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Entscheid

IV.2024.14

IVG Versicherungsexternes Gutachten beweiskräftig; Beschwerdeabweisung. (Bundesgerichtsurteil 8C_286/2025 vom 09.12.2025)

9. Januar 2025Deutsch29 min

als Sachbearbeiter [...]service in einem 100%-Pensum bei der D____ (Zwischenzeugnis,

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 9.

Januar 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, Dr. T. Fasnacht

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Rechtsanwalt,

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Pensionskasse C____

[...]

Beigeladene

Gegenstand

IV.2024.14

Verfügung vom 4. Dezember 2023

Versicherungsexternes Gutachten

beweiskräftig; Beschwerdeabweisung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1958 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit dem Jahr 1986

als Sachbearbeiter [...]service in einem 100%-Pensum bei der D____ (Zwischenzeugnis,

IV-Akte 3, S. 1). Aufgrund von Nackenschmerzen war der Beschwerdeführer seit

Mai 2019 in unterschiedlichem Ausmass arbeitsunfähig (IV-Akte 11, S. 9 und 11).

Am 7. August 2019 (Posteingang) meldete sich der

Beschwerdeführer zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 2).

Mit Mitteilung vom 15. Oktober 2019 gewährte die Beschwerdegegnerin Frühinterventionsmassnahmen

in Form von Arbeitsplatzerhalt (IV-Akte 24). Mit Mitteilung vom 15. Juni 2020

schloss die Beschwerdegegnerin die Frühintervention ab und gab an, sie prüfe

einen Anspruch auf Rente (IV-Akte 44). Dr. med. E____, Wirbelsäulenchirurgie, untersuchte

den Beschwerdeführer im Auftrag der Krankentaggeldversicherung und kam in ihrem

Kurzgutachten vom 14. September 2020 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in

seiner angestammten Tätigkeit wie auch in einer alternativen Tätigkeit maximal

60-70% arbeitsfähig sei (IV-Akte 145, S. 10).

Am 23. Juni 2021 sprach die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer eine binaurale Hörgerätepauschale zu (IV-Akte 86).

Am 17. März 2022 wurde ein MRT Oberbauch (IV-Akte 117, S. 2)

und am 18. März 2022 ein MRI der Halswirbelsäule angefertigt (IV-Akte 115, S. 2

f.). Im April 2022 kam es aufgrund einer Steroidinfiltration zu einer akuten

Verschlechterung des Gesundheitszustandes (IV-Akte 107, S. 2 und IV-Akte 126,

S. 1). Am 9. Januar 2023 erreichte die Beschwerdegegnerin die Absenzenliste des

Arbeitgebers (IV-Akte 119). In der Folge beauftragte die Beschwerdegegnerin die

F____ AG mit einem bidisziplinären (psychiatrisch-orthopädischen) Gutachten

(IV-Akte 123). Dieses ging am 6. Juli 2023 bei der Beschwerdegegnerin ein

(IV-Akte 133). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nahm dazu Stellung (IV-Akte

136).

Mit Vorbescheid vom 17. August 2023 stellte die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer in Aussicht, einen Rentenanspruch abzulehnen (IV-Akte

137). Zur Begründung führte sie aus, die spezialärztlichen Abklärungen hätten

ergeben, dass keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliege.

Somit bestehe keine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit als [...] (a.a.O.). Der anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer erhob Einwand (IV-Akten 141 und 144) und brachte der

Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 2. November 2023 das Gutachten von Dr. med. E____

vom 14. September 2020 zur Kenntnis (IV-Akte 145). Am 28. November 2023

äusserte sich der RAD hierzu (IV-Akte 147). In der Folge hielt die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 am Vorbescheid fest

(IV-Akte 149).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 22. Januar 2024 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Es sei die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Dezember 2023 aufzuheben und es sei dem

Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis 31. Juli 2022 eine

Viertelsrente, sowie ab 1. August 2022 eine (unbefristete) Dreiviertelsrente

auszurichten.

2.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 22.

März 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

Die Parteien halten mit Replik vom 13. Juni 2024 resp. Duplik

vom 25. Juni 2024 an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Am 20. Februar 2024 geht der Kostenvorschuss ein.

IV.

Mit Instruktionsverfügung vom 26. März 2024 wird die Pensionskasse

C____, dem Verfahren beigeladen. Diese reicht innert Frist keine Stellungnahme

ein.

V.

Am 13. August 2024 findet die erste Beratung der Sache durch

die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Die Kammer entscheidet, dass

der Fall ausgestellt und eine Rückfrage an den orthopädischen Gutachter Dr.

med. G____ gestellt wird, was den Parteien mit Instruktionsverfügung vom 26.

August 2024 mitgeteilt wird.

Am 17. September 2024 geht die "ergänzende

gutachterliche Stellungnahme im Fachgebiet Orthopädie" vom 30. August 2024 beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ein. Diese wird den Parteien zugestellt

und sie erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Gleichzeitig wird von der

Gutachterstelle eine Rechnung über Fr. 708.95 eingereicht.

Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 2. Oktober

2024.

auf Bemerkungen zur Stellungnahme.

Der Beschwerdeführer äussert sich mit Eingabe vom 4. November

2024.

und hält sinngemäss an den gestellten Rechtsbegehren fest.

Mit Schreiben der Präsidentin vom 12. Dezember 2024 wird der

Gutachterstelle mitgeteilt, dass für die Rückfrage keine Kosten in Rechnung

gestellt werden können.

VI.

Am 9. Januar 2025 wird die Sache erneut von der Kammer des

Sozialversiche-rungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Verfügung vom 4. Dezember 2023

einen Rentenanspruch ab (IV-Akte 137). Zur Begründung führte sie aus, die

spezialärztlichen Abklärungen hätten ergeben, dass keine Diagnose mit Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Somit bestehe keine dauerhafte Beeinträchtigung

der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als [...]. In medizinischer

Hinsicht stützte sie sich auf das bidisziplinäre Gutachten der F____ AG (IV-Akte

133).

2.2

Dagegen lässt der Beschwerdeführer vorbringen, das Gutachten der F____

AG sei nicht verwertbar, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne

(Beschwerde, Rz. 8 ff.). Insbesondere hätte aufgrund des Beschwerdebildes keine

orthopädische, sondern eine rheumatologische Untersuchung erfolgen müssen

(Beschwerde, Rz. 9). Weiter habe der orthopädische Gutachter seine Beurteilung

vorgenommen, ohne die vorhandenen MRT-Bilder gesehen und befundet zu haben

(Beschwerde, Rz. 10). Das orthopädische Gutachten erweise sich als

widersprüchlich (Beschwerde, Rz. 11). Für die Bemessung des Rentenanspruchs sei

auf die effektiven Absenzen des Beschwerdeführers von seinem Arbeitsplatz

abzustellen. Dies rechtfertige sich aufgrund der Tatsache, dass es sich um ein

langjähriges, stabiles Arbeitsverhältnis handle und der Beschwerdeführer in

keiner anderen Tätigkeit eine höhere Arbeitsfähigkeit erzielen könne

(Beschwerde, Rz.12).

2.3

Streitig und zu prüfen ist damit, ob sich die Verfügung vom 4.

Dezember 2023 mit Blick auf die Beschwerde als rechtmässig erweist.

3.

3.1

Der Rentenanspruch setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40% arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid

ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss

Art. 29 Abs. 1 Satz 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach

Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1).

3.2

Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche

bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231, 232

E. 5.1). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob

dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232

mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.3

Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der

Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 351, 353 E.

3b/bb).

3.4

Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt

praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im

Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten

unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines

externen Gutachtens erledigt werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97, 105 E.

8.5

in fine; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4).

3.5

Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu

würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher

zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit

Hinweisen).

4.

4.1

4.1.1

Med. pract. H____ diagnostizierte im IV-Arztbericht vom 22.

August 2019 ein chronisches rezidivierendes Cervikalsyndrom bei

Foraminalstenosen C5-C8 sowie Spinalsthenose C4/C5 und beurteilte den

Beschwerdeführer ab 2. August 2019 bis auf weiteres zu 50% arbeitsunfähig

(IV-Akte 12, S. 2 f.).

4.1.2

Das MRT HWS des [...]spitals vom 9. Juli 2019 zeigte rogrediente

Osteochondrosen und Retrospondylosen sowie eine bilaterale, zervikale

Lymphadenopathie (IV-Akte 12, S. 7).

4.1.3

Prof. Dr. med. I____, [...]spital [...] (nachfolgend [...]), Spinale

Chirurgie, attestierte dem Beschwerdeführer im Bericht vom 28. August 2019 eine

chronisches Zervikalsyndrom bei HWS-Degeneration. In der Beurteilung führte er

aus, es würden sich aktuell keine sensomtorischen Defizite finden, weshalb

keine Therapieoption bestehe (IV-Akte 14, S. 2).

4.1.4

Die RAD-Ärztin med. pract. J____ gab in ihrer

Stellungnahme vom 17. Oktober 2019 an, aufgrund der beschriebenen radiologisch

deutlich ausgeprägten degenerativen Veränderungen im Bereich der

Halswirbelsäule liege ein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit vor. Zu erwähnen sei, dass die klinischen Befunde geringgradig

ausgeprägt seien, so dass in der angestammten Tätigkeit als [...] (welche als

angepasste Tätigkeit zu beurteilen sei) eine Steigerung der bisher 50%igen

Arbeitsfähigkeit erwartet werden könne (IV-Akte 25, S. 2). Die angestammte

Tätigkeit als [...] mit ausschliesslicher Bürotätigkeit beurteilte die

RAD-Ärztin als adaptierte Tätigkeit. Zur Begründung führte sie aus, dass

bereits ergonomische Anpassungen vorgenommen worden seien, so dass die

Tätigkeit wechselbelastend ausgeführt werden könne und keine

Arbeitsplatzabklärung angezeigt sei (a.a.O.). Ferner vermerkte sie, dass

mittels eines intensiven multimodalen Schmerz-Therapieprogramms eine Besserung

der Symptomatik und damit auch der Arbeitsfähigkeit erwartet werden könne.

Deshalb solle der Versicherte im Rahmen der Mitwirkungspflicht dazu

aufgefordert werden und entsprechende Nachweise über die nächsten drei Monate

erbringen.

4.2

4.2.1

Mit IV-Arztbericht vom 4. Februar 2020 bestätigte med. pract.

H____ die gestellten Diagnosen und führte neu die Diagnose einer psychosozialen

Überlastungssituation mit Verdacht auf Burn-Out auf. Med. pract. H____ gab an,

der Beschwerdeführer leide unter progredienten Nackenschmerzen bei

PC-Arbeit/Schreiben (IV-Akte 37, S. 1 und 4). Aktuell sei die bisherige

Tätigkeit zu 60% zumutbar (IV-Akte 37, S. 4). Vor allem bei psychischer

Belastung bestehe eine Aggravierung der somatischen Probleme (a.a.O.).

Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz

gebe es ausser einer allfälligen Reduktion des subjektiv zu hohen Arbeitsdrucks

keine (a.a.O.). Er attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit

unterschiedlichen Ausmasses. Diese Diagnosen bestätigte med. pract. H____ im

IV-Arztbericht vom 7. August 2020 (IV-Akte 55).

4.2.2

Dr. med. E____ verfasste die Kurzbeurteilung vom 14.

September 2020 zu Gunsten der Krankentaggeldversicherung (IV-Akte 145), welche

der Beschwerdeführer im Rahmen seines Einwands gegen den Vorbescheid vom 17.

August 2023 der Beschwerdegegnerin zukommen liess. Sie stellte folgende

Diagnosen (IV-Akte 145, S. 8):

1.

Chronische Nuchalgie

-

teils Brachialgie bds.

-

fortgeschrittene multisegmentale Degeneration C3/Th1 mit pm C4/5

mit hier mittelgradiger Spinalkanalstenose

-

Uncovertebralarthrosen, Foramenstenosen

2.

Chronische Lumbalgie

-

belastungsabhängig

-

klinisch Vd.a. Spondylarthrose lumbal

-

keine Radikulopathie

3.

Knieschmerzen links

-

St. n. Kniearthroskopie links vor Jahren

4.

Vd.a. Rotatorenmanschettenläsion

(Biceps, Subscapularis) rechts (ED 14.09.2020)

5.

St. n. aktenanamnestisch

psychosozialer Belastungssituation

-

Tochter Probleme nach Totgeburt im 7. Schwangerschaftsmonat

-

Probleme mit Eltern (krankheitsbedingt).

4.2.3

In der klinischen Untersuchung habe sich ein mobiler

Patient mit erhaltener Beweglichkeit der Knie gezeigt (IV-Akte 145, S. 7). Bei

der Untersuchung des Nackens hätten links paravertebral eine deutliche, circa 2

cm grosse Schwellung/Verhärtung sowie Druckdolenzen zentral über der WS sowie

deutlich in der paravertebralen Muskulatur bestanden. Ebenso hätten weiterhin

deutliche Verhärtungen im Bereich des Musculus Trapezius sowie unter den

Schulterblättern beidseits vorgelegen. Die HWS-Beweglichkeit sei deutlich

eingeschränkt. Der Kinn-Sternum-Abstand habe circa 5 cm betragen, wobei

Schmerzen über der paravertebralen Muskulatur sowie im Bereich des Trapezius

bestanden hätten. Wenig Schmerzangabe sei bei Reklination, die aber deutlich

eingeschränkt gewesen sei, erfolgt. Eine Linksdrehung sei bis circa 30 Grad

möglich gewesen, dann habe ein harter Anschlag mit Schmerzen rechts

paravertebral bestanden. Die Rechtsdrehung sei auch circa 30 Grad möglich

gewesen mit weniger Schmerzangabe. Deutlich eingeschränkt sei die Seitneigung

mit jeweils starkem Zug auf den Trapezius beidseits. Der Spurling-Test sei

negativ gewesen. Die Schulter rechts habe sich auffällig in Bezug auf

Rotatorenmanschetten-Tests gezeigt. Die Bizepssehne rechts sei deutlich

druckdolent bei pathologischen Jobe-Test (a.a.O.). Weitere Anhaltspunkte für

eine Läsion im Bereich des Subscapularis bei Schmerzen bestünden ebendort sowie

beim pathologischem lift-off-Test. Druckdolenz über dem AC-Gelenk rechts>links.

Die Schulteruntersuchung links sei weitgehend unauffällig (IV-Akte 145, S. 8).

Bei der Überprüfung der peripheren Sensomotorik der oberen Extremitäten habe

sich diese seitengleich gezeigt ohne Anhalt für ein neurologisches Defizit

(a.a.O.).

4.2.4

Auf die Frage, ob die geklagten Beschwerden

objektivierbar seien, antwortete Dr. E____ mit «Ja» (IV-Akte 145, S. 8). Die

von Herrn A____ beklagte Cervicobrachialgie habe ihr morphologisches Korrelat

im MRI der HWS vom 10. Juli 2019. Die Nuchalgie mit Abstrahlung in beide Arme

sei durch die multisegmentale Degeneration, die Spondyl-/Unkovertebralarthrosen

sowie Foramenstenosen gut erklärbar. Auch die vom Versicherten beschriebene und

in der klinischen Untersuchung sichtbare Bewegungseinschränkung passe hierzu

sehr gut (a.a.O.). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit führte Dr. med. E____ aus, die Arbeitsfähigkeit des Versicherten sei

grundsätzlich in seiner Tätigkeit als Sachbearbeiter [...]service gegeben

(IV-Akte 145, S. 10). Aufgrund der starken Nuchalgie sowie auch der Schmerzen

im Bereich des unteren Rückens, des linken Knies sowie der rechten Schulter sei

ein Arbeitspensum von 100% jedoch nicht mehr möglich. Die Reduktion um 40%

zeige einen schmerzkompensierten Versicherten. Die Arbeit als Sachbearbeiter

bei der D____ sei gut auf den Versicherten abgestimmt. Er habe ein

höhenverstellbares Pult. Aufgrund der Anlaufschwierigkeiten mit

Steifigkeitsgefühl am Morgen sei sein Arbeitsbeginn täglich auf 11:30/12:00

verschoben worden. Arbeiten tue er dann bis ca. 17:00/17:30. Die

Arbeitssituation sei also ausgezeichnet an die Bedürfnisse des Versicherten

angepasst. Evtl. könnte mit angepasster Analgesie und anderweitigen

durchgeführten Massnahmen eine leichtgradige Erhöhung auf eine 70%ige

Arbeitsfähigkeit erzielt werden, mehr sei dem Versicherten jedoch sicher nicht

zumutbar (a.a.O.).

4.2.5

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer anderen

Tätigkeit führte Dr. med. E____ aus, der Versicherte sei aufgrund des

Ruheschmerzes nuchal, lumbal sowie im linken Knie grundsätzlich in allen

Tätigkeiten eingeschränkt. Computerarbeiten, Bestellungen aufnehmen,

Einkassieren könne er im Wechsel aus Sitzen und Stehen gut durchführen mit

einem Pensum von ca. 60-70%. Er benötige für diese Arbeiten eine gewisse

HWS-Beweglichkeit sowie Hände/Arme zur Bedienung der Computermaus/des Telefons.

Aufgrund der Cervicobrachialgie sei dies nur zu 60 bis max. 70% möglich. Die

Arbeit sollte über eine 5-Tage-Woche grosszügig aufgeteilt werden, so dass

zwischen den Arbeitseinsätzen eine gewisse Erholung stattfinden könne.

Heben/Tragen von Lasten über 10kg seien dem Versicherten gar nicht zuzumuten,

hierfür sei er 100% arbeitsunfähig. Für Lasten von 5-10kg sei er 60%

arbeitsfähig. Für Arbeiten, die in Zwangshaltungen- und hier insbesondere

Überkopfarbeiten ausgeübt werden müssten, sei er zu 100% arbeitsunfähig

(a.a.O.).

4.3

4.3.1

Die RAD-Ärztin Dr. med. K____, Fachärztin für Physikalische

und Rehabilitative Medizin, hielt in der Stellungnahme vom 24. September 2020

fest, die angestammte Tätigkeit seitens HWS-Beschwerden sei bei deg.

Veränderungen bereits leidensgerecht (IV-Akte 59, S. 3). Basierend auf den

Angaben des Hausarztes H____ scheine die psychische Problematik im Vordergrund

zu stehen. Der Versicherte leide subjektiv wohl seit Jahren unter

wiederkehrenden psychosozialen Belastungen bzw. subjektiv hoher

Arbeitsbelastung. Hierdurch komme es gemäss Hausarzt zu einer Aggravierung der

bekannten degenerativ bedingten Nackenbeschwerden bei subjektiv hohem

Arbeitsdruck als [...]kaufmann. Der Versicherte befinde sich wohl schon länger

in psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. L____ in [...], leider liege im

Dossier kein Bericht darüber vor. Zudem habe der Hausarzt bei V.a. Burn-out

eine stationäre psychosomatische Behandlung bei Aggravierung der

Nackenbeschwerden durch die psychische Belastung empfohlen. Auch der vom

Hausarzt attestierte sehr schwankende Verlauf der Arbeitsunfähigkeit lasse sich

weniger durch die HWS-Befunde als vielmehr durch die psychische Überlagerung

der Beschwerden erklären. Die RAD-Ärztin empfahl, einen Arztbericht von Dr.

med. L____ sowie, sofern existent, sämtliche von ihr erstellten allfälligen

Konsultationsberichte einzuholen. Zudem sei der Versicherte zu fragen, ob und

wenn ja, wo er die vom Hausarzt empfohlene stationäre psychosomatische

Behandlung durchgeführt habe/durchführen werde (a.a.O.).

4.3.2

Dr. med. L____ berichtete mit IV-Arztbericht vom 21. Dezember 2020

(IV-Akte 66) über die ambulante Behandlung seit dem 19. Dezember 2019. Als

Diagnosen nannte sie: «F41.2 Angst und depressive Störung gemischt, F45.41,

F13.1 (low-dose), Z73, Z63» (IV-Akte 66, S. 2). Der Patient fühle sich seit

Jahren am Limit. Aktuell komme er gar nicht mehr zur Ruhe. Er leide unter einem

chron. Cervikalsyndrom mit Nackenschmerzen und Schwäche/Zittern in den Armen

seit 20 Jahren. Der Schlaf sei unruhig mit wiederholten Unterbrechungen

aufgrund der Schmerzen und einer zunehmenden Grübelneigung mit Gedankenkreisen.

Daneben beschreibe er ein hohes Anspannungsniveau mit Stresssymptomen wie

nervösem Magen/Darm. Die Stimmung sei eher wechselhaft mit Stimmungseinbrüchen

von eher kurzer Dauer, aber er fühle sich erschöpft und überfordert.

Verschiedenste psychosoziale Belastungen in den letzten Wochen und Monaten:

beruflicher Stress durch dauernde Unterbesetzung, Umstrukturierungen und

fehlende Stellvertreter-Regelung. Familiär nannte sie verschiedene Belastungen

(Totgeburt des 2. Kindes der Tochter, Verkehrsunfall des Vaters mit

Spitalaufenthalt, demente Mutter, Darm-OP des Enkelsohns, vgl. IV-Akte 66, S.

5). Bei der Medikation vermerkte sie Temesta 0.5mg b.B. seit Jahren (ca.

2x/Woche wegen Anspannung und Unruhe mit aufsteigenden Panikgefühlen,

Schmerzmedikation b.B., Ramipril, Bilol und Zeller Entspannungsdrg. 3x tgl.

(a.a.O.).

4.4

4.4.1

Mit Stellungnahme vom 12. Februar 2021 gab Dr. med. K____ an,

auf die Aktenlage könne nicht abgestellt werden (IV-Akte 71, S. 2). Der

Beschwerdeführer solle in der Schmerzklinik abgeklärt werden. Diese Abklärungen

gelte es abzuwarten. Vom Hausarzt würden nunmehr nicht nur HWS-Beschwerden,

sondern auch LWS-Beschwerden sowie Beschwerden an den oberen und unteren

Extremitäten rapportiert, ohne dass objektive Befunde erhoben worden wären, was

so nicht plausibilisiert werden könne (a.a.O.).

4.4.2

Dr. med. M____, Oberarzt Anästhesie/Schmerztherapie, [...],

berichtete am 26. April 2021 über die Erstkonsultation Schmerztherapie vom 20.

April 2021. Er nannte folgende Diagnosen (IV-Akte 82, S. 7 f.):

1.

Chronische

sekundäre muskuloskelettale Schmerzen assoziiert mit strukturellen

Veränderungen

• Zervikalgien

- MRI HWS (07/2019): fortgeschrittene

multisegmentale degenerative Veränderungen mit Osteochondrosen,

Spondylarthrosen und Foraminalstenosen von C4-T1. Höhe C4/5 Spinalkanaletwas

eingeengt

- spinalchir. Beurteilung (08/2019):

keine OP-Indikation

• Rotatorenmanschettenläsion rechts (ED 09/2020)

• Lumbalgie

• Schmerzen laterales OSG/lateraler Fussrand, seit ca. 5

Wochen

Weitere

Diagnosen

1.

Art. Hypertonie

2.

Z. n.

Haarfollikelzyste/Retentionszyste perineal

3.

Z. n.

lnguinalhernien-Operation, Lichtenstein rechts (2016).

4.4.3

In der Beurteilung führte er aus, der Patient zeige zu

den angegebenen Beschwerden passende degenerative Veränderungen der HWS.

Erfreulicherweise bestehe ein gewisser Effekt der analgetischen Medikation.

Interventionell könne dem Patienten die Durchführung einer epiduralen

Steroidinfiltration (ESI) interlaminär am thorako-cervikalen Übergang angeboten

werden. Bezüglich Athralgien sei eine rheumatologische Beurteilung sinnvoll (IV-Akte

82, S. 9).

4.5

4.5.1

Dr. med. L____ teilte mir im E-Mail vom 6. Mai 2021 mit, dass

der Beschwerdeführer bei ihr nicht (mehr) in Behandlung sei. Es hätten

insgesamt nur drei Konsultationen im Zeitraum von Dezember 2019 bis Februar

2020.

stattgefunden (IV-Akte 77).

4.5.2

Anlässlich der Verlaufskontrolle am 28. Mai 2021 am [...], Abteilung

Anästhesie/Schmerztherapie, berichtete der Beschwerdeführer von einer

weitgehend unveränderten Schmerzsituation. Er wurde über die Möglichkeit einer

epiduralen Steroidinfiltration (C7/Th1) aufgeklärt (IV-Akte 104, S. 8).

4.6

4.6.1

Im MRT Oberbauch nativ und KM vom 17. März 2022 zeigten sich

Zeichen der diffusen Hepatopathie mit inhomogener Leberparenchymstruktur ohne

malignomsuspekte Läsionen (IV-Akte 117, S. 2).

4.6.2

Ein am 18. März 2022 durchgeführtes MRI der HWS zeigte

folgenden Befund: konstante hochgradige osteodiskogene Foramenstenosen HWK 4/5

und HWK 5/6 beidseits sowie HWK 7/BWK 1 rechts, konstante mittelgradige

osteodiskogene Foramenstenosen HWK 5/6 beidseits, nur leichtgradige

osteodiskoligamentäre Spinalkanalstenose HWK 4/5, ebenfalls vorbestehend,

multisegmentale aktivierte Endplattendegeneration und Facettengelenkarthrosen

zervikal ohne zervikale Lymphadenopathie (IV-Akte 115, S. 3).

4.7

4.7.1

Am 6. April 2022 fand am [...], Klinik für Anästhesie, Notfall-

und Schmerzmedizin eine BV-gesteuerte interlaminäre epidurale Steroidgabe C7-Th1

statt (IV-Akte 104, S. 9).

4.7.2

Mit IV-Arztbericht vom 13. April 2022 bestätigte med. pract. H____

die bereits bestellten Diagnosen und diagnostizierte neu rezidivierende

psychosomale Überlastungssituationen. Er attestierte eine 40%ige

Arbeitsunfähigkeit seit 22. Dezember 2019 (IV-Akte 104, S. 1 f.).

4.8

4.8.1

Dr. med. M____, [...], Anästhesiologie, hielt im

Verlaufsbericht vom 31. Mai 2022 neu in Bezug auf Zervikalgien rechts fest:

- MRT HWS (03/2022): konst. hochgradige

osteodiscogene Foramenstenose HWK4/5 u. HWK 5/6 bds. sowie HWK 7/ BWK 1 rechts;

konst. osteodiscogen Foramenstenose HWK 5/6 bds.; leichte Spinalstenose HWK

4/5, ultisegmentale Endplattendegen. u. Facettengelenkearthrosen; keine

Lymphadenopathie

- bisherige interventionelle Therapie:

- BV-gesteuerte epidurale

Steroidinfiltration C7/Th1 (04/2022), kein zu eruierender Effekt

4.8.2

Bei weiterhin bestehenden Schmerzen empfahl er dem

Versicherten analgetische Massnahmen und überwies ihn zur neurologischen

Abklärung und zu einer Vorstellung bei der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde zur

Ultraschalluntersuchung (IV-Akt 126, S. 2 f.).

5.

5.1

5.1.1

Im orthopädisch-psychiatrischen Gutachten der F____ AG wurden

in der bidisziplinären Gesamtbeurteilung keine Diagnosen mit Auswirkungen auf

die Arbeitsfähigkeit gestellt (Gutachten, IV-Akte 133, S. 3).

5.1.2

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer:

- Funktionsstörung der Halswirbelsäule

bei Aufbrauchveränderungen ICD 10: M54.83,

- Geringe Belastungsminderung beider

Schultergelenke bei Ansatzreizung der Schulterdrehmanschette und Schulterdrehmanschettenläsion

rechts ICD 10: M75.1,

- Belastungsminderung des linken

Daumens bei Daumensattelgelenkarthrose links ICD 10: M19.1 (Gutachten, IV-Akte

133, S. 4).

In der Beurteilung führten sie aus, von orthopädischer und

psychiatrischer Seite seien keine Erkrankungen mit einschränkenden Auswirkungen

auf die angestammte Tätigkeit diagnostizierbar (IV-Akte 133, S. 3).

Orthopädischerseits sei der Versicherte nur noch für leichte Tätigkeit

einsetzbar, wobei es sich bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit um eine solche

handle (IV-Akte 133, S. 4). Zum zeitlichen Verlauf führten die Gutachter aus,

aus orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer seit jeher 100% arbeitsfähig

(IV-Akte 133, S. 4, vgl. auch S. 22), wobei die Arbeitsfähigkeit im Rahmen der

Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion vom November 2019 bis zum

Frühjahr 2020 vorübergehend leichtgradig eingeschränkt gewesen sei (IV-Akte

133, S. 4). Eine genauere Quantifizierung sei nicht möglich, da keine

geeigneten Berichte, auf welche abgestellt werden könnte, existieren würden.

Seitdem bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr (IV-Akte 133, S.

5). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit beurteilten die Gutachter als optimal

adaptiert (IV-Akte 133, S. 5).

5.1.3

Zu den Befunden gab der orthopädischen Teilgutachter an, im

Vordergrund stünden die Beschwerden von Seiten der Halswirbelsäule (IV-Akte

133, S. 20). Das Seitneigen und das Rotieren des Kopfes nach rechts sei

endgradig reproduzierbar eingeschränkt und beschwerdebehaftet. Die Beschwerden

würden auf Höhe HWK 4 bis HWK 7, bevorzugt rechts, angegeben. Auffallend sei

die fehlende schmerzreaktive Muskelspannungserhöhung im

Schulter-/Nackenbereich, die angesichts der subjektiv als schwerwiegend

empfundenen Einschränkungen unbedingt zu erwarten wäre. Sensomotorische

Defizite oder wirbelsäulenbezogene Ausstrahlungen in die Arme (resp. die Beine)

seien nicht nachzuweisen (a.a.O.). An beiden Schultergelenken sei der Ansatz

der Schulterdrehmanschette in Höhe des grossen Höckers am Oberarmkopf

druckempfindlich. Nachgewiesen sei, ausweislich der Angaben der Behandler im

Dossier, eine Schulterdrehmanschettenläsion rechts. Klinisch müsse diese

Diagnose hinsichtlich der hieraus folgenden Einschränkungen allerdings

relativiert werden, da das aktive Vorheben und das aktive Seitheben, auch gegen

kräftige Widerstandsgabe durch den Untersucher, nicht kraftgemindert sei

(a.a.O.). Die Beweglichkeit beider Schultergelenke sei frei. Allenfalls

bestünden Einschränkungen für häufige Überkopfarbeiten, die allerdings im

angestammten Beruf nicht gefordert würden. Objektivierbar sei eine

Belastungsminderung für den linken Daumen (der Versicherte sei Rechtshänder).

Hier bestehe eindeutig eine Degeneration des Daumensattelgelenkes im Sinne

einer Rhizarthrose. Diesbezüglich seien der Berufsbeschreibung des

Arbeitsgebers aber keine relevanten Belastungen zu entnehmen (a.a.O.). Aus

fachorthopädischer Sicht würden sich zusammenfassend keine massgeblichen

Einschränkungen für die sehr leichte berufliche Tätigkeit des Versicherten finden,

die als Bürokaufmann auch selbstständig einteilbar im Home Office stattfinde

(a.a.O.).

5.1.4

Bei der Beurteilung des bisherigen Verlaufs von Behandlungen,

Rehabilitationen und Eingliederungsmassnahmen führte der orthopädische

Gutachter aus, beim Versicherten würden unzweifelhaft deutliche degenerative

Veränderungen der oberen Wirbelsäule vorliegen. Dies würden zu schmerzhaften

Bewegungseinschränkungen führen und lasse häufige Überkopfarbeiten und Arbeiten

mit hohem Anspruch auf die Orientierung im Raum nur eingeschränkt zu. Bei

allfälligen peripheren Ausfallserscheinungen, wie z.B. myelopathiebedingter

Spastik, objektivierten Paresen oder sonstigen bedeutsamen nervlichen Ausfällen

könne die Einsetzbarkeit auch für leichte Tätigkeiten eingeschränkt sein. Diese

skizzierten Szenarien würden beim Versicherten jedoch nicht vorliegen. Dieser

habe eine sehr leichte Arbeit zu verrichten. Der Arbeitsplatz sei ergonomisch

optimal eingerichtet. Die subjektiv empfundene Beschwerdesymptomatik sei mit

konsequenter fachärztlicher Therapie gut kompensierbar. Eine Einschränkung der

Leistung und des Pensums könne daher fachorthopädisch nicht plausibel begründet

werden.

5.1.5

Vor dem Hintergrund der zwischen den Parteien bestehenden

unterschiedliche Ansichten zu den im Dossier befindlichen MRT-Bildern (vgl.

Beschwerde, Rz. 10; Beschwerdeantwort Rz. 4.3; Replik, Rz. 2 Duplik, S. 1)

entschied die Kammer anlässlich der ersten Beratung, Dr. med. G____ im Rahmen

einer Rückfrage den MRT-Bericht der HWS Radiologie [...] vom 18. März 2022

(IV-Akte 115) und der Vollständigkeit halber den MRT-Bericht des [...]spitals

vom 17. März 2022 (IV-Akte 117) sowie die im Einwandverfahren beigebrachte

Kurzbeurteilung von Dr. med. E____ (E. 4.2.2. vorstehend) vorzulegen. Die

Kurzbeurteilung von Dr. med. E____ forderten weder die Beschwerdegegnerin noch

der Gutachter ein, obschon sich bereits vor deren Einreichung im

Vorbescheidverfahren aus den IV-Akten ergab, dass die

Krankentaggeldversicherung eine solche Abklärung veranlasst hatte (Schreiben

Beschwerdeführer vom 30. September 2021, IV-Akte 89). Dr. med. G____ wurde

gebeten, Stellung zu nehmen und eine abweichende Einschätzung zu begründen,

sowie darzulegen, ob und, falls ja, in welchem Ausmass sich dadurch etwas an seiner

Beurteilung ändere (vgl. Instruktionsverfügung vom 26. August 2024 sowie

Begleitschreiben).

5.1.6

Dr. med. G____ beantwortete die Rückfrage der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts in seiner Stellungnahme vom 30. August 2024

(Postaufgabe 16. September 2024) dahingehend, dass er festhielt, mit dem Grad

der überwiegenden Wahrscheinlichkeit würden beim Versicherten

Funktionsstörungen der Halswirbelsäule (HWS) vorliegen, was er in seinem

Gutachten festgehalten habe (vgl. Stellungnahme, S. 1). Diese Befunde resp.

Diagnosen würden nicht relevant von denjenigen im Schreiben von Dr. med. E____

abweichen. Zudem sei im Schreiben vom 14. September 2020 bei der Untersuchung

des Versicherten vermerkt worden, dass kein Anhalt für ein neurologisches

Defizit bestehe, was ebenfalls mit den von ihm festgehaltenen Befundtatsachen

übereinstimme und kongruent sei mit den MRI-Befunden ohne Nachweis einer

relevanten Neurokompression (vgl. a.a.O.). Weiter gab Dr. med. G____ an, es

stehe fest, dass beim Versicherten bei Aufbrauchveränderungen an der HWS und

dortigen Wirbelkanalengen keine bedeutsamen peripheren, wirbelsäulenbedingten

sensomotorischen Ausfälle vorliegen (z.B. keine Finger- oder Armlähmung) würden

(vgl. Stellungnahme, S. 2). Es sei aktueller Stand des medizinischen

Erfahrungswissens, dass vom Ausmass der festgestellten MRT-/CT-Veränderungen

nicht auf entsprechende funktionelle Einschränkungen der Extremitäten zu

schliessen sei, was aber Dr. med. E____ in ihrer Beurteilung postuliere.

Bedeutsam für die versicherungsmedizinische Einschätzung seien die für die

berufliche Tätigkeit relevanten Einschränkungen - in diesem Fall der oberen

Extremitäten. Die diesbezügliche Beanspruchung am Arbeitsplatz komme beim

Versicherten sehr nahe an diejenige des Alltages heran. Zudem sei der

Versicherte am Arbeitsplatz optimal ergonomisch versorgt (höhenverstellbarer

Schreibtisch, adäquates Sitzmöbel), so dass nicht erkennbar sei, warum der

Versicherte diese sehr leichte Tätigkeit nicht mit vollem Pensum und

entsprechender Leistungsfähigkeit durchführen können sollte (a.a.O.).

5.2

Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass auf das Gutachten

der F____ AG abgestellt werden kann, wie dies bereits der RAD festgestellt hat

(IV-Akte 136). Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen

(vgl. Erwägung 3.2. und 3.3. hiervor). Das Gutachten berücksichtigt sämtliche

geklagten, subjektiven Beschwerden. Die involvierten Gutachter haben sich mit

den relevanten Vorakten auseinandergesetzt (Gutachten, IV-Akte 133, S. 11 f.) und

ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Art und Weise

begründet. Bei einer Gesamtwürdigung muss festgestellt werden, dass sich das

Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und

nachvollziehbar erweist, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt.

5.3

Der Beschwerdeführer bringt gegen das psychiatrische Teilgutachten

vorliegend zu Recht keine Einwände vor. Vor dem Hintergrund der klinischen

Befunde nach AMDP (IV-Akte 133, S. 36 f.) ist nachvollziehbar, dass der

Gutachter von einer Remission der psychiatrischen Einschränkungen seit Frühjahr

2020.

ausging (IV-Akte 133, S. 40), zumal er die Achsensymptome einer

depressiven Störung verneinen konnte und sich keine Anhaltspunkte für das

Vorhandensein einer Schmerzverarbeitungsstörung oder einer

Persönlichkeitsstörung oder -akzentuierung ergaben (a.a.O.). Darauf kann

abgestellt werden.

5.4

5.4.1

Die in der Hauptsache gegen das orthopädische Teilgutachten von

Dr. med. G____ vorgebrachten Einwände erweisen sich als nicht stichhaltig.

5.4.2

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund des Beschwerdebildes hätte

keine orthopädische, sondern eine rheumatologische Untersuchung erfolgen müssen

(Beschwerde, Rz. 9), kann vorliegend nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht

hielt fest, dass «die beiden medizinischen Disziplinen nicht etwa für

unterschiedliche Konzepte stehen, wie ein Gesundheitsschaden und dessen Folgen

zu betrachten seien» (Urteil des Bundesgericht 9C_134/2011 vom 6. Juni 2011 E.

3.3). Vielmehr bilden (chronische) Schmerzen des Bewegungsapparats nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts Gegenstand sowohl der Rheumatologie als auch

der Orthopädie (Urteil 9C_474/2017 vom 04.10.2017 E. 4.2. mit Hinweis auf Urteil

9C_275/2016 vom 19. August 2016 E. 4.3.1 mit Hinweisen), weshalb Gutachter

beider Fachrichtungen befähigt sind, eine Begutachtung vorzunehmen.

5.5

5.5.1

Der orthopädische Teilgutachter begründete seine Einschätzung

der fehlenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit den festgestellten

Befunden. So lagen in der orthopädischen Untersuchung allseits frei bewegliche

Schultergelenke vor (IV-Akte 133, S. 17). Es bestand keine Kraftminderung beim

aktiven Vorheben und beim aktiven Seitheben der gestreckten Arme gegen

Widerstandsgabe durch den Untersucher. Ellenbogen, Unterarme, Hand- und

Fingergelenke waren regelrecht und seitengleich frei beweglich. Die Wirbelsäule

war ebenfalls unauffällig. Die Schulter- und Nackenmuskulatur war weich und

ohne Myogelosen. Vor diesem Hintergrund gab Dr. med. G____ in seiner

medizinischen Beurteilung an, beim Versicherten würden unzweifelhaft deutliche

degenerative Veränderungen der oberen Wirbelsäule vorliegen (IV-Akte 133, S.

21). Dies führe zu schmerzhaften Bewegungseinschränkungen und lasse häufige

Überkopfarbeiten und Arbeiten mit hohem Anspruch auf die Orientierung im Raum

nur eingeschränkt zu. Bei allfälligen peripheren Ausfallserscheinungen, wie z.B.

myelopathiebedingter Spastik, objektivierten Paresen oder sonstigen bedeutsamen

nervlichen Ausfällen könne die Einsetzbarkeit auch für leichte Tätigkeiten

eingeschränkt sein (a.a.O.). Diese Szenarien würden beim Versicherten jedoch

nicht vorliegen, da er eine sehr leichte Arbeit zu verrichten habe.

5.5.2

Die Beurteilung von Dr. med. G____ erweist sich

vorliegend als vollumfänglich nachvollziehbar. Insbesondere erscheint seine von

Dr. med. E____ abweichende Einschätzung aufgrund der unterschiedlichen Befunde

(im Gegensatz zur Untersuchung bei Dr. med. E____ war kein Muskelhartspann mehr

feststellbar, vgl. Erwägung 4.2.3. vorstehend) als schlüssig. Weiter begründete

er seine Einschätzung mit den fehlenden neurologischen Defiziten, was nicht nur

durch seine eigenen Befunde, sondern auch durch die Befunde von Dr. med. E____

gestützt wird und mit der MRI-Bildgebung übereinstimmt. Vor dem Hintergrund,

dass beim Beschwerdeführer keine Ausfallerscheinung (v.a. Lähmungen)

dokumentiert sind und ein optimal eingerichteter Büroarbeitsplatz besteht, kann

der Einschätzung von Dr. med. G____ gefolgt werden.

5.5.3

Zudem hat sich Dr. med. G____ auch mit der vom Hausarzt seit Jahren

attestierte Arbeitsunfähigkeit auseinandergesetzt. Diesbezüglich gab er an,

diese Einschätzung sei orthopädisch nicht nachvollziehbar, weil durchgängig

entsprechende aussagekräftige körperliche Untersuchungsbefunde fehlen würden

(IV-Akte 133, S. 23), was zutrifft.

5.6

5.6.1

Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, der Orthopäde Dr.

med. G____ habe die Schmerzen zwar erfasst, sie aber nicht bei der

Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt, obwohl er sie nicht in Zweifel gezogen habe

(Beschwerde, Rz. 11). Zwar hält der Gutachter fest, dass keine Hinweise auf

Inkonsistenzen bestünden (IV-Akte 133 S. 20), dennoch bezeichnete er die

fehlende schmerzreaktive Muskelspannungserhöhung im Schulter-/Nackenbereich als

auffällig, auch relativierte er die Druckempfindlichkeit an beiden

Schultergelenken aufgrund dessen, dass er keine Kraftminderung feststellen

konnte (IV-Akte 133 S. 20). Zudem sei die subjektiv empfundene

Beschwerdesymptomatik mit konsequenter fachärztlicher Therapie gut

kompensierbar. Der RAD (vgl. IV-Akte 147, S. 3) folgerte aus dem Gutachten,

dass keine erkennbare Schonhaltung, keine Zeichen eines Mindergebrauchs der

Extremitäten oder eine relevante Funktionseinschränkung des Achsenskeletts

bestünden. Einzig eine eingeschränkte Rechtsrotation und Rechtsneigung der HWS

lasse sich objektiv feststellen, eine deutliche Diskrepanz zwischen den Klagen

des Versicherten und dem objektivierbaren klinischen Körperstatus vorliege

(a.a.O.). Insgesamt ergibt sich aus dem Gutachten nicht, dass die subjektiv

empfundenen Beschwerden zu einer Arbeitsunfähigkeit in der angestammten,

adaptierten Tätigkeit führen, zumal diese kompensiert werden können und sich

aus der Klinik in der Tat Hinweise ergeben, welche die geschilderte Symptomatik

relativieren.

5.6.2

Im Ergebnis hat der orthopädische Gutachter nur noch sehr leichte

Arbeiten mit einem ergonomisch optimal eingerichteten Arbeitsplatz ohne häufige

Überkopfarbeiten und ohne Arbeiten mit hohem Anspruch auf Orientierung im Raum

als zumutbar erachtet (IV-Akte 133, S. 21). Damit hat er die aus orthopädischer

Sicht bestehenden Einschränkungen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus

qualitativer Sicht berücksichtigt. Die subjektiv empfundene

Beschwerdesymptomatik sei mit konsequenter fachärztlicher Therapie gut

kompensierbar. Zudem verfüge der Versicherte bereits einen optimal

eingerichteten ergonomischen Arbeitsplatz und die Möglichkeit sich im Home

Office die Arbeit selbst einzuteilen, weswegen versicherungsmedizinisch aus

orthopädischer Sicht weder eine Einschränkung des Arbeitspensums, noch der

Leistung plausibel begründet werden könne (a.a.O.). Diese Einschätzung erscheint

vorliegend vor dem Hintergrund, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen [...]

mit ausschliesslicher Bürotätigkeit handelt und ihm am Arbeitsplatz ein

höhenverstellbarer Arbeitstisch und einem ergonomischen Bürostuhl (IV-Akte 21,

S. 1) zur Verfügung stehen, als vollumfänglich nachvollziehbar.

5.7

Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die

Beschwerdegegnerin zu einem früheren Zeitpunkt des Abklärungsverfahrens,

namentlich im Dezember 2022, die Meinung vertreten hatte, dass aufgrund des

Alters des Beschwerdeführers und der sehr langjährigen Tätigkeit beim gleichen

Arbeitgeber bzw. weiterhin bestehender Anstellung die Durchführung eines

medizinischen Gutachtens keinen Sinn mache und stattdessen beim Arbeitgeber

Absenzenliste einzuholen sei (Protokolleintrag vom 5. Dezember 2022), nichts zu

seinen Gunsten ableiten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht nun,

da das Gutachten vorliegt, kein Raum mehr auf die eingeholte Absenzenliste des

Arbeitgebers abzustellen.

5.8

Zusammenfassend ist daher gestützt auf das beweiskräftige Gutachten

der F____ AG davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus gesamtmedizinischer

Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit, welche als körperlich

angepassten Tätigkeit anzusehen ist, nicht eingeschränkt ist (vgl. IV-Akte 133,

S. 4). Im Ergebnis hat somit die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4.

Dezember 2023 zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers auf eine

Invalidenrente verneint.

6.

6.1

Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2

Der Beschwerdeführer hat die ordentlichen Kosten, bestehend aus

einer Gebühr von Fr. 800.--, zu zahlen.

6.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettzuschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder Dr. K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Beigeladener

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: