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Entscheid

IV.2024.15

Gutachten beweiskräftig; Gemischte Methode korrekt.

11. April 2024Deutsch23 min

13; Operationsbericht vom 26.03.2021, IV-Akte 41, S. 8; IV-Arztbericht Dr. D____

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 11.

April 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

P. Kaderli, S. Schenker

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.15

Verfügung vom 27. Dezember 2023

Gutachten beweiskräftig;

Gemischte Methode korrekt.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1977 geborene Beschwerdeführerin meldete sich nach einer

operativen Entfernung eines Hirntumors am 22. April 2016 erstmals zum Bezug von

Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (IV-Akte 2). Die

Beschwerdegegnerin holte eine Stellungnahme des RAD ein (IV-Akte 32) und

schloss die Frühintervention am 12. Januar 2017 ab (IV-Akte 34). Die

Beschwerdeführerin arbeitete danach vom 4. September 2017 bis 28. Februar 2022

als Mitarbeiterin [...] beim C____ in einem Pensum von 50% (Kündigung, IV-Akte

75; Arbeitgeberfragebogen, IV-Akte 43).

Am 6. Juni 2021 meldete sich die Beschwerdeführerin nach zwei

weiteren Tumoroperationen erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug

an (Anmeldung, IV-Akte 35). Die Beschwerdegegnerin holte medizinische und

erwerbliche Informationen ein (Operationsbericht vom 13.4.2021, IV-Akte 41, S.

13; Operationsbericht vom 26.03.2021, IV-Akte 41, S. 8; IV-Arztbericht Dr. D____

vom 07.09.2021, IV-Akte 61, S. 2 ff.) und führte am 13. Juli 2021 ein Erstgespräch

Frühintervention durch (IV-Akte 49). Nach einer Betreuung durch [...]

(Schlussbericht vom 20.11.2021, IV-Akte 79, S. 2 ff.) schloss die

Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 2. Dezember 2021 die Frühinterventionsmassnahmen

ab (IV-Akte 80).

Eine am 30. August 2022 durchgeführte Haushaltsabklärung ergab eine

je hälftige Aufteilung von Erwerb und Haushalt und eine Einschränkung im

Haushalt von 7 % (IV-Akte 95, S. 5 f.). Sodann bestätigte die

Beschwerdeführerin am 30. August 2022, dass sie bei guter Gesundheit seit

September 2017 aus finanziellen und persönlichen Gründen zu 50 % erwerbstätig

wäre (IV-Akte 96).

In der Folge aktualisierte die Beschwerdegegnerin das

medizinische Dossier und gab auf Empfehlung des RAD ein Gutachten in den Fachdisziplinen

Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates sowie Psychiatrie bei der E____ AG in Auftrag, welches am

15. August 2023 erstattet wurde (IV-Akte 124). Nach einer Stellungnahme des RAD

(IV-Akte 127) informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin, dass

sie beabsichtige das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-Akte 128).

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einwand (IV-Akte 132). Nach

zwei Rückfragen an die Gutachterstelle (IV-Akten 137 und 142), einer ausführlichen

Stellungnahme des RAD vom 15. Dezember 2023 (IV-Akte 143) und einer

Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 20. Dezember 2023 (IV-Akte 144) hielt

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Dezember 2023 am Vorbescheid fest

(IV-Akte 145).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 22. Januar 2024 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Die Verfügung der

Beschwerdebeklagten vom 27. Dezember 2023 sei aufzuheben und es sei die

Beschwerdebeklagte zu verurteilen, an die Beschwerdeführerin die gesetzliche

Invalidenrente zu zahlen.

2.

Eventualiter sei

ein Gerichtsgutachten einzuholen.

3.

Subeventualiter

sei die Sache zur gutachterlichen Abklärung des rechtserheblichen medizinischen

Sachverhalts an die Beschwerdebeklagte zurückzuweisen.

4.

Unter o/e

Kostenfolge.

Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 29.

Februar 2024 folgende Rechtsbegehren:

1.

Die Beschwerde

sei abzuweisen.

2.

Sollte es das

Gericht als notwendig erachten, den fehlenden Bericht von Dr. F____ vom 10.

Oktober 2023 einzuholen, sei ein zweiter Schriftenwechsel anzusetzen.

Mit Replik vom 7. März 2024 hält die Beschwerdeführerin an den

gestellten Rechtsbegehren fest. In der Beilage reicht sie den Bericht von Dr. F____

vom 10. Oktober 2023 ein (Replikbeilage/RB 1).

III.

Am 29. Januar 2024 geht der Kostenvorschuss ein.

IV.

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 11. April 2024 findet die

Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 27. Dezember 2023 verneinte die

Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit der

Begründung, aus den vorliegenden spezialärztlichen Berichten gehe hervor, dass der

Beschwerdeführerin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne

(IV-Akte 145). Ihre angestammte Tätigkeit als Fachfrau [...] sei ihr weiterhin im

bisherigen Arbeitspensum zumutbar. Auch im Haushalt habe keine wesentliche

Einschränkung festgestellt werden können (a.a.O.). In medizinischer Hinsicht

stützte sich die Beschwerdegegnerin dabei auf das Gutachten der E____ AG vom 15.

August 2023 in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie

sowie Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (IV-Akte 124).

2.2

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, auf das Gutachten der E____

AG könne nicht abgestellt werden (Beschwerde, S. 4 f.). Zudem rügt sie die Anwendung

der gemischten Methode (Beschwerde, S. 6).

2.3

Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den

Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hat.

3.

3.1

Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV

revidierte Bestimmungen im IVG sowie weiterer Erlasse in Kraft

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die angefochtene

Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen

intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; 132 V

215, 220 E. 3.1.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage

zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist.

Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen

Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss

lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020

(Weiterentwicklung der IV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des

Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der

Invalidenversicherung [KSIR]). Steht hingegen ein erst nach dem 1. Januar 2022

entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem

Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_674/2022

vom 15. Mai 2023 E. 2.1; 9C_484/2022 vom 11. Januar 2023 E. 2).

3.2

Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten

ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die

Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte

Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen

Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der

Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden

hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und

einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der

Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Bei

nichterwerbstätigen versicherten Personen, welche in einem Aufgabenbereich

(z.B. Haushalt) tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht

zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität, in Abweichung

von Art. 16 ATSG, darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich

im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs.

2.

IVG). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen

Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im

Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art.

28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit

und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad

entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode

der Invaliditätsbemessung; Art. 28a Abs. 3 IVG).

3.3

Ein Rentenanspruch setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40% arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40%

invalid ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.4

Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist die

Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die

ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen

haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die

ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können

(BGE 125 V 256, 261 E. 4; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,

in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.a, 125 V 351, 352 E. 3a, 122 V 157, 160 E. 1c) sowie ob der

Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des

Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).

3.6

Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der

Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,

solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise

sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Gemäss

ständiger Praxis des Bundesgerichts, kommt den im Rahmen eines Gutachtens

erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen höherer Beweiswert zu, als

solchen von Hausärztinnen und Hausärzten oder behandelnder Fachärzte (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5, mit weiteren Hinweisen).

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin wurde durch die E____-Gutachter am 13. Juni

2023, am 31. Mai 2023 und am 26. Juni 2023 internistisch, psychiatrisch,

neurologisch und orthopädisch begutachtet (IV-Akte 124, S. 3). Die E____-Gutachter

attestierten ihr aus gesamtmedizinischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 124, S. 7). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit attestierten sie der Beschwerdeführerin:

1.

Asthma bronchiale

(ICD-10: J45.00)

2.

Struma nodosa

rechts (ICD-10: E01.2) mit/bei

St. n. Hemithyreoidektomierechts am 19.12.2022

Aktuell Euthyreose

3.

Gastroösophageale

Refluxerkrankung ED 09/2019 (ICD-10: K21.0)

4.

St. n.

Eisenmangel (ICD-10: E61.1)

5.

Vitamin-D-Mangel

(ICD-10: E55.9)

6.

Angst und

depressive Störung gemischt (ICD-10: F41.2) mit hypochondrisch gefärbter,

vermehrter Selbstbeobachtung

7.

St. n.

transsphenoidaler Resektion eines Hypophysenadenoms in mikrochirurgischer

Technik am 26.01.2016, neurologisch asymptomatisch (ICD-10: D35.2)

8.

St. n.

transnasaler transsphenoidaler endoskopischer Hypophysenadenomrezidivoperation,

Septumplastik und -rekonstruktion bei mehrfacher Septumperforation am

26.03.2021

mit asymptomatischer Chiasmakompression (ICD-10: D53.2)

9.

Z. n. postoperativer

Liquorfistel mit Rhinoliquorrhoe und endoskopischer Revision/Rekonstruktion am

13.04.2021

(ICD-10: G96.0)

10.

Asymptomatisches

kavernöses Hämangiom und venöse Entwicklungsanomalie DVA) der Basalganglien

rechts (ICD-10: Q28.3)

11.

Sensibilitätsstörung

im Sinne einer Hypästhesie der rechten Körperhälfte ohne pathologisches

neurologisches Korrelat (ICD-10: R20.1)

12.

Spannungskopfschmerzen

(ICD-10: G44.2)

13.

Initiale

degenerative Veränderung der Brustwirbelsäule ohne zu objektivierende

Funktionseinschränkungen (ICD-10: M42.1 0)

14.

In der

Vergangenheit geäusserte Verdachtsdiagnose eines Karpaltunnelsyndroms beidseits

ohne diesbezügliche klinische Relevanz (ICD-10: G56.0, IV-Akte 124, S. 8).

4.2

Im Einzelnen führte der psychiatrische Gutachter aus, es bestünden

einzelne, leichte Merkmale einer depressiven Störung ohne das Vollbild einer

mittelgradigen depressiven Episode. Ferner bestünden einzelne Angstsymptome,

die jedoch ebenfalls nicht das diagnostische Kriterium einer Angsterkrankung

erfüllen würden (IV-Akte 124, S. 57). Insgesamt liege daher eine gemischt

ängstlich-depressive Störung (ICD-10: F41.2) vor. Der Ausprägungsgrad sei

gering. Ferner bestehe in diesem Zusammenhang eine vermehrt nach innen

gerichtete Selbstwahrnehmung mit einer hypochondrisch gefärbten Wahrnehmung körperbezogener

Symptome. Ausreichender Anhalt für eine dissoziative Störung mit dissoziativem

Halbseitensyndrom rechts sei nicht gegeben. Vielmehr seien die von der

Versicherten geschilderten Sensibilitätsstörungen, wenn sie denn psychogener

Natur seien, Ausdruck einer hypochondrisch gefärbten Selbstbeobachtung im

Rahmen der gemischt ängstlich depressiven Störung (IV-Akte 124, S. 57).

4.3

Bei der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität wurde

ausgeführt, die Versicherte zeige im Rahmen der psychiatrischen Exploration

Hinweise auf Selbstlimitierung. Die von ihr geschilderte Erschöpfung und

Ermüdung, der von ihr geschilderte Antriebsmangel und der allgemeine

Energieverlust würden sich weder auf der Befundebene noch bei der Schilderung

des Tagesablaufes und der Alltagsbewältigung in angegebenem Umfang

widerspiegeln. Insoweit bestünden Inkonsistenzen zwischen den geschilderten

Beschwerden und den erhobenen Befunden (IV-Akte 124, S. 7; vgl. ferner IV-Akte

124, S. 55).

4.4

In der Konsensbeurteilung wurde eine vollumfängliche

Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit

attestiert (IV-Akte 124, S. 10f.). Lediglich während der Hospitalisationen

aufgrund des Hypophysenadenoms mit anschliessender sechswöchiger

Rekonvaleszenzzeit habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (IV-Akte 124,

S. 10). Darüber hinaus hätten sich keine längerfristigen

Arbeitsunfähigkeitszeiten ergeben (a.a.O.).

4.5

Auf das E____-Gutachten kann in formeller und materieller Hinsicht

abgestellt werden. Es entspricht den bundegerichtlichen Anforderungen an

medizinische Expertisen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3), beruht auf einer

umfassenden Anamnese, einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen, ist in

Kenntnis der relevanten Vorakten ergangen und berücksichtigt die geklagten,

subjektiven Beschwerden. Die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen

sowie die Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit wurden im Gutachten

ausführlich diskutiert und umfassend beleuchtet. Die Standardindikatoren wurden

sowohl Rahmen der Konsensbeurteilung als auch in den einzelnen Untergutachten beurteilt

und auch die gestellten Fragen vollständig beantwortet. Darüber hinaus

berücksichtigte das Gutachten das Labor als Zusatzdiagnostik (IV-Akte 124, S.

3) und der psychiatrische Gutachter stützte seine Ausführungen auf ein

durchgeführtes mini-lCF-APP (IV-Akte 124, S. 9).

4.6

Bei einer Gesamtwürdigung muss daher festgestellt werden, dass sich

das E____-Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als

schlüssig und nachvollziehbar erweist, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt.

5.

5.1

An dieser Einschätzung ändern die Einwände der Beschwerdeführerin

nichts, wie nachfolgend darzulegen ist.

5.2

5.2.1

Zunächst ist auf das Vorbringen einzugehen, dass die

Beschwerdegegnerin nie über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin aufgrund

der Anmeldung vom 22. April 2016 entschieden habe (Beschwerde, Rz. 8). Nach

Auffassung der Beschwerdeführerin habe die Beschwerdegegnerin nicht mit einer blossen

Mitteilung das Verfahren abschliessen dürfen (Replik, Rz. 3). Nur wenn davon

auszugehen wäre, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen auch bei guter

Gesundheit nur 50% gearbeitet hätte, wäre dies gegebenenfalls zulässig gewesen.

Wenn aber entschieden werde, die gemischte Bemessungsmethode anzuwenden um

gestützt darauf den Rentenanspruch abzulehnen, sei darüber zu verfügen wie dies

Art. 1septies IVV vorsehe (Replik, Rz. 3).

5.2.2

Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 12.

Januar 2017 festgehalten, dass gemäss der Einschätzung des RAD der

Beschwerdeführerin eine leichte Tätigkeit in einem mindestens 50%-Pensum

zugemutet werden könne, was ihrem angestammten Pensum entspreche (IV-Akte 34).

Aus diesem Grund bestehe kein Anspruch auf Unterstützung durch die

Invalidenversicherung (a.a.O.). Ferner bestehe auch kein Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen oder auf eine Rente (Art. 1septies Bst. c IVV). Aus

dieser Formulierung geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin über sämtliche

IV-Leistungen, also auch ein Rentenanspruch, entschieden hat. Dies war möglich,

da die Beschwerdeführerin gemäss Stellungnahme des RAD vom 25. November 2016 seit

dem 1. Juni 2016 wieder in einer leichten Tätigkeit in ihrem angestammten

Pensum von 50% arbeitsfähig gewesen ist (vgl. IV-Akte 32, S. 2).

5.3

Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, im E____-Gutachten sei die

Belastung durch den Ehemann nicht gewürdigt worden (Beschwerde, Rz. 8). Zudem

sei die Diagnose einer komplexen Traumafolgestörung im Zusammenhang mit diesem

Diagnosekomplex nicht geprüft worden, was von den Gutachtern hätte erwartet

werden dürfen (Replik, Rz. 2). Die Kritik an der unvollständigen Beurteilung

durch die E____ AG sei dann auch durch diese und insbesondere durch den RAD

nicht gewürdigt worden. Die E____ AG nehme inhaltlich keine Stellung. Die

Rechtsvertretung habe ausdrücklich von einer komplexen Traumafolgestörung

gesprochen, die leider offenbar dem RAD und der E____ AG nicht bekannt sei und

entsprechend nicht habe geprüft werden können (Beschwerde, Rz 8). Vorliegend sei

davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin das Vollbild einer komplexen

posttraumatischen Belastungsstörung erfülle (Beschwerde, Rz. 8). Ergänzend

müsste auch der Einfluss der Operationen am Gehirn geprüft werden (Beschwerde,

Rz. 8). Der Bericht von Dr. F____ vom 10. Oktober 2023, welcher dem

Einwandschreiben nicht beigelegen hat (Beschwerdeantwort, S. 3), wurde in der

Replik nachgereicht (vgl. RB 1).

5.4

5.4.1

Zunächst ist zur Diagnose einer komplexen posttraumatischen

Belastungsstörung (ICD-11 6B41) hinzuweisen, dass in den Berichten von Dr. F____

vom 18. September 2021, vom 27. Dezember 2021 sowie vom 28. Januar 2023

(IV-Akten 73, 87, S. 17-19 sowie 104, S. 1) diese Diagnose nicht erwähnt wurde

und auch im Bericht vom 28. Januar 2023 die Diagnose einer

"klassischen" posttraumatischen Belastungsstörung lediglich

differenzialdiagnostisch erwähnt wurde (IV-Akte 104, S. 1). Auch im neusten

Bericht von Dr. F____ vom 10. Oktober 2023 wird keine komplexe posttraumatische

Belastungsstörung attestiert (RB 1). Im Übrigen hat sich der psychiatrische

Gutachter eingehend mit den in den Akten liegenden Berichten von Dr. F____

auseinandergesetzt und begründet, weshalb die von Dr. F____ attestierten

Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer mittelgradigen

depressiven Episode aufgrund der von ihm erhobenen Befunde nicht geteilt werden

können (IV-Akte 124, S. 56). Im Einzelnen führte er aus, der behandelnde

Psychiater attestiere einerseits eine mittelgradige, ängstlich gefärbte

depressive Episode (F32.1) und andererseits äussere er differentialdiagnostisch

den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1, IV-Akte 124,

S. 56). Auf Basis der vom Gutachter erhobenen Befunde könne weder die Diagnose

einer posttraumatischen Belastungsstörung noch die Diagnose einer mittelgradigen

depressiven Episode geteilt werden. Die diagnostischen Merkmale einer

posttraumatischen Belastungsstörung gemäss DSM-5 seien nicht erfüllt. Es mangle

am B-Kriterium (Wiedererleben des traumatischen Ereignisses) ebenso wie am

C-Kriterium (anhaltendes starkes Vermeidungsverhalten). Die negative

Veränderung von Gedanken und Stimmung sei auf eine ängstlich depressive

Symptomatik gemischt (F41.2) zurückzuführen. Festzuhalten sei ferner, dass es

bereits zweifelhaft sei, ob die Versicherte den neurochirurgischen Eingriff als

traumatisches Ereignis im Sinne des A-Kriteriums nach DSM-5 wahrgenommen habe

(a.a.O.).

5.4.2

Weiter wurde ausgeführt, für die Diagnose einer

depressiven Episode sei Voraussetzung, dass mindestens zwei der drei

Kernkriterien einer depressiven Episode erfüllt sein müssten (a.a.O.). Dazu

gehörten depressive Stimmung in einem für die Betroffenen deutlich

ungewöhnlichen Ausmass, die meiste Zeit des Tages, fast jeden Tag und im

Wesentlichen unbeeinflusst von den Umständen. Ferner Interessen- oder

Freudeverlust sowie verminderter Antrieb oder gesteigerte Ermüdbarkeit. Das

Kernkriterium einer depressiven Stimmung von deutlich ungewöhnlichem Ausmass,

anhaltend über die meiste Zeit des Tages und fast täglich könne nicht bestätigt

werden. Auch ein vollständiger Interesse- oder Freudeverlust bestehe nicht.

Lediglich die von der Versicherten geschilderte, gesteigerte Ermüdbarkeit lasse

sich festhalten, wobei die Antriebslage nicht eindeutig vermindert erscheine

(a.a.O.). Auch wenn sich einige Zusatzkriterien einer Depression, nämlich

Reduktion des Selbstwertgefühles sowie Klagen über vermindertes Denk- und

Konzentrationsvermögen finden liessen, würden Depressionstypische Inappetenz

mit Gewichtsverlust oder depressionstypische Insomnie nicht bestehen (IV-Akte

124, S. 56). Darüber hinaus schildere die Versicherte einzelne Ängste, die aber

ebenfalls nicht so ausgeprägt seien, dass eine generalisierte Angststörung oder

eine phobische Störung diagnostiziert werden könne. Entsprechend könnten die

von Dr. F____ beschriebenen Diagnosen, mittelgradige depressive Episode und

posttraumatische Belastungsstörung, nicht geteilt werden (IV-Akte 124, S. 56).

5.5

5.5.1

Diese Ausführungen sind vollumfänglich nachvollziehbar.

Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die genannten B- und C-Kriterien

nicht nur bei der posttraumatischen Belastungsstörung im Sinne der ICD-10,

sondern auch bei der komplexen Belastungsstörung im Sinne der ICD-11 erfüllt

sein müssten. Gemäss der ICD-10 entsteht eine posttraumatische Belastungsstörung

als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis

oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit aussergewöhnlicher

Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass, die bei fast jedem eine tiefe

Verzweiflung hervorrufen würde (https://www.icd-code.de/icd/code/F43.1.html).

Prädisponierende Faktoren wie bestimmte, z.B. zwanghafte oder asthenische

Persönlichkeitszüge oder neurotische Krankheiten in der Vorgeschichte können

die Schwelle für die Entwicklung dieses Syndroms senken und seinen Verlauf

erschweren, aber die letztgenannten Faktoren sind weder notwendig noch

ausreichend, um das Auftreten der Störung zu erklären. Typische Merkmale sind

das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen

(Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träumen oder Albträumen, die vor dem

Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler

Stumpfheit auftreten (a.a.O.). Ferner finden sich Gleichgültigkeit gegenüber

anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Freudlosigkeit

sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das

Trauma wachrufen könnten. Meist tritt ein Zustand von vegetativer

Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung, einer übermässigen Schreckhaftigkeit und

Schlafstörung auf. Angst und Depression sind häufig mit den genannten Symptomen

und Merkmalen assoziiert und Suizidgedanken sind nicht selten. Der Beginn folgt

dem Trauma mit einer Latenz, die wenige Wochen bis Monate dauern kann. Der

Verlauf ist wechselhaft, in der Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung

erwartet werden. In wenigen Fällen nimmt die Störung über viele Jahre einen

chronischen Verlauf und geht dann in eine andauernde Persönlichkeitsänderung

(F62.0) über (a.a.O.). In der englischen Fassung der ICD-11 wird zur komplexen posttraumatischen

Belastungsstörung (ICD-11 6B41) vermerkt, dass hier auch alle Voraussetzungen

der posttraumatischen Belastungsstörung erfüllt sein müssen (https://icd.who.int/browse/2024-01/mms/en#585833559).

Hinzukommen müssen bei der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung jedoch

noch drei weitere Kriterien (vgl. a.a.O.). Dies hat bereits das Bundesgericht

festgehalten, wenn es ausführte, dass sich die komplexe posttraumatische

Belastungsstörung von der posttraumatischen Belastungsstörung (gemäss ICD-11)

durch Symptome aus drei weiteren Bereichen unterscheidet: Schwierigkeiten in

der Regulierung von Emotionen, überdauerndes negatives Konzept des Selbst und

Beziehungsschwierigkeiten (BGer 9C_296/2022 vom 24. Oktober 2022, E. 5.2.2.;

vgl. auch https://icd.who.int/browse/2024-01/mms/en#585833559). In diesem Sinne

kann bei Nichterfüllen der PTBS-Kriterien keine komplexe posttraumatische

Belastungsstörung gegeben sein (a.a.O.).

5.5.2

Darüber hinaus hielt das Bundesgericht fest, dass die komplexe

posttraumatische Belastungsstörung in der ICD-10 noch nicht als eigenständige

Diagnose aufgeführt ist, sondern erst in der ICD-11 aufgenommen wird (https://icd.who.int/en).

Da die ICD-11 im Zeitpunkt der Begutachtung im Urteil 9C_296/2022 vom 24.

Oktober 2022 E. 5.2.2. noch nicht in Kraft stand, erblickte das Bundesgericht

keine Verletzung des gutachterlichen Ermessens. Dies hat analog für den

vorliegenden Fall zu gelten, da die ICD-11 bislang noch nicht in Kraft getreten

ist.

5.6

Im Übrigen führten die Gutachter aus, auf der Persönlichkeitsebene

erweise sich die Versicherte als hinlänglich stabil (IV-Akte 124, S. 9).

Frustrationstoleranz und Impulskontrolle seien erhalten. Die Versicherte könne

sich auf das Gegenüber und die jeweilige Situation stets mit angemessener

Flexibilität ein- und umstellen. Merkmale einer Persönlichkeitsstörung von

Krankheitswert, entsprechend den Kriterien des ICD-10, würden somit nicht

vorliegen. Hinweise auf eine organisch bedingte Persönlichkeitsänderung oder

eine andauernde Persönlichkeitsänderung gemäss ICD-10 wurden von den Gutachtern

ausdrücklich ausgeschlossen (a.a.O.). Diese Einschätzung deckt sich mit den vom

psychiatrischen Gutachter anlässlich der Untersuchung erhobenen Befunden: es

bestand ein zugewandter und auskunftsbereiter Kontakt, ausreichende Aufmerksamkeit

und ein ausreichendes Konzentrationsvermögen. Die Versicherte zeigte sich wach

bewusstseinsklar und in allen Qualitäten orientiert (IV-Akte 124, S. 52). Ferner

führte der Gutachter aus, die von der versicherten Person geschilderten

Gedächtniseinbussen und kognitiv-mnestische Störungen mit ausgeprägter

Vergesslichkeit, hätten sich auf der Befundebene nicht im angegebenen Ausmass

widergespiegelt (IV-Akte 124, S. 53). Störungen des Ich-Bewusstseins bestünden keine

(a.a.O.). Vielmehr wurden der Versicherten aus psychiatrischer Sicht durchaus

Ressourcen in den komplexen Ich-Funktionen attestiert (IV-Akte 124, S. 9), was

sich auch im mini-lCF-APP widergespiegelt hat (a.a.O.). Zudem bestanden aus

psychiatrischer Sicht Inkonsistenzen zwischen den subjektiven Beschwerdeangaben

und den erhobenen Befunden (IV-Akte 124, S. 13).

5.7

Schliesslich ist festzustellen, dass entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin im psychiatrischen Gutachten auch die schwierige Situation mit

dem Ehemann der Beschwerdeführerin berücksichtigt wurde, hielt doch der

Gutachter fest, die Ehe der Versicherten verlaufe durch eine Psychose des

Ehemannes zunehmend konfliktreich und problematisch. Die Versicherte erlebe

sich stark belastet (IV-Akte 124, S. 55). Kurzzeitig komme es zu einer

passageren Trennung der Eheleute und die Versicherte nehme in diesem

Zusammenhang auch für kurze Zeit psychologisch-/psychotherapeutische Behandlung

in Anspruch (a.a.O.; vgl. ferner die Ausführungen in IV-Akte 124, S. 57). Diese

Punkte werden auch von Dr. F____ in seiner neusten Stellungnahme vom 10,

Oktober 2023 wiederholt (RB 1). Insofern werden darin keine neuen Aspekte

geschildert, welche bis anhin unberücksichtigt geblieben wären.

5.8

Zusammenfassend ist festzustellen, dass auf das E____-Gutachten

abgestellt werden kann und in medizinischer Hinsicht von einer 100%igen

Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch einer angepassten Tätigkeit

auszugehen ist.

6.

6.1

Schliesslich ist auf die anzuwendende Methode der Invaliditätsbemessung

einzugehen. Die Beschwerdeführerin erachtet die Anwendung der gemischten

Bemessungsmethode als falsch. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei schwer

krank und beziehe eine Invalidenrente. Die Familie lebe von

Ergänzungsleistungen. Bei guter Gesundheit würde die Beschwerdeführerin

Vollzeit arbeiten müssen, um von Ergänzungsleistungen unabhängig zu sein. Da

die Familienausgaben höher seien als der mit einem Vollzeitpensum erzielte

Lohn, wäre der Beschwerdeführerin ein Teilzeitpensum angesichts der familiären

Situation mit Abhängigkeit von den Ergänzungsleistungen nicht möglich

(Beschwerde, Rz. 9).

6.2

Die Beschwerdegegnerin schätzte die Beschwerdeführerin hinsichtlich

der Statusfrage im Gesundheitsfall als zu 50% erwerbstätig und zu 50% im

Haushalt tätig ein. Sie stützt sich dabei auf den Abklärungsbericht Haushalt

vom 1. September 2022 (IV-Akte 95), die von der Beschwerdeführerin

unterschriebene Bestätigung zum Status vom 30. August 2022 (V-Akte 96) sowie

auf die ergänzende Stellungnahme der zuständigen Abklärungsperson vom 20.

Dezember 2023 (IV-Akte 144).

6.3

Die Beschwerdeführerin bestätigte am 30. August 2022, dass sie bei

guter Gesundheit seit September 2017 zu 50 % erwerbstätig wäre (IV-Akte 96).

Sie begründete dies mit finanziellen und persönlichen Gründen und bestätigte

dies unterschriftlich (a.a.O.). Die Beschwerdeführerin hat gemäss IK-Auszug nie

in einem hohen Pensum gearbeitet (IV-Akte 5) und war zuletzt in einem Pensum

von 50% erwerbstätig, obwohl ihre Kinder, geboren 2000 und 2006, zu diesem Zeitpunkt

bereits grösser waren.

6.4

Aus dem vorliegenden Dossier geht nicht hervor, dass die

Beschwerdeführerin eine Anstellung in einem höheren Pensum gesucht oder eine

Pensumserhöhung beim angestammten Arbeitgeber in Erwägung gezogen hätte, obwohl

sie sich hätte darum bemühen können. Deshalb kann ihr Vorbringen, dass sie im

Gesundheitsfall zu 100% gearbeitet hätte, nicht belegt werden. Auch aus

medizinischer Sicht ergeben sich vorliegend keine Hinweise, dass die

Beschwerdeführerin bereits vor den Operationen aus gesundheitlichen Gründen

kein Vollzeitpensum in der bisherigen oder in einer anderen Tätigkeit hätte

ausführen können. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die

Abklärungsperson sie als Teilerwerbstätige eingestuft hat.

7.

7.1

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

7.2

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin

die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG), bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

7.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g

ATSG).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: