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Entscheid

IV.2024.13

IVG Auf die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung betreffend die Anordnung eines Gutachtens wird eingetreten; Notwendigkeit und Zumutbarkeit der polydisziplinären Begutachtung bejaht; teilweise Gutheissung der Beschwerde

27. November 2024Deutsch31 min

Fahrradfahrer erfasst (vgl. Unfallakte, IV-Akte 10). Mit Gesuch vom 23. Juli 2002

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 27.

November 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Th. Aeschbach

und

Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, Advokat, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.13

Zwischenverfügung vom 1. Dezember

2023

Auf die Beschwerde gegen eine

Zwischenverfügung betreffend die Anordnung eines Gutachtens wird eingetreten;

Notwendigkeit und Zumutbarkeit der polydisziplinären Begutachtung bejaht;

teilweise Gutheissung der Beschwerde

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1978 geborene Beschwerdeführer wurde im Jahr 1989

als Fussgänger von einem Lastwagen angefahren und erlitt dabei ein

Schädel-Hirn-Trauma (vgl. Neuropsychologisches Gutachten, IV-Akte 1;

Arztbericht [...], IV-Akte 7). Im Jahr 2001 wurde er als Fussgänger von einem

Fahrradfahrer erfasst (vgl. Unfallakte, IV-Akte 10). Mit Gesuch vom 23. Juli 2002

meldete er sich bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Mit

Verfügung vom 30. Juni 2004 sprach ihm die Beschwerdegegnerin per 1. Juli 2001

eine ganze Rente zu (IV-Akte 26).

b) Im Rahmen eines Revisionsverfahrens (vgl.

Revisionsfragebogen, IV-Akte 38) hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer

aufgefordert, sich anlässlich eines stationären Aufenthalts begutachten zu

lassen (IV-Akten 47). Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam

(vgl. Schreiben des Rechtsanwalts, IV-Akte 50), stellte die Beschwerdegegnerin

die Rentenzahlungen mit Verfügung vom 29. September 2008 per sofort ein

(IV-Akte 55). Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 24. Oktober 2008 (IV-Akte

57) hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil IV.2008.317 vom

30. Juni 2009 gut und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die

Beschwerdegegnerin zurück (IV-Akte 67). In der Folge liess die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. September 2009 den Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine ganze Invalidenrente per 1. November 2008

wiederaufleben (IV-Akte 80).

c) Der Beschwerdeführer erhielt mit Schreiben vom 7. Mai

2010 ein Aufgebot zur psychiatrischen Begutachtung (IV-Akte 90), welcher er

nicht nachkam (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 24. Juni 2010, IV-Akte

92). Die Beschwerdegegnerin verfügte deshalb am 20. Januar 2011 die sofortige

Einstellung der Rentenzahlungen (IV-Akte 99).

d) Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 3.

Dezember 2018 die Beschwerdegegnerin, ihre Verfügung betreffend

Renteneinstellung vom 20. Januar 2011 in Wiedererwägung zu ziehen (IV-Akte

113). Er legte seinem Schreiben ein dreiteiliges Gutachten der Kliniken C____

in den Fachdisziplinen Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie bei,

welches im Haftpflichtverfahren von der D____ in Auftrag gegeben wurde (IV-Akte

113, S. 5 ff.). Die Beschwerdegegnerin nahm das Wiedererwägungsgesuch als

Anmeldung zum Leistungsbezug entgegen (vgl. Schreiben vom 5. Dezember 2018,

IV-Akte 114). Sie tätigte daraufhin Abklärungen bei der D____ (vgl.

Ermittlungsberichte Observation, IV-Akte 128, S. 1 ff.; Berichte Dr. med. E____,

IV-Akte 128, S. 66 ff.) und den ehemaligen Arbeitgebern des Beschwerdeführers (vgl.

IV-Akte 149). Zudem ersuchte sie den Beschwerdeführer, den Revisionsfragebogen

auszufüllen (IV-Akte 152). Die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer

mit Vorbescheid vom 28. Juni 2022 eine Abweisung seines Leistungsbegehrens vom

3. Dezember 2018 in Aussicht (IV-Akte 161, S. 2), worauf der Beschwerdeführer hiergegen

am 29. August 2022 Einsprache erhob (IV-Akte 166). Die Beschwerdegegnerin holte

im Einspracheverfahren die Akten der Haftpflichtversicherung D____ ein (vgl.

IV-Akte 185-191) und nahm das Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt KS.2018.33

vom 6. Juli 2022 zu den Akten. Zudem bat sie den Regionalen Ärztlichen

Dienst (RAD) um eine medizinische Einschätzung mit Würdigung des

Observationsmaterials (vgl. Bericht Dr. med. F____, IV-Akte 193).

e) Mit Mitteilung vom 26. Oktober 2023 teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass dieser zur Begutachtung in

den Fachdisziplinen Psychiatrie und Neuropsychologie aufgeboten werde (IV-Akte

195). Mit Eingabe vom 6. November 2023 (IV-Akte 198) stellte der

Beschwerdeführer folgende Anträge:

1) Es sei gestützt auf das

Gutachten C____ eine ganze Rente zu sprechen.

2) Sofern die IV-Stelle

unsicher ist, ob das Urteil des Zivilgerichts rechtskräftig wird, sei das

IV-Verfahren zu sistieren bis in der Zivilsache rechtskräftig über den

Erwerbsschaden entschieden worden ist. Anschliessend kann abschliessend darüber

entscheiden werden ob die im Zivilverfahren verwendeten Gutachten im

Sozialversicherungsverfahren tauglich sind.

f) Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2023 teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass ein psychiatrisches Gutachten

bei med. pract. G____ mit neuropsychologischer Zusatzbegutachtung in Auftrag

gegeben werde (vgl. Verfügung, IV-Akte 202; Gutachtensauftrag, IV-Akte 194).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen erhebt der Beschwerdeführer, vertreten durch

B____, Advokat, am 18. Januar 2024 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt und stellt folgende Rechtsbegehren:

1) Die Verfügung der

Beschwerdebeklagten vom 1. Dezember 2023, zugestellt am 4. Dezember 2023 sei

aufzuheben und dem Beschwerdeführer ohne weiteres Gutachten eine ganze Rente zu

sprechen.

2) Eventualiter sei die

Verfügung der Beschwerdebeklagten vom 1. Dezember 2023, zugestellt am 4.

Dezember 2023 aufzuheben und ein Gutachten in den Disziplinen Neurologie,

Neuropsychologie und Psychiatrie anzuordnen.

3) Unter o/e Kostenfolge.

4) Es sei dem Beschwerdeführer

für das Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als

Rechtsbeistand zu bewilligen.

5) Es seien die Akten der

Beschwerdebeklagten beizuziehen.

b) Die Beschwerdegegnerin heisst die Beschwerde teilweise

gut und stellt in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. März 2024 folgende Anträge:

1) Die Beschwerde sei

teilweise gutzuheissen und eine Begutachtung in den Disziplinen Neurologie,

Neuropsychologie und Psychiatrie durchzuführen, wobei die Vergabe über die

Plattform zu erfolgen habe.

2) Unter o/e Kostenfolge.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 4. Juni 2024

an seiner Beschwerde fest.

d) Die Beschwerdegegnerin hält ihrerseits mit Duplik vom

26.

Juni 2024 an den in ihrer Beschwerdeantwort gestellten Anträgen fest.

e) Mit Instruktionsverfügung vom 28. Juni 2024 werden dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche

Verbeiständung durch B____, Advokat, bewilligt.

f) Mit Eingabe vom 23. Juli 2024 teilt die

Beschwerdegegnerin mit, dass wohl zwischenzeitlich der Entscheid des

Appellationsgerichts Basel-Stadt im Haftpflichtverfahren ergangen sei und ein

Gerichtsgutachten zu erfolgen habe. Dieses werde dem Gericht für die Akten zugestellt,

sobald es in schriftlicher Form vorliege.

g) Die Beschwerdegegnerin reicht mit Schreiben vom 17.

September 2024 den Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt ZB.2023.8 vom

1.

Juni 2024 ein und fügt an, es sei klar nötig, dass der Gesundheitszustand

des Versicherten neu gutachterlich abgeklärt werde, weshalb an den

Rechtsbegehren in der Vernehmlassung vom 27. März 2024 vollumfänglich

festgehalten werde.

h) Der Beschwerdeführer nimmt mit Eingabe vom 20.

September 2024 Stellung zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 23. Juli 2024

und teilt mit, dass an den eingangs gestellten Rechtsbegehren festgehalten

werde.

III.

Da beide Parteien auf die Durchführung einer mündlichen

Parteiverhandlung verzichtet haben, findet am 27. November 2024 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Im Rahmen der Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 (vgl.

Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535) wurden unter anderem die Art. 43 und Art. 44 ATSG per 1. Januar 2022

revidiert. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei

der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden

Tatbestands Geltung haben. Anders verhält es sich mit verfahrensrechtlichen

Neuerungen. Neue Verfahrensvorschriften sind grundsätzlich mit dem Tag des

Inkrafttretens sofort und in vollem Umfange anwendbar, es sei denn, das neue Recht

kenne anderslautende Übergangsbestimmungen (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 113

E. 2.2). In Zusammenhang mit der Gesetzesänderung per 1. Januar 2022 sind keine

Übergangsbestimmungen erlassen worden, welche die Einholung von Gutachten

betreffen. Da im vorliegenden Fall die Anordnung der Begutachtung nach dem 1.

Januar 2022 erfolgte, sind somit die neuen Verfahrensbestimmungen anwendbar.

1.2

Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine

Einsprache ausgeschlossen ist (vgl. Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 3.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG;

SR 830.1]), kann direkt beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden

(Art. 56 Abs. 1 ATSG; Ueli Kieser,

ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, N 17 ff. zu Art. 49 ATSG).

Dies gilt namentlich für prozess- und verfahrensleitende Verfügungen und somit

auch für Zwischenverfügungen im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ATSG in

Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des

Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG;

SR 172.021; vgl. Ueli Kieser,

ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, N 40 f. zu Art. 49 ATSG).

Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Verfügung vom 1. Dezember 2023, mit

welcher ein psychiatrisches Gutachten mit neuropsychologischer

Zusatzbegutachtung in Auftrag gegeben wird (vgl. IV-Akte 202). Da diese

Verfügung das Administrativverfahren nicht abschliesst, handelt es sich hierbei

um eine Zwischenverfügung, welche bei Bejahung eines nicht wieder

gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1)

grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.

1.3

Das Bundesgericht hat, unter der Rechtslage, wie sie sich vor der

Revision des Art. 43 und Art. 44 ATSG per 1. Januar 2022 präsentierte, im

Kontext von Gutachtensanordnungen das Vorliegen der Voraussetzung des nicht

wiedergutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in

Angelegenheiten der Invalidenversicherung im Grundsatz bejaht, zumal die nicht

sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen

tatsächlichen Nachteil bewirke (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7).

1.4

Zu prüfen ist, ob mit Blick auf die per 1. Januar 2022 in Kraft

getretene Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung und der

damit einhergegangenen Neufassung von Art. 44 ATSG (vgl. E. 1.1. hiervor) die

mit BGE 137 V 210 begründete Praxis, wonach unter anderem auch die Anordnung

eines Administrativgutachtens anfechtbar ist, weiterhin Geltung hat.

2.

2.1

2.1.1

Art. 43 Abs. 1bis ATSG sieht vor, dass der

Versicherungsträger die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen

bestimmt. Ob der Versicherungsträger auch unter der neuen Rechtslage eine

anfechtbare Zwischenverfügung erlassen muss, wenn geltend gemacht wird, die

Begutachtung sei gar nicht notwendig, wurde im Gesetz nicht explizit geregelt.

Die kantonalen Versicherungsgerichte haben die Frage, ob nach neuem Recht auch

bei Entscheiden einer Sozialversicherung im Zusammenhang mit der Anordnung

einer Begutachtung, in denen es nicht um das Festhalten an vorgesehenen

Sachverständigen trotz geltend gemachter Ausstandsgründe nach Art. 36 Abs. 1

ATSG geht (vgl. auch Art. 44 Abs. 2 und Abs. 3 ATSG sowie Art. 7j der

Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV;

SR 830.11], bisher unterschiedlich beantwortet. Während beispielsweise das

Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Urteil S 22 5 vom 15. Juni 2022 E.

1.3-1.6), das Kantonsgericht des Kantons Freiburg (Urteil 605 2020 117 vom 10.

März 2021 E. 1) und das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urteile

IV.2022.00385 vom 2. März 2023 E. 4) auf derartige Beschwerden gegen

Zwischenverfügung betreffend die Anordnung von Gutachten eingetreten sind, ist

das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (Urteile VSBES.2022.144 vom 3.

Oktober 2022 E. II 1.2 und VSBES.2023.19 vom 27. April 2023 E. II 2.) und das

Versicherungsgericht des Kantons Aargau (Urteile VBE.2023.382 vom 26. April

2024.

E. 2 und VBE.2024.80 vom 22. Juli 2024 E. 2; siehe auch VBE.2023.347 vom

29.

Januar 2024 E. 2, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2024 vom

15.

April 2024 E. 4.2-4.3) auf entsprechende Beschwerden nicht eingetreten.

2.1.2

Die Auslegung einer Rechtsnorm ist notwendig, wo der

Gesetzeswortlaut nicht klar ist oder Zweifel bestehen, ob ein scheinbar klarer

Wortlaut den wahren Sinn der Norm wiedergibt (Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8.

Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 175). Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet

der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht eindeutig und sind verschiedene

Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Rechtsnorm

unter Berücksichtigung der Auslegungsinstrumente gesucht werden (sog.

Methodenpluralismus, vgl. BGE 140 II 289 E. 3.2). Das

Bundesgericht befolgt bei der Auslegung von Gesetzesnormen einen pragmatischen

Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer

Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 148 V 311 E. 6.1). Bei jungen Gesetzen

respektive Bestimmungen ist insbesondere der Wille des historischen

Gesetzgebers von Bedeutung (vgl. BGE 138 II 440 E. 13).

2.1.3

Dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 1bis ATSG ist

nicht eindeutig zu entnehmen, wann eine ärztliche Begutachtung der versicherten

Person vorzunehmen beziehungsweise dies zu unterlassen ist. Flückiger vertritt die Auffassung, der

Gesetzgeber habe mit der Rechtsnorm die Beschwerdemöglichkeit gegen die

Anordnung einer Begutachtung ausschliessen wollen. Dieser Ansicht nach könne

unter Geltung der neuen Rechtslage nicht mehr mittels Beschwerde geltend

gemacht werden, die Begutachtung sei nicht notwendig. Allerdings sei die Sache

nicht ganz klar, zumal das Bundesgericht diese Beschwerdemöglichkeit in BGE 137 V 210 ausdrücklich bejaht habe, obschon das IVG seit dem 1. Januar 2008 mit

Art. 57 Abs. 3 bereits eine dem neuen Art. 43 Abs. 1bis ATSG sehr

ähnliche Bestimmung enthalten habe (Thomas

Flückiger, Rechtsschutz im Sozialversicherungsrecht – Entwicklungen und

Grenzen, in: Ueli Kieser (Hrsg.), Sozialversicherungsrechtstagung 2021, Zürich/St.

Gallen 2022, S. 68).

2.1.4

In der Botschaft über die Änderung des Bundesgesetzes

über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) vom 15. Februar 2017

wird ausgeführt, dass der Versicherer entscheide, welche Abklärungsmassnahmen

nötig seien, um zu bestimmen, ob die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch

erfüllt seien. Damit die IV-Stelle die notwendigen und massgebenden Abklärungen

möglichst rasch und ohne Verzögerungen anordnen könne, solle ihr die

ausschliessliche Entscheidkompetenz zukommen. Damit solle verhindert werden,

dass das Verfahren in die Länge gezogen werde. Der versicherten Person stünden

mit der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs und den Beschwerdemöglichkeiten

genügend Mittel zur Verfügung, gegen den von der IV-Stelle getroffenen Entscheid

vorzugehen (BBI 2017 2525, S. 2682). Auch die Botschaft zum Artikel 57

Abs. 3 IVG («Bis zum Erlass einer Verfügung entscheiden die IV-Stellen, welche

Abklärungen massgebend und notwendig sind.»), welcher trotz Inkrafttreten von

Art. 43 Abs. 1bis ATSG per 1. Januar 2022 beibehalten wurde, führt

denselben Schlusssatz betreffend die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs und

den Beschwerdemöglichkeiten aus (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes

über die Invalidenversicherung [5. Revision] vom 22. Juni 2005, BBl 2005 4459,

S. 4571).

2.1.5

Ferner wird in der Botschaft über die Änderung des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) vom

15.

Februar 2017 ausgeführt, dass es für die vom Bundesgericht (BGE 137 V 210

und BGE 139 V 349) festgehaltenen Punkten zu den Anforderungen an ein faires

Verfahren, die auf Verordnungs- und Weisungsstufe umgesetzt worden seien (vgl.

Rz. 3067.1 Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung

(KSVI), Gültig ab 1. Januar 2022, Stand: 1. Februar 2023), noch keine Gesetzesgrundlage bestehe (BBl

2017.

2525, S. 2626).

2.1.6

Der in den Ausführungen der Botschaft zum Art. 43 Abs.

1bis ATSG (BBl 2017 2525, S. 2682) und der Botschaft zum Art. 57

Abs. 3 IVG (BBl 2005 4459, S. 4571) letztgenannte Satz («Der versicherten

Person stünden mit der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs und den

Beschwerdemöglichkeiten genügend Mittel zur Verfügung, gegen den von der

IV-Stelle getroffenen Entscheid vorzugehen.») legt den Schluss nahe, dass diese

Botschaften in Kenntnis der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich der

Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen betreffend die Anordnung einer Begutachtung

formuliert wurde (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Beschwerdeweise geltend

gemacht werden können nach dieser Praxis namentlich Einwendungen, die in

Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil der Sachverhalt

bereits umfassend abgeklärt sei. Eben dies wird sinngemäss auch mit

vorliegender Beschwerde vorgebracht (Rz. 18-20). Es ergeben sich indes keine

klaren Anhaltspunkte dafür, dass mit der Revision per 1. Januar 2022 die

bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung hätte korrigiert und insofern eine

Beschränkung der Beschwerdemöglichkeiten der versicherten Person vorgenommen

werden sollen. Eine derartige Einschränkung kann im Übrigen auch nicht aus der

parlamentarischen Beratung zu Art. 44 ATSG abgeleitet werden. Zwar wurde einem

Minderheitsantrag in der nationalrätlichen Beratung nicht Folge geleistet,

wonach in Art. 44 Abs. 4 ATSG wie folgt normiert werden sollte: «Hält der

Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an der Anordnung der Begutachtung,

an den vorgesehenen Sachverständigen oder an den Fragen fest, so teilt er dies

der Partei durch Zwischenverfügung mit.» (vgl. Amtliches Bulletin [AB] 2019 N

115, Geschäftsnummer 17.022; zur Begründung siehe AB 2019 N 108). Allein daraus

kann aber nicht abgeleitet werden, der Gesetzgeber habe die zulässigen

Anfechtungsgründe gegen die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung

begrenzen wollen. Diesbezüglich ist im Übrigen anzumerken, dass dieser

Minderheitsantrag vom Nationalrat ohne inhaltliche Diskussion und in einer

mehrere Anträge umfassenden Blockabstimmung abgelehnt wurde (AB 2019 N 115

f.).

2.1.7

Im Ergebnis sind keine hinreichend klaren Anhaltspunkte

dafür ersichtlich, dass mit Art. 43 Abs. 1bis ATSG die erwähnte

bundesgerichtliche Rechtsprechung (in Bezug auf die Rüge einer unzulässigen

«second opinion» im Rahmen der Anfechtung einer Zwischenverfügung; vgl. BGE 137 V 210 E.3.4.2.7) hätte korrigiert werden sollen.

2.1.8

Gleiches gilt im Übrigen auch für die vorliegend vorgebrachten

Einwände, mit denen der Beschwerdeführer geltend macht, die mittels

Zwischenverfügung angeordnete medizinische Begutachtung sei ihm aus

medizinischen Gründen nicht zumutbar (vgl. Beschwerde, Rz. 21; Replik, S.

3.

f.). Die kantonale und bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zeigen,

dass die Frage der medizinischen Zumutbarkeit einer Begutachtung von

Versicherungsgerichten mit Blick auf den Prozessverlauf oft dann beantwortet

wird, wenn ein Versicherungsträger aufgrund der unterlassenen Teilnahme einer

versicherten Person an einer Begutachtung nicht auf deren Leistungsbegehren

eintritt und das zuständige Gericht folgedessen zu klären hat, ob die

versicherte Person ihre Mitwirkungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG

schuldhaft veranlasst hatte (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons

Bern 200 24 501 vom 30. September 2024 E. 3; vgl. Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts C-4677/2011 vom 18. Oktober 2013 E. 4; vgl. Urteil

des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen IV 2022/132 vom 16. Mai 2023

E. 3.4; vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2022.00320

vom 28. März 2023 E. 3-4). Aus prozessökonomischen Gründen erscheint es jedoch sachlich

gerechtfertigt, Rügen betreffend die medizinische Zumutbarkeit einer Begutachtung,

wie sie vorliegend vom Beschwerdeführer vorgebracht werden, im Rahmen ihrer

Anordnung mittels Zwischenverfügung zu überprüfen. Auch aus diesem

Gesichtspunkt ist daher vorliegend auf die Beschwerde einzutreten.

2.1.9

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit damit

gerügt wird, die von der Beschwerdegegnerin beabsichtigte Begutachtung sei weder

notwendig noch zumutbar.

3.

3.1

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die beabsichtigte

Begutachtung notwendig und zumutbar ist und somit, ob die Beschwerdegegnerin zu

Recht mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2023 (IV-Akte 202) ein psychiatrisches

Gutachten bei med. pract. G____ mit neuropsychologischer Zusatzbegutachtung in

Auftrag gegeben hat.

3.2

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, das Gutachten

der Kliniken C____, welches aus einer neurologischen, neuropsychologischen

sowie psychiatrischen Untersuchung bestehe, erfülle alle Anforderungen der

sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung an ein medizinisches Gutachten

und begründe überzeugend, dass der Beschwerdeführer beim Unfall von 1989 ein

schweres Schädelhirntrauma erlitten habe, welches eine lebenslange

Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zur Folge hätte (Beschwerde, Rz.

10). Das Gutachten der Kliniken C____ sei im Haftpflichtverfahren mit Urteil

des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 6. Juli 2022 als beweiskräftig erachtet,

eine lebenslange Invalidität anerkannt und die Teilklage entsprechend

gutgeheissen worden (Beschwerde, Rz. 11 und Rz. 14). Der Rentenentscheid der

Beschwerdegegnerin sei ohne Weiteres gestützt auf das Gutachten der Kliniken C____

gefällt werden. Selbst wenn ein weiteres Gutachten angezeigt wäre, müsste

dieses bei der gleichen Gutachterstelle erfolgen, da ein Zweitgutachten nach

Möglichkeit von derselben Stelle wie das Hauptgutachten verfasst werden müsste

(Beschwerde, Rz. 23 ff.). Eventualiter sei mindestens ein

polydisziplinäres Gutachten mit den Disziplinen Neurologie, Neuropsychologie

und Psychiatrie anzuordnen und die Gutachter seien – sofern die Gutachter der

Kliniken C____ nicht berücksichtigt werden könnten – gemäss Art. 72bis

Abs. 2 IVV nach dem Zufallsprinzip zu bestimmen (Beschwerde, Rz. 29).

Schliesslich hätte dem Beschwerdeführer betreffend den neu vorgesehenen

Gutachter med. pract. G____ erneut gemäss Art. 7j ATSV Gelegenheit zur

Geltendmachung von Einwänden und Ausstandsgründen gegeben werden müssen. Bei der

Ablehnung von med. pract. G____ durch den Beschwerdeführer hätte (sofern kein

Ausstandsgrund vorliegen würde) ein Einigungsversuch gemäss Art. 7j ATSV

durchgeführt und dokumentiert werden müssen (Beschwerde, Rz. 30).

3.3

Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort [BA]

vom 27. März 2024, es sei der beschwerdeweise geltend gemachte Eventualantrag

des Beschwerdeführers gutzuheissen und es sei eine Begutachtung in den

Disziplinen Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie durchzuführen, wobei

die Vergabe über die Plattform zu erfolgen habe (BA, S. 1). Da der

Eventualantrag des Beschwerdeführers gutgeheissen werde und damit die

polydisziplinäre neue Begutachtung zufallbasiert zu erfolgen habe, würden sich Ausführungen

zum Einigungsverfahren respektive zur Verletzung des rechtlichen Gehörs

erübrigen (BA, S, 1). Die Beschwerdegegnerin wendet gegen das beschwerdeweise

geltend gemacht Hauptbegehren des Beschwerdeführers im Wesentlichen ein, es

könne nicht auf das Gutachten der Kliniken C____ abgestellt werden. Aufgrund

des Novenrechts seien die Observationsergebnisse im Rahmen des

Haftpflichtprozesses nicht zugelassen worden und damit weder gerichtlich noch

medizinisch gewürdigt worden. Die Beurteilung der Kliniken C____ beruhe damit

auf einem unvollständigen Sachverhalt, womit die medizinische Beweisgrundlage

ebenfalls unvollständig sei (BA, S. 2). Es sei ferner auch nicht

auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer seit der Begutachtung im 2016 einen

verbesserten Umgang mit seinen Beschwerden gefunden habe (BA, S. 3; Duplik, S.

1). Es sei vorliegend nicht sinnvoll, die neue Begutachtung durch die Kliniken C____

durchführen zu lassen. Es müsse zwingend das Observationsmaterial medizinisch

gewürdigt werden, womit neues Beweismaterial in die Beurteilung

miteinzubeziehen sei. In dieser Konstellation sei ein Sachverständigenwechsel

für eine unvoreingenommene Würdigung förderlich. Wegen der klärungsbedürftigen

Diskrepanz seien für die neue Begutachtung unbeteiligte Sachverständige

beizuziehen (BA, S. 3).

4.

4.1

4.1.1

Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der

Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes

wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Gestützt auf Art. 43 Abs.

1bis ATSG bestimmt er die Art und den Umfang der notwendigen

Abklärungen (vgl. auch Art. 57 Abs. 3 IVG). Notwendig sind jene Untersuchungen,

welche dazu dienen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig

zu ermitteln (vgl. Cristina Schiavi, Art.

43.

N 21, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger [Hrsg],

Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 1.

Auflage, Basel 2020).

4.1.2

Zur Klärung, ob ein verwaltungsexternes medizinisches Gutachten

einzuholen ist, müsste die vorliegende medizinische Aktenlage auf ihre

Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin überprüft werden. Eine eingehende Prüfung

der Dokumente würde aber dazu führen, dass die Endverfügung im Hinblick auf die

Beurteilung der medizinischen Sachlage weitgehend präjudiziert würde. Weil die

Verfahrenshoheit bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens beim

Versicherungsträger liegt und ihm deshalb im Rahmen der Verfahrensleitung ein

grosser Ermessensspielraum zukommt, muss im vorliegenden Verfahren die

richterliche Prüfung bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage im Sinne einer

Plausibilitäts- respektive Missbrauchskontrolle ihr Bewenden haben.

Entscheidend ist, ob die Gründe, welche der Versicherungsträger für die

Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen anführt, plausibel erscheinen.

Dispositiv

Demnach greift das Gericht bei der Frage der Notwendigkeit einer Begutachtung

in das Ermessen der mit der Abklärung betrauten Verwaltung nur dann ein, wenn

klar erkennbare Fehleinschätzungen vorliegen, eine Begutachtung von vornherein

untauglich angelegt wäre oder Anhaltspunkte bestehen, dass sich der

Versicherungsträger bei seinem Entscheid von sachfremden Motiven leiten

gelassen habe (vgl. Urteile des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung

Sozialversicherungsrecht 720 21 176/266 vom 27. September 2021 E. 2.3, 720 19

161 / 250 vom 11. Oktober 2019 E. 3.2 und 720 16 79 / 165 vom 2. Juli 2015

E. 3.2; vgl. Urteil des Kantonsgericht des Kantons Freiburg 605 2020 117 vom

10. März 2021 E. 3.3).

4.2.

4.2.1. Gemäss Art. 44 Abs. 1 ATSG legt der

Versicherungsträger, wenn er im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein

Gutachten als notwendig erachtet, je nach Erfordernis eine der folgenden Arten

fest: a. monodisziplinäres Gutachten; b. bidisziplinäres Gutachten; c.

polydisziplinäres Gutachten.

4.2.2. In Art. 44 Abs. 7 lit. a ATSG wurde dem Bundesrat die Kompetenz

eingeräumt, für Gutachten nach Art. 44 Abs. 1 ATSG die Art der Vergabe des

Auftrages an eine Gutachterstelle zu regeln. Art. 72bis Abs. 1 IVV sieht

für den Bereich der Invalidenversicherung vor, dass medizinische Gutachten, an

denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, bei einer Gutachterstelle

zu erfolgen haben, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)

eine Vereinbarung getroffen hat. Medizinische Gutachten, an denen zwei

Fachdisziplinen beteiligt sind, haben gemäss Art 72bis Abs. 1bis

IVV bei einer Gutachterstelle oder einem Sachverständigen-Zweierteam zu

erfolgen, mit der oder dem das BSV eine Vereinbarung getroffen hat. Die Vergabe

der Aufträge hat gestützt Art. 72bis Abs. 3 IVV nach dem

Zufallsprinzip zu erfolgen, d. h. über die webbasierte Plattform

SuisseMED@P (vgl. Rz 3098 des Kreisschreibens über das Verfahren in der

Invalidenversicherung [KSVI], gültig seit Januar 2022).

4.3.

4.3.1. Zur Prüfung der Notwendigkeit der Begutachtung im Rahmen der

vorstehend in den E. 4.1.1.-4.1.2. dargestellten Grundsätze ist die

medizinische Aktenlage zu würdigen. Wie bereits in E. 4.1.1.-4.1.2. hiervor

dargelegt, geht es bei der vorliegenden Beurteilung einzig darum, gestützt auf

eine summarische Würdigung der Aktenlage zu überprüfen, ob die Aspekte, welche

von der Beschwerdegegnerin zur Begründung der Notwendigkeit einer Begutachtung

angeführt werden, plausibel erscheinen.

4.3.2. Vorliegend kann der Aktenlage entnommen werden, dass

die Ergebnisse der vom 13. November 2020 bis 18. Dezember 2020 sowie vom 20.

April 2021 bis 30. April 2021 erfolgten Observation nicht im Gutachten der

Kliniken C____ berücksichtigt worden sind. Die Ergebnisse einer zulässigen Observation

können grundsätzlich geeignet sein, weitere medizinische Abklärungen zu tätigen

(vgl. dazu BGE 137 I 327 E. 7.2). Unter diesem Aspekt respektive unter

Berücksichtigung der Tatsache, dass bei den Gutachtern der Kliniken C____ die

Frage der Kausalität des Unfalls im Vordergrund stand, welche hier im

IV-Verfahren unerheblich ist, ist kein Grund erkennbar, weshalb im vorliegenden

Verfahren nicht eine aktuelle Begutachtung des Beschwerdeführers durchzuführen

ist. Nichts einzuwenden ist auch gegen den Antrag der Beschwerdegegnerin auf

teilweise Gutheissung der Beschwerde, es sei eine polydisziplinäre Begutachtung

in den Disziplinen Psychiatrie, Neuropsychologie und Neurologie anzuordnen,

zumal es sich bei dem vorliegend im Zentrum stehenden invaliditätsbegründenden

Gesundheitsschaden, dessen Auswirkungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit

des Beschwerdeführers zu beurteilen ist, um eine Hirnverletzung handelt (vgl.

BA, S. 1; vgl. die Diagnosestellung im neurologischen [IV-Akte 113, S. 31)

und neuropsychologischen [IV-Akte 113, S. 38] Gutachten sowie psychiatrischen

Konsiliargutachten [IV-Akte 113, S. 60] der Kliniken C____).

5.

5.1.

Art. 43 Abs. 2 ATSG zufolge setzt die Pflicht zur Teilnahme von

versicherten Person an ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen voraus, dass

diese – wie soeben ausgeführt (vgl. E. 4.1.1.-4.1.2. hiervor und Art. 43 Abs. 1

Satz 1 ATSG sowie Art. 57 Abs. 3 IVG) – notwendig und zumutbar sind. Bei

der Beurteilung der zweiten, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzung der

Zumutbarkeit von ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen gelten die zu Art.

21 Abs. 4 ATSG entwickelten Grundsätze, wo es um die Zumutbarkeit einer

Behandlung oder einer Massnahme zur Eingliederung ins Erwerbsleben geht, analog

(vgl. Peter Forster, Art. 43

N 28, in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux (Hrsg.), Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum ATSG, 1. Auflage, Zürich 2021 und Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020,

N 92 zu Art. 43 ATSG). Gemäss der Rechtsprechung zu Art. 21 Abs. 4 ATSG

ist die Mitwirkung zumutbar, wenn der verfolgte Zweck in einem vernünftigen

Verhältnis zur Beeinträchtigung des Pflichtigen steht. Für diese Beurteilung

sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Umstände zu

berücksichtigen. Massgebend ist das objektiv Zumutbare, nicht die subjektive

Wertung der versicherten Person (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_128/2015 vom

25. Juni 2015 E. 1.2 mit Hinweisen und 8C_128/2007 vom 14. Januar

2008 E. 3.1). Dabei ist die Frage der subjektiven Zumutbarkeit ebenfalls

objektiv zu klären. Es geht mithin nicht etwa darum, ob die betreffende Person

aus ihrer eigenen, subjektiven Wahrnehmung heraus die Untersuchung als zumutbar

erachtet, sondern darum, dass die subjektiven Umstände, etwa Alter,

Gesundheitszustand, bisherige Erfahrungen mit Abklärungen, in einer objektiven

Betrachtung dahingehend gewürdigt werden, ob diese Umstände die Untersuchung

zulassen oder nicht. Die objektive Zumutbarkeit hängt sodann unter anderem

damit zusammen, dass eine medizinische Untersuchung oder gar eine Begutachtung

die persönliche Freiheit einer versicherten Person tangieren kann, wobei

lediglich leichte Eingriffe in die Grundrechte der persönlichen Freiheit von

den Versicherten in Kauf genommen werden müssen. Die üblichen Untersuchungen in

einer Gutachtensstelle sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als

zumutbar zu betrachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_283/2020 vom 4.

August 2020 E. 4.2.1; Peter Forster,

a.a.O., Art. 43 N 28).

5.2.

5.2.1. Vorliegend sind keine hinreichenden Anhaltspunkte

ersichtlich, welche für eine objektive und subjektive Unzumutbarkeit einer

polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers sprechen würden. Nichts zu

seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer aus seinem Hinweis auf die

Einschätzung des neurologischen Gutachters Dr. med. H____, wonach der

Beschwerdeführer unter verschiedenen Ängsten, unter anderem vor Ärzten und vor

einer Spitaleinweisung leiden würde, womit plausibel sei, dass er deshalb immer

wieder Arzt- und Behördenterminen ferngeblieben sei (vgl. neurologisches

Gutachten vom 29. August 2016, IV-Akte 113, S. 36; vgl. Beschwerde, Rz.

21; Replik, S. 2). Dem ist einerseits entgegenzuhalten, dass Dr. med. H____ ein

Facharzt für die Disziplin Neurologie ist und somit nicht über abschliessende

Fachkenntnisse zur Beurteilung einer möglichen Angststörung des

Beschwerdeführers verfügt. Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass der

neuropsychologische Gutachter Dr. phil. I____, Fachpsychologe für

Neuropsychologie SVNP (IV-Akte 113, S. 38-48) weder davon berichtete, dass der

Beschwerdeführer spezifisch unter Ängsten vor Ärzten respektive Arztbesuchen leiden,

noch dass medizinischen Untersuchungen für ihn eine erhebliche psychische

Belastung darstellen würden und diese ihm somit aus medizinischer Sicht unzumutbar

seien. Der psychiatrische Gutachter Dr. med. J____, FMH Psychiatrie und

Psychotherapie (IV-Akte 113, S. 50-62) wiederum notierte zwar, dass der

Beschwerdeführer nach eigener Aussage Angst vor Ärzten und Krankenhäusern habe

(IV-Akte 113, S. 52) und hielt fest, dass dieser etwas ängstlich respektive unsicher

gewirkt habe (IV-Akte 113, S. 51). Hinsichtlich den Ausführungen von Dr. med. J____

ist jedoch zu bemerken, dass dieser in seinem psychiatrischen

Konsiliargutachten ansonsten keine Einschätzung einfügte, wonach es dem

Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht nicht zumutbar sei, an medizinischen

Begutachtungen teilzunehmen. Hinzuweisen ist ferner darauf, dass den

Ausführungen im psychiatrischen Konsiliargutachten zufolge nicht

auszuschliessen ist, dass dem zurückhaltenden Verhältnis des Beschwerdeführers

zu Medizinalpersonen andere Ursachen als medizinische Gründe zugrunde liegen. So

gaben sowohl der Beschwerdeführer (IV-Akte 113, S. 52) wie auch dessen

Bruder (IV-Akte 113, S. 56) gegenüber dem psychiatrischen Gutachter an, die

ablehnende Haltung des Beschwerdeführers gegenüber Ärzten respektive ärztlichen

Interventionen sei u. a. auf die grosse Enttäuschung zurückzuführen, dass

es den Behandlern bis dato nicht gelungen sei, seine Leidens- und

Lebenssituation wesentlich positiv zu beeinflussen. Schliesslich ist im Übrigen

festzuhalten, dass die üblichen Untersuchungen in einer Gutachtensstelle ohne

konkret entgegenstehende Umstände, welche vorliegend nicht ersichtlich sind, vom

Bundesgericht generell als zumutbar zu betrachten sind (vgl. Urteil des

Bundesgericht 8C_283/2020 vom 4. August 2020 E. 4.2.1; Urteil des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht,

sozialrechtliche Abteilungen] I 988/06 E. 4.2, bezogen auf eine

Begutachtung in einer MEDAS).

5.2.2. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung im Urteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011 E. 3.4.2.7, wonach mit

medizinischen Untersuchungen einhergehenden Belastungen zuweilen einen

erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten

würden, ändert nichts an diesem Ergebnis. Dem Beschwerdeführer ist

diesbezüglich entgegenzuhalten, dass es sich bei der zitierten Passage aus dem höchstrichterlichen

Urteil um eine allgemeine Aussage des Bundesgerichts handelt, mit welcher ein gesteigertes

Bedürfnis nach gerichtlichem Rechtsschutz begründet und aus der eine Bejahung

der Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im

Kontext von Beschwerden gegen Zwischenverfügungen betreffend

Gutachtensanordnungen im erstinstanzliche Beschwerdeverfahren abgeleitet wird.

5.2.3. Da auch in den übrigen medizinischen Akten keine

Hinweise zu finden sind, welche für eine objektive und subjektive Unzumutbarkeit

einer polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers sprechen würden, ist

die Beschwerdegegnerin zu Recht von der Zumutbarkeit einer (polydisziplinären)

Begutachtung des Beschwerdeführers ausgegangen.

6.

6.1.

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass eine weitere

Begutachtung, sofern diese angezeigt wäre, bei der gleichen Gutachterstelle

erfolgen müsste. Dies stelle eine Ausnahme vom Losverfahren dar (Beschwerde,

Rz. 23-26; Replik, S. 4).

6.2.

Der Ansicht des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Dieser

kann etwa aus den Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 9C_243/2010 vom 28.

Juni 2011 E. 3.3.1, wonach bei einfacher Ergänzungsbedürftigkeit des externen

Gutachtens (zufolge von Unklarheiten, unvollständiger Beantwortung oder dem

Auftauchen neuer Fragen) grundsätzlich kein Wechsel der Gutachterstelle

stattfinden solle und wonach beim Bestehen von offenen Fragen oder Zweifel an

den gutachtlichen Schlussfolgerungen diese in erster Linie mit den Verfassern

des betreffenden Gutachtens geklärt werden sollten, nichts zu seinen Gunsten

ableiten. Anders als in den vom Bundesgericht genannten Konstellationen geht es

bei den vorliegend abzuklärenden Fragen zum medizinischen Sachverhalt nicht nur

um einfache Ergänzungen des Gutachtens der Kliniken C____, sondern um eine umfassende

Prüfung möglicher Änderungen des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers, die

seit der acht Jahre zurückliegenden Begutachtung im Jahr 2016 eingetreten sind.

Diesbezüglich ist anzumerken, dass sich im Vergleich zum Jahr 2016 die Wohnsituation

des Beschwerdeführers geändert hat, da seine Eltern, bei denen er zum Zeitpunkt

der früheren Begutachtung wohnte, in den Jahren 2021 und 2022 verstorben sind

(vgl. IV-Akte 208). Zudem gilt es den Sachverhalt insoweit in massgebender

Weise zu ergänzen, als dass es einer medizinischen Stellungnahme zu den

Ergebnissen der Observation bedarf, welche vom 13. November 2020 bis 18.

Dezember 2020 sowie 20. April 2021 bis 30. April 2021 stattfand (vgl.

Ermittlungsberichte, IV-Akte 128). Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die

bundesgerichtliche Rechtsprechung in BGE 147 V 79 ändert nichts am Ergebnis,

dass die polydisziplinäre Begutachtung nach dem Zufallsprinzip zu vergeben ist.

Gemäss BGE 147 V 79 E. 3.4.5 ist Art. 72bis IVV nicht verletzt, wenn

im Rahmen des gleichen Abklärungsverfahrens ein Verlaufsgutachten bei der

gleichen medizinischen Abklärungsstelle eingeholt wird, falls die

Auftragsvergabe für das Erstgutachten nach dem Zufallsprinzip erfolgte (vgl.

auch Rz. 3099 KSVI). Da die Auftragsvergabe an die Kliniken C____ zur

Erstellung eines neurologischen und psychiatrischen Gutachten sowie eines

neuropsychologischen Konsiliargutachtens nicht nach dem Zufallsprinzip im Sinne

von Art. 72bis Abs. 3 IVV, sondern direkt durch die

Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers (D____) erfolgte (vgl. IV-Akte

113, S. 5 und S. 50), sind die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Losverfahren

bei der Einholung von Verlaufsgutachten, wie sie in BGE 147 V 79 E. 3.4.5

festgehalten werden, nicht erfüllt. Überdies geht es vorliegend, wie bei der

ausnahmsweisen erneuten Begutachtung durch die gleiche medizinische Abklärungsstelle

gemäss BGE 147 V 79, nicht um die Erstellung eines Verlaufsgutachtens,

d. h. der Erfassung einer möglichen Veränderung des Beschwerdebilds,

sondern um die Berücksichtigung und Würdigung neuer medizinischer Tatsachen. Die

polydisziplinäre Begutachtung ist demnach nach dem Zufallsprinzip gemäss Art. 72bis

Abs. 3 IVV zu vergeben.

6.3.

Zusammenfassend ist aufgrund der obigen Erwägungen die Beschwerde

teilweise gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin ist im Grundsatz zu Recht von

einer Notwendigkeit und Zumutbarkeit einer Begutachtung des Beschwerdeführers

ausgegangen und hat korrekterweise am 1. Dezember 2023 die Anordnung eines

Gutachtens verfügt (IV-Akte 202). Die Beschwerdegegnerin hat jedoch richtigerweise

mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2024 eine Gutheissung des Eventualbegehrens

des Beschwerdeführers auf Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung (vgl.

Beschwerde, Rz. 27-29) aufgrund der neurologischen Beschwerden des

Beschwerdeführers (vgl. die Diagnosestellung im neurologischen [IV-Akte 113,

S. 31) und neuropsychologischen [IV-Akte 113, S. 38] Gutachten sowie

psychiatrischen Konsiliargutachten [IV-Akte 113, S. 60] der Kliniken C____) beantragt,

weshalb die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Die Zwischenverfügung vom

1. Dezember 2023 ist aufzuheben und die Sache zur Anordnung eines

polydisziplinären Gutachtens in den Fachgebieten Neurologie, Neuropsychologie

und Psychiatrie sowie zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung über die

Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

7.

7.1.

Die Kostenpflicht des Beschwerdeverfahrens im Sinne von Art. 69 Abs.

1bis IVG ist zu bejahen, wenn eine vor dem kantonalen Gericht

streitige Zwischenverfügung der Verwaltung mit der Abklärung des

Leistungsanspruchs zusammenhängt (vgl. Thomas

Ackermann, Verfahrenskosten in der Sozialversicherung, in: Ueli Kieser

(Hrsg.), Sozialversicherungsrechtstagung 2013, St. Gallen 2014, S. 210). Bei

der vorliegend strittigen Gutachtensanordnung der Beschwerdegegnerin handelt es

sich um eine derartige Zwischenverfügung. Die Beschwerdegegnerin hat folglich –

entsprechend dem Verfahrensausgang – die ordentlichen Verfahrenskosten mit

einer reduzierten Gebühr von Fr. 400.00 zu tragen.

7.2.

Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in Verbindung

mit Art. 7 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem

Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE) hat der obsiegende

Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin nach Massgabe seines

Obsiegens einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das

Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht

geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene

Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem

Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00

(inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren

oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder

reduziert werden. Da der vorliegende Fall in tatsächlicher und rechtlicher

Hinsicht durchschnittlich kompliziert ist, rechtfertigt sich eine

Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird

die Verfügung vom 1. Dezember 2023 aufgehoben und die Sache zur Anordnung einer

neurologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Begutachtung sowie zum

anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung über die Leistungen an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die reduzierten ordentlichen Kosten, bestehend

aus einer Gebühr von Fr. 400.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer

eine Parteientschädigung von Fr. Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer von Fr. 303.75.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. A. Pfleiderer Dr. R.

Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: