IV.2024.16
Auf die Einschätzung des psychiatrischen Gerichtsgutachters kann abgestellt werden; Zusprache einer ganzen IV-Rente; Beschwerde gutgeheissen (reformatio in melius)
26. Juni 2025Deutsch28 min
Frühinterventionsgespräch ein (Protokoll Erstgespräch FI, IV-Akte 21) und gewährte
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 26. Juni 2025
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), P. Waegeli, MLaw B. Fürbringer
und
Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Stephan Müller, Advokatur
11, Leimenstrasse 4, 4051 Basel
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2024.16
Verfügung vom 5. Dezember 2023
Auf die Einschätzung des
psychiatrischen Gerichtsgutachters kann abgestellt werden; Zusprache einer
ganzen IV-Rente; Beschwerde gutgeheissen (reformatio in melius)
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Die 1995 geborene Beschwerdeführerin hat im Jahr 2016 eine
Lehre als Hotelfachfrau abgeschlossen (Fähigkeitszeugnis, IV-Akte 9). Sie
meldete sich am 7. August 2018 bei der Beschwerdegegnerin zur Früherfassung
(IV-Akte 1) sowie am 12. September 2018 unter Hinweis auf Depressionen, Ängste,
Schlafstörungen und Übelkeit (Unwohlsein) zur beruflichen Integration
respektive Rentenbezug an (IV-Akte 7). Nach Abklärung des medizinischen
(ärztliche Zeugnisse Dr. med. B____, IV-Akte 2 und 8; Bericht Dr. med. C____,
IV-Akte 16; Bericht Dr. med. B____ vom 3. Oktober 2018, IV-Akte 20) und
erwerblichen (Fähigkeitszeugnis, IV-Akte 9; IK-Auszug, IV-Akte 14) Sachverhalts
lud die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu einem
Frühinterventionsgespräch ein (Protokoll Erstgespräch FI, IV-Akte 21) und gewährte
Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Belastbarkeitstrainings (vgl. Bericht
Belastbarkeitstraining D____, IV-Akte 38) sowie eines Aufbautrainings bei der
Stiftung D____ mit Verlängerung (vgl. Bericht Aufbautraining D____, IV-Akte 76,
90 und 157). Ebenfalls gewährt wurden Integrations- und berufliche Massnahmen
in Form eines Assessments bei lic. phil. E____ (vgl. Mitteilung, IV-Akte
93) sowie einer Vorbereitungsmassnahme beim F____ (vgl. Bericht vom 21. April
2021, IV-Akte 245). Die Beschwerdegegnerin beendete die beruflichen Massnahmen
mit Verfügung vom 20. September 2021, IV-Akte 258). Nach weiteren
Abklärungen des Sachverhalts aus medizinischer Sicht (vgl. Bericht Dr. med.
B____ vom 18. September 2020, IV-Akte 261; Bericht des Regionalen Ärztlichen
Diensts [RAD] vom 21. Februar 2022, IV-Akte 262; Austrittsbericht G____ vom
30. November 2021, IV-Akte 272) gab die Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches
Gutachten bei Dr. med. H____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag
(Gutachten Dr. med. H____ vom 9. Februar 2023, IV-Akte 275). Die Beschwerdegegnerin
holte eine Stellungnahme des RAD ein, in welcher dieser sich zur medizinischen
Aktenlage aus psychiatrischer Sicht äusserte (IV-Akte 277 und 280) und teilte
der Beschwerdeführerin mit, dass sie gedenke, ihr eine befristete ganze
Invalidenrente für den Zeitraum 1. Juni 2021 bis 31. Januar 2022 zuzusprechen.
Ein Rentenanspruch ab 1. Juni 2019 bis 31. Mai 2021 sowie ab 1. Februar 2022
werde abgelehnt (IV-Akte 279). Die Beschwerdegegnerin wies eine hiergegen von
der Sozialhilfe Basel-Stadt im Namen der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache
(vgl. IV-Akte 293) ab und erliess, nachdem sie eine Stellungnahme des RAD
einholte (vgl. IV-Akte 302) am 13. November 2023 eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung (IV-Akte 307).
Erwägungen
II.
a) Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin am 22. Januar
2024, vertreten durch Stephan Müller, Advokat, beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren:
1.
Es sei die
Verfügung vom 5. Dezember 2023 aufzuheben.
2.
Es sei ein
Gerichtsgutachten einzuholen und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juni 2021
eine Invalidenrente entsprechend den Feststellungen im Gutachten zuzusprechen.
3.
Es sei der
Beschwerdeführerin für alle ordentlichen und ausserordentlichen Kosten im
vorliegenden Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit dem
Unterzeichnenden als deren Rechtsvertreter zu bewilligen und diese von der
Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses zu entbinden.
4.
Unter o/e
Kostenfolge (zuzüglich allfällig geschuldeter Mehrwertsteuer) zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2024 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Instruktionsverfügung vom 6. März 2024 wird der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung mit Stephan
Müller, Advokat, bewilligt.
d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 5. April
2024.
an ihren Anträgen fest.
e) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 29. April
2024.
weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
a) Am 19. Juni 2024 findet eine erste Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Anlässlich dieser wird
beschlossen, den Fall auszustellen und ein psychiatrisches Gerichtsgutachten
einzuholen (vgl. Instruktionsverfügung vom 16. September 2024).
b) Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom
8.
Oktober 2024 mitgeteilt hat, dass sie keine Einwendungen gegen die geplante
Begutachtung habe und die Beschwerdeführerin innert Frist keine Stellungnahme
hierzu einreichte, wird in der Folge Dr. med. I____ mit der psychiatrischen
Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragt (vgl. Gutachtensauftrag vom 15.
Januar 2025).
c) Das psychiatrische Explorationsgespräch bei Dr. med. I____
findet am 10. März 2025 statt. Dieser erstattet am 14. April 2025 das in
Auftrag gegebene psychiatrische Gerichtsgutachten.
d) Die Beschwerdegegnerin teilt mit Eingabe vom 28. April
2025.
mit, dass sie auf eine Stellungnahme zum Gerichtsgutachten verzichte. Die
Beschwerdeführerin nimmt am 22. Mai 2025 Stellung zum Gutachten und hält fest,
das Gerichtsgutachten von Dr. med. I____ vom 14. April 2025 sei umfassend und
überzeugend begründet, sodass vollumfänglich auf dieses abgestellt werden
könne.
IV.
Am 26. Juni 2025 wird die Sache erneut durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes des
vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale
Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin lehnte mit der angefochtenen Verfügung vom 5. Dezember
2023.
für den Zeitraum vom 1. Juni 2019 bis 31. Mai 2021 einen Rentenanspruch aufgrund
eines in Anwendung der Bemessungsmethode des Einkommensvergleiches ermittelten
IV-Grades von 28 % ab. Ab dem 1. Juni 2021 bis 31. Januar 2022 sprach sie
der Beschwerdeführerin eine befristete ganze Rente zu infolge eines IV-Grades
von 100 %. Für den Zeitraum ab dem 1. Februar 2022 lehnte sie einen Anspruch
auf eine Invalidenrente ab wegen eines ermittelten IV-Grads von 32 % (IV-Akte
307, S. 4-6). Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf das psychiatrische
Gutachten von Dr. med. H____ vom 9. Februar 2023 (IV-Akte 275) sowie die
Einschätzungen des RAD vom 1. März 2023 (IV-Akte 277), 10. März 2023 (IV-Akte
280) und 11. September 2023 (IV-Akte 302).
2.2
Die Beschwerdeführerin macht vorwiegend geltend, es könne nicht auf
das Gutachten von Dr. med. H____ vom 9. Februar 2023 (IV-Akte 275) sowie die
Beurteilung des RAD abgestellt werden (Beschwerde, Rz. 3 f.; Replik, S. 2
ff.). Da das Gutachten von Dr. med. H____ mangelhaft und nicht verwertbar sei,
sei ein Gerichtsgutachten einzuholen (Beschwerde, Rz. 5). Die Beschwerdeführerin
verweist im Wesentlichen auf die medizinischen Stellungnahmen von Dr. med. B____
(IV-Akte 296) vom 29. April 2023 sowie MSc. J____, Fachpsychologin für
Psychotherapie, vom 26. Mai 2023 (IV-Akte 299).
2.3
Die Beschwerdegegnerin wendet im Wesentlichen ein, es bestehe in
Übereinstimmung mit den Beurteilungen des RAD keine Veranlassung, vom
psychiatrischen Gutachten von Dr. med. H____ abzuweichen oder weitere
Abklärungen vornehmen zu lassen (Beschwerdeantwort [BA], Rz. 4). Überdies
würden seitens der Beschwerdeführerin keine Beanstandungen gegen die
Feststellungen zur Verwertung der Restarbeitsfähigkeit sowie des
Einkommensvergleichs bestehen (BA, Rz. 5 f.).
2.4
Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin zu Recht mit Verfügung vom 13. November 2023 eine ganze
Invalidenrente vom 1. Juni 2021 bis 31. Januar 2022 zugesprochen und einen
Rentenanspruch für die Zeiträume vom 1. Juni 2019 bis 31. Mai 2021 sowie ab 1.
Februar 2022 (IV-Akte 307) abgelehnt hat.
3.
3.1
3.1.1
Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der bis zum
31.
Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben Anspruch auf eine Rente
versicherte Personen, die u. a. während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)
gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)
sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem IV-Grad von mindestens 40 %
Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein
Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 %
ein Anspruch auf eine ganze Rente.
3.1.2
Gemäss der ab dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung des Art. 28b IVG
wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen
Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht
der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad. Bei einem Invaliditätsgrad ab
70.
% besteht Anspruch auf eine ganze Rente. Bei einem Invaliditätsgrad
unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Art. 28b IVG).
3.2
3.2.1
Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades im
Erwerbsbereich bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person
aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung arbeitsunfähig ist. Im Rahmen
der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den
Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2; 132
V 93 E. 4).
3.2.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).
3.2.3
Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert
zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E.
4.1; BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4).
3.2.4
Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht praxisgemäss
nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des Experten ab, dessen
Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu
stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum
Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder,
wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu
anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des
Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch
einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom
Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa; 135 V 465 E. 4.4).
3.2.5
Bei psychischen Erkrankungen gilt es zu beachten, dass
eine allfällige Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich mittels eines sogenannten strukturierten
Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu beurteilen ist (vgl. BGE 143 V 418). Dessen
Wesen besteht darin, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen anhand eines
Kataloges von (Standard-)Indikatoren, unterteilt in die Kategorien «funktioneller
Schweregrad» (mit den Komplexen Gesundheitsschädigung [Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde, Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder
-resistenz, Komorbiditäten], Persönlichkeit und sozialer Kontext) und
«Konsistenz» (gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen
vergleichbaren Lebensbereichen, behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesener Leidensdruck; BGE 141 V 281 E. 4.1.2) einzuschätzen, dies
unter Berücksichtigung sowohl leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren
als auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen; BGE 141 V 281 E.
3.6). Den Rechtsanwender trifft die Pflicht, die medizinischen Angaben
daraufhin zu prüfen, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen
Rahmenbedingungen gehalten haben und die funktionellen Auswirkungen medizinisch
im Lichte der normativen Vorgaben widerspruchsfrei und schlüssig nachgewiesen
sind (BGE 145 V 361 E. 3.2.2).
3.3
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens
nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches
nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
4.
4.1
4.1.1
Im Folgenden ist die massgebliche
medizinische Ausgangslage, welche im Wesentlichen der Verfügung vom 5. Dezember
2023.
zugrunde liegt, näher zu beleuchten.
4.1.2
Dr. med. B____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem
Bericht vom 18. September 2020 als Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit fest, dass die Beschwerdeführerin an einer kombinierten
Persönlichkeitsstörung (ICD-10F 61) sowie einem Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADHS;
ICD-10 F90) leide. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
führte Dr. med. B____ Störungen durch Cannabinoide (ICD-10 F14.26) an (IV-Akte
261, S. 2).
4.1.3
Dr. med. K____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
sowie MSc. L____, Psychologin, von den G____ führten in ihrem
Austrittsbericht vom 30. November 2021 als psychiatrische Diagnosen an, die
Beschwerdeführerin leide an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung:
Borderline-Typ (F60.31) sowie einer psychischen und Verhaltensstörungen durch
Cannabinoide: schädlicher Gebrauch (F12.1; IV-Akte 272, S. 3).
4.1.4
Grundlage des Rentenentscheides in der Verfügung vom 5.
Dezember 2023 bildete hauptsächlich das psychiatrische Gutachten von Dr. med. H____,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie vom 9. Februar 2023 (IV-Akte 275). Dr. med. H____
diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin Störungen durch Cannabinoide:
Abhängigkeitssyndrom, episodischer Substanzgebrauch (ICD-10 F12.26; IV-Akte
275, S. 20). Aus rein versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Perspektive sei bei
der Beschwerdeführerin in einer Zusammenschau aller objektiven Befunde unter
Ausklammerung psychosozialer Belastungsfaktoren (u. a. sozioökonomische
Probleme mit Warten auf eine IV-Rentenprüfung, Unzufriedenheit mit der
bisherigen Berufswahl) und der funktionellen Leistungsprüfung in der MINI-ICF APP
in ihrer angestammten Tätigkeit als Hotelfachfrau von einer medizinisch-theoretischen
Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen (100 % Präsenz, 60 %
Leistung, 40 % Arbeitsunfähigkeit). In einer leidensadaptierten
Verweistätigkeit sei eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von
70.
% gegeben (100 % Präsenz, 70 % Leistung, 30 %
Arbeitsunfähigkeit), wenn diese Tätigkeiten ohne Führungsverantwortung sei, mit
einem kleinen Arbeitskollektiv, mit wertschätzendem Umgang, einem reizarmen Arbeitsklima,
keiner Schicht- und Wochenendarbeit, keiner flankierende Weiterbildung, keinem
Zeitdruck und durch ein «supported employment» sowie die Möglichkeit für
regelmässige Pausen umfasse (IV-Akte 275, S. 29 f.).
4.1.5
Dr. med. B____ äussert sich in seiner medizinischen Stellungnahme
vom 29. April 2024 zum psychiatrischen Gutachten von Dr. med. H____ und hielt im
Wesentlichen fest, dieser codiere richtigerweise den Konsum zwar nicht als
dauerhaft, dennoch insistierte er immer auf den Cannabiskonsum als eine der
hauptsächlichen Ursachen der Probleme, und insistiere auf vollständige
Abstinenz. Auch hinsichtlich des Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms insistiere Dr.
med. H____ in überbewertender Art und Weise, die Symptomatik sei überwiegend
auf die ADHS zurückzuführen. Er empfehle eine spezifische Behandlung und räume
gleichzeitig ein, dass diese nicht durchgeführt werden könne, solange die
Kontraindikation der Sucht bestehe. Nicht erwähnt werde im Gutachten, dass mit
der Behandlung mit Wellbutrin, einem Wiederaufnahmehemmer von Katecholaminen,
wenn auch im Compendium nicht als Indikation aufgeführt, eine Behandlung von
ADHS gewährleistet sei. Ferner habe die Exploration etwas mehr als eine Stunde
(1 Stunde 8 Minuten; von 8:56 bis 10:04; vgl. IV-Akte 275, S. 2) gedauert.
Diese kurze Dauer habe es Dr. med. H____ ermöglicht, die Kompetenz der
Beteiligten in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführerin sei während drei
Monaten in der Tagesklinik der G____, welche u. a. auf die
Borderline-Persönlichkeitsstörung spezialisiert sei, behandelt worden. Zudem
behaupte Dr. med. H____, die depressiven Symptome seien die Auswirkungen
des Cannabiskonsums und wische diese Diagnose weg. Schliesslich seien die
Funktionseinschränkungen nicht systematisch aufgeführt worden. Demzufolge könne
er die Arbeitsfähigkeit gar nicht beurteilen. Auf das Gutachten von Dr. med. H____
könne nach Ansicht von Dr. med. B____ nicht abgestellt werden. Es erfülle nicht
die Kriterien eines wertefreien, evidenzbasierten Gutachtens (IV-Akte 296, S. 1
f.).
4.1.6
MSc. J____, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP,
äussert sich in ihrer Stellungnahme vom 29. April 2024 ebenfalls zum
psychiatrischen Gutachten von Dr. med. H____ und hielt im Wesentlichen
fest, die Beschwerdeführerin leide unter einer kombinierten Persönlichkeitsstörung
(F61), einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige
depressive Episode (ICD-10F 33.1) sowie an einem Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom
(F90). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte sie einen
schädlichen Cannabiskonsum (F12.1) an. Die Argumentation von Dr. med. H____,
dass psychische Auffälligkeiten in der Kindheit als Ausschlusskriterium für eine
Persönlichkeitsstörung im Erwachsenenalter zu interpretieren seien und somit
eine Persönlichkeitsstörung auszuschliessen sei, sei aus Sicht von MSc. J____ nicht
nachvollziehbar. Die Persönlichkeitsentwicklung scheine erst mit Mitte Zwanzig abgeschlossen
zu sein, dies müsse nicht bedeuten, dass tiefreifende Persönlichkeitsmuster
nicht schon vorher erkennbar seien und zu Problemen führen könnten. Es werde
davon ausgegangen, dass die nötigen Symptome einer ADHS gegeben seien, das Beziehungsverhalten
und die inneren Überzeugungen gar das Mass einer ADHS übersteigen würden und
starke Auswirkungen auf das Beziehungsverhalten hätten. Die Auffälligkeiten im zwischenmenschlichen
Verhalten und der Kommunikation würden eine starke Auswirkung und Einschränkung
im Alltag bedeuten, weshalb von einer Persönlichkeitsstörung (Bindungsstörung)
ausgegangen werden sollte. Im Gutachten würden problematische Beziehungsmuster
nicht angesprochen, wie z. B. die wiederkehrenden Konflikte mit der Mutter,
Schwester und dem Ex-Freund. Auch die Medikation von ADHS durch Wellbutrin
scheine der Impulsivität wie der Frustrationstoleranz keine grundlegende
Abhilfe zu bieten. Die Beschwerdeführerin habe tiefliegende selbstabwertende
Schemata. Diese seien nach Ansicht von MSc. J____ lediglich durch langjährige
therapeutische Prozesse und korrektive soziale Kontakte zu durchbrechen. Dies
seien Bedingungen, die das Arbeiten im ersten Arbeitsmarkt stark behindern
würden. Insgesamt würde im Gutachten von Dr. med. H____ das Symptomspektrum der
Beschwerdeführerin nur unvollständig abdecken und der Stärke ihres Leidens
nicht gerecht werden. Bereits im ersten Drittel des Gutachtens werde eine
potentielle Diagnose besprochen, was ungewöhnlich früh erscheine. Die
Symptomebene des ADHS werde wenig tiefgreifend erfragt. Für eine
differentialdiagnostische Einschätzung bezüglich der Persönlichkeitsstörung
wäre es essentiell gewesen, die Beziehungsgestaltung zum nahen Umfeld zu
erfragen, etwa wie stabil die Kontakte seien und wie häufig es zu Konflikten
komme sowie was die Beziehungsüberzeugung der Beschwerdeführerin anderen
Menschen gegenüber sei. Die Datenbasis, welche eine Persönlichkeitsstörung
ausschliessen würde, fehle, denn die psychischen Probleme der
Beschwerdeführerin würden durch die kritischen Beziehungsüberzeugungen
(negatives Selbstbild, Kränkbarkeit, erschwerter Umgang mit Kritik) zu Stande
zu kommen und nicht vorwiegend durch ihre Unaufmerksamkeit und Hyperaktivität.
MSc. J____ führt weiter aus, die Ansicht von Dr. med. H____, der Cannabiskonsum
der Beschwerdeführerin sei ein zentrales Problem und Symptomauslöser, erscheine
nicht nachvollziehbar. Bereits im Kindesalter seien psychische Auffälligkeiten objektivierbar
gewesen, lange vor einem ersten Cannabiskonsum. Dabei ist zu erwähnen, dass
auch die G____ eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert hätten und dies nach
einem viermonatigen teilstationären Aufenthalt. Weiter habe das RAD aufgrund
von Unzumutbarkeit der angestammten Tätigkeit eine Umschulung für die Patientin
gesprochen (Sommer 2019). MSc. J____ geht von einer Arbeitsfähigkeit von drei
Stunden täglich in einem geschützten Rahmen aus, was einer Arbeitsfähigkeit von
40% entspreche (IV-Akte 299, S. 5 ff.).
4.1.7
Der RAD verwies in seinem Bericht vom 11. September
2023.
(IV-Akte 302, S. 2-4) auf die Ausführungen von Dr. med. H____ zum
Aktivitäts- und Ressourcenprofil der Beschwerdeführerin (vgl. Gutachten Dr.
med. H____, IV-Akte 275, S. 9, 13 und 17) und hebte hervor, dass sich auch in
der regelmässigen Teilnahme in der [...] der G____ (Wegebewältigung,
pünktlicher Erscheinen, Teilnahme am multimodalen Therapieproramm, welches in
der [...] durchaus sehr herausfordernd und intensiv sei), eine relevante
Arbeitsfähigkeit abgebildet habe. So habe die [...]klinik betont, dass damit
die Auflage der 70%-igen Teilnahme an einer Tagesstruktur über drei Monate
erfüllt sei und im Grunde Eingliederungsmassnahmen (um einer Regression
vorzubeugen und die «bestehenden Fähigkeiten weiter zu fördern».) befürwortet
habe. Der RAD kam deshalb zum Schluss, dass das sich abbildende Funktionsniveau
mit den angeführten Arbeitsfähigkeiten kompatibel sei. Nach Ansicht des RAD
sei, auch wenn eine Persönlichkeitsstörung vorliegen würde, diese nach
Einschätzung der [...] nur geringgradig ausgeprägt (Funktionsfähigkeit eher auf
höherem Niveau) und habe sich unter der Therapie noch deutlich gebessert.
Insgesamt könne auf das Gutachten von Dr. med. H____ abgestellt werden und es
sei von einer 60%-igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und einer
70%-igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auszugehen (IV-Akte 302,
S. 2 ff.).
4.2
Das Sozialversicherungsgericht, welches die Sache erstmals am 19.
Juni 2024 beraten hatte, erachtete das psychiatrische Gutachten von Dr.
med. H____ als nicht beweiskräftig (vgl. Gutachtensauftrag vom 15. Januar
2025). Mit Blick auf die in der Familienanamnese dargestellten Probleme der
Beschwerdeführerin, insbesondere mit ihrem Stiefvater (vgl. Gutachten Dr. med. H____,
IV-Akte 275, S. 13), ihren jeweils kurzen Arbeitsverhältnissen nach dem
Lehrabschluss im Jahr 2016 respektive Schwierigkeiten im ersten Arbeitsmarkt
Fuss zu fassen (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 124, S. 3 f.; vgl. IK-Auszug, IV-Akte
14, S. 2; vgl. Gutachten Dr. med. H____, IV-Akte 275, S. 13) sowie die
entgegenstehenden, schlüssigen Ausführungen der behandelnden Medizinalpersonen,
allen voran jene von MSc. J____ (E. 4.1.6. hiervor), hat das
Sozialversicherungsgericht die Ablehnung einer kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und unreifen Anteilen ([ICD-10:
F61]; vgl. E. 4.1.4. hiervor) durch den psychiatrischen Gutachter als
nicht nachvollziehbar erachtet, zumal dies – ausser mit Hinweis auf den
erfolgreichen Lehrabschluss durch die Beschwerdeführerin – nicht weiter von Dr.
med. H____ begründet wurde (vgl. IV-Akte 275, S. 18). Die Sache wurde
daher ausgestellt, um ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen (vgl.
Instruktionsverfügungen vom 19. Juni 2024 und 16. September 2024). Dieses Gerichtsgutachten
wurde am 14. April 2025 von Dr. med. I____ erstattet.
4.3
4.3.1
Dr. med. I____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in
seinem psychiatrischen Gerichtsgutachten vom 14. April 2025 als Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest, die Beschwerdeführerin leide
unter kombinierte Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F61.0) mit emotional
instabilen und selbstunsicheren Anteilen, einer Aufmerksamkeitsdefizit-/
Hyperaktivitätsstörung (ADHS; ICD-10 F90.0) sowie einer rezidivierenden
depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Unter
den Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte er Störungen
durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1) an (Gutachten,
S. 42).
4.3.2
Bei der Beurteilung des bisherigen Verlaufs von Behandlungen,
Rehabilitationen, Eingliederungsmassnahmen etc. hielt Dr. med. I____ im
Wesentlichen fest, die Tatsache, dass es der Explorandin trotz der
tagesklinischen Behandlungen nicht gelingen konnte, wieder im 1. Arbeitsmarkt
Fuss zu fassen, so dass sie seit 2018, also seit nunmehr sieben Jahren, nicht
mehr im ersten Arbeitsmarkt tätig habe werden können, habe nichts damit zu tun,
dass die bisher angebotenen Behandlungen nicht suffizient gewesen wären.
Vielmehr untermauere dies, dass die Explorandin unter einer psychostrukturellen
Störung leide, die ein deutlich darniederliegendes Strukturniveau abbilde, und
welche mit deutlich unsublimierten Abwehrmechanismen einhergehe, was bedeute,
dass es der Explorandin nicht habe gelingen können, ihre innerpsychische
Belastbarkeit zu verbessern. Die Explorandin sei einzig im Rahmen der seit
mehreren Jahren von der Explorandin eingerichteten Vita minima «relativ»
innerpsychisch belastbarer geworden, ausserhalb dieser Vita minima habe sie
diese innerpsychische Belastbarkeit aber in keiner Weise verbessern können.
Dass es der Explorandin gelungen sei, eine Berufsbildung im ersten Arbeitsmarkt
zu durchlaufen und vereinzelt noch im ersten Arbeitsmarkt tätig zu sein,
spreche in keiner Weise gegen das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung, denn
es komme bei der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht darauf an, wie
lange jemand im ersten Arbeitsmarkt habe tätig sein können, sondern darauf, ob
unsublimierte Abwehrmechanismen bzw. inadäquate Hilfsmittel hätten abgerufen
werden müssen, die selbstverständlich auf Dauer zu einer erheblichen
Strapazierung der innerpsychischen Resilienz und letztendlich zur Erschöpfung
der innerpsychischen Ressourcen hätten führen müssen. Es bedeutete für die
Explorandin ganz im Gegenteil schon seit jeher in sämtlichen relevanten
anamnestischen Lebensbereichen einen besonderen Aufwand, nicht nur die
geforderten Leistungen abzurufen, sondern insbesondere ihre Defizite im Rahmen
sozialer Interaktionen zu meistern. Im Rahmen ihrer emotional instabilen
Persönlichkeitsdimension bringe sie deutliche Defizite in der Impulskontrolle
mit, sie reagiere aufbrausend und könne lediglich auf eine deutlich reduzierte
Frustrationstoleranz zurückgreifen, so dass sie in sozialen Interaktionen
besonders empfindsam sei und rasch den Eindruck habe, dass sie negativ
beurteilt werde, was sodann ihre psychostrukturelle Selbstunsicherheit immer
wieder aufs Neue exazerbieren lasse, welche auf dem Boden einer ausgeprägten
narzisstischen Insuffizienz entstanden sei (Gutachten, S. 60 f.).
4.3.3
Bei der Würdigung der Fähigkeiten, Ressourcen und
Belastungen führte Dr. med. I____ an, bei der Explorandin würden kombinierte
Persönlichkeitsstörungen mit emotional instabilen und selbstunsicheren Anteilen
vorliegen, während eine komplexe Traumafolgestörung auszuschliessen sei. Im
Rahmen der Persönlichkeitsstörungen bringe die Explorandin lediglich
unsublimierte Abwehrmechanismen mit, so dass sie mit lebensalltäglichen Belastungen
nicht adäquat umgehen könne, womit primär invaliditätsfremde psychosoziale
Belastungsfaktoren sekundär auch immer invaliditätsrelevant werden könnten. Die
Explorandin bringe im Rahmen ihrer Persönlichkeitsstörungen deutliche Defizite
in der Impulskontrolle und der affektiven Reagibilität mit, sie bringe
deutliche Schwierigkeiten und Defizite im Bereich der sozialen Interaktionen
mit, wo sie zu Streitereien und Konflikten neige, was sich in der hiesigen
Begutachtung durch ihre Tendenz zur Polarisierung und Externalisierung zeige,
so dass sie sich in sozialen Interaktionen immer auch in Frage gestellt und
angegriffen erlebe, was ihre psychostrukturelle Selbstunsicherheit immer wieder
exazerbieren lasse und zu somatoformen und ängstlichen, letztendlich auch zu
depressiven Symptomformationen führe (Gutachten, S. 63).
4.3.4
Nach der Prüfung der Standardindikatoren im Sinne des
üblichen strukturierten Beweisverfahrens (Gutachten, S. 64-67) kam Dr. med. I____
aufgrund seiner Beurteilung zusammenfassend zum Schluss, dass die qualitativen
Funktionsfähigkeiten bei der Explorandin aus psychiatrischer Sicht in den
relevanten qualitativen Funktionsfähigkeiten schwer beeinträchtigt sei, so dass
aus psychiatrischer Sicht bei der Explorandin im ersten Arbeitsmarkt seit Juli
2018.
eine 0%-ige Arbeitsfähigkeit vorliege in jeglichen beruflichen Tätigkeiten
(Gutachten, S. 68).
4.3.5
Das psychiatrische Gerichtsgutachten von Dr. med. I____
erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 3.2.2. hiervor) und wird von
der Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt (vgl. Schreiben der
Beschwerdegegnerin vom 28. April 2025). Das Gutachten wurde in Kenntnis der
Vorakten erstellt (vgl. den Aktenauszug im Gutachten, S. 3-11). Die geklagten
Beschwerden der Beschwerdeführerin wurden berücksichtigt (vgl. S. 17-22) und eine
sorgfältige Anamnese wurde erhoben (vgl. S. 11-17). Die Herleitung der
erstellten psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit,
insbesondere jene der kombinierten Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F61.0) mit
emotional instabilen und selbstunsicheren Anteilen (S. 39-41 und S. 43-52), wurde
ausführlich begründet (S. 43-59). Dr. med. I____ hat schliesslich seine
versicherungsmedizinische Beurteilung der Prognosen und Fähigkeiten der
Beschwerdeführerin einleuchtend dargestellt sowie die gezogenen
Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
nachvollziehbar begründet (S. 60-68). Zudem hat Dr. med. I____ die
Standardindikatoren im Sinne des üblichen strukturierten Beweisverfahrens ausführlich
geprüft und diskutiert (vgl. E. 3.2.5. hiervor; S. 64-67).
4.3.6
Auch in den übrigen Teilen überzeugt das psychiatrische
Gutachten von Dr. med. I____. Insgesamt sind keine
zwingenden Gründe ersichtlich, die für eine Abweichung von den
Einschätzungen des gerichtlichen Gutachters sprechen würden, womit auf diese
Dispositiv
abgestellt werden kann (E. 3.2.4. hiervor). Als Zwischenfazit ist demnach festzuhalten,
dass auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. I____ abgestellt werden
kann. Weitere medizinische Abklärungen sind daher nicht angezeigt.
4.4.
Folglich ist zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von einer
medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 0 % in jeglichen beruflichen
Tätigkeiten des ersten Arbeitsmarkts (angestammte Tätigkeit wie auch leidensangepasste
Tätigkeit) ab dem frühestmöglichen Beginn eines möglichen Rentenanspruchs auszugehen.
5.
5.1.
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten
ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die
Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der
Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden
hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und
einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der
Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).
5.2.
5.2.1. Die von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 5.
Dezember 2023 vorgenommenen Einkommensvergleiche respektive darin eingesetzte
Vergleichseinkommen sind mit Blick auf die Höhe und den zeitlichen Verlauf der
gerichtsgutachterlich festgestellten medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit
von 0 % in jeglichen beruflichen Tätigkeiten des ersten Arbeitsmarkts
(angestammte Tätigkeit wie auch leidensangepasste Tätigkeit) auf welche
vorliegend abgestellt werden kann (vgl. E. 4.3.1.-4.3.6. hiervor), als
überholt zu betrachten.
5.2.2. Da bei der Beschwerdeführerin eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit in jeglichen beruflichen Tätigkeiten des ersten
Arbeitsmarkts (angestammte Tätigkeit wie auch leidensangepasste Tätigkeit) vorliegt,
kann auf die Vornahme eines detaillierten Einkommensvergleichs verzichtet
werden. Somit entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit
von 100 %. Da gemäss dem beweiskräftigem Gerichtsgutachten von Dr. med. I____ seit
Juli 2018 für jegliche beruflichen Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt eine
Arbeitsfähigkeit von 0 % besteht, hat die Beschwerdeführerin, nach Ablauf von
sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches (Art. 29 Abs. 1
ATSG; E. 3.3 hiervor) und nach Ablauf des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. c
IVG), einen Rentenanspruch auf eine ganze Rente ab dem 1. Juni 2019. Der
Beschwerdeführerin schadet dabei nicht, dass sie die ganze Rente erst ab 1.
Juni 2021 beantragt hat (vgl. Beschwerde, S. 2; vgl. Replik, S. 2); denn nach
Art. 61 lit. d ATSG ist das Sozialversicherungsgericht nicht an die Begehren
der Parteien gebunden. Es kann der Beschwerde führenden Person auch mehr
zusprechen, als sie verlangt hat (reformatio in melius).
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
gutzuheissen und die Verfügung vom 5. Dezember 2023 aufzuheben. Die
Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab 1. Juni
2019 eine unbefristete ganze Rente auszurichten.
6.2.
6.2.1. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor
dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Bewilligung oder
Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die
Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand
und unabhängig vom
Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 und Fr. 1'000.00 festzulegen. Bei Fällen
wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand
entstanden ist, setzt das Sozialversicherungsgericht die Verfahrenskosten in
Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf
Fr. 800.00 fest. Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR
172.021) werden die Verfahrenskosten in der Regel
der
unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin
unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen sind.
6.2.2. Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin auch die Kosten für das
Gerichtsgutachten in der Höhe von pauschal Fr. 6'000.00 (inklusive
Mehrwertsteuer) zu tragen, da eine vollständige Kostenüberwälzung auf der
Grundlage von Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG immer dann möglich ist, wenn die
IV-Stelle eine unzulängliche oder lückenhafte Untersuchung durchgeführt hat und
das Gerichtsgutachten dazu dient, die in der Untersuchungsphase durch die
Verwaltung begangenen Unterlassungen zu beheben (vgl. Erik Furrer, Rechtliche und praktische Aspekte auf dem Weg
zum Gerichtsgutachten in der Invalidenversicherung, SZS 1/2019, S. 14).
Bei den Kosten von Gerichtsgutachten handelt es sich um Gerichtskosten (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.1). Da
keine bundesrechtlichen Vorgaben bestehen, an welche Stellen die Gerichte
polydisziplinäre Gutachten zu vergeben haben, sind die kantonalen
Versicherungsgerichte auch nicht an der vom BSV mit den MEDAS vereinbarten
Tarif gebunden. Dieser dient immerhin als «Richtschnur», an der sich die
Beteiligten zu orientieren haben, wobei es zu berücksichtigen gilt, dass eine
dem Fall angepasste Lösung zulässig ist (BGE 143 V 269 E. 7.3). Angesichts der
komplexen Fragen und der umfangreichen Akten, die einlässlich haben verarbeitet
werden müssen, erscheinen im vorliegenden Fall Gutachtenskosten in der Höhe von
Fr. 6'000.00 (inklusive Mehrwertsteuer; vgl. Honorarforderung Dr. med. I____
vom 14. April 2025) angemessen. Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin für
die Kosten der im Zusammenhang mit der gerichtlichen Begutachtung durchgeführten
Laboruntersuchung in Höhe von Fr. 656.40 aufzukommen (vgl. Rechnung [...] vom
20. März 2025).
6.3.
Die während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens durch Stephan
Müller, Advokat, vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG
Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten, dessen Höhe vom Gericht festzusetzen
ist. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der
Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in
durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer
Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren
Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht des zusätzlichen Aufwandes
(insbesondere anwaltliche Bemühungen im Zusammenhang mit der Einholung des
Gerichtsgutachtens) von einer überdurchschnittlich aufwändigen Angelegenheit
auszugehen. Es lässt sich daher eine erhöhte Parteientschädigung in Höhe von
insgesamt Fr. 4'250.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von
Fr. 344.25 (8.1 %) rechtfertigen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung vom 5. Dezember 2023 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2019 eine unbefristete
ganze Invalidenrente auszurichten.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Des Weiteren hat
die Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten von Fr. 6'000.00 sowie
die Laboruntersuchung von Fr. 656.40 vollumfänglich zu übernehmen.
Die
Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von
Fr. 4'250.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 344.25.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer Dr. R.
Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: