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Entscheid

IV.2024.16

Auf die Einschätzung des psychiatrischen Gerichtsgutachters kann abgestellt werden; Zusprache einer ganzen IV-Rente; Beschwerde gutgeheissen (reformatio in melius)

26. Juni 2025Deutsch28 min

Frühinterventionsgespräch ein (Protokoll Erstgespräch FI, IV-Akte 21) und gewährte

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 26. Juni 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), P. Waegeli, MLaw B. Fürbringer

und

Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Stephan Müller, Advokatur

11, Leimenstrasse 4, 4051 Basel

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.16

Verfügung vom 5. Dezember 2023

Auf die Einschätzung des

psychiatrischen Gerichtsgutachters kann abgestellt werden; Zusprache einer

ganzen IV-Rente; Beschwerde gutgeheissen (reformatio in melius)

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1995 geborene Beschwerdeführerin hat im Jahr 2016 eine

Lehre als Hotelfachfrau abgeschlossen (Fähigkeitszeugnis, IV-Akte 9). Sie

meldete sich am 7. August 2018 bei der Beschwerdegegnerin zur Früherfassung

(IV-Akte 1) sowie am 12. September 2018 unter Hinweis auf Depressionen, Ängste,

Schlafstörungen und Übelkeit (Unwohlsein) zur beruflichen Integration

respektive Rentenbezug an (IV-Akte 7). Nach Abklärung des medizinischen

(ärztliche Zeugnisse Dr. med. B____, IV-Akte 2 und 8; Bericht Dr. med. C____,

IV-Akte 16; Bericht Dr. med. B____ vom 3. Oktober 2018, IV-Akte 20) und

erwerblichen (Fähigkeitszeugnis, IV-Akte 9; IK-Auszug, IV-Akte 14) Sachverhalts

lud die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu einem

Frühinterventionsgespräch ein (Protokoll Erstgespräch FI, IV-Akte 21) und gewährte

Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Belastbarkeitstrainings (vgl. Bericht

Belastbarkeitstraining D____, IV-Akte 38) sowie eines Aufbautrainings bei der

Stiftung D____ mit Verlängerung (vgl. Bericht Aufbautraining D____, IV-Akte 76,

90 und 157). Ebenfalls gewährt wurden Integrations- und berufliche Massnahmen

in Form eines Assessments bei lic. phil. E____ (vgl. Mitteilung, IV-Akte

93) sowie einer Vorbereitungsmassnahme beim F____ (vgl. Bericht vom 21. April

2021, IV-Akte 245). Die Beschwerdegegnerin beendete die beruflichen Massnahmen

mit Verfügung vom 20. September 2021, IV-Akte 258). Nach weiteren

Abklärungen des Sachverhalts aus medizinischer Sicht (vgl. Bericht Dr. med.

B____ vom 18. September 2020, IV-Akte 261; Bericht des Regionalen Ärztlichen

Diensts [RAD] vom 21. Februar 2022, IV-Akte 262; Austrittsbericht G____ vom

30. November 2021, IV-Akte 272) gab die Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches

Gutachten bei Dr. med. H____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag

(Gutachten Dr. med. H____ vom 9. Februar 2023, IV-Akte 275). Die Beschwerdegegnerin

holte eine Stellungnahme des RAD ein, in welcher dieser sich zur medizinischen

Aktenlage aus psychiatrischer Sicht äusserte (IV-Akte 277 und 280) und teilte

der Beschwerdeführerin mit, dass sie gedenke, ihr eine befristete ganze

Invalidenrente für den Zeitraum 1. Juni 2021 bis 31. Januar 2022 zuzusprechen.

Ein Rentenanspruch ab 1. Juni 2019 bis 31. Mai 2021 sowie ab 1. Februar 2022

werde abgelehnt (IV-Akte 279). Die Beschwerdegegnerin wies eine hiergegen von

der Sozialhilfe Basel-Stadt im Namen der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache

(vgl. IV-Akte 293) ab und erliess, nachdem sie eine Stellungnahme des RAD

einholte (vgl. IV-Akte 302) am 13. November 2023 eine dem Vorbescheid

entsprechende Verfügung (IV-Akte 307).

Erwägungen

II.

a) Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin am 22. Januar

2024, vertreten durch Stephan Müller, Advokat, beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren:

1.

Es sei die

Verfügung vom 5. Dezember 2023 aufzuheben.

2.

Es sei ein

Gerichtsgutachten einzuholen und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juni 2021

eine Invalidenrente entsprechend den Feststellungen im Gutachten zuzusprechen.

3.

Es sei der

Beschwerdeführerin für alle ordentlichen und ausserordentlichen Kosten im

vorliegenden Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit dem

Unterzeichnenden als deren Rechtsvertreter zu bewilligen und diese von der

Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses zu entbinden.

4.

Unter o/e

Kostenfolge (zuzüglich allfällig geschuldeter Mehrwertsteuer) zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2024 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Instruktionsverfügung vom 6. März 2024 wird der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung mit Stephan

Müller, Advokat, bewilligt.

d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 5. April

2024.

an ihren Anträgen fest.

e) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 29. April

2024.

weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.

a) Am 19. Juni 2024 findet eine erste Urteilsberatung

durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Anlässlich dieser wird

beschlossen, den Fall auszustellen und ein psychiatrisches Gerichtsgutachten

einzuholen (vgl. Instruktionsverfügung vom 16. September 2024).

b) Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom

8.

Oktober 2024 mitgeteilt hat, dass sie keine Einwendungen gegen die geplante

Begutachtung habe und die Beschwerdeführerin innert Frist keine Stellungnahme

hierzu einreichte, wird in der Folge Dr. med. I____ mit der psychiatrischen

Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragt (vgl. Gutachtensauftrag vom 15.

Januar 2025).

c) Das psychiatrische Explorationsgespräch bei Dr. med. I____

findet am 10. März 2025 statt. Dieser erstattet am 14. April 2025 das in

Auftrag gegebene psychiatrische Gerichtsgutachten.

d) Die Beschwerdegegnerin teilt mit Eingabe vom 28. April

2025.

mit, dass sie auf eine Stellungnahme zum Gerichtsgutachten verzichte. Die

Beschwerdeführerin nimmt am 22. Mai 2025 Stellung zum Gutachten und hält fest,

das Gerichtsgutachten von Dr. med. I____ vom 14. April 2025 sei umfassend und

überzeugend begründet, sodass vollumfänglich auf dieses abgestellt werden

könne.

IV.

Am 26. Juni 2025 wird die Sache erneut durch die Kammer des

Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes des

vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale

Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die

übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin lehnte mit der angefochtenen Verfügung vom 5. Dezember

2023.

für den Zeitraum vom 1. Juni 2019 bis 31. Mai 2021 einen Rentenanspruch aufgrund

eines in Anwendung der Bemessungsmethode des Einkommensvergleiches ermittelten

IV-Grades von 28 % ab. Ab dem 1. Juni 2021 bis 31. Januar 2022 sprach sie

der Beschwerdeführerin eine befristete ganze Rente zu infolge eines IV-Grades

von 100 %. Für den Zeitraum ab dem 1. Februar 2022 lehnte sie einen Anspruch

auf eine Invalidenrente ab wegen eines ermittelten IV-Grads von 32 % (IV-Akte

307, S. 4-6). Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf das psychiatrische

Gutachten von Dr. med. H____ vom 9. Februar 2023 (IV-Akte 275) sowie die

Einschätzungen des RAD vom 1. März 2023 (IV-Akte 277), 10. März 2023 (IV-Akte

280) und 11. September 2023 (IV-Akte 302).

2.2

Die Beschwerdeführerin macht vorwiegend geltend, es könne nicht auf

das Gutachten von Dr. med. H____ vom 9. Februar 2023 (IV-Akte 275) sowie die

Beurteilung des RAD abgestellt werden (Beschwerde, Rz. 3 f.; Replik, S. 2

ff.). Da das Gutachten von Dr. med. H____ mangelhaft und nicht verwertbar sei,

sei ein Gerichtsgutachten einzuholen (Beschwerde, Rz. 5). Die Beschwerdeführerin

verweist im Wesentlichen auf die medizinischen Stellungnahmen von Dr. med. B____

(IV-Akte 296) vom 29. April 2023 sowie MSc. J____, Fachpsychologin für

Psychotherapie, vom 26. Mai 2023 (IV-Akte 299).

2.3

Die Beschwerdegegnerin wendet im Wesentlichen ein, es bestehe in

Übereinstimmung mit den Beurteilungen des RAD keine Veranlassung, vom

psychiatrischen Gutachten von Dr. med. H____ abzuweichen oder weitere

Abklärungen vornehmen zu lassen (Beschwerdeantwort [BA], Rz. 4). Überdies

würden seitens der Beschwerdeführerin keine Beanstandungen gegen die

Feststellungen zur Verwertung der Restarbeitsfähigkeit sowie des

Einkommensvergleichs bestehen (BA, Rz. 5 f.).

2.4

Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin zu Recht mit Verfügung vom 13. November 2023 eine ganze

Invalidenrente vom 1. Juni 2021 bis 31. Januar 2022 zugesprochen und einen

Rentenanspruch für die Zeiträume vom 1. Juni 2019 bis 31. Mai 2021 sowie ab 1.

Februar 2022 (IV-Akte 307) abgelehnt hat.

3.

3.1

3.1.1

Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der bis zum

31.

Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben Anspruch auf eine Rente

versicherte Personen, die u. a. während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)

gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)

sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem IV-Grad von mindestens 40 %

Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein

Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein

Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 %

ein Anspruch auf eine ganze Rente.

3.1.2

Gemäss der ab dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung des Art. 28b IVG

wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen

Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht

der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad. Bei einem Invaliditätsgrad ab

70.

% besteht Anspruch auf eine ganze Rente. Bei einem Invaliditätsgrad

unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Art. 28b IVG).

3.2

3.2.1

Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades im

Erwerbsbereich bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person

aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung arbeitsunfähig ist. Im Rahmen

der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den

Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den

Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2; 132

V 93 E. 4).

3.2.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).

3.2.3

Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert

zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der

Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E.

4.1; BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4).

3.2.4

Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht praxisgemäss

nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des Experten ab, dessen

Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu

stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum

Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder,

wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu

anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner

gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer

Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des

Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch

einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom

Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa; 135 V 465 E. 4.4).

3.2.5

Bei psychischen Erkrankungen gilt es zu beachten, dass

eine allfällige Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich mittels eines sogenannten strukturierten

Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu beurteilen ist (vgl. BGE 143 V 418). Dessen

Wesen besteht darin, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen anhand eines

Kataloges von (Standard-)Indikatoren, unterteilt in die Kategorien «funktioneller

Schweregrad» (mit den Komplexen Gesundheitsschädigung [Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde, Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder

-resistenz, Komorbiditäten], Persönlichkeit und sozialer Kontext) und

«Konsistenz» (gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen

vergleichbaren Lebensbereichen, behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesener Leidensdruck; BGE 141 V 281 E. 4.1.2) einzuschätzen, dies

unter Berücksichtigung sowohl leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren

als auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen; BGE 141 V 281 E.

3.6). Den Rechtsanwender trifft die Pflicht, die medizinischen Angaben

daraufhin zu prüfen, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen

Rahmenbedingungen gehalten haben und die funktionellen Auswirkungen medizinisch

im Lichte der normativen Vorgaben widerspruchsfrei und schlüssig nachgewiesen

sind (BGE 145 V 361 E. 3.2.2).

3.3

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens

nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches

nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

4.

4.1

4.1.1

Im Folgenden ist die massgebliche

medizinische Ausgangslage, welche im Wesentlichen der Verfügung vom 5. Dezember

2023.

zugrunde liegt, näher zu beleuchten.

4.1.2

Dr. med. B____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem

Bericht vom 18. September 2020 als Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit fest, dass die Beschwerdeführerin an einer kombinierten

Persönlichkeitsstörung (ICD-10F 61) sowie einem Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADHS;

ICD-10 F90) leide. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

führte Dr. med. B____ Störungen durch Cannabinoide (ICD-10 F14.26) an (IV-Akte

261, S. 2).

4.1.3

Dr. med. K____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,

sowie MSc. L____, Psychologin, von den G____ führten in ihrem

Austrittsbericht vom 30. November 2021 als psychiatrische Diagnosen an, die

Beschwerdeführerin leide an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung:

Borderline-Typ (F60.31) sowie einer psychischen und Verhaltensstörungen durch

Cannabinoide: schädlicher Gebrauch (F12.1; IV-Akte 272, S. 3).

4.1.4

Grundlage des Rentenentscheides in der Verfügung vom 5.

Dezember 2023 bildete hauptsächlich das psychiatrische Gutachten von Dr. med. H____,

FMH Psychiatrie und Psychotherapie vom 9. Februar 2023 (IV-Akte 275). Dr. med. H____

diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin Störungen durch Cannabinoide:

Abhängigkeitssyndrom, episodischer Substanzgebrauch (ICD-10 F12.26; IV-Akte

275, S. 20). Aus rein versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Perspektive sei bei

der Beschwerdeführerin in einer Zusammenschau aller objektiven Befunde unter

Ausklammerung psychosozialer Belastungsfaktoren (u. a. sozioökonomische

Probleme mit Warten auf eine IV-Rentenprüfung, Unzufriedenheit mit der

bisherigen Berufswahl) und der funktionellen Leistungsprüfung in der MINI-ICF APP

in ihrer angestammten Tätigkeit als Hotelfachfrau von einer medizinisch-theoretischen

Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen (100 % Präsenz, 60 %

Leistung, 40 % Arbeitsunfähigkeit). In einer leidensadaptierten

Verweistätigkeit sei eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von

70.

% gegeben (100 % Präsenz, 70 % Leistung, 30 %

Arbeitsunfähigkeit), wenn diese Tätigkeiten ohne Führungsverantwortung sei, mit

einem kleinen Arbeitskollektiv, mit wertschätzendem Umgang, einem reizarmen Arbeitsklima,

keiner Schicht- und Wochenendarbeit, keiner flankierende Weiterbildung, keinem

Zeitdruck und durch ein «supported employment» sowie die Möglichkeit für

regelmässige Pausen umfasse (IV-Akte 275, S. 29 f.).

4.1.5

Dr. med. B____ äussert sich in seiner medizinischen Stellungnahme

vom 29. April 2024 zum psychiatrischen Gutachten von Dr. med. H____ und hielt im

Wesentlichen fest, dieser codiere richtigerweise den Konsum zwar nicht als

dauerhaft, dennoch insistierte er immer auf den Cannabiskonsum als eine der

hauptsächlichen Ursachen der Probleme, und insistiere auf vollständige

Abstinenz. Auch hinsichtlich des Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms insistiere Dr.

med. H____ in überbewertender Art und Weise, die Symptomatik sei überwiegend

auf die ADHS zurückzuführen. Er empfehle eine spezifische Behandlung und räume

gleichzeitig ein, dass diese nicht durchgeführt werden könne, solange die

Kontraindikation der Sucht bestehe. Nicht erwähnt werde im Gutachten, dass mit

der Behandlung mit Wellbutrin, einem Wiederaufnahmehemmer von Katecholaminen,

wenn auch im Compendium nicht als Indikation aufgeführt, eine Behandlung von

ADHS gewährleistet sei. Ferner habe die Exploration etwas mehr als eine Stunde

(1 Stunde 8 Minuten; von 8:56 bis 10:04; vgl. IV-Akte 275, S. 2) gedauert.

Diese kurze Dauer habe es Dr. med. H____ ermöglicht, die Kompetenz der

Beteiligten in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführerin sei während drei

Monaten in der Tagesklinik der G____, welche u. a. auf die

Borderline-Persönlichkeitsstörung spezialisiert sei, behandelt worden. Zudem

behaupte Dr. med. H____, die depressiven Symptome seien die Auswirkungen

des Cannabiskonsums und wische diese Diagnose weg. Schliesslich seien die

Funktionseinschränkungen nicht systematisch aufgeführt worden. Demzufolge könne

er die Arbeitsfähigkeit gar nicht beurteilen. Auf das Gutachten von Dr. med. H____

könne nach Ansicht von Dr. med. B____ nicht abgestellt werden. Es erfülle nicht

die Kriterien eines wertefreien, evidenzbasierten Gutachtens (IV-Akte 296, S. 1

f.).

4.1.6

MSc. J____, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP,

äussert sich in ihrer Stellungnahme vom 29. April 2024 ebenfalls zum

psychiatrischen Gutachten von Dr. med. H____ und hielt im Wesentlichen

fest, die Beschwerdeführerin leide unter einer kombinierten Persönlichkeitsstörung

(F61), einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige

depressive Episode (ICD-10F 33.1) sowie an einem Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom

(F90). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte sie einen

schädlichen Cannabiskonsum (F12.1) an. Die Argumentation von Dr. med. H____,

dass psychische Auffälligkeiten in der Kindheit als Ausschlusskriterium für eine

Persönlichkeitsstörung im Erwachsenenalter zu interpretieren seien und somit

eine Persönlichkeitsstörung auszuschliessen sei, sei aus Sicht von MSc. J____ nicht

nachvollziehbar. Die Persönlichkeitsentwicklung scheine erst mit Mitte Zwanzig abgeschlossen

zu sein, dies müsse nicht bedeuten, dass tiefreifende Persönlichkeitsmuster

nicht schon vorher erkennbar seien und zu Problemen führen könnten. Es werde

davon ausgegangen, dass die nötigen Symptome einer ADHS gegeben seien, das Beziehungsverhalten

und die inneren Überzeugungen gar das Mass einer ADHS übersteigen würden und

starke Auswirkungen auf das Beziehungsverhalten hätten. Die Auffälligkeiten im zwischenmenschlichen

Verhalten und der Kommunikation würden eine starke Auswirkung und Einschränkung

im Alltag bedeuten, weshalb von einer Persönlichkeitsstörung (Bindungsstörung)

ausgegangen werden sollte. Im Gutachten würden problematische Beziehungsmuster

nicht angesprochen, wie z. B. die wiederkehrenden Konflikte mit der Mutter,

Schwester und dem Ex-Freund. Auch die Medikation von ADHS durch Wellbutrin

scheine der Impulsivität wie der Frustrationstoleranz keine grundlegende

Abhilfe zu bieten. Die Beschwerdeführerin habe tiefliegende selbstabwertende

Schemata. Diese seien nach Ansicht von MSc. J____ lediglich durch langjährige

therapeutische Prozesse und korrektive soziale Kontakte zu durchbrechen. Dies

seien Bedingungen, die das Arbeiten im ersten Arbeitsmarkt stark behindern

würden. Insgesamt würde im Gutachten von Dr. med. H____ das Symptomspektrum der

Beschwerdeführerin nur unvollständig abdecken und der Stärke ihres Leidens

nicht gerecht werden. Bereits im ersten Drittel des Gutachtens werde eine

potentielle Diagnose besprochen, was ungewöhnlich früh erscheine. Die

Symptomebene des ADHS werde wenig tiefgreifend erfragt. Für eine

differentialdiagnostische Einschätzung bezüglich der Persönlichkeitsstörung

wäre es essentiell gewesen, die Beziehungsgestaltung zum nahen Umfeld zu

erfragen, etwa wie stabil die Kontakte seien und wie häufig es zu Konflikten

komme sowie was die Beziehungsüberzeugung der Beschwerdeführerin anderen

Menschen gegenüber sei. Die Datenbasis, welche eine Persönlichkeitsstörung

ausschliessen würde, fehle, denn die psychischen Probleme der

Beschwerdeführerin würden durch die kritischen Beziehungsüberzeugungen

(negatives Selbstbild, Kränkbarkeit, erschwerter Umgang mit Kritik) zu Stande

zu kommen und nicht vorwiegend durch ihre Unaufmerksamkeit und Hyperaktivität.

MSc. J____ führt weiter aus, die Ansicht von Dr. med. H____, der Cannabiskonsum

der Beschwerdeführerin sei ein zentrales Problem und Symptomauslöser, erscheine

nicht nachvollziehbar. Bereits im Kindesalter seien psychische Auffälligkeiten objektivierbar

gewesen, lange vor einem ersten Cannabiskonsum. Dabei ist zu erwähnen, dass

auch die G____ eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert hätten und dies nach

einem viermonatigen teilstationären Aufenthalt. Weiter habe das RAD aufgrund

von Unzumutbarkeit der angestammten Tätigkeit eine Umschulung für die Patientin

gesprochen (Sommer 2019). MSc. J____ geht von einer Arbeitsfähigkeit von drei

Stunden täglich in einem geschützten Rahmen aus, was einer Arbeitsfähigkeit von

40% entspreche (IV-Akte 299, S. 5 ff.).

4.1.7

Der RAD verwies in seinem Bericht vom 11. September

2023.

(IV-Akte 302, S. 2-4) auf die Ausführungen von Dr. med. H____ zum

Aktivitäts- und Ressourcenprofil der Beschwerdeführerin (vgl. Gutachten Dr.

med. H____, IV-Akte 275, S. 9, 13 und 17) und hebte hervor, dass sich auch in

der regelmässigen Teilnahme in der [...] der G____ (Wegebewältigung,

pünktlicher Erscheinen, Teilnahme am multimodalen Therapieproramm, welches in

der [...] durchaus sehr herausfordernd und intensiv sei), eine relevante

Arbeitsfähigkeit abgebildet habe. So habe die [...]klinik betont, dass damit

die Auflage der 70%-igen Teilnahme an einer Tagesstruktur über drei Monate

erfüllt sei und im Grunde Eingliederungsmassnahmen (um einer Regression

vorzubeugen und die «bestehenden Fähigkeiten weiter zu fördern».) befürwortet

habe. Der RAD kam deshalb zum Schluss, dass das sich abbildende Funktionsniveau

mit den angeführten Arbeitsfähigkeiten kompatibel sei. Nach Ansicht des RAD

sei, auch wenn eine Persönlichkeitsstörung vorliegen würde, diese nach

Einschätzung der [...] nur geringgradig ausgeprägt (Funktionsfähigkeit eher auf

höherem Niveau) und habe sich unter der Therapie noch deutlich gebessert.

Insgesamt könne auf das Gutachten von Dr. med. H____ abgestellt werden und es

sei von einer 60%-igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und einer

70%-igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auszugehen (IV-Akte 302,

S. 2 ff.).

4.2

Das Sozialversicherungsgericht, welches die Sache erstmals am 19.

Juni 2024 beraten hatte, erachtete das psychiatrische Gutachten von Dr.

med. H____ als nicht beweiskräftig (vgl. Gutachtensauftrag vom 15. Januar

2025). Mit Blick auf die in der Familienanamnese dargestellten Probleme der

Beschwerdeführerin, insbesondere mit ihrem Stiefvater (vgl. Gutachten Dr. med. H____,

IV-Akte 275, S. 13), ihren jeweils kurzen Arbeitsverhältnissen nach dem

Lehrabschluss im Jahr 2016 respektive Schwierigkeiten im ersten Arbeitsmarkt

Fuss zu fassen (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 124, S. 3 f.; vgl. IK-Auszug, IV-Akte

14, S. 2; vgl. Gutachten Dr. med. H____, IV-Akte 275, S. 13) sowie die

entgegenstehenden, schlüssigen Ausführungen der behandelnden Medizinalpersonen,

allen voran jene von MSc. J____ (E. 4.1.6. hiervor), hat das

Sozialversicherungsgericht die Ablehnung einer kombinierte

Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und unreifen Anteilen ([ICD-10:

F61]; vgl. E. 4.1.4. hiervor) durch den psychiatrischen Gutachter als

nicht nachvollziehbar erachtet, zumal dies – ausser mit Hinweis auf den

erfolgreichen Lehrabschluss durch die Beschwerdeführerin – nicht weiter von Dr.

med. H____ begründet wurde (vgl. IV-Akte 275, S. 18). Die Sache wurde

daher ausgestellt, um ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen (vgl.

Instruktionsverfügungen vom 19. Juni 2024 und 16. September 2024). Dieses Gerichtsgutachten

wurde am 14. April 2025 von Dr. med. I____ erstattet.

4.3

4.3.1

Dr. med. I____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in

seinem psychiatrischen Gerichtsgutachten vom 14. April 2025 als Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest, die Beschwerdeführerin leide

unter kombinierte Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F61.0) mit emotional

instabilen und selbstunsicheren Anteilen, einer Aufmerksamkeitsdefizit-/

Hyperaktivitätsstörung (ADHS; ICD-10 F90.0) sowie einer rezidivierenden

depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Unter

den Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte er Störungen

durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1) an (Gutachten,

S. 42).

4.3.2

Bei der Beurteilung des bisherigen Verlaufs von Behandlungen,

Rehabilitationen, Eingliederungsmassnahmen etc. hielt Dr. med. I____ im

Wesentlichen fest, die Tatsache, dass es der Explorandin trotz der

tagesklinischen Behandlungen nicht gelingen konnte, wieder im 1. Arbeitsmarkt

Fuss zu fassen, so dass sie seit 2018, also seit nunmehr sieben Jahren, nicht

mehr im ersten Arbeitsmarkt tätig habe werden können, habe nichts damit zu tun,

dass die bisher angebotenen Behandlungen nicht suffizient gewesen wären.

Vielmehr untermauere dies, dass die Explorandin unter einer psychostrukturellen

Störung leide, die ein deutlich darniederliegendes Strukturniveau abbilde, und

welche mit deutlich unsublimierten Abwehrmechanismen einhergehe, was bedeute,

dass es der Explorandin nicht habe gelingen können, ihre innerpsychische

Belastbarkeit zu verbessern. Die Explorandin sei einzig im Rahmen der seit

mehreren Jahren von der Explorandin eingerichteten Vita minima «relativ»

innerpsychisch belastbarer geworden, ausserhalb dieser Vita minima habe sie

diese innerpsychische Belastbarkeit aber in keiner Weise verbessern können.

Dass es der Explorandin gelungen sei, eine Berufsbildung im ersten Arbeitsmarkt

zu durchlaufen und vereinzelt noch im ersten Arbeitsmarkt tätig zu sein,

spreche in keiner Weise gegen das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung, denn

es komme bei der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht darauf an, wie

lange jemand im ersten Arbeitsmarkt habe tätig sein können, sondern darauf, ob

unsublimierte Abwehrmechanismen bzw. inadäquate Hilfsmittel hätten abgerufen

werden müssen, die selbstverständlich auf Dauer zu einer erheblichen

Strapazierung der innerpsychischen Resilienz und letztendlich zur Erschöpfung

der innerpsychischen Ressourcen hätten führen müssen. Es bedeutete für die

Explorandin ganz im Gegenteil schon seit jeher in sämtlichen relevanten

anamnestischen Lebensbereichen einen besonderen Aufwand, nicht nur die

geforderten Leistungen abzurufen, sondern insbesondere ihre Defizite im Rahmen

sozialer Interaktionen zu meistern. Im Rahmen ihrer emotional instabilen

Persönlichkeitsdimension bringe sie deutliche Defizite in der Impulskontrolle

mit, sie reagiere aufbrausend und könne lediglich auf eine deutlich reduzierte

Frustrationstoleranz zurückgreifen, so dass sie in sozialen Interaktionen

besonders empfindsam sei und rasch den Eindruck habe, dass sie negativ

beurteilt werde, was sodann ihre psychostrukturelle Selbstunsicherheit immer

wieder aufs Neue exazerbieren lasse, welche auf dem Boden einer ausgeprägten

narzisstischen Insuffizienz entstanden sei (Gutachten, S. 60 f.).

4.3.3

Bei der Würdigung der Fähigkeiten, Ressourcen und

Belastungen führte Dr. med. I____ an, bei der Explorandin würden kombinierte

Persönlichkeitsstörungen mit emotional instabilen und selbstunsicheren Anteilen

vorliegen, während eine komplexe Traumafolgestörung auszuschliessen sei. Im

Rahmen der Persönlichkeitsstörungen bringe die Explorandin lediglich

unsublimierte Abwehrmechanismen mit, so dass sie mit lebensalltäglichen Belastungen

nicht adäquat umgehen könne, womit primär invaliditätsfremde psychosoziale

Belastungsfaktoren sekundär auch immer invaliditätsrelevant werden könnten. Die

Explorandin bringe im Rahmen ihrer Persönlichkeitsstörungen deutliche Defizite

in der Impulskontrolle und der affektiven Reagibilität mit, sie bringe

deutliche Schwierigkeiten und Defizite im Bereich der sozialen Interaktionen

mit, wo sie zu Streitereien und Konflikten neige, was sich in der hiesigen

Begutachtung durch ihre Tendenz zur Polarisierung und Externalisierung zeige,

so dass sie sich in sozialen Interaktionen immer auch in Frage gestellt und

angegriffen erlebe, was ihre psychostrukturelle Selbstunsicherheit immer wieder

exazerbieren lasse und zu somatoformen und ängstlichen, letztendlich auch zu

depressiven Symptomformationen führe (Gutachten, S. 63).

4.3.4

Nach der Prüfung der Standardindikatoren im Sinne des

üblichen strukturierten Beweisverfahrens (Gutachten, S. 64-67) kam Dr. med. I____

aufgrund seiner Beurteilung zusammenfassend zum Schluss, dass die qualitativen

Funktionsfähigkeiten bei der Explorandin aus psychiatrischer Sicht in den

relevanten qualitativen Funktionsfähigkeiten schwer beeinträchtigt sei, so dass

aus psychiatrischer Sicht bei der Explorandin im ersten Arbeitsmarkt seit Juli

2018.

eine 0%-ige Arbeitsfähigkeit vorliege in jeglichen beruflichen Tätigkeiten

(Gutachten, S. 68).

4.3.5

Das psychiatrische Gerichtsgutachten von Dr. med. I____

erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 3.2.2. hiervor) und wird von

der Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt (vgl. Schreiben der

Beschwerdegegnerin vom 28. April 2025). Das Gutachten wurde in Kenntnis der

Vorakten erstellt (vgl. den Aktenauszug im Gutachten, S. 3-11). Die geklagten

Beschwerden der Beschwerdeführerin wurden berücksichtigt (vgl. S. 17-22) und eine

sorgfältige Anamnese wurde erhoben (vgl. S. 11-17). Die Herleitung der

erstellten psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit,

insbesondere jene der kombinierten Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F61.0) mit

emotional instabilen und selbstunsicheren Anteilen (S. 39-41 und S. 43-52), wurde

ausführlich begründet (S. 43-59). Dr. med. I____ hat schliesslich seine

versicherungsmedizinische Beurteilung der Prognosen und Fähigkeiten der

Beschwerdeführerin einleuchtend dargestellt sowie die gezogenen

Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

nachvollziehbar begründet (S. 60-68). Zudem hat Dr. med. I____ die

Standardindikatoren im Sinne des üblichen strukturierten Beweisverfahrens ausführlich

geprüft und diskutiert (vgl. E. 3.2.5. hiervor; S. 64-67).

4.3.6

Auch in den übrigen Teilen überzeugt das psychiatrische

Gutachten von Dr. med. I____. Insgesamt sind keine

zwingenden Gründe ersichtlich, die für eine Abweichung von den

Einschätzungen des gerichtlichen Gutachters sprechen würden, womit auf diese

Dispositiv

abgestellt werden kann (E. 3.2.4. hiervor). Als Zwischenfazit ist demnach festzuhalten,

dass auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. I____ abgestellt werden

kann. Weitere medizinische Abklärungen sind daher nicht angezeigt.

4.4.

Folglich ist zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von einer

medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 0 % in jeglichen beruflichen

Tätigkeiten des ersten Arbeitsmarkts (angestammte Tätigkeit wie auch leidensangepasste

Tätigkeit) ab dem frühestmöglichen Beginn eines möglichen Rentenanspruchs auszugehen.

5.

5.1.

Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten

ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die

Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte

Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen

Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der

Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden

hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und

einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der

Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).

5.2.

5.2.1. Die von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 5.

Dezember 2023 vorgenommenen Einkommensvergleiche respektive darin eingesetzte

Vergleichseinkommen sind mit Blick auf die Höhe und den zeitlichen Verlauf der

gerichtsgutachterlich festgestellten medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit

von 0 % in jeglichen beruflichen Tätigkeiten des ersten Arbeitsmarkts

(angestammte Tätigkeit wie auch leidensangepasste Tätigkeit) auf welche

vorliegend abgestellt werden kann (vgl. E. 4.3.1.-4.3.6. hiervor), als

überholt zu betrachten.

5.2.2. Da bei der Beschwerdeführerin eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit in jeglichen beruflichen Tätigkeiten des ersten

Arbeitsmarkts (angestammte Tätigkeit wie auch leidensangepasste Tätigkeit) vorliegt,

kann auf die Vornahme eines detaillierten Einkommensvergleichs verzichtet

werden. Somit entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit

von 100 %. Da gemäss dem beweiskräftigem Gerichtsgutachten von Dr. med. I____ seit

Juli 2018 für jegliche beruflichen Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt eine

Arbeitsfähigkeit von 0 % besteht, hat die Beschwerdeführerin, nach Ablauf von

sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches (Art. 29 Abs. 1

ATSG; E. 3.3 hiervor) und nach Ablauf des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. c

IVG), einen Rentenanspruch auf eine ganze Rente ab dem 1. Juni 2019. Der

Beschwerdeführerin schadet dabei nicht, dass sie die ganze Rente erst ab 1.

Juni 2021 beantragt hat (vgl. Beschwerde, S. 2; vgl. Replik, S. 2); denn nach

Art. 61 lit. d ATSG ist das Sozialversicherungsgericht nicht an die Begehren

der Parteien gebunden. Es kann der Beschwerde führenden Person auch mehr

zusprechen, als sie verlangt hat (reformatio in melius).

6.

6.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit

gutzuheissen und die Verfügung vom 5. Dezember 2023 aufzuheben. Die

Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab 1. Juni

2019 eine unbefristete ganze Rente auszurichten.

6.2.

6.2.1. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor

dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Bewilligung oder

Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die

Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand

und unabhängig vom

Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 und Fr. 1'000.00 festzulegen. Bei Fällen

wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand

entstanden ist, setzt das Sozialversicherungsgericht die Verfahrenskosten in

Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf

Fr. 800.00 fest. Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR

172.021) werden die Verfahrenskosten in der Regel

der

unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin

unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen sind.

6.2.2. Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin auch die Kosten für das

Gerichtsgutachten in der Höhe von pauschal Fr. 6'000.00 (inklusive

Mehrwertsteuer) zu tragen, da eine vollständige Kostenüberwälzung auf der

Grundlage von Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG immer dann möglich ist, wenn die

IV-Stelle eine unzulängliche oder lückenhafte Untersuchung durchgeführt hat und

das Gerichtsgutachten dazu dient, die in der Untersuchungsphase durch die

Verwaltung begangenen Unterlassungen zu beheben (vgl. Erik Furrer, Rechtliche und praktische Aspekte auf dem Weg

zum Gerichtsgutachten in der Invalidenversicherung, SZS 1/2019, S. 14).

Bei den Kosten von Gerichtsgutachten handelt es sich um Gerichtskosten (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.1). Da

keine bundesrechtlichen Vorgaben bestehen, an welche Stellen die Gerichte

polydisziplinäre Gutachten zu vergeben haben, sind die kantonalen

Versicherungsgerichte auch nicht an der vom BSV mit den MEDAS vereinbarten

Tarif gebunden. Dieser dient immerhin als «Richtschnur», an der sich die

Beteiligten zu orientieren haben, wobei es zu berücksichtigen gilt, dass eine

dem Fall angepasste Lösung zulässig ist (BGE 143 V 269 E. 7.3). Angesichts der

komplexen Fragen und der umfangreichen Akten, die einlässlich haben verarbeitet

werden müssen, erscheinen im vorliegenden Fall Gutachtenskosten in der Höhe von

Fr. 6'000.00 (inklusive Mehrwertsteuer; vgl. Honorarforderung Dr. med. I____

vom 14. April 2025) angemessen. Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin für

die Kosten der im Zusammenhang mit der gerichtlichen Begutachtung durchgeführten

Laboruntersuchung in Höhe von Fr. 656.40 aufzukommen (vgl. Rechnung [...] vom

20. März 2025).

6.3.

Die während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens durch Stephan

Müller, Advokat, vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG

Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten, dessen Höhe vom Gericht festzusetzen

ist. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der

Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in

durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer

Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren

Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht des zusätzlichen Aufwandes

(insbesondere anwaltliche Bemühungen im Zusammenhang mit der Einholung des

Gerichtsgutachtens) von einer überdurchschnittlich aufwändigen Angelegenheit

auszugehen. Es lässt sich daher eine erhöhte Parteientschädigung in Höhe von

insgesamt Fr. 4'250.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von

Fr. 344.25 (8.1 %) rechtfertigen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung vom 5. Dezember 2023 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2019 eine unbefristete

ganze Invalidenrente auszurichten.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Des Weiteren hat

die Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten von Fr. 6'000.00 sowie

die Laboruntersuchung von Fr. 656.40 vollumfänglich zu übernehmen.

Die

Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von

Fr. 4'250.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 344.25.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. A. Pfleiderer Dr. R.

Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: