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Entscheid

IV.2024.113

Beschwerdeabweisung

10. Juni 2025Deutsch22 min

IV-Akte 19.34) und war seither arbeitsunfähig. Die Erstbehandlung fand am [...]spital

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10.

Juni 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

Dr. med. R. von Aarburg, Dr. T. Fasnacht

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

C____

[...]

Beigeladene

Gegenstand

IV.2024.113

Verfügung vom

11. November 2024

Beschwerdeabweisung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1974 geborene Beschwerdeführer reiste 2016 in die Schweiz

ein und arbeitete seither als LKW-Fahrer. Zuletzt war er in dieser Funktion ab

dem 20. März 2023 bis 30. Juni 2024 bei der [...] tätig. Am 5. Januar 2024

erlitt er einen Unfall, als beim Hochheben einer klemmenden LKW-Türe

einschiessende Rückenschmerzen auftraten (IV-Akte 15, S. 177; Unfallmeldung,

IV-Akte 19.34) und war seither arbeitsunfähig. Die Erstbehandlung fand am [...]spital

[...] statt (Austrittsbericht vom 05.01.2024, IV-Akte 15, S. 108).

Am 8. Januar 2024 wurde ein MRI der LWS durchgeführt (IV-Akte

15, S. 176). Per 30. Juni 2024 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis

auf (Kündigung, IV-Akte 22, S. 16).

Der Beschwerdeführer meldete sich am 9. Juli 2024 (Posteingang)

bei der IV-Stelle unter Hinweis auf seit dem 5. Januar 2024 bestehende

Rückenprobleme zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1).

Im Auftrag der Krankentaggeldversicherung D____ erstattete Dr. med.

E____ am 18. Juli 2024 ein Gutachten (IV-Akte 15, S. 174 ff.).

Die Beschwerdegegnerin zog die Akten der Krankentaggeld- und

der Unfallversicherung bei und holte bei den Behandlern Dr. med. F____ und Dr.

med. G____ den Bericht vom 24. Juli 2024 resp. den IV-Arztbericht vom 7. Oktober

2024 (IV-Akte 30) sowie bei der Arbeitgeberin den IV-Fragebogen vom 10.

September 2024 ein (IV-Akte 22, S. 9 ff.).

Mit Vorbescheid vom 28. August 2024 informierte die

Beschwerdegegnerin den Be-schwerdeführer, dass aufgrund der vorliegenden

medizinischen Unterlagen kein relevanter Gesundheitsschaden vorliege, der seine

Arbeitsfähigkeit beeinträchtige (IV-Akte 17). Da die bisherige Tätigkeit vollumfänglich

zumutbar sei und lehne sie einen Leistungsanspruch ab (a.a.O.).

Am 3. September 2024 wurde eine ENMG-Untersuchung in der [...]praxis

H____ und am 12. September 2024 eine CT-gesteuerte Facettengelenksinfiltration

LWK 5/SWK 1 beidseits durchgeführt (IV-Akte 30, S. 10).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. September 2024

Einwand (IV-Akte 24) und reichte das Aktengutachten von Dr. med. I____ vom 24.

Oktober 2024 ein (IV-Akte 34). Die Beschwerdegegnerin holte bei Dr. G____ den IV-Arztbericht

vom 7. Oktober 2024 (IV-Akte 30, S. 1 ff.) und bei Dr. med. I____ die

medizinische Stellungnahme vom 24. Oktober 2024 ein und legte das Dossier dem

RAD-Arzt Dr. med. J____ zur Stellungnahme vor. Dieser äusserte sich am 5.

November 2024 (IV-Akte 35). In der Folge hielt die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 11. November 2024 am Vorbescheid fest (IV-Akte 38).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 12. Dezember 2024 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Die Verfügung der

Vorinstanz vom 11. November 2024 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien

die gesetzlichen Leistungen auszurichten.

2.

Eventualiter sei

die Angelegenheit für weitere medizinische Abklärungen an die Vorinstanz zurück

zu weisen

3.

Unter

o/e-Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht werden folgende Anträge

gestellt:

1.

Die C____ sei zum

Verfahren beizuladen.

2.

Es seien die

Akten der Vorinstanz beizuziehen.

3.

Es sei dem

Beschwerdeführer ein Replikrecht zu gewähren.

In der Beilage reicht der Beschwerdeführer die E-Mail von Dr. med.

I____ vom 28. November 2024 ein (Beschwerdebeilage/BB 3)

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 4.

Februar 2025 die Beschwerdeabweisung.

Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 25. März 2025 an den gestellten

Rechts-begehren fest.

III.

Am 8. Januar 2025 geht der Kostenvorschuss ein.

IV.

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 10. Juni 2025 wird die Sache von der

Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin lehnte in der angefochtenen Verfügung einen

Rentenanspruch mit der Begründung ab, es bestehe kein Gesundheitsschaden. Der

Beschwerdeführer sei voll arbeitsfähig. In medizinischer Hinsicht stützte sie

sich auf die RAD-Stellungnahme von Dr. med. J____ vom 5. November 2024 (IV-Akte

35), welcher sich wiederum auf das im Auftrag der Krankentaggeldversicherung

erstellte Gutachten von Dr. med. E____ vom 18. Juli 2024 abstützte (IV-Akte 15,

S. 174 ff.).

2.2

Der Beschwerdeführer moniert, dass die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten

von Dr. med. E____ abgestellt hat, statt selber ein externes Gutachten

einzuholen (Beschwerde, Rz. 12 und 15). Zudem sei die Stellungnahme von Dr. med.

I____ vom 24. Oktober 2024 vom RAD falsch gewürdigt worden (Beschwerde, Rz.

14). Dabei macht der Beschwerdeführer geltend, Dr. med. E____ nehme als

Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie eine orthopädische

Beurteilung vor, wohingegen sowohl Dr. med. F____ wie auch Dr. med. I____ eine

erneute Beurteilung durch einen Wirbelsäulenspezialisten empfehlen würden. Dr. med.

I____ erachte zudem eine psychiatrische Beurteilung inkl. therapeutischen

Compliance Testung für notwendig (IV-Akte 34, S. 6).

2.3

Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den

Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hat.

3.

3.1

Als Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in

Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG gilt die voraussichtliche bleibende oder

längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze

oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden

allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

3.2

Ein Rentenanspruch setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40% arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40%

invalid ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.3

Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist die

Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die

ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen

haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die

ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können

(BGE 125 V 256, 261 E. 4; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der

Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.a, 125 V 351, 352 E. 3a, 122

V 157, 160 E. 1c) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen

Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar

2010.

E. 2.1).

3.5

3.5.1

Die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen

zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur

Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG

massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person fest, eine

zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie

sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59

Abs. 2bis IVG). Die RAD können bei Bedarf selber ärztliche

Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die

Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über

die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV]). RAD-Berichte sind

versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht

erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten

daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (vgl. BGE 135 V 254 E. 3.4

S. 258; Urteil 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1).

3.5.2

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit

jenen externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie

den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E.

5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen

verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts

zu differenzieren: Stützt sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf

versicherungsinterne medizinische Unterlagen – zu denen die RAD-Berichte

gehören –, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. In

solchen Fällen sind bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; zum Ganzen auch:

Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2015, 9C_627/2015, E. 2 mit weiteren

Hinweisen).

3.6

Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts, kommt den im Rahmen

eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen höherer

Beweiswert zu, als solchen von Hausärztinnen und Hausärzten oder behandelnder

Fachärzte (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5, mit weiteren Hinweisen).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich vornehmlich auf die Einschätzung

des RAD-Arztes Dr. med. J____, welcher grundsätzlich eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit feststellte. Grundlage für diese

Einschätzung bildete das im Auftrag der Krankentaggeldversicherung erstellte

Gutachten von Dr. med. E____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und

Traumatologie, vom 18. Juli 2024 (IV-Akte 15, S. 174 ff.). Darauf ist

nachfolgend vertieft einzugehen.

4.2

4.2.1

Dr. med. E____ untersuchte den Beschwerdeführer am 18. Juli

2024.

persönlich (IV-Akte 15, S. 117-124). Dabei konnte er keine Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen (IV-Akte 15, S. 180). Es

bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (a.a.O.). Als einzige Einschränkung

formulierte Dr. med. E____ den Ausschluss von schweren und mittelschweren

Dauerbelastungen des Rumpfes, insbesondere mit Drehbewegungen. Diese

Belastungen seien im zuletzt ausgeübten Beruf als Kraftfahrer nicht

aufgetreten, sollten aber bei einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt

vermieden werden (a.a.O.).

4.2.2

Gegenüber Dr. med. E____ berichtete der Beschwerdeführer, beim

länger Sitzen oder Stehen verspüre er einen Schmerz linksbetont entlang der

Wirbelsäule (IV-Akte 15, S. 178). Bei einer Positionsänderung gebe es eine

Schmerzbesserung, bei gleicher Position sei der Schmerz hoch (a.a.O.). Dr. med.

E____ hielt fest, der Beschwerdeführer verneine auf Nachfrage klar eine

spezielle vom Rücken aus ziehende Schmerzsymptomatik in Arme oder Beine. Der

Beschwerdeführer sei LKW-Fahrer, übe diesen Beruf seit dem Unfall am 5. Januar 2024

jedoch nicht mehr aus. Seit dem 30. Juni 2024 (Kündigung) sei er arbeitslos

(a.a.O.). Die Unfallversicherung habe alles abgelehnt. Unter zweimal wöchentlicher

Physiotherapie sowie Schwimmen und Wärme habe sich die Situation verbessert. Er

nehme alle 1-2 Tage 500-1’000mg Dafalgan bei Bedarf. Der Hauptschmerz sei Mitte

BWS und in der unteren LWS, wobei es generell vom Kopf aus links betont an der

ganzen Wirbelsäule schmerze (a.a.O.). Nachts komme er gut zu recht. Aktuell

könne er sich die letzte Tätigkeit so nicht vorstellen (a.a.O.).

4.2.3

Zu den Befunden anlässlich der persönlichen Untersuchung hielt Dr. med.

E____ fest, der Barfussgang sei kleinschrittig und harmonisch (IV-Akte 15, S.

178). Der Zehenspitzen- und Fersenstand gelinge gut (a.a.O.). Im

Zehenspitzenstand und im –gang sei der Beschwerdeführer etwas langsam jedoch

ohne Funktionsverlust. Es bestehe eine leichte rechtsbetonte Gangunsicherheit

(a.a.O.). Das in die Hocke gehen gelinge fast vollständig mit Aufrichten ohne

Kletterphänomen. Beim Aufrichten gebe der Beschwerdeführer mittlere

LWS-Schmerzen am beidseits getapten Rücken an (a.a.O.). Es bestehe kein

Muskelhartspann. Der Einbeinstand gelinge mit beiden Beinen nacheinander

langsam mit etwas Unsicherheit rechts ohne Abbruch (a.a.O.). Axialer Druck auf

die Schulter verursache leichte linksbetonte WS-Schmerzen diffus. Der Schürzen-

und Nackengriff sei frei. Der Jobe- und Lift Off Test seien beidseits negativ

(a.a.O.). Palpatorisch bestehe eine linksbetonte Druckdolenz ausgehend vom

Trapezius, Latissimus dorsi und paralumbal links, rechts weniger ohne klare

anatomische Zuordnung (a.a.O.). Hinsichtlich der oberen und unteren

Extremitäten bestehe eine normale Sensibilität. Die Valleix’schen Druckpunkte

seien beidseits klar negativ (IV-Akte 15, S. 179). In Rückenlage bestünden

inspektorisch unauffällige Verhältnisse der unteren Extremitäten und

Beinlängengeradstand (a.a.O.). Es bestehe eine normale Kraftentwicklung bei

negativem Lasègue und Bragard-Zeichen und bds. Normosensibilität ohne

Dystrophie (a.a.O.). Die allseits schwache Reflexausprägung sei symmetrisch

(Triceps,-, Biceps-, Radiusperiostsehnenreflexe sowie Patellar- und

Achillessehnenreflexe). Es gebe keine Arbeitsspuren an den Händen, keinerlei

metacarpale oder metalarsale Beschwielungen. An der rechten Hohlhand A.1 Dig.

li bestehe eine Ringbandverdickung ohne Sehnenschnappen oder palpatorische

Druckdolenz. Das ISG sei auf Palpation schmerzfrei (a.a.O.).

4.2.4

Dr. med. E____ kam zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer

angegebenen Rückenschmerzen diffus verteilt seien und sich den MRT-Befunden vom

8.

Januar 2024 nicht zuordnen lassen würden (IV-Akte 15, S. 180). Objektive

pathologische Befunde seien nicht vorhanden. Ausser unspezifischen

Rückenschmerzen subjektiver Angabe nach «Unfall» seien weder ein objektiver

Befund der vor allem mit Tapes versorgten BWS, noch eine neurologische

objektive Komponente dieser Beschwerden ersichtlich (a.a.O.). Sicher bestünden

keine neurologischen pathologischen peripheren Befunde unspezifischer

Thorakalgien und Lumbalgien (a.a.O.). Dies begründe keine Arbeitsunfähigkeit in

den meist sitzenden Berufen ohne schwere Gewichtsbelastung und andauernde

Drehbewegungen unter Last der Wirbelsäule (a.a.O.). Dr. med. E____ hielt fest,

es seien keine therapeutischen Vorschläge ausser Selbstübungen und Selbstmobilisation

der Thorakalgien und Lumbalgien zu empfehlen (IV-Akte 15, S. 181). Im Ergebnis

kam Dr. med. E____ zum Schluss, der Versicherte weise auf dem allgemeinen

Arbeitsmarkt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit auf. Als einzige Einschränkung gelte

die schwere und mittelschwere Dauerbelastung des Rumpfes vor allem mit

Drehbewegungen. Diese komme im zuletzt ausgeübten Beruf als LKW-Fahrer nicht

vor und sollte in Bezug auf eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt

gemieden werden (a.a.O.).

4.3

4.3.1

Der RAD-Arzt Dr. med. J____ führte in seiner ausführlichen

Stellungnahme vom 5. November 2024 aus, laut Austrittsbericht Notfallstation [...]spital

[...] vom 5. Januar 2024 habe beim Versicherten eine akute Lumbago bestanden,

wobei bei fehlenden red flags auf weitere Abklärungen verzichtet worden sei

(IV-Akte 35, S. 7). Eine weiterführende MRT-Untersuchung der Lendenwirbelsäule

vom 9. Januar 2024 ergab bis auf sehr geringe altersbedingte degenerative

Veränderungen keine relevanten pathologischen Befunde sowie keinen Hinweis auf

relevante Kompression von Nervenstrukturen (IV-Akte 35, S. 8). Am 18. Juli 2024

erfolgte im Auftrag der zuständigen Krankentaggeldversicherung eine

Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit durch Dr. med. E____, Facharzt für

Orthopädie und Traumatologie FMH. Hierbei konnten lediglich rein subjektive,

diffuse und verteilte Rückenschmerzen festgestellt werden, die weder in der

klinischen Untersuchung noch in der bildgebenden Diagnostik objektivierbare

Korrelate gefunden hätten (a.a.O.). Nach gutachterlicher Einschätzung sei der

Versicherte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu 100% arbeitsfähig. Als einzige

Einschränkung sei die schwere und mittelschwere Rotations-Dauerbelastung des

Rumpfes anzusehen, die jedoch im zuletzt ausgeübten Beruf als Kraftfahrer nicht

vorkomme. Diese Einschränkung sei auch im Hinblick auf eine andere Tätigkeit

auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen (a.a.O.).

4.3.2

Weiter führte der RAD-Arzt aus, die gutachterlich objektivierten

Befunde stimmten mit denen, die durch den behandelnden Orthopäden Dr. med. F____

am 24. Juli 2024 erhoben wurden, grundsätzlich überein. Im Rahmen der

klinischen Untersuchung bei Dr. med. F____ habe sich der Versicherte über

keinerlei Beschwerden beklagt. Er habe über Schmerzen im Bereich des Achsenskeletts

nach längerem Sitzen berichtet. Die Einnahme von Schmerzmitteln habe er

verneint. Funktionseinschränkungen hätten zum Zeitpunkt der Konsultation nicht

festgestellt werden können. Der behandelnde Orthopäde habe aufgrund der rein

subjektiv geklagten Beschwerden des Versicherten eine volle Arbeitsunfähigkeit

für die bisherige Tätigkeit als Lastwagenfahrer attestiert. Ein ursächlicher

Zusammenhang der Beschwerden mit dem Ereignis vom 5. Januar 2024 sei seitens

der SUVA abgelehnt worden (a.a.O.). Gemäss IV-Bericht des behandelnden

Hausarztes Dr. med. G____ vom 17. Oktober 2024 bestehe aufgrund der chronisch

rezidivierenden Rückenschmerzen und des Hebetraumas vom Januar 2024 keine

Arbeitsfähigkeit als Lastwagenfahrer. Für eine angepasste Tätigkeit ohne

ständiges Sitzen und ohne Heben und Tragen schwerer Lasten bestehe hingegen ein

Leistungsvermögen von 20 Prozent (a.a.O.). Dieser Einschätzung könne aus

fachorthopädischer und versicherungsmedizinischer Sicht aus verschiedenen

Gründen nicht gefolgt werden (a.a.O.). Der behandelnde Hausarzt habe unter den

Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in erster Linie

Krankheitsbilder ohne lnvaliditätspotential angeführt: das oben erwähnte

Karpaltunnelsyndrom rechts, wobei nach neurologischer Einschätzung kein

Interventionsbedarf bestehe, ein chronisches Zervikalsyndrom, wobei sich aus

der gesamten Aktenlage kein Hinweis auf eine Funktionseinschränkung der

Halswirbelsäule ergebe und auch die gutachterliche klinische Untersuchung eine

uneingeschränkte Funktion und Beweglichkeit der Halswirbelsäule konstatiert habe;

Verspannungen (Myogelosen) der Schultergürtelmuskulatur, die an sich als

funktionell und transitorisch einzustufen seien (a.a.O.); ein Trauma des linken

Fusses vom 14. Februar 2022 ohne verbleibende Traumafolgen (vgl. Röntgenbefund vom

14.

Februar 2022, IV-Akte 35, S. 9). Insbesondere im Hinblick auf die geklagte

invalidisierende Schmerzsymptomatik des Achsorgans habe der Hausarzt ausgeführt,

dass der Versicherte ausser bei Bedarf keine dauerhafte Schmerzmedikation

einnehme, was in sich widersprüchlich sei und gegen einen tatsächlichen Leidensdruck

des Versicherten spreche. Aus allen vorgenannten Gründen könne den

Einschätzungen des behandelnden Allgemeinmediziners Dr. med. G____ zur

Arbeitsfähigkeit nicht gefolgt werden (a.a.O.).

4.3.3

Betreffend der Beurteilung durch Dr. med. I____ führte

der RAD-Arzt aus, soweit ersichtlich, sei unklar, ob es sich um eine

Beurteilung aufgrund einer eigenen körperlichen Untersuchung oder um eine reine

Beurteilung nach Aktenlage handle - ein Untersuchungsdatum sei jedenfalls nicht

angegeben und eine detaillierte Beschreibung der klinischen Befunde jedenfalls

nicht erkennbar (IV-Akte 35, S. 9). Die Beurteilung von Dr. med. I____ vom 24.

Oktober 2024 bringe jedenfalls keine neuen medizinischen Gesichtspunkte hervor

und vermöge das Ergebnis der gutachterlichen Untersuchung vom 18. Juli 2024

nicht zu ändern, da es sich im Wesentlichen um eine andere Beurteilung

desselben Sachverhalts handle, die nicht durch genaue klinische Befunde,

sondern nur durch allgemeine medizinische Argumente untermauert werde (a.a.O.).

Die gesamten medizinischen Unterlagen, die nach dem orthopädischen Gutachten

vom 18. Juli 2024 vorgelegt worden seien, würden gegenüber diesem keine

relevanten neuen medizinischen Aspekte hervorbringen. Selbst die Attestierung

einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf durch den Orthopäden

Dr. med. F____ könne nicht nachvollzogen werden, zumal diese durch keinerlei

pathologische klinische Befunde untermauert werde und sich lediglich auf die

subjektive Angabe und Selbsteinschätzung des Versicherten stütze, worauf Dr.

med. F____ selbst explizit hinweise (IV-Akte 35, S. 10). Abschliessend hielt

der RAD-Arzt fest, nach eingehender Diskussion der vorgebrachten medizinischen

Gründe für den Einwand und sorgfältiger Prüfung der Unterlagen bestehe kein

Anlass, von der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wie im Gutachten Dr. med. E____

vom 18. Juli 2024 abzuweichen (a.a.O.). Aus versicherungsmedizinischer Sicht

bestehe derzeit kein Bedarf für eine polydisziplinäre Begutachtung (a.a.O.).

4.4

Wie bereits in Erwägung 3.5.2. hiervor ausgeführt, ist den

Beurteilungen der (versicherungsinternen) RAD-Ärzte Beweiskraft zuzuerkennen,

sofern keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit

bestehen. Solche Zweifel liegen bei der Beurteilung durch Dr. med. J____ nicht

vor. Der RAD-Arzt nannte in der Aktenaufzählung Unterlagen der

Unfallversicherung und stützte sich bei der Bewertung der medizinischen

Sachlage auf die von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebenen

Expertise von Dr. med. E____ (vgl. IV-Akte 35, S. 2-7). Er setzte sich

eingehend mit den abweichenden Auffassungen von Dr. med G____, Dr. med. I____

und Dr. med. F____ auseinander und begründete einlässlich, wieso er ihnen nicht

folgen könne. Hervorzuheben ist, dass das Fehlen neurologischer Ausfälle behandlerseits

von Dr. med. K____ bestätigt wurde (Bericht Dr. med. K____ vom 1.07.2024,

IV-Akte 15, S. 157) und die SUVA eine Leistungspflicht ablehnte, da weder ein

Unfall im Rechtssinne noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Dazu

passt, dass im MRI vom 9. Januar 2024 keine frischen Läsionen und keine

Neurokompressionen festgestellt wurden (IV-Akte 30, S. 29). Im Ergebnis ist auf

die Einschätzung von Dr. med. J____ abzustellen, da sich aus den vorliegenden

Unterlagen keine auch nur geringen Zweifel daran ergeben.

4.5

Zum Einwand des Beschwerdeführers, wonach es sich bei einem

Gutachten der Krankentaggeldversicherung rechtsprechungsgemäss um ein

Parteigutachten handle (Replik, Rz. 5), ist darauf hinzuweisen, dass ein

Privatgutachten nach der Revision der Schweizerischen Zivilprozessordnung per

1.

Januar 2025 eine neue Beweiskraft hat. Es gilt nun als Urkunde und

unterliegt der freien Beweiswürdigung durch das Gericht. Dies ergibt sich aus Art.

177.

ZPO, in der Fassung sei 1. Januar 2025, welcher gemäss der

Übergangsbestimmung von Art. 407 f. ZPO auch für Verfahren gilt, die zum

Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung «rechtshängig» sind.

4.6

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. G____ die

attestierte Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit weder im

Bericht vom 24. Oktober 2024 noch im Bericht vom 15. April 20024 näher begründete

(IV-Akte 30, S. 7; IV-Akte 15, S. 15 ff.) und diese auch nicht in Relation zu

allfälligen Funktionsbeeinträchtigungen setzte. Daher ist nicht nachvollziehbar,

wieso beim Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit (ohne

Dauersitzen und Heben und Tragen von schweren Lasten [<5 kg] sowie ohne langes

Stehen) gemäss Dr. med. G____ eine Arbeitsunfähigkeit bestehen soll (a.a.O.). Die

Ausführungen Dr. med. G____ vermögen daher bereits angesichts der mangelnden

Begründungsdichte keine Zweifel an der Darstellung des RAD – und der übrigen Aktenlage

- zu erwecken und erscheinen insgesamt nicht schlüssig.

4.7

4.6.1

Das gleiche gilt für den Bericht von Dr. med. F____ vom 24.

Juli 2024 und die von Dr. med. I____ im Auftrag der L____ verfasste medizinische

Stellungnahme vom 24. Oktober 2024.

4.6.2

Zunächst kann der Beschwerdeführer aus dem Bericht von Dr. med. F____

vom 24. Juli 2024 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie Dr. med. F____ selber

festhält, lagen ihm weder der Notfallbericht vom 5. Januar 2024 noch das MRI

vom 8. Januar 2024 vor (IV-Akte 15, S. 154). Da der Beschwerdeführer gegenüber

Dr. med. F____ aktuelle Beschwerden sowie Funktionseinschränkungen verneinte

(a.a.O.) und angab, keine Medikamente einzunehmen, was dazu führte, dass Dr.

med. F____ auf eine klinische Untersuchung verzichtete (a.a.O.), sind die von

ihm getroffenen Schlussfolgerungen wenig beweiskräftig.

4.6.3

Dr. med. I____ führte in seiner medizinischen

Stellungnahme vom 24. Oktober 2024 im Auftrag der L____ Rechtsschutzversicherung,

bei welcher es sich um eine reine Aktenbeurteilung handelt, aus, als subjektive

Beschwerden würden beim Beschwerdeführer eine Lumbago nach Hebetrauma von Mitte

BWS bis untere LWS linksbetont mit leichter Kraftverminderung des linken Beines

sowie rezidivierende Parästhesien bestehen (IV-Akte 34, S. 6). Es bestünden

keine fokalneurologischen Ausfälle. Eine Initial erschwerte Selbstmobilisation

habe sich rasch verbessert. Persistierende Schmerzen bestünden beim längeren

Sitzen im ganzen Achsenskelett (a.a.O.). Als objektive Befunde nannte er eine leichte

Gangunsicherheit rechtsbetont (a.a.O.) sowie eine Osteochondrose mit

breitbasiger Bandscheibenhernie paramedian mit Eindellung des

Duralschlauches/Myelons bei leichtgradiger spinaler Enge und eingebrochener

Schmorlknoten in der Grundplatte LWK 4 mit umgebenden Knochenmarkoedem im MRI

vom 8. Januar 2024 (a.a.O.). Dabei führte er aus, diese Diagnosen würden eine

Arbeitsunfähigkeit in einem körperlich stark belasteten Beruf und vor allem bei

noch fehlender vollständiger Objektivierung dieser Schmerzen begründen (a.a.O.).

Dazu im Widerspruch steht, dass Dr. med. I____ selber einräumte, dass der

Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung bei Dr. med. F____ am 24. Juli

2024.

beschwerdearm war, dass er Funktionsausfälle verneint hatte und auch nicht

unter analgetischer Dauermedikation stand (IV-Akte 34, S. 6). Diese Umstände sprechen

gegen eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit. Die abweichende Einschätzung der

Arbeitsunfähigkeit von Dr. med. F____ und Dr. med. I____ ist wohl eher der

Erfahrungstatsache geschuldet, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2019

vom 30. September 2019 E. 4.2.3 mit Hinweis auf 8C_317/2018 vom 13. März 2019;

8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.3; je mit Hinweisen).

4.8

4.7.1

Nach Ansicht von Dr. med. I____ habe Dr. med. J____

fälschlicherweise behauptet, Dr. med. I____ sei mit einer umfassenden

medizinischen Untersuchung beauftragt worden und habe den Beschwerdeführer

klinisch untersucht, was nicht der Fall gewesen sei (BB 3). Dr. med. I____

stellte klar, dass er den Beschwerdeführer weder gesehen noch untersucht habe

und dass sich seine Beurteilung ausschliesslich auf die Aktenlage stütze. Die

Stellungnahme von Dr. med. J____ sei gemäss Dr. med. I____ wertlos und eine

erneute ärztliche Beurteilung unumgänglich (a.a.O.).

4.7.2

Hierzu ist auszuführen, dass der RAD offen gelassen hat, ob es sich bei

der Einschätzung von Dr. med. I____ um eine reine Aktenbeurteilung gehandelt

hat oder nicht («Soweit ersichtlich, ist unklar, ob es sich um eine Beurteilung

aufgrund einer eigenen körperlichen Untersuchung oder um eine reine Beurteilung

nach Aktenlage handelt», IV-Akte 35, S. 9). Zudem wurde die Wendung

«detaillierten medizinischen Untersuchung» durch Dr. med. I____ erstmals im

Einwandschreiben vom 30. Oktober 2024 erwähnt (IV-Akte 34 S. 1) und vom

RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 5. November 2024 lediglich übernommen (IV-Akte

35, S. 9). Selbst wenn ein falsches Zitat vorliegen sollte, erweist sich dieses

vor dem Hintergrund der vollumfänglich überzeugenden Einschätzung des

RAD-Arztes (vgl. Erwägung 4.4 vorstehend) als unschädlich.

4.9

Im Ergebnis kann auf die RAD-Stellungnahme von Dr. med. J____ vollumfänglich

abgestellt werden. Der Beschwerdeführer bringt im Rahmen seiner Beschwerde

nichts vor, was an dieser Betrachtungsweise etwas ändern würde. Insbesondere

ergibt sich angesichts des klar erhobenen und durchgängig widerspruchsfreien

medizinischen Sachverhaltes keine Veranlassung zu weiteren medizinischen

Abklärungen der vom Beschwerdeführer geltend gemachten diffusen Beschwerden.

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2

Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr

von Fr. 800.00, hat der Beschwerdeführer zu tragen.

5.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Beigeladene

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: