellen (a.a.O.).
4.2.3
Zu den Befunden anlässlich der persönlichen Untersuchung hielt Dr. med.
E____ fest, der Barfussgang sei kleinschrittig und harmonisch (IV-Akte 15, S.
178). Der Zehenspitzen- und Fersenstand gelinge gut (a.a.O.). Im
Zehenspitzenstand und im –gang sei der Beschwerdeführer etwas langsam jedoch
ohne Funktionsverlust. Es bestehe eine leichte rechtsbetonte Gangunsicherheit
(a.a.O.). Das in die Hocke gehen gelinge fast vollständig mit Aufrichten ohne
Kletterphänomen. Beim Aufrichten gebe der Beschwerdeführer mittlere
LWS-Schmerzen am beidseits getapten Rücken an (a.a.O.). Es bestehe kein
Muskelhartspann. Der Einbeinstand gelinge mit beiden Beinen nacheinander
langsam mit etwas Unsicherheit rechts ohne Abbruch (a.a.O.). Axialer Druck auf
die Schulter verursache leichte linksbetonte WS-Schmerzen diffus. Der Schürzen-
und Nackengriff sei frei. Der Jobe- und Lift Off Test seien beidseits negativ
(a.a.O.). Palpatorisch bestehe eine linksbetonte Druckdolenz ausgehend vom
Trapezius, Latissimus dorsi und paralumbal links, rechts weniger ohne klare
anatomische Zuordnung (a.a.O.). Hinsichtlich der oberen und unteren
Extremitäten bestehe eine normale Sensibilität. Die Valleix’schen Druckpunkte
seien beidseits klar negativ (IV-Akte 15, S. 179). In Rückenlage bestünden
inspektorisch unauffällige Verhältnisse der unteren Extremitäten und
Beinlängengeradstand (a.a.O.). Es bestehe eine normale Kraftentwicklung bei
negativem Lasègue und Bragard-Zeichen und bds. Normosensibilität ohne
Dystrophie (a.a.O.). Die allseits schwache Reflexausprägung sei symmetrisch
(Triceps,-, Biceps-, Radiusperiostsehnenreflexe sowie Patellar- und
Achillessehnenreflexe). Es gebe keine Arbeitsspuren an den Händen, keinerlei
metacarpale oder metalarsale Beschwielungen. An der rechten Hohlhand A.1 Dig.
li bestehe eine Ringbandverdickung ohne Sehnenschnappen oder palpatorische
Druckdolenz. Das ISG sei auf Palpation schmerzfrei (a.a.O.).
4.2.4
Dr. med. E____ kam zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer
angegebenen Rückenschmerzen diffus verteilt seien und sich den MRT-Befunden vom
8.
Januar 2024 nicht zuordnen lassen würden (IV-Akte 15, S. 180). Objektive
pathologische Befunde seien nicht vorhanden. Ausser unspezifischen
Rückenschmerzen subjektiver Angabe nach «Unfall» seien weder ein objektiver
Befund der vor allem mit Tapes versorgten BWS, noch eine neurologische
objektive Komponente dieser Beschwerden ersichtlich (a.a.O.). Sicher bestünden
keine neurologischen pathologischen peripheren Befunde unspezifischer
Thorakalgien und Lumbalgien (a.a.O.). Dies begründe keine Arbeitsunfähigkeit in
den meist sitzenden Berufen ohne schwere Gewichtsbelastung und andauernde
Drehbewegungen unter Last der Wirbelsäule (a.a.O.). Dr. med. E____ hielt fest,
es seien keine therapeutischen Vorschläge ausser Selbstübungen und Selbstmobilisation
der Thorakalgien und Lumbalgien zu empfehlen (IV-Akte 15, S. 181). Im Ergebnis
kam Dr. med. E____ zum Schluss, der Versicherte weise auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit auf. Als einzige Einschränkung gelte
die schwere und mittelschwere Dauerbelastung des Rumpfes vor allem mit
Drehbewegungen. Diese komme im zuletzt ausgeübten Beruf als LKW-Fahrer nicht
vor und sollte in Bezug auf eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
gemieden werden (a.a.O.).
4.3
4.3.1
Der RAD-Arzt Dr. med. J____ führte in seiner ausführlichen
Stellungnahme vom 5. November 2024 aus, laut Austrittsbericht Notfallstation [...]spital
[...] vom 5. Januar 2024 habe beim Versicherten eine akute Lumbago bestanden,
wobei bei fehlenden red flags auf weitere Abklärungen verzichtet worden sei
(IV-Akte 35, S. 7). Eine weiterführende MRT-Untersuchung der Lendenwirbelsäule
vom 9. Januar 2024 ergab bis auf sehr geringe altersbedingte degenerative
Veränderungen keine relevanten pathologischen Befunde sowie keinen Hinweis auf
relevante Kompression von Nervenstrukturen (IV-Akte 35, S. 8). Am 18. Juli 2024
erfolgte im Auftrag der zuständigen Krankentaggeldversicherung eine
Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit durch Dr. med. E____, Facharzt für
Orthopädie und Traumatologie FMH. Hierbei konnten lediglich rein subjektive,
diffuse und verteilte Rückenschmerzen festgestellt werden, die weder in der
klinischen Untersuchung noch in der bildgebenden Diagnostik objektivierbare
Korrelate gefunden hätten (a.a.O.). Nach gutachterlicher Einschätzung sei der
Versicherte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu 100% arbeitsfähig. Als einzige
Einschränkung sei die schwere und mittelschwere Rotations-Dauerbelastung des
Rumpfes anzusehen, die jedoch im zuletzt ausgeübten Beruf als Kraftfahrer nicht
vorkomme. Diese Einschränkung sei auch im Hinblick auf eine andere Tätigkeit
auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen (a.a.O.).
4.3.2
Weiter führte der RAD-Arzt aus, die gutachterlich objektivierten
Befunde stimmten mit denen, die durch den behandelnden Orthopäden Dr. med. F____
am 24. Juli 2024 erhoben wurden, grundsätzlich überein. Im Rahmen der
klinischen Untersuchung bei Dr. med. F____ habe sich der Versicherte über
keinerlei Beschwerden beklagt. Er habe über Schmerzen im Bereich des Achsenskeletts
nach längerem Sitzen berichtet. Die Einnahme von Schmerzmitteln habe er
verneint. Funktionseinschränkungen hätten zum Zeitpunkt der Konsultation nicht
festgestellt werden können. Der behandelnde Orthopäde habe aufgrund der rein
subjektiv geklagten Beschwerden des Versicherten eine volle Arbeitsunfähigkeit
für die bisherige Tätigkeit als Lastwagenfahrer attestiert. Ein ursächlicher
Zusammenhang der Beschwerden mit dem Ereignis vom 5. Januar 2024 sei seitens
der SUVA abgelehnt worden (a.a.O.). Gemäss IV-Bericht des behandelnden
Hausarztes Dr. med. G____ vom 17. Oktober 2024 bestehe aufgrund der chronisch
rezidivierenden Rückenschmerzen und des Hebetraumas vom Januar 2024 keine
Arbeitsfähigkeit als Lastwagenfahrer. Für eine angepasste Tätigkeit ohne
ständiges Sitzen und ohne Heben und Tragen schwerer Lasten bestehe hingegen ein
Leistungsvermögen von 20 Prozent (a.a.O.). Dieser Einschätzung könne aus
fachorthopädischer und versicherungsmedizinischer Sicht aus verschiedenen
Gründen nicht gefolgt werden (a.a.O.). Der behandelnde Hausarzt habe unter den
Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in erster Linie
Krankheitsbilder ohne lnvaliditätspotential angeführt: das oben erwähnte
Karpaltunnelsyndrom rechts, wobei nach neurologischer Einschätzung kein
Interventionsbedarf bestehe, ein chronisches Zervikalsyndrom, wobei sich aus
der gesamten Aktenlage kein Hinweis auf eine Funktionseinschränkung der
Halswirbelsäule ergebe und auch die gutachterliche klinische Untersuchung eine
uneingeschränkte Funktion und Beweglichkeit der Halswirbelsäule konstatiert habe;
Verspannungen (Myogelosen) der Schultergürtelmuskulatur, die an sich als
funktionell und transitorisch einzustufen seien (a.a.O.); ein Trauma des linken
Fusses vom 14. Februar 2022 ohne verbleibende Traumafolgen (vgl. Röntgenbefund vom
14.
Februar 2022, IV-Akte 35, S. 9). Insbesondere im Hinblick auf die geklagte
invalidisierende Schmerzsymptomatik des Achsorgans habe der Hausarzt ausgeführt,
dass der Versicherte ausser bei Bedarf keine dauerhafte Schmerzmedikation
einnehme, was in sich widersprüchlich sei und gegen einen tatsächlichen Leidensdruck
des Versicherten spreche. Aus allen vorgenannten Gründen könne den
Einschätzungen des behandelnden Allgemeinmediziners Dr. med. G____ zur
Arbeitsfähigkeit nicht gefolgt werden (a.a.O.).
4.3.3
Betreffend der Beurteilung durch Dr. med. I____ führte
der RAD-Arzt aus, soweit ersichtlich, sei unklar, ob es sich um eine
Beurteilung aufgrund einer eigenen körperlichen Untersuchung oder um eine reine
Beurteilung nach Aktenlage handle - ein Untersuchungsdatum sei jedenfalls nicht
angegeben und eine detaillierte Beschreibung der klinischen Befunde jedenfalls
nicht erkennbar (IV-Akte 35, S. 9). Die Beurteilung von Dr. med. I____ vom 24.
Oktober 2024 bringe jedenfalls keine neuen medizinischen Gesichtspunkte hervor
und vermöge das Ergebnis der gutachterlichen Untersuchung vom 18. Juli 2024
nicht zu ändern, da es sich im Wesentlichen um eine andere Beurteilung
desselben Sachverhalts handle, die nicht durch genaue klinische Befunde,
sondern nur durch allgemeine medizinische Argumente untermauert werde (a.a.O.).
Die gesamten medizinischen Unterlagen, die nach dem orthopädischen Gutachten
vom 18. Juli 2024 vorgelegt worden seien, würden gegenüber diesem keine
relevanten neuen medizinischen Aspekte hervorbringen. Selbst die Attestierung
einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf durch den Orthopäden
Dr. med. F____ könne nicht nachvollzogen werden, zumal diese durch keinerlei
pathologische klinische Befunde untermauert werde und sich lediglich auf die
subjektive Angabe und Selbsteinschätzung des Versicherten stütze, worauf Dr.
med. F____ selbst explizit hinweise (IV-Akte 35, S. 10). Abschliessend hielt
der RAD-Arzt fest, nach eingehender Diskussion der vorgebrachten medizinischen
Gründe für den Einwand und sorgfältiger Prüfung der Unterlagen bestehe kein
Anlass, von der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wie im Gutachten Dr. med. E____
vom 18. Juli 2024 abzuweichen (a.a.O.). Aus versicherungsmedizinischer Sicht
bestehe derzeit kein Bedarf für eine polydisziplinäre Begutachtung (a.a.O.).
4.4
Wie bereits in Erwägung 3.5.2. hiervor ausgeführt, ist den
Beurteilungen der (versicherungsinternen) RAD-Ärzte Beweiskraft zuzuerkennen,
sofern keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit
bestehen. Solche Zweifel liegen bei der Beurteilung durch Dr. med. J____ nicht
vor. Der RAD-Arzt nannte in der Aktenaufzählung Unterlagen der
Unfallversicherung und stützte sich bei der Bewertung der medizinischen
Sachlage auf die von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebenen
Expertise von Dr. med. E____ (vgl. IV-Akte 35, S. 2-7). Er setzte sich
eingehend mit den abweichenden Auffassungen von Dr. med G____, Dr. med. I____
und Dr. med. F____ auseinander und begründete einlässlich, wieso er ihnen nicht
folgen könne. Hervorzuheben ist, dass das Fehlen neurologischer Ausfälle behandlerseits
von Dr. med. K____ bestätigt wurde (Bericht Dr. med. K____ vom 1.07.2024,
IV-Akte 15, S. 157) und die SUVA eine Leistungspflicht ablehnte, da weder ein
Unfall im Rechtssinne noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Dazu
passt, dass im MRI vom 9. Januar 2024 keine frischen Läsionen und keine
Neurokompressionen festgestellt wurden (IV-Akte 30, S. 29). Im Ergebnis ist auf
die Einschätzung von Dr. med. J____ abzustellen, da sich aus den vorliegenden
Unterlagen keine auch nur geringen Zweifel daran ergeben.
4.5
Zum Einwand des Beschwerdeführers, wonach es sich bei einem
Gutachten der Krankentaggeldversicherung rechtsprechungsgemäss um ein
Parteigutachten handle (Replik, Rz. 5), ist darauf hinzuweisen, dass ein
Privatgutachten nach der Revision der Schweizerischen Zivilprozessordnung per
1.
Januar 2025 eine neue Beweiskraft hat. Es gilt nun als Urkunde und
unterliegt der freien Beweiswürdigung durch das Gericht. Dies ergibt sich aus Art.
177.
ZPO, in der Fassung sei 1. Januar 2025, welcher gemäss der
Übergangsbestimmung von Art. 407 f. ZPO auch für Verfahren gilt, die zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung «rechtshängig» sind.
4.6
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. G____ die
attestierte Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit weder im
Bericht vom 24. Oktober 2024 noch im Bericht vom 15. April 20024 näher begründete
(IV-Akte 30, S. 7; IV-Akte 15, S. 15 ff.) und diese auch nicht in Relation zu
allfälligen Funktionsbeeinträchtigungen setzte. Daher ist nicht nachvollziehbar,
wieso beim Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit (ohne
Dauersitzen und Heben und Tragen von schweren Lasten [<5 kg] sowie ohne langes
Stehen) gemäss Dr. med. G____ eine Arbeitsunfähigkeit bestehen soll (a.a.O.). Die
Ausführungen Dr. med. G____ vermögen daher bereits angesichts der mangelnden
Begründungsdichte keine Zweifel an der Darstellung des RAD – und der übrigen Aktenlage
- zu erwecken und erscheinen insgesamt nicht schlüssig.
4.7
4.6.1
Das gleiche gilt für den Bericht von Dr. med. F____ vom 24.
Juli 2024 und die von Dr. med. I____ im Auftrag der L____ verfasste medizinische
Stellungnahme vom 24. Oktober 2024.
4.6.2
Zunächst kann der Beschwerdeführer aus dem Bericht von Dr. med. F____
vom 24. Juli 2024 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie Dr. med. F____ selber
festhält, lagen ihm weder der Notfallbericht vom 5. Januar 2024 noch das MRI
vom 8. Januar 2024 vor (IV-Akte 15, S. 154). Da der Beschwerdeführer gegenüber
Dr. med. F____ aktuelle Beschwerden sowie Funktionseinschränkungen verneinte
(a.a.O.) und angab, keine Medikamente einzunehmen, was dazu führte, dass Dr.
med. F____ auf eine klinische Untersuchung verzichtete (a.a.O.), sind die von
ihm getroffenen Schlussfolgerungen wenig beweiskräftig.
4.6.3
Dr. med. I____ führte in seiner medizinischen
Stellungnahme vom 24. Oktober 2024 im Auftrag der L____ Rechtsschutzversicherung,
bei welcher es sich um eine reine Aktenbeurteilung handelt, aus, als subjektive
Beschwerden würden beim Beschwerdeführer eine Lumbago nach Hebetrauma von Mitte
BWS bis untere LWS linksbetont mit leichter Kraftverminderung des linken Beines
sowie rezidivierende Parästhesien bestehen (IV-Akte 34, S. 6). Es bestünden
keine fokalneurologischen Ausfälle. Eine Initial erschwerte Selbstmobilisation
habe sich rasch verbessert. Persistierende Schmerzen bestünden beim längeren
Sitzen im ganzen Achsenskelett (a.a.O.). Als objektive Befunde nannte er eine leichte
Gangunsicherheit rechtsbetont (a.a.O.) sowie eine Osteochondrose mit
breitbasiger Bandscheibenhernie paramedian mit Eindellung des
Duralschlauches/Myelons bei leichtgradiger spinaler Enge und eingebrochener
Schmorlknoten in der Grundplatte LWK 4 mit umgebenden Knochenmarkoedem im MRI
vom 8. Januar 2024 (a.a.O.). Dabei führte er aus, diese Diagnosen würden eine
Arbeitsunfähigkeit in einem körperlich stark belasteten Beruf und vor allem bei
noch fehlender vollständiger Objektivierung dieser Schmerzen begründen (a.a.O.).
Dazu im Widerspruch steht, dass Dr. med. I____ selber einräumte, dass der
Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung bei Dr. med. F____ am 24. Juli
2024.
beschwerdearm war, dass er Funktionsausfälle verneint hatte und auch nicht
unter analgetischer Dauermedikation stand (IV-Akte 34, S. 6). Diese Umstände sprechen
gegen eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit. Die abweichende Einschätzung der
Arbeitsunfähigkeit von Dr. med. F____ und Dr. med. I____ ist wohl eher der
Erfahrungstatsache geschuldet, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2019
vom 30. September 2019 E. 4.2.3 mit Hinweis auf 8C_317/2018 vom 13. März 2019;
8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.3; je mit Hinweisen).
4.8
4.7.1
Nach Ansicht von Dr. med. I____ habe Dr. med. J____
fälschlicherweise behauptet, Dr. med. I____ sei mit einer umfassenden
medizinischen Untersuchung beauftragt worden und habe den Beschwerdeführer
klinisch untersucht, was nicht der Fall gewesen sei (BB 3). Dr. med. I____
stellte klar, dass er den Beschwerdeführer weder gesehen noch untersucht habe
und dass sich seine Beurteilung ausschliesslich auf die Aktenlage stütze. Die
Stellungnahme von Dr. med. J____ sei gemäss Dr. med. I____ wertlos und eine
erneute ärztliche Beurteilung unumgänglich (a.a.O.).
4.7.2
Hierzu ist auszuführen, dass der RAD offen gelassen hat, ob es sich bei
der Einschätzung von Dr. med. I____ um eine reine Aktenbeurteilung gehandelt
hat oder nicht («Soweit ersichtlich, ist unklar, ob es sich um eine Beurteilung
aufgrund einer eigenen körperlichen Untersuchung oder um eine reine Beurteilung
nach Aktenlage handelt», IV-Akte 35, S. 9). Zudem wurde die Wendung
«detaillierten medizinischen Untersuchung» durch Dr. med. I____ erstmals im
Einwandschreiben vom 30. Oktober 2024 erwähnt (IV-Akte 34 S. 1) und vom
RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 5. November 2024 lediglich übernommen (IV-Akte
35, S. 9). Selbst wenn ein falsches Zitat vorliegen sollte, erweist sich dieses
vor dem Hintergrund der vollumfänglich überzeugenden Einschätzung des
RAD-Arztes (vgl. Erwägung 4.4 vorstehend) als unschädlich.
4.9
Im Ergebnis kann auf die RAD-Stellungnahme von Dr. med. J____ vollumfänglich
abgestellt werden. Der Beschwerdeführer bringt im Rahmen seiner Beschwerde
nichts vor, was an dieser Betrachtungsweise etwas ändern würde. Insbesondere
ergibt sich angesichts des klar erhobenen und durchgängig widerspruchsfreien
medizinischen Sachverhaltes keine Veranlassung zu weiteren medizinischen
Abklärungen der vom Beschwerdeführer geltend gemachten diffusen Beschwerden.
5.
5.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2
Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr
von Fr. 800.00, hat der Beschwerdeführer zu tragen.
5.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: